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Document 52003DC0251

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) - Vorschlag für einen EU-Aktionsplan

/* KOM/2003/0251 endg. */

52003DC0251

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) - Vorschlag für einen EU-Aktionsplan /* KOM/2003/0251 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - RECHTSDURCHSETZUNG, POLITIKGESTALTUNG UND HANDEL IM FORSTSEKTOR (FLEGT) - VORSCHLAG FÜR EINEN EU-AKTIONSPLAN

INHALTSVERZEICHNIS

1. ZUSAMMENFASSUNG

2. EINLEITUNG

3. ANLASS UND ZWECK DES AKTIONSPLANS

4. DER EU-AKTIONSPLAN FÜR RECHTSDURCHSETZUNG, POLITIKGESTALTUNG UND HANDEL IM FORSTSEKTOR (FLEGT)

4.1. Unterstützung der Holzerzeugerländer

4.2. Holzhandel

4.3. Öffentliches Auftragswesen

4.4. Privatwirtschaftliche Initiativen

4.5. Finanzierung und Investitionen

4.6. Unterstützung des Aktionsplans mit bestehenden Rechtsinstrumenten

4.7. Konfliktholz

5. KOORDINIERUNG UND PROGRAMMIERUNG

6. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

ANHÄNGE

1. ZUSAMMENFASSUNG

In diesem Dokument, dem EU-Aktionsplan für ,Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT: Forest Law Enforcement, Governance and Trade), wird dargelegt, welches Konzept und Maßnahmenpaket die Europäische Kommission vorschlägt, um gegen das zunehmende Problem des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen illegaler Herkunft vorzugehen. Die Inangriffnahme dieser Frage gehört zu den Prioritäten der Europäischen Kommission im Anschluss an den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002.

Mit dem Aktionsplan wird ein Prozess eingeleitet, in dessen Mittelpunkt Reformen für eine verantwortungsvollere Politik und der Kapazitätenaufbau stehen. Darüber hinaus werden Aktionen zur Förderung der multilateralen Zusammenarbeit und komplementäre Maßnahmen auf der Nachfrageseite angestrebt, um den Verbrauch an illegal geschlagenem Holz [1] in der EU (und letztlich auch auf den anderen großen Märkten der Welt) zu reduzieren.

[1] Im vorliegenden Dokument wird der Begriff ,Holz" zur Bezeichnung von Rundholz und Schnittholz verwendet. ,Holzerzeugnisse" wurden dagegen einer weiteren Verarbeitung unterzogen.

Entwicklungszusammenarbeit. In diesem Bereich soll Folgendes im Mittelpunkt stehen: Förderung ausgewogener und gerechter Lösungen für das Problem des illegalen Holzeinschlags ohne negative Folgen für die Armen, Unterstützung der Partnerländer beim Aufbau von Systemen zur Überprüfung der Legalität des Holzeinschlags, Förderung transparenter Informationen, Kapazitätenaufbau in den Partnerländern (Behörden und Zivilgesellschaft) sowie Förderung politischer Reformen.

Holzhandel. Die EU wird einen längerfristigen Dialog mit den Erzeuger- und den Verbraucherländern aufnehmen, um gegen den illegalen Holzeinschlag vorzugehen und den multilateralen Rahmen zu entwickeln, innerhalb dessen Aktionen durchgeführt werden könnten. Als kurzfristige Maßnahme wird ein freiwilliges Genehmigungssystem vorgeschlagen, bei dem die Partnerländer die Legalität der Herkunft des in die EU ausgeführten Holzes zertifizieren. Für die Einführung eines solchen Systems ist eine Verordnung des Rates erforderlich. Die Kommission wird ferner prüfen, welche Möglichkeiten für weitere Maßnahmen, einschließlich - bei fehlenden Fortschritten auf multilateraler Ebene - des Erlasses von Rechtsvorschriften, zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz in die EU bestehen und welches die Auswirkungen derartiger Maßnahmen wären.

Öffentliches Auftragswesen. Öffentlichen Auftraggebern sollen praktische Informationen an die Hand gegeben werden, um sie anzuleiten, wie sie der Frage der Legalität in den Spezifikationen für Holz im Rahmen von Beschaffungsverfahren Rechnung tragen können.

Privatwirtschaftliche Initiativen. Es werden Maßnahmen zur Förderung privatwirtschaftlicher Initiativen für eine gute fachliche Praxis im Forstsektor vorgeschlagen, u. a. die Verwendung freiwilliger Verhaltenskodizes für die Beschaffung ausschließlich legal geschlagenen Holzes.

Schutzvorkehrungen bei Finanzierungen und Investitionen. Banken und andere Finanzinstitutionen, die im Forstsektor investieren, sollen ermutigt werden, Verfahren für die Sorgfaltsprüfung zu entwickeln, die der Umwelt und den sozialen Auswirkungen der Kreditvergabe in der Forstwirtschaft wie auch der Frage der Legalität Rechnung tragen. Exportkreditagenturen sollen ermutigt werden, Leitlinien zur Verbesserung der Projektprüfverfahren und Verhaltenskodizes für forstwirtschaftliche Projekte zu entwickeln.

Umsetzung. Für eine bessere Umsetzung der genannten Maßnahmen wird ein koordiniertes Vorgehen der EU vorgeschlagen, bei dem die verschiedenen Stärken und Kapazitäten der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten genutzt werden sollen. Um dies zu erleichtern, wird mit den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Arbeitsprogramm erstellt.

2. EINLEITUNG

Illegaler Holzeinschlag liegt vor, wenn Holz unter Missachtung der Landesgesetze gefällt wird. Da dies nicht offen geschieht, lassen sich Ausmaß und Wert der illegalen Produktion im Verhältnis zum Welthandel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nur schwer schätzen (die OECD geht von über 150 Mrd. EUR pro Jahr aus [2]). Jedoch ist offensichtlich, dass es sich um ein grundlegendes Problem mit zunehmender Tragweite handelt. Die Weltbank hat in ihrem Bericht von 1999 über ihre globale Waldpolitik festgestellt, dass der illegale Holzeinschlag in vielen Ländern ähnliche Ausmaße wie die legale Produktion annimmt und in manchen Ländern den legalen Einschlag sogar noch weit übertrifft. [3]

[2] OECD Environmental Outlook (2001).

[3] World Bank, Forest Sector Review (1999).

Die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, auch der Wälder, steht in engem Zusammenhang mit Korruption und organisierter Kriminalität. In einigen waldreichen Ländern konnte sich die Korruption dank der Gewinne aus dem illegalen Holzeinschlag derart ausweiten, dass Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze und Menschenrechte untergraben werden.

Manchmal gehen mit der illegalen Ausbeutung der Wälder auch gewaltsame Konflikte einher. Die Erlöse aus dem Raubbau an den Wäldern (und anderen natürlichen Ressourcen) dienen häufig der Finanzierung der Konflikte, so dass sich diese noch länger hinziehen.

Darüber hinaus beeinträchtigt die illegale Abholzung und der Handel mit den so gewonnenen Erzeugnissen die Wettbewerbsfähigkeit der rechtmäßigen Forstwirtschaft in Ausfuhr- wie auch Einfuhrländern. Dies schränkt die Möglichkeiten der betreffenden Unternehmen ein, ihre Tätigkeit auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und allgemein auf eine nachhaltige Entwicklung auszurichten.

Der illegale Holzeinschlag verursacht den Staaten hohe Kosten. Schätzungsweise entgehen den Holzerzeugerländern dadurch jährlich Einnahmen in Höhe von 10-15 Mrd. EUR [4], die ansonsten für eine bessere Gesundheitsversorgung und Bildung und andere öffentliche Dienstleistungen sowie für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung ausgegeben werden könnten.

[4] World Bank Revised Forest Strategy (2002).

Der illegale Holzeinschlag führt außerdem zu enormen Umweltschäden und Verlusten hinsichtlich der Artenvielfalt, z. B. in Nationalparks, und begünstigt mitunter die Ausbeutung von Wildtieren. Er kann zur Entwaldung beitragen und das Risiko von Waldbränden erhöhen, was beides den Klimawandel beeinflusst. Der illegale Holzeinschlag verhindert zudem eine nachhaltige Forstwirtschaft und beeinträchtigt dauerhaft die Lebensgrundlagen derer, die auf die Wälder angewiesen sind und die oft zu den ärmsten und am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen der Welt gehören.

Zahlreiche wesentliche Aspekte der Entwicklungsziele der EG - öffentliche Finanzmittel für eine Entwicklung zum Nutzen der Armen, Frieden, Sicherheit, verantwortungsvolles politisches Handeln, Korruptionsbekämpfung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen- werden vom illegalen Holzeinschlag somit untergraben.

Auch wenn das Problem vor allem auf der Angebotsseite, d. h. in den Holzerzeugerländern liegt, kann dennoch eine starke internationale Holznachfrage von skrupellosen Geschäftemachern ausgenutzt werden, so dass ein Anreiz für den illegalen Einschlag besteht. Da die Nachfrage nach Holz in der EU besonders groß ist, können in der EU und auf anderen bedeutenden Absatzmärkten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Nachfrage auf ausschließlich legal gewonnenes Holz auszurichten.

3. ANLASS UND ZWECK DES AKTIONSPLANS

In dieser Mitteilung wird ein Aktionsplan vorgeschlagen, mit dem die Europäische Union die Anstrengungen zur Bewältigung des Problems des illegalen Holzeinschlags unterstützen will. Die Kommission beschäftigt sich mit der Frage seit einer Ministerkonferenz, die im September 2001 in Indonesien stattfand, und veranstaltete im April 2002 einen internationalen Workshop in Brüssel, zu dem Vertreter der wichtigsten Holz erzeugenden und Holz importierenden Länder, der Forstindustrie, der Zivilgesellschaft und sonstiger Akteure eingeladen wurden, um an der Ausarbeitung dieses Aktionsplans mitzuwirken. Der Aktionsplan stützt sich auch auf die Zusagen aus der Mitteilung über eine globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung [5] und dem 6. Umweltaktionsplan der Gemeinschaft [6]. Er stellt ferner einen Beitrag zur Umsetzung des Durchführungsplans des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, insbesondere von Absatz 45 Buchstabe c) [7], dar.

[5] KOM(2002) 82 vom 13.2.2002.

[6] Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002.

[7] Absatz 45 Buchstabe c): ,mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Sofortmaßnahmen zum Vollzug der einzelstaatlichen Waldgesetze sowie gegen den unerlaubten internationalen Handel mit Waldprodukten, namentlich mit den biologischen Ressourcen der Wälder, zu ergreifen und im Zusammenhang mit dem einzelstaatlichen Rechtsvollzug auf diesem Gebiet Hilfe beim Aufbau personeller und institutioneller Kapazitäten zu gewähren;"

In Anhang 1 sind die nationalen und internationalen Initiativen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor genannt, an denen die EU sich beteiligt. Von den internationalen Anstrengungen sind verschiedene regionale Initiativen für die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor besonders erwähnenswert. Die erste derartige Initiative war die Einleitung eines Prozesses in Asien zu diesem Thema (Asia Forest Law Enforcement and Governance), der in hohem Maße dazu beigetragen hat, politisches Engagement gegen den illegalen Holzeinschlag zu mobilisieren und die Regierungen der Holz erzeugenden und verbrauchenden Länder, lokale und internationale Organisationen der Zivilgesellschaft, Privatunternehmen und Geber im Rahmen eines koordinierten Arbeitsprogramms zusammenzubringen. Ein ähnlicher Prozess wird nun in Afrika und möglicherweise bald auch in anderen Regionen auf den Weg gebracht. Die Europäische Kommission und einige EU-Mitgliedstaaten haben diese Prozesse in Asien und Afrika durch politische Unterstützung und Finanzbeiträge aktiv gefördert.

Diese regionalen Initiativen in Afrika und Asien haben allerdings lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit zum Gegenstand und befassen sich nicht mit allgemeineren und komplexeren Fragen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung. Zwischen beidem besteht ein klarer Unterschied: Holz kann völlig legal, aber in nicht nachhaltiger Weise eingeschlagen werden, z. B. bei genehmigter Rodung, und illegal geschlagenes Holz kann aus nachhaltigen Quellen stammen, z. B. aus der Bewirtschaftung durch Ureinwohner, die nachhaltig ist, aber nicht den formalrechtlichen Anforderungen entspricht.

