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Document 52005DC0479

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie

/* KOM/2005/0479 endg. */

52005DC0479

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie /* KOM/2005/0479 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.10.2005

KOM(2005) 479 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 3

2. Bewertung – ein zunehmend grösseres Problem 4

2.1 Die Beschlagnahmen durch die Zollbehörden als Indiz für ein wachsendes, vielfältiges Problem 4

2.2 Ursachen für die enorme Zunahme des Handels mit Nachahmungen 6

2.3 Neue Bedrohungen 6

3. Empfehlungen – Ein Aktionsplan für eine effiziente Antwort des Zolls auf die Nachahmung von Waren und auf Produktpiraterie 7

3.1 Verbesserung des Schutzes auf Gemeinschaftsebene 8

3.1.1 Gesetzgebung 8

3.1.2 Ausbau der operativen Kapazitäten 10

3.2 Vertiefung der Partnerschaft zwischen Zoll und Unternehmen 12

3.3 Ausbau der internationalen Zusammenarbeit 14

4. SCHLUSSFOLGERUNG 18

1. EINLEITUNG

Die Gesundheit und Sicherheit der EU-Bürger, ihre Arbeitsplätze, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft, der Handel sowie die Investitionen in Forschung und Entwicklung sind einer wachsenden Bedrohung durch die industrielle Produktion nachgeahmter Waren ausgesetzt.

Diese Mitteilung enthält eine Bewertung der derzeitigen Lage auf Basis einer Analyse der jüngsten Erfahrungen, die die Zollbehörden in der EU bei dem Versuch, der stetig wachsenden Flut von Nachahmungen im internationalen Handel Einhalt zu gebieten, gesammelt haben. Außerdem werden konkrete Initiativen aufgezeigt, die zusammen genommen einen Aktionsplan für eine bessere Durchsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung nachgeahmter Waren und der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere durch entsprechendes Vorgehen der Zollbehörden, ergeben.

Die Mitteilung beschreibt die starke Zunahme des Handels mit Nachahmungen, die auch daraus ersichtlich wird, dass bei der Beschlagnahme nachgeahmter Waren durch den Zoll in der EU in den Jahren von 1998 bis 2004 ein Anstieg um 1000 % verzeichnet wurde. Insgesamt werden jährlich über 100 Millionen Artikel beschlagnahmt [1], doch dabei handelt es sich nur um die Spitze des Eisbergs. Abgesehen von den Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Gesundheit, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gilt es zu bedenken, dass ein Großteil dieser Waren auf dem Schwarzmarkt verkauft wird, wodurch den betroffenen Ländern Steuereinnahmen in beträchtlicher Höhe entgehen. Darüber hinaus begründet die Nachahmungsindustrie illegale Beschäftigung und steht dem Vernehmen nach mit illegaler Einwanderung und dem internationalen organisierten Verbrechen in Zusammenhang.

Einer der alarmierendsten Aspekte dieses Phänomens ist die zunehmende Gefährdung der EU-Bürger durch eine wachsende Zahl nachgeahmter Waren, wie etwa Arzneimittel, Fahrzeugteile und Lebensmittel. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor zwanzig Jahren sieben von zehn Unternehmen, deren Produkte nachgeahmt wurden, im Bereich Luxusgüter angesiedelt waren. Im Jahr 2004 wurden an den Grenzen der Gemeinschaft mehr als 4,4 Millionen nachgeahmte Lebensmittel und alkoholische Getränke beschlagnahmt (ein Anstieg von 196 % gegenüber dem Vorjahr), wohingegen weniger als 2 % der vom Zoll beschlagnahmten Waren als Luxusgüter einzustufen waren.

Um den weltweiten Handel mit unerlaubt hergestellten und nachgeahmten Waren drastisch zu reduzieren und die auf diesem Gebiet agierenden internationalen Netzwerke zu bekämpfen, bedarf es geeigneter Gegenmaßnahmen auf allen Ebenen: national, EU-weit und international .

Zu diesem Zweck wurde bereits eine Reihe von Rechtsinstrumenten angenommen, und es wurden entsprechende Initiativen und Entwicklungen eingeleitet.

Auf dem Gebiet des Zollrechts sind in diesem Zusammenhang als wichtigste Instrumente zu nennen: die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen[2], sowie die zugehörige Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004[3].

Im Bereich Binnenmarkt sind die zentralen Instrumente: Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004[4] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (die so genannte Durchsetzungsrichtlinie) sowie die unlängst angenommenen Vorschläge der Kommission hinsichtlich der Verstärkung strafrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Warennachahmung[5]. Außerdem nahm die Kommission im November 2004 eine Strategie zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern[6] an.

Wie jedoch nachstehend in Abschnitt 3 ausgeführt wird, kann die Bekämpfung nachgeahmter Waren im Zollbereich noch weiter verbessert werden.

2. Bewertung – ein zunehmend grösseres Problem

2.1 Die Beschlagnahmen durch die Zollbehörden als Indiz für ein wachsendes, vielfältiges Problem

Im Jahr 2003 forderten in Davos in der Schweiz Spitzenvertreter aus der internationalen Wirtschaft und Politik „ eine massive, globale Anstrengung zur Bekämpfung der Produktnachahmung, deren Umfang Schätzungen zufolge derzeit über 450 Milliarden Dollar jährlich ausmacht “. Zentrale Bedeutung wurde in diesem Zusammenhang verbesserten Grenzkontrollen beigemessen.

Bereits 1998 betrug OECD-Studien zufolge der Anteil von Nachahmungen 5 bis 7 % am Handel weltweit. Im selben Jahr beschlagnahmten die Zollverwaltungen an den Außengrenzen der EU rund 10 Millionen nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren. 2004 hat der Zoll in der EU mehr als 103 Millionen nachgeahmte Waren beschlagnahmt, was einen Anstieg um 1000 % bedeutet.

Während sich das wahre Ausmaß der Produktnachahmung aufgrund deren spezifischer Natur nicht genau in Zahlen ermitteln lässt, so bieten in der EU geführte detaillierte Zollstatistiken über Beschlagnahmen nachgeahmter Waren doch eine Möglichkeit, wechselnde Entwicklungen in diesem Bereich zu verfolgen. Die von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 an die Kommission übermittelten Berichte über sichergestellte Nachahmungen an den Grenzen der Gemeinschaft ergeben ein recht genaues Bild der sich wandelnden Muster bei Nachahmung und Produktpiraterie im internationalen Handel.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Bewertung von Art und Umfang des Problems zugleich den in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vorgesehenen Jahresbericht der Kommission darstellt.

