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Document 52011XC1213(01)

Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten

OJ C 363, 13.12.2011, p. 6–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/6


Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten

2011/C 363/02

1.   EINLEITUNG

1.1

Nach Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Die Kommission veröffentlichte 1998 eine Mitteilung (1), in der die Leitlinien und Verfahrensweisen festgelegt wurden, die die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge an den Rat zu befolgen hat.

1.2

Diese überarbeitete Mitteilung berücksichtigt die Ziele des Aktionsprogramms „Zoll 2013“ und die Erfordernisse und Bemerkungen, die die Mitgliedstaaten nach einem Seminar über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente in Istanbul am 23. und 24. September 2010 mitgeteilt haben. Die Überarbeitung hat einen begrenzten Geltungsbereich und verfolgt zwei Ziele: Zum einen werden bestimmte Grundsätze der Regelungen für die autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente erläutert und zum anderen wird das Verfahren erklärt, nach dem die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer bei der Beantragung einer solchen Maßnahme vorzugehen haben.

1.3

Nach der Studie über die Auswirkungen der autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente auf die EU-Wirtschaft, die die Kommission im Laufe des Jahres 2012 durchführen will, könnten noch beträchtliche Änderungen dieser Mitteilung notwendig werden. In der Studie werden auch die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) untersucht.

1.4

Ziel der Kommission bei der Ausarbeitung der Leitlinien ist es, die wirtschaftlichen Gründe, die hinter der EU-Politik in diesem Bereich stehen, zu erläutern. Dies steht auch mit den Transparenzbestimmungen der Kommission im Einklang.

1.5

Die Kommission beabsichtigt, die in dieser Mitteilung dargelegte Politik sowie die damit verbundenen Verwaltungsmaßnahmen für Zollaussetzungen und Zollkontingente ab dem zweiten Halbjahr 2012 anzuwenden.

2.   ÜBERBLICK — ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

2.1   Rolle des Gemeinsamen Zolltarifs

2.1.1

In Artikel 28 AEUV heißt es „die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst […] die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern“.

Seit 1968 wendet die Union den Hauptbestandteil dieses Gemeinsamen Zolltarifs (2) an, der Teil eines Bündels von Maßnahmen ist, mit dem in der Union eine auf internationaler Ebene leistungs- und wettbewerbsfähige Industrie gefördert werden soll.

2.1.2

Die in diesem Zolltarif vorgesehenen Zollsätze sollen nicht nur den Aufschwung der europäischen Industrie begünstigen, sondern auch die Produktionskapazität der Industrie in der Europäischen Union stärken und es somit den Herstellern in der EU ermöglichen, sich im Wettbewerb mit Drittlandslieferanten besser zu behaupten.

Folglich müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die in den freien Verkehr übergeführt werden, die im Zolltarif vorgesehenen Zölle entrichtet werden, es sei denn, die EU-Vorschriften sehen etwas anderes vor. Die Entrichtung dieser Zölle ist somit als der Normalfall anzusehen.

2.2   Begriff der Zollaussetzungen und Zollkontingente

2.2.1

Die gemäß Artikel 31 AEUV gewährten Zollaussetzungen stellen während der Geltungsdauer der Maßnahme für eine unbegrenzte Menge (Zollaussetzung) oder für eine begrenzte Menge (Zollkontingent) eine Ausnahme vom Normalfall dar. Beide Maßnahmen erlauben den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die für die eingeführten Waren geltenden Drittlandszölle (Antidumpingzölle und Ausgleichszölle oder spezifische Zölle sind von diesen Zollaussetzungen und Zollkontingenten nicht betroffen). Waren, für die Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, sollten normalerweise von der Gewährung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents ausgeschlossen sein. Für Waren, für die Einfuhrverbote und -beschränkungen gelten (z. B. nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES)), können keine Zollaussetzungen oder Zollkontingente gewährt werden.

2.2.2

Die im Rahmen einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents eingeführten Waren befinden sich in der ganzen Europäischen Union im zollrechtlich freien Verkehr. Sobald eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent gewährt ist, kann folglich jeder Marktteilnehmer in jedem Mitgliedstaat die Maßnahme in Anspruch nehmen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewährte Zollaussetzungen oder Zollkontingente könnten sich auf alle anderen Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission eng und umfassend zusammenarbeiten, damit alle Interessen der Europäischen Union berücksichtigt werden. Die Kommission verwaltet die autonomen Zollkontingente in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einer zentralen Zollkontingentsdatenbank. Die Zollkontingente werden nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) verwaltet.

2.2.3

Durch die Erweiterung der Europäischen Union, den technischen Fortschritt und Änderungen der traditionellen Wege des internationalen Handels hat sich der wirtschaftliche Hintergrund in einer zunehmend globalisierten Wirtschaft gewandelt. Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass die Unternehmen in der Europäischen Union mithilfe der Zollaussetzungen die Vollbeschäftigung aufrecht erhalten und die Teile beziehen können, die sie zur Herstellung hochentwickelter Erzeugnisse mit hohem EU-Mehrwert benötigen, auch wenn die Tätigkeit in erster Linie in der Montage von Teilen besteht.

2.3   Merkmale der Zollaussetzungen und Zollkontingente

2.3.1

Gemäß Artikel 31 AEUV legt der Rat die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest. Dazu gehören auch Änderungen und Aussetzungen dieser Zölle.

2.3.2

Zollaussetzungen und Zollkontingente sollten regelmäßig überprüft werden und gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben werden können. Deutet eine Verlängerung einer Zollaussetzung darauf hin, dass eine dauerhafte Notwendigkeit besteht, die Europäische Union mit bestimmten Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zum Zollsatz Null zu versorgen (Zollaussetzung), oder sind die benötigten Mengen zu klein, um die erforderlichen Investitionen für die Aufnahme der Produktion in der Europäischen Union zu rechtfertigen (Zollkontingent), so kann die Kommission in Ausnahmefällen eine Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs vorschlagen. Hierzu wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus tätig.

2.3.3

Da es sich außerdem bei den Zollaussetzungen um Ausnahmen von der Regel, d. h. der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, handelt, sind sie wie alle Ausnahmen in kohärenter Weise anzuwenden.

2.3.4

Um Diskriminierungen zu vermeiden, müssen Zollaussetzungen allen Einführern in der Europäischen Union und allen Lieferanten aus Drittländern zugänglich sein. Das bedeutet, dass keine Zollaussetzungen oder Zollkontingente gewährt werden für

i)

Waren, für die ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, oder

ii)

Waren, die zwischen verbundenen Parteien gehandelt werden, die ausschließliche Rechte des geistigen Eigentums an ihrer Produktion innehaben, oder

iii)

Waren mit spezifischen, unternehmensinternen Bezeichnungen wie Firmennamen, Markennamen, Spezifikationen, Artikelnummern usw.

2.4   Die Rolle der autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente

2.4.1

Nach Ansicht der Kommission haben Zölle eine besondere wirtschaftliche Funktion. Autonome Zollaussetzungen, durch die die Wirkung dieser Zölle für einen bestimmten Zeitraum vollständig oder teilweise aufgehoben werden soll, dürfen daher nur dann gewährt werden, wenn die Waren in der Europäischen Union nicht erhältlich sind. Autonome Zollkontingente können für Waren eröffnet werden, die in der Europäischen Union nicht in ausreichender Menge produziert werden.

2.4.2

Da Zölle zu den traditionellen Eigenmitteln der Europäischen Union beitragen, sollten die angegebenen wirtschaftlichen Gründe in Bezug auf die Allgemeininteressen der Europäischen Union insgesamt bewertet werden.

2.4.3

Die Regelung der Zollaussetzungen und Zollkontingente hat sich als sehr effizientes politisches Instrument zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit in der Europäischen Union erwiesen und wird dies auch in Zukunft sein, was die stetig wachsende Zahl der Anträge, die bei der Kommission gestellt werden, belegt. Zurzeit spiegeln diese Maßnahmen 5 % bis 6 % der traditionellen Eigenmittel im Haushalt wider.

2.4.4

Ermöglicht man also den Unternehmen, sich für eine bestimmte Zeit zu einem günstigeren Preis mit Waren zu versorgen, so könnte man die Wirtschaftstätigkeit in der Europäischen Union ankurbeln, diese Unternehmen wettbewerbsfähiger machen und ihnen insbesondere die Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze zu erhalten oder zu schaffen, ihre Strukturen zu modernisieren usw. Im Jahr 2011 waren etwa 1 500 autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente in Kraft. Während der jüngsten Rezession der EU-Wirtschaft hat die Kommission eine Zunahme der Anträge verzeichnet, was die Bedeutung dieser Politik für die Wirtschaft der Europäischen Union belegt.

2.5   Waren, für die autonome Zollaussetzungen gewährt werden können

2.5.1

Mit den Zollaussetzungen soll Unternehmen in der Europäischen Union die Möglichkeit geboten werden, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile — mit Ausnahme sogenannter „Fertigerzeugnisse“ — zu verwenden, die in der Europäischen Union nicht verfügbar sind oder nicht produziert werden.

