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Document 52006PC0473

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

/* KOM/2006/0473 endg. - COD 2004/0172 */

52006PC0473

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2006/0473 endg. - COD 2004/0172 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.9.2006

KOM(2006) 473 endgültig

2004/0172 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen

(Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

1. Am 20. Juli 2004 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen[1] angenommen.

2. Das Europäische Parlament hat am 25. Mai 2005 in erster Lesung Stellung genommen[2].

3. Der Europäische Rechnungshof hat am 27. Oktober 2005 Stellung genommen[3].

Ziel des geänderten Vorschlags

Die Bekämpfung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Vor allem bei komplexen grenzüberschreitenden Betrugsdelikten in den Bereichen MwSt.-Betrug, Waschen von Erträgen aus EG-Betrug und Betrug mit Strukturfondsmitteln macht sich die organisierte Kriminalität die Freiheiten zunutze, die auf die europäische Integration zurückgehen. Mit diesem Vorschlag soll ein Rahmen für die gegenseitige Amtshilfe geschaffen werden, die für einen wirksameren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft unerlässlich ist. Daher werden die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten, sich abstimmen, einander unterstützen und Informationen austauschen, damit zügig Untersuchungen durchgeführt und angemessene Maßnahmen getroffen werden können.

Dieser geänderte Vorschlag berücksichtigt die vom Europäischen Parlament vorgenommenen Änderungen und die Vorschläge der Mitgliedstaaten, die auf den Vorschlag reagiert haben. Die Stellungnahme des Rechnungshofs wurde ebenfalls gebührend berücksichtigt, führte jedoch nicht zu spezifischen Änderungen in dem Vorschlag. Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat in seiner Stellungnahme[4] keine Änderungen bezüglich Datenschutzfragen vorgeschlagen.

Die Verordnung sieht keine Übertragung von Untersuchungsbefugnissen auf die Kommission vor, sondern bezweckt, dass letztere den Mitgliedstaaten ihre Unterstützung (in Form einer „Serviceplattform“) anbieten kann.

Der Vorschlag stellt weder auf die Ausübung der Kontrolle über spezifische operative Befugnisse der Dienste der Mitgliedstaaten noch auf die Einführung einer allgemeinen, über den Informationsaustausch über Fälle von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene hinausgehenden Berichterstattungspflicht ab. Die genaue Art und Weise des Rückgriffs auf die vom OLAF gebotene „Serviceplattform“ zur Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Betrugsdelikten soll den Mitgliedstaaten überlassen bleiben (vergleiche den neuen Artikel 5). Nichtsdestoweniger soll mit diesem Vorschlag eine klare Rechtsgrundlage für den Rückgriff auf die „Serviceplattform“ des OLAF zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit Diensten in teilnehmenden Mitgliedstaaten geschaffen werden. Die Kommission möchte auf diese Weise die von ihr geleistete Unterstützung auf operativer Ebene sowie auf dem Gebiet der Informationssammlung und –auswertung erleichtern.

Änderungen aufgrund der vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen

Das Europäische Parlament hat am 23. Mai 2005 insgesamt 12 Abänderungen angenommen. Die Kommission ist der Ansicht, dass zahlreiche Abänderungen des Europäischen Parlaments ganz, teilweise oder sinngemäß übernommen werden können, da sie den Kommissionsvorschlag verbessern und den Zielen und der politischen Legitimation des Vorschlags zuträglich sind. Die Kommission hat zudem die Ergebnisse der Verhandlungen über den Vorschlag in der Ratsgruppe „Betrugsbekämpfung“ sowie die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, der gemäß Artikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag konsultiert wurde, berücksichtigt.

Die Abänderungen des Vorschlags bezwecken Folgendes:

4. Bekräftigung gegenüber den Mitgliedstaaten, dass der Kommission mit dem Vorschlag keine neuen Untersuchungsbefugnisse übertragen werden;

5. Festlegung des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Formen und Methoden der Zusammenarbeit;

6. Betonung der Rolle der Kommission als „Serviceplattform“ im Gegensatz zu ihren Untersuchungsaufgaben;

7. Klärung des Umfangs der gegenseitigen Amtshilfe im Rahmen des Vorschlags in Bezug auf die indirekten und direkten Gemeinschaftsausgaben;

8. weitere Klärung der Abgrenzung gegenüber dem Strafrecht und anderen Rechtsvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit (Verordnung (EG) Nr. 1798/2003);

9. Hervorhebung der Koordinierungsfunktion der zentralen Meldestellen auf nationaler Ebene (vgl. die Streichung der Bezugnahme auf die zuständigen Steuerbehörden);

10. stärkere Betonung des zusätzlichen operativen Nutzens, den die Kommission bzw. das OLAF bewirken kann;

11. Herausstellung dessen, was die Kommission in Bezug auf die Amtshilfe ohne Ersuchen und die Risikoanalyse als Serviceplattform für die Mitgliedstaaten leisten kann;

12. Streichung der Bestimmungen über die „besondere Überwachung“, die vorsahen, dass im Falle mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten auf Antrag oder ohne Antrag eine Überwachung stattfindet;

13. Beschreibung des sachlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung und der Koordinierungsrolle der Kommission gegenüber Drittländern;

14. Klärung der Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der ihnen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten;

15. Kombinierung der Benennung der zuständigen Behörden durch die Mitgliedstaaten mit der Erstellung eines Verzeichnisses dieser Behörden durch die Kommission;

16. Ausweitung der Möglichkeit zur Einziehung von unrechtmäßig erzielten Erträgen sowie der Pflicht zur Informationsübermittlung;

17. Einführung wirksamer, angemessener und abschreckender Einziehungsvorschriften;

18. Zerstreuung der von den Mitgliedstaaten gehegten Befürchtung, dass ihre Dienste zu Tätigkeiten verpflichtet werden könnten, die sie nach nationalem Recht nicht wahrnehmen dürfen (daher die Streichung der „besonderen Überwachung“ aus dem Vorschlag; somit liegt es im Ermessen eines jeden Mitgliedstaats, ob er von diesem Mittel Gebrauch macht);

19. Betonung der Tatsache, dass Informationen über verdächtige Transaktionen, die von den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der durch die Geldwäscherichtlinien eingeführten Berichterstattungsverfahren gesammelt werden, nach diesem Verordnungsvorschlag nicht für die Verfolgung von Geldwäschedelikten verwendet dürfen, sondern nur zum Zusammentragen von faktischen Anhaltspunkten für ein etwaiges Vorliegen von gegen die Gemeinschaftsinteressen gerichteten Betrugsdelikten, die möglicherweise Amtshilfemaßnahmen erfordern;

20. Bekräftigung der Ausnahme von der Kooperationspflicht für den Fall, dass durch die Zusammenarbeit die öffentliche Ordnung beeinträchtigt würde (vgl. den neuen Artikel 22).

