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Document 52012PC0352
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on key information documents for investment products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
/* COM/2012/0352 final - 2012/0169 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte /* COM/2012/0352 final - 2012/0169 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Bei diesem
Vorschlag geht es um die Verbesserung der Transparenz auf dem Anlagemarkt für
Kleinanleger. Anlageprodukte für
Kleinanleger – darunter Investmentfonds, strukturierte Produkte für
Kleinanleger und bestimmte Arten von zu Anlagezwecken genutzten
Lebensversicherungsverträgen – sind für die Nachfrage der EU-Bürger nach
Produkten, mit denen Vermögen aufgebaut und Investitionen getätigt werden
können, von großer Bedeutung. Gleichzeitig tragen sie zu effizienten Kapitalmärkten
bei, die das Wirtschaftswachstum in der EU finanzieren helfen. Allerdings klafft
hinsichtlich Anlageprodukten der Informationsstand von Kleinanlegern und
denjenigen, die solche Produkte auflegen und an Kleinanleger verkaufen wollen,
weit auseinander. Kleinanleger sind daher für den Schutz ihrer eigenen
Interessen nicht gut gerüstet. Sie sehen sich häufig verwirrenden, übermäßig
komplexen Informationen über mögliche Anlagen gegenübergestellt, deren Risiken
und Kosten häufig nur schwer zu beurteilen oder zu vergleichen sind. Dadurch
wird die Effizienz der Anlagemärkte beeinträchtigt, was zu höheren Preisen für
Anleger führt. Außerdem trägt dies direkt dazu bei, dass Kleinanleger
ungeeignete Produkte erwerben und sie dadurch geschädigt werden, entweder
infolge unerwarteter Kosten oder infolge von Verlusten, verpassten
Gelegenheiten oder schlimmstenfalls durch den Verlust der Lebensersparnisse mit
dramatischen Folgen für das Wohlergehen des Einzelnen und ganzer Familien. Die bestehenden
Informationspflichten variieren je nach Rechtsform der Produkte, nicht nach
deren wirtschaftlichem Charakter oder den damit verbundenen Risiken für
Kleinanleger. Die Vergleichbarkeit, Verständlichkeit und Darstellung der
Informationen sind unterschiedlich, so dass der Durchschnittsanleger nur mühsam
die erforderlichen Vergleiche zwischen den einzelnen Produkten anstellen kann.
In der Praxis dienen die Produktinformationen häufig eher dazu, den Anbieter
gegen rechtliche Risiken abzusichern als eine effektive, offene und ausgewogene
Kommunikation mit den potentiellen Kunden zu ermöglichen, bei der das Produkt
in einer für den Kunden verständlichen und verwertbaren Form vorgestellt wird.
Die unabhängig von Werbematerialien gebotenen Informationen sind in der Regel
übermäßig lang und heben nicht genügend auf grundlegende Aspekte oder
Schlüsselinformationen ab. Wie wichtig es
ist, diese Fragen anzugehen, zeigte sich in der Finanzkrise. Kleinanleger haben
mit Investitionen, deren Risiken entweder nicht transparent waren oder die sie
nicht verstanden haben, Geld verloren. Außerdem wurden und werden
Anlageprodukte für Kleinanleger – einschließlich strukturierter Retailprodukte
oder zu Anlagezwecken geschlossener Versicherungsverträge – häufig an
Kleinanleger als Ersatz für einfache Produkte wie Sparkonten vertrieben,
obschon Kleinanleger nicht unbedingt die Unterschiede verstehen. Dies hat zu
einem Einbruch des Anlegervertrauens geführt: eine aktuelle europaweite
Meinungsumfrage bei den Verbrauchern ergab, dass diese der Finanzindustrie
weniger Vertrauen schenken als allen anderen Branchen. Die
Wiederherstellung eines soliden Vertrauens ist unverzichtbar. Dazu sind bessere
Transparenzvorschriften, die den Kleinanlegern zugute kommen und ihren
Erfordernissen Rechnung tragen, von entscheidender Bedeutung. Die EU hat mit dem
OGAW-Dokument der „wesentlichen Informationen für den Anleger“ bereits
innovative Schritte unternommen. Es wurde auf eine neuartige Weise entwickelt,
auf der Grundlage solider Erprobungen von Informationskonzepten bei den
Kleinanlegern selbst, um die Angaben soweit möglich zu kürzen, zu straffen und
gezielt auszurichten und um sicherzustellen, dass die Informationen für den
Durchschnittskleinanleger verständlich sind. Im Gegensatz zu
den Informationen für OGAW sind die Angaben für die breitere Palette von
Produkten für Kleinanleger noch nicht verbessert worden. Jetzt besteht die
Aufgabe darin, all diese Produkte zu erfassen: Europäische Kleinanleger sollten
stets kurze, vergleichbare und standardisierte Informationen – in dieser
Begründung „Basisinformationsblatt“ genannt – erhalten, unabhängig davon,
welches Anlageprodukt sie ins Auge fassen. Dieser Vorschlag
für ein EU-weites Basisinformationsblatt geht auf eine an die Europäische
Kommission gerichtete Aufforderung des ECOFIN-Rates vom Mai 2007 zurück, die
Übereinstimmung von EU-Rechtsrechtsvorschriften für verschiedene Arten von
Kleinanlegerprodukten zu prüfen. Den Abschluss
einer ersten Arbeitsphase bildete die Verabschiedung einer Mitteilung über
Anlageprodukte für Kleinanleger durch die Kommission im April 2009. Die
Kommission kam in der Mitteilung zu dem Schluss, dass nachhaltige und
zufriedenstellende rechtliche Rahmenbedingungen für den Vertrieb von
Kleinanlegerprodukten und die hierbei geltenden Informationspflichten nur durch
eine Änderung der Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene geschaffen werden
können, da das Fehlen wirksamer Vorschriften auf der europäischen Ebene zu
uneinheitlichen Vorgehensweisen in den verschiedenen Branchen geführt hat. In der
Mitteilung wurden zwei Bereiche genannt, in denen noch Arbeiten zu leisten
sind: Vertrieb und Produktinformationen. Der vorliegende Vorschlag ergibt sich
aus den Arbeiten zu den Produktinformationen. Der Vorschlag ergeht in Form einer Verordnung,
die von ausführlichen delegierten/Durchführungsrechtsakten unterstützt wird. In
dieser Verordnung werden die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich Konzept und
Inhalt festgelegt. Mit den vorgeschlagenen delegierten/Durchführungsrechtsakten
würde die durch diese Verordnung verlangte Darstellung der Informationen so
weit wie möglich standardisiert. Allerdings würde diese Darstellung den
spezifischen Merkmalen der verschiedenen Anlageprodukte für Kleinanleger und
ihren unterschiedlichen Risikoprofilen angepasst, damit Kleinanleger stets die
grundlegenden Informationen erhalten, die sie benötigen, um fundierte
Entscheidungen treffen zu können. Diese detaillierten Maßnahmen werden
letztlich mit der vorgeschlagenen Verordnung ein Paket bilden. Sie wirken sich
auf die Gesamtkosten aus, die mit der Einführung des Basisinformationsblatts
verbunden sind, so dass die Optionen für diese detaillierten Maßnahmen
gleichfalls einer gründlichen Folgenabschätzung unterzogen werden. Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil
eines weiter gefassten Legislativpakets, das auf die Wiederherstellung des
Vertrauens der Verbraucher in die Finanzmärkte ausgerichtet ist. Das Paket
besteht aus zwei weiteren Teilen: Dabei geht es zum einen um eine umfassende
Überarbeitung der Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung
(Insurance Mediation Directive - IMD), damit Kunden einen hohen Schutz
genießen, wenn sie Versicherungsprodukte erwerben. Zum anderen geht es um die
Stärkung der Funktion der Verwahrstelle für OGAW – ein zentraler Baustein für
den Anlegerschutz im Sinne der OGAW-Richtlinie. Damit dieser Baustein weiterhin
wirkungsvoll ist, werden gezielte Änderungen an der Richtlinie 2009/65/EG
vorgeschlagen. Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen
Maßnahmen über Produktinformationen ergänzen die Anlegerschutzmaßnahmen
hinsichtlich Anlageberatung und Vertriebsdienste. Was den Vertrieb
strukturierter Einlagen betrifft, so wurden diese in dem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für
Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG[1]
behandelt. Bei der Überarbeitung der IMD wird es speziell um die Verbesserung
der Vertriebsregeln für Anlageversicherungsprodukte gehen. 2. Ergebnisse der Konsultationen der
interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen Die Initiative ist
das Ergebnis eines ausführlichen Dialog- und Konsultationsverfahrens mit allen
interessierten Akteuren. Dabei gab es zwei
Phasen solcher Konsultationen: die erste folgte auf die Aufforderung des Rates
und ging der Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung von 2009 voraus. Zu ihr
gehörten eine Sondierung im Oktober 2007, eine Stellungnahme zu den
eingegangenen Antworten im März 2008, ein Workshop mit Branchenvertretern
im Mai 2008 und eine öffentliche Anhörung mit hochrangigen Teilnehmern im
Juli 2008. Im Mittelpunkt der zweiten Konsultationsphase im Anschluss an
die Mitteilung standen eher konkrete Elemente der Arbeiten über die
Informationspflichten: Im Oktober 2009 wurde ein weiterer Fachworkshop
abgehalten und im Dezember 2009 wurden die neuesten Informationen über die
Arbeiten veröffentlicht. Parallel zu diesen
Bemühungen arbeiteten die drei Stufe-3-Ausschüsse der nationalen
Aufsichtsbehörden (CEBS, CEIOPS und CESR) zusammen, um ihr Konzept zu diesem
Thema zu entwickeln. Erstes Ergebnis war die gemeinsame Vorlage von drei
branchenspezifischen Berichten am 18. November 2009 bei der Kommission. In
Anerkennung der branchenübergreifenden Aspekte dieser Arbeiten wurde 2009 eine
gemeinsame Task Force der Stufe 3 zum Thema Anlageprodukte für Kleinanleger
eingerichtet. Sie legte ein Jahr später der Kommission ihren Abschlussbericht
vor. Im November 2010
startete die Kommission eine öffentliche Konsultation zu konkreten Optionen.
