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Document 52006PC0202

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) {SEK(2006) 566}

/* KOM/2006/0202 endg. - COD 2006/0076 */

52006PC0202

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) {SEK(2006) 566} /* KOM/2006/0202 endg. - COD 2006/0076 */


DE

Brüssel, den 17.5.2006

KOM(2006) 202 endgültig

2006/0076 (COD)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)

(von der Kommission vorgelegt)

{SEK(2006) 566}

BEGRÜNDUNG

Sachlicher Hintergrund des Vorschlags |

110 | Gründe für den Vorschlag und ZieleGemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe der Entscheidung über der das Programm Fiscalis 2003 – 2007 muß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms unterbreiten, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt ist. Am 6. April 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung [1] über die erwünschte Auflage der beiden Programme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 [2] als Folgeprogramme zu den Programmen Zoll 2007 und Fiscalis 2003 – 2007 an. |

120 | Allgemeiner HintergrundWie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie [3] festgehalten werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren die größten Herausforderungen für die Europäische Union darstellen. Das Programm 2013 wird durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen aktiv zur Verwirklichung dieser Strategie beitragen, um sicherzustellen, daß die Steuersysteme folgende Ziele erreichen: - die gemeinsame Anwendung der steuerlichen Vorschriften der Gemeinschaft;- den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;- das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auch auf internationaler Ebene;- die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und- die kontinuierliche Senkung der Kosten, die den Verwaltungen und Steuerpflichtigen gleichermaßen durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehen. |

130 | Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende RechtsvorschriftenDas Fiscalis 2013 Programm ist das Nachfolgeprogramm des Fiscalis 2007 Programms. |

141 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der UnionNicht anwendbar. |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

| Anhörung interessierter Parteien |

211 | Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der AntwortendenAlle teilnehmenden Länder haben an der elektronischen Umfrage zur Zwischenbewertung teilgenommen, während Fall-Studienbesuche in fünf von ihnen durchgeführt wurden. Während dieser Besuche wurden detaillierte Interviews mit den Programmkoordinatoren, den Benutzern der IT-Systeme, Veranstaltungsteilnehmern, der Hierarchie in den Steuerverwaltungen, wie auch steuerpflichtigen Personen durchgeführt. Die Teilnehmer der Programmveranstaltungen werden regelmäßig um Feedback, als Teil eines eingebauten Überwachungssystems für das 2007 Programm, gebeten. |

212 | Zusammenfassung und Berücksichtigung der AntwortenAllen Parteien erachten das Fiscalis-Programm als sehr sachdienlich für die Bedürfnisse der Verwaltungen und stimmten darüber ein, daß das Fiscalis-Programm zu einer besseren Zusammenarbeit und Vertrauensbildung zwischen ihren Verwaltungen und Beamten beiträgt. Teilnehmerstaaten schätzen besonders die vom Programm gebotene Flexibilität und möchten, daß diese in der Zukunft beibehalten wird. Sie haben ebenso unterstrichen, daß das Programm eine Schlüsselrolle in der Unterstützung der Teilnehmerstaaten beim Von-Einander-Lernen spielt und ihnen so hilft, teure Fehler zu ersparen. Die Zwischenbewertung empfahl mehr Aktivitäten in den Bereichen Weiterbildung und Informationsverbreitung zu organisieren. Diese Empfehlungen wurden bei der Verfassung des neuen Vorschlags berücksichtigt. |

| Einholung und Nutzung von Fachwissen |

229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

230 | FolgenabschätzungEine erste politische Option, das Anhalten des Fiscalis-Programms wird einen sofortigen und fatalen Effekt für den Binnenmarkt im allgemeinen und im besonderen für das Funktionnieren der Steuersysteme haben. Eine zweite politische Option, die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms ohne die Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen zur Unterstützung neuer politischer Initiativen und/oder der Reaktion auf veränderte Bedingungen, würde zu einer zunehmenden Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führen. Obwohl diese Option auf kurze Sicht als befriedigend erscheinen mag, würde sie schon bald Einschränkungen und unerwünschte Auswirkungen aufweisen, da sie den Steuerverwaltungen keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stellen würde, um auf kommende Herausforderungen reagieren zu können.Eine dritte politische Option sieht die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms, verstärkt durch zusätzliche finanzielle Mittel zur Unterstützung neuer politischer Initiativen auf der einen Seite und eine geringfügige Erhöhung des Budgets aller anderen Teilrubriken auf der anderen Seite, vor. Die neuen politischen Initiativen, die einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung einer ausgereiften elektronischen Steuerverwaltung leisten werden, werden einen Großteil dieser zusätzlichen Mittel verschlingen. Zusätzliche Mittel werden auch zur Verbesserung des transeuropäischen EDV-Systems benötigt werden, die erforderlich ist, um dem erwarteten vermehrten Informationsaustauschs gerecht zu werden. Ein geringerer Teil der zusätzlichen Mittel wird zur Entwicklung von Initiativen zur Förderungen von Wissensteilung im Bereich 'e-learning' und der Verbreitung von Informationen benötigt. |

231 | Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die im Arbeitsprogramm aufgeführt ist, dessen Bericht im SEC(2006)566 verfügbar ist. |

Rechtliche Aspekte des Vorschlags |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmeEinführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013). |

310 | RechtsgrundlageDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95. |

320 | SubsidiaritätsprinzipDas Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

| Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Masse verwirklicht werden: |

321 | Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können, und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 der EG Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. |

| Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen effizienter durch Gemeinschafsmaßnahmen verwirklicht werden. |

324 | Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben. |

| Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

| VerhältnismäßigkeitsgrundsatzDer Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismaßigkeitsgrundsatz. |

331 | Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im mit Artikel 5 der EG Vertrag dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |

| Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: andere (Gemeinschaftsprogramm). |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet.Nicht anwendbar. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

