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Document 52014DC0327
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Legal Obstacles to the Free Movement of Funds between Institutions within a Single Liquidity Sub-Group
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Rechtliche Hindernisse für den freien Fluss von finanziellen Mitteln zwischen Instituten innerhalb einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Rechtliche Hindernisse für den freien Fluss von finanziellen Mitteln zwischen Instituten innerhalb einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe
/* COM/2014/0327 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Rechtliche Hindernisse für den freien Fluss von finanziellen Mitteln zwischen Instituten innerhalb einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe /* COM/2014/0327 final */
1.
Einführung & Ziele
Hintergrund Die Verordnung (EU)
Nr. 575/2013[1]
(Eigenkapitalverordnung, „CRR“) und die Richtlinie 2013/36/EU[2]
(Eigenkapitalrichtlinie, „CRD“) bilden den Rechtsrahmen für den Zugang
zu der Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (nachfolgend kollektiv als „Institute“
bezeichnet). Die CRR enthält die
Aufsichtsanforderungen für Institute, die mit der Funktion der Banken- und
Finanzdienstleistungsmärkte in Verbindung stehen. Das Ziel besteht darin, die
finanzielle Stabilität der Akteure auf diesen Märkten sicherzustellen und ein
hohes Maß an Schutz für die Anleger und Einleger bereitzustellen. Zur
Vermeidung von Marktstörungen und Aufsichtsarbitrage sollten diese
Aufsichtsanforderungen eine größtmögliche Harmonisierung gewährleisten. Allerdings verfügen die
nationalen zuständigen Behörden und Mitgliedstaaten weiterhin über mehrere
Möglichkeiten und Ermessensspielräume. Diese beinhalten gemäß Artikel 8
CRR für die zuständigen Behörden die Möglichkeit, die Liquiditätsanforderungen
auf Einzelbasis aufzuheben. Während die Aufhebung dem nationalen
Ermessensspielraum unterliegt, wird sie die Anwendung der neuen
Liquiditätsvorschriften im Zusammenhang mit einer Gruppe stark vereinfachen. Die Gründe für diesen Bericht Gemäß Artikel 8
CRR können die zuständigen Behörden ein Institut und alle oder einige seiner
Tochterunternehmen in der Union von der Anwendung des Teils 6 CRR,
d. h. den Liquiditätsanforderungen, vollständig oder teilweise befreien
und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe („SLSG“)
überwachen, solange die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
Voraussetzungen umfassen: a) die Verpflichtungen
des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw.
von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten; b) das Mutterinstitut
auf konsolidierter Basis oder das Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis
überwachen und verfolgen die Liquiditätspositionen aller Institute der befreiten
Gruppe bzw. Untergruppe kontinuierlich und gewährleisten ein ausreichend hohes
Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute; c) die Institute haben
Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen
freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie
ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen
können; d) ein wesentliches
tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach
Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen. Gemäß dem letzten
Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 1 CRR erstattet die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über rechtliche Hürden, die die
Anwendung der Voraussetzung c verhindern könnten. Die Kommission wird ersucht,
gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 einen geeigneten
Gesetzgebungsvorschlag dazu vorzulegen, welche dieser Hürden beseitigt werden
sollten. In den vergangenen
Monaten konsultierte die Europäische Kommission direkt die Industrie und
nationale Behörden, um mögliche Hindernisse für einen freien Fluss finanzieller
Mittel zwischen den Instituten innerhalb einer SLSG in der EU zu
identifizieren; um zu erwägen, wie diese Hindernisse beseitigt werden könnten
und ob ein Bedarf für Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene besteht. Die
Kommission diskutierte dieses Thema ebenfalls im September 2013 im Rahmen
der Sachverständigengruppe der Kommission im Bezug auf das Bankwesen, Zahlungen
und Versicherungen.
2.
Mögliche Hindernisse für
den freien Fluss finanzieller Mittel
Der Schwerpunkt dieses Berichts liegt in erster
Linie auf grenzüberschreitenden Situationen, da dies der Zusammenhang ist, in
dem Hindernisse in der Praxis mit der größten Wahrscheinlichkeit auftreten.
