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Document 52014PC0457
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) No 1343/2011 of the European Parliament and of the Council of 13 December 2011 on certain provisions for fishing in the GFCM (General Fisheries Commission for the Mediterranean) Agreement area
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer )
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer )
/* COM/2014/0457 final - 2014/0213 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer ) /* COM/2014/0457 final - 2014/0213 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Ziel des Vorschlags ist die Umsetzung einer
Reihe von Maßnahmen, die die Allgemeine Kommission für die Fischerei im
Mittelmeer (GFCM) auf ihren Jahrestagungen 2011, 2012 und 2013 verabschiedet
hat, in Unionsrecht. Die GFCM ist eine gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung
eingerichtete regionale Fischereiorganisation, zu deren Hauptzielen die
Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen
Nutzung der lebenden Meeresschätze und die nachhaltige Entwicklung der
Aquakultur im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in den angrenzenden Gewässern
zählt. Die GCFM ist ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindliche
Beschlüsse („Empfehlungen“) zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie
an die Vertragsparteien gerichtet, können jedoch auch Verpflichtungen für
Betreiber (z. B. den Schiffskapitän) enthalten. Die Empfehlungen werden
innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung verbindlich,
sofern kein Einspruch erhoben wird. Der EU und zehn Mitgliedstaaten (Bulgarien,
Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Rumänien, Slowenien,
Spanien und Zypern) sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens. Wird der
Inhalt der GFCM-Empfehlungen nicht oder nur teilweise durch geltendes Unionsrecht
abgedeckt, so ist die Umsetzung der einschlägigen GFCM-Bestimmungen
erforderlich, um sicherzustellen, dass diese einheitlich und wirksam in der
gesamten Europäischen Union angewendet werden. Die letzte Umsetzung der GFCM-Beschlüsse
erfolgte mittels der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011[1]. Durch den aktuellen
Vorschlag werden die umzusetzenden Maßnahmen in Form von Änderungen in diese
Verordnung eingefügt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Eine Konsultation von Interessengruppen oder
eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der Vorschlag enthält technische Maßnahmen für
die nachhaltige Bewirtschaftung der Roten Koralle, die Verringerung der
Beifänge von Seevögeln, Meeresschildkröten und Walen sowie die Erhaltung von
Mönchsrobben, Haien und Rochen im GFCM-Übereinkommensgebiet[2]. Diese Maßnahmen gehen
über den Schutz hinaus, der für diese Arten auf EU-Ebene durch die
Habitat-Richtlinie und andere Rechtsakte der Union[3] bereits gewährleistet
ist und umfassen besondere Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für
Betreiber und Mitgliedstaaten. Durch den Vorschlag werden auch bestimmte
Maßnahmen für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer[4] in Unionsrecht
umgesetzt. Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass
die einschlägigen GFCM-Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden, ohne über das
hinauszugehen, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung einer bestehenden
Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben
der Union nach sich. 2014/0213 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Vorschriften für die Fischerei im
Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im
Mittelmeer ) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zur
Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („das
GFCM-Übereinkommen“) bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale
Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen
Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer
und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein
geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht. (2) Die Europäische Union sowie
Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta,
Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens. (3) In der Verordnung (EU)
Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] sind bestimmte
Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen
Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) festgelegt. Sie ist der
geeignete Rechtsakt zur Umsetzung der GFCM-Empfehlungen, die inhaltlich noch
nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind. Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011
kann geändert werden, um die in den jeweiligen GFCM-Empfehlungen enthaltenen
Maßnahmen aufzunehmen. (4) Auf ihren Jahrestagungen 2011
und 2012 hat die GFCM Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Roten
Koralle in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen, die in Unionsrecht umgesetzt
werden müssen. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Verwendung fernbedienter
Unterwasserfahrzeuge (Remotely Operated under-water Vehicles, ROV). Die GFCM
hat entschieden, dass in der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebieten
ROV ausschließlich für die Beobachtung und Prospektion von Roten Korallen auf
der Grundlage der Empfehlung GFCM/35/2011/2 nach 2014 nicht mehr zugelassen
werden dürfen. Laut einer anderen, in der Empfehlung GFCM/36/2012/1
festgelegten Maßnahme sind Fänge der Roten Koralle nur in einer begrenzten Zahl
von Häfen mit geeigneten Hafenanlagen anzulanden und die Listen der vorgegebenen
Häfen dem Sekretariat der GFCM zu übermitteln. Etwaige Änderungen der Listen
der von den Mitgliedstaaten vorgegebenen Häfen sollten der Europäischen
Kommission zur Weiterleitung an das GFCM-Sekretariat übermittelt werden. (5) Auf ihren Jahrestagungen 2011
und 2012 hat die GFCM die Empfehlungen GFCM/35/2011/3, GFCM/35/2011/4,
GFCM/35/2011/5 und GFCM/36/2012/2 zur Festlegung von Maßnahmen der GFCM für die
Verringerung der Beifänge von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben und
Walen im Rahmen der Fangtätigkeiten im GFCM-Übereinkommensgebiet angenommen,
die in Unionsrecht umzusetzen sind. Zu diesen Maßnahmen gehört mit Blick auf
eine Verringerung der Walbeifänge auch das Verbot der Verwendung von
Stellnetzen mit Monogarn oder Zwirn von mehr als 0,5 mm ab dem
1. Januar 2015. Dieses Verbot ist bereits in der Verordnung (EG)
Nr. 1967/2006 des Rates enthalten, die jedoch nur für das Mittelmeer gilt.