401 | Die von der Gemeinschaft zu tragenden Betriebskosten lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: gemeinsame Maßnahmen und IT-Maßnahmen. Zu den gemeinsamen Maßnahmen gehören Seminare, Projektgruppen, Arbeitsbesuche, multilaterale Prüfungen, Fortbildung und alle sonstigen Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f. Zu den IT-Maßnahmen zählen der Betrieb und die Weiterentwicklung vorhandener transeuropäischer Systeme und die Entwicklung neuer Systeme.Für den Zeitraum 2008–2013 sind daher insgesamt 156,9 Mio. € aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft bereitzustellen. Das Programm 2013 läuft der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2007 – 2013 entsprechend über 6 Jahre.Die Durchführung dieses gemeinschaftlichen Programms könnte von Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen für technische und administrative Hilfe und Unterstützung Gebrauch machen. Die Kommission vorbehält sich die Möglichkeit, dass die Ausführung einiger Verwaltungs- und Durchführungsaufgaben im Rahmen dieses Programms einer Exekutivagentur zugewiesen werden könnte. |

Zusätzliche Informationen |

520 | Aufhebung existierender RechtsvorschriftenDie Annahme dieses Vorschlags wird zur Aufhebung existierender Rechtsvorschriften führen. |

570 | Ausführliche Erläuterung des VorschlagsArtikel 6: Kommunikations- und InformationsaustauschsystemeTranseuropäische Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft und insbesondere zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit und Effizienz von entscheidender Bedeutung. Mit dem Programm 2013 werden die steuerrelevanten Systeme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung entwickelt werden oder dann bereits operationell sind, sowie die Entwicklung jeglicher neuer steuerrelevanter Systeme, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden, unterstützt. Ab 2009 wird das EMCS-System in das Programm 2013 aufgenommen. Die Vorläuferprogramme haben gezeigt, daß eine umfassende Koordinierung zwischen allen Parteien für das reibungslose Management dieser transeuropäischen IT-Systeme unerläßlich ist. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren der vorhandenen Systeme und die Entwicklung künftiger transeuropäischer Anwendungen ist, daß die Kommission und die teilnehmenden Länder in ihren jeweiligen Bereichen ähnlich engagiert sind. Der Vorschlag sieht eine klar Trennung der Zuständigkeiten zwischen Kommission und Teilnehmerländern vor.Die Kommission kann beschließen, das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für steuerrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung zu stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag zum Programmbudget leisten.Artikel 7: Multilaterale PrüfungenDie Durchführung von grenzübergreifenden Steuerprüfungen ist rechtlich gesehen sehr komplex und erfordert enge Kontakte zwischen den beteiligten Steuerprüfern. Eine Fiscalis-Maßnahme für multilaterale Prüfungen bietet den Steuerprüfern den für diese Prüfungen erforderlichen Rahmen. Die Steuerprüfer haben in den ersten beiden Jahren des Programms 2007 zahlreiche multilaterale Prüfungen durchgeführt. Diese Maßnahmen haben sich bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Betrugsaktivitäten als wichtiges und effizientes Instrument erwiesen. Im Rahmen des Programms 2013 werden die Mitgliedstaaten ermutigt, diese Art Maßnahme weiterhin zu nutzen, häufiger auf sie zurückzugreifen und sie qualitativ zu verbessern.Artikel 8: Seminare und ProjektgruppenSeminare sind ein Forum, in dem sich Mitarbeiter, die in einem bestimmten Bereich hoch qualifiziert sind, treffen und zusammen mit der Kommission über gemeinsame Probleme, Erfahrungen und denkbare Lösungen diskutieren können. Seminare eignen sich gut, um bewährte Verwaltungspraktiken zu entwickeln und zu verbreiten, um die Zusammenarbeit anzuregen oder auszubauen, außerdem sind sie ein hervorragendes Fortbildungsinstrument. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die im Rahmen von Seminaren zwischen den Beamten entstandenen bilateralen Kontakte für die Förderung der Zusammenarbeit und die Vertrauensbildung zwischen den nationalen Steuerverwaltungen häufig als äußerst hilfreich. Gelegentlich wurden auch Vertreter aus der Wirtschaft und Steuerpflichtige sowie andere Personen mit spezifischem Fachwissen zu den Seminaren eingeladen. Die Anwesenheit dieser Sachverständigen wurde von den aus den Verwaltungen entsandten Teilnehmern stets sehr geschätzt. Im Rahmen des Programms 2007 wurden zum ersten Mal Projektgruppen and zu spezifischen Themen Treffen mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Im Zwischenbericht zum Programm 2007 haben sich die Mitgliedstaaten und die Kommission äußerst zufrieden über die Arbeit der Projektgruppen geäußert. Hervorzuheben ist, daß sie eine gute Grundlage für die Analyse der verschiedenen Ansätze der Steuerverwaltungen bieten und Vorschläge zu bewährten Verwaltungspraktiken liefern. Die Projektgruppen werden als neue explizite Maßnahmenart in das Programm 2013 aufgenommen.Artikel 9: ArbeitsbesucheArbeitsbesuche are targeted anderen Verwaltung bestimmte Verwaltungspraktiken studiert oder Lösungen für ein praktisches oder strategisches Problem gefunden werden sollten. Arbeitsbesuche können in den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten durchgeführt werden.Artikel 10: FortbildungsmaßnahmenIm Zwischenbericht zum Programm 2007 wurde bestätigt, daß eine Weiterentwicklung der gemeinsamen Fortbildung erforderlich ist. In der ersten Hälfte des Programms 2007 wurden zahlreiche Ad-hoc-Fortbildungsmaßnahmen entwickelt.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f: Sonstige TätigkeitenDie Möglichkeit, neben den Standardmaßnahmen auch andere Maßnahmen als Lösung für einen spezifischen Bedarf zu entwickeln, hat sich im Rahmen des Programms 2007 als sehr hilfreich erwiesen. Im Rahmen des Programms 2007 wurden nach diesem Verfahren Projektgruppen eingerichtet. Daher wird diese Möglichkeit auch im Programm 2013 beibehalten.Artikel 3: Teilnahme an den ProgrammenBei den Teilnehmerländern handelt es sich um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kandidatenländer, die mögliche Kandidatenländer und gewisse Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern die erforderlichen Vereinbarungen geschlossen wurden.Artikel 11: Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des ProgrammsTeilnehmer aus internationalen Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Steuerpflichtige oder ihre Vertreter können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der Ziele entscheidend ist.Artikel 12: InformationsteilungDer Zwischenbericht des Programms 2007 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß. Hauptschwerpunkte des Programms 2013 sind daher die Informationsteilung und das Wissensmanagement. |