Zudem wird die Befreiung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf
Einzelbasis für Institute sowie für alle oder bestimmte ihrer
Tochterunternehmen, falls alle Institute der SLSG in demselben Mitgliedstaat
zugelassen sind, gemäß Artikel 8 Absatz 2 CRR separat reguliert.
Es sei darauf hingewiesen, dass mögliche
Hindernisse in Drittländern in diesem Bericht nicht analysiert werden, da gemäß
Artikel 8 Absatz 1 CRR die Befreiung lediglich innerhalb der
Europäischen Union angewendet werden kann, obwohl die Kommission anerkennt,
dass solche Hindernisse ein Problem innerhalb des Zusammenhangs der Aufsicht
auf konsolidierter Basis darstellen. Der freie Kapitalverkehr als allgemeine
EU-Regel In der Regel sollten keine Beschränkungen des freien
Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Union bestehen. Gemäß Artikel 63
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sind
alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten verboten. Daher wäre ein nationales Gesetz, das Institute
davon abhält, Verträge zur Gewährleistung des freien, grenzüberschreitenden
Flusses finanzieller Mittel zwischen diesen Instituten abzuschließen, um ihren
individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen,
grundsätzlich eine durch den Vertrag untersagte Beschränkung, die
Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 ff. AEUV
unterliegt. Folglich können die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine nationalen
Gesetze erlassen, die direkt den freien Kapitalfluss untersagen. Andererseits ist in Artikel 65 Absatz 1
Buchstabe b AEUV festgelegt, dass die in Artikel 63 ausgeführte
allgemeine Vorschrift nicht das Recht des Mitgliedstaats berühren sollte, unerlässliche
Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. Gemäß Artikel 65
Absatz 3 AEUV sollten diese Maßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs darstellen. Folglich können nationale Anforderungen, die sich
restriktiv auf den Kapitalfluss auswirken, nicht per se als Verletzung von
Artikel 63 AEUV angesehen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht
diskriminierend und für die Aufsichtszwecke ordnungsgemäß gerechtfertigt, eignen
sich für die Sicherung des verfolgten Ziels und sind für dieses angemessen. Es können außergewöhnliche Umstände auftreten, in
deren Rahmen es gerechtfertigt sein kann, den freien Kapitalfluss
einzuschränken und beispielsweise Kapitalkontrollen aufzuerlegen. Diesbezüglich
kam die Kommission vor kurzem zum Schluss, dass die vorübergehende Beschränkung
des Kapitalverkehrs, die von Zypern auferlegt worden war, aus Gründen der
öffentlichen Ordnung/Sicherheit (Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b
AEUV) gerechtfertigt war und den Gründen des Allgemeininteresses übergeordnet ist.
Abschirmung von finanziellen Mitteln In der Praxis führen die zuständigen Behörden in
den Mitgliedstaaten bisweilen Maßnahmen durch, die auf die Vorhaltung von
Liquidität, Dividenden und anderer Bankaktiva innerhalb der nationalen Grenzen
abzielen, mit potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten,
d. h. Maßnahmen zur Abschirmung von finanziellen Mitteln. Bei diesen Abschirmungsmaßnahmen
kann es sich um Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs handeln, die durch
den Vertrag untersagt sind, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß gerechtfertigt
und angemessen. Es bestehen ebenfalls Bedenken, dass die nationalen zuständigen
Behörden bisweilen versuchen könnten, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit
den anderen Mitgliedstaaten zu umgehen, die von der CRR und der CRD gefordert
wird. Im Rahmen einer vertraulichen Befragung, die in
den 27 Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, ermittelten die
Kommissionsdienststellen Säule 2,[3]
die Großkreditvorschriften[4]
und die inländischen Liquiditätsrahmenkonzepte[5]
als diejenigen Bereiche, in denen der freie Kapitalverkehr zwischen den Instituten
behindert werden könnte, entweder durch Maßnahmen, die im CRR/CRD-Rahmen
zulässig sind oder durch andere informelle Maßnahmen. Die Grenze zwischen legalen und illegalen
Maßnahmen ist manchmal verschwommen, da Maßnahmen zur Abschirmung von