Die Kommission erhielt rund 140 Beiträge, die auf der Website der Kommission
veröffentlicht wurden. Bei den Reaktionen auf diese Konsultation zeigte sich,
dass die Initiative und das vorgeschlagene Grundkonzept von den
Interessengruppen der Industrie, der Verbraucher und der Mitgliedstaaten
unterstützt werden. Meinungsunterschiede betrafen vor allem die Absteckung des
Geltungsbereichs der Regelung und die Frage, inwieweit das OGAW-Konzept der
wesentlichen Anlegerinformationen auf andere Anlagen für Kleinanleger
übertragen werden könnte. Diese
Konsultationen wurden ergänzt durch eine Reihe von Gesprächen mit
Verbrauchervertretern (FIN-USE, Verbrauchergruppe „Finanzdienstleistungen“ und
Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“), Regulierungsbehörden (Ausschuss für
Finanzdienstleistungen, Europäischer Wertpapierausschuss, Europäischer
Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und
Vertretern der Industrie. Der vorliegende
Vorschlag stützt sich auf die Arbeiten der drei Stufe-3-Ausschüsse (CEBS,
CEIOPS and CESR[2]),
die bei den Konsultationen, den Workshops und den Treffen mit Interessengruppen
geäußerten Stellungnahmen sowie die Erfahrungen mit dem System der
grundlegenden Anlegerinformationen, das für OGAW entwickelt worden ist. Entsprechend ihrer
Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine
Folgenabschätzung der in Frage kommenden Optionen vorbereitet. Dabei ging es um
den Geltungsbereich der neuen Regelung, das Maß an Standardisierung, die Frage,
wer für die Abfassung der Informationen zuständig sein und wie gewährleistet
werden soll, dass diese Informationen Kleinanlegern effektiv zur Verfügung
gestellt werden. Mehrere Studien, einschließlich einer innovativen Studie über
das Verhalten von Kleinanlegern, untermauerten diese Folgenabschätzung. Der Entwurf des
Folgenabschätzungsberichts wurde vom Ausschuss für Folgenabschätzung geprüft
und im Einklang mit seiner befürwortenden Stellungnahme vom 15. April 2011
überarbeitet. Neben weiteren Verbesserungen wurde der Zusammenhang zwischen dem
Vorschlag und sonstigen Maßnahmen zum Anlegerschutz, einschließlich derer über
Verkaufspraktiken, stärker verdeutlicht. Außerdem wurde eindeutiger bestimmt,
welche Produkte und Personen bzw. Unternehmen von dem Vorschlag konkret erfasst
werden sollen. Die möglichen Wechselwirkungen der Vorschläge mit sonstigen
Bereichen des Unionsrechts wurden klarer herausgestellt, die Analyse der
Optionen vertieft und erweitert und die Kosten/Nutzen-Schätzungen stärker auf
die bereits für OGAW ergriffenen Schritte abgestellt. Darüber hinaus wurde die
Analyse der sonstigen für die Entscheidungen von Anlegern relevanten Faktoren
vertieft, um expliziter darauf hinzuweisen, dass Anlegerinformationen nur einer
dieser Faktoren sind und dass die Rolle von Beratern oder Verkäufern bei der
Bestimmung oder Beeinflussung der Anlegerentscheidungen in der Praxis in vielen
Verkaufssituationen ausschlaggebend sein kann. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Rechtsgrundlage Dieser Vorschlag
stützt sich auf Artikel 114 AEUV. Er legt einheitliche Regeln über
Anlageproduktinformationen für Kleinanleger fest. Mit ihm soll dafür gesorgt
werden, dass Kleinanleger in der Lage sind, die grundlegenden Merkmale und
Risiken von Anlageprodukten für Kleinanleger zu verstehen und die Merkmale
verschiedener Produkte zu vergleichen. Gleichzeitig sollen gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten
und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, gewährleistet werden. Daher
sollen für die Art und Weise, in der Anleger in der Union über Anlageprodukte
mithilfe eines kurzen Dokuments informiert werden, und für die Form der
Bereitstellung dieser Informationen einheitliche Bedingungen geschaffen werden.
Mit diesem Vorschlag werden daher die Bedingungen für die Information über
Anlageprodukte für alle relevanten Akteure auf dem Markt für Kleinanleger sowie
für Produktanbieter, Verkäufer und Anleger harmonisiert. Je nach
Industriesektor, der die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen
Regulierung in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die
verschiedenen Produkte und Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen
entstehen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt
für Finanzdienstleistungen und –produkte entgegenstehen. Zwar haben die
Mitgliedstaaten zur Behebung von Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits
Schritte eingeleitet, doch weichen diese voneinander ab und sind nicht
aufeinander abgestimmt. Diese Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen.
Der Handel mit Anlageprodukten für Kleinanleger ist zunehmend
grenzüberschreitend, doch führen voneinander abweichende nationale Konzepte zu
einem unterschiedlichen Niveau beim Anlegerschutz, zu erhöhten Kosten und
Unwägbarkeiten für Produktanbieter und Vertriebsstellen, was einem weiteren
Ausbau des Marktes für Kleinanlegerprodukte über nationale Grenzen hinweg im
Wege steht. Ein solcher weiterer Ausbau würde es auch erforderlich machen, dass
in der gesamten Union ohne Weiteres Vergleiche zwischen verschiedenen
Produktarten möglich sind. Voneinander abweichende Standards für
Anlegerinformationen machen solche Vergleiche sehr schwierig. Solche
unterschiedlichen Regeln könnten den Grundfreiheiten im Wege stehen und sich
damit direkt auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Erfahrungen im
Bereich der OGAW deuten auch darauf hin, dass unterschiedliche nationale
Konzepte hinsichtlich der Informationspflichten erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Folglich ist die geeignete
Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV. Für den hier vorgeschlagenen
Rechtsakt wird es als angemessen und notwendig erachtet, dass er in Form einer
Verordnung erlassen wird, damit diese Initiative ihren Zweck erfüllen kann. Diese
Maßnahme bezieht sich ausschließlich auf Informationen für Kleinanleger. Sie
behandelt nicht sonstige Rechte oder Pflichten von Produktanbietern, Personen,
die Anlageprodukte verkaufen, oder Anlegern, für die möglicherweise eine
Richtlinie die geeignete Rechtsform wäre. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das
Ziel, dass eine Produktinformation standardisierte Angaben enthalten soll, die
den Anlegern einen Vergleich zwischen unterschiedlichen Anlageprodukten
ermöglichen, nur erreicht werden kann, wenn unmittelbar anwendbare Vorschriften
erlassen werden, die keine zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen von Seiten der
Mitgliedstaaten erfordern. Falls die Anforderungen an Inhalt und Form von
Produktinformationen von einem Mitgliedstaat zum anderen infolge der Umsetzung
einer Richtlinie voneinander abwichen, entstünden dadurch ungleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer und ein unterschiedliches
Anlegerschutzniveau. Es ist wichtig, dass diese Verordnung Personen des
Privatsektors direkte Verpflichtungen in Bezug auf die Abfassung und die
Bereitstellung von Produktinformationen auferlegt und der Anwendungsbereich
dieser Verpflichtungen nicht von nationalen Durchführungsmaßnahmen abhängt. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nach dem in
Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die
EU nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres
Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind. Das Ziel des
vorliegenden Vorschlags, durch Festlegung harmonisierter Transparenzvorschriften
in der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Produktanbieter
und Personen, die Anlageprodukte verkaufen, zu gewährleisten und ein
einheitliches Anlegerschutzniveau zu schaffen, kann nicht durch Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Einzelstaatliche Konzepte können
sich positiv auf den Anlegerschutz innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten
auswirken. Doch sind nationale Konzepte per definitionem auf das jeweilige
Staatsgebiet beschränkt. Zudem besteht das Risiko, dass die Konzepte in Bezug
auf die Anlegerinformationen unterschiedlich ausfallen. Mit ihnen gelingt es
nicht, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von Anlageprodukten und
Personen, die diese Produkte verkaufen, und ein einheitliches Anlegerschutzniveau
in Bezug auf Anlegerinformationen in der EU zu sichern. Daher ist ein
Tätigwerden auf europäischer Ebene erforderlich. Entsprechend dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip (Artikel 5 Absatz 4 EUV) ist es für die
Erreichung der Ziele dieser Initiative notwendig und angemessen, Grundsätze für
Inhalt und Form der Informationen über Anlageprodukte für Kleinanleger sowie
Vorschriften für die Abfassung und die Bereitstellung dieser Informationen an
Kleinanleger festzulegen. Solche Anforderungen sollten auf der Stufe 2
weiterentwickelt werden, so dass das erforderliche Maß an Übereinstimmung der
Maßnahmen erreicht werden kann, damit Vergleiche zwischen Anlageprodukten aus
verschiedenen Branchen erleichtert werden. 3.3. Einhaltung der Artikel 290
und 291 AEUV Seit dem 1. Januar 2011 gelten die
Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und
ESMA[3].
Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290
und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der
Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden am 23. September
2009 abgegeben hat: „Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards
anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des
Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und
auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt
wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer
Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und
Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV
steht.“ 3.4. Einzelerläuterung zum
Vorschlag 3.4.1. Anlageprodukte, denen beim
Verkauf an Kleinanleger ein Basisinformationsblatt beiliegen sollte Anlageprodukte können
in unterschiedlichen Rechtsformen aufgelegt werden, so dass dieselbe Anlage in
verschiedenen Branchen angeboten wird. Diese Art der Emission kann den Eindruck
erwecken, dass die Produkte recht unterschiedlich sind, selbst wenn
zugrundeliegende wirtschaftliche Zwecke gleich sind (z. B. ein Fonds, eine
Einlage und ein fondsgebundener Versicherungsvertrag können zwar sehr
unterschiedlich aussehen, können aber möglicherweise für dasselbe Anlageangebot
eingesetzt werden). All diese Produkte dienen einem relativ einfachen
Anlegerwunsch: Vermögensbildung mit höherer Rendite als bei risikofreien
Anlagen. Diese Produkte unterscheiden sich zwar dadurch, was sie anbieten –
einige verbinden die Aussicht auf Vermögensbildung mit einer Kapitalgarantie,
während andere dies nicht tun; manche kombinieren ein Anlageelement mit einem
anderen Element (z. B. Lebensversicherungsleistungen) –, doch werden sie
alle an Kleinanleger verkauft, wenn sich diese an Finanzintermediäre oder
direkt an Produktanbieter wenden, um Produkte zu erwerben, die der
Vermögensbildung dienen. Solche
Anlageprodukte setzen den Anleger Schwankungen in Bezug auf den Marktwert von
Vermögenswerten oder die durch Vermögenswerte erzielten Rückzahlungsbeträge
aus. Doch dabei ist er diesen Risiken nicht unmittelbar ausgesetzt, wie dies
zum Beispiel der Fall ist, wenn ein Anleger selbst spezielle Vermögenswerte
kauft. Statt dessen treten diese Produkte und die Unternehmen, die diese
auflegen, zwischen den Anleger und die Märkte, indem sie Vermögenswerte kombinieren
bzw. ummanteln oder sonstige Mechanismen anwenden, die sich von einem
Direktbesitz unterscheiden („Verpackung“). Zu solchen Mechanismen können
Verfahren gehören wie die Zusammenlegung von Kapital mehrerer Anleger, damit
gemeinsame Anlagen möglich sind, oder die Konzeption von Produkten, bei denen
derivative Finanzinstrumente zum Einsatz kommen. Diese Techniken können die
Komplexität, Kosten und Undurchsichtigkeit des Produkts zusätzlich erhöhen. Sie
können jedoch auch eine Risikostreuung und sonstige Vorteile ermöglichen, die
für den Anleger alleine nicht erreichbar wären. Sie ermöglichen eine
effizientere Teilnahme gewöhnlicher Anleger an den Anlagemärkten, was zu
vielschichtigeren Kapitalmärkten und besseren Optionen für Anleger führt, die
ihre Anlagerisiken diversifizieren wollen. Damit all diese Produkte erfasst
werden, bezieht sich die Begriffsbestimmung von Anlageprodukten in dieser
Verordnung direkt auf diese „verpackte“ Form. Die Kommissionsmitteilung von
April 2009 bezog sich speziell auf „verpackte“ Anlageprodukte für
Kleinanleger. Im Anschluss an die Konsultationen wird mit der vorliegenden
Verordnung diesem Schwerpunkt auf „verpackten“ Anlagen Rechnung getragen, indem
auf den indirekten Besitz von Vermögenswerten Bezug genommen wird. Unter eine solche
Definition fielen Produkte mit Kapitalgarantien und Produkte, bei denen
zusätzlich zum Kapital ebenfalls ein Anteil des Ertrags garantiert wird;
Investmentfonds des geschlossenen oder offenen Typs einschließlich OGAW;
sämtliche strukturierten Produkte unabhängig von ihrer Form (z. B. „verpackt“
als Versicherungspolicen, Fonds, Wertpapiere oder Bankprodukte),
Versicherungsprodukte, deren Rückkaufwerte indirekt durch Erträge der eigenen
Anlagen des Versicherungsunternehmens oder sogar die Rentabilität des
Versicherungsunternehmens selbst bestimmt werden, sowie derivative
Finanzinstrumente. Einige dieser Produkte können als individuelle
Altersvorsorgeprodukte genutzt werden, d. h. als Instrumente der
Vermögensbildung zu Zwecken der Ruhestandsplanung. Infolge dieser
Begriffsbestimmung fallen die folgenden Produkte nicht unter diese Verordnung: - Produkte, deren
genaue Rendite im Voraus für die gesamte Laufzeit des Produkts festgelegt ist,
da in diesem Fall der zu zahlende Betrag nicht den Wertschwankungen anderer
Vermögenswerte ausgesetzt ist (es gibt kein Anlagerisiko); - reine Aktien
oder Anleihen, soweit sie keinen anderen Mechanismus als den Direktbesitz der
jeweiligen Vermögenswerte beinhalten; - Einlagen, die
nicht strukturiert sind, das heißt Einlagen, die von einem Zinssatz wie
z. B. EURIBOR oder LIBOR abhängig sind; -
Versicherungsprodukte, die lediglich Versicherungsleistungen bieten, wie reine
Schutzversicherungsprodukte oder Nichtlebensversicherungsprodukte, die keinen
Rückkaufwert bieten, der Schwankungen der Wertentwicklung von einem oder
mehreren zugrundeliegenden Vermögenswerten oder Referenzwerten ausgesetzt ist; - betriebliche
Altersversorgungssysteme im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie
2009/138/EG. - Altersvorsorgeprodukte,
für die das nationale Recht einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers
vorschreibt und bei denen der Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. Die Mechanismen,
mit denen Beträge ausgezahlt werden, wären für die Bestimmung des
Geltungsbereich nicht ausschlaggebend: Produkte, die ein Einkommen erzielen,
eine einzige Auszahlung bei Laufzeitende bewirken oder eine andere Regelung
beinhalten, würden alle in den Geltungsbereich fallen, soweit sie die
allgemeine Definition erfüllen. Die Begriffsbestimmung
enthält keinen Verweis auf Produkte, die für die Verwendung für Kleinanleger
gedacht sind, selbst wenn viele Anlageprodukte bereits mit Blick auf
Kleinanleger konzipiert sind. Dies liegt daran, dass das Kleinanlegerelement
nur bei der Verkaufsstelle bestimmt werden kann, wenn die Vertriebsstelle ein
bestimmtes Anlageprodukt an einen Retailkunden verkauft oder dazu Beratung
anbietet. Allerdings müssten die Informationen vorgelegt werden, sobald ein
Produkt, das in den Geltungsbereich fällt, an einen Kleinanleger verkauft wird. 3.4.2. Zuständigkeit für die
Abfassung des Basisinformationsblatts – Artikel 5 Nach dem Vorschlag
liegt die Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts
ausdrücklich beim Anbieter des Anlageprodukts im Sinne der Verordnung: Dabei
kann es sich um eine Person handeln, die ein Anlageprodukt auflegt, aber auch
um eine Person, die das Risiko oder die Kostenstruktur eines bestehenden
Anlageprodukts erheblich verändert hat. (Ein Unternehmen, das andere Produkte
kombiniert, wäre ein Produktanbieter). Unter diese Begriffsbestimmung fällt
eine Situation, in der der ursprüngliche Anbieter eines bestimmten
Finanzprodukts nicht die Kontrolle über das Endprodukt ausübt. Nicht jede
Änderung des Ursprungsprodukts führt zu einer Verlagerung der Zuständigkeit.
Jedoch werden Änderungen, die die grundlegenden Merkmale des Anlageprodukts wie
das Risiko-/Renditeprofil oder seine Kosten nennenswert ändern, als
Umgestaltung des Produkts im Sinne des Artikels 4 angesehen. Die
Übertragung der Zuständigkeit für die Abfassung eines Teils oder der gesamten
Informationen an Dritte, was bei der Zusammenarbeit mit Vertriebsstellen
vorkommen kann, wirkt sich nicht auf die generelle Zuständigkeit des
Produktanbieters für das Schlüsselinformationsblatt aus. 3.4.3. Form und Inhalt des
Basisinformationsblatts - Artikel 6 bis 11 Mit diesem
Vorschlag werden die Grundsätze des OGAW-Konzepts der „wesentlichen
Informationen für den Anleger“ für alle sonstigen Produkte für Kleinanleger
eingeführt – alle Basisinformationsblätter sollten eine standardisierte
Aufmachung und einen einheitlichen Inhalt haben: Dabei sollte die Darstellung
der grundlegenden Informationen in gemeinsamer Form im Mittelpunkt stehen,
damit die Vergleichbarkeit der Angaben und das Verständnis für alle
Kleinanleger gewährleistet sind. Das
Basisinformationsblatt sollte als Gelegenheit gesehen werden, mit potentiellen
Anlegern effektiv und ehrlich zu kommunizieren. Deshalb enthält der Vorschlag
klare Angaben für Form und Sprache des Informationsblatts: Es muss sich um ein
kurzes Dokument handeln, das prägnant und nicht in Fachsprache geschrieben ist
und in dem Fachjargon vermieden wird, damit es für den durchschnittlichen bzw.
typischen Kleinanleger verständlich ist, und das in einem gemeinsamen Format
abgefasst ist, so dass die Anleger in der Lage sind, ohne weiteres Vergleiche
zwischen unterschiedlichen Anlageprodukten anzustellen. Bei dem
Basisinformationsblatt sollte es sich um eine eigenständige Unterlage in dem
Sinne handeln, dass Kleinanleger nicht noch weitere Dokumente lesen müssen, um
die grundlegenden Merkmale des Anlageprodukts zu verstehen und um eine
fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Auch sollte es sich deutlich
von Werbematerialien unterscheiden. In dem Vorschlag
werden die wesentlichen Elemente des Anlageprodukts genannt, die im
Basisinformationsblatt beschrieben sein sollten: die Bezeichnung des Produkts
und die Identität des Anbieters, die Art und die Hauptmerkmale des Produkts,
auch hinsichtlich der Frage, ob der Anleger Kapital verlieren könnte, sein
Risiko-/Renditeprofil, seine Kosten und gegebenenfalls die bisherige
Wertentwicklung. Für spezielle Produkte können weitere Informationen enthalten
sein und für private Altersvorsorgeprodukte sollten Angaben zu möglichen
künftigen Ergebnissen bereitgestellt werden. Der Vorschlag sieht aus Gründen
der besseren Vergleichbarkeit ein gemeinsames Format und eine bestimmte
Reihenfolge der einzelnen Abschnitte vor. Es ist von entscheidender Bedeutung,
dass die in dem Informationsblatt enthaltenen Angaben auf ein Minimum
beschränkt bleiben, da das Dokument ansonsten für den Kleinanleger zu
kompliziert wird. Damit es kurz bleibt, sollten keine weiteren Informationen in
das Basisinformationsblatt aufgenommen werden. Untermauert werden
sollten diese Anforderungen durch delegierte Rechtsakte und durch die
Festlegung von Methodiken für die Kurzdarstellung der Risiken und die
Berechnung der Kosten in technischen Standards. Durch ein solches Konzept wäre
für maximale Kohärenz und Vergleichbarkeit der Informationen gesorgt, was
angesichts der Vielfalt an Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser
Regelung fielen, erforderlich ist. Zusätzliche begleitende Initiativen könnten
erheblich zum Erfolg dieser Initiative beitragen, z. B. die Ausarbeitung
gemeinsamer Glossare oder der Austausch von besten Vorgehensweisen in Bezug auf
einen deutlichen Sprachgebrauch. In dem Vorschlag
werden außerdem Maßnahmen beschrieben, mit denen dafür gesorgt wird, dass die
Basisinformationsblätter auf dem neuesten Stand gehalten und entsprechende
Verweise in die begleitenden Werbematerialien aufgenommen werden. In dem Vorschlag
werden die Haftung des Anlageproduktanbieters auf der Grundlage des
Basisinformationsblatts und die diesbezügliche Beweislast deutlich herausgestellt:
Es ist Aufgabe des Produktanbieters nachzuweisen, dass er die Verordnung
eingehalten hat, wenn ein Kleinanleger Beschwerde einlegt. 3.4.4. Pflicht zur Bereitstellung des
Basisinformationsblatts – Artikel 12 bis 13 In dem Vorschlag
wird verlangt, dass das Basisinformationsblatt Kleinanlegern zur Verfügung
gestellt (anstatt nur angeboten) wird. Wer auch immer das Produkt an einen
Kleinanleger verkauft (sei es nun eine Vertriebsstelle oder der Produktanbieter
im Falle von Direktverkäufen) muss dem potentiellen Anleger rechtzeitig, bevor
ein Geschäft getätigt wird, die Informationen zur Verfügung stellen. Dabei ist
der Zeitpunkt der Bereitstellung ausschlaggebend: das Informationsblatt muss
zur Verfügung gestellt werden, bevor eine Anlageentscheidung getroffen wird.
