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Document 52012IP0324

Online-Vertrieb audiovisueller Werke in der EU Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union (2011/2313(INI))

OJ C 353E, 3.12.2013, p. 64–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/64


Dienstag, 11. September 2012
Online-Vertrieb audiovisueller Werke in der EU

P7_TA(2012)0324

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union (2011/2313(INI))

2013/C 353 E/08

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) vom 20. Oktober 2005,

unter Hinweis auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge die Kultur- und Kreativbranche einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen jede Form der Diskriminierung, darunter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit leistet,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste („Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“) (1),

unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet bleiben muss,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und seiner digitalen Bewahrung (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A7-0262/2012),

A.

in der Erwägung, dass das digitale Zeitalter naturgemäß beträchtliche Chancen für die Schaffung und Verbreitung von Werken, aber auch enorme Herausforderungen bereithält;

B.

in der Erwägung, dass zahlreiche Fortschritte auf diesem Markt das notwendige Wachstum und kulturelle Angebot im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes geschaffen haben;

C.

in der Erwägung, dass den Verbrauchern heute ein größeres Angebot zur Verfügung steht als je zuvor;

D.

in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors durch die Unterstützung von Online-Diensten und die gleichzeitige Förderung der europäischen Kultur, der sprachlichen und kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien von großer Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass das Urheberrecht ein überaus wichtiges Rechtsinstrument ist, durch das Rechteinhabern bestimmte ausschließliche Rechte gewährt und diese Rechte geschützt werden, wodurch die Kultur- und Kreativindustrien wachsen und finanziell erfolgreich sein können und gleichzeitig zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen;

F.

in der Erwägung, dass Änderungen am Rechtsrahmen zur Erleichterung des Erwerbs von Rechten den freien Verkehr von Werken innerhalb der Union begünstigen und zur Stärkung der europäischen audiovisuellen Industrie beitragen würden;

G.

in der Erwägung, dass die europäischen Sendeunternehmen eine entscheidende Rolle für die Förderung der europäischen Kreativindustrie und den Schutz der kulturellen Vielfalt spielen, und dass Sendeunternehmen über 80 % des europäischen audiovisuellen Originalinhalts finanzieren;

H.

in der Erwägung, dass die Kinoaufführung weiterhin einen bedeutenden Anteil des Ertrags eines Filmwerks darstellt und als beträchtlicher Impuls für den Erfolg eines Films auf Video-on-Demand-Plattformen wirkt;

I.

in der Erwägung, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Grundlage für die Einführung einer verpflichtenden Finanzierung und Förderung von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf schafft, da auch sie eine entscheidende Rolle für die Förderung und den Schutz der kulturellen Vielfalt spielen;

J.

in der Erwägung, dass die europäischen Sendeunternehmen in einem digitalen, konvergenten, multimedialen Multiplattform-Umfeld flexible und zukunftsorientierte Rechteklärungssysteme benötigen, die auch die effektive Rechteklärung in einem One-Stop-Shop ermöglichen; in der Erwägung, dass es in den nordischen Ländern bereits seit Jahrzehnten derartige flexible Rechteklärungssysteme gibt;

K.

in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Entwicklung eines breiten Spektrums an attraktiven, legalen Online-Inhalten sicherzustellen und den einfachen Vertrieb solcher Inhalte weiter zu fördern und zu gewährleisten, indem Hindernisse bei der Lizenzierung, auch bei der grenzüberschreitenden Lizenzierung, auf einem absoluten Mindestmaß gehalten werden, und in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Nutzung dieses Angebots, insbesondere die Zahlungsmodalitäten, für die Verbraucher zu erleichtern;

L.

in der Erwägung, dass die Verbraucher auf eine immer größere Auswahl an Online-Filmen zugreifen möchten, ohne dabei die Geolokalisierung der Plattformen berücksichtigen zu müssen;

M.

in der Erwägung, dass audiovisuelle Werke schon heute im Rahmen von europaweiten Lizenzen, die auf freiwilliger Basis erworben werden, grenzüberschreitend in Europa verbreitet werden und deren weiterer Ausbau eine Option darstellen kann, soweit eine entsprechende wirtschaftliche Nachfrage besteht, wobei zu bedenken ist, dass im digitalen Binnenmarkt Unternehmen bei Verwertung und Nutzung der Werke die unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Präferenzen der europäischen Verbraucher berücksichtigen müssen, worin die Vielfalt an Auswahlmöglichkeiten der EU-Bürger beim Konsum audiovisueller Werke zum Ausdruck kommt;

N.