Mit diesem Aktionsplan wird der gleiche Ansatz wie bei den Regionalprozessen in Afrika und Asien verfolgt und nur die Frage der Legalität behandelt. Das übergeordnete Ziel der EU besteht jedoch in der Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft. Da sich das Forstrecht in vielen Ländern auf die Prämisse der Nachhaltigkeit stützt, wird eine bessere Rechtsdurchsetzung in der Regel eine nachhaltigere Waldbewirtschaftung nach sich ziehen. Ist dies in einem Land nicht der Fall, dann sollte die EU sich für eine Überprüfung seiner Rechtsvorschriften einsetzen. Eine verantwortungsvollere und besser geregelte Forstwirtschaft ist daher ein wichtiger Faktor für eine nachhaltige Entwicklung.

Daher sollte dieser Aktionsplan im Kontext der allgemeinen Anstrengungen der Europäischen Gemeinschaft zur Verwirklichung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gesehen werden. In diesem Zusammenhang führt die Europäische Gemeinschaft unter anderem bedeutende Tropenwaldprogramme im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit Brasilien, Zentralafrika und Indonesien durch.

4. DER EU-AKTIONSPLAN FÜR RECHTSDURCHSETZUNG, POLITIKGESTALTUNG UND HANDEL IM FORSTSEKTOR (FLEGT)

Der Aktionsplan hat Folgendes zum Gegenstand: Unterstützung der Holzerzeugerländer, Förderung der multilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Handels mit Holz illegaler Herkunft, freiwillige Maßnahmen zur Unterstützung von Regierungen, die gewährleisten wollen, dass aus ihrem Land kein illegal gewonnenes Holz auf den EU-Markt gelangt, öffentliches Auftragswesen, privatwirtschaftliche Initiativen, Maßnahmen zur Verhinderung von Investitionen in Aktivitäten, die den illegalen Holzeinschlag begünstigen, und Holz aus Konfliktgebieten. Außerdem werden die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten genannt, auf die in diesem Kontext zurückgegriffen werden könnte.

4.1. Unterstützung der Holzerzeugerländer

Das Ausmaß des illegalen Holzeinschlags ist in den Entwicklungs- und Schwellenländern am größten. Daher ist es wichtig, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Kapazitäten zur Bewältigung dieses Problems aufgebaut werden.

4.1.1. Ausgewogene und gerechte Lösungen

Der illegale Holzeinschlag kann von großflächigen illegalen Rodungsarbeiten, die Forstbetriebe ganz unverhohlen in den Nationalparks durchführen, bis hin zu Fällarbeiten durch den verarmten Kleinbauern reichen, der sich Agrarland oder Holz für seine Unterkunft beschafft, ohne über die erforderliche Genehmigung zu verfügen.

Es gilt sicherzustellen, dass sich die Maßnahmen gegen den illegalen Holzeinschlag, insbesondere eine bessere Rechtsdurchsetzung, nicht gegen die schwachen Gruppen wie die Armen auf dem Land richten und dass die Mächtigen nicht ungeschoren davonkommen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung in Ländern, in denen Korruption in der Polizei und der Justiz eng mit groß angelegten illegalen Geschäften verknüpft ist.

Die Waldgesetze und die Waldpolitik favorisieren heutzutage häufig Forstmaßnahmen in großem Stile und schließen mitunter die lokale Bevölkerung vom Zugang zu den Waldressourcen aus. Dieses Ungleichgewicht sorgt für Unmut und Konflikte. Es zwingt auch die auf die Waldressourcen angewiesene heimische Bevölkerung zu illegalen Aktivitäten, da sie häufig keine Wahl hat, wie sie ihre Existenzgrundlage sichert. Mit geeigneten Anreizen können jedoch die von den Wäldern abhängigen Gemeinschaften zu wichtigen Verbündeten bei der Eindämmung des illegalen Holzeinschlags gemacht werden. Es gibt viele konkrete Beispiele, dass dies - mit oder ohne Unterstützung der Geber - erreicht werden kann. So wurde in Westkalimantan in Indonesien ein Waldschutzprogramm des Dorfes Pendaun von Nachbardörfern aufgegriffen, wodurch die illegale Abholzung in einem großen Teil des bis dahin ungeschützten Waldes unterbunden werden konnte. [8] In Brasilien ist das Schutzgebiet Mamiraua Sustainable Development Reserve eines von mehreren Beispielen für die erfolgreiche Schaffung von Strukturen für die Partizipation der Zivilgesellschaft an der Bewirtschaftung und dem Schutz der Wälder. Ähnliche Beispiele sind auch in anderen Teilen der Welt zu finden.

[8] Fallstudie, die auf der Asien-Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (11.-13. September 2001, Bali/Indonesien) vorgelegt wurde.

Die Geber, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, können diesen Initiativen mehr Schlagkraft verleihen, indem sie eine von den lokalen Gemeinschaften getragene Waldbewirtschaftung unterstützen, indem sie dazu beitragen, dass die Lehren, die daraus gezogen werden, sich in der Gesetzgebung und Politik des betreffenden Landes niederschlagen, und indem sie mit den Partnerregierungen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die zentralen Faktoren wie Grundbesitz und Zugang zu den Waldressourcen so gestaltet werden, dass sich die lokale Bevölkerung stärker an der Eindämmung des illegalen Holzeinschlags beteiligen kann.

4.1.2. Überprüfungssysteme

In Ländern, in denen das Forstrecht nur unzureichend durchgesetzt wird, werden verlässliche Systeme zur Unterscheidung zwischen legaler und illegaler Produktion wichtig sein, um den Abnehmern eine glaubhafte Gewähr für eine legale Herkunft des betreffenden Holzes zu bieten. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Partnerschaftsabkommen soll im Rahmen dieser Systeme legal geschlagenes Holz, das in die EU ausgeführt werden soll, gekennzeichnet werden (Abschnitt 4.2.). Die Einrichtung solcher Systeme dürfte in den meisten Fällen voraussetzen, dass technisch entsprechende Fortschritte erzielt, zusätzliche Kapazitäten geschaffen und die staatlichen Institutionen, die Zivilgesellschaft und der Privatsektor gestärkt werden.

Verschiedene Methoden kommen in Frage, um den Holzeinschlag besser zu überwachen und den Weg des Holzes - vom Wald über die Sägewerke und Häfen bis hin zu den Absatzmärkten - zu verfolgen. Die Entwicklung solcher Überwachungs- und Rückverfolgungssysteme wird künftig im Rahmen der EG-Entwicklungszusammenarbeit im Forstsektor gefördert werden.

4.1.3. Transparenz

Die Geber können zu mehr Transparenz der Informationen innerhalb des Forstsektors beitragen. Bedeutende Aspekte der Transparenz sind die Verfügbarkeit präziser Angaben über die Nutzungs- und Eigentumsrechte an den Wäldern und über den Waldzustand sowie die Bereitstellung von Informationen über Gesetze und Vorschriften in einer allgemein verständlichen Sprache.

Zur Transparenz trägt ferner bei, wenn die Systeme zur Überprüfung der legalen Herkunft des Holzes in den Erzeugerländern durch eine unabhängige Stelle begutachtet und überwacht werden. Dies macht die Überprüfungssysteme glaubwürdiger und weniger korruptionsanfällig. Es gibt viele Beispiele, in denen eine unabhängige Kontrolle in der Forstwirtschaft auf Veranlassung der zuständigen staatlichen Behörde erfolgreich eingesetzt wurde. Wirtschaftsprüfer, Rechnungsprüfer, Berater und Nichtregierungsorganisationen haben alle einen bedeutenden Beitrag zu dieser völlig neuen Art und Weise der Förderung der Transparenz geleistet.

Technologien wie Fernerkundung und Luftfotografie sind ebenfalls wichtig, um Transparenz gewährleisten zu können. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (GFS) verfügt über langjährige Erfahrungen mit der Anwendung von Fernerkundungstechnologien für Waldkartierung und -monitoring sowie mit der Informationsverwaltung, und sie kann die Durchführung des FLEGT-Programms mit einschlägigem Fachwissen unterstützen.

4.1.4. Kapazitätenaufbau

Die Partnerländer benötigen Unterstützung vonseiten der Geber, damit sie umfassende Reformen zur Förderung eines verantwortungsvolleren Verhaltens durchführen können, z. B. in Justiz, Polizei und Militär. In vielen Ländern tragen die Korruption und die unzureichende Rechenschaftspflicht in diesen Institutionen erheblich zur Förderung der illegalen und ökologisch nicht nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, auch der Wälder, bei.

Direkte Unterstützung wird zudem benötigt, um Kapazitäten für die Bewältigung des neuen und komplexen Themenkatalogs aufzubauen, mit dem die Behörden in den Entwicklungsländern konfrontiert sind: Überwachung und Nachweis von Umweltkriminalität, strafrechtliche Verfolgung der Täter, bessere Information von Polizei, Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Gerichten über das Umweltrecht, Schulung von Zollbeamten sowie Aufklärung der Öffentlichkeit zur Förderung der allgemeinen politischen Unterstützung bei der Bekämpfung der tief verwurzelten Korruption, die häufig dem illegalen Holzeinschlag zugrunde liegt. Der Kapazitätenaufbau kann auch zur Steigerung der Einnahmen der Partnerländer aus der Forstwirtschaft beitragen, was aus ihrer Sicht wohl der Hauptnutzen der Eindämmung des illegalen Holzeinschlags sein wird. Der Kapazitätenaufbau sollte nicht auf den öffentlichen Sektor beschränkt sein, sondern sich auch auf die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft erstrecken.

4.1.5. Politikreform

Wenn das Forstrecht und die Waldpolitik noch auf vergangene politische Epochen (z. B. die Kolonialherrschaft oder ehemalige Diktaturen) zurückgehen, können sie überholt sein und zu sehr auf einem ,Top-Down-Konzept" beruhen, das weder gerecht noch effizient ist, insbesondere in abgelegenen Gebieten mit geringer behördlicher Präsenz. Die Gesetze können auch so komplex sein, dass die Einhaltung aller Bestimmungen fast unmöglich wird, so dass ungewollt Anreize für illegale Aktivitäten geschaffen werden. In anderen Fällen sind die Gesetze vielleicht sogar widersprüchlich, besonders wenn sie verschiedene Bereiche betreffen.

Häufig bedarf es der Reform der Politik und der Vereinfachung der Verfahren. Die ,nationalen Waldprogramme" bilden eine Grundlage, auf der alle Beteiligten - Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft - auf Reformen im Forstsektor hinarbeiten können. Die EG unterstützt daher die Aufstellung und Umsetzung nationaler Waldprogramme in verschiedenen Ländern.

Auch das Engagement für den Politikdialog zwischen den Gebern und den Partnerregierungen kann viel zur Förderung der notwendigen Reformen beitragen. Dies ist ein sehr wichtiger Aktionsbereich, denn es wird immer deutlicher, dass Initiativen zur Förderung einer verantwortungsvollen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen in Ländern scheitern, in denen die allgemeinen politischen Rahmenbedingungen Reformen und Neuerungen nicht begünstigen. Durch den Politikdialog zur Förderung forstwirtschaftlicher Reformen konnten u. a. in Kambodscha, Indonesien und Kamerun Erfolge erzielt werden. In Kamerun wurde die Reform des Forstsektors zu einer Bedingung für die weitere finanzielle Unterstützung durch den IWF erhoben, nachdem eine Studie die enormen Einnahmeverluste durch den illegalen Holzeinschlag aufgezeigt hatte.

Zur Durchführung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß 4.1.1. bis 4.1.5. sieht die Kommission Folgendes vor:

* Einbeziehung weiterer Unterstützung in FLEGT-Fragen in die künftige Programmierung der EG-Entwicklungszusammenarbeit auf thematischer, nationaler oder regionaler Ebene, in die regionalen und länderbezogenen Strategiepapiere der EG sowie in die Armutsminderungsstrategien (PRSP) im Falle von Ländern, in denen dies eine nationale Priorität ist, insbesondere im Falle von FLEGT-Partnerländern.

