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Document 52010PC0484

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

/* KOM/2010/0484 endg. - COD 2010/0250 */

52010PC0484

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister /* KOM/2010/0484 endg. - COD 2010/0250 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 15.9.2010

KOM(2010) 484 endgültig

2010/0250 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

{SEK(2010) 1058} {SEK(2010) 1059}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Die Finanzkrise hat außerbörslich („over the counter“) gehandelte Derivate (OTC-Derivate) ins Zentrum der Aufmerksamkeit der Regulierungsbehörden gerückt. Der Beinahe-Zusammenbruch von Bear Sterns im März 2008, der Ausfall von Lehman Brothers am 15. September 2008 und die Rettung der AIG tags darauf verdeutlichten die Unzulänglichkeiten im Funktionieren des OTC-Derivatemarkts. Innerhalb dieses Marktes richteten die Regulierer besonderes Augenmerk auf die Rolle, die Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps – CDS) bei der Krise spielten.

Die Kommission hat rasch reagiert. In ihrer allgemeinen Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“[1] verpflichtete sich die Kommission, auf der Grundlage eines Berichts über Derivate und andere komplexe strukturierte Produkte geeignete Initiativen zur Verbesserung der Transparenz und Festigung der finanziellen Stabilität zu ergreifen. Am 3. Juli 2009 legte die Kommission eine erste Mitteilung[2] vor, worin speziell die Rolle von Derivaten bei der Finanzkrise analysiert und die mit Derivatemärkten verbundenen Vorteile und Risiken untersucht wurden. In der Mitteilung wird geprüft, wie die ermittelten Risiken verringert werden könnten[3].

Im September 2009 haben die Staats- und Regierungschefs der G20 in Pittsburgh Folgendes vereinbart:

Alle standardisierten OTC-Derivate sollten an Börsen bzw. elektronischen Handelsplattformen gehandelt und spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden. OTC-Derivatekontrakte sollten an Transaktionsregister gemeldet werden. Für nicht zentral abgewickelte Kontrakte sollten höhere Kapitalanforderungen gelten.

Im Juni 2010 bekräftigten die G20-Staats- und Regierungschefs in Toronto ihr Engagement und verpflichteten sich zudem zur Umsetzung tiefgreifender Maßnahmen zur „Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivate auf international kohärente und nichtdiskriminierende Art und Weise“ .

Am 20. Oktober 2009 verabschiedete die Kommission eine zweite Mitteilung[4], in der die künftigen politischen Maßnahmen erläutert wurden, die die Kommission vorzuschlagen beabsichtigte, um die Transparenz des Derivatemarkts zu verbessern, Gegenparteiausfallrisiken und operationelle Risiken zu reduzieren und die Marktintegrität und -aufsicht zu stärken. Daneben bekundete die Kommission in dieser Mitteilung ihre Absicht, 2010 geeignete Legislativvorschläge vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die beim G20-Gipfel in Bezug auf das Clearing standardisierter Derivate[5] eingegangenen Verpflichtungen umgesetzt werden, die zentralen Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) hohen aufsichtsrechtlichen Standards entsprechen und die Transaktionsregister einer angemessenen Regulierung unterliegen. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung kommt die Kommission ihrer Zusage nach, rasch und entschlossen zu handeln. Die Verordnung trägt auch der in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu Derivatemärkten – Künftige politische Maßnahmen (Langen-Bericht) zum Ausdruck gebrachten nachdrücklichen Unterstützung sowie den darin vorgeschlagenen Maßnahmen Rechnung.

Wie bereits oben dargelegt, ist diese Initiative Bestandteil größerer internationaler Bemühungen um den Ausbau der Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen und des OTC-Derivatemarkts im Besonderen. Angesichts der globalen Wesensart des OTC-Derivatemarkts ist ein international koordinierter Ansatz von ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, dass dieser Vorschlag den Absichten oder bereits umgesetzten Maßnahmen anderer Rechtsprechungen auf dem Gebiet der OTC-Derivate-Regulierung Rechnung trägt, um eine aufsichtliche Arbitrage zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang verfolgt dieser Vorschlag die gleichen Ziele wie die unlängst verabschiedeten US-Rechtsvorschriften für OTC-Derivate, der sogenannte „Frank-Dodd Act“. Dieses Gesetz hat im Wesentlichen den gleichen Anwendungsbereich und enthält vergleichbare Bestimmungen wie die Vorschrift der Meldung von OTC-Derivatekontrakten und das Clearing zulässiger Kontrakte. Darüber hinaus legt es strenge Vorschriften für das Eigenkapital und die Sicherheiten für OTC-Derivate fest, die nach wie vor bilateral zu clearen sind. Schließlich wird ein Regulierungsrahmen für Datensammelstellen („Trade Repositories“) geschaffen und der vorhandene Rahmen für CCPs aktualisiert. Ähnlich wie der Kommissionsvorschlag sieht das Gesetz die weitere Ausarbeitung einer Reihe technischer Regeln vor.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Kommissionsdienststellen unterhalten seit Oktober 2008 mit den betroffenen Akteuren nahezu ununterbrochen umfassende Konsultationen zur Ermittlung der angemessenen politischen Reaktion. Diese Interaktion erfolgte in der Form zahlreicher bilateraler und multilateraler Zusammenkünfte, zweier öffentlicher Konsultationen und einer Konferenz.

Das Augenmerk der Kommissionsdienststellen richtete sich ursprünglich ausschließlich auf den Markt für Credit Default Swaps (CDS), der in den Fällen Bear Sterns and Lehman im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stand. Um die Beaufsichtigung der Einhaltung der von den wichtigsten Händlern in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen zu erleichtern, hat die Kommission die Arbeitsgruppe für Derivate (Derivatives Working Group – DWG) eingerichtet, an der Vertreter der Finanzinstitute, die sich zum Clearing europäischer CDS ab Juli 2009 verpflichtet hatten[6], Vertreter von zentralen Gegenparteien, Transaktionsregistern und anderen wichtigen Marktteilnehmern sowie von einschlägigen europäischen (EZB, CESR, CEBS und CEIOPS)[7] und nationalen Behörden (AMF, BaFin und FSA)[8] beteiligt waren. Neben den Sitzungen der DWG veranstaltete die Kommission separate bilaterale und multilaterale Ad-hoc-Zusammenkünfte mit zahlreichen beteiligten Akteuren des CDS-Marktes.

Da die Branche der o. g. Verpflichtung nachkam, hat die Kommission eine Sachverständigen-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten zu Derivaten und Marktinfrastrukturen eingerichtet, um Legislativvorschläge vorzubereiten. Die Gruppe erörterte Regelungskonzepte mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der EZB, des CESR und des CEBS und hielt zwischen Januar und Juli 2010 eine Reihe von Sitzungen ab.

Daneben erlangte die Kommission wertvolle Informationen durch Teilnahme an verschiedenen internationalen Foren, insbesondere der OTC Derivatives Regulators Group und der Risk Management and Modelling Group des Baseler Ausschusses. Ferner hat die Kommission vor kurzem Beobachterstatus im Lenkungsausschuss der gemeinsamen CPSS-IOSCO-Arbeitsgruppe[9] erlangt, die derzeit die Empfehlungen für CCPs prüft und Empfehlungen für Transaktionsregister erarbeitet. Außerdem steht die Kommission im kontinuierlichen Dialog mit Behörden außerhalb der EU, insbesondere mit Behörden der USA (CFTC, SEC[10], Federal Reserve Bank of New York, Federal Reserve Board und US-Kongress), und ist bei Arbeiten des Financial Stability Board (Rat für Finanzstabilität, FSB) mit federführend, die sich darauf konzentrieren, die Herausforderungen zu bewältigen, die mit der Umsetzung der beim G20-Gipfel in Bezug auf Transaktionen, Melde- und Clearingpflicht getroffenen Vereinbarungen verbunden sind.

Parallel zur Veröffentlichung der ersten Mitteilung hat die GD MARKT eine öffentliche Konsultation[11] eingeleitet, die vom 3. Juli bis 31. August 2009 lief. Bei den Kommissionsdienststellen gingen 111 Stellungnahmen ein; davon waren 100 zur Veröffentlichung freigegeben und wurden auf der Konsultations-Website veröffentlicht[12]. Eine Zusammenfassung der Stellungnahmen und eine einleitende Analyse der öffentlichen Konsultationen der beteiligten Akteure sind auf der Website der GD MARKT verfügbar[13]. Daran schloss sich eine größere Konferenz an, die am 25. September 2009 in Brüssel stattfand[14]. Drei Panels mit Wissenschaftlern und Vertretern der Finanzbranche und der Regulierungsbehörden aus der EU und den USA erläuterten vor mehr als 400 Teilnehmern ihre Auffassungen zur Notwendigkeit, den OTC-Derivatemarkt zu reformieren (bzw. dies zu unterlassen) und beantworteten Fragen aus dem Publikum. Bei der Konferenz wurden die im Rahmen der öffentlichen Konsultationen eingeholten Stellungnahmen und Informationen im Wesentlichen bestätigt.

Vom 14. Juni bis 10. Juli 2010 wurde eine zweite offene Konsultation durchgeführt, um Stellungnahmen der betroffenen Akteure zu den Grundzügen der vorgesehenen Rechtsetzungsmaßnahmen einzuholen. Die Kommission erhielt 210 Stellungnahmen, in denen die vorgeschlagenen Reformen überwiegend unterstützt wurden.[15]

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Verordnung wird von einer Folgenabschätzung[16] begleitet, in der die Optionen zur Verringerung von Systemrisiken durch eine Stärkung der Sicherheit und Effizienz des OTC-Derivatemarktes geprüft werden. Die Folgenabschätzung führt auf der Grundlage der Analyse zu dem Fazit, dass der größte Nettonutzen durch die Annahme von Maßnahmen erzielt würde, die

- für OTC-Derivate, die bestimmten Qualifikationskriterien entsprechen, das Clearing durch CCPs verbindlich vorschreiben;

- spezifische Ziele für die Standardisierung der rechtlichen Bestimmungen und der Verfahren festlegen;

- spezifische Ziele für das bilaterale Clearing von Transaktionen mit OTC-Derivaten festlegen;

- die Marktteilnehmer dazu verpflichten, alle notwendigen Informationen zu ihren OTC-Derivateportfolios an ein Transaktionsregister oder – falls dies nicht möglich sein sollte – direkt an die Regulierungsstellen zu melden; und

- die Veröffentlichung von Informationen zur Gesamtposition vorschreiben.

4. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

4.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV als zweckmäßigste Rechtsgrundlage für eine Verordnung auf diesem Gebiet. Eine Verordnung wird als das Rechtsinstrument betrachtet, das am besten dazu geeignet ist, alle Akteure verbindlich zum Clearing standardisierter OTC-Derivate über CCPs zu verpflichten und zu gewährleisten, dass die CCPs – die infolgedessen erhebliche Risiken eingehen und auf sich konzentrieren – in der EU einheitlichen aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen. Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, um der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde ESMA neue Befugnisse als einziger Behörde mit der Zuständigkeit für die Registrierung und die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern in der EU zu übertragen.

4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Um zu ermitteln, für welche OTC-Derivate das Clearing über CCPs verbindlich sein sollte, ist ein einheitliches Verfahren auf EU-Ebene notwendig. Dies kann nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden, da die Clearingpflicht andernfalls in der EU unterschiedlich und inkohärent gehandhabt würde. Deshalb muss der Europäischen Kommission und der ESMA eine tragende Rolle bei der Ermittlung der Derivatekategorie zukommen, die sich für das obligatorische zentrale Clearing qualifiziert. Da die Nutzung von CCPs im EU-Recht verbindlich vorgeschrieben wird, müssen sie strengen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln unterliegen.

In Bezug auf die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs wird in der Verordnung ein Ausgleich zwischen der Notwendigkeit einer starken zentralen Rolle der ESMA, den Zuständigkeiten der nationalen Behörden und den Interessen anderer zuständiger Behörden angestrebt. Dabei wird der potenziellen finanzpolitischen Verantwortung der Mitgliedstaaten und dem grenzüberschreitenden Charakter der Geschäftstätigkeit der CCPs Rechnung getragen.

Die ESMA wird im Kollegium der für die Erteilung, den Entzug und die Änderung von Zulassungen für CCPs zuständigen Behörden eine zentrale Rolle spielen. Um einen einheitlichen Prozess zu schaffen und Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist die ESMA auch dafür zuständig, CCPs aus Drittstaaten, die in der Europäischen Union niedergelassenen Rechtspersonen Clearingdienste erbringen möchten, anzuerkennen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Da die an ein Transaktionsregister gemeldeten Informationen für alle zuständigen Behörden in der Europäischen Union von Interesse sind und gewährleistet werden muss, dass alle zuständigen Behörden zu den gleichen Bedingungen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben, sollte die Meldepflicht auf EU-Ebene geregelt werden. Die ESMA wird daher mit der Zuständigkeit sowohl für die Registrierung als auch die Beaufsichtigung der Transaktionsregister betraut.

Deshalb stehen die Bestimmungen im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip, da die Ziele des Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend zu verwirklichen sind und besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden können.

