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Document 52003PC0841

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

/* KOM/2003/0841 endg. - CNS 2003/0331 */

52003PC0841

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten /* KOM/2003/0841 endg. - CNS 2003/0331 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

1. Auf seiner Tagung am 3. Juni 2003 nahm der Rat ,Wirtschaft und Finanzen" das so genannte ,Steuerpaket" an, zu dem auch die Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten [1] (nachstehend ,Richtlinie" genannt) gehört.

[1] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

2. Angesichts des Zeitpunkts der Annahme und der Tatsache, dass die Richtlinie auf einem Kommissionsvorschlag von 1998 [2] basiert, enthält die Richtlinie nicht die aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten notwendigen technischen Anpassungen. Es ist vorgesehen, dass die in diesem Zusammenhang erforderlichen technischen Anpassungen des Anwendungsbereichs (Erstellung von Listen der erfassten Steuern und Rechtsformen für jedes Beitrittsland) nach dem in Artikel 57 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren vorgenommen werden. Diese technischen Anpassungen sind folglich nicht Gegenstand dieses Vorschlags.

[2] KOM(1998) 67 endg. - 98/0087(CNS), ABl. C 123, S. 9.

3. Die bei Annahme der Richtlinie abgegebene ,Erklärung zum Ratsprotokoll" enthielt folgende Passage: ,Der Rat und die Kommission sind sich darüber einig, dass Unternehmen, die in Bezug auf Einkünfte, die unter die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren fallen, steuerbefreit sind, nicht in den Genuss der Rechtsvorteile dieser Richtlinie gelangen sollten. Der Rat ersucht die Kommission, jegliche erforderliche Änderung der Richtlinie rechtzeitig vorzuschlagen." Die Kommission sieht in der Richtlinie bereits vor, dass ,gewährleistet sein (muss), dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden" [3] und dass es ,den Mitgliedstaaten (...) ferner nicht verwehrt sein (darf), geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch zu ergreifen" [4]. Die Kommission teilt die Auffassung des Rates, dass die Richtlinie keine Schlupflöcher enthalten darf, die eine Umgehung der Steuern auf Zinsen und Lizenzgebühren ermöglichen. Mit diesem neuen Vorschlag folgt die Kommission der Aufforderung des Rates.

[3] Dritter Erwägungsgrund der Richtlinie.

[4] Vierter Erwägungsgrund der Richtlinie.

4. Nach ihrer Mitteilung über die Steuerpolitik in der Europäischen Union [5] und ihrer Mitteilung über die Beschränkungen der grenzübergreifenden Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt durch die direkten Steuern und mögliche Lösungen [6] unterbreitete die Kommission zwei Vorschläge [7] zur Änderung von Richtlinien des Rates im Bereich der direkten Steuern; der eine betraf die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (nachstehend ,Mutter-/Tochter-Richtlinie" genannt) [8] und der andere die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (nachstehend ,Fusionsrichtlinie" genannt) [9]. Ein Teil der Änderungen zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien auszuweiten. Zu diesem Zweck sollen in die Listen der erfassten Rechtsformen im Anhang zu den Richtlinien weitere, bisher noch nicht erfasste Rechtsformen aufgenommen werden. Um Abweichungen und Unsicherheiten zu vermeiden, erscheint der Kommission ein solches Vorgehen auch im Falle der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren angebracht. Sie schlägt deshalb vor, die Liste im Anhang zu der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren der Liste in dem Vorschlag zur Änderung der Mutter-/Tochter-Richtlinie anzupassen.

[5] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss ,Steuerpolitik in der Europäischen Union", KOM(2001) 260 endg.

[6] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss ,Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse - Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU", KOM(2001) 582 endg.

[7] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, KOM(2003) 462 endg., ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49, und Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, KOM(2003) 613 endg.

[8] Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.

[9] Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1.

5. Das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) [10] wird am 8. Oktober 2004 in Kraft treten. Die SE bietet Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln mit einer einheitlichen Geschäftsführung und einem einheitlichen Berichtssystem nachzugehen. Während das Statut der Europäischen Gesellschaft selbst keine spezifischen Steuervorschriften enthält, wird doch festgelegt, dass die SE ,den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (unterliegt), die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden" [11]. Solche Aktiengesellschaften in den fünfzehn Mitgliedstaaten, die im Anhang zu dem SE-Statut aufgelistet sind, sind auch in der Liste der Rechtsformen im Anhang zu der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren aufgeführt. Dies bedeutet, dass die SE in der Praxis bereits in den Genuss der Rechtsvorteile der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren kommt, da der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, ihr dieselben Vorteile gewähren muss, wie vergleichbaren nach inländischem Recht gegründeten Aktiengesellschaften. Im Interesse der Eindeutigkeit und um zu unterstreichen, welche Bedeutung die Kommission dem SE-Statut beimisst, schlägt die Kommission jedoch vor, dass die SE in der Liste der Rechtsformen im Anhang zu der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren ausdrücklich aufgeführt wird [12].

[10] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 294 vom 10.11.2001.

[11] Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz ii der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001.

[12] Das gleiche Vorgehen wurde in den Vorschlägen zur Änderung der Mutter-/Tochter-Richtlinie (90/434/EWG) und der Fusionsrichtlinie (90/435/EWG) gewählt, in denen die Europäische Gesellschaft ausdrücklich in die Liste der durch die Richtlinie erfassten Rechtsformen aufgenommen wird.

6. Das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) [13] wurde am 22. Juli 2003 angenommen. Diese neue Rechtsform wird ab 2006 verfügbar sein und Genossenschaftsunternehmen ermutigen, Geschäftsmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen und so die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken. Da das Statut keine spezifischen Steuervorschriften [14] enthält, gelten für die SCE die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Nach Ansicht der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, diese neue Gesellschaftsform zu fördern und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Unternehmen sie in der Praxis optimal nutzen können. Die SCE wird genauso behandelt werden wie Genossenschaften in ihrem Sitzmitgliedstaat, so dass sie indirekt bereits in den Genuss der Rechtsvorteile kommt, die die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren für die bereits erfassten einzelstaatlichen Genossenschaftsformen bietet. Während einige einzelstaatliche Genossenschaftsformen bereits in der Liste im Anhang zur der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren aufgeführt sind, wird vorgeschlagen, noch weitere solche Genossenschaften in den neuen Anhang zu der Richtlinie aufzunehmen. In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission vor, auch die SCE in die Liste aufzunehmen. Auch wenn diese Aufnahme, wie im Fall der SE, mehr als Signal zu sehen ist, das unterstreicht, welche Bedeutung die Kommission der SCE beimisst, und jede Unsicherheit und jeden Zweifel beseitigen soll, so gewährleistet diese Maßnahme doch, dass die SCE ab 2006 in vollem Umfang in den Genuss der Rechtsvorteile der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren kommt.

[13] VERORDNUNG (EG) NR. 1435/2003 DES RATES VOM 22. JULI 2003 ÜBER DAS STATUT DER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT (SCE) UND RICHTLINIE 2003/72/EG DES RATES VOM 22. JULI 2003 ZUR ERGÄNZUNG DES STATUTS DER EUROPÄISCHEN GENOSSENSCHAFT HINSICHTLICH DER BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER, ABL. L 207 VOM 18.8.2003, S. 1.

[14] SECHZEHNTER ERWAEGUNGSGRUND DES SCE-STATUTS.

2. ERLÄUTERUNG DER ARTIKEL DES RICHTLINIENVORSCHLAGS IM EINZELNEN

Artikel 1

Dieser Artikel umfasst zwei Nummern zur Änderung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren.

Nummer 1

Diese Bestimmung dient der Änderung von Artikel 1 Absatz 1. Sie stellt klar, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorteile der Richtlinie nur dann gewähren müssen, wenn die betroffenen Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren beim Nutzungsberechtigten nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass bei einer Gesellschaft, die Körperschaftsteuer zahlt, Auslandseinkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren durch eine innerstaatliche steuerliche Sonderregelung von der Steuer befreit sind. Der Quellenstaat ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die in der Richtlinie vorgeschriebene Befreiung von der Quellensteuer zu gewähren.

Nummer 2

1. Die im Anhang zu der Richtlinie enthaltene Liste der Rechtsformen, für die die Richtlinie gilt, wird durch eine neue Liste ersetzt, die zusätzliche Rechtsformen und insbesondere die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Genossenschaft (SCE) umfasst. Der Vorschlag sieht vor, dass die Richtlinie künftig auch für bisher nicht erfasste Rechtsformen gilt, darunter Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, bestimmte Nicht-Kapitalgesellschaften, Sparkassen, Fonds und Vereinigungen mit wirtschaftlicher Tätigkeit, und passt damit die Liste im Anhang zur der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren in dieser Hinsicht an die Liste im Vorschlag zur Änderung der Mutter-/Tochter-Richtlinie an.

2. Die Europäische Gesellschaft und die Europäische Genossenschaft sind im Anhang unter dem Buchstaben z) aufgeführt. Diese Einordnung des neuen Eintrags entspricht nicht der normalen Reihenfolge, da nach dem Verfahren des Artikels 57 der Beitrittsakte (Verfahren zur Annahme der Maßnahmen, die aufgrund des Beitritts zur Anpassung der bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft erforderlich sind) unter den Buchstaben p) bis y) noch bestimmte Rechtsformen eingetragen werden sollen, die es in den Beitrittsländern gibt.

Artikel 2

Dieser Artikel legt den Zeitplan und die Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten fest. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unterrichten und eine tabellarische Darstellung der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermitteln.

2003/0331 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission [15],

[15] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [16],

[16] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [17],

[17] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2003/49/EG ist nicht ausdrücklich festgelegt, dass Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren beim Nutzungsberechtigten effektiv besteuert werden müssen. Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, muss eine solche Anforderung aber eingeführt werden, um alle Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren, die nicht besteuert werden, von den Rechtsvorteilen der Richtlinie 2003/49/EG auszuschließen.

(2) Bestimmte Rechtsformen sind nicht in der Liste im Anhang zu Richtlinie 2003/49/EG aufgeführt, obwohl die betreffenden Gesellschaften steuerlich in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort der Körperschaftsteuer unterliegen.

(3) Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) [18] und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer [19] ist eine Aktiengesellschaft, die von ihrer Art her anderen bereits durch die Richtlinie 2003/49/EG erfassten Rechtsformen ähnelt. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die SE in die Liste im Anhang zu der Richtlinie 2003/49/EG aufgenommen werden.

[18] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S.1.

[19] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(4) Die Europäische Genossenschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) [20] und der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer [21] ist eine Genossenschaft, die von ihrer Art her anderen bereits durch die Richtlinie 2003/49/EG erfassten Genossenschaftsformen ähnelt. Dem entsprechend sollte die SCE in die Liste im Anhang zu der Richtlinie 2003/49/EG aufgenommen werden. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte dieser Anhang ersetzt werden.

[20] ABl. L 207 vom 18.08.2003, S. 1.

[21] ABl. L 207 vom 18.08.2003, S. 25.

(5) Die Richtlinie 2003/49/EG sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Staat darauf erhebbaren Steuern -- unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden -- befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist und effektiv einer Besteuerung auf diese Einkünfte in diesem anderen Mitgliedstaat unterliegt."

2. Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs zu dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

,ANHANG

Liste der unter Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie fallenden Gesellschaften

a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung ,société anonyme"/,naamloze vennootschap", ,société en commandite par actions"/,commanditaire vennootschap op aandelen", ,société privée à responsabilité limitée"/,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", ,société coopérative à responsabilité limitée"/,coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", ,société coopérative à responsabilité illimitée"/,coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben;

b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung ,aktieselskab" und ,anpartsselskab". Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Unternehmen, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für ,aktieselskaber" berechnet und besteuert wird;

c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung ,Aktiengesellschaft", ,Kommanditgesellschaft auf Aktien", ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung", ,bergrechtliche Gewerkschaft", ,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", ,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", ,Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts";

d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung ,ávþvõìç åôáéñåßá", ,åôáéñåßá ðåñéùñéóìÝvçò åõèývçò (Å.Ð.Å.)";

e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung ,sociedad anónima", ,sociedad comanditaria por acciones", ,sociedad de responsabilidad limitada" sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung ,société anonyme", ,société en commandite par actions", ,société à responsabilité limitée", ,sociétés par actions simplifiées", ,sociétés d'assurances mutuelles", ,caisses d'épargne et de prévoyance", ,sociétés civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, sowie ,coopératives" und ,unions de coopératives" und die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;

g) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß den Building Societies Acts gegründete ,building societies" und ,trustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung "società per azioni", "società in accomandita per azioni", ,società a responsibilità limitata", ,società cooperative", ,società per mutua assicurazione" sowie die staatlichen und privaten Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend gewerblicher Art ist;

i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung ,société anonyme", ,société en commandite par actions", ,société à responsabilité limitée", ,société coopérative", ,société coopérative organisée comme une société anonyme", ,association d'assurances mutuelles", ,association d'épargne-pension" sowie Gewerbe-, Industrie- und Bergbauunternehmen des Staates und von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlichen Einrichtungen und von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung ,naamloze vennnootschap", ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", ,open commanditaire vennootschap", ,coöperatie", ,onderlinge waarborgmaatschappij", ,fonds voor gemene rekening", ,vereniging op coöperatieve grondslag" und ,vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt";

k) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung ,Aktiengesellschaft", ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung", ,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", ,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", ,Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts", ,Sparkassen";

l) die Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;

m) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung ,osakeyhtiö/aktiebolag", ,osuuskunta/andelslag","säästöpankki/sparbank" und ,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";

n) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung ,aktiebolag", ,ekonomiska föreningar", ,sparbanker", ,ömsesidiga försäkringsbolag";

o) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;

z) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften."

FINANZBOGEN

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF DIE UNTERNEHMEN, INSBESONDERE AUF KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

Titel des Vorschlags

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

Dokumentennummer

Der Vorschlag

1. Notwendigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und wichtigste Ziele

Dieser Vorschlag aktualisiert und verbessert die geltende Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Die drei in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen dienen den Zielen besagter Richtlinie: Sie verankern ausdrücklich den Grundsatz, dass die Richtlinienvorteile nur dann gewährt werden, wenn die Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden, sie dehnen den Anwendungsbereich der Richtlinie auf bisher noch nicht erfasste Rechtsformen aus und sie stellen die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Europäische Gesellschaft und die Europäische Genossenschaft klar.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- Betroffene Branchen

- Unternehmensgröße (Anteil kleiner, mittlerer und großer Unternehmen)

- Besondere Gebiete der Gemeinschaft, in denen diese Unternehmen ihren Standort haben

Im Vergleich zu der derzeitigen Situation gemäß der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sieht der Vorschlag vor, dass die Rechtsvorteile der Richtlinie auf die Rechtsformen ausgeweitet werden, die zusätzlich in den Anhang zu der Richtlinie aufgenommen werden. Der Vorschlag gilt nicht für bestimmte Wirtschaftssektoren, Unternehmensgrößen oder geografische Gebiete.

3. Verpflichtungen der Unternehmen aufgrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Den Unternehmen werden keine neuen steuerlichen Verpflichtungen auferlegt.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen des vorgeschlagenen Rechtsakts

- für die Beschäftigung

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen

- für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen

Der Vorschlag verbessert die Funktionsweise der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003. Dies wird die positiven Auswirkungen besagter Richtlinie auf die grenzübergreifende Investitionstätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Beschäftigung verstärken.

5. Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforderungen u.Ä.)

Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie in ihrer im Juni 2003 angenommenen Fassung klar hervorgeht, gilt sie ausschließlich für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren eines Unternehmens an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges verbundenes körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen. Auch wenn die meisten kleinen und mittleren Unternehmen nicht als Gesellschaften organisiert sind, die in ihrem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, können doch jene, die diese Bedingung erfuellen, aus der vorgeschlagenen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Nutzen ziehen.

Konsultationen

6. Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt gehört wurden, und ihre wichtigsten Auffassungen

Da dieser Änderungsvorschlag zu der erst kürzlich angenommenen Richtlinie technischer Art ist, wurde es nicht als sinnvoll erachtet, die Organisationen, die sich zu der ursprünglichen Richtlinie äußerten, erneut zu konsultieren. Diese Organisation sprachen sich bereits im Rahmen der Konsultation zum vorigen Vorschlag dafür aus, den Anwendungsbereich so weit wie möglich zu fassen. Die Kommissionsdienststellen erörterten den Vorschlag jedoch mit den zuständigen Vertretern der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten.

Die Vorschläge in Bezug auf die SE und die SCE folgen teilweise den Auffassungen, die die Vertreter von Unternehmen und Wirtschaft bei den Konsultationen zu diesen beiden Gesellschaftsformen vertraten.

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