* Rückgriff auf die Mittel aus der Tropenwaldhaushaltslinie [9] (B7-6200). Die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags wird in den strategischen Leitlinien 2002/2003 für die Tropenwaldhaushaltslinie als Priorität genannt.

[9] In diesem Dokument bezieht sich der Begriff ,Tropenwaldhaushaltslinie" auf die Mittel, die im Rahmen der Haushaltslinie B7-6200 (jetzt 21 02 05) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern bereitgestellt werden.

* Verwendung der bereits für FLEGT-Maßnahmen vorgesehenen Mittel im Rahmen der bestehenden Regional- und Länderprogramme (Kasten 1).

4.2. Holzhandel

Der illegale Holzeinschlag konzentriert sich hauptsächlich auf die Entwicklungs- und Schwellenländer. Jedoch besteht angesichts der internationalen Nachfrage nach Holz ein enormer Markt, auf dem skrupellose Geschäftemacher illegal geschlagenes Holz beschaffen und damit handeln können. Nach Schätzungen der OECD beläuft sich der weltweite Handel mit Holz auf über 150 Mrd. EUR pro Jahr. [10] Wie die Weltbank in ihrer Forest Sector Review von 1999 darlegt und eine zunehmende Zahl von Länderstudien beweisen, stammt wahrscheinlich ein beträchtlicher Anteil dieses Holzes aus illegalen Quellen.

[10] OECD Environmental Outlook (Paris 2001, S. 122).

Angesichts der unten und in Anhang 2 beschriebenen Strukturen des Handels mit Holzerzeugnissen und der Natur des Problems des illegalen Holzeinschlags könnte gegen das Phänomen am wirksamsten auf multilateraler Ebene unter Einbeziehung der wichtigsten Einführer und Ausführer vorgegangen werden.

Da die Errichtung eines multilateralen Rahmens jedoch ein komplexes Unterfangen ist und die Ausfuhrländer dringend dabei unterstützt werden müssen, die legale Herkunft des von ihnen ausgeführten Holzes besser zu kontrollieren, wird die EU neben der multilateralen Zusammenarbeit umgehend bilaterale bzw. regionale FLEGT-Partnerschaftsabkommen schließen, auf die weiter unten eingegangen wird. Diese ergänzenden Maßnahmen können für die Eindämmung der Einfuhr illegal geschlagenen Holzes in die EU von großer Bedeutung sein.

4.2.1. Einfuhr von Holzerzeugnissen in die EU

In diesem Abschnitt wird kurz auf Umfang und Art der Einfuhren forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EU eingegangen, um die handelsbezogenen Elemente des Aktionsplans in ihren Kontext zu stellen. Der Handel mit Holz und Holzerzeugnissen spielt sich größtenteils zwischen Industrieländern ab und ist normalerweise nicht vom Problem des illegalen Einschlags betroffen. So führt die EU z. B. viel Stammholz, Furnierholz und Schnittholz von Laubbäumen aus den gemäßigten Zonen Nordamerikas ein. Mengenmäßig ist der Handel mit diesen Erzeugnissen zwar weniger bedeutend als beispielsweise der Holzhandel mit Russland, wertmäßig übertrifft er ihn aber aufgrund der Produktart.

Der Handel innerhalb der EU ist ebenfalls sehr bedeutend. Auf ihn entfallen rund 80 % des gesamten Holzhandels der EU. Jedoch ist die EU auch ein wichtiger Absatzmarkt sowohl für legal als auch für illegal geschlagenes Holz aus Drittländern. Weitere bedeutende Märkte für den internationalen Holzhandel sind Japan, China und die Vereinigten Staaten.

Dieser Aktionsplan konzentriert sich auf vier Schlüsselregionen bzw. -länder, auf die zusammen fast 60 % der weltweiten Wälder entfallen und aus denen ein Großteil des Holzes im internationalen Handel stammt: Zentralafrika, Russland, Tropisches Südamerika und Südostasien. Jede dieser Regionen weist spezifische Handelsstrukturen auf. Aus Afrika führt die EU zwar relativ wenig Holz ein (weniger als 4 % des Werts des weltweiten Holzhandels), doch für die Region stellt der Holzhandel eine bedeutende Wirtschaftsaktivität dar. Im Falle bestimmter Länder, vor allem in Zentralafrika, machen die Holzausfuhren in die EU mehr als 20 % ihres gesamten Handels mit der EU aus. [11] Die EU ist ein wichtiger Absatzmarkt für Holz aus Russland (insbesondere aus dem Nordwesten), dem größten EU-Lieferanten von Rundholz. Russland führt sowohl absolut als auch relativ gesehen viel Holz in die EU aus.

[11] GD Handel: http://europa.eu.int/comm/trade/bilateral/ acp/acp.htm

Die Ausfuhren Asiens und Lateinamerikas in die EU sind dagegen weniger bedeutend. Nur ein geringer Teil der Exporte Asiens, dem wichtigsten Ein- und Ausfuhrmarkt für Tropenholz, gehen in die EU. Anhang 2 enthält eine Übersicht über die Handelsdaten. Im Gegensatz zu Russland und Afrika, die hauptsächlich Rundholz und Schnittholz exportieren, handeln Asien und Südamerika in erster Linie mit verarbeiteten Holzerzeugnissen mit höherer Wertschöpfung, wie Leisten, Möbeln und Papier. Die längere und komplexere Lieferkette für diese Erzeugnisse macht die Überprüfung der legalen Herkunft der verwendeten Rohstoffe schwierig: Erstens bestehen solche Erzeugnisse häufig aus Holz, das nicht nur aus einer Quelle stammt. Zweitens wird das Erzeugnis oft in einem anderen Land verarbeitet, bevor es auf den endgültigen Absatzmarkt ausgeführt wird. Dies ist insbesondere in Asien der Fall. Vieles deutet darauf hin, dass in Indonesien, Birma und Kambodscha Holz in enormen Mengen illegal geschlagen, in andere Länder der Region geliefert und dort in großen Zentren verarbeitet wird. Anschließend wird es auf den bedeutenden Absatzmärkten wie Europa zu oft sehr günstigen Preisen, mit denen die legal hergestellten Erzeugnisse nicht konkurrieren können, verkauft.

Der Herkunftsnachweis für Produkte aus Holz, das in einem anderen als seinem Ursprungsland verarbeitet wurde, ist komplizierter als für Rohstoffe oder nur geringfügig verarbeitete Erzeugnisse, die in dem Land hergestellt wurden, aus denen das Holz stammt. Nach den für Holz geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Gemeinschaft ist laut EG-Zollkodex [12] eine Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.

[12] Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2913/92, ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1-50, in der zuletzt geänderten Fassung.

Angesichts der zwar bedeutenden, aber nicht dominierenden Stellung der EU auf dem Weltmarkt für Holzerzeugnisse werden Maßnahmen zur Beeinflussung der Handelsströme stets wirksamer sein, wenn sie auch andere Einführer einbeziehen (d. h. in einem multilateralen Rahmen durchgeführt werden). Zudem muss bei der Konzeption von Handelsmaßnahmen der Besonderheit jeder Region und den Möglichkeiten zur Umlenkung von Handelsströmen in Regionen mit steigender Nachfrage (wie Asien) Rechnung getragen werden.

4.2.2. Entwicklung des multilateralen Rahmens und Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Ein wichtiges Element der handelsbezogenen Maßnahmen, die in diesem Teil des Aktionsplans dargelegt werden, ist die Mobilisierung anderer bedeutender Holz verbrauchender Länder und Regionen und die Suche nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit, um einen umfassenderen Rahmen für die Reduzierung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz auf deren Märkte zu schaffen. Ausgangspunkt für diesen Teil des Aktionsplans ist die von den G8-Staaten angemahnte notwendige Zusammenarbeit.

Zwischen bedeutenden Holzabsatzmärkten kam es bereits zu ersten Kontakten. So wurde auf dem EU-Japan-Gipfel am 8. Juli 2002 in Tokio vereinbart, den Meinungsaustausch und die Zusammenarbeit fortzusetzen, um den illegalen Holzeinschlag und die Verwendung illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Erzeugnisse im Einklang mit den Prioritäten des EU-Japan-Aktionsplans zu bekämpfen. [13] Auf dem Treffen der hochrangigen Task-Force EU-USA vom 15. Juli 2002 in Kopenhagen/Dänemark äußerten die US- und die EU-Vertreter großes Interesse an einer solchen Zusammenarbeit.

[13] Siehe http://europa.eu.int/comm/ external_relations/w28/1.htm, Anhang 2, Ziel 3, letzter Punkt.

Am Rande des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung im August 2002 in Johannesburg wurde von der Europäischen Kommission eine Veranstaltung über den illegalen Holzeinschlag organisiert, auf der die EU, die Vereinigten Staaten und Japan vertreten waren. Auch Regierungen von Erzeugerländern, Vertreter des Privatsektors und Nichtregierungsorganisationen nahmen teil. Alle Parteien waren sich einig, dass gegen den illegalen Holzeinschlag gemeinsam vorgegangen werden muss.

Eine diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen der EU, den USA und Japan würde einen großen Teil des Weltmarkts für Holz und Holzerzeugnisse abdecken. Aber auch andere bedeutende Verbraucherländer, insbesondere China, sollten in die globale FLEGT-Initiative einbezogen werden.

Wenn sich die wichtigsten Holzerzeuger- und -einfuhrländer zusammengeschlossen haben und bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels eng zusammenarbeiten, dann könnte es angezeigt sein, Mittel und Wege zu prüfen, wie aus diesem schrittweisen Vorgehen ein globaler Prozess werden kann. Hierfür käme entweder ein multilaterales Übereinkommen oder eine Serie miteinander verbundener regionaler Übereinkommen in Frage.

Zur Entwicklung des multilateralen Rahmens und zur Förderung einer internationalen Zusammenarbeit sieht die Kommission Folgendes vor:

* Knüpfung weiterer Kontakte mit Japan und den USA, Ausweitung dieses Dialogs auf andere große Holzabsatzmärkte und wichtige Holzerzeugerländer sowie Bemühen um Herstellung eines Konsenses zwischen Einfuhr- und Ausfuhrländern über die besten Mittel und Wege zur Bewältigung des Problems.

* Suche nach Möglichkeiten für eine entsprechende Zusammenarbeit mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA).

* Aufnahme eines Dialogs - auf der Grundlage der Vorschläge des Aktionsplans - mit den anderen Ländern in den einschlägigen internationalen Gremien, z. B. dem UN-Waldforum, der Internationalen Tropenholzorganisation, den regionalen FLEG-Prozessen, der Asia Forest Partnership und der Congo Basin Forest Partnership.

* Ziehen der Lehren aus internationalen Bemühungen in anderen Bereichen, insbesondere dem Kimberly-Prozess, einer internationalen Initiative zur Eindämmung des Handels mit Diamanten aus Konfliktgebieten, um die konkreten Voraussetzungen und einen Rahmen für multilaterale Aktionen zu schaffen.

Diese Aktionen sollen in enger Zusammenarbeit mit anderen Ein- und Ausfuhrländern durchgeführt werden, die wie die EU gegen das Problem des illegalen Holzeinschlags vorgehen wollen.

4.2.3. Freiwillige Ausfuhrgenehmigungen

Die Anstrengungen von Ländern, gegen den illegalen Holzeinschlag vorzugehen, können leicht vereitelt werden, denn wenn illegal gewonnenes Holz erst einmal ins Ausland exportiert wurde, lässt sich praktisch nicht mehr verhindern, dass es in die Handelskette gelangt und Profit daraus geschlagen wird. Auch die Einführer von Holz aus Ländern, in denen der illegale Holzeinschlag offenbar ein Problem darstellt, können häufig nicht sicherstellen, dass sie ausschließlich Holz legaler Herkunft erwerben, es sei denn, sie stützen sich auf ein Überwachungs- und Rückverfolgungssystem oder kaufen zertifiziertes Holz. Daher schlägt die Kommission ein freiwilliges Genehmigungssystem vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass aus den Ländern, die sich dem System anschließen, nur legal erzeugtes Holz eingeführt wird.

