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Document 52007PC0441

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU Mexiko betreffend die Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

/* KOM/2007/0441 endg. - ACC 2007/0015 */

52007PC0441

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU Mexiko betreffend die Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung /* KOM/2007/0441 endg. - ACC 2007/0015 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.7.2007

KOM(2007)441 endgültig

2007/0155(ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Freihandelszone EU-Mexiko wurde durch mehrere Beschlüsse des Gemischten Rates EU-Mexiko geschaffen. Der Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko, der die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel V des GATS vorsieht, enthält in den Artikeln 7, 9 und 17 Überprüfungsklauseln.

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, diesen Überprüfungsklauseln nachzukommen. Die Verhandlungen mit Mexiko im Rahmen der Überprüfungsklausel des Artikels 9 des Beschlusses 2/2001 mündeten in eine Vereinbarung zur Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung.

Daher empfiehlt die Kommission dem Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates als gemeinsamen Standpunkt der EU zu dem als Anhang beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Gemischten Rates EU-Mexiko anzunehmen.

2007/0155(ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1] -

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Freihandelszone EU-Mexiko wurde durch mehrere Beschlüsse des Gemischten Rates EU-Mexiko geschaffen. Der Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko, der die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel V des GATS vorsieht, enthält in den Artikeln 7, 9 und 17 Überprüfungsklauseln.

2. Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2/2001 des Gemischten Rates legt der Gemischte Rat die erforderlichen Schritte für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung fest.

3. Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, den Überprüfungsklauseln des Beschlusses 2/2001 des Gemischten Rates nachzukommen. Die Verhandlungen mit Mexiko im Rahmen der Überprüfungsklausel des Artikels 9 des Beschlusses 2/2001 mündeten in eine Vereinbarung zur Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung.

4. Die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung könnte durch Empfehlungen von Berufsverbänden der Vertragsparteien vorangetrieben und erleichtert werden. Die Parteien sollten diese Empfehlungen auf ihre Kohärenz mit dem Globalen Abkommen und mit den Beschlüssen des mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses überprüfen. Im Anschluss an diese Prüfung könnten die zuständigen Stellen der Vertragsparteien die Verhandlungen einleiten -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der als Anhang beigefügte Beschlussentwurf wird als Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko angenommen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2007 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom

zur Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates vom 27. Februar 2001 über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2201 des Gemischten Rates EU-Mexiko, insbesondere auf Artikel 9, und auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (nachstehend „Globales Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Grundsätzlich spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2001 legt der Gemischte Rat die erforderlichen Schritte für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung fest.

6. Die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung könnte durch Empfehlungen von Berufsverbänden der Vertragsparteien vorangetrieben und erleichtert werden. Die Parteien sollten diese Empfehlungen auf ihre Kohärenz mit dem Globalen Abkommen und mit den Beschlüssen des mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses überprüfen. Im Anschluss an diese Prüfung könnten die zuständigen Stellen der Vertragsparteien die Verhandlungen einleiten -

7. Die Prüfung der Empfehlungen der Berufsverbände erfolgt gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Globalen Abkommens durch den Gemischten Ausschuss -

BESCHLIESST:

Artikel 1

8. Die Vertragsparteien fordern die zuständigen repräsentativen Berufsverbände in ihren Hoheitsgebieten auf, dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen hinsichtlich der Kriterien zu unterbreiten, die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern, insbesondere von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen, angewandt werden und von den Dienstleistungserbringern ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

9. Nach Eingang einer der vorgenannten Empfehlungen prüft der Gemischte Ausschuss die Empfehlung darauf, ob sie mit dem Globalen Abkommen und den Beschlüssen des mit dem Globalen Abkommen eingesetzten Gemischten Rates kohärent ist.

10. Wird eine der in Absatz 1 genannten Empfehlungen gemäß dem Verfahren des Absatzes 2 als mit dem Abkommen und den Beschlüssen des Gemischten Rates kohärent erachtet und sind die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangt, dass die einschlägigen Vorschriften der Vertragsparteien hinreichend übereinstimmen, handeln die Vertragsparteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über die genannten zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Anforderungen, Qualifikationen, Lizenzen und sonstigen Vorschriften aus.

11. Die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen werden innerhalb einer von den Vertragsparteien vereinbarten Frist mittels eines Beschlusses des Gemischten Rates geschlossen; dieser Beschluss kann folgende Punkte umfassen:

a) Gleichwertigkeit von Qualifikationen, einschließlich Ausbildung, Berufserfahrung und Prüfungen

b) Gleichwertigkeit von Verhaltenskodizes und standesrechtlichen Vorschriften

c) berufliche Entwicklung und Weiterbildung zum Erhalt der Gleichwertigkeit

d) landeskundliche Kenntnisse, wie beispielsweise Gesetze, Regelungen, Sprache, Geographie oder klimatische Verhältnisse

e) Gleichwertigkeit von Anforderungen im Bereich des Verbraucherschutzes, wie beispielsweise Berufshaftpflichtversicherung

f) besondere Behandlung von Kurzzeitlizenzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt nach Austausch schriftlicher Notifikationen in Kraft, in denen der Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren bestätigt wird. Das Datum des Inkrafttretens wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt der Vereinigten Mexikanischen Staaten veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Gemischten Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko betreffend die Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Entfällt

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: Entfällt

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[2] | Zwölfmonatszeitraum, ab TT/MM/JJJJ | [Jahr n] |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Stand nach der Maßnahme |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel … |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Entfällt

[1] ABl. C [...], vom [...], S. [...].

[2] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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