in der Erwägung, dass der Online-Vertrieb von audiovisuellen Produkten eine ausgezeichnete Gelegenheit darstellt, die Kenntnisse europäischer Sprachen zu vertiefen, und in der Erwägung, dass dieses Ziel mithilfe der Ausstrahlung von Originalfassungen und durch die Möglichkeit erreicht werden kann, audiovisuelle Produkte in eine Vielzahl von Sprachen zu übersetzen;

O.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, im digitalen Binnenmarkt Rechtssicherheit für Rechteinhaber und Verbraucher in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu gewährleisten, indem die Rechtsvorschriften zwischen den Mitgliedstaaten besser koordiniert werden;

P.

in der Erwägung, dass die Stärkung des rechtlichen Rahmens im Bereich der audiovisuellen Dienste zu einem besseren Schutz der freien Meinungsäußerung in Europa beiträgt, wodurch die demokratischen Grundwerte und Prinzipien der EU gefördert werden;

Q.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, spezifische Maßnahmen einzuführen, um das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren, insbesondere durch die Förderung der Digitalisierung seiner Inhalte und die Erleichterung des Zugangs für die Bürger und Nutzer zum filmischen und audiovisuellen Erbe Europas;

R.

in der Erwägung, dass die Einführung eines Systems zur Identifikation und Kennzeichnung von Werken zum Schutz der Rechteinhaber und zur Einschränkung unbefugter Verwendung beitragen würde;

S.

in der Erwägung, dass es von fundamentaler Bedeutung ist, die Netzneutralität in Informations- und Kommunikationsnetzen zu wahren und die technologieneutrale Ausgestaltung medialer Plattformen und Ausspielwege zu gewährleisten, um die Verfügbarkeit der audiovisuellen Dienste sicherzustellen und dabei das Recht auf freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus in der Europäischen Union zu stärken und der technologischen Konvergenz Rechnung zu tragen;

T.

in der Erwägung, dass Kreativität und kulturelle Vielfalt auf Dauer nur im Rahmen eines Urheberrechts gedeihen können, das die Werkschöpfer schützt und belohnt, sowie im Rahmen eines rechtlich hieb- und stichfesten Zugangs der Nutzer zum kulturellen Erbe; in der Erwägung, dass neue Geschäftsmodelle wirksame Lizenzierungssysteme, kontinuierliche Investitionen in die Digitalisierung kreativer Inhalte und einen einfachen Zugang für die Verbraucher umfassen sollten;

U.

in der Erwägung, dass sehr viele Verletzungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechte daraus resultieren, dass es bei dem potenziellen Publikum ein nachvollziehbares Bedürfnis nach neuen audiovisuellen Angeboten zu einfachen und preislich fairen Konditionen gibt und diese Nachfrage noch nicht ausreichend befriedigt wird;

V.

in der Erwägung, dass Anpassungen an die Gegebenheiten des digitalen Zeitalters unterstützt werden müssen, und zwar insbesondere solche, mit denen Standortverlagerungen verhindert werden sollen, die aus dem Verlangen resultieren, das Rechtssystem mit dem geringsten Schutzniveau zu finden;

W.

in der Erwägung, dass aus Billigkeitsgründen sämtliche Verträge eine angemessene Vergütung der Urheber für alle Formen der Verwertung ihrer Werke, einschließlich der Online-Verwertung, vorsehen sollten;

X.

in der Erwägung, dass die Kommission dringend eine Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften vorlegen sollte, um durch Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, zur deutlichen Verbesserung der Transparenz und zur Förderung der guten Unternehmensführung und einer wirksamen Streitbeilegung das Vertrauen in die Verwertungsgesellschaften zu erhöhen;

Y.

in der Erwägung, dass die kollektive Rechtewahrnehmung für Sendeanstalten angesichts der hohen Anzahl an Rechten, die sie jeden Tag klären müssen, ein entscheidendes Instrument ist und daher effiziente Lizenzierungssysteme für die Online-Nutzung audiovisueller Inhalte vorgesehen sein sollten;

Z.

in der Erwägung, dass die Regelungen für die Besteuerung kultureller Güter und Dienstleistungen an das digitale Zeitalter angepasst werden sollten;

AA.

in der Erwägung, dass die Medienchronologie ein allgemeines Gleichgewicht des audiovisuellen Sektors gewährleistet, das ein wirksames System der Vorfinanzierung audiovisueller Werke ermöglicht;

AB.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Medienchronologie zunehmend Konkurrenz erhält, und zwar aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit digitaler Werke und der Möglichkeiten unserer fortschrittlichen Informationsgesellschaft, Inhalte unmittelbar zu verbreiten;

AC.

in der Erwägung, dass die Union einen kohärenten technologischen Ansatz verfolgen sollte, indem sie die Interoperabilität der im digitalen Zeitalter verwendeten Systeme fördert;

AD.

in der Erwägung, dass ein günstiger gesetzlicher und steuerlicher Rahmen für Unternehmen bestehen sollte, die den Online-Vertrieb von audiovisuellen Produkten mit einem wirtschaftlichen Wert fördern;

AE.

in der Erwägung, dass der Zugang behinderter Menschen zu den Medien wichtig ist und durch Programme erleichtert werden sollte, die auf Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind;

AF.

in der Erwägung, dass die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit stark ausgebaut werden muss, um Techniken zu entwickeln, die zu einer automatisierten Verwaltung der Dienste für Menschen mit Behinderungen führen würden, insbesondere durch Hybrid-Rundfunk;

1.

nimmt die Fragmentierung des Onlinemarkts zur Kenntnis, der beispielsweise durch technologische Hindernisse, die Komplexität von Lizenzierungsverfahren, Unterschiede bei Zahlungsmethoden, mangelnde Interoperabilität von zentralen Elementen, wie zum Beispiel der elektronischen Unterschrift, und Abweichungen bei bestimmten auf Waren und Dienstleistungen anwendbaren Steuersätzen, einschließlich Mehrwertsteuersätzen, gekennzeichnet ist; ist daher der Ansicht, dass derzeit ein transparenter, flexibler und harmonisierter Ansatz auf europäischer Ebene erforderlich ist, um auf dem Weg zum Binnenmarkt für digitale Dienste voranzukommen; unterstreicht, dass bei allen vorgeschlagenen Maßnahmen die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Inhalten angestrebt werden sollte;

Legale Inhalte, Zugänglichkeit und kollektive Rechtewahrnehmung

2.

betont, dass es notwendig ist, das legale Angebot in Bezug auf Qualität und Quantität attraktiver und aktueller zu gestalten und die Online-Verfügbarkeit von audiovisuellen Werken sowohl in Originalversion mit Untertitel als auch in allen Amtssprachen der Union zu verbessern;

3.

unterstreicht, wie wichtig es ist, Inhalte mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen anzubieten, insbesondere über Videoabrufdienste;

4.

ist der Ansicht, dass jedoch zunehmend die Notwendigkeit besteht, ein attraktives legales Online-Angebot an audiovisuellen Inhalten zu fördern und Innovationen zu unterstützen; ist daher der Ansicht, dass neue Vertriebswege flexibel sein müssen, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können und der Zugriff auf digitale Güter allen EU-Bürgern unabhängig vom Wohnsitzland zur Verfügung steht, wobei das Prinzip der Netzneutralität angemessen zu berücksichtigen ist;

5.

betont, dass digitale Dienste, wie Video-Streaming, allen EU-Bürgern verfügbar gemacht werden sollten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen; fordert die Kommission auf, zu verlangen, dass europäische digitale Unternehmen geografische Einschränkungen (z. B. das Blockieren von IP-Adressen) unionsweit aufheben und den Verbrauchern erlauben, digitale Dienste von außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats zu erwerben; fordert die Kommission auf, eine Analyse der Anwendung der Kabel- und Satellitenrichtlinie (6) auf die digitale Verbreitung auszuarbeiten;

6.

ist der Auffassung, dass der Verbesserung der Sicherheit von Online-Vertriebsplattformen, einschließlich Online-Zahlungen, größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

7.

unterstreicht, dass für legale Plattformen, die Online-Dienste anbieten, alternative und innovative Mikro-Zahlungssysteme entwickelt werden müssen, wie z. B. die Zahlung per SMS oder per App, um die Nutzung für die Verbraucher zu erleichtern;

8.

betont, dass Probleme im Zusammenhang mit Online-Zahlungssystemen, wie z. B. der Mangel an Interoperabilität oder die hohen Kosten von Kleinbetragzahlungen für die Verbraucher, im Hinblick darauf angegangen werden sollten, dass einfache, innovative und kostengünstige Lösungen entwickelt werden, die den Verbrauchern und den digitalen Plattformen gleichermaßen zugute kommen;

9.

fordert die Entwicklung neuer Lösungen für benutzerfreundliche Zahlungssysteme wie Micropayment-Systeme sowie die Entwicklung von Systemen, die unmittelbare Zahlungen an Urheber erleichtern, was sowohl den Verbrauchern als auch den Urhebern zugute käme;

10.

betont, dass die Online-Nutzung eine echte Chance für eine bessere Verbreitung und einen besseren Vertrieb europäischer Werke, insbesondere audiovisueller Werke, darstellen kann, sofern Bedingungen herrschen, unter denen sich die rechtmäßige Bereitstellung solcher Werke in einem Umfeld des gesunden Wettbewerbs entwickeln kann, in dem die illegale Bereitstellung geschützter Werke wirksam bekämpft wird;