Bei diesem System wäre für die Ausfuhr von Holz aus den teilnehmenden Ländern (FLEGT-Partnerländern) in die EU eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die nur erteilt wird, wenn das Holz im Einklang mit den Bestimmungen des betreffenden Landes eingeschlagen wurde. Holz mit Ursprung in einem FLEGT-Partnerland, das bei einer Einfuhrzollstelle der EU eintrifft, würde ohne eine derartige Genehmigung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt werden.

Damit das System gut funktionieren kann, müssten die FLEGT-Partnerländer zuverlässige und glaubwürdige Verfahren und Strukturen schaffen, um feststellen zu können, ob das Holz im Einklang mit den Gesetzen des betreffenden Landes geschlagen wurde, um die legale Herkunft zu bescheinigen und um die Ausfuhr in die EU und in andere Teile der Welt zu überwachen. Zunächst könnte eine Anlaufphase erforderlich sein.

Da bei verarbeiteten Holzerzeugnissen die Ermittlung des Ursprungs schwieriger ist, würden die FLEGT-Partnerschaftsabkommen zunächst nur eine begrenzte Palette von Vollholzprodukten (Rundholz und geringfügig verarbeitetes Schnittholz) abdecken. Sie könnten jedoch Vorschriften enthalten, die gegebenenfalls eine Ausdehnung des Systems auf andere Erzeugniskategorien erlauben. Zu diesem Zweck müsste eventuell überprüft werden können, ob Holz, das aus einem Drittland eingeführt, anschließend weiterverarbeitet und in die EU ausgeführt wurde, im Einklang mit den Bestimmungen des Landes gewonnen wurde, in dem es geschlagen wurde. Dies wäre leichter, wenn statt nationaler regionale FLEGT-Partnerschaftsabkommen geschlossen werden könnten.

Folgendes wären die wichtigsten Vorteile für die teilnehmenden Länder:

* auf den Märkten größeres Vertrauen in das Holz aus den teilnehmenden Ländern;

* Zunahme der Zoll- und Steuereinnahmen - diese dürften höher sein als die Kosten der Überprüfung der legalen Herkunft des Holzes und des Rückverfolgungssystems;

* zusätzliche Vollzugsinstrumente zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten auf dem Markt, von dem das Holz stammt;

* spätere Erweiterung des Systems um Möglichkeiten zur Rückverfolgung und Überprüfung von zertifiziertem Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern;

* Priorität in der EG-Entwicklungshilfe für FLEGT-bezogene Fördermaßnahmen bei der Programmierung der jeweiligen Länderstrategien.

Zur Verwirklichung dieses Systems wird die Kommission eine Verordnung vorschlagen. Die Verordnung wird genau festlegen, welche Erzeugnisse unter das System fallen, wie die Genehmigung auszusehen hat, die für die Überprüfung der legalen Herkunft des Holzes erforderlich ist, wie die Beratungs- und Verwaltungsgremien, die zur Unterstützung der Kommission eingesetzt werden, beschaffen sein sollen und welches ihr Auftrag ist und für welche Länder diese Kontrollen aufgrund der freiwilligen Partnerschaftsabkommen gelten. Sie wird ferner Bestimmungen für die Benennung der für die Ausstellung und Überprüfung der Genehmigungen zuständigen Behörden durch die teilnehmenden Länder sowie für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der EU und des betreffenden FLEGT-Partnerlandes enthalten.

Die Verhältnisse in der Forstwirtschaft und die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Politikgestaltung sind von Land zu Land sehr verschieden. Daher sollten auch die Einzelheiten der Systeme und Strukturen, mit denen die legale Gewinnung des Holzes in seinem Ursprungsland überprüft wird, in Abstimmung mit den potenziellen Partnerländern diesen besonderen Zuständen angepasst werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Studien sollen detaillierte Vorschläge gemacht werden. Das Genehmigungssystem und die damit verbundenen Systeme müssen für Industrie und Handel praktikabel und für die Behörden und die anderen damit befassten Stellen kontrollierbar sein. Die Erteilung der Genehmigungen muss wirksam, kosteneffizient, zuverlässig und öffentlich überprüfbar sein und darf sich nicht zum Nachteil der legalen Geschäftstätigkeit auswirken.

Alle Abkommen werden auch einige gemeinsame Elemente aufweisen: Die Partnerländer müssen über glaubwürdige rechtliche und administrative Strukturen und technische Systeme zur Überprüfung der Legalität der Herkunft von Holz und Holzerzeugnissen nach dem nationalen Recht verfügen oder sich zur Entwicklung solcher Strukturen und Systeme verpflichten. Dies bedeutet:

* Verpflichtung zur Sicherstellung, dass das geltende Forstrecht stringent, verständlich und durchsetzbar ist und den Grundsätzen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung förderlich ist.

* Entwicklung technischer und administrativer Systeme, um den Holzeinschlag zu überwachen und um zu ermitteln und zurückzuverfolgen, welchen Weg das Holz genommen hat - vom Ort des Fällens bis zum Absatzmarkt oder Ausfuhrort.

* Einbau von Kontroll- und Abgleichsmöglichkeiten in das Rückverfolgungs- und Genehmigungssystem, einschließlich der Benennung unabhängiger Kontrolleure, wenn dies für das effektive Funktionieren des Systems für erforderlich gehalten wird.

* Entwicklung von Verfahren zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für legal geschlagenes Holz.

In Kasten 2 sind einige der Schritte genannt, die für den Abschluss eines Partnerschaftsabkommens gegebenenfalls erforderlich sind, wenn ein Land ein System einführen will, das auch die Überwachung durch Dritte vorsieht.

Die EU wird auch die Entwicklung regionaler Konzepte für FLEGT-Partnerschaften anstreben, damit kohärente und effiziente Handelsmaßnahmen auf interregionaler Ebene umgesetzt werden können.

Im Fall des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN), einer bedeutenden Holzerzeugerregion, in der mehrere Mitgliedsländer mit dem illegalen Holzeinschlag konfrontiert sind, wurde der Forstsektor als potenzieller Schwerpunktbereich für eine verstärkte künftige Zusammenarbeit mit der EU festgelegt. Im Rahmen der Strategie für die Entwicklung der Beziehungen mit Südostasien wird die Kommission einen Aktionsplan für den Handel mit der Region erstellen - die transregionale EU-ASEAN-Handelsinitiative (TREATI). Dieser Plan soll einen Dialog und gemeinsame Aktivitäten zur Förderung des Handels und der Investitionsströme vorsehen. Aufbauend auf bilateralen Abkommen sollen diese Aktivitäten letztlich zum Abschluss eines regionalen FLEGT-Partnerschaftabkommens mit dem ASEAN führen.

Gegebenenfalls wird die EU interregionale FLEGT-Partnerschaftsabkommen in den laufenden Handelsverhandlungen mit anderen Regionen fördern, z. B. Zentralafrika, den anderen AKP-Staaten (Afrika, Karibik und Pazifik) und Mercosur, um im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, das von der EU und ihren Partnerländern auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbart wurde, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

Zur Einführung der freiwilligen Ausfuhrgenehmigungen sieht die Kommission Folgendes vor:

* Aufnahme von Gesprächen mit interessierten Ländern und Regionalorganisationen über die einzelnen Bestandteile der vorgeschlagenen FLEGT-Partnerschaftsabkommen und Gewährleistung einer breiten Beteiligung der betroffenen Kreise. Dazu gehört die Einleitung eines Dialogs im derzeitigen Rahmen der regionalen Handelsverhandlungen zur Förderung interregionaler FLEGT-Partnerschaften.

* Parallel dazu Ermächtigung durch den Rat auf der Grundlage von Artikel 133 EGV zur die Aufnahme von Verhandlungen über FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern und Vorlage einer Verordnung zur Einführung des freiwilligen Genehmigungssystems vor dem Rat und dem Europäischen Parlament.

* Verhandlungen mit den interessierten Parteien und Regionalorganisationen über die Elemente der vorgeschlagenen FLEGT-Partnerschaftsabkommen.

* Unterzeichnung von Vereinbarungen [14] zur Vorbereitung von FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit interessierten Ländern.

[14] Bei den Vereinbarungen wird es sich um kurze Erklärungen handeln, in denen die politische Absicht zur Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags kundgetan wird. Sie werden von der EG und den potenziellen Partnerländern unterzeichnet. Diese Vereinbarungen werden zur politischen Bereitschaft beitragen, das Problem des illegalen Holzeinschlags bereits im Vorfeld der freiwilligen Abkommen anzugehen, deren Abschluss ein längerfristiger Prozess ist.

* Abschluss von FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit interessierten Ländern.

Die Europäische Kommission wird auf die bestehenden Strukturen für den Dialog mit potenziellen Partnerländern zurückgreifen und auch waldbezogene internationale Konferenzen und Prozesse nutzen, um sich mit potenziellen Partnerländern zusammenzutun, insbesondere im Rahmen der von der Weltbank koordinierten regionalen FLEG-Prozesse. Sofern Interesse an einer Vertiefung des Austauschs besteht, werden mithilfe der verfügbaren Kooperationsinstrumente ergänzende Aktivitäten wie Workshops oder die Erstellung von Studien finanziert. Zur Stärkung des Prozesses wird eine Zusammenarbeit mit den einschlägigen entwicklungspolitischen Kooperationsprogrammen der Mitgliedstaaten angestrebt.

4.2.4. Zusätzliche rechtliche Optionen

In der EU gibt es derzeit keine Gemeinschaftsbestimmungen, wonach die Einfuhr und Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen, die im Ursprungsland illegal gewonnen wurden, verboten wären. Aus verschiedenen Gründen könnten einige wichtige Erzeugerländer sich trotz der unter 4.2.3 dargelegten Vorteile entscheiden, kein FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit der EU zu schließen. Die Kommmission wird daher prüfen, welche Möglichkeiten für weitere Maßnahmen, einschließlich - bei fehlenden Fortschritten auf multilateraler Ebene - des Erlasses von Rechtsvorschriften, zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz in die EU bestehen und welches die Auswirkungen derartiger Maßnahmen wären, und wird dem Rat ihre Ergebnisse im Laufe von 2004 mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls prüfen, welche gesetzgeberischen Maßnahmen auf nationaler Ebene gegen den Handel mit Holz illegaler Herkunft ergriffen werden können.

Es gibt bereits Rechtsinstrumente und internationale Prozesse, von denen sich die Kommission bei der Bildung ihres Standpunkts inspirieren lassen könnte, so beispielsweise ein US-amerikanisches Gesetz für Fisch- und Wildtierprodukte (Lacey Act), und der Kimberly-Prozess, eine internationale Initiative zur Kontrolle des Handels mit Konfliktdiamanten. Das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität könnte für diesen Aspekt des Aktionsplans ein weiteres nützliches Instrument sein.

Im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen sieht die Kommission Folgendes vor:

* Prüfung der Frage, welche Möglichkeiten für weitere Maßnahmen, einschließlich - bei fehlenden Fortschritten auf multilateraler Ebene - des Erlasses von Rechtsvorschriften, zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz in die EU bestehen und welches die Auswirkungen derartiger Maßnahmen wären, und Übermittlung der Ergebnisse dieser Prüfung an den Rat im Laufe von 2004. Zu den spezifischen Fragen, die zu behandeln sein werden, gehören die voraussichtlichen Folgen für die Zollbehörden, welche die Regeln durchsetzen müssen, die Verfahren zur Unterscheidung zwischen legal und illegal geschlagenem Holz aus Ländern, die sich nicht an dem freiwilligen Genehmigungssystem beteiligen, und die Behandlung von aus Nichtpartnerländern stammenden Holzsendungen, bei denen eine illegale Herkunft vermutet wird.

* Beratungen mit Interessengruppen des Forstsektors über weitere Möglichkeiten rechtlicher Kontrollen und deren Auswirkungen, um gegen die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz vorzugehen.

4.3. Öffentliches Auftragswesen

Maßgeblich für das Recht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sind die Richtlinien 92/50/EWG (Dienstleistungsaufträge), 93/36/EWG (Lieferaufträge), 93/37/EWG (Bauaufträge) für die klassischen Bereiche und die Richtlinie 93/38/EWG für den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie den Telekommunikationssektor. Diese Richtlinien wurden zuletzt durch die Richtlinie 97/52/EG (klassische Bereiche) bzw. die Richtlinie 98/4/EG (Versorgungsunternehmen) geändert.

