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Document 52008PC0820

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) {SEK(2008) 2962} {SEK(2008) 2963}

/* KOM/2008/0820 endg. - COD 2008/0243 */

52008PC0820

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) {SEK(2008) 2962} {SEK(2008) 2963} /* KOM/2008/0820 endg. - COD 2008/0243 */


DE

Brüssel, den 3.12.2008

KOM(2008) 820 endgültig

2008/0243 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

(Neufassung)

{SEK(2008) 2962}

{SEK(2008) 2963}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele

Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Verordnung) [1].

Im Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007 (Dublin-Bericht) [2] sowie in den Beiträgen zum Grünbuch [3] wurden eine Reihe von Mängeln aufgezeigt, die vor allem die Leistungsfähigkeit des derzeitigen Systems und den Umfang des Schutzes betreffen, der Personen gewährt wird, die internationalen Schutz im Rahmen des Dublin-Verfahrens beantragen. Die Kommission möchte daher die Dublin-Verordnung ändern, um die Leistungsfähigkeit des Systems zu erhöhen und gleichzeitig sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der Antragsteller im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats umfassend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus soll der Vorschlag entsprechend der künftigen Asylstrategie [4] Abhilfe in Situationen schaffen, in denen die Asylsysteme und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten unter besonderem Druck stehen, sowie in Fällen, in denen Personen, die internationalen Schutz beantragen, unzureichend geschützt sind.

Wie in der künftigen Asylstrategie angekündigt, gehört dieser Vorschlag zu einem ersten Vorschlagspaket, mit dem bessere und einheitlichere Schutzstandards für das Gemeinsame Europäische Asylsystem geschaffen werden sollen. Der Vorschlag wird zeitgleich mit der Neufassung der EURODAC-Verordnung [5] und der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen [6] angenommen. 2009 wird die Kommission eine Änderung der Anerkennungsrichtlinie [7] und der Asylverfahrensrichtlinie [8] vorschlagen. Außerdem wird sie im ersten Quartal 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für den Bereich Asyl vorlegen, das den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung bei der Entscheidung über Asylanträge leisten soll. Das Büro soll auch Mitgliedstaaten, deren Asylsystem unter anderem aufgrund ihrer geografischen Lage einem besonderen Druck ausgesetzt ist, mit spezifischem Fachwissen und praktischer Hilfe zur Seite stehen, um ihnen die Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu erleichtern.

· Allgemeiner Kontext

In einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen bedurfte es eines Verfahrens, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, um so zum einen den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden, und um zum anderen dem Missbrauch von Asylverfahren durch Personen entgegenzuwirken, die in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge allein zu dem Zweck stellen, ihren Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zu verlängern.

Die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen war zunächst im Schengener Durchführungsübereinkommen und später in einem eigenen Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags geregelt (Dubliner-Übereinkommen) [9]. Um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, erließ der Rat am 11. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac (EURODAC-Verordnung) [10]. EURODAC ist ein gemeinschaftsweites System für den Abgleich von Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern.

Im Februar 2003 folgte dann die Dublin-Verordnung, mit der Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag, der die Ersetzung des Dubliner Übereinkommens durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft verlangte, und gleichzeitig dem Wunsch des Europäischen Rates entsprochen wurde, den dieser in seinen Schlussfolgerungen im Anschluss an die Oktober-Tagung in Tampere 1999 geäußert hatte.

Die Dublin-Verordnung gilt als Eckstein des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Die Verordnung stellte eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Dubliner Übereinkommen dar und führte eine Reihe von Neuerungen ein. Die allgemeinen Grundsätze blieben jedoch unverändert, insbesondere das Prinzip, wonach für die Prüfung eines Asylantrags in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig sein sollte, der bei der Einreise des Asylbewerbers und dessen Aufenthalt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten maßgeblich beteiligt war. Ausnahmen zum Schutz der Einheit der Familie waren jedoch möglich.

Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte zum Asylrecht aus der ersten Phase abzuschließen und die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase dem Rat und dem Europäischen Parlament so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 erlassen werden können. Dem Dublin-Bericht zufolge sind die Ziele des Dublin-Systems insgesamt, insbesondere die Festlegung klarer und funktionierender Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, großenteils erreicht worden. Dennoch bestehen weiterhin gewisse Bedenken bezüglich der praktischen Anwendung und der Effizienz des Systems. Auch in den Beiträgen zum Grünbuch wurden zahlreiche Unzulänglichkeiten beim Schutz von Personen festgestellt, die internationalen Schutz beantragt haben und für die die Dublin-Verordnung maßgebend ist.

Mit diesem Vorschlag zur Änderung der Dublin-Verordnung, der darauf abzielt, die Mängel zu beheben, die bei der Anwendung der Dublin-Verordnung festgestellt worden sind, kommt die Kommission der Aufforderung aus dem Haager Programm nach.

Gleichzeitig sollen mit dem Vorschlag die Entwicklungen im Asylrecht der EU nachvollzogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anerkennungsrichtlinie sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) [11].

In der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist, findet sich eine eingehende Analyse der Probleme, die im Zusammenhang mit der Dublin-Verordnung festgestellt worden sind, sowie eine Übersicht über die Arbeiten, die dem Änderungsvorschlag vorausgingen, und die Lösungsvarianten und deren Bewertung mit einer eingehenden Würdigung der Option, die im vorliegenden Vorschlag den Vorzug erhielt.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das so genannte Dublin-System besteht aus der Dublin- und der EURODAC-Verordnung sowie aus ihren Durchführungsverordnungen: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung) [12], und Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [13].

Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle [14] wurden mehrere Bestimmungen der Dublin-Verordnung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst. Diese wurden in den vorliegenden Vorschlag übernommen.

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag folgt den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 und dem Haager Programm von 2004, soweit sie sich auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem beziehen. Er steht überdies voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Asyl und den Schutz personenbezogener Daten.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN

Das Dublin-System wurde von der Kommission sowohl in technischer als auch in politischer Hinsicht bewertet. Die technische Bewertung (Dublin-Bericht) basierte auf einem breiten Spektrum an Beiträgen aus den Mitgliedstaaten einschließlich der Antworten auf einen detaillierten Fragebogen, den die Kommission im Juli 2005 verschickt hatte, sowie auf einem regelmäßigen Austausch mit Sachverständigen und auf Statistiken. Andere Beiträge, insbesondere vom UNHCR und von zivilgesellschaftlichen Organisationen, wurden ebenfalls sorgfältig ausgewertet. Die politische Bewertung erfolgte auf der Grundlage der Grünbuch-Konsultation zum künftigen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem. Im Zuge der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 89 Beiträge unterschiedlichster Provenienz ein. Auf der Grundlage der Themen und Vorschläge, die im Laufe der Konsultation zur Sprache kamen, wurde die Asylstrategie erarbeitet, die den Weg für die kommenden Jahre und die Maßnahmen vorgibt, die die Kommission zum Abschluss der zweiten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorzuschlagen beabsichtigt, darunter die Änderung der Dublin-Verordnung.

Am 5. März 2008 erörterten die Kommissionsdienststellen zusammen mit den Mitgliedstaaten auf informeller Ebene im Ausschuss für Einwanderung und Asyl (CIA) die Grundzüge des Vorschlags. Zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 fanden darüber hinaus Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen, mit Rechtsanwälten und Richtern sowie Mitgliedern des Europäischen Parlaments statt, um sich über die notwendigen Verbesserungen an der Dublin-Verordnung auszutauschen.

Aus dem Konsultationsprozess ging hervor, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien der Dublin-Verordnung beibehalten wollten, aber durchaus auch die Notwendigkeit sahen, bestimmte Aspekte, die vor allem die Leistungsfähigkeit des Systems betreffen, zu optimieren. Demgegenüber traten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und der UNHCR für einen grundlegend anderen Ansatz ein, der eine Zuweisung der Prüfungszuständigkeit nach dem Ort der Antragstellung vorsieht. Da es jedoch am politischen Willen für eine solche Änderung fehlte, riefen sie dazu auf, die Personen, die internationalen Schutz beantragen, in der Verordnung besser zu schützen. In seinem Bericht vom 2. September 2008 über die Bewertung des Dublin-Systems [15] schlug das Europäische Parlament eine Reihe von Verbesserungen an der derzeitigen Regelung vor, die größtenteils auf den Schutz der Betroffenen ausgerichtet sind.

Der Vorschlag der Kommission trägt den Anliegen der interessierten Kreise Rechnung. Die Kommission hält in ihrem Vorschlag an den Grundprinzipien der Dublin-Verordnung fest, erachtet es aber gleichzeitig als äußerst wichtig, dass Bedenken, die die Leistungsfähigkeit des Systems und den Schutz betreffen, Rechnung getragen wird.

3. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die Leistungsfähigkeit des Systems und den Schutz für Personen zu erhöhen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen. Gleichzeitig soll der Vorschlag dazu beitragen, Abhilfe in Situationen schaffen, in denen die Asylsysteme und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten unter besonderem Druck stehen.

Die allgemeinen Grundsätze bleiben unverändert, insbesondere das Prinzip, wonach für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in erster Linie der Mitgliedstaat zuständig ist, der bei der Einreise des Asylbewerbers und dessen Aufenthalt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten maßgeblich beteiligt war. Ausnahmen zum Schutz der Einheit der Familie bleiben davon unberührt.