finanziellen Mitteln oft im Zusammenhang mit gesetzlich gestatteten Tätigkeiten
(oder durch diese verschleiert werden) und/oder in Bereichen erfolgen, in denen
die zuständigen Behörden über einen Ermessensspieltraum verfügen. Allerdings dienen die Instrumente, die in den
weiter oben erwähnten Bereichen verwendet werden, wie Säule 2-Befugnisse,
eindeutig einem statthaften und nützlichen Zweck, vorausgesetzt, sie werden in
Übereinstimmung mit dem Gesetz angewendet und sind nicht unverhältnismäßig im
Hinblick auf die Aufsichtszwecke. Allein die Tatsache, dass ihre Verwendung
sich negativ auf die Möglichkeit zur Übertragung von finanziellen Mitteln
innerhalb einer Gruppe auswirken kann, rechtfertigt nicht ihre automatische Einstufung
als rechtliche Hürde im Sinne von Artikel 8 CRR. Lediglich für den Fall,
dass diese Instrumente für einen Zweck verwendet werden, der nicht mit der
EU-Gesetzgebung übereinstimmt, können sie als Hürde erachtet werden. Eine
solche unangemessene Verwendung sollte vermieden werden, bedeutet jedoch nicht,
dass die Instrumente als solche modifiziert werden sollten. Darüber hinaus besteht der Zweck dieses Berichts
nicht darin, die vor kurzem vereinbarten Bestimmungen der CRR und CRD bezüglich
der weiter oben erwähnten Instrumente in Frage zu stellen. Es besteht ein
klarer und statthafter Bedarf an solchen Instrumenten und ihre Aufnahme in die
CRR/CRD ist das Ergebnis eines langjährigen und allgemein anerkannten
Aufsichtsbedarfs. Der Zweck dieses Berichts besteht vielmehr darin, die
rechtlichen Hindernisse zu untersuchen, die sich aus anderen Quellen als den
Bestimmungen der CRR und CRD ergeben. Bestimmungen im Rahmen des Gesellschaftsrechts Einige Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, die
verhindern, dass Institute für andere Mitglieder derselben Gruppe unbeschränkt
Liquidität vorhalten können, wurden im Rahmen einer Konsultation der
Interessenvertreter als mögliches Hindernis für den freien Kapitalverkehr
innerhalb einer Gruppe angeführt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das
Management eines Instituts durch eine allgemeine treuhänderische Verpflichtung
gebunden ist, durch die die Interessen des Instituts geschützt werden
(ebenfalls auf Kosten der umfassenderen Interessen der Gruppe, deren
Bestandteil das Institut ist). Somit ist ein Institut, sogar wenn es über einen
Liquiditätsüberschuss verfügt, nicht automatisch berechtigt, diesen an andere
Gruppenmitglieder zu übermittelt, falls die Rückzahlung nicht garantiert werden
kann. Daher kann ein Institut nicht frei (zumindest nicht ohne weitere Prüfung)
einen Vertrag mit anderen Gruppenmitgliedern abschließen, in dessen Rahmen der
freie Verkehr von finanziellen Mitteln zwischen den beiden Instituten gewährleistet
würde. Allerdings erscheinen solche „Hindernisse“ als
vollauf gerechtfertigt, insbesondere, weil sie Bestandteil von allgemeinen
Grundsätzen des Gesellschaftsrechts sind, d. h. dass sie ebenfalls auf
Unternehmen in anderen Sektoren, als dem Bankwesen anwendbar sind. Es wäre
sogar zweifelhaft, falls solche Grundsätze nicht anwendbar wären. Derartige
Probleme bedürfen einer angemessenen Lösung: entweder durch eine
Rückzahlungsgarantie für die bereitgestellte Liquidität oder durch die
Verwendung anderer Strukturen – wie beispielsweise Zweigstellen – bei denen es
sich nicht um einzelne Rechtsträger handelt. Obwohl die Mitgliedstaaten zum aktuellen Zeitpunkt
über wesentliche Befugnisse im Hinblick auf das Liquiditätsmanagement durch die
Zweigstellen verfügen, besitzen diese einen abweichenden Charakter, da sie mit den
Aufsichtsanforderungen und nicht mit den Verpflichtungen des
Gesellschaftsrechts verbunden sind. Zudem ist ihre Bedeutung rückläufig (siehe
weiter unten – Entwicklungen der europäischen Liquiditätsvorschriften und des
einheitlichen Aufsichtsmechanismus). Steuergesetze Während das Bestehen von Steuergesetzen, die die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen für Darlehen beschränken, die von
anderen Gruppenmitgliedern bereitgestellt wurden, zwar den freien
Kapitalverkehr behindert, scheint dies Institute nicht von Vertragsabschlüssen
abzuhalten, in deren Rahmen sie den freien Kapitalverkehr zwischen den beiden
Instituten gewährleisten.[6]
3.
Bedarf zur Verbesserung der aktuellen Situation
Diese Überprüfung ergibt, dass anscheinend keine
wesentlichen rechtlichen Hindernisse bestehen, durch die Institute davon
abhalten werden, Verträge abzuschließen, in deren Rahmen der freie
Kapitalverkehr zwischen ihnen bereitgestellt wird, zumindest nicht im Sinne von
unbegründeten rechtlichen Hindernissen. Die erste Gruppe von Schwierigkeiten, auf die
Institute beim Versuch stoßen, solche Verträge abzuschließen, sind die
aufsichtsrechtlichen Anforderungen (die durch die zuständigen Behörden
auferlegt werden), die in bestimmten Fällen den freien Kapitalverkehr innerhalb
der Gruppe behindern. Diese Anforderungen können entweder gerechtfertigt sein –
in Fällen, in denen sie durch die Situation und das individuelle Institut, auf
das die Aufsichtsanforderung abzielt, geltend gemacht werden; oder sie können
fraglich sein – in Fällen, in denen das reale, zugrunde liegende Ziel der
zuständigen Behörden darin besteht, die Liquidität innerhalb ihres
Hoheitsgebiets vorzuhalten und somit die nationalen Steuerzahler und die
Gläubiger des von ihnen überwachten Instituts übermäßig schützen, auf Kosten
der Steuerzahler in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Gläubiger anderer
Teile der Gruppe. Die Reaktionen zahlreicher Mitgliedstaaten und
ihrer zuständigen Behörden zeigen, dass solche Erwägungen üblich sind und sogar
offen zugelassen werden. Dies legt nahe, dass zahlreiche zuständige Behörden sich
nicht so ganz wohlfühlen mit dem Konzept einer (grenzüberschreitenden) SLSG, da
sie hierin eine potenzielle Gefahr für die nationalen Interessen sehen. Dieses
Verhalten (Praktiken zur Abschirmung von finanziellen Mitteln) – das von einem
rein nationalen Standpunkt aus logisch ist, von einem breiteren europäischen
Standpunkt aus betrachtet jedoch klare und wesentliche negative Auswirkungen mit
sich bringt – ist ohne eine weitere Integration des aktuellen Regulierungs- und
Aufsichtsrahmens schwer zu verändern. In anderen Worten, um diese Praktiken
wirksam zu beseitigen, ist es nicht ausreichend, lediglich die Symptome des
Problems anzugehen, vielmehr müssen die zugrunde liegenden Ursachen und Ängste
behoben werden. Solange diese zugrunde liegenden Ursachen und Ängste nicht
angegangen werden, könnten die zuständigen Behörden daher nach alternativen
Mitteln suchen, um dieselben Ziele zu erreichen. Insofern es sich bei dem zugrunde liegenden
Problem um eine Frage des nationalen Eigeninteresses handelt, erscheint die Verzahnung
der Ziele der öffentlichen Interessenvertreter mithilfe eine stärkeren
europäischen Integration im Bereich der Finanzdienstleistungen und stärker
integrierten Aufsichtsbefugnissen als ein wirksamerer Weg nach vorn. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde Einen ersten wichtigen Weg zur Vermeidung oder
Behebung von Aufsichtspraktiken, durch die der freie Kapitalverkehr beschränkt
wird (insofern diese nicht gerechtfertigt sind), stellt die Europäische Bankaufsichtsbehörde
(„EBA“) dar. Die EBA spielt eine zunehmend bedeutende Rolle bezüglich
der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, der Bereitstellung von
Erfahrung und der Erstellung eines einheitlichen aufsichtsrechtlichen
Regelwerks. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden zur
Verbesserung ihrer Zusammenarbeit angeregt werden sowie dazu, in Fällen von
Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung
einer SLSG erfüllt werden, von der unverbindlichen Vermittlung durch die EBA
Gebrauch zu machen. Dies gilt ebenfalls für den Zeitraum vor 2015, nach dessen
Ablauf die CRR-Bestimmungen bezüglich einer gemeinsamen Beschlussfassung und die