Die genannten Richtlinien werden derzeit von Grund auf überarbeitet. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine neue gemeinsame Richtlinie für die klassischen Bereiche vorgelegt, der die Richtlinien für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge zusammenfasst, und eine überarbeitete Richtlinie für den Versorgungsbereich vorgeschlagen. Diese Vorschläge durchlaufen derzeit das Mitentscheidungsverfahren im Rat und im Europäischen Parlament.

Die derzeitigen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sowie die vorgeschlagenen künftigen Bestimmungen sehen verschiedene Möglichkeiten vor, wie Umweltbelange bei der öffentlichen Auftragsvergabe berücksichtigt werden können. Die Kommission hat kürzlich in einer Mitteilung die derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten dargelegt. [15]

[15] Interpretierende Mitteilung der Kommission über das auf das Öffentliche Auftragswesen anwendbare Gemeinschaftsrecht und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, KOM(2001) 274 endg., siehe http://simap.eu.int/DE/pub/src/ welcome.htm, unter ,Gesetze und Leitlinien".

Im Einklang mit dieser Mitteilung über das öffentliche Auftragswesen und die Umwelt wird zurzeit ein Handbuch über ein umweltgerechtes öffentliches Auftragswesen erstellt. Es wird klare Leitlinien und Beispiele für bewährte Praktiken zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Zuge der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung enthalten.

Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sieht die Kommission Folgendes vor:

* Aufzeigen mithilfe des Handbuchs über das umweltgerechte öffentliche Auftragswesen, dass nach den Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen die besondere Berücksichtigung von legal geschlagenem Holz bzw. von Erzeugnissen aus solchem Holz möglich ist. Umweltaspekte spielen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Forstwirtschaft eine Rolle und können im öffentlichen Auftragswesen berücksichtigt werden. Bei der Zertifizierung einer nachhaltigen Forstwirtschaft geht es um Umweltaspekte und andere Fragen. Dazu gehört in der Regel auch die Frage der Legalität der Herkunft des Holzes. Wenn eine nachhaltige Forstwirtschaft zertifiziert wurde, kann dies daher als Nachweis für die Einhaltung der Umweltanforderungen gelten und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass das von der Behörde beschaffte Holz legalen Ursprungs ist. In der Definition des Auftragsgegenstands und den technischen Spezifikationen der Ausschreibung sollte daher jeweils explizit Holz aus legaler Produktion gefordert werden. Diese Möglichkeit soll auch gemäß den vorgeschlagenen künftigen Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen bestehen.

* Verdeutlichung gegenüber den Regierungen der Mitgliedstaaten, dass der illegale Holzeinschlag durch eine Beschaffungspolitik der oben beschriebenen Art angegangen werden kann.

Die Mitgliedstaaten sollten Gebrauch von ihren Zuständigkeiten in diesem Bereich machen. Beispielsweise sehen sowohl die gegenwärtigen als auch die vorgeschlagenen neuen Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen die Möglichkeit des Ausschlusses eines Bieters von einem Auftrag im Falle einer ,schweren Verfehlung" im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vor. Die Definition einer schweren beruflichen Verfehlung ist Sache der Mitgliedstaaten. Zur Anwendung dieses Ausschlusskriteriums werden die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, ob die wissentliche Verwendung von illegal erzeugtem Holz nach ihrem nationalen Recht eine schwere berufliche Verfehlung darstellt.

4.4. Privatwirtschaftliche Initiativen

Einen vierten Schwerpunktbereich des Aktionsplans bilden privatwirtschaftliche Initiativen, die auf die Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen gründen. Der Privatsektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und ist in der Lage, über ein Netzwerk von Geschäftsbeziehungen, die sich über die ganze Handelskette vom Waldeigentümer zum Endabnehmer erstreckt, einen unmittelbaren und positiven Einfluss auszuüben. In einer vor kurzem veröffentlichten Mitteilung der Kommission [16] wird die soziale Verantwortung der Unternehmen definiert als "ein Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrieren."

[16] KOM(2002) 347 endg. vom 2. Juli 2002

Dieses Konzept beruht weniger auf normativen Regelungen als vielmehr auf Maßnahmen, die die Unternehmen in der EU dazu ermutigen sollen, mit Unternehmen in den Holz erzeugenden Ländern im Rahmen von freiwilligen Verhaltenskodexen für Holzeinschlag und -beschaffung - ergänzt durch die strenge freiwillige und unabhängige Prüfung und Kontrolle der Handelskette - zusammenzuarbeiten. Dieser Ansatz dürfte sich in Fällen als besonders wirksam erweisen, in denen der Handel durch eine verhältnismäßig kleine Zahl von Anbietern und EU-Importeuren beherrscht wird. Das im Abschnitt 4.2 beschriebene freiwillige Genehmigungssystem wird privatwirtschaftliche Initiative dieser Art nachdrücklich fördern.

Im Forstsektor tätige europäische Unternehmen entwickeln derzeit eine Reihe von Initiativen zur stärkeren Berücksichtigung der sozialen und ökologischen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit. Dazu gehört u.a. das Konzept des Tropical Forest Trust [17] (Kasten 3).

[17] Der Tropical Forest Trust unterstützt neben der Beschaffung von Tropenhölzern aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung auch die Holzzertifizierung

Durch eine Reihe weiterer interessanter Initiativen außerhalb des Forstsektors kommt es zur stetigen Ausweitung der sozialen Verantwortung der Unternehmen. Besonders beachtenswert in diesem Zusammenhang ist die Extractive Industries Transparency Initiative, die auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung beschlossen wurde und nun im Rahmen der G8 weiterentwickelt wird. Im Mittelpunkt dieser Initiative steht die Frage der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und der aus ihrem Abbau gewonnenen Erlöse. Auch wenn sich diese Initiative nur auf Bodenschätze wie Öl, Gas und Kohle und nicht auf Holz erstreckt, werden dabei wichtige Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor und den Behörden in den Erzeuger- und Abnehmerländern erarbeitet, die auch im Rahmen des Programms FLEGT Anwendung finden könnten.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

In Bezug auf privatwirtschaftliche Initiativen wird die Kommission:

* die Lehren aus den neuen Initiativen zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen ziehen und prüfen, wie diese im Forstsektor angewandt werden können,

* privatwirtschaftliche Initiativen fördern und dabei u.a. die Einrichtung von Koordinierungsgremien, die Annahme anspruchsvoller Verhaltenskodexe, eine größere Transparenz privatwirtschaftlicher Aktivitäten sowie unabhängiges Monitoring unterstützen,

* den Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern unterstützen, damit auch dort privatwirtschaftliche Initiativen, z.B. im Bereich Waldmonitoring, gefördert werden können, und

* die aktive Beteiligung des Privatsektors fördern u.a. in folgenden Bereichen: Gewährung technischer und finanzielle Unterstützung zur Sicherstellung der Legalität der Holzversorgung über die gesamte Handelskette. Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodexen und Systemen zur Gestaltung und Regelung der Handelskette; Anwendung interner und externer Prüfungsverfahren zur Feststellung der Einhaltung der Verhaltenskodexe durch die Lieferanten; Beteiligung an der Überprüfung der Handelskette durch Dritte; Berichterstattung in einem vereinbarten Format über die Fortschritte bei der Sicherstellung einer Versorgung mit Produkten aus legal eingeschlagenem Holz..

4.5. Finanzierung und Investitionen

Das fünfte Element des Aktionsplans betrifft Finanzinstitute und deren Investitionen in Projekte, die dem illegalen Holzeinschlag Vorschub leisten können.

4.5.1. Größere Sorgfalt bei Investitionsvorhaben

Umfangreiche Kapitalinvestitionen in Unternehmen im Forstsektor (z.B. Zellstoff- und Papierfabriken), die über keine langfristig gesicherte und klar definierte Versorgung mit legal und auf nachhaltige Weise eingeschlagenem Holz verfügen, sind mit hohen Risiken verbunden. Denn solche Investitionsvorhaben können häufig durch dadurch verursachte soziale und ökologische Schäden beeinträchtigt werden. Zur Zeit wird dieser Faktor allerdings bei der Prüfung und Risikobewertung von Investitionen im Forstsektor durch Banken und andere Finanzinstitutionen nicht hinreichend berücksichtigt.

Banken und andere Finanzinstitutionen, die solche Investitionen tätigen, sollten dazu angehalten werden, die Risiken zu bewerten, die sich aus den sozialen und ökologischen Faktoren ergeben, die die Rentabilität ihres Investitionsvorhabens beinträchtigen könnten. Zu den sozialen Faktoren gehören u.a. Konflikte über Landnutzung und Zugang zu den Waldressourcen (z.B. Streitigkeiten über den Landbesitz, Widersprüche zwischen offiziellen und traditionellen Landbesitzrechten). Zu den ökologischen Faktoren gehört z.B. der Mangel an einer langfristig gesicherten Versorgung mit legal und auf nachhaltige Weise eingeschlagenem Holz (wodurch eine Abhängigkeit des Unternehmens von illegal eingeschlagenem Holz entstehen kann).

In Bezug auf eine größere Sorgfalt bei Investitionsvorhaben wird die Kommission

* Banken und Finanzinstitutionen dazu anhalten, bei der Prüfung der Rentabilität von Investitionen im Forstsektor auch soziale und ökologische Faktoren zu berücksichtigen, wobei vor allem darauf geachtet werden muss, dass eine langfristige Versorgung mit legal eingeschlagenem Holz gesichert ist;

* die Entwicklung besonderer Verfahren fördern, die eine angemessene Sorgfalt der Exportkreditgesellschaften, der Europäischen Investitionsbank und der Cotonou-Investitionsfazilität, die allesamt öffentliche Gelder einsetzen, bei der Berücksichtigung sozialer und ökologischer Faktoren gewährleisten. Bei der Projektprüfung muss sichergestellt werden, dass es keine Hinweise auf illegalen Holzeinschlag gibt und dass auch künftig keine übermäßige Gefahr illegaler Aktivitäten dieser Art besteht;

* prüfen, wie Ausfuhrkreditgesellschaft und andere öffentliche Kreditinstitute bei der Beschaffung genauerer Informationen über Investitionen im Forstsektor und die damit verbundenen Risiken unterstützt werden können.

4.6. Unterstützung des Aktionsplans mit bestehenden Rechtsinstrumenten

4.6.1. Geldwäsche

Gemäß einem Rahmenbeschluss des Rates vom 26. Juni 2001 [18] (2001/500/JHA) haben sich die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Geldwäsche im Zusammenhang mit den Erlösen aus "schweren Straftaten" selbst als Straftat einzustufen. Nach diesem Beschluss sollten auf jeden Fall zu den schweren Straftaten die Straftaten gehören, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Hoechstmaß von mehr als einem Jahr, oder - in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht - die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können. Die Anwendung dieser Regelung auch bei den Erlösen aus dem illegalen Holzeinschlag und damit verbundenen Aktivitäten hängt also davon ab, ob in einem Mitgliedstaat solche Aktivitäten nach dieser Begriffsbestimmung als schwere Straftat eingestuft werden.

[18] ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

Gemäß der Richtlinie des Rates von 1991 [19], geändert in 2001 [20], sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Geldwäsche zu bekämpfen, vor allem indem sie den Finanzinstitutionen die Pflicht auferlegen, alle verdächtigen Finanzoperationen zu melden. Diese Richtlinie erstreckt sich auf die Geldwäsche im Zusammenhang mit den Erlösen aus einer Vielzahl schwerer Straftaten, enthält jedoch eine andere Definition solcher Straftaten als der oben genannte Rahmenbeschluss. Nach Artikel 1 Buchstabe E der geänderten Richtlinie ist allerdings die Anpassung der im Rahmenbeschluss enthaltenen Begriffsbestimmung bis 15. Dezember 2004 auf Vorschlag der Kommission vorgesehen. In der 2001 geänderten Fassung der Richtlinie werden einige Straftaten einzeln aufgeführt, während auf andere allgemein als Straftaten hingewiesen wird, die beträchtliche Erlöse hervorbringen und mit einer langen Haftstrafe geahndet werden können. Daher könnten die Mitgliedstaaten, wenn sie es so wollten, Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag als schwere Straftaten im Sinne dieser Richtlinie behandeln. Derzeit fallen in nur wenigen Mitgliedstaaten Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag unter die Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche. Es sei darauf hingewiesen, dass nach dieser Richtlinie der Tatbestand der Geldwäsche auch dann vorliegt, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

[19] Richtlinie 91/308/EWG, ABl. L 166 vom 28.6.1991, S.77.