2006/0076 (COD)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [4],

nach Stellungnahme des Europäisches Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgehalten werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren die wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) [6] (im Folgenden "the 2002 programme") die Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2002 [7] über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (im Folgenden "the 2007 programme") haben im Zeitraum 1998 bis 2002 und 2003 bis 2007 in erheblichem Maße zur Verwirklichung der vorstehend genannten Ziele beigetragen. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen, Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von sechs Jahren eingeführt werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (Datum wird eingefügt) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [8] ist.

(2) Eine effiziente, wirksame und umfassende Zusammenarbeit der gegenwärtigen und der künftigen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der Steuersysteme und die Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Da die Steuerbetrüger ihre Aktivitäten nicht auf das Hoheitsgebiet der EU beschränken, sollte in diesem Programm die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Unterstützung vorgesehen werden. Es sollte auch dazubeitragen, Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die die Zusammenarbeit möglicherweise stören, sowie auch mögliche Lösungen für diese Hindernisse, zu identifizieren.

(3) Um den Beitrittsprozeß der Kandidatenländer zu unterstützen, sollten nun auch praktische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es den Steuerverwaltungen dieser Länder ermöglichen, allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben vom Tage ihres Beitritts an gerecht zu werden. Deshalb steht dieses Programm auch den Kandidatenländern offen. Gleiches sollte auch für mögliche Kandidatenländer gelten.

(4) Um die Steuerreformen in den Ländern, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen, zu unterstützen, ist es angebracht, ihnen, unter gewissen Bedingungen, die Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.

(5) Die sicheren transeuropäischen IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung und sollten deshalb weiter finanziert werden. Außerdem sollte es möglich sein, in dieses Programm weitere steuerbezogene Informationsaustauschsysteme, wie das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), das im Rahmen der Entscheidung 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Computerisierung der Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [9] eingeführt wurde, einzuschliessen, sowie jegliches System, das im Sinne der Ratsdirektive 2003/48/EC vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Spareinnahmen in Form von Zinserträgen [10].

(6) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den Programmen 2002 und 2007 haben gezeigt, daß Arbeitsbesuche, Seminare und multilaterale Prüfungen, bei denen Beamte verschiedener nationaler Verwaltungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zusammengebracht werden, zur Verwirklichung der Programmziele beitragen. Daher sollten diese Maßnahmen fortgesetzt werden. Es sollte auch weiterhin möglich sein, neue Maßnahmenarten zu entwickeln, um noch besser auf die Bedürfnisse eingehen zu können.

(7) Die mit den Programmen 2002 und 2007 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, daß die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms in erheblichem Maße zur Verwirklichung der Programmziele beitragen können, insbesondere indem der Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht verbessert wird. Die Möglichkeiten des e-Learning sollte voll ausgeschöpft werden.

(8) Beamten, die im Steuerwesen tätig sind, müssen für die Zusammenarbeit im und Teilnahme am Fiscalis-Programm über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Die Teilnehmerländer sind für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten zuständig.

(9) Es ist angemessen, die Möglichkeit zu geben, gewisse Aktivitäten mit Teilnehmern von Verwaltungen aus Drittländern, Vertretern internationaler Organisationen, steuerpflichtiger Personen oder ihrer Organisationen zu organisieren.

(10) Der Zwischenbericht des Programms 2007 [11] hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß. Hauptschwerpunkte des Programms 2013 sollten daher die Informationsteilung und das Wissensmanagement.

(11) Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können, und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im selben Artikel dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens darstellt [12].

(13) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] angenommen werden.

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Programm Fiscalis 2013

1. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 wird hiermit ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm (Fiscalis 2013), im Folgenden das „Programm“, zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt aufgelegt.

2. Das Programm umfaßt die folgenden Elemente:

(a) Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

(b) Multilaterale Prüfungen;

(c) Seminare und Projektgruppen;

(d) Arbeitsbesuche;

(e) Fortbildungsmaßnahmen;

(f) sonstige für die Verwirklichung der Programmziele erforderlichen Aktivitäten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Steuern“ bezeichnet folgende in den Teilnehmerländern angewandten Steuern:

(a) Mehrwertsteuer;

(b) Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabakwaren und Mineralöle;

(c) Einkommen- und Vermögenssteuern gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates [14];

(d) Steuern auf Versicherungsprämien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates [15];

(2) “Verwaltung” bezeichnet die für die Steuernverwaltung zuständigen öffentlichen Behörden und andere Behörden der Teilnehmerländer;

(3) “Beamter” bezeichnet ein Mitglied der Verwaltung.

Artikel 3

Teilnahme am Programm

1. Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.

2. Das Programm sollte offenstehen für:

(a) Kandidatenländer, die von einer Vor-Beitrittsstrategie profitieren, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festlegt sind;

(b) potentielle Kandidatenländer, in Übereinstimmung mit den, mit diesen Ländern noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.

3. Das Programm kann auch gewissen Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, falls diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betroffenen Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Gemeinschaft erreicht haben und in Übereinstimmung mit den noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.

4. Die Teilnehmerländer werden durch Mitglieder der entsprechenden Verwaltung vertreten.

Artikel 4

Zielsetzung

1. Das übergeordnete Ziel des Programms besteht in der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens der Steuersysteme im Binnenmarkt durch Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Verwaltungen, und anderen Einrichtungen.

