EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003DC0344

Mitteilung der Kommission - Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik "Effektive Umsetzung: Arbeitsprogramm und Anzeiger"

/* KOM/2003/0344 endg. */

52003DC0344

Mitteilung der Kommission - Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik "Effektive Umsetzung: Arbeitsprogramm und Anzeiger" /* KOM/2003/0344 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION - EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK - "EFFEKTIVE UMSETZUNG: ARBEITSPROGRAMM UND ANZEIGER"

1. EINLEITUNG

1.1. Die effektive Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist Voraussetzung für den Erfolg der GFP-Reform. Hierzu muss jeder Mitgliedstaat den Aufgaben nachkommen, die ihm im Bereich der Fischereiüberwachung und der Durchsetzung der GFP-Vorschriften obliegen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten hierin unterstützen und darauf achten, dass die Vorschriften der GFP wirksam, gerecht und einheitlich angewendet werden. Die Ziele der GFP werden nicht erreicht werden können, wenn bisherige Schwächen in den nationalen Kontroll- und Sanktionsregelungen andauern.

In den Beratungen über die Reform der GFP teilten die Fischwirtschaft, die Behörden der Mitgliedstaaten, das Parlament und der Rat generell die Ansichten der Kommission zur Umsetzung der GFP. Allgemein anerkannt wurde vor allem Folgendes:

* Eine mangelnde Umsetzung untergräbt die Wirksamkeit der Bestandserhaltungsmaßnahmen;

* bei fehlender Einheitlichkeit von Kontrollen und Sanktionen gelten auf Gemeinschaftsebene nicht für alle dieselben Ausgangsbedingungen.

Der Rat nahm am 20. Dezember 2002 die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik an. Hiermit wurden strengere Bestimmungen für die Durchsetzung der GFP-Vorschriften eingeführt, einschließlich vorbeugender Maßnahmen, der Aussetzung von Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten sowie größerer Befugnisse der Kommissionsinspektoren im Rahmen spezifischer Kontrollprogramme. Außerdem wurde eine klarere Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelstaatlichen Behörden und der Kommission vorgenommen.

Die Kommission hat mit ihren Reformvorschlägen auch einen Aktionsplan zur Zusammenarbeit in der Fischereiüberwachung entwickelt und Vorkehrungen für die Schaffung einer gemeinsamen Fischereiaufsicht getroffen [1]. Dieser Aktionsplan soll in den Jahren 2003-2005 umgesetzt werden.

[1] Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament "Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik", KOM (2003) 130 vom 21.03.2003

Die vorliegende Mitteilung knüpft mit ihrem Arbeitsprogramm für die effektive Umsetzung der Vorschriften an diesen Aktionsplan an. Ziel ist es, deutlich aufzuzeigen, wo welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Mängel bei der Durchführung der GFP zu beheben.

Zusammen mit dem Arbeitsprogramm wird auch eine Ergebniskontrolle in Form eines Anzeigers eingeführt, eines neuen Informationsinstruments, das Aufschluss darüber gibt, in welchem Umfang die einzelnen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten eingehalten werden und wie die Kommission die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Einhaltung der GFP-Vorschriften überprüft. Dieser Anzeiger ist über die Webseiten der Kommission öffentlich zugänglich (http://europa.eu.int/comm/ fisheries).

1.2. Für die Durchführung der GFP-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Kommission prüft die hierzu von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die GFP gleichmäßig und rechtskonform umgesetzt wird. Außerdem unterstützt die Kommission die Koordinierung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Fischereiüberwachung.

Die Kommission muss ihren Verpflichtungen auch im Rahmen der reformierten GFP nachkommen und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu sichern und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass Schwächen in den nationalen Kontrollregelungen ausgeglichen werden.

Die meisten Mitgliedstaaten haben in den vergangenen zehn Jahren Maßnahmen zur wirksameren Durchsetzung der Vorschriften erlassen und damit sowohl auf festgestellte Probleme als auch auf die neuen Kontrollvorschriften reagiert, die vom Rat verabschiedet worden sind [2].

[2] Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, ABl. L 261 vom 20.10.1993, S.1 Verordnung (EG) Nr. 1489/97, ABl. L 202 vom 30.07.1997, S. 18 Verordnung (EG) Nr. 2846/98, ABl. L 358 vom .31.12.1998, S. 5

Die Einführung von VMS und neuen Informationstechnologien hat die Möglichkeiten der nationalen Behörden zur Überwachung der Fischereitätigkeiten deutlich verbessert. Außerdem haben die meisten Mitgliedstaaten ihre Kontrollmittel aufgestockt oder die Fischwirtschaft selbst direkter in Überwachungsaufgaben einbezogen. Einige Mitgliedstaaten haben umfassende Regelungen mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit für Schiffeskontrollen verabschiedet.

Trotz der seit 1992 erzielten Fortschritte aber sind im Bereich der Fischereiüberwachung immer noch Schwächen festzustellen, die die Wirksamkeit der vom Rat verabschiedeten Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen beeinträchtigen.

2. DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2.1. Mängel bei der Umsetzung der GFP

2.1.1. Trotz der unbestreitbaren Fortschritte weist die Umsetzung der GFP immer noch gewisse Mängel auf. Die Fischereiüberwachung ist nicht durchgängig erfolgreich, denn während einige Fangtätigkeiten äußerst wirksam kontrolliert werden, sind andere gar nicht oder nur äußerst unzureichend überwacht. In einer Reihe von Fischereien ist der Überwachungserfolg generell nur so stark wie das schwächste Glied der Kette.

Die nationalen Behörden reagieren mitunter nur langsam, und die Einführung neuer Verpflichtungen wurde von der Fischwirtschaft nicht immer begrüßt; hierdurch hat sie zu Verzögerungen bei der Umsetzung von Gemeinschaftsanforderungen beigetragen.

2.1.2. Mehrere Bestände (Kabeljau, Seehecht usw.), von denen der Lebensunterhalt vieler Fischer abhängt, sind erschöpft. Die vom Rat beschlossenen TAC- und Quotenkürzungen haben bei diesen Beständen keinen entsprechenden Rückgang der fischereilichen Sterblichkeit bewirkt. Die Beschränkungen von Fangmengen (TAC und Quoten) oder Fischereiaufwand (zulässige Seetage) wurden nicht immer korrekt umgesetzt.

Die Beispiele Kabeljau und nördlicher Seehecht zeigen die verheerenden Auswirkungen solcher mangelhaften Umsetzung auf die Bestandserhaltung. Obwohl die TAC für diese Arten für 2001 gegenüber 2000 um 40 % gekürzt wurden, kamen die Kommissionsdienststellen anhand einer Analyse ihrer Fischereiinspektoren zu dem Ergebnis, dass der Fischereiaufwand oder die Fangraten in den betreffenden Fischereien 2001 nicht spürbar zurückgegangen sind. Unter Berücksichtigung der variierenden Fangraten, die anhand von Stichprobenüberprüfungen von Logbuchdaten, VMS-Daten und Erhebungen im Fangsektor festgestellt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass sich die fischereiliche Sterblichkeit bei den fraglichen Beständen im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat.

Kabeljau und Seehecht sind keineswegs die einzigen Bestände, bei denen die negativen Folgen von Schwächen in der Fischereiüberwachung sichtbar werden. Unzulängliche Anlandekontrollen berühren in der Regel sämtliche Anlandungen in den betreffenden Häfen.

2.1.3. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen. Tatsächlich kommt es durch den Fischereiaufwand, der mit den bestehenden Fangkapazitäten betrieben wird, bei den betroffenen Beständen ganzjährig zu fischereilicher Sterblichkeit, wenn der Fischfang nicht mit Ausschöpfung der Quoten eingestellt oder der Fischereiaufwand als solcher reduziert wird. Und in einigen Fällen gibt es aufgrund der lückenhaften Überwachung durch die Mitgliedstaaten sogar Anlandungen, die nirgendwo gemeldet werden, um eine Einstellung der Fischerei zu verhindern.

Bei der Weiterleitung von Informationen über die Anwendung der GFP-Vorschriften an die Kommission treten immer wieder Mängel zutage, die mit der unzulänglichen Erfassung dieser Angaben durch die nationalen Behörden und unzureichenden Kontrollen zur Absicherung der Datenqualität zusammenhängen. Häufig werden Daten von den Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt und mitunter werden unvollständige Angaben von manchmal zweifelhafter Qualität weitergereicht.

In vielen Fällen lassen sich die Probleme bei der Datenübermittlung zurückführen auf Gründe wie Verzögerungen bei der Umsetzung der Gemeinschaftsanforderungen, wiederholte Umstrukturierung der nationalen Kontrollsysteme, fehlerhafte Informationstechnik, Ersetzung von Beamten, vorübergehender Personalmangel und so weiter. Im Anzeiger im Anhang zu dieser Mitteilung findet sich eine Übersichtstafel, in der die wesentlichen Mängel noch einmal zusammengestellt sind.

2.1.4. Die nationalen Kontrollsysteme werden aus verschiedenen Gründen nicht immer dem Anspruch gerecht, die effektive Umsetzung der GFP-Vorschriften zu gewährleisten. Unregelmäßigkeiten und Fälle, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden, werden nicht immer aufgedeckt. Dies kann u.a. bedeuten, dass sich die Angaben der Fischwirtschaft nicht unbedingt mit den tatsächlichen Mengen decken, die den betreffenden Beständen entnommen, an Bord behalten, angelandet oder verkauft wurden.

Die von den Mitgliedstaaten erfassten und an die Kommission weitergeleiteten Angaben sind folglich nicht immer zuverlässig. Die Angaben im Anzeiger gründen sich auf offizielle Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, spiegeln aber nicht notwendigerweise die wirkliche Lage wider, da die offiziellen Daten bisweilen nicht dem tatsächlichen Fangvolumen entsprechen.

Es gibt zahlreiche Gründe für die mögliche Ineffizienz nationaler Kontrollsysteme. Trotz der Verbesserung der Kontrollmittel, die die nationalen Behörden einsetzen, besteht hier immer noch Handlungsbedarf. Denn mit den verfügbaren Kontrollmitteln lassen sich die Anforderungen, die an ein umfassendes nationales Kontrollsystem gestellt sind, auch heute noch nicht immer angemessen decken. Die Regelungen zur Überwachung von Fängen und Fischereiaufwand erfassen nicht immer ausreichend alle ausgeübten Tätigkeiten. Daher ist die Information lückenhaft und es kommt zu Verzögerungen bei der Zusammenstellung der benötigten Daten.

Die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten werden nicht immer angemessen und gezielt geplant. Die für die Fischereiüberwachung zuständigen nationalen Behörden nehmen in vielen Mitgliedstaaten auch noch andere Aufgaben wahr. Trotz entsprechender Gegenbemühungen sind Inspektoren nicht immer angemessen für Fischereikontrollen geschult, und durch schwerfällige Verfahrensabläufe geht viel Zeit verloren. Die Wahrscheinlichkeit von Kontrollen ist in vielen Fischereien ziemlich gering und die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung eines Verstoßes noch geringer. Hinzu kommt, dass die nationalen Strafregelungen häufig keine abschreckende Wirkung haben.

2.1.5. Flottenkarteidaten (Maschinenleistung) werden nicht immer angemessen überprüft. In vielen Fällen wurden in einzelnen Segmenten die MAP-Ziele nicht erreicht. In einigen Fischereien hat sich das Verhältnis von Flottenkapazität und Fangmöglichkeiten aufgrund der dezimierten Bestände verschlechtert, so dass ein noch größerer Überwachungsbedarf besteht.

Die Mitgliedstaaten haben nicht immer rechtzeitig reagiert, wenn Kontroll- und Durchsetzungsprobleme auftraten.

2.2. Befugnisse der Kommission und Abhilfemaßnahmen

2.2.1. Hintergrund

Die Kommission hat in den letzten zehn Jahren verschiedene Berichte zur Anwendung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten vorgelegt [3]. Der Bericht der Kommission über die Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik [4] enthält eine detaillierte Darstellung der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemeinschaftsweit. In den Arbeitsunterlagen "Fischereiüberwachung in den Mitgliedstaaten" [5], die besagtem Bericht beigefügt sind, werden die Hauptmerkmale der jeweiligen nationalen Kontrollsysteme und die Bemerkungen der Kommission zu diesen Systemen, die sich unter anderem auf die Feststellungen ihrer Fischereiinspektoren stützen, zusammengefasst. Außerdem beurteilt die Kommission in diesen Arbeitsunterlagen die aktuelle Lage im Bereich der Fischereiüberwachung in jedem Mitgliedstaat.

[3] KOM(96) 100 endgültig. Erster Kontrollbericht der Kommission über die Gemeinsame Fischereipolitik KOM(96) 363 endgültig. Bericht über die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur KOM(97)226 endgültig. Kontrolle der Gemeinsamen Fischereipolitik (1995) ISBN 92-894-0913-4. Bericht über die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur im Zeitraum 1993-2000

[4] KOM (2001) 526 endgültig.

[5] SEK (2001) 1798, 1799, 1811, 1812, 1813, 1814, 1818, 1819, 1820, 1821, 1822, 1823, 1824 of 13.11.2001 (http://europa.eu.int/fisheries/ doc_et_publ/factsheets/legal_texts/rapp526_en.htm)

Im Interesse größerer Transparenz und einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Kontrollbehörden und um die Fischwirtschaft für dieses Problem stärker zu sensibilisieren, hat die Kommission im Jahr 2000 eine Konferenz zum Thema Fischereiüberwachung veranstaltet [6].

[6] Internationale Konferenz zum Thema Fischereiüberwachung, Brüssel, 24.-27. Oktober 2000

Die Kommission kann auf verschiedene Weise tätig werden, einschließlich der im Rahmen der Reform geschaffenen neuen Möglichkeiten, um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern.

2.2.2. Finanzielle Beteiligung

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Verbesserungsbemühungen hat die Kommission jährliche Entscheidungen über eine finanzielle Beteiligung an bestimmten Kontrollausgaben der Mitgliedstaaten angenommen [7]. Die jährlichen Beträge haben sich für den Zeitraum 1996-2000 auf 205 Mio. EUR verdoppelt und wurden für den Zeitraum 2001-2003 auf 105 Mio. EUR festgesetzt. Diese Gemeinschaftsbeteiligung hat den Erwerb und die Modernisierung von Kontrollausrüstungen deutlich erleichtert. Gelder wurden auch für die Ausbildung von Inspektoren und für gemeinsame Kontrollprogramme bereitgestellt. Von dieser letztgenannten Möglichkeit haben die Mitgliedstaaten allerdings nur begrenzt Gebrauch gemacht.

[7] Entscheidung des Rates 2001/431/EG, ABl. L 154 vom 09.06.2001, S. 22

2.2.3. Vorbeugende Maßnahmen

Eine neue Möglichkeit wurde im Zuge der GFP-Reform mit der Verabschiedung vorbeugender Maßnahmen durch die Kommission geschaffen (Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002). Unbeschadet ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 226 EG-Vertrag trifft die Kommission solche Maßnahmen umgehend, wenn die offensichtliche Gefahr besteht, dass die Fischereitätigkeit in einem bestimmten geografischen Gebiet die Erhaltung der Fischereiressourcen ernsthaft gefährden könnte.

Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr einer ernsthaften Bedrohung der Bestandserhaltung stehen und sollten erst im Anschluss an den in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Dialog getroffen werden. Hiernach informiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über ihre Erkenntnis und setzt ihm eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen, um sich zu äußern. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen können auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

2.2.4. Abzüge von künftigen Fangmöglichkeiten

Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten überschritten hat, kann sie nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 beschließen, die künftigen Fangmöglichkeiten dieses Mitgliedstaats zu reduzieren. Diese Entscheidung wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 getroffen.

2.2.5. Aussetzung der Gemeinschaftsfinanzierung

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 macht die Gewährung vorgesehener Gemeinschaftsfinanzierungen davon abhängig, dass der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Vorschriften einhält und bestimmte Informationen übermittelt. Bei Nichterfuellung und soweit dies dem Ausmaß der Nichterfuellung der Vorschriften angemessen ist, kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit der Anhörung gewährt hat, die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für diesen Mitgliedstaat aussetzen.

2.2.6. Verstöße

Formale Vertragsverletzungsverfahren dauern relativ lange, bevor der Gerichtshof ein Urteil fällen kann. Artikel 226 EG-Vertrag sieht zunächst drei Schritte seitens der Kommission vor (formelles Schreiben an den Mitgliedstaat mit der Gelegenheit zur Äußerung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme und schließlich die Anrufung des Gerichtshofs), bevor der Fall vom Gerichtshof entschieden werden kann. Doch selbst wenn der Gerichtshof der Kommission Recht gibt, ist nicht gewährleistet, dass der fragliche Mitgliedstaat dem Urteil nachkommt. Soll gegen einen Mitgliedstaat, der einem Urteil nicht nachkommt, die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängt werden, wie in Artikel 228 EG-Vertrag vorgesehen, so muss die Kommission erneut die drei zuvor genannten Verfahrensschritte einhalten.

Die Kommission hat in mehreren Fällen Verstoßverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht eingehalten haben, besonders in Fällen, in denen anhand offizieller Fangdaten Überfischung nachgewiesen werden konnte (siehe Anhang Seite ...). Insgesamt sind 67 Verstoßverfahren anhängig und 8 Verfahren werden derzeit vom Gerichtshof verhandelt. 2002 wurden 24 neue Verstoßverfahren eröffnet.

Im Zusammenhang mit dem Versäumnis, die Mindestgröße für nördlichen Seehecht zu kontrollieren und durchzusetzen, hat die Kommission ein Verfahren wegen Nichtbeachtung eines vorausgegangen Urteils des Gerichtshofs [8] eingeleitet, in dem sie ein Zwangsgeld in Höhe von 316 500 EUR täglich vorgeschlagen hat, das der Mitgliedstaat zahlen muss, bis er dem vorausgegangen Urteil des Gerichtshofs nachgekommen ist.

[8] Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C 304/02.

3. ARBEITSPROGRAMM 2003 UND DANACH FÜR DIE EFFEKTIVE UMSETZUNG

3.1. Aufgabenstellung

Es sind beträchtliche Anstrengungen erforderlich, um eine wirksame Umsetzung der GFP-Vorschriften zu erreichen. Diese Anstrengungen müssen 2003 und in den Jahren danach unternommen werden. Es wird keine leichte Aufgabe sein, die jetzige Situation zu ändern.

Zunächst einmal müssen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen für eine wirksame Umsetzung der GFP-Vorschriften nachkommen. Zur Erreichung dieses Ziels wird allerdings die Unterstützung der Kommission notwendig sein.

Damit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen effizient umgesetzt werden können, ist es unerlässlich, dass die Fischwirtschaft diese Maßnahmen unterstützt. Diese Unterstützung lässt sich aber nur gewinnen, wenn gemeinschaftsweit gleiche Ausgangsbedingungen garantiert werden. Zu diesem Zweck sollten die betroffenen Mitgliedstaaten eng mit der Kommission zusammenarbeiten, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

Das Arbeitsprogramm für eine effektive Umsetzung der Vorschriften setzt folgende Schwerpunkte:

* Unterstützung der nationalen Behörden und verstärkte Koordinierung untereinander;

* Transparenz bei der Durchführung der GFP-Vorschriften,

* Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen durch die Kommission.

Die Kommission wird ihr Arbeitsprogramm in Koordination mit den Mitgliedstaaten durchführen. Die Ergebnisse werden in regelmäßigen Abständen ausgewertet.

3.2. Unterstützung und Koordination

3.2.1. Konsultation der nationalen Behörden

Zur Umsetzung des Aktionsplans zur Zusammenarbeit in der Fischereiüberwachung wird die Kommission im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur sowie der Sachverständigengruppe Fischereiüberwachung, die die Kommission berät, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Sie wird ihre Tätigkeiten mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordinieren. Die Kommission wird verstärkt aktiv werden, um die Mitgliedstaaten umfangreicher zu unterstützen.

Schwächen bei der Umsetzung der GFP und der Durchführung neuer Bestimmungen müssen in diesen Gremien diskutiert und Lösungen gesucht werden. Die Kommission hat die Klärung folgender Fragen vorbereitet:

* Flottenvorschriften: Verabschiedung der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen; Überprüfung der Schwächen bei der Durchführung der geltenden Flottenbestimmungen und Lösungsvorschläge für eine wirksame Anwendung dieser Vorschriften.

* Kontrollen und Sanktionen: Überprüfung der gegenwärtigen Schwächen in der Fischereiüberwachung einschließlich der Verfolgung von Verstößen; Verabschiedung der in Artikel 24, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen. Die Annahme dieser Durchführungsbestimmungen ist für die Durchführung des Aktionsplans zur Zusammenarbeit unerlässlich.

* Überwachungsmaßnahmen: Überprüfung bestehender Schwächen bei der Überwachung von Fangtätigkeiten und Abhilfemaßnahmen.

Gemeinsam mit den beteiligten nationalen Behörden wird die Kommission in diesen Gremien auch die Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollprogramme beurteilen. Die Feststellungen der Kommissionsinspektoren werden vorgestellt und erörtert. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Evaluierungsberichte erstellt. Außerdem wird den Mitgliedstaaten angeboten, dieses Forum zur Erörterung aller Fragen zur Förderung der Zusammenarbeit untereinander zu nutzen.

In diesem Rahmen macht es sich die Kommission zum Ziel, die Mitgliedstaaten verstärkt darin zu unterstützen, geeignete Lösungen zur Beseitigung festgestellter Mängel zu finden.