11.

fördert die Entwicklung eines reichhaltigen und diversifizierten legalen Angebots an audiovisuellen Inhalten, insbesondere durch flexiblere Verwertungsfenster; betont, dass Rechteinhaber frei entscheiden können sollten, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Produkte auf verschiedenen Plattformen anbieten möchten;

12.

betont, dass das gegenwärtige System der Verwertungsfenster nicht als Mittel zur Blockierung der Online-Verwertung zum Schaden kleiner Produzenten und Händler verwendet werden darf;

13.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die vom Parlament verabschiedete vorbereitende Maßnahme zur Erprobung neuer Vertriebswege, basierend auf der Komplementarität der Plattformen, bezüglich der Flexibilität der Verwertungsfenster umzusetzen;

14.

fordert die Unterstützung von Strategien, die den europäischen KMU eine effizientere Verwaltung der digitalen Rechte und damit das Erreichen eines breiteren Publikums ermöglicht;

15.

fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, Artikel 13 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in verbindlicher Weise umzusetzen und eine verpflichtende Finanzierung und Förderung von audiovisuellen Mediendiensten einzuführen; fordert ferner die Kommission auf, dem Parlament unverzüglich gemäß Artikel 13 Absatz 3 einen ausführlichen Bericht über den aktuellen Stand der Umsetzung vorzulegen;

16.

erinnert daran, dass es zur Schaffung eines einheitlichen digitalen Binnenmarktes in Europa unerlässlich ist, europaweit einheitliche Regelungen über die kollektive Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu etablieren, um der fortschreitenden unterschiedlichen Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten, die eine grenzüberschreitende Rechteklärung zunehmend erschwert, Einhalt zu gebieten;

17.

befürwortet die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und grenzüberschreitenden Verbreitung von verwaisten Werken im digitalen Binnenmarkt, da dies eine der Leitaktionen der Digitalen Agenda für Europa ist, die Teil der Strategie „Europa 2020“ ist;

18.

stellt fest, dass die Entwicklung grenzübergreifender Dienste durchaus möglich ist, sofern die kommerziellen Plattformen bereit sind, die Rechte für die Nutzung eines oder mehrerer Hoheitsgebiete auf vertraglicher Basis zu erwerben, da zu berücksichtigen ist, dass territorial begrenzte Systeme im audiovisuellen Bereich natürliche Märkte darstellen;

19.

betont die Notwendigkeit, Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu schaffen, welches Rechtssystem für die Klärung von Rechten bei grenzüberschreitendem Vertrieb anwendbar ist, und schlägt hierzu vor, als anwendbares Recht das Recht des Landes anzusehen, in dem ein Unternehmen seine Hauptaktivität ausübt und seine wichtigsten Einkünfte erzielt;

20.

bekräftigt das Ziel eines verstärkten und effizienten grenzüberschreitenden Online-Vertriebs von audiovisuellen Werken zwischen den Mitgliedstaaten;

21.

schlägt die Festlegung eines umfassenden Ansatzes auf EU-Ebene vor, der eine größere Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern, Online-Vertriebsplattformen und Internetdienstanbietern umfasst, um einen benutzerfreundlichen und wettbewerbsfähigen Zugriff auf audiovisuelle Inhalte zu fördern;

22.

hebt die Notwendigkeit hervor, beim Vertrieb audiovisueller Werke über digitale Plattformen für Flexibilität und Interoperabilität zu sorgen, damit das rechtmäßige Online-Angebot von audiovisuellen Werken entsprechend dem Marktbedarf erweitert wird, und der grenzübergreifende Zugang zu Inhalten aus anderen Mitgliedstaaten gefördert und gleichzeitig die Einhaltung der Urheberrechte sichergestellt wird;

23.

begrüßt das neue, von der Kommission vorgeschlagene Programm „Kreatives Europa“, in dem hervorgehoben wird, dass der Online-Vertrieb auch eine erhebliche positive Auswirkung auf die Verbreitung audiovisueller Werke besitzt, besonders im Hinblick darauf, in Europa und darüber hinaus ein neues Publikum zu erreichen, sowie im Hinblick auf die Verbesserung des sozialen Zusammenhalts;

24.

betont die Bedeutung der Netzneutralität, um den gleichberechtigten Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen zu gewährleisten, was für die Qualität rechtmäßiger audiovisueller Online-Dienste überaus wichtig ist;

25.