4.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

4.3.1. Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist umfassend; sie enthält einheitliche Anforderungen an finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien (bei Überschreitung bestimmter Schwellen) und sämtliche Klassen von OTC-Derivatekontrakten. Die Abschnitte mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gelten aufgrund der Clearingpflicht für zentrale Gegenparteien und in Bezug auf die Meldepflicht für Transaktionsregister. Allerdings ist die Feststellung wichtig, dass die Anforderungen an Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unabhängig davon gelten, welche Finanzinstrumente – OTC-Produkte oder sonstige – die CCPs abwickeln. Dies wird in Artikel 1 Absatz 3 deutlich gemacht. Ausdrückliche Ausnahmen sind vorgesehen für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, sowie für multilaterale Entwicklungsbanken, um zu vermeiden, dass deren Befugnis auf einen ggf. notwendigen stabilisierenden Markteingriff beschränkt wird.

4.3.2. Titel II – Clearing, Meldung und Risikominderung von OTC-Derivaten

Dieser Teil der Verordnung spielt eine zentrale Rolle bei der Erfüllung der beim G20-Gipfel eingegangenen Verpflichtung zum Clearing aller „standardisierten OTC-Derivate“. Für die Zwecke der Umsetzung dieser Verpflichtung in Rechtspflichten gelten als „standardisierte“ Kontrakte diejenigen Kontrakte, die für das Clearing durch CCPs qualifiziert sind. Dazu wird durch die Verordnung ein Prozess geschaffen, der den Risikoaspekten Rechnung trägt, die dem obligatorischen Clearing anhaften. Dieser Prozess ist so konzipiert, dass eine Clearingpflicht für OTC-Derivatekontrakte in der Praxis zuverlässig zu einer Verringerung der Risiken im Finanzsystem – und nicht zu einer Risikosteigerung – führt: wird eine CCP gezwungen, OTC-Derivate abzuwickeln, deren Risiken sie nicht handhaben kann, so kann dies die Systemstabilität beeinträchtigen.

Um jedoch einen Prozess einzurichten, der gewährleistet, dass künftig so viele OTC-Kontrakte wie möglich gecleart werden, sieht die Verordnung für die Entscheidung der Frage, welche Kontrakte clearingpflichtig sind, zwei Ansätze vor:

1. ein Bottom-up -Konzept, wonach eine CCP entscheidet, bestimmte Kontrakte abzuwickeln, wozu sie von der zuständigen Behörde ermächtigt ist, die wiederum die ESMA informieren muss, wenn sie der betreffenden CCP das Clearing der besagten Kontrakte erlaubt. Die ESMA kann dann entscheiden, ob für alle derartigen Kontrakte in der EU eine Clearingpflicht gelten sollte. Diese Entscheidung der ESMA muss auf bestimmten objektiven Kriterien beruhen;

2. ein Top-Down -Konzept, bei dem die ESMA gemeinsam mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken festlegt, welche Kontrakte potenziell der Clearingpflicht unterliegen sollten. Dieser Prozess ist wichtig, um diejenigen Kontrakte im Markt zu ermitteln und zu erfassen, die noch nicht durch eine CCP gecleart werden.

Beide Ansätze sind notwendig, weil einerseits die Erfüllung der G20-Clearingpflicht nicht allein der Initiative der Finanzbranche überlassen werden kann und andererseits die Angemessenheit bestimmter Vorkehrungen einer rechtlichen Überprüfung auf europäischer Ebene unterzogen werden muss, bevor die Clearingpflicht in Kraft tritt.

Hierbei ist die Feststellung wichtig, dass die der Clearingpflicht unterliegenden Gegenparteien sich dieser Verpflichtung nicht einfach dadurch entziehen können, dass sie beschließen, sich nicht an einer CCP zu beteiligen. Falls diese Gegenparteien die Beteiligungsvorschriften nicht erfüllen oder an einer Beteiligung am Clearing nicht interessiert sind, müssen sie die erforderlichen Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern treffen, um als Kunden Zugang zu CCPs zu haben.

Um den Aufbau von Hürden zu vermeiden und den globalen Charakter von OTC-Derivaten zu wahren, sollte es den CCPs auch nicht erlaubt sein, nur Transaktionen zu akzeptieren, die an Handelsplätzen getätigt wurden, zu denen sie privilegierte Beziehungen unterhalten oder die zur gleichen Gruppe gehören. Aus diesen Gründen muss eine zum Clearing qualifizierter Derivatekontrakte zugelassene CCP das Clearing dieser Kontrakte unabhängig vom Handelsplatz der Auftragsausführung ohne Diskriminierung übernehmen.

Was Nichtfinanzgegenparteien (in Unternehmensform) betrifft, fallen sie grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es sei denn, ihre OTC-Derivatepositionen erreichen einen bestimmten Schwellenwert und werden als systemisch bedeutend angesehen. Da bei ihren Derivategeschäften davon auszugehen ist, dass sie jene Derivate abdecken, die direkt mit ihrer Geschäftstätigkeit und nicht mit Spekulationen in Verbindung stehen, fallen diese Derivatepositionen nicht unter diese Verordnung.

Konkret bedeutet dies, dass die Clearingpflicht nur für jene OTC-Kontrakte von Nichtfinanz-Gegenparteien gilt, die auf dem OTC-Derivatemarkt besonders aktiv sind, sofern dies nicht eine direkte Folge ihrer Geschäftstätigkeit ist. Dies gilt z. B. für Energielieferanten, die künftige Energieproduktionen verkaufen, landwirtschaftliche Betriebe, die den Preis künftiger Ernten im Voraus festlegen, Luftfahrtlinien, die den Preis künftiger Kraftstoffkäufe festlegen sowie alle gewerblichen Betriebe, die das Risiko aus einer bestimmten Tätigkeit absichern müssen.

Es gibt allerdings Gründe, nichtfinanzielle Gegenparteien nicht vollständig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Zum einen sind nichtfinanzielle Gegenparteien aktive Teilnehmer auf dem OTC-Derivatemarkt und handeln oftmals mit finanziellen Gegenparteien. Sie völlig auszunehmen würde bedeuten, dass die Wirksamkeit ihrer Clearingpflicht herabgesetzt würde. Zum anderen können einige nichtfinanzielle Gegenparteien systemisch wichtige Positionen in OTC-Derivaten eingehen. Systemisch wichtige nichtfinanzielle Gegenparteien, deren Ausfall sich in erheblichem Maße auf den Markt auswirken könnte, außerhalb des Anwendungsbereichs der Aufsicht zu belassen, wäre keine akzeptable Lösung. Drittens könnte ein vollständiger Ausschluss nichtfinanzieller Gegenparteien zu aufsichtlicher Arbitrage führen. Eine finanzielle Gegenpartei könnte leicht die Verpflichtungen der Verordnung umgehen, indem sie ein neues nichtfinanzielles Institut gründet und ihr OTC-Derivategeschäft darüber abwickelt. Schließlich ist ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich auch deshalb notwendig, um eine globale Konvergenz mit Drittstaaten zu gewährleisten. Die US-Vorschriften sehen keine vollständige Ausnahme nichtfinanzieller Gegenparteien von der Melde- und der Clearingpflicht vor.

Angesichts der vorherigen Erläuterungen führt die Verordnung ein Verfahren ein, mit dem nichtfinanzielle Institute mit systemisch wichtigen Positionen in OTC-Derivaten ermittelt werden können und sie bestimmten Verpflichtungen der Verordnung unterworfen werden. Dieses Verfahren gründet sich auf zwei Schwellenwerte:

a) einen Information sschwellenwert;

b) einen Clearing schwellenwert.

Diese Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Entwurfs der von der ESMA im Einvernehmen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und anderen einschlägigen Behörden vorgeschlagenen Regulierungsstandards ermittelt. Im Bereich der Energiemärkte müsste die ESMA beispielsweise die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden konsultieren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 eingesetzt wurde, um eine vollständige Berücksichtigung der Besonderheiten des Energiesektors sicherzustellen.

Der Informationsschwellenwert wird den Finanzaufsichtsbehörden gestatten, nichtfinanzielle Gegenparteien zu ermitteln, die bedeutende Positionen in OTC-Derivaten angesammelt haben. Dies ist erforderlich, weil derlei Gegenparteien in der Regel nicht der Aufsicht durch diese Behörden unterliegen. In der Praxis bedeutet dies, dass für den Fall, dass die Positionen einer finanziellen Gegenpartei den Informationsschwellenwert überschreiten, die nichtfinanzielle Gegenpartei der in der Verordnung genannten zuständigen Behörde diese Tatsache melden muss. Darüber hinaus wird diese Gegenpartei automatisch der Meldepflicht unterworfen und muss sich für das Eingehen derlei Positionen rechtfertigen.

Der Clearingschwellenwert wird indes genutzt, um festzustellen. ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegt oder nicht. In der Praxis bedeutet dies, dass für den Fall, dass die Positionen der Gegenpartei den Schwellenwert übersteigen, die Gegenpartei der Clearingpflicht für ihre sämtlichen Kontrakte unterliegt. Sollten einige Kontrakte nicht für das CCP-Clearing in Frage kommen, dann unterliegt die nichtfinanzielle Gegenpartei den Eigenkapital- oder Sicherheitsanforderungen der Verordnung (siehe unten).

Bei der Festlegung beider Schwellenwerte muss der systemischen Bedeutung der Summe aller Nettopositionen und Exponierungen nach Gegenpartei je Derivatekategorie Rechnung getragen werden. Allerdings – und dies ist bedeutsam – sollten bei der Berechnung der Positionen für die Clearingschwelle Derivatekontrakte nicht berücksichtigt werden, falls sie eingegangen wurden, um Risiken aus einer objektiv messbaren gewerblichen Tätigkeit zu decken.

Da nicht alle OTC-Derivate als für ein zentrales Clearing qualifiziert angesehen werden, besteht weiterhin die Notwendigkeit zur Verbesserung der Regelungen und der Sicherheit in Bezug auf Kontrakte, die auch künftig „bilateral“ abgewickelt werden. Daher schreibt die Verordnung die Nutzung elektronischer Mittel und das Bestehen von Risikomanagementverfahren mit einem rechtzeitigen, präzisen und angemessen getrennten Austausch von Sicherheiten sowie eine angemessene und verhältnismäßige Eigenkapitalausstattung vor.

Und schließlich müssen finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle die Einzelheiten eingegangener Derivatekontrakte und jede Änderung derselben, einschließlich Novation und Kündigung, an ein eingetragenes Transaktionsregister melden. Größere Transparenz des OTC-Marktes ist für Regulierungsbehörden, politische Entscheidungsträger und den Gesamtmarkt von zentraler Bedeutung. Für den Fall, dass ein Transaktionsregister ausnahmsweise nicht in der Lage sein sollte, die Einzelheiten eines bestimmten OTC-Derivatekontraktes zu registrieren, sieht die Verordnung vor, dass die betreffenden Informationen unmittelbar der zuständigen Behörde übermittelt werden sollten. Der Kommission muss die Befugnis erteilt werden, Einzelheiten, Art, Format und Häufigkeit der Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien auf der Grundlage von Entwürfen für technische Standards, die von der ESMA zu entwickeln sind, festzulegen.

4.3.3. Titel III – Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs

Um zu gewährleisten, dass die in der Europäischen Union niedergelassenen CCPs sicher sind, wird die Zulassung einer CCP an die Bedingung geknüpft, dass diese über Zugang zu ausreichender Liquidität verfügt. Die Verfügbarkeit dieser Liquidität kann auf Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger und zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination derselben beruhen.

Die Zuständigkeit für die Zulassung (und den Entzug derselben) sowie die Beaufsichtigung von CCPs sollte bei den betreffenden nationalen Behörden verbleiben, da sie am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen. Aufgrund der systemischen Bedeutung von CCPs und des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Tätigkeit ist es wichtig, dass die ESMA im Zulassungsverfahren eine zentrale Rolle spielt. Das wird folgendermaßen erreicht:

- Durch die Annahme dieses Rechtsakts in der spezifischen Form einer Verordnung wird der ESMA eine zentrale Rolle und Verantwortung bei der Gewährleistung der gemeinsamen und objektiven Anwendung übertragen, wie in der ESMA-Verordnung klar festgelegt.

- Die ESMA wird beauftragt, eine Anzahl spezifischer verbindlicher technischer Standards in für die korrekte Anwendung der Verordnung kritischen Bereichen zu erarbeiten.

- Die ESMA unterstützt die Annahme von Stellungnahmen des Kollegiums.

Da CCPs als systemisch relevante Institutionen betrachtet werden, müssen die betreffenden zuständigen Behörden im Kollegium zuständiger Behörden Notfallpläne zur Bewältigung von Krisensituationen festlegen. Daneben wird die Kommission in ihrer anstehenden Initiative zu Krisenmanagement und Krisenbewältigung die Strategie und die Maßnahmen zur Bewältigung einer Krisensituation in einer systemisch bedeutsamen Institution festlegen müssen.

Die ESMA wird auch die unmittelbare Zuständigkeit dafür haben, CCPs aus Drittstaaten anzuerkennen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Anerkennung, dass die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der EU gewährleistet, wenn die CCP zugelassen und der wirksamen Aufsicht durch das Drittland unterworfen ist und die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde des Drittstaats getroffen hat.

Zur Ausübung ihrer Clearingtätigkeit müssen die CCPs Zugang zu Zentralbankliquidität haben. Dies kann entweder durch eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG (Bankzulassung) oder durch andere zweckmäßige Vorkehrungen erreicht werden.