3.2.2. Konsultation der Fischwirtschaft

Die Fischwirtschaft hat ein starkes Interesse an der Erhaltung gesunder Fischbestände und erkennt zunehmend, dass die verstärkte Einhaltung der Vorschriften die Zukunft des Sektors langfristig schützt. Solange die Fischer jedoch nicht davon überzeugt sind, dass alle, die die Bestände befischen, die Vorschriften auch gleichermaßen einhalten, wird ihre Unterstützung für eine wirksame Einhaltung der Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht leicht zu gewinnen sein. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Gleichbehandlung aller garantiert und unlauterer Wettbewerb zulasten der nachhaltigen Nutzung der Bestände ausgeschlossen wird.

Ein größeres Verständnis der Fischwirtschaft für Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die ihren begründeten Anliegen Rechnung tragen, wird die Unterstützung für diese Maßnahmen erhöhen und eine ausgewogenere und bessere Umsetzung nach sich ziehen.

Die Fischwirtschaft wird deshalb wie beschrieben konsultiert werden, bevor neue Legislativvorschläge auf den Tisch kommen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge alle Beteiligten auch weiterhin im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) [9] konsultieren. Sie wird darüber hinaus die neuen regionalen Beratungsgremien nutzen, um interessierte Parteien zu konsultieren und Informationen über die Anwendung der GFP-Vorschriften in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen dieser Gremien auszutauschen.

[9] Beschluss der Kommission vom 14.7.1999 zur Einsetzung eines neuen beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (1999/478/EG)

Die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle setzt vollständige Transparenz bei der Anwendung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen voraus. Im Anzeiger werden die offiziellen Angaben veröffentlich, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Anwendung der GFP-Vorschriften übermitteln. Die wichtigsten Ergebnisse und Evaluierungsberichte der Kommission über den jeweiligen Grad der Einhaltung, die von den Fischereiinspektoren der Kommission zusammengestellt werden, müssen der Fischwirtschaft ebenfalls vorgelegt werden. Auch Beschwerden der Fischwirtschaft über Unregelmäßigkeiten einzelner Schiffe oder Flotten müssen in diesem Kontext behandelt und geeignete Folgemaßnahmen sichergestellt werden.

3.3. Transparenz

3.3.1. Anzeiger zur effektiven Umsetzung

Die Europäische Kommission hat sich in ihrer Mittelung vom 28. Mai 2002 [10] zur Reform der GFP verpflichtet, Informationen über die Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten transparenter zu machen. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Anzeiger zusammengestellt, der Informationen zur Durchführung der GFP enthält und über die Webseiten der Kommission [11] öffentlich zugänglich ist.

[10] Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik - Fahrplan (KOM(2002) 181 endgültig vom 28.5.2002)

[11] http://europa.eu.int/comm/fisheries/

Dieser Anzeiger (der im Anhang zu dieser Mitteilung näher vorgestellt wird) ist ein transparentes und leicht zugängliches Instrument, das Auskunft darüber gibt, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht in folgenden Bereichen nachkommen: Bestandserhaltung, Flottenmanagement, Strukturpolitik und Fischereiüberwachung.

Der Anzeiger gibt ferner einen Überblick über die Verstoßverfahren, die die Kommission als "Hüterin der Verträge" gegen Mitgliedstaaten eingeleitet hat, die die GFP-Vorschriften nicht einhalten, und enthält Angaben über die von den Fischereiinspektoren der Kommission durchgeführten Kontrollen.

Er ist ferner geeignet, die jeweilige Durchführung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten miteinander zu vergleichen. Anhand einschlägiger Indikatoren bietet er einen genauen Überblick über den allgemeinen Stand der Einhaltung dieser Vorschriften.

Der Anzeiger wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Die Angaben in der ersten Ausgabe werden in den folgenden Ausgaben vervollständigt. So könnten die Angaben über Kontrollen, die von der Kommission durchgeführt wurden, z.B. Auszüge aus Kontrollberichten enthalten. Diese Berichte, die von den Fischereiinspektoren der Kommission erstellt werden, sind den betreffenden Mitgliedstaaten nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zugänglich zu machen, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Da diese Berichte in Verstoßverfahren Verwendung finden können, ist der öffentliche Zugang hierzu nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission eigentlich verweigert. Die Kommission wird prüfen, unter welchen Bedingungen, in welcher Form und zu welcher Zeit diese Berichte veröffentlicht und in künftige Ausgaben des Anzeigers aufgenommen werden können.

Die erste Ausgabe des Anzeigers, die die bis 2002 verfügbaren Daten einschließt, zeichnet für die verschiedenen Bereiche und Vorschriften ein unterschiedliches Bild. In den meisten Fällen stützen sich die Informationen im Anzeiger auf Angaben der Mitgliedstaaten.

Im Bereich der Bestandsbewirtschaftung sind die meisten Mitgliedstaaten offensichtlich der Verpflichtung nachgekommen, Fänge aus TAC- und quotengebundenen Beständen zu melden, die auf ihrem Hoheitsgebiet von Schiffen unter ihrer Flagge angelandet wurden, aber fast alle haben es versäumt, ihrer Verpflichtung zur Meldung von Fängen nachzukommen, die außerhalb der EU-Gewässer getätigt und in ihren Hoheitsgebieten von EU-Schiffen angelandet wurden. Insgesamt sind die meisten Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Meldung von Fangdaten nicht nachgekommen. Auch die Genauigkeit der gemeldeten Daten muss bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden (siehe weiter unten).

Was die Übermittlung von Daten zu Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten anbelangt, für die spezifische Bestandserhaltungsmaßnahmen gelten, so hat kein Mitgliedstaat die vorgeschriebenen Fristen eingehalten. Fünf Mitgliedstaaten übermittelten ihre Daten verspätet, zwei übermittelten unvollständige Daten und vier Mitgliedstaaten übermittelten überhaupt keine Daten.

Der Anzeiger belegt auch, dass die Quoten für eine Reihe von Fischbeständen sowohl 2001 als auch 2002 überfischt wurden. Die Daten stützen sich auf Fangmeldungen der Mitgliedstaaten, die ihrerseits auf den Fangmeldungen und Anlandeerklärungen der Schiffskapitäne beruhen. Diese Daten spiegeln die tatsächliche Lage aber nicht unbedingt in allen Fällen korrekt wider, denn in wissenschaftlichen Berichten wird häufig darauf hingewiesen, dass genaue Bestandsabschätzungen häufig durch falsche, zu niedrig angesetzte oder sogar völlig fehlende Meldungen von Fangmengen und Anlandungen beeinträchtigt werden. Dies ist in den Tabellen natürlich nicht berücksichtigt; es daher möglich und sogar wahrscheinlich, dass einige Quotenüberschreitungen in Wirklichkeit noch höher und andere gar nicht erfasst sind.

Im Hinblick auf die Verpflichtung, Angaben zum Flottenmanagement zu machen, waren die Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission über bestimmte Schiffsmerkmale zur Eintragung in die Flottenkartei der Gemeinschaft übermittelt haben, in den meisten Fällen mehr oder minder vollständig; nur in vier Fällen fehlten noch zahlreiche Daten oder waren inkorrekt.

Bei der Einhaltung der Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme IV für den Zeitraum 1997-2002 gab es eine positive Entwicklung, so weit es um die Kapazitätsziele ging (berücksichtigt wurden nur die Ziele für die Maschinenleistung in kW, da sich die Tonnage-Ziele aufgrund der laufenden Neuvermessung noch ändern können). Für die Beschränkung des Fischereiaufwands dagegen (gemessen als Schiffskapazität mal Anzahl Seetage) im Falle der Länder, die sich statt des Kapazitätsabbaus dieses Ziel gesetzt hatten, fehlen für zwei von sechs Mitgliedstaaten 2000 und 2001 ganz oder teilweise entsprechende Angaben.

Im Bereich der Strukturpolitik ist die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben über den Stand der Durchführung ihrer Förderprogramme für die Fischerei nachgekommen. Drei Mitgliedstaaten machten keine Angaben zu bestimmten Programmen für Ziel-1-Regionen, aber alle Mitgliedstaaten erfuellten diese Pflicht für die Gebiete außerhalb von Ziel 1.

Im Bereich der Fischereiüberwachung lässt sich den Berichten der Mitgliedstaaten entnehmen, dass Verhaltensweisen, die ernsthaft gegen die GFP-Vorschriften verstoßen, nicht immer geahndet werden. Außerdem kann in einzelnen Fällen von der Feststellung eines Verstoßes bis zum Verhängen einer Strafe über ein Jahr vergehen. Die Kommission wird die Effizienz nationaler Strafregelungen, besonders im Hinblick auf die geforderte abschreckende Wirkung, überprüfen.

Die von der Kommission eingeleiteten Verstoßverfahren betrafen hauptsächlich vier Mitgliedstaaten (56 %). Bei 67 % aller Verstöße ging es um Fälle von Überfischung.

Der Anzeiger enthält auch einige Angaben zu Kontrollen, die von den Fischereiinspektoren der Kommission durchgeführt wurden. Die Anzahl durchgeführter Kontrollen schwankt von Jahr zu Jahr, in Abhängigkeit von Kontrollprioritäten und spezifischen Programmen. Die Kontrollen konzentrieren sich jedoch auf Länder mit besonders aktiver Fischerei. Wie schon erwähnt, sollten künftige Ausgaben hierzu mehr Informationen enthalten.

3.3.2. Weitere spezifische Maßnahmen für mehr Transparenz

Nach Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist die Kommission verpflichtet, einen neuen Evaluierungsbericht über die Fischereiüberwachung und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften im Zeitraum 2000-2002 zu erstellen. Dieser Bericht wird Anfang 2004 vorgelegt. Auch er wird dann im Anzeiger veröffentlicht.

In diesem Bericht wird die Kommission die nationalen Kontrollsysteme analysieren und die Anwendung der GFP-Vorschriften durch die einzelnen Mitgliedstaaten beurteilen. Der Bericht wird folglich die Informationen im Anzeiger ergänzen und weitere Erläuterungen geben.

Die Kommission wird allen Beteiligten auf Ad-hoc-Basis, soweit möglich, in den von ihr regelmäßig einberufenen Sitzungen weitere Informationen vorlegen. Diese Informationen werden sich gezielt auf die Nutzung der jeweiligen Bestände in den betreffenden Regionen beziehen.

3.4. Kontrollen und Sanktionen

3.4.1. Kontrollprioritäten der Kommission

Das Ziel einer effektiven Umsetzung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten lässt sich leichter erreichen, wenn alle Mitgliedstaaten und die Kommission dieselben Prioritäten verfolgen. Die Kommission hat sich für einen aktiven Ansatz entschlossen, bei dem für geplante Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen um Unterstützung der Fischwirtschaft, die die fraglichen Bestände nutzt, geworben wird. Auch die nationalen Behörden werden bei der Ausarbeitung solcher Maßnahmen mit einbezogen, um Kontrollierbarkeit und Durchsetzbarkeit der Vorschriften zu gewährleisten.