unterstreicht, dass die digitale Spaltung zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen der EU eine ernsthafte Barriere für die Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts darstellt; fordert daher den Ausbau von Breitband-Internetzugängen in der gesamten EU, um den Zugriff auf Online-Dienste und neue Technologien anzuregen;

26.

erinnert daran, dass Rechte zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung auf den Produzenten audiovisueller Werke übertragen werden, der sich auf die Bündelung der durch das Urheberrecht gewährten ausschließlichen Rechte verlässt, um die Finanzierung, Produktion und Verbreitung audiovisueller Werke zu organisieren;

27.

weist darauf hin, dass die kommerzielle Nutzung der ausschließlichen Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung darauf abzielt, im Falle des kommerziellen Erfolgs finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um die künftige Produktion und Verbreitung von Projekten zu finanzieren und damit die Verfügbarkeit eines vielseitigen und dauerhaften Angebots an neuen Filmen zu fördern;

28.

fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vorzulegen, der darauf abzielt, eine bessere Rechenschaftspflicht, Transparenz und verantwortungsvolle Führung seitens der Verwertungsgesellschaften für die kollektive Rechtewahrnehmung sowie wirksame Streitbeilegungsmechanismen zu gewährleisten und die Lizenzierungssysteme im Musiksektor klarer und einfacher zu gestalten; betont diesbezüglich die Notwendigkeit, bei den Lizenzierungsverfahren eine klare Unterscheidung nach der Art der Inhalte, insbesondere zwischen audiovisuellen/kinematografischen und musikalischen Werken, vorzunehmen; weist darauf hin, dass die Lizenzierung audiovisueller Werke auf der Grundlage individueller vertraglicher Vereinbarungen erfolgt, in einigen Fällen zusammen mit der kollektiven Wahrnehmung von Entgeltansprüchen;

29.

betont, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (7) feststellt, dass bei der Umsetzung der Artikel 5, 6 und 8 Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, was zu divergierenden Auslegungen und Entscheidungen seitens der nationalen Gerichte geführt hat; weist darauf hin, dass diese Entscheidungen in die einschlägige Rechtsprechung zu audiovisuellen Medien eingegangen sind;

30.

ersucht die Kommission, die Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG weiterhin streng zu überwachen und dem Parlament und dem Rat regelmäßig darüber zu berichten;

31.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2001/29/EG nach Konsultation aller betroffenen Parteien dahingehend zu überarbeiten, dass durch einen eindeutigen Wortlaut der Artikel 5, 6 und 8 der rechtliche Rahmen für den Schutz des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auf Unionsebene harmonisiert wird;

32.

befürwortet die Schaffung kohärenter europäischer Regeln zur verantwortungsvollen Leitung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie zu effizienten Streitbeilegungsmechanismen;

33.

betont, dass eine vereinfachte Klärung und eine Aggregation insbesondere von Online-Musikrechten an audiovisuellen Werken den Binnenmarkt fördern würden und fordert die Kommission auf, dies in dem angekündigten Rechtsakt zur kollektiven Rechtewahrnehmung angemessen zu berücksichtigen;

34.

weist darauf hin, dass die fortschreitende Konvergenz der Medien nicht nur im Urheberrecht, sondern auch im Medienrecht neue Lösungsansätze erfordert; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen zu überprüfen, inwieweit unterschiedliche Regelungen für lineare und nicht-lineare Dienste in der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste noch zeitgemäß sind;

35.

hält trotz der zunehmend obsolet werdenden Unterscheidung zwischen linearen und nicht-linearen Angeboten Werbebeschränkungen bei linearen Angeboten für Kinder, bei Nachrichten und bei Informationssendungen für sinnvoll; regt jedoch an, über neue Formen programm- und plattformübergreifender Verrechnungssysteme für Werbezeiten nachzudenken, mit Hilfe derer Anreize für qualitativ hochwertige Inhalte geschaffen werden, die die lineare Programmqualität und die Online-Vielfalt gleichermaßen erhöhen, ohne die Einnahmeseite privater Rundfunkanbieter zu belasten;

36.

betont, dass im digitalen Umfeld weiterhin die Option territorialer Produktions- und Vertriebssysteme gelten sollte, da diese Organisationsform des audiovisuellen Marktes die Grundlage für die Finanzierung europäischer audiovisueller und kinematografischer Werke zu bilden scheint;

37.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ebenso wie auf physische Waren auch auf digitale Produkte angewendet werden könnte;

Identifikation

38.

ist der Auffassung, dass neue Technologien eingesetzt werden könnten, um die Klärung von Rechten zu erleichtern; begrüßt diesbezüglich die Initiative zur ISAN-Norm (International Standard Audiovisual Number), die es leichter macht, audiovisuelle Werken und deren Rechteinhaber zu identifizieren; fordert die Kommission auf, Durchführungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen eine umfassendere Nutzung des ISAN-Systems erleichtert wird;