Jedoch ist in der vorgeschlagenen Verordnung eine gewisse Flexibilität in Bezug
auf den Zeitpunkt der Bereitstellung vorgesehen, was bestimmte Formen des
Vertriebs angeht, die nicht auf persönlichem Kontakt beruhen. Ferner enthält der
Vorschlag Anforderungen an die Medien, die für die Bereitstellung des
Basisinformationsblatts für Kleinanleger genutzt werden können, einschließlich
Bedingungen für andere Medien als Papier. Damit soll sichergestellt werden,
dass diese Medien für den Kauf geeignet sind und der Kleinanleger auch
weiterhin Zugang zu den Informationen hat. Damit Einheitlichkeit gewährleistet
ist, sollen die Methode, die Fristen und die Bedingungen für die Bereitstellung
der Informationen für Kleinanleger im Einzelnen in delegierten Rechtsakten
festgelegt werden. 3.4.5. Beschwerden, Rechtsbehelfe und
Zusammenarbeit – Artikel 14 bis 17 Der Vorschlag
sieht Maßnahmen für effektive Beschwerdeverfahren sowohl auf Seiten des
Anlageproduktanbieters als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten vor. Darüber
hinaus soll der effektive Zugang zu Streitbeilegungsverfahren und
Rechtsbehelfen gewährleistet werden. Da dieser
Vorschlag branchenübergreifend ist und er Bank-, Versicherungs-, und
Fondsprodukte sowie Wertpapiere einschließt, ist eine verstärkte und effiziente
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden aller Branchen erforderlich. 3.4.6. Verwaltungssanktionen und
–maßnahmen – Artikel 18 bis 22 In der Kommissionsmitteilung über Sanktionen[4] wird
bestätigt, dass die „ordnungsgemäße Anwendung der EU-Vorschriften
sicherzustellen (…) in allererster Linie Aufgabe der nationalen Behörden (ist),
die Finanzinstitute von einem Verstoß gegen EU-Vorschriften abhalten und
Verstöße in ihrem Rechtsraum sanktionieren müssen“. Gleichzeitig wird darin betont,
dass die nationalen Behörden ihre Maßnahmen koordinieren und aufeinander
abstimmen müssen. Im Einklang mit der Mitteilung und im
Anschluss an andere Initiativen auf EU-Ebene im Finanzsektor enthält der
vorliegende Vorschlag Bestimmungen über Sanktionen und Maßnahmen, mit denen ein
harmonisiertes Sanktionskonzept eingeführt werden soll, damit Kohärenz
gewährleistet ist. Es ist wichtig, dass Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
angewandt werden, wenn zentrale Bestimmungen dieses Vorschlags nicht eingehalten
werden, und dass diese Sanktionen und Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sind. 3.4.7. Übergangsvorschriften für OGAW
und Überprüfungsklausel – Artikel 23 bis 25 Angesichts der unlängst erfolgten Einführung
des Dokuments mit den wesentlichen Anlegerinformationen für OGAW wäre es nicht
angemessen, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in Bezug auf das
Basisinformationsblatt in diesem Stadium auf OGAW anzuwenden. Aus diesem Grund
ist eine Übergangsbestimmung enthalten, die es OGAW ermöglicht, für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin das
Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der
Richtlinie 2009/65/EG zu verwenden. Danach wäre die Kommission in der Lage zu
beurteilen, wie OGAW behandelt werden sollten und ob und - wenn ja - wie das
aktuelle OGAW-Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger
geändert werden sollte, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit der
Informationen zwischen OGAW und sonstigen Anlageprodukten, für die das
Basisinformationsblatt der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, zu erreichen.
Neben der Bestimmung möglicher Anpassungen an den Inhalt des OGAW-Dokuments mit
den wesentlichen Informationen sind mehrere Optionen denkbar, mit denen diese
Anpassungen mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu erreichen wären. Eine Option
wäre die Verlängerung der Übergangsregelung dieser Verordnung, so dass OGAW
weiterhin nur den Auflagen der Richtlinie 2009/65/EG unterlägen – auch wenn
diese Auflagen angepasst werden könnten, um die Vergleichbarkeit der
Informationen zu gewährleisten. Eine andere Option wäre die Änderung der
Richtlinie 2009/65/EG durch Aufhebung der Bestimmungen über das OGAW-Dokument
mit den wesentlichen Informationen und Verlagerung der grundlegenden
Bestimmungen über die Informationspflichten bei OGAW in die vorliegende
Verordnung. Eine letzte Option läge darin, die grundlegenden Bestimmungen über
das OGAW-Dokument mit den wesentlichen Informationen im OGAW-Rahmen zu
belassen, dabei aber festzulegen, dass dieses Dokument dem
Basisinformationsblatt für Anlageprodukte für Kleinanleger gleichgestellt ist.
Bei der Bewertung der Optionen könnten eventuell erforderliche Änderungen
dieser Verordnung in Bezug auf das Basisinformationsblatt herausgearbeitet
werden. Diese Verordnung sieht eine Überprüfung der
Wirksamkeit ihrer Maßnahmen nach vier Jahren vor. Diese Frist liegt noch vor
Ende des oben erwähnten Übergangszeitraums, so dass bereits Schlussfolgerungen
für die geeignete Behandlung von OGAW gezogen werden können. Bei der
Überprüfung sollte auch darüber nachgedacht werden, ob der Anwendungsbereich
der Verordnung auf neue oder innovative in der Union angebotene Anlageprodukte
ausgedehnt werden sollte. 3.4.8. Beziehungen zu sonstigem
Unionsrecht über Verbraucherinformationen Hinsichtlich sonstiger Informationspflichten
im Unionsrecht ist anzumerken, dass es sich bei dem in dieser Verordnung
verlangten Basisinformationsblatt um ein neues Informationsdokument handelt,
das in Bezug auf Inhalt und Aufmachung ausschließlich auf die Erfordernisse
normaler Kleinanleger zugeschnitten ist, die unterschiedliche Anlageprodukte
prüfen und vergleichen wollen, bevor sie eine Anlage tätigen. Seine Aufmachung
und sein Zweck stimmen daher nicht vollständig mit anderen
Informationspflichten wie der Zusammenfassung im Rahmen der Prospektrichtlinie
oder den Informationspflichten im Rahmen von Solvency II überein. Mit
diesen Informationen werden Zwecke verfolgt, die über die Bereitstellung
grundlegender Informationen für Kleinanleger hinausgehen, zum Beispiel die
Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Finanzmärkten oder die
vollständige Beschreibung sämtlicher Einzelheiten eines Vertragsangebots. Daher
kann das Basisinformationsblatt diese sonstigen Pflichten nicht ohne Weiteres
ersetzen und wird parallel zu ihnen bestehen. Jedoch wird die Erfahrung mit den
Anforderungen der vorliegenden Verordnung zeigen, ob die Pflichten in Bezug auf
das Basisinformationsblatt weiterentwickelt werden sollten, zum Beispiel um bestimmte
Informationspflichten im Rahmen sonstiger Unionsrechtsvorschriften zu ersetzen.
Außerdem werden die Pflichten in Bezug auf das
Basisinformationsblatt parallel zu den Anforderungen der Richtlinie über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und der Richtlinie über
den elektronischen Handel bestehen. Die Anforderungen der Fernabsatz-Richtlinie
sind dienstleistungsbezogen und die der Richtlinie über den elektronischen
Handel ergänzen sonstige im Rahmen des Unionsrecht bestehende Informationspflichten.
Deshalb werden diese Richtlinien von der vorliegenden Verordnung nicht berührt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Da für die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine
zusätzlichen Mittel und Stellen erforderlich sind, hat der Vorschlag keine
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die den Europäischen Aufsichtsbehörden
zugedachten Aufgaben fallen unter den bestehenden Aufgabenbereich dieser
Behörden, so dass die in den bereits genehmigten Finanzbögen für diese Behörden
vorgesehenen Ressourcen und Stellen ausreichen, um die Wahrnehmung der Aufgaben
zu ermöglichen. 2012/0169 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Basisinformationsblätter für
Anlageprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[5], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[6],
nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],
nach Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Kleinanlegern wird zunehmend
eine breite Palette verschiedener Arten von Anlageprodukten angeboten, wenn sie
erwägen, eine Anlage zu tätigen. Diese Produkte bieten meist spezielle
Anlagelösungen, die zwar auf die Bedürfnisse von Kleinanlegern zugeschnitten
sind, häufig jedoch komplex und schwierig zu verstehen sind. Die
Anlegerinformationen über solche Anlageprodukte sind nicht aufeinander
abgestimmt und sind Kleinanlegern oft weder eine Hilfe für den Vergleich
zwischen den verschiedenen Produkten noch für das Verständnis ihrer jeweiligen
Merkmale. Daher haben Kleinanleger häufig Anlagen getätigt, die mit Risiken und
Kosten verbunden waren, deren Tragweite sie nicht verstanden haben, und haben
somit zuweilen unvorhergesehene Verluste hinnehmen müssen. (2) Eine Verbesserung der
Vorschriften über die Transparenz von Anlageprodukten, die Kleinanlegern
angeboten werden, ist eine wichtige Maßnahme des Anlegerschutzes und
Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den
Finanzmarkt. Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits auf Unionsebene
mit der Entwicklung der Regelung zu den wesentlichen Informationen für den
Anleger durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW)[8]
ergriffen. (3) Je nach Industriesektor, der
die Anlageprodukte anbietet, und der nationalen Regulierung in diesem Bereich
bestehen unterschiedliche Regeln, so dass für die verschiedenen Produkte und
Vertriebskanäle ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Dadurch ergeben
sich zusätzliche Hindernisse, die einem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen
und –produkte entgegenstehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten zur Behebung von
Unzulänglichkeiten beim Anlegerschutz bereits Schritte eingeleitet, doch
weichen diese voneinander ab und sind nicht aufeinander abgestimmt. Diese
Entwicklung wird sich voraussichtlich fortsetzen. Uneinheitliche Konzepte bei
der Informationspflicht zu Anlageprodukten hemmen die Entwicklung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für die unterschiedlichen Anbieter von Anlageprodukten
und für diejenigen, die diese Produkte verkaufen, und verzerren somit den
Wettbewerb. Dadurch entsteht auch ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz
innerhalb der Union. Solche Unterschiede stellen ein Hemmnis für die Errichtung
und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Folglich ist die
geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des
Gerichtshofs der Europäischen Union. (4) Es ist notwendig, auf Ebene
der Union einheitliche Transparenzregeln, die für alle Teilnehmer des
Anlageproduktmarktes gelten, aufzustellen, damit Diskrepanzen vermieden werden.
Eine Verordnung ist notwendig, damit ein gemeinsamer Standard für
Basisinformationsblätter aufgestellt wird, so dass Format und Inhalt dieser
Informationsblätter vereinheitlicht werden können. Durch die unmittelbar
anwendbaren Bestimmungen einer Verordnung sollte gewährleistet werden, dass für
alle Teilnehmer am Anlageproduktmarkt dieselben Anforderungen gelten. Dadurch
dürften die im Falle der Umsetzung einer Richtlinie eintretenden Abweichungen
der nationalen Vorschriften verhindert werden, so dass einheitliche
Informationspflichten gewährleistet sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist
auch zweckmäßig, um sicherzustellen, dass all diejenigen, die Anlageprodukte
verkaufen, einheitlichen Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung des
Basisinformationsblatts an Kleinanleger unterliegen. (5) Während die Verbesserung von
Anlageproduktinformationen zur Rückgewinnung des Vertrauens von Kleinanlegern
in die Finanzmärkte von wesentlicher Bedeutung ist, sind wirksam regulierte
Vertriebsprozesse für diese Produkte gleichsam wichtig. Die vorliegende
Verordnung ergänzt die in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates[9]
enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Vertriebs. Sie ergänzt außerdem die in der
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10]
enthaltenen Maßnahmen im Bereich des Vertriebs von Versicherungsprodukten. (6) Diese Verordnung sollte für
alle Produkte unabhängig von ihrer Form oder Konzeption gelten, die von der
Industrie für Finanzdienstleistungen aufgelegt werden, um Kleinanlegern
Investitionsmöglichkeiten zu bieten, bei denen die dem Anleger gebotene Rendite
von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögens- oder Referenzwerte, die
keine Zinssätze sind, abhängig ist. Dazu sollten Anlageprodukte wie Investmentfonds,
Lebensversicherungspolicen mit einem Anlageelement und strukturierte Produkte
für Kleinanleger gehören. Für diese Produkte werden Anlagen nicht direkt durch
den Ankauf oder den Besitz von Vermögenswerten selbst getätigt. Statt dessen
treten diese Produkte zwischen den Anleger und die Märkte, indem Vermögenswerte
„verpackt“, ummantelt oder gebündelt werden, so dass die Risiken, die
Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie beim
Direktbesitz. Durch solche indirekten Formen ist es Kleinanlegern möglich,
Anlagestrategien zu verfolgen, die andernfalls für sie nicht zugänglich oder
undurchführbar wären; zudem sind hier zusätzliche Informationen nötig,
insbesondere um Vergleiche zwischen verschiedenen Formen von Anlageprodukten zu
ermöglichen. (7) Um sicherzustellen, dass
diese Verordnung lediglich für solche „verpackten“ Anlageprodukte gilt, sollten
daher Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, und
Produkte, die ausschließlich Zinssätzen unterliegen, vom Geltungsbereich der
Verordnung ausgenommen werden. Bei Vermögenswerten, die sich in direktem Besitz
befinden, wie Aktien oder Staatsanleihen, handelt es sich nicht um „verpackte“
Anlageprodukte; sie sollten daher ausgeschlossen werden. Da der Schwerpunkt
dieser Verordnung auf der Verbesserung der Vergleichbarkeit und
Verständlichkeit von Informationen über Anlageprodukte, die an Kleinanleger
vermarktet werden, liegt, sollten betriebliche Altersversorgungssysteme, die
unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni
2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung[11]
oder die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009[12]
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) fallen, nicht Gegenstand
dieser Verordnung sein. Auch bestimmte, nicht unter die Richtlinie 2003/41/EG
fallende Produkte der betrieblichen Altersversorgung sollten von dieser
Verordnung ausgenommen bleiben, wenn das nationale Recht für sie einen
finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und der Beschäftigte den
Anbieter nicht wählen kann. Für institutionelle Anleger konzipierte Fonds
fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, da sie nicht
an Kleinanleger vertrieben werden. Anlageprodukte mit dem Zweck der Bildung von
Ersparnissen für eine individuelle Altersversorgung sollten dagegen in den
Geltungsbereich dieser Verordnung gefasst werden, da sie häufig mit den anderen
unter diese Verordnung fallenden Produkten konkurrieren und in ähnlicher Weise
an Kleinanleger vertrieben werden. (8) Um den Zusammenhang zwischen
den von dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen und den Verpflichtungen
aus der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG[13]
und der Richtlinie 2009/138/EG klarzustellen, ist festzulegen, dass diese
Richtlinien zusätzlich zu dieser Verordnung weiterhin Anwendung finden. (9) Das Basisinformationsblatt
für Anlageprodukte sollten die Anbieter dieser Anlageprodukte – Fondsmanager,
Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten, Kreditinstitute oder
Wertpapierfirmen – abfassen, da sie das Produkt am besten kennen und für es
verantwortlich sind. Das Informationsblatt sollte von dem Anlageproduktanbieter
abgefasst werden, bevor die Produkte an Kleinanleger vertrieben werden können.
Wird ein Produkt jedoch nicht an Kleinanleger vertrieben, besteht keine
Notwendigkeit, ein Basisinformationsblatt abzufassen. Ist es für den Anbieter
des Anlageprodukts unmöglich, das Basisinformationsblatt abzufassen, kann dies
an andere delegiert werden. Mit Blick auf eine weit reichende Verbreitung und
Verfügbarkeit der Basisinformationsblätter sollte diese Verordnung die
Veröffentlichung durch den Anbieter des Anlageprodukts auf einer Website seiner
Wahl zulassen. (10) Um dem Bedarf von
Kleinanlegern gerecht zu werden, muss dafür gesorgt werden, dass die
Informationen über Anlageprodukte richtig, redlich und klar sind und die
Anleger nicht in die Irre führen. Daher sollten in dieser Verordnung gemeinsame
Standards für die Abfassung des Basisinformationsblatts niedergelegt werden,
damit es für Kleinanleger verständlich ist. Angesichts der Schwierigkeiten, die
viele Kleinanleger damit haben, die Fachterminologie des Finanzbereichs zu
verstehen, sollte besonders auf das in dem Informationsblatt verwendete
Vokabular und den Schreibstil geachtet werden. Auch sollte geregelt werden, in
welcher Sprache das Informationsblatt abzufassen ist. Außerdem sollten
Kleinanleger in der Lage sein, das Basisinformationsblatt zu verstehen, ohne
andere Informationen zur Hilfe ziehen zu müssen. (11) Kleinanleger sollten die für
sie notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Anlageentscheidungen
treffen und unterschiedliche Anlageprodukte vergleichen zu können; sind diese
Informationen jedoch nicht kurz und prägnant, besteht die Gefahr, dass sie
nicht genutzt werden. Das Basisinformationsblatt sollte daher nur grundlegende
Angaben enthalten, insbesondere in Bezug auf die Art und die Merkmale des
Produkts, auch hinsichtlich der Frage, ob ein Kapitalverlust möglich ist, sowie
in Bezug auf die Kosten und das Risikoprofil des Produkts, sowie einschlägige
Informationen zur Wertentwicklung und sonstige spezifische Informationen, die
für das Verständnis der Merkmale einzelner Arten von Produkten, einschließlich
solcher, die für die Ruhestandsplanung gedacht sind, notwendig sein können. (12) Das Basisinformationsblatt
sollte in einem Format abgefasst sein, das es Kleinanlegern ermöglicht,
unterschiedliche Anlageprodukte zu vergleichen, da mit Blick auf das Verhalten
und die Kompetenzen von Verbrauchern das Format, die Darstellung und der Inhalt
der Informationen sorgfältig abgestimmt sein müssen, damit die Informationen so
umfassend wie möglich verstanden und genutzt werden. In jedem Informationsblatt
sollte für die Punkte und die Überschriften dieser Punkte dieselbe Reihenfolge
eingehalten werden. Darüber hinaus sollten die Einzelheiten der Informationen,
die in dem Basisinformationsblatt für die einzelnen Produkte enthalten sein
müssen, und die Darstellung dieser Informationen durch delegierte Rechtsakte
weiter harmonisiert werden, die den bestehenden und laufenden
Forschungsarbeiten über das Verbraucherverhalten, einschließlich der Ergebnisse
von Tests, bei denen die Wirksamkeit verschiedener Arten der Darstellung von
Informationen bei Verbrauchern geprüft wird, Rechnung tragen. Zudem lassen
einige Anlageprodukte dem Kleinanleger die Wahl zwischen mehreren
zugrundeliegenden Anlagen. Bei der Gestaltung des Formats sind solche Produkte
zu berücksichtigen. (13) Zunehmend geht es
Kleinanlegern bei ihren Anlageentscheidungen nicht nur um finanzielle Erträge.
Häufig verfolgen sie andere Zwecke, etwa soziale oder umweltpolitische Ziele.
Außerdem können Informationen über nicht finanzielle Aspekte von Anlagen für
diejenigen, die dauerhafte, langfristige Anlagen tätigen, wichtig sein.
Allerdings sind Informationen über vom Anbieter angestrebte Ergebnisse im
Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung möglicherweise schwer zu
vergleichen oder sie fehlen ganz. Daher ist es wünschenswert, die Einzelheiten
der Informationen darüber, ob und – falls ja – auf welche Weise
umweltpolitischen, sozialen oder Unternehmungsführungsaspekten Rechnung
getragen worden ist, weiter zu harmonisieren. (14) Das Basisinformationsblatt
sollte von den Werbematerialien klar zu unterscheiden sein. Es sollte durch
diese anderen Unterlagen nicht an Bedeutung verlieren. (15) Damit sichergestellt wird,
dass das Basisinformationsblatt verlässliche Angaben enthält, sollte mit dieser
Verordnung von den Anlageproduktanbietern verlangt werden, dieses
Informationsblatt auf dem neuesten Stand zu halten. Deshalb sollten in einem
von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt detaillierte Regeln
über die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung der Informationen sowie
die Überarbeitung des Basisinformationsblatts festgelegt werden. (16) Basisinformationsblätter sind
der Ausgangspunkt für Anlageentscheidungen von Kleinanlegern. Aus diesem Grund
haben Anlageproduktanbieter eine bedeutende Verantwortung gegenüber
Kleinanlegern und müssen dafür Sorge tragen, dass sie die Vorschriften dieser
Verordnung einhalten. Deshalb ist es wichtig, zu gewährleisten, dass
Kleinanleger, die sich bei ihrer Anlageentscheidung auf ein
Basisinformationsblatt verlassen haben, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch
haben. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass alle Kleinanleger in der
Union das gleiche Recht haben, für Schäden, die sie in Folge von Versäumnissen
auf Seiten der Anlageproduktanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der
Anforderungen dieser Verordnung erleiden, eine Entschädigung zu verlangen.
Deshalb sollten die Vorschriften über die Haftung der Anlageproduktanbieter
harmonisiert werden. Mit dieser Verordnung sollte festgelegt werden, dass der
Kleinanleger bei einem durch die Verwendung des Produktinformationsblatts
bedingten Verlust in der Lage sein muss, den Produktanbieter für einen Verstoß
gegen diese Verordnung haftbar zu machen. (17) Da Kleinanleger im Allgemeinen
keinen genauen Einblick in die internen Verfahren des Anlageproduktanbieters
haben, sollte eine Umkehr der Beweislast eingeführt werden. Der
Anlageproduktanbieter sollte beweisen müssen, dass das Basisinformationsblatt
in Übereinstimmung mit dieser Verordnung abgefasst wurde. Jedoch sollte es dem
Kleinanleger obliegen, nachzuweisen, dass ihm der Verlust infolge der
Verwendung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen entstanden
ist, da diese Angelegenheit in die unmittelbare Privatsphäre des Kleinanlegers
fällt. (18) Aspekte, die die
zivilrechtliche Haftung eines Anlageproduktanbieters betreffen und die von
dieser Verordnung nicht erfasst werden, sollten durch das anwendbare
innerstaatliche Recht geregelt werden, das von den einschlägigen Regeln des
internationalen Privatrechts bestimmt wird. Welches Gericht für die
Entscheidung über einen von einem Kleinanleger vorgebrachten zivilrechtlichen
Anspruch zuständig ist, sollte von den einschlägigen Regeln über die internationale
Gerichtsbarkeit bestimmt werden. (19) Damit der Kleinanleger in der
Lage ist, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, sollte von Personen,
die Anlageprodukte verkaufen, verlangt werden, das Basisinformationsblatt
rechtzeitig vor Abschluss jeder Transaktion bereitzustellen. Diese Anforderung
sollte in der Regel unabhängig davon gelten, ob oder wie die Transaktion
erfolgt. Verkäufer sind sowohl Vertriebsstellen als auch die Unternehmen, die
Anlageprodukte auflegen, wenn sie beschließen, das Produkt direkt an
Kleinanleger zu verkaufen. Damit die notwendige Flexibilität und
Verhältnismäßigkeit gegeben ist, sollten Kleinanleger, die eine Transaktion
mithilfe eines Fernkommunikationsmittels tätigen wollen, das
Basisinformationsblatt nach Abschluss der Transaktion erhalten können. Sogar in
diesem Fall wäre das Basisinformationsblatt für den Anleger nützlich, zum
Beispiel, um dem Anleger einen Vergleich zwischen dem erworbenen Produkt und
dem in dem Informationsblatt beschriebenen Produkt zu ermöglichen. Diese
Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[14]. (20) Um der Person, die das
Anlageprodukt verkauft, eine gewisse Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Mediums
einzuräumen, über das das Basisinformationsblatt Kleinanlegern zur Verfügung
gestellt wird, sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, die auch die
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unter Berücksichtigung der Umstände
der Transaktion ermöglichen sollten. Der Kleinanleger sollte jedoch die
Möglichkeit haben, es auf Papier zu erhalten. Im Interesse des
Verbraucherzugangs zu Informationen sollte das Basisinformationsblatt stets
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. (21) Um das Vertrauen von
Kleinanlegern in Anlageprodukte zu gewinnen, sollten Anforderungen an
angemessene interne Verfahren aufgestellt werden, durch die gewährleistet wird,
dass Kleinanleger bei Beschwerden eine sachdienliche Antwort des
Anlageproduktanbieters erhalten. (22) Alternative Formen der
Streitbeilegung ermöglichen eine raschere und weniger kostenaufwändige
Beilegung von Streitigkeiten als Gerichtsverfahren und mindern die Arbeitslast
des Gerichtssystems. Aus diesem Grund sollten Anlageproduktanbieter und die
Personen, die Anlageprodukte verkaufen, verpflichtet sein, sich an solchen von
Kleinanlegern eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren, die sich aus dieser
Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betreffen, zu beteiligen,
vorbehaltlich bestimmter Schutzbestimmungen im Einklang mit dem Prinzip eines
wirksamen Rechtsschutzes. Insbesondere sollten alternative Formen der
Streitbeilegung nicht das Recht berühren, das die Parteien solcher Verfahren
haben, Klage vor den Gerichten zu erheben. (23) Da das Basisinformationsblatt
für Anlageprodukte von Stellen abgefasst werden sollte, die im Banken-,
Versicherungs-, Wertpapier- und Fondssektor der Finanzmärkte tätig sind, ist es
von herausragender Bedeutung, dass zwischen den verschiedenen Behörden, die
Anlageproduktanbieter beaufsichtigen, eine reibungslose Zusammenarbeit besteht,
damit sie bei der Anwendung dieser Verordnung ein gemeinsames Konzept
verfolgen. (24) Im Einklang mit der Mitteilung
der Kommission vom Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor[15]
und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt
werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte ergreifen, damit
Verstöße gegen diese Verordnung angemessenen Verwaltungssanktionen und
-maßnahmen unterliegen. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende
Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor
Anlageprodukten gewarnt werden, die in Verletzung dieser Verordnung vertrieben
werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen in der Regel veröffentlicht werden, außer
unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen. (25) Zur Erfüllung der Ziele dieser
Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
übertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Darstellung und des Formats
des Basisinformationsblatts, den Inhalt der in das Informationsblatt
aufzunehmenden Angaben, die ausführlichen Anforderungen hinsichtlich der
Zeitvorgaben für die Bereitstellung des Informationsblatts sowie dessen
Überarbeitung und Überprüfung festlegen kann. Es ist besonders wichtig, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form
übermittelt werden. (26) Die Kommission sollte die
Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010,
1094/2010 and 1095/2010 annehmen, die die ESMA, die EBA und die EIOPA gemäß
Artikel 8 über die Methodik für die Darstellung der
Risiko-Rendite-Relation und die Berechnung der Kosten ausarbeiten. (27) Die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[16]
regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser
Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der zuständigen Behörden
erfolgt. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[17] regelt die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die gemäß dieser Verordnung unter der Aufsicht des Europäischen
Datenschutzbeauftragten von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgenommen
wird. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung
personenbezogener Daten, wie der Austausch oder die Übermittlung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit
der Richtlinie 95/46/EG und der Austausch oder die Übermittlung von
Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden sollte im Einklang mit
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. (28) Obschon OGAW Anlageprodukte im
Sinne der vorliegenden Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst erfolgten
Festlegung der Informationspflichten im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG
angemessen, solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach
Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einzuräumen, in denen sie dieser
nicht unterliegen. Falls dieser Übergangszeitraum nicht verlängert wird, würden
sie nach diesem Zeitraum der vorliegenden Verordnung unterliegen. (29) Eine Überprüfung dieser
Verordnung sollte vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um
Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Produkten, sowie den
Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden,
ob die eingeführten Maßnahmen im Durchschnitt das Verständnis der Kleinanleger
von Anlageprodukten und die Vergleichbarkeit der Produkte verbessert haben.