unverbindliche Vermittlung in dieser Frage anwendbar werden.[7] Nach Abschluss des Beobachtungszeitraums und der
vollständigen Umsetzung einer Liquiditätsdeckungsanforderung in Übereinstimmung
mit der CRR wird die Kommission bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich
sind.[8] Der einheitliche Aufsichtsmechanismus Die Schaffung eines einheitlichen
Aufsichtsmechanismus („EAM“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
des Rates[9]
stellt einen wichtigen Schritt nach vorn dar. Die EZB wird über die rechtliche
Befugnis zur Beaufsichtigung aller Kreditinstitute im Euroraum sowie der
Kreditinstitute von Ländern, die sich für den Beitritt zu der Bankenunion
entscheiden, verfügen. Die EAM-Verordnung überträgt auf die EZB
wesentliche Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Aufsicht über alle
im Euroraum niedergelassenen Kreditinstitute. Die EZB wird direkt bestimmte
große Kreditinstitute sowie Kreditinstitute, die eine direkte öffentliche
Finanzhilfe beantragt oder erhalten haben, beaufsichtigen. Die EZB wird
ebenfalls die Aufsicht von weniger bedeutenden Kreditinstituten überwachen, die
durch die zuständigen Behörden erfolgt. Die EZB kann zu einem beliebigen
Zeitpunkt entscheiden, eines oder mehrere dieser Kreditinstitute direkt zu
beaufsichtigen, um eine konsistente Anwendung der Aufsichtsstandards zu
gewährleisten. Bezüglich der grenzüberschreitenden
Kreditinstitute, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der am EAM
teilnehmenden Mitgliedstaaten tätig sind, werden die bestehenden
Koordinationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- als
auch des Aufnahmestaats in der aktuell bestehenden Weise weitergeführt.
Allerdings übt die EZB für die übernommenen direkten Aufsichtsaufgaben die
Funktion sowohl der zuständigen Behörden des Herkunfts- als auch des
Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten durch.
Dies sollte eine wesentliche Reduzierung der weiter oben ausgeführten
unerwünschten Praktiken zur Abschirmung von finanziellen Mitteln zur Folge
haben. Je höher die Anzahl der am EAM teilnehmenden Mitgliedstaaten, desto
unwahrscheinlicher sind unerwünschte Abschirmungspraktiken. Der einheitliche Abwicklungmechanismus Die Schaffung des EAM ist der erste Schritt in
Richtung einer Bankenunion und stellt eine der Voraussetzungen für eine direkte
Rekapitalisierung von Kreditinstituten durch den Europäischen
Stabilitätsmechanismus dar. Eine integrierte Bankenunion umfasst ebenfalls
einen gemeinsamen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute, der mit einem
einheitlichen Regelwerk einhergeht. Die Kommission betonte die
Bedeutung einer Übereinkunft bezüglich der Vorschläge für die Umstrukturierungs-, Abwicklungs- und
Einlagensicherungssystemen von Kreditinstituten sowie bezüglich des Vorschlags
der Kommission für einen europäischen Abwicklungsmechanismus, mit dessen Hilfe
grenzüberschreitende Kreditinstitute wirksamer abgewickelt werden können
und vermieden wird, Geld von Steuerzahlern für die Rettung von Kreditinstituten
zu verwenden. Die vereinbarte Gesetzgebung sollte wesentlich zu
der Verzahnung der Ziele der zuständigen Behörden beitragen und die Anreize für
Praktiken zur Abschirmung finanzieller Mittel zusätzlich beschränken. Europäische
Liquiditätsanforderungen Die Kommission bereitet einen delegierten
Rechtsakt vor, um eine detaillierte und harmonisierte
Liquiditätsdeckungsanforderung in die Union einzuführen. Dieser delegierte
Rechtsakt tritt gemäß Artikel 460 Absatz 2 CRR am 31. Dezember
2014 in Kraft, ist jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 anwendbar. Mithilfe des delegierten Rechtsakts sollen
unerwünschte Praktiken zur Vorhaltung von Liquidität innerhalb der nationalen