Nicht autorisierte Verwendung

39.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zugunsten der Rechtssicherheit der Internetnutzer bei der Nutzung von Streaming-Diensten zu ergreifen, und fordert sie auf, insbesondere Überlegungen zu Mitteln anzustellen, mit denen die Nutzung von Zahlungssystemen und die Finanzierung solcher Dienste durch Werbung auf kostenpflichtigen Download- und Streaming-Plattformen für nicht autorisierte Inhalte verhindert werden können;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für die Achtung der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte einzusetzen und gegen die nicht autorisierte Bereitstellung und Verbreitung von Inhalten, auch über Streamingdienste, vorzugehen;

41.

weist auf den Aufstieg von Community-Plattformen hin, die den Internetnutzern anbieten, sich finanziell an der Produktion eines Films oder Dokumentarfilms zu beteiligen, die ihnen das Gefühl vermitteln, konkret am Schöpfungsprozess beteiligt zu sein; betont jedoch, dass es kurzfristig schwierig erscheint, diese Art der Finanzierung als Ersatz für die traditionellen Finanzierungsmethoden zu etablieren;

42.

erkennt an, dass auch dort, wo legale Alternativen vorhanden sind, Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Thema bleiben und daher die legale Online-Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschütztem kulturellem Material um eine intelligentere Online-Durchsetzung von Urheberrechten bei vollständiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Informations- und Meinungsfreiheit, des Schutzes der personenbezogenen Daten und des Persönlichkeitsrechts ebenso wie des Prinzips der „reinen Durchleitung“ ergänzt werden muss;

43.

fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der für den analogen Bereich gedachten Richtlinie 2004/48/EG einen Rahmen der Rechtsicherheit zu fördern und die erforderlichen Änderungen für die Entwicklung wirksamer Lösungen für den digitalen Markt vorzunehmen;

Vergütung

44.

erinnert an die Notwendigkeit, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber für den Online-Vertrieb audiovisueller Inhalte sicherzustellen; stellt fest, dass dieses Recht seit 2001 auf europäischer Ebene zwar anerkannt ist, es für die Online-Bereitstellung von Werken in der Mehrheit der Mitgliedstaaten jedoch keine angemessene Vergütung gibt;

45.

ist der Auffassung, dass das künstlerische Schaffen mit dieser Vergütung erleichtert und die europäische Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden sollte, und dass die Besonderheiten dieses Sektors, die Interessen der verschiedenen Interessengruppen und Notwendigkeit deutlich vereinfachter Lizenzierungsverfahren berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Bottom-Up-Lösungen anzuregen, um die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln;

46.

vertritt die Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Urhebern und ausübenden Künstlern eine faire Vergütung zu garantieren, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang alle Formen der Verwertung, insbesondere der Online-Verwertung, ihrer Werke steht; und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Buy-Out-Verträge, die im Widerspruch zu diesem Prinzip stehen, zu verbieten;

47.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Studie vorzulegen, in der die Unterscheide zwischen den einzelnen Vergütungsregelungen für Urheber und ausführende Künstler auf nationaler Ebene untersucht werden, damit eine Liste mit bewährten Verfahren ausgearbeitet werden kann;

48.

fordert, die Verhandlungspositionen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Produzenten andererseits wieder in ein Gleichgewicht zu bringen, indem den Urhebern und ausübenden Künstlern ein unverzichtbarer Anspruch auf Vergütung für jegliche Form der Verwertung ihrer Werke gewährt wird, wozu auch laufende Einnahmen zählen, wenn sie ihr ausschließliches Recht auf „Zugänglichmachung“ an einen Produzenten abgetreten haben;

49.

fordert das Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung einer fairen Vergütung der Rechteinhaber bei der Verbreitung, Übertragung oder Wiederausstrahlung audiovisueller Werke;

50.

ist der Auffassung, dass das beste Mittel zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber in der freien Wahl zwischen Tarifvereinbarungen (einschließlich vereinbarter Standardverträge), erweiterten kollektiven Lizenzen und Organisationen zur kollektiven Verwertung besteht;

Lizenzierung

51.

weist darauf hin, dass der gemeinschaftliche Besitzstand zum europäischen Urheberrecht zwar nicht per se freiwilligen gebietsübergreifenden oder europaweiten Lizenzierungsmechanismen entgegensteht, dass jedoch kulturelle und sprachliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wie auch Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, auch solchen, die nicht das geistige Eigentum betreffen, einen flexiblen und komplementären Ansatz auf europäischer Ebene erfordern, um Fortschritte bei der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts zu erzielen;