Die Verordnung bleibt auch in ihrem Wesen generell unverändert, d. h. sie regelt hauptsächlich die Pflichten der Mitgliedstaaten untereinander. Bestimmungen, die die Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Asylbewerbern betreffen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, beziehen sich nur auf den Ablauf der Verfahren im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander oder sind darauf gerichtet, die Übereinstimmung mit anderen Asylrechtsakten zu gewährleisten. Es wird jedoch darüber hinaus eine Verbesserung der bestehenden Verfahrensgarantien vorgeschlagen, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, sowie die Einführung neuer Rechtsgarantien, um den besonderen Bedürfnissen der Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, besser zu entsprechen und gleichzeitig Schutzlücken zu schließen.

Der Vorschlag befasst sich mit folgenden Aspekten:

1. Anwendungsbereich der Verordnung und Übereinstimmung mit anderen Asylvorschriften

In den Anwendungsbereich der Verordnung sollen jetzt auch Personen einbezogen werden, die subsidiären Schutz beantragen (oder genießen). Diese Änderung wird als notwendig erachtet, um die Übereinstimmung mit den bestehenden Asylvorschriften der EU, insbesondere mit der Anerkennungsrichtlinie, die den Rechtsbegriff des subsidiären Schutzes eingeführt hat, sicherzustellen. Darüber hinaus werden Terminologie und Begriffsbestimmungen der Verordnung den anderen Rechtsakten zum Asylrecht angepasst.

2. Leistungsfähigkeit des Systems

Um den reibungslosen Ablauf des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu gewährleisten, werden unter anderem folgende Änderungen vorgeschlagen:

· Für die Vorlage von Wiederaufnahmegesuchen werden Fristen eingeführt. Die Frist für die Beantwortung von Informationsersuchen wird verkürzt. Für die Beantwortung von Gesuchen aus humanitären Gründen wird eine Frist eingeführt, und es wird präzisiert, dass solche Gesuche jederzeit möglich sind. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats soll mit diesen Änderungen effizienter und schneller vonstatten gehen.

· Die Klauseln für die Übertragung der Zuständigkeit wurden präziser gefasst, insbesondere im Hinblick auf die Umstände, unter denen diese Klauseln angewendet werden sollten, sowie in Bezug auf den Mitgliedstaat, der die Beweislast trägt, und die Folgen einer solchen Übertragung. Diese Klarstellungen sollen eine einheitlichere Anwendung der Verordnung gewährleisten und abweichenden Auslegungen in den Mitgliedstaaten, die die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erschweren oder verzögern können, entgegenwirken.

· Die Kriterien und Verfahren für die Anwendung der Ermessensklauseln (humanitäre Klausel und Souveränitätsklausel) wurden geklärt, nicht zuletzt um eine einheitlichere und effizientere Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Die betreffenden Änderungen werden unter Ziff. 4 dargestellt.

· Es wurden zusätzliche Bestimmungen für Überstellungen, d. h. für irrtümliche Überstellungen und zu den Kosten von Überstellungen, aufgenommen. Es wurde eine neue Bestimmung über den Austausch relevanter Informationen vor einer Überstellung aufgenommen (Einzelheiten siehe Ziff. 5), um unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der praktischen Abwicklung von Überstellungen zu erleichtern.

· Das bestehende Schlichtungsverfahren, das die Dublin-Durchführungsverordnung derzeit nur für Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der humanitären Klausel bereitstellt, wurde auf alle Streitfälle ausgeweitet, die die Anwendung der Verordnung betreffen.

· Damit die Behörden alle notwendigen Informationen einholen können, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, und damit sie den Antragsteller gegebenenfalls mündlich über die Anwendung der Verordnung aufklären können, wird jetzt vorgeschrieben, dass mit dem Antragsteller ein Gespräch zu führen ist. Auf diese Weise soll durch eine einfachere Anwendung des Systems dessen Leistungsfähigkeit erhöht und den Personen, die internationalen Schutz beantragen, hinreichende Schutzgarantien geboten werden.

3. Rechtsgarantien für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen

Es wurden eine Reihe von Änderungen eingefügt, um die Rechtsgarantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie deren Rechtsschutz zu stärken:

· Inhalt, Form und Fristen für die Bereitstellung von Informationen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind in der Verordnung jetzt ausführlicher geregelt. Darüber hinaus ist ein gemeinsames Merkblatt vorgesehen, das in allen Mitgliedstaaten verwendet werden soll. Eine bessere Information der Antragsteller über die Dublin-Verordnung wird ihnen die Bedeutung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats deutlich machen, was unter anderem dazu beitragen könnte, die Sekundärmigration einzudämmen.

· In den Vorschlag aufgenommen wurden das Recht auf einen Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss und die Pflicht der zuständigen Behörden, über eine mögliche Aussetzung des Vollzugs zu entscheiden und der betroffenen Person den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Verkündung der Entscheidung zu gestatten. Präzisiert wurde zudem das Recht auf rechtliche Beratung und/oder Vertretung sowie bei Bedarf auf sprachliche Unterstützung. Klarer gefasst wurde auch die Unterrichtung des Antragstellers, um einen effizienteren Rechtsschutz zu ermöglichen.

· Es wurde eine neue Bestimmung aufgenommen, in der der Grundsatz bekräftigt wird, dass niemand nur deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil er um internationalen Schutz nachsucht. Dieser Grundsatz bestätigt das EU-Recht zum Gewahrsam, insbesondere die Asylverfahrensrichtlinie, und gewährleistet die Übereinstimmung mit der EU-Grundrechtecharta sowie mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Um sicherzustellen, dass die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nicht willkürlich erfolgt, wird eine begrenzte Zahl von Gründen für die Ingewahrsamnahme vorgeschlagen. Alle Asylbewerber, die sich in Gewahrsam befinden, müssen gleichbehandelt werden, d. h. die im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen enthaltenen Bestimmungen über den Gewahrsam von Asylbewerbern müssen auch für die Dublin-Verordnung gelten. Wie im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen gelten für Minderjährige und unbegleitete Minderjährige spezielle Vorschriften, um ihrer besonderen Lage Rechnung zu tragen. Da die Regelung nur die Gründe für die Ingewahrsamnahme von Personen betrifft, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, liegt es nahe, sie in diese Verordnung aufzunehmen und nicht in den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen.

· Mehrere Bestimmungen werden klarer gefasst, um sicherzustellen, dass der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren gewahrt wird.

4. Einheit der Familie, Souveränitätsklausel und humanitäre Klausel

Um das Recht auf Einheit der Familie zu stärken und das Verhältnis zu den Ermessensklauseln sowie das Verhältnis dieser Klauseln untereinander zu verdeutlichen, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

· Das Recht auf Familienzusammenführung wird auf Familienangehörige ausgeweitet, die subsidiären Schutz genießen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

· Die Zusammenführung mit abhängigen Familienangehörigen (d h. ein Angehöriger, der auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist, oder ein Antragsteller, der auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist) und die Zusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen mit Angehörigen, die für sie sorgen können, wird zwingend vorgeschrieben. Dies wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass die derzeitigen Bestimmungen, die diese beiden Aspekte regeln, aus der humanitären Klausel herausgenommen und in die verbindlichen Zuständigkeitskriterien aufgenommen werden.

· Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ wird in Bezug auf Minderjährige ausgeweitet, um einen besseren Schutz des „Kindeswohls“ zu gewährleisten.

· Die Möglichkeit, einen Antragsteller zurückzuschicken, auf den zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung eines der Kriterien der Einheit der Familie zutrifft, wird ausgeschlossen, sofern der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag gestellt wurde, noch nicht in der Sache entschieden hat. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten etwaige neue Anhaltspunkte, die die familiäre Situation des Asylbewerbers betreffen, gebührend berücksichtigen kann.

· Aus Gründen der Klarheit wurden die Souveränitätsklausel und die humanitäre Klausel überarbeitet und in einem Kapitel unter der Bezeichnung „Ermessensklauseln“ zusammengefasst. Es wird vorgeschlagen, die Souveränitätsklausel hauptsächlich aus humanitären Gründen und in Härtefällen anzuwenden. Zur Anwendung der „humanitären Klausel“ wird eine allgemeine Regelung vorgeschlagen, wonach die Mitgliedstaaten die Klausel immer dann anwenden können, wenn die strikte Anwendung der verbindlichen Kriterien zu einer Trennung von Familienmitgliedern oder anderen Angehörigen führt.

· Klarer gefasst wurden auch mehrere Verfahrensaspekte, die die Anwendung der Ermessensklauseln betreffen. Um sicherzustellen, dass die Souveränitätsklausel nicht im Widerspruch zu den Interessen des Antragstellers angewandt wird, wurde die Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Antragstellers beibehalten.

5. Unbegleitete Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen

Um den Interessen unbegleiteter Minderjähriger während des Dublin-Verfahrens besser gerecht zu werden, wurde die für diese Personengruppe geltende Regelung klarer gefasst und ausgeweitet. Darüber hinaus wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen:

· Eingefügt wurde eine neue Bestimmung mit Schutzgarantien für Minderjährige, in der unter anderem die Kriterien genannt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Kindeswohls berücksichtigen müssen, und das Recht auf eine Vertretung festgeschrieben wird.

