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Document 52013PC0547
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on payment services in the internal market and amending Directives 2002/65/EC, 2013/36/EU and 2009/110/EC and repealing Directive 2007/64/EC
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
/* COM/2013/0547 final - 2013/0264 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG /* COM/2013/0547 final - 2013/0264 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags Der Markt für elektronische Zahlungen in Europa birgt große
Innovationschancen. Die Verbraucher haben ihre Zahlungsgewohnheiten in den
vergangenen Jahren bereits deutlich verändert. Neben dem ständig steigenden
Volumen der Kredit- und Debitkartenzahlungen haben die Zunahme des
elektronischen Geschäftsverkehrs und die wachsende Beliebtheit von Smart Phones
den Weg für die Entstehung neuer Zahlungsmittel bereitet. Der Nutzen, der aus
einer Überwindung der Marktfragmentierung in diesem Bereich und einer stärkeren
Marktintegration auf europäischer Ebene erwachsen kann, ist beträchtlich. Die hiermit vorgeschlagene Richtlinie soll Verbrauchern und
Händlern dazu verhelfen, in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts,
insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu kommen. Ziel
des Vorschlags ist es, die Entwicklung eines EU-weiten Marktes für
elektronische Zahlungen weiter voranzubringen, der es Verbrauchern, Einzelhändlern
und anderen Marktakteuren ermöglicht, im Einklang mit „Europa 2020“ und der
„Digitalen Agenda“ die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
Eine solche weitergehende Integration gewinnt umso mehr an Bedeutung, als sich
weltweit ein Trend weg vom direkten Kundenverkehr hin zu einer digitalen
Wirtschaft abzeichnet. Um die angestrebten Ziele zu erreichen und Wettbewerb,
Effizienz und Innovation im elektronischen Zahlungsverkehr zu fördern, sollten
Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben sein, was zu einer
Abwärtskonvergenz der Kosten und Preise für Zahlungsdienstenutzer sowie zu einer
größeren Auswahl und mehr Transparenz bei Zahlungsdiensten führen, die
Erbringung innovativer Zahlungsdienste erleichtern und die Sicherheit von
Zahlungsdiensten gewährleisten dürfte. Erreichen lassen sich diese Ziele durch eine Aktualisierung
und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens für Zahlungsdienste, und zwar durch
die Einführung von Vorschriften, die Transparenz, Innovation und Sicherheit bei
Massenzahlungen fördern, sowie durch eine Verbesserung der Kohärenz zwischen
den nationalen Vorschriften, wobei vor allem den legitimen Bedürfnissen der
Verbraucher Rechnung getragen werden sollte. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen
soll dies auf eine technologieneutrale Weise geschehen, die auch im Zuge der
Weiterentwicklung der Zahlungsdienste ihre Relevanz bewahrt. In den vorliegenden Richtlinienvorschlag ist die Richtlinie
2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (die sogenannte „Zahlungsdiensterichtlinie“)[1] eingegangen, die
gleichzeitig aufgehoben wird. Mit dieser Richtlinie wurde die Grundlage für
einen harmonisierten Rechtsrahmen zur Schaffung eines integrierten
Zahlungsmarkts und damit zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur
Verbesserung des Zugangs zum bestehenden Rahmen für alle Akteure geschaffen. Zu einer Zeit, in der angesichts einer Konvergenz der
Technologie- und Geschäftsmodelle die Grenzen zwischen Zahlungsinstituten (die
der Zahlungsdiensterichtlinie unterliegen) und E‑Geld-Instituten (die der
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2], der sogenannten
Zweiten E-Geld-Richtlinie, unterliegen) immer mehr verschwimmen, bestünde die
optimale Lösung in einer umfassenden Modernisierung des Rahmens für digitale
Zahlungen, verbunden mit einer Verschmelzung beider Kategorien von Akteuren
sowie der jeweiligen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine
Überprüfung der E‑Geld-Richtlinie, damit ein kohärenter
Regulierungsrahmen geschaffen werden kann. Da aber viele Mitgliedstaaten die
E-Geld-Richtlinie mit Verspätung umgesetzt haben, war es leider nicht möglich,
ausreichend Erfahrung mit dieser Richtlinie zu sammeln, um sie gemeinsam mit
der Zahlungsdiensterichtlinie bewerten und bei der Überprüfung mögliche
Synergien ins Auge fassen zu können. Eine Überprüfung der Richtlinie
2009/110/EG ist für 2014 vorgesehen. Allgemeiner Kontext In den vergangenen zwölf Jahren wurden mit dem bisherigen
rechtlichen Besitzstand im Zahlungsbereich
signifikante Fortschritte erzielt und eine deutlich sichtbare Integration
erreicht. Der durch die Zahlungsdiensterichtlinie, die Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen[3] und die Zweite
E-Geld-Richtlinie geschaffene Rechtsrahmen hat bereits zu erheblichen
Fortschritten bei der Integration der europäischen Märkte für Massenzahlungen
geführt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zum Fristende für die
Umstellung auf SEPA[4]
wurde ein weiterer Schritt getan, indem Fristen festgelegt wurden für den
Übergang zu europäischen Überweisungen und Lastschriften, die an die Stelle der
nationalen Systeme für Inlandszahlungen und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen
in der EU treten werden (Frist für das Euro-Währungsgebiet:
1. Februar 2014). Ergänzt wird dieser Rechtsrahmen durch die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach dem
Wettbewerbsrecht erlassene Entscheidungen/Beschlüsse der Kommission zum Bereich
Massenzahlungen. Der
Massenzahlungsmarkt zeichnet sich durch eine starke Dynamik aus und hat in den
letzten Jahren ein hohes Innovationstempo an den Tag gelegt. Gleichzeitig sind wichtige Bereiche des Zahlungsmarkts, insbesondere
Kartenzahlungen und neue Zahlungsmittel wie Internet- und mobile Zahlungen,
nach wie vor häufig entlang den nationalen Grenzen zersplittert. Eine
effiziente Entwicklung innovativer und benutzerfreundlicher digitaler
Zahlungsdienste und das europaweite Anbieten praktischer und sicherer
Zahlungsmethoden für Verbraucher und Einzelhandel beim Kauf von Waren und Dienstleistungen
aus einem immer breiteren Angebot werden dadurch erschwert (eine Ausnahme
bilden möglicherweise Kreditkarten). Die jüngsten Entwicklungen an diesen
Märkten haben auch gewisse Lücken im derzeitigen Rechtsrahmen für Zahlungen
sowie Fälle von Marktversagen auf den Märkten für Karten-, Internet- und
mobile Zahlungen zutage treten lassen, die im Rahmen dieser Initiative
geschlossen werden sollen. Die
Überprüfung des auf europäischer Ebene bestehenden Rahmens und insbesondere der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie die im Jahr 2012 auf der Grundlage des
Grünbuchs der Kommission mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für
Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ erfolgte Konsultation[5] führten zu
der Schlussfolgerung, dass weitere Maßnahmen und Aktualisierungen der
Rechtsvorschriften, einschließlich Anpassungen der PSD, erforderlich sind,
damit der Rechtsrahmen für Zahlungen den Erfordernissen eines effektiven
europäischen Zahlungsmarkts besser gerecht werden und in vollem Umfang zu einem
Zahlungsumfeld beitragen kann, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit
fördert. In
der Mitteilung der Kommission „Binnenmarktakte II – Gemeinsam für neues
Wachstum“ aus dem Jahr 2012[6]wurde
die Modernisierung des Rechtsrahmens für Massenzahlungen angesichts ihres
Potenzials für neues Wachstum und Innovation zu einer der Hauptprioritäten
erklärt. Die Überarbeitung der PSD und die Ausarbeitung eines
Legislativvorschlags zu multilateralen Interbankenentgelten für Kartenzahlungen
wurden als eine der Leitaktionen der Kommission für das Jahr 2013 genannt. Bestehende
Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Initiative ist Teil eines umfassenderen
Legislativpakets zu Zahlungsdiensten. Sie soll den bestehenden Rechtsrahmen für
Zahlungsdienste in der EU ergänzen und aktualisieren. Dazu zählen insbesondere –
die Richtlinie 2007/64/EG, durch die ein
harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen wurde; dadurch konnten Zahlungsvorgänge
EU-weit beschleunigt und erleichtert werden; gleichzeitig wurden der Wettbewerb
bei den Zahlungssystemen verstärkt und Größenvorteile erzielt; darüber hinaus
hat die Richtlinie die praktische Implementierung des Einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA) begünstigt; –
die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über
grenzüberschreitende Zahlungen, durch die die Verordnung (EG)
Nr. 2560/2001 aufgehoben und der Anwendungsbereich der Verordnung auf
Lastschriften ausgeweitet wurde; durch die Verordnung wurden die zwischen
Inlandszahlungen und in Euro getätigten grenzüberschreitenden Zahlungen in der
Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der
Zahlungsdienstnutzern in Rechnung gestellten Entgelte aufgehoben; die
Verordnung gilt für alle elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgänge; –
die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, mit der
Fristen für die Umstellung auf europaweite Überweisungen und Lastschriften
festgelegt und die nationalen Systeme für Inlandszahlungen und in Euro
getätigte grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union ersetzt
werden; –
die Richtlinie 2009/110/EG über E-Geld, die den
Rechtsrahmen für die Ausgabe und den Rücktausch von E-Geld vorgibt und die
Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute mit den in der PSD vorgesehenen
Anforderungen für Zahlungsinstitute in Einklang bringt; –
die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die
vorschreibt, dass Zahlungsdienstleister zur Prävention, Untersuchung und
Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei jeder Etappe des
Zahlungsvorgangs Angaben zum Auftraggeber übermitteln müssen. Über die Schaffung dieses Rechtsrahmens hinaus wurden
mehrere Wettbewerbsverfahren auf europäischer und auf nationaler Ebene
eingeleitet, um gegen wettbewerbswidrige Praktiken im Zahlungsmarkt vorzugehen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Die Ziele des Vorschlags stehen in vollem Einklang mit der
EU-Politik und den Zielen der Union. Zunächst einmal wird die vorgeschlagene
Richtlinie angesichts des bestehenden Bedarfs an innovativen, effizienten und
sicheren Zahlungsmitteln für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für
Zahlungsdienste und generell für alle Waren und Dienstleistungen sorgen.
Dadurch, dass wirtschaftliche Transaktionen innerhalb der Union erleichtert
werden, wird auch ein Beitrag zur Erreichung der allgemeineren Ziele der
Strategie „EU 2000“ und zur Förderung neuen Wachstums geleistet. Zum
Zweiten unterstützt diese Initiative die EU-Politik in anderen Bereichen wie
Datenschutz, Verwaltungssanktionen, Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, namentlich –
die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im
Zusammenhang mit der „Digitalen Agenda für Europa“[7], vor allem den Vorschlag der
Kommission für einen Rechtsrahmen im Bereich elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste[8]
und ihren Vorschlag für Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen
Netz- und Informationssicherheit in der Union[9],
sowie die in der Mittteilung zum elektronischen Handel und zu Online-Diensten[10]genannten zentralen
Prioritäten, die auf die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts abstellen; –
die von der Kommission unternommenen Anstrengungen,
die darauf abzielen, durch Festlegung gleicher Pflichten, Rechte und Chancen
für die Marktakteure und durch Erleichterung der grenzüberschreitenden
Erbringung von Zahlungsdiensten für mehr Wettbewerb zu sorgen; –
den Legislativvorschlag der Kommission zu
Interbankenentgelten für kartengestützte Zahlungsvorgänge und zur Anwendung
bestimmter restriktiver Geschäftsregeln und ‑praktiken, der gleichzeitig
mit dem vorliegenden Vorschlag und in enger wechselseitiger Abstimmung
ausgearbeitet wird; –
die
Richtlinie 2011/83/EG über die Rechte der Verbraucher[11], die abzielt auf die Förderung
eines echten Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie
auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutz
einerseits und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen andererseits, womit der
Ermessensspielraum der Händler hinsichtlich der Erhebung von Entgelten für die
Nutzung von Zahlungsinstrumenten begrenzt wird. 2. Anhörung interessierter
Kreise und Folgenabschätzung Anhörung interessierter Kreise Am
11. Januar 2012 hat die Europäische Kommission ein Grünbuch mit dem
Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet und mobile
Zahlungen“[12]veröffentlicht,
mit dem eine breite öffentliche Konsultation eingeleitet wurde. Bei der
Kommission sind über 300 Beiträge von Behörden, der Zivilgesellschaft,
Unternehmensverbänden und Unternehmen aus verschiedensten Bereichen
eingegangen, die ein breites Spektrum von Interessenträgern repräsentierten.
Auch außerhalb des Konsultationsverfahrens erhielt die Kommission eine Reihe
von Stellungnahmen, Positionspapieren und Beiträgen. Das ausführliche
Feedback der Interessenträger[13]
lieferte wichtige Informationen zu einigen neueren Entwicklungen und zu
gegebenenfalls erforderlichen Änderungen des bestehenden Rahmens im Zahlungsbereich.
Darüber hinaus fand am 4. Mai 2012 eine öffentliche Anhörung statt,
an der etwa 350 Interessenträger teilnahmen. Am
20. November 2012 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung
zum Thema „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und
mobile Zahlungen“ an.[14].
In der Entschließung wurden die im Grünbuch formulierten Ziele sowie die darin
enthaltenen Feststellungen zur den bestehenden Integrationshindernissen
bestätigt; es wurden rechtliche Maßnahmen gefordert, die verschiedene Aspekte
von Kartenzahlungen abdecken, und gleichzeitig wurde zu größerer Vorsicht in
Bezug auf Internet- und mobile Zahlungen gemahnt, da die betreffenden Märkte
noch nicht ausgereift genug seien. Außerdem wurde eine Reform der
SEPA-Verwaltung gefordert. Im Rahmen des
Konsultationsverfahrens wurden umfassende Anpassungen des bestehenden
Rechtsrahmens gefordert, um die Effektivität des europäischen Zahlungsmarkts zu
stärken und zur Schaffung eines Zahlungsumfelds beizutragen, das Wettbewerb,
Innovation und Sicherheit fördert. Nutzung von Expertenwissen Was
die Überprüfung der PSD und der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen
im Binnenmarkt und die etwaige Notwendigkeit einer Überarbeitung beider
Rechtsakte betrifft, hat die Kommission weitergehende Arbeiten in Angriff
genommen, um einschlägige Fakten zu beschaffen und sich des vollen Engagements
sämtlicher Interessenträger zu vergewissern. Die
von der Kommission vorgenommene Überprüfung der Auswirkungen der PSD und der
Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen im Binnenmarkt stützt sich auf
zwei externe Fachstudien. Diese Studien haben es der Kommission ermöglicht,
sich ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen
der PSD zu machen. Im Rahmen der ersten – im Jahr 2011 von Tipik, einem
externen Beratungsunternehmen, erstellten – Studie wurde eine Bewertung der
Rechtskonformität im Hinblick auf die Umsetzung der PSD in den 27
Mitgliedstaaten vorgenommen.[15]
Im Jahr 2012 wurde von London Economics und iff in Zusammenarbeit
mit PaySys eine zweite Studie ausgearbeitet, in der die Auswirkungen der
PSD auf den Binnenmarkt und die Anwendung der Verordnung über
grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Gemeinschaft analysiert wurden.
Weitere Beiträge haben die Mitgliedstaaten und die relevanten Marktakteure in
den Beratenden Ausschüssen geleistet, die für die Politik im Bereich Zahlungen
zuständig sind, also im Zahlungsausschuss (der sich aus Vertretern der
EU-Länder zusammensetzt) und in der Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“ (dem
Marktrepräsentanten sowohl der Angebotsseite als auch der Nachfrageseite
angehören). Darüber hinaus hat die Kommission bei Bedarf zu bestimmten Aspekten
weitere relevante Interessenträger hinzugezogen. Folgenabschätzung Die
Kommission hat eine Folgenabschätzung [16]
durchgeführt, in der sie analysiert hat, welche Konsequenzen das Fehlen eines
integrierten europäischen Zahlungsmarkts haben kann. Untersucht wurden
insbesondere folgende Problemursachen: –
Inkohärente Anwendung der bestehenden Vorschriften
in den Mitgliedstaaten aufgrund einer Vielzahl von Optionen und häufig sehr
allgemeiner Anwendungskriterien. Insbesondere scheinen bestimmte in der PSD
vorgesehene Ausnahmen zu allgemein gehalten oder mit Blick auf die
Marktentwicklungen hinfällig zu sein; zudem werden sie höchst unterschiedlich
ausgelegt. Lücken im Anwendungsbereich ergeben sich auch in Bezug auf
Zahlungen, bei denen einer der an der Transaktion Beteiligten außerhalb des EWR
ansässig ist, sowie in Bezug auf Zahlungen in Nicht-EU-Währungen, was ein
Fortbestehen der Marktfragmentierung, Regulierungsarbitrage und
Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. –
Rechtsvakuum für bestimmte neue Anbieter von
Internet-Diensten, wie etwa dritten Dienstleistern, die Online-Banking-basierte
Zahlungsauslösedienste anbieten. Die Nutzung solcher Dienste ist eine gangbare
und häufig preisgünstigere Alternative zu Kartenzahlungen und ist auch für jene
Verbraucher attraktiv, die keine Karten besitzen. Die meisten dieser
Dienstleister unterliegen derzeit nicht dem geltenden Rechtsrahmen, da sie zu
keinem Zeitpunkt Gelder halten. Aufgrund des Rechtsvakuums besteht die Gefahr,
dass Innovationen und die Schaffung angemessener Marktzugangsbedingungen
behindert werden. –
Fehlen einer Standardisierung und Interoperabilität
unterschiedlicher Zahlungslösungen (Karte, Internet, mobil) in mehrfacher
Hinsicht und unterschiedlichem Grad, insbesondere auf grenzüberschreitender
Ebene – ein Problem, das durch eine unzureichende Governance für den
EU-Massenzahlungsmarkt zusätzlich verschärft wird. –
Unterschiede und Inkohärenzen zwischen den
Mitgliedstaaten (in Bezug auf ihre Entgeltpraxis (bei Anwendung eines
bestimmten Zahlungsinstruments durch Händler), was bei Verbrauchern, die im
Ausland oder im Internet einkaufen, für Verwirrung sorgt und darüber hinaus zu
ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt (jeweils etwa die Hälfte der
EU-Mitgliedstaaten gestattet bzw. untersagt die Berechnung von Aufschlägen). –
Im Bereich Kartenzahlungen: verschiedene wettbewerbsverzerrende
restriktive Geschäftsvorschriften und ‑praktiken (in Bezug auf
multilaterale Interbankenentgelte und Vorschriften zur Wahlfreiheit und
Flexibilität von Händlern in Bezug auf die Annahme von Karten). Die im
Vorangehenden umrissenen Probleme haben Folgen für Verbraucher, Händler,
Anbieter neuer Zahlungsdienste und den Zahlungsdienstemarkt insgesamt. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass
in Bezug die PSD eine Verbesserung der bestehenden Situation durch i) die
Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen etablierten und neuen
Anbietern von Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen, ii) die Verbesserung
von Effizienz, Transparenz und Auswahlmöglichkeiten bei Zahlungsinstrumenten
für die Zahlungsdienstnutzer (Verbraucher und Händler) und iii) die
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für letztere am besten im Wege
folgender politischer Optionen erreicht werden kann: –
Stärkung des SEPA-Projekts und Ermächtigung aller
Interessenträger, eine aktivere Rolle bei der Konzipierung und Realisierung der
Politik im Bereich Massenzahlungen zu übernehmen (Governance); –
Förderung einer Standardisierung durch einen
angemessenen Governance-Rahmen und eine bessere Einbindung der europäischen
Normungsorganisationen (Standardisierung); –
Gewährleistung von Rechtssicherheit im Bereich der
Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge und Klarstellungen zu
einem akzeptablen Geschäftsmodell für laufende und künftige Initiativen im
Bereich kartenbasierter Zahlungen (Interbankenentgelte); –
Abschaffung restriktiver Geschäftsvorschriften für
Kartenzahlungen, die zu Marktverzerrungen führen (Interbankenentgelte – flankierende
Maßnahmen); –
Harmonisierung der in Bezug auf die Berechnung von
Aufschlägen verfolgte Politik der Mitgliedstaaten im Einklang mit den
Regulierungsentscheidungen zu Interbankenentgelten (Interbankenentgelte – flankierende
Maßnahmen); –
Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu
Informationen über die Verfügbarkeit von Mitteln für dritte Dienstleister,
einschließlich Zahlungsauslösediensten (Anwendungsbereich der PSD); –
Anpassung des Anwendungsbereichs und Erhöhung der
Kohärenz des Rechtsrahmens (Anwendungsbereich der PSD); –
Verbesserung der Umsetzung der geltenden PSD
(Feinabstimmung der PSD); –
Stärkung der Rechte der Zahlungsdienstnutzer und
Schutz der Verbraucherrechte mit Blick auf die regulatorischen Änderungen
(Anwendungsbereich der PSD, Interbankenentgelte – flankierende Maßnahmen). Bei einer Anhörung am 20. März 2013
hat der Ausschuss für Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme abgegeben.