Eine CCP eines Drittlands darf keinerlei Tätigkeiten in der Union ausüben und Dienstleistungen in der Union erbringen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

4.3.4 Titel IV – Anforderungen an CCPs

Organisatorische Anforderungen

Da mit der Verordnung eine verbindliche Clearingpflicht für OTC-Derivate eingeführt wird, muss der Solidität und der Regulierung von CCPs größte Aufmerksamkeit zukommen. Zunächst müssen in einer CCP solide Governance-Regelungen bestehen. Diese werden potenzielle Interessenkonflikte zwischen Eigentümern, Verwaltung, Clearingmitgliedern sowie mittelbar Beteiligten regeln. Die Rolle unabhängiger Mitglieder des Leitungsorgans ist von besonderer Bedeutung. Die Rollen und Verantwortlichkeiten des Risikoausschusses werden in der Verordnung ebenfalls klar festgelegt: Die für das Risikomanagement zuständige Stelle sollte unmittelbar dem Leitungsorgan unterstehen und nicht von anderen Geschäftsbereichen beeinflusst werden. Daneben schreibt die Verordnung vor, dass Governance-Regelungen offenzulegen sind. Außerdem sollte eine CCP über angemessene interne Systeme sowie Betriebs- und Verwaltungsverfahren verfügen und unabhängigen Audits unterliegen.

All diesen Maßnahmen wird größere Wirksamkeit beim Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten, die die Clearingfähigkeit von CCPs beeinträchtigen können, zugesprochen als jeder anderen Form der Regulierung, die unerwünschte Auswirkungen auf die Marktstruktur haben kann (z. B. Eigentumsbeschränkungen, die sich auch auf sogenannte vertikale Strukturen, in denen eine CCP einer Börse gehört, erstrecken müssten).

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Da die CCP bei jeder Position Gegenpartei ist, trägt sie das Risiko des Ausfalls einer ihrer Gegenparteien. Analog dazu trägt eine Gegenpartei einer CCP das Risiko, dass die CCP ihrerseits ausfällt. Deshalb sieht die Verordnung vor, dass eine CCP ihre Exponierung gegenüber Gegenparteiausfallrisiken durch eine Reihe von Schutzmechanismen abfedern muss. Dazu gehören strenge, aber diskriminierungsfreie Beteiligungsvorschriften sowie Finanzmittel und andere Garantien.

Aufgrund ihrer zentralen Rolle ist eine CCP eine kritische Komponente des von ihr bedienten Marktes. Der Ausfall einer CCP würde also in nahezu allen Fällen zu einem potenziell systemischen Ereignis für das Finanzsystem werden. Angesichts ihrer Systemrelevanz sowie der vorgeschlagenen rechtlichen Verpflichtung zum Clearing sämtlicher „standardisierter“ OTC-Derivate über CCPs, ist es von größter Bedeutung, dass CCPs einer strengen aufsichtsrechtlichen Regulierung auf EU-Ebene unterliegen. Die aus den Unterschieden zwischen den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zur Regulierung von CCPs resultierende Uneinheitlichkeit der Rahmenbedingungen führt auch dazu, dass die grenzüberschreitende Bereitstellung von CCP-Diensten potenziell unsicherer und teurer wird, als wünschenswert wäre, und behindert die Integration des europäischen Finanzmarktes.

Die Auslagerung von Funktionen einer CCP wird nur genehmigt, wenn sie deren ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und ihre Fähigkeit zur Beherrschung von Risiken – einschließlich der aus den ausgelagerten Funktionen erwachsenden Risiken – nicht beeinträchtigt. Die CCPs müssen also die ausgelagerten Funktionen kontinuierlich überwachen, vollständig beherrschen und die damit verbundenen Risiken permanent kontrollieren. Risikomanagementfunktionen dürfen also nicht ausgelagert werden.

Für die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten einer CCP muss eine Mindestkapitalausstattung verlangt werden. Das Eigenkapital einer CCP ist im Falle des Ausfalls eines oder mehrerer Mitglieder auch ihr letztes Sicherheitsnetz, nachdem die von den ausfallenden Mitgliedern eingenommenen Margin-Zahlungen, der Ausfallfonds und etwaige andere finanzielle Ressourcen aufgezehrt sind. Beschließt eine CCP, einen Teil ihres Eigenkapitals als zusätzliche finanzielle Ressource zur Verwendung für Risikomanagementzwecke einzusetzen, muss das zur kontinuierlichen Erbringung der Dienste und Ausübung der Tätigkeiten einer CCP benötigte Kapital um diesen Anteil aufgestockt werden.

Der Verordnung zufolge muss eine CCP über einen Ausfallfonds auf Gegenseitigkeit verfügen, zu dem ihre Mitglieder einen Beitrag leisten müssen. Ein Ausfallfonds erlaubt eine gemeinschaftliche Verlustdeckung und stellt daher einen zusätzlichen Schutzschild dar, auf den eine CCP beim Ausfall eines oder mehrerer ihrer Mitglieder zurückgreifen kann.

Durch die Verordnung werden auch wichtige Regeln in Bezug auf die Trennung und die Übertragbarkeit von Positionen und den zugehörigen Sicherheiten eingeführt. Dies ist von zentraler Bedeutung für die wirksame Verringerung von Gegenparteiausfallrisiken durch die Nutzung von CCPs und zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für alle europäischen CCPs sowie zum Schutz der legitimen Interessen der Kunden von Clearingmitgliedern. Damit wird der Forderung von Clearingmitgliedern und ihren Kunden nach größerer Harmonisierung und besserem Schutz auf diesem Gebiet entsprochen und den beim Bankrott von Lehman Brothers zu Tage getretenen Fragen Rechnung getragen.

4.3.5 Titel V – Interoperabilität

Interoperabilität ist ein wesentliches Instrument zum Erreichen einer wirksamen Integration des europäischen Marktes für Nachhandelsaktivitäten. Sie kann jedoch die CCPs zusätzlichen Risiken aussetzen. Aus diesem Grund ist eine behördliche Zulassung notwendig, bevor eine Interoperabilitätsvereinbarung getroffen werden kann. CCPs sollten die mit Interoperabilität verbundenen zusätzlichen Risiken sorgfältig abwägen und abfedern, und sie sollten gegenüber den zuständigen Behörden die Solidität der eingesetzten Systeme und Verfahren nachweisen. Angesichts der Komplexität der Derivatemärkte und des frühen Entwicklungsstadiums des CCP-Clearing von OTC-Derivaten ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig, die Interoperabilitätsbestimmungen auf andere Instrumente als Kassapapiere auszudehnen. Dieser Ausschluss sollte jedoch nicht die Möglichkeit von CCPs beschneiden, auf sichere Weise nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen derartige Vereinbarungen einzugehen.

4.3.6 Titel VI – Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern

Wie oben (Abschnitt 4.3.2) erwähnt, sieht die Verordnung zur Steigerung der Transparenz des Derivatemarktes eine Meldepflicht für Transaktionen mit OTC-Derivaten vor. Die betreffenden Informationen müssen an Transaktionsregister gemeldet werden. Diesen werden daher Regulierungsinformationen vorliegen, die für eine Reihe von Regulierungsstellen relevant sind. Angesichts der zentralen Rolle, die den Transaktionsregistern bei der Erfassung von Regulierungsinformationen zukommt, wird die ESMA durch die Verordnung zur Registrierung, Löschung und Beaufsichtigung der Transaktionsregister ermächtigt. Würde die Aufsichtsbefugnis Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung eines Transaktionsregisters erteilt, so geriete das Verhältnis zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten in eine Schieflage. Da außerdem die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern nicht mit finanzpolitischen Verantwortlichkeiten einhergeht, ist ein nationales Aufsichtskonzept nicht notwendig. Die Rolle der ESMA wird einen ungehinderten Zugang für alle zuständigen europäischen Behörden und eine einzige Gegenpartei, die Europa gegenüber den für Transaktionsregister von Drittstaaten zuständigen Behörden vertritt, gewährleisten.

4.3.7 Titel VII – Anforderungen an Transaktionsregister

Die Verordnung enthält daneben Bestimmungen, die gewährleisten, dass Transaktionsregister einer Reihe von Standards entsprechen. Diese sollen sicherstellen, dass die von Transaktionsregistern für Regelungszwecke vorgehaltenen Informationen zuverlässig, gesichert und geschützt sind. Transaktionsregister sollten insbesondere organisatorischen und operationellen Anforderungen unterliegen sowie angemessenen Schutz und angemessene Transparenz der Daten gewährleisten.

Um registriert werden zu können, müssen Transaktionsregister ihren Sitz in der EU haben. Ein in einem Drittstaat niedergelassenes Transaktionsregister kann jedoch von der ESMA anerkannt werden, wenn es einer Reihe von Vorschriften genügt, die sicherstellen sollen, dass das betreffende Transaktionsregister in diesem Drittstaat gleichwertigen Regeln und einer angemessenen Beaufsichtigung unterliegt. Um sicherzustellen, dass keine rechtlichen Hürden bestehen, die einen effizienten gegenseitigen Informationsaustausch und den ungehinderten Zugang zu den von einem Transaktionsregister in einem Drittstaat vorgehaltenen Daten verhindern würden, sieht die Verordnung den Abschluss einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vor. Die Verordnung schreibt vor, dass für den Fall, dass keine entsprechende Übereinkunft besteht, ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister nicht von der ESMA anerkannt wird.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, und zwar in Bezug auf die in der Unterrichtung der ESMA und im Register anzugebenden Einzelheiten und die Kriterien für die Entscheidung der ESMA über die Qualifizierung für die Clearingpflicht, die Informations- und Clearingschwelle, den Höchstzeitraum zwischen Abschluss und Bestätigung von Kontrakten, Liquidität, den Mindestinhalt von Governance-Regeln, Einzelheiten zur Dokumentation, den Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und garantierte Dienstleistungen, Prozentsätze und Zeithorizont für Marginanforderungen, extreme Marktbedingungen, hochliquide Sicherheiten und Sicherheitsabschläge, hochliquide Finanzinstrumente und Konzentrationsgrenzen, Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen, Einzelheiten des Antrags eines Transaktionsregisters auf Registrierung durch die ESMA, Geldbußen sowie Einzelheiten zu den von einem Transaktionsregister bereitzustellenden Informationen, wie in dieser Verordnung aufgeführt. Die ESMA sollte technische Standards für diese delegierten Rechtsakte entwerfen und entsprechende Folgenabschätzungen vornehmen.

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, das Format von Meldungen und des Registrierungsantrags von Transaktionsregistern vorzugeben und die Dokumentation zu regeln. Gemäß Artikel 291 AEUV sind Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus festzulegen. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung gilt weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das keine Anwendung findet.

6. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2010/0250 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[17],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einem am 25. Februar 2009 von einer Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht wurde das Fazit gezogen, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern, und es wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur empfohlen, darunter die Schaffung eines europäischen Systems für die Finanzaufsicht, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung; zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(2) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“[18] schlug die Kommission die Stärkung des Rechtsrahmens der EU für Finanzdienstleistungen vor. In ihrer Mitteilung vom 3. Juli 2009[19] analysierte die Kommission die Rolle von Derivaten in der Finanzkrise, und in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009[20] legte sie die Maßnahmen dar, die sie zur Verringerung der mit Derivaten verbundenen Risiken zu treffen beabsichtigt.

(3) Am 23. September 2009 verabschiedete die Kommission Vorschläge für drei Verordnungen zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das die Schaffung von drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden umfasst, die zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden beitragen sollen. Dabei handelt es sich um die gemäß Verordnung Nr. …/… eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die gemäß Verordnung Nr. …/… eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).

(4) Die Transparenz außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) ist unzureichend, da sie privat ausgehandelte Verträge sind und jegliche Information dazu in der Regel nur den Vertragsparteien vorliegen. Sie bilden ein komplexes Netz gegenseitiger Abhängigkeit, das es schwierig machen kann, die Art und die Höhe der damit einhergehenden Risiken zu ermitteln. In der Finanzkrise wurde deutlich, dass diese Eigenschaften die Unsicherheit in Zeiten notleidender Märkte noch erhöhen und folglich die Finanzstabilität gefährden. In dieser Verordnung werden Bedingungen zur Minderung dieser Risiken und zur Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten festgelegt.

(5) Bei ihrem Gipfeltreffen am 26. September 2009 in Pittsburgh vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte spätestens Ende 2012 über zentrale Gegenparteien (central counterparties – „CCPs“) gecleart und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement und verpflichteten sich zudem zur Umsetzung tiefgreifender Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivate auf international kohärente und nichtdiskriminierende Art und Weise. Die Kommission wird sich dafür einsetzen, dass die eingegangen Verpflichtungen in gleicher Weise von unseren internationalen Partnern umgesetzt werden.

(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 bestätigte der Europäische Rat die Notwendigkeit einer deutlich besseren Abfederung von Kontrahentenausfallrisiken sowie die Bedeutung einer Verbesserung von Transparenz, Effizienz und Integrität bei Transaktionen mit Derivaten. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Juni 2010 zu Derivatemärkten – Künftige politische Maßnahmen – eine Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivate.

