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Document 52004DC0498

Arbeitsdokument der Kommission - Vorschlag zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

/* KOM/2004/0498 endg. */

52004DC0498

Arbeitsdokument der Kommission - Vorschlag zur Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens /* KOM/2004/0498 endg. */


ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSION - Vorschlag zur Erneuerung der INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ist ein Arbeitsdokument für die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Die Interinstitutionelle Vereinbarung ist ein Bündel einvernehmlich beschlossener Regeln für die Abwicklung des mehrjährigen Finanzrahmens und die einzelnen Phasen des jährlichen Haushaltsverfahrens.

Grundzüge einer neuen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin.

Die grundlegenden Prinzipien bleiben unangetastet

Die Agenda 2000 hat sich in Bezug auf die Haushaltsdisziplin, die geordnete Entwicklung der Ausgaben und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren bewährt. Der EU-Haushalt ist jedes Jahr rechtzeitig verabschiedet worden; die beiden Teile der Haushaltsbehörde haben die Anpassungen der Agenda 2000 an die neuen erweiterungsbedingten Finanzbedürfnisse gemeinsam vorgenommen.

Deshalb wird vorgeschlagen, die wichtigsten Merkmale des Finanzrahmens unangetastet zu lassen:

- Die Ausgaben werden für jedes Jahr des Zeitraums 2007-2013 nach großen Kategorien ("Rubriken") aufgeschlüsselt.

- In Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen werden für den Zeitraum 2007-2013 und für jede Rubrik maximale Beträge ("Obergrenzen") festgeschrieben (siehe Anhang I).

- Für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen werden globale Jahresbeträge festgeschrieben.

- Die Jahresobergrenze für die Mittel für Verpflichtungen darf die Eigenmittel-Obergrenze, die derzeit bei 1,24 % des EU-BNE liegt, nicht überschreiten.

Vereinfachung, Konsolidierung

Die derzeit geltende Vereinbarung sieht vor, dass im Lichte der Durchführungserfahrungen eine neue Vereinbarung geschlossen werden kann, in die sämtliche gemeinsame Erklärungen und interinstitutionelle Vereinbarungen, die seit 1982 abgegeben bzw. geschlossen wurden, einfließen können.

So wird insbesondere vorgeschlagen, die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 über die Schaffung eines Europäischen Solidaritätsfonds einzubeziehen, die in dem von der geltenden Finanziellen Vorausschau abgedeckten Zeitraum geschlossen wurde. Außerdem wird vorgeschlagen, diesen Fonds in ein Europäisches Instrument für Solidarität und Kriseneinsätze umzuwandeln.

Angesichts der anstehenden institutionellen Entwicklungen wird vorgeschlagen, den Begriff "Finanzielle Vorausschau" durch "mehrjähriger Finanzrahmen" (auch "Finanzrahmen") zu ersetzen.

Flexibilität und Transparenz: Bilanz der Agenda 2000

Haushaltsdisziplin muss mit Flexibilität innerhalb des vereinbarten Mehrjahresrahmen einhergehen. Wird diese Flexibilität ordnungsgemäß ausgestaltet, trägt sie zu einer effizienteren Ressourcenallokation bei und ermöglicht es gleichzeitig, auf unvorhergesehenen Bedarf oder neue Prioritätensetzungen zu reagieren. Mehrere Parameter sind für die Flexibilität des Finanzrahmens entscheidend: seine Geltungsdauer, die Zahl der Ausgabenrubriken; die bei den einzelnen Ausgabenobergrenzen verfügbaren Spielräume; der Spielraum unter der Eigenmittel-Obergrenze; der Anteil der EU-Ausgaben, der durch "Referenzbeträge" in den in Mitentscheidung erlassenen Rechtsvorschriften vorgegeben ist; Mehrjahresprogramme, die von vornherein mit Mitteln in bestimmter Höhe ausgestattet werden sowie die generelle Haltung gegenüber dem Rückgriff auf das Verfahren zur Änderung der Ausgabenobergrenzen.

Die Flexibilität hat sich im Laufe der Zeit in dem Maße gewandelt, wie sich die Parameter geändert haben. Bislang ist es mit der Agenda 2000 gelungen, unerwarteten Ausgabenerfordernissen zu entsprechen, wenn auch zum Preis größerer Komplexität und geringerer Transparenz, und ohne dass sich damit die Ressourcenallokation notwendigerweise verbessert hätte. Das derzeitige Flexibilitätsinstrument und der Europäische Solidaritätsfonds mussten außerhalb des Rahmens der Finanziellen Vorausschau eingerichtet werden, damit festgestellten Ausgabenerfordernissen entsprochen werden konnte. Die Art und Weise, wie das Flexibilitätsinstrument derzeit in Anspruch genommen wird, lässt indessen eine Abkehr von dessen ursprünglichen Zielen erkennen, die der Glaubwürdigkeit des Systems schaden und die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten unterminieren könnte. Nach Auffassung der Kommission würden transparentere und voll in den Finanzrahmen integrierte Instrumente zur Verbesserung der Haushaltsdisziplin beitragen. Sie schlägt folgende Maßnahmen vor, mit denen künftigen Herausforderungen begegnet und die Balance zwischen Haushaltsdisziplin und effizienter Ressourcenallokation gefunden werden kann.

(1) Erstens: dem Verfahren zur Änderung der Ausgabenobergrenzen sollte seine ursprüngliche Rolle als Hauptinstrument für Anpassungen des Finanzrahmens, die durch wesentliche und dauerhafte Änderungen der politischen Prioritäten bedingt sind, zurückgegeben werden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission vor, den Bedarf in regelmäßigen Abständen, beispielsweise im Rahmen eines Trilogs zwischen Parlament, Rat und Kommission zu überprüfen, bevor der Haushaltsvorentwurf vorgelegt wird.

(2) Zweitens: Die intensive Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments während der Geltungsdauer der Agenda 2000 beweist, dass seine Einrichtung gerechtfertigt war. Nunmehr erfuellt es allerdings nicht mehr seinen ursprünglichen Zweck. Zudem wurde es weitgehend eingesetzt, um indirekt die Obergrenze für die Maßnahmen im Außenbereich zu erhöhen. Diese Abkehr vom eigentlichen Zweck könnte der Glaubwürdigkeit des Systems schaden und die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten unterminieren. Die Kommission schlägt daher eine neue "Reallokationsflexibilität" anstelle des derzeitigen "Flexibilitätsinstruments" vor. Dies würde es der Haushaltsbehörde ermöglichen, auf Vorschlag der Kommission innerhalb bestimmter Grenzen eine Umschichtung von Mitteln zwischen Ausgabenrubriken und unterhalb der Obergrenzen vorzunehmen.

(3) Drittens: Es wird vorgeschlagen, einen Wachstumsanpassungsfonds einzurichten, der es erlauben würde, den Finanzrahmen an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Aus diesem Fonds würden bis zu 1 Mrd. EUR innerhalb der Rubrik "Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung" (1a) mobilisiert werden können. Dieser Betrag soll in Anwendung der N+2-Regel aufgestockt werden können durch nicht verwendete Mittel aus den strukturpolitischen Instrumenten, wenn die Situation es erlaubt (Hoechstbetrag von 1 Mrd. EUR).

(4) Viertens: Eine neue Ausgabenkategorisierung würde die Flexibilität und die Effizienz der Ressourcenzuweisung (Vermeidung unnötiger Zweckbindung von Mitteln) verbessern.

(5) Die Ausgabenstruktur der Agenda 2000 hat sich weitgehend aus der ersten Finanziellen Vorausschau und deren Folgefassungen ergeben. Sie umfasst acht Ausgabenrubriken (berücksichtigt man die Teilrubriken, sind es 11). Die Vorab-Zweckbindung der Mittel bei vielen Rubriken und Teilrubriken bewirkt eine gewisse Rigidität des Systems, die notwendige Anpassungen und einen effizienteren Einsatz der Ressourcen im Interesse der EU-Politikziele verhindert.

(6) Mit einer begrenzteren Anzahl Rubriken lassen sich die zentralen Politikziele erkennbar machen und zudem Spielräume für Anpassungen einrichten, die nicht mehrere Jahre im Voraus vorgesehen werden können. Die Kommission schlägt für den Zeitraum 2007-2013 fünf Hauptrubriken vor (siehe Anhang I).

(7) Schließlich wird aus Gründen der Haushaltsdisziplin und der Transparenz vorgeschlagen, das Europäische Instrument für Solidarität und Kriseneinsätze in den Finanzrahmen einzubeziehen. Es hat sich herausgestellt, dass die Vorläufereinrichtung, der Europäische Solidaritätsfonds, als Möglichkeit genutzt wurde, die nicht genügend flexible Finanzielle Vorausschau zu umgehen. Dieses Instrument ist nach wie vor erforderlich, sollte aber voll und ganz in den mehrjährigen Finanzrahmen einbezogen werden.

Auswirkungen auf die Verordnung betreffend die Haushaltsdisziplin

Wie sich im Zuge der Anwendung der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 herausgestellt hat, muss die Agrarleitlinie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 betreffend die Haushaltsdisziplin nicht aufrechterhalten bleiben, denn die Agrarausgaben werden bis 2013 durch Obergrenzen eingeschränkt sein. Die anderen Bestimmungen über die Haushaltsdisziplin im Agrarbereich werden in den Vorschlag für die neue Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 18-20) übernommen und verstärkt. Der Übergang von Marktinterventionen zu Direktzahlungen an Landwirte und zu Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums bewirkt, dass die Agrarausgaben sich leichter vorausschätzen lassen.

Die Währungsreserve ist abgeschafft. Die neue Interinstitutionelle Vereinbarung muss keine Bestimmungen mehr über die Reserve für Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen enthalten.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2040/2000 aufgehoben werden sollte. Sie wird zu gegebener Zeit einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

Grundzüge der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

Die Bestimmungen in Teil II zielen auf die Verbesserung des jährlichen Haushaltsverfahrens ab. Sie entspringen praktischen Erfahrungen oder früheren Vereinbarungen und Erklärungen. Sie wurden infolge der neuen Haushaltsordnung aktualisiert [1]. Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der neuen Vereinbarung.

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Ausgabenstruktur und -klassifizierung

Anhang III gibt Aufschluss darüber, ob es sich bei den Ausgaben in den einzelnen Rubriken um obligatorische oder nichtobligatorische Ausgaben handelt. Nach wie vor sollen die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Zuge des jährlichen Konzertierungsverfahrens über die Einstufung neuer Haushaltslinien entscheiden.

Finanzvorschriften in Rechtsakten

Der in der Gemeinsamen Erklärung vom 6. März 1995 festgeschriebene und in Nummer 33 der derzeitigen Vereinbarung niedergelegte Grundsatz, dass die Organe verpflichtet sind, sich an die Referenzbeträge in den in Mitentscheidung erlassenen Rechtsakten zu halten, wird beibehalten. Das Mitentscheidungsverfahren wurde allerdings seit 1995 immer wieder auf neue Bereiche ausgedehnt, so dass diese strenge Bestimmung die Haushaltspolitik immer mehr einengt. Die Kommission schlägt daher vor, dass die Haushaltsbehörde und die Kommission bei der Ausarbeitung des Haushaltsvorentwurfs in begrenztem Maße (5 %) von diesen Beträgen abweichen können.

Fazit

Die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens hat sich als mehrjährigen Rahmen für die konkrete haushaltspolitische Arbeit bewährt. Ihre Erneuerung sollte zum Anlass genommen werden, um die bestehenden Vereinbarungen und gemeinsamen Erklärungen zu haushaltspolitischen Angelegenheiten zu aktualisieren und zu vereinfachen. Außerdem sollte sie mit Blick auf die Balance zwischen Haushaltsdisziplin und effizienter Ressourcenallokation darauf abstellen, die Flexibilitätsmöglichkeiten und die Transparenz zu verbessern.

Entwurf

EUROPÄISCHES PARLAMENT

RAT

KOMMISSION

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission

vom [...]

über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

NB: Im Hinblick auf das mögliche Inkrafttreten der Verfassung während der Geltungsdauer der nächsten Finanziellen Vorausschau wird im vorliegenden Entwurf "Finanzielle Vorausschau" durch "mehrjähriger Finanzrahmen" ersetzt.

Die Erläuterungen beziehen sich auf die Änderungen des Wortlauts der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999.