Grenzen eingeschränkt werden, da der Rechtsakt harmonisierte, einheitliche,
detaillierte und verbindliche Vorschriften zur Liquidität bereitstellt und auf
diese Weise das gegenseitige Vertrauen in die Aufsicht zwischen den zuständigen
Behörden fördert. Insbsondere sollte der delegierte Rechtsakt darauf
abzielen, bestimmte Probleme im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden,
gruppeninternen Liquiditätsmanagement zu beheben. Im Interesse der Effizienz
und der Wirksamkeit führen bestimmte Banken ihre Liquiditäts- und
Zahlungsmittelverwaltung auf einer gruppeninternen Ebene durch. Für Gruppen,
die keine Verwendung von der SLSG (zusammengefassten
Liquiditätsuntergruppe)-Befreiung machen, kann ein bevorrechtigter
gruppeninterner Verkehr als wichtige Liquiditätsquelle fungieren. Der Verkehr
wird als „bevorrechtigt“ bezeichnet, weil zu der begünstigten Bank ein
stärkerer Zufluss ermöglicht wird, als dies normalerweise auf einer separaten
Grundlage gemäß der CRR der Fall wäre. Falls erforderlich, könnte dies mit
einem entsprechenden höheren Abfluss für die Bank gekoppelt werden, die die
Liquidität bereitstellt. Leider erwies sich die Realisierung dieses
gruppeninternen Verkehrs auf einer grenzüberschreitenden Grundlage im Rahmen
der Finanzkrise bisweilen als unzuverlässig. In Artikel 425 Absatz 4 CRR sind
die Voraussetzungen ausgeführt, die zu erfüllen sind, damit die zuständigen
Behörden eine solche bevorrechtigte Behandlung der Zuflüsse für Kredit- und
Liquiditätsfazilitäten anwenden können. In Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe d
CRR ist festgelegt, dass das Institut und die Gegenpartei im selben
Mitgliedstaat niedergelassen sein müssen. Allerdings gestattet Artikel 425
Absatz 5 CRR den zuständigen Behörden, von dieser Voraussetzung
abzusehen, vorausgesetzt, dass die zusätzlichen objektiven Kriterien
eingehalten werden. Die Kommission wird untersuchen, ob diese zusätzlichen
objektiven Kriterien in dem geplanten delegierten Rechtsakt niedergelegt werden
können. Entsprechende Bestimmungen bezüglich der gruppeninternen Abflüsse sind
in Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe d und in Artikel 422
Absatz 9 CRR festgelegt. Abschließend werden die Kommissionsdienststellen
im Rahmen der Vorbereitung des delegierten Rechtsakts über die
Mindestliquiditätsquote untersuchen, ob zusätzliche objektive Kriterien
festgelegt werden können, um eine bevorzugte Behandlung für
grenzüberschreitende gruppeninterne Zuflüsse und Abflüsse zu ermöglichen. Dies
sollte das Funktionieren des grenzüberschreitenden gruppeninternen Verkehrs,
der in der Vergangenheit bisweilen problematisch war, klären und verbessern. Abwehr von Diskriminierungen
grenzüberschreitender Gruppen Eine mögliche Quelle diskriminierender Behandlung besteht darin, dass
die nationalen Behörden die Schaffung von SLSG zwar auf nationaler Ebene,
jedoch nicht für eine internationale Gruppe gestatten. Allerdings sollte dies
teilweise durch den Umstand eingedämmt werden, dass die zuständigen Behörden
gemäß Artikel 8 Absatz 2 CRR von der Anwendung der
Liquiditätsanforderung für eine SLSG auf nationaler Eben lediglich dann absehen
können, falls dieselben Grundvoraussetzungen erfüllt sind,[10] deren Einhaltung eine
grenzüberschreitende Gruppe unterliegt. Da sowohl die Anforderungen des EU-Rechts auf
Nicht-Diskriminierung als auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verwaltung
eine Anwendung derselben Voraussetzungen für rein nationale sowie
grenzüberschreitende Gruppen auf unterschiedliche Weise ausschließen, müsste
ein relevanter Unterschied zwischen diesen Gruppen bestehen, damit die Einrichtung
einer SLSG in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang untersagt werden kann, während