2.5.2

Ungeachtet der Ziffern 2.5.3 und 2.5.4 sind „Fertigerzeugnisse“ für die Zwecke dieser Mitteilung Waren, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

sie sind bereit für den Verkauf an den Endnutzer, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union für den Einzelverkauf verpackt werden,

es handelt sich um zerlegte Fertigerzeugnisse,

sie werden keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung (4) unterzogen oder

sie besitzen bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware.

2.5.3

Die Unternehmen in der Europäischen Union spezialisieren sich zunehmend auf die Montage von Erzeugnissen, für die technisch bereits hochentwickelte Einzelteile benötigt werden. Sie verwenden deshalb Bauteile, die sie nur geringfügig weiterverarbeiten müssen und die daher schon als „Fertigerzeugnisse“ angesehen werden könnten. In bestimmten Fällen kann eine Zollaussetzung jedoch auch für „Fertigerzeugnisse“, die als Bauteile in einem Enderzeugnis verwendet werden, gewährt werden, wenn der Wertzuwachs durch den Montagevorgang ausreichend hoch ist.

2.5.4

Für im Produktionsprozess benötigte Maschinen oder Materialien könnte (obwohl es sich im Allgemeinen um „Fertigerzeugnisse“ handelt) eine Zollaussetzung in Betracht gezogen werden, sofern sie speziell für die Herstellung von genau definierten Erzeugnissen erforderlich sind und die Zollaussetzung konkurrierende Unternehmen in der Europäischen Union nicht gefährdet.

2.6   Waren, für die autonome Zollkontingente gewährt werden können

Alle Bestimmungen unter Ziffer 2.5 gelten auch für autonome Zollkontingente. Fischereierzeugnisse sind aus der Zollkontingentsregelung ausgeschlossen, da eine parallele Untersuchung, die auch auf ihrer Empfindlichkeit basiert, dazu führen kann, dass sie in einen gesonderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse aufgenommen werden.

2.7   Die Begünstigten von autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten

Autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente sind für in der Europäischen Union produzierende Unternehmen bestimmt. Sieht die Aussetzung eine besondere Verwendung der eingeführten Waren vor, so wird diese gemäß dem für die besondere Verwendung (5) geltenden Verfahren überwacht.

Die Interessen von KMU werden ganz besonders berücksichtigt. Da autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente die Internationalisierung der KMU erleichtern könnten, werden Maßnahmen getroffen, um KMU für dieses Instrument zu sensibilisieren. Die Auswirkungen der Regelung auf KMU werden, wie bereits erwähnt, 2012 im Rahmen einer breit angelegten Studie untersucht.

Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass keine Zollaussetzungen für Waren gewährt werden, bei denen der Abgabenbetrag wirtschaftlich unbedeutend ist.

2.8   Zollunion mit der Türkei

Für Waren, die den Regeln der Zollunion mit der Türkei unterliegen (alle Waren mit Ausnahme landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren), gelten die gleichen Kriterien, da die Türkei in diesem Fall Rechte und Verpflichtungen hat, die denen eines Mitgliedstaats gleichen.

Die Türkei kann auch Zollaussetzungen und Zollkontingente beantragen, und türkische Vertreter können an den Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ teilnehmen, um Anträge mit den Vertretern aller Mitgliedstaaten und der Kommission zu erörtern. Bei Beschlüssen über die Durchführung einer neuen Zollaussetzung und bei der Berechnung geeigneter Zollkontingentsmengen wird die türkische Produktion ebenso berücksichtigt wie die Produktion in der Europäischen Union.

Türkische Anträge auf eine Zollaussetzung können nach Prüfung durch die Kommission in den Vorschlag an den Rat aufgenommen werden. Da Zollkontingente nicht Teil der Ratsverordnung sind, gilt für sie ein anderer Beschlussfassungsprozess. Diese auf türkischen Anträgen basierenden Zollkontingente gelten nur innerhalb der Türkei.

3.   ALLGEMEINE LEITLINIEN

Aus den genannten Gründen wird die Kommission bei ihren Vorschlägen an den Rat und bei den von ihr erlassenen Verordnungen folgendes Konzept verfolgen:

3.1

Mit den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten soll es den Unternehmen in der Europäischen Union hauptsächlich ermöglicht werden, Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Bauteile zu verwenden, ohne die normalerweise geltenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs entrichten zu müssen.

Alle Anträge auf Zollaussetzung werden zuerst den Mitgliedern der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ übermittelt, die prüfen, ob sie angemessen sind. Danach werden sie in drei Sitzungen der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ eingehend erörtert. Erst nach dieser Prüfung der wirtschaftlichen Gründe für die Anträge werden Maßnahmen vorgeschlagen.

Die Kommission übermittelt ihre Vorschläge (mit denen die Listen der Waren, für die Zollaussetzungen oder Zollkontingente gelten, alle sechs Monate teilweise aktualisiert werden) zur Berücksichtigung neuer Anträge sowie technischer oder wirtschaftlicher Trends bei Produkten und Märkten an den Rat, damit sie ab dem 1. Januar oder dem 1. Juli gelten können.

