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Document 52004DC0191

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit gemäss Artikel 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1164/1994 zur errichtung des Kohäsionsfonds

/* KOM/2004/0191 endg. */

52004DC0191

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit gemäss Artikel 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1164/1994 zur errichtung des Kohäsionsfonds /* KOM/2004/0191 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE ERGEBNISSE DER HALBZEITÜBERPRÜFUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG DES RATES (EG) Nr. 1164/1994 ZUR ERRICHTUNG DES KOHÄSIONSFONDS

1. Einleitung

Artikel 2 der geänderten Verordnung (EG) No 1164/94 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds sieht eine Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit vor. Die Verordnung legt fest, dass ein Mitgliedstaat, dessen Bruttosozialprodukt (BSP) pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten, 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, den Anspruch auf eine Unterstützung des Fonds für neue Vorhaben verliert. Die Halbzeitüberprüfung soll vor Ende des Jahres 2003 erfolgen auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000-2002 ermittelt wird.

Artikel 4 der geänderten Verordnung (EG) No 1164/94 des Rates legt fest, dass im Falle des Verlusts der Förderfähigkeit eines Mitgliedstaats die Mittel für den Kohäsionsfonds entsprechend gekürzt werden.

Da Artikel 4 die Konsequenzen des Verlusts der Förderfähigkeit eines Mitgliedstaats im Rahmen der Halbzeitüberprüfung klar beschreibt, hält die Kommission eine Änderung der Verordnung für nicht notwendig. Folglich hat die Kommission beschlossen, eine Mitteilung and den Rat und das Parlament anzunehmen, die das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung sowie deren finanzielle Auswirkungen beschreibt. Die Kommission wird den finanziellen Auswirkungen im Rahmen der jährlichen Haushaltsvorausschau Rechnung tragen.

2. Ergebnis der halbzeitüberprüfung der förderfähigkeit

Vier Mitgliedstaaten waren ab 1. Januar 2000 im Rahmen des Fonds förderfähig: Spanien, Griechenland, Portugal and Irland. Für die begünstigten Mitgliedstaaten wurden am 1. November 2003 folgende Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000-2002 ermittelt:

BSP pro Kopf in Kaufkraftparitäten (Index: EU15=100)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Gemeinschaftsdaten zeigen, dass das Pro-Kopf-BSP in Spanien, Griechenland und Portugal die Förderfähigkeitsschwelle von 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreiten. Folglich werden die drei Mitgliedstaaten bis 2006 im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig bleiben. Das BSP pro Kopf von Irland steht hingegen bei 100,5% des Gemeinschaftsdurchschnitts für den Zeitraum 2000-2002 und überschreitet somit 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts. Deshalb ist Irland im Rahmen des Kohäsionsfonds vom 1. Januar 2004 an nicht mehr förderfähig.

3. Finanzielle auswirkungen

Infolge des Verlust der Förderfähigkeit von Irland im Rahmen des Kohäsionsfonds ab 1. Januar 2004 wird der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2004-2006 um 164 Millionen Euro reduziert (zu Preisen von 1999), gemäß dem Betrag, den die Kommission für Irland in genannten Zeitraum vorgesehen hat.

Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2004-2006 auf 7,376 Mrd. EUR zu Preisen von 1999.

Die für die einzelnen Jahre vorgesehenen Mittel für Verpflichtungsermächtigungen belaufen sich auf:

- 2004: 2,460 Mrd. EUR,

- 2005: 2,460 Mrd. EUR,

- 2006: 2,456 Mrd. EUR.

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