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Document 52002PC0494

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe

/* KOM/2002/0494 endg. - COD 2002/0217 */

OJ C 20E, 28.1.2003, p. 160–170 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0494

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe /* KOM/2002/0494 endg. - COD 2002/0217 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0160 - 0170


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend Drogenausgangsstoffe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Es hat sich gezeigt, dass eine wirksame Kontrolle der chemischen Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, eine der wirkungsvollsten Waffen zur Bekämpfung des Drogenhandels ist. Ohne Ausgangsstoffe gibt es auch keine Drogen, so heißt es häufig. Allerdings handelt es sich bei den meisten Drogenausgangsstoffen um chemische Erzeugnisse mit gesetzlich erlaubten und legitimen Verwendungszwecken. Der erlaubte Handel mit diesen Stoffen sollte daher Anerkennung und Schutz erhalten.

Die Europäische Gemeinschaft hat in diesem Zusammenhang zwei Rechtsinstrumente über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen erlassen. Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates [1] ist die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, während mit der Richtlinie 92/109/EWG [2] entsprechende Regelungen für den Binnenmarkt getroffen wurden.

[1] ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1116/2001 (ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 4).

[2] ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76.

Im Januar 1998 hat die Kommission einen Vorschlag [3] zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG, nachstehend die ,Richtlinie" genannt, angenommen. In der ersten Lesung hat das Parlament die Initiative der Kommission unterstützt und fünf Abänderungen [4] vorgeschlagen. Die Kommission hat in Reaktion auf die Stellungnahme des Parlaments (erste Lesung) einen geänderten Vorschlag [5] angenommen. Der Rat hat bislang noch nicht über diesen Vorschlag entschieden.

[3] Dokument KOM(1998) 22 endg. (ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 41).

[4] Dokument PE 273.796/1.

[5] Dokument KOM(1999) 202 endg. (ABl. C 162 vom 9.6.1999, S. 9).

2. Ziele des Vorschlags der Kommission

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, das sogenannte Wiener Übereinkommen, sieht in Artikel 12 die Überwachung des Handels mit 23 Stoffen vor, die zwar auch zahlreiche legale Verwendungszwecke haben, doch häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Im Einklang mit diesem Übereinkommen unterliegen die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher Stoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt einer strengen Überwachung, insbesondere gemäß der Richtlinie 92/109/EWG.

Mit der Umwandlung der geltenden Richtlinie in eine Verordnung verfolgt die Kommission hauptsächlich das Ziel, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und damit benutzerfreundlicher zu machen. Besondere Bedeutung erhält dies vor dem Hintergrund des laufenden Prozesses der Erweiterung der Europäischen Union, denn jede Änderung der Richtlinie und ihrer Anhänge würde nationale Umsetzungsmaßnahmen in etwa 25 Mitgliedstaaten erforderlich machen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vorstehend genannten Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 das gleiche Ziel wie der Richtlinie zugrunde liegt. Während der Verordnung der Handel von Stoffen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern unterliegt, regelt die Richtlinie den Handel mit diesen Ausgangsstoffen innