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Document 52007DC0233

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuß der Regionen und die Europäische Zentralbank - Die Einführung des Euro in Slowenien

/* KOM/2007/0233 endg. */

52007DC0233

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuß der Regionen und die Europäische Zentralbank - Die Einführung des Euro in Slowenien /* KOM/2007/0233 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.5.2007

KOM(2007) 257 endgültig

2007/0091 (CNB)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im Hinblick auf die Einführung des Euro in Zypern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

Am 16. Mai 2007 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag an, wonach Zypern die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllt und die für Zypern geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben werden soll.

Wird die Entscheidung erlassen, so wird der Rat anschließend die weiteren für die Einführung des Euro in Zypern erforderlichen Maßnahmen treffen müssen.

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro[1] regelt die Einführung des Euro in den ersten Teilnehmermitgliedstaaten des Eurogebiets und in Griechenland[2]. Geändert wurde diese Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005, um künftige Erweiterungen des Eurogebiets vorzubereiten, und durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006, um der Einführung des Euro in Slowenien am 1. Januar 2007 Rechnung zu tragen. Damit die Verordnung (EG) Nr. 974/98 jedoch auch für Zypern gilt, muss ein Verweis auf diesen Mitgliedstaat darin aufgenommen werden. Der vorliegende Vorschlag enthält die notwendigen Änderungen an der Verordnung.

Im zyprischen Umstellungsplan ist festgelegt, dass das so genannte „Big Bang“-Szenario Anwendung finden soll, d.h. dass die Einführung des Euro als Währung und die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen in Zypern gleichzeitig erfolgen sollen.

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag ist Artikel 123 Absatz 5 EG-Vertrag, der die Ergreifung der sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem Mitgliedstaat vorsieht, dessen Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag aufgehoben wurde.

Der Rat wird aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB tätig.

2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Die vorliegende Initiative geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

2.3. Wahl des Rechtsinstruments

Das Instrument der Verordnung ist das einzig geeignete Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro.

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

4. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

4.1. Artikel 1

Gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates werden in der Tabelle im Anhang zur Verordnung die teilnehmenden Mitgliedstaaten, der jeweilige Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und gegebenenfalls die Dauer der Auslaufphase aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 974/98 kann eine „Auslaufphase“ nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen. Bei den elf Mitgliedstaaten, die den Euro am 1. Januar 1999 eingeführt haben, und bei Griechenland, das den Euro am 1. Januar 2001 eingeführt hat, war dies nicht der Fall. Bei Slowenien fielen der Zeitpunkt der Euro-Einführung und der Zeitpunkt der Bargeld-Umstellung zwar zusammen (1. Januar 2007), doch hat das Land auf eine „Auslaufphase“ verzichtet. Auch Zypern und Malta sehen in ihren Umstellungsplänen denselben Zeitpunkt (1. Januar 2008) für die Euro-Einführung und die Bargeld-Umstellung vor, wollen aber beide auf eine „Auslaufphase“ verzichten.

Mit Artikel 1 wird der Mitgliedstaat Zypern mit den entsprechenden Terminen in protokollarischer Reihenfolge in die Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 eingefügt.

Mitgliedstaat | Termin der Euro-Einführung | Termin der Bargeldumstellung | Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt |

„Zypern | 1. Januar 2008 | 1. Januar 2008 | Nein“ |

4.2. Artikel 2

In Artikel 2 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf den 1. Januar 2008 festgesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Verordnung zeitgleich mit den anderen Rechtsakten des Rates zur Einführung des Euro in Zypern in Kraft tritt, d.h. mit der Aufhebung der Ausnahmeregelung und dem Umrechnungskurs für das Zypern-Pfund.

2007/0091 (CNB)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im Hinblick auf die Einführung des Euro in Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro[5] ist vorgesehen, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, als die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates[6] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 regelt die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates[7] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wurde erlassen, um die spätere Einführung des Euro in Mitgliedstaaten vorzubereiten, die den Euro noch nicht als einheitliche Währung übernommen haben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates[8] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 regelt die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro.

(5) Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt.

(6) Nach der Entscheidung 2007/…/EG des Rates vom … 2007 über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008[9] gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllt Zypern die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und ist die für Zypern geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufzuheben.

(7) Die Einführung des Euro in Zypern setzt voraus, dass die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Zypern ausgedehnt werden.

(8) Im zyprischen Umstellungsplan ist vorgesehen, dass Euro-Banknoten und -Münzen an dem Tag, an dem Zypern den Euro als Währung einführt, zum gesetzlichen Zahlungsmittel des Landes werden. Folglich ist der Termin für die Einführung des Euro und der Termin für die Bargeldumstellung der 1. Januar 2008. Eine „Auslaufphase“ ist nicht vorgesehen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird zwischen den Angaben für Italien und Luxemburg folgender Wortlaut eingefügt:

Mitgliedstaat | Termin der Euro-Einführung | Termin der Bargeldumstellung | Mitgliedstaat, der eine „Auslaufphase“ in Anspruch nimmt |

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

„Zypern | 1. Januar 2008 | 1. Januar 2008 | Nein“ |

[1] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates vom 7. November 2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2).

[2] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

[3] ABl. C

[4] ABl. C

[5] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2).

[6] ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

[7] ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.

[8] ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.

[9] ABl. L

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