Aufgrund der Empfehlungen des Ausschusses wurde an dem Dokument eine Reihe von
Änderungen vorgenommen. Insbesondere –
wurde begründet, warum eine Überarbeitung der PSD
dringend geboten ist und warum multilaterale Interbankenentgelte im Wege von
Rechtsetzungsmaßnahmen geregelt werden sollen; –
wurde die Darstellung der Folgen gestrafft, indem
im Haupttext vor allem auf die Folgen der wichtigsten Optionen abgestellt wird
und die weniger relevanten Aspekte in den Anhängen behandelt werden; –
wurden die Wechselbeziehungen zwischen den
verschiedenen Optionen und Paketen besser erläutert. Die meisten der vorgeschlagenen politischen
Maßnahmen werden in dem vorliegenden Vorschlag aufgegriffen. Dies gilt
insbesondere für Bereiche, die bereits von den bestehenden Vorschriften der PSD
abgedeckt sind, z. B. Marktzugang für dritte Zahlungsdienstleister,
Berechnung von Aufschlägen und Vorschriften für Zahlungsinstitute. Andere
Maßnahmen, vor allem die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte und
unterstützende Maßnahmen, sind Gegenstand eines gleichzeitig vorgelegten
separaten Legislativvorschlags. Einige der vorstehend umrissenen Maßnahmen
sollten durch nichtlegislative Instrumente umgesetzt werden, so beispielsweise,
wenn es um die Einbindung der europäischen Normungsorganisationen und die
SEPA-Governance geht. Die bestehenden
SEPA-Governance-Mechanismen müssen gestärkt werden, einschließlich der Rolle
des SEPA-Rates, eines hochrangigen Ad-hoc-Lenkungsgremiums, das unter dem
gemeinsamen Vorsitz von Kommission und Europäischer Zentralbank für eine erste
Amtszeit von drei Jahren eingesetzt wurde, um die Einbindung aller beteiligten
Akteure in den SEPA zu verbessern. Zu diesem Zweck muss das Mandat des
SEPA-Rates präzisiert, dessen Zusammensetzung überprüft und für eine
ausgewogenere Vertretung der Interessen auf der Angebots- und auf der
Nachfrageseite gesorgt werden. Ziel ist es, eine wirksame Beratung der
Kommission und der Europäischen Zentralbank hinsichtlich der künftigen
Ausrichtung des SEPA-Projekts sicherzustellen und die Schaffung eines
integrierten, wettbewerblichen und innovativen Marktes für Massenzahlungen zu
fördern, insbesondere im Euro-Währungsgebiet. Die Kommission wird mit der
Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, um geeignete Lösungen in Bezug auf
Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Funktionsweise der
SEPA-Governance-Mechanismen zu finden. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage
des vorliegenden Vorschlags ist Artikel 114 AEUV. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Ein integrierter
EU-Markt für elektronische Massenzahlungen trägt zur Erreichung des in
Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Ziels der
Errichtung eines Binnenmarkts bei. Damit die europäischen Bürgerinnen und
Bürger gewisse Vorteile in vollem Umfang nutzen können, ist eine
Marktintegration erforderlich. Zu diesen Vorteilen zählen ein stärkerer
Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern und mehr Auswahl, Innovationen und
Sicherheit für Zahlungsdienstnutzer, insbesondere für Verbraucher. Ein
integrierter Zahlungsmarkt fördert letztlich die grenzüberschreitende Lieferung
von Waren und Dienstleistungen und trägt damit zur Entstehung eines echten
Binnenmarkts bei. Der Umfang der Überarbeitung der PSD entspricht dem Umfang
der bisher festgestellten Probleme. Generell erfüllt die Richtlinie nach wie
vor ihren Zweck. Gleichzeitig muss sich aber der EU-Rechtsrahmen weiterentwickeln,
um den jüngsten Entwicklungen in Technologie und Geschäftswelt im Bereich der
Massenzahlungen Rechnung zu tragen. Aufgrund
seines Wesens erfordert ein integrierter Zahlungsmarkt, der auf über nationale
Grenzen hinausreichenden Netzen basiert, einen unionsweisen Ansatz, denn die
anwendbaren Grundsätze, Vorschriften, Verfahren und Standards müssen in allen
Mitgliedstaaten kohärent sein, wenn Rechtssicherheit und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle relevanten Marktteilnehmer gewährleistet werden
sollen. Angesichts der bestehenden Marktfragmentierung könnte mit
Einzelmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht das Ziel eines
integrierten, effizienten Zahlungsmarktes sowohl für den inländischen als auch für
den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen erreicht
werden. Der
gewählte Ansatz untermauert den weiteren Ausbau des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums
(SEPA) und steht im Einklang mit der „Digitalen Agenda“, insbesondere mit der
Schaffung eines digitalen Binnenmarkts. Er wird technische Innovationen fördern
und zu neuem Wachstum und neuen Arbeitsplätzen, insbesondere im elektronischen
und mobilen Geschäftsverkehr, beitragen. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Die
Richtlinie hat Auswirkungen auf den Haushalt. Diese werden in dem diesem
Vorschlag beigefügten Finanzbogen dargelegt. 5. Weitere
Angaben Europäischer Wirtschaftsraum Der
vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum
und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. Erläuternde Dokumente Die
vorgeschlagene neue Richtlinie sieht verschiedene Anpassungen gegenüber der
bestehenden Richtlinie sowie einige neue Pflichten für die Mitgliedstaaten – mit
einem angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der
Umsetzung dieser Pflichten in nationales Recht – vor, wie etwa die neuen
Sicherheitsvorschriften. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert,
erläuternde Dokumente zu den zu erlassenden Umsetzungsmaßnahmen vorzulegen, um
es der Kommission zu ermöglichen, sich ein besseres Bild von den einschlägigen
nationalen Maßnahmen zu machen und die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie
zu überwachen. Einzelerläuterung zum Vorschlag Der
folgende knappe Überblick soll den Entscheidungsprozess erleichtern, indem die
wichtigsten Änderungen gegenüber der aufzuhebenden PSD umrissen werden. Artikel 2 – Anwendungsbereich: Es wird
vorgeschlagen, den Anwendungsbereich sowohl geografisch als auch hinsichtlich
der abgedeckten Währungen auszuweiten. Artikel 2 Absatz 1: Die Bestimmungen
der PSD zu den Transparenz- und Informationspflichten werden auch für
Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der Zahlungsdienstleister in der
Europäischen Union ansässig ist (sogenannte „One-leg-out“-Transaktionen), in
Bezug auf die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Europäischen Union getätigt
werden, gelten. Artikel 2 Absatz 2: Die
PSD-Bestimmungen zur Transparenz und zu den Informationspflichten werden auf
alle Währungen ausgedehnt und gelten nicht mehr ausschließlich für
EU-Währungen, wie dies derzeit der Fall ist. Artikel 3 –
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten: Diese
Bestimmung präzisiert und aktualisiert den „negativen Anwendungsbereich“ der
derzeitigen PSD, aus deren Anwendungsbereich eine Reihe von zahlungsbezogenen
Tätigkeiten ausgenommen ist. Artikel 3
Buchstabe b: Die für „Handelsagenten“ geltende
Ausnahme wurde dahin gehend geändert, dass sie nur noch für solche
Handelsagenten gilt, die im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig
werden und nicht mehr für solche, die sowohl für den Zahler als auch für den
Zahlungsempfänger tätig werden. Die Ausnahme im Rahmen der derzeitigen PSD wird
zunehmend von Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Namen sowohl
der Verkäufer (Zahlungsempfänger) als auch der Käufer (Zahler) in Anspruch
genommen. Dies geht über den ursprünglichen Zweck dieser Ausnahmeregelung
hinaus, weshalb eine weitere Spezifizierung angezeigt wäre. Artikel 3
Buchstabe k: Die für „begrenzte Netze“ geltende
Ausnahme wird zunehmend auf große Netze mit hohen Zahlungsvolumina und einer
breiten Produkt- und Dienstleistungspalette angewandt. Diese Nutzung geht
eindeutig über den Zweck dieser Ausnahmeregelung hinaus und führt dazu, dass
hohe Zahlungsvolumina außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsrahmens
bleiben und ein Wettbewerbsnachteil für die Akteure auf regulierten Märkten
entsteht. Die neue Definition, die sich im Einklang mit der Definition des
„begrenzten Netzes“ in der Richtlinie 2009/110/EG befindet, dürfte zur
Verringerung dieser Risiken beitragen. Artikel 3
Buchstabe l: Die derzeit geltende Ausnahme für
digitale Inhalte bzw. den Telekom-Sektor wird neu definiert. Der
Anwendungsbereich wird dahin gehend eingeengt, dass die Ausnahme künftig nur
noch auf Nebendienstleistungen Anwendung findet, die Betreiber elektronischer
Kommunikationsnetzte oder -dienste, wie etwa Telekom-Betreiber, anbieten. Die
Ausnahme wird für die Bereitstellung digitaler Inhalte durch Dritte gelten,
vorbehaltlich bestimmter in der Richtlinie festgelegter Schwellenwerte. Die
neue Definition dürfte für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den
verschiedenen Anbietern sorgen und den Anforderungen des Verbraucherschutzes im
Zahlungskontext auf effizientere Weise Rechnung tragen. Streichung des
ehemaligen Buchstaben o in Artikel 3: Die
Ausnahme der von unabhängigen Betreibern angebotenen Geldautomatendienste aus
dem Anwendungsbereich der PSD hat zur Entstehung von Geldautomatennetzen
geführt, die den Verbrauchern hohe Gebühren für Abhebungen an Geldautomaten in
Rechnung stellen. Offenbar, hat diese Bestimmung Anreize für die bankeigenen
Geldautomatennetze geschaffen, ihre bestehenden Vertragsbeziehungen zu anderen
Zahlungsdienstleistern aufzulösen, um den Verbrauchern direkt höhere Gebühren zu
berechnen. Folglich sollte diese Ausnahme aufgehoben werden. Artikel 9 –
Sicherungsanforderungen: Die Sicherheitsanforderungen
werden gestrafft und die Anforderungen an die nach der PSD zugelassenen
Zahlungsinstitute werden weiter harmonisiert, indem insbesondere die derzeit
für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden, die
Sicherheitsanforderungen und die Zahl der möglichen Sicherungsmethoden zu
begrenzen. Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern und mehr
Rechtssicherheit zu schaffen. Artikel 14 –
Europäischer elektronischer Zugangspunkt bei der EBA:
Ein einheitlicher elektronischer Zugangspunkt dürfte durch die Verknüpfung der
nationalen öffentlichen Register auf Unionsebene zu mehr Transparenz bei den
zugelassenen und eingetragenen Zahlungsinstituten führen. Artikel 27 –
Bedingungen: Die Möglichkeit, eine „Light“-Regelung
für „kleine Zahlungsinstitute“ in Anspruch zu nehmen, wird auf eine größere
Zahl kleiner Institute ausgeweitet, da einige Mitgliedstaaten negative
Erfahrungen (z. B. Zahlungsunfähigkeit) mit kleineren
Zahlungsdienstleistern gemacht haben, deren Tätigkeiten über den derzeitigen
Schwellenwert für Ausnahmeregelungen hinausgehen. Ziel ist es, zu einem
angemessenen Gleichgewicht zu finden und zum einen einen übermäßigen
Verwaltungsaufwand für sehr kleine Institute zu vermeiden und zum anderen
sicherzustellen, dass Zahlungsdienstnutzer einen angemessenen Schutz genießen. Artikel 29 –
Zugang zu Zahlungssystemen: Mit diesem Artikel wird
eine Feinabstimmung der Vorschriften über den Zugang zu Zahlungssystemen
vorgenommen, indem die Bedingungen für den indirekten Zugang von
Zahlungsinstituten zu den in der Richtlinie 98/26/EG (Richtlinie über
Finanzsicherheiten) genannten Zahlungssystemen so präzisiert werden, dass sie
den Zugangsbedingungen für kleinere Kreditinstitute vergleichbar sind. Artikel 55
Absätze 3 und 4 – Entgelte: Mit diesen
Bestimmungen werden die Praktiken bezüglich der Berechnung von Aufschlägen
weiter harmonisiert. Gebührend berücksichtigt werden dabei die Richtlinie
2011/83 über die Rechte der Verbraucher sowie der Vorschlag der Kommission für
eine Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über
Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge, der parallel zu dem
vorliegenden Richtlinienvorschlag unterbreitet wird. Die im Rahmen der PSD
vorgesehene Flexibilität, die es Händlern erlaubt, vom Zahler ein Entgelt zu
verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig zur Nutzung des
effizientesten Zahlungsmittels zu bewegen, mit der Maßgabe, dass
Mitgliedstaaten solche Aufschläge für ihr Hoheitsgebiet untersagen oder
begrenzen können, hat zu einer extremen Marktheterogenität geführt. 13
Mitgliedstaaten haben von der Option, aufgrund der geltenden PSD Aufschläge zu verbieten,
Gebrauch gemacht. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen
Systeme bereiten Probleme und sorgen bei Händlern und Verbrauchern
gleichermaßen für Verwirrung, insbesondere wenn sie Waren und Dienstleistungen
grenzüberschreitend im Internet verkaufen oder kaufen. Der Vorschlag,
Aufschläge zu untersagen, ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Deckelung
der Interbankenentgelte zu sehen, wie sie im bereits erwähnten Vorschlag für
eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge
vorgesehen ist. Da die Entgelte, die die Händler ihrer Bank zu zahlen haben,
künftig deutlich geringer sein werden, wird es im Falle von Karten, für die die
multilateralen Interbankenentgelte reguliert sind – und die einen Anteil von
über 95 % am Zahlungskartenmarkt haben – nicht länger gerechtfertigt sein,
Aufschläge zu berechnen. Somit werden die vorgeschlagenen Vorschriften dazu
beitragen, dass die Verbraucher bei Kartenzahlungen EU-weit positivere
Erfahrungen machen und dass sie in stärkerem Maße von Kartenzahlungen anstelle
von Barzahlung Gebrauch machen. Bei Karten, die nicht
der Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge
unterliegen werden, also bei „Corporate“-Karten und 3-Parteien-System-Karten,
wird es den Händlern auch weiterhin gestattet sein, Aufschläge in Rechnung zu
stellen, soweit diese den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechen. Dabei ist
der Richtlinie 2011/83 gebührend Rechnung zu tragen. Artikel 65
und 66 – Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlers für nicht
autorisierte Zahlungsvorgänge: Durch die
vorgeschlagenen Änderungen sollen die Haftungsvorschriften im Falle nicht
autorisierter Zahlungsvorgänge gestrafft und weiter harmonisiert sowie die
legitimen Interessen der Zahlungsdienstnutzer besser geschützt werden. Außer in
Fällen von Betrug und grober Fahrlässigkeit wird der Höchstbetrag, der von
einem Zahlungsdienstnutzer im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs
verlangt werden kann, von derzeit 150 EUR auf 50 EUR herabgesetzt.
Außerdem wird klargestellt, dass Zahlungsverzögerungen nicht zwangsläufig eine
Erstattung zur Folge haben. Artikel 67
–Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten
Zahlungsvorgangs: Diese Bestimmung präzisiert das
Recht auf Erstattung bei Lastschriften und bringt es in Einklang mit dem „SEPA
Core DirectX Debit Rulebook“, sofern die bezahlte Ware oder Dienstleistung noch
nicht konsumiert wurde. Nach den derzeitigen Bestimmungen gelten für
Lastschriften unterschiedliche Erstattungsregelungen – je nachdem, ob eine
vorherige Genehmigung erteilt wurde, ob der Betrag den erwarteten Betrag
übersteigt oder ob eine Ausweitung des Rechts vereinbart wurde. Artikel 85 – Sicherheitsanforderungen: Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen werden Sicherheitsaspekte und
Fragen der Authentifizierung im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Netz- und
Informationssicherheit aufgegriffen. Titel I bis V
und Anhang I Nummer 7 – Abdeckung neuer Dienstleistungen und
Dienstleister im Hinblick auf den Zugang zu Zahlungskonten: Die derzeitige PSD deckt die betreffenden Akteure insoweit nicht ab, als
diese zu keinem Zeitpunkt über Gelder des Zahlers oder des Zahlungsempfängers
verfügen. Die Tatsache, dass diese dritten Zahlungsdienstleister zumindest in
einigen Mitgliedstaaten derzeit keiner Regulierung unterliegen, wirft
Sicherheits‑, Datenschutz- und Haftungsfragen auf – ungeachtet der
potenziellen Vorteile, die diese Dienste und Dienstleister bieten. Der
Vorschlag sieht vor, dass dritte Zahlungsdienstleister, die insbesondere
Online-Banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten, in den
Anwendungsbereich der PSD (Anhang I Nummer 7) fallen. Dies dürfte
neue Internet-basierte Lösungen im elektronischen Zahlungsverkehr zu geringen
Kosten fördern und gleichzeitig angemessene Sicherheits-, Datenschutz- und
Haftungsstandards gewährleisten. Um Zahlungsauslösedienste erbringen zu dürfen,
müssten dritte Zahlungsdienstleister zugelassen oder eingetragen sein und wie
Zahlungsinstitute einer Beaufsichtigung unterliegen (Titel II). Wie für
andere Zahlungsdienstleister werden auch für sie harmonisierte Rechte und
Pflichten gelten, insbesondere Sicherheitsanforderungen (Artikel 85 und
86). Die geplanten Vorschriften betreffen vor allem die Bedingungen für den
Zugang zu Kontoinformationen (Artikel 58), die Anforderungen an die
Authentifizierung (Artikel 87), die Korrektur von Zahlungsvorgängen
(Artikel 63 und 64) und die ausgewogene Aufteilung der Haftung
(Artikel 65 und 66). Neue Zahlungsdienstleister werden von dieser neuen
Regelung profitieren – unabhängig davon, ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt über
Gelder des Zahlers oder des Zahlungsempfängers verfügen. Kapitel 6 –
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren: Ziel ist es, eine bessere Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.
Mit den neuen Maßnahmen werden die Vorschriften zu außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und zu angemessenen Sanktionen an neue
Erfordernisse angepasst. Artikel 92 – Sanktionen: Im Einklang mit anderen jüngeren Vorschlägen für den Finanzsektor
werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihre Verwaltungssanktionen
aufeinander abzustimmen, dafür zu sorgen, dass bei Verstößen gegen die
Richtlinie angemessene Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zur Verfügung
stehen, und zu gewährleisten, dass diese Sanktionen ordnungsgemäß angewandt
werden. Europäische Bankenaufsichtsbehörde: Die Richtlinie berührt mehrere Bereiche, in denen die EBA im Rahmen
ihrer Aufgabe, zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsicht
beizutragen (im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010), tätig werden
soll. Insbesondere wird die EBA ersucht werden, in verschiedenen Bereichen
Leitlinien und Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um beispielsweise
die Vorschriften zum „Passporting“ für in mehreren Mitgliedstaaten tätige
Zahlungsinstitute zu präzisieren oder um die Festlegung geeigneter
Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten. 2013/0264 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur
Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],
nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank,[18]
nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den letzten Jahren sind
bei der Integration von Massenzahlungen in der Union erhebliche Fortschritte
erzielt worden, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechtsakten der Union zum
Zahlungsverkehr, und hier vor allem mit der Richtlinie 2007/64/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[19],
der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[20], der Richtlinie 2009/110/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[21]
sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates[22].
Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[23] wurde der Rechtsrahmen für
Zahlungsdienste weiter ergänzt, indem durch die Festlegung einer bestimmten
Obergrenze die Möglichkeit beschränkt wurde, dass Einzelhändler ihren Kunden
für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag berechnen. (2) Die Richtlinie 2007/64/EG
wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom
Dezember 2005 angenommen. Seitdem erfuhr der Markt für Massenzahlungsverkehr
bedeutende technische Innovationen, die mit dem raschen zahlenmäßigen Wachstum
der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von
Zahlungsdiensten am Markt einhergingen. (3) Die Prüfung des Rechtsrahmens
der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der
Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch „Ein integrierter
europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“[24] haben gezeigt, dass diese
Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur
Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die
Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang
der einzelstaatlichen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel
fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG
heraus. Darüber hinaus haben sich der Anwendungsbereich der Richtlinie
2007/64/EG und insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, wie die Ausnahme
bestimmter zahlungsbezogener Aktivitäten von den allgemeinen Vorschriften, in
Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu
allgemein oder einfach überholt erwiesen. Dies führt in bestimmten Bereichen zu
Rechtsunsicherheit, potenziellen Risiken in der Zahlungskette und mangelndem
Verbraucherschutz. Es hat sich als schwierig erwiesen, innovative und
benutzerfreundliche Zahlungsdienstleistungen einzuführen und sowohl den
Verbrauchern als auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und
sichere Zahlungsmethoden anzubieten. (4) Die Schaffung eines
integrierten Markts für elektronische Zahlungen ist Voraussetzung dafür, dass
Verbraucher, Händler und Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung der digitalen
Wirtschaft in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen. (5) Zur Schließung der
regulatorischen Lücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden und
gleichzeitig sollte für mehr Rechtsklarheit sowie eine unionsweite konsequente
Anwendung des rechtlichen Rahmens gesorgt werden. Sowohl den bestehenden als
auch den neuen Akteuren am Markt sollten gleichwertige Geschäftsbedingungen
garantiert werden, indem für neue Zahlungsmittel der Zugang zu einem größeren
Markt erleichtert und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser
Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleistet wird. Dies sollte
zu einem Abwärtstrend bei Kosten und Preisen für die Nutzer von
Zahlungsdienstleistungen und zu mehr Auswahl und Transparenz bei den
Zahlungsdiensten führen. (6) In den letzten Jahren haben
sich die mit elektronischen Zahlungen verbundenen Sicherheitsrisiken erhöht,
was der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, deren weltweit
ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten
geschuldet ist. Da zuverlässige und sichere Zahlungsdienste eine entscheidende
Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt darstellen,
sollten die Nutzer von Zahlungsdiensten vor solchen Risiken angemessen
geschützt werden. Zahlungsdienste sind eine wesentliche Voraussetzung für die
Erhaltung lebenswichtiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten;
deshalb sind Anbieter von Zahlungsdiensten wie Kreditinstitute als
Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie [pls insert
number of NIS Directive after adoption] des Europäischen Parlaments und des
Rates[25]
eingestuft worden. (7) Zusätzlich zu den auf Ebene
der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie [pls
insert number of NIS Directive after adoption] sollten die mit
Zahlungsvorgängen verbundenen Sicherheitsrisiken auch auf der Ebene der
Zahlungsdienstleister in Angriff genommen werden. Die von den
Zahlungsdienstleistern zu ergreifenden Maßnahmen müssen den jeweiligen
Sicherheitsrisiken angemessen sein. Es sollte ein regelmäßiger
Berichterstattungsmechanismus geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister
den zuständigen Behörden jährlich aktualisierte Informationen über die
Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion darauf (zusätzlich)
ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit dafür gesorgt ist, dass Schäden für
andere Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche
Störung eines Zahlungssystems, und Schäden für die Nutzer auf ein Minimum
begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass
Zahlungsdienstleister größere Sicherheitsvorfälle unverzüglich der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde melden müssen. (8) Der überarbeitete
Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU)
[Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates[26] ergänzt. Mit der genannten
Verordnung werden Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung multi- und
bilateraler Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Debit- und
Kreditkarten von Verbrauchern sowie für auf diesen Transaktionen basierende
elektronische und mobile Zahlungen und Beschränkungen der Inanspruchnahme
bestimmter Geschäftsregeln bezüglich Kartentransaktionen eingeführt. Zweck der
genannten Verordnung ist es, noch schneller zu einem effektiv integrierten
Markt für kartenbasierte Zahlungen zu kommen. (9) Damit voneinander abweichende
Ansätze, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden
werden, sollten die Vorschriften über Transparenz und die Informationspflichten
für Anbieter von Zahlungsdiensten in dieser Richtlinie auch für Transaktionen
gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des
Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden
„EWR“) und der andere Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist.
Darüber hinaus ist es angemessen, die Anwendung von Transparenzvorschriften und
Informationspflichten auf Transaktionen zwischen im EWR ansässigen
Zahlungsdienstleistern in sämtlichen Währungen auszudehnen. (10) Die Definition des Begriffs
„Zahlungsdienste“ sollte technisch neutral sein, die weitere Entwicklung neuer
Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl für die bestehenden
als auch für die neuen Zahlungsdienstleister gleichwertige Geschäftsbedingungen
gewährleisten. (11) Die in der Richtlinie
2007/64/EG festgelegte Ausnahmeregelung, dass Zahlungsvorgänge von einem
Handelsagenten im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers durchgeführt
werden, wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewendet. Bestimmte
Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausnahmeregelung von Plattformen des
elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch genommen wird, die als als
zwischengeschaltete Stelle sowohl im Namen der einzelnen Käufer als auch der
Verkäufer fungieren, ohne eine reale Spanne auszuhandeln oder den Verkauf bzw.
Kauf von Waren und Dienstleistungen abzuschließen. Dies geht über den
beabsichtigten Anwendungsbereich der Ausnahme hinaus und erhöht möglicherweise
die Risiken für die Verbraucher (da diese Anbieter vom Schutz durch den
Rechtsrahmen ausgenommen bleiben). Unterschiedliche Anwendungspraktiken
verzerren auch den Wettbewerb auf dem Zahlungsverkehrsmarkt. Damit diesen
Problemen entgegengewirkt wird, sollte die Definition präziser und klarer
gefasst werden. (12) Aus
den Rückmeldungen vom Markt ergibt sich, dass die unter die Ausnahme der
begrenzten Netze fallenden Zahlungen häufig massive Volumen und Werte umfassen
und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und
Dienstleistungen anbieten, was dem Zweck der Ausnahme der begrenzten Netze im
Sinne der Richtlinie 2007/64/EG nicht entspricht. Dies impliziert größere
Risiken und fehlenden rechtlichen Schutz für die Nutzer dieser Zahlungsdienste,
insbesondere für Verbraucher, und eindeutige Nachteile für regulierte Akteure
am Markt. Zur Beschränkung dieser Risiken ist eine präzisere Beschreibung eines
begrenzten Netzes im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG erforderlich. Als
innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Zahlungsinstrument dann
gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem
bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen
Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder
Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können
Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder
Gutscheine für Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer-
oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher
Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt
sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument
zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser
Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den
Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom
Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel
für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme
sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle
Zahlungsdienstleister unter den Geltungsbereich der Definition eines begrenzten
Netzes fallende Aktivitäten melden. (13) Vom Anwendungsbereich der
Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein
Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber
nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler
Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen
Waren und Dienstleistungen einen zusätzlichen Wert gibt. Insbesondere sind nach
dieser Ausnahmeregelung die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die
Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und
Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle
beiträgt, die sich auf den Verkauf digitaler Inhalte im Kleinbetragsbereich
stützen. Aus den Rückmeldungen vom Markt ergeben sich keine Belege dafür, dass
sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebte
Zahlungsmethode zu einem allgemeinen Vermittlungsdienst im Zahlungsverkehr
entwickelt hat. Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts der derzeitigen
Ausnahmeregelung wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten unterschiedlich
umgesetzt. Dies führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und
Verbraucher und hat es gelegentlich anderen Zahlungsverkehrsvermittlungsdiensten
ermöglicht, auf ihre Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Ausnahme vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG zu pochen. Es ist deshalb
angebracht, den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu beschränken. Die Ausnahme
sollte speziell auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte wie Klingeltöne,
Tapeten, Musik, Spiele, Videos und Anwendungssoftware ausgerichtet werden. Die
Ausnahme sollte nur für Zahlungsdienste gelten, die als Nebendienstleistung für
elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden (d. h. das
Kerngeschäft des betreffenden Betreibers). (14) Ähnlich wurden vom
Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG Zahlungsdienste ausgenommen, die
von Aufstellern multifunktionaler Bankautomaten unabhängig von Banken oder
anderen Zahlungsdienstleistern angeboten werden. Ursprünglich war diese
Vorschrift als Anreiz gedacht, freistehende Bankautomaten in entlegenen und
dünn besiedelten Gebieten zu installieren; der Anreiz für den Aufsteller
bestand darin, zusätzliche Entgelte zu berechnen, die über die hinausgehen, die
an den die Karte ausstellenden Zahlungsdienstleister entrichtet werden; es war
nicht beabsichtigt, dass Bankautomatenanbieter mit Netzen, die Hunderte oder
sogar Tausende Bankautomaten umfassen und einen oder mehrere Mitgliedstaaten
abdecken, diese Vorschrift in Anspruch nehmen. Dieses Verhalten führt dazu,
dass die Richtlinie auf einen wachsenden Teil des Bankautomatenmarkts nicht
angewandt wird, und beeinträchtigt den Verbraucherschutz. Darüber hinaus stellt
dieser Sachverhalt einen Anreiz für Anbieter bestehender Bankautomaten dar, ihr
Geschäftsmodell umzugestalten und ihr bisheriges Vertragsverhältnis mit den
Zahlungsdienstanbietern zu beenden, um den Verbrauchern höhere Entgelte direkt
zu berechnen. Folglich sollte die Ausnahme gestrichen werden. (15) Dienstleister, die eine
Ausnahmeregelung nach Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch nehmen wollen, fragen
häufig nicht bei den Behörden nach, ob ihre Tätigkeiten von der genannten
Richtlinie erfasst sind oder unter eine Ausnahme fallen, sondern verlassen sich
auf eigene Einschätzungen. Offenbar wurden einige Ausnahmeregelungen zum Anlass
genommen, Geschäftsmodelle umzugestalten, so dass die angebotenen
Zahlungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen
sein würden. Dies kann zu erhöhten Risiken für Nutzer von Zahlungsdiensten und
zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstanbieter im Binnenmarkt
führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, bestimmte Tätigkeiten
den zuständigen Behörden zu melden, damit gewährleistet ist, dass die
Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden. (16) Wichtig ist, eine Vorschrift
für potenzielle Zahlungsdienstleister aufzunehmen, wonach diese ihre Absicht
melden müssen, Tätigkeiten im Rahmen eines begrenzten Netzes anzubieten, sofern
das Volumen der entsprechenden Zahlungsvorgänge einen bestimmten Schwellenwert
überschreitet. Die zuständigen Behörden sollten prüfen und auf der Basis der in
Artikel 3 Buchstabe k festgelegten Kriterien entscheiden, ob diese
Aktivitäten als Tätigkeiten innerhalb eines begrenzten Netzes betrachtet werden
können. (17) Die neuen Vorschriften sollten
dem in der Richtlinie 2007/64/EG gewählten Ansatz folgen, der sämtliche Arten elektronischer
Zahlungsdienste umfasst. Daher ist es nach wie vor nicht angemessen, die neuen
Vorschriften auf Dienste anzuwenden, bei denen ausschließlich Banknoten und
Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert
werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels
in Papierform, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins
in Papierform oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere
Partei gezogen sind, zwecks Bereitstellung eines Geldbetrags an einen
Zahlungsempfänger erfolgt. (18) Seit der Verabschiedung der
Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor
allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere gibt es nunmehr dritte
Zahlungsdienstleister, die Verbrauchern und Händlern sogenannte
Zahlungsauslösedienste anbieten, häufig ohne dabei in den Besitz der zu
transferierenden Geldbeträge gelangen. Diese Dienste erleichtern den
elektronischen Geschäftsverkehr durch die Einrichtung einer Softwarebrücke
zwischen der Website des Händlers und der Plattform für das Online-Banking des
Verbrauchers; damit sollen auf Überweisungen bzw. Lastschriften gestützte
Zahlungen über das Internet ausgelöst werden. Die dritten Zahlungsdienstleister
bieten sowohl den Händlern als auch den Verbrauchern eine kostengünstige
Alternative zu Kartenzahlungen und ermöglichen es den Verbrauchern, auch ohne
Kreditkarte online einzukaufen. Da dritte Zahlungsdienstleister derzeit jedoch
nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von
einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und richten sich nicht nach den
Anforderungen der genannten Richtlinie. Dies wirft eine Reihe rechtlicher
Fragen auf, zum Beispiel Aspekte des Verbraucherschutzes, der Sicherheit, der
Haftung, des Wettbewerbs und des Datenschutzes. Daher sollten die neuen
Vorschriften auf diese Aspekte eingehen. (19) Ein Finanztransfer ist ein
einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler
einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag
beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an
einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister
weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und
Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung
von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßiger
Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer
behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind,
dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird. (20) Es sollte festgelegt werden,
welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur unionsweiten
Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten können, nämlich Kreditinstitute, die
mit den Guthaben von Nutzern Zahlungen ausführen können und weiterhin den
aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates[27]
unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die für Zahlungszwecke E-Geld ausgeben
können und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie
2009/110/EG genügen sollten, sowie Zahlungsinstitute und Postscheckämter, die
nach einzelstaatlichem Recht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind. (21) Diese Richtlinie sollte die
Ausführung von Zahlungsvorgängen regeln, soweit es sich bei den Geldbeträgen um
elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG handelt. Sie sollte
jedoch weder die Ausgabe von elektronischem Geld regeln noch die Regeln für die
Beaufsichtigung der E-Geld-Institute nach der genannten Richtlinie ändern. Die
Zahlungsinstitute sollten daher nicht befugt sein, elektronisches Geld
auszugeben. (22) Mit der Richtlinie 2007/64/EG
wurden aufsichtsrechtliche Bestimmungen festgelegt, denen zufolge eine
einheitliche Zulassung für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen
entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eingeführt wird. Zu diesem Zweck
wurde mit der Richtlinie 2007/64/EG eine neue Kategorie von
Zahlungsdienstleistern, nachstehend „Zahlungsinstitute“, eingeführt, und es
sollten dadurch die juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien
herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur
unionsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden
die genannten Dienste unionsweit den gleichen Bedingungen unterliegen. (23) Die Bedingungen für die
Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut haben sich
nicht wesentlich geändert. Wie in der Richtlinie 2007/64/EG umfassen die
Bedingungen aufsichtsrechtliche Vorschriften umfassen, die den operationellen
und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. In diesem
Zusammenhang bedarf es solider Anforderungen an das Anfangskapital in
Verbindung mit der laufenden Kapitalausstattung, die zu gegebener Zeit je nach
den Bedürfnissen des Marktes detaillierter ausgearbeitet werden könnten.
Angesichts der großen Vielfalt im Bereich der Zahlungsdienste sollte diese
Richtlinie verschiedene Methoden in Verbindung mit einem gewissen
aufsichtlichen Ermessensspielraum zulassen, um sicherzustellen, dass gleiche
Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden. Die
Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen,
dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres
Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken
deshalb enger sind und leichter überwacht und gesteuert werden können. So
sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern
entgegennehmen und Geldbeträge von Nutzern nur für die Erbringung von
Zahlungsdiensten verwenden dürfen. Die erforderlichen aufsichtlichen
Bestimmungen einschließlich des vorgeschriebenen Anfangskapitals sollten dem
Risiko angemessen sein, das mit dem jeweiligen vom Zahlungsinstitut erbrachten
Zahlungsdienst verbunden ist. Dienste, die lediglich den Zugang zu
Zahlungskonten ermöglichen, aber keinerlei Konten anbieten, sollten im Hinblick
auf das Anfangskapital als mittleres Risiko betrachtet werden. (24) Es sollte dafür gesorgt
werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere
Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Sicherungsanforderungen scheinen
jedoch nur erforderlich zu sein, wenn sich ein Zahlungsinstitut im Besitz der
Kundengelder befindet. Auch sollten die Zahlungsinstitute wirksamen
Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
unterworfen werden. (25) Mit dieser Richtlinie sollte
keine Änderungen der Verpflichtungen der Zahlungsinstitute hinsichtlich ihrer
Rechnungslegung und der Prüfung ihrer Jahres- und konsolidierten Abschlüsse
eingeführt werden. Zahlungsinstitute sollten ihre Jahres- und konsolidierten
Abschlüsse gemäß der Richtlinie 78/660/EWG[28]
des Rates und gegebenenfalls nach den Richtlinien 83/349/EWG[29] und 86/635/EWG[30] des Rates erstellen. Der
Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss sollten geprüft werden, es sei
denn, das Zahlungsinstitut ist nach der Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls
den Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG von dieser Auflage befreit. (26) Im Zuge der technischen
Entwicklung sind außerdem eine Reihe ergänzender Dienstleistungen entstanden,
zum Beispiel Dienste im Zusammenhang mit Abrechnungsdaten und Kontenzusammenfassung.
Diese Dienste sollten gleichfalls von dieser Richtlinie erfasst werden, damit
für adäquaten Schutz der Verbraucher und Rechtssicherheit bezüglich deren
Status gesorgt ist. (27) Bei der Erbringung eines oder
mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten
Zahlungsdienstleister nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für
Zahlungsvorgänge genutzt werden. Um Zahlungsdienste anbieten zu können, müssen
Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten haben. Die Mitgliedstaaten sollten
dafür sorgen, dass dieser Zugang in einer Weise ermöglicht wird, die dem
legitimen Zweck, zu dem er eröffnet werden soll, angemessen ist. (28) Diese Richtlinie sollte die
Gewährung von Krediten durch Zahlungsinstitute, das heißt die Einräumung von Kreditrahmen
und die Ausgabe von Kreditkarten, nur in den Fällen regeln, in denen die
Gewährung eng mit Zahlungsdiensten verbunden ist. Nur wenn Kredite mit kurzer
Laufzeit gewährt werden, um Zahlungsdienste zu erleichtern, und — auch als
Revolvingkredit — für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden,
sollte es den Zahlungsinstituten erlaubt sein, diese Kredite im Hinblick auf
grenzüberschreitende Tätigkeiten zu gewähren, sofern sie hauptsächlich aus den
Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sowie anderen an den Kapitalmärkten
aufgenommenen Mitteln finanziert werden, nicht aber aus Geldern, die das
Zahlungsinstitut im Auftrag von Kunden für die Erbringung von Zahlungsdiensten
entgegengenommen hat. Diese Vorschriften sollten die Richtlinie 2008/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[31]
oder andere einschlägige Unions- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften in
Bezug auf durch diese Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die
Gewährung von Krediten an Verbraucher unberührt lassen. (29) Insgesamt hat sich die
Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung von Zahlungsinstituten, für die
Durchführung von entsprechenden Kontrollen und für die Entscheidung über den
Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend
erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in
Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des
Niederlassungsrechts oder des Rechts auf den freien Dienstleistungsverkehr
Zahlungsdienste auch in einem von seinem Herkunftsmitgliedstaat verschiedenen
Mitgliedstaat („Europäischer Pass“) erbringen will, gefördert werden, sowohl
was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung
der Richtlinie angeht. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte
ersucht werden, eine Reihe von Leitlinien über die Zusammenarbeit und den
Datenaustausch zu erarbeiten. (30) Zur Förderung der Transparenz
bezüglich der von den zuständigen Behörden zugelassenen oder eingetragenen
Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten oder Zweigniederlassungen sollte
bei der EBA ein Webportal eingerichtet werden, das als europäischer
Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die einzestaatlichen
Register miteinander vernetzt. Diese Maßnahmen sollten der Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen. (31) Die Verfügbarkeit zutreffender
aktueller Informationen sollte dadurch gefördert werden, dass Zahlungsinstitute
verpflichtet werden, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats unverzüglich
alle Änderungen mitzuteilen, die die Genauigkeit der hinsichtlich der Zulassung
vorgelegten Daten und Nachweise betreffen, einschließlich zusätzlicher Agenten,
Zweigniederlassungen oder Stellen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im
Zweifelsfall prüfen, ob die eingegangenen Informationen korrekt sind. (32) In dieser Richtlinie wird zwar
eine Reihe von Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der
Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute
mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der
Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Für die
Ausübung dieser Befugnisse, die auf schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation
hinauslaufen können, sollten die Mitgliedstaaten adäquate und wirksame
Absicherungen gegen Missbrauch oder Willkür eingerichtet haben; dies gilt
beispielsweise insbesondere in Fällen der vorherigen Genehmigung der
zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats. (33) Es ist dafür zu sorgen, dass
alle Finanztransferdienstleister bestimmten rechtlichen Mindestanforderungen
unterworfen werden. Somit ist es wünschenswert, dass Name und Sitz aller
Finanztransferdienstleister registriert werden, auch der Personen, die nicht
sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllen.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Gründen der Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe
„Financial Action Task Force“, der zufolge ein Mechanismus geschaffen werden
soll, der es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der
Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu
behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Dienstleister in
das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen, ohne auf sie alle oder einen Teil
der Zulassungsvoraussetzungen anzuwenden. Jedoch sollte diese
Ausnahmemöglichkeit an strikte Bedingungen, d. h. ein bestimmtes Volumen
der Zahlungsvorgänge, geknüpft werden. Zahlungsinstituten, die unter diese
Ausnahmeregelung fallen, sollte weder die Niederlassungsfreiheit noch der freie
Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte indirekt,
als Mitglieder eines Zahlungssystems, ausüben können. (34) Jeder Zahlungsdienstleister
muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der
Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen
unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten.
Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem
bewirbt, sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen,
dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von
Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme
sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und
Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen
Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine
unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die
Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den
Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden. (35) Es sollte dafür gesorgt
werden, dass es zwischen zugelassenen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten
zu keinerlei Diskriminierung kommt, so dass alle im Binnenmarkt konkurrierenden
Zahlungsdienstleister die technischen Infrastrukturdienste dieser
Zahlungsverkehrssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es sollte wegen
des jeweils unterschiedlichen Aufsichtsrahmens eine unterschiedliche Behandlung
zugelassener Zahlungsdienstleister und solcher, die sowohl unter eine Ausnahme
nach dieser Richtlinie als auch unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3
der Richtlinie 2009/110/EG fallen, vorgesehen werden. Unterschiedliche Preise
sollten jedoch nur dann erlaubt sein, wenn den Zahlungsdienstleistern
unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der
Mitgliedstaaten, den Zugang zu den für das Gesamtsystem wichtigen Systemen im
Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32] einzuschränken, sowie
unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank und des
Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hinsichtlich des Zugangs zu
Zahlungssystemen. (36) In bestimmten Fällen haben
Mitgliedstaaten analog zu den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG spezifischen
Zahlungsdienstleistern einen indirekten Zugang zu als System angesehenen
Zahlungssystemen gewährt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des jeweiligen
Mitgliedstaats. Damit ein fairer Wettbewerb zwischen den Zahlungsdienstleistern
sichergestellt ist, sollte jedoch in dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass
bei Gewährung eines indirekten Zugangs zu diesen Systemen für einen
Zahlungsdienstleister durch einen Mitgliedstaat andere Zahlungsdienstleister in
der gleichen Situation derselben nicht diskriminierenden Behandlung unterliegen.
(37) In den letzten Jahren haben
sich bestimmte Dreiparteiensysteme, in denen das System als der alleinige
Zahlungsdienstleister sowohl für den Zahler als auch für den Zahlungsempfänger
fungiert, zu angesehenen Akteuren am Zahlungsabwicklungsmarkt entwickelt. Daher
ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass diese Systeme eine Ausnahme im Hinblick
auf die Bereitstellung des Zugangs zu anderen Zahlungsdienstleistern in
Anspruch nehmen dürfen, während andere Zahlungssysteme diese Ausnahme nicht
nutzen können. (38) Es sollten Regeln eingeführt
werden, die transparente Vertragsbedingungen und Informationsanforderungen bei
Zahlungsdiensten sicherstellen. (39) Vom Anwendungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen werden sollten Barzahlungen, da es bereits einen
Binnenmarkt für Barzahlungen gibt; ausgenommen werden sollten auch
Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie
Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Allerdings sollte sich die gute Praxis
in diesem Bereich an den Prinzipien dieser Richtlinie orientieren. (40) Da die Situation von
Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben
Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte durch
Vorschriften geschützt werden, von denen vertraglich nicht abgewichen werden
darf, doch sollte es Unternehmen und Organisationen freistehen, abweichende
Vereinbarungen zu schließen, so lange sie nicht mit Verbrauchern verhandeln.
Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass Kleinstunternehmen
im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[33] genauso behandelt werden wie
Verbraucher. In jedem Fall sollten bestimmte zentrale Bestimmungen dieser
Richtlinie unabhängig vom Status des Nutzers immer gelten. (41) In dieser Richtlinie sollten die
Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den
Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an
verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die
Konditionen der verschiedenen Anbieter in der Union vergleichen und ihre Wahl
in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz
sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die
erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu
dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum
Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält.
Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann,
sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen
können, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind. (42) Nach der Richtlinie 2005/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[34]
sowie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[35] und der Richtlinie 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[36]
sollten die Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Praktiken geschützt
werden. Die zusätzlichen Bestimmungen jener Richtlinien gelten weiterhin. Doch
muss insbesondere verdeutlicht werden, in welchem Verhältnis die
vorvertraglichen Informationspflichten dieser Richtlinie zu denen der
Richtlinie 2002/65/EG stehen. (43) Die Informationen sollten den
Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form
übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere
Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere
Zahlungsvorgänge betreffen. (44) In der Praxis sind
Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und
fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten
oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher
sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen recht umfassend sein
und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften
Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von
Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerken,
auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern
sie für einen dem Zweck der Information angemessenen Zeitraum konsultiert und
unverändert reproduziert werden können. Allerdings sollten
Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in einem Rahmenvertrag
vereinbaren können, in welcher Weise nachträgliche Information über die
ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dass beim
Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online
zugänglich gemacht werden. (45) Bei Einzelzahlungen sollte der
Zahlungsdienstleister lediglich die wichtigsten Informationen stets von sich
aus geben müssen. Da der Zahler in der Regel anwesend ist, wenn er den
Zahlungsauftrag erteilt, braucht nicht vorgeschrieben zu werden, dass die
Informationen in jedem Fall auf Papier oder einem anderen dauerhaften
Datenträger gegeben werden müssen. Der Zahlungsdienstleister kann entweder
mündlich am Schalter Auskunft erteilen oder dafür sorgen, dass die
Informationen anderweitig leicht zugänglich sind, indem er beispielsweise eine
Tafel mit den Vertragsbedingungen in seinen Geschäftsräumen anbringt. Zudem
sollte er darauf hinweisen, wo weitere Informationen erhältlich sind
(z. B. Angabe der Website-Adresse). Allerdings sollte der Verbraucher auf
Verlangen die wichtigsten Informationen auf Papier oder einem anderen
dauerhaften Datenträger erhalten können. (46) Diese Richtlinie sollte das
Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos
zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Ebenso
sollte der Verbraucher während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen
können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag
kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von
Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im
Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem
Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im
Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit
der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den
Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien
vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen. (47) Die Art und Weise, in der der
Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer informieren muss, sollte den
Erfordernissen des Nutzers sowie — je nach den im jeweiligen
Zahlungsdienstvertrag getroffenen Vereinbarungen — praktischen technischen
Aspekten und der Kosteneffizienz Rechnung tragen. Daher sollte in dieser
Richtlinie zwischen zwei Arten unterschieden werden, auf denen Informationen
vom Zahlungsdienstleister gegeben werden müssen. Entweder sollte die
Information mitgeteilt, d. h. vom Zahlungsdienstleister zu dem in dieser
Richtlinie geforderten Zeitpunkt von sich aus übermittelt werden, ohne dass der
Zahlungsdienstnutzer sie ausdrücklich anfordern muss, oder die Information
sollte dem Zahlungsdienstnutzer unter Berücksichtigung seiner etwaigen Ersuchen
um nähere Informationen zugänglich gemacht werden. In letzterem Fall sollte der
Zahlungsdienstnutzer selbst aktiv werden, um sich die Informationen zu
verschaffen, indem er sie beispielsweise ausdrücklich vom Zahlungsdienstleister
anfordert, sich in die Mailbox des Bankkontos einloggt oder eine Bankkarte in
den Drucker für Kontoauszüge einführt. Zu diesem Zweck sollte der
Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Informationen zugänglich sind und
dem Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stehen. (48) Der Verbraucher sollte
grundlegende Informationen über ausgeführte Zahlungsvorgänge ohne zusätzliche
Entgelte erhalten. Bei Einzelzahlungen sollte der Zahlungsdienstleister diese
Informationen nicht getrennt in Rechnung stellen. Ebenso sollte die monatliche
Information über die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Rahmenvertrags kostenlos
erfolgen. Da die Preisbildung jedoch transparent sein muss und die Kunden
unterschiedliche Bedürfnisse haben, sollten die Parteien vereinbaren können,
dass für die häufigere Übermittlung von Informationen oder die Übermittlung
zusätzlicher Informationen Entgelte erhoben werden. Um den unterschiedlichen
nationalen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten
vorschreiben können, dass monatliche Kontoauszüge in Papierform stets kostenlos
erhältlich sein müssen. (49) Um Kunden den Wechsel zu
erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines Jahres
kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte
für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den
Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte
nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern
oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende
Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters
berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen. (50) Instrumente für
Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des
Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative
darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden.
Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und
Ausführungsvorschriften auf die unbedingt notwendigen Informationen beschränkt
werden, wobei auch die technischen Möglichkeiten, die von diesen Instrumenten
berechtigterweise erwartet werden können, berücksichtigt werden sollten. Trotz
einer weniger strengen Regelung sollten die Zahlungsdienstnutzer angemessen
geschützt sein, weil diese Instrumente, speziell die Instrumente auf
Guthabenbasis, nur mit einem begrenzten Risiko verbunden sind. (51) Es sind die Kriterien
festzulegen, nach denen dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf Informationen
über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf dem bei einem anderen
Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konto eines Zahlungsdienstnutzers erhalten
und diese Informationen nutzen dürfen. Insbesondere sollten die in dieser
Richtlinie festgelegten bzw. genannten oder in die EBA-Leitlinien aufgenommenen
erforderlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl vom dritten
Zahlungsdienstleister als auch vom das Konto des Zahlungsdienstnutzers
führenden Zahlungsdienstleister erfüllt werden. Die Zahler sollten dem dritten
Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Zustimmung bezüglich des Zugangs zu
ihrem Zahlungskonto erteilen und über das Ausmaß dieses Zugangs ordnungsgemäß
informiert werden. Damit sich andere Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen
entgegennehmen können, entwickeln können, müssen sie von Kreditinstituten über
die Verfügbarkeit von Geldbeträgen informiert werden, wenn der Zahler der
Übermittlung solcher Informationen an den das Zahlungsinstrument ausstellenden
Zahlungsdienstleister zugestimmt hat. (52) Rechte und Pflichten der
Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister sollten so abgewogen werden,
dass der Einbindung des dritten Zahlungsdienstleisters in den Zahlungsvorgang
Rechnung getragen wird, sobald der Zahlungsauslösedienst in Anspruch genommen
wird. Insbesondere sollten der das Konto führende Zahlungsdienstleister und der
in den Zahlungsvorgang eingebundene dritte Zahlungsdienstleister durch eine
ausgewogene Aufteilung der Haftung gezwungen sein, für den jeweiligen Teil des
Vorgangs, der von ihnen kontrolliert wird, die Verantwortung zu übernehmen und
bei etwaigen Vorfällen den Verantwortlichen klar zu benennen. Im Falle von
Betrug oder Streitigkeiten sollte der dritte Zahlungsdienstleister ausdrücklich
verpflichtet sein, dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die
Bezugsnummer der Zahlungsvorgänge und die Angaben zur Autorisierung des
betreffenden Zahlungsvorgangs zu übermitteln. (53) Um die Risiken oder Folgen von
nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen gering zu
halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister so bald wie
möglich über Einwendungen gegen angeblich nicht autorisierte oder fehlerhaft
ausgeführte Zahlungsvorgänge informieren, vorausgesetzt, der
Zahlungsdienstleister hat seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie
erfüllt. Hält der Zahlungsdienstnutzer die Anzeigefrist ein, so sollte er diese
Ansprüche innerhalb der nach einzelstaatlichem Recht geltenden
Verjährungszeiträume geltend machen können. Diese Richtlinie sollte andere
Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht
berühren. (54) Bei nicht autorisierten
Zahlungsvorgängen sollte dem Zahler der Betrag des betreffenden Vorgangs
unverzüglich erstattet werden. Damit dem Zahler keine Nachteile entstehen,
sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an
dem das Konto mit dem fraglichen Betrag belastet wurde. Um dem
Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden
Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so
das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für
einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer
hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem
Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines
harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union als
angemessen. Auch sollten Nutzer, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister
angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte,
keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments
verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung
der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte
nicht berühren. (55) Zur Feststellung einer
möglichen Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände
berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde,
sollte nach einzelstaatlichem Recht beurteilt werden. Klauseln und Bedingungen
in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments,
die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der
Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig
sein. Darüber hinaus ist es angemessen, dass in bestimmten Situationen und
insbesondere dann, wenn das Zahlungsinstrument bei der Verkaufsstelle nicht
vorliegt, wie im Falle von Online-Zahlungen über das Internet, die Beweislast
bezüglich einer angeblichen Fahrlässigkeit beim Zahlungsdienstleister liegt, da
die entsprechenden Möglichkeiten des Zahlers in solchen Fällen sehr begrenzt
sind. (56) Die Zuweisung von Schäden, die
durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden.
Außer in Fällen von Betrug und grober Fahrlässigkeit sollte ein Verbraucher bei
einer nicht autorisierten Zahlung niemals mehr als höchstens 50 EUR zahlen
müssen. Für andere Zahlungsdienstnutzer als Verbraucher können andere
Bestimmungen gelten, da diese in der Regel besser in der Lage sein dürften, das
Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen. (57) Diese Richtlinie sollte eine
Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt
ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der
vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Damit dem Zahler keine finanziellen
Nachteile entstehen, muss dafür gesorgt werden, dass die Wertstellung der
Gutschrift einer Erstattung nicht nach dem Datum der Belastung mit dem
entsprechenden Betrag erfolgt. Bei Lastschriften sollten die
Zahlungsdienstleister in der Lage sein, ihren Kunden noch günstigere
Bedingungen zu bieten; diesen sollte bei allen streitigen Zahlungsvorgängen ein
bedingungsloses Erstattungsrecht zustehen. Dieses bedingungslose
Erstattungsrecht, das das größte Maß an Verbraucherschutz garantiert, ist
jedoch in Fällen, in denen der Händler den Vertrag bereits erfüllt hat und die
entsprechende Ware oder Dienstleistung bereits konsumiert ist, nicht
gerechtfertigt. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte
das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem
Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben,
z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte
Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf
Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen. (58) Für ihre Finanzplanung und
eine fristgerechte Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen müssen Verbraucher
und Unternehmen genau wissen, wie lange es dauert, bis ein Zahlungsauftrag
ausgeführt ist. Daher sollte in dieser Richtlinie ein Zeitpunkt festgelegt
werden, ab dem Rechte und Pflichten gelten, nämlich wenn der
Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag erhält oder er ihm über die im
Zahlungsdienstvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel abrufbereit zugegangen
ist, ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beteiligung an dem zur Erstellung und
Übermittlung des Zahlungsauftrags führenden Prozess, z. B. im Rahmen von
Sicherheits- oder Deckungsprüfungen, Information über die Nutzung der
persönlichen Identifikationsnummer oder bei der Abgabe eines
Zahlungsversprechens. Darüber hinaus sollte der Eingang eines Zahlungsauftrags
stattfinden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag
erhält, mit dem das Konto des Zahlers belastet werden soll. Der Tag oder Zeitpunkt,
an dem ein Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge
z. B. für das Inkasso von Kartenzahlungen oder Lastschriften übermittelt
oder an dem er von seinem Zahlungsdienstleister eine Vorfinanzierung der
entsprechenden Beträge (Gutschrift unter Vorbehalt) erhält, sollte hingegen
unerheblich sein. Die Nutzer sollten sich darauf verlassen können, dass ihr
vollständig ausgefüllter und gültiger Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt
wird, wenn der Zahlungsdienstleister keinen vertraglichen oder gesetzlichen
Grund hat, ihn abzulehnen. Weigert sich der Zahlungsdienstleister, einen
Zahlungsauftrag auszuführen, so sollte er den Zahlungsdienstnutzer hiervon
unter Angabe von Gründen und unter Beachtung des Unionsrechts und der
nationalen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich in Kenntnis setzen. (59) Da moderne vollautomatisierte
Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und
Zahlungsaufträge ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen
manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss eine Widerrufsfrist
festgelegt werden. Allerdings können die Parteien je nach Art des
Zahlungsdienstes und des Zahlungsauftrags unterschiedliche Zeitpunkte
vereinbaren. Der Widerruf sollte dabei nur für die Beziehung zwischen einem Zahlungsdienstnutzer
und einem Zahlungsdienstleister gelten und somit nicht die Unwiderruflichkeit
und Endgültigkeit der Zahlungsvorgänge in Zahlungssystemen berühren. (60) Diese Unwiderruflichkeit
sollte nicht das Recht oder die Pflicht eines Zahlungdienstleisters nach dem
Recht einiger Mitgliedstaaten — soweit sie sich aus dem Rahmenvertrag des
Zahlers, innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien
ergeben — berühren, im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Zahler und dem
Zahlungsempfänger dem Zahler den Betrag, der Gegenstand des ausgeführten
Zahlungsvorgangs war, zu erstatten. Eine solche Erstattung sollte als neuer
Zahlungsauftrag gelten. In allen anderen Fällen sollten Rechtsstreitigkeiten,
die sich aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung
ergeben, ausschließlich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger geregelt werden. (61) Im Interesse einer voll
integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse
der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der
Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag
dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus
diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten
zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen.
Die Zahlungsempfänger sollten jedoch mit ihrem Zahlungsdienstleister eine
ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letztere zum Abzug ihrer
Entgelte berechtigt. Damit der Zahlungsempfänger jedoch überprüfen kann, ob der
geschuldete Betrag ordnungsgemäß bezahlt wurde, sollten in den Informationen
über die Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht nur die transferierten Beträge
in voller Höhe, sondern auch die Entgelte aufgeführt werden. (62) Eine Aufteilung der Entgelte
zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie
die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund
sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre
Entgelte im Normalfall direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies
sollte jedoch nur gelten, wenn der Vorgang keine Währungsumrechnung erfordert.
Es können auch gar keine Entgelte erhoben werden, denn diese Richtlinie sollte
nicht die Praxis berühren, dass Zahlungsdienstleister Kontogutschriften für
Verbraucher kostenlos ausführen. Ebenso kann ein Zahlungsdienstleister je nach
Vertragsbedingungen lediglich beim Zahlungsempfänger (Händler) Entgelte für die
Nutzung des Zahlungsdienstes erheben, so dass der Zahler keine Entgelte zu
entrichten hat. Die Entgelte für die Zahlungssysteme können in Form eines
Grundentgelts erhoben werden. Die Bestimmungen über die transferierten Beträge
oder Entgelte haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Preisbildung
zwischen Zahlungsdienstleistern oder sonstigen zwischengeschalteten Stellen. (63) Unterschiedliche
Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die
Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend
„Aufschlagsberechnung“) haben zu einer enormen Heterogenität des
Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung
ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr
und bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Händler, die in Mitgliedstaaten
ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in
Mitgliedstaaten, in denen dies verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an
und berechnen dem Verbraucher in diesem Fall gleichwohl einen Aufschlag.
Deutlich für eine Überprüfung der Aufschlagsberechnungspraxis spricht des
Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) Nr. xxx/yyyy
multilaterale Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge
festgelegt werden. Da es in erster Linie Interbankenentgelte sind, die die
meisten Kartenzahlungen kostspielig werden lassen, und sich die
Zuschlagsberechnung in der Praxis auf kartenbasierte Zahlungen beschränkt,
sollten die Vorschriften über Interbankenentgelte mit einer Überarbeitung der
Vorschriften für die Zuschlagsberechnung einhergehen. Im Interesse der
Kostentransparenz und der Nutzung der effizientesten Zahlungsinstrumente
sollten die Mitgliedstaaten und Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger
nicht davon abhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Richtlinie
2011/83/EU für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments vom Zahler ein
Entgelt zu verlangen. Das Recht des Zahlungsempfängers, einen Aufschlag zu
verlangen, sollte jedoch nur für solche Zahlungsinstrumente gelten, für die
Interbankenentgelte nicht reguliert sind. Dies sollte als Steuerungsmechanismus
dienen, der automatisch zum kostengünstigsten Zahlungsmittel führt. (64) Im Interesse einer zügigeren
unionsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsaufträge, die vom
Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats außerhalb des Euroraums
ausgelöst werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine
Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen,
z. B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden
(einschließlich Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine
Eintagesfrist gelten, sofern Zahlungsdienstleister und Zahler nicht
ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben. Diese Fristen sollten um
einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden können, wenn ein
Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird. Auf diese Weise können auch
weiterhin Zahlungsdienste für die Verbraucher erbracht werden, die nur mit Dokumenten
in Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt wird, sollte
der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Inkassoauftrag so
rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten
Frist übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin
möglich ist. In Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten
Zahlungsinfrastrukturen sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls
Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Geschäftstag
beibehalten oder erlassen dürfen, um eine Verschlechterung des derzeitigen
Leistungsniveaus zu vermeiden. (65) Die Vorschriften über die
Gutschrift des vollen Betrags und die Ausführungsfrist sollten eine gute Praxis
darstellen, wenn einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz nicht in der Union
hat. (66) Damit der Zahlungsdienstnutzer
seine Wahl treffen kann, ist es unbedingt notwendig, dass er die tatsächlichen
Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt. Eine intransparente
Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern
anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines
Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige
Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein. (67) Ein reibungslos und zügig
funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die
ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den
Zahlungsdienstleister verlassen kann. In der Regel ist der Zahlungsdienstleister
in der Lage, die mit einem Zahlungsvorgang verbundenen Risiken einzuschätzen.
Er ist es, der das Zahlungssystem vorgibt, Vorkehrungen trifft, um
fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen, und in den
meisten Fällen darüber entscheidet, welche zwischengeschalteten Stellen an der
Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligt werden. Daher ist es außer im Falle
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse voll und ganz gerechtfertigt,
dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung eines vom Nutzer
entgegengenommenen Zahlungsauftrags die Haftung zu übertragen, wobei die
Handlungen und Unterlassungen des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers, für dessen Auswahl allein der Zahlungsempfänger
verantwortlich ist, ausgenommen sind. Damit jedoch der Zahler in der
unwahrscheinlichen Situation, in der nicht bewiesen werden kann (non liquet),
ob der Zahlungsbetrag tatsächlich beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingegangen ist oder nicht, nicht ungeschützt ist, sollte
die Beweislast in diesem Fall beim Zahlungsdienstleister des Zahlers liegen. Im
Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass das zwischengeschaltete Institut
(üblicherweise eine "neutrale" Stelle wie eine Zentralbank oder eine
Clearingstelle), das den Zahlungsbetrag vom sendenden zum empfangenden
Zahlungsdienstleister transferiert, die Kontendaten speichert und in der Lage
ist, sie erforderlichenfalls zu übermitteln. Sobald der Zahlungsbetrag dem
Konto des empfangenden Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben worden ist, sollte
der Zahlungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Gutschrift des Betrags
auf seinem Konto gegen seinen Zahlungsdienstleister haben. (68) Der Zahlungsdienstleister des
Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften,
insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt
wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der
Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem
Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der
Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben
wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag
des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht
angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Aufgrund der Haftung des
Zahlungsdienstleisters sollte der Zahler oder der Zahlungsempfänger im Hinblick
auf die fehlerhafte Zahlung mit keinerlei Kosten belastet werden. Für den Fall
der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von
Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das
Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets
dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung angepasst wird. (69) Diese Richtlinie sollte nur
die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen dem
Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben.
Allerdings setzt das ordnungsgemäße Funktionieren von Überweisungen und anderen
Zahlungsdiensten voraus, dass die Zahlungsdienstleister und ihre
zwischengeschalteten Stellen, wie z. B. Verarbeiter, in Verträge
eingebunden sind, die ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten regeln.
Haftungsfragen bilden einen wesentlichen Teil dieser einheitlichen Verträge. Um
sicherzustellen, dass sich die an einem Zahlungsvorgang beteiligten
Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Stellen aufeinander verlassen
können, muss Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein
Zahlungsdienstleister bei Nichtverschulden für Verluste oder für im Rahmen der
Bestimmungen dieser Richtlinie über die Haftung gezahlte Beträge entschädigt
wird. Weitere Ansprüche und Einzelheiten der Ausgestaltung des Rückgriffsrechts
sowie die Frage der praktischen Handhabung von Ansprüchen gegenüber dem
Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stellen, die auf einen
fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang zurückzuführen sind, sollten einer
vertraglichen Regelung überlassen bleiben. (70) Der Zahlungsdienstleister
sollte unmissverständlich angeben können, welche Angaben für die ordnungsgemäße
Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind. Andererseits sollte es den
Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen
Identifikator vorzuschreiben, da dies zu einer Fragmentierung führen und die
Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der Union gefährden würde. Dies
sollte dem jedoch nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten vom
Zahlungsdienstleister des Zahlers verlangen können, die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt zu beachten und — soweit technisch und ohne manuelles
Eingreifen möglich — zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist,
und wenn dies nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den
Zahler davon zu unterrichten. Die Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf
die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß dem vom
Zahlungsdienstnutzer erteilten Auftrag beschränkt werden. (71) Zur wirksamen
Betrugsprävention und unionsweiten Bekämpfung des Betrugs im Zahlungsverkehr
sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen
Zahlungsdienstleistern getroffen werden; diese sollten das Recht haben,
personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu
verarbeiten und auszutauschen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[37],
die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und
die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[38] finden Anwendung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie. (72) Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, einschließlich des Rechts auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener
Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie muss im
Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. (73) Es muss sichergestellt werden,
dass die nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
auch tatsächlich durchgesetzt werden. Aus diesem Grund sollten geeignete
Verfahren eingeführt werden, mit deren Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die
diesen Vorschriften nicht nachkommen, Beschwerde erhoben werden kann, und die
gewährleisten, dass gegebenenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen verhängt werden. Um die Einhaltung dieser Richtlinie zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die
die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates[39]
erfüllen und unabhängig von den Zahlungsdienstleistern handeln. Aus Gründen der
Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Behörden
benannt wurden, und eine genaue Beschreibung der ihnen im Rahmen dieser
Richtlinie übertragenen Aufgaben vorlegen. (74) Unbeschadet des Rechts der
Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern
über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten besteht. Die
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[40] sieht vor, dass der Schutz,
der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt
wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch
Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann.
Hinsichtlich der Einrichtung eines effizienten und wirksamen
Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Zahlungsdienstleister ein wirksames Verbraucherbeschwerdeverfahren einführen,
das von ihren Verbrauchern befolgt werden kann, bevor auf ein
außergerichtliches Verfahren zurückgegriffen oder die Streitigkeit an ein
Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar
definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister
auf eine Beschwerde antworten sollte. (75) Die Mitgliedstaaten sollten
entscheiden, ob die für die Zulassung von Zahlungsinstituten benannten
zuständigen Behörden auch als zuständige Behörden für außergerichtliche
Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren fungieren können. (76) Einzelstaatliche
Rechtsvorschriften, die die Rechtsfolgen in Bezug auf die Haftung für ungenaue
Formulierungen oder Fehler bei der Übermittlung von Angaben betreffen, sollten
von dieser Richtlinie unberührt bleiben. (77) Die Bestimmungen über die
mehrwertsteuerliche Behandlung von Zahlungsdienstleistungen in der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates[41]
sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben. (78) Im Interesse der
Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es
Zahlungsinstituten, welche ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser
Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
2007/64/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden
Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. (79) Der Kommission sollte gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen zur Anpassung des Verweises
auf die Empfehlung 2003/361/EG, in dem diese Empfehlung geändert wird, und im
Falle von Inflation oder signifikanten Marktentwicklungen zur Aktualisierung
des durchschnittlichen Betrags der vom Zahlungsdienstleister ausgeführten
Zahlungsvorgänge, der als Schwelle für Mitgliedstaaten dient, die von der
Option Gebrauch machen, kleinere Zahlungsinstitute ganz oder teilweise von den
Zulassungsanforderungen freizustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass
die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die
Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte
dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in
angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. (80) Um eine einheitliche Anwendung
dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und
die Unterstützung der EBA setzen können, die damit betraut werden sollte,
Leitlinien aufzustellen und technische Regulierungsstandards für
Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten zu erarbeiten, sowie
auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen und der Errichtung zugelassener Zahlungsinstitute in
anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese
technischen Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben
stehen voll und ganz im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA,
wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der EBA
festgelegt wurden. (81) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die stärkere Integration eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil
hierfür die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften
der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, und daher besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses
Ziels erforderliche Maß hinaus. (82) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[42] haben sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen
ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang
zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen
einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese
Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für
gerechtfertigt. (83) Angesichts der Vielzahl der an
der Richtlinie 2007/64/EG vorzunehmenden Änderungen sollte diese aufgehoben und
vollständig ersetzt werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand 1. In
dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten
die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden: (a)
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[43]
einschließlich in der Union niedergelassener Zweigstellen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung, die
Kreditinstituten angehören, die ihren Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 47
der Richtlinie 2013/36/EU außerhalb der Union haben; (b)
E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG; (c)
Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht
zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind; (d)
Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 4; (e)
die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder
andere Behörden handeln; (f)
die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden
handeln. 2. Darüber
hinaus werden in dieser Richtlinie die Transparenz der Vertragsbedingungen und
die Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie die jeweiligen Rechte und
Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der
hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt. Artikel 2
Anwendungsbereich 1. Diese
Richtlinie gilt für in der Union erbrachte Zahlungsdienste, wenn sowohl der
Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der
Union ansässig ist oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem
Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Union ansässig ist. Artikel 78
und Titel III gelten auch für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich einer der
beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, in Bezug auf die
Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden. 2. Titel
III gilt für Zahlungsdienste unabhängig von der Währung, in der sie erbracht
werden. Titel IV gilt für Zahlungsdienste, die in Euro oder in der Währung
eines Mitgliedstaats außerhalb des Euro-Währungsgebiets erbracht werden. 3. Die
Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die
Bestimmungen dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern
2-23 der Richtlinie 2013/36/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der
in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 und 3 genannten Institute. Artikel 3
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten Diese Richtlinie gilt nicht für (a)
Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete
Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den
Zahlungsempfänger erfolgen; (b)
Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und
Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder
Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des
Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen; (c)
den gewerbsmäßigen Transport von Banknoten und
Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe; (d)
die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe
von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne
Erwerbszweck; (e)
Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem
Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der
Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb
von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat; (f)
Cash-to-cash-Vorgänge, wenn die Geldbeträge nicht
auf einem Zahlungskonto geführt sind; (g)
Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden
Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die
Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: i) ein Papierscheck im Sinne des Genfer
Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz; ii) ein dem unter Ziffer i genannten Scheck
vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die nicht
Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das
einheitliche Scheckgesetz sind; iii) ein Wechsel in Papierform im Sinne des
Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz; iv) Wechsel in Papierform, die den in Ziffer
iii genannten ähnlich sind und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, die
nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche
Wechselgesetz sind; v) ein Gutschein in Papierform; vi) ein Reisescheck in Papierform; vii) eine Postanweisung in Papierform im
Sinne der Definition des Weltpostvereins; (h)
Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs-
oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen
Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern
des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Artikel 29
bleibt hiervon unberührt; (i)
Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung
von Wertpapieranlagen, wie z. B. Dividenden, Erträge oder sonstige
Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter
Buchstabe h genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden
Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder
Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die
Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden; (j)
Dienste, die von technischen Dienstleistern
erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch
zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie
die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und
Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung,
Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie
Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und
Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und
Kontoinformationsdiensten; (k)
Dienste auf der Grundlage spezifischer Instrumente,
die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar
sind, weil sie vom Inhaber des spezifischen Instruments nur für den Erwerb von
Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder
innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer
Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer
begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; (l)
Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter
elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste getätigt werden, wenn der
Vorgang für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes im Zusammenhang mit dem
Erwerb digitaler Inhalte ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des Inhalts
verwendeten Geräts als Nebendienstleistung für elektronische
Kommunikationsdienste getätigt wird, sofern der Wert eines einzelnen
Zahlungsvorgangs 50 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge
innerhalb eines Rechungsmonats 200 EUR nicht überschreitet; (m)
Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern
untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder
Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden; (n)
Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen
und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben
Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, sofern es sich
bei diesem um ein Unternehmen der gleichen Gruppe handelt. Artikel 4
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „Herkunftsmitgliedstaat“ i) den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz
des Zahlungsdienstleisters befindet, oder ii) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem
für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, den Mitgliedstaat,
in dem sich seine Hauptverwaltung befindet; 2. „Aufnahmemitgliedstaat“
den Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine
Zweigniederlassung hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der
Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist; 3. „Zahlungsdienst“
jede in Anhang I aufgeführte gewerbliche Tätigkeit; 4. „Zahlungsinstitut“
eine juristische Person, die nach Artikel 10 eine Zulassung für die
unionsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten hat; 5. „Zahlungsvorgang“
die bzw. der vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger
ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig
von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler
und Zahlungsempfänger; 6. „Zahlungssystem“
ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten
Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing
und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen; 7. „Zahler“
eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist
und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls
kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die
den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt; 8. „Zahlungsempfänger“
eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang
transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll; 9. „Zahlungsdienstleister“
Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 sowie natürliche und
juristische Personen, für die gemäß Artikel 27 eine Ausnahmeregelung gilt; 10. „kontoführender
Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der für Zahler
Zahlungskonten bereitstellt und führt; 11. „dritter
Zahlungsdienstleister“: Zahlungsdienstleister, die in Anhang I
Nummer 7 genannte gewerbliche Tätigkeiten ausüben; 12. „Zahlungsdienstnutzer“
eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler
oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt; 13. „Verbraucher“
eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten
Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 14. „Rahmenvertrag“
einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und
aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur
Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten
kann; 15. „Finanztransfer“
einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den
Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers
ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen
Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers
handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der
Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem
verfügbar gemacht wird; 16. „Zahlungskonto“
ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das
für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird; 17. „Geldbetrag“
Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG; 18. „Zahlungsauftrag“
jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem
Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt; 19. „Wertstellungsdatum“
den Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei
Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt; 20. „Referenzwechselkurs“
den Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom
Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich
zugänglichen Quelle stammt; 21. „Authentifizierung“
ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität des
Nutzers eines bestimmten Zahlungsinstruments, auch anhand von dessen
personalisierten Sicherheitsmerkmalen und durch Kontrolle personalisierter
Ausweispapiere, überprüfen kann; 22. „verstärkte
Kundenauthentifizierung“ ein Verfahren zur Validierung der Identifizierung
einer natürlichen oder juristischen Person auf der Grundlage von mindestens
zwei Elementen der Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz, die insofern
voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die
Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und durch die Auslegung des
Verfahrens die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist; 23. „Referenzzinssatz“
den Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer
öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags
überprüfbaren Quelle stammt; 24. „Kundenidentifikator“
eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem
Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der
Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang
beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei
ermittelt werden kann; 25. „Agent“
eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts
Zahlungsdienste ausführt; 26. „Zahlungsinstrument“
jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten
Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags
eingesetzt werden kann;
27. „Fernkommunikationsmittel“
jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von
Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags
über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann; 28. „dauerhafter
Datenträger“ jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn
persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der
Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann
und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht; 29. „Kleinstunternehmen“
ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags
ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3
des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 ist; 30. „Geschäftstag“
jeden Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte
Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die
Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält; 31. „Lastschrift“
einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des
Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem
Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen
Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt; 32. „Zahlungsauslösedienst“
einen durch einen dritten Zahlungsdienstleister bereitgestellten Zahlungsdienst
zur Ermöglichung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, wobei der Zahler aktiv an
der Auslösung der Zahlung beteiligt oder in die Software des dritten
Zahlungsdienstleisters einbezogen sein kann oder vom Zahler oder
Zahlungsempfänger Zahlungsinstrumente verwendet werden können, um dem
kontoführenden Zahlungsdienstleister die Daten des Zahlers zu übermitteln; 33. „Kontoinformationsdienst“
einen Zahlungsdienst zur Bereitstellung konsolidierter, benutzerfreundlicher
Informationen über eines oder mehrere für einen Zahlungsdienstnutzer bei einem
oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten an
einen Zahlungsdienstnutzer; 34. „Zweigniederlassung“
eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil
eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar
sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines
Zahlungsinstituts verbunden sind; die Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts
mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und
demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung; 35. „Gruppe“
eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen
Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder
seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen,
die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12
Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind; 36. „elektronisches
Kommunikationsnetz“ ein Netz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[44]; 37. „elektronische
Kommunikationsdienste“ Dienste im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der
Richtlinie 2002/21/EG; 38. „digitale
Inhalte“ Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der
Richtlinie 2011/83/EU. TITEL II
ZAHLUNGSDIENSTLEISTER KAPITEL 1
Zahlungsinstitute Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Artikel 5
Beantragung der Zulassung Die Zulassung als
Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
zu beantragen; dem Antrag ist Folgendes beizufügen: (a)
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art
der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht; (b)
der Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die
ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über
geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine
Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen; (c)
der Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das
Anfangskapital nach Artikel 6 verfügt; (d)
für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten
Zahlungsinstitute eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge
der Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 9; (e)
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der
internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der
Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der
hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren
verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; (f)
eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für
Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und
sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich Verfahren für die
Meldung von Vorfällen unter Berücksichtigung der Meldepflichten des
Zahlungsinstituts nach Artikel 86; (g)
eine Beschreibung der vorhandenen Mechanismen für
die Überwachung, die Rückverfolgung und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten
sowie logisch und physisch kritischen Ressourcen; (h)
eine Beschreibung der Regelungen zur Gewährleistung
der Fortsetzung der Tätigkeiten mit klarer Angabe der wesentlichen Operationen,
der geltenden Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung
der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne; (i)
eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen
für die Erfassung statistischer Daten sowie von Daten über Geschäftsvorgänge
und Betrugsfälle; (j)
ein Dokument zur Sicherheitspolitik, eine
detaillierte Risikobewertung in Bezug auf die erbrachten Zahlungsdienste und
eine Beschreibung von Sicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen zur
Gewährleistung eines angemessen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den
festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung
sensibler und personenbezogener Daten; (k)
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen,
die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[45] und der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[46] zur Verhinderung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen; (l)
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des
Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten
Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung
der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner
Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem; (m)
die Namen der Personen, die direkt oder indirekt
eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer
33 der Richtlinie 2013/36/EU an dem Antragsteller halten, die Höhe ihrer
Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung
einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden
Ansprüchen genügen; (n)
die Namen der Geschäftsleiter und der für die
Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und
gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des
Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie
zuverlässig sind und über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts
festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von
Zahlungsdiensten verfügen; (o)
gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer und
Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[47]; (p)
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; (q)
die Anschrift der Hauptverwaltung des
Antragstellers. Für die Zwecke der Buchstaben d, e, f und l
legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und
der organisatorischen Regelungen vor, die er im Hinblick auf die von ihm zu
erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur
Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von ihm erbrachten
Zahlungsdienste geschaffen hat. Bei den unter Buchstabe j genannten
Sicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise ein
hohes Maß technischer Sicherheit gewährleistet wird; dies gilt auch im Hinblick
auf Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder Unternehmen, die im Rahmen
von Unteraufträgen die Gesamtheit oder einen Teil seiner Tätigkeiten ausführen,
verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß
Artikel 86 Absatz 1. Bei diesen Maßnahmen ist gegebenenfalls auch den
in Artikel 86 Absatz 2 genannten Leitlinien für Sicherheitsmaßnahmen
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Rechnung zu tragen. Artikel 6
Anfangskapital Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute zum Zeitpunkt der
Zulassung wie folgt über ein Anfangskapital verfügen, das die in Artikel 12 der
Richtlinie 2013/36/EU genannten Bestandteile umfasst: (a)
Betreibt das Zahlungsinstitut nur die in
Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu
keinem Zeitpunkt weniger als 20000 EUR betragen; (b)
betreibt das Zahlungsinstitut nur die in
Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital zu
keinem Zeitpunkt weniger als 50000 EUR betragen; (c)
betreibt das Zahlungsinstitut einen der in
Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste, darf sein Eigenkapital
zu keinem Zeitpunkt weniger als 125000 EUR betragen. Artikel 7
Eigenmittel 1. Die
Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den jeweils höheren der in
den Artikeln 6 und 8 genannten Beträge absinken. 2. Die
Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in
denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes
Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu
verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage
kommen, mehrfach angerechnet werden. Dieser Absatz findet auch dann Anwendung,
wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und neben der Erbringung von
Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten ausübt. 3. Sofern
die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden
davon absehen, Artikel 8 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die
konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie
2013/36/EU einbezogen sind. Artikel 8 Berechnung der Eigenmittel 1. Ungeachtet
des Anfangskapitals gemäß Artikel 6 schreiben die Mitgliedstaaten den
Zahlungsinstituten vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach
einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden im Einklang
mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt, berechnet wird: Methode A Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung
in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs
aufweisen. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer
gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines
Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit
zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine
Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen
entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen
Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen. Methode B Zahlungsinstitute müssen eine
Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden
Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2
entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der
von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht: (a)
4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio.