(7) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) handelt im Rahmen dieser Verordnung, indem sie die Stabilität des Finanzmarktes in Krisensituationen wahrt, die kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellt und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen ausräumt. Sie ist ferner mit der Ausarbeitung rechtsverbindlicher technischer Regulierungsstandards beauftragt und spielt eine tragende Rolle bei der Zulassung und Beaufsichtigung der zentralen Gegenparteien und Transaktionsregister.

(8) Für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[21] genannten Derivatekontrakte, die außerbörslich gehandelt werden, sind einheitliche Regeln notwendig.

(9) Anreize zur Förderung der Nutzung von CCPs haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um zu gewährleisten, dass standardisierte OTC-Derivate tatsächlich gecleart werden. Daher muss für clearingfähige OTC-Derivate das Clearing durch CCPs verbindlich vorgeschrieben werden.

(10) Die Mitgliedstaaten dürften bald unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Die einheitliche Anwendung der Clearingpflicht in der Union ist auch zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern notwendig.

(11) Um sicherzustellen, dass die Clearingpflicht Systemrisiken mindert, ist ein Verfahren zur Ermittlung der qualifizierten Kategorien von Derivaten notwendig, die dieser Verpflichtung unterliegen sollten. Bei diesem Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle durch eine CCP geclearten OTC-Derivate als für das obligatorische CCP-Clearing geeignet gelten können.

(12) In dieser Verordnung werden die Kriterien für die Ermittlung der Qualifizierung für die Clearingpflicht aufgestellt. Angesichts ihrer zentralen Rolle sollte die ESMA darüber entscheiden, ob eine Derivatekategorie den Qualifikationskriterien entspricht und ab wann die Clearingpflicht gilt.

(13) Das Clearing eines OTC-Derivatekontrakts bedarf der Zustimmung beider Gegenparteien. Ausnahmen von der Clearingpflicht sollten daher eng begrenzt werden, da sie deren Wirksamkeit verringern würden, und die Vorteile des CCP-Clearing zu Aufsichtsarbitrage zwischen Marktteilnehmergruppen führen können.

(14) OTC-Derivate, die als ungeeignet für das Clearing durch eine CCP betrachtet werden, sind immer noch mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftet; daher sollten Regeln zur Abfederung dieses Risikos aufgestellt werden. Diese Regeln sollten nur für die Marktteilnehmer gelten, die der Clearingpflicht unterliegen.

(15) Regeln zum Clearing und Meldepflichten sowie Regeln zu Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden, sollten für finanzielle Gegenparteien gelten, insbesondere für Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)[22], Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG [NB: wird 2012 durch Solvabilität II aufgehoben], Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen[23], Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[24], Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge[25] sowie Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2010/.../EU.

(16) Soweit zweckmäßig, sollten die für finanzielle Gegenparteien geltenden Regeln auch für nichtfinanzielle Gegenparteien gelten. Es ist bekannt, dass nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Kontrakte verwenden, um sich gegen direkt aus ihrer Geschäftstätigkeit entstehende Geschäftsrisiken zu schützen. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegen sollte, sollte folglich berücksichtigt werden, zu welchem Zweck diese nichtfinanzielle Gegenpartei OTC-Derivate nutzt und welches Ausmaß ihre Exponierung bei diesen Instrumenten annimmt. Bei der Festlegung des Schwellenwerts für die Clearingpflicht sollte die ESMA alle einschlägigen Behörden konsultieren, wie z. B. die Regulierungsbehörden für Warenmärkte, um sicherzustellen, dass den Besonderheiten dieser Sektoren angemessen Rechnung getragen wird. Darüber hinaus soll die Kommission bis 31. Dezember 2013 eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivaten in verschiedenen Sektoren, einschließlich des Energiesektors, vornehmen.

(17) Geht ein Fonds einen Kontrakt ein, so sollte dieser unabhängig davon, ob er von einem Fondsmanager verwaltet wird oder nicht, als in den Anwendungsbereich der Verordnung fallend betrachtet werden.

(18) Die Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, sollten ebenso wie die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[26] aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass deren Befugnis auf einen ggf. notwendigen stabilisierenden Markteingriff beschränkt wird.

(19) Da nicht alle der Clearingpflicht unterliegenden Marktteilnehmer Clearingmitglieder einer CCP werden können, sollten sie als Kunden Zugang zu CCPs haben.

(20) Die Einführung einer Clearingpflicht zusammen mit einem Verfahren zur Festlegung, welche CCP herangezogen werden können, kann zu unbeabsichtigten Wettbewerbsverzerrungen auf dem OTC-Derivatemarkt führen. So kann es eine CCP beispielsweise ablehnen, über bestimmte Handelsplätze abgewickelte Transaktionen zu clearen, weil sich die CCP im Besitz eines konkurrierenden Handelsplatzes befindet. Zur Vermeidung solch diskriminierender Praktiken sollten CCPs das Clearing von Transaktionen an verschiedenen Handelsplätzen akzeptieren, soweit diese den von der CCP festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechen. In der Regel sollte die Kommission die Entwicklungen auf dem OTC-Derivatemarkt weiter genau verfolgen und eventuell intervenieren, um zu verhindern, dass derlei Wettbewerbsverzerrungen den Binnenmarkt beeinträchtigen.

(21) Zur Ermittlung der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, der Schwellen und systemisch relevanten nichtfinanziellen Gegenparteien werden zuverlässige Daten benötigt. Deshalb ist es aus Regulierungszwecken bedeutend, dass auf EU-Ebene eine einheitliche Meldepflicht für Daten zu OTC-Derivaten eingeführt wird.

(22) Es ist wichtig, dass die Marktteilnehmer sämtliche Einzelheiten zu den von ihnen eingegangenen OTC-Derivatekontrakten an Transaktionsregister melden. So werden Informationen über die dem OTC-Markt inhärenten Risiken zentral gespeichert und sind für die ESMA, die zuständigen Behörden und die betreffenden Zentralbanken des ESZB leicht zugänglich.

(23) Um einen umfassenden Marktüberblick zu gestatten, sollten sowohl geclearte als auch nicht geclearte Kontrakte an die Transaktionsregister gemeldet werden.

(24) Die Pflicht zur Meldung jeder Änderung oder Beendigung eines Kontrakts sollte für die ursprünglichen Kontrahenten dieses Kontrakts und andere Institute gelten, die im Namen der ursprünglichen Gegenparteien berichten. Eine Gegenpartei oder ihre Beschäftigten, die einem Transaktionsregister alle Einzelheiten eines Kontrakts im Namen einer anderen Gegenpartei gemäß dieser Verordnung melden, sollten keinen Offenlegungsverstoß begangen haben.

(25) In Bezug auf die Clearing- und Meldepflicht sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Vollzug dieser Sanktionen derart Sorge tragen, dass die Wirksamkeit dieser Regeln nicht beeinträchtigt wird.

(26) Die Zulassung einer CCP sollte an die Bedingung einer Mindestanfangskapitalausstattung geknüpft werden. Das Eigenkapital einer CCP zuzüglich Gewinnrücklagen und Rückstellungen sollte jederzeit in angemessenem Verhältnis zur Größe und Geschäftstätigkeit der CCP stehen, um zu gewährleisten, dass diese über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor operationellen Risiken oder Restrisiken verfügt und erforderlichenfalls in der Lage ist, ihre Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(27) Da mit dieser Verordnung zu Regulierungszwecken eine rechtliche Verpflichtung zum Clearing durch spezifische CCPs eingeführt wird, muss gewährleistet werden, dass diese CCPs sicher und solide sind und die durch die Verordnung festgelegten strengen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln jederzeit erfüllen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung sollten die Vorschriften für das Clearing sämtlicher Finanzinstrumente gelten, die von CCPs bearbeitet werden.

(28) Deshalb wäre es zu Regelungs- und Harmonisierungszwecken notwendig, dass finanzielle Gegenparteien nur CCPs nutzen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.

(29) Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine wesentliche logische Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivaten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen[27] durch die antragstellende CCP bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibt, da diese am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

(30) Im Falle des drohenden Bankrotts einer CCP kann die finanzpolitische Verantwortung vorwiegend beim Mitgliedstaat ihrer Niederlassung liegen. Daher sollten die Zulassung dieser CCP und deren Beaufsichtigung Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sein. Da jedoch die Clearingmitglieder einer CCP in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sein können und diese selbst als Erste vom Ausfall der CCP betroffen sind, müssen alle zuständigen Behörden unbedingt an der Zulassung und Aufsicht beteiligt sein, und es müssen geeignete Kooperationsmechanismen, z. B. Kollegien, eingerichtet werden. Dadurch werden voneinander abweichende nationale Maßnahmen und Vorgehensweisen sowie Hindernisse für den Binnenmarkt vermieden. Die ESMA sollte an allen Kollegien beteiligt sein, um die kohärente und korrekte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(31) Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden sowie deren Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können. Beim Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von OTC-Derivatekontrakten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass andere betroffene Behörden wie Steuerbehörden und Regulierungsstellen des Energiesektors Zugang zu den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Informationen haben.

(32) Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sollte die ESMA unmittelbar dafür zuständig sein, in Drittstaaten niedergelassene CCPs anzuerkennen und ihnen so die Genehmigung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union zu erteilen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der EU anerkannt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang sind Übereinkünfte mit den wichtigsten internationalen Partnern der Union von besonderer Bedeutung, um global gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzstabilität zu gewährleisten.

(33) CCPs sollten unabhängig von den jeweiligen Eigentümerstrukturen über solide Governance-Regelungen, eine gut beleumundete Geschäftsleitung und unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans verfügen. Allerdings können unterschiedliche Governance-Regelungen und Eigentümerstrukturen bei einer CCP sich auf ihre Bereitschaft oder Fähigkeit zum Clearing bestimmter Produkte auswirken. Daher ist es zweckmäßig, dass die unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans und des von CCPs einzurichtenden Risikoausschusses etwaige Interessenkonflikte innerhalb einer CCP ausräumen. Clearingmitglieder und Kunden müssen angemessen vertreten sein, da die von der CCP getroffenen Entscheidungen für sie von Belang sein können.

(34) Funktionen, die nicht das Risikomanagement berühren, kann eine CCP auslagern, jedoch nur, wenn die ausgelagerten Funktionen ihren ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und ihre Fähigkeit zur Beherrschung von Risiken nicht beeinträchtigen.

(35) Die Beteiligungsvorschriften für CCPs sollten daher transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und einen Fernzugang ermöglichen, soweit dies nicht mit zusätzlichen Risiken für die CCP verbunden ist.

(36) Den Kunden von Clearingmitgliedern, die ihre OTC-Derivate über CCPs clearen, sollte ein hohes Schutzniveau gewährt werden. Das tatsächliche Schutzniveau hängt vom Grad der Trennung ab, den diese Kunden wählen. Intermediäre sollten eigene Vermögenswerte von Kundengeldern trennen. Aus diesem Grund sollten CCPs stets aktuelle und leicht lesbare Aufzeichnungen führen.

(37) Zur Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken und sonstigen Risiken einschließlich der Risiken, die sie infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen tragen oder für diese darstellen, sollten CCPs über einen soliden Risikomanagementrahmen verfügen. In einer CCP sollten angemessene Verfahren und Mechanismen zur Reaktion auf den Ausfall eines Clearingmitglieds bestehen. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos bei einem solchen Ausfall sollte die CCP mit strengen Beteiligungsvorschriften versehen sein, angemessene Anfangseinschusszahlungen („Margins“) fordern, einen Ausfallfonds unterhalten und über sonstige Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste verfügen.

(38) Margin-Einschussforderungen und Risikoabschläge auf Sicherheiten („haircuts“) können prozyklisch wirken. Die CCPs und die zuständigen Behörden sollten deshalb Maßnahmen treffen, um mögliche prozyklische Effekte in den Risikomanagementpraktiken der CCPs soweit zu verhindern, dass die Solidität und die finanzielle Sicherheit der CCPs nicht beeinträchtigt werden.

(39) Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Teil des Clearingprozesses. Zum Erbringen von Clearingdiensten im Allgemeinen sollten die entsprechenden Quellen für die Preisbildung zugänglich und nutzbar sein. Diese Preisbildungsquellen sollten unter anderem Indizes umfassen, die als Referenzen für Derivate oder andere Finanzinstrumente genutzt werden.

(40) Margin-Einschusszahlungen sind für eine CCP die primäre Sicherheitsvorkehrung. CCPs sollten die eingenommenen Margins zwar sicher und umsichtig investieren, sie sollten aber auch besondere Anstrengungen unternehmen, um einen angemessenen Schutz derselben zu gewährleisten, damit diese den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern oder – beim Ausfall der CCP, die die Margins eingenommen hat – einer interoperablen CCP zuverlässig und rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

(41) Durch den European Code of Conduct for Clearing and Settlement vom 7. November 2006[28] wurde ein freiwilliger Rahmen für die Herstellung von Verbindungen zwischen CCPs und Transaktionsregistern geschaffen. Der Sektor der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Transaktionen verteuert und eine Harmonisierung behindert. Deshalb müssen die Bedingungen für Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs festgelegt werden, soweit diese für die betreffenden CCPs nicht mit Risiken verbunden sind, die nicht angemessen beherrscht werden.