3.2

Sofern es den Interessen der Europäischen Union nicht entgegensteht, und unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen werden in den folgenden Fällen grundsätzlich keine Zollaussetzungen oder Zollkontingente vorgeschlagen:

wenn Waren, die den einzuführenden Waren gleichen oder gleichartig sind oder sie ersetzen können, in der Europäischen Union in ausreichender Menge hergestellt werden. Das gleiche gilt in Fällen, in denen derartige Waren in der Europäischen Union zwar nicht hergestellt werden, die Maßnahme aber zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den EU-Unternehmen bei den Enderzeugnissen, in die sie eingehen sollen, oder den Erzeugnissen eines verwandten Wirtschaftszweigs führen könnte;

wenn es sich bei den betreffenden Waren um Fertigerzeugnisse handelt, die an den Endverbraucher verkauft werden sollen, ohne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren zu haben oder ohne Bestandteil eines größeren Enderzeugnisses zu sein, für dessen Funktion sie unerlässlich sind;

wenn für die eingeführten Waren ein Ausschließlichkeitsvertrag besteht, der die Möglichkeit der EU-Einführer, die Waren von Drittlandsherstellern zu beziehen, einschränkt;

wenn Waren zwischen verbundenen Parteien (6) gehandelt werden, die ausschließliche Rechte des geistigen Eigentums an diesen Waren innehaben (z. B. Handelsnamen, gewerbliche Muster und Patente);

wenn abzusehen ist, dass sich die Vorteile der Maßnahme nicht auf die betreffenden Verarbeiter oder Hersteller in der Europäischen Union auswirken;

wenn es andere besondere Verfahren zur Versorgung von Herstellern in der Europäischen Union gibt (z. B. aktive Veredelung);

wenn der Antragsteller die Ware nur zu Handelszwecken verwendet;

wenn eine Zollaussetzung oder ein Zollkontingent einer anderen EU-Politik (z. B. anderen Präferenzregelungen, Freihandelsabkommen, handelspolitischen Schutzmaßnahmen, mengenmäßigen oder umweltbedingten Beschränkungen) zuwiderliefe.

3.3

Werden in der Europäischen Union Waren, die der einzuführenden Ware gleichen, gleichartig sind oder sie ersetzen können, in einem Umfang hergestellt, der den Bedarf sämtlicher Verarbeiter oder Hersteller in der Europäischen Union nicht decken kann, so können (auf die nicht verfügbaren Mengen begrenzte) Zollkontingente oder teilweise Zollaussetzungen gewährt werden.

Zollkontingente können entweder direkt als solche beantragt werden oder sich aus der Prüfung eines Antrags auf Zollaussetzung ergeben. In diesem Zusammenhang werden gegebenenfalls nachteilige Folgen für Produktionskapazitäten berücksichtigt, die in der Europäischen Union bereitgestellt werden könnten.

3.4

Die Gleichartigkeit der Einfuhr- und der EU-Waren wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, wobei ihre wesentlichen chemischen, physikalischen und technischen Eigenschaften, ihre beabsichtigte Verwendung und gewerbliche Nutzung sowie insbesondere ihre Funktionsweise und ihre derzeitige und künftige Verfügbarkeit auf dem EU-Markt berücksichtigt werden.

Preisunterschiede zwischen den Einfuhr- und den EU-Waren bleiben bei dieser Beurteilung unberücksichtigt.

3.5

Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente müssen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Anhängen von den Mitgliedstaaten im Namen von namentlich genannten Verarbeitern oder Herstellern in der Europäischen Union gestellt werden, die über die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die eingeführten Waren in ihren Herstellungsverfahren verwenden zu können. Die Antragsteller sollten angeben, dass sie erst vor kurzem ernsthaft, aber erfolglos versucht haben, die betreffenden Waren, gleichartige Waren oder Ersatzwaren von möglichen Lieferanten in der Europäischen Union zu beziehen. Bei Anträgen auf Zollkontingente müssen die Namen von Herstellern in der Europäischen Union auf dem Antrag angegeben werden.

Die Antragsteller müssen ferner die erforderlichen Informationen übermitteln, damit die Kommission die Anträge anhand der Kriterien in dieser Mitteilung prüfen kann. Aus praktischen Gründen werden Anträge, bei denen der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15 000 EUR jährlich geschätzt wird, nicht berücksichtigt. Unternehmen können sich zusammenschließen, um diesen Schwellenwert zu erreichen.