EUR plus (b)
2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio.
EUR bis 10 Mio. EUR plus (c)
1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio.
EUR bis 100 Mio. EUR plus (d)
0,5 % der Tranche des ZV von über
100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR plus (e)
0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio.
EUR. Methode C Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung
aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Buchstabe a
entspricht, multipliziert mit dem in Buchstabe b definierten
Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2 festgelegten
Skalierungsfaktor. (a)
Der maßgebliche Indikator ist die Summe der
folgenden Bestandteile: –
Zinserträge; –
Zinsaufwand; –
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie –
sonstige betriebliche Erträge. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven
oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen
nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen
für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden,
dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem
Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird.
Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten
Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres
erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene
Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten
Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als
Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei
Geschäftsjahre errechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können
Schätzungen herangezogen werden. (b)
Der Multiplikationsfaktor entspricht: i) 10 % der Tranche des maßgeblichen
Indikators bis 2,5 Mio. EUR, ii) 8 % der Tranche des maßgeblichen
Indikators von über 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR, iii) 6 % der Tranche des maßgeblichen
Indikators von über 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR, iv) 3 % der Tranche des maßgeblichen
Indikators von über 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR, v) 1,5 % der Tranche des maßgeblichen
Indikators über 50 Mio. EUR. 2. Der bei
den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht: (a)
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in
Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienste betreibt; (b)
1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere
der in Anhang I Nummern 1 bis 5 oder 7 genannten Zahlungsdienste betreibt. 3. Die
zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung des
Risikomanagements, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen
des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des
Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 %
höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1
gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass
seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu
20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß
Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde. Artikel 9
Sicherungsanforderungen 1. Die
Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die
Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von
den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die
Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern: (a)
Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den
Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der
Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen,
wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags
noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem
Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister
transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut
hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden,
und sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser
Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des
Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz; (b)
Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolice
oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder
eines Kreditinstituts, die bzw. das nicht zur selben Gruppe gehört wie das
Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen
entspricht, der ohne die Versicherungspolice oder andere vergleichbare Garantie
getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Zahlungsinstituts auszuzahlen ist. 2. Muss ein
Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil
dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der
verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten
die Auflagen gemäß Absatz 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige
Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder
nicht im Voraus bekannt, so gestatten die Mitgliedstaaten den
Zahlungsinstituten, diesen Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen
Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird,
sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten
nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen
lässt. Artikel 10
Erteilung der Zulassung 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass andere Unternehmen als Unternehmen im Sinne
von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f sowie unter den
Ausnahmetatbestand nach Artikel 27 fallende natürliche oder juristische
Personen, die Zahlungsdienste erbringen wollen, vor dem Beginn der Erbringung
von Zahlungsdiensten die Zulassung als Zahlungsinstitut erwirken müssen. Die Zulassung
wird lediglich in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt. 2. Die
Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise
allen Anforderungen des Artikels 5 entsprechen und die zuständigen
Behörden nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven
Gesamtbewertung gelangen. Vor Erteilung der Zulassung können die zuständigen
Behörden gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder andere einschlägige
Behörden konsultieren. 3. Zahlungsinstitute,
die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen
satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben
Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet. 4. Die
zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur, wenn sie im Interesse der
Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu
der Überzeugung gelangt sind, dass das Zahlungsinstitut über eine solide
Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare
Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten
Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung,
Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt
sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich
solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln,
Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der
Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen
sein. 5. Erbringt
ein Zahlungsinstitut einen der im Anhang aufgeführten Zahlungsdienste und geht
es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so können die zuständigen
Behörden vorschreiben, dass ein eigenes Unternehmen für das
Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die
Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts entweder die finanzielle
Solidität des Zahlungsinstituts oder die Möglichkeit der zuständigen Behörden,
zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser
Richtlinie genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 6. Die
zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung
sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen
halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines
Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. 7. Bestehen
zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen
Personen enge Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so erteilen die zuständigen
Behörden die Zulassung nur dann, wenn sie diese Verbindungen nicht an der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben hindern. 8. Die
zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nur dann, wenn sie bei der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe nicht durch die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche
oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge
Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert
werden. 9. Die
Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden
Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der
Niederlassungsfreiheit überall in der Union Zahlungsdienste zu erbringen,
sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Zulassung erfasst sind. Artikel 11
Mitteilung des Bescheids Die zuständige
Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags
oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung
aller für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt
oder abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen. Artikel 12
Entzug der Zulassung 1. Die zuständigen
Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann
entziehen, wenn das Institut (a)
von der Zulassung binnen 12 Monaten keinen Gebrauch
macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine
Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in
diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; (b)
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf
andere Weise unrechtmäßig erlangt hat; (c)
nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung
der Zulassung erfüllt oder seinen Verpflichtungen zur Unterrichtung der
zuständigen Behörde über wichtige einschlägige Entwicklungen nicht nachkommt; (d)
bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine
Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde; (e)
sich in einem anderen in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Fall für den Entzug der Zulassung befindet. 2. Jeder
Entzug der Zulassung ist zu begründen; die Gründe sind den Betroffenen
mitzuteilen. 3. Der
Entzug der Zulassung wird öffentlich bekannt gemacht, auch in den in den
Artikel 13 und 14 genannten Registern. Artikel 13
Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat Die
Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register der zugelassenen
Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen sowie der natürlichen
und juristischen Personen, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen, für die nach
Artikel 27 eine Ausnahmeregelung gilt, sowie aller Institute gemäß
Artikel 2 Absatz 3, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen, ein. Die Eintragung erfolgt in
das Register des Herkunftsmitgliedstaats. In diesem Register
werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen
bzw. die natürliche oder juristische Person registriert ist. Zugelassene
Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den gemäß Artikel 27
registrierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt. Das Register
kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden; es wird regelmäßig
auf den neuesten Stand gebracht. Artikel 14
Webportal mit der EBA 1. Die EBA
richtet ein Webportal ein, das als europäischer Zugangspunkt für den
elektronischen Zugang dient und die in Artikel 13 genannten öffentlichen
Register miteinander vernetzt. Die EBA entwickelt und führt diesen
Zugangspunkt. 2. Das System der Vernetzung der öffentlichen Register besteht
aus (a)
den zentralen Registern der Mitgliedstaaten; (b)
dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für
den elektronischen Zugang dient. 3. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten den Zugang zu ihren öffentlichen Registern über
den Zugangspunkt. 4. Die EBA
erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer
Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten
öffentlichen Register auf Unionsebene. Die EBA übermittelt der Kommission diese
Entwürfe innerhalb von [... zwei Jahren Monaten nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu
erlassen. Artikel 15
Fortbestand der Zulassung Das
Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats
unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach
Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird. Artikel 16
Rechnungslegung und Abschlussprüfung 1. Die
Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls die Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG
sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates[48]
finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung. 2. Die
Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten
werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der
Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern sie hiervon nicht gemäß der Richtlinie
78/660/EWG und gegebenenfalls den Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG
ausgenommen sind. 3. Die
Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute
für Zahlungsdienste und für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten
Tätigkeiten getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein
Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird von den Abschlussprüfern oder
einer Prüfungsgesellschaft erstellt. 4. Die
Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf
Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die
Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten. Artikel 17
Tätigkeiten 1. Über die
Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgenden
Tätigkeiten nachgehen: (a)
Erbringung betrieblicher und eng verbundener
Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von
Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen
für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und
-verarbeitung; (b)
Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des
Artikels 29; (c)
Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung
von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Unionsrecht und das jeweils
maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind. 2. Bei der
Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur
Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu diesen Zahlungskonten
verhältnismäßig ist. 3. Geldbeträge,
die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von
Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare
Gelder im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU oder als
elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie
2009/110/EG. 4. Zahlungsinstitute
dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter Anhang I Nummern 4 oder 5
genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn die folgenden Anforderungen
erfüllt sind: (a)
Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und
erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines
Zahlungsvorgangs; (b)
ungeachtet einzelstaatlicher Vorschriften über die
Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung
gewährte und im Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 26 vergebene
Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem
Fall überschreiten darf; (c)
der Kredit wird nicht aus den für den Zweck der
Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen
Geldbeträgen gewährt; (d)
die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach
Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum
Gesamtbetrag der gewährten Kredite. 5. Zahlungsinstitute
dürfen die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren
Geldern im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU nicht
gewerbsmäßig betreiben. 6. Diese Richtlinie
berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[49] oder andere
einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf
nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von
Krediten an Verbraucher gemäß dem Unionsrecht. Abschnitt 2
Sonstige Anforderungen Artikel 18
Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die
Tätigkeiten ausgelagert werden 1. Beabsichtigt
ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, gibt es
den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes an: (a)
Name und Anschrift des Agenten; (b)
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen,
die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG
zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen,
und (c)
die Namen der Geschäftsleiter und der für die
Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung
von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie
zuverlässig und fachlich geeignet sind. 2. Wenn den
zuständigen Behörden die Angaben gemäß Absatz 1 zugegangen sind, tragen sie den
Agenten in das Register gemäß Artikel 13 ein. 3. Vor der
Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden
weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben, wenn sie der Auffassung
sind, dass die ihnen übermittelten Angaben nicht korrekt sind. 4. Sind die
zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen
Angaben nicht überzeugt, dass die ihnen nach Absatz 1 übermittelten
Angaben korrekt sind, so lehnen sie die Eintragung des Agenten in das Register
gemäß Artikel 13 ab. 5. Beabsichtigt
ein Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat durch Beauftragung eines
Agenten Zahlungsdienste zu betreiben, so muss es die Verfahren nach Artikel 26
befolgen. In diesem Fall müssen, bevor der Agent gemäß dem vorliegenden Artikel
in das Register eingetragen werden kann, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht, den
Agenten in das Register einzutragen, in Kenntnis setzen, und deren
Stellungnahme berücksichtigen. 6. Haben
die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden
Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten
oder Gründung einer Zweigniederlassung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht
wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten oder die Gründung der
Zweigniederlassung das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichten sie die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der die Eintragung des Agenten oder der
Zweigniederlassung in das Register ablehnen oder, falls bereits eine Eintragung
erfolgt ist, diese zurückziehen kann. 7. Beabsichtigt
ein Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern,
so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in
Kenntnis. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben
darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des
Zahlungsinstituts und die Möglichkeit der zuständigen Behörde, zu überprüfen,
ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieser Richtlinie genügt,
wesentlich beeinträchtigt werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 wird eine
betriebliche Aufgabe als wichtig betrachtet, wenn deren unzureichende oder
unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der
Zulassungsanforderungen gemäß diesem Titel oder der anderen Verpflichtungen des
Zahlungsinstituts gemäß dieser Richtlinie, seine finanzielle Leistungsfähigkeit
oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich
beeinträchtigen würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Zahlungsinstitute, die wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, folgende
Voraussetzungen erfüllen: (a)
Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der
Aufgaben der Geschäftsleitung führen; (b)
das Verhältnis und die Pflichten des
Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieser
Richtlinie müssen unverändert bleiben; (c)
die Voraussetzungen, die ein Zahlungsinstitut
erfüllen muss, um gemäß diesem Titel zugelassen zu werden und diese Zulassung
zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein; (d)
keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem
Zahlungsinstitut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich
verändert haben. 8. Das
Zahlungsinstitut gewährleistet, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die in
seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen. 9. Das
Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats
unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Agenten,
einschließlich zusätzlicher Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, in die
Tätigkeiten ausgelagert werden, mit und aktualisiert die in Absatz 1 genannten
Angaben entsprechend. Artikel 19
Haftung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit
betrieblichen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um zu
gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer
Angestellten, Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten
ausgelagert werden, uneingeschränkt haften. Artikel 20
Führung von Aufzeichnungen Unbeschadet der
Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union
schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses
Titels alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre
aufbewahren. Abschnitt 3
Zuständige Behörden und Beaufsichtigung Artikel 21
Benennung zuständiger Behörden 1. Die
Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und
Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder aber Stellen, die durch innerstaatliches
Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich
der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, muss die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden von der Wirtschaft gewährleistet sein.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute,
E-Geld-Institute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt
werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon
in Kenntnis. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten
zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Befugnissen ausgestattet sind. 3. Gibt es
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diesen Titel fallenden
Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden
Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie
ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Dies gilt auch in Fällen,
in denen die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständigen
Behörden nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
Behörden sind. 4. Die
Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden
obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. 5. Absatz 1
beinhaltet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind,
Geschäftstätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich
weder um Zahlungsdienste noch um die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a
aufgeführten Tätigkeiten handelt. Artikel 22
Beaufsichtigung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden,
mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels
überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten
angemessen sind. Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels
zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt, (a)
von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern,
die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen; (b)
Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei
allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des
Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die
Zahlungsdienste ausgelagert wurden, durchzuführen; (c)
Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls
verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen; (d)
die Zulassung in den in Artikel 12 genannten
Fällen auszusetzen oder zu entziehen. 2. Unbeschadet
des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen
sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen
gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder
der Ausübung der Tätigkeit von Zahlungsinstituten gegen die Zahlungsinstitute
oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten, Sanktionen verhängen
oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt
oder ihre Ursachen beseitigt werden. 3. Die
Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 6, des
Artikels 7 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 8 sicher, dass die
zuständigen Behörden befugt sind, die in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass
Kapital in ausreichendem Umfang für die Zahlungsdienste zur Verfügung steht,
insbesondere, wenn die Geschäftsaktivitäten des Zahlungsdienstleisters, die
nicht Zahlungsdienste sind, die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts
beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Artikel 23
Berufsgeheimnis 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen
Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten
Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind, es sei denn, es handelt
sich um strafrechtlich relevante Vorgänge. 2. Der
Informationsaustausch nach Artikel 25 unterliegt dem uneingeschränkten
Berufsgeheimnis, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu
gewährleisten. 3. Die
Mitgliedstaaten können bei der Anwendung dieses Artikels die
Artikel 53 bis 61 der Richtlinie 2013/36/EU entsprechend
berücksichtigen. Artikel 24
Rechtsweggarantie 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie
betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von
zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
getroffen werden, der Rechtsweg offen steht. 2. Absatz 1
findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung. Artikel 25
Informationsaustausch 1. Die
zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander
und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden,
die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union
oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen. 2. Darüber
hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen
ihren zuständigen Behörden und (a)
den in anderen Mitgliedstaaten für die Zulassung
und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden; (b)
der Europäischen Zentralbank und den nationalen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und
Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht
über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind; (c)
anderen gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie
2005/60/EG und anderen für Zahlungsdienstleister geltenden Rechtsvorschriften
der Union, die z. B. in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
erlassen wurden, benannten zuständigen Behörden; (d)
der EBA in Wahrnehmung ihrer Rolle zur
Gewährleistung der einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der
Aufsichtskollegien gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Artikel 26
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit 1. Ein
zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung des Niederlassungsrechts oder
des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erstmals in einem anderen Mitgliedstaat
als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, setzt die
zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung
Namen und Anschrift des Zahlungsinstituts, die Namen der Geschäftsführer der
Zweigniederlassung, ihre Organisationsstruktur sowie die Art des
Zahlungsdienstes mit, den das Zahlungsinstitut im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei dem Agenten, der Zweigniederlassung
oder der Stelle eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die Kontrollen nach
Artikel 22 durchführen und die hierfür erforderlichen Handlungen vornehmen zu
können. 2. Beabsichtigen
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit
gemäß den Absätzen 1 und 2 davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats können jedoch den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut
Inspektionen vor Ort durchzuführen. 3. Die
zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder
zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen
oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung
oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die
zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen
von sich aus alle wesentlichen Informationen vor. 4. Die
Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen
Behörden gemäß der Richtlinie 2005/60/EG, insbesondere ihres Artikels 37
Absatz 1, und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, insbesondere ihres
Artikels 15 Absatz 3, die Einhaltung der Anforderungen jener
Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen. 5. Die EBA
gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die
zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine
Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben
möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des
Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese
Leitlinien werden [... innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie] herausgegeben. 6. Die EBA
erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der
Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 1 und den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach diesem Artikel und Artikel
18. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren,
Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung
grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die
Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen
Terminologie und Standardmustern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz
und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu gewährleisten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe
innerhalb von (Datum einfügen) [... zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie]. 7. Die EBA
erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der
Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen
den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach den Absätzen 2, 3 und 4 und
Artikel 22. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die
Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere
der Umfang und die Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt,
um die Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die
Zahlungsdienste grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe
innerhalb von (Datum einfügen) [... zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie]. 8. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 6 und 7 genannten
technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. Abschnitt 4
Ausnahmeregelung Artikel 27
Bedingungen 1. Die
Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 13 von der Anwendung des
Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit
Ausnahme der Artikel 21, 23, 24 und 25 ganz oder teilweise absehen oder
ihren zuständigen Behörden gestatten, davon ganz oder teilweise abzusehen, und
die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach
Artikel 13 zulassen, wenn (a)
die von der betreffenden Person, einschließlich der
Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen
12 Monaten insgesamt ausgeführten Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt
nicht über 1 Mio. EUR hinausgingen. Diese Anforderung wird unter
Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der
Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine
Anpassung dieses Plans verlangen; (b)
keine der für die Leitung oder den Betrieb des
Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen eines Verstoß gegen
Geldwäschevorschriften, Terrorismusfinanzierung oder anderer Finanzstraftaten
verurteilt wurde. 2. Bei
natürlichen oder juristischen Personen, die nach Absatz 1 registriert
sind, muss sich die Hauptverwaltung oder der Wohnort in dem Mitgliedstaat
befinden, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben. 3. Die
Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; die Artikel 10
Absatz 9 und Artikel 26 gelten jedoch nicht für sie. 4. Die
Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass natürliche oder juristische
Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur einige der in Artikel 17
genannten Tätigkeiten ausüben dürfen. 5. Die
Personen nach Absatz 1 melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer
Verhältnisse, die für die Voraussetzung nach Absatz 1 von Bedeutung sind. Die
Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um
sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine
Zulassung nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 beantragen, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind. 6. Die
Absätze 1 bis 5 gelten nicht in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG
oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Artikel 28
Mitteilung und Angaben Macht ein
Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 27 Gebrauch, so teilt er
der Kommission seine Entscheidung bis zum [Datum einfügen (endgültiges Datum
der Umsetzung)] mit und setzt die Kommission von allen nachfolgenden Änderungen
in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen
natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag der zum 31. Dezember
jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 27
Absatz 1 Buchstabe a mit. Kapitel 2
Gemeinsame
Bestimmungen Artikel 29
Zugang zu Zahlungssystemen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang
zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister, die juristische Personen
sind, zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig
sind und dass diese Vorschriften den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker
einschränken, als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise
Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, sowie den
Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig
ist. Die Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern,
Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden
Beschränkungen auferlegen: (a)
restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive
Teilnahme an anderen Zahlungssystemen; (b)
Regelungen, die zugelassene Zahlungsdienstleister
oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und
Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln; (c)
Beschränkungen, die auf den institutionellen Status
des Instituts abstellen. 2. Absatz 1
findet keine Anwendung auf (a)
die gemäß der Richtlinie 98/26/EG bezeichneten
Zahlungssysteme; (b)
Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer
einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen,
zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der
verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a
stellen die Mitgliedstaaten in Einklang mit Absatz 1 sicher, dass im Falle
eines bezeichneten Zahlungssystems, bei dem ein Zahlungsdienstleister
Überweisungsaufträge über einen direkten Teilnehmer erteilen kann, ein solcher
indirekter Zugang zu den Systemdiensten auf Antrag auch anderen zugelassenen
oder registrierten Zahlungsdienstleistern zur Verfügung steht. Artikel 30
Verbot der Erbringung von Zahlungsdiensten durch andere Personen als
Zahlungsdienstleistern und Meldepflicht 1. Die
Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder
Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Dienstleister vor Aufnahme einer in
Artikel 3 Buchstabe k genannten Tätigkeit, bei der das gemäß
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a berechnete Volumen der
Zahlungsvorgänge die dort genannte Schwelle übersteigt, den zuständigen
Behörden ihre Absicht mitteilen und einen Antrag auf Anerkennung als begrenzten
Netz stellen. Innerhalb eines Monats nach Eingang des
Anerkennungsantrags trifft die zuständige Behörde auf der Grundlage der in
Artikel 3 Buchstabe k genannten Kriterien eine begründete
Entscheidung über die Anerkennung der Tätigkeit als begrenztes Netz und setzt
den Dienstleister hiervon in Kenntnis. Eine Zusammenfassung der Entscheidung
wird im öffentlichen Register nach Artikel 13 veröffentlicht. Die zuständigen Behörden unterrichten die
Kommission über jede Änderung der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen
Entscheidung. TITLE III
TRANSPARENZ DER VERTRAGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR ZAHLUNGSDIENSTE Kapitel 1
Allgemeine
Vorschriften Artikel 31
Anwendungsbereich 1. Dieser
Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen
erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieser Titel
insgesamt oder teilweise keine Anwendung findet, wenn es sich beim
Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt. 2. Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf
Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher. 3. Diese
Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder andere einschlägige
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht durch
diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an
Verbraucher gemäß dem Unionsrecht. Artikel 32