· Der Schutz, der unbegleiteten Minderjährigen gewährt wird, wurde ausgeweitet, um eine Zusammenführung nicht nur mit der Familie im engeren Sinne, sondern auch mit anderen Angehörigen zu ermöglichen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden und die – wie oben erwähnt – für diese Minderjährigen sorgen können. Sind Familienmitglieder oder sonstige Angehörige nicht vorhanden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antragsteller seinen letzten Antrag gestellt hat, sofern dies seinem Wohl dient.

Zu den im Rahmen des Dublin-Verfahrens Schutzbedürftigen allgemein:

Um vor allem die Kontinuität des Schutzes von Antragstellern sicherzustellen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen und gegen die ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, ist ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor der Überstellung vorgesehen.

6. Besonderer Druck oder unzureichendes Schutzniveau

Um zu vermeiden, dass Mitgliedstaaten mit begrenzten Aufnahme- und Absorptionskapazitäten, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind, durch Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems zusätzlich belastet werden, wird ein neues Verfahren eingeführt, mit dem Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens ausgesetzt werden können. Von diesem Verfahren kann auch in Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen Bedenken bestehen, dass die Überstellung zur Folge hat, dass einem Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat kein angemessenes Schutzniveau, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren, geboten wird.

· Sprachliche Korrekturen

In Artikel 3 Absatz 3 der italienischen Fassung musste eine sprachliche Korrektur vorgenommen und präzisiert werden, dass es sich um einen „Drittstaat“ handelt. Diese Korrektur, mit der die italienische Fassung den anderen Sprachfassungen angepasst wird, ist erforderlich, um eine fehlerhafte Auslegung dieses Artikels auszuschließen.

Sprachliche Korrekturen sind auch in anderen Sprachfassungen der Verordnung möglich.

· Rechtsgrundlage

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/343 basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die zu ändernde Verordnung, d. h. auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag.

Entsprechend dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu den Verträgen gilt Titel IV EG-Vertrag nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, sofern diese beiden Staaten nichts anderes beschließen.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben auf der Grundlage des vorgenannten Protokolls mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 beteiligen möchten. Diese Verordnung gilt daher auch für diese beiden Länder. Ihre Position gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 lässt ihre etwaige Teilnahme an der Änderung dieser Verordnung unberührt.

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar ist. Da Dänemark jedoch die derzeitige Dublin-Verordnung aufgrund eines 2006 mit der EG geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens anwendet [16], muss Dänemark der Kommission mitteilen, ob es die geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird.

· Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

Parallel zur Einbeziehung mehrerer Nicht-EU-Mitgliedstaaten in den Schengen-Besitzstand hat die Gemeinschaft mit diesen Ländern Abkommen über deren Teilnahme an den Dublin-/EURODAC-Bestimmungen geschlossen oder ist dabei, solche Abkommen zu schließen:

- Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens von 2001 [17]

- Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Februar 2008 [18]

- Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins, unterzeichnet am 28. Februar 2008 [19].

Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark – das über ein völkerrechtliches Abkommen an den Dublin-/EURODAC-Bestimmungen beteiligt ist – zu begründen, hat die Gemeinschaft mit den assoziierten Ländern zwei weitere Protokolle geschlossen [20].

Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge akzeptieren die assoziierten Länder den Dublin-/EURODAC-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), aber sie müssen der Kommission, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie diesen Rechtsakt umsetzen. Für den Fall, dass Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein diesen Rechtsakt nicht umsetzen wollen, findet die so genannte Guillotine-Klausel Anwendung und die betreffenden Übereinkünfte werden beendet, sofern der durch die Übereinkünfte eingesetzte Gemischte Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

· Subsidiaritätsprinzip

Kraft Titel IV des EG-Vertrags über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr verfügt die Europäische Gemeinschaft in diesen Bereichen über bestimmte Befugnisse, die sie nach Maßgabe von Artikel 5 EG-Vertrag auszuüben hat, d. h. die Gemeinschaft wird nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat gestellt hat, ist Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EG-Vertrag.

Aufgrund des länderübergreifenden Charakters der Asylproblematik ist die EU am ehesten in der Lage, im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Lösungen für die Probleme vorzuschlagen, die sich bei der Anwendung der Dublin-Verordnung stellen. Obwohl mit der Verordnung von 2003 ein beträchtliches Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, gibt es nach wie vor Möglichkeiten für die EU, die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den Schutz, den dieses System bietet, zu erhöhen.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im Zuge der Folgenabschätzung wurden zunächst alle Optionen im Hinblick auf ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis eingehend geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Option, die in dem vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Dublin-Verordnung gewählt wurde, nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung der mit der Änderung angestrebten Ziele notwendig ist.

· Auswirkung auf die Grundrechte

Dieser Vorschlag ist gründlich darauf hin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten als allgemeinen Prinzipien des Gemeinschafts- und des Völkerrechts in vollem Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei der Notwendigkeit, die Rechts- und Verfahrensgarantien für Personen zu stärken, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, damit sie ihre Rechte besser durchsetzen können, die Achtung ihres Rechts auf Einheit der Familie besser zu wahren sowie die Situation schutzbedürftiger Personen, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger, zu verbessern, um ihren besonderen Bedürfnissen besser gerecht zu werden.

Die Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, wird sich aus grundrechtlicher Sicht für Asylbewerber insgesamt sehr positiv auswirken. Eine bessere Information der Asylbewerber über die Anwendung dieser Verordnung und ihre dort niedergelegten Rechte und Pflichten wird es ihnen einerseits ermöglichen, ihre Rechte besser wahrzunehmen, und kann andererseits dazu beitragen, die Sekundärmigration einzudämmen, da Asylbewerber eher bereit sein dürften, sich systemkonform zu verhalten. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erhöht: Festschreibung des Rechts auf einen Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss sowie des Rechts auf Nichtüberstellung, bis über die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung entschieden ist; angemessene Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Zustellung des Überstellungsbeschlusses; Festschreibung des Rechts auf rechtliche Beratung und/oder Vertretung. Der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, der Bestandteil des Rechts auf Asyl ist, wird gestärkt, indem die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats zur umfassenden Prüfung des Schutzbedarfs von Asylbewerbern, die an ihn im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt werden, klarer formuliert wird. Gestärkt wird auch das Recht auf Freiheit und das Recht auf Freizügigkeit, insofern als die Ingewahrsamnahme von Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur in dem in der Verordnung vorgeschriebenen Ausnahmefall erfolgen darf und nur dann, wenn dies im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip steht. Zu berücksichtigen ist auch die besondere Lage von Minderjährigen, die nur dann in Gewahrsam genommen werden dürfen, wenn dies zu ihrem Wohl geschieht; bei unbegleiteten Minderjährigen ist eine Ingewahrsamnahme in jedem Fall unzulässig.

Das Recht auf Familienzusammenführung wird erheblich gestärkt, insbesondere durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen, indem die Zusammenführung mit abhängigen Familienangehörigen verbindlich vorgeschrieben und die Zurückweisung eines Antragstellers untersagt wird, bei dem zum Zeitpunkt seines letzten Antrags eines der Kriterien, die die Einheit der Familie betreffen, angewandt werden kann. Diese Schutzbestimmungen sorgen nicht nur für ein höheres Schutzniveau für Asylbewerber, sondern tragen auch zur Eindämmung der Sekundärmigration bei, da der persönlichen Situation jedes einzelnen Asylbewerbers bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats mehr Beachtung geschenkt wird.

Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen wird schließlich in einer angemesseneren Weise Rechnung getragen, indem die Rechte unbegleiteter Minderjähriger unter anderem durch eine bessere Definition des Kindeswohls und durch die Einführung eines Informationsaustauschs, insbesondere über den Gesundheitszustand der zu überstellenden Person, gestärkt werden, um vor allem die Kontinuität des Schutzes der Person auch hinsichtlich ihrer Rechte sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den Grundrechten anwenden. Die Anwendung der Verordnung wird kontrolliert und bewertet. Dies gilt auch für die Bestimmungen, die sich auf die Grundrechte auswirken.

343/2003/EG

neu

2008/0243 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [21],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [22],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [23],

in Erwägung nachstehender Gründe:

neu

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [24], muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

343/2003/EG Erwägung 1

(2) Die Ausarbeitung eEiner gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

343/2003/EG Erwägung 2

(3) Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des , ergänzt durch das New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967, stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non refoulement) gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, d. h.. In dieserm HinsichtZusammenhang und ohne die zu, gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu beeinträchtigen, gelten die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

343/2003/EG Erwägung 3

(4) Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte dieses System auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

343/2003/EG Erwägung 4

neu

(5) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft des internationalen Schutzstatus zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

343/2003/EG Erwägung 5

Bezüglich der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen sollte, sollten im derzeitigen Stadium die Grundsätze des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags(4) (nachstehend "Dubliner Übereinkommen" genannt), dessen Durchführung die Harmonisierung der Asylpolitik gefördert hat, mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen beibehalten werden.

neu

(6) Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen soll, ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Europäische Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

(7) Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen und gleichzeitig im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, um die Leistungsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Personen, die auf der Grundlage dieses Verfahrens internationalen Schutz beantragen, besser zu schützen.

