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Document 52011XC0726(01)

Durchführung der Artikel 35, 36, 43, 55 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten ( „Versteigerungsverordnung“ ) durch die Mitgliedstaaten und ihre Bedeutung für die Bestellung von Auktionsplattformen gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung — Transparenzmaßnahmen hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 130 Absatz 1 ihrer Durchführungsbestimmungen, die im Rahmen der Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 und der Bestellung der Auktionsplattform gemäß Artikel 26 der Versteigerungsverordnung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauscht wurden

OJ C 220, 26.7.2011, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/12


Durchführung der Artikel 35, 36, 43, 55 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten („Versteigerungsverordnung“) durch die Mitgliedstaaten und ihre Bedeutung für die Bestellung von Auktionsplattformen gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung

Transparenzmaßnahmen hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 130 Absatz 1 ihrer Durchführungsbestimmungen, die im Rahmen der Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 und der Bestellung der Auktionsplattform gemäß Artikel 26 der Versteigerungsverordnung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauscht wurden

2011/C 220/02

1.   Einleitung

Nach der 2008 als Teil des Klima- und Energiepakets vereinbarten Überarbeitung des Emissionshandelssystems („EHS“) soll die Versteigerung von Zertifikaten ab der dritten, im Jahr 2013 beginnenden Handelsperiode nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel sein (1). Außerdem sollen ab 2012 auch 15 % der Zertifikate für den Luftverkehr versteigert werden (2). Die Kommission wurde beauftragt, eine Verordnung über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten zu erlassen (3). Die Kommission hat diese Verordnung (die „Versteigerungsverordnung“) am 12. November 2010 angenommen (4).

In den Artikeln 24 und 26 der Versteigerungsverordnung sind für die Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht und die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen gemeinsame Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten vorgesehen.

Die gemeinsamen Vergabeverfahren für die Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht und die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen werden in einer gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) (die „Haushaltsordnung“) und Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (die „Durchführungsbestimmungen“) durchgeführt.

Nach Artikel 125c Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen legen die Kommission und die Mitgliedstaaten die praktischen Regeln für die Durchführung des gemeinsamen Vergabeverfahrens fest. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die praktischen Regeln für die Durchführung der gemeinsamen Vergabeverfahren mittels einer Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren für die Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht und einer weiteren Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren für die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen festlegen.

2.   Ausschreibung eines geregelten Markts als Auktionsplattform nach der Versteigerungsverordnung

Gemäß der Versteigerungsverordnung (7) dürfen Versteigerungen nur in einem geregelten Markt durchgeführt werden, der nach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (8) (im Folgenden „MiFID“ genannt) zugelassen ist. Ein solcher geregelter Markt sollte nach dem Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in Übereinstimmung mit dem EU-Recht beauftragt werden.

Schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Versteigerungsverordnung den geregelten Markt in einer gemeinsam mit der Kommission durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung aus, so finden gemäß Artikel 125c Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen die auf die Kommission anwendbaren Vergaberegeln Anwendung.

Schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Versteigerungsverordnung ihre eigene Auktionsplattform aus, so erfolgt dies anhand eines Auswahlverfahrens, das mit dem einschlägigen EU-Recht und den einzelstaatlichen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vereinbar ist. Deutschland, Polen und das Vereinigte Königreich haben beschlossen, jeweils eine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

Je nachdem, wie die MiFID in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde, müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise ihre Rechtsvorschriften zur Umsetzung der MiFID ändern, damit die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen geregelten Märkte (und deren Betreiber (9)) zur Versteigerung der Auktionsobjekte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Versteigerungsverordnung zugelassen werden können. Artikel 35 Absatz 4 der Versteigerungsverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften zur Umsetzung der MiFID dahingehend zu ändern, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen geregelten Märkte (und ihre Betreiber) zur Versteigerung der Auktionsobjekte gemäß der Versteigerungsverordnung zugelassen werden können.

Bei der Ausschreibung von Auktionsplattformen gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Versteigerungsverordnung in einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Mitgliedstaaten und der Kommission werden die Aufträge gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Zuschlagskriterien vergeben, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilenehmer, die nicht aufgrund der Ausschlusskriterien ausgeschlossen sind, anhand der Auswahlkriterien geprüft wurde. Außerdem können gemäß Artikel 135 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen Bewerber oder Bieter aufgefordert werden, etwa durch eine beeidete Erklärung, eine Bescheinigung oder eine ausdrückliche Vollmacht den Nachweis zu erbringen, dass sie nach geltendem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind. Dies kann auch den Nachweis der Zulassung als geregelter Markt für die Versteigerung der Auktionsobjekte umfassen. Der genaue Bedarf an Nachweisen für die Einhaltung von Artikel 135 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen und die Fristen für ihre Vorlage wird Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung sein, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe S, auf der Internetadresse http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do (10) veröffentlicht wird. Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass die Bewerber oder Bieter möglicherweise aufgefordert werden, die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge gemäß Artikel 140 der Durchführungsbestimmungen vorzulegen.

Um ein Angebot gemäß Artikel 135 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen abgeben zu können, müssen die Bewerber oder Bieter nur in einem Mitgliedstaat als geregelter Markt zugelassen sein. Es obliegt den Bewerbern oder Bietern, sich bei den Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Stand der Umsetzung von Artikel 35 Absatz 4 der Versteigerungsverordnung zu erkundigen.