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Im Einzelnen nimmt die Kommission zu den Abänderungen wie folgt Stellung:

Abänderung Nr. 1 in Bezug auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[5] ist leicht abgeändert übernommen worden.

Die einleitenden Bezugnahmen („gemäß…“) beziehen sich nur auf primärrechtliche Bestimmungen für das Legislativverfahren. In den Erwägungsgründen wird bereits auf die Datenschutzbestimmungen in Artikel 286 EG-Vertrag und der Verordnung 45/2001 Bezug genommen.

Erwägungsgrund 13 wird wie folgt geändert:

(...) Bei der Ausarbeitung dieser Verordnung[6] wurde die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten gebührend berücksichtigt.

Abänderung Nr. 2 ist in Artikel 3 Absatz 1 als eine zusätzliche Klarstellung mit geändertem Wortlaut übernommen worden.

Die der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegende Aufgabe, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist nicht auf das Gemeinschaftsgebiet begrenzt:

„1. (...)

(a) Unregelmäßigkeit bedeutet Betrug (...), einschließlich teilweise oder ganz in Drittländern begangener Unregelmäßigkeiten, (…) ."

Abänderung Nr. 3 zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ist leicht abgeändert übernommen worden, da sie eine sinnvolle Klarstellung bewirkt.

Der Begriff „Finanzierung“ ist durch „Ausgaben“ zu ersetzen, da es nicht um Eigenmittel, sondern um Gemeinschaftsausgaben geht:

„Verstöße, die Einnahmen- oder Ausgabenbereiche betreffen, welche zentral von den Organen, dezentral oder gemeinsam verwaltet werden (...)”

Abänderung Nr. 4 zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist in geänderter Form übernommen worden, da sie auf dem Gebiet der direkten Ausgaben die Grundlage für eine gegenseitige Amtshilfe auch in nicht grenzüberschreitenden Fällen schafft, wo derzeit eine große rechtliche Lücke besteht. Dies käme somit nicht nur einer Klarstellung, sondern einer Änderung des Vorschlags gleich.

Die Kommission hat den Text wie folgt geändert:

(i)(a) Unregelmäßigkeiten, die – im Falle von Verstößen bezogen auf Einnahm

ebereiche oder von Verstößen nach Unterabsatz a Ziffer ii dieses Artikels und unbeschadet der von Unterabsatz a Ziffer iii dieses Artikels umfaßten Verstöße - Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben oder haben könnten oder bei denen spürbare Verbindungen zu rechtswidrigen Handlungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen; und

Abänderung Nr. 5 zu Artikel 3, Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist übernommen worden.

(b) “Unregelmäßigkeiten von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene“:

(i) Unregelmäßigkeiten (...); und

Unregelmäßigkeiten, die unabhängig davon, ob sie bei einer einzigen Operation oder bei mehreren miteinander verbundenen Operationen aufgedeckt wurden , einen vermuteten (...)”

Abänderung Nr. 6 zu Artikel 4 ist mit geändertem Wortlaut übernommen worden, um den Geltungsbereich auf den grenzüberschreitenden MwSt.-Betrug bzw. die zuständigen Beamten zu begrenzen, damit die Übereinstimmung mit der Verordnung 1798/2003 gewahrt bleibt; zu diesem Zweck wurde folgender Artikel 4 Absatz 4 in den Vorschlag aufgenommen:

„Bei Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können die Kommission und die zuständigen Beamten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 Kontakt zueinander aufnehmen, zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.

Wenn andere zuständige Beamte oder Behörden als die in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannten Beamten bzw. Behörden oder ein zentrales Verbindungsbüro ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein derartiges Ersuchen gemäß dieser Verordnung erhalten oder übermitteln, teilen sie dies dem zentralen Verbindungsbüro des betreffenden Mitgliedstaats mit.”

Abänderung Nr. 7 ist in geänderter Form in Artikel 4 Absatz 3 aufgenommen worden.

Ein umfassendes Verzeichnis aller gemäß der vorgeschlagenen Verordnung zuständigen Behörden wäre überaus nützlich. Ein solches Verzeichnis kann jedoch nicht von der Kommission allein, sondern nur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt werden, die ihr die erforderlichen Informationen übermitteln sollten. Das Verzeichnis ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die betroffenen Behörden auf transparente Weise zu sensibilisieren. Ein praktischer Nutzen seiner Veröffentlichung im Internet ist nicht ersichtlich. Das Verzeichnis müsste regelmäßig aktualisiert werden, wozu die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen übermitteln müssten.

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung aktuelle Informationen über ihre zuständigen Behörden mit. Sie teilen der Kommission etwaige Änderungen dieser Behörden mit. Anhand dieser Informationen veröffentlicht die Kommission für die Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmtes Verzeichnis. Die Kommission aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig.”

Abänderung Nr. 8 zu Artikel 11 ist nicht übernommen worden.

Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Abänderung, die die auf diesem Vorschlag beruhende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Informationsübermittlung an die Kommission über Warenlieferungen im Rahmen des MwSt.-Informationsaustauschs gemäß der Verordnung 1798/2003 betrifft, würde über den Rahmen hinausgehen, der mit der letztgenannten Verordnung geschaffen wurde.

Abänderung Nr. 9 zu Artikel 18 ist mit geändertem Wortlaut übernommen worden.

Da die Kommission bzw. das OLAF optimal aufgestellt ist, um die Zusammenarbeit mit Drittländern zu koordinieren, wird diese Abänderung mit geändertem Wortlaut in den Vorschlag aufgenommen. Diese Koordinierungsaufgabe kann nur der Kommission als solcher und nicht dem OLAF durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates übertragen werden, da dies anderenfalls ein Eingriff in die Organisationsautonomie der Kommission wäre.

“In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Informationen, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission von einem Drittland erhält, sind den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der Kommission mitzuteilen, wenn sie diese in die Lage versetzen könnten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen oder zu bekämpfen. Beim Austausch dieser Informationen übernimmt die Kommission eine Koordinierungsfunktion. ”

Abänderung Nr. 10 bezüglich der Aufnahme eines neuen Artikels über die Anpassung bestehender Rechtsvorschriften ist nicht übernommen worden.