(8) Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [25], empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen.

(9) Um die Gleichbehandlung aller Asylbewerber sicherzustellen, sollte die Richtlinie […/…/EG] vom … zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten [26] auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden.

(10) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

343/2003/EG Erwägung 6

Die Einheit der Familie sollte gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden.

neu

(11) Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte die Achtung der Einheit der Familie eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

343/2003/EG (Erwägung 7)

neu

(12) Mit derDie gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Asylanträge Anträge auf internationalen Schutz der durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind ermöglicht eine genauere Prüfung der Anträge und kohärente damit zusammenhängende Entscheidungen und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

neu

(13) Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Kindeswohls zu gewährleisten, sollte ein zwischen dem Antragsteller und seiner erweiterten Familie bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter begründet ist, als verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten.

343/2003/EG (Erwägung 7)

neu

(14) Die Mitgliedstaaten sollten von den Zuständigkeitskriterien abweichen und insbesondere aus humänitären Gründen oder in Härtefällen einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen können, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat und der Antragsteller dem zustimmen.

neu

(15) Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch geführt und der Antragsteller erforderlichenfalls mündlich über die Anwendung dieser Verordnung informiert werden.

(16) Es sollten insbesondere im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsbeschlüsse festgeschrieben werden, um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten.

(17) Gegenstand des Rechtsbehelfs sollte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat sein, in den der Antragsteller überstellt wird, um so die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen.

(18) Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern muss insbesondere im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention und auf der Grundlage der in der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] eindeutig definierten Ausnahmen und Garantien erfolgen. Von der Ingewahrsamnahme zum Zweck der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sollte zudem nur in begrenztem Umfang und im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Gebrauch gemacht werden.

(19) Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates [27] auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde vorgenommen werden.

343/2003/EG Erwägung 8

(20) Dieer schrittweise Aufbau Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet wird, sowie die Festsetzung der Gemeinschaftspolitiken zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen einschließlich allgemeiner Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen erfordern ausgewogene, im Geiste der Solidarität anzuwendende die Erreichung eines Gleichgewichts der Zuständigkeitskriterien.

neu

(21) Mitgliedstaaten, die mit einer Notsituation konfrontiert sind, die ihre Aufnahmekapazitäten, ihr Asylsystem oder ihre Infrastruktur außergewöhnlich schwer belastet, kann durch die Anwendung dieser Verordnung unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Belastung entstehen. Für solche Fälle muss ein effizientes Verfahren eingeführt werden, das es ermöglicht, Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen und finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der bestehenden Finanzinstrumente der EU zu leisten. Die vorübergehende Aussetzung der Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems kann auf diese Weise zu einem höheren Maß an Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten beitragen, deren Asylsystem insbesondere aufgrund ihrer geografischen Lage oder demografischen Situation einem besonderen Druck ausgesetzt ist.

(22) Um sicherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau geboten wird, sollten die Überstellungen auch dann ausgesetzt werden können, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das Schutzniveau für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und den Zugang zum Asylverfahren, nicht den Asylvorschriften der Gemeinschaft entspricht.

(23) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung erfolgt, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [28].

(24) Der Austausch von personenbezogenen einschließlich sensibler gesundheitsbezogener Daten des Antragstellers vor der Überstellung soll die zuständigen Asylbehörden in die Lage versetzen, dem Antragsteller eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen und die Kontinuität des Schutzes und der ihm zustehenden Rechte zu gewährleisten. Der Schutz der Daten von Antragstellern, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG geregelt werden.

343/2003/EG Erwägung 9

(25) Die Durchführung Anwendung dieser Verordnung kann dadurch erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen.

343/2003/EG Erwägung 10 (angepasst)

(26) Die Kontinuität zwischen dem im Dubliner Übereinkommen in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen MitgliedsStaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen VerfahrenAnsatz sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000(EG) Nr. [.../..] [über die Einrichtung von „EurodacEURODAC“ für den AbVergleich von Fingerabdrückendruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [29] der Dublin-Verordnung ] sichergestellt werden.

343/2003/EG Erwägung 11 (angepasst)

neu

(27) Durch den Betrieb des mit Die Anwendung dieser Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 geschaffenen soll durch das Eurodac EURODAC-Systems, das mit Verordnung (EG) Nr. [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung] eingerichtet worden ist, und insbesondere durch die Anwendung der Artikel 46 und 810 jener Verordnung sollte die Durchführung dieser Verordnung erleichtert werden.

neu

(28) Das Visa-Informationssystem, das mit Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt [30] eingerichtet worden ist, und insbesondere die Artikel 21 und 22, sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern.

343/2003/EG Erwägung 12

(29) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten angehalten, ihre die Verpflichtungen aus den der völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, einzuhalten, beidenen sie beigetreten Vertragsparteien sind.

343/2003/EG Erwägung 13

(30) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [31] erlassen werden.

1103/2008/EG, Nr. 3 (1) des Anhangs (angepasst)

neu

(31) Was die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 betrifft, sollte die Kommission insbesondere Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der humanitären Klausel, Bestimmungen über unbegleitete Minderjährige und über die Zusammenführung mit abhängigen Angehörigen sowie die für die Durchführung von Überstellungen erforderlichen Kriterien zu beschließen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zu dieser der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

neu

(32) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erforderlichen Maßnahmen wurden im Wege der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 erlassen. Aus Gründen der Klarheit und weil sie einem allgemeinen Zweck dienen können, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in diese Verordnung übernommen werden. Für die Mitgliedstaaten und die Asylbewerber ist es gleichermaßen wichtig, dass es ein allgemeines Verfahren zur Lösung von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten die Verordnung unterschiedlich anwenden. Es ist daher gerechtfertigt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehene Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten, die die humanitäre Klausel betreffen, in diese Verordnung zu übernehmen und auf den Regelungsgegenstand dieser Verordnung insgesamt auszudehnen.

343/2003/EG Erwägung 14 (angepasst)

neu

(33) Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, Die Durchführung der Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden bedarf es einer regelmäßigen Bewertung.

343/2003/EG Erwägung 15 (angepasst)

neu

(34) Die Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [32] anerkannt wurden. Sie Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten sowie die Anwendung der Artikel 1, 4, 7, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss in diesem Sinne angewandt werden.

343/2003/EG Erwägung 16

neu

(35) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

343/2003/EG Erwägung 17 (angepasst)

Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und Irland mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

343/2003/EG Erwägung 18 (angepasst)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

343/2003/EG Erwägung 19 (angepasst)

Das Dubliner Übereinkommen bleibt in Kraft und gilt weiterhin zwischen Dänemark und den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten bis ein Abkommen geschlossen wurde, das Dänemark eine Beteiligung an der Verordnung gestattet —

343/2003/EG (angepasst)

neu

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELGEGENSTAND UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und bei der es sich nicht um eine Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [33] handelt, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt ;

b) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

c) "Asylantrag" den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann;

neu

b) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/83/EG;

343/2003/EG (angepasst)

neu

cd) „Antragsteller“ oderbzw. „Asylbewerber“ einenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen , der einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellteingereicht hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen istnicht endgültig entschieden worden ist;

de) „Prüfung eines Asylantrag Antrags auf internationalen Schutz “ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oderbzw. Urteile der zuständigen Stellen Behörden in Bezug auf einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gemäß dem einzelstaatlichen Recht auf der Grundlage der Richtlinie 2005/85/EG des Rates [34], mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen MitgliedsStaats gemäß dieser Verordnung , und auf der Grundlage der Richtlinie 2004/83/EG ;

ef) „Rücknahme des Asylantrags eines Antrags auf internationalen Schutz “ die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG dem einzelstaatlichen Recht ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellteneingereichten Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist;

fg) „Flüchtling Person, der internationaler Schutz gewährt wird “ jeden einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der anerkanntermaßen internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG benötigt , dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in dieser Eigenschaft gestattet wurde;

neu

g) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

343/2003/EG (angepasst)

neu

h) „unbegleiteter Minderjähriger“ unverheiratete Personen unter 18 Jahren einen Minderjährigen, die der ohne Begleitung eines für sie ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines einen Mitgliedstaats einreisen einreist, solange sie er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach derihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;

i) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhaltenanwesenden, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) dern Ehegatten des Asylbewerbers oder dessender nicht verheirateter Partner des Asylbewerbers, der mit dem Asylbewerberdiesem eine dauerhafte Beziehung führt, soweitsofern ingemäß den Rechtsvorschriften oder nach der Praxisden Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlichnach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder desvon unterin Ziffer i) genannten Paaresn oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

neu

iii) die verheirateten minderjährigen Kinder des unter Ziffer i genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, sofern es ihrem Wohl dient, bei dem Antragsteller zu wohnen;