Zuerst einmal muss die wirksame Durchführung der GFP-Vorschriften sichergestellt werden, die für die Befischung von Beständen außerhalb sicherer biologischer Grenzen gelten. Die Kommission wird 2003 für die nachstehenden Bestände Bestandserholungspläne unterbreiten:

* Kabeljau in den ICES [12]-Gebieten IV, VI, IIIa (Nordsee, westlich Schottlands, Skagerrak)

[12] Internationaler Rat für Meeresforschung (ICES)

* Kabeljau in den ICES-Gebieten IIIa, VIIa, VIId (Kattegat, Irische See, östlicher Ärmelkanal)

* Kabeljau im ICES-Gebiet IIId (Ostsee)

* Seehecht - nördlicher Bestand in den ICES-Gebieten IIIa, IV, V, VI, VII VIIIa, b, d, e (Nordsee, westlich Schottlands, Skagerrak, Ärmelkanal, nördliche Biskaya)

* Seehecht - südlicher Bestand in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa (Kantabrische See, westlich der Iberischen Halbinsel)

* Seezunge im ICES-Gebiet VIIe (westlicher Ärmelkanal)

* Seezunge in den ICES-Gebieten VIIIab (Biskaya)

* Schellfisch im ICES-Gebiet VIb (Rockall)

* Kaisergranat im ICES-Gebiet VIIIc (Kantabrische See)

* Kaisergranat im ICES-Gebiet IXa (westlich der iberischen Halbinsel)

Das Arbeitsprogramm der Kommission wird sich in erster Linie mit diesen Beständen befassen, für die spezifische Kontrollprogramme [13] verabschiedet werden. Diese Programme werden die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten steuern und garantieren, dass eine verstärkte Fischereiüberwachung koordiniert durchgeführt wird. Sie werden Kontrolleckpunkte und gemeinsame Prioritäten nennen und eine Liste der Überprüfungen enthalten, die von den nationalen Inspektoren vorgenommen werden müssen.

[13] KOM (2003) 130 endgültig vom 21.03.2003, S. 9

Die effektive Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für solche Bestände durch die Mitgliedstaaten ist für die Fischereiinspektoren der Kommission erste Priorität. Dieses besondere Ziel wird mit Nachdruck verfolgt werden. Zu seiner Verwirklichung werden auch die neu eingeführten GFP-Bestimmungen angewandt werden, wie etwa die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehene Möglichkeit, dass die Kommissionsinspektoren unbegleitet Inspektionen vornehmen.

Weitere prioritäre Aufgaben für die Kommissionsinspektoren sind:

- Überprüfung der Durchführung der Fischereiaufwandsbeschränkungen in den ICES-Gebiet IV und VI;

- Überprüfung der Durchführung der Kontrollmaßnahmen, die für den Dorschfang in der Ostsee gelten, durch die Mitgliedstaaten;

- Überprüfung der Durchführung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, die für Fangtätigkeiten gelten, die zu Fängen weit wandernder Arten führen;

- Überprüfung der Durchführung der Logbuchvorschriften durch die Mitgliedstaaten im Mittelmeer;

- Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Maschinenleistung ergriffen werden.

Die Kommission wird über die Einhaltung der Rechtsanforderungen durch die Mitgliedstaaten in den genannten Bereichen Evaluierungsberichte erstellen. Die Schlussfolgerungen aus diesen Überprüfungen werden in den bereits genannten Gremien mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Darüber hinaus wird die Gemeinschaft auch mit Drittländern zusammenarbeiten, namentlich im Rahmen bilateraler Fischereiabkommen, einschlägiger Kontrollregelungen regionaler Fischereiorganisationen und des internationalen Aktionsplans der FAO zur Vorbeugung, Abschreckung und Unterbindung von illegalem, nicht gemeldetem und nicht reguliertem Fischfang (IUU). Besonders die Überwachung von Anlandungen durch IUU-Schiffe erfordert ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene.

Schließlich wird die Kommission noch dazu beitragen, dass die neuen Vorschriften, die 2002 vom Rat verabschiedet wurden, wie etwa die Ausweitung des VMS auf kleinere Schiffe und die Durchführung von Pilotprojekten für Fernüberwachung und elektronische Logbücher, rechtszeitig umgesetzt werden. Beim VMS wird die Kommission nach dessen Ausweitung auf kleinere Schiffe und unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die sie seit 1998 sammeln konnte, außerdem vorschlagen, die Durchführungsbestimmungen zu straffen, und zwar durch Änderung des Formats der Positionsmeldung, durch häufigere Meldungen und strengere Regeln für den Fall technischen Versagens oder eines Ausfalls der Satellitenortungsanlagen.

3.4.2. Verwaltungsuntersuchungen

Nach Ansicht der Kommission sind in den Mitgliedstaaten umfangreiche, nicht gemeldete Mengen Kabeljau und Seehecht angelandet worden. Die Kommission wird daher alle betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, auf der Grundlage von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Verwaltungsuntersuchung über die Zuverlässigkeit der Fangdaten durchzuführen und mögliche Fälle illegaler Kabeljau- und Seehechtanlandungen zu untersuchen. Es ist unvorstellbar, dass in den Mitgliedstaaten große Mengen Kabeljau und Seehecht völlig unbeobachtet angelandet werden können. Zur Überprüfung der tatsächlichen Mengen angelandeten Kabeljaus und Seehechts sollten sämtliche Informationsquellen einschließlich Geschäfts-, Handels- und Steuerdaten ausgewertet werden.

3.4.3. Übertragung von Aufgaben auf die Mitgliedstaaten

Die Gemeinschaft ist im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen wie der NAFO und der NEAFC verpflichtet, im Regelungsbereich Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu übernehmen, wenn die dort eingesetzten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eine bestimmte Anzahl übersteigen. Gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 2 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist dies Aufgabe der Flaggenmitgliedstaaten.

Da die Fischereiinspektoren der Kommission durch diese Aufgaben stark in Anspruch genommen sind, bleibt ihnen weniger Zeit für die zuvor genannten Kontrollprioritäten. Folglich wird die Kommission im Einklang mit Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bestimmte Pflichten, die sie derzeit wahrnimmt, auf die Mitgliedstaaten übertragen. Hierbei geht es insbesondere um die Überwachung der Fangtätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich durch die betreffenden Flaggenmitgliedstaaten. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten auch dafür verantwortlich, dass Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen entsendet werden.

3.4.4. Sanktionen

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass bei Verstößen Verfahren eingeleitet werden, die geeignet sind, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen, und die außerdem von künftigen Verstößen abschrecken.

Die Kommission wird die Mittel, die ihr nach den GFP-Vorschriften an die Hand gegeben sind, nutzen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung in den Mitgliedstaaten durchzusetzen. Hierzu zählen die Aussetzung der Gemeinschaftsfinanzierung, vorbeugende Maßnahmen, Abzüge von künftigen Fangmöglichkeiten sowie erweiterte Befugnisse der Kommissionsinspektoren, die nach Bedarf eingesetzt werden, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu verbessern.

Vorbeugende Maßnahmen wird die Kommission in einer ersten Phase hauptsächlich gegen "schwarz vermarkteten Fisch" [14] aus gefährdeten Beständen wie Kabeljau und Seehecht einsetzen.

[14] Der Ausdruck "schwarz vermarkteter Fisch" bezieht sich auf Anlandungen von Fängen, die über die Quoten hinaus getätigt wurden. Solche Fänge werden entweder gar nicht gemeldet oder als Anlandungen aus einem Bestand und/oder geografischen Gebiet, aus dem sie nicht wirklich stammen.

Im Hinblick auf Verstöße gegen die Vorschriften wird sich die Kommission bemühen, bei etwaigen Klagen gegen Mitgliedstaaten selektiv vorzugehen und sich auf die Schwächen in den nationalen Kontroll- und Sanktionsregelungen zu konzentrieren, die deren Wirksamkeit wesentlich beeinträchtigen und die Einhaltung der Vorschriften gefährden, die für die Bestandserhaltung, das Management und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen gelten.

4. Fazit

Aus den zuvor genannten Gründen wird die Kommission, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften zu gewährleisten, nach folgenden Leitlinien handeln:

* Förderung der Einhaltung durch aktivere Unterstützung der Mitgliedstaaten und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten untereinander, wie in Abschnitt 3.2 beschrieben;

* mehr Transparenz in Bezug auf den Grad der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten durch einen Anzeiger, der über die Webseiten der Kommission öffentlich zugänglich ist, und durch andere spezifische Maßnahmen, wie in Abschnitt 3.2.2 beschrieben;

* Überprüfung der Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten als Priorität, wie in Abschnitt 3.4.1 beschrieben, und uneingeschränkter Gebrauch ihrer Befugnisse nach Artikel 27 der Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002;

* Aufforderung der betroffenen Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Verwaltungsuntersuchung über die Zuverlässigkeit der offiziellen Fangdaten für Kabeljau und Seehecht durchzuführen;

* gezielter Einsatz der ihr nach Artikel 226 EG-Vertrag sowie Artikel 16 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 3 der Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002 übertragenen Befugnisse in Fällen von Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften und Mängeln nationaler Kontroll- und Sanktionsregelungen, die die Wirksamkeit der geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen untergraben. Gefährdeten Beständen wird hierbei Priorität eingeräumt.

ANHANG: ANZEIGER ÜBER DIE EFFEKTIVE UMSETZUNG DER VORSCHRIFTEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Die erfolgreiche Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) hängt davon ab, dass die im Rahmen dieser Politik verabschiedeten Vorschriften von den beteiligten Akteuren eingehalten werden. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, für die korrekte Anwendung der GFP-Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit zu sorgen. Sie müssen ferner gewährleisten, dass diese Vorschriften von den Schiffen unter ihrer Flagge überall eingehalten werden. Damit eine gemeinschaftsweit möglichst einheitliche und demnach gerechte Durchführung von Kontrollen gewährleistet werden kann, überprüfen Fischereiinspektoren der Kommission die Tätigkeiten der nationalen Kontrolldienste und erstatten der Kommission Bericht. Gleichzeitig müssen auch die Mitgliedstaaten der Kommission zu bestimmten Zeiten zu verschiedenen Aspekten ihrer Kontrolltätigkeiten Angaben übermitteln. Im Rahmen der Reform der GFP, die die Fischereiüberwachung in der EU insgesamt gestärkt hat [15], wird die Kommission in der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung der Vorschriften nachkommen, für mehr Transparenz sorgen (vgl. Mitteilung vom 28. Mai 2002 [16] mit dem Fahrplan zur GFP-Reform). Sie hat zu diesem Zweck eine Mitteilung über die Einhaltung der GFP-Vorschriften [17] vorgelegt, die die erste Ausgabe eines Anzeigers über den effektiven Stand der Umsetzung einschließt, der jährlich aktualisiert wird.

[15] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20.12.2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

[16] Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik - Fahrplan (KOM(2002) 181 endgültig vom 28.5.2002)

[17] Mitteilung der Kommission, Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik "Effektive Umsetzung: Arbeitsprogramm und Anzeiger" ....