3.6

Die verfügbaren Restmengen der Zollkontingente werden täglich auf dem EUROPA-Portal im Internet veröffentlicht: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/databases/index_de.htm (auf „Quota“ klicken).

Die konsolidierten Anhänge der Aussetzungs- und Kontingentsverordnungen, ein Verzeichnis der neuen Anträge und die Anschriften der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedsaaten werden ebenfalls auf diesem Server bereitgestellt.

4.   VERWALTUNGSTECHNISCHE HANDHABUNG

Die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet zeigen, dass sich der Sektor am besten verwalten lässt, wenn die Anträge so zusammengefasst werden, dass — wenn sie genehmigt werden — neue Zollaussetzungen und Zollkontingente bzw. Änderungen zum 1. Januar oder zum 1. Juli jedes Jahres in Kraft treten. Eine derartige Zusammenfassung erleichtert die Bearbeitung dieser Maßnahmen im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Gemeinschaft (TARIC) und dadurch auch ihre Anwendung seitens der Mitgliedstaaten. Die Kommission bemüht sich daher, dem Rat ihre Vorschläge für Zollaussetzungen und Zollkontingente so rechtzeitig vorzulegen, dass die entsprechenden Verordnungen vor ihrem Geltungsbeginn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können.

4.1   Übermittlung neuer Anträge

4.1.1

Die Anträge werden in jedem Mitgliedstaat an eine Zentralstelle übermittelt, deren Anschrift unter folgendem Link zu finden ist: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/faq/faqsusp.jsp?Lang=en#Who. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Anträge die in dieser Mitteilung festgelegten Bedingungen erfüllen und die enthaltenen Angaben in allen wesentlichen Punkten richtig sind. Sie übermitteln der Kommission nur Anträge, die die in dieser Mitteilung festgelegten Bedingungen erfüllen.

4.1.2

Die Übermittlung der Anträge an die Kommission sollte so rechtzeitig geschehen, dass ausreichend Zeit für die Beurteilung und die Veröffentlichung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents zur Verfügung steht. Die Fristen sind in Anhang V dieser Mitteilung festgelegt.

4.1.3

Die Anträge sind elektronisch in einem Textverarbeitungsformat unter Verwendung des Formulars in Anhang I zu einzureichen. Im Interesse einer zügigen und effizienten Bearbeitung der Anträge empfiehlt es sich, zusätzlich zu dem in der Sprache des Antragstellers vorgelegten Antrag eine Übersetzung (einschließlich aller Anlagen) in deutscher, englischer oder französischer Sprache beizufügen.

4.1.4

Allen Anträgen ist eine Erklärung darüber beizufügen, dass für die Einfuhrware kein Ausschließlichkeitsvertrag besteht (siehe Anhang II dieser Mitteilung).

4.1.5

Die Kommission prüft Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“. Die Gruppe tritt mindestens dreimal je Runde zusammen (siehe Zeitplan in Anhang V dieser Mitteilung), um die Anträge unter dem Vorsitz der Kommission je nach Anforderungen und Art der zu prüfenden Waren zu erörtern.

4.1.6

Das unter Ziffer 3.3 der Mitteilung beschriebene Verfahren entbindet den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, eindeutig anzugeben, welche Maßnahme er beantragt (d. h. Zollaussetzung oder Zollkontingent); bei Kontingentsanträgen ist die beantragte Menge anzugeben.

4.1.7

Für die Warenbezeichnung sollten gegebenenfalls die Bezeichnungen und der Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur oder, falls diese nicht geeignet sind, der International Standard Organisation (ISO), der International Non-proprietary Names (INN), der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC) oder des Colour Index (CI) verwendet werden.

4.1.8

Es sollten die in der Kombinierten Nomenklatur angegebenen Maßeinheiten verwendet werden; falls es keine besonderen Maßeinheiten gibt, sind die des Internationalen Einheitensystems (SI) zu verwenden. Etwaige Testmethoden und Standards zur Beschreibung der beantragten Waren sollten international anerkannt sein. Markennamen, unternehmensinterne Qualitätsstandards, Produktspezifikationen, Artikelnummern oder ähnliche Bezeichnungen sind nicht zulässig.

4.1.9

Die Kommission kann Anträge ablehnen, wenn irreführende Warenbezeichnungen bis zur zweiten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ nicht berichtigt sind.

4.1.10

Den Anträgen auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente sind alle Unterlagen beizufügen, die für eine gründliche Prüfung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind (technische Datenblätter, Gebrauchsanweisungen, Verkaufsliteratur, Statistiken, Muster usw.). Die Kommissionsdienststellen können den antragstellenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Auskünfte zu einem Zollaussetzungsantrag bitten, die ihrer Ansicht nach für die Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission an den Rat erforderlich sind.