52.

weist darauf hin, dass gebietsübergreifende oder europaweite Lizenzierungsmechanismen freiwillig bleiben sollten und dass sprachliche und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowie Abweichungen der nationalen Rechtsvorschriften, die nichts mit Urheberrecht zu tun haben, eigene spezifische Herausforderungen mit sich bringen; ist daher der Auffassung, dass es eines flexiblen Ansatz in Bezug auf die europaweite Lizenzierung bedarf und zugleich die Rechteinhaber geschützt und der digitale Binnenmarkt aufgebaut werden müssen;

53.

ist der Auffassung, dass, wenn nachhaltige gebietsübergreifende Lizenzierungen im digitalen Binnenmarkt für audiovisuelle Werke gefördert und unterstützt werden können, dies marktorientierte Initiativen erleichtern dürfte; unterstreicht, dass digitale Technologien neue und innovative Wege bieten, um das Angebot solcher Werke für jeden Markt anzupassen und zu erweitern und der Verbrauchernachfrage, einschließlich der Nachfrage nach maßgeschneiderten grenzüberschreitenden Diensten, nachzukommen; fordert eine bessere Nutzung der digitalen Technologien, die ein Sprungbrett für die Differenzierung und auch die Erweiterung des rechtmäßigen Angebots an audiovisuellen Werken darstellen sollten;

54.

ist der Ansicht, dass es einen Bedarf an aktuellen Informationen zu Lizenzierungsbedingungen, Lizenzinhabern und Repertoires sowie an umfassenden Studien auf europäischer Ebene gibt, um die Transparenz der Angaben zu fördern und zu bestimmen, wo Probleme auftreten, und um klare und effiziente Mechanismen zu deren Lösung zu finden;

55.

vertritt die Ansicht, dass die Verwaltung der audiovisuellen Rechte im digitalen Zeitalter für die kommerzielle Verwertung erleichtert werden könnte, wenn die Mitgliedstaaten an den Stellen, wo dies derzeit nötig ist, hierzu effiziente und transparente Lizenzierungsverfahren, einschließlich freiwilliger erweiterter kollektiver Lizenzsysteme, fördern würden;

56.

stellt fest, dass es von Nutzen wäre, eine Debatte zwischen den Kulturverantwortlichen und den Mitgliedstaaten in Gang zu setzen, um Maßnahmen einzuleiten, mit denen es den öffentlichen Archiven ermöglicht wird, die von den digitalen Technologien gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang für Werke aus dem kulturellen Erbe zu nutzen, insbesondere bezüglich des nicht-kommerziellen Fernzugangs zu digitalen Werken;

57.

begrüßt die Konsultation, die die Kommission mit der Veröffentlichung des Grünbuchs eingeleitet hat, und ihre Anerkennung der Besonderheiten des audiovisuellen Sektors im Hinblick auf die Lizenzierungsmechanismen, die für die weitere Entwicklung des Sektors im Hinblick auf die Förderung sowohl der kulturellen Vielfalt als auch einer starken audiovisuellen Industrie im digitalen Binnenmarkt von großer Bedeutung sind;

Interoperabilität

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass sich die kollektive Rechtewahrnehmung auf funktionale und interoperable Systeme stützt;

Mehrwertsteuer

59.

betont die Dringlichkeit einer Diskussion über das Problem der abweichenden Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten und ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konzertierte Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen;

60.

unterstreicht, dass es notwendig ist, die Anwendung eines reduzierten Mehrwertsteuersatzes für die digitale Verbreitung kultureller Güter und Dienstleistungen in Erwägung zu ziehen, um die Ungleichbehandlung von Online- und Offline-Diensten zu beseitigen;

61.

betont die Notwendigkeit, auf im Internet und außerhalb des Internets verkaufte kulturelle audiovisuelle Werke denselben Mehrwertsteuersatz anzuwenden; ist der Auffassung, dass die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf kulturelle Online-Inhalte, die von einem in der EU niedergelassenen Anbieter an einen in der EU ansässigen Verbraucher verkauft werden, die Attraktivität digitaler Plattformen erhöhen würde; erinnert diesbezüglich an seine Entschließungen vom 17. November 2011 zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts (8) und vom 13. Oktober 2011 zur Zukunft der Mehrwertsteuer (9);

62.

fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen in Bezug auf außergemeinschaftliche audiovisuelle Online-Dienste einzuführen, wenn sie sich direkt oder indirekt an das in den Mitgliedstaaten ansässige Publikum wenden, damit sie den gleichen Anforderungen unterliegen wie die in der EU ansässigen Dienste;