343/2003/EG (angepasst)

neu

iv) iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund derden Vater, die Mutter oder der Vormund des Antragstellers, wenn letzterer minderjährig und unverheiratet ist oder wenn er minderjährig und verheiratet ist, es aber seinem Wohl dient, bei seinem Vater, seiner Mutter oder seinem Vormund zu wohnen;

neu

v) die minderjährigen unverheirateten Geschwister des Antragstellers, wenn letzterer minderjährig und unverheiratet ist oder wenn der Antragsteller oder seine Geschwister minderjährig und verheiratet sind, es aber dem Wohl von einem oder mehreren von ihnen dient, dass sie zusammen wohnen;

343/2003/EG

neu

j) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oderbzw. während der Prüfung eines Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;

k) „Visum“ die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Es werden folgende Arten von Visa unterschieden:

i) „Visum für den längerfristigen AufenthaltLangzeitvisum“: die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten verlangt wird;

ii) „Visum für den kurzfristigen AufenthaltKurzzeitvisum“: die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten von insgesamt höchstens drei Monaten verlangt wird;

iii) „DurchreisevisumTransitvisum“: die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf eine Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird, mit Ausnahme des Flughafentransits;

iv) „Visum für den FlughafentransitFlughafentransitvisum“: die Erlaubnis oder Entscheidung, die einem ausdrücklich dieser Verpflichtung unterliegenden Drittstaatsangehörigen ermöglicht, sich während einer Zwischenlandung oder einer Unterbrechung zwischen zwei Abschnitten eines internationalen Flugs in der Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, ohne dabei das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu betreten;.

neu

l) „Fluchtgefahr“ die in einem Einzelfall auf objektive gesetzlich festgelegte Kriterien gegründete Annahme, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, dem Vollzug dieses Beschlusses möglicherweise durch Flucht entziehen wird.

343/2003/EG (angepasst)

neu

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz , den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

343/2003/EG Artikel 13

neu

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

343/2003/EG

neu

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 2005/85/EG seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

343/2003/EG Artikel 3 (4) (angepasst)

neu

Artikel 4

Recht auf Information

(41) Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz eingegangen ist, wird der Der Asylbewerber wird schriftlich und in einer ihm hinreichend bekannten Sprache von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung und insbesondere über folgende Aspekte unterrichtet :.

neu

a) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat;

b) die Kriterien für die Zuweisung der Prüfungszuständigkeit und die Rangfolge dieser Kriterien;

c) das allgemeine Verfahren und die Fristen, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind;

d) der mögliche Ausgang des Verfahrens und die Folgen;

e) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Überstellungsbeschluss;

f) den Umstand, dass die zuständigen Behörden ihn betreffende Daten allein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen können;

g) das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass ihn betreffende unrichtige Daten berichtigt oder ihn betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktangaben der nationalen Kontrollstellen zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, von der angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt.

Die Informationen werden auch mündlich bei dem Gespräch nach Artikel 5 erteilt, wenn dies für das Verständnis des Antragstellers notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Informationen in einer dem Alter des Antragstellers angemessenen Weise.

(3) Nach dem Verfahren in Artikel 40 Absatz 2 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben in Absatz 1 enthält.

Artikel 5

Persönliches Gespräch

(1) Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieser Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, gibt dem Antragsteller die Gelegenheit, ein persönliches Gespräch mit einer nach dem innerstaatlichen Recht hierzu befähigten Person zu führen.

(2) Zweck des persönlichen Gesprächs ist es, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, indem der Antragsteller insbesondere die Möglichkeit erhält, relevante Angaben mitzuteilen, die für die korrekte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats notwendig sind, und den Antragsteller mündlich über die Anwendung dieser Verordnung zu informieren.

(3) Das persönliche Gespräch wird zeitnahe nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1 entschieden wird.

(4) Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, von der angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Person, die das Gespräch führt, gewährleisten kann.

(5) Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

(6) Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt einen kurzen schriftlichen Bericht, der die vom Antragsteller vorgetragenen wesentlichen Informationen enthält, und stellt dem Antragsteller eine Kopie dieses Berichts zur Verfügung. Der Bericht wird dem Überstellungsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 beigefügt.

Artikel 6

Garantien für Minderjährige

(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt werden. Bei diesem Vertreter kann es sich auch um einen Vertreter im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] handeln.

(3) Bei der Würdigung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds;

c) Sicherheitserwägungen, vor allem wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem einzelstaatlichen Recht Verfahren für die Suche nach Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen unbegleiteter Minderjähriger in den Mitgliedstaaten vor. Sie beginnen baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienmitgliedern des unbegleiteten Minderjährigen oder nach sonstigen Angehörigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge.

(5) Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 33, die Gesuche bearbeiten, die unbegleitete Minderjährige betreffen, erhalten eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger.

343/2003/EG (angepasst)

neu

KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 57

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach dendiesen Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

neu

(3) Abweichend von Absatz 2 wird bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 12 zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie und im Interesse des Wohls des Kindes von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Absatz findet unter dem Vorbehalt Anwendung, dass über einen der früheren Anträge des Asylbewerbers noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist.

343/2003/EG (angepasst)

neu

Artikel 68

Unbegleitete Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Asylbewerber Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

343/2003/EG Artikel 15 (3) (angepasst)

neu

(23) Ist der Asylbewerber Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen oder mehrere Familienangehörigen hat, die der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält aufhalten, und die der ihn bei sich aufnehmen kann können, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient.

neu

(3) Hat der Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten Familienangehörige oder sonstige Angehörige, die sich dort rechtmäßig aufhalten, wird der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des Minderjährigen dient.

343/2003/EG

neu

(4) Ist Hat der Antragsteller keinen Familienangehörigenr oder sonstigen Angehörigen in einem Mitgliedstaat anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen letzten Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständig , sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

1103/2008 Nr. 3 (1) des Anhangs

neu

(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels der Absätze 2 und 3 ,gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 4027 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

343/2003/EG (angepasst)

neu

Artikel 79

Familienangehörige, denen internationaler Schutz gewährt wurde

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, dem der in seiner Eigenschaft als Flüchtling Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist , so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreoffenden Personen dies diesen Wunsch schriftlich kundtun .

Artikel 810

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz Asylantrag noch keine erste SacheEntscheidung in der Sache ergangen istgetroffen wurde, so obliegt ist dieserm Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig , sofern die betreoffenden Personen dies wünschen diesen Wunsch schriftlich kundtun .

Artikel 1115

Abhängige Angehörige

(1) Ist In Fällen, in denen die betroffene Person der Asylbewerber wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person eines Angehörigen angewiesen oder ist ein Angehöriger aus denselben Gründen auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen, ist für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig, der als am besten geeignet angesehen wird, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen zusammenbleiben oder zusammengeführt werden entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und die betreffenden Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Bei der Bestimmung des am besten geeigneten Mitgliedstaats wird den Interessen der betreffenden Personen so unter anderem der Reisefähigkeit der abhängigen Person Rechnung getragen.

1560/2003 Artikel 11 (1) (angepasst)

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 findet sowohl Anwendung, wenn der Asylbewerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

1103/2008 Nr. 3 (1) des Anhangs

neu

(25) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels von Absatz 1 ,gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 4027 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

343/2003/EG (angepasst)

neu

Artikel 1412

Familienverfahren

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz , dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

b) andernfalls ist fürobliegt die Prüfung derm Mitgliedstaat zuständig , der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellteneingereichten Asylantrags Antrags zuständig ist.

Artikel 913

Ausstellung von Aufenthaltsiteln oder Visa

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist derssen Antwort auf die Konsultation nicht gleichbedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Artikel 1014

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 2218 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung] festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 2218 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt vor der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 1115

Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 1216

Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz , so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags Antrags zuständig.

KAPITEL IV

HUMANITÄRE KLAUSEL

ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 1517

Ermessensklauseln

343/2003/EG Artikel 3 (2) (angepasst)

neu

(12) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen eingereichten Asylantrag gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, sofern der Antragsteller dem zustimmt .

Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls Er unterrichtet er gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen MitgliedsStaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt unverzüglich über EURODAC mit, dass er die Zuständigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung] übernommen hat.

343/2003/EG (angepasst)

neu

(21) Jeder Der Mitgliedstaat , in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, um aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn letzterer Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 12 dieser Verordnung nicht zuständig ist . In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

1560/2003 Artikel 13 (2)

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

1560/2003 (angepasst) Artikel 13 (3)

neu

Der ersuchte MitgliedsStaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich je nach Fall zu vergewissern, ob humanitäre, insbesondere familiäre oder kulturelle Gründe vorliegen, in welchem Maß die betreffende Person abhängig und inwieweit die andere Person die erwartete Unterstützung zu leisten in der Lage bzw. verpflichtet ist. um sich zu vergewissern, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und entscheidet über das Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

343/2003/EG (angepasst)

neu

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem GesuchErsuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

343/2003/EG (angepasst)

neu

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 1618

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der Mitgliedstaat, der nach dieserder vorliegenden Verordnung für diezur Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist verpflichtetgehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 2117, 22 und 28 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

bc) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe derdes Artikels 23, 24 und 28 20 wieder aufzunehmen;

cd) einen AntragstellerAsylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe derdes Artikels 23, 24 und 28 20 wieder aufzunehmen;

de) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen , dessen Antrag er abgelehnt wurdehat und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe derdes Artikels 23, 24 und 28 20 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen den Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d oder schließt die Prüfung des Asylantrags Antrags ab abschließen. Hat der zuständige Mitgliedstaat die Prüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller nicht fortgeführt, erklärt er die Rücknahme für ungültig und schließt die Prüfung ab.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(12) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegenfallen diesem Mitgliedstaat die PVerpflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 zu.