Der Antragsteller kann fehlende Daten und Unterlagen bis zur zweiten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ nachreichen. Liegen die fehlenden Daten und Unterlagen bis dann nicht vor, kann die Kommission den Antrag ablehnen. Einwände gegen diese unvollständigen Anträge sind spätestens auf der dritten Sitzung vorzubringen.

4.1.11

Vertrauliche Informationen sind unter Angabe des Vertraulichkeitsgrads eindeutig als solche zu kennzeichnen (d. h. nur kommissionsintern, nur zur Information der Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“). Der Vorsitzende der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ kann diese Informationen dennoch einem anderen Mitgliedstaat oder einer Kommissionsdienststelle auf ausdrückliche Anfrage mitteilen, jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Vertreters des für diese Informationen zuständigen Mitgliedstaats. Die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und die Kommissionsbediensteten treffen alle nötigen Vorsichtsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren.

Ein Antrag wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn für eine eingehende Prüfung oder Erörterung unbedingt erforderliche Informationen nicht vorgelegt werden (insbesondere um „vertrauliche Information von Unternehmen“ wie Herstellungsverfahren, chemische Formeln oder Zusammensetzungen usw. zu schützen).

4.2   Übermittlung von Verlängerungsanträgen

4.2.1

Die Anträge sind in jedem Mitgliedstaat elektronisch in einem Textverarbeitungsformat unter Verwendung des Formulars in Anhang III an eine Zentralstelle zu übermitteln (siehe Link unter Ziffer 4.1.1) und werden dort daraufhin überprüft, ob sie die in dieser Mitteilung festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten entscheiden in eigener Verantwortung, welche Anträge an die Kommission weitergeleitet werden. Die Fristen sind in Anhang V dieser Mitteilung festgelegt.

4.2.2

Die für neue Anträge geltenden verwaltungstechnischen Aspekte gelten sinngemäß für Verlängerungsanträge.

4.3   Anträge auf Änderung von Maßnahmen oder Anhebung von Kontingentsmengen

Anträge auf Änderung des Warenbezeichnung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents werden zweimal im Jahr eingereicht und bearbeitet; es gelten dieselben Fristen wie für neue Anträge (siehe Anhang V).

Anträge auf Anhebung der Menge eines bestehenden Zollkontingents können jederzeit gestellt und angenommen werden. Werden sie von den Mitgliedstaaten angenommen, so werden sie in der nächsten Verordnung, entweder am 1. Januar oder am 1. Juli, veröffentlicht. Für diese Anträge gibt es keine Frist für Einwände.

4.4   Kommissionsanschrift, an die die Anträge zu senden sind:

Europäische Kommission

Generaldirektion für Steuern und Zollunion

TAXUD-SUSPENSION-QUOTA-REQUESTS@ec.europa.eu

Anträge, die andere Kommissionsdienststellen betreffen, werden an diese weitergeleitet.

4.5   Übermittlung von Einwänden

4.5.1

Einwände werden in jedem Mitgliedstaat an eine Zentralstelle übermittelt (siehe Link unter Ziffer 4.1.1) und dort daraufhin überprüft, ob sie die in dieser Mitteilung festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten beschließen in eigener Verantwortung, welche Einwände sie den Mitgliedern der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und der Kommission über das CIRCA-System vorlegen.

4.5.2

Einwände sind elektronisch in einem Textverarbeitungsformat unter Verwendung des Formulars in Anhang IV und innerhalb der Fristen gemäß Anhang V dieser Mitteilung einzureichen.

4.5.3

Die Kommission kann einen Einwand zurückweisen, wenn er zu spät vorgebracht wurde, das Formular unvollständig ausgefüllt wurde, verlangte Muster nicht vorgelegt wurden, zwischen dem einwendenden und dem antragstellenden Unternehmen nicht rechzeitig Kontakt hergestellt wurde (innerhalb von etwa 15 Arbeitstagen) oder das Einwandsformular irreführende oder unzutreffende Angaben enthielt.

4.5.4

Können das einwendende und das antragstellende Unternehmen nicht miteinander in Kontakt treten (z. B. Wettbewerbsvorschriften), so übernimmt die Generaldirektion für Steuern und Zollunion der Kommission die Rolle eines unparteiischen Schlichters. Falls erforderlich, können auch andere Kommissionsdienststellen eingeschaltet werden.

4.5.5

Der für den Antragsteller handelnde Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Kontakte zwischen den Unternehmen aufgenommen werden, und dies auf Verlangen der Kommission oder von Mitgliedern der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ nachweisen.


(1)  ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  Für Erläuterungen dazu, was als wesentliche Be- oder Verarbeitung gilt, wird auf die „Listenregeln“ zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs auf folgender Website verwiesen: http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/non-preferential/ — Auch Umpacken kann nicht als wesentliche Be- oder Verarbeitung betrachtet werden.

(5)  Artikel 291 und 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission.

(6)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Parteien“.


ANHANG I

Formular für:

ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG/ZOLLKONTINGENT (Unzutreffendes bitte streichen)

(Mitgliedstaat: )

Teil I

(auf der Website der GD TAXUD zu veröffentlichen)

1.

Code der Kombinierten Nomenklatur:

2.

Genaue Warenbezeichnung unter Berücksichtigung der zolltariflichen Kriterien:

Nur für Erzeugnisse der chemischen Industrie (hauptsächlich Kapitel 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur):

3.

i)

CUS-Nr. (Nummer des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse):

ii)

CAS-Nr. (Nummer des „Chemical Abstracts Service“):

iii)

Sonstige Nr.:

ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG/ZOLLKONTINGENT (Unzutreffendes bitte streichen)

(Mitgliedstaat: )

Teil II

(öffentlich für die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“)

4.

Weitere Informationen einschließlich der Handelsbezeichnung, Funktionsbeschreibung, vorgesehenen Verwendung der Einfuhrware, Angabe der Ware, bei deren Herstellung sie verwendet wird und Endverwendung dieser Ware:

Nur für Erzeugnisse der chemischen Industrie:

5.

Strukturformel:

6.

Waren sind patentgeschützt:

Ja/Nein

Falls ja, Nummer des Patents und der erteilenden Behörde:

7.

Waren unterliegen einer Antidumping-/Antisubventionsmaßnahme:

Ja/Nein

Falls ja, nähere Erklärung, warum eine Zollaussetzung beantragt wird:

8.

Name und Anschrift von Firmen in der Europäischen Union, an die Anfragen zwecks Lieferung von gleichen oder gleichartigen Waren oder Ersatzwaren gerichtet wurden (obligatorisch für Kontingentsanträge):

Zeitpunkt und Ergebnis dieser Anfragen:

Gründe, weshalb die Waren dieser Firmen für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet sind:

9.

Berechnung der Zollkontingentsmenge:

Jahresverbrauch des Antragstellers:

Jährliche EU-Produktion:

Beantragte Zollkontingentsmenge:

10.

Sonstige Angaben:

i)

ähnliche Zollaussetzungen oder Zollkontingente:

ii)

bestehende vZTA:

iii)

sonstige Bemerkungen:

ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG/ZOLLKONTINGENT (Unzutreffendes bitte streichen)

(Mitgliedstaat: )

Teil III

(nur kommissionsintern)

11.

Antragsteller:

Anschrift:

Tel./Fax:

E-Mail:

12.

Voraussichtliche jährliche Einfuhren im Jahr 20XX (erstes Jahr der beantragten Geltungsdauer):

Wert (in EUR):

Menge (Gewicht und besondere Maßeinheit, falls zutreffend für den KN-Code):

13.

Gegenwärtige Einfuhren (für 20XX — 2 Jahre) (Vorjahr des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird):

Wert (in EUR):

Menge (Gewicht und besondere Maßeinheit, falls zutreffend für den KN-Code):

14.

Geltender Zollsatz zum Zeitpunkt des Antrags (einschließlich Präferenzabkommen oder Freihandelsabkommen, falls sie für den Ursprung der beantragten Waren existieren):

Drittlandszollsatz:

Präferenzzollsatz anwendbar: Ja/Nein (falls ja, Zollsatz: …)

15.

Schätzung der nichterhobenen Zölle (in EUR), für ein Jahr:

16.

Ursprung der beantragten Waren:

Name des Drittlandsherstellers:

Land:

17.

Name und Anschrift des Verwenders in der Europäischen Union:

Anschrift:

Tel./Fax:

E-Mail:

18.

Erklärung des Beteiligten, dass für die Einfuhrware kein Ausschließlichkeitsvertrag besteht (auf besonderem Blatt beifügen — siehe Anhang II dieser Mitteilung) (obligatorisch):

Anhänge (Warenbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Broschüren usw.)

Seitenzahl:

Hinweis: Sind einige der in Teil II oder III geforderten Angaben vertraulich, so sind eindeutig als vertraulich gekennzeichnete gesonderte Seiten beizufügen. Auf dem Deckblatt ist auch der Vertraulichkeitsgrad anzugeben.


ANHANG II

Formular für:

BESTÄTIGUNG, DASS KEIN AUSSCHLIESSLICHKEITSVERTRAG BESTEHT  (1)

Name:

Anschrift:

Tel./Fax:

E-Mail:

Name und Funktion des Unterzeichners:

Ich erkläre hiermit im Namen von (Name des Unternehmens), dass für die folgende(n) Ware(n)

(Warenbezeichnung(en))

kein Ausschließlichkeitsvertrag besteht.