Wortlaut der IIV // Erläuterungen

1. Zweck der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (nachstehend "Organe") ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen und den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern. //

2. Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Sie gilt während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung für alle Ausgaben und ist für alle an ihrer Durchführung beteiligten Organe verbindlich. //

3. Die Vereinbarung berührt nicht die jeweiligen Haushaltsbefugnisse der einzelnen Organe, die in den Verträgen festgelegt sind. Verweise auf diese Nummer besagen, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit und das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend ,EG-Vertrag") beschließt. //

4. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Organe. Änderungen des mehrjährigen Finanzrahmens sind nach den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren vorzunehmen. //

5. Die Vereinbarung gliedert sich in zwei Teile:

- Teil I regelt die Festlegung und die Durchführungsmodalitäten des mehrjährigen Finanzrahmens [2] 2007-2013 und findet für dessen gesamte Geltungsdauer Anwendung;

[2] Der mehrjährige Finanzrahmen wird in dieser Vereinbarung auch als "der Finanzrahmen" bezeichnet.

- Teil II betrifft die Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens. // Änderung: Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens

6. Die Kommission unterbreitet, so oft sie dies für notwendig hält, in jedem Fall bei jedem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Nummer 29, einen Bericht über die Durchführung dieser Vereinbarung, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind. //

7. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft und ersetzt ab diesem Tag folgende Texte:

- Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [3];

[3] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Diese Interinstitutionelle Vereinbarung wurde bereits ersetzt und folgende Instrumente wurden für veraltet erklärt: - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 über verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens, ABl. C 194 vom 28.7.1982, S. 1. - Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, ABl. C 331 vom 7.12.1993, S. 1. - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte, ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4. - Gemeinsame Erklärung vom 12. Dezember 1996 zur Verbesserung der Unterrichtung der Haushaltsbehörde über die Fischereiabkommen, ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 109. - Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 16. Juli 1997 über Vorschriften zur Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 80. - Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 13.Oktober 98 zu den Rechtsgrundlagen und der Ausführung des Haushaltsplans, ABl. C 344 vom 12.11.1998, S. 1.

- Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [4]; // Änderungen:

[4] ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

Aktualisierung und Vereinfachung

TEIL I - FINANZRAHMEN 2007-2013:

FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

A. Inhalt und Tragweite des Finanzrahmens

8. Der in Anhang I wiedergegebene Finanzrahmen 2007-2013 ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Er stellt den Bezugsrahmen für die interinstitutionelle Haushaltsdisziplin dar. Sein Inhalt entspricht den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von [...] vom [...]. //

9. Der Finanzrahmen soll während eines mittelfristigen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union, aufgegliedert nach großen Kategorien, in den Grenzen der Eigenmittel gewährleisten. //

10. Im Finanzrahmen 2007-2013 sind für jedes Jahr und für jede Rubrik oder Teilrubrik Ausgabenbeträge in Mitteln für Verpflichtungen festgesetzt. Jährliche Ausgabengesamtbeträge sind ebenfalls in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen festgesetzt.

Sämtliche Beträge werden in Preisen für 2004 ausgewiesen.

Die Haushaltslinien, die durch zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Haushaltsordnung vom 25.Juni 2002 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [5] (nachstehend "Haushaltsordnung") finanziert werden, bleiben im Finanzrahmen unberücksichtigt. // Änderungen:

[5] ABl. C 248 vom 16.09.2002, S. 1.

- Allgemeine Aktualisierung

- Absatz 4 gestrichen (da gegenstandslos): Für Beitrittsvorbereitungsausgaben wird keine gesonderte Rubrik vorgeschlagen.

- Absatz 5 gestrichen: Da die Kommission vorschlägt, den Europäischen Entwicklungsfonds in den Finanzrahmen einzubeziehen, nicht mehr relevant.

- Absatz 6: Streichung des Verweises auf die Agrarleitlinien (siehe Begründung).

- Zu den Änderungen einzelner Rubriken siehe Nummer 15.

11. Die Organe erkennen an, dass jeder der im Finanzrahmen 2007-2013 in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge einen jährlichen Hoechstbetrag für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Unbeschadet etwaiger Änderungen dieser Hoechstbeträge gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichten sie sich, ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise auszuüben, dass die verschiedenen jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden. // Absatz 2 gestrichen (da gegenstandslos): Für Beitrittsvorbereitungsausgaben wird keine gesonderte Rubrik vorgeschlagen.

12. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde kommen überein, für die Geltungsdauer des Finanzrahmens 2007-2013 die Hoechstsätze für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben zu akzeptieren, die aus den im Rahmen der Obergrenzen des Finanzrahmens aufgestellten Haushaltsplänen hervorgehen werden.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sorgen die Organe dafür, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans innerhalb der Obergrenzen der einzelnen Rubriken so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

13. Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates und Rechtsakte des Rates, die die im Haushaltsplan verfügbaren Mittel oder die gemäß Nummer 11 im Finanzrahmen veranschlagten Mittel überschreiten, können erst dann finanziell abgewickelt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren entsprechend geändert worden sind. // Änderungen:

- Absatz 2: die in der Agenda 2000 festgelegte Spezifik der Rubrik 2, in der ausschließlich vorab zugewiesene Ausgaben ausgewiesen wurden, ist nicht mehr gegeben. Die Mittel für Strukturmaßnahmen werden vorwiegend bei der Teilrubrik 1b eingesetzt, die ebenfalls sämtliche nicht vorab zugewiesenen Ausgaben abdeckt.

- Absatz 3 gestrichen: die betreffende Bestimmung wurde in Teil II, Artikel 39 aufgenommen.

14. Für jedes der unter den Finanzrahmen fallenden Jahre darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen nicht zu einem Abrufsatz der Eigenmittel führen, der höher ist als die für diese Eigenmittel geltende Obergrenze.

Erforderlichenfalls beschließen die beiden Teile der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3 dieser Vereinbarung die Obergrenzen des Finanzrahmens zu senken, um die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze zu gewährleisten. //

B. Jährliche Anpassungen des Finanzrahmens

Technische Anpassung

15. Jedes Jahr nimmt die Kommission vor Durchführung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und der Preise vor:

(a) Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Beträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;

(b) Berechnung des innerhalb der Eigenmittelobergrenze verfügbaren Spielraums.

Die Kommission nimmt diese technische Anpassung auf der Grundlage der letztverfügbaren Wirtschaftsdaten und -prognosen vor. Die technischen Anpassung für die Gemeinsame Agrarpolitik (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft sowie Europäischer Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung), die Strukturfonds der Teilrubrik 1b, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Fischereifonds erfolgen jedoch auf der Grundlage eines Deflators von jährlich 2 %.

Die Ergebnisse dieser Anpassung sowie die grundlegenden Wirtschaftsprognosen werden den beiden Teilen der Haushaltsbehörde mitgeteilt.

Für das betreffende Haushaltsjahr wird keine weitere technische Anpassung mehr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre. // Erläuterungen und Änderungen:

Absatz 2: Aktualisierung des Verfahrens der technischen Anpassung unter Berücksichtigung der neuen Bezeichnungen der Agrar- und Strukturprogramme

- Absatz 2: Der Deflator von 2% wird beibehalten.

- Absatz 3 gestrichen. Die Möglichkeit der Anpassung der Indexierungsgrundlage entfällt.

Anpassung in Verbindung mit den Ausführungsbedingungen

16. Gleichzeitig mit der Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission den beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig hält um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. //

Aktualisierung der Schätzwerte für die Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013

17. Die Kommission aktualisiert 2010 die geschätzten Beträge an Zahlungsermächtigungen für die Zeit nach 2013. Dabei berücksichtigt sie die tatsächliche Mittelausführung bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Zahlungsermächtigungen im Verhältnis zur den Verpflichtungsermächtigungen gewährleisten sollen, sowie den Schätzungen des Wachstums des EU-Bruttonationaleinkommens (BNE). // Änderungen:

- Nummer 17 gestrichen. Die betreffende Bestimmung erübrigt sich, wenn der Finanzrahmen und die einschlägigen Basisrechtsakte wie geplant 2005 angenommen werden. Es wird vorgeschlagen, stattdessen die (am Ende dieses Dokuments beigefügte) Erklärung aufzunehmen.

Anpassung in Verbindung mit einem übermäßigen öffentlichen Defizit

18. Wenn wegen eines übermäßigen öffentlichen Defizits ein Verfahren eingeleitet wird, das die Aussetzung der Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds bewirkt, kann der Rat gleichzeitig mit der Aufhebung dieser Aussetzung beschließen, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+1 in den Haushaltsplan nicht wieder eingesetzt werden. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung. // Neue Nummer 18 in Verbindung mit dem Vorschlag für eine neue Kohäsionsfondsverordnung und dem Verfahren betreffend das übermäßige öffentliche Defizit, namentlich die Sanktionen hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen des Kohäsionsfonds.

19. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Nummer 3 dieser Vereinbarung vor dem 1. Mai des Jahres n über diese Vorschläge. //

C. Änderung des Finanzrahmens

20. Unabhängig von den regelmäßigen technischen Anpassungen und den Anpassungen entsprechend den Ausführungsbedingungen kann der Finanzrahmen auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muss. //

21. In der Regel muss ein solcher Änderungsvorschlag vor Beginn des Haushaltsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr oder das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre vorgelegt und angenommen werden.

Jeder Beschluss über eine Änderung des Finanzrahmens, die beim Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben über den Satz von 0,03% des BNE der Gemeinschaft hinausgeht, wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 3 gefasst.

Jede Änderung des Finanzrahmens, die beim Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben über den Satz von 0,03% des BNE der Gemeinschaft hinausgeht, wird durch gemeinsamen Beschluss der beiden Teile der Haushaltsbehörde angenommen, wobei der Rat einstimmig beschließt. // Aktualisierung: Bruttosozialprodukt (BSP) wird seit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses über das System der Eigenmittel (ABl. L 253 vom 7.10.2000 S. 42) durch Bruttonationaleinkommen (BNE) ersetzt.

22. Unbeschadet Nummer 39 prüfen die Organe für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen, insbesondere auf der Grundlage zu erwartender unzureichender Mittelinanspruchnahmen. Anzustreben wäre, dass bis zur Obergrenze der betreffenden Rubrik ein signifikanter Spielraum - ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent der geplanten neuen Ausgaben - erwirtschaftet wird.

Die Organe prüfen Möglichkeiten, die Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik auszugleichen.

Eine Änderung des Finanzrahmens bei den obligatorischen Ausgaben darf keine Verringerung des für die nichtobligatorischen Ausgaben verfügbaren Betrags nach sich ziehen.

Jede Änderung soll die Aufrechterhaltung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten. // Aktualisierung:

Absatz 3 gestrichen (da gegenstandslos): Für den Finanzrahmen 2007-2013 wird keine Rubrik für Beitrittsvorbereitungsausgaben vorgeschlagen.

D. Folgen des Nichtzustandekommens eines gemeinsamen Beschlusses über die Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens

23. Kommt kein gemeinsamer Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine von der Kommission vorgeschlagene Anpassung oder Änderung des Finanzrahmens zustande, bleiben die nach der jährlichen technischen Anpassung festgelegten Beträge als Ausgabenobergrenze für das betreffende Haushaltsjahr gültig. //

E. Reserve für Soforthilfen

24. Die Reserve für Soforthilfemaßnahmen wird in die Rubrik 4 des Finanzrahmens ,Die EU als globaler Partner" aufgenommen. Diese Reserve wird vorsorglich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gebildet.

Die Reserve für Soforthilfen dient dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer, vorrangig für humanitäre Zwecke, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und -schutzes, zu decken. Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird während der Geltungsdauer des Finanzrahmens ein jährlicher Betrag von 221 EUR zu konstanten Preisen zur Verfügung gestellt.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve für erforderlich, so unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung zwecks Rückgriff auf die Reserve für Soforthilfen vorschlägt, ist sie gehalten, die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel zu prüfen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Mittelübertragung beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Reserven und dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Mittelübertragungen werden gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung vorgenommen [6].

[6] ABl. C 248 vom 16.9.2002, S. 1.

// Aktualisierung und Vereinfachung

- Absatz 1(a): gegenstandslos. Die Währungsreserve war lediglich bis 2002 vorgesehen.

- Absatz 1(b): Streichung des Hinweises auf die Reserve zur Sicherung von Darlehen an Drittländer. Die Kommission wird eine neue Regelung vorschlagen, bei der die für eine ordnungsgemäße Ausstattung des Garantiefonds erforderlichen Mittel ohne eine ad hoc Bestimmung für den Abruf der Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

- Absatz1: die Reserve für Soforthilfen ist die einzige Reserve, auf die verwiesen wird; sie fällt unter die Rubrik 4. Die Möglichkeiten für ihre Inanspruchnahme werden auf Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements ausgedehnt, ihre Mittelausstattung wird zu Preisen von 2004 angepasst (im vorgeschlagenen Finanzrahmen sind sämtliche Beträge zu konstanten Preisen (Preise 2004) ausgewiesen.

- Absätze 2-5: Das Verfahren für die Inanspruchnahme der Reserve wurde aktualisiert, um die neue Haushaltsordnung zu berücksichtigen.

// Erforderlichenfalls kann ein zusätzlicher Mittelbedarf für diese Reserve durch Mittelübertragungen von anderen operativen Haushaltslinien oder durch einen Berichtigungshaushalt unter Nutzung des verfügbaren Spielraums gedeckt werden.

F. Europäisches Instrument für Solidarität und Kriseneinsätze

25. Das Europäisches Instrument für Solidarität und Kriseneinsätze, im Folgenden "Solidaritätsinstrument", fällt unter die Rubrik 3 ,Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht" und soll im Falle schwerer Katastrophen - im Sinne des einschlägigen Basisrechtsakts - im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlands eine rasche Finanzhilfe ermöglichen. Es besteht eine Obergrenze für den jährlich für Ausgaben des Solidaritätsinstruments zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 1 Mrd. EUR. Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsinstruments gegeben sind, wird die Kommission einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Solidaritätsinstruments.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsinstruments beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Solidaritätsinstruments und dem erforderlichen Betrag einzuholen. // Neue Nummer:

Der Entwurf von Nummer 25 geht aus von der IIV vom 7. November 2002 über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) und trägt dem Vorschlag der Kommission Rechnung, diesen Fonds in ein Instrument für Solidarität und Kriseneinsätze umzuwandeln.

G. Reallokationsflexibilität

26. Die Reallokationsflexibilität, deren jährliche Obergrenze auf 200 Mio. EUR festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

Sie ermöglicht die Reallokation von Mitteln zwischen den Ausgabenrubriken bis zu einem gewissen Grad nach Maßgabe der jährlichen Gesamtobergrenzen und unbeschadet Nummer 39.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Reallokationsflexibilität vor, nachdem sie alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden. Er wird in den Vorentwurf des Haushaltsplans aufgenommen oder gemäß der Haushaltsordnung zusammen mit dem einschlägigen Haushaltsinstrument unterbreitet.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme der Reallokationsflexibilität. Der Beschluss ergeht im Rahmen des in Teil II Abschnitt A und in Anhang II vorgesehenen Konzertierungsverfahrens. // Änderung:

Das bisherige Flexibilitätsinstrument soll - wie in der Kommissionsmitteilung vom 10.2.2004 Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen [KOM(2004) 101 endg.] vorgeschlagen - durch die neue Reallokationsflexibilität ersetzt werden.

Sie ermöglicht die Reallokation von Mitteln zwischen den Ausgabenrubriken bis zu einem gewissen Grad unter Einhaltung der Gesamtobergrenzen. Vorab zugewiesene Ausgaben sind von diesem Instrument ausgenommen.

H. Wachstumsanpassungsfonds

27. Bei der Teilrubrik 1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung ist für den Wachstumsanpassungsfonds ein jährlicher Hoechstgrenze von 1 Mrd. EUR vorgesehen. Dieser Betrag kann in Anwendung der 'N+2-Regel' [7] aus gebundenen, aber nicht verwendeten Mitteln der beiden Kohäsionsinstrumente (EFRE und ESF) jedes Jahr um maximal 1 Milliarde EUR, sofern die Umstände es erlauben.

[7] ABl. L 161/1 vom 26.6.1999,Artikel 31 Absatz 2.

Der Wachstumsanpassungsfonds soll die Möglichkeiten erweitern über die Ausgaben auf veränderte Umstände zu reagieren und so die Umsetzung der Wachstums- und Kohäsionsziele zu optimieren und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um unvorhergesehene Ereignisse mit bedeutenden oder in ihrem Ausmaß nicht erwarteten Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung bewältigen zu können. Er wird es der Union außerdem ermöglichen, auf Krisen zu reagieren, die von internationalen Entwicklungen in Wirtschaft und Handel ausgehen. Im Anschluss an die jährliche Bewertung des Fortschritts der Umsetzung der Roadmap auf der Frühjahrstagung des Rates wird er genutzt werden, um die Lücken in der Umsetzung der Roadmap-Ziele zu beseitigen, indem Ausgabenprogramme in den Teilrubriken Wettbewerbsfähigkeit oder Kohäsion bei Bedarf aufgefuellt werden, um Investitionen und öffentliche Unterstützung für Schlüsselprojekte zu fördern.

Wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Wachstumsanpassungsfonds gegeben sind, wird die Kommission einen diesbezüglichen Vorschlag vorlegen. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß Nummer 3 die Inanspruchnahme des Wachstumsanpassungsfonds.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des Fonds und dem erforderlichen Betrag einzuholen. // Neue Nummer:

- Der Wachstumsanpassungsfonds dient zur Aufstockung der Mittel für die Instrumente und Aktionen der Rubrik 1, sofern die in der einschlägigen Verordnung festgelegten Bedingungen erfuellt sind.

- Er fällt derzeit unter die Teilrubrik 1a und soll zur Aufstockung der Mittel für Programme der Strategie von Lissabon verwendet werden, für die die Mittel überwiegend bei der Teilrubrik 1a ausgewiesen sind.

I. Anpassung des Finanzrahmens anlässlich der Erweiterung

28. Im Fall einer Erweiterung der Europäischen Union um neue Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer des Finanzrahmens passen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Nummer 3 gemeinsam den Finanzrahmen an, um dem durch die Beitrittsverhandlungen bedingten Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen. // Absatz 2 gestrichen (da gegenstandslos): Im Finanzrahmen 2007-2013 ist keine gesonderte Übersicht über den erweiterungsbedingten Bedarf vorgesehen.

J. Geltungsdauer des Finanzrahmens und Folgen des Fehlens eines Finanzrahmens

29. Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2011 Vorschläge für einen neuen mittelfristigen Finanzrahmen.

Falls eine Einigung über einen neuen Finanzrahmen nicht zustande kommt und falls der geltende Finanzrahmen nicht von einer der an der Vereinbarung beteiligten Parteien ausdrücklich gekündigt wird, werden die Obergrenzen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens nach Nummer 15 in der Weise angepasst, dass die Obergrenzen für 2013 zu konstanten Preisen beibehalten werden. Für den Fall, das es nach 2013 zu einer Erweiterung der Europäischen Union kommen sollte, wird der Finanzrahmen erneut angepasst um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen, sofern dies als erforderlich erachtet werden sollte. // Änderungen:

Mit dieser Bestimmung sollen aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der jüngsten Erweiterung Unklarheiten in Bezug auf die Kohärenz zwischen Finanzrahmen und Beitrittsverträgen ausgeräumt werden. Wenn kein Finanzrahmen verabschiedet wird, muss die Möglichkeit bestehen, die Obergrenzen bei einer Erweiterung erneut anzupassen.

TEI II - VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS

A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

30. Die Organe kommen überein, ein Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit für den Haushaltsbereich einzuführen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang II niedergelegt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. //

B. Aufstellung des Haushaltsplans

31. Die Kommission legt jedes Jahr einen Vorentwurf des Haushaltsplans vor, der dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft entspricht.

Hierbei berücksichtigt sie

- die präzisen Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds

- die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie darum bemüht ist, eine strikte Relation zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten;

- die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben und/oder neuen vorbereitenden Maßnahmen einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Aktionen fortzusetzen, nachdem die Voraussetzungen für den Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung geprüft worden sind;

- die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die den Erfordernissen der Haushaltsdisziplin entspricht.

Dem Haushaltsvorentwurf sind Erklärungen beigefügt, aus denen die gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung geforderten Informationen (zu Zielen, Indikatoren und Bewertung) hervorgehen. // Zusätze:

- Absatz 1: Neuer Unterabsatz, in dem auf die Bedeutung präziser Vorausschätzungen zur Entwicklung der Zahlungen für die Strukturfonds hingewiesen wird. Diese Vorausschätzungen werden von den Mitgliedstaaten vorgelegt.

- Neuer Absatz 2, der die Erklärungen berücksichtigt, die die in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

32. Die Organe sorgen dafür, dass nach Möglichkeit nicht Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Vorentwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

Vor der zweiten Lesung im Rat übermittelt die Kommission dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments ein Schreiben mit Kopie an den anderen Teil der Haushaltsbehörde, in dem sie sich zur Durchführbarkeit der Änderungen des Haushaltsentwurfs äußert, die das Europäische Parlament in erster Lesung angenommen hat. hat. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen diese Ausführungen im Konzertierungsverfahren gemäß Anhang II.

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen bei Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalt für die Berichtspflicht des Managements der Kommissionsdienststellen mit sich bringen, verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf des Konzertierungsverfahrens zu erörtern. // Zusätze:

- Neuer Absatz 2 zwecks Formalisierung einer bereits üblichen Praxis.

- Neuer Absatz 3: hängt mit dem neuen Absatz 2 zusammen und unterstreicht den Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Haushaltsführung und der Gewährleistung einer gewissen Kontinuität des Eingliederungsplans.

C. Klassifizierung der Ausgaben

33. Die Organe verstehen unter obligatorischen Ausgaben diejenigen Ausgaben, die die Haushaltsbehörde aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen in den Haushaltsplan einsetzen muss, die sich aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben. //

34. Für jede neue Haushaltslinie und für Haushaltslinien, deren Rechtsgrundlage geändert worden ist, wird im Vorentwurf des Haushaltsplans eine Klassifizierung vorgeschlagen.

Einigen sich das Europäische Parlament und der Rat nicht auf die im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgeschlagene Klassifizierung, so prüfen sie die Klassifizierung der betreffenden Haushaltslinie auf der Grundlage von Anhang III, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Das Einvernehmen wird im Rahmen des in Anhang II vorgesehenen Konzertierungsverfahrens herbeigeführt. //

D. Hoechstsatz für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben bei Fehlen eines Finanzrahmens

35. Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 12 Absatz 1 vereinbaren die Organe Folgendes:

(a) Der autonome Spielraum des Europäischen Parlaments zu Zwecken des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 4 EG-Vertrag, der die Hälfte des Hoechstsatzes beträgt, gilt ab der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch den Rat in erster Lesung, wobei etwaigen Berichtigungsschreiben zu dem Entwurf Rechnung zu tragen ist.

Die Einhaltung des Hoechstsatzes ist beim jährlichen Haushaltsplan sowie dem (oder den) Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplan (Haushaltsplänen) geboten. Unbeschadet der Festsetzung eines neuen Satzes bleibt der gegebenenfalls nicht in Anspruch genommene Teil des Hoechstsatzes für eine etwaige Verwendung im Rahmen der Prüfung eines Entwurfs eines Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans verfügbar.

(b) Erweist sich im Verlauf des Haushaltsverfahrens, dass der Abschluss des Verfahrens davon abhängen könnte, dass für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben einvernehmlich ein neuer Satz für die Mittel für Zahlungen und/oder ein neuer Satz für die Mittel für Verpflichtungen festgesetzt werden muss - letzterer kann auf anderem Niveau als erstgenannter festgesetzt werden - so bemühen sich die Organe unbeschadet von Buchstabe a) anlässlich der in Anhang II vorgesehenen Konzertierung, eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen. //

E. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

36. Die nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag nicht um mehr als 5 % abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind.

Dies gilt nicht für nach dem Mitentscheidungsverfahren genehmigte und von den Mitgliedstaaten vorab zugewiesene Mittel für die Kohäsionspolitik; vielmehr wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Programme festgelegt. // Zusatz:

- Der Zusatz in Absatz 3 ist erforderlich, um eine gewisse Flexibilität im Jahreshaushalt bei den nach dem Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Referenzbeträgen zu erreichen. Diese Flexibilität sollte jedoch auf 5 % beschränkt bleiben und geringfügige Anpassungen ermöglichen.

37. In den nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein "für notwendig erachteter Betrag" angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 Absatz 9 Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Referenzbetrag im Sinne von Nummer 36 dieser Vereinbarung. //

38. Der Finanzbogen gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfasst einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Durchführungsstands des Programms geändert. //

39. Innerhalb der Hoechstsätze für eine Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben nach Nummer 12 Absatz 1 verpflichten sich die beiden Teil der Haushaltsbehörde, sich an die in den einschlägigen Verordnungen für die Strukturmaßnahmen, die Landentwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Verpflichtungsermächtigungen zu halten. // Änderungen:

Übernahme von Nummer 12.

F. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

40. Die Organe kommen überein, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, zu finanzieren. //

G. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

41. Im Fall der GASP-Ausgaben, die gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Rahmen des in Anhang II vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des "GASP"-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, so setzen das Europäische Parlament und der Rat im Haushaltsplan den im Vorjahr eingesetzten oder - falls dieser niedriger ist - den im Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben wird in vollem Umfang in ein Kapitel des Haushaltsplans (GASP-Kapitel) eingesetzt und auf die in Absatz 4 der vorliegenden Nummer vorgeschlagenen Artikel dieses Kapitels aufgeschlüsselt. Dieser Betrag soll den tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf decken und einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen bieten. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingesetzt. Jeder Artikel umfasst gemeinsame Aktionen und vom Rat bereits angenommene Beschlüsse zur Durchführung gemeinsamer Aktionen sowie alle künftigen - das heißt unvorhergesehenen - Aktionen, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, im Rahmen einer GASP-Aktion innerhalb eines Kapitels des Haushaltsplans, d. h. innerhalb der Mittelausstattung für die GASP, autonom Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vorzunehmen, so dass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Aktionen als erforderlich gilt, gewährleistet sein wird. Falls sich der Umfang der GASP-Haushaltsmittel während des Haushaltsjahres als zur Deckung der notwendigen Ausgaben unzureichend erweist, kommen das Europäische Parlament und der Rat überein, auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung von Nummer 24 mit Dringlichkeit eine Lösung zu ermitteln. // Aktualisierung.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

- Beobachtung und Überprüfung von Konflikten und Friedensprozessen

- Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstungsmaßnahmen

- Polizeimissionen

- Sofortmaßnahmen

- Vorbereitungsmaßnahmen und Folgemaßnahmen

- Sondergesandte der Europäischen Union

- Konfliktlösung und andere Stabilisierungsmaßnahmen

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass der Betrag für Aktionen, der in den im vierten Gedankenstrich genannten Artikel eingesetzt wird, 20% des für das GASP-Kapitel des Haushaltsplans eingesetzten Gesamtbetrags nicht überschreiten darf. //

42. Der Vorsitz des Rates hört das Europäische Parlament jährlich zu einem vom Rat erstellten Dokument über die Hauptaspekte und die grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Außerdem wurde in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 vereinbart, dass der derzeitige und die beiden anstehenden Vorsitze des Rates das Parlament im Rahmen gemeinsamer Konzertierungssitzungen unterrichten werden, die mindestens fünfmal pro Jahr stattfinden und spätestens in der Konzertierungssitzung vor der zweiten Lesung im Rat festgelegt werden. Die Kommission wird beteiligt und nimmt an diesen Sitzungen teil.

Der Rat teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Beschluss im GASP-Bereich unverzüglich und in jedem Einzelfall mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und anderer Infrastrukturen, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres. // Die Änderung in Absatz 1 berücksichtigt die in der Konzertierungssitzung vom 24. November 2003 getroffene Übereinkunft.

ANHANG I

FINANZRAHMEN 2007-2013

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II

NTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

// Bemerkungen

A. Nach der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das folgende Haushaltsjahr wird - unter Berück sichtigung der von der Kommission vorgeschla genen Jährlichen Strategieplanung - vor dem Beschluss der Kommission über den Vorentwurf des Haushaltsplans ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden. Den Zuständigkeiten der Organe sowie der vorhersehbaren Entwicklung des Bedarfs für das kommende Haushaltsjahr und die vom Finanzrahmen abgedeckten Jahre wird gebührend Rechnung getragen. Berücksichtigung finden werden auch die neuen Entwicklungen seit Festlegung des ersten Finanzrahmens, die voraussichtlich erhebliche und dauerhafte finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Europäischen Union haben werden. Wenn die Organe einvernehmlich zu dem Schluss kommen, dass es einer Änderung des Finanzrahmens bedarf, kann die Kommission einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

B. Für die obligatorischen Ausgaben gibt die Kommission in der Darstellung ihres Vorentwurfs des Haushaltsplans im Einzelnen Folgendes an:

a) die Mittel für Ausgaben aufgrund neuer oder geplanter Rechtsvorschriften;

b) die Mittel für Ausgaben, die sich aus der Anwendung von bei der Feststellung des vorhergehenden Haushaltsplans bereits bestehenden Rechtsvorschriften ergeben.

Die Kommission nimmt eine genaue Schätzung der finanziellen Auswirkungen der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft vor. Sie aktualisiert diese Schätzungen erforderlichenfalls im Laufe des Haushaltsverfahrens und stellt der Haushaltsbehörde alle sachdienlichen Nach weise zur Verfügung.

Die Kommission kann, sofern sie es für notwendig hält, die beiden Teile der Haushaltsbehörde mit einem Ad-hoc-Berichtigungsschreiben befassen, um die bei der Schätzung der Agrarausgaben im Vorentwurf des Haushaltsplans zugrunde gelegten Angaben zu aktualisieren und/oder um auf der Grundlage der letztverfügbaren Informationen über die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft befindlichen Fischereiabkommen die Beträge und die Aufteilung der bei den operativen Linien für die internationalen Fischerei abkommen eingesetzten und der in die Reserve eingestellten Mittel zu korrigieren.

Dieses Berichtigungsschreiben ist vor Ende Oktober der Haushaltsbehörde zu übermitteln.

Erfolgt die Befassung des Rates später als einen Monat vor der ersten Lesung des Europäischen Parlaments, so berät der Rat über das Ad-hoc-Berichtigungsschreiben grundsätzlich bei seiner zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde bemühen sich daher, bis zur zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs im Rat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschlussfassung über das Berichtigungsschreiben in einer einzigen Lesung jedes der betroffenen Organe erfolgen kann.

C. 1. Für alle Ausgaben wird ein Konzertierungsverfahren eingeführt.

2. Ziel der Konzertierung ist es,

a) die Aussprache über die globale Ausgabenentwicklung und hierbei über die Grundzüge des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr im Lichte des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Kommission fortzusetzen;

b) eine Einigung zwischen beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen über

- die in Nummer 2 Buchstaben a und b bezeichneten Mittel, einschließlich der Mittel, die in dem in Nummer 2 genannten Ad-hoc-Berichtigungsschreiben veranschlagt sind,

- die für nichtobligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzusetzenden Mittel unter Beachtung von Nummer 39 der Vereinbarung,

- insbesondere diejenigen Fragen, für die in der vorliegenden Vereinbarung auf dieses Verfahren Bezug genommen wird.

4. Das Verfahren wird durch einen Trilog eingeleitet, der so rechtzeitig einberufen wird, dass die Organe sich spätestens zu dem vom Rat für die Aufstellung seines Haushaltsentwurfs festgelegten Zeitpunkt um eine Einigung bemühen können.

Die Ergebnisse des Trilogs sind Gegenstand einer Konzertierung zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments; die Kommission nimmt daran teil.

Die Konzertierungssitzung findet anlässlich der traditionellen Begegnung derselben Teilnehmer an dem vom Rat für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgesetzten Tag statt, es sei denn, auf der Trilogsitzung wird etwas anderes beschlossen.

5. Erforderlichenfalls könnte vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament auf schriftlichen Vorschlag der Kommission oder auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments oder des Präsidenten des Rates (Haushalt) eine erneute Trilogsitzung einberufen werden. Die Entscheidung darüber, ob dieser Trilog stattfindet, treffen die Organe einvernehmlich nach Annahme des Haushaltsentwurfs des Rates und vor der in der ersten Lesung erfolgenden Abstimmung über die vom Haushaltsausschuss des Parlaments eingebrachten Abänderungen.

6. Die Organe setzen die Konzertierung nach der ersten Lesung des Haushaltsplans durch jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde fort, um Einigung über die obligatorischen und die nichtobligatorischen Ausgaben herbeizuführen und insbesondere eine Aussprache über das in Nummer 2 genannte Ad-hoc-Berichtigungsschreiben zu führen.

Zu diesem Zweck wird im Anschluss an die erste Lesung im Europäischen Parlament ein Trilog einberufen.

Die Ergebnisse dieses Trilogs werden im Rahmen einer zweiten Konzertierungssitzung am Tag vor der zweiten Lesung im Rat erörtert.

Erforderlichenfalls setzen die Organe ihre Erörterungen über die nichtobligatorischen Ausgaben nach der zweiten Lesung im Rat fort.

7. Im Rahmen der Trilogsitzungen werden die Delegationen der Organe jeweils geführt vom Präsidenten des Rates (Haushalt), vom Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments und von dem für den Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission.

8. Jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Konzertierung gegebenenfalls erzielten Ergebnisse während des gesamten laufenden Haushalts verfahrens berücksichtigt werden.

D. Damit die Kommission die Durchführbarkeit der von der Haushaltsbehörde geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen bzw. Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen beide Teile der Haushaltsbehörde die Kommission bis Mitte Juni von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits in der Konzertierungs sitzung der ersten Lesung im Rat erfolgen kann. Die weiteren Schritte des in diesem Anhang vorgesehenen Konzertierungsverfahrens gelangen ebenso wie die Bestimmungen zur Durchführbarkeit (Nummer 35 dieser Vereinbarung) zur Anwendung.

Außerdem kommen die drei Organe überein, den Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte auf 38 Mio. EUR je Haushaltsjahr zu begrenzen. Des Weiteren kommen sie überein, den Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen auf 36 Mio. EUR je Haushaltsjahr und den Gesamtbetrag der effektiv für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel auf 90 Mio. EUR zu begrenzen. // Änderungen und Aktua lisierung:

- Abschnitt A: Es wird auf die Mitteilung über die Jährliche Strategie planung (JSP) als Teil der strategischen Planung und Programmie rung verwie sen.

- Abschnitt A: Um dem Änderungsverfahren seine ursprüngliche Rolle wieder zugeben und den Rückgriff darauf zu entdramatisieren, wird vorgeschlagen, einen neuen budgetären Bedarf, der dauerhafte finanzielle Aus wir kungen haben könnte, einer Überprüfung zu unter ziehen. Diese Überprüfung würde während eines Haushaltstrilogs erfolgen und könnte einen Vorschlag zur Änderung des Finanz rahmens zur Folge haben.

- Abschnitt B: Umstellung der Punkte.

- Abschnitt B Nummer 5: Erfahrungsgemäß ist der Trilog vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament mitunter überfluessig.

- Abschnitt D (neu) ersetzt die Nummern 37 und 38 der Interinstitutionellen Verein ba rung.

Auf der Grundlage der derzeitigen IIV-Zahlen, die den Preisen von 2004 angepasst und in Berück sichtigung der Aus wir kungen der Erweiterung um 10 % erhöht wurden, wurden neue Zahlen für Pilotprojekte und vorberei ten de Maßnahmen berech net. Die Zahl für sämtliche vorbereitende Maßnahmen wurde durch Multiplizieren der Zahl für neue vorbereitende Maßnahmen mit 2,5 ermittelt.

ANHANG III

KLASSIFIZIERUNG DER AUSGABEN

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG IV

FINANZIERUNG DER AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FISCHEREIABKOMMEN

A. Die Ausgaben für Fischereiabkommen werden aus zwei Haushaltslinien für den Bereich der Fischereipolitik finanziert (unter Bezugnahme auf den ABB-Eingliederungsplan):

a) Internationale Fischereiabkommen (11 03 01);

b) Beiträge zu internationalen Organisationen (11 03 02).

Die Haushaltslinie 11 03 01 deckt alle Beträge hinsichtlich der am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres geltenden Abkommen und Protokolle. Die Beträge für alle neuen oder erneuerbaren Abkommen, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden der Linie 31 02 04 02 - Reserven/Getrennte Mittel (obligatorische Ausgaben) zugeführt. // Aktualisierung

B. Auf Vorschlag der Kommission bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den bei den Haushaltslinien und den in die Reserve einzusetzenden Betrag im Rahmen des in Anhang III vorgesehenen Konzertierungsverfahrens einvernehmlich festzu setzen. //

C. Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Rechtsetzungsprozesses im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die drei Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, so übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch in Form eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für den Rest des Jahres. //

ERKLÄRUNGEN

Erklärung zur Anpassung in Verbindung mit den Bedingungen für die Ausführung der Mittel der Strukturfonds, der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Fischereifonds

Die Organe können auf Vorschlag der Kommission beschließen, dass im Fall der Annahme der neuen Regelungen für die Strukturfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds nach dem 1. Januar 2007 die im ersten Jahr des Finanzrahmens nicht verwendeten Mittel auf die Folgejahre übertragen werden können.

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