Dieser Anzeiger ist eine übersichtliche und leicht zugängliche Informationsquelle, der sich entnehmen lässt, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht unter anderem bei der Meldung der Fänge durch ihre Flotten, der Kapazität und des Fischereiaufwands dieser Flotten sowie der nationalen Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten nachkommen. Außerdem gibt er einen Überblick über die Verstoßverfahren, die die Kommission als Hüterin der Verträge gegebenenfalls gegen Mitgliedstaaten einleitet, die bestimmte GFP-Vorschriften nicht einhalten.

Der Anzeiger ist ferner geeignet, die jeweilige Durchführung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten miteinander zu vergleichen. Anhand einschlägiger Indikatoren bietet er einen genauen Überblick über den allgemeinen Stand der Einhaltung dieser Vorschriften. Hierbei ist allerdings daran zu erinnern, dass diese Daten nichts über die Qualität oder Zuverlässigkeit der Angaben aussagen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden und die ihrerseits in einigen Bereichen auf Daten aus Logbüchern und anderen Dokumenten aufbauen, die nicht unbedingt immer der Wahrheit entsprechen. Dieses Problem wird durch Schwächen bei der Datensammlung durch die Mitgliedstaaten und der Datenübertragung an die Kommission noch verschärft. Dies ist vor allem bei Quotenüberschreitungen im Auge zu behalten, denn hier kann die rechtzeitige Übermittlung zuverlässiger Daten durch einige Mitgliedstaaten die Situation schlimmer erscheinen lassen als in anderen Fällen, in denen die Nachlässigkeit der Beteiligten möglicherweise ernstere Fälle von Überfischung verdeckt.

Die GFP-Reform bietet der Kommission und den Mitgliedstaaten Gelegenheit, sich mit der Beseitigung dieser Schwächen bei der Überwachung und der Durchsetzung der GFP zu befassen. Um die Mitgliedstaaten zur Ordnung zu rufen, können unter anderem vorbeugende Maßnahmen ergriffen, Gemeinschaftsfinanzierungen ausgesetzt und Abzüge von künftigen Fangmöglichkeiten vorgenommen werden. Die Reform räumt darüber hinaus den Fischereiinspektoren der Kommission größere Befugnisse ein.

Inhalt

Der Anzeiger gibt Auskunft über den Stand der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in folgenden Bereichen:

1. Bestandsbewirtschaftung

* Meldung von Fangdaten

* Überfischung

* Aufwandsmeldungen

2. Flottenmanagement

* Kartei der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Qualität der Informationen

* Neuvermessung der Kapazität von Fischereifahrzeugen

* Mindestangaben in Fanglizenzen

* Einhaltung der Verpflichtungen und Ziele des vierten Mehrjährigen Ausrichtungs programms (MAPIV)

3. Strukturpolitik

* Berichte über die Durchführung der Programme im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)

4. Überprüfung der einzelstaatlichen Fischereiüberwachung und Verstoß verfahren

* Kontrollen

* Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die GFP-Vorschriften darstellen

* Verstoßverfahren

Der Anzeiger nennt für jedes der genannten Kapitel die Rechtsgrundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Art der Verpflichtung und die Abstände, in denen sie erfuellt werden müssen, und gibt einen Überblick darüber, wie die einzelnen Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachgekommen sind.

Darüber hinaus werden die Maßnahmen der Europäischen Kommission erläutert, die sie zum einen im Rahmen ihrer Befugnisse, die Fischereiüberwachung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu überprüfen, und zum anderen in ihrer Funktion als Hüterin des Gemeinschaftsrechts getroffen hat.

Es handelt sich hierbei um eine erste Reihe von Informationen, die in den künftigen Ausgaben noch erweitert werden soll. Der Anzeiger wird jährlich aktualisiert.

In den Tabellen verwendete Abkürzungen:

A = Österreich

B = Belgien

D = Deutschland

DK = Dänemark

E = Spanien

EL = Griechenland

F = Frankreich

FIN = Finnland

I = Italien

IRL = Irland

NL = Niederlande

P = Portugal

S = Schweden

UK = Vereinigtes Königreich

1. Bestandsbewirtschaftung

1.1 Meldung von Fangdaten

Eine Reihe von Fischbeständen geht bereits seit einigen Jahren zurück. Der Haupt grund ist die Überfischung der Ressourcen, die größtenteils auf das Ungleichgewicht zwischen dem Fischereiaufwand der Gemeinschaftsflotte und der Menge der tatsächlich vorhandenen Fische zurückzuführen ist. Bei den meisten Beständen, die die Gemeinschaftsflotten im Nordatlantik und in der Ostsee befischen, und bei einigen Beständen im Mittelmeer werden Obergrenzen für die Fangmöglichkeiten festgesetzt. Der Rat der für Fischerei zuständigen Minister setzt jedes Jahr die Fangmöglich keiten (oder zulässige Gesamtfangmengen - TAC (total allowable catches)) in den Gemeinschaftsgewässern fest und teilt sie als Quoten auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf.

Auch die Fänge in Drittlandsgewässern wurden beschränkt, hauptsächlich im Rahmen bilateraler Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Ländern. In internationalen Gewässern legen die regionalen Fischerei organisationen für Fischereien in den Gebieten unter ihrer Zuständigkeit die Bewirtschaftungsmaßnahmen fest.

Um die Überwachung der in den Mitgliedstaaten angelandeten Fänge zu erleichtern, wurden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts [18] verschiedene Vorschriften über die Meldung von Anlandungen eingeführt. Alle Mitgliedstaaten müssen der Kommission regelmäßig die in ihrem Hoheitsgebiet angelandeten Mengen melden. Die Häufigkeit dieser Meldungen hängt von der Art der zu übermittelnden Daten ab. Um die Befischung bestimmter Bestände noch besser zu überwachen, können die Angaben in diesen Meldungen mit anderen Fangmeldungen verglichen werden.

[18] Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates, Artikel 15 Absätze 1 und 4 und Artikel 18 sowie Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, Artikel 22.

Monatliche Meldungen

Meldung A: Mengen aus TAC- oder quotengebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats angelandet wurden;

Meldung B: Mengen aus TAC- oder quotengebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten angelandeten wurden;

Vierteljährliche Meldungen

Meldung C: Mengen aus nicht TAC- und/oder quotengebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats angelandeten wurden;

Meldung D: Mengen aus nicht TAC- und/oder quotengebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten angelandet wurden;

Meldung E: Mengen der in Drittlandgewässern oder auf Hoher See gefangenen Arten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats angelandet wurden;

Meldung F: Mengen der in Drittlandgewässern oder auf Hoher See gefangenen Arten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten angelandet wurden.

Tabelle 1 enthält Informationen darüber, sie die Mitgliedstaaten die vorgeschriebenen Fristen für die Meldung von Fangdaten eingehalten haben.

Tabelle 1. Meldung von Fangdaten 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Fristgerecht

Leicht verspätet

Unregelmäßige Meldungen

Stark verspätet

Keine Meldung eingereicht

Meldung A: Mengen aus TAC- oder quoten gebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats angelandet wurden.

Meldung B: Mengen aus TAC- oder quoten gebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten angelandeten wurden.

Meldung C: Mengen aus nicht TAC- und/oder quotengebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge dieses Mitglied staats angelandeten wurden.

Meldung D: Mengen aus nicht TAC- und/oder quotengebundenen Beständen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Schiffen unter der Flagge anderer Mitglied staaten angelandet wurden.

Meldung E: Mengen der in Drittlands gewässern oder auf Hoher See gefangenen Arten, die im Hoheitsgebiet eines Mitglied staats von Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats angelandet wurden.

Meldung F: Mengen der in Drittlands gewässern oder auf Hoher See gefangenen Arten, die im Hoheitsgebiet eines Mitglied staats von Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten angelandet wurden.

Spanien und die Niederlande haben ihre Meldungen A und B leicht verspätet eingereicht. Irland hat in den ersten drei Monaten des Jahres 2002 überhaupt keine Meldung A eingereicht und im weiteren Verlauf des Jahres in unregelmäßigen Abständen Meldungen vorgelegt. Die Meldungen B für den Zeitraum Januar bis Oktober 2002 wurden beispielsweise erst im Dezember 2002 übermittelt.

Bei der Einreichung der Meldungen C und D haben nur Deutschland und Dänemark die Vorschriften in vollem Umfang erfuellt, Spanien, Griechenland, Italien, Irland und das Vereinigte Königreich dagegen haben diese Meldungen für das Jahr 2002 überhaupt nicht übermittelt. Die übrigen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Finnland, die Niederlande, Portugal und Schweden) haben in unregelmäßigen Abständen nur einige der vierteljährlichen Meldungen vorgelegt.

Bei den Meldungen E und F ist der Grad der Einhaltung der Vorschriften noch geringer. Nur Deutschland und Griechenland haben ihre Meldungen E vollständig und fristgerecht eingereicht. Kein einziger Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen in Zusammenhang mit den Meldungen F vollständig erfuellt. Diese Meldungen kamen nur aus Dänemark (mit Angaben für drei Quartale) sowie aus den Niederlanden und Schweden, die je eine einzige Meldung F übermittelten.

Die beigefügte Tabelle enthält nähere Einzelheiten zu den Angaben, über die die Mitgliedstaaten Meldungen übermittelt haben.

1.2 Überschreitung der bestimmten Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten

In einigen Fällen schöpfen die Flotten der Mitgliedstaaten die Quoten, die ihnen für bestimmte Bestände oder Gruppen von Beständen zugeteilt wurden, schon vor Ablauf des Jahres aus, für das sie gelten. Nach dem Gemeinschaftsrecht [19] muss ein Mitglied staat, der feststellt, dass die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt, seinen Schiffen ab dem Zeitpunkt dieser Feststellung bis auf Weiteres die Befischung dieses Bestands oder dieser Bestands gruppe sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt worden sind, untersagen und den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem das Umladen und Anlanden noch möglich sind.

[19] Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates, Artikel 21.

Durch die regelmäßige und fristgemäße Unterrichtung der Kommission über die Ausschöpfung der zugeteilten Quoten leisten die Mitgliedstaaten einen Beitrag zur effizienten Verwaltung der Fangmöglichkeiten und damit auch zur wirksamen Erhaltung der Ressourcen. Versäumnisse und verspätete Meldungen können dazu führen, dass ein Bestand überfischt wird, wodurch das Risiko der Dezimierung des Bestands zunimmt.

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften [20] erlauben unter bestimmten Umständen eine gewisse Flexibilität bei der jährlichen Verwaltung der TAC und Quoten. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten beantragen, dass bis zu 10 % der Quote für einen bestimmten Bestand auf das folgende Jahr übertragen werden. In diesem Fall werden die betreffenden Mengen der Quote für das nächste Jahr zugerechnet. Im umgekehrten Fall, also bei Überfischung, kann die Kommission die Quote der für die Überfischung verantwortlichen Mitgliedstaaten im nächsten Jahr entsprechend kürzen.

[20] Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates

Tabelle 2 zeigt die Zahl der TAC- und quotengebundenen Bestände, für die die Mit gliedstaaten 2001 und 2002 Fänge gemeldet haben, und die Zahl der Überschrei tungen, die die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Fangmeldungen festgestellt hat. In diesen Fällen wurden die Vorschriften über die Einstellung der Fischerei nicht eingehalten. Die Tabellen 3a und 3b enthalten Einzelheiten zu den Quotenüberschreitungen in den Jahren 2001 und 2002 auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten. Etwaige Übertragungen oder Abzüge nach den erwähnten Flexibilitätsvorschriften sind bei diesen Angaben bereits berücksichtigt.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben basieren auf den Fang- und Anlandemeldungen der Kapitäne. Die Kommission ist der Meinung, dass sie möglicherweise nicht in allen Fällen die tatsächliche Situation widerspiegeln. In wissenschaftlichen Berichten wird oft darauf hingewiesen, dass falsche, zu niedrige oder ganz fehlende Fang- und Anlandemeldungen die Bestandsabschätzungen verzerren können. Derartige Verstöße können die auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten festgestellten Quotenüberschreitungen noch erhöhen oder Überschreitungen bei anderen Beständen überdecken. Die Inspektions- und Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission werden wie bisher auch künftig gegen derartige Verstöße vorgehen.

Die Kommission kann beispielsweise Verstoßverfahren einleiten oder Mengen von den künftigen Fangmöglichkeiten abziehen, wenn ein Mitgliedstaat seine Quote über schreitet. Diese Maßnahmen kommen vor allem zum Schutz der am meisten gefähr deten oder am stärksten überfischten Bestände in Betracht. In 67 % der laufenden Verstoßverfahren geht es um Fälle von Überfischung.

Tabelle 2. Überschreitungen der Quoten durch die Mitgliedstaaten 2001 und 2002

(auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Zahl der TAC- und quotengebundenen Bestände, für die jeder Mitgliedstaat Fänge gemeldet hat

**Zahl der Überschreitungen

Tabelle 3a. Überfischung der Quoten 2001

(auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten)

* Für die Karte der Fanggebiete auf den Namen des Gebiets klicken

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3b. Überfischung der Quoten 2002

(auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten)

* Für die Karte der Fanggebiete auf den Namen des Gebiets klicken

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.3. Jahresberichte über die Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fischereien

Die Mitgliedstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht [21] gehalten, der Kommission den Fischereiaufwand ihrer Flotten (d. h. das Produkt aus der Kapazität der betreffenden Fischereifahrzeuge und ihrer Fangtätigkeit) in bestimmten Fanggebieten der Europäischen Union mitzuteilen, für die besondere Maßnahmen zur Erhaltung der Ressourcen erforderlich sind. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen untergräbt die Nachhaltigkeit der Fischereien in diesen Gebieten.

[21] Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates, Artikel 19i.

Die Angaben in Tabelle 4 geben Aufschluss darüber, inwieweit die Mitgliedstaaten die vorgeschriebenen Fristen für die Meldungen des Fischereiaufwands in dem allgemein als ,westliche Gewässer" [22] bezeichneten Gebiet (von der Biscaya bis zu den Gewässern westlich und nordwestlich Irlands und des Vereinigten Königreichs) und in der Ostsee [23] eingehalten haben. Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge in diesen Gebieten fischen dürfen, sind verpflichtet, die folgenden Angaben zu übermitteln:

[22] Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates, Artikel 19i, geänderte Fassung.

[23] Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates, Artikel 19i, geänderte Fassung.

- vierteljährlich für Grundfischarten (d. h. am Meeresboden lebende Fische) sowie Lachs, Meerforelle und Süßwasserfische in der Ostsee. Darüber hinaus sollte auch ein Jahresbericht über den monatlichen Fischereiaufwand erstellt werden;

- vierteljährlich für pelagische Arten (d. h. in mittlerer Wassertiefe lebende Fische) sowohl in der Ostsee als auch in den westlichen Gewässern, und

- monatlich für Grundfischarten in den westlichen Gewässern.

Tabelle 4. Einhaltung der Fristen für die Übermittlung von Daten über die Steuerung des Fischereiaufwands im Jahr 2002 durch die Mitgliedstaaten

// Meldung des Fischereiaufwands 2002

B //

D //

DK //

E //

EL //

F //

FIN //

I //

IRL //

NL //

P //

S //

UK //

Keine Meldungen

Verspätet

Leicht verspätet

Teilmeldung

Meldung nicht erforderlich

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass vier Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, die Niederlande und Portugal) überhaupt keine Angaben über ihren Fischereiaufwand im Jahr 2002 übermittelt haben; zwei Mitgliedstaaten (Deutschland und das Vereinigte Königreich) haben die Angaben mit einer geringfügigen Verspätung und drei weitere (Dänemark, Finnland und Schweden) sehr spät übermittelt. Spanien und Belgien haben nur einen Teil der geforderten Informationen geliefert.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass die Kommission ein Verstoßverfahren einleitet. Zurzeit laufen acht Verfahren wegen Verstößen gegen die Verpflichtung zur Meldung von Fischerei aufwand und Fangdaten.

2. Flottenmanagement

Die Überkapazität, die zur Überfischung führt, gilt im Allgemeinen als eine der Hauptursachen für die Dezimierung der Fischbestände. Sie hat nicht nur den Fischereiressourcen und der Meeresumwelt geschadet, sondern auch dazu geführt, dass die Fischerei wirtschaftlich unrentabel ist und in den letzten Jahren zahlreiche Arbeitsplätze verloren gegangen sind. Eines der wichtigsten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik ist die Herstellung eines langfristigen Gleichgewichts zwischen der Kapazität der EU-Fangflotten und den verfügbaren Fischereiressourcen.

Die Fischereikapazität (ausgedrückt als Tonnage und Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs) ist zwar in der Vergangenheit durch die Mehrjährigen Ausrichtungs programme (MAP) etwas gesenkt worden, doch die mit dem MAP IV angestrebten Reduzierungen waren zu bescheiden. Darüber hinaus ist die Flotte wegen höherer Effizienz bei gleichzeitig schrumpfenden Beständen in einigen Segmenten noch immer zu groß für die befischten Bestände.

Die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht eine einfachere Regelung für die Begrenzung der Fischereikapazität der EU-Flotten vor, die die frühere MAP-Regelung ersetzt. Diese neue Regelung, bei der die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung für die Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen der Fischereikapazität ihrer Flotten und den verfügbaren Ressourcen tragen, ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten (Websites: Reform der GFP)

Das Kapitel ,Flottenmanagement" des Anzeigers zeigt, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen vor dem Inkrafttreten der GFP-Reform nachgekommen sind. Das Kapitel ist in zwei Teile gegliedert:

* Der erste Teil gibt einen Überblick über die Qualität der Informationen, die die Mitgliedstaaten an die gemeinschaftliche Fischereifahrzeugkartei übermitteln. Er enthält auch Angaben darüber, inwieweit die Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur ,Neuvermessung der Fischerei fahrzeuge" und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2090/98, geänderte Fassung, nachgekommen sind.

* Im zweiten Teil geht es um einige Aspekte des letzten Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV), wie z. B. die Erreichung der MAPIV-Ziele und die Obergrenzen für den Fischereiaufwand einerseits und die Verpflichtungen in Bezug auf die Aufwandsmeldungen andererseits.

2.1 Fischereifahrzeugkartei: Qualität der Informationen

2.1.1. Einhaltung der Verpflichtungen zur Meldung bestimmter Merkmale von Fischereifahrzeugen an die gemeinschaftliche Fischerei fahrzeugkartei

Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften [24] müssen die Mitgliedstaaten ihre Fischereifahrzeuge in der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei registrieren. Die Kartei sollte unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten den jeweils aktuellen Zustand ihrer Flotten widerspiegeln. In der einschlägi gen Verordnung sind die Mindestmerkmale festgelegt, die für jedes Fischereifahrzeug in der Kartei erfasst werden müssen.

[24] Verordnung (EG) Nr. 2090/98, geänderte Fassung.

Das Programm der Fischereifahrzeugkartei prüft die Qualität der Daten der Mitgliedstaaten und erkennt automatisch unvollständige oder fehlerhafte An gaben in den Meldungen. Dabei handelt es sich meist um fehlende Angaben (z. B. Alter des Fischereifahrzeugs, Tonnage, Segment, Maschinenleistung, Länge usw.) oder die Einstufung von Fischereifahrzeugen in ein falsches Segment.

Tabelle 5. Einhaltung der Verpflichtungen zur Eintragung in die Fischereifahrzeugkartei durch die Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat // Erläuterung der fehlenden/falschen Angaben

B // Bei den an die gemeinschaftliche Fischereifahrzeugkartei übermittelten Angaben wurden keine Fehler festgestellt.

D // Bei einigen Fischereifahrzeugen: Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

DK // Bei vielen Fischereifahrzeugen: keine Angabe von Maschinenleistung, Alter; falsches Segment; Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

E // Bei einigen Fischereifahrzeugen: keine Angaben über Fanggeräte, Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

EL // Bei vielen Fischereifahrzeugen: keine Angabe der Tonnage, falsches Segment oder gar kein Segment; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

F // Bei einigen Fischereifahrzeugen: keine Angaben über Fanggeräte, Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

FIN // Bei einigen Fischereifahrzeugen: Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

I // Bei vielen Fischereifahrzeugen: keine Angabe von Alter, Hafencode, Maschinenleistung, Fanggeräten, kein Segment oder falsches Segment, Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig; unregelmäßige Datenübermittlung

IRL // Es läuft eine umfassende Überprüfung der Daten, da die irische Datenbank wegen Kommunikationsproblemen 2001/2002 aktualisiert wird; bei mehreren Fischereifahrzeugen: Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

NL // Bei einigen Fischereifahrzeugen: Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig

P // Bei vielen Fischereifahrzeugen: keine Angabe von Alter, Länge oder Fanggeräten, Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig; unregelmäßige Datenübermittelung

S // Bei einigen Fischereifahrzeugen: Neuvermessung der Kapazität unvollständig

UK // Bei vielen Fischereifahrzeugen: keine Angabe von Alter, Hafencode, Maschinenleistung, Fanggeräten, Tonnage, kein Segment oder falsches Segment, Neuvermessung der Kapazität unvollständig; Angaben zu Eigner und Bauort unvollständig; unregelmäßige Datenübermittlung

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 31. März 2003

Vollständig oder fast vollständig eingehalten

Überdurchschnittlich eingehalten

Unterdurchschnittlich eingehalten

Die Kommission überprüft regelmäßig die Qualität der Daten, die die Mitgliedstaaten an die Fischereifahrzeugkartei übermitteln. Stellt sie fest, dass Daten fehlen oder unrichtig sind, so benachrichtigt sie die betreffenden Mitgliedstaaten, die die Angaben innerhalb von 30 Tagen nachliefern bzw. berichtigen müssen [25].

[25] Verordnung (EG) Nr. 2090/98, Artikel 4

2.1.2. Einhaltung der Verpflichtung zur Neuvermessung der Kapazität der Fischereifahrzeuge in Bruttoraumzahl (BRZ) anstelle von Bruttoregistertonnen (BRT)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen (Entscheidung 95/84/EG der Kommission)

* hätten Fischereifahrzeuge von bis zu 15 m Länge bis spätestens 31. Dezember 1998 in BRZ vermessen worden sein sollen;

* müssen Fischereifahrzeuge zwischen 15 m und 24 m Länge bis spätestens 31. Dezember 2003 in BRZ vermessen sein (am 31. Dezember 2001 stand die Neuvermessung bei mindestens 77 % dieser Fischereifahrzeuge noch aus);

* hätten Fischereifahrzeuge von mehr als 24 m Länge bis spätestens 31. Dezember 1994 in BRZ vermessen worden sein sollen.

Tabelle 6. Prozentsatz der Fischereifahrzeuge, die gemäß EU-Rechtsvorschriften in BRZ vermessen sind, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 31. März 2003

Vollständige Einhaltung der Fristen

Grad der Einhaltung bei noch laufenden Fristen

Fristen nicht eingehalten oder Einhaltung bei noch laufenden Fristen unwahrscheinlich

Tabelle 6a. Zahl der Fischereifahrzeuge, die noch nicht gemäß EU-Rechtsvorschriften in BRZ neu vermessen sind, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 31. März 2003

Tabelle 6b. Gesamtkapazität in BRZ für neu vermessene Fischereifahrzeuge und Gesamtkapazität in BRT für noch nicht neu vermessene Fischerei fahrzeuge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 31. März 2003

2.1.3. Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Meldungen der Mitglied staaten an die gemeinschaftliche Fischereifahrzeugkartei

Um den Bestimmungen der

- Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates über Mindestangaben in Fanglizenzen, und der

- Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission, geänderte Fassung,

nachzukommen, hat die Kommission Vorschriften [26] erlassen, nach denen alle Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2003 den Namen und die Anschrift des Reeders von Schiffen mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr bzw. einer Länge zwischen den Loten von 12 m oder mehr mitteilen müssen. Für Schiffe mit einer Länge über alles von 27 m oder mehr bzw. einer Länge zwischen den Loten von 25 m oder mehr müssen ebenfalls Angaben über Eigner und Bauort gemacht werden.

[26] Verordnung (EG) Nr. 839/2002

Tabelle 7. Prozentsatz der Fischereifahrzeuge, für die Name und Adresse des Reeders, Eigner bzw. Bauort mitgeteilt wurden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vollständige Einhaltung

Überdurchschnittliche Einhaltung

Unterdurchschnittliche Einhaltung

Tabelle 7a. Zahl der Fischereifahrzeuge je Mitgliedstaat, für die Name und Anschrift des Reeders, bzw. Eigner und Bauort nicht mitgeteilt wurden, bezogen auf die Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge in der betreffenden Längenkategorie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 31. März 2003

2.2. Mehrjährige Ausrichtungsprogramme: Erfuellung der Verpflichtungen und Ziele des MAP IV

Die Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) zur Umstrukturierung der Fischereiflotten der Mitgliedstaaten sahen Ziele für den Kapazitätsabbau oder in einigen Fällen für Verringerungen der Fischereitätigkeit vor, um so den Fischereiaufwand besser auf die verfügbaren Ressourcen abstimmen zu können. Das im Dezember 1997 [27] angenommene MAP IV enthielt Zielvorgaben für den Zeitraum 1997-2001. Dieser Zeitraum wurde durch Ratsentscheidung [28] um ein Jahr bis Ende 2002 verlängert.

[27] 97/413/EG: Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1997

[28] 2002/70/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Januar 2002

2.2.1. Erreichen der Kapazitätsziele

Die Tabellen 8 und 9 geben einen Überblick darüber, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die MAPIV-Ziele in Bezug auf die Fangkapazität (Maschinenleistung in kW) bzw. auf den Fischereiaufwand (kW x Seetage) erreicht haben. Da das Programm zur Neuvermessung der Tonnage noch bis Ende 2003 läuft, ist die Einhaltung der Tonnageziele mit einem gewissen Unsicherheitsgrad verbunden. Die folgende Tabelle enthält daher nur Angaben in kW.

Tabelle 8. Erfuellung der MAPIV-Ziele in Bezug auf die Maschinenleistung (kW) im Zeitraum 1997 - 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 21. Februar 2003

Vollständig erreicht = globale und segmentspezifische Ziele erreicht

Teilweise erreicht = segmentspezifische Ziele nicht erreicht

Weder segmentspezifische noch globale Ziele erreicht

2.2.2. Einhaltung der Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß MAPIV

Einige Mitgliedstaaten (d. h. Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Irland, die Niederlande und Schweden) haben beschlossen, die Ziele für bestimmte Segmente ihrer Flotte als Fischereiaufwand statt als Maschinenleistung und Tonnage festzusetzen. Der Fischereiaufwand ist definiert als das Produkt aus der Kapazität des Fischereifahrzeugs, ausgedrückt in Tonnage und Maschinenleistung, und der Fangtätigkeit (Seetage).

Tabelle 9. Erfuellung der MAPIV-Ziele in Bezug auf den Fischereiaufwand (kW x Tage) in den Jahren 2000 und 2001 (Betrifft nur Mitgliedstaaten, die diese Ziele gesetzt hatten)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 21. Februar 2003

Weitere Informationen zu diesen Angaben sind folgenden Veröffentlichungen zu entnehmen:

* Jahresbericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte Ende 2000 (KOM(2001) 541 endg.).

* Jahresbericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über den Stand der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte Ende 2001 (KOM(2002) 446 endg.).

2.2.3. Erfuellung der Verpflichtung zur Vorlage von MAP-Jahresberichten

Nach den MAPIV-Vorschriften in der FIAF-Verordnung [29] müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung ihrer Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme vorlegen. Diese Berichte müssen nach Flottensegmenten und Fischereien aufgeschlüsselte Angaben über den Fischereiaufwand enthalten, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Flottenkapazitäten und der entsprechenden Fangtätigkeit. Diese Informationen wurden in einem Jahresbericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zusammengestellt und veröffentlicht.

[29] Verordnung (EG) Nr. 2792/99, Artikel 5

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Erfuellung dieser Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum 1997 - 2001. Entsprechende Angaben für 2002 liegen noch nicht vor.

Tabelle 10. Erfuellung der Verpflichtung zur Berichterstattung über die MAP im Zeitraum 1997 - 2001 durch die Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle: Fischereifahrzeugkartei, Stand 21. Februar 2003

Umfassende Berichterstattung

Unvollständige Berichterstattung

Keine Berichterstattung

3. Strukturpolitik

Angesichts der schrumpfenden Fischereiressourcen und der Herausforderun gen einer zunehmend wettbewerbsorientierten Wirtschaft durchläuft der Fischereisektor der Europäischen Union schon seit einigen Jahren den Umstrukturierungsprozess, der notwendig ist, um eine nachhaltige und auch in Zukunft rentable Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten. Die Europäische Union beteiligt sich im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik durch das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) aktiv an dieser Umstrukturierung. Darüber hinaus können die meisten von der Fischerei abhängigen Gebiete auch aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Hilfe bei der Umstrukturierung und der Diversifizierung ihrer Wirtschaft erhalten.

Tätigkeitsbereiche für das FIAF sind beispielsweise die Umstrukturierung der Flotten, die Unterstützung der kleinen Küstenfischerei, Ausrüstung in Fischereihäfen, Ausbau der Aquakultur, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Absatzförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Fischereierzeugnisse, Ausbildung, Unter stützung der Diversifizierung in von der Fischerei abhängigen Gebieten, Beihilfen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit und andere soziale Maßnahmen zur Unterstützung des Sektors während der Umstrukturierung.

FIAF-Mittel werden auf der Grundlage mehrjähriger Programme zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgehandelt. Die FIAF-Mittel für den Zeitraum 2000 - 2006 belaufen sich auf insgesamt 3,7 Milliarden EUR.

Im Rahmen der GFP-Reform wurden in diesem Bereich wichtige Änderungen vorgenommen. So wird es insbesondere ab 1. Januar 2005 keine Beihilfen mehr für die Flottenerneuerung und für Überführungen in Drittländer geben, und die Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen werden auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen an Bord beschränkt. (Weitere Informationen in der Pressemitteilung über die Ergebnisse des Rates ,Fischerei" vom 20.12.2002).

3.1 Jahresberichte über Maßnahmen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei

In Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinschaftlichen Struktur maßnahmen im Fischereisektor [30] müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis zum 30. April sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier Berichte über den Stand der Durchführung jedes Programms vorlegen. Diese Berichte sollten seit 1. Januar 2000 erfasste Daten über das dem Berichtsjahr vorausgehende Jahr enthalten. Anhand dieser Daten kann die Kommission überwachen, wie die für die verschiedenen Programme bereitgestellten öffentlichen Mittel verwendet werden. Sie prüft mit Hilfe dieser Jahres berichte auch, ob die Beihilfen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des FIAF gewähren, den Bedingungen der Strukturfonds entsprechen (z. B. Förder kriterien, Kofinanzierungssätze usw.)

[30] Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission (Artikel 1 Absatz 2).

Seit 1. Januar 2003 kann die FIAF-Beihilfe für einen Mitgliedstaat ausgesetzt werden, der seinen Verpflichtungen zur Berichterstattung nicht nachkommt.

Die Tabellen 11a und 11b enthalten Angaben zu den über das Jahr 2001 eingegangenen Durchführungsberichten für Ziel-1-Regionen bzw. für nicht unter dieses Ziel der Strukturfonds fallende Regionen. Diese Berichte, die bis 30. April 2002 bei der Kommission hätten eingehen müssen, sollten die seit 1. Januar 2000 erfassten Daten über jedes Programm für den Zeitraum bis 31. Dezember 2001 enthalten. Diese Vorschriften wurden jedoch nicht in allen Fällen befolgt. Bislang hat die Kommission nur 32 Berichte über insgesamt 49 Programme erhalten. Für neun Programme sind zunächst keine Berichte erforderlich, da bis 31. Dezember 2001 noch kein Projekt ausgewählt war. Die Berichte über die restlichen acht Programme stehen noch aus.

Tabelle 11a. Bei der Kommission eingegangene Durchführungsberichte über Ziel-1-Regionen (Regionen mit Entwicklungsrückstand), 2001, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 11b. Bei der Kommission eingegangene Durchführungsberichte über nicht unter Ziel 1 fallende Regionen, 2001, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Überwachung, Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften

Die unzureichende Fischereiüberwachung und die uneinheitlichen Sanktionen für Rechtsbrecher gelten als Hauptmängel bei der Durchführung der GFP. Während der Konsultationen über das Grünbuch wurde von mehreren Seiten, auch von den Fischern, eine zentralisiertere und einheitliche Überwachungsregelung auf Gemein schaftsebene gefordert, mit der ihrer Meinung nach die Gleichbehandlung in der gesamten Union unabhängig vom Ort der Fangtätigkeit wirksamer sichergestellt werden könnte. Die zurzeit geltenden Überwachungs- und Kontrollregelungen, die in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden fallen, sind zu uneinheitlich, bei Verstößen werden ganz unterschiedliche Sanktionen verhängt, und die Gemeinschaftsinspektoren haben nur begrenzte Befugnisse.

Die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik bringt wichtige Veränderungen in diesem Bereich und bewirkt so einen echten Fortschritt bei der Anwendung der GFP-Vorschriften. (weitere Angaben zu diesen Veränderungen auf den Webseiten der GFP-Reform).

4.1 Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die GFP-Vorschriften darstellen

Es wurde eine Liste der Verhaltensweisen [31] aufgestellt, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen. Die Mitglied staaten haben sich darauf geeinigt, welche Verhaltensweisen als besonders schädlich gelten. Wegen ihrer Schwere sollten die einzelstaatlichen Behörden angemessene, abschreckende und wirksame Sanktionen verhängen. Im Interesse der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr mitteilen, welche Verfahren wegen schwerer Verstöße eingeleitet worden sind. In diesen Berichten sind die Art des Verfahrens, das Gebiet, in dem der Verstoß begangen wurde, und die verhängten Sanktionen anzugeben.

[31] Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates

In Tabelle 12 sind für jeden Mitgliedstaat die Zahl der Fälle des Jahres 2001, in denen Sanktionen verhängt wurden, sowie die Zahl der Verstöße, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die GFP-Vorschriften darstellen, angegeben. Diese Übersicht basiert auf den Angaben der Mitgliedstaaten.

(Vgl. auch: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Im Jahr 2001 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen - KOM(2002) 687)

Tabelle 12 ZAHL DER FÄLLE, IN DENEN SANKTIONEN VERHÄNGT WURDEN, UND ZAHL DER SCHWEREN VERSTÖSSE, AUFGESCHLÜSSELT NACH VERHALTENSWEISEN UND MITGLIEDSTAATEN 2001

(

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Angaben), * in Klammern: Zahl der aufgedeckten Fälle)

4.2 Kontrollen durch Kommissionsinspektoren

Die Europäische Kommission verfügt über ein kleines Team von Inspektoren, das sie dabei unterstützt, die Anwendung der GFP-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu überwachen. Zu den Aufgabenbereichen dieser 25 Inspektoren gehört die Beobachtung der Kontrollen und Inspektionen der einzelstaatlichen Behörden und die Berichterstattung an die Kommission.

Die Kommissionsinspektoren können Vorort-Inspektionen vornehmen, Dokumente prüfen und von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen und Inspektionen durchführen. Inspektionsberichte, die in Verstoßverfahren herangezogen werden, sind nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [32] zugänglich. Die Kommission wird jedoch prüfen, unter welchen Bedingungen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese Berichte in künftigen Ausgaben des Anzeigers öffentlich zugänglich gemacht werden können.

[32] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Artikel 4 Absatz 2)

Die Zahl der Inspektionen, die von den Kommissionsinspektoren durchgeführt werden, variiert von Jahr zu Jahr und hängt von den Kontrollprioritäten und von spezifischen Programmen ab. Sie konzentrieren sich auf die Mitgliedstaaten, in denen am meisten Fischerei betrieben wird. (Allgemeine Informationen über die Fischereitätigkeit in der EU in: ,Zahlen und Fakten über die GFP")

Die Tabellen 13 und 14 enthalten einen Überblick über die Tätigkeit der Kommissionsinspektoren im Jahr 2002, aufgeschlüsselt nach Gegenstand der Inspektionen bzw. nach Mitgliedstaaten.

Tabelle 13. Anzahl und Gegenstand der Kontrollen durch Kommissions inspektoren 2002

Gegenstand der Inspektion // Anzahl

Überprüfung der Durchführung der Sofortmaßnahmen zum Schutz von Seehecht und Kabeljau // 35

Überprüfung der Anwendung der Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Fischereiabkommen // 5

Überwachung der Anlandungen von in der Ostsee getätigten Fängen, einschließlich Fängen von Drittlandsschiffen // 16

Überwachung der Anlandungen pelagischer Arten // 8

Überwachung der Anlandungen von im Mittelmeer getätigten Fängen. Kontrolle auf Einhaltung der technischen Maßnahmen // 19

Allgemeine Überprüfung der Anwendung der Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten // 6

NAFO - Kontroll- und Überwachungsregelung. Inspektionen auf See // 17

NEAFC - Kontroll- und Überwachungsregelung. Inspektionen auf See // 4

Überprüfung der von den Mitgliedstaaten eingeführten Sanktionsregelung // 6

Überwachung der Anlandungen aus dem NAFO-Bereich // 1

INSGESAMT // 117

Tabelle 14. Anzahl der Kontrollen durch Kommissionsinspektoren in den Mitgliedstaaten und in Drittländern 2002

Mitgliedstaat // Anzahl

B // 3

D // 5

DK // 9

E // 17

EL // 4

F // 13

FIN // 2

I // 5

IRL // 8

NL // 5

P // 3

S // 6

UK // 10

Außerhalb der Europäischen Union // 27

INSGESAMT // 117

4.3 Laufende Verstoßverfahren

Die Kommission hat gegen einige Mitgliedstaaten Verstoßverfahren eingeleitet.

Mit ,Verstoßverfahren" ist in diesem Zusammenhang jedes Verfahren gemeint, das die Kommission wegen der Nichteinhaltung von gemeinschaftlichem Grund- oder Sekundärrecht (Bestimmungen der Verträge, Verordnungen oder anderer Rechtsvorschriften) formell gegen einen Mitgliedstaat einleitet.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, so fordert sie ihn durch Übersendung eines formellen Fristsetzungsschreibens auf, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Wenn der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen weiterhin nicht erfuellt und die Kommission auch nach der Äußerung des Mitgliedstaats zu dem Fristsetzungs schreiben bei ihrer Auffassung bleibt, gibt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, der der Mitgliedstaat innerhalb einer bestimmten Frist nachkommen muss.

Bleibt der Mitgliedstaat bei seinem Verhalten, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Die Urteile des Gerichtshofs in allen an ihn verwiesenen Angelegenheiten sind für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Tabelle 15 enthält genauere Angaben über die zurzeit laufenden Verstoßverfahren wegen Missachtung der GFP-Vorschriften.

Tabelle 15. Laufende Verstoßverfahren, aufgeschlüsselt nach Arten der Verstöße und Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei den meisten Verfahren geht es um Überfischung, d. h. die Überschreitung der den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Fangquoten. Die Vorwürfe basieren im Allgemeinen auf Misswirtschaft der einzelstaatlichen Behörden bei der Quotenausschöpfung, was in den meisten Fällen Folgendes bedeutet:

* es gibt keine geeigneten Verfahren für die Nutzung der Quoten des betreffenden Mitgliedstaates;

* es gibt keine bzw. unzureichende und/oder unwirksame Inspektionen oder andere Kontrollen, die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sind;

* es gibt kein vorläufiges Fischereiverbot oder die Fischerei wird zu spät eingestellt; oder

* es fehlen abschreckende Sanktionen, die Rechtsbrecher zur Einhaltung der Vorschriften motivieren könnten.

Zu den Mitgliedstaaten, in denen seit 1985 die meisten Verstöße gegen die Überfischungsvorschriften vorgekommen sind, gehören das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien und Dänemark. Weniger zahlreiche Fälle sind gemeldet worden in Beziehung zu Belgien, Irland, Schweden, Portugal, Finnland, die Niederlande und Deutschland.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Mehr Informationen über den Fortgang der laufenden Verfahren)

Bei einer zweiten Gruppe von Verstoßverfahren geht es um das Versäumnis von Mitgliedstaaten, der Kommission bestimmte Angaben über die Fangtätigkeit (Fang- und Aufwandsmeldungen) zu übermitteln, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften notwendig sind, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Vorschriften der GFP eingehalten werden. Zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehören Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden. (vgl. Abschnitt 1 über die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen)

Gegen Griechenland wurde ein Verfahren wegen Nichteinhaltung der Frist für die Einführung des satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge eingeleitet.

Ein weiterer Grund für die Einleitung von Verstoßverfahren sind unzureichende Kontrollen der einzelstaatlichen Behörden auf Einhaltung der technischen Bestandserhaltungs maßnahmen (Einsatz von Treibnetzen (Italien); Fang und/oder Vermarktung untermaßiger Fische (Frankreich und Spanien)).

Gegen Italien, Irland und die Niederlande, die die Zwischenziele des MAP für den Zeitraum 1997-2001 (vgl. Abschnitt 2 über Flottenmanagement) nicht erfuellt haben, wurden Verfahren wegen Nichteinhaltung der Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Flotte eingeleitet.

Verstoßverfahren wurden außerdem eingeleitet in Zusammenhang mit der fortgesetzten Ver wendung der Fanglizenzen von in Drittländer überführten Schiffen (Vereinigtes Königreich und Niederlande), der Bedingungen für die Befischung quotengebundener Bestände (Belgien) und dem Verbot der Anlandung bestimmter Fischereierzeugnisse (Frankreich).

4.4 Anrufung des Gerichtshofs

In einer zweiten Anrufung des Gerichtshofs (gemäß Artikel 228 EG-Vertrag) hat die Kommission den Gerichtshof ersucht, Frankreich ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im zurzeit laufenden Verfahren zur Zahlung eines Zwangsgelds von 316 500 EUR/Tag zu verurteilen, bis es dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1991 nachkommt, mit dem festgestellt wurde, dass Frankreich die technischen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen nicht umsetzt.

(Weitere Informationen in der Pressemitteilung zu diesem Verfahren)

Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof in weiteren Fällen von Überfischung anzurufen, an denen die in Tabelle 16 aufgeführten Mitgliedstaaten beteiligt sind:

Tabelle 16. Anrufungen des Gerichtshofs

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4.5. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft

Der Gerichtshof hat im Jahr 2002 drei Urteile zur Überfischung gefällt.

Er gelangte zu der Auffassung, dass Frankreich seinen Verpflichtungen in Bezug auf geeignete Regelungen für die Nutzung der zugeteilten Quoten und in Bezug auf die Kontrolle der Fangtätigkeit nicht nachgekommen sei. Diese Versäumnisse hätten in den Fischwirt schaftsjahren von 1991 bis 1996 in mehreren Fällen zur Überfischung geführt. Außerdem habe Frankreich keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die Personen eingleitet, die für die Überschreitungen der Quoten verantwortlich sind (Urteil vom 25. April 2002 -Verbundene Rechtssachen C-418/00 und C-419/00 ).

In seinen Urteilen vom 14. November 2002 (Rechtssachen C- 454/99 und C-140/00) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich ähnliche Verpflichtungen nicht erfuellt hatte, was zu Quotenüberschreitungen in den Fischwirtschaftsjahren 1985 bis 1988 und 1990 bis 1996 geführt habe.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Top