Schutz und Förderung audiovisueller Werke

63.

macht darauf aufmerksam, welchen Bedingungen die Aufgaben der Restaurierung, Erhaltung und Bereitstellung audiovisueller Werke zu kulturellen und pädagogischen Zwecken im digitalen Zeitalter unterliegen und betont, dass diesen Bedingungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

64.

ermutigt die Mitgliedstaaten, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umzusetzen, und empfiehlt ihnen, die Art zu überwachen, wie europäische Werke, insbesondere Filme und Dokumentarfilme, in den verschiedenen öffentlich zugänglichen audiovisuellen Mediendiensten tatsächlich präsent sind und hervorgehoben werden, und betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden mit den Filmfinanzierungseinrichtungen;

65.

fordert die Kommission auf, Mechanismen zu entwickeln, um den Zugang zu dem archivierten audiovisuellen Material in den europäischen Einrichtungen zum Schutz und Erhalt des Filmerbes zu erleichtern; stellt fest, dass aus Gründen, die meist im Zusammenhang mit dem gesunkenen Verbraucherinteresse und der begrenzten Lagerfähigkeit stehen, ein beträchtlicher Teil des europäischen audiovisuellen Materials im Handel nicht erhältlich ist;

66.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf Lösungen hinzuwirken, die darauf abzielen, die Digitalisierung, die Erhaltung und die Verfügbarkeit dieser Werke zu Bildungszwecken auch grenzübergreifend zu fördern;

67.

verweist darauf, wie wichtig die Online-Bibliothek Europeana ist, und ist der Meinung, dass die Mitgliedstaaten und kulturellen Einrichtungen mehr Aufmerksamkeit auf ihre Zugänglichkeit und Bekanntmachung legen sollten;

68.

vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung und Bewahrung von kulturellen Ressourcen sowie der verbesserte Zugriff auf diese Ressourcen große wirtschaftliche und soziale Möglichkeiten bieten und eine wesentliche Voraussetzung für die zukünftige Entwicklung der kulturellen und kreativen Kapazitäten Europas und für seine industrielle Präsenz in diesem Bereich darstellt; unterstützt daher die Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (10) ebenso wie den Vorschlag, zu diesem Zweck ein aktuelles Maßnahmenpaket zu erstellen;

Erziehung

69.

betont, dass es wichtig ist, die digitalen Fähigkeiten und die Medienkompetenz aller EU-Bürger zu fördern, einschließlich älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel schwerhöriger Menschen, und die digitale Kluft in der Gesellschaft zu verringern, da diese Aspekte für die gesellschaftliche und die staatsbürgerliche Teilhabe von wesentlicher Bedeutung sind; erinnert diesbezüglich an die wichtige Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien als Teil der Aufgaben des öffentlichen Dienstes;

70.

betont wiederholt die Bedeutung der Integration der neuen Technologien in die nationalen Bildungspläne und die Notwendigkeit, alle europäischen Bürger jeden Alters in den Umgang mit Medien und mit der digitalen Technik einzuführen, um ihre Kompetenzen in diesen Bereichen zu entwickeln und zu nutzen;

71.

betont die Notwendigkeit europäischer und nationaler Aufklärungskampagnen, um das Bewusstsein für die Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums zu schärfen und über die verfügbaren legalen Online-Vertriebswege für audiovisuelle Werke zu informieren; weist darauf hin, dass die Verbraucher in angemessener Weise über alle Fragen zu Rechten des geistigen Eigentums informiert werden sollten, die beim Austausch von Dateien (File-Sharing) im Rahmen von Cloud-Computing-Diensten auftreten können;

72.

weist auf die Notwendigkeit hin, der Öffentlichkeit die Bedeutung des Schutzes von Urheberrechten und der damit verbundenen fairen Vergütung eindringlicher zu vermitteln;

73.

unterstreicht, dass zu berücksichtigen ist, dass Bildungseinrichtungen ein besonderer Status im Hinblick auf den Online-Zugriff auf audiovisuelle Werke zuerkannt werden muss;

MEDIA 2014-2020

74.

erinnert daran, dass sich das MEDIA-Programm als eigenständige Marke etabliert hat und es von grundlegender Bedeutung ist, für den Zeitraum 2014-2020 ein ehrgeiziges MEDIA-Programm im Sinne des gegenwärtigen Programms durchzuführen;

75.

hebt hervor, dass MEDIA als spezielles Programm, das ausschließlich dem audiovisuellen Sektor gewidmet ist, unbedingt fortgeführt werden muss;

*

* *

76.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57.

(4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0240.

(6)  Richtlinie 93/83/EWG (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).

(7)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0513.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0436.

(10)  ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.


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