Auch sollte geprüft werden, ob der Übergangszeitraum für OGAW verlängert werden
sollte oder ob andere Optionen für die Behandlung von OGAW infrage kommen
könnten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls
Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten. (30) Um den Anbietern von
Anlageprodukten und den Personen, die Anlageprodukte verkaufen, genügend Zeit
einzuräumen, um sich auf die praktische Anwendung der Anforderungen dieser
Verordnung einzustellen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung erst nach
einem Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten. (31) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. (32) Da das Ziel der Maßnahmen,
nämlich die Erhöhung des Schutzes von Kleinanlegern und die Stärkung ihres
Vertrauens in Anlageprodukte, auch bei grenzüberschreitendem Vertrieb, auf
Ebene der unabhängig voneinander tätigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und nur ein Tätigwerden auf europäischer Ebene die
festgestellten Schwächen beheben kann und das Ziel daher wegen der Wirkung der
Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
– HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für
das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts fest, das von
Anlageproduktanbietern abzufassen ist, sowie einheitliche Regeln für die
Bereitstellung dieses Informationsblatts an Kleinanleger. Artikel 2 Diese Verordnung gilt für das Auflegen und den
Verkauf von Anlageprodukten. Sie gilt jedoch nicht für folgende Produkte: (a)
Versicherungsprodukte, die keinen Rückkaufwert
bieten oder bei denen dieser Rückkaufwert nicht vollständig oder teilweise
direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist; (b)
Einlagen mit einer Rendite, die in Abhängigkeit von
einem Zinssatz bestimmt wird; (c)
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b
bis g, i und j der Richtlinie 2003/71/EG genannte Wertpapiere; (d)
sonstige Wertpapiere, in denen kein Derivat
eingebettet ist; (e)
betriebliche Altersversorgungssysteme im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG,
und (f)
Altersvorsorgeprodukte, für die das nationale Recht
einen finanziellen Beitrag des Arbeitgebers vorschreibt und bei denen der
Beschäftigte den Anbieter nicht wählen kann. Artikel 3 1. Fallen Anlageproduktanbieter
im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2003/71/EG, so gelten
sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2003/71/EG. 2. Fallen Anlageproduktanbieter
im Sinne dieser Verordnung auch unter die Richtlinie 2009/138/EG, so gelten
sowohl diese Verordnung als auch die Richtlinie 2009/138/EG. Artikel 4 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (a)
„Anlageprodukt“ eine Anlage, bei der unabhängig von
der Rechtsform der Anlage der dem Anleger rückzuzahlende Betrag von
Schwankungen von Referenzwerten oder Fluktuationen bei der Entwicklung eines
oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Anleger erworben werden,
abhängig ist; (b)
„Anlageproduktanbieter“ i) eine natürliche oder juristische
Person, die ein Anlageprodukt auflegt; ii) eine natürliche oder juristische
Person, die Änderungen an einem bestehenden Anlageprodukt vornimmt, indem sie
sein Risiko-/Renditeprofil oder die mit einer Investition in das Anlageprodukt
verbundenen Kosten ändert; (c)
„Kleinanleger“ i) Kleinanleger im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2004/39/EG; ii) Kunden im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG; (d)
„Altersvorsorgeprodukte“ Produkte, die nach
innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie
darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem
Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen; (e)
„dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften
Datenträger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG;
(f)
„zuständige Behörden“ die innerstaatlichen Behörden
der Mitgliedstaaten, die rechtlich befugt sind, den Anlageproduktanbieter oder
eine Person, die ein Anlageprodukt an einen Kleinanleger verkauft, zu
beaufsichtigen. KAPITEL II
BASISINFORMATIONSBLATT Abschnitt 1
Abfassung des Basisinformationsblatts Artikel 5 Der Anlageproduktanbieter fasst für jedes von
ihm aufgelegte Anlageprodukt ein Basisinformationsblatt im Einklang mit den
Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht das Informationsblatt auf
einer Website seiner Wahl, bevor das Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft
werden kann. Abschnitt II
Form und Inhalt des Basisinformationsblatts Artikel 6 1. Das Basisinformationsblatt
muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. 2. Das Basisinformationsblatt
ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu
unterscheiden ist. 3. Das Basisinformationsblatt
wird als kurze Unterlage abgefasst, die (a)
auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht
ist, die leicht verständlich ist, wobei die Größe der Buchstaben gut leserlich
sein muss; (b)
deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben
ist, die dem Kleinanleger das Verständnis der mitgeteilten Informationen
erleichtert. Dabei gilt insbesondere: (i) es wird eine klare, präzise und verständliche
Sprache verwendet; (ii) Jargon wird vermieden; (iii) auf Fachtermini wird verzichtet, wenn
stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann. 4. Wenn auf dem
Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, dürfen sie die Verständlichkeit
der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das Basisinformationsblatt in
Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird. 5. Wenn die Unternehmensmarke
oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört,
verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem
Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text
verschleiern. Artikel 7 Das Basisinformationsblatt wird in der
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats geschrieben, in
dem das Anlageprodukt verkauft wird, oder in einer von den zuständigen Behörden
dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache; falls es in einer anderen Sprache
geschrieben wurde, wird es in eine dieser Sprachen übersetzt. Artikel 8 1. Der Titel
„Basisinformationsblatt“ steht oben auf der ersten Seite des
Basisinformationsblatts. Unmittelbar unter dem Titel folgt eine Erläuterung mit
folgendem Wortlaut: „Dieses Informationsblatt informiert Sie über
die grundlegenden Aspekte dieses Anlageprodukts. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die
Art dieses Anlageprodukts und die mit ihm verbundenen Risiken zu erläutern. Wir
raten Ihnen, das Informationsblatt zu lesen, damit Sie eine fundierte
Anlageentscheidung treffen können.“ 2. Das Basisinformationsblatt
enthält folgende Angaben: (a)
in einem Abschnitt am Anfang des Informationsblatts
den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters; (b)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche
Art von Anlage handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des
Anlageprodukts, darunter Angaben zu i) der Gattung des Anlageprodukts; ii) seinen Zielen und den zu deren Erreichung
eingesetzten Mittel; iii) der Frage, ob der Anlageproduktanbieter
spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung
entweder in Bezug auf seine Geschäftsausübung oder in Bezug auf das
Anlageprodukt anstrebt, und falls ja Angaben zu den angestrebten Ergebnissen
und den dazu eingesetzten Mitteln; iv) Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen,
die das Anlageprodukt gegebenenfalls bietet; v) der Laufzeit des Anlageprodukts, falls
bekannt; vi) Szenarien zur Wertentwicklung, falls dies für
die Art des Produkts relevant ist; (c)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Könnte ich
Geld verlieren?“ eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich
ist, darunter Angaben zu Folgendem: i) Garantien oder Kapitalschutz sowie etwaige
Beschränkungen; ii) der Frage, ob das Anlageprodukt von einem
Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist; (d)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wozu ist es
gedacht?“ die empfohlene Mindesthaltedauer und das erwartete Liquiditätsprofil
des Produkts, darunter die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen
vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des
Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt; (e)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche
Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?“ das Risiko-/Renditeprofil
des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und
Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator
möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln; (f)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche
Kosten entstehen?“ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen
Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten
Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten; (g)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat
sich das Produkt bisher entwickelt?“ die bisherige Wertentwicklung des
Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner
bisherigen Existenzdauer relevant ist; (h)
für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit
der Überschrift „Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?“
Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse. 3. Der Anlageproduktanbieter
darf weitere Informationen nur hinzufügen, wenn dies erforderlich ist, damit
der Kleinanleger eine fundierte Anlageentscheidung hinsichtlich eines
speziellen Anlageprodukts treffen kann. 4. Die in Absatz 2
genannten Informationen sind in einem gemeinsamen Format mit den gemeinsamen
Überschriften und gemäß der in Absatz 2 aufgeführten standardisierten
Reihenfolge darzustellen, damit ein Vergleich mit dem Basisinformationsblatt
eines anderen Anlageprodukts möglich ist. Das Basisinformationsblatt trägt an
gut sichtbarer Stelle ein gemeinsames Symbol, das eine Unterscheidung von
anderen Unterlagen ermöglicht. 5. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen Folgendes festgelegt wird: die Einzelheiten der Darstellung und des
Inhalts der in Absatz 2 genannten Informationen, die Darstellung und die Einzelheiten
der weiteren Informationen, die der Produktanbieter in das
Basisinformationsblatt gemäß Absatz 3 aufnehmen kann, und die Einzelheiten
des gemeinsamen Formats und des gemeinsamen Symbols im Sinne von Absatz 4.
Die Kommission trägt den Unterschieden zwischen Anlageprodukten und den
Kompetenzen von Kleinanlegern sowie den Merkmalen von Anlageprodukten Rechnung,
die es dem Kleinanleger ermöglichen, zwischen verschiedenen zugrundeliegenden
Anlagen oder sonstigen Optionen, die das Produkt bietet, zu wählen, wobei auch
zu beachten ist, ob diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen
oder später geändert werden kann. 6. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) und die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) arbeiten Entwürfe technischer
Regulierungsstandards zu folgenden Punkten aus: (a)
die Methodik für die Darstellung der
Risiko-Rendite-Relation im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e und (b)
die Berechnung der Kosten im Sinne von Absatz 2
Buchstabe f. In den Entwürfen der technischen
Regulierungsstandards wird den verschiedenen Gattungen von Anlageprodukten
Rechnung getragen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission
diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum […] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung 1094/2010
und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung 1095/2010 festgelegten Verfahren
zu erlassen. Artikel 9 In Werbematerialien, die spezifische
Informationen über ein Anlageprodukt enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen
werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts
stehen oder die Bedeutung des Basisinformationsblatts herabstufen. In den
Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein Basisinformationsblatt
gibt und wie es erhältlich ist. Artikel 10 1. Der Anlageproduktanbieter
überprüft regelmäßig die in dem Basisinformationsblatt enthaltenen
Informationen und überarbeitet das Informationsblatt, wenn sich bei der
Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen detaillierte Regeln für die Überprüfung der in dem
Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sowie für die Überarbeitung
des Basisinformationsblatts festgelegt werden, die Folgendes bestimmen: (a)
die Bedingungen und die Häufigkeit der Überprüfung
der in dem Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen; (b)
die Bedingungen, unter denen die in den
Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überbearbeitet werden müssen,
und die Bedingungen, unter denen die Veröffentlichung des überarbeiteten
Basisinformationsblatts zwingend vorgeschrieben oder zur Wahl gestellt wird; (c)
die besonderen Bedingungen, unter denen die in dem
Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen überprüft werden müssen oder
das Basisinformationsblatt überarbeitet werden muss, wenn ein Anlageprodukt
Kleinanlegern nicht kontinuierlich angeboten wird; (d)
die Bedingungen, unter denen Kleinanleger über ein
überarbeitetes Basisinformationsblatt für ein von ihnen erworbenes Anlageprodukt
informiert werden müssen. Artikel 11 1. Hat ein Anlageproduktanbieter
ein Basisinformationsblatt erstellt, das nicht den Anforderungen der Artikel 6,
7 und 8 entspricht und auf das sich ein Kleinanleger bei einer
Anlageentscheidung gestützt hat, kann der Kleinanleger gegenüber dem Anbieter
Ansprüche für Verluste, die ihm durch die Verwendung des Basisinformationsblatt
entstanden sind, geltend machen. 2. Weist ein Kleinanleger nach,
dass ihm infolge der Verwendung von in den Basisinformationsblatt enthaltenen
Informationen ein Verlust entstanden ist, muss der Anlageproduktanbieter
beweisen, dass das Basisinformationsblatt in Übereinstimmung mit den Artikeln 6,
7 und 8 abgefasst worden ist. 3. Die in Absatz 2 genannte
Verteilung der Beweislast darf nicht im Voraus durch eine andere Vereinbarung
geändert werden. Klauseln einer solchen im Voraus geschlossenen Vereinbarungen
sind für den Kleinanleger nicht bindend. Abschnitt III
Bereitstellung des Basisinformationsblatts Artikel 12 1. Eine Person, die ein
Anlageprodukt an Kleinanleger verkauft, stellt ihnen das Basisinformationsblatt
rechtzeitig vor dem Abschluss einer Transaktion im Zusammenhang mit dem
Anlageprodukt zur Verfügung. 2. Abweichend von Absatz 1
kann eine Person, die ein Anlageprodukt verkauft, dem Kleinanleger das
Basisinformationsblatt unmittelbar nach dem Abschluss der Transaktion zur
Verfügung stellen, wenn (a)
der Kleinanleger sich entscheidet, die Transaktion
mithilfe eines Fernkommunikationsmittels zu tätigen, (b)
die Bereitstellung des Basisinformationsblatts
gemäß Absatz 1 nicht möglich ist und (c)
die Person, die das Anlageprodukt verkauft, den
Kleinanleger über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt hat. 3. Werden im Namen eines
Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben
Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Anleger an die Person, die das
Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt,
gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur
Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Bereitstellung des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1; (b)
die Methode und die Frist für die Bereitstellung
des Basisinformationsblatts gemäß Absatz 2. Artikel 13 1. Die Person, die ein
Anlageprodukt verkauft, stellt Kleinanlegern das Basisinformationsblatt
kostenlos zur Verfügung. 2. Die Person, die ein
Anlageprodukt verkauft, stellt dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt über
eines der folgenden Medien zur Verfügung: (a)
auf Papier; (b)
auf einem anderen dauerhaften Datenträger als
Papier, sofern die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, oder (c)
über eine Website, sofern die in Absatz 5
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 3. Wird das
Basisinformationsblatt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier
oder über eine Website zur Verfügung gestellt, wird den Kleinanlegern auf
Nachfrage kostenlos ein Papierexemplar ausgehändigt. 4. Das Basisinformationsblatt
kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung
gestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Verwendung des dauerhaften Datenträgers ist den
Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das
Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, angemessen und (b)
der Kleinanleger konnte wählen, ob er die
Informationen auf Papier oder auf dem dauerhaften Datenträger erhalten wollte,
und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden. 5. Das Basisinformationsblatt
kann über eine Website zur Verfügung gestellt werden, wenn es persönlich an den
Kleinanleger gerichtet ist oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
Die Bereitstellung des Basisinformationsblatts über
eine Website ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der
Person, die das Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird,
angemessen; (b)
der Kleinanleger hat der Bereitstellung des
Basisinformationsblatts über eine Website zugestimmt; (c)
dem Kleinanleger sind die Adresse der Website und
die Stelle, an der das Basisinformationsblatt auf dieser Website einzusehen
ist, auf elektronischem Wege mitgeteilt worden; (d)
wenn das Basisinformationsblatt gemäß Artikel 10
überarbeitet wird, werden auch sämtliche überarbeiteten Fassungen dem
Kleinanleger zur Verfügung gestellt; (e)
es ist gewährleistet, dass das
Basisinformationsblatt über die Website laufend abgefragt werden kann und zwar
so lange, wie es für den Kleinanleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein
muss. 6. Für die Zwecke der
Absätze 4 und 5 wird die Bereitstellung von Informationen auf einem
anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website angesichts
der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Person, die das
Anlageprodukt verkauft, und dem Kleinanleger getätigt wird, als angemessen
betrachtet, wenn der Kleinanleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum
Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kleinanleger für dieses
Geschäft eine E-Mail-Adresse angegeben hat. KAPITEL III
BESCHWERDEN, RECHTSBEHELFE, ZUSAMMENARBEIT Artikel 14 Anlageproduktanbieter sehen geeignete
Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass
Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde
eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort
erhalten. Artikel 15 1. Wenn ein Kleinanleger ein im
nationalen Recht vorgesehenes Verfahren zur alternativen Form der
Streitbeilegung gegen einen Anlageproduktanbieter oder eine Person, die
Anlageprodukte verkauft, in Bezug auf eine Streitigkeit einleitet, die sich aus
dieser Verordnung ergebende Rechte und Pflichten betrifft, hat der
Anlageproduktanbieter oder die Person, die Anlageprodukte verkauft, sich an
diesem Verfahren zu beteiligen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt
sind: (a)
Die Entscheidungen, zu denen das Verfahren führt,
sind nicht bindend; (b)
die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht
wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens augesetzt; (c)
die Verjährungsfrist für die Klage wird für die
Dauer des Verfahrens ausgesetzt; (d)
das Verfahren wird entsprechend den nationalen
Rechtsvorschriften kostenlos oder zu moderaten Kosten angeboten; (e)
die Parteien können auch über andere als
elektronische Mittel Zugang zu dem Verfahren erhalten; (f)
einstweilige Maßnahmen sind in Ausnahmefällen
möglich, wenn die Dringlichkeit der Lage dies verlangt. 2. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission bis zum [konkretes Datum einfügen – 6 Monate nach
Inkrafttreten/Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Stellen, die für die in
Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind. Sie teilen der Kommission
unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Stellen betrifft. 3. Die Stellen, die für die in
Absatz 1 genannten Verfahren zuständig sind, arbeiten bei der Beilegung
grenzüberschreitender Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben,
zusammen. Artikel 16 Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung
arbeiten die zuständigen Behörden untereinander und mit den in Artikel 15
genannten für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
zuständigen Stellen zusammen. Insbesondere übermitteln die zuständigen
Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind. Artikel 17 1. Die Mitgliedstaaten wenden
die Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem jeweiligen
Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung an. 2. Für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die EBA, die EIOPA und die ESMA gilt die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates. KAPITEL IV
VERWALTUNGSSANKTIONEN UND -MASSNAHMEN Artikel 18 1. Die Mitgliedstaaten legen
Vorschriften für angemessene Verwaltungssanktionen und -maßnahmen fest, die bei
Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.
Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Spätestens [24 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission und dem
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden die in
Unterabsatz 1 genannten Vorschriften. Sie melden der Kommission und dem
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unverzüglich jegliche
Änderungen dieser Vorschriften. 2. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse
nach Artikel 19 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um
sicherzustellen, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu den mit
dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre
Maßnahmen, um bei grenzübergreifenden Fällen Doppelarbeit und Überschneidungen
bei der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu vermeiden. Artikel 19 1. Dieser Artikel gilt für
folgende Verstöße: (a)
Das Basisinformationsblatt entspricht nicht
Artikel 6 Absätze 1 bis 3 und Artikel 7; (b)
das Basisinformationsblatt enthält nicht die in
Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Informationen oder ist nicht in
Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 abgefasst; (c)
Werbematerial enthält Informationen zu einem
Anlageprodukt, die unter Missachtung des Artikels 9 den Informationen in
dem Basisinformationsblatt widersprechen; (d)
das Basisinformationsblatt wird nicht, wie in
Artikel 10 vorgeschrieben, überprüft und überarbeitet; (e)
das Basisinformationsblatt wurde nicht rechtzeitig,
wie in Artikel 12 Absatz 1 vorgeschrieben, bereitgestellt; (f)
das Basisinformationsblatt wurde nicht kostenlos,
wie in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben, bereitgestellt. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die
folgenden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen: (a)
eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines
Anlageprodukts; (b)
eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines
Anlageprodukts; (c)
eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der
die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben
werden; (d)
eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen
Fassung des Basisinformationsblatts. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden, falls sie eine oder mehrere
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen gemäß Absatz 2 verhängt haben, die
Befugnis haben, an den betreffenden Kleinanleger direkt eine Mitteilung zu
richten, in dem er über die Verwaltungsmaßnahme oder -sanktion informiert und
ihm mitgeteilt wird, wo er Beschwerden einreichen oder Forderungen anmelden
kann, oder von dem Anbieter des Anlageprodukts oder der Person, die das
Anlageprodukt verkauft, zu verlangen, eine solche Mitteilung an den
betreffenden Kleinanleger zu richten. Artikel 20 Bei der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2
genannten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen berücksichtigen die zuständigen
Behörden alle relevanten Umstände, darunter: (a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes; (b)
das Maß an Verantwortung der verantwortlichen
Person; (c)
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen
der Kleinanleger; (d)
die Kooperationsbereitschaft der für den Verstoß
verantwortlichen Person; (e)
frühere Verstöße der verantwortlichen Person. Artikel 21 1. Hat die zuständige Behörde
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen öffentlich bekanntgegeben, meldet sie
diese Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zugleich der EBA, der EIOPA und der
ESMA. 2. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der EBA, der EIOPA und der ESMA einmal pro Jahr eine
Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 18 und Artikel 19
Absatz 2 verhängten Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen. 3. Die EBA, die ESMA und die
EIOPA veröffentlichen diese Informationen in einem Jahresbericht. Artikel 22 Alle bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Verstößen
verhängten Sanktionen und Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei
mindestens die Art des Verstoßes gegen diese Verordnung und die Identität der
Verantwortlichen bekanntgegeben werden, außer wenn eine solche Offenlegung die
Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen
unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die
Sanktionen oder Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt. KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10
Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 wird der Kommission für einen
Zeitraum von [vier Jahren] ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die
Verlängerung aus. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12
Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird
davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und
Artikel 12 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. Artikel 24 In Artikel 2 Absatz 1 und
Artikel 27 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Verwaltungsgesellschaften
und Investmentgesellschaften sowie Personen, die OGAW-Anteile im Sinne von
Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie verkaufen, sind von den
Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung bis zum [im ABl. bitte Datum
einfügen: 5 Jahre nach dem Inkrafttreten] ausgenommen. Artikel 25 1. Die Kommission überprüft
diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der
Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im
Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der
Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der
vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung
eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen
Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das
Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig
betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche
Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte
in Betracht gezogen. 2. Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie
gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt. Artikel 26 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2011) 656 endg. [2] CEBS,
CEIOPS und CESR sind die Vorgänger der EBA, der EIOPA bzw. der ESMA. [3] Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010, Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010; ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. [4] Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor" vom 8. Dezember 2010
(KOM(2010) 716 endg.). [5] ABl. …,
S. [6] ABl. …,
S. [7] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [8] ABl. L 302
vom 17.11.2009, S. 32. [9] ABl. L 145
vom 30.4.2004, S. 1. [10] ABl. L 9
vom 15.1.2003, S. 3. [11] ABl. L 235
vom 23.9.2003, S. 10 [12] ABl. L 335
vom 17.12.2009, S. 1. [13] ABl.
L 345 vom 21.12.2003, S. 64. [14] ABl. L 271
vom 9.10.2002, S. 16. [15] KOM(2010) 716. [16] ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 31. [17] ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1.