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Document 52014PC0382

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben

/* COM/2014/0382 final - 2014/0202 (COD) */

52014PC0382

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben /* COM/2014/0382 final - 2014/0202 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Begründung des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft eine Änderung des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist[1] („Dublin-III-Verordnung“).

Während der Verhandlungen über die Dublin-III-Verordnung einigten sich die Gesetzgebungsorgane darauf, die Frage unbegleiteter Minderjähriger, die internationalen Schutz in der Europäischen Union beantragen und keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, offen und die damit verbundene Bestimmung – Artikel 8 Absatz 4 – im Wesentlichen unverändert zu lassen (d. h. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist[2] (Dublin-Verordnung)) und eine der Verordnung beigefügte Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben:

„Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, unbeschadet ihres Initiativrechts eine Revision des Artikels 8 Absatz 4 der Neufassung der Dublin-Verordnung zu prüfen, sobald der Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11 MA und andere gegen Secretary of State for the Home Department entschieden hat, spätestens jedoch vor Ablauf der in Artikel 46 der Dublin-Verordnung gesetzten Frist. Das Europäische Parlament und der Rat werden sodann beide ihre Gesetzgebungsbefugnisse ausüben und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen.“

Die Kommission erklärte sich in der gleichen Erklärung mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden:

„Um eine unverzügliche Annahme des Vorschlags sicherzustellen, erklärt sich die Kommission im Interesse eines Kompromisses damit einverstanden, dieses Ersuchen zu prüfen, wobei sie davon ausgeht, dass dieses sich auf diese besonderen Umstände beschränkt und keinen Präzedenzfall schafft.“

Am 6. Juni 2013 befand der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-648/11 wie folgt:

„Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.“

· Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag trägt dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-648/11 vollumfänglich Rechnung. Er stellt darauf ab, die derzeitige Ambiguität der Bestimmung über unbegleitete Minderjährige, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, zu beseitigen, indem in solchen Fällen Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geboten wird.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen und Folgenabschätzungen waren bei der Ausarbeitung dieses auf einen ganz bestimmten Aspekt abzielenden Vorschlags nicht erforderlich, da er eine Folgemaßnahme zu der umfassenden Konsultation und den Folgenabschätzungen darstellt, die von der Kommission bereits in Vorbereitung ihres Vorschlags KOM(2008) 820 endg. zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführt worden waren. Daher finden die von der Kommission in Vorbereitung des genannten Vorschlags durchgeführten Konsultationen auf den vorliegenden Vorschlag Anwendung.

Nach Auffassung der Kommission sollte der Vorschlag zur Änderung des Artikel 8 Absatz 4 so schnell wie möglich vorangebracht werden, um im Hinblick auf die Bestimmungen über unbegleitete Minderjährige im „Dublin-Verfahren“ für Rechtssicherheit zu sorgen. Darüber hinaus bedarf es unbedingt einer endgültigen Fassung dieses Artikels, bevor auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergänzende Vorschriften über unbegleitete Minderjährige erlassen werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Dieser Vorschlag regelt die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags von unbegleiteten Minderjährigen, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Hoheitsgebiet der EU haben. Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht sich auf zwei mögliche Fälle von unbegleiteten Minderjährigen, die sich in einer entsprechenden Situation befinden:

Absatz 4a regelt eine Situation, die mit der in der Rechtssache C-648/11 beschriebenen Situation vergleichbar ist: Ein unbegleiteter Minderjähriger, der keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Hoheitsgebiet der EU hat, hat mehrfach Asylanträge gestellt, unter anderem in dem Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält. In diesem Fall wird der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestimmt, d. h. die Zuständigkeit liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige einen Antrag gestellt hat und sich derzeit aufhält. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unnötig in die Länge zieht und unbegleitete Minderjährige unverzüglichen Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung des internationalen Schutzstatus haben. Der Verweis auf das Wohl des Minderjährigen wird eingeführt, um Ausnahmen von dieser Regel in Fällen zu ermöglichen, in denen die jeweiligen Umstände möglicherweise darauf hindeuten, dass ein Verbleib in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, das Wohl des Minderjährigen gefährden könnte.