(42) Interoperabilitätsvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument einer größeren Integration des Marktes für Nachhandelstätigkeiten in der Union und sollten geregelt werden. Allerdings können Interoperabilitätsvereinbarungen CCPs zusätzlichen Risiken aussetzen. Angesichts der mit Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs, die OTC-Derivate clearen, einhergehenden Steigerung der Komplexität ist es derzeit zweckmäßig, den Anwendungsbereich von Interoperabilitätsvereinbarungen auf Kassapapiere zu beschränken. Bis zum 30. September 2014 sollte die ESMA der Kommission indes einen Bericht vorlegen, um zu ermitteln, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzinstrumente zweckmäßig wäre.

(43) Transaktionsregister erfassen Daten für Regelungszwecke, die für Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten relevant sind. Da die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern keinerlei haushaltspolitische Implikationen hat und viele Behörden in den Mitgliedstaaten Zugang zu den in Transaktionsregistern vorgehaltenen Daten benötigen, sollte die ESMA die Zuständigkeit für die Registrierung, Löschung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern übernehmen.

(44) Da Regulierungsstellen, CCPs und andere Marktteilnehmer auf die von Transaktionsregistern vorgehaltenen Daten angewiesen sind, muss gewährleistet werden, dass diese Transaktionsregister in Bezug auf die Dokumentation und das Datenmanagement strengen Anforderungen unterliegen.

(45) Die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den von CCPs und Transaktionsregistern erbrachten Diensten müssen transparent sein, damit die Marktteilnehmer ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können.

(46) Die ESMA sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Mit diesen Zwangsgeldern sollte bezweckt werden, dass ein von der ESMA festgestellter Verstoß beendet wird, dass der ESMA die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden und dass Transaktionsregister und andere Personen sich einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission, falls gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, zur Abschreckung und zur Erzwingung der Einhaltung der Verordnung seitens der Transaktionsregister auf Ersuchen der ESMA Geldbußen verhängen können. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität des betreffenden Transaktionsregisters angemessen sein.

(47) Im Interesse einer wirksamen Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sollte die ESMA das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(48) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die ESMA bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[29] schützen.

(49) Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den Empfehlungen von CPSS-IOSCO[30] und ESCB-CESR[31]; durch sie wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können. Die ESMA sollte bei der Erstellung der technischen Regulierungsstandards diesen Entwicklungen sowie den Leitlinien und Empfehlungen dieser Verordnung Rechnung tragen.

(50) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, und zwar in Bezug auf die in der Unterrichtung der ESMA und im Register anzugebenden Einzelheiten und die Kriterien für die Entscheidung der ESMA über die Qualifizierung für die Clearingpflicht, die Informations- und Clearingschwelle, den Höchstzeitraum zwischen Abschluss und Bestätigung von Kontrakten, Liquidität, den Mindestinhalt von Governance-Regeln, Einzelheiten zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, den Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und garantierte Dienstleistungen, Prozentsätze und Zeithorizont für Marginanforderungen, extreme Marktbedingungen, hochliquide Sicherheiten und Sicherheitsabschläge, hochliquide Finanzinstrumente und Konzentrationsgrenzen, Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen, Einzelheiten des Antrags eines Transaktionsregisters auf Registrierung durch die ESMA, Geldbußen sowie Einzelheiten zu den von einem Transaktionsregister bereitzustellenden Informationen, wie in dieser Verordnung aufgeführt. Durch die Festlegung der delegierten Rechtsakte sollte sich die Kommission den Sachverstand der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) zu Nutze machen. Angesichts des Sachverstands der ESMA auf dem Gebiet der Wertpapiere und Wertpapiermärkte sollte der ESMA eine zentrale Rolle bei der Beratung der Kommission zur Vorbereitung der delegierten Rechtsakte zukommen. Allerdings sollte sich die ESMA auch von Fall zu Fall mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden kurzschließen.

(51) Gemäß Artikel 291 AEUV sind Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus festzulegen. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung gilt weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das keine Anwendung findet.

(52) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für OTC-Derivatekontrakte sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53) Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine dingliche Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

T itel I Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1. In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Derivatekontrakte, die außerbörslich gehandelt werden, sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien und Transaktionsregistern festgelegt.

2. Diese Verordnung gilt für zentrale Gegenparteien, finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien gilt sie, soweit dies verfügt ist.

3. Titel V gilt nur für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b sowie Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

4. Diese Verordnung gilt nicht für

(a) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

(b) die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) „zentrale Gegenpartei (CCP)“ eine Stelle, die rechtlich zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt, somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert und für den Betrieb eines Clearingsystems zuständig ist;

(2) „Transaktionsregister“ eine Stelle, die die Aufzeichnungen zu OTC-Derivaten zentral führt und verwahrt;

(3) „Clearing“ den Prozess der Erstellung von Abrechnungspositionen, darunter die Berechnung von Nettopositionen, und den Prozess der Prüfung, ob zur Absicherung des aus einer Transaktion erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen;

(4) „Derivatekategorie“ eine Reihe von OTC-Derivatekontrakten, denen wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind;

(5) „OTC-Derivate“ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG erfolgt;

(6) „finanzielle Gegenpartei“ Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG, Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EEG, Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2010/.../EG;

(7) „nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in Nummer 6 genannten Institutionen gehört;

(8) „Gegenparteiausfallrisiko“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;

(9) „Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;

(10) „zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 benannt wird;

(11) „Clearingmitglied“ ein Unternehmen, das an einer CCP beteiligt ist und für die Erfüllung der aus dieser Beteiligung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;

(12) „Kunde“ ein Unternehmen, das eine Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Transaktionen durch diese CCP zu clearen;

(13) „qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind[32] unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;

(14) „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates[33];

(15) „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

(16) „Kontrolle“ die Kontrolle im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;

(17) „enge Verbindungen“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

b) Kontrolle, d. h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

(18) „Eigenkapital“ Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten[34], sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;

(19) „Rücklagen“ Rücklagen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen[35] sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

(20) „Leitungsorgan“ den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;

(21) „unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans ohne jegliche geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung, die zu einem Interessenkonflikt bei der CCP, ihren kontrollierenden Aktionären oder der Verwaltung, oder bei Clearingmitgliedern oder deren Verwaltung führt.

(22) „Geschäftsleitung“ die Personen, die die Geschäfte der CCP tatsächlich leiten, und die leitenden Mitglieder des Leitungsorgans.

Titel II Clearing, Meldung und Risikominderung von OTC-Derivaten

Artikel 3 Clearingpflicht

1. Eine finanzielle Gegenpartei ist zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die gemäß Artikel 4 als qualifiziert gelten und mit anderen finanziellen Gegenparteien bei den im Register gemäß Artikel 4 Absatz 4 aufgeführten CCPs abgeschlossen werden.

Diese Clearingpflicht gilt auch für finanzielle Gegenparteien und für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die qualifizierte OTC-Derivatekontrakte mit Rechtspersonen aus Drittstaaten abschließen.

2. Um der Clearingpflicht nach Absatz 1 nachzukommen, müssen finanzielle Gegenparteien und die in Artikel 7 Absatz 2 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien entweder Clearingmitglied oder Kunde werden.

Artikel 4 Qualifizierung für die Clearingpflicht

1. Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 10 oder 11 die Zulassung zum Clearing einer Derivatekategorie, so unterrichtet sie die ESMA unverzüglich über diese Zulassung und beantragt eine Entscheidung über die Qualifizierung zur Clearingpflicht gemäß Artikel 3.

2. Die ESMA übermittelt der anfragenden zuständigen Behörde nach Erhalt der Unterrichtung und des Antrags nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung, in der festgestellt wird,

a) ob diese Derivatekategorie sich für die Clearingpflicht gemäß Artikel 3 qualifiziert,

b) ab welchem Zeitpunkt die Clearingpflicht wirksam wird.

3. Die ESMA stützt ihre Entscheidung auf die folgenden Kriterien:

a) Verringerung von Systemrisiken im Finanzsystem;

b) Liquidität von Kontrakten;

c) Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen;

d) Fähigkeit der betreffenden CCP zur Bewältigung des Kontraktvolumens;

e) von der CCP gebotenes Kundenschutzniveau.

Vor dieser Entscheidung führt die ESMA eine öffentliche Konsultation durch und setzt sich soweit zweckmäßig auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten ins Benehmen.

4. Die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen werden von der ESMA zügig in einem Register veröffentlicht. In diesem Register sind die qualifizierten Derivatekategorien und die für deren Clearing zugelassenen CCPs aufzuführen. Die ESMA bringt dieses Register regelmäßig auf den neuesten Stand.

Die ESMA überprüft ihre Entscheidungen regelmäßig und korrigiert sie erforderlichenfalls.

5. Die ESMA ermittelt auf eigene Initiative und im Benehmen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) diejenigen Derivatekontrakte, die in ihr öffentliches Register aufgenommen werden sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die bei der Unterrichtung gemäß Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten;

b) die Kriterien gemäß Absatz 3;

c) die im Register gemäß Absatz 4 anzugebenden Einzelheiten.

Durch die Einzelheiten nach Absatz 4 muss zumindest die der Clearingpflicht unterliegende Derivatekategorie richtig und eindeutig identifiziert werden.

Entwürfe für Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender Regulierungsstandards vor.

Artikel 5 Zugang zu einer CCP

Eine zum Clearing qualifizierter Derivatekontrakte zugelassene CCP muss das Clearing qualifizierter OTC-Kontrakte unabhängig vom Handelsplatz der Auftragsausführung ohne Diskriminierung übernehmen.

Artikel 6 Meldepflicht

1. Finanzielle Gegenparteien melden die Einzelheiten aller eingegangenen OTC-Derivatekontrakte und jegliche Änderung oder Beendigung derselben an ein gemäß Artikel 51 registriertes Transaktionsregister. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf die Ausführung, das Clearing oder die Änderung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

Andere Parteien können eine solche Änderung oder Beendigung gemäß Absatz 1 im Namen der ursprünglichen Gegenparteien in dem Maße melden, dass alle Einzelheiten des Kontrakts ohne Mehrfachmeldung gemeldet werden.

2. Ist ein Transaktionsregister nicht in der Lage, die Einzelheiten eines OTC-Derivatekontrakts aufzuzeichnen, so melden die finanziellen Gegenparteien die Einzelheiten zu ihren Positionen in den betreffenden Kontrakten der nach Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörde.

Der zuständigen Behörde sind zumindest diejenigen Einzelheiten zu melden, die auch an das Transaktionsregister gemeldet würden.

3. Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei kann die Meldung der Einzelheiten zu den OTC-Derivatekontrakten an die andere Gegenpartei delegieren.

Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister alle Einzelheiten eines Kontrakts im Namen einer anderen Gegenpartei meldet, wird nicht als einen Verstoß gegen eine durch Vertrags-, Gesetzes-, Regelungs- oder Verwaltungsbestimmungen verfügte Beschränkung der Weitergabe von Informationen begangen habend angesehen.

Die meldende Behörde oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten und die Art der in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festzulegen.

Diese Meldungen enthalten zumindest folgende Informationen:

a) die Identität der Gegenparteien und – falls mit diesen nicht identisch – der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b) die wesentlichen Kontraktmerkmale, darunter die Art des Kontrakts, der Basiswert, die Fälligkeit und der Nominalwert.

Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards und legt diese bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.

5. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 und 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, das Format und die Häufigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festzulegen. Die Entwürfe der Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß [Artikel 7e] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards und legt diese bis spätestens 30. Juni 2012 der Kommission vor.

Artikel 7 Nichtfinanzielle Gegenparteien

1. Geht eine nichtfinanzielle Gegenpartei Positionen in OTC-Derivatekontrakten ein, die die nach Absatz 3 Buchstabe a festzulegende Informationsschwelle übersteigen, so unterrichtet sie die nach Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannte zuständige Behörde hiervon unter Angabe von Gründen für das Eingehen dieser Positionen.

Diese nichtfinanzielle Gegenpartei unterliegt der Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1.

2. Geht eine nichtfinanzielle Gegenpartei Positionen in OTC-Derivatekontrakten ein, die die nach Absatz 3 Buchstabe b festzulegende Clearingschwelle übersteigen, so unterliegt sie in Bezug auf die Gesamtheit ihrer qualifizierten OTC-Derivatekontrakte der Clearingpflicht gemäß Artikel 3.

Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannte zuständige Behörde stellt sicher, dass der in Unterabsatz 1 genannten Pflicht nachgekommen wird.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Informationsschwelle;

b) die Clearingschwelle.

Bei der Festlegung dieser Schwellen muss der systemischen Bedeutung der Summe aller Nettopositionen und Exponierungen nach Gegenparteien je Derivatekategorie Rechnung getragen werden.

Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und anderen einschlägigen Behörden bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

4. Bei der Berechnung der in Absatz 2 genannten Positionen werden die von einer nichtfinanziellen Gegenpartei eingegangenen OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser Gegenpartei verbunden sind, nicht berücksichtigt.

5. Die Kommission überprüft im Benehmen mit der ESMA, dem ESRB und anderen einschlägigen Behörden regelmäßig die in Absatz 3 festgelegten Schwellen und ändert diese erforderlichenfalls.

Artikel 8 Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

1. Finanzielle Gegenparteien oder die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Kreditrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

a) nach Möglichkeit elektronische Mittel, die die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des OTC-Derivatekontrakts gewährleisten;

b) solide, resistente und überprüfbare Verfahren zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird der Wert ausstehender Kontrakte täglich auf der Basis der aktuellen Kurse ermittelt, und Risikomanagementverfahren müssen einen rechtzeitigen, präzisen und angemessen getrennten Austausch von Sicherheiten oder eine angemessene und verhältnismäßige Eigenkapitalausstattung vorschreiben.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Höchstzeitraum zwischen dem Abschluss eines OTC-Derivatekontrakts und dessen Bestätigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt wird.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die zur Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Unterabsatz 2 notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf Sicherheiten und Eigenkapital sowie deren Höhe festgelegt werden.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei werden die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [EBA-Verordnung], den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] oder den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [EIOPA-Verordnung] angenommen.