[20] Richtlinie 2001/97/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76.

In Bezug auf die Geldwäsche wird die Kommission:

* prüfen, inwieweit die bestehenden Geldwäschegesetze der Mitgliedstaaten auch bei Straftaten im Forstsektor angewandt werden können, und die entsprechenden Informationen an Banken, Finanzinstitutionen, Nichtregierungsorganisation und mit der Bekämpfung von Finanzkriminalität befassten Stellen in der Europäischen Union verteilen,

* die Mitgliedstaaten dazu anhalten, den illegalen Holzeinschlag als Straftat im Sinne der Richtlinie 97/2001 über die Bekämpfung der Geldwäsche einzustufen,

* gegebenenfalls die Entwicklungsländer im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit beim Aufbau der Kapazitäten unterstützen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche im Zusammenhang mit Aktivitäten im Forstsektor erforderlich sind, und

* den Informationsaustausch über waldbezogene Straftaten zwischen den für die Bekämpfung der Finanzkriminalität zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten fördern.

4.6.2. Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten (CITES-Übereinkommen)

Das CITES-Übereinkommen von 1973 spielt eine wichtige Rolle bei der Regelung des Handels mit gefährdeten Baumarten. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsländer sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 und die Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1808/2001 vom 30. August 2001 in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde. Im Rahmen von CITES wurden Mechanismen entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass der Handel mit geschützten Arten auf legale und ökologische nachhaltige Weise erfolgt.

Derzeit sind 19 Baumarten in den Anhängen I und II des CITES-Übereinkommens aufgeführt. Produkte aus dem Holz dieser Baumarten dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie von einer Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslands und eine Einfuhrgenehmigung der EU begleitet sind. Die Ausfuhrgenehmigung ist nur dann gültig, wenn das Holz im Ursprungsland auf legale Weise eingeschlagen wurde. Eine EU-Einfuhrgenehmigung kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht negativ auf die Erhaltung der betreffenden Baumart auswirkt und ihr Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt. Im Anhang III sind überdies eine Gattung und drei Baumarten aufgeführt, bei denen bestimmte Länder unilaterale Ausfuhrbeschränkungen eingeführt haben. In diesen Fällen wird eine Ausfuhrgenehmigung nur dann erteilt, wenn das Holz auf legale Weise eingeschlagen wurde.

Auf der 12. Konferenz der CITES-Vertragsstaaten 2002 wurde beschlossen, den Handel mit dem Holz des Großblatt-Mahagonibaums aus Sorge vor einer Übernützung durch Aufnahme in den Anhang II sowie den Handel mit Baumarten der Gattung Guaiacum (lignum vitae, "Baum des Lebens") zu beschränken. Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse können weitere Baumarten in die Listen aufgenommen werden - dafür kommt bereits eine Reihe von Baumarten in Betracht.

In Bezug auf das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten (CITES-Übereinkommen) wird die Kommission:

* wissenschaftliche Studien zur Begründung der Aufnahme einzelner Baumarten in die Anhänge I und II des Übereinkommens fördern und Holz erzeugende Länder zur freiwilligen Aufnahme von Baumarten in den Anhang III ermutigen,

* auf Überwindung der Schwachstellen in dem Genehmigungssystem hinarbeiten, das den Handel mit den in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Baumarten regelt, und

* auf der Grundlage des Artikel 4 der Verordnung 338/97 des Rates Drittländer zur nachhaltigen Bewirtschaftung der im CITES-Übereinkommen aufgeführten Baumarten anhalten.

4.6.3. Sonstige Rechtsinstrumente

In bestimmten Fällen lassen sich die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über gestohlene Waren möglicherweise auch beim Handel mit illegal eingeschlagenem Holz anwenden. Dadurch wäre es möglich, gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz in den Verbraucherländern selbst vorzugehen, statt wie bisher die illegalen Einfuhren im Ankunftshafen aufzuhalten. Solche Rechtsvorschriften und ihre Anwendung fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Auch die OECD-Konvention gegen Bestechung und Korruption ist hier von Relevanz, da der illegale Holzeinschlag naturgemäß mit Bestechung und Korruption einhergeht.

In Bezug auf weitere Rechtsinstrumente wird die EG:

* die Sensibilisierung fördern und die EU-Mitgliedstaaten dazu ermutigen, bestehende Strafgesetze und weitere Rechtsvorschriften, z.B. über den Handel mit gestohlenen Waren, auch beim illegalen Holzeinschlag anzuwenden und einschlägige Informationen zu sammeln und auszutauschen, und

* die EU-Mitgliedstaat dazu ermutigen, die in der Aktionsklärung der OECD zur Korruptionsbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu gehört u.a. die Verweigerung von Krediten, Sicherheiten oder sonstiger Unterstützung im Falle nachgewiesener Bestechung beim Abschluss eines Ausfuhrvertrags.

4.7. Konfliktholz

Als Konfliktholz gilt generell Holz, mit dem bewaffnete Gruppe Handel treiben, um aus den Erlösen bewaffnete Konflikte zu finanzieren. Der Holzeinschlag erfolgt meist ohne behördliche Genehmigung und ist daher illegal. In manchen Fällen jedoch erteilt die Regierung eine Genehmigung für den "legalen" Holzeinschlag in den von ihr kontrollierten Gebieten. In ihrem Abschlussbericht über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen und anderer Schätze in der Demokratischen Republik Kongo [21] empfahlen die Experten der UN die Erarbeitung einer international anerkannten Definition des Begriffs "Konfliktholz".

[21] Dokument S/2002/1146 des UN-Sicherheitsrats vom 16. Oktober 2002

In Bezug auf Konfliktholz wird die EG:

* die Erarbeitung einer Definition des Begriffs "Konfliktholz" als Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen auf internationaler Ebene unterstützen,

* etwaige Empfehlungen des UN-Sicherheitsrats zu diesem Thema in den entsprechenden internationalen Foren unterstützen,

* im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit der Rolle des Holzhandels in bewaffneten Konflikten Rechnung tragen und dabei wichtige Aspekte wie die Rechte lokaler Bevölkerungsgruppen und indigener Völker im Hinblick auf die für ihre Existenzsicherung unentbehrlichen Waldressourcen sowie eine verantwortungsvolle Forstpolitik in entlegenen, dünn besiedelten Waldgebieten berücksichtigen, und

* eine Diskussion mit den Mitgliedstaaten, anderen Gebern und den Tropenwaldländern darüber einleiten, wie der Rolle der Wälder in der Zeit vor, während und nach Konflikten am besten Rechnung getragen werden kann und wie dies bei Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung und verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor am besten berücksichtigt werden kann. Durch die Zusammenarbeit in dieser Frage soll ein Hoechstmaß an Komplementarität zwischen den Maßnahmen der einzelnen Akteure erreicht werden.

5. KOORDINIERUNG UND PROGRAMMIERUNG

Als Querschnittsaufgabe erfordern Maßnahmen im Zusammenhang mit Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor ein hohes Maß an Koordinierung zwischen den verschiedenen Bereichen und Akteuren. Aus diesem Grund wird innerhalb der Kommission ein Koordinierungsmechanismus geschaffen, der als zentrale Anlaufstelle für die FLEGT-Initiative folgende Aufgaben hat:

* Förderung der Umsetzung des FLEGT-Aktionsplans - auch auf der Grundlage bestehender Instrumente,

* technische Unterstützung bei der Ausarbeitung von Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holz erzeugenden Ländern,

* Erstellung - gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten - eines detaillierten und abgestimmten Arbeitsplan zur Umsetzung des FLEGT-Aktionsplans,

* Förderung von Konsultationen zur FLEGT-Initiative mit den wichtigsten Interessengruppen im Forstsektor sowie Akteuren in anderen relevanten Bereichen in der EU und in den Partnerländern,

* Koordinierung der Maßnahmen der Kommission zur Unterstützung der bereits laufenden internationalen Initiativen zur Stärkung des politischen Willens zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlages, insbesondere die Initiativen zur Rechtsdurchsetzung und verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor in Afrika, Asien und Lateinamerika, sowie Abstimmung der Positionen der Kommission in Bezug auf den Dialog mit den G8-Staaten und China,

* Gewährleistung der Bereitstellung von technischen Leistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des FLEGT-Programms. Zu den kurzfristig erforderlichen technischen Leistungen gehören u.a.:

- Untersuchung der Bedeutung des illegalen Holzeinschlags im internationalen Handel sowie der möglichen Nebenwirkungen von Maßnahmen der EU;

- Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des illegalen Holzeinschlags auf die betroffenen Länder (in den Ländern, in denen es eine derartige Analyse noch nicht gibt) und auf die Weltwirtschaft;

- technische Unterstützungs- und Entwicklungsmaßnahmen bei der Einführung von Holzkennzeichnungs- und Legalitätsnachweissystemen in den Partnerländern und in der EU - in diesem Bereich finanziert die Kommission bereits eine Vorstudie,

* Mitwirkung bei der Ausarbeitung einer Strategie zur Ausweitung der Initiative auf weitere wichtige Abnehmermärkte für Holzprodukte und

* Überwachung der Auswirkungen des Programms auf Akteure im Forstsektor (Holzwirtschaft in der EU und in den Holz erzeugenden Ländern, Regierungen und lokale Gemeinschaften in den Holz erzeugenden Ländern).

Zunächst wird die zur Ausarbeitung des Aktionsplans eingesetzte dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe als Mechanismus für die Koordinierung der Maßnahmen in diesem Bereich beibehalten. Zur Umsetzung des Aktionsplans werden sowohl Mittel der Tropenwald-Haushaltslinie als auch weitere entwicklungspolitische Finanzinstrumente herangezogen.

Die Kommission wird darauf hinarbeiten, den Aktionsplan gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Partnerländer umzusetzen. Sie wird dabei ein gemeinsames Vorgehen mit den Mitgliedstaaten anstreben, u.a. durch Abstimmung im Rahmen der europäischen Beratergruppe für den Tropenwald (European Tropical Forest Advisers Group - ETFAG) [22] sowie in ähnlichen Koordinierungsgremien in den einzelnen Ländern. Kurzfristig werden die zur Einleitung des FLEGT-Programms notwendigen Mittel in erster Linie zu Lasten der Haushaltslinie "Tropische Wälder" (B7-6200) bereitgestellt. Diese Mittel werden zur Bewältigung von prioritären Aufgaben bei der Einleitung des FLEGT-Programms eingesetzt, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Maßnahmen gemäß der dieser Haushaltslinie zugrunde liegenden Verordnung förderfähig sind und mit der Programmierung der Haushaltslinie im Einklang stehen. Die Verordnung, die dieser Haushaltslinie zugrunde liegt, läuft 2006 aus. Bei der Entscheidung der Kommission darüber, ob sie dann eine neue Verordnung vorschlägt, wird die Notwendigkeit einer langfristig gesicherten Finanzierung für Maßnahmen im Bereich FLEGT eine wichtige Rolle spielen.

[22] ETFAG fördert die Koordinierung zwischen der Kommission und den im Forstsektor aktiven EU-Mitgliedstaaten.

Die verfügbaren Mitteln der Tropenwald-Haushaltlinie werden möglicherweise nicht zur Finanzierung der Programme in den Bereichen technische Hilfe und Kapazitätenaufbau ausreichen, die in den Holz erzeugenden Partnerländern erforderlich sind. Gegebenenfalls wird die Kommission daher auf die Integration des FLEGT-Aktionsplans in die allgemeinen länderbezogenen und regionalen Entwicklungsprogramme der EG hinarbeiten. Darüber hinaus sollen interessierte Mitgliedstaaten dazu ermutigt werden, durch Bereitstellung von Ressourcen oder durch eigene Maßnahmen zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Arbeitsplans beizutragen.

6. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

Der Rat und das Europäische Parlament werden um Billigung folgender Vorschläge der Kommission ersucht:

* Aufnahme von Verhandlungen mit Holz erzeugenden Ländern über den Abschluss von FLEGT-Partnerschaftsabkommen,

* Vorlage einer Verordnung zur Einrichtung des freiwilligen Genehmigungssystems, in Verbindung mit einer umfassenden Konsultation der beteiligten Akteure, sowie

* Prüfung der Frage, welche Möglichkeiten für weitere Maßnahmen, einschließlich - bei fehlenden Fortschritten auf multilateraler Ebene - des Erlasses von Rechtsvorschriften, zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz in die EU bestehen und welches die Auswirkungen derartiger Maßnahmen wären, und Übermittlung der Ergebnisse dieser Prüfung an den Rat im Laufe von 2004.

* Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, zu prüfen, welche von den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags angewandt werden können.

ANHÄNGE

Anhang 1: Derzeitige Initiativen zur verbesserten Rechtsdurchsetzung im Forstsektor

Um die Ergreifung von Initiativen zur verstärkten Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene ist viel Aufwand betrieben worden. An vielen Initiativen sind auch die Europäischen Kommission und die EU-Mitgliedstaaten beteiligt, z.B. durch die Teilnahme von Delegationen an multilateralen Verhandlungsprozessen, durch eigene politische Initiativen sowie durch Programme im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Viele dieser Initiativen werden nachstehend kurz beschrieben.

Internationale Initiativen

Auf internationaler Ebene erfolgte die erste wichtige öffentliche Ankündigung auf dem Treffen der G8 1998 in Birmingham. Eine im Anschluss daran einsetzte Arbeitsgruppe legte auf dem G8-Treffen 2002 in Kanada ihren Bericht vor. Darin wurde ein Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, u.a. Feststellung bzw. Überprüfung der legalen Herkunft des eingeschlagenen Holzes, Holzzertifizierung und -kennzeichnung, Marktzugangsverbot für illegale Holzprodukte, Verbesserungen im öffentlichen Beschaffungswesen sowie Unterstützung in den Bereichen Kapazitätenaufbau und Forstmanagement. Die Mitglieder der G8 verpflichteten sich zur Prüfung möglicher Maßnahmen in den Erzeuger- und Abnehmerländern.

Auch in anderen multilateralen Foren wurden einschlägige Erklärungen abgegeben. Im November 2001 fasste der Internationale Rat für Tropenhölzer (International Tropical Timber Council - ITTC) auf seiner 31. Sitzung einen Beschluss über die Rechtsdurchsetzung im Forstsektor im Rahmen der nachhaltigen Holzgewinnung und des nachhaltigen Holzhandels. Auf seiner 32. Sitzung im Mai 2002 fasste der ITTC eine Beschluss über die Erfassung forstbezogener Daten in der Zentralafrikanischen Republik, der Demokratischen Republik Kongo und der Republik Kongo mit dem Ziel einer verbesserten Waldkonzessionsverwaltung sowie eines verbesserten Waldschutzes in den ausgewiesenen Schutzgebieten.

Im März 2002 wurde auf der zweiten Sitzung des UN-Waldforums (UNFF-2) eine an den Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung gerichtete Ministererklärung formuliert, in der u.a. unverzügliche Maßnahmen zur verstärkten Rechtsdurchsetzung im Forstsektor sowie zur besseren Regelung des internationalen Handels mit Holzprodukten gefordert wurden. In Bezug auf die Bekämpfung der Entwaldung und Walddegradation wurde auf dieser Sitzung auch auf die entscheidende Rolle von Initiativen zur verstärkten Rechtsdurchsetzung hingewiesen. Die Regierungen wurden aufgerufen, Fragen der Rechtsdurchsetzung und des illegalen Holzeinschlags aufzugreifen.

Auf der Grundlage des Übereinkommens über biologische Vielfalt wurde 2002 ein erweitertes Arbeitsprogramm zum Schutz der biologischen Vielfalt der Wälder beschlossen, in dem u.a. Maßnahmen zur besseren Rechtsdurchsetzung und zur Bekämpfung des illegalen Holzhandels vorgeschlagen werden.

Regionale Initiativen

In Afrika und Asien werden verschiedene regionale Initiativen zur Rechtsdurchsetzung und verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor von der Weltbank koordiniert [23]. In Asien folgte auf eine Reihe regionaler Planungssitzungen eine Ministertagung auf Bali, Indonesien im September 2001. Am Schluss der Tagung wurde eine Erklärung abgegeben, in der es u.a. heißt: "In der Erkenntnis, dass alle Länder, die Holz ein- oder ausführen, bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Waldrecht und insbesondere bei der Unterbindung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels eine Rolle zu spielen haben und Verantwortung übernehmen müssen" (Anhang 3). In Asien wurde zudem eine Task- Force für den Bereich FLEG eingerichtet, deren Arbeit durch eine Reihe von beratenden Gremien unterstützt wird, die sich aus Vertretern von Unternehmen und NRO zusammensetzen. Diese Task-Force führt derzeit ein weit reichendes Arbeitsprogramm durch. Noch in diesem Jahr sollen die zuständigen Minister erneut zusammenkommen, um die dabei erzielten Fortschritte zu prüfen.

[23] Für weitere Information über diese Initiativen siehe:

In Afrika soll 2003 eine Ministertagung zu diesem Thema stattfinden. Ziel dabei ist es, auf hoher politischer Ebene das Engagement für einen Ausbau der Kapazitäten zur Rechtsdurchsetzung und insbesondere zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags zu stärken. Es wird erwartet, dass die Minister eine gemeinsame Erklärung annehmen und ein darauf aufbauendes Arbeitsprogramm verabschieden.

Die Europäische Kommission und einige Mitgliedstaaten haben diese Prozesse in Asien und Afrika sowohl durch politische Unterstützung als auch durch Finanzbeiträge aktiv gefördert.

Die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und die Rechtsdurchsetzung im Forstsektor bilden auch den Schwerpunkt zweier wichtiger Partnerschaften, die anlässlich des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung ins Leben gerufen wurden: die "Asia Forest Partnership" (auf Initiative Japans und Indonesiens) und die "Congo Basin Forest Partnership" (auf Initiative der Vereinigten Staaten und Südafrikas).

Initiativen der Europäischen Kommission

Ihre Absicht zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels bekräftigte die Europäische Kommission in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über eine globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung [24] und im 6. Umweltaktionsplan der Gemeinschaft [25].

[24] KOM(2002) 82 vom 13.2.02

[25] Entscheidung Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002

Zur Vorbereitung dieses Aktionsplans veranstaltete die Kommission einen internationalen Workshop vom 22. bis 24. April 2002 in Brüssel, an dem Vertreter der EU-Mitgliedstaaten, der Regierungen einiger Holz erzeugender und Holz importierender Länder, der Forstindustrie und NRO teilnahmen.

Die Teilnehmer prüften verschiedene Methoden zur Bekämpfung der Einfuhr illegal eingeschlagenen Holzes in die EU. Dazu gehörten u.a.: Anwendung von Strafgesetzen und Verfahren zur Bescheinigung der legalen Herkunft des Holzes, Datenaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, angemessene Sorgfalt der Finanzinstitutionen sowie die Rolle der öffentlichen Beschaffungspolitik. Weitere Informationen über diesen Workshop sind über das Internet erhältlich:

http://europa.eu.int:8082/comm/ external_relations/flegt/intro/index.htm Am Rande des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung im August 2002 in Johannesburg veranstaltete die Europäische Kommission ein Treffen zum Thema illegaler Holzeinschlag, bei dem alle EU-Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten und Japan vertreten waren. Die Teilnehmer, zu denen auch Vertreter von Regierungen Holz erzeugender Länder, Privatunternehmen und Nichtregierungsorganisationen gehörten, betonten einhellig die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.

Initiativen einzelner EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Mitgliedstaaten ergreifen viele verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. Im Folgenden werden hierfür - ungeachtet, ob sie mit dem EU-Recht übereinstimmen - einige Beispiele genannt.

Im August 2002 veranstaltete Dänemark während seiner EU-Präsidentschaft gemeinsam mit der Kommission eine Tagung zum Thema illegaler Holzeinschlag im Vorfeld des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung. Die dänische Regierung legt großen Wert auf die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. So arbeitet sie zur Zeit u.a. Leitlinien für die Beschaffung von Tropenholz aus, mit denen gewährleistet werden soll, dass öffentliche Einrichtungen nur noch legal und auf nachhaltige Weise eingeschlagenes Holz beschaffen.

In Finnland wird derzeit an einer Strategie für die Zusammenarbeit im Bereich Waldentwicklung gearbeitet, die sich möglicherweise auch die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlag erstrecken wird. Der finnische Forstindustrieverband hat in einer Erklärung seine Unterstützung für Maßnahmen gegen den illegalen Holzeinschlag bekräftigt. Die Erklärung ist über das Internet abrufbar unter:

http://english.forestindustries.fi/press/ 2002/081102.html

Frankreich unterstützt gemeinsam mit den USA, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und der Kommission den AFLEG-Prozess (Africa Forest Law Enforcement and Governance). Das Problem des illegalen Holzeinschlags und -handels wird auch im Rahmen von Kooperationsprojekten auf regionaler und nationaler Ebene angegangen, bei denen der Schwerpunkt auf Kapazitätenaufbau, Datenerfassung und Kontrolle der forstwirtschaftlichen Aktivitäten liegt. Darüber hinaus wirbt Frankreich um die Unterstützung der Privatwirtschaft und ermutigt französische Unternehmen zur Anwendung eines Verhaltenskodexes im Bereich Waldmanagement.

Mit der Nationalen Arbeitsgruppe für tropische Regenwälder wurde ein Dialog eingeleitet, um das Problem des illegalen Holzeinschlags auf nationaler Ebene, insbesondere durch Sensibilisierung und Maßnahmen in spezifischen Politikbereichen wie z.B. im öffentlichen Auftragswesen, anzugehen. Die für Umwelt und Forsten zuständigen Ministerien führen derzeit eine Studie durch, um die Auswirkungen der Maßnahmen im Bereich öffentliches Auftragswesen zu bewerten. Die französische Entwicklungshilfeorganisation AFD erarbeitet Konzepte für verschärfte Kontrollen bei der Umsetzung von Waldmanagementplänen im Rahmen der französischen Entwicklungszusammenarbeit.

Deutschland verabschiedete im vergangenen Jahr eine neue Strategie für die Entwicklungszusammenarbeit im Forstsektor. Zu den darin genannten prioritären Zielen gehört auch die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags. Diese Strategie sieht vor allem folgende Maßnahmen gegen den illegalen Holzeinschlag und den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz und anderen illegal geernteten Waldprodukten (z.B. Wildtieren, Wildfleisch) vor: Schaffung transparenter Verfahren als Grundlage zur Vergabe von Konzessionen und Nutzungslizenzen; Aufbau wirksamer Kontroll- und Sanktionsmechanismen (Rechtsdurchsetzung); Beteiligung der Zivilgesellschaft an diesen Prozessen; Schaffung von Anreizen im öffentlichen und privaten Beschaffungswesen der Importländer für unabhängig zertifizierte Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung; sowie Unterstützung der Kooperationsländer bei der konsequenten Umsetzung und Weiterentwicklung des Washingtoner Artenschutzabkommens CITES (insbesondere Schutz der gelisteten sowie Aufnahme weiterer bedrohten Arten in Anhang 3). Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Rahmen von Programmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.

Die vollständige Fassung des Strategiedokuments ist über das Internet abrufbar unter:

http://www.gtz.de/forest-policy/download/ Documents/German%20Government/BMZ_Forest_Sector_Concept_2002.pdf

Die Niederlande verfolgen zwar keine spezielle Politik in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag, ergreifen jedoch eine Reihe einschlägiger Maßnahmen im In- und Ausland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Dem Thema wird zunehmend Aufmerksamkeit geschenkt.