Sie sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, damit sie
auch für das Schwarze Meer gilt. (6) Auf ihrer Jahrestagung 2012
nahm die GFCM auch die Empfehlung GFCM/36/2012/3 zur Festlegung von Maßnahmen
an, durch die in ihrem Zuständigkeitsbereich für Haie und Rochen ein hohes Maß
an Schutz vor Fangtätigkeiten gewährleistet werden soll, insbesondere für die
Hai- und Rochenarten, die nach Anhang II des Protokolls über die
besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers[7] zum Übereinkommen von
Barcelona[8]
als gefährdet oder bedroht verzeichnet sind. Gemäß einer GFCM Maßnahme muss die
Fischerei mit Schleppnetzen innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste verboten
werden, wenn die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird, oder diesseits der
50-Meter-Isobathe, wenn die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren
Entfernung von der Küste erreicht wird. Dieses Verbot ist bereits in der
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates enthalten, die jedoch nur für das
Mittelmeer gilt. Es sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen
werden, damit es auch für das Schwarze Meer gilt. Bestimmte andere in dieser
Empfehlung aufgeführte Maßnahmen, die der korrekten Zuordnung von Haien dienen,
die nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003[9] oder andere
Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, müssen in diese Verordnung
aufgenommen werden, damit sie vollständig in Unionsrecht umgesetzt werden. (7) Auf ihren Jahrestagungen 2013
und 2014 nahm die GFCM die Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/38/2014/1 zur
Festlegung von Maßnahmen für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände im
Adriatischen Meer an, die in Unionsrecht umgesetzt werden sollten. Diese
Maßnahmen betreffen die Steuerung der Fangkapazitäten bei kleinen pelagischen
Beständen in den geografischen Untergebieten 17 und 18 auf der Grundlage der
Referenzfangkapazitäten mittels der Liste der Schiffe, die nach Absatz 22
der Empfehlung GFCM/37/2013/1 dem GFCM-Sekretariat bis zum
30. November 2013 zu übermitteln war. Diese Liste enthält alle
Schiffe mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen
ohne Schließleine, die von den betreffenden Mitgliedstaaten für die Fischerei
auf kleine pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in
den geografischen Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die in den
geografischen Untergebieten 17 und/oder 18 fischen, obgleich sie in Häfen
registriert sind, die am 31. Oktober 2013 in anderen geografischen
Untergebieten gelegen waren. Änderungen, die sich möglicherweise auf die
vorstehend genannte Liste auswirken, sind unverzüglich der Europäischen
Kommission mitzuteilen, die sie an das Sekretariat der GFCM weiterleitet. Die
GFCM-Maßnahme umfasst ferner ein Verbot des Anbordbehaltens oder Anlandens, das
in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013[10]
in EU-Recht umgesetzt werden sollte. (8) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Vorschriften betreffen: Format und Übermittlung des Antrags auf
Genehmigung einer Ausnahme von der Mindesttiefe für die Ernte der Roten Koralle
oder vom Mindestbasisdurchmesser von Kolonien der Roten Koralle; Format und
Übermittlung der Ergebnisse wissenschaftlicher Bewertungen der Gebiete, für die
eine Ausnahme von der Mindesttiefe für die Ernte der Roten Koralle gilt; Format
und Übermittlung von Daten zur Ernte der Roten Koralle; Angaben in Zusammenhang
mit Beifängen von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Walen sowie
Haien und Rochen, Änderungen der Listen der vorgegebenen Häfen für die
Anlandung der Fänge der Roten Koralle, Auswirkungen bestimmter
Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen sowie Änderungen von Karten und
Verzeichnissen, aus denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben
hervorgeht. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] ausgeübt werden. (9) Um zu gewährleisten, dass die
Union auch weiterhin ihre Verpflichtungen im Rahmen des GFCM-Übereinkommens
erfüllt, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290
des Vertrags in Bezug auf die Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Ernte
Roter Korallen in Tiefen von weniger als 50 m und vom
Mindestbasisdurchmesser der Kolonien Roter Korallen der Kommission übertragen
werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (10) Die Verordnung (EU)
Nr. 1343/2011 ist daher entsprechend zu ändern — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr.