3.   Innerstaatliche Durchführung anderer Bestimmungen der Versteigerungsverordnung, die für die Bestellung eines geregelten Markts als Auktionsplattform maßgeblich sind

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem erforderlichenfalls ihre innerstaatlichen Vorschriften ändern, um Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 43 (Marktmissbrauch), Artikel 55 Absätze 1, 3 und 4 (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminelle Tätigkeit) und Artikel 64 Absatz 2 (außergerichtliches Verfahren im Rahmen des geregelten Markts) der Versteigerungsverordnung durchzuführen.

Ob der Mitgliedstaat, in dem der als Auktionsplattform bestellte geregelte Markt (oder sein Betreiber) niedergelassen ist, diesen Artikel umgesetzt hat, ist zwar nicht für den Beschluss über die Auftragserteilung im Rahmen des gemeinsamen Vergabeverfahrens für die Bestellung der Auktionsplattform maßgeblich, könnte aber eine maßgebliche Anforderung für die Ausführung des sich daraus ergebenden Auftrags sein. Wird die Ausführung des Auftrags aufgrund unzulänglicher Durchführung der oben genannten Bestimmungen durch den Mitgliedstaat, in dem der als Auktionsplattform bestellte geregelte Markt (oder dessen Betreiber) niedergelassen ist, beeinträchtigt, kann der Vertrag unverzüglich gekündigt werden.

Wird jedoch eine Auktionsplattform durch die Umsetzung der oben genannten Artikel durch die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Kapazitäten aufzubauen, ist nicht auszuschließen, dass die Auktionsplattform in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag nachweisen muss, dass sie über diese Kapazitäten verfügt, unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, in dem eine Auktionsplattform niedergelassen ist, die Umsetzung des betreffenden Artikels der Versteigerungsverordnung in innerstaatliches Recht abgeschlossen hat. So müssen u. a. die Mitgliedstaaten nach Artikel 55 Absatz 4 der Versteigerungsverordnung dafür sorgen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (11) (im Folgenden „Geldwäscherichtlinie“) für eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Auktionsplattform gelten. Nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 der Geldwäscherichtlinie müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die betreffende Auktionsplattform angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einführt, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern. Eine Auktionsplattform kann aufgefordert werden, ihre Kapazitäten zur Einführung dieser Strategien und Verfahren in ihrem Angebot oder Teilnahmeantrag nachzuweisen. Es obliegt den Bewerbern oder Bietern, sich bei den Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Stand der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1, Artikel 43, Artikel 55 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 64 Absatz 2 der Versteigerungsverordnung zu erkundigen.

4.   Verzeichnis der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie ihr innerstaatliches Recht bereits entsprechend den Abschnitten 2 und 3 geändert haben oder zurzeit ändern, wird zusammen mit einem vorläufigen Zeitplan für deren Umsetzung in innerstaatliches Recht unter http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning_en.htm veröffentlicht. Der Zweck dieses Verzeichnisses besteht darin, die Bewerber oder Bieter über den Stand der Umsetzung von Artikel 35, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 43, Artikel 55 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 64 Absatz 2 der Versteigerungsverordnung innerhalb der Rechtshoheit der einzelnen Mitgliedstaaten zu informieren. Die Kommission übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieses Verzeichnisses.

5.   Transparenzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen für die einzige Auktionsaufsicht und die gemeinsame Auktionsplattform

Gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Haushaltsordnung müssen Auftragsbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Artikel 130 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen aufgeführt. Nach Artikel 121 der Durchführungsbestimmungen sind auch andere Formen der Veröffentlichung zulässig, sofern sie der Bekanntmachung im Amtsblatt nicht vorausgehen und sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung beziehen, die allein verbindlich ist.

Im Rahmen der gemeinsamen Vergabeverfahren für die Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 und die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen gemäß Artikel 26 der Versteigerungsverordnung dürften die Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung und namentlich Artikel 130 der Durchführungsbestimmungen vertrauliche Informationen enthalten. Nach den Vereinbarungen über die gemeinsamen Vergabeverfahren muss die Kommission diese Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben.

Damit alle Wirtschaftsteilnehmer gleichberechtigten Zugang zu diesen Informationen erhalten, beabsichtigt die Kommission, die wichtigsten Entwürfe der Ausschreibungsunterlagen für die Ernennung der einzigen Auktionsaufsicht und die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattformen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung an die Mitgliedstaaten auf der Website http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning_en.htm offenzulegen. Ein veröffentlichter Entwurf kann bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt auch in wesentlichen Punkten geändert werden. Die Offenlegung der Entwürfe der Ausschreibungsunterlagen stellen keine Veröffentlichung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 der Haushaltsordnung oder der Artikel 118, 119 und 120 der Durchführungsbestimmungen dar und ist weder für die Kommission noch für die an den gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligten Mitgliedstaaten verbindlich. Verbindlich im Sinne von Artikel 121 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen sind lediglich die Bekanntmachungen und die damit zusammenhängenden Unterlagen für die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibungen.


(1)  Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(2)  Artikel 3c Absatz 1 und Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in geänderter Fassung.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

(7)  Vgl. Artikel 35 Absatz 1 der Versteigerungsverordnung.

(8)  Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2010, S. 1).

(9)  Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2010, S. 1).

(10)  Sie können auch unter http://ec.europa.eu/clima/tenders/index_en.htm eingesehen werden

(11)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.


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