Anhang 1 enthält eine vergleichende Zusammenfassung der weltweiten Zahlen für die letzten Jahre. Aus dieser Zusammenfassung geht sowohl die Zahl der zurückgehaltenen Artikel als auch die Zahl der vom Zoll bearbeiteten Fälle hervor.[7]

Eine genaue Analyse der Statistiken über die vom Zoll in der EU durchgeführten Beschlagnahmen während der letzten fünf Jahre ergibt Folgendes:

Veränderungen quantitativer Art:

- Die Zahl der Beschlagnahmen hat sich in diesem Zeitraum um 1000 % erhöht.

- Der Zoll stellt jetzt jährlich mehr als 100 Millionen Artikel sicher.

- Die betreffenden Waren werden hauptsächlich in Asien , insbesondere China , hergestellt.

- Von 2003 bis 2004 hat sich die Zahl der vom Zoll bearbeiteten Fälle, die nachgeahmte Waren betrafen, mit 22 000 Fällen im Jahr mehr als verdoppelt.

- Es entstehen zunehmend Probleme im Zusammenhang mit der Anforderung, große Mengen beschlagnahmter Waren auf umweltschonende Weise zu vernichten .

Veränderungen qualitativer Art:

- Es ist eine wachsende Zahl nachgeahmter Waren, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko bergen , zu verzeichnen.

- Bei der Mehrzahl der sichergestellten Waren handelt es sich inzwischen nicht mehr um Luxusgüter, sondern um Haushaltsartikel .

- Es ist eine wachsende Zahl von High-Tech-Produkten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen , zu verzeichnen.

- Die fraglichen Waren werden in Massenfertigung hergestellt.

- Die qualitative Hochwertigkeit der Nachahmungen macht das Erkennen ohne entsprechende Fachkenntnis häufig unmöglich.

Im Jahr 2004 beschlagnahmte der Zoll an den Grenzen der EU außer den üblichen Nachahmungen (wie zum Beispiel Luxusgüter, Zigaretten, DVDs, CDs oder Textilien) unter anderem auch folgende Waren: Mineralwasser, Konfitüre, Mobiltelefone, Kaffee, Äpfel, Gesichtscreme, Blumen, Fahrzeugteile, Waschpulver, pharmazeutische Erzeugnisse, Rasierapparate sowie Zahnpasta und -bürsten.

Solche Nachahmungen weisen inzwischen eine so gute Qualität auf – sie sind teilweise mit mehr Sicherungslabels und einer aufwendigeren Verpackung ausgestattet als die Originale –, dass es für die Zollbehörden, ja sogar für die Rechteinhaber selbst, zunehmend schwieriger wird, zwischen Original und Fälschung zu unterscheiden .

2.2 Ursachen für die enorme Zunahme des Handels mit Nachahmungen

Die Ursachen für diese explosionsartige Entwicklung liegen im Wesentlichen in den hohen Gewinnen und den vergleichsweise geringen Risiken , insbesondere was die Strafen in einigen Ländern angeht, sowie in einer allgemeinen, weltweiten Zunahme der Kapazitäten für eine industrielle Fertigung qualitativ hochwertiger Produkte.

Ein gutes Beispiel hierfür sind Raubkopien von DVDs, mit denen sich höhere Gewinne erzielen lassen als mit der entsprechenden Gewichtsmenge weicher Drogen, wohingegen die bei Entdeckung drohenden Strafen wesentlich niedriger ausfallen. Ein weiteres prägnantes Beispiel liefern Zigaretten: Selbst wenn ein Betrüger nur in einer von zehn seiner Lieferungen nachgeahmte Zigaretten einzuschmuggeln vermag, so „erwirtschaftet“ er immer noch einen beträchtliche „Rendite“. Die Produktnachahmung in großem Stil bietet darüber hinaus Kriminellen eine gute Gelegenheit, die Einnahmen aus ihren Geschäften zu „waschen“.

Immer raffiniertere industrielle Fertigungsmethoden in bestimmten Ländern (insbesondere China) bieten der Nachahmungsindustrie eine stetig wachsende Zahl von Möglichkeiten. Die Sicherstellung nachgeahmter Computerteile, Druckerpatronen, Mobiltelefone und Fahrzeugteile zeigt, dass es zunehmend möglich wird, wirklich alles nachzuahmen.

Selbst dort, wo Länder Anstrengungen zur Eindämmung dieser Produktion unternommen haben (zum Beispiel in Form neuer Gesetze), haben diese Schwierigkeiten, die betreffenden Branchen, die ihre Produktion innerhalb kürzester Zeit umstellen können, zu kontrollieren; zudem kann bisweilen auf lokaler Ebene die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften nicht im erforderlichen Maße geleistet werden.

Diese Entwicklungen wurden durch das wachsende Interesse der organisierten Kriminalität, einen Anteil dieser enormen Gewinne für sich abzuzweigen , weiter verstärkt. Lieferungen enthalten daher häufig nicht nur nachgeahmte, sondern auch sonstige illegale Waren, wie zum Beispiel unerlaubte Drogen. Auch terroristische Vereinigungen wurden mit dem Handel mit nachgeahmten Waren in Verbindung gebracht.

2.3 Neue Bedrohungen

Nachahmung und Produktpiraterie wird weithin als Bedrohung von Investitionen und Arbeitsplätzen in unseren wissensbasierten Volkswirtschaften sowie als schädlich für das kulturelle Erbe zahlreicher Länder gesehen.

Die zunehmend industrielle Produktion, betrieben von skrupellosen Geschäftemachern, bringt es jedoch außerdem mit sich, dass wir heute gravierenden Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind.

Unter den in jüngster Zeit vom Zoll sichergestellten gefährlichen Waren befanden sich auch nachgeahmte pharmazeutische Erzeugnisse, oftmals auf dem Weg in die am schwächsten entwickelten Gebiete. Lebensmittel, Waschpulver und unsicheres Spielzeug unter den beschlagnahmten nachgeahmten Waren sind ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit, Gegenmaßnahmen zu treffen und eine wirksame Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Darüber hinaus erhöht die zunehmend industrielle Produktion von Nachahmungen das Risiko erheblicher Steuerausfälle sowohl für die Regierungen der Hersteller- als auch der Verbraucherländer, da die Betrüger nahezu vollständig in der Untergrundwirtschaft agieren. Schätzungen von Unternehmen zufolge belaufen sich im Vereinigten Königreich allein die durch nachgeahmte Waren verursachten MwSt-Ausfälle auf 2,5 Milliarden € jährlich.

Einige vom Zoll sichergestellte Nachahmungen stellen eine wiederum anders geartete schwerwiegende Gefahr für die Gesellschaft dar; dabei handelt es sich unter anderem um gefälschte Pässe, Personalausweise, Heiratsurkunden und Führerscheine, die zur illegalen Einwanderung genutzt werden oder die Sicherheit gefährden können.

Wachsende Sorge bereitet das Umladen von Waren , da Betrüger von den ordnungsgemäßen Beförderungsstrecken abweichen, um den Ursprung der Waren zu verschleiern. Länder, die von den Zollbehörden im Allgemeinen als risikoarm eingestuft werden, wie etwa Japan und die Vereinigten Staaten, fallen aufgrund der Durchfuhr und der Umladung nachgeahmter Waren zunehmend in eine höhere Risikogruppe. So erwies sich bei einer Beschlagnahmung im Jahr 2004, dass nachgeahmte Fahrzeugsysteme, die aus den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft eingeführt wurden, in Wirklichkeit aus China stammten. Es gab auch Fälle, in denen die Gemeinschaft selbst zur Verschleierung des Ursprungs von Waren genutzt wurde (zum Beispiel wurden nachgeahmte Medikamente aus Asien über die EU nach Afrika befördert).

Verkauf über das Internet als wachsendes Problem Mehr als 30 % aller im Jahr 2004 vom Zoll beschlagnahmten Postsendungen standen in Zusammenhang mit dem Verkauf über das Internet. Da es sich hier um geringe Mengen handelt, gewinnen die nunmehr gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates zulässigen einfachen, kostengünstigen Vernichtungsverfahren zunehmend an Bedeutung.

3. Empfehlungen – Ein Aktionsplan für eine effiziente Antwort de S ZOLLS AUF DIE NACHAHMUNG VON WAREN UND AUF PRODUKTPIRATERIE

Die zentrale Rolle der Zollbehörden beim Kampf gegen die grenzüberschreitende Beförderung nachgeahmter Waren lässt sich daraus ersehen, dass sie für rund 70 % sämtlicher Beschlagnahmen solcher Waren weltweit verantwortlich zeichnen. Darüber hinaus ist der Zoll die einzige gesetzlich ermächtigte Behörde mit einer besonderen Aufgabenstellung im Rahmen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen).

Ungeachtet dessen steht außer Frage, dass die Zollbehörden noch mehr tun können. Wenn das Problem unter Kontrolle gehalten werden soll, bedarf es eines weitreichenderen, umfassenderen Ansatzes. Über die Beschlagnahme von Waren hinaus ist der Blick auf Ermittlungen zu richten, um Produktion, Vertrieb und Verkauf von Nachahmungen zu unterbinden. In diesem Zusammenhang muss die Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten intensiviert werden. Während diese Mitteilung den Schwerpunkt vorrangig auf die operative Zusammenarbeit legt, insbesondere mit Unternehmen und Zollbehörden in Drittländern, darf keinesfalls die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden außer Acht gelassen werden.

Ein umfassender Ansatz jedweder Art muss auf praktischen, durchsetzbaren Maßnahmen gründen. Die Unternehmen haben ihre Bereitschaft zur Unterstützung solch konkreter Zollinitiativen signalisiert.

Entsprechende Maßnahmen werden in drei Schlüsselbereichen als erforderlich erachtet: Verbesserung des Schutzes auf Gemeinschaftsebene, Stärkung der Partnerschaft zwischen Zollbehörden und Unternehmen sowie Ausbau der internationalen Zusammenarbeit[8]. Im folgenden Abschnitt werden die genannten Bereiche näher analysiert, und anschließend werden geeignete Empfehlungen ausgesprochen. Diese ergäben, wenn ihre Umsetzung auf politischer Ebene beschlossen würde, zusammen genommen einen Aktionsplan , dessen Durchführung und Erfolg von der Kommission verfolgt und bewertet werden könnte.

3.1 Verbesserung des Schutzes auf Gemeinschaftsebene

Es besteht erheblicher Bedarf an einem verbesserten Schutz vor Waren, die ein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für die EU-Bürger darstellen (z. B. nachgeahmte pharmazeutische Erzeugnisse, Fahrzeugteile und Lebensmittel) oder sehr wahrscheinlich mit organisierter Kriminalität in Verbindung stehen (z. B. Zigaretten, Alkohol und DVDs).

Dazu müssen zunächst die Zollkontrollen bei der Wareneinfuhr verbessert werden, indem geprüft wird, inwieweit die derzeit angewandten Rechtsvorschriften und praktischen Maßnahmen ausreichen, und anschließend bei Bedarf entsprechende Empfehlungen gegeben werden.

3.1.1 Gesetzgebung

In der Gemeinschaft verfügt der Zoll über Befugnisse, die weit über die im TRIPs-Übereinkommen vorgesehenen Mindestkontrollen bei Einfuhren hinausgehen; er kann Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Nachahmungen handelt, bei der Ein- und Ausfuhr, bei der Durchfuhr oder beim Umladen zurückhalten. Im Jahr 2004 hatte das Eingreifen der Zollbehörden in der Gemeinschaft in etwa 22 000 Fällen die Sicherstellung nachgeahmter Waren zur Folge (im Jahr 2003 waren es noch 10 000 Fälle).

Die Zollbehörden gehen seit 1986 mit Hilfe verschiedener Rechtsinstrumente auf Gemeinschaftsebene gegen Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums vor. Die Situation erfuhr eine wesentliche Änderung mit den neuen zollrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates niedergelegt sind und am 1. Juli 2004 in Kraft traten. Eingeführt wurden durch diese neuen Vorschriften Kontrollen in zuvor nicht erfassten Bereichen (wie zum Beispiel Sortenschutzrechte, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben), vereinfachte Verfahren, eine Senkung der Geschäftskosten sowie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, nachgeahmte Waren mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand zu vernichten.

Die zollrechtlichen Vorschriften der EU auf diesem Gebiet werden inzwischen mit zu den effektivsten Bestimmungen weltweit gezählt (China hat nun ähnliche Rechtsvorschriften erlassen); ihre Wirksamkeit wird auch durch den Umstand untermauert, dass die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erheblich mehr nachgeahmte Waren sicherstellen, als dies in anderen Ländern der Fall ist. Durch Kontrollen jeder Beförderung von Waren, insbesondere beim Umladen, schützt der Zoll nicht nur die EU, sondern auch andere Teile der Welt, vor allem die am schwächsten entwickelten Länder, die häufig das Ziel von Betrügern sind (siehe die Sicherstellung nachgeahmter Arzneimittel, Kondome und Fahrzeugteile, die auf dem Weg nach Afrika an den EU-Grenzen zurückgehalten wurden).

Zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums an international gehandelten Waren kommen ergänzend ähnliche gemeinschaftliche Schutzvorschriften in Bezug auf nachgeahmte, in der Gemeinschaft hergestellte und dort verbleibende Waren hinzu, wenn nämlich die 2004 angenommene Durchsetzungsrichtlinie im Jahr 2006 umgesetzt wird. Diese Richtlinie, gepaart mit Vorschlägen für strafrechtliche Maßnahmen zur Stärkung der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum und zur Ahndung entsprechender Verstöße, wäre ein mehr oder weniger umfassendes Instrument zur Bekämpfung dieses Problems innerhalb der Gemeinschaft.

Die Rechte des geistigen Eigentums bilden einen Bereich, der sich schnell weiterentwickelt, weshalb Gesetzgeber und Unternehmen zur Zusammenarbeit gehalten sind, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften den derzeitigen und künftigen Anforderungen entsprechen und schnell angepasst werden können, wenn sich Probleme ergeben.

In diesem Zusammenhang werden aus der Geschäftswelt immer noch zwei spezielle Punkte vorgebracht: Erstens fordern die Wirtschaftsbeteiligten, dass die Mitgliedstaaten die nunmehr nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen vereinfachten Vernichtungsverfahren schnell einführen , da diese sowohl für die Unternehmen als auch für die öffentlichen Verwaltungen Kosteneinsparungen ermöglichen. Der zweite Punkt betrifft die gegebene Möglichkeit für Reisende, in geringen Mengen Waren für den persönlichen Gebrauch einzuführen, bei denen es sich jedoch um Nachahmungen handeln kann. Seitens der Unternehmen wird zwar eingeräumt, dass sich die Zollbehörden nicht mit jedem Einzelfall befassen können, doch es herrscht die Meinung, dass mit den Rechtsvorschriften ein falsches Signal ausgesandt und die Nachahmung von Waren anscheinend stillschweigend geduldet werde. Weitere Bedenken in Bezug auf die Rechtsvorschriften betreffen die Kostenverteilung: Die Unternehmen vertreten die Auffassung, dass dem Betrüger ein höherer Anteil an den Kosten auferlegt werden sollte als dem Rechteinhaber.

Aktionspunkte:

Zwei Kernthemen müssen angegangen werden: Sendungen mit geringem Wert sowie vereinfachte Vernichtungsverfahren.

Es sollte eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die sich aus Vertretern der Unternehmen und der Zollbehörden zusammensetzt und untersucht, wie die praktische Handhabung dieser Fragen verbessert werden kann.

Basierend auf den von dieser Gruppe erarbeiteten Ergebnissen würde die Kommission dann einen Bericht vorlegen, der sich mit der Notwendigkeit von Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften befasst und sonstige praktische Vorschläge zur Verbesserung der Situation enthält.

Zieltermin für die Gruppensitzungen: Ende 2005

Zieltermin für die Vorlage des Berichts : Juni 2006

3.1.2 Ausbau der operativen Kapazitäten

Wichtiger noch, als die rechtlichen Bestimmungen anzupassen, ist es jedoch, sicherzustellen, dass die operativen Kapazitäten stets in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen .

Der Zoll hat die Aufgabe, zum einen den internationalen Austausch zu erleichtern und zum anderen Kontrollen zur Bekämpfung des illegalen Handels durchzuführen. Dazu müssen die Kontrollen mittels neuer Instrumente und Methoden weiter verbessert werden.

In den letzten Jahren gab es zahlreiche operative Initiativen, mit denen gute Ergebnisse erzielt wurden, was die Steigerung der Anzahl von Beschlagnahmen nachgeahmter Waren angeht.

Operative Seminare für Vertreter von Zollbehörden und Unternehmen gemeinsam zur Erörterung der neuesten Entwicklungen und zum Informationsaustausch über die Rechtsdurchsetzung sind ein geeignetes Mittel zur Stärkung der Zusammenarbeit. Der Austausch von Zollbeamten und gemeinsame Aktionen von Mitgliedstaaten begründen weitere wichtige Meilensteine auf dem Weg zu einer engen Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung.

Diese Maßnahmen müssen weiter ausgebaut und in einem neuen Plan für operative Kontrollen , basierend auf einem gemeinschaftlichen Ansatz beim Risikomanagement, konsolidiert werden; dabei sollte auch das Fachwissen der Mitgliedstaaten einfließen, damit sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch außerhalb bewährte Methoden Verbreitung finden.

Eine der zentralen Fragen ist, wie man von der gegenwärtigen Situation, in der die Zahl der sichergestellten Waren zunimmt, doch nicht genug dafür getan wird, die Produktions- und Verteilungsnetzwerke zu erforschen und zu zerschlagen, dahin gelangen kann, dass das Problem an der Wurzel angepackt wird.

Aktionspunkte:

1. Mehr Risikomanagement

Da mit der letzten Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften[9] größeres Gewicht auf ein gemeinschaftliches Risikomanagement gelegt wird, eignet sich der Bereich „Nachahmung von Waren“ gut für ein erstes Pilotprojekt zu einem gemeinschaftlichen Ansatz. Zunächst ist ein Leitfaden für das Risikomanagement bei der Bekämpfung der Warennachahmung zu erstellen.

Dieser Leitfaden sollte dann in der Praxis angewandt werden. Zu gewährleisten wäre dies durch eine Verteilung des Leitfadens an die Risikomanagementstellen sowie durch den Austausch von Risikoerfahrungen in geschlossenen Benutzergruppen, zu denen ausschließlich Experten für die Bekämpfung der Nachahmung von Waren zugelassen werden. Auf diese Weise könnten Experten über das neue Risikomanagementsystem der Gemeinschaft[10] in Echtzeit Risikoinformationen austauschen.

Zieltermin für die Vorlage des Leitfadens zum Risikomanagement : Januar 2006

Zieltermin für die Einrichtung geschlossener Benutzergruppen für den Austausch von Risikoinformationen(RIF) : Januar 2006

2. Einrichtung einer Task-Force, bestehend aus Zollexperten der Mitgliedstaaten, zur Verbesserung der Kontrollen im Rahmen der Bekämpfung der Warennachahmung

Solch eine Task-Force10 würde sich aus Zollexperten, spezialisiert auf die Bekämpfung der Nachahmung von Waren, sowie anderen Experten aus den Mitgliedstaaten zusammensetzen; ihre Hauptaufgabe würde darin bestehen, die Situation zu überwachen und kurzfristige Unterstützung durch Weitergabe von Know-how und praktischem Wissen zu leisten. Gegebenenfalls könnten bei diesen Aufgaben auch Unternehmen mit eingebunden werden.

Zieltermin für erste Maßnahmen : Oktober 2005

3. Gemeinsame operative Kontrollen

Gezielte gemeinsame Zollaktionen oder regionale Aktionen gegen die Nachahmung von Waren sollten je nach Notwendigkeit mit Hilfe von Koordinierung und Unterstützung durch die Kommission durchgeführt werden. Diese würden sich über einen begrenzten Zeitraum auf spezifische nachgeahmte Waren (Bereiche oder Waren mit hohem Risiko) konzentrieren.

Einige Drittländer, für die ein EU Abkommen (oder Protokoll) über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft getreten ist, sollten, soweit nötig, zur Teilnahme an solchen gemeinsamen Aktionen eingeladen werden.

Zieltermin : das ganze Jahr 2006

4. Seminare für Zollbeamte/Unternehmensvertreter

Solche Seminare haben sich in der Vergangenheit als äußerst erfolgreich erwiesen. So hat sich nach jedem Seminar die Anzahl der Beschlagnahmen infolge präziserer, besser gebündelter Kontrollen erhöht. Darüber hinaus haben diese Seminare zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen nationalen Behörden und den verschiedenen Beteiligten beigetragen. Die Veranstaltungen sind dem Bedarf entsprechend durch Schulungen, Benchmarking und Austauschprogramme zu ergänzen.

Zieltermin : Umsetzung läuft

5. Nutzung der Zolllabors

Über die meisten als gefährlich einzustufenden sichergestellten Waren sind nur wenig Informationen verfügbar, weshalb zu prüfen ist, inwieweit Zolllabors oder Labors anderer Behörden für die Untersuchung unsicherer nachgeahmter Waren genutzt werden können. Eine kleine Arbeitsgruppe[11], bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten, sollte über den Nutzen und die Durchführbarkeit (einschließlich des Kostenaufwands) einer solchen Maßnahme berichten.

Zieltermin : das ganze Jahr 2006

6. Zollinformationssytem

Die maximale Ausnutzung des Europäischen Zollinformationssystems (CIS), das den nationalen Zollbehörden der Mitgliedsstaaten das Austauschen, die Suche sowie das Weiterleiten von Informationen bzgl. Schmuggelaktivitäten sowie Aktionsgesuche (Sichten, Berichten, diskrete Überwachung oder spezifische Kontrollen) ermöglicht, sollte im Kampf gegen nachgeahmte Waren ebenfalls gefördert werden.

Dies wird eine Erhöhung der Kontrollen zur Folge haben und insbesondere dazu beitragen, die Verteilungsnetzwerke abzuschneiden, indem sichergestellt wird, dass bei in einem Mitgliedstaat angehaltenen verdächtigen Sendungen, in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Aktionen (Sichten, Berichten, diskrete Überwachung und spezifische Kontrollen) vorgenommen werden können, um diesem illegalen Handel Einhalt zu gebieten. Dies könnte vor allem für den wachsenden über das Internet betriebenen illegalen Handel von entscheidender Bedeutung sein.

Der Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und Agrarregelung wird in dieser Hinsicht bezüglich der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und er Kommission bedeutend sein.

Zieltermin : das ganze Jahr 2006

3.2 Vertiefung der Partnerschaft zwischen Zoll und Unternehmen

Es ist daran zu erinnern, dass sich die Behandlung nachgeahmter Waren von der anderer Waren, die den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen unterzogen werden, unterscheidet. Die Zollbehörden beschlagnahmen solche Waren nicht unmittelbar, sondern halten sie zurück, um den betroffenen Unternehmen die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen bei den zuständigen Behörden einzuleiten. Dazu beantragt zunächst das betreffende Unternehmen mit Hilfe eines speziellen Formblatts das Tätigwerden der Zollbehörden. Die Beteiligung des Unternehmens ist unabdingbar, da nur die Rechtseinhaber über das nötige Fachwissen verfügen, um die heutzutage qualitativ hochwertigen Fälschungen vom Originalprodukt unterscheiden zu können. Das betroffene Unternehmen haftet auch, wenn Warensendungen ungerechtfertigt zurückgehalten werden.

Die umfassende Einbindung der Unternehmen ist somit unerlässlich, damit eine effektive Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften gewährleistet werden kann.

Die Kontrollbehörden müssen enger mit den Unternehmen zusammenarbeiten, während letztere die für den Schutz ihrer Rechte erforderlichen Informationen liefern müssen. Die wichtigste Anstrengung, die von den Unternehmen gefordert ist, besteht darin, den Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen[12], ohne den der Zoll wenig Möglichkeiten oder auch Anreiz hat, den Rechtsinhabern wirksam zu helfen.

Des Weiteren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Informationsaustausch zwischen Unternehmen und Zollbehörden noch frühzeitiger erfolgt. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine öffentlichen Gelder in die Entwicklung modernster oder kostspieliger Informationsaustauschsysteme (die womöglich für die operativen Zollbeamten gar nicht von Nutzen sind) gesteckt werden, die von Unternehmen kostengünstiger und effektiver entwickelt werden könnten; dies gilt insbesondere für die laufende Weiterentwicklung von Systemen.

In diesem Zusammenhang könnte eine praktische, kosteneffektive Lösung in Form eines EU-weiten elektronischen Informationssystems zu Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen werden, das die Tools, die dem Zoll für den Austausch von Risikoinformationen bereits zur Verfügung stehen, mit einer Zugriffsmöglichkeit des Zolls über Hyperlinks auf die verschiedenen Datenbanken für geistiges Eigentum verknüpft (etwa die Datenbank des Markenamts der Gemeinschaft). Auf diese Weise könnten Ressourcen eingespart und die Kontrollen verbessert werden, da der Zoll in der Lage wäre, die Rechteinhaber zu ermitteln und mit ihnen Verbindung aufzunehmen, wenn an der Grenze verdächtige Waren festgestellt würden.

Aktionspunkte:

1. Ein pro-aktiverer Ansatz seitens der Unternehmen

Die Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, sollten darin bestärkt werden, Anträge auf ein Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen.

Eine Reihe von Unternehmen (z. B. Mercedes, LVMH, Panasonic, Gillette, Nike, Lacoste und BIC) haben Kurzleitfäden für den Zoll erstellt. Dieser Ansatz sollte durch einen regelmäßigen Austausch zwischen Zollbehörden und Unternehmen über neu entstandene Problemfelder gefördert werden.

Zieltermin : Umsetzung läuft

2. Ausbau der Partnerschaft zwischen Unternehmen und Zoll

Vereinbarungen mit Vertretern großer Handelsunternehmen, Fluggesellschaften, Schifffahrtslinien, Eilkurierdienste usw. würden die Zusammenarbeit stärken und die Kontrollen durch einen intensiveren Informationsaustausch und ein breiteres Bewusstsein für die Risiken des Handels mit nachgeahmten Waren verbessern.

Zieltermin : das ganze Jahr 2006

3. Intensivierung der Kontakte zwischen Zoll und Rechtsinhabern

Die Ermittlung des Rechtsinhabers im Fall einer Sendung nachgeahmter Waren ist für den Zoll keine leichte Aufgabe. Die Schwierigkeiten, auf die kleine und mittlere Unternehmen stoßen, wenn sie einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden in den 25 Mitgliedstaaten stellen, verstärken das Problem noch weiter. Ein EU-weites Informationssystem zu Rechten des geistigen Eigentums, das die Möglichkeiten der Risikomanagementsysteme der Zollbehörden in der Gemeinschaft, Risikoinformationen untereinander auszutauschen, mit der Möglichkeit für die Zollbehörden, über das Internet auf Unternehmens-, Produkt- und Kontaktdaten zuzugreifen, in sich vereint, würde die Arbeit der Zollbehörden erleichtern und zudem gewährleisten, dass mehr Unternehmen vom Schutz durch den Zoll profitieren können.

Es sollte eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Zollbehörden und der Unternehmen, eingesetzt und damit betraut werden, den Rahmen für ein solches System zu entwickeln.

Zieltermin : Sitzungen in der zweiten Jahreshälfte 2005. Betriebsbereitschaft des Basissystem bis Ende 2006.

4. Schnellinformationssystem für die Unternehmen

Es könnte ein System eingerichtet werden, das den Unternehmen die schnelle Übermittlung von Informationen in dringenden Fällen ermöglicht. Dies stellt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Durch eine zentrale elektronische Mailbox , die von einem Experten für die Bekämpfung der Warennachahmung betreut wird, könnte sichergestellt werden, dass entsprechende Ersuchen geprüft und gegebenenfalls über das Risikomanagementsystem der Gemeinschaft an die Experten für die Bekämpfung der Warennachahmung in den Mitgliedstaaten sowie an größere Häfen/Flughäfen/Grenzstellen weitergeleitet werden. Dieser Vorgang würde in Echtzeit erfolgen.

Zieltermin : 2006

5. Besondere Maßnahmen im Hinblick auf empfindliche Geschäftsbereiche

Spezielle Initiativen sollten im Bereich der Sektoren mit hohem Risiko für die öffentliche Gesundheit (pharmazeutische Erzeugnisse, Spielzeug usw.), aber auch der Sektoren, in denen die Steuerausfälle besonders erheblich sind, durchgeführt werden.

Zieltermin : Umsetzung läuft

6. Schaffung eines Bewusstseins und Öffentlichkeitsarbeit

Generell ist es äußerst wichtig, in den Unternehmen ein Bewusstsein für die Tätigkeit des Zolls und in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Gefährdung von Gesundheit, Arbeitsplätzen und der Gesellschaft insgesamt zu schaffen. Dies könnte unter anderem durch Kampagnen an größeren Grenzübergängen (vor allem internationalen Flughäfen), Road-Shows und Ausstellungen in Zollmuseen oder durch Verteilung von Information an Verbraucher erreicht werden.

Zieltermin : Umsetzung läuft

3.3 Ausbau der internationalen Zusammenarbeit

Neben einer Verstärkung der Kontrollen seitens der EU im Kampf gegen die Einfuhr nachgeahmter Waren, die jedoch immer nur Mittel dazu sein werden, Sendungen abzufangen oder gegen einzelne Bereiche von Kriminalität vorzugehen, ist es unabdingbar, das Problem an der Wurzel anzupacken, indem zumindest die Ausfuhr gefälschter Waren und so weit als möglich auch deren Produktion unterbunden wird. Hierzu bedarf es einer internationalen Zusammenarbeit.

Die im TRIPs-Übereinkommen festgelegten Mindeststandards für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums umfassen zwar Einfuhrkontrollen durch den Zoll, doch die Erfahrung der Zollbehörden in der EU hat gezeigt, dass noch mehr getan werden muss.

Erstens : Eines der besten Mittel, Waren abzufangen, bevor sie die Herstellerländer verlassen (und auch Betrüger davon abzuhalten, sichere Gebiete wie die EU, Japan oder die Vereinigten Staaten zu nutzen, um den wahren Ursprung ihrer Waren zu verschleiern), ist die Einführung weitreichender Kontrollen bei der Ausfuhr und beim Umladen .

Zweitens : Es ist sicherzustellen, dass Vereinbarungen über Zollzusammenarbeit (oder entsprechende Protokolle in umfassenderen internationalen Vereinbarungen), die eine enge Zusammenarbeit mit Partnerverwaltungen ermöglichen und einen geeigneten Rechtsrahmen für bilaterale Maßnahmen schaffen, vollständig ausgeschöpft und auf Gebiete ausgedehnt werden, in denen die Produktion nachgeahmter Waren in erheblichem Umfang betrieben wird. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang war die im April stattgefundene Unterzeichnung der Vereinbarung über Zollzusammenarbeit mit China – wo der grösste Teil aller von den Zollstellen der EU beschlagnahmten nachgeahmten Waren hergestellt wird.

Aktionspunkte:

1. Anpassung des TRIPs-Übereinkommens der WTO

Die wachsende Zahl von Beschlagnahmen nachgeahmter Waren beim Umladen zeigt seit längerem, dass eine Anpassung von Artikel 51 des TRIPs-Übereinkommens[13] in Betracht gezogen werden muss. Diese würde darin bestehen, die derzeitige Verpflichtung der Länder, Kontrollen zur Feststellung nachgeahmter Waren bei der Einfuhr durchzuführen, auf Kontrollen bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und beim Umladen auszudehnen.[14] Es könnte zu gegebener Zeit auch über die Erweiterung des Anwendungsbereiches von Artikel 51 hinsichtlich einer Aufnahme des Übertretens bestimmter weiterer Rechte des geistigen Eigentums nachgedacht werden.

Zieltermin : abhängig von den WTO-Verhandlungen

2. Zusammenarbeit mit der Weltzollorganisation (WCO), Europol und Interpol

Viele der auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Auswertung von Statistiken über Beschlagnahmen könnten von globalem Interesse sein. Eine enge, aktive Zusammenarbeit mit dem Großteil der zuständigen internationalen Strafverfolgungsbehörden, wie zum Beispiel WCO, Europol und Interpol, würde es ermöglichen, weltweite Entwicklungen zu erfassen und den praktischen Ansatz der EU in größerem Rahmen zu verbreiten. Von besonderem Nutzen für die Beteiligten wäre die Verbreitung des in der EU gesammelten Know-how in Bezug auf das Risikomanagement in diesem Bereich.

Zieltermin : 2005/2006

3. Bilaterale Vereinbarungen

Damit die Warennachahmung in den zentralen Problemregionen bekämpft werden kann, müssen die in der EU entwickelten praktischen Hilfsmittel (Leitfaden zum Risikomanagement, Statistiken, Trendanalysen usw.) auch den Handelspartnern der EU zur Verfügung gestellt werden. Vereinbarungen über Zollzusammenarbeit sowie Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit einem Element, das die gegenseitige Amtshilfe zum Inhalt hat, liefern eine Rechtsgrundlage für Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

Beispiele für eine solche Zusammenarbeit sind Fortbildungsveranstaltungen oder auch der Austausch von Beamten, Know-how und Informationen über aktuelle Trends.

Eine Vereinbarung über Zollzusammenarbeit sollte vorgesehen werden bzw. wird derzeit ausgehandelt mit Ländern wie Indien, Japan und Pakistan sowie Mitgliedsländern von Organisationen wie ASEAN[15] und Mercosur.

Darüber hinaus wird die Kommission ersuchen, im Kapitel zum Recht des geistigen Eigentums (IPR) zukünftiger bilateraler Abkommen eine Verpflichtung der Vertragsparteien zur Anwendung von Zollkontrollen nicht nur bei der Einfuhr, sondern auch bei der Aus-, Durchfuhr und Umladung von Waren, die gegen bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verstossen, aufzunehmen.

Zieltermin : Umsetzung läuft

4. Spezifische Maßnahmen in Bezug auf China

Bei dem Grossteil der Beschlagnahmen nachgeahmter Waren durch die Zollstellen der EU handelt es sich um chinesische Ausfuhren, und diese Zahl wird in Anbetracht der Wachstumsrate Chinas schnell steigen. Auch aus anderen Gründen steht China im Blickpunkt (bekannt als Lieferant von Ausgangssubstanzen für die Produktion von Ecstasy sowie von unsicheren Lebensmitteln und Feuerwerkskörpern usw.). Das Land hat strenge Zollvorschriften zur Bekämpfung der Warennachahmung erlassen, und es wird einer Zusammenarbeit bedürfen, um den legalen Handel zu fördern und zugleich den Handel mit nachgeahmten Waren zu unterbinden. Der Rechtsrahmen für eine vertiefte Zusammenarbeit wurde durch die vor kurzem zwischen der EG und China geschlossene Vereinbarung über Zollzusammenarbeit geschaffen.

Neben dem Austausch von Beamten und Know-how würde die Einrichtung eines Systems für den Informationsaustausch zwischen der EU und China wesentlich zur Eindämmung des internationalen Handels mit nachgeahmten Waren beitragen. Sollte sich dieser Ansatz als erfolgreich erweisen, könnte er auf andere große Handelspartner ausgeweitet werden.

Zieltermin : 2006

5. Internationale Partner für groß angelegte Maßnahmen

Aus der Erklärung, die die Vereinigten Staaten und die EU auf ihrem letzten Gipfeltreffen abgegeben haben, geht die klare Absicht hervor, beim Kampf gegen Nachahmung und Produktpiraterie zusammenzuarbeiten. Die Umsetzung dieses Vorhabens in die Praxis bedeutet, dass der Austausch von zollspezifischem Know-how und Zollinformationen im Rahmen der bestehenden Vereinbarung zwischen der EG und den Vereinigten Staaten über Zollzusammenarbeit gefördert werden muss. Darüber hinaus wäre es wünschenswert zu prüfen, in welchen Bereichen die EU ihre Ressourcen mit denen anderer Partner bündeln könnte.

Zieltermin : 2005/2006

6. Abstellung von Zollbeamten in die wichtigsten Herkunftsregionen

Der Umfang der Warennachahmung und die Notwendigkeit, die Produktion an der Quelle zu unterbinden, machen die Abstellung entsprechend spezialisierter Zollbeamter in Schlüsselregionen, wie zum Beispiel Asien, zu einer zunehmend kosteneffektiven Investition. Durch eine direkte Schnittstelle von Zoll zu Zoll könnten, basierend auf den gemeinsamen Erfahrungen und einem gemeinsamen Verständnis, bessere Ergebnisse erzielt werden. Dieser Punkt sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten untersucht werden.

Zieltermin : 2006 und darüber hinaus

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Der rasante Anstieg der Beschlagnahmen durch die Zollstellen der EU zeigt, dass es sich bei der Nachahmung von Waren um ein gefährliches und stark um sich greifendes Phänomen handelt, für dessen Bekämpfung es politischer Unterstützung und konkreter Maßnahmen zum Schutz der EU und ihrer Bürger vor unfairem Handel und gefährlichen Erzeugnissen bedarf.

Wegen des stetig zunehmenden internationalen Handelsvolumens, insbesondere was Einfuhren aus Asien angeht, wobei der Anstieg der Produktion in China ganz besonders hervorzuheben ist, sieht sich die EU mit einer potenziellen Lawine nachgeahmter Waren von immer besserer Qualität konfrontiert. Beim Handel mit solchen Waren lassen sich enorm hohe Gewinne bei vergleichsweise geringem Risiko erzielen, weshalb er besondere Anziehungskraft auf kriminelle Vereinigungen und sogar Terroristen ausübt. Wenn die EU nicht energisch und schnell in der erforderlichen Weise handelt, wird es bald zu spät sein, um diese ernste Bedrohung für Arbeitsplätze, Gesundheit und eine sichere Gesellschaft in der EU wirksam zu bekämpfen.

Durch die schnelle Umsetzung des in Abschnitt 3 dieser Mitteilung enthaltenen Pakets mit Empfehlungen würden die in der Gemeinschaft durchgeführten Zollkontrollen zur Bekämpfung der Nachahmung von Waren erheblich gestärkt und die vereinten internationalen Anstrengungen im Kampf gegen diese globale Bedrohung gebündelt.

Angesichts der Dringlichkeit und der schnellen Zunahme des Problems liegt der Schwerpunkt dieser Mitteilung auf den Hauptbereichen, die unmittelbare Aufmerksamkeit verlangen. Es sollten jedoch auch, wo es erforderlich ist, weitere Maßnahmen getroffen werden (zum Beispiel Übermittlung von Informationen über Zollmaßnahmen an alle Unternehmen, die einen Zulassungsantrag für eine eingetragene Gemeinschaftsmarke gestellt haben, Nutzung des beim Zoll verfügbaren Know-how für die Durchführung von Stichproben innerhalb der Gemeinschaft, engere Zusammenarbeit mit dem Europäischen Patentamt und dem Markenamt).

Der vorgeschlagene Aktionsplan ist realistisch: Mit der nötigen politischen Unterstützung können die meisten Maßnahmen in naher Zukunft umgesetzt werden.

* * *

ANHANG Nachgeahmte oder gefälschte Waren, die von Zollbehörden sichergestellt wurden

- Aufstellung nach Anzahl von registrierten Fällen und sichergestellten Artikeln nach Warenart – EU 2004

- Entwicklung der Zahl der Artikel, die zwischen 1998 und 2004 sichergestellt wurden

- Entwicklung der bei den Zollbehörden von 2000 bis 2004 eingegangenen Anträge auf Tätigwerden

- Prozentsatz der 2003 sichergestellten Artikel nach Herkunftsland

- Prozentsatz der 2003 beim Zoll anhängigen Fälle nach Herkunftsland

EU - 2004 Aufstellung nach Anzahl von registrierten Fällen und sichergestellten Artikeln nach Warenart |

Warenart | Von Zollbehörden registrierte Anzahl von Fällen | % | Anzahl der sichergestellten Artikel | % | Vergleich 2003-2004 der Anzahl de rArtikel |

Nahrungsmittel, alkoholische und andere Getränke | 52 | 0,5 | 4,5 Millionen | 4 | + 196% |

Parfums und Kosmetik | 214 | 1 | 1 Million | 1 | - 22% |

Bekleidung und Zubehör | 13.958 | 62 | 8 Millionen | 8 | + 102% |

a) Sportswear | 3.906 | 17 | 1 Million | 1 | + 140% |

b) Andere Bekleidung (zum Tragen bestimmt…) | 4.704 | 21 | 2 Millionen | 2 | + 26% |

c) Bekleidungszubehör (Taschen, Sonnenbrillen…) | 5.348 | 24 | 5 Millionen | 5 | + 146% |

Elektrische Ausrüstung | 848 | 4 | 4 Millionen | 4 | + 712% |

Computer Ausrüstung (Computer, Bildschirme..) | 125 | 1 | 1 Million | 1 | + 900% |

CD (audio, Spiele, Software, DVD etc.) | 2.781 | 12,5 | 18 Millionen | 18 | - 57% |

Uhren und Schmuck | 2.230 | 10 | 0,5 Million | 1 | - 20% |

Spielzeug und Spiele | 516 | 2 | 18 Millionen | 17 | + 46% |

Andere Waren | 1.347 | 6 | 10 Millionen | 6 | + 58% |

Zigaretten | 313 | 1 | 38 Millionen | 40 | + 14% |

- SUMME EU |22.384 |100 |103 Millionen |100 |+ 12% | |

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[1] Schätzungen zufolge beschlagnahmt der Zoll in der EU jedes Jahr nachgeahmte Waren im Wert zwischen 1 und 2 Mrd. ¬ .

[2] ABl. L 196 vom 2.8.2003.

[3] ABl. L 328 vom 30.10.2004.

[4] ABl. Lhen 1 und 2 Mrd. €.

[5] ABl. L 196 vom 2.8.2003.

[6] ABl. L 328 vom 30.10.2004.

[7] ABl. L 195 vom 2.6.2004.

[8] Siehe KOM(2005) 276 endg., „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ und „Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums“.

[9] ABl. C 129 vom 26.5.2005, S. 3.

[10] Sämtliche Details finden sich auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion.

[11] Einige Aktionen können möglicherweise aus dem Zoll 2007 Haushalt bezahlt werden.

[12] Verordnung (EC) Nr. 648/2005, ABl, L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

[13] Wurde im Rahmen des Programms Zoll 2007 eingerichtet.

[14] Diese Arbeitsgruppe wurde im Rahmen des Programms Zoll 2007 eingesetzt.

[15] Diese Vorgehensweise ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen; durch sie wird der Zoll zum Zurückhalten verdächtiger Waren ermächtigt und mit den dazu nötigen Informationen versorgt.

[16] Artikel 51 des TRIPs-Übereinkommens lautet wie folgt: „Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden – Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren vor, die es dem Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in Bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe rechtsverletzender Waren, die für die Ausfuhr aus ihren Hoheitsgebieten bestimmt sind, vorsehen.“

[17] Die Kommission hat diese Frage bereits im Juni 2005 vor dem TRIPs-Rat im Zusammenhang mit der Mitteilung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die im Kapitel über die Beschreibung der zu erwartenden Resultate darauf hin wies, dass "zu den Bereichen, denen der TRIPs-Rat besondere Aufmerksamkeit zu Teil werden lassen sollte,…..die Zollmassnahmen und deren Verfügbarkeit bei Aus- und Durchfuhr zählen sollten" (Abs. 26 der Kommissionsmitteilung IP/C/W/448) eingebracht.

[18] Verband Südostasiatischer Nationen

Durch das Stellen eines Antrages auf Tätigwerden, beantragt der Rechtsinhaber, dass der Zoll Waren kontrolliert, die im Verdacht stehen, seine Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen.

* Der Ursprung wurde der Kommission nicht mitgeteilt

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