Andere Bestimmungen des Unionsrechts Dieser Titel lässt
Bestimmungen des Unionsrechts, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die
vorvertragliche Unterrichtung enthalten, unberührt. In den Fällen, in
denen auch die Richtlinie 2002/65/EG Anwendung findet, werden die
Informationsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 jener Richtlinie mit
Ausnahme von Nummer 2 Buchstaben c bis g, Nummer 3 Buchstaben a,
d und e sowie Nummer 4 Buchstabe b jedoch durch die Artikel 37, 38,
44 und 45 der vorliegenden Richtlinie ersetzt. Artikel 33
Entgelte für Informationen 1. Der
Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von
Informationen nach diesem Titel nicht in Rechnung stellen. 2. Der
Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber
hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für
ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen
Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf
Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden. 3. Darf ein
Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach
Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den
tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Artikel 34
Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen Die
Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister den
Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die
Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist. Artikel 35
Ausnahmen von den Informationsanforderungen für
Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld 1. Im Falle
von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne
Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine
Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu
keiner Zeit 150 EUR übersteigen, (a)
teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler
abweichend von den Artikeln 44, 45 und 49 nur die wesentlichen Merkmale
des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des
Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und
anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der
Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach
Artikel 45 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in
leicht zugänglicher Form verfügbar sind; (b)
kann vereinbart werden, dass der
Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 47 Änderungen der
Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen
Weise vorschlagen muss, (c)
kann abweichend von den Artikeln 50 und 51
vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines
Zahlungsvorgangs i) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine
Referenz mitteilt bzw. zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des
betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der
entsprechenden Entgelte ermöglicht und/oder im Falle mehrerer gleichartiger
Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den
Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge; ii) die unter Ziffer i genannten
Informationen nicht mitteilt bzw. zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument
anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise
technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der
Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung
der gespeicherten Beträge. 2. Für
innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre
zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder
verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die
Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöhen. KAPITEL 2
Einzelzahlungen Artikel 36
Anwendungsbereich 1. Dieses
Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags
sind. 2. Wird ein
Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes
Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht
verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund
eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder
erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Artikel 37
Allgemeine vorvertragliche Informationen 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem
Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß
Artikel 38 in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der
Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung
einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers
stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen
in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die
Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des
Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen
zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. 2. Wurde
der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des
Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das
es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1
nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich
nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. 3. Die
Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des
Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung bzw. des
Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Artikel 38
erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt
wird. Artikel 38
Informationen und Vertragsbedingungen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende
Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht
werden: (a)
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden
Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung
oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind; (b)
die maximale Ausführungsfrist für den zu
erbringenden Zahlungsdienst; (c)
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den
Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung; (d)
gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu
legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte
Zahlungsdienstleister dem Zahler Informationen über den angebotenen Dienst
liefert und die Kontaktinformationen des dritten Zahlungsdienstleisters
mitteilt. 3. Die
anderen in Artikel 42 genannten einschlägigen Informationen und
Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer
leicht zugänglichen Form verfügbar zu machen. Artikel 39
Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger im Falle eines
Zahlungsauslösedienstes Löst der dritte
Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so
übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar
nach der Auslösung folgende Daten oder macht sie ihm zugänglich: (a)
eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des
Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers; (b)
eine Referenz, die dem Zahler und dem
Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und
gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang
übermittelte Angaben; (c)
den Betrag des Zahlungsvorgangs; (d)
sofern zutreffend, die Höhe jeglicher für den
Zahlungsvorgang zu entrichtender Entgelte, und sofern zutreffend, deren
Aufschlüsselung. Artikel 40
Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im
Falle eines Zahlungsauslösedienstes Erfolgt die
Auslösung eines Zahlungsauftrags durch das System des dritten
Zahlungsdienstleisters, so stellt dieser im Falle von Betrug oder
Streitigkeiten dem Zahler und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die
Referenz der Zahlungsvorgänge und die Zulassungsinformationen zur Verfügung. Artikel 41
Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags Unverzüglich nach
Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem
nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht
sie ihm zugänglich: (a)
eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung
des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum
Zahlungsempfänger; (b)
den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung; (c)
die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu
entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung; (d)
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder
einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser
Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; (e)
das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Artikel 42
Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Unverzüglich nach
Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle
nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich: (a)
eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die
Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des
Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben; (b)
den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht; (c)
die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den
Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren
Aufschlüsselung; (d)
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag,
der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; (e)
das Wertstellungsdatum der Gutschrift. KAPITEL 3
Rahmenverträge Artikel 43
Anwendungsbereich Dieses Kapitel
gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind. Artikel 44
Allgemeine vorvertragliche Informationen 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem
Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen
gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften
Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag
oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen
sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst
angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten
Sprache klar und verständlich abzufassen. 2. Wurde
der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines
Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht
erlaubt, seinen Verpflichtungen aus Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der
Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des
Rahmenvertrags. 3. Die
Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des
Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 45 erforderlichen
Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Artikel 45
Informationen und Vertragsbedingungen Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende
Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt werden. 1. Über den
Zahlungsdienstleister: (a)
der Name des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift
seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder
seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst
angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für
elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von
Belang sind; (b)
die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden
und das in Artikel 13 genannte Register oder jedes andere relevante
öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen
eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem
Register verwendete Kennung. 2. Über die
Nutzung des Zahlungsdienstes: (a)
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu
erbringenden Zahlungsdienstes; (b)
die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden
Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung
oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind; (c)
die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur
Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser
Zustimmung gemäß den Artikeln 57 und 71; (d)
der Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß
Artikel 69 Absatz 1 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom
Zahlungsdienstleister festgelegte Zeitpunkt; (e)
die maximale Ausführungsfrist für die zu
erbringenden Zahlungsdienste; (f)
die Angabe, ob die Möglichkeit besteht,
Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des
Artikels 60 Absatz 1 zu vereinbaren. 3. Über
Entgelte, Zinsen und Wechselkurse: (a)
alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister
zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung; (b)
gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zinssätze und
Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen bzw. -wechselkursen —
die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen
Stichtag und der Index oder die Grundlage für die Bestimmung des
Referenzzinssatzes bzw. –wechselkurses; (c)
soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von
Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten
in Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel 47 Absatz 2. 4. Über die
Kommunikation: (a)
gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen
den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe
dieser Richtlinie vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die
technische Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers; (b)
Angaben dazu, wie und wie oft die nach dieser
Richtlinie geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen
sind; (c)
die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen der
Rahmenvertrag zu schließen ist und in der bzw. denen die Kommunikation für die
Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; (d)
ein Hinweis auf das Recht des
Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des
Rahmenvertrags nach Maßgabe des Artikels 46 zu erhalten. 5. Über die
Schutz- und Abhilfemaßnahmen (a)
gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen,
die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines
Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner
Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 61
Absatz 1 Buchstabe b nachzukommen hat; eine Beschreibung des sicheren
Verfahrens zur Unterrichtung des Kunden durch den Zahlungsdienstleister im Falle,
dass Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht
besteht; (b)
soweit vereinbart, die Bedingungen, unter denen
sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach
Maßgabe des Artikels 60 zu sperren; (c)
Informationen zur Haftung des Zahlers nach
Artikel 66 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag; (d)
Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der
Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder
fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des
Artikels 63 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des
Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe
des Artikels 65; (e)
Informationen über die Haftung des
Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen
nach Maßgabe des Artikels 80; (f)
die Bedingungen für Erstattungen nach den
Artikeln 67 und 68. 6. Über
Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags: (a)
soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung
des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach
Artikel 47 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine
Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
geänderten Bedingungen angezeigt hat; (b)
die Laufzeit des Vertrags; (c)
ein Hinweis auf das Recht des
Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige
kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Artikel 47 Absatz 1 und
Artikel 48. 7. Über den
Rechtsbehelf: (a)
die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag
anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte; (b)
ein Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß
den Artikeln 88 bis 91 zugänglichen Beschwerdeverfahren und
Streitbeilegungsverfahren. Artikel 46
Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen des
Rahmenvertrags Der
Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage
der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 45
genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Artikel 47
Änderungen der Vertragsbedingungen 1. Der
Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in
Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44
Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt
ihrer Anwendung vor. Sofern dies gemäß Artikel 45 Nummer 6
Buchstabe a vereinbart wurde, muss der Zahlungsdienstleister den
Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den
Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten
Bedingungen angezeigt hat. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch
darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor
dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenlos fristlos zu
kündigen. 2. Änderungen
der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige
Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag
vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 45
Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder
Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie
möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder
Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine
Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt
oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder
Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch
ohne Benachrichtigung angewandt werden. 3. Die den
Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind
neutral auszuführen und so zu berechnen, so dass Zahlungsdienstnutzer nicht
benachteiligt werden. Artikel 48
Kündigung 1. Der
Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die
Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf
einen Monat nicht überschreiten. 2. Ein
Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf
unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf
von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können
Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind. 3. Sofern
im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf
unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer
Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1 kündigen. 4. Regelmäßig
erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des
Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte
sind anteilmäßig zu erstatten. 5. Dieser
Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag als aufgehoben
oder nichtig zu erklären. 6. Die
Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für die Zahlungsdienstnutzer
vorteilhafter sind. Artikel 49
Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge Im Fall eines
einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler
ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des
Zahlers die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm
in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Artikel 50
Informationen an den Zahler über einzelne Zahlungsvorgänge 1. Nach
Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen
Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto
verwendet – nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der
Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben
in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit: (a)
eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung
des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum
Zahlungsempfänger; (b)
den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder
in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird; (c)
gegebenenfalls den Betrag der für den
Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der
vom Zahler zu entrichtenden Zinsen; (d)
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und
den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs
ist; (e)
das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum
des Eingangs des Zahlungsauftrags. 2. Der
Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach
Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren
so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen
unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. 3. Die
Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die
Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform
mitgeteilt werden. Artikel 51
Informationen an den Zahlungsempfänger über einzelne Zahlungsvorgänge 1. Nach
Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in
Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise mit: (a)
eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die
Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des
Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben; (b)
den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des
Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird; (c)
gegebenenfalls den Betrag der für den
Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder der
vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen; (d)
gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde
gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des
Zahlungsvorgangs war; (e)
das Wertstellungsdatum der Gutschrift. 2. Der
Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach
Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren
so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die
Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. 3. Die
Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die
Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform
mitgeteilt werden. Kapitel 4
Gemeinsame
Bestimmungen Artikel 52
Transaktionswährung und Währungsumrechnung 1. Die
Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung. 2. Wird vor
der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom
Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser
Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der
Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen. Der Zahler muss der auf dieser Grundlage
angebotenen Währungsumrechnung zustimmen. Artikel 53
Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen 1. Verlangt
der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein
Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor
Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. 2. Verlangt
ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten
Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor
der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. TITEL IV
RECHTE UND PFLICHTEN BEI DER ERBRINGUNG UND NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 54
Anwendungsbereich 1. Handelt
es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können der
Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 55
Absatz 1, Artikel 57 Absatz 3 sowie die Artikel 64, 66, 67, 68, 71 und 80 ganz
oder teilweise nicht angewandt werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der
Zahlungsdienstleister können auch eine andere als die in Artikel 63 vorgesehene
Frist vereinbaren. 2. Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 91 keine Anwendung findet, wenn
es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt. 3. Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf
Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher. 4. Diese
Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder andere einschlägige
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf durch diese
Richtlinie nicht harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an
Verbraucher gemäß dem Unionsrecht. Artikel 55
Entgelte 1. Der
Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner
Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann
Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1,
Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich
vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den
tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. 2. Ist mit
einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so schreiben die Mitgliedstaaten
vor, dass Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen
Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen. 3. Der
Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler
für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen,
ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses
Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die
Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments
entstehen. 4. Die
Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass der Zahlungsempfänger keine
Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die im Rahmen
der Verordnung (EU) Nr. [XX/XX/XX/] [OP nach Erlass der Verordnung bitte Nummer
einfügen] Interbankenentgelte festgelegt wurden. Artikel 56
Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld 1. Im Falle
von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne
Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder
eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die
zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit
ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass (a)
Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62
Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Absatz 2 keine Anwendung
finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder
eine weitere Nutzung zu verhindern; (b)
die Artikel 64 und 65 sowie Artikel 66
Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym
genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem
Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein
Zahlungsvorgang autorisiert war; (c)
abweichend von Artikel 70 Absatz 1 der
Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer
Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus
dem Zusammenhang hervorgeht; (d)
abweichend von Artikel 71 der Zahler den
Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger
seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann; (e)
abweichend von den Artikeln 74 und 75 andere
Ausführungsfristen gelten. 2. Für
innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre
zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder
verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge
auf bis zu 500 EUR erhöht werden. 3. Die
Artikel 65 und 66 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG, außer in dem Fall, in dem
der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das
Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten
können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit
einem gewissen Wert beschränken. KAPITEL 2
Autorisierung
von Zahlungsvorgängen Artikel 57
Zustimmung und Widerruf der Zustimmung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als
autorisiert gilt, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Der
Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem
Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung
autorisieren. 2. Die
Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der
zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt.
Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger
erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch
als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung
des Zahlungsvorgangs mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang
als nicht autorisiert. 3. Die
Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem
Zeitpunkt, an dem nach Artikel 71 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch
die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden,
so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt. 4. Das
Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem/den
entsprechenden Zahlungsdienstleister(n) vereinbart. Artikel 58
Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch
dritte Zahlungsdienstleister und Nutzung dieser Informationen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, über den dritten
Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu
Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen. 2. Der
dritte Zahlungsdienstleister, der vom Zahler zur Erbringung von
Zahlungsdiensten gemäß Absatz 1 autorisiert wird, hat folgende Pflichten: (a)
Er muss gewährleisten, dass die personalisierten
Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keinen anderen Parteien
zugänglich sind; (b)
er muss sich gegenüber dem/den kontoführenden
Zahlungsdienstleister(n) des Kontoinhabers auf unmissverständliche Weise
authentifizieren; (c)
er darf keine sensiblen Zahlungsdaten oder
personalisierte Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern. 3. Erhält
der kontoführende Zahlungsdienstleister im Falle eines Zahlungsauslösedienstes
den Zahlungsauftrag des Zahlers über die Dienste des dritten
Zahlungsdienstleisters, so unterrichtet er letzteren umgehend über den Eingang
des Zahlungsauftrags und über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge für
den betreffenden Zahlungsvorgang. 4. Der
kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die
Dienste des dritten Zahlungsdienstleister übermittelt werden, in Bezug auf
zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie
Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es
liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. Artikel 59
Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von
Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im
Zusammenhang mit Kartenzahlungsdienstleistungen an Drittemittenten zu wenden. 2. Hat der
Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung
gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten
Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge
auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der
kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem
Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des
Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung. 3. Der
kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die
Dienste eines Drittemittenten eines Zahlungsinstruments übermittelt werden, in
Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie
Zahlungsaufträge, die der Zahler persönlich direkt übermittelt hat, es sei
denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. Artikel 60
Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments 1. Wenn die
Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können
der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für
Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden,
vereinbaren. 2. Bei
einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister
sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive
Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies
rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen
Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines
Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko
besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. 3. In
diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor,
spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in
einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn,
dies würde objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen
einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen. 4. Der
Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder
ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die
Sperrung nicht mehr gegeben sind. Artikel 61
Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente 1. Der zur
Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende
Pflichten: (d)
Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die
objektiven, nicht diskriminierenden und angemessenen Bedingungen für dessen
Ausgabe und Nutzung einhalten; (e)
er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von
diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche
Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments
unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält. 2. Für die
Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar
nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die
personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die
Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser
Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen. Artikel 62
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente 1. Der
Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende
Pflichten: (a)
Er muss unbeschadet der Pflichten des
Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 61 sicherstellen, dass die
personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen
Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten
Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind; (b)
er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht
unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den
Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden; (c)
er muss sicherstellen, dass der
Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine
Anzeige gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung
der Sperrung gemäß Artikel 60 Absatz 4 zu beantragen; auf Anfrage stellt der
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit
denen er bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass er seiner
Anzeigepflicht nachgekommen ist; (d)
er bietet dem Zahler die Möglichkeit, eine Anzeige
gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf
gegebenenfalls ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen
Ersatzkosten anrechnen; (e)
er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments
verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 61 Absatz 1
Buchstabe b erfolgt ist. 2. Der
Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments
an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsinstruments. Artikel 63
Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge 1. Der
Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den kontoführenden
Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines
nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur
Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 —
geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister
hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit
anwendbar, die Angaben nach Maßgabe des Titels III zu dem betreffenden
Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. 2. Ist ein
dritter Zahlungsdienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer
unbeschadet Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1
auch eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß
Absatz 1. Artikel 64
Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer
bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder
geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde,
der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister
nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß
aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder
eine andere Panne beeinträchtigt wurde. Wurde der Zahlungsvorgang durch den dritten
Zahlungsdienstleister ausgelöst, so muss dieser nachweisen, dass der
Zahlungsvorgang nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere
Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. 2. Bestreitet
ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu
haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten
Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich
gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder
den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt
oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Artikel 65
Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 1. Die
Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle
eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers
diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich
erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand
bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden
hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des
Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird. 2. Bei
Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende
Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und
bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem
es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei
können sich finanzielle Entschädigungen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister
durch den dritten Zahlungsdienstleister ergeben. 3. Weitere
finanzielle Entschädigungen können sich gegebenenfalls aus dem auf den Vertrag
zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht oder aus
dem Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister ergeben. Artikel 66
Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 1. Abweichend
von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge
eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen
oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen
Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.
Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung
mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn sie in
betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
einer oder mehrerer der in Artikel 61 genannten Pflichten herbeigeführt wurden.