(Unterschrift, Datum)


(1)  Ausschließlichkeitsverträge sind alle Vereinbarungen, die andere Unternehmen als den Antragsteller daran hindern, die beantragte(n) Ware(n) einzuführen.


ANHANG III

Formular für:

ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG EINER ZOLLAUSSETZUNG

(Mitgliedstaat: )

Teil I

(öffentlich)

Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-Code:

Genaue Warenbezeichnung:

Teil II

Antrag eingereicht für (Name und Anschrift des Einführers/Verwenders in der EU):

Geltender Zollsatz zum Zeitpunkt des Antrags (einschließlich Präferenzabkommen oder Freihandelsabkommen, falls sie für den Ursprung der beantragten Waren existieren):

Einfuhren (Jahr 20XX, erstes Jahr der beantragten neuen Geltungsdauer):

Wert (in EUR):

Menge (Gewicht und besondere Maßeinheit, falls zutreffend für den KN-Code):

Schätzung der nichterhobenen Zölle (in EUR) pro Jahr:


ANHANG IV

Formular für:

EINWAND GEGEN ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG/ZOLLKONTINGENT (Unzutreffendes bitte streichen)

(Mitgliedstaat: )

Teil I

Antrag Nr.:

KN-Code:

Warenbezeichnung:

Aktenzeichen:

Die Waren werden gegenwärtig in der Europäischen Union oder der Türkei produziert und sind auf dem Markt verfügbar.

Es können gegenwärtig gleichartige Waren oder Ersatzwaren aus der Europäischen Union oder der Türkei beschafft werden.

Erläuterungen (Unterschiede, warum und wie diese Ware die beantragte Ware ersetzen kann):

Technische Datenblätter, die Beschaffenheit und Qualität der angebotenen Ware belegen, sind beizufügen.

Sonstiges:

Kompromissvorschlag (Erläuterungen):

Übertragung auf ein Zollkontingent:

Vorgeschlagene Kontingentsmenge:

Teilweise Zollaussetzung:

Vorgeschlagener Zollsatz:

Sonstige Vorschläge:

Bemerkungen:

Unternehmen in der Europäischen Union oder der Türkei, das gegenwärtig gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren produziert

Name des Unternehmens:

Kontaktperson:

Anschrift:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Handelsbezeichnung der Ware:

EINWAND GEGEN ANTRAG AUF ZOLLAUSSETZUNG/ZOLLKONTINGENT (Unzutreffendes bitte streichen)

(Mitgliedstaat: )

Teil II

Produktionskapazität (auf dem Markt verfügbar; d. h. nicht unternehmensintern oder vertraglich gebunden):

Gegenwärtig:

In den kommenden sechs Monaten:


ANHANG V

Zeitplan für Anträge auf Zollaussetzungen und Zollkontingente

a)   Neue Anträge und erneute Einreichungen

 

Januar-Runde

Juli-Runde

Inkrafttreten beantragter Zollaussetzungen oder Zollkontingente

1.1.20xx

1.7.20xx

Frist für die Übermittlung der Anträge an die Kommission

15.3.20xx-1

15.9.20xx-1

Erste Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge

Zwischen dem 20.4.20xx-1 und dem 15.5.20xx-1

Zwischen dem 20.10.20xx-1 und dem 15.11.20xx-1

Zweite Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge

Zwischen dem 5.6.20xx-1 und dem 15.6.20xx-1

Zwischen dem 5.12.20xx-1 und dem 20.12.20xx-1

Dritte Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge

Zwischen dem 5.7.20xx-1 und dem 15.7.20xx-1

Zwischen dem 20.1.20xx und dem 30.1.20xx

Zusätzlich Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge (fakultativ)

Zwischen dem 1.9.20xx-1 und dem 15.9.20xx-1

Zwischen dem 15.2.20xx und dem 28.2.20xx


Frist für die schriftliche Einreichung von Einwänden gegen neue Anträge

Zweite Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“

Frist für die schriftliche Einreichung von Einwänden gegen bestehende Maßnahmen

Erste Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“

b)   Verlängerungsanträge

Verlängerungsdatum bestehender Zollaussetzungen

1.1.20xx

Frist für die Übermittlung der Anträge an die Kommission

15.4.20xx-1

Erste Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge

Zwischen dem 20.4.20xx-1 und dem 15.5.20xx-1

Zweite Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge

Zwischen dem 5.6.20xx-1 und dem 15.6.20xx-1

Dritte Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zur Erörterung der Anträge

Zwischen dem 5.7.20xx-1 und dem 15.7.20xx-1


Frist für die schriftliche Einreichung von Einwänden gegen Verlängerungen

Erste Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“


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