Die vorgeschlagene Verordnung berührt weder die Verordnung 1798/2003 noch das Strafrecht. Daher kann in ihr nicht auf „Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 und des Beschlusses 2000/642/JI“ Bezug genommen werden.

Abänderung Nr. 11 bezüglich der Einführung einer neuen Bestimmung über Einziehungen ist mit geändertem Wortlaut übernommen worden.

Diese Abänderung bezweckt, dass bei der Geldwäschebekämpfung gesammelte Finanzinformationen zur Erleichterung nachfolgender Einziehungsmaßnahmen genutzt werden können und stellt somit - im Rahmen des Geltungsbereichs des Verordnungsvorschlags - eine Ergänzung der Einziehungsbestimmungen der Richtlinie EWG 76/308[7], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44[8], dar.

Die vorgeschlagenen Abänderungen 11 und 12 sind vor dem Hintergrund der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und zur Betrugsbekämpfung (Ziff. 9, 11, 12, 24, 25 und 28)[9] zu sehen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen ergänzen zwar die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Einziehung von Zöllen, Agrarabgaben und Mehrwertsteuern und bauen auf ihnen auf, verändern sie aber nicht (Richtlinie 76/308, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44). Sie müssen zudem mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des dritten Pfeilers im Einklang stehen und dürfen nicht in Grundrechte und insbesondere in das Recht auf Eigentum eingreifen.

Der Wortlaut des Vorschlags ist wie folgt geändert worden:

„TITEL 3

ERLEICHTERUNG VON EINZIEHUNGSMAßNAHMEN

Artikel 20

Informationspflicht

1. Um die Einziehung von Erträgen aus Unregelmäßigkeiten zu vereinfachen, holt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften von den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Einrichtungen und Personen alle sachdienlichen Finanzinformationen ein, die die Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung genannten Maßnahmen erleichtern. Der Informationsaustausch im Rahmen der Verordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) gemäß dem Beschluss 2000/642/JI des Rates.

2. Die ersuchende Behörde erstellt eine Zusammenfassung der sachdienlichen Fakten einschließlich der Gründe für den schwer wiegenden Verdacht auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit. Die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Einrichtungen und Personen, tragen, wenn sie von den Behörden ihres Mitgliedstaates zwecks Einholung sachdienlicher Informationen kontaktiert werden, dafür Sorge, dass diese Informationen vertraulich bleiben.“

Abänderung Nr. 12 zur Aufnahme einer neuen Bestimmung über Einziehungsmaßnahmen ist mit Änderungen übernommen worden. In Anlehnung an die Definition des schweren Betrugs im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[10], auf das in der Richtlinie 2005/60 EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[11] Bezug genommen wird, wenden die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen einschließlich geeigneter Verwaltungsmaßnahmen gegen Betrug und Geldwäsche an, wie die Einziehung von Beträgen in Höhe von mindestens 50.000 EUR.

Der Wortlaut des Vorschlags ist wie folgt geändert worden:

„Artikel 21

Einziehungsmethoden

1. Um eine effiziente Einziehung zu gewährleisten, ergreifen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe ihres nationalen Rechts unrechtmäßig erzielte Erträge aus Unregelmäßigkeiten einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen. Dies gilt für aus Unregelmäßigkeiten resultierende Erträge von über 50.000 EUR oder in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannte Vermögensgegenstände mit einem entsprechenden Wert.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können gegen natürliche oder juristische Personen ergriffen werden, die die betreffende Unregelmäßigkeit begangen oder zu ihr beigetragen haben oder im Verdacht stehen, diese begangen oder zu ihr beigetragen zu haben. Die Maßnahmen können zudem auf natürliche oder juristische Personen angewendet werden, die aus den Erträgen aus der Unregelmäßigkeit einen Nutzen ziehen.“

SCHLUSSFOLGERUNG

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

2004/0172 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige widerrechtliche Handlungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission[12],

nach Stellungnahme des Rechnungshofes[13],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

21. Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Tätigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft große Bedeutung bei.

22. Der Gemeinschaftsrahmen für die Amtshilfe sollte eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission ermöglichen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in allen Einnahmen- und Ausgabenbereichen der Gemeinschaft zu schützen.

23. Diese Verordnung berührt nicht die Untersuchungen, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf der Grundlage der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[14] übertragenen Untersuchungsbefugnisse und in Übereinstimmung mit den darin vorgesehenen Garantien durchführt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf bestimmte Formen der Amtshilfe, des Informationsaustauschs und der Koordinierung begrenzt werden, die den Untersuchungen des OLAF vorausgehen, diese begleiten oder sich an diese anschließen können. Die Kommission sollte die Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie ihre Zusammenarbeit und ihren Informationsaustausch erleichtert und sachdienliche Informationen sammelt, um zu analysieren, wie groß die Gefahr ist, dass gegen die finanzielle Interessen der Gemeinschaft gerichtete Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten begangen werden und um dieser Gefahr vorzubeugen. Bezüglich der zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu ergreifenden Maßnahmen sollte den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessenspielraum in der Frage, welche Maßnahmen auf dem jeweiligen Gebiet für eine wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind, zugestanden werden.

24. Durch die Einführung neuer Gemeinschaftsmaßnahmen sollte die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen oder die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten nicht berührt werden.

25. Insofern der Informationsaustausch über verdächtige Transaktionen gemäß der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[15], ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden[16], zur Aufdeckung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Betrugsdelikten beitragen kann, sollten diese Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe gemäß dieser Verordnung gelten.

26. (5) Die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erfordert eine verbesserte Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sowie eine fachübergreifende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die in vielen Fällen mit Strukturen der organisierten Kriminalität zusammenhängen und den finanziellen Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen. Durch diese Verordnung sollte zudem eine die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission weiter ermöglicht unterstützt werden.

27. Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des MwSt .-Betrugs wird durch die zentralen Verbindungsbüros gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 [17] koordiniert. Wenn zur Unterstützung bei der Aufdeckung und Prävention von Unregelmäßigkeiten eine direkte Zusammenarbeit mit regionalen oder örtlichen Betrugsbekämpfungsstellen und -beamten erforderlich ist, sollten sämtliche mitgeteilten Informationen gleichzeitig auch den zentralen Verbindungsbüros übermittelt werden.

28. (6) Diese Verordnung berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften über eine spezifischere oder umfassendere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission wie die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung[18] oder die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92[19].

29. (7) Der Informationsaustausch ist von zentraler Bedeutung für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Die von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Informationen sollten von der Kommission dazu genutzt werden, eine umfassende Übersicht über EU-weite Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zu erstellen und diese den Mitgliedstaaten zu übermitteln zur Verfügung zu stellen.