1343/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011
wird wie folgt geändert: (1)
Folgender Artikel 15a wird eingefügt: „Artikel 15a „Einsatz
von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer 1. Die Fischerei mit Schleppnetzen
ist innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste (wenn die 50-Meter-Isobathe
nicht erreicht wird) oder diesseits der 50-Meter-Isobathe (wenn die Wassertiefe
von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird)
untersagt. 2. Ab dem 1. Januar 2015 darf der Monogarn- oder
Zwirndurchmesser von Stellnetzen 0,5 mm nicht überschreiten.“ (2)
In Titel II werden folgende Kapitel IV, V und
VI angefügt: „Kapitel IV Erhaltung und nachhaltige
Bewirtschaftung der Roten Koralle Artikel 16a Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten
unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 8
Absatz 1 Buchstaben e und g der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
oder etwaiger strengerer Maßnahmen aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG*. Artikel 16b Mindesttiefe für die Ernte 1. Die Ernte der Roten Koralle
in einer Tiefe von weniger als 50 m wird untersagt. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27 zu erlassen, um
Ausnahmen von Absatz 1 zu gewähren. Diese delegierten Rechtsakte müssen
Vorschriften zur Gewährleistung einer wissenschaftlichen Bewertung der Gebiete,
für die Ausnahmen gelten, enthalten. 3. Eine Ausnahme nach
Absatz 2 kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind: a) angemessene nationale Rahmenbedingungen,
einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009** wurden geschaffen, b) neuere Studien zu Reichhaltigkeit und
räumlicher Verteilung von Kolonien der Roten Koralle wurden auf nationaler
Ebene durchgeführt, c) durch angemessene zeitlich-räumliche
Schließungen wird gewährleistet, dass nur eine begrenzte Zahl von Kolonien der
Roten Koralle bewirtschaftet wird und d) die betreffenden Mitgliedstaaten führen
eine wissenschaftliche Bewertung der Gebiete, für die eine Ausnahme gilt,
durch. 4. Mitgliedstaaten, die
beabsichtigen, eine Ausnahme nach Absatz 2 zu beantragen, übermitteln der
Kommission Folgendes: a) wissenschaftliche
und technische Begründung der Ausnahme, b) die
Liste der Fischereifahrzeuge, die zur Ernte von Roter Koralle in Tiefen von
weniger als 50 m berechtigt sind, und c) die
Liste der Fischereizonen, in denen diese Tätigkeit erlaubt ist, anhand
geografischer Koordinaten an Land und auf See. 5. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zu Format und Übermittlung der Anträge auf Gewährung
einer Ausnahme nach Absatz 4 und der Ergebnisse der wissenschaftlichen
Bewertung nach Absatz 2 erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen. 6. Die Kommission unterrichtet
den Exekutivsekretär der GFCM über die Beschlüsse nach Absatz 2 und die
Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung, auf die in diesem Absatz verwiesen
wird. Artikel 16c Mindestbasisdurchmesser der Kolonien 1. Rote Korallen aus Kolonien
der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser am Rumpf, innerhalb 1 cm von der
Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht
geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert,
verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden. 2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach
dem Verfahren des Artikels 27 zu erlassen, um abweichend von Absatz 1
eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (<
7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen. 3. Eine Ausnahme nach
Absatz 2 kann nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind: a) ein angemessener nationaler
Bewirtschaftungsrahmen einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009** wurde geschaffen, b) spezifische
Überwachungs- und Kontrollprogramme, in denen Ziele, Prioritäten und Eckpunkte
für die Inspektionstätigkeiten genannt werden, wurden geschaffen. 4. Die Mitgliedstaaten, die eine
Ausnahme nach Absatz 2 beantragen, legen der Kommission die