eine SLSG im nationalen Kontext zulässig ist. Die einfache Tatsache, dass es
sich bei der Gruppe um eine grenzüberschreitende Gruppe handelt und dass sie
von anderen zuständigen Behörden beaufsichtigt wird, kann per se nicht als
relevanter Unterschied erachtet werden. Zukünftige Überprüfung von CRR und CRD Die Kommission ist zuversichtlich, dass ein einheitliches Regelwerk
gemeinsam mit der Bankenunion Konsistenz gewährleisten und die Stabilität des
Finanzsystems schützen wird. Diese neuen Vorschriften werden im Binnenmarkt ebenfalls
gleiche Bedingungen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats sowie zwischen den am EAM teilnehmenden bzw. nicht
teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten. Auf diese Weise wird Fällen von Aufsichtsarbitrage
und künstlicher Kapital- und Liquiditätsabschirmung vorgebeugt sowie eine
grenzüberschreitende Sanierung und Abwicklung von Banken ermöglicht. In potenziellen zukünftigen Überprüfungen der CRR
und der CRD könnte es ebenfalls nützlich sein, die Auswirkung von
Ermessensspielräumen der zuständigen Behörden auf den freien Kapitalverkehr
innerhalb von Gruppen erneut zu untersuchen. Falls erforderlich und notwendig
(d. h. ohne Beeinträchtigung des Umfangs und der Wirksamkeit der
entsprechenden Instrumente in gerechtfertigten Fällen) bewertet die Kommission,
ob diese Befugnisse auf eine Weise niedergelegt werden sollten, der einen
geringeren Ermessensspielraum für potenzielle Maßnahmen zur Beschränkungen des
freien Kapitalverkehrs gewährt.
4.
Schlussfolgerung
Angesichts dessen, dass (i) das Gesetzgebungsverfahren bezüglich der CRR
und der CRD erst vor kurzem abgeschlossen wurde (und somit die Gesetzgeber erst
kürzlich die bestehenden nationalen Ermessenspielräume genehmigten), (ii) die Kommission untersuchen wird, ob der
geplante delegierte Rechtsakt über die Mindestliquiditätsquote dazu behilflich
sein kann, unerwünschte Praktiken einzuschränken, mit deren Hilfe Liquidität
innerhalb von nationalen Grenzen vorgehalten wird. Diesbezüglich kann der
Rechtsakt die Entwicklung von einheitlichen, detaillierten und verbindlichen
Vorschriften zur Liquidität anstreben und auf diese Weise das gegenseitige
Vertrauen in die Aufsicht der zuständigen Behörden fördern. Insbesondere sollte
der delegierte Rechtsakt eine Möglichkeit zur Gewährleistung zusätzlicher
objektiver Kriterien bieten, damit eine bevorzugte Behandlung
grenzüberschreitender gruppeninterner Zuflüsse und Abflüsse ermöglicht und auf
diese Weise das Funktionieren des grenzüberschreitenden gruppeninternen
Verkehrs geklärt und verbessert wird. (iii) ein stetiger Prozess einer verbesserten Verzahnung
der Ziele der öffentlichen Interessenvertreter mittels einer stärkeren
europäischen Integration mit einem einheitlichen Regelwerk, der EZB und
insbesondere im Rahmen der Bankenunion stattfindet und (iv) diese Überprüfung keine wesentlichen
rechtlichen Hindernisse zutage gefördert hat, durch die sich Institute davon abgehalten
sehen, Verträge abzuschließen, in deren Rahmen der freie Verkehr finanzieller
Mittel innerhalb einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe zwischen diesen
Instituten bereitgestellt wird, sieht die Kommission aktuell keinen Bedarf, einen
Gesetzgebungsvorschlag zu diesem Thema vorzulegen. Die Kommission wird jedoch
weiterhin die Situation engmaschig überwachen und überprüfen und falls diese
sich verschlechtern sollte, wird die Kommission den Bedarf für einen solchen
Gesetzgebungsvorschlag neu bewerten. [1] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 ABI. L 176, 27.6.2013, S. 1. [2] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ABI. L 176, 27.6.2013,