30. (8) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete widerrechtliche Handlungen können insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen, bei denen es sich häufig um organisierte grenzüberschreitende Betrugsdelikte in mehr als zwei Mitgliedstaaten handelt, am wirksamsten verhindert oder bekämpft werden, wenn operative, statistische und/oder allgemeine Informationen auf Gemeinschaftsebene unter Rückgriff auf die Möglichkeiten, über die die Kommission und insbesondere das OLAF einschließlich des OLAF in Bezug auf die Informationssammlung und -auswertung sowie die Risikoanalyse verfügen verfügt , analysiert und einer Risikoanalyse unterzogen werden.

31. (9) Für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten widerrechtlichen Handlungen ist es zudem erforderlich, dass kohärente Folgemaßnahmen ergriffen werden und die von der Kommission gesammelten oder übermittelten Informationen als Beweise in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden können.

32. (10) Damit die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgreich sein kann, sollte der Austausch von unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsbestimmungen erfolgen, und gleichzeitig sollte dafür Sorge getragen werden, dass personenbezogene Daten bei ihrer Verarbeitung gemäß den neuen Bestimmungen angemessen geschützt sind.

33. (11) Die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Datenschutzbestimmungen in Artikel 286 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[20] sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[21] sollten gebührend berücksichtigt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Verordnung ist die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten[22] gebührend berücksichtigt worden.

34. (12) Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[23] angenommen werden.

35. (13) Da die Ziele der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen, allein auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und angesichts des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene - d. h. durch Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission - zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

36. (14) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung schafft den rechtlichen Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit und den gegenseitige Amtshilfe einschließlich insbesondere des Informationsaustausch es zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, durch die ein gleichwertiger und wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen gewährleistet werden soll.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch Informationen austauschen und einander Amtshilfe gemäß dieser Verordnung leisten auf die mit dieser Verordnung geschaffenen Instrumente für die gegenseitige Amtshilfe auch in anderen Fällen zurückgreifen , wenn nach ihrem Ermessen ein solcher Informationsaustausch und eine derartige Amtshilfe auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, um Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, wenn Gemeinschaftsvorschriften eine speziellere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bzw. einen breiteren Zugang der Kommission zu Informationen vorsehen.

Insbesondere berührt diese Verordnung weder die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 [24] .

3. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

4. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen oder die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten.

5. Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Amtshilfe erstreckt sich nicht auf die Bereitstellung von Informationen oder Dokumenten, die die zuständigen Behörden mit Genehmigung oder auf Ersuchen der Justizbehörde eingeholt haben.

Gleichwohl können derartige Informationen oder Dokumente im Falle von Amtshilfeersuchen zur Verfügung gestellt werden, wenn die diesbezüglich zu konsultierende Justizbehörde ihre Zustimmung erteilt.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)1. „Unregelmäßigkeit“: Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene, einschließlich teilweise oder ganz in Drittländern begangener Unregelmäßigkeiten, und insbesondere

(i)(a) jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers – einschließlich Verstöße gegen nach dem Gemeinschaftsrecht geschlossene Verträge - Verstöße, die Einnahmen- oder Ausgabenbereiche betreffen, welche zentral von den Organen, dezentral oder gemeinsam verwaltet werden – einschließlich Verstöße gegen Gemeinschaftsbestimmungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers und Verstöße gegen nach dem Gemeinschaftsrecht geschlossene Verträge –, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft oder die Haushalte, die von der Gemeinschaft verwaltet werden, zur Folge haben oder haben würde n , sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaft erhoben werden, sei es durch ungerechtfertigte Ausgaben; oder

(ii)(b) Verstöße gegen die in der Richtlinie 77/388/EWG des Rates[25] genannten Vorschriften über die Mehrwertsteuer (MwSt.), die eine Verminderung von Eigenmitteleinnahmen im Sinne der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates[26] zur Folge haben oder hätten; oder

(iii)(c) Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[27] von Erträgen aus einem unter Ziffern i und ii dieser Begriffsbestimmung genannten Verstoß, der ein gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtetes Betrugs- oder Korruptionsdelikt darstellt, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden[28]; Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/308/EWG des Rates [29] von Erträgen aus eines unter Buchstabe a) oder b) dieser Nummer genanntes Verstoßes;

(b) 2. „Unregelmäßigkeiten von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftsebene“:

(i)(a) Unregelmäßigkeiten, die – im Falle von Verstößen bezogen auf Einnahmebereiche oder von Verstößen nach Unterabsatz a Ziffer ii dieses Artikels und unbeschadet der von Unterabsatz a Ziffer iii dieses Artikels umfaßten Verstöße - Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten haben oder haben könnten oder bei denen spürbare Verbindungen zu rechtswidrigen Handlungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen; und

(ii)( b) die unabhängig davon, ob sie bei einer einzigen Operation oder bei mehreren miteinander verbundenen Operationen aufgedeckt wurden , einen vermuteten Gesamtsteuerschaden im MwSt.-Bereich von mehr als 500.000 EUR in den betroffenen Mitgliedstaaten verursachen oder in den übrigen durch diese Verordnung erfassten Fällen einen vermuteten Schaden für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft von 100.000 EUR und mehr verursachen. Bei Geldwäschedelikten gilt der Schwellenwert für das der Geldwäsche zugrunde liegende Delikt für den der Geldwäsche zugrunde liegenden Verstoß; und

(c) 3. „Mehrwertsteuervorschriften“: sämtliche Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer sowie die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

(d) 4. „ersuchende Behörde“: zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

(e) 5. „ersuchte Behörde“: zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

(f) „zentrales Verbindungsbüro“: das gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

(g) „Verbindungsstelle“: jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;

(h) „zuständiger Beamter“: jeder Beamte, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;

(i) 6. „behördliche Ermittlungen“: sämtliche Kontrollen, Nachprüfungen und sonstige Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Ausübung ihres Amtes vornehmen, um festzustellen, ob Unregelmäßigkeiten begangen wurden, ausgenommen Amtshandlungen, die auf Verlangen oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer Justizbehörde vorgenommen werden;

(j) 7. „Finanzinformationen“: Informationen über verdächtige Transaktionen, die den zuständigen nationalen Kontaktstellen gemäß der Richtlinie 91/308/EWG 2005/50/EG mitgeteilt werden, sowie sonstige Informationen, die die Verfolgung von finanziellen Transaktionen, die mit durch diese Verordnung erfassten Unregelmäßigkeiten verbunden sind, ermöglichen;

(k) 8. „zuständige Behörden“: die in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Behörden oder Gemeinschaftsbehörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften befugt sind, im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaft tätig zu werden oder Nachforschungen anzustellen.