EAB, ESMA und EIOPA legen der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 zusammen einen gemeinsamen Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards vor.

Artikel 9 Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 3 bis 8 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen bis spätestens zum 30. Juni 2012. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

3. Die Kommission überprüft mit Unterstützung der ESMA die wirksame und kohärente Anwendung der administrativen Sanktionen gemäß Absatz 1 und der Schwellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2.

Titel III Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs

Kapitel 1Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 10 Zulassung einer CCP

1. Eine CCP, die eine in der Union niedergelassene Rechtsperson ist und Zugang zu angemessener Liquidität hat, stellt, damit sie ihre Dienstleistungen erbringen und ihre Tätigkeiten ausüben kann, einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist.

Eine entsprechende Liquidität könnte aus dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger, zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination aus beiden resultieren. Der Zugang zu Liquidität könnte sich aus einer Zulassung ergeben, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG oder anderen geeigneten Regelungen erteilt wurde.

2. Die Zulassung gilt für das gesamte Gebiet der Union.

3. In der Zulassung ist angegeben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von der Zulassung abgedeckt sind.

4. Eine CCP muss zu jedem Zeitpunkt die für die Erstzulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Erstantrags gegeben waren.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Kriterien für eine angemessene Liquidität gemäß Absatz 1 spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die EBA legt der Kommission in Abstimmung mit der ESMA bis spätestens 30. Juni 2012 einen Entwurf entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 11 Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

1. Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen in einer anderen Währung oder in Finanzinstrumenten, die sich in ihren Risikomerkmalen erheblich von denen unterscheiden, für die die CCP bereits eine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 13.

2. Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mit.

Artikel 12 Eigenkapitalanforderungen

1. Um eine Zulassung nach Artikel 10 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges, verfügbares und gesondertes Anfangskapital in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR verfügen.

2. Das Eigenkapital einer CCP muss zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor operationellen Risiken und Restrisiken zu gewährleisten.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 einen Entwurf entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 13 Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

1. Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung erst dann, wenn sie der vollen Überzeugung ist, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung sowie den Anforderungen der Richtlinie 98/26/EG genügt und wenn eine befürwortende gemeinsame Stellungnahme des Kollegiums gemäß Artikel 15 sowie die Stellungnahme der ESMA vorliegen.

2. Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass die antragstellende CCP zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

3. Binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt wurde.

Artikel 14 Kollegium

1. Um die Durchführung der in den Artikeln 10, 11, 46 und 48 genannten Aufgaben zu erleichtern, richtet die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einer CCP ein Kollegium ein und übernimmt dessen Vorsitz.

Dem Kollegium gehören an:

a) die ESMA;

b) die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der CCP;

c) die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die die höchsten Beiträge – auf aggregierter Basis – in den gemäß Artikel 40 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen;

d) die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten geregelten Märkte und/oder multilateralen Handelssysteme verantwortlich sind;

e) die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

f) die für die Überwachung der CCP verantwortliche Behörde und die Zentralbanken, die die wichtigsten Währungen der geclearten Finanzinstrumente emittieren.

2. Das Kollegium nimmt – unbeschadet der Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung – folgende Aufgaben wahr:

a) Ausarbeitung der gemeinsamen Stellungnahme gemäß Artikel 15;

b) Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 21;

c) Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

d) Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP;

e) Erhöhung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen;

f) konsequente Anwendung der Aufsichtspraktiken;

(g) Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 22.

3. Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einer CCP oder eines anderen Kollegiumsmitglieds übertragen werden sollen.

Artikel 15 Gemeinsame Stellungnahme

1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, führt eine Risikobewertung der CCP durch und legt dem Kollegium einen entsprechenden Bericht vor.

Das Kollegium erarbeitet binnen zwei Monaten nach Erhalt des Berichts eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Bericht.

2. Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] und ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 16 derselben Verordnung auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin. Sie verfügt über keine Stimmrechte in Bezug auf gemeinsame Stellungnahmen des Kollegiums.

Artikel 16 Entzug der Zulassung

1. Die zuständige Behörde entzieht die Zulassung, wenn eine der im Folgenden genannten Bedingungen gegeben ist:

a) Die CCP hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt.

b) Die CCP hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten.

c) Die CCP erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

d) Die CCP hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.

2. Die ESMA und jedes andere Mitglied des Kollegiums kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

3. Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

Artikel 17 Überprüfung und Bewertung

Mindestens einmal jährlich überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einer CCP eingeführt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewerten den Markt sowie die operationellen Risiken und Liquiditätsrisiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.

Bei der Überprüfung und Bewertung werden Größe, systemische Bedeutung sowie Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der CCP berücksichtigt.

Kapitel 2Beaufsichtigung und Überwachung von CCPs

Artikel 18 Zuständige Behörden

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung, Beaufsichtigung und Überwachung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet Kommission und ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 19 bis 22 verantwortlich ist.

2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

3. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden können für den Fall, dass den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nachgekommen wird.

Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

4. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

Kapitel 3Zusammenarbeit

Artikel 19 Zusammenarbeit zwischen den Behörden

1. Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der ESMA eng zusammen.

2. Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen – bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen – auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 22, auswirken können.

Artikel 20 Berufsgeheimnis

1. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 18 benannten zuständigen Behörden, die ESMA oder die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Prüfer und Experten tätig sind oder waren.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder unter andere Bestimmungen dieser Verordnung fallen, dürfen sie vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne CCPs, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht zu identifizieren sind.

2. Wurde für eine CCP durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

3. Unbeschadet der unter das Strafrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden – im Falle der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Falle anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere Zwecke verwenden.

4. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 über das Berufsgeheimnis.

Diese Bestimmungen stehen allerdings dem nicht entgegen, dass die ESMA, die zuständigen Behörden und die zuständigen Zentralbanken im Einklang mit dieser Verordnung und anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwalter von alternativen Investmentfonds („Alternative Investment Fund Managers“, AIFM), Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktbetreiber geltenden Rechtsvorschriften oder mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden, Stellen oder juristischen oder natürlichen Personen vertrauliche Informationen austauschen oder weitergeben.

5. Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem jeweils maßgebenden nationalen Recht nicht entgegen.

Artikel 21 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und einander die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

2. Die zuständigen Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

3. Die ESMA übermittelt den für die Beaufsichtigung der CCPs verantwortlichen zuständigen Behörden vertrauliche Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Stellen übermitteln der ESMA und anderen zuständigen Behörden die Informationen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.

4. Die zuständigen Behörden teilen den Zentralbanken des ESZB Informationen mit, die mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

Artikel 22 Krisensituationen

Die zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA, das Kollegium und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.

Kapitel 4Beziehungen zu Drittländern

Artikel 23 Drittländer

1. Eine in einem Drittland niedergelassene CCP kann Clearingdienstleistungen für in der Union niedergelassene Rechtspersonen nur dann erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde.

2. Die ESMA erkennt eine CCP aus einem Drittland an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 3 erlassen.

b) Die CCP ist in dem betreffenden Drittland zugelassen und unterliegt dort einer wirksamen Aufsicht.

c) Es wurden Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 4 geschlossen.

3. Die Kommission kann einen Beschluss nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass die in diesem Drittland zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und dass in dem Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind.

4. Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den relevanten zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor:

a) einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer;

b) die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten.

Titel IV Anforderungen an CCPs

Kapitel 1Organisatorische Anforderungen

Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen

1. Eine CCP muss über solide Governance-Regelungen verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.

2. Eine CCP führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

3. Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.

4. Eine CCP sorgt für eine klare Trennung zwischen den Berichtspflichten im Bereich Risikomanagement und den Berichtspflichten im Zusammenhang mit ihren übrigen Tätigkeiten.

5. Eine CCP sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

6. Eine CCP betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, so dass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.

7. Eine CCP macht ihre Governance-Regelungen und die für die CCP geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.

8. Eine CCP wird häufig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde vorgelegt.

9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Governance-Regelungen festgelegt wird.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 25 Geschäftsleitung und Leitungsorgan

1. Die Geschäftsleitung muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.

2. Eine CCP verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängen.

Die Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen verfügen.

3. Eine CCP definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

Artikel 26 Risikoausschuss

1. Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem Vertreter ihrer Clearingmitglieder sowie unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans angehören. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Der Risikoausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP aus.

2. Eine CCP legt in klarer Form das Mandat, die Governance-Regelungen zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder fest. Die Governance-Regelungen sind öffentlich zugänglich und sehen mindestens vor, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält.

3. Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa – aber nicht ausschließlich – wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern oder das Clearing neuer Kategorien von Finanzinstrumenten. Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP oder um Krisensituationen geht.

4. Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

5. Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen.

6. Eine CCP lässt Kunden von Clearingmitgliedern als Mitglieder des Risikoausschusses zu oder richtet alternativ geeignete Konsultationsmechanismen ein, die gewährleisten, dass die Interessen der Kunden von Clearingmitgliedern angemessen vertreten werden.

Artikel 27 Aufbewahrungspflichten

1. Eine CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, so dass die zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit den Anforderungen dieser Verordnung nachgekommen wird.

2. Eine CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf. Die betreffenden Informationen müssen es zumindest ermöglichen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.

3. Eine CCP stellt der zuständigen Behörde und der ESMA auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen ausgeführt wurden.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten betreffend die gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

5. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, das Format der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen vorzugeben.

Technische Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß [Artikel 7e] der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Durchführungsstandards vor.

Artikel 28 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

1. Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung erst dann, wenn ihr die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, mitgeteilt wurden.

2. Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

3. Bestehen zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

4. Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen zum Schaden eines soliden und umsichtigen Managements der CCP ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden.

5. Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP enge Verbindungen unterhält, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Vorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

Artikel 29 Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

1. Eine CCP teilt der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung mit und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, was gegebenenfalls den Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan bedeuten kann.

2. Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer CCP zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die CCP ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), teilt dies – unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 30 Absatz 4 beizubringenden Informationen – zuerst schriftlich den für die CCP, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden mit.

Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer CCP direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die CCP nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß Absatz 2 sowie dem Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständige Behörde verfügt über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind, (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“) um die Beurteilung nach Artikel 30 Absatz 1 (im Folgenden „Beurteilung“) vorzunehmen.

Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

3. Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

4. Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber oder Veräußerer

a) außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b) eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Verordnung oder nach den Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2003/41/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG, 2006/48/EG, 2009/65/EG oder 2010/…/EU (AIFM) unterliegt.

5. Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

6. Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.

7. Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

8. Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 30 Beurteilung

1. Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 29 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 29 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde im Interesse eines soliden und umsichtigen Managements der CCP, an der eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die CCP die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien:

a) den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;

b) den Ruf und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte der CCP leiten werden;

c) die Frage, ob die CCP dauerhaft in der Lage sein wird, den Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen;

d) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG[36] begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko solcher Taten erhöhen könnte.

Bei der Bewertung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der CCP ist, an der eine Beteiligung angestrebt wird.

Bei der Bewertung der Fähigkeit, dieser Verordnung nachzukommen, schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, ob die Gruppe, der die CCP angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.

2. Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

3. Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 29 Absatz 2 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.

5. Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben CCP angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 29 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

6. Die relevanten zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn der interessierte Erwerber einer der folgenden Kategorien angehört:

a) Kreditinstitut, Lebensversicherungsunternehmen, sonstiges Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma, Marktbetreiber, Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Verwalter alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

b) Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebensversicherungsunternehmen, sonstigen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers, eines Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

c) natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Lebensversicherungsunternehmen, ein sonstiges Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds kontrolliert, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

7. Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung unbedingt erforderlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle unbedingt erforderlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die CCP zugelassen hat, an der eine Beteiligung angestrebt wird, sind die Auffassungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.

Artikel 31 Interessenkonflikte

1. Eine CCP muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderen mit diesen direkt oder indirekt durch ein Kontrollverhältnis oder enge Beziehungen verbundenen Personen, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden oder zwischen diesen andererseits zu erkennen und zu regeln. Die CCP muss geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführen und diese anwenden, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.

2. Reichen die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP das betreffende Clearingmitglied, bevor sie neue Transaktionen in seinem Auftrag durchführt, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis. Ist der Kunde der CCP nicht bekannt, informiert sie das Clearingmitglied, dessen Kunde betroffen ist.

3. Handelt es sich bei der CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, müssen die schriftlich festgelegten Regelungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der CCP bekannt sind oder bekannt werden könnten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

4. In den schriftlichen Regelungen gemäß Absatz 1 ist festzulegen,

a) unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, der den Interessen eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder Kunden erheblich schaden könnte;

b) welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um derartige Konflikte zu bewältigen.

5. Eine CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Von einer CCP erfasste sensible Informationen dürfen nicht von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu der CCP steht, für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Artikel 32 Fortführung des Geschäftsbetriebs

1. Eine CCP hat eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten. Ein solcher Plan muss zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, so dass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der Mindestinhalt des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Mindestleistungsumfang spezifiziert werden, den der Notfallwiederherstellungsplan gewährleisten sollte.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 33 Auslagerung

1. Wenn eine CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, bleibt sie in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss jederzeit folgenden Bedingungen genügen:

a) Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden.

b) Die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert.

c) Die Voraussetzungen für die Zulassung der CCP sind nach wie vor erfüllt.

d) Die Auslagerung steht nicht der Wahrnehmung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen entgegen.

e) Die Auslagerung führt nicht dazu, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt.

f) Die CCP sorgt für die Erhaltung des fachlichen Know-hows, das erforderlich ist, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und gewährleistet die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement.

g) Die CCP hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen.

h) Der Dienstleister arbeitet, soweit es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde zusammen.

i) Der Dienstleister gewährleistet den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden sensiblen und vertraulichen Informationen.

2. Die zuständige Behörde verlangt von der CCP, dass sie in einer schriftlichen Vereinbarung eine klare Definition und Zuweisung ihrer eigenen Rechte und Pflichten sowie der Rechte und Pflichten des Dienstleisters vornimmt.

3. Die CCP stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Kapitel 2Wohlverhaltensregeln

Artikel 34 Allgemeine Bestimmungen

1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt eine CCP fair und professionell im besten Interesse der betreffenden Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.

2. Eine CCP muss über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden verfügen.

Artikel 35 Beteiligungsvorschriften

1. Eine CCP legt fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Beteiligung an einer CCP erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen.

2. Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.

3. Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden abrechnen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen.

4. Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Beteiligung und den ordentlichen Austritt von Clearingmitgliedern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

5. Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.

6. Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa – aber nicht ausschließlich – die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Entsprechende zusätzliche Verpflichtungen müssen dem vom betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht zur Beschränkung der Beteiligung auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern führen.

Artikel 36 Transparenz

1. Eine CCP macht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legt die Preise und Entgelte für Einzeldienstleistungen und die Übernahme separater Aufgaben offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Sie ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu spezifischen Diensten.

2. Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

3. Eine CCP veröffentlicht die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer End-of-Day-Risikoexposition gegenüber ihren Clearingmitgliedern zugrunde gelegt werden, sowie das Volumen der geclearten Transaktionen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten.

Artikel 37 Trennung und Übertragbarkeit

1. Eine CCP führt Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihr ermöglichen, jederzeit unverzüglich Vermögenswerte und Positionen eines Clearingmitglieds von den Vermögenswerten und Positionen eines anderen Clearingmitglieds sowie von den eigenen Vermögenswerten zu trennen.

2. Eine CCP verlangt, dass jedes Clearingmitglied auf seinen Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und denen seiner Kunden unterscheidet und diese voneinander trennt. Eine CCP ermöglicht ihren Kunden eine weitergehende Trennung ihrer Vermögenswerte und Positionen. Die CCP legt offen, welche Risiken und Kosten mit dem jeweiligen Grad der Trennung verbunden sind.

3. Je nach Grad der Trennung, für die sich ein Kunde entscheidet, sorgt die CCP dafür, dass sie, falls dies gewünscht wird, in der Lage ist, im Falle eines vorab definierten auslösenden Ereignisses ohne Zustimmung des Clearingmitglieds und innerhalb einer vorab festgelegten Übertragungsfrist dessen Vermögenswerte und Positionen auf ein anderes Clearingmitglied zu übertragen. Das andere Clearingmitglied ist nur dann zur Übernahme verpflichtet, wenn es zuvor eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingegangen ist.

4. Vorausgesetzt, dass der Kunde nicht dem Risiko des Ausfalls des Clearingmitglieds, über das er Zugang zur CCP hat, oder des Ausfalls anderer Kunden ausgesetzt ist, gilt Anhang III Teil 2 Nummer 6 der Richtlinie 2006/48/EG.

5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen haben Vorrang vor etwaigen kollidierenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Parteien an der Erfüllung dieser Anforderungen hindern.

Kapitel 3Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 38 Kreditrisikomanagement

Eine CCP misst und bewertet in Nahe-Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikoexponierungen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikoexponierungen effektiv messen kann.

Artikel 39 Marginanforderungen

1. Eine CCP schreibt Margins vor und fordert sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditexponierungen zu begrenzen. Die entsprechenden Margins müssen ausreichen, um potenzielle Risikoexponierungen zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können. Die Margins müssen ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 Prozent der Exponierungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikoexponierungen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis absichert.

2. Bei der Festlegung ihrer Marginanforderungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte erfassen und dem Intervall der Margin-Aufstockungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Das Modell und die Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer gemeinsamen Stellungnahme des Kollegiums gemäß Artikel 15.

3. Eine CCP fordert Margins auf Intra-Tagesbasis ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden.

4. Eine CCP trennt die Margins der einzelnen Clearingmitglieder und gegebenenfalls anderer CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, und trägt dafür Sorge, dass die Margins gegen den Ausfall anderer Clearingmitglieder, des Instituts, bei dem sie hinterlegt werden, oder der CCP selbst sowie gegen etwaige sonstige Verluste der CCP abgesichert sind.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen der zweckmäßige Prozentsatz und der angemessene Zeithorizont gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 40 Ausfallfonds

1. Eine CCP unterhält einen Ausfallfonds zur Deckung von Verlusten, die aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer Clearingmitglieder, zum Beispiel wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, entstehen.

2. Eine CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags muss dem Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds angemessen sein, damit sichergestellt ist, dass die Beiträge zum Ausfallfonds die CCP zumindest in die Lage versetzen, den Ausfall des Clearingmitglieds mit den höchsten Risikoexponierungen oder der Mitglieder mit den zweit- und dritthöchsten Risikoexponierungen, wenn diese Summe höher ist, aufzufangen.

3. Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Finanzinstrumenten einrichten.

Artikel 41 Weitere Risikokontrollen

1. Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 12 erforderlichen Eigenkapital muss eine CCP ausreichende Finanzmittel vorhalten, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Marginanforderungen und dem Ausfallfonds zu deckenden Verluste hinausgehen. Diese Mittel können etwaige andere von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien bereitgestellte Clearingfonds, Verlustbeteiligungsvereinbarungen, Versicherungsregelungen, Eigenmittel einer CCP, Patronatserklärungen oder ähnliche Regelungen umfassen. Die entsprechenden Mittel müssen für die CCP frei verfügbar sein und dürfen nicht zur Deckung von Betriebsverlusten verwendet werden.

2. Eine CCP entwickelt Szenarios für extreme, aber plausible Marktbedingungen, die auch die volatilsten Perioden berücksichtigen, die bisher auf den von der CCP bedienten Märkten beobachtet wurden. Der Ausfallfonds gemäß Artikel 40 und die übrigen finanziellen Ressourcen gemäß Absatz 1 müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, einen Ausfall der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die die höchsten Risikoexponierungen aufweist, aufzufangen, und plötzlichen Verkäufen von Finanzinstrumenten und einem rapiden Rückgang der Marktliquidität standzuhalten.

3. Einer CCP werden die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs gewährt für den Fall, dass die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht sofort verfügbar sind. Jedes Clearingmitglied oder Mutter- bzw. Tochterunternehmen eines Clearingmitglieds darf maximal 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

4. Eine CCP kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, dass sie bei Ausfall eines anderen Clearingmitglieds zusätzliche Mittel bereitstellen. Die Clearingmitglieder einer CCP haben der CCP gegenüber begrenzte Risikoexponierungen.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die in Absatz 2 genannten extremen Bedingungen spezifiziert werden, denen eine CCP standhalten können muss.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 42 Wasserfall-Prinzip

1. Eine CCP verwendet die Margins eines ausfallenden Clearingmitglieds, bevor andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten eingesetzt werden.

2. Reichen die Margins des ausfallenden Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, greift die CCP auf den vom ausfallenden Mitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurück, um die Verluste zu decken.

3. Eine CCP verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge und sonstigen Beiträge anderer, nicht ausfallender Clearingmitglieder erst dann, wenn die Beiträge des ausfallenden Clearingmitglieds und gegebenenfalls die Eigenmittel der CCP gemäß Artikel 41 Absatz 1 ausgeschöpft sind.

4. Es ist einer CCP nicht gestattet, die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern hinterlegten Margins zu verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.

Artikel 43 Anforderungen an die Sicherheiten

1. Zur Deckung ihrer Exponierung gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko. Sie erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen. Dabei trägt sie dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten Rechnung, was zur Forderung ausreichender Sicherheiten und zur Vornahme entsprechender Abschläge führen kann.

2. Eine CCP kann gegebenenfalls – bei ausreichender Vorsicht – den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Exponierung der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Marginanforderungen akzeptieren.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen festegelegt wird, welche Arten von Sicherheiten als hochliquide anzusehen und welche Abschläge gemäß Absatz 1 vorzunehmen sind.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit dem ESZB und der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 44 Anlagepolitik

1. Eine CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativen Preiseffekt liquidierbar sein.

2. Finanzinstrumente, die als Margins genutzt werden, werden bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen diskriminierungsfreien Zugang zu CCPs und einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten. Bei Bedarf muss eine CCP sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten haben.

3. Eine CCP legt ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß den Artikeln 39, 40 und 41 erhaltenen Beträge nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens an.

4. Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine CCP ihre Gesamtkreditrisikoexponierung gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoexponierung gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten betreffend die hochliquiden Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 45 Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

1. Eine CCP muss über Verfahren verfügen, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 35 genannten Anforderungen nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren nachkommt. Die CCP legt die Verfahren fest, die Anwendung finden, wenn die Insolvenz eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP festgestellt wird.

2. Die CCP trifft unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsdruck aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und sorgt dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht antizipieren oder kontrollieren können.

3. Die CCP unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde informiert umgehend die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde, wenn die CCP der Auffassung ist, dass das Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, und wenn die CCP beabsichtigt, den Ausfall des betreffenden Mitglieds bekannt zu geben.

4. Eine CCP sorgt dafür, dass ihre Ausfall-Verfahren durchsetzbar sind. Sie trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu liquidieren und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder zu liquidieren.

Artikel 46 Überprüfung der Modelle, Stresstests und Rücktests

1. Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Marginanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, rigorosen Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Rücktests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und muss vor einer Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung vornehmen lassen.

2. Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Ausfall-Verfahren regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.

3. Eine CCP veröffentlicht Schlüsselinformationen über ihr Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;

b) Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;

c) Häufigkeit der Tests;

d) Zeithorizont der Tests;

e) Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission in Abstimmung mit der EBA bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 47 Abwicklung

1. Eine CCP verwendet, soweit verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen. Ist kein Zentralbankgeld zugänglich, werden Maßnahmen getroffen, um die Kredit- und Liquiditätsrisiken streng zu begrenzen.

2. Eine CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.

3. Ist eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Hauptrisiko weitestgehend aus.

Titel VInteroperabilitätsvereinbarungen

Artikel 48 Interoperabilitätsvereinbarungen

1. Eine CCP kann eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließen, wenn die Anforderungen der Artikel 49 und 50 erfüllt sind.

2. Im Falle des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Handelsplatz muss die CCP über einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem verfügen.

3. Die Möglichkeiten des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung oder des Zugangs zu einem Datenfeed- oder einem Abwicklungssystem gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur dann direkt oder indirekt beschränkt werden, wenn damit die Kontrolle der mit einer solchen Vereinbarung oder der Gewährung des Zugangs verbundenen Risiken bezweckt wird.

Artikel 49 Risikomanagement

1. CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen

a) angemessene Strategien, Verfahren und Systeme einführen, die es ermöglichen, die aus der Vereinbarung erwachsenden zusätzlichen Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu managen, so dass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können;

b) sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen;

c) Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und managen, so dass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen für eine interoperable CCP hat;

d) potenzielle Interdependenzen und Korrelationen ermitteln, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung – welche sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken können – und aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben.

Für die Zwecke von Buchstabe b wenden CCPs dieselben Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts des Einbringens von Übertragungsaufträgen in ihre jeweiligen Systeme und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit an, die in der Richtlinie 98/26/EG vorgesehen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe c ist in den Bestimmungen der Vereinbarung der Prozess zur Bewältigung der Folgen des Ausfalls einer CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, darzulegen.

Für die Zwecke von Buchstabe d müssen die CCPs eine solide Kontrolle über die Weiterverpfändung der Sicherheiten der Clearingmitglieder im Rahmen der Vereinbarung ausüben können, soweit dies von den zuständigen Behörden gestattet wird. In der Vereinbarung ist darzulegen, wie diesen Risiken Rechnung getragen wird, wobei die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckung sowie die Notwendigkeit einer Eindämmung der Ansteckungsgefahr zu berücksichtigen sind.

2. Verwenden CCPs unterschiedliche Risikomanagementmodelle zur Deckung ihrer Risikoexponierung gegenüber ihren Clearingmitgliedern sowie ihrer gegenseitigen Risikoexponierungen, ermitteln die CCPs die betreffenden Unterschiede, bewerten die Risiken, die daraus erwachsen können, treffen Maßnahmen, einschließlich der Sicherung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen im Sinne einer Ansteckungsgefahr eindämmen, und sorgen dafür, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Konsequenzen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.

Artikel 50 Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung

1. Eine Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden. Dabei findet das Verfahren nach Artikel 13 Anwendung.

2. Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn die in Artikel 49 genannten Bedingungen erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.

3. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoüberlegungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoüberlegungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Einschätzung der ESMA von der Einschätzung der betreffenden zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.

4. Die ESMA gibt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung …/… [ESMA-Verordnung] spätestens bis 30. Juni 2012 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus.

Titel VIRegistrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern

Kapitel 1Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 51 Registrierung eines Transaktionsregisters

1. Für die Zwecke des Artikels 6 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.

2. Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.

3. Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

4. Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die ursprünglichen Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.

Artikel 52 Registrierungsantrag

1. Ein Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Registrierung an die ESMA.

2. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die Einzelheiten der Registrierung bei der ESMA gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

4. Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsstandards anzunehmen, in denen das Format des Antrags auf Registrierung bei der ESMA festgelegt wird.

Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß Artikel 7e der Verordnung .../... [ESMA] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender Standards vor.

Artikel 53 Prüfung des Antrags

1. Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Arbeitstagen nach der Meldung gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3 darauf hin, ob das Transaktionsregister den Anforderungen der Artikel 64 bis 67 genügt, und trifft eine ausführlich begründete Entscheidung über die Registrierung oder die Ablehnung einer Registrierung.

2. Die von der ESMA gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung tritt am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 54 Mitteilung der Entscheidung

1. Hat die ESMA eine Entscheidung über die Registrierung, die Ablehnung einer Registrierung oder den Widerruf einer Registrierung getroffen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Arbeitstagen mit einer ausführlichen Begründung ihrer Entscheidung mit.

2. Die ESMA unterrichtet die Kommission über jede gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung.

3. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 1 aktualisiert.

Artikel 55 Geldbußen

1. Auf Verlangen der ESMA kann die Kommission im Wege eines Beschlusses einem Transaktionsregister eine Geldbuße auferlegen, wenn das Transaktionsregister vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65, Artikel 66 oder Artikel 67 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung verstoßen hat.

2. Die gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen müssen abschreckend und der Art und Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität des betreffenden Transaktionsregisters angemessen sein. Die Höhe der Geldbuße beträgt maximal 20 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr von dem Transaktionsregister erzielten Jahreseinkommens bzw. Umsatzes.

3. Hat sich das Transaktionsregister aufgrund des Verstoßes direkt oder indirekt einen quantifizierbaren finanziellen Vorteil verschafft, muss die Höhe der Geldbuße unbeschadet des Absatzes 2 mindestens der Höhe des erzielten finanziellen Vorteils entsprechen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) detaillierte Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße;

b) die Verfahren für Nachforschungen, flankierende Maßnahmen und Meldungen sowie die Regeln für das Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Akteneinsicht, Rechtsvertretung, Vertraulichkeit, zeitlichen Vorgaben und Quantifizierung und Einziehung der Geldbußen.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 56 Zwangsgelder

1. Auf Wunsch der ESMA kann die Kommission gegen Personen, die von einem Transaktionsregister beschäftigt werden, für ein Transaktionsregister tätig sind oder mit einem Transaktionsregister verbunden sind, per Beschluss Zwangsgelder verhängen, um sie zu Folgendem zu verpflichten:

a) Beendigung eines Verstoßes;

b) Erteilung einer vollständigen und korrekten Auskunft, die die ESMA nach Artikel 61 Absatz 2 angefordert hat;

c) Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer von der ESMA gemäß Artikel 61 Absatz 2 angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen;

d) Duldung einer Prüfung vor Ort, die von der ESMA gemäß Artikel 61 Absatz 2 angeordnet wurde.

2. Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Höhe des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs berechnet. Sie darf 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten und wird ab dem im Beschluss festgelegten Termin berechnet.

Artikel 57 Anhörung der betreffenden Personen

1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 55 und 56 gibt die Kommission den betreffenden Personen Gelegenheit, zu den Punkten, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, angehört zu werden.

Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Einwände, zu denen sich die betreffenden Personen äußern konnten.

2. Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden.

Die betreffenden Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission.

Artikel 58 Gemeinsame Vorschriften für Geldbußen und Zwangsgelder

1. Die Kommission veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 55 und 56 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder.

2. Gemäß den Artikeln 55 und 56 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

Artikel 59 Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 60 Widerruf der Registrierung

1. Die ESMA widerruft die Registrierung eines Transaktionsregisters, sofern eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a) Das Transaktionsregister verzichtet ausdrücklich auf die Registrierung oder hat in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht.

b) Das Transaktionsregister hat die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt.

c) Das Transaktionsregister erfüllt nicht mehr die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen.

d) Das Transaktionsregister hat in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.

2. Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben ist, kann sie die ESMA auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

Artikel 61 Beaufsichtigung von Transaktionsregistern

1. Die ESMA überwacht die Anwendung der Artikel 64 bis 67.

2. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 51 bis 60, 62 und 63 verfügt die ESMA über folgende Befugnisse:

a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten;

b) von jeder Person Auskünfte zu verlangen und diesbezüglich, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen;

c) angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen;

d) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Kapitel 2Beziehungen zu Drittländern

Artikel 62 Internationale Übereinkünfte

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte mit einem oder mehreren Drittländern über den gegenseitigen Zugang zu und Austausch von Informationen über OTC-Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in Drittländern erfasst sind, soweit diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung relevant sind.

Artikel 63 Gleichwertigkeit und Anerkennung

1. Ein in einem Drittland niedergelassenes Transaktionsregister kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für in der Union niedergelassene Rechtspersonen für die Zwecke des Artikels 6 nur dann erbringen, wenn das betreffende Transaktionsregister von der ESMA anerkannt wurde.

2. Die ESMA erkennt ein Transaktionsregister aus einem Drittland an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Transaktionsregister ist in dem betreffenden Drittland zugelassen und unterliegt dort einer wirksamen Aufsicht.

b) Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 3 erlassen.

c) Die Union hat mit dem betreffenden Drittland eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 62 geschlossen.

d) Es wurden Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 4 getroffen, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.

3. Die Kommission kann einen Beschluss nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und dass die betreffenden Transaktionsregister in dem Drittland einer ständigen wirksamen Aufsicht unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften gewährleistet ist.

4. Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 3 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Entsprechende Vereinbarungen stellen sicher, dass die Behörden der Union unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Vereinbarungen legen mindestens Folgendes fest:

a) den Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen ESMA, anderen Behörden der Union, die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen, und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer;

b) die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten.

Titel VIIAnforderungen an Transaktionsregister

Artikel 64 Allgemeine Anforderungen

1. Eine Transaktionsregister muss über solide Governance-Regelungen verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen internen Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, die die Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern.

2. Ein Transaktionsregister führt angemessene Strategien und Verfahren ein, die ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

3. Ein Transaktionsregister muss dauerhaft über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienstleistungen und Ausübung seiner Tätigkeiten gewährleistet. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.

4. Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines Transaktionsregisters müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management des Transaktionsregisters sicherzustellen.

5. Ein Transaktionsregister legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für Zugang und Beteiligung fest. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Risiken für die von einem Transaktionsregister verwalteten Daten zu kontrollieren.

6. Ein Transaktionsregister veröffentlicht die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte. Es legt die Preise und Entgelte für Einzeldienstleistungen und die Übernahme separater Aufgaben offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Es ermöglicht berichtenden Unternehmen einen separaten Zugang zu spezifischen Diensten. Die von einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Preise und Entgelte müssen kostengerecht sein.

Artikel 65 Operationelle Zuverlässigkeit

1. Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. Solche Systeme müssen zuverlässig und sicher sein und über eine ausreichende Kapazität zur Bearbeitung der eingehenden Informationen verfügen.

2. Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, die eine Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters gewährleisten. Ein solcher Plan muss mindestens die Implementierung von Backup-Systemen vorsehen.

Artikel 66 Schutz und Speicherung der Daten

1. Ein Transaktionsregister gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 6 empfangenen Informationen.

2. Ein Transaktionsregister zeichnet umgehend die gemäß Artikel 6 empfangenen Informationen auf und bewahrt sie mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte auf. Es sind effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anzuwenden, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.

3. Ein Transaktionsregister berechnet die Positionen nach Derivatekategorien und nach berichtenden Unternehmen auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten.

4. Ein Transaktionsregister gestattet den Kontrahenten, jederzeit auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie gegebenenfalls zu korrigieren.

5. Ein Transaktionsregister trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in seinen Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten.

Von einem Transaktionsregister aufgezeichnete vertrauliche Informationen dürfen nicht von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dem Transaktionsregister steht, für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Artikel 67 Transparenz und Datenverfügbarkeit

1. Ein Transaktionsregister veröffentlicht zu den gemeldeten Kontrakten die aggregierten Positionen nach Derivatekategorien.

2. Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die erforderlichen Informationen zugänglich:

a) der ESMA;

b) den zuständigen Behörden, die die Aufsicht über die gemäß Artikel 6 berichtspflichtigen Unternehmen ausüben;

c) der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt;

d) den zuständigen Zentralbanken des ESZB.

3. Die ESMA übermittelt anderen relevanten Behörden die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen spezifiziert werden.

Technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Artikeln [7 bis 7d] der Verordnung .../... [ESMA-Verordnung] angenommen.

Die ESMA legt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2012 Entwürfe entsprechender technischer Regulierungsstandards vor.

Titel VIIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 68 Berichte und Überprüfung

1. Die Kommission überprüft bis spätestens 31. Dezember 2013 die institutionellen und aufsichtsrechtlichen Vorkehrungen gemäß Titel III, insbesondere Rolle und Zuständigkeiten der ESMA, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Bis zum selben Termin nimmt die Kommission in Abstimmung mit der ESMA und den relevanten sektoralen Behörden eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivaten vor.

2. Die ESMA unterbreitet der Kommission Berichte über die Anwendung der Clearingpflicht gemäß Titel II und über die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V auf andere Kategorien von Finanzinstrumenten als übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente.

Diese Berichte werden der Kommission bis spätestens 30. September 2014 übermittelt.

3. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA und nach Anforderung der Bewertung durch das ESZB einen jährlichen Bericht, in dem etwaige systemische Risiken und der Kosteneffekt von Interoperabilitätsvereinbarungen bewertet werden.

Der Bericht hat zumindest Angaben zur Anzahl und zur Komplexität entsprechender Vereinbarungen zu enthalten und auf die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme und –modelle einzugehen. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Das ESZB legt der Kommission eine Bewertung etwaiger systemischer Risiken und des Kosteneffekts von Interoperabilitätsvereinbarungen vor.

Artikel 69 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG[37] der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 70 Änderung der Richtlinie 98/26/EG

In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.“

Artikel 71 Übergangsbestimmungen

1. Eine CCP, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen wurde, muss bis spätestens [2 Jahre nach Inkrafttreten ] eine Zulassung für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

2. Derivatekontrakte, die vor der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sind dem Transaktionsregister innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag zu melden, an dem das Transaktionsregister für die betreffende Art von Kontrakten bei der ESMA registriert wurde.

Artikel 72 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] KOM(2009) 114,http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0114:FIN:DE:PDF.

[2] „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“, KOM(2009) 332, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0332:FIN:DE:PDF.

[3] Parallel zu dieser Mitteilung wurde ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vorgelegt, das einen Überblick über i) die Derivatemärkte und ii) die OTC-Derivatemarktsegmente sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen zur Risikoreduzierung, insbesondere im Hinblick auf CDS, enthält. Das Dokument ist verfügbar unterhttp://ec.europa.eu/internal_market/docs/derivatives/report_de.pdf.

[4] „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen“, KOM(2009) 563, abrufbar unterhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0563:FIN:DE:PDF.

[5] http://www.g20.org/Documents/pittsburgh_summit_leaders_statement_250909.pdf .

[6] Das Verpflichtungsschreiben und die Liste der Unterzeichner sind auf der Website der GD MARKT abrufbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_en.htm#cds.

[7] Europäische Zentralbank, Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sowie Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

[8] Autorité des marchés financiers, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Financial Services Authority.

[9] Committee on Payment and Settlement Systems – Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme bzw. International Organisation of Securities Commissions – Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden.

[10] Commodity Futures Trading Commission – US-Börsenaufsicht bzw. Securities and Exchange Commission – Wertpapier- und Börsenausschuss.

[11] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/derivatives_en.htm.

[12] http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/derivatives_ derivatives&vm=detailed&sb=Title.

[13] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/derivatives/summaryderivcons_en.pdf.

[14] Die Protokolle und Unterlagen zur Konferenz sind auf der Website der GD MARKT verfügbar unter http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/derivatives/index_en.htm#conference.

[15] Die nicht vertraulichen Antworten können eingesehen werden unter http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/infrastructures&vm=detailed&sb=Title.

[16] Der Folgenabschätzungsbericht kann eingesehen werden unter http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/index_en.htm.

[17] ABl. C […] vom […], S.. […].

[18] „Impulse für den Aufschwung in Europa“, KOM(2009) 114 endg.

[19] „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“, KOM(2009) 332 endg.

[20] „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen“, KOM(2009) 563 endg.

[21] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[22] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[23] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

[24] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

[25] ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

[26] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[27] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

[28] http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/docs/code/code_en.pdf

[29] ABl. L 281 vom 23.1.1995, S. 31.

[30] Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) der Zentralbanken der G10 und Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions).

[31] Europäisches System der Zentralbanken (European System of Central Banks) und Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (Committee of European Securities Regulators).

[32] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

[33] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

[34] ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

[35] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

[36] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[37] ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

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