(23) Die VerpPflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

neu

Ein nach einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

343/2003/EG (angepasst)

neu

(34) Die VerpPflichtungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt .

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Ein nach einer effektiven Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

343/2003/EG (angepasst)

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KAPITEL VI

AUFNAHME – UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

ABSCHNITT I: Einleitung des Verfahrens

Artikel 420

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt wirdwurde.

(2) Ein Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der derdurch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 BuchstabeZiffer i entsprichtgedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist , sofern dies seinem Wohl dient . Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz , während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der MitgliedsStaat, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhältbefindet und dort einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen derdes Artikels 23, 24 und 28 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Verpflichtung Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Asylbewerber zwischenzeitlich dasie Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitelerlaubnis erhalten hat.

neu

Ein nach einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

343/2003/EG (angepasst)

neu

Abschnitt II: Aufnahmeverfahren

Artikel 1721

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antragstellung im Sinne von Artikel 204 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den AntragstellerAsylbewerber aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der VerbleibAufenthalt verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine AbschiebungsanordnungAusweisung zugestellt angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringendeliche Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In beiden Fällen ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein FMusterformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 2218 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Asylbewerbers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Vorschriften für die Erstellung und die Modalitäten zur Übermittlung der Gesuche werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 4027 Absatz 2 erlassen.

Artikel 1822

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

(2) In dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 4027 Absatz 2 werden zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, in denenwobei die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien aufgeführt sindangegeben werden:

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 4027 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 2117 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw.oder der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Abschnitt III: Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 2023

Wiederaufnahmegesuch

343/2003/EG (angepasst)

neu

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylbewerber Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder in dessen Hoheitsgebiet sich ein Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Artikel 420 Absatz 5 und Artikel 1816 Absatz 1 Buchstaben bc, cd und de einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen .

neu

(2) Im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz ist das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung] zu stellen.

Stützt sich das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers, der einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Liegt kein Folgeantrag auf internationalen Schutz vor und beschließt der ersuchende Mitgliedstaat eine Abfrage der EURODAC-Datenbank gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung], ist das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu unterbreiten.

Stützt sich das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(4) Wird das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Folgeantrag gestellt wurde oder in dessen Hoheitsgebiet sich die Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

343/2003/EG (angepasst)

neu

(5) a) Für das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Das Wiederaufnahmegesuch ist ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist.

(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln über die Erstellung und Übermittlung von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 4027 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

b)(1) Dder ersuchte Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor vornehmen und entscheidet über das Gesuchden Antrag um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich , in jedem Fall aber nicht und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit dem Gesuch befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

c)(2) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat Wird innerhalb der Frist von einem Monat oderbzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 Buchstabe b keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, , so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert; dass dem WiederaAufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

(3) Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie die Modalitäten für das Stellen und Übermitteln von Gesuchen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(4) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Überstellungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden.

Abschnitt IV: Verfahrensgarantien

Artikel 1925

Mitteilung des Überstellungsbeschlusses

(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zu, so teilt setzt der ersuchende Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die betreffende Person die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den von dem Beschluss in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaats zu überstellen, mit sowie gegebenenfalls von dem Beschluss, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen . Diese Mitteilung erfolgt schriftlich innerhalb von spätestens fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats in einer Sprache, von der angenommen werden darf, dass die Person sie versteht.

(2) Die Entscheidung Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Erläuterung der wichtigsten Verfahrensschritte, die zu diesem Beschluss führten, zu versehen. Ihm ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beizufügen sowie Angaben zu Personen oder Einrichtungen, die die betreffende Person rechtlich beraten und/oder vertreten können . Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem oderbzw. zu dem sich der Antragsteller die betreffende Person zu melden hat, wenn er sie sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Fristen für die Durchführung der Überstellung werden so bemessen, dass die Person über eine angemessene Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 verfügt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

neu

Artikel 26

Rechtsbehelf

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Rückführungsbeschluss im Sinne von Artikel 25 in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Im Falle einer auf Sach- oder Rechtsfragen gerichteten Überprüfung des Überstellungsbeschlusses gemäß Artikel 25 entscheidet das in Absatz 1 genannte Gericht von Amts wegen so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Beantragung der gerichtlichen Überprüfung über den Verbleib der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der Überprüfung.

(4) Bevor die Entscheidung nach Absatz 3 ergangen ist, darf keine Überstellung vorgenommen werden. Die Entscheidung, den Verbleib der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung nicht zu erlauben, ist zu begründen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und/oder Vertretung und – wenn nötig – spachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und/oder Vertretung unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung und/oder Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.

Abschnitt V: Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 27

Gewahrsam

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie internationalen Schutz beantragt hat.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] dürfen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen es erforderlich ist, und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung einen Asylbewerber oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, gegen den/die ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, nur dann an einem bestimmten Ort in Gewahrsam nehmen, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht.

(3) Wenn sie die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen nach Absatz 2 prüfen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Alternativen zum Gewahrsam wie die regelmäßige Meldung bei den Behörden, die Hinterlegung einer Kaution, die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, oder andere Maßnahmen, um die Fluchtgefahr auszuschließen.

(4) Eine Person darf gemäß Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt in Gewahrsam genommen werden, zu dem sie gemäß Artikel 25 von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, und darf nur bis zu ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat in Gewahrsam gehalten werden.

(5) Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Er darf sich nur über den Zeitraum erstrecken, der nach vernünftigem Ermessen zur ordnungsgemäßen Durchführung der für die Überstellung erforderlichen Verwaltungsverfahren notwendig ist.

(6) Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird von einer Justizbehörde angeordnet. In dringenden Fällen kann er von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden; die Gewahrsamsanordnung ist dann binnen 72 Stunden nach Beginn des Gewahrsams von einer Justizbehörde zu bestätigen. Erachtet die Justizbehörde den Gewahrsam für rechtswidrig oder wird die Anordnung nicht binnen 72 Stunden bestätigt, wird die betreffende Person unverzüglich auf freien Fuß gesetzt.

(7) Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet; anzugeben sind dabei insbesondere die Gründe, aus denen eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen wird, sowie die Dauer des Gewahrsams.

Die Gründe für den Gewahrsam, die beabsichtigte Dauer des Gewahrsams und die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Gewahrsamsanordnung werden den in Gewahrsam genommenen Personen unverzüglich in einer Sprache mitgeteilt, von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen.

(8) Die Fortdauer des Gewahrsams gemäß Absatz 2 wird bei jeder in Gewahrsam genommenen Person in angemessenen Zeitabständen entweder auf Antrag der betreffenden Person oder von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft. Der Gewahrsam darf in keinem Fall über Gebühr verlängert werden.

(9) Im Falle einer Ingewahrsamnahme gemäß Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betreffende Person unentgeltlich rechtliche Beratung und/oder Vertretung in Anspruch nehmen kann, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

(10) Minderjährige dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies gemäß Artikel 7 ihrem Wohl dient und nur nach einer Einzelfallprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern].

(11) Unbegleitete Minderjährige dürfen unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden.

(12) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufnahmebedingungen für in Gewahrsam genommene Asylbewerber, wie sie insbesondere in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] festgelegt sind, in gleichem Maße für die nach Maßgabe dieses Artikels in Gewahrsam genommenen Personen gelten.

343/2003/EG (angepasst)

neu

Abschnitt VI: Überstellung

Artikel 2819

Modalitäten und Fristen

(13) d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d ausvon dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften des ersteren ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung mitzwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachab der Annahme des Antrags auf Aufnahme Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einenden Rechtsbehelf, wenn diesemr gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat zuerkannt wurde.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laisser-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 4027 Absatz 2 festgelegt wird.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber die betreffende Person eingetroffen ist oderbzw. dass sie er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist gemeldet hat.

(24) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber die betreffende Person flüchtig ist.

neu

(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

1103/2008 Nr. 3 (2) und (3) des Anhangs

(45) Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 2740 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

neu

Artikel 29

Kosten der Überstellung

(1) Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in den zuständigen Mitgliedstaat werden von dem überstellenden Mitgliedstaat getragen.

(2) Muss die betreffende Person infolge einer irrümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen einen Überstellungsbeschluss nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.

(3) Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.

(4) Ergänzende Vorschriften zu der Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, für die Überstellungskosten aufzukommen, können nach dem Verfahren in Artikel 40 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 30

Austausch relevanter Informationen vor der Überstellung

(1) Bei jeder Überstellung teilt der überstellende Mitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat mit, ob die betreffende Person überstellungsfähig ist. Nur überstellungsfähige Personen werden überstellt.