2. Die in Nummer 2 Buchstabe b) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Schwellenwerte können gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erhöht werden.

Artikel 4 Zuständige Behörden

1. An der Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung nehmen folgende zuständige Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse teil:

(a) Behörden der Mitgliedstaaten,

(i) die unmittelbar verantwortlich für die Verwaltung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt sind und durch einschlägige Gemeinschaftsvorschriften und nationale Rechtsvorschriften als solche benannt worden sind; oder

(ii) die nach geltendem nationalen Verwaltungsrecht für die Prävention und Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten widerrechtlichen Handlungen zuständig sind; oder

(iii) die in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 als zuständige Behörden aufgeführt sind, die zuständigen zentralen Verbindungsbüros und die sonstigen gemäß dieser Verordnung benannten Verbindungsstellen sowie sonstige zuständige Behörden, die befugt sind, Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen; oder die in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates [30] genannten zuständigen Behörden, sofern die gesammelten Informationen zum Beweis von MwSt.-Betrug dienen können.

(iv) die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2000/642/JHA des Rates Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG als zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units) eingerichtet wurden, um die mitgeteilten Informationen zu sammeln und zu analysieren;

(b) die Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden ungeachtet ihrer Befugnisse und internen Stellung sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission sicherzustellen.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung aktuelle Informationen über ihre zuständigen Behörden mit. Sie teilen der Kommission etwaige Änderungen [dieser Behörden] mit. Anhand dieser Informationen veröffentlicht die Kommission für die Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmtes Verzeichnis. Die Kommission aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig.

4. Bei Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii können die Kommission und die zuständigen Beamten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 Kontakt zueinander aufnehmen, zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.

Wenn andere zuständige Beamte oder Behörden als die in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannten Beamten bzw. Behörden oder ein zentrales Verbindungsbüro ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein derartiges Ersuchen gemäß dieser Verordnung erhalten oder übermitteln, teilen sie dies dem zentralen Verbindungsbüro des betreffenden Mitgliedstaats mit.

TITEL II PFLICHTEN DER ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1 GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Abschnitt 1

Artikel 5Formen und Methoden der Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, welches die am besten geeigneten Formen und Methoden der Zusammenarbeit sind. Gleichwohl sind sie verpflichtet, die erforderlichen Informationen mitzuteilen und die notwendige Amtshilfe zu leisten, um einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherzustellen.

Abschnitt 2 Instrumente der Amtshilfe auf Antrag

Artikel 6 5 Amtshilfe auf Antrag

1. Die zuständigen Behörden leisten einander auf Antrag Amtshilfe, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und aufzudecken. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung alle sachdienlichen Informationen zur Aufdeckung und Prävention von Unregelmäßigkeiten, die erforderlich sind, um die Zwecke des Ersuchens zu erfüllen. Dies schließt sowohl Informationen über den Tatbestand der Unregelmäßigkeit erfüllende Vorgänge als auch Finanzinformationen über verdächtige finanzielle Transaktionen sowie Informationen über diesen zugrunde liegende Vorgänge und beteiligte natürliche oder juristische Personen ein.

2. Allen Anträgen auf Amtshilfe und Informationsübermittlung ist eine kurze Zusammenfassung der Fakten, die der ersuchenden Behörde bereits bekannt sind, beizufügen.

3. 2. Zur Einholung der erbetenen Informationen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handeln würde.

4. 3. Die ersuchte Behörde stellt alle in ihrem Besitz befindlichen oder von ihr eingeholten Informationen über aufgedeckte oder geplante Vorgänge oder Transaktionen zur Verfügung, die Unregelmäßigkeiten darstellen bzw. für die ersuchende Behörde darzustellen scheinen . sowie gegebenenfalls alle Informationen über die Feststellungen einer besonders sorgfältigen Überwachung gemäß Artikel 6.

Sie stellt der ersuchenden Behörde zudem sämtliche in ihrem Besitz befindlichen oder von ihr eingeholten Bescheinigungen, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien zur Verfügung. Urschriften werden nur übermittelt, soweit das Recht des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegensteht.

4. Den Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch ist eine kurze Zusammenfassung der der ersuchenden Behörde bekannten Sachverhalte beizufügen.

5 . Falls die ersuchende Behörde ihr Amtshilfeersuchen an eine Behörde richtet, die für die erbetene Amtshilfe nicht zuständig ist, leitet diese Behörde das Ersuchen unverzüglich an die eine zuständige Behörde, das zentrale Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle weiter und teilt dies der ersuchenden Behörde mit .

Artikel 6 Besonders sorgfältige Überwachung

Auf Antrag der ersuchenden Behörde überwacht die ersuchte Behörde , soweit es ihr möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig oder lässt besonders sorgfältig überwachen:

a) Personen – und insbesondere deren Ortsveränderungen – bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Unregelmäßigkeiten begehen;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die den Verdacht nahe legen, dass sie Vorgängen dienen, die Unregelmäßigkeiten darstellen;

c) Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgängen dienen könnten, die Unregelmäßigkeiten darstellen;

d) Transportmittel und finanzielle Transaktionen, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass diese zur Begehung von Unregelmäßigkeiten genutzt werden.

Artikel 7 Behördliche Ermittlungen auf Antrag

1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde behördliche Ermittlungen über Vorgänge durch, die Unregelmäßigkeiten darstellen bzw. für die ersuchende Behörde darzustellen scheinen, oder veranlasst derartige Ermittlungen.

Bei der Durchführung dieser behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln würde. Die Ergebnisse der Ermittlungen teilt sie der ersuchenden Behörde mit.

2. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Beamte während der behördlichen Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein. Die Ermittlungen sind stets von Beamten der ersuchten Behörde durchzuführen.

Beamte der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf Vermittlung der Beamten des ersuchten Mitgliedstaats und nur zum Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

3. Sofern die einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten sind, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten der ersuchenden Behörde an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil.

Artikel 8 Tätigkeit von Beamten in einem anderen Mitgliedstaat oder von auf Kontrollmission in einem Mitgliedstaat befindlichen Beamten

Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde kann von der ersuchenden Behörde gehörig befugten Beamten gestattet werden, in den Büros, in denen die Verwaltungsbehörden desjenigen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Informationen über Unregelmäßigkeiten einzuholen.