wissenschaftliche und technische Begründung für diese Ausnahme vor. 5. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zu Format und Übermittlung der wissenschaftlichen und
technischen Begründungen nach Absatz 4 erlassen. Die betreffenden
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25
Absatz 2 erlassen. 6. Die Kommission unterrichtet
den Exekutivsekretär der GFCM über die Beschlüsse nach Absatz 2. Artikel 16d Fanggeräte 1. Zur Ernte der Roten Koralle
darf als einziges Fanggerät ein Hammer verwendet werden, den Berufsfischer
manuell benutzen. 2. Die Verwendung fernbedienter
Unterwasserfahrzeuge für die Bewirtschaftung der Roten Koralle ist untersagt.
Dieses Verbot gilt ab dem 1. Januar 2015 für die Verwendung von
fernbedienten Unterwasserfahrzeugen, die möglicherweise von den Mitgliedstaaten
in der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebieten ausschließlich für
die Beobachtung und Prospektion der Roten Koralle zugelassen worden sind, auf
der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a Buchstabe b der
Empfehlung GFCM/35/2011/2. Kapitel V Verringerung der Auswirkungen der
Fischerei auf bestimmte Arten von Meerestieren Artikel 16e Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet
strengerer Maßnahmen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie
2009/147/EG*** und der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates****
ergeben. Artikel 16f Beifänge
von Seevögeln in Fanggeräten Kapitäne
von Fischereifahrzeugen lassen Seevögel, die unbeabsichtigt in Fanggeräte
geraten sind, unverzüglich frei. Artikel 16g Beifänge von Meeresschildkröten in der
Fischerei 1. Kapitäne von
Fischereifahrzeugen setzen Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt in Fanggeräte
geraten sind, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus. 2. Kapitäne von
Fischereifahrzeugen dürfen Meeresschildkröten nicht an Land bringen, es sei
denn, es handelt sich um ein besonderes Rettungsprogramm und die zuständigen
nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr in den
Hafen darüber unterrichtet. 3. Schiffe, die Ringwaden für
kleine pelagische Arten oder Umschließungsnetze ohne Schließleine für
pelagische Arten verwenden, dürfen Meeresschildkröten nicht einkreisen. 4. Schiffe, die Langleinen und
Stellnetze verwenden, führen an Bord Geräte mit, mit deren Hilfe
Meeresschildkröten sicher behandelt, befreit und ausgesetzt werden können, um
sicherzustellen, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird. Artikel 16h Beifänge der Mönchsrobbe (Monachus
monachus) 1. Kapitäne von
Fischereifahrzeugen dürfen Mönchsrobben nicht an Bord nehmen, umladen und
anlanden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sie zu retten und Hilfe zur
Erholung verletzter Einzeltiere zu leisten, und die zuständigen nationalen
Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr in den Hafen
darüber unterrichtet. 2. Kapitäne von
Fischereifahrzeugen, die zufällig Exemplare der Mönchsrobbe in ihren
Fanggeräten gefangen haben, setzen sie unverzüglich lebend und unversehrt
wieder aus. Die Körper toter Exemplare müssen angelandet werden und von den
nationalen Behörden beschlagnahmt und vernichtet werden. Artikel 16i Walbeifänge Kapitäne
von Fischereifahrzeugen lassen Wale, die unbeabsichtigt in Fanggeräte geraten
sind, unverzüglich frei. Artikel 16j Geschützte Haie und Rochen 1. Hai- und Rochenarten, die
unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die
biologische Vielfalt des Mittelmeers***** fallen, dürfen nicht an Bord
behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder
feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden. 2. Fischereifahrzeuge, die
unbeabsichtigt unter Anhang II des Protokolls über die besonderen
Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers fallende Haie und
Rochenarten gefangen haben, setzen sie unverzüglich lebend und unversehrt
wieder aus. Artikel 16k Zuordnung von Haien Die
Enthauptung und das Häuten von Haifischflossen an Bord und vor der Anlandung
sind untersagt. Enthauptete und gehäutete Haie dürfen nach der Anlandung nicht