In den Niederlanden ist die Aufnahme in die Anhänge des CITES-Übereinkommen Hauptinstrument zur Eindämmung des illegalen Handels mit gefährdeten Baumarten. Darüber hinaus unterstützen die Niederlande ein spezielles Programm ("Bewertung von Baumarten anhand der Kriterien für die Aufnahme in die Anhänge des CITES-Übereinkommens"), mit dem die Wirksamkeit von CITES beim Schutz gefährdeter Baumarten weiter erhöht werden soll. Zudem fördern die Niederlande aktiv die Holzzertifizierung, wobei der Schwerpunkt u.a. auf dem Nachweis des legalen Holzeinschlags im Ursprungsland liegt.

Durch Projekte und Sektorprogramme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützen die Niederlande Initiativen zur Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor in mehreren Entwicklungsländern, darunter Peru, Guatemala, Ecuador und Surinam. Zudem finanzieren die Niederlande einige kleinere Projekte, die vom niederländischen Komitee der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) in einer Reihe von Ländern durchgeführt werden.

Das Vereinigte Königreich unterstützt die FLEG-Prozesse in Afrika und Asien. Diese Thematik wird sowohl durch spezifische Maßnahmen als auch im Rahmen von Länderprogrammen u.a. in Indonesien, Kamerun und Teilen Zentralamerikas angegangen. Im April 2002 unterzeichnete das Vereinigte Königreich eine Vereinbarung mit der indonesischen Regierung über die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des internationalen Handels mit illegal eingeschlagenem Holz und daraus hergestellten Holzprodukten. Die Vereinbarung sieht u.a. eine Zusammenarbeit in den Bereichen Rechts- und Verwaltungsreform und Legalitätsnachweissysteme sowie technische und finanzielle Unterstützung vor. Aus den Erfahrungen mit der Aushandlung und Umsetzung dieser Vereinbarung ergeben sich wichtige Lehren für den Aktionsplan, den die Europäische Kommission zur Zeit ausarbeitet. Außerdem ist das Vereinigte Königreich bei der Reform der öffentlichen Beschaffungspolitik, mit der gewährleistet werden soll, dass öffentliche Einrichtung nur noch legal und auf nachhaltige Weise geschlagenes Holz beschaffen, bereits weit fortgeschritten.

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Anhang 2: Übersicht über den internationalen Holzhandel

Die Erzeugung und Verarbeitung von Holz und der Holzhandel in der Welt betreffen hauptsächlich die gemäßigten Klimazonen und die Industrieländer (USA, EU, Kanada, Japan). Tropische Erzeugnisse machen nur einen kleinen Teil der weltweiten Holzausfuhren aus: 16 % des industriellen Rundholzes, 13 % des Schnittholzes, Holzstoffs und Papiers und 39 % der Holzwerkstoffe. Lediglich auf Sperrholz aus tropischem Hartholz entfällt ein großer

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Anteil des internationalen Marktes (71 %).

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Eine weitere Besonderheit des Handels mit Holzerzeugnissen in der Welt besteht darin, dass er sich größtenteils innerhalb der Regionen abspielt. Nach Angaben der Weltbank entfallen 80 % des Handels in Europa auf europäische Länder, 85 % der Ausfuhren der Länder Asiens gehen in andere asiatische Länder und 80 % der nordamerikanischen Einfuhren kommen aus der Region. Große interregionale Handelsströme (mehr als 5 Mrd. USD) fließen lediglich von Nordamerika nach Europa sowie von Nordamerika und Europa nach Asien und Ozeanien. [26]

[26] World Bank. Future Developments in Forest Products Markets (1999).

Dennoch zeigen die folgenden Zahlen, dass die EU die Möglichkeit hat, durch handelsbezogene Maßnahmen auf den internationalen Holzhandel Einfluss zu nehmen. Die Daten bestätigen auch die Bedeutung einer umfassenderen und langfristigen Zusammenarbeit in diesem Bereich mit den anderen wichtigen Holz importierenden Ländern.

Rundholz

Wichtigste Punkte:

* Hauptabnehmerländer für Rundholz aus den Erzeugerländern Asien sind China und Japan.

* Am Wert der Einfuhren gemessen ist der EU Hauptimporteur von Rundholz aus Afrika.

* Bei Rundholz aus Südamerika ist das Handelsvolumen sehr gering.

*

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Die Ausfuhren von Rundholz nach China, Japan und in die EU sind vom Wert her etwa gleich (vom Volumen her ist die EU der größte Importeur).

Quelle: Online-Datenbank FAO-FAOSTAT

Schnittholz

Wichtigste Punkte:

*

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Die EU ist der zweitwichtigste Markt für Schnittholz aus Asien - vom Wert her entfallen 21%

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der Ausfuhren aus Asien auf die EU.

* Die EU ist der wichtigste Importeur von Schnittholz auf Afrika - vom Wert her entfallen 91 % der Ausfuhren aus Afrika auf die EU.

* Vom Wert her entfallen 38 % der Ausfuhren von Schnittholz aus Südamerika auf die EU.

* Auf die EU entfällt fast die Hälfte der Ausfuhren von Schnittholz aus Russland.

Quelle: Online-Datenbank FAO-FAOSTAT

Sperrholz

Wichtigste Punke:

* Die EU ist der zweitwichtigste Markt für Sperrholz aus Asien - von Wert her entfallen 9 % der Ausfuhren aus Asien auf die EU.

* Die EU ist der wichtigste Importeur von Sperrholz aus Afrika - vom Wert her entfallen 43 % der (sehr begrenzten) Ausfuhren aus Afrika auf die EU.

* Vom Wert her entfallen 51 % der Sperrholzausfuhren aus Südamerika auf die EU.

* Auf die EU entfällt fast die Hälfte der Sperrholzausfuhren aus Russland.

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Quelle: Online-Datenbank FAO-FAOSTAT

Anhang 3: die Erklärung von Bali

RECHTSDURCHSETZUNG UND POLITIKGESTALTUNG IM FORSTSEKTOR

OSTASIATISCHE MINISTERKONFERENZ

Bali, Indonesien

11. - 13. September 2001

ERKLÄRUNG

Die Länder Ostasiens und der anderen an dieser Konferenz teilnehmenden Regionen

IN DER ERKENNTNIS, dass die Ökosysteme der Wälder die Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen bilden und der Menschheit einen reichhaltigen Bestand an natürlichen, erneuerbaren Ressourcen sichern,

IN TIEFER BESORGNIS über die ernsthafte globale Bedrohung dieses Ressourcenbestands, die von Verletzungen des Forstrechts und von waldbezogenen Verbrechen, insbesondere dem illegalen Holzeinschlag und dem damit verbundenen Handel, ausgeht,

IM BEWUSSTSEIN, dass der illegale Handel und der damit verbundene Handel die Ökosysteme und die biologische Vielfalt der Wälder in ganz Asien und in der ganzen Welt unmittelbar gefährden,

IM BEWUSSTSEIN der ernsthaften wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Entwicklung für unsere Völker und insbesondere für die örtlichen Gemeinschaften und die armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen,

IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Problem sehr vielschichtige soziale, wirtschaftliche, kulturelle und politische Ursachen hat,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass zur dauerhaften Lösung des Problems der mit dem Wald verbundenen Verbrechen rasches Handel erforderlich ist und dass dabei einer verantwortungsvollen Politikgestaltung große Bedeutung zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, dass alle ausführenden und einführenden Länder bei der Bekämpfung waldbezogener Verbrechen und insbesondere bei der Verhinderung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels eine Rolle spielen und Verantwortung übernehmen müssen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine wirksame Zusammenarbeit dringend erforderlich ist, um diese Probleme gleichzeitig auf nationaler, subnationaler, regionaler und internationaler Ebene angehen zu können,

erklären ihren Willen,

unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Bemühungen auf nationaler Ebene wie auch die bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen des Waldrechts und von waldbezogenen Verbrechen, insbesondere dem illegalen Holzeinschlag und dem damit verbundenen illegalen Handel bzw. der damit einhergehenden Korruption, sowie deren negativen Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken,

Mechanismen für einen wirksamen Erfahrungs- und Informationsaustausch zu entwickeln,

Maßnahmen - einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Vollzugbehörden auf nationaler und internationaler Ebene - zu ergreifen, um die Verbringung von illegal eingeschlagenem Holz zu verhindern,

Möglichkeiten zu prüfen, um die Ein- und Ausfuhr von illegal eingeschlagenem Holz zu verhindern, einschließlich durch die Einführung eines System der vorherigen Mitteilung bei kommerziell gehandeltem Holz,

durch die Medien und auf sonstige Weise die Öffentlichkeit für waldbezogene Verbrechen und für die von der Waldzerstörung ausgehende Gefährdung des künftigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Menschheit zu sensibilisieren,

die Gestaltung der Forstpolitik und des Forstrechts zu verbessern, um die Rechtsdurchsetzung und insbesondere die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu gewährleisten und die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken,

alle betroffenen Gruppen einschließlich der örtlichen Bevölkerung in die Entscheidungsfindung im Forstsektor einzubeziehen, um dadurch die Transparenz zu fördern, das Korruptionspotential zu verringern, für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und den ungebührenden Einfluss privilegierter Gruppe auf ein Mindestmaß zu beschränken,

die wirtschaftlichen Chancen für die Menschen, die auf die Ressourcen des Waldes angewiesen sind, zu verbessern, um dadurch die Anreize für den illegalen Holzeinschlag und die wahllose Waldumwandlung zu verringern und zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung beizutragen,

die bestehende Forstpolitik zu überprüfen und entsprechende Reformen - u.a. in Bezug auf Konzessionen, Subventionen und überschüssige Verarbeitungskapazitäten - einzuleiten, um dadurch illegalen Praktiken entgegenzuwirken,

den am stärksten gefährdeten grenzübergreifenden Waldflächen den Vorrang einzuräumen, deren Schutz abgestimmtes und verantwortliches Handeln erfordert,

auf allen dazu geeigneten Ebenen die Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung der Forstressourcen zu fördern und auszuweiten,

die Abgrenzung, die genaue und zeitgerechte Kartierung sowie die präzise Zuweisung von Waldflächen vorzunehmen und diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

die Leistungsfähigkeit von Regierungen, Privatunternehmen und zivilgesellschaftlichen Gruppen bei der Feststellung, Verhinderung und Bekämpfung waldbezogener Verbrechen zu steigern.

Um den in dieser Erklärung zum Ausdruck gebrachten Absichten Wirkung zu verleihen und rasches Handeln zur Prüfung der zeitgerechten Umsetzung der auf dieser Konferenz von den technischen Sachverständigen ausgearbeiteten wichtigen Maßnahmen und Konzepten zu gewährleisten, beschließen sie ferner,

sich zur Einrichtung einer regionalen Task Force zum Thema Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verpflichten, die die Verwirklichung der in dieser Erklärung niedergelegten Ziele fördern soll,

die an dieser Konferenz teilnehmenden Vertreter von NRO, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft und anderen betroffenen Gruppen aufzufordern, eine die regionale Task Force unterstützende Beratergruppe einzusetzen,

im Jahr 2003 erneut auf Ministerebene zusammenzukommen, um gemeinsam mit den einschlägigen internationalen Partnern die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen zu prüfen,

die an dieser Konferenz teilnehmenden ASEAN- und APEC-Länder zu ersuchen, auf den nächsten ASEAN- und APEC-Gipfeltreffen über die Ergebnisse dieser Konferenz zu berichten und um Unterstützung zu werben,

darauf hinzuarbeiten, dass künftig internationale Foren wie der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung, das Waldforum der Vereinten Nationen und die Kooperationspartnerschaft für Wälder ("Collaborative Partnership on Forests") und ihre Mitgliedsorganisationen der Problematik waldbezogener Verbrechen gebührende Aufmerksamkeit schenken;

die Länder der G-8 und andere Geber zur Prüfung geeigneter Mittel und Wege aufzufordern, um zur Bekämpfung waldbezogener Verbrechen beizutragen, einschließlich durch Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau,

andere Region zu ermutigen, ähnliche regionale Initiativen zur Bekämpfung waldbezogener Verbrechen in Erwägung zu ziehen.

Bali, Indonesien

den 13. September 2001

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