Absatz 4b regelt die Situation, in der sich ein Minderjähriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort einen Antrag gestellt zu haben. Dem Vorschlag zufolge sollte der Mitgliedstaat dem Minderjährigen die Möglichkeit bieten, dort einen Antrag zu stellen, nachdem er ihn zuvor über dieses Recht und seine Auswirkungen aufgeklärt hat. Der Minderjährige hat somit zwei Optionen: Er kann in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder von der Antragstellung absehen. Wird ein Antrag bei den Behörden dieses Mitgliedstaats gestellt, so wird dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 4a für die Prüfung des Antrags zuständig. Somit bleibt der Minderjährige in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, und sein Antrag wird dort geprüft, vorausgesetzt, dass dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Andernfalls wäre der Minderjährige an den Mitgliedstaat zu überstellen, der unter Berücksichtigung des Wohles des Minderjährigen als am geeignetsten gilt (dazu gehört unter anderem der Umstand, dass möglicherweise ein Verfahren für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Gange ist oder mit einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wird usw.).

Der Fall, dass ein Minderjähriger sich dafür entscheidet, keinen neuen Antrag in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem er sich aufhält, ist nicht Gegenstand der Rechtssache C-648/11. Diese Situation muss jedoch in der Verordnung geregelt werden, um Lücken bei den Zuständigkeitskriterien zu vermeiden. Der vorgeschlagenen Lösung zufolge sollte derjenige Mitgliedstaat zuständig sein, in dem der Minderjährige seinen letzten Antrag gestellt hat. Mit dieser verlässlichen und berechenbaren Regelung soll sichergestellt werden, dass sich der zuständige Mitgliedstaat eindeutig bestimmen lässt. Der Verweis auf das Wohl des Minderjährigen wird wie in Absatz 4a hinzugefügt, um zu gewährleisten, dass es zu keinen Überstellungen kommt, die dem Wohl des Minderjährigen zuwiderlaufen.

Absatz 4c soll sicherstellen, dass ersuchter und ersuchender Mitgliedstaat bei der Bewertung des Wohles des Minderjährigen zusammenarbeiten, damit der für den Minderjährigen zuständige Mitgliedstaat gemeinsam bestimmt wird und Interessenkonflikte vermieden werden.

Die Garantien für Minderjährige gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gelten für alle Minderjährigen, die unter die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren fallen. Deshalb wurde eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen von Artikel 6 im Hinblick auf unbegleitete Minderjährige, die sich in einer der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Situationen befinden, nicht als nötig erachtet.

Absatz 4d enthält kein Kriterium für die Bestimmung der Zuständigkeit, sondern eine Vorschrift, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, sich gegenseitig über eine neue Zuständigkeit zu informieren. Hierdurch kann der für die Durchführung eines „Dublin-Verfahrens“ zuvor zuständige Mitgliedstaat den Fall in seiner internen Verwaltung abschließen. Dies ist besonders wichtig, um einen Missbrauch des Systems zu vermeiden, wenn etwa der Minderjährige allein deshalb in einen anderen Mitgliedstaat zieht, um seinen Aufenthalt in der EU zu verlängern. Die Bestimmung ist mit der in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vergleichbar, in der die gleiche Informationsregelung im Rahmen der Ermessensklausel enthalten ist.

· Variable Geometrie

Der Vorschlag ändert die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die genannte Verordnung, d. h. auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Entsprechend dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum AEUV gilt Titel V AEUV nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, sofern diese beiden Staaten nichts anderes beschließen.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben auf der Grundlage des vorgenannten Protokolls mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beteiligen möchten. Diese Verordnung gilt daher auch für diese beiden Länder. Ihre Position gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 lässt ihre etwaige Teilnahme an der geänderten Verordnung unberührt.

Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen (dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“). Da Dänemark jedoch die derzeitige Dublin-Verordnung aufgrund eines 2006 mit der EG geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens[3] anwendet, muss Dänemark der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens mitteilen, ob es die geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird.

· Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

Parallel zu der Assoziierung einiger Nichtmitgliedstaaten der EU am Schengen-Besitzstand hat die Gemeinschaft mehrere Abkommen zur Assoziierung dieser Länder am Dublin‑/Eurodac-Besitzstand geschlossen:

– Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens von 2001[4];

– Abkommen über die Assoziierung der Schweiz vom 28. Februar 2008[5];

– Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins, unterzeichnet am 28. Februar 2008[6].

Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark – das über ein völkerrechtliches Abkommen am Dublin-/Eurodac-Besitzstand beteiligt ist – zu begründen, hat die Gemeinschaft mit den assoziierten Ländern zwei weitere Protokolle geschlossen.[7]

Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge akzeptieren die assoziierten Länder den Dublin-/Eurodac-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), müssen der Kommission aber, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie diesen Rechtsakt umsetzen. Für den Fall, dass Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein diesen Rechtsakt nicht umsetzen wollen, findet die so genannte Guillotine-Klausel Anwendung und die betreffenden Übereinkünfte werden beendet, sofern der durch die Übereinkünfte eingesetzte Gemischte Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

2014/0202 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[9],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] wird der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat bestimmt.

(2)       Nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 urteilte der Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11, dass in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat zu bestimmen ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.

(3)       Auf die Situation eines unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat und sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort einen Antrag gestellt zu haben, wird im Urteil nicht eingegangen. Um in dieser Verordnung eine kohärente Bestimmung über unbegleitete Minderjährige zu gewährleisten und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte das Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in einer solchen Situation ebenfalls festgelegt werden.

(4)       Dem Urteil zufolge sollte der zuständige Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag gestellt wurde, entsprechend informieren. Da der Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden muss, sollte der zuständige Mitgliedstaat je nach Sachlage den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, der um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Minderjährigen ersucht wurde, über seine Entscheidung informieren.

(5)       [Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

(6)       Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)       Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erhält folgende Fassung:

„4a.        Hat der unbegleitete Minderjährige keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich aufhält, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. 

4b.         Hält sich ein Antragsteller im Sinne von Absatz 4a im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, ohne dort einen Antrag gestellt zu haben, so klärt dieser Mitgliedstaat den unbegleiteten Minderjährigen über sein Recht auf, einen Antrag zu stellen, und ermöglicht ihm effektiv, einen Antrag in diesem Mitgliedstaat zu stellen.

Stellt der in Unterabsatz 1 genannte unbegleitete Minderjährige einen Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, so wird dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

Stellt der in Unterabsatz 1 genannte unbegleitete Minderjährige keinen Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen letzten Antrag gestellt hat, es sei denn, dies dient nicht dem Wohl des Minderjährigen.

4c.          Der um die Wiederaufnahme des unbegleiteten Minderjährigen ersuchte Mitgliedstaat arbeitet mit dem Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, zusammen, um zu bewerten, was dem Wohl des Minderjährigen dient.

4d.         Der Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 4a zuständig ist, informiert je nach Sachlage die folgenden Mitgliedstaaten:

a)      den zuvor zuständigen Mitgliedstaat;

b)      den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt;

c)      den Mitgliedstaat, der um die Aufnahme des unbegleiteten Minderjährigen ersucht wurde;

d)      den Mitgliedstaat, der um die Wiederaufnahme des unbegleiteten Minderjährigen ersucht wurde.

Diese Informationen werden über das elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet“ übermittelt, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 aufgebaut wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

[2]               ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[3]           Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.

[4]           Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40).

[5]           Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5).

[6]           Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39).

[7]           Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (geschlossen am 24.10.2008, ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001).

[8]               ABl. C vom , S. .

[9]               ABl. C vom , S. .

[10]             Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

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