Die betreffenden Informationen müssen von der ersuchenden Behörde benötigt und aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Beamten dieser Ämter zugänglich sind.

Die Beamten der ersuchenden Behörde sind befugt, Kopien dieser Unterlagen anzufertigen.

Artikel 9 Schriftliche Ermächtigung von Beamten

Beamte der ersuchenden Behörde, die sich in Anwendung der Artikel 6 7 und 7 8 (auf Kontrollmission) in einem Mitgliedsstaat aufhalten, müssen jederzeit einen schriftlichen Auftrag vorlegen können, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

Artikel 10 Fristen für die Amtshilfe- und Auskunftserteilung

1. Die in den Artikel 5 6 und 7 genannte Amtshilfe und Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde erfolgt möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens. Falls der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vorliegen, beträgt diese Frist vier Wochen.

2. In besonderen Fällen können die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde andere als die in Absatz 1 genannten Fristen vereinbaren.

3. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe mit, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, und gibt an, wann sie dem Ersuchen nachkommen kann.

Artikel 11 MwSt.-Daten

1. Zum Zwecke der operativen und technischen Unterstützung sowie, falls erforderlich, zur Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält kann die Kommission Zugang zu den Informationen erhalten , die in den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannten nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert sind.

2. Die genauen Bestimmungen für diesen Zugang einschließlich der einschlägigen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen sowie der Bestimmungen über die Verwendung dieser Informationen der Mitgliedstaaten werden gemäß dem in Artikel 22 24 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

2. Die Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle auf der Grundlage der Richtlinie 92/12/EWG gesammelten Informationen mit, die als Beweis für Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) dienen können.

Abschnitt 3 Amtshilfe ohne Antrag

Artikel 12 Übermittlung von Informationen über Vorgänge und Transaktionen

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ohne vorherigen Antrag sachdienliche Informationen über Vorgänge und Transaktionen, die Unregelmäßigkeiten darstellen oder darzustellen scheinen.

2. Die Kommission analysiert die ihr übermittelten Informationen mit geeigneten technologischen Hilfsmitteln und teilt die Analyseergebnisse den Mitgliedstaaten zur operativen und technischen Unterstützung bei der Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten mit. Falls nach Einschätzung der Kommission Unregelmäßigkeiten in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten begangen wurden, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten mit.

3. Die Pflicht, Finanzinformationen ohne Antrag zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, gilt Der Austausch von Finanzinformationen ohne Antrag zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt unabhängig davon, ob die betreffende Transaktion in einem einzigen Vorgang erfolgt oder ob es sich um mehrere Vorgänge handelt, die miteinander verbunden zu sein scheinen.

4. Es sind einschlägige Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen gemäß dem in Artikel 2 4 2 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.

Artikel 13 Besonders sorgfältige Überwachung ohne Antrag

In den Fällen, in denen sie es als nützlich für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Unregelmäßigkeiten erachten, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet,

a) eine besonders sorgfältige Überwachung gemäß Artikel 6 durchzuführen oder zu veranlassen;

b) der Kommission und gegebenenfalls den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen, insbesondere Berichte und sonstige Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge aus diesen, über Vorgänge mitzuteilen, die Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft darstellen oder darzustellen scheinen.

Artikel 13 14 Mitteilung allgemeiner Informationen

1. Sobald sie ihnen vorliegen, teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission allgemeine Informationen über neue Arten, Mittel, Methoden und Praktiken der Begehung von Unregelmäßigkeiten sowie über die Aufdeckung und Prävention von Unregelmäßigkeiten mit, die möglicherweise zu einer betrugssicheren Gestaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen können.

2. Sobald sie ihr vorliegen, teilt die Kommission den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen mit, die diese in die Lage versetzen, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und die einschlägigen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Kapitel 2Verwendung von Informationen

Artikel 14 15 Verwendung als Beweismittel

Feststellungen, Bescheinigungen, Hinweise, Schriftstücke, beglaubigte Kopien und sonstige sachdienliche Informationen, die der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß Artikel 6, 7, 8 und 13 mitgeteilt werden, stellen in der gleichen Weise wie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, in allen Mitgliedstaaten zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren dar.

Artikel 15 16 Informationsaustausch

Gemäß dieser Verordnung oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften eingeholte Informationen können zwischen der Kommission und anderen zuständigen Behörden gemäß und zum Zwecke dieser Verordnung ausgetauscht werden, sofern dieser Informationsaustausch in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt, auf deren Grundlage die Informationen eingeholt wurden.

Artikel 16 17 Folgemaßnahmen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jede sachdienliche Aktualisierung der mitgeteilten Informationen und des Stands der gemäß dieser Verordnung durchgeführten behördlichen Ermittlungen, insbesondere der eingeleiteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in Kenntnis, sofern dies mit den innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften vereinbar ist.

Artikel 17 18 Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Gemäß dieser Verordnung mitgeteilte oder eingeholte Informationen unterliegen, unabhängig von der Form der Mitteilung, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhalten hat, und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zukommt.

Diese Informationen dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen oder den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

2. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen - insbesondere die Richtlinie Nr. 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - eingehalten werden.

Vor der Annahme der in Artikel 11 Untera A bsatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 23 22 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte zu Rate zu ziehen.

Artikel 18 19 Beziehungen zu Drittländern

1. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Informationen, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission von einem Drittland erhält, sind den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und oder der Kommission mitzuteilen, wenn sie diese in die Lage versetzen könnten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen oder zu bekämpfen. Beim Austausch dieser Informationen übernimmt die Kommission eine Koordinierungsfunktion.

2. Hat sich das Drittland rechtlich verpflichtet, die erforderliche Amtshilfe zur Sammlung von Beweisen für die Rechtswidrigkeit von Transaktionen zu gewähren, die den Anschein einer Unregelmäßigkeit erwecken, so können die aufgrund dieser Verordnung mitgeteilten Informationen als Teil einer konzertierten Maßnahme mit Zustimmung der die Informationen mitteilenden zuständigen Behörden und in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, mit Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 diesem Drittland mitgeteilt werden.

Artikel 19 20 Risikoanalyse durch die Kommission

Insbesondere um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, kann die Die Kommission kann die allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung mitteilen, zur Erstellung strategischer oder taktischer Risikobewertungen nutzen und auf geeignete informationstechnologische Unterstützung zurückgreifen, um auf einer Informationsanalyse basierende Berichte bzw. Warnungen herauszugeben, die ein größeres Bewusstsein für die ermittelten Risiken schaffen und mithin eine größere Wirksamkeit der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bzw. von der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergriffenen Maßnahmen ermöglichen.