auf den Erstverkaufsmärkten in Verkehr gebracht werden. Kapitel VI Maßnahmen für die Fischerei auf kleine
pelagische Bestände im Adriatischen Meer Artikel 16l Steuerung der Fangkapazitäten 1. Im Sinne
dieses Artikels ist die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände
die Kapazität, die auf der Grundlage der dem GFCM-Sekretariat von den
betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 22 der Empfehlung GFCM/37/2013/1
übermittelten Listen von Schiffen festgelegte wurde. Diese Listen enthalten
alle Schiffe mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von
Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die für die Fischerei auf kleine
pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in den geografischen
Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die in den geografischen
Untergebieten 17 und/oder 18 fischen, obgleich sie in Häfen registriert
sind, die am 31. Oktober 2013 in anderen geografischen Untergebieten
gelegen waren. 2. Schiffe
mit Schleppnetzen und Ringwaden werden ungeachtet der Gesamtlänge des Schiffs
als gezielt auf kleine pelagische Bestände fischend eingestuft, wenn Sardinen
und Sardellen mindestens 50 % des Fangs (in Lebendgewicht) bei einer
Fangreise ausmachen. 3. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtflottenkapazität der Schiffe mit
Schleppnetzen oder Ringwaden, die gezielte Fischerei auf kleine pelagische
Bestände im geografischen Untergebiet 17 betreiben, sowohl in Bezug auf
die in den nationalen und EU-Fischereiflottenregistern verzeichnete
Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) als auch auf die
Maschinenleistung (kW), die Referenzfangkapazität für kleine pelagische
Bestände nach Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt überschreitet. 4. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Schiffe mit Schleppnetzen und Ringwaden auf kleine pelagische
Bestände nach Absatz 2 nicht an mehr als 20 Fangtagen pro Monat und
nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. 5. Nicht in der Liste
der zugelassenen Schiffe nach Absatz 1 aufgeführte Schiffe dürfen nicht
auf Sardinen und/oder Sardellen fischen oder, abweichend von Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, mehr als 20 %
der Sardinen und/oder Sardellen an Bord behalten oder anlanden, wenn sie eine
Fangreise im geografischen Untergebiet 17 und/oder im geografischen
Untergebiet 18 durchführen. 6. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission unverzüglich jede weitere Aufnahme in, jede Streichung aus
und/oder jede Änderung an der Liste der zugelassenen Schiffe nach Absatz 1
mit. Diese Änderungen berühren nicht die Fangkapazität nach Absatz 1. Die
Kommission übermittelt diese Angaben an das Exekutivsekretariat der GFCM. *
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
L 206 vom 22.7.1992, S. 7). **
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009
zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der
Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG)
Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG)
Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007,
(EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94
und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). *** Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 147 vom 1.7.2013, S. 1). ****
Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über
das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom
4.7.2003, S. 1). *****
Beschluss 99/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss
des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt
des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von
Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1).“ (3)
In Titel III wird folgendes Kapitel Ia eingefügt: „KAPITEL Ia Aufzeichnungspflichten Artikel 17a Die Ernte der Roten Koralle Die Kapitäne der zur Ernte der Roten Koralle
zugelassenen Fischereifahrzeuge führen an Bord ein Logbuch, in das die
täglichen Fangmengen der Roten Koralle und die Fangtätigkeit nach Gebieten und
Tiefen eingetragen werden, einschließlich der Anzahl der Fang- und Tauchtage.
Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich
übermittelt. Artikel 17b Beifänge bestimmter Arten von
Meerestieren 1. Die Kapitäne von
Fischereifahrzeugen tragen im Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 folgende Angaben ein: a) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und
wieder ausgesetzer Seevögel; b) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und
wieder ausgesetzer Meeresschildkröten, wobei neben der Art des Fanggeräts, den
Zeiten, der Aussetzzeit des Fanggeräts, Tiefen und Orten, den Zielarten und den
Meeresschildkrötenarten anzugeben ist, ob die einzelnen Tiere tot ins Meer
zurückgeworfen oder lebend wieder ausgesetzt wurden; c) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und
wieder ausgesetzer Mönchsrobben; d) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und
wieder ausgesetzer Wale, wobei zumindest die betreffenden Fischereien, Merkmale
des Fanggeräts, Zeiten, Orte (entweder nach geografischen Untergebieten oder
nach statistischen Rechtecken gemäß der Definition in Anhang I) und
betroffenen Walarten anzugeben sind; e) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und
wieder ausgesetzer Hai- und Rochenarten, die in Anhang II oder in
Anhang III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die
biologische Vielfalt des Mittelmeers aufgeführt sind. 2. Bis spätestens
31. Dezember 2014 legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften für die
Aufzeichnung von Beifängen nach Absatz 1 durch die Kapitäne von
Fischereifahrzeugen fest, die kein Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen müssen.“ (4)
Die folgenden Artikel 23a und 23b werden
eingefügt: „Artikel 23a Meldung der einschlägigen Daten an die
Kommission 1. Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission: a) die Daten zur Roten Koralle nach Artikel 17a; b) in Form eines elektronischen Berichts die Quoten der
unbeabsichtigt gefangenen und wieder ausgesetzten Seevögel, Meeresschildkröten,
Mönchsrobben, Wale und Haie und Rochen sowie alle einschlägigen Angaben nach
Artikel 17b Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e. 2. Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1
bis zum 15. Dezember jedes Jahres an den Exekutivsekretär der GFCM. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen
der Liste der vorgegebenen Häfen für die Anlandung von Fängen der Roten Koralle
im Einklang mit Absatz 5 der Empfehlung GFCM/36/2012/1 mit. 4. Die Mitgliedstaaten erheben zuverlässige Daten zu den
Auswirkungen von Schiffen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischen, auf
die Walpopulationen im Schwarzen Meer und unterbreiten sie der Kommission. 5. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle
Änderungen an den Karten und Verzeichnissen der geografischen Positionen, aus
denen die geografische Lage der Höhlen von Mönchsrobben hervorgeht, gemäß
Absatz 6 der Empfehlung GFCM/35/2011/5 in Kenntnis. 6. Die Kommission übermittelt die Informationen nach den
Absätzen 3, 4 und 5 unverzüglich an den Exekutivsekretär der GFCM. 7. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das
Format und die Übermittlung der Angaben gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5
erlassen. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen. Artikel 23b Kontrolle und Überwachung der
Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer 1. Vor Ende September eines jeden Jahres übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, mit denen die
Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 16l durch eine angemessene
Überwachung und Meldung, insbesondere der monatlichen Fangmengen und des
Fischereiaufwands, sichergestellt werden soll. 2. Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1
bis spätestens 30. Oktober jedes Jahres an den Exekutivsekretär der GFCM.“
(5)
In Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 wird
das Datum „19. Januar 2012“ ersetzt durch „[DATUM DES INKRAFTTRETENS
DIESER VERORDNUNG EINSETZEN]“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit
Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine
Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für
die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl.
L 347 vom 30.12.2011, S. 44). [2] Empfehlungen GFCM/35/2011/2 und GFCM/36/2012/1; GFCM/35/2011/3;
GFCM/35/2011/4; GFCM/36/2012/2 und GFCM/37/2013/2; GFCM/35/2011/5; GFCM/36/2012/3. [3] Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG
des Rates; Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von
Haifischflossen an Bord von Schiffen, geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 605/2013; Verordnung
(EG) Nr. 812/2004 des Rates zur
Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 88/98; Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Europäischen
Gemeinschaft für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände (KOM(2009) 40 endg.);
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Aktionsplan
zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten (COM(2012) 665 final). [4] Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/38/2014/1; letztere
dürfte bald in Kraft treten. [5] ABl. C vom , S. . [6] Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für
die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die
Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44). [7] Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999
über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die
biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des
Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999,
S. 1) [8] Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977
über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor
Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des
Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240
vom 19.9.1977, S. 1). [9] Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003
über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167
vom 4.7.2003, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 (ABl. L 181
vom 29.6.2013, S. 1). [10] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des
Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22). [11] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).