(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten des zu überstellenden Antragstellers allein zu dem Zweck und soweit dies sachdienlich und relevant ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, es den Asylbehörden im zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Antragsteller in geeigneter Weise zu unterstützen, die notwendige medizinische Versorgung zu leisten und die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und die Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] bieten. Diese Daten werden frühzeitig, spätestens aber sieben Arbeitstage vor der Überstellung übermittelt, es sei denn, der Mitgliedstaat erhält zu einem späteren Zeitpunkt von ihnen Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten tauschen insbesondere folgende Informationen aus:

a) Namen und Anschriften von Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen im Bestimmungsmitgliedstaat, sofern relevant;

b) bei Minderjährigen Angaben zur Schulbildung;

c) Alter des Antragstellers;

d) sonstige Informationen, die der überstellende Mitgliedstaat als wesentlich für den Schutz der Rechte und die Berücksichtigung der besonderen Bedüfnisse des Antragstellers erachtet.

(4) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt Informationen über besondere Bedürfnisse des zu überstellenden Antragstellers, insbesondere bei Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur körperlichen und geistigen Gesundheit des zu überstellenden Antragstellers gehören können. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Primärversorgung Rechnung getragen wird.

(5) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen in Absatz 4 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers und/oder seines Vertreters oder wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Diese Informationen werden nach Vollzug der Überstellung umgehend vom überstellenden Mitgliedstaat gelöscht.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach einzelstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Angehörige der Gesundheitsberufe und Personen, die solche Daten entgegennehmen und verarbeiten, erhalten eine geeignete medizinische Schulung sowie eine Schulung über die ordnungsgemäße Verarbeitung sensibler personenbezogener Gesundheitsdaten.

(7) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 33 unter Verwendung des auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes „DubliNet“ mitgeteilt worden sind. Diese gemäß Artikel 33 benannten Behörden geben auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe an, die zur Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 befugt sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in den Absätzen 2 und 4 genannten Zwecke verwendet.

(8) Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wird für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten nach dem Verfahren in Artikel 40 Absatz 2 ein Formblatt festgelegt.

(9) Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 32 Absätze 8 bis 12 Anwendung.

Abschnitt VII: Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

Artikel 31

(1) Ist ein Mitgliedstaat mit einer Notsituation konfrontiert, die seine Aufnahmekapazitäten, sein Asylsystem oder seine Infrastruktur außergewöhnlich schwer belastet, und kann ihm durch die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Maßgabe dieser Verordnung eine zusätzliche Belastung entstehen, kann dieser Mitgliedstaat beantragen, dass diese Überstellungen ausgesetzt werden.

Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er ist zu begründen und muss insbesondere Folgendes enthalten:

a) eine ausführliche Beschreibung der Notsituation, die die Aufnahmekapazitäten, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mitgliedstaats außergewöhnlich schwer belastet, einschließlich relevanter Statistiken und Nachweise;

b) eine begründete Prognose der möglichen kurzfristigen Entwicklungen;

c) eine begründete Erläuterung der zusätzlichen Belastung, die mit der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Maßgabe dieser Verordnung für die Aufnahmekapazitäten, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mitgliedstaats verbunden wäre, einschließlich relevanter Statistiken und Nachweise.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstände in einem bestimmten Mitgliedstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ein Schutzniveau zur Folge haben könnten, das mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] und der Richtlinie 2005/85/EG, nicht vereinbar ist, kann sie nach dem Verfahren in Absatz 4 beschließen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird.

(3) Hat ein Mitgliedstaat Bedenken, dass die Umstände in einem anderen Mitgliedstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ein Schutzniveau zur Folge haben könnten, das mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] und der Richtlinie 2005/85/EG, nicht vereinbar ist, kann er beantragen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird.

Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er ist zu begründen und muss detaillierte Angaben zu der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat enthalten, die auf eine etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] und der Richtlinie 2005/85/EG, hinweisen.

(4) Die Kommission kann nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 oder von sich aus gemäß Absatz 2 beschließen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird. Diese Entscheidung ergeht so bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Eingang des Antrags. Die Entscheidung ist zu begründen und enthält insbesondere:

a) eine Prüfung aller relevanten Umstände, die in dem Mitgliedstaat herrschen, in den vorläufig nicht mehr überstellt werden soll;

b) eine Prüfung der möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die anderen Mitgliedstaaten;

c) das Datum, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll;

d) etwaige mit der Aussetzung verbundene besondere Bedingungen.

(5) Die Kommission teilt dem Rat und den Mitgliedstaaten die Entscheidung mit, die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat auszusetzen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats, nachdem er von einem Mitgliedstaat mit der Entscheidung der Kommission befasst worden ist, eine andere Entscheidung erlassen.

(6) Nach der Entscheidung der Kommission über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat sind für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen, deren Überstellung ausgesetzt worden ist, die anderen Mitgliedstaaten zuständig, in denen sich die Antragsteller aufhalten.

In der Entscheidung über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat ist der Notwendigkeit, den Schutz von Minderjährigen und die Einheit der Familie zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen.

(7) Eine Entscheidung über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 begründet die Unterstützung von Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [35], die von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt werden.

(8) Die Überstellungen können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. Sind die Gründe für die Aussetzung der Überstellungen nach sechs Monaten weiter gegeben, kann die Kommissin auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Absatz 1 oder von sich aus eine Verlängerung der Aussetzung um weitere sechs Monate beschließen. Absatz 5 findet Anwendung.

(9) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer allgemeinen Pflicht entziehen könnten, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung ihrer Pflichten aus den Asylvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere aus dieser Verordnung, der Richtlinie […/…/EG] zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern und aus der Richtlinie 2005/85/EG, sicherzustellen.

343/2003/EG (angepasst)

neu

KAPITEL VIVII

VERWALTUNGSKOOPERATION

Artikel 2132

Informationsaustausch

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für

a) die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

b) die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz ;

c) die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen nur Folgendes betreffen:

a) die Personalien des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen (Name, Vorname - gegebenenfalls früherer Name - Beiname oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);

b) den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

c) sonstige zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich Fingerabdruckdatendrücken, die nach Maßgabegemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung] gehandhabt verarbeitet werden;

d) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;

e) die Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa;

f) den Ort der Antragstellung Einreichung des Antrags;

g) das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz , das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3) Soweit dies zur Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag desr Asylbewerbers zugrunde liegen zur Stützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der ersuchte Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen wichtige Interessen des Mitgliedstaats oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden PersonBetroffenen oder anderer Personen gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte ist hat der ersuchte Mitgliedstaat auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung des Asylbewerbers der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Der Antragsteller muss in diesem Fall wissen, zu welchen Auskünften er seine Zustimmung erteilt.

(4) Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz beziehen. Es ist zu begründen und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz - auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten - oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Es besteht Einverständnis darüber, dass solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung zu bestimmen, dass sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu dem einzelnen Asylbewerber hilfreich sein können.

(5) Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von sechs vier Wochen zu antworten. Jede Verspätung ist ordnungsgemäß zu begründen. Ergibt sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, dass er zuständig ist, kann er sich nicht auf den Ablauf der in den Artikeln 21 und 23 genannten Frist berufen, um einem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht nachzukommen.

(6) Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, deren Benennung von jedem Mitgliedstaat die der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat.

(7) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

a) den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

b) den Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen;

c) alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.

(8) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für deren Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, dass dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.

(9) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen.

Stellt er fest, dass bei der Verarbeitung dieser Informationen gegen die Bestimmungen dieseder vorliegenden Verordnung oder gegen dieder Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen wurde, insbesondere weil die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, hat er das Recht auf Berichtigung, oder Löschung oder Sperrung.

Die Behörde, die die Berichtigung, oder Löschung oder Sperrung der Daten vornimmt, informiert hierüber den Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt oderbzw. erhalten hat.

neu

Ein Asylbewerber hat das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats, in dem ihm das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden Daten verweigert wird, Beschwerde einzulegen oder Klage zu erheben.

343/2003/EG (angepasst)

neu

(10) In denjedem betreffendenbetroffenen Mitgliedstaaten werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffendenbetroffenen Person und/oder in einem Register vermerkt.

(11) Die ausgetauschten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Ziele notwendig ist.

(12) Soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind oderbzw. gespeichert werden sollen, hat ergreift jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 2233

Zuständige Behörden und Mittelausstattung

(1) Die Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat teilten der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mit . Die Mitgliedstaaten und tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und insbesondere die Informationsersuchen sowie die Gesuche umauf Aufnahme oderbzw. Wiederaufnahme von Asylbewerbern innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beantworten.

neu

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen vorgenommen, veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden erhalten die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung.

343/2003/EG (angepasst)

neu

(24) Vorschriften über die Einrichtung gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 für die Übermittlung von Gesuchen , Antworten sowie des gesamten Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 4027 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 2334

Verwaltungsvereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und die Effizienz zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:

a) den Austausch von Verbindungsbeamten;

b) die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen umzur Aufnahme oderbzw. Wiederaufnahme von Asylbewerbern.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Absatz 1 werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission genehmigt vergewissert sich, dass die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b , nachdem sie sich vergewissert hat, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

1560/2003 (angepasst)

neu

KAPITEL VIII

Schlichtung

Artikel 3514

Schlichtung

(1) Besteht zwischen den Mitgliedstaaten anhaltende Uneinigkeit, über die Notwendigkeit einer Überstellung oder einer Zusammenführung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder über den Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung der betreffenden Personen stattfinden soll, Können sich die Mitgliedstaaten in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen, können sie das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schlichtungsverfahren in Absatz 2 in Anspruch nehmen.