KAPITEL 3

ERLEICHTERUNG VON EINZIEHUNGSMAßNAHMEN

Artikel 20 Informationspflicht

1. Um die Einziehung von Erträgen aus Unregelmäßigkeiten zu vereinfachen, holt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften von den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Einrichtungen und Personen alle sachdienlichen Finanzinformationen ein, die die Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung genannten Maßnahmen erleichtern. Der Informationsaustausch im Rahmen der Verordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) gemäß dem Beschluss 2000/642/JI des Rates [31] .

2. Die ersuchende Behörde erstellt eine Zusammenfassung der sachdienlichen Fakten einschließlich der Gründe für den schwer wiegenden Verdacht auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit. Die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Einrichtungen und Personen, tragen, wenn sie von den Behörden ihres Mitgliedstaates zwecks Einholung sachdienlicher Informationen kontaktiert werden, dafür Sorge, dass diese Informationen vertraulich bleiben.

Artikel 21 Einziehungsmethoden

1. Um eine effiziente Einziehung zu gewährleisten, ergreifen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe ihres nationalen Rechts unrechtmäßig erzielte Erträge aus Unregelmäßigkeiten einzufrieren, zu beschlagnahmen und einzuziehen. Dies gilt für aus Unregelmäßigkeiten resultierende Erträge von über 50.000 EUR oder in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannte Vermögensgegenstände mit einem entsprechenden Wert.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können gegen natürliche oder juristische Personen ergriffen werden, die die betreffende Unregelmäßigkeit begangen oder zu ihr beigetragen haben oder im Verdacht stehen, diese begangen oder zu ihr beigetragen zu haben. Die Maßnahmen können zudem auf natürliche oder juristische Personen angewendet werden, die aus den Erträgen aus der Unregelmäßigkeit einen Nutzen ziehen.

TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22 Öffentliche Ordnung

1. Die Amtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Behörde die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Mitgliedstaats beeinträchtigen würde.

Gegenseitige Amtshilfe im Sinne dieses Artikels kann nicht aus Gründen des Steuer- bzw. Bankgeheimnis abgelehnt werden.

2. Jede Ablehnung einer Amtshilfe ist zu begründen. Die ersuchte Behörde setzt die Kommission so rasch wie möglich über die Ablehnung und ihre Gründe in Kenntnis.

Artikel 23 21 Durchführungsbestimmungen

Gemäß dem in Artikel 22 24 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren werden Durchführungsbestimmungen erlassen, durch die ausführliche Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und den Informationsaustausch gemäß Titel II Kapitel 1 festgelegt werden.

Die Durchführungsbestimmungen können zusätzlich zu den in Artikel 11 Untera A bsatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Sachverhalten insbesondere folgende Bereiche abdecken:

(a) Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii,

(b) Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

(a) Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b);

(b) Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c);

(c) Unregelmäßigkeiten im Strukturfondssektor.

Artikel 24 22 Ausschuss

1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „der Ausschuss“) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25 23 Bewertungsbericht

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament, dem Rechnungshof und dem Rat alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Stand ihrer Anwendung.

Artikel 26 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): Anti-fraud Activities: Mutual administrative cooperation and exchange of information |

TITLE OF ACTION: PROPOSAL FOR A REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL ON MUTUAL ADMINISTRATIVE ASSISTANCE FOR THE PROTECTION OF THE FINANCIAL INTERESTS OF THE COMMUNITY AGAINST FRAUD AND ANY OTHER ILLEGAL ACTIVITIES |

1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

24.0106 (fight against fraud)

2. OVERALL FIGURES:

2.1. Total allocation for action (Part B): EUR million for commitment: -

2.2. Period of application: From entering into force on.

2.3. Overall multi-annual estimate of expenditure

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1) - (not applicable see point 5.1.1)

EUR million ( to three decimal places)

Year [n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5 and subs. Years] | Total |

Commitments |

Payments |

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure (see point 6.1.2)

Commitments |

Payments |

Subtotal a+b |

Commitments |

Payments |

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure (see points 7.2 and 7.3)

Commitments/ payments | 1.851 | 1.851 | 1.751 | 1.751 | 1.751, | 1.751 |

(The first two years include each an amount of EUR 100 000 for the development of information systems for internal use of the Commission, see point 7.3)

TOTAL a+b+c |

Commitments | 1.851 | 1.851 | 1.751 | 1.751 | 1.751 | 1.751 |

Payments | 1.851 | 1.851 | 1.751 | 1.751 | 1.751 | 1.751 |

2.4. Compatibility with financial programming and financial perspective

[ X ] Proposal is compatible with existing financial programming.

2.5. Financial impact on revenue:

[ X ] Proposal has no financial implications (involves technical aspects regarding implementation of a measure)

3. BUDGET CHARACTERISTICS

Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions from applicant countries | Heading in financial perspective |

Non-comp | Non-diff | NO | NO | NO | 5 |

4. LEGAL BASIS

Article 280(4) of the EC Treaty.

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention

5.1.1. Objectives pursued

The initiative for a regulation on the basis of article 280 of the EC Treaty concerns a framework dedicated to administrative mutual assistance necessary to strengthen the protection of the financial interests of the Community.

For the purpose of the protection of the financial interests of the Community the Member States and the Commission shall assist each other and exchange information in particular in the field of money laundering of the proceeds of EC fraud, of fraud on VAT and any other illegal activities detrimental to the Community’s financial interests in particular those in the field of structural funds.

Background

Fraud and any other illegal activities affecting the financial interests of the Community warrant a more comprehensive framework for administrative cooperation between Member States authorities and with the Commission. This is reflected by the Commission’s firm commitment to the fight against fraud in order to protect the Community’s financial interests which is clearly demonstrated in its Communication, adopted on 28 June 2000, on an overall strategic approach for the protection of the Community’s financial interests and the fight against fraud[32]. This approach underlines the importance of an overall anti-fraud legislative policy by following a horizontal and cross-pillar legislative approach. This legislative policy must be given concrete expression with the drawing up of specific rules, in particular for information exchanges, and close and regular cooperation between the Member States and between the latter and the Commission.

On the basis of this legislative policy the Commission mentions in its working programme for 2003 the preparation of a proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing a cooperation mechanism between the competent authorities of the member States and the Commission in order to ensure the protection of the Community’s financial interests against illegal activities including matters such as VAT fraud, money laundering and other financial transactions in relation to the proceeds of EC fraud as well as any other illegal activities detrimental to the Community’s financial interests in particular concerning fraud concerning structural funds.