S. 338. [3] Falls die Position eines Instituts trotz der Erfüllung der Säule 1-Anforderungen
nicht als ausreichend stark oder stabil angesehen wird, sind die zuständigen
Behörden befugt, Säule 2-Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 86
Absatz 3 CRD ergreifen die zuständigen Behörden wirksame Maßnahmen, falls
Institute ein Risikoprofil aufweisen, das das für ein gut funktionierendes und
solides System erforderliche Risikoprofil überschreitet. Artikel 104 Absatz 1
Buchstabe k und Artikel 105 CRD gestatten die Auferlegung von
bestimmen Liquiditätsanforderungen. [4] Im Rahmen der Großkreditvorschriften besteht ein potenzieller
Handlungsspielraum für die Beschränkung des Kapitalverkehrs, indem
gruppeninterne Risikopositionen mithilfe einer verbindlichen Obergrenze für
Großkredite beschränkt werden. Gemäß Artikel 395 Absatz 1 CRR
hält ein Institut gegenüber einem verbundenen Unternehmen nach Berücksichtigung
der Wirkung der Kreditrisikominderung keine Risikopositionen vor, deren Wert 25
% seiner anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, es sei denn, das Institut ist
gemäß Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 400
Absatz 2 Buchstaben c, e und f CRR von den
Großkreditvorschriften befreit. Die zuständigen Behörden können den Instituten
im Rahmen von Säule 2 ebenfalls strengere Obergrenzen für Großkredite
auferlegen, insbesondere dann, wenn sie der Meinung sind, dass das
Konzentrationsrisiko nicht angemessen überwacht und aufgefangen wird
(Artikel 81 CRD). Die Großkreditvorschriften legen ebenfalls
bestimmte Bestimmungen fest, die direkt auf gruppeninterne Risikopositionen
abzielen, für die ein Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen auf
teilkonsolidierter Basis eine Obergrenze für Großkredite von höchstens 25 %
anwenden kann (Artikel 395 Absatz 6 CRR). Allerdings kann die
Kommission in diesem konkreten Falls die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen
zurückweisen, falls sie zum Schluss kommt, dass diese gemäß den Bestimmungen
des AEUV unter anderem ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr darstellen
(Artikel 395 Absatz 8 CRR). [5] Gemäß Artikel 421 Absatz 5 und Artikel 413 Absatz 3
CRR können die Mitgliedstaaten im Bereich der Liquidität und der Anforderungen
an die stabile Refinanzierung nationale Bestimmungen beibehalten oder
einführen, solange in der Union keine verbindlichen Mindestquoten festgelegt
und vollständig eingeführt sind. Folglich ist es den Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit der Liquiditätsdeckungsanforderung zumindest bis 2018 (oder 2019,
falls die Kommission beschließt, die in Artikel 460 festgelegte
schrittweise Einführung zu ändern und die Einführung einer verbindlichen
Mindestquote für die Liquiditätsdeckungsanforderung auf 2019 zu verschieben
(Artikel 461 CRR)) gestattet, im Bereich der Liquidität nationale
Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die konservativer sind als der
CRR/CRD-Rahmen und die verbindliche Liquiditätsdeckungsanforderungen von bis zu
100 % erfordern. [6] Allerdings können diese Steuergesetze den Anreiz beschränken, den freien
Kapitalverkehr zu ermöglichen, da sie die Steuerlast für die Gruppe erhöhen. [7] Siehe Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 21 CRR in
Verbindung mit Artikel 521 Absatz 2 Buchstabe a CRR. [8] Siehe Erwägungsgrund 30 der CRR. [9] Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. ABI. L 287, 29.10.2013,
S. 63. [10] Diese sind in Artikel 8 Absatz 1 CRR niedergelegt.
Falls die SLSG über einen grenzüberschreitenden Charakter verfügt, sind
ebenfalls die Voraussetzungen in Artikel 8 Absatz 3 CRR
(anwendbar ab dem 1. Januar 2015) einzuhalten.