(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an derdieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 4027 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese Ausschussmitglieder nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach diesbezüglichen Beratungen, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann seine Haltung erläutern sich zur Sache äußern, nimmt jedoch nicht darf an der Abstimmung aber nicht teilnehmen.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde, nicht angefochten werden.

343/2003/EG

KAPITEL VIIIX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

neu

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeiteten Daten nach einzelstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

343/2003/EG (angepasst)

Artikel 2437

Übergangsmaßnahmen

(1) Diese Verordnung ersetzt das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen).

(2) Zur Sicherung der Kontinuität bei der Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats, wWenn einder AsylantragAntrag nach dem in Artikel 4429 Absatz 2 genannten Datum gestellt wurde, werden Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 210 Absatz 2 genannten Sachverhalte.

(3) Wird in der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 auf das Dubliner Übereinkommen verwiesen, ist dieser Verweis als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung zu verstehen.

Artikel 2538

Berechnung der Fristen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Gesuche und Antworten werden unter Verwendung von Verfahren übermittelt, bei denen der Nachweis des Empfangs gewährleistet ist.

Artikel 2639

Geltungsbereich

Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.

Artikel 2740

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt

1103/2008 Nr. 3 (4) des Anhangs

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

343/2003/EG (angepasst)

Artikel 2841

Begleitung und Bewertung

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 4429 Absatz 1 genannten Datum erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die AnwendungDurchführung der Verordnung und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor diesem Datum alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen.

Nach Vorlage dieses ersten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die AnwendungDurchführung dieser Verordnung gleichzeitig mit den in Artikel 2824 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 [.../...] [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung] vorgesehenen Berichten über die Anwendung des EURODAC-Systems vor.

neu

Artikel 42

Statistiken

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates [36] Statistiken über die Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Artikel 43

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

343/2003/EG (angepasst)

neu

Artikel 2944

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Asylanträge Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern. Für einen Asylantrag Antrag auf internationalen Schutz , der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .des Dubliner Übereinkommens

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

[…]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung (gemäß Artikel 43)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates

(ABl. L 50 vom 25.2.2003)

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, nur Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17

(ABl. L 222 vom 5.9.2003)

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 | Diese Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 a) | Artikel 2 a) |

Artikel 2 b) | gestrichen |

Artikel 2 c) | Artikel 2 b) |

Artikel 2 d) | Artikel 2 c) |

Artikel 2 e) | Artikel 2 d) |

Artikel 2 f) | Artikel 2 e) |

Artikel 2 g) | Artikel 2 f) |

- | Artikel 2 g) |

Artikel 2 h) bis k) | Artikel 2 h) bis k) |

- | Artikel 2 (l) |

Artikel 3 (1) | Artikel 3 (1) |

Artikel 3 (2) | Artikel 17 (1) |

Artikel 3 (3) | Artikel 3 (3) |

Artikel 3 (4) | Artikel 4 (1), einleitender Satz |

- | Artikel 4 (1) a) bis g) |

- | Artikel 4 (2) und (3) |

Artikel 4 (1) bis (5) | Artikel 20 (1) bis (5) |

- | Artikel 20 (5) Absatz 3 |

- | Artikel 5 |

- | Artikel 6 |

Artikel 5 (1) | Artikel 7 (1) |

Artikel 5 (2) | Artikel 7 (2) |

- | Artikel 7 (3) |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 8 (1) |

- | Artikel 8 (3) |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 8 (4) |

Artikel 7 | Artikel 9 |

Artikel 8 | Artikel 10 |

Artikel 9 | Artikel 13 |

Artikel 10 | Artikel 14 |

Artikel 11 | Artikel 15 |

Artikel 12 | Artikel 16 |

Artikel 13 | Artikel 3 (2) |

Artikel 14 | Artikel 12 |

Artikel 15 (1) | Artikel 17 (2) Absatz 1 |

Artikel 15 (2) | Artikel 11 (1) |

Artikel 15 (3) | Artikel 8 (2) |

Artikel 15 (4) | Artikel 17 (2) Absatz 4 |

Artikel 15 (5) | Artikel 8 (5) und Artikel 11 (2) |

Artikel 16 (1) a) | Artikel 18 (1) a) |

Artikel 16 (1) b) | Artikel 18 (2) |

Artikel 16 (1) c) | Artikel 18 (1) b) |

Artikel 16 (1) d) | Artikel 18 (1) c) |

Artikel 16 (1) e) | Artikel 18 (1) d) |

Artikel 16 (2) | Artikel 19 (1) |

Artikel 16 (3) | Artikel 19 (2) Absatz 1 |

- | Artikel 19 (2) Absatz 2 |

Artikel 16 (4) | Artikel 19 (3) |

- | Artikel 19 (3) Absatz 2 |

Artikel 17 | Artikel 21 |

Artikel 18 | Artikel 22 |

Artikel 19 (1) | Artikel 25 (1) |

Artikel 19 (2) | Artikel 25 (2) und Artikel 26 (1) |

- | Artikel 26 (2) bis (6) |

Artikel 19 (3) | Artikel 28 (1) |

Artikel 19 (4) | Artikel 28 (2) |

- | Artikel 28 (3) |

Artikel 19 (5) | Artikel 28 (4) |

Artikel 20 (1), einleitender Satz | Artikel 23 (1) |

- | Artikel 23 (2) |

- | Artikel 23 (3) |

- | Artikel 23 (4) |

Artikel 20(1) a) | Artikel 23 (5) Absatz 1 |

Artikel 20 (1) b) | Artikel 24 (1) |

Artikel 20 (1) c) | Artikel 24 (2) |

Artikel 20 (1) d) | Artikel 28 (1) Absatz 1 |

Artikel 20 (1) e) | Artikel 25 (1) und (2), Artikel 26 (1), Artikel 28 (1) Absätze 2 und 3 |

Artikel 20 (2) | Artikel 28 (2) |

Artikel 20 (3) | Artikel 23 (5) Absatz 2 |

Artikel 20 (4) | Artikel 28 (4) |

- | Artikel 27 |

- | Artikel 29 |

| Artikel 30 |

- | Artikel 29 |

- | Artikel 31 |

- | Artikel 31 |

Artikel 21 (1) bis (9) | Artikel 32 (1) bis (9) Absätze 1 bis 3 |

- | Artikel 32 (9) Absatz 4 |

Artikel 21 (10) bis (12) | Artikel 32 (10) bis (12) |

Artikel 22 (1) | Artikel 33 (1) |

- | Artikel 33 (2) |

- | Artikel 33 (3) |

Artikel 22 (2) | Artikel 33 (4) |

Artikel 23 | Artikel 34 |

Artikel 24 (1) | gestrichen |

Artikel 24 (2) | Artikel 37 |

Artikel 24 (3) | gestrichen |

Artikel 25 (1) | Artikel 38 |

Artikel 25 (2) | gestrichen |

Artikel 26 | Artikel 39 |

Artikel 27 (1) und (2) | Artikel 40 (1) und (2) |

Artikel 27 (3) | gestrichen |

Artikel 28 | Artikel 41 |

Artikel 29 | Artikel 44 |

- | Artikel 35 |

- | Artikel 36 |

- | Artikel 42 |

- | Artikel 43 |

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 | Diese Verordnung |

Artikel 11 (1) | Artikel 11 (1) |

Artikel 13 (1) | Artikel 17 (2) Absatz 1 |

Artikel 13 (2) | Artikel 17 (2) Absatz 2 |

Artikel 13 (3) | Artikel 17 (2) Absatz 3 |

Artikel 13 (4) | Artikel 17 (2) Absatz 1 |

Artikel 14 | Artikel 35 |

Artikel 17 (1) | Artikel 9, 10, 17 (2) Absatz 1 |

Artikel 17 (2) | Artikel 32 (3) |

[1] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[2] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung des Dublin-Systems, KOM(2007) 299 endg., SEK(2007) 742. Das „Dublin-System“ dient der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats gestellten Asylantrags zuständig ist. Das System besteht aus der Dublin-Verordnung und der EURODAC-Verordnung.

[3] Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem, KOM(2007) 301.

[4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 17. Juni 2008 - Künftige Asylstrategie: ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz, KOM(2008) 360.

[5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist], KOM(2008) 825.

[6] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, KOM(2008) 815.

[7] Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

[8] Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

[9] ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1. Das Übereinkommen trat für die zwölf Unterzeichnerstaaten am 1. September 1997, für Österreich und Schweden am 1. Oktober 1997 und für Finnland am 1. Januar 1998 in Kraft.

[10] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

[11] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

[12] ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

[13] ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.

[14] ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 80.

[15] P6_TA-PROV(2008)0385.

[16] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.

[17] Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

[18] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

[19] Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (KOM(2006 754, Beschluss steht noch aus).

[20] Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2006/0257 CNS, Beschluss vom 24.10.2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 16).

[21] ABl. C […] vom […], S. […].

[22] ABl. C […] vom […], S. […].

[23] ABl. C […] vom […], S. […].

[24] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[25] ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

[26] ABl. L […] vom […], S. […].

[27] ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

[28] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[29] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

[30] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

[31] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[32] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

[33] ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

[34] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

[35] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

[36] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

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