The Commission has reiterated in its Communication containing an Action Plan for 2001-2003[33], the importance of reinforcing cooperation to prevent money laundering of proceeds from fraud and any other illegal activities detrimental to the Community’s financial interests and VAT fraud in order to be able to realise an effective action against organised crime, particularly economic and financial crime (including fraud and money laundering). To combat this type of crime, the European Union should take co-ordinated action and have a strategy of cooperation and mutual information between all public partners in addition to existing programmes as Fiscalis in the sector of VAT.

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation NOT APPLICABLE

5.1.3. Measures taken following ex post evaluation NOT APPLICABLE

5.2. Action envisaged and budget intervention arrangements

NOT APPLICABLE: see point 5.1.1.

5.3. Methods of implementation

NOT APPLICABLE: see point 5.1.1.

6. FINANCIAL IMPACT

NOT APPLICABLE: see point 5.1.1.

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

(The method of calculating the total amounts set out in the table below must be explained by the breakdown in Table 6.2.)

6.1.1. Financial intervention

Commitments (in EUR million to three decimal places)

Breakdown | [Year n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5 and subs. Years] | Total |

Action 1 |

Action 2 |

etc. |

TOTAL |

6.1.2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure (commitment appropriations) |

[Year n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5 and subs. years] | Total |

1) Technical and administrative assistance |

a) Technical assistance offices |

b) Other technical and administrative assistance: - intra muros: - extra muros: of which for construction and maintenance of computerised management systems |

Subtotal 1 |

2) Support expenditure |

a) Studies |

b) Meetings of experts |

c) Information and publications |

Subtotal 2 |

TOTAL |

6.2. Calculation of costs by measure envisaged in Part B (over the entire programming period)

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

7.1. Impact on human resources

Types of post | Staff to be assigned to management of the action using existing and additional resources | Total | Description of tasks deriving from the action |

Number of permanent posts | Number of temporary posts |

Officials or temporary staff | A B C | 2 (1 already occupied) 2 (1 already occupied) 1 | 2 (1 already occupied) 3 (1/2 - 1 already occupied) 1 | 11 | Coordination of investigations and intelligence work in the field of fraud in particular on VAT and structural funds and money laundering of proceeds of fraud detrimental to the Community’s financial interests. |

Other human resources | 4 END | 4 | Coordination of investigations in the field of VAT, structural funds and money laundering of proceeds of fraud detrimental to the Community’s financial interests. |

Total | 5 | 10 | 15 |

7.2. Overall financial impact of human resources

Type of human resources | Amount (EUR) | Method of calculation * |

Officials Temporary staff | 1 188 000 | 11 x EUR 108 000 |

Other human resources (specify budget line) | 173 340 | 4 (END) x EUR 43 335 |

Total | 1 361 340 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

Budget line (number and heading) | Amount EUR | Method of calculation |

Overall allocation (Title A7) Overall allocation 24.0106 (fight against fraud) A3.010211 Other management expenditure (missions) A3.0201 Control, studies, analysis and activities specific to the European anti-fraud office Total per year | 117 000 60 000 208 000 385 000 | 13 (operational and intelligence staff) x missions per year x 1.500 (average costs of Anti-fraud—missions) 2 x (each year) a meeting of the Committee (30.000 costs per meeting)[34] 13 (operational and intelligence staff) x 2 (average No. of investigation coordination meetings) x 8,000 (average costs of such a meeting) |

A3.0103 Buildings and related expenditure of policy area | EUR 100 000 | Two information systems have to be developed: one for VAT and one for money laundering. The development of each system entails the following costs: system specification: EUR 25 000 development: EUR 35 000 tests: EUR 10 000 user manuals and training: EUR 15 000 installations: EUR 15 000 total (1): EUR 100 000 Total:2 systems: EUR 200 000 cost to be spread over two years |

A3 01 60 Documentation and library expenditure | 5 000 | special library, documentation and purchase of books, subscription to specialised periodicals |

Total | 1 851 340 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

1 Specify the type of committee and the group to which it belongs.

I. Annual total (7.2 + 7.3) | EUR 1 851 340 (year 1 and 2) EUR 1 751 340 (from year 3) |

II. Duration of action | does not apply |

III. Total cost of action (I x II) | does not apply |

The needs for human and administrative resources shall be covered within the allocation granted to the managing DG in the framework of the annual allocation procedure.

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

The Committee shall adopt an implementing regulation following the comitology procedure in order to determine the relevant implementing modalities of mutual assistance and exchange of information in specific areas covered by the proposed regulation.

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

Every three years after the date of entry into force of the regulation, the Commission shall report to the European Parliament, the Court of Auditors and the Council on the application of the measures provided for in the regulation.

9. ANTI-FRAUD MEASURES

NOT APPLICABLE.

[1] KOM(2004) 509 (ABl. C 290 vom 27.11.2004, S. 5).

[2] Bull. 7.8.2004, Ziff 1.6.26.

[3] ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 1.

[4] ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 4.

[5] ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 4.

[6] ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 4.

[7] Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. L 73 vom 19. März 1976, S. 18).

[8] Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchssteuern (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17).

[9] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zur Betrugsbekämpfung (2004/2198(INI)).

[10] Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

[11] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, vgl. Artikel 3 Absatz 5 und 39 Absatz 2.

[12] KOM(2004) 509 (ABl. C 290 vom 27.11.2004, S. 5).

[13] ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 1.

[14] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[15] Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 13).

[16] Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9).

[17] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

[18] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

[19] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

[20] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[21] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[22] ABl. C 301 vom 7.12.2004, S. 4.

[23] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[24] ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

[25] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

[26] ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

[27] ABl. L 309 vom 26.6.2005, S. 13.

[28] Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9).

[29] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

[30] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

[31] ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4.

[32] Communication from the Commission, Protection of the Communities’ financial interests, The fight against fraud - For an overall strategic approach, COM(2000) 358 final. See especially paragraph 1 and 1.2.2 of this communication. The Council (ECOFIN) adopted this communication on 17 July 2000 and the European Parliament, which approved the guidelines. The Parliament approved the guidelines presented in its Resolution of 13 December 2000.

[33] Adopted by the Commission on 23 May 2001, COM(2001) 254 final. See especially paragraph 2.2.1.

[34] Where multidisciplinary (e.g. Customs and VAT) issues are discussed by the Committee envisaged by this Regulation, the travel costs of two delegates per Member State will be reimbursed by the Commission.

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