In diesen Fällen findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine
Anwendung. Bei Zahlungen mittels eines Fernkommunikationsmittels, bei dem der
Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt, trägt
der Zahler nur dann finanzielle Folgen, wenn er in betrügerischer Absicht
gehandelt hat. Sollte der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers die verstärkte Kundenauthentifizierung nicht akzeptieren,
müssen sie den finanziellen Schaden des Zahlungsdienstleister des Zahlers
erstatten. 2. Nach der
Anzeige gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine
finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder
missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in
betrügerischer Absicht gehandelt. Kommt der Zahlungsdienstleister seiner
Pflicht nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c nicht nach, dem
Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit zu geben,
den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines
Zahlungsinstruments anzuzeigen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen
Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in
betrügerischer Absicht gehandelt. Artikel 67
Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten
Zahlungsvorgangs 1. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass ein Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch
auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger
angewiesenen und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: (f)
Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des
Zahlungsvorgangs nicht angegeben; (g)
der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den
Betrag, den der Zahler entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten, den
Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der
Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Erstattet wird der vollständige Betrag des
ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des
Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes
Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen, es
sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt
und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren
konsumiert. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahlungsempfänger
nachweisen, dass die in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. 2. Allerdings
darf der Zahler für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe
geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 45
Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt
wurde. 3. In einem
Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart
werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er die
Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister
direkt erteilt hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den
anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen
vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger
mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Artikel 68
Verlangen der Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger
ausgelösten Zahlungsvorgangs 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines
autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten
Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von acht Wochen ab dem
Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann. 2. Der
Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt
eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des
Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der
Erstattung unter Angabe der Stelle oder der Stellen mit, an die sich der Zahler
nach den Artikeln 88 bis 91 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht
akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach
Unterabsatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall
nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 4. KAPITEL 3
Ausführung von
Zahlungsvorgängen Abschnitt 1
Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Artikel 69
Eingang von Zahlungsaufträgen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt
gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten
Zahlungsdienstleister
oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste
Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der
Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters
des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf
folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen,
dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines
Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden
Geschäftstag eingegangen. 2. Vereinbaren
der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister,
dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende
eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem
Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll,
so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 74 als Zeitpunkt des
Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des
Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt,
als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Artikel 70
Ablehnung von Zahlungsaufträgen 1. Lehnt
der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so
unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe
der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur
Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies
nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten verstößt. Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung
so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß
Artikel 74, mitzuteilen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu
machen. Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der
Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen
darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. 2. Sind
alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der
kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines
autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, in
seinem Namen von einem dritten Zahlungsdienstleister oder aber von einem
Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern dies
nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten verstößt. 3. Für die
Zwecke der Artikel 74 und 80 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung
abgelehnt wurde, als nicht eingegangen. Artikel 71
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen
Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht
mehr widerrufen kann, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist. 2. Wurde
der Zahlungsvorgang von einem dritten Zahlungsdienstleister im Namen des
Zahlers oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der
Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem dritten
Zahlungsdienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt
oder den Zahlungsauftrag übermittelt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung
zur Ausführung des Zahlungsauftrag erteilt hat. 3. Im Fall
einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet
etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor
dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. 4. In dem
Fall von Artikel 69 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen
Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem
vereinbarten Tag widerrufen. 5. Nach
Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag
nur widerrufen werden, wenn und insoweit als der Zahlungsdienstnutzer und die
betreffenden Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen der
Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
Wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende
Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen. Artikel 72
Transferierte und eingegangene Beträge 1. Die
Mitgliedstaaten verpflichten den/die Zahlungsdienstleister des Zahlers, den/die
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten
Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom
transferierten Betrag abzuziehen. 2. Der
Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren,
dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem
transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger
gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs
und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt
ausgewiesen. 3. Werden
andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten
Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass
der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in
voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder
über diesen ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der
Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Abschnitt 2
Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Artikel 73
Anwendungsbereich 1. Dieser
Abschnitt gilt für (a)
Zahlungsvorgänge in Euro; (b)
innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des
Mitgliedstaats außerhalb des Euro-Währungsgebiets; (c)
Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine
Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem
Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die
erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet
angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von
grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in
Euro stattfindet. 2. Dieser
Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen
dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart
wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich
abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister
jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel
74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des
Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten. Artikel 74
Zahlungsvorgänge mit Transfer auf ein Zahlungskonto 1. Die
Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor,
sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der
Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des
folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste
Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert
werden. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des
Zahlungsempfängers gemäß Artikel 78 wertstellt und verfügbar macht,
nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. 3. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom
Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der
zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen
übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten
Fälligkeitstermin zu ermöglichen. Artikel 75
Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim
Zahlungsdienstleister Hat der
Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der
Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers
eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in Artikel 74 genannten
Frist verfügbar. Artikel 76
Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld Zahlt ein
Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in
der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser
Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt
der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem
auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des
Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein. Artikel 77
Inländische Einzelzahlungen Für inländische
Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach
diesem Abschnitt festlegen. Artikel 78
Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer
Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der
Geschäftstag ist, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist,
dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem
Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines
Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, einschließlich Zahlungen innerhalb
des gleichen Zahlungsdienstleisters. 2. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung
auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses
Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
ist. Abschnitt 3
Haftung Artikel 79
Inkorrekte Kundenidentifikatoren 1. Wird ein
Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so
gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator
bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. 2. Ist der
vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet
der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 80 für die fehlerhafte oder nicht
erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs. 3. Der
Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies
vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, der Gegenstand des
Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. 4. Der
Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung
ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde. 5. Macht
der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe a oder Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt, so haftet der
Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in
Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen
Kundenidentifikator. Artikel 80
Nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung 1. Wird ein
Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der
Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3
sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des
Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls
dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag,
der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäß Artikel 74 Absatz 1 beim
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall
haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem
Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen
dritten Zahlungsdienstleister ausgelöst, so haftet der dritte
Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3
sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des
Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls
dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweisen, dass die
Zahlungsauslösung gemäß Artikel 69 beim Zahlungsdienstleister des Zahlers
eingegangen ist. In diesem Fall haftet der kontoführende Zahlungsdienstleister
des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung
des Zahlungsvorgangs. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder
der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so
erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den
Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das
belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich
ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag
wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des
Kontos wertgestellt. Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs
kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des
Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag
bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Haftet der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den
Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und
schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den
entsprechenden Betrag gut. Der Betrag wird spätestens an dem Datum
wertgestellt, an dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden
wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde,
muss sich der Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach
diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang
zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler
wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt. 2. Wird ein
Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der
Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3
sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße
Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers
gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen
Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers
übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag
auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum
wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden
wäre. Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister
des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze
2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die
Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach
Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach
diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des
Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht,
nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des
Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei
korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister
des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers
wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den
Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs
ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den
Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang
befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu
dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs
kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des
Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag
bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten
Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über
diesen ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen des
Zahlungsempfängers — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich
darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger
über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein
Entgelt in Rechnung gestellt. 3. Die
Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen
Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und
Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder
fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung
gestellt werden. Artikel 81
Zusätzliche Entschädigung Jede über die
Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann
sich aus dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem
Zahlungsdienstleister anwendbaren einzelstaatlichen Recht ergeben. Artikel 82
Regressanspruch 1. Kann in
Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 80 ein
anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress
genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle
den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 80
erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im
Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte
Kundenauthentifizierung verlangt. 2. Weitere
finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den
Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf
diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben. Artikel 83
Haftungsausschluss Die Haftung nach
den Kapiteln 2 und 3 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare
Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft,
keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein
Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des
einzelstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts gebunden ist. KAPITEL 4
Datenschutz Artikel 84
Datenschutz Die Verarbeitung
personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt im Einklang
mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. KAPITEL 5
Operative und sicherheitsrelevante Anforderungen und
Authentifizierung Artikel 85
Sicherheitsanforderungen und Meldung von Vorfällen 1. Die
Zahlungsdienstleister unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie
[NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen],
insbesondere den Bestimmungen für das Risikomanagement und die Meldung von
Vorfällen gemäß den Artikeln 14 und 15. 2. Die
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der
Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde unterrichtet die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die EBA unverzüglich über von
Zahlungsdienstleistern gemeldete Vorfälle mit Relevanz für die Netz- und
Informationssicherheit. 3. Sofern
relevant, unterrichtet die EBA die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten nach Erhalt der Meldung entsprechend. 4. Zusätzlich
zu den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie
[NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen]
benachrichtigt sie im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die
finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters
auswirken kann, unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und
teilt ihnen mit, wie sie ihrerseits mögliche negative Auswirkungen des Vorfalls
begrenzen können. Artikel 86
Umsetzung und Berichterstattung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der gemäß Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte
Nummer einfügen] benannten Behörde jährlich aktualisierte Informationen über
die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit
den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur
Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und
Kontrollmechanismen übermitteln. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
[NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte
Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
unverzüglich eine Kopie dieser Informationen. 2. Unbeschadet
der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der
Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA in enger Zusammenarbeit mit
der EZB Leitlinien für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der
Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von
Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission
gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach
Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] veröffentlichten Standards
und/oder Spezifikationen Rechnung tragen. 3. Die EBA
überprüft die Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig,
mindestens aber alle zwei Jahre. 4. Unbeschadet
der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der
Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA Leitlinien, die es den
Zahlungsdienstleistern einfacher machen, schwere Vorfälle und die Umstände,
unter denen ein Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden
muss, festzulegen. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen - innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben. Artikel 87
Authentifizierung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister eine verstärkte
Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler einen elektronischen
Zahlungsvorgang auslöst, es sei denn, die EBA-Leitlinien erlauben auf der
Grundlage des Risikos des erbrachten Zahlungsdienstes bestimmte Ausnahmen. Dies
gilt auch für einen dritten Zahlungsdienstleister, der einen Zahlungsvorgang im
Namen des Zahlers auslöst. Der kontoführende Zahlungsdienstleister gestattet
dem dritten Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsdienstnutzers
handelt, sich auf die Authentifizierungsverfahren des ersteren zu stützen. 2. Erbringt
ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert
er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers. 3. Die EBA
erstellt in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger
Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten
Zahlungsdienstleister Leitlinien über den neuesten Stand der
Kundenauthentifizierung und jegliche Ausnahmen von der verstärkten
Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen - innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben und
gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert. KAPITEL 6
Aussergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren Abschnitt 1
Beschwerdeverfahren Artikel 88
Beschwerden 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den
Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich
Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen
behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie
Beschwerde einzulegen. 2. Gegebenenfalls
und unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht
zu klagen, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den
Beschwerdeführer auf die nach Artikel 91 eingerichteten außergerichtlichen
Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren. Artikel 89
Zuständige Behörden 1. Die
Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der
Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen
sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind.
Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1039/2010. 2. Die in
Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige
Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu
gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten
sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer
Aufgaben eng zusammenarbeiten. 3. Bei
Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die nach Maßgabe der Titel III und
IV erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind die nach Absatz 1
zuständigen Behörden die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des
Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf
Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats. 4. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen
Behörden spätestens bis zum [... ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]
mit. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung
zwischen diesen Behörden. Sie informieren die Kommission unmittelbar über
jegliche Änderungen hinsichtlich der Benennung und der Zuständigkeiten dieser
Behörden. Abschnitt 2
Aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen Artikel 90
Interne Streitbeilegung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister angemessene und
wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der
Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und
Pflichten schaffen. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung
unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener
Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen, schriftlich antworten
und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in
Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters
nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein
vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die
Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine
Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält.
Diese Frist darf 30 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten. 3. Der
Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über die
außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die für die Beilegung von
Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten
zuständig sind. 4. Die in
Absatz 2 genannten Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und
jederzeit zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern
vorhanden, sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem
Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer und auf Rechnungen und
Quittungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen zur Verfügung gestellt werden.
Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende
außergerichtliche Streitbeilegungsstelle der betreffenden Organisation und über
die Bedingungen für deren Einschaltung erhältlich sind. Artikel 91
Außergerichtliche Streitbeilegung 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene und wirksame
außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren
Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und
Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen
zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren
auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter
Stellvertreter erfassen. 2. Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei
der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie
erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten. Artikel 92
Sanktionen 1. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister und dritte
Zahlungsdienstleister für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene
innerstaatliche Vorschriften haftbar gemacht werden können. 2. Unbeschadet
des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen
die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden geeignete
Verwaltungsmaßnahmen treffen und Verwaltungssanktionen verhängen können, wenn
in Absatz 1 genannte Zahlungsdienstleister und dritte Zahlungsdienstleister
gegen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Bestimmungen
verstoßen, und stellen sicher, dass diese angewandt werden. Diese Maßnahmen und
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. TITEL V
DELEGIERTE RECHTSAKTE Artikel 93
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 94 zu erlassen über (a)
die Anpassung des Verweises auf die Empfehlung 2003/361/EG
in Artikel 4 Absatz 29, wenn diese Empfehlung geändert wird; (b)
die Anpassung der in Artikel 27 Absatz 1 und in
Artikel 66 Absatz 1 genannten Beträge, um der Inflation und signifikanten
Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Artikel 94
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die
Befugnisübertragung gemäß Artikel 93 an die Kommission erfolgt für einen
unbestimmten Zeitraum ab [Datum einfügen - Datum des Inkrafttretens des
Rechtsakts]. 3. Die
Befugnisübertragung gemäß Artikel 93 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald
die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein
delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass
sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 95
Vollständige Harmonisierung 1. Unbeschadet
von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 6,
Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 2, und der Artikel
77 und 96 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese
Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in dieser
Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen. 2. Macht
ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch,
so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden
Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf
einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise. 3. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum
Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder
dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es
sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen. Zahlungsdienstleister
können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen
einzuräumen. Artikel 96
Überprüfungsklausel Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung und die
Auswirkungen der Richtlinie und insbesondere die Eignung und Wirkung der in
Artikel 55 Absätze 3 und 4 genannten Bestimmungen über Entgelte vor. Artikel 97
Übergangsbestimmung 1. Die
Mitgliedstaaten gestatten juristischen Personen, die vor [OP bitte
endgültige Umsetzungsfrist einfügen] die Tätigkeiten als Zahlungsinstitut
gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den
Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG bis zum [OP bitte endgültige
Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] fortzusetzen, ohne eine Zulassung
gemäß Artikel 5 einholen oder die anderen gemäß Titel II festgelegten oder dort
genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in
Unterabsatz 1 genannten juristischen Personen den zuständigen Behörden alle
sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum [OP bitte
endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] beurteilen können, ob diese
juristischen Personen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und, falls
nicht, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie zu gewährleisten, oder ob gegebenenfalls ein Entzug der
Zulassung angebracht ist. Die in Unterabsatz 1 genannten juristischen
Personen, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden den Anforderungen
von Titel II entsprechen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register
des Herkunftsmitgliedstaats und das Register der EBA gemäß den Artikeln 13 und
14 eingetragen. Entsprechen diese juristischen Personen bis zum [OP bitte
endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] nicht den Anforderungen von
Titel II, wird ihnen gemäß Artikel 30 untersagt, Zahlungsdienste zu erbringen. 2. Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte
juristische Personen automatisch eine Zulassung erhalten und in das Register
ihres Herkunftsmitgliedstaats und das Register der EBA gemäß den Artikeln 13
und 14 eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen
wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 10 erfüllt sind. Die
zuständigen Behörden setzen die betroffenen Einrichtungen vor Erteilung einer
Zulassung hiervon in Kenntnis. 3. Die
Mitgliedstaaten gestatten natürlichen oder juristischen Personen, die vor dem [OP
bitte endgültige Umsetzungsfrist einfügen] Tätigkeiten als
Zahlungsinstitute im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen haben und denen eine
Ausnahme gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gewährt wurde, diese
Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2007/64/EG [OP
bitte endgültige Umsetzungsfrist + 12 Monate einfügen] fortzusetzen, ohne
eine Zulassung gemäß Artikel 5 oder 27 einholen oder die anderen gemäß Titel II
festgelegten oder dort genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen. Personen,
denen innerhalb dieser Frist keine Zulassung erteilt oder Ausnahme gemäß dieser
Richtlinie gewährt wurde, wird gemäß Artikel 30 untersagt, Zahlungsdienste zu
erbringen. Artikel 98
Änderung der Richtlinie 2002/65/EG Artikel 4 Absatz 5
der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung: „5. In den Fällen, in denen auch die Richtlinie
[OP bitte Nummer dieser Richtlinie einfügen] des Europäischen Parlaments und
des Rates* Anwendung findet, werden die Bestimmungen über die Unterrichtung des
Artikels 3 Absatz 1 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis g, Absatz 3
Buchstaben a, d und e sowie Absatz 4 Buchstabe b durch die Artikel 37, 38, 44
und 45 dieser Richtlinie ersetzt.“ * Richtlinie... des Europäischen Parlaments und
des Rates vom [vollständigen Titel einfügen] (ABl. L...). Artikel 99
Änderung der Richtlinie 2013/36/EG Anhang I Nummer 4
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[50]erhält folgende Fassung: „4. Zahlungsdienste im Sinne
des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/XX/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates* [OP bitte nach Erlass Bezeichnung und Nummer der Richtlinie
einfügen] * Richtlinie... des Europäischen Parlaments
und des Rates vom .... Artikel 100
Änderung der Richtlinie 2009/110/EG In Artikel 18 der Richtlinie 2009/110/EG wird folgender
Absatz 4 angefügt: „4. Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die
vor Erlass der Richtlinie [OP bitte nach Erlass Nummer der Richtlinie einfügen]
des Europäischen Parlaments und des Rates * im Mitgliedstaat ihrer
Hauptverwaltung Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie
2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden
Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis [OP bitte endgültige
Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß
Artikel 3 einholen oder die anderen in Titel II festgelegten oder dort
genannten Bestimmungen erfüllen zu müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Unterabsatz
1 genannten juristischen Personen den zuständigen Behörden alle sachdienlichen
Informationen übermitteln, damit diese bis zum [OP bitte endgültige
Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] beurteilen können, ob diese juristischen
Personen die Anforderungen von Titel II erfüllen und, falls nicht, welche
Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu
gewährleisten, oder ob ein Entzug der Zulassung angebracht ist. Die in Unterabsatz 1 genannten juristischen Personen, die
nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden den Anforderungen von
Titel II entsprechen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register
eingetragen. Entsprechen diese juristischen Personen bis zum [OP bitte
endgültige Umsetzungsfrist + 6 Monate einfügen] nicht den Anforderungen von
Titel II, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.“ * Richtlinie... des Europäischen Parlaments und des Rates
vom [vollständigen Titel einfügen] (ABl. L...). ** Artikel 101
Aufhebung Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom [OP bitte
Datum einfügen — Tag nach dem in Artikel 102 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten
Datum] aufgehoben. Bezugnahmen auf
die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu
lesen. Artikel 102
Umsetzung 1. Die
Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis [zwei Jahre nach Erlass]
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit. 2. Sie
wenden diese Bestimmungen ab dem […] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 3. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen. Artikel 103 Diese Richtlinie
tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Artikel 104 Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
ZAHLUNGSDIENSTE (ARTIKEL 4 DEFINITION 3) 1. Dienste, mit denen
Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die
Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 2. Dienste, mit denen
Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die
Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 3. Ausführung von
Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein
Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen
Zahlungsdienstleister: –
Ausführung von Lastschriften einschließlich
einmaliger Lastschriften –
Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer
Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments –
Ausführung von Überweisungen einschließlich
Daueraufträgen 4. Ausführung von
Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen
Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: –
Ausführung von Lastschriften einschließlich
einmaliger Lastschriften –
Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer
Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments –
Ausführung von Überweisungen einschließlich
Daueraufträgen 5. Ausgabe von
Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („acquiring“) von
Zahlungsinstrumenten 6. Finanztransfer 7. Im Zusammenhang mit dem
Zugang zu Zahlungskonten stehende Dienste, die von einem anderen
Zahlungsdienstleister als dem kontoführenden Zahlungsdienstleister erbracht
werden in Form von –
Zahlungsauslösediensten –
Kontoinformationsdiensten ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE Vorliegende Richtlinie || Richtlinie 2007/64/EG || Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 3 – Buchstabe o gestrichen || Artikel 3 || Artikel 4 Hinzufügung weiterer Begriffsbestimmungen || Artikel 4 || || || Artikel 5 – Hinzufügung von Vorschriften zur Beantragung der Zulassung || Artikel 5 Artikel 6 || Artikel 6 || Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 2 || Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 8 Absatz 2 || Artikel 8 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 1 || || || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absätze 3 und 4 gestrichen || Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 10 Absatz 5 || Artikel 10 Absatz 5 || Artikel 10 Absatz 6 || Artikel 10 Absatz 6 || Artikel 10 Absatz 7 || Artikel 10 Absatz 7 || Artikel 10 Absatz 8 || Artikel 10 Absatz 8 || Artikel 10 Absatz 9 || Artikel 10 Absatz 9 || Artikel 11 || Artikel 11 || Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 12 Absatz 1 || Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 12 Absatz 3 || Artikel 13 || Artikel 13 || Artikel 14 Absatz 1 || || Artikel 14 Absatz 2 || || Artikel 14 Absatz 3 || || Artikel 14 Absatz 4 || || Artikel 15 || Artikel 14 || Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 15 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 15 Absatz 3 || Artikel 16 Absatz 4 || Artikel 15 Absatz 4 || Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 17 Absatz 3 || || Artikel 17 Absatz 4 || Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 17 Absatz 5 || Artikel 16 Absatz 4 || Artikel 17 Absatz 6 || Artikel 16 Absatz 5 || Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 18 Absatz 3 || Artikel 17 Absatz 3 || Artikel 18 Absatz 4 || Artikel 17 Absatz 4 || Artikel 18 Absatz 5 || Artikel 17 Absatz 5 || Artikel 18 Absatz 6 || Artikel 17 Absatz 6 || Artikel 18 Absatz 7 || Artikel 17 Absatz 7 || Artikel 18 Absatz 8 || Artikel 17 Absatz 8 || Artikel 18 Absatz 9 || || Artikel 19 Absatz 1 || Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 19 Absatz 2 || Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 20 || Artikel 19 || Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 20 Absatz 1 || Artikel 21 Absatz 2 || Artikel 20 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 20 Absatz 3 || Artikel 21 Absatz 4 || Artikel 20 Absatz 4 || Artikel 21 Absatz 5 || Artikel 20 Absatz 5 || Artikel 22 Absatz 1 || Artikel 21 Absatz 1 || Artikel 22 Absatz 2 || Artikel 21 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 3 || Artikel 21 Absatz 3 || Artikel 23 Absatz 1 || Artikel 22 Absatz 1 || Artikel 23 Absatz 2 || Artikel 22 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 3 || Artikel 22 Absatz 3 || Artikel 24 Absatz 1 || Artikel 23 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 23 Absatz 2 || Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 24 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 2 – Buchstabe d gestrichen || Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 1 || Artikel 25 Absatz 1 || Artikel 26 Absatz 2 || Artikel 25 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 3 || Artikel 25 Absatz 3 || Artikel 26 Absatz 4 || Artikel 25 Absatz 4 || Artikel 26 Absatz 5 || Artikel 25 Absatz 5 || Artikel 26 Absatz 6 || || Artikel 26 Absatz 7 || || Artikel 26 Absatz 8 || || Artikel 26 Absatz 9 || || Artikel 27 Absatz 1 || Artikel 26 Absatz 1 || Artikel 27 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 2 || Artikel 27 Absatz 3 || Artikel 26 Absatz 3 || Artikel 27 Absatz 4 || Artikel 26 Absatz 4 || Artikel 27 Absatz 5 || Artikel 26 Absatz 5 || Artikel 27 Absatz 6 || Artikel 26 Absatz 6 || Artikel 28 || Artikel 27 || Artikel 29 Absatz 1 || Artikel 28 Absatz 1 || Artikel 29 Absatz 2 – Buchstabe c gestrichen || Artikel 28 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 1 || Artikel 29 || Artikel 30 Absatz 2 || || Artikel 31 Absatz 1 || Artikel 30 Absatz 1 || Artikel 31 Absatz 2 || Artikel 30 Absatz 2 || Artikel 31 Absatz 3 || Artikel 30 Absatz 3 || Artikel 32 || Artikel 31 || Artikel 33 Absatz 1 || Artikel 32 Absatz 1 || Artikel 33 Absatz 2 || Artikel 32 Absatz 2 || Artikel 33 Absatz 3 || Artikel 32 Absatz 3 || Artikel 34 || Artikel 33 || Artikel 35 Absatz 1 || Artikel 34 Absatz 1 || Artikel 35 Absatz 2 || Artikel 34 Absatz 2 || Artikel 36 Absatz 1 || Artikel 35 Absatz 1 || Artikel 36 Absatz 2 || Artikel 35 Absatz 2 || Artikel 37 Absatz 1 || Artikel 36 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 2 || Artikel 36 Absatz 2 || Artikel 37 Absatz 3 || Artikel 36 Absatz 3 || Artikel 38 Absatz 1 || Artikel 37 Absatz 1 || Artikel 38 Absatz 2 || || Artikel 38 Absatz 3 || Artikel 37 Absatz 2 || Artikel 39 || || Artikel 40 || || Artikel 41 || Artikel 38 || Artikel 42 || Artikel 39 || Artikel 43 || Artikel 40 || Artikel 44 Absatz 1 || Artikel 41 Absatz 1 || Artikel 44 Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 2 || Artikel 44 Absatz 3 || Artikel 41 Absatz 3 || Artikel 45 Absatz 1 || Artikel 42 Absatz 1 || Artikel 45 Absatz 2 || Artikel 42 Absatz 2 || Artikel 45 Absatz 3 || Artikel 42 Absatz 3 || Artikel 45 Absatz 4 || Artikel 42 Absatz 4 || Artikel 45 Absatz 5 || Artikel 42 Absatz 5 || Artikel 45 Absatz 6 || Artikel 42 Absatz 6 || Artikel 45 Absatz 7 || Artikel 42 Absatz 7 || Artikel 46 || Artikel 43 || Artikel 47 Absatz 1 || Artikel 44 Absatz 1 || Artikel 47 Absatz 2 || Artikel 44 Absatz 2 || Artikel 47 Absatz 3 || Artikel 44 Absatz 3 || Artikel 48 Absatz 1 || Artikel 45 Absatz 1 || Artikel 48 Absatz 2 || Artikel 45 Absatz 2 || Artikel 48 Absatz 3 || Artikel 45 Absatz 3 || Artikel 48 Absatz 4 || Artikel 45 Absatz 4 || Artikel 48 Absatz 5 || Artikel 45 Absatz 5 || Artikel 48 Absatz 6 || Artikel 45 Absatz 6 || Artikel 49 || Artikel 46 || Artikel 50 Absatz 1 || Artikel 47 Absatz 1 || Artikel 50 Absatz 2 || Artikel 47 Absatz 2 || Artikel 50 Absatz 3 || Artikel 47 Absatz 3 || Artikel 51 Absatz 1 || Artikel 48 Absatz 1 || Artikel 51 Absatz 2 || Artikel 48 Absatz 2 || Artikel 51 Absatz 3 || Artikel 48 Absatz 3 || Artikel 52 Absatz 1 || Artikel 49 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 2 || Artikel 49 Absatz 2 || Artikel 53 Absatz 1 || Artikel 50 Absatz 1 || Artikel 53 Absatz 2 || Artikel 50 Absatz 2 || Artikel 54 Absatz 1 || Artikel 51 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 2 || Artikel 51 Absatz 2 || Artikel 54 Absatz 3 || Artikel 51 Absatz 3 || Artikel 54 Absatz 4 || Artikel 51 Absatz 4 || Artikel 55 Absatz 1 || Artikel 52 Absatz 1 || Artikel 55 Absatz 2 || Artikel 52 Absatz 2 || Artikel 55 Absatz 3 || Artikel 52 Absatz 3 || Artikel 55 Absatz 4 || || Artikel 56 Absatz 1 || Artikel 53 Absatz 1 || Artikel 56 Absatz 2 || Artikel 53 Absatz 2 || Artikel 56 Absatz 3 || Artikel 53 Absatz 3 || Artikel 57 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 1 || Artikel 57 Absatz 2 || Artikel 54 Absatz 2 || Artikel 57 Absatz 3 || Artikel 54 Absatz 3 || Artikel 57 Absatz 4 || Artikel 54 Absatz 4 || Artikel 58 Absatz 1 || || Artikel 58 Absatz 2 || || Artikel 58 Absatz 3 || || Artikel 58 Absatz 4 || || Artikel 59 Absatz 1 || || Artikel 59 Absatz 2 || || Artikel 59 Absatz 3 || || Artikel 60 Absatz 1 || Artikel 55 Absatz 1 || Artikel 60 Absatz 2 || Artikel 55 Absatz 2 || Artikel 60 Absatz 3 || Artikel 55 Absatz 3 || Artikel 60 Absatz 4 || Artikel 55 Absatz 4 || Artikel 61 Absatz 1 || Artikel 56 Absatz 1 || Artikel 61 Absatz 2 || Artikel 56 Absatz 2 || Artikel 62 Absatz 1 || Artikel 57 Absatz 1 || Artikel 62 Absatz 2 || Artikel 57 Absatz 2 || Artikel 63 Absatz 1 || Artikel 58 || Artikel 63 Absatz 2 || || Artikel 64 Absatz 1 || Artikel 59 Absatz 1 || Artikel 64 Absatz 2 || Artikel 59 Absatz 2 || Artikel 65 Absatz 1 || Artikel 60 Absatz 1 || Artikel 65 Absatz 2 || || Artikel 65 Absatz 3 || Artikel 60 Absatz 2 || Artikel 66 Absatz 1 || Artikel 61 Absätze 1 und 2 || Artikel 66 Absatz 2 || Artikel 61 Absätze 4 und 5 || Artikel 67 Absatz 1 || Artikel 62 Absatz 1 || Artikel 67 Absatz 2 || Artikel 62 Absatz 2 || Artikel 67 Absatz 3 || Artikel 62 Absatz 3 || Artikel 68 Absatz 1 || Artikel 63 Absatz 1 || Artikel 68 Absatz 2 || Artikel 63 Absatz 2 || Artikel 69 Absatz 1 || Artikel 64 Absatz 1 || Artikel 69 Absatz 2 || Artikel 64 Absatz 2 || Artikel 70 Absatz 1 || Artikel 65 Absatz 1 || Artikel 70 Absatz 2 || Artikel 65 Absatz 2 || Artikel 70 Absatz 3 || Artikel 65 Absatz 3 || Artikel 71 Absatz 1 || Artikel 66 Absatz 1 || Artikel 71 Absatz 2 || Artikel 66 Absatz 2 || Artikel 71 Absatz 3 || Artikel 66 Absatz 3 || Artikel 71 Absatz 4 || Artikel 66 Absatz 4 || Artikel 71 Absatz 5 || Artikel 66 Absatz 5 || Artikel 72 Absatz 1 || Artikel 67 Absatz 1 || Artikel 72 Absatz 2 || Artikel 67 Absatz 2 || Artikel 72 Absatz 3 || Artikel 67 Absatz 3 || Artikel 73 Absatz 1 || Artikel 68 Absatz 1 || Artikel 73 Absatz 2 || Artikel 68 Absatz 2 || Artikel 74 Absatz 1 || Artikel 69 Absatz 1 || Artikel 74 Absatz 2 || Artikel 69 Absatz 2 || Artikel 74 Absatz 3 || Artikel 69 Absatz 3 || Artikel 75 || Artikel 70 || Artikel 76 || Artikel 71 || Artikel 77 || Artikel 72 || Artikel 78 Absatz 1 || Artikel 73 Absatz 1 || Artikel 78 Absatz 2 || Artikel 73 Absatz 2 || Artikel 79 Absatz 1 || Artikel 74 Absatz 1 || Artikel 79 Absatz 2 || Artikel 74 Absatz 2 || Artikel 79 Absatz 3 || Artikel 74 Absatz 2 || Artikel 79 Absatz 4 || Artikel 74 Absatz 2 || Artikel 79 Absatz 5 || Artikel 74 Absatz 3 || Artikel 80 Absatz 1 || Artikel 75Absatz 1 || Artikel 80 Absatz 2 || Artikel 75 Absatz 2 || Artikel 80 Absatz 3 || Artikel 75 Absatz 3 || Artikel 81 || Artikel 76 || Artikel 82 Absatz 1 || Artikel 77 Absatz 1 || Artikel 82 Absatz 2 || Artikel 77 Absatz 2 || Artikel 83 || Artikel 78 || Artikel 84 || Artikel 79 || Artikel 85 Absatz 1 || || Artikel 85 Absatz 2 || || Artikel 85 Absatz 3 || || Artikel 85 Absatz 4 || || Artikel 86 Absatz 1 || || Artikel 86 Absatz 2 || || Artikel 86 Absatz 3 || || Artikel 86 Absatz 4 || || Artikel 87 Absatz 1 || || Artikel 87 Absatz 2 || || Artikel 87 Absatz 3 || || Artikel 88 Absatz 1 || Artikel 80 Absatz 1 || Artikel 88 Absatz 2 || Artikel 80 Absatz 2 || Artikel 89 Absatz 1 || || Artikel 89 Absatz 2 || || Artikel 89 Absatz 3 || Artikel 82 Absatz 2 || Artikel 89 Absatz 4 || || Artikel 90 Absatz 1 || || Artikel 90 Absatz 2 || || Artikel 90 Absatz 3 || || Artikel 91 Absatz 1 || Artikel 83 Absatz 1 || Artikel 91 Absatz 2 || Artikel 83 Absatz 2 || Artikel 92 Absatz 1 || || Artikel 92 Absatz 2 || || Artikel 93 || Artikel 84 || Artikel 94 Absatz 1 || || Artikel 94 Absatz 2 || || Artikel 94 Absatz 3 || || Artikel 94 Absatz 4 || || Artikel 94 Absatz 5 || || Artikel 95 Absatz 1 || Artikel 86 Absatz 1 || Artikel 95 Absatz 2 || Artikel 86 Absatz 2 || Artikel 95 Absatz 3 || Artikel 86 Absatz 3 || Artikel 96 || Artikel 87 || Artikel 97 || Artikel 88 || Artikel 98 Absatz 1 || || Artikel 98 Absatz 2 || || Artikel 99 Absatz 1 || || Artikel 99 Absatz 2 || || Artikel 101 || || Artikel 102 Absatz 1 || Artikel 94 Absatz 1 || Artikel 102 Absatz 2 || Artikel 94 Absatz 1 || Artikel 102 Absatz 3 || Artikel 94 Absatz 2 || Artikel 103 || Artikel 95 || Artikel 104 || Artikel 96 || Anhang I || Anhang || ANHANG III
Finanzbogen „Agenturen“ 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittelzuweisungen 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
den Personalbedarf 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur
Änderung der Richtlinien 2002/65/EG und 2013/36/EU sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/64/EG 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[51] Binnenmarkt –
Finanzdienstleistungen für Privatkunden Verbraucherschutz
– Finanzdienstleistungen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Förderung
eines intelligenten und integrativen Wachstums Förderung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts 1.4.2. Einzelziele(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Entwicklung eines EU-weiten Marktes für
elektronische Zahlungen, der es Verbrauchern, Einzelhändlern und anderen
Marktakteuren ermöglicht, die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang zu
nutzen Schließen von Standardisierungs- und
Interoperabilitätslücken bei Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen Beseitigung von Wettbewerbshindernissen,
insbesondere bei Karten- und Internetzahlungen EU-weite Angleichung der Entgelt- und Steuerungspraxis
bei Zahlungsdiensten Gewährleistung, dass neu aufkommende Arten von
Zahlungsdiensten und -instrumenten vom Rechtsrahmen für Massenzahlungen in der
EU abgedeckt werden Gewährleistung einer kohärenten Anwendung des
Rechtsrahmens (Zahlungsdiensterichtlinie – PSD) und Angleichung der praktischen
Umsetzung der Zulassungs- und Aufsichtsvorschriften für Zahlungsdienste in
allen Mitgliedstaaten Gewährleistung eines angemessenen und kohärenten
Schutzes der Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen,
einschließlich Ausweitung des rechtlichen Schutzes auf neue Kanäle und
innovative Zahlungsdienste 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe
auswirken dürfte. Die
vorgeschlagenen Änderungen werden Rechtsklarheit und gleiche
Wettbewerbsbedingungen fördern, was zu einer Abwärtskonvergenz der Kosten und
Preise für Zahlungsdienstnutzer sowie zu einer größeren Auswahl und mehr
Transparenz bei Zahlungsdiensten führen, die Erbringung innovativer
Zahlungsdienste erleichtern und die Sicherheit von Zahlungsdiensten
gewährleisten dürfte. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll dies auf eine
technologieneutrale Weise geschehen, die auch im Zuge der Weiterentwicklung der
Zahlungsdienste ihre Relevanz bewahrt. Erreichen lassen sich die angestrebten
Ziele durch eine Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens für
Zahlungsdienste, und zwar durch die Einführung von Vorschriften, die
Transparenz, Innovation und Sicherheit bei Massenzahlungen fördern, sowie durch
eine Verbesserung der Kohärenz zwischen den nationalen Vorschriften, wobei vor
allem den legitimen Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen werden
sollte. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Sobald die
Richtlinie zumindest von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten umgesetzt
wurde, evaluiert die Kommission Umsetzung und Wirkung der Richtlinie auf der
Grundlage einer Konformitätsbewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen und
einer Studie über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Markt. Die Kommission
berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank über die Ergebnisse und
die vorgeschlagenen Folgemaßnahmen. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Vor dem Hintergrund des bestehenden Bedarfs an innovativen,
effizienten und sicheren Zahlungsmitteln wird die Richtlinie für ein besseres
Funktionieren des Binnenmarktes für Zahlungsdienste und generell für alle Waren
und Dienstleistungen sorgen. Insbesondere werden mit der Richtlinie folgende
Ziele angestrebt: ¨ Gewährleistung
gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Kategorien von Zahlungsdienstleistern,
einschließlich neu in den Markt eintretender Dienstleister, was
Auswahlmöglichkeiten, Effizienz, Transparenz und Sicherheit bei Massenzahlungen
zugutekommt ¨ Erleichterung
der grenzüberschreitenden Bereitstellung innovativer Karten-, Internet- und
mobiler Zahlungsdienste durch Schaffung eines Binnenmarktes für alle
Massenzahlungen Darüber hinaus wird die Richtlinie für
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutz einerseits
und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen andererseits sorgen, womit der
Ermessensspielraum der Händler hinsichtlich der Erhebung von Entgelten für die
Nutzung von Zahlungsinstrumenten auf die tatsächlichen Kosten begrenzt wird. Zudem werden wirtschaftliche Transaktionen innerhalb der
Union erleichtert und damit ein Beitrag zur Realisierung der umfassenderen
Ziele der Strategie „EU 2000“ und zur Förderung neuen Wachstums geleistet. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die Ziele des
Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden. Im Einklang mit den in Artikel 5 EUV verankerten Grundsätzen der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind sie besser auf Unionsebene zu
verwirklichen. Ein integrierter EU-Markt für elektronische Massenzahlungen
trägt zur Erreichung des in Artikel 3 EUV niedergelegten Ziels der
Errichtung eines Binnenmarkts bei. Die Vorteile einer Marktintegration bestehen
in einem stärkeren Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern und mehr Auswahl,
Innovationen und Sicherheit für Zahlungsdienstnutzer, insbesondere für
Verbraucher. Aufgrund seines Wesens erfordert ein integrierter Zahlungsmarkt,
der auf über nationale Grenzen hinausreichenden Netzen basiert, einen EU-weiten
Ansatz, denn die anwendbaren Grundsätze, Vorschriften, Verfahren und Standards
müssen in allen Mitgliedstaaten kohärent sein, wenn Rechtssicherheit und
gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer gewährleistet werden
sollen. Die Alternative zu einem gemeinschaftsweiten Ansatz wäre ein System
multilateraler oder bilateraler Vereinbarungen, deren Komplexität und Kosten
allerdings im Vergleich zum Erlass von Rechtsvorschriften auf europäischer
Ebene außerordentlich hoch wären. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene ist folglich mit
dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen
gewonnene wesentliche Erkenntnisse Bei der
Analyse des bestehenden Rechtsrahmens und der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD)
wurden vor allem folgende Aspekte herausgestellt: – Inkohärente
Anwendung der bestehenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten aufgrund einer
Vielzahl von Optionen und häufig sehr allgemeiner Anwendungskriterien.
Insbesondere scheinen bestimmte in der PSD vorgesehene Ausnahmen zu allgemein
gehalten oder mit Blick auf die Marktentwicklungen hinfällig zu sein; zudem
werden sie höchst unterschiedlich ausgelegt. Lücken im Anwendungsbereich
ergeben sich auch in Bezug auf Zahlungen, bei denen einer der an der
Transaktion Beteiligten außerhalb des EWR ansässig ist, sowie in Bezug auf
Zahlungen in Nicht-EU-Währungen, was ein Fortbestehen der Marktfragmentierung,
Regulierungsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. – Rechtsvakuum
für bestimmte neue Anbieter von Internet-Diensten, wie etwa dritten
Dienstleistern, die Online-Banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten.
Die Nutzung solcher Dienste ist eine gangbare und häufig preisgünstigere
Alternative zu Kartenzahlungen und ist auch für jene Verbraucher attraktiv, die
keine Karten besitzen. Die bestehenden Geschäftsmodelle bereiten den Banken und
einigen Mitgliedstaaten jedoch Sorge, da die betreffenden Dienstleister vom
derzeit geltenden Rechtsrahmen nicht erfasst werden. Aufgrund des Rechtsvakuums
besteht die Gefahr, dass Innovationen und die Schaffung angemessener
Marktzugangsbedingungen behindert werden. – Fehlen einer
Standardisierung und Interoperabilität unterschiedlicher Zahlungslösungen
(Karte, Internet, mobil) in mehrfacher Hinsicht und unterschiedlichem Grad,
insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene – ein Problem, das durch eine
unzureichende Governance für den EU‑Massenzahlungsmarkt zusätzlich
verschärft wird. – Unterschiede
und Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Entgeltpraxis
(bei Anwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments durch Händler), was bei
Verbrauchern, die im Ausland oder im Internet einkaufen, für erhebliche
Verwirrung sorgt und darüber hinaus zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt
(jeweils etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten gestattet bzw. untersagt die
Berechnung von Aufschlägen). – Im Bereich
Kartenzahlungen: verschiedene restriktive Geschäftsvorschriften und -praktiken
(in Bezug auf multilaterale Interbankenentgelte und Vorschriften zur
Wahlfreiheit und Flexibilität von Händlern hinsichtlich der Annahme von
Karten), die den Wettbewerb verzerren. Die
Überprüfung des auf europäischer Ebene bestehenden Rahmens und insbesondere der
PSD sowie die im Jahr 2012 auf der Grundlage des Grünbuchs der Kommission zu
Karten-, Internet und mobilen Zahlungen erfolgte Konsultation führten zu der
Schlussfolgerung, dass weitere Maßnahmen und Aktualisierungen der
Rechtsvorschriften, einschließlich Anpassungen der PSD, erforderlich sind,
damit der Rechtsrahmen für Zahlungen den Erfordernissen eines effektiven
europäischen Zahlungsmarkts besser gerecht werden und in vollem Umfang zu einem
Zahlungsumfeld beitragen kann, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit
fördert. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Der durch die
PSD, die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
und die Zweite E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG geschaffene Rechtsrahmen hat
bereits zu erheblichen Fortschritten bei der Integration des europäischen
Marktes für Massenzahlungen geführt. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 legt
Fristen für die Umstellung auf SEPA und europaweite Überweisungen und
Lastschriften fest und sieht eine vollständige Ersetzung nationaler Regelungen
für inländische und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der EU ab
2014 vor. Ergänzt wird der Rechtsrahmen durch verschiedene Untersuchungen sowie
durch Entscheidungen/Beschlüsse nach dem EU-Wettbewerbsrecht, die die
Kommission in den vergangenen Jahren im Bereich Massenzahlungen erlassen hat. Der
Massenzahlungsmarkt zeichnet sich jedoch durch eine starke Dynamik aus und hat
in den letzten Jahren ein hohes Innovationstempo an den Tag gelegt. Wichtige
Bereiche des Zahlungsmarktes, insbesondere Kartenzahlungen und neue
Zahlungsmittel wie Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor häufig
entlang den nationalen Grenzen zersplittert. Eine effiziente Entwicklung
innovativer und benutzerfreundlicher digitaler Zahlungsdienste und das
europaweite Anbieten effektiver, praktischer und sicherer Zahlungsmethoden für
Verbraucher und Einzelhandel beim Kauf von Waren und Dienstleistungen aus einem
immer breiteren Angebot werden dadurch erschwert (eine Ausnahme bilden hier
möglicherweise Kreditkarten). Die jüngsten Entwicklungen an diesen Märkten
haben auch gewisse Regulierungslücken im derzeitigen Rechtsrahmen für Zahlungen
sowie Fälle von Marktversagen auf den Märkten für Karten-, Internet- und mobile
Zahlungen zutage treten lassen, die im Rahmen dieser Initiative geschlossen
werden sollen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit ¨ Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer vom [TT.MM.JJJJ] bis
[TT.MM.JJJJ] ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[52] Für den Haushalt 2015 ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie
an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Gemäß
Artikel 81 der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat die Kommission bis zum
2. Januar 2014 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht
über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde zu veröffentlichen.
Entsprechend wird die Kommission einen allgemeinen Bericht vorlegen, der dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird. Verwaltungs- und
Kontrollsystem. 2.1.1. Ermittelte Risiken Was die
rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und effektiven
Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene
Richtlinie keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den bestehenden
EBA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären. 2.1.2. Vorgesehene Kontrollen Es finden die
in der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(1093/2010) vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme Anwendung. 2.2. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie
an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EBA angewendet. Die EBA tritt der zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom
25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes
für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden
Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der EBA haben. Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie
die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der
Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der EBA ausgezahlten Gelder
sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf
Kontrollen vor Ort durchführen können. Die Artikel 64 und 65 der Verordnung zur
Errichtung der EBA enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle
des EBA-Haushaltsplans und die Finanzregelung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……………] || GM/NGM ([53]) || von EFTA-Ländern[54] || von Kandidatenländern[55] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1.a || 12.03.02 Europäische Bankenaufsichtsbehörde || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche
Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für
Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1.a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung GD MARKT || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT 12.03.02 || Verpflichtungen || (1) || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609 Zahlungen || (2) || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609 Mittel für die GD MARKT INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609 Zahlungen || =2+2a +3b || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609 in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || || || 2015[56] || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609 Zahlungen || 0,160 || 0,150 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,075 || 0,609 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Mittelzuweisungen ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
den Personalbedarf 3.2.3.1. Übersicht ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf bei
der übergeordneten GD ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen ¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Mitgliedstaaten || 0,240 || 0,225 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,913 Kofinanzierung INSGESAMT || 0,240 || 0,225 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,112 || 0,913 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. Anhang 1 Im Rahmen der
Überprüfung der PSD werden der EBA, die durch die Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde,
spezifische Verantwortlichkeiten und Aufgaben übertragen. Artikel 14
– Einrichtung und Betrieb eines Webportals: –
Einrichtung und Betrieb eines Webportals, das als
elektronischer EU-Zugangspunkt dient und die in Artikel 13 genannten
nationalen öffentlichen Register miteinander vernetzt, sowie Ausarbeitung von
Entwürfen für Regulierungsstandards, in denen die technischen Anforderungen für
den Zugang zu den in diesen öffentlichen Registern verfügbaren Informationen
festgelegt werden. Artikel 26
– Verpflichtungen der EBA im Rahmen des „Passporting“-Verfahrens: –
Ausarbeitung von Leitlinien zu der Problematik, ob
die Aufnahme von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der
„Passporting“-Regelung unter die Ausübung des Niederlassungsrechts und des
Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie herausgegeben. –
Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach
Artikel 26 Absatz 1 und den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 26 und Artikel 18. In diesen
Standards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit
bei der Meldung grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere
der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich
einer gemeinsamen Terminologie und Standardmustern für die Meldungen
festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu
gewährleisten Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe dieser
technischen Regulierungsstandards innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie. –
Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 26
Absätze 2 bis 4 und Artikel 22. In diesen Standards werden die Verfahren,
Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die
Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt, um die Kohärenz und
Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste
grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten. Die EBA übermittelt der
Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. Artikel 86
und 87 – Ausarbeitung von Sicherheitsleitlinien und Herausgabe von Leitlinien
zum Umgang der Zahlungsdienstleister mit schweren sicherheitsrelevanten
Vorfällen: –
Ausarbeitung von Leitlinien für die Festlegung,
Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 85,
gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren, im Einklang mit
den in Artikel 85 Absatz 3 genannten Grundsätzen. Dabei wird unter
anderem den von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der
Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit veröffentlichten Normen
und/oder Spezifikationen Rechnung getragen. Die EBA überprüft die Leitlinien in
enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre. –
Herausgabe von Leitlinien, die es Zahlungsdienstleistern
erleichtern, schwere Vorfälle und die Umstände, unter denen ein
Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden muss, festzulegen.
Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie herausgegeben. –
In enger Zusammenarbeit mit der EZB
Herausgabe von an Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 dieser Richtlinie gerichteten Leitlinien gemäß Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Kundenauthentifizierung nach dem
neuestem Stand der Technik und zu jeglichen Ausnahmen von der verstärkten
Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie herausgegeben und – soweit angezeigt –
regelmäßig aktualisiert. [1] Richtlinie 2007/64/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007,
S. 1). [2] Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und
Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der
Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). [3] Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der
Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
L 266 vom 9.10.2009, S. 11). [4] Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen
Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94
vom 30.3.2012, S. 22). [5] Grünbuch der Europäischen Kommission: „Ein integrierter
europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“,
KOM(2011) 941 endg. [6] Mitteilung der Europäischen Kommission: „Binnenmarktakte
II – Gemeinsam für neues Wachstum“, COM(2012) 573 final. [7] Mitteilung der Europäischen Kommission: „Eine Digitale
Agenda für Europa“, KOM(2010) 245 endg. [8] Europäische Kommission, Vorschlag für eine
Verwaltungsvorschrift des Europäischen Parlaments und des Rates über die
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt , COM(2012) 238 final. [9] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung
einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union, COM(2013) 48
final. [10] Mitteilung der Europäischen Kommission: „Ein kohärenter
Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für
elektronischen Handel und Online-Dienste“, KOM(2011) 942. [11] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). [12] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0941:FIN:DE:PDF. [13] http://ec.europa.eu/internal_market/payments/docs/cim/gp_feedback_statement_en.pdf. [14] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
20. November 2012 zum Thema „Ein integrierter europäischer Markt für
Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (2012/2040(INI). [15] Die
Studie kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/payments/framework/transposition/index_en.htm. [16] Die politischen Optionen und ihre jeweiligen Auswirkungen
werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erörtert: [Link ergänzen]. [17] ABl. C vom , S. . [18] ABl. C vom , S. . [19] Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1). [20] Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der
Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
L 266 vom 9.10.2009, S. 11). [21] Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und
Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der
Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). [22] Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen
Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94,
vom 30.3.2012, S. 22). [23] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des
Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). [24] KOM(2011) 941 endg. [25] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
[date] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und
Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x). [26] Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des
Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für
kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x). [27] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und
die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). [28] Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222
vom 14.8.1978, S. 11). [29] Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). [30] Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). [31] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). [32] Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-
sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11. 6.
1998, S. 45). [33] Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). [34] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom
11.6.2005, S. 22). [35] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). [36] Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002,
S. 16). [37] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31). [38] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom
12.1.2001, S. 1). [39] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). [40] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom
4.7.2008, S. 6). [41] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006,
S. 1). [42] Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und
der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten
(ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14). [43] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012(ABl. L
176 vom 27.6.2013, S. 1). [44] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,
S. 33). [45] Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309
vom 25.11.2005, S. 15). [46] Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1). [47] Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87). [48] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). [49] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). [50] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und
die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). [51] ABM: Activity-Based Management – ABB: Activity-Based
Budgeting. [52] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [53] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel [54] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [55] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten
des Westbalkans. [56] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird.