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Document 52003PC0696

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft

/* KOM/2003/0696 endg. - CNS 2003/0269 */

52003PC0696

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft /* KOM/2003/0696 endg. - CNS 2003/0269 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit vorliegender Mitteilung legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Ermächtigung der Gemeinschaft zum Abschluss einer Vereinbarung über die Bedingungen für ihren Beitritt zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 vor.

2. Am 28. März 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den COTIF-Vertragsparteien aufzunehmen, um den Beitritt der Gemeinschaft zu diesem Übereinkommen auf dem Wege einer Vereinbarung nach Artikel 38 des geänderten COTIF zu vereinbaren. Der Beschluss des Rates umfasste Verhandlungsdirektiven bezüglich des Beitritts der Gemeinschaft zum COTIF und Ad-hoc-Verfahren für die Verhandlungsführung.

3. Der in dem Beschluss des Rates vorgesehene Sonderausschuss trat am 17. Juni 2003 zusammen, um eine von der Kommission vorgelegte Verhandlungsposition zu prüfen. Die Anhörung des Sonderausschusses erlaubte die Berücksichtigung der Anmerkungen und die anschließende Übermittlung einer vorläufigen Verhandlungsposition an die OTIF.

4. Am 27. Juni 2003 wurde in Bern am Sitz der OTIF eine einzige Verhandlungssitzung abgehalten, bei der es gelang, einen gemeinsamen Textentwurf für die Vereinbarung festzulegen.

5. Der Beitritt der Gemeinschaft ist nach Artikel 38 des COTIF in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius zulässig. Nach diesem Artikel steht der Beitritt regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration offen. Aus diesem Grund muss das Protokoll von Vilnius in Kraft getreten sein, nachdem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten ratifiziert wurde. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten das Ratifizierungsverfahren voran- und zum Abschluss bringen, damit die Gemeinschaft beitreten kann.

In Anbetracht dessen und gemäß den geltenden Verfahren

- empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, die Ratifizierungsverfahren des Protokolls von Vilnius zum Abschluss zu bringen, damit die Gemeinschaft dem COTIF beitreten kann;

- schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss zu erlassen.

2003/0269 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Ausbau der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr innerhalb der Gemeinschaft sowie zwischen der Gemeinschaft und ihren Nachbarn ist ein Schlüsselelement der Verkehrspolitik, dessen Ziel insbesondere die Schaffung eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist.

(2) Die Europäische Gemeinschaft ist in den Bereichen, die Gegenstand des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 sind, ausschließlich oder gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig.

(3) Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum COTIF zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten ist nach Artikel 38 des COTIF in seiner durch das Protokoll von Vilnius geänderten Fassung möglich und kann zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem dieses Protokoll nach Ablauf der Ratifizierungszeit in Kraft tritt.

(4) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den COTIF-Vertragsparteien eine Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum COTIF ausgehandelt.

(5) Die Beitrittsvereinbarung sollte abgeschlossen werden, damit sie unmittelbar nach Inkrafttreten des Protokolls von Vilnius angewendet werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung und die zugehörigen Erklärungen der Gemeinschaft sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen, die zugehörigen Erklärungen der Gemeinschaft abzugeben und die Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Voraussetzung für die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde ist das Inkrafttreten des Protokolls von Vilnius zur Änderung des COTIF vom 3. Juni 1999.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANLAGE 1 VEREINBARUNG

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

UND

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT -

gestützt auf das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, insbesondere auf dessen Artikel 38,

im Hinblick auf die Zuständigkeiten, die der Europäischen Gemeinschaft in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 übertragen werden,

in der Erwägung, dass das Übereinkommen eine Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mit Sitz in Bern begründet,

in der Erwägung, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens die Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit aus dem Übereinkommen ergeben, für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt lassen;

in der Erwägung, dass mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen bezweckt wird, die OTIF bei der Verfolgung ihres Ziels der Förderung, Verbesserung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs in sowohl technischer als auch rechtlicher Hinsicht zu unterstützen;

in der Erwägung, dass wegen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Europäische Gemeinschaft und auf ihre Mitgliedstaaten anzuwenden ist;

in der Erwägung, dass die Bedingungen für den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Gemeinschaft die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Übereinkommens wahrnehmen kann -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bei.

Artikel 2

Vorbehaltlich dieser Vereinbarung ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 3

Die Europäische Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.

Artikel 4

1. Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Europäische Gemeinschaft berechtigt, bei den Arbeiten aller OTIF-Gremien vertreten zu sein und sich daran zu beteiligen, in denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Vertragspartei vertreten zu sein, und in denen möglicherweise Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Die Europäische Gemeinschaft macht ihren Standpunkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend ihren institutionellen Regelungen in allen OTIF-Gremien geltend, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.

2. Die Europäische Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten. Die Europäische Kommission kann einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beauftragen, sie zu vertreten.

Artikel 5

1. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist, nimmt die Europäische Gemeinschaft die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr. Vorbehaltlich des Artikels 26 Paragraph 7 des Übereinkommens verfügt die Gemeinschaft über dieselbe Anzahl von Stimmen wie ihre Mitglieder, die auch Mitgliedstaaten der OTIF sind. Wenn die Gemeinschaft an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.

2. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, nehmen entweder die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil. Wenn die Europäische Gemeinschaft an der Abstimmung teilnimmt, verfügt sie über dieselbe Anzahl von Stimmen wie ihre Mitglieder, die auch Mitgliedstaaten der OTIF sind, und sind diese nicht stimmberechtigt.

3. Die Europäische Gemeinschaft unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Generalversammlung und anderer Entscheidungsgremien die Stimmrechte nach den Absätzen 1 und 2 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im Schriftverfahren gefasst werden.

Artikel 6

Der Umfang der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Europäische Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Europäischen Gemeinschaft an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Gemeinschaftszuständigkeit ergehen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

Artikel 7

Bei den Tagungen des RID-Fachausschusses wird die Europäische Gemeinschaft durch die Europäische Kommission vertreten, die aus Gründen des technischen Sachverstands im Allgemeinen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beauftragen wird, sie zu vertreten. Der Kommission ist es jedoch unbenommen, jederzeit von der in Artikel 33 Paragraph 5 des COTIF vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, nach der ein Drittel der im RID-Fachausschuss vertretenen Staaten verlangen kann, dass ein dem RID-Fachausschuss vorgelegter Antrag der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.

Artikel 8

Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieser Vereinbarung über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, findet Titel V des Übereinkommens Anwendung.

Artikel 9

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Generalversammlung der OTIF den Abschluss dieser Vereinbarung durch die Europäische Gemeinschaft und die OTIF genehmigt.

Artikel 10

Jeder Beitritt zum Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gilt zugleich als Zustimmung, durch diese Vereinbarung gebunden zu sein.

Artikel 11

Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

Kündigen alle OTIF-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, das Übereinkommen, so wird davon ausgegangen, dass die Europäische Gemeinschaft ihre Kündigung des Übereinkommens sowie dieser Vereinbarung gleichzeitig mit der in Artikel 41 des Übereinkommens vorgesehenen Kündigungsmitteilung des letzten das Übereinkommen kündigenden Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt habe.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterschrieben.

GESCHEHEN zu ... am _______________ (Tag, Monat, Jahr) in französischer Sprache in zwei Urschriften, von denen eine von der OTIF und die andere von der Europäischen Gemeinschaft verwahrt wird. Die OTIF notifiziert ihren Mitgliedern diese Vereinbarung in ihren Amtssprachen. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

aNLAGE ZUR vEREINBARUNG Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeitsverteilung

Im Eisenbahnverkehr ist die Gemeinschaft nach den Artikeln 70, 71, 80 Absatz 1 und 156 EG-Vertrag im Allgemeinen gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig.

Die Gemeinschaft besitzt nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die Bestimmungen des Übereinkommens bzw. die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften bestehende Gemeinschaftsvorschriften berühren. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften und bleiben diese unberührt, insbesondere bei Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindestanforderungen festlegen, sind die Mitgliedstaaten zuständig, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden. In den übrigen Fällen sind letztere zuständig.

Die einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft sind in der Beilage aufgelistet. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist jeweils aufgrund des genauen Inhalts dieser Rechtsakte und insbesondere danach zu beurteilen, ob darin Gemeinschaftsregeln festgelegt werden.

Insbesondere handelt es sich bei den von der Gemeinschaft angenommenen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität um verbindliche gemeinsame Vorschriften in der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass die in Artikel 6 des COTIF vorgesehene Aufstellung der einheitlichen Rechtsvorschriften in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, insoweit die in ihnen geregelten Angelegenheiten Gegenstand einer bestehenden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität sind.

Beilage zur Erklärung RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU DEN IM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN

Bisher hat die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit insbesondere über die folgenden Gemeinschaftsinstrumente ausgeübt:

- Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.08.1991, S. 25), in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75 vom 15.03.2001, S. 1);

- Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.06.1995, S. 70) in der Fassung der Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75 vom 15.03.2001, S. 26);

- Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.03.2001, S. 29);

- Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 6);

- Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.2001, S. 1);

- Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 25) und ihre nachfolgenden Änderungen.

Vereinbarung zwischen Rat und Kommission über die Vorbereitung von OTIF-Sitzungen sowie die Abgabe von Erklärungen und die Stimmabgabe

1. Koordinierungsverfahren

1.1 Zur Vorbereitung der OTIF-Sitzungen werden Koordinierungsitzungen im Rahmen des einen oder anderen Ausschusses abgehalten werden, die mit den Richtlinien über den Eisenbahnverkehr eingesetzt worden sind:

- Ausschuss ,Interoperabilität" (Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG);

- Ausschuss ,Entwicklung der Eisenbahnunternehmen" (Artikel 11a der Richtlinie 91/440/EWG und Artikel 35 der Richtlinie 2001/14/EG);

- Ausschuss ,Gefährliche Güter" (Artikel 9 der Richtlinie 96/49/EG).

Die Kommission wird soweit wie möglich die Arbeiten der oben genannten Ausschüsse zeitlich mit den Arbeiten der OTIF koordinieren.

Auf den Tagesordnungen dieser Ausschüsse werden unter dem Punkt ,OTIF" alle Fragen zusammengefasst, die zur Sicherstellung der nötigen Koordinierung der behandelten Angelegenheiten angesprochen werden müssen.

1.2. Erforderlichenfalls können auch Koordinierungssitzungen am Sitzungsort abgehalten werden.

1.3. Zu jeder Tagesordnung einer OTIF-Sitzung nennt die Kommission dem betreffenden Ausschuss die Punkte, zu denen eine Erklärung abgegeben werden soll, und gibt an, ob diese Erklärung im Namen der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaten abgegeben werden soll.

In dem Fall, dass über einen Tagesordnungspunkt abgestimmt werden muss, nimmt die Kommission zu der Frage Stellung, ob die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen sollen.

1.4. Auf den Koordinierungssitzungen im Rahmen der in Punkt 1.1 genannten Ausschüsse wird über die Zuständigkeitsverteilung, die Erklärungen und die Abstimmungsmodalitäten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten entschieden. Die Ausschüsse geben ihre Stellungnahme gemäß den Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung ab.

1.5. Kommt es zu den in Punkt 1.4 genannten Fragestellungen zu keiner Einigung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, so enthalten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission jeder Stellungnahme oder Stimmabgabe, die der koordinierten Vertretung der Gemeinschaft abträglich sein könnte. Kann innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung erzielt werden, wird die Frage dem Ausschuss der Ständigen Vertreter vorgelegt.

1.6. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bleiben von den in Punkt 1.5 genannten Beschlüssen unberührt.

2. Erklärungen und Abstimmungen in den OTIF-Sitzungen

2.1 Betrifft ein Tagesordnungspunkt Fragen, in denen die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist, nimmt die Kommission im Namen der Gemeinschaft an den Beratungen und Abstimmungen teil. Sie kann einen oder mehrere der Mitgliedstaaten beauftragen, sie zu vertreten. Die Kommission kann auch den leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur beauftragen, sie zu vertreten.

2.2. Betrifft ein Tagesordnungspunkt Fragen, in denen die Mitgliedstaaten zuständig sind, nehmen die Mitgliedstaaten an den Beratungen und Abstimmungen teil.

2.3. Betrifft ein Tagesordnungspunkt Fragen, in denen sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Gemeinschaft zuständig sind, so wird versucht, einvernehmlich einen gemeinsamen Standpunkt zu erarbeiten. Kann ein gemeinsamer Standpunkt erarbeitet werden,

- so legt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, den gemeinsamen Standpunkt dar, wenn es sich im Wesentlichen um eine Angelegenheit handelt, für die die Gemeinschaft nicht ausschließlich zuständig ist. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können das Wort ergreifen und unterstützende und/oder ergänzende Angaben zur Erklärung des Vorsitzes machen. Die Mitgliedstaaten stimmen entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt ab;

- so legt die Kommission den gemeinsamen Standpunkt dar, wenn es sich im Wesentlichen um eine Angelegenheit handelt, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können das Wort ergreifen und unterstützende und/oder ergänzende Angaben zur Erklärung der Kommission machen. Die Kommission stimmt entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt ab.

Erweist es sich als unmöglich, einen gemeinsamen Standpunkt zu erarbeiten, so ergreifen die Mitgliedstaaten das Wort und enthalten sich der Stimme. Die Kommission kann sich an den Beratungen beteiligen.

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