2. Die Ziele des Programms umfassen:

(a) im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer, der Einkommens- und Kapitalsteuer:

(i) die Gewährleistung, daß der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit auf effiziente, wirksame und umfassende Weise erfolgen;

(ii) die Schaffung der Voraussetzungen dafür, daß die Beamten einen gemeinsamen hohen Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung in den Mitgliedstaaten erwerben;

(iii) die stetige Verbesserung der Verwaltungsverfahren zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verwaltungspraktiken.

(b) im Bereich der Steuern auf Versicherungsprämien die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zur Gewährleistung einer besseren Anwendung der geltenden Vorschriften;

(c) im Bereich der Kandidatenländer und möglicher Kandidatenländer, die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse dieser Länder im Bereich des Steuerrechts und der Verwaltungskapazitäten;

(d) im Bereich der Drittländer, insbesondere der Partnerländer der europäische Nachbarschaftspolitik die Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden dieser Länder.

Artikel 5

Arbeitsprogramm

Die Kommission erläßt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren.

Kapitel II

Programmaktionen

Artikel 6

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

1. Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen die Funktionsfähigkeit der in Absatz 2 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sicher.

2. Zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen zählen folgende:

(a) Gemeinsame Kommunikationsnetz mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI);

(b) Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS);

(c) Verbrauchsteuersysteme;

(d) System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS);

(e) jegliche, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtete, zollrelevante Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, die im in Artikel 5 angegebenen Arbeitsprogramm aufgeführt sind.

3. Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Vernetzung, der Systeme allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein müssen.

Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit der Elemente.

4. Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Die teilnehmenden Länder stellen eine kontinuierliche Einsatzbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente sicher und gewährleisten die Interoperabilität zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Elementen.

5. Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte von Installation und Betrieb der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestände für die im zweiten Absatz aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die nötig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Interkonnektivität und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Teilnehmerländer halten sich an die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen.

6. Die Kommission kann beschließen, das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für steuerrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag zum Programmbudget leisten.

Artikel 7

Multilaterale Prüfungen

Mitgliedstaaten und Länder, die bilaterale oder multilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch entweder untereinander oder mit Mitgliedstaaten, haben, die solche Tätigkeiten erlauben, sollen multilaterale Prüfungen in Form von koordinierten Prüfungen der, in verschiedenen Teilnehmerstaaten festgelegten Steuerschuld, einer oder mehreren betroffenen steuerpflichtigen Personen, durchführen.

Die Länder, die an solchen multilateralen Prüfungen teilnehmen, können gemeinsame oder ergänzende Interessen haben und übermitteln der Kommission Berichte über die Ergebnisse dieser Prüfungen.

Artikel 8

Seminare und Projektgruppen

Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Projektgruppen und sorgen für die Verbreitung der Ergebnisse solcher Seminare oder Projektgruppen.

Artikel 9

Arbeitsbesuche

1. Die Teilnehmerländer organisieren Arbeitsbesuche für ihre Beamten. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens vier Wochen betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgerichtet, angemessen vorzubereiten und nach Abschluß der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen zu beurteilen.

2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß die Beamten auf Arbeitsbesuch sich tatsächlich aktiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung beteiligen können. Hierzu werden die besuchenden Beamten zur Ausübung der Tätigkeiten ermächtigt, die sich im Rahmen der ihnen von der Aufnahmeverwaltung übertragenen Aufgaben im Einklang mit deren Rechtssystem ergeben.

3. Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Beamten auf Arbeitsbesuch gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

Artikel 10

Fortbildungsmaßnahmen

1. Die Kommission fördert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die strukturierte Zusammenarbeit zwischen nationalen Schulungseinrichtungen und den für die Schulung zuständigen Beamten in den Steuerverwaltungen. Dies beinhaltet insbesondere die folgenden Tätigkeiten:

(a) Sie entwickeln bestehende Schulungsprogramme weiter und arbeiten gegebenenfalls neue Programme aus, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung der Beamten zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

(b) gegebenenfalls die Koordinierung der Öffnung von Zollfortbildungen, falls solche Kurse von diesen Ländern für ihre eigenen Beamten angeboten werden, für Beamte aus anderen Teilnehmerländern;

(c) gegebenenfalls die Enwicklung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsame Steuerfortbildungen und Steuerfortbildungsmanagement.

2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß die in Absatz 1(c) genannten gemeinsamen Fortbildungsprogramme und die gemeinsame Infrastruktur für die Fortbildung im Bereich Steuern vollständig in die nationalen Fortbildungsprogramme integriert werden.

Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, die den Schulungsprogrammen entsprechenden gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, und daß die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

Artikel 11

Beteiligung an Aktivitäten innerhalb des Programms

Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie steuerpflichtige Personen und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 genannten Ziele entscheidend ist.

Artikel 12

Informationsteilung

Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen systematisch und strukturiert geteilt werden.

Kapitel III

Finanzbestimmungen

Artikel 13

Finanzrahmen

1. Als Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 156,9 Mio. € festgesetzt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 14

Ausgaben

1. Die Ausgaben für die Durchführung des Programms werden zwischen der Gemeinschaft und den teilnehmenden Ländern in Einklang mit Absätzen 2 bis 6 wie folgt aufgeteilt:

2. Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:

(a) die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den täglichen Betrieb der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 6(3) genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

(b) die den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren, Workshops und Projektgruppen, Schulungsmaßnahmen und Monitoring entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten der Beambter;

(c) die bei der Organisation von Seminaren entstehenden Kosten sowie die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 11 genannten Vertreter entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

(d) die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, und Wartung der Schulungssysteme und –module, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;

(e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannten Tätigkeiten.

3. Die teilnehmenden Länder arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Die Kommission legt gemäß den Finanzvorschriften für den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.

4. Die Kommission erläßt alle für die Verwaltung des Programmhaushalts nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichen Maßnahmen.

5. Die Mittelausstattung dieses Programms könnte auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die direkt mit der Programmverwaltung und der Realisierung der Zielsetzungen verbunden sind, insbesondere für Studien, Treffen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für elektronische Informationsaustauschsysteme und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Programmverwaltung des Programms.

6. Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Kosten:

(a) die Kosten für die Entwicklung, den Erwerb, die Einrichtung und Wartung der nichtgemeinschaftlichen Elemente für die in Artikel 6(4) beschriebenen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

(b) die Kosten der beruflichen Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich Sprachkurse.

Artikel 15

Finanzkontrolle

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.

Kapitel IV

Sonstige Bestimmungen

Artikel 16

Ausschuß

1. Die Kommission wird von dem "Fiscalis Ausschuß" unterstützt (im Folgenden 'der Ausschuß').

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikeln 7 und 8.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

3. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Folgemaßnahmen

Das Programm wird einem laufenden Monitoring unterzogen, das von den Teilnehmerländern und der Kommission gemeinsam durchgeführt wird.

Artikel 18

Zwischenbericht und Abschlußbericht

1. Für die Erstellung der Zwischenberichte und Abschlußberichte des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Absatz 2 genannten Berichte der Teilnehmerländer erstellten und sonstige einschlägige Informationen stützt. Das Programm wird anhand der in Artikel 4 aufgeführten Ziele bewertet.

Im Zwischenbericht wird eine erste Bewertung der bis zur Programmhalbzeit erzielten Ergebnisse hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz vorgenommen, ferner werden die Relevanz der ursprünglichen Programmziele und die Auswirkungen der Programmaktivitäten bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei Folgemaßnahmen und Umsetzung bewertet.

Der Abschlußbericht konzentriert sich unter anderem auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten.

2. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission die folgenden Bewertungsberichte:

(a) bis spätestens 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die Relevanz des Programms;

(b) bis spätestens 31. März 2014 einen Abschlußbericht, dessen Schwerpunkt auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt.

3. Auf der Basis der in Absatz 2 genannten Berichte und jeglicher anderer Informationen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Berichte:

(a) bis spätestens 30. September 2011 einen Zwischenbericht gemäß Absatz 1 und eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt ist;

(b) bis spätestens 30. September 2014 den in Absatz 1 genannten Abschlußbericht.

Diese Berichte werden auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 19

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 2235/2002 wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

Finanzielle Verpflichtungen, die unter dieser Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen, werden von dieser Entscheidung weiterhin bis zu ihrem Abschluß geregelt.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 21

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER VORLAGE

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Programm der Gemeinschaft zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)

2. ABM- / ABB-RAHMEN

Politikbereiche und Tätigkeiten:

1405 Steuerpolitik

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

· 140504 Programm Fiscalis 2013

· 14010404 Programm Fiscalis 2013 – Verwaltungsausgaben

· Die endgültige Haushaltsstruktur des Programms Fiscalis 2013 wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

· Die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2013.

· Die Zahlungen werden nach dem 31.12.2013 fortgesetzt.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Kandidatenländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

140504 | NOA | Diff [16] | JA | NEIN | JA | 1a |

14010404 | NOA | Non-diff [17] | JA | NEIN | JA | 1a |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 -2015 | Insgesamt |

Operative Ausgaben [18] | | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | A | 20.600 | 22.100 | 26.050 | 27.800 | 29.400 | 30.950 | 0 | 156.900 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | B | 8.230 | 17.417 | 23.157 | 26.213 | 28.013 | 30.130 | 23.740 | 156.900 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [19] [20] | | | | | |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | C | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

HÖCHSTBETRAG | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen | | A+c | 20.600 | 22.100 | 26.050 | 27.800 | 29.400 | 30.950 | 0 | 156.900 |

Zahlungsermächtigungen | | B+c | 8.230 | 17.417 | 23.157 | 26.213 | 28.013 | 30.130 | 23.740 | 156.900 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [21] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | D | 1.667 | 1.667 | 1.667 | 1.667 | 1.667 | 1.667 | | 10.002 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | E | 0.262 | 0.262 | 0.262 | 0.262 | 0.262 | 0.262 | | 1.572 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

| | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 – 2015 | Insgesamt |

VE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | A+c+d+e | 22.529 | 24.029 | 27.979 | 29.729 | 31.329 | 32.879 | | 168.474 |

ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 10.159 | 19.346 | 25.086 | 28.142 | 29.942 | 32.059 | 23.740 | 168.474 |

Angaben zur Kofinanzierung

N.A.

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Diese Entscheidung ist vereinbar mit dem mehrjährigen Finanzrahmens der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung ist zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung. Sie fällt unter Rubrik 1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung..

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x Der Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einnahmen, wenngleich durch die Modernisierung der Zollverwaltung die Einziehung der Eigenmittel wirksamer und kosteneffizienter werden dürfte.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

Personalbedarf insgesamt | 16 | 16 | 16 | 16 | 16 | 16 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Eine detailliertere Darstellung ist Abschnitt 4 der Folgenabschätzung für das Fiscalis 2013-Programm zu entnehmen.

Das Fiscalis-Programm stellt eine Antwort auf die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen für das Steuerwesen dar. Der Schwerpunkt liegt daher auf der Vergrößerung der Kenntnisse des EU-Steuerrechts, einer Verbesserung der Ermittlung und Bekämpfung von Steuerbetrug durch einen Ausbau der Amtshilfe und eine bessere Organisation der Steuerprüfungen, geringere administrative Belastung für Steuerpflichtige und die Anpassung des Steuerwesens an eine sich wandelnde Steuerumwelt. Im Zwischenbericht über das Fiscalis 2003 – 2007-Programm haben die Beteiligten angegeben, dass die Programmziele in hohem Maße dem entsprechen, was sie benötigen.

Aufgrund seiner Flexibilität spielt das Fiscalis-Programm eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, dessen Gesamtausmaß im Mehrwert- und Verbrauchsteuerbereich in der Nähe von 1 % des BSP liegen könnte. Das Fiscalis-Programm hat erhebliche Auswirkungen auf den Handel der Gemeinschaft, denn rund 50 Millionen Steuerpflichtige nehmen an dem Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) teil, dem Rückgrat der transeuropäischen EDV-Infrastruktur der Steuerbehörden. Über das Programm werden auch Initiativen für die Verringerung der Kosten gefördert, die Steuerpflichtigen durch die Befolgung durch die Steuervorschriften entstehen. Von Unternehmen vorgelegte Daten machen deutlich, dass diese Kosten erheblich mehr als 30,9 % der Steuern und 2,6 % der Umsätze für KMU bzw. 1,9 % und 0,02 % für Großunternehmen ausmachen. Das Programm spielt eine direkte Rolle bei den Arbeiten der Steuerprüfer, die sich bei ihren Kontrollen auf MIAS-Daten stützen. Fiscalis hat auch insofern eine wesentliche Funktion, als es den Steuerbeamten die europäische Dimension ihrer Arbeit zum Bewusstsein bringt.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Eine detailliertere Darstellung ist Abschnitt 6 der Folgenabschätzung für das Fiscalis 2013-Programm zu entnehmen.

Würde im Steuerwesen kein Gemeinschaftsinstrument mehr fortbestehen, so würde der bisher erzielte Effekt der Fiscalis-Programme aufgehoben. So gäbe es zwischen den 25 Mitgliedstaaten keine gesicherte Vernetzung und keine Informationsaustauschsysteme mehr, und auch die Interoperabilität und die Interkonnektivität der EDV-Systeme wäre nicht mehr möglich. Ohne ein Fiscalis-Nachfolgerprogramm verlöre die Amtshilfe an Bedeutung, da der Austausch von Informationen und Fachwissen zwischen den Steuerverwaltungen abnehmen würde. Ohne ein Gemeinschaftsprogramm wäre der Aufbau einer Amtshilfestruktur außerdem auch finanziell und personell aufwändiger, die Qualität der Resultate würde sich verschlechtern, und vor allen Dingen wäre sie weitaus weniger wirksam, da jede Verwaltung die Amtshilfe national zu organisieren hätte. Ganz wegfallen würde die Unterstützung der Kandidatenländer, der potenziellen Kandidatenländer und der Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Wie der Zwischenbericht aufgezeigt hat, gehen alle Programmbeteiligten davon aus, dass ein Gemeinschaftsprogramm eine wesentliche Voraussetzung für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen darstellt. In der Folgenabschätzung wird dargestellt, welche Folgen es hätte, wenn es das Fiscalis-Programm nicht mehr gäbe.

Durch das Fiscalis-Programm wurden Strukturen zum systematischen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Steuerbeamten aufgebaut. Aufgrund dieser Strukturen ist das Fiscalis-Programm zu einer Referenz im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Steuersystemen der EU geworden. Das Programm ist mit einer gewissen Flexibilität ausgestattet, welche den Verwaltungen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, genau ihrem Bedarf entsprechende Lösungen zu entwickeln. Hierzu verfügt jede Verwaltung über eine Fiscalis-Kontaktstelle, die die Kommission bei der Umsetzung des Programms unterstützt. Ohne das 2013-Programm wäre eine systematische Organisierung des Austauschs von Informationen und Fachwissen zwischen sämtlichen Steuerbehörden und in allen Steuerpolitikbereichen nicht möglich. Bei einer Beendigung des Fiscalis-Programms würden die aufgebauten Strukturen und Kontakte auseinander fallen, da die verbindende Dynamik zwischen ihnen nicht mehr bestünde. Die Steuerverwaltungen könnten in diesem Fall wieder stärker sich auf sich selbst beziehen, anstatt den Wissensaustausch zu fördern und voneinander zu lernen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Ziele und erwartete Ergebnisse

Wie bereits ausgeführt, besteht das Gesamtziel des Programms Fiscalis 2013 darin, die Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt zu verbessern, indem die Zusammenarbeit zwischen Teilnehmerländern, ihren Verwaltungen, Beamten und sonstigen Stellen verbessert werden; außerdem soll ermittelt werden, welche Hindernisse für die Kooperation bestehen, z. B. bestimmte gesetzliche Vorschriften und Verwaltungspraktiken, um hier Abhilfe zu schaffen. Dieses Gesamtziel soll erreicht werden, indem für die einzelnen Grundsatzelemente und Tätigkeitsbereiche der Programme spezifische Ziele verfolgt werden, nämlich:

(a) im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer, der Einkommens- und Kapitalsteuer:

(i) die Gewährleistung, daß der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit auf effiziente, wirksame und umfassende Weise erfolgen;

(ii) die Schaffung der Voraussetzungen dafür, daß die Beamten einen gemeinsamen hohen Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung in den Mitgliedstaaten erwerben;

(iii) die stetige Verbesserung der Verwaltungsverfahren zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verwaltungspraktiken.

(b) im Bereich der Steuern auf Versicherungsprämien die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zur Gewährleistung einer besseren Anwendung der geltenden Vorschriften;

(c) im Bereich der Kandidatenländer und möglicher Kandidatenländer, die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse dieser Länder im Bereich des Steuerrechts und der Verwaltungskapazitäten;

(d) im Bereich der Drittländer, insbesondere der Partnerländer der europäische Nachbarschaftspolitik die Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden dieser Länder.

Die Kommission wird jedes Jahr ein Arbeitsprogramm aufstellen.

Indikatoren

Die Indikatoren sollen vor Anlaufen des 2013-Programms entwickelt werden.

5.4. Durchführungsmodalitäten (vorläufige Angaben):

X Zentralisierte Durchführung

Direkt durch die Kommission

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Indikatoren sollen so definiert werden, dass die Umsetzung des Programms regelmäßig beobachtet werden kann.

6.2. Bewertung

6.2.1. Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist ausgearbeitet worden; sie ist diesem Vorschlag beigefügt.

6.2.2. Ex-ante-Bewertung

Wurde durch die Folgenabschätzung ersetzt.

6.2.3. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Abschluss-Bewertungen (aus entsprechenden früheren Erfahrungen gezogene Lehren):

6.2.4. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Die Zwischenbewertung nach Programmhalbzeit bietet eine erste Einschätzung der Effizienz und Wirksamkeit der Programmergebnisse. Beurteilt wird auch die Relevanz der zunächst für das Programm festgesetzten Ziele, so dass gegebenenfalls Änderungen oder Anpassungen für die zweite Phase der Programmumsetzung ins Auge gefasst werden können. Der Zwischenbericht wird auf der Grundlage von Berichten der Teilnehmerländer und sonstigen verfügbaren Informationen erstellt. Er wird von der Kommission ausgearbeitet.

Der abschließende Bewertungsbericht basiert auf der Zwischenbewertung, den Abschlussberichten der Teilnehmerländer und sonstigen verfügbaren Angaben. Er liefert eine abschließende Bewertung der Effizienz und der Wirksamkeit des Programms, indem die erzielten Ergebnisse mit den vorgegebenen Programmzielen verglichen werden. Auch andere Kriterien wie zum Beispiel Nützlichkeit und Nachhaltigkeit können herangezogen werden.

1. Für die Durchführung der Zwischenbewertung und der Abschlussbewertung des Programms ist die Kommission zuständig; sie greift dabei auf die Berichte der Teilnehmerländer gemäß Absatz 2 und sonstige relevante Informationen zurück. Die Bewertung erfolgt gemäß den Zielen im Sinne von Artikel 3.

– Bei der Zwischenbewertung wird geprüft, welche Ergebnisse nach halber Laufzeit des Programms im Hinblick auf Effizienz und Wirksamkeit erreicht wurden und ob die ursprünglich festgesetzten Ziele des Programms und die Wirkung der Aktivitäten im Rahmen des Programms immer noch relevant sind. Außerdem sollen der Einsatz der Finanzmittel und der Stand des Follow-up und der Umsetzung bewertet werden.

– Die Abschlussbewertung befasst sich unter anderem mit Effizienz und Wirksamkeit der Aktivitäten im Rahmen des Programms.

2. Die Teilnehmerländer haben der Kommission

(a) bis zum 31. März 2011, eine Zwischenbewertung über die Relevanz des Programms sowie

(b) bis zum 31. März 2014, eine Abschlussbewertung, deren Schwerpunkt auf Effizienz und Wirksamkeit des Programms liegt,

zu übermitteln.

3. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

(a) bis zum 30. September 2011, die Zwischenbewertung im Sinne von Absatz 1 und eine Mitteilung darüber, ob eine Fortsetzung des Programms sinnvoll ist, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Vorschlag;

(b) bis zum 30. September 2014, die Abschlussbewertung im Sinne von Absatz 1.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Ausgaben für den Aufbau der gesicherten transeuropäischen EDV-Infrastruktur und für andere Aktivitäten im Rahmen des Programms werden auf vertraglicher Basis ausgeführt; vor ihrer Auszahlung werden sie von den Dienststellen der Kommission dem üblichen Überprüfungsverfahren unterzogen, wobei den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen an ein solides allgemeines und finanzielles Management Rechnung zu tragen ist. In allen Verträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen.

Die gemeinsamen Aktionen (personenbezogene Maßnahmen des Instrumentariums) werden mit den Mitteln für „Gemeinsame Aktionen“ des Programms Fiscalis 2013 finanziert. Die Erstattung an die Beamten verläuft wie folgt:

Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Fiscalis-Kontaktstelle, an die Vorschüsse für Reisekosten und Tagegelder der teilnehmenden Beamten überwiesen werden, gemäß den für die Programme festgelegten Finanzbestimmungen. Die Kontaktstelle erstattet auch verschiedene organisatorische Kosten, die in dem Finanzleitfaden des Programms klar definiert sind. Die Teilnehmerländer haben über diese Ausgaben Bericht zu erstatten; hierbei ist das spezielle Berichterstattungsinstrument für die Programmaktivitäten zu verwenden; die entsprechenden Belege sind vor Ort mindestens fünf Jahre lang nach Ende des Haushaltsjahrs, in dem die Ausgaben getätigt wurden, zu archivieren.

Teilnehmer aus Drittländern, internationalen Organisationen oder dem Privatsektor bekommen ihre Aufwendungen nach den üblichen Verfahren direkt von der Kommission erstattet.

Die Finanzdienststellen der Kommission führen Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch, um die Übereinstimmung mit den für die Programmabwicklung aufgestellten Finanzvorschriften zu gewährleisten.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Ergebnisse | Durchschnittskosten | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Haushaltsjahr 2013 | INSGEASMT |

| | | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten | Zahl der Ergebnisse | Gesamtkosten |

OPERATIVES ZIEL Nr.1 FISCALIS 2013 | | | | | | | | | | | | | | | | |

Aktion 1: Gemeinsame Maßnahmen | | | | | | | | | | | | | | | | |

- Gemeinsame Maßnahmen | | | | 5,200 | | 5,500 | | 6,000 | | 7,000 | | 7,000 | | 8,000 | | 38,700 |

- Gemeinsame Schulungsmittel | | | | 0,400 | | 0,450 | | 0,600 | | 0,600 | | 0,600 | | 0,950 | | 3,600 |

Aktion 2: IT-Maßnahmen | | | | | | | | | | | | | | | | |

- CCN/CSI | | | | | | | | | | | | | | | | |

- Ergebnis 1 | IT-Vertrag | | | 6,000 | | 6,600 | | 7,700 | | 8,000 | | 8,000 | | 9,000 | | 45,300 |

- Steuersysteme (MIAS) | | | | | | | | | | | | | | | | |

- Ergebnis 1 | IT-Vertrag | | | 6,000 | | 5,000 | | 5,000 | | 5,000 | | 5,000 | | 5,000 | | 31,000 |

- Verbrauchsteuersysteme (EMCS) | | | | | | | | | | | | | | | | |

- Ergebnis 1 | IT-Vertrag | | | | | 3,000 | | 4,500 | | 4,000 | | 4,000 | | 4,000 | | 19,500 |

- Neue IT-Entwicklung | | | | | | | | | | | | | | | | |

- Ergebnis 1 | IT-Vertrag | | | 3,000 | | 1,550 | | 2,250 | | 3,200 | | 4,800 | | 4,000 | | 18,800 |

GESAMTKOSTEN | | | | 20.600 | | 22,100 | | 26,050 | | 27,800 | | 29,400 | | 30,950 | | 156,900 |

8.2. Verwaltungskosten

Der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen wird durch die Zuweisung an die verwaltende GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens abgedeckt. Bei der Zuweisung von Planstellen sollte eine eventuelle Umschichtung von Planstellen zwischen Abteilungen auf der Grundlage der neuen finanziellen Vorausschau in Erwägung gezogen werden.

8.2.1. Art und Anzahl der erforderlichen Mitarbeiter

Art der Stellen | | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzende Mitarbeiter – vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

| | Haushaltsjahr 2008 | Haushaltsjahr 2009 | Haushaltsjahr 2010 | Haushaltsjahr 2011 | Haushaltsjahr 2012 | Haushaltsjahr 2013 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit [22] (14 01 01) | A*/AD | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 |

| B*, C*/AST | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |

Aus Artikel 14 01 02 finanzierte Mitarbeiter [23] | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

Sonstige, aus Artikel 14 01 04/05 finanzierte Mitarbeiter [24] | p.m | p.m | p.m | p.m | p.m | p.m |

INSGESAMT | 16 | 16 | 16 | 16 | 16 | 16 |

* Der Personalbedarf bezieht sich auf die Mitarbeiter, die die betreffenden Referate für die Verwaltung des Programms und der über das Programm finanzierten IT-Systeme benötigen.

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehr als einer Quelle ist anzugeben, wie viele Stellen den einzelnen Quellen zuzuordnen sind)

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2006 vorab zugewiesene Stellen

im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (14 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie(Nummer und Titel) | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | |

Exekutivagenturen [25] | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

Sonstige Formen der technischen und administrativen Hilfe: | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

- intra muros | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

- extra muros | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (14 01 01) | 1,620 | 1,620 | 1,620 | 1,620 | 1,620 | 1,620 | 9,720 |

Aus Artikel 14 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0,047 | 0,047 | 0,047 | 0,047 | 0,047 | 0,047 | 0,282 |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 1,667 | 1,667 | 1,667 | 1,667 | 1,667 | 1,667 | 10,002 |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

108 000 EUR jährlich pro Beamter/Bediensteter auf Zeit

Berechnung – Aus Artikel 14 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

47 000 EUR pro Bedienstetem, der aus Artikel 14 01 02 finanziert wird

.

Berechnung – Aus Artikel 14 01 04/05 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

167 000 EUR pro Bedienstetem, der aus Artikel 14 01 04/05 finanziert wird

8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

| 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | INSGESAMT |

14 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 0,250 | 1,500 |

14 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

14 01 02 11 03 – Ausschüsse [26] | 0,012 | 0,012 | 0,012 | 0,012 | 0,012 | 0,012 | 0,072 |

14 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

14 01 02 11 05 – Informationssysteme | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (14 01 02 11) | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 1,572 |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. | p.m. |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 0,262 | 1,572 |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

1 000 EUR pro Dienstreise, 250 Dienstreisen pro Jahr

Ausschüsse: Ausschussverfahren – Ausschuss: Fiscalis-Ausschuss, eine Sitzung pro Jahr, Reisekosten für 27 Experten

[1] KOM/2005/111 vom 6. April 2005 (Folgenabschätzung – SEK 2005/423)

[2] Die Bezeichnung „Fiscalis-Programm“ bezieht sich auf das Fiscalis-Programm als solches, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Programm Fiscalis 2003 - 2007oder Fiscalis 2013 handelt. Wird auf ein bestimmtes Programm verwiesen, so wird es als Programm 2002, Programm 2007 oder Programm 2013 bezeichnet.

[3] KOM(2005) 330 vom 20. Juli 2005 und SEK (2005) 622/3 vom 2. Mai 2005.

[4] ABl. C …, S. ….

[5] ABl. C …, S. ….

[6] ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

[7] ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1.

[8] Während der Verhandlungen einzufügen.

[9] ABl L 162 vom 01.07.2003, S. 5.

[10] ABl L 157 vom 26.5.2003, S. 38, Direktive, wie zuletzt nach Direktive 2004/66/EC ABl L 168 vom 1.5.2004, S. 35, geändert.

[11] SEC(2005)1045 vom 29.7.2005..

[12] ABl C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Abkommen wie zuletzt nach Entscheidung 2003/429/EC (ABL L 147 vom 14.6.2003, S. 25) geändert.

[13] ABl L 184, 17.7.1999, S. 23.

[14] ABl. L 336 vom 27.12.1977.

[15] ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

[16] Getrennte Mittel.

[17] Nicht-getrennte Mittel.

[18] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 14 01 des betreffenden Titels 14 fallen.

[19] Ausgaben, die unter Artikel 14 01 04 des Titels 14 fallen.

[20] In der Haushaltslinie für Verwaltungsausgaben wird von einer möglichen Externalisierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms ausgegangen. Die Haushaltszahlen liegen erst nach Abschluss einer entsprechenden Durchführbarkeitsstudie im Jahr 2006 vor.

[21] Ausgaben, die unter Kapitel 14 01 fallen, außer solche bei Artikel 14 01 04 oder 14 01 05.

[22] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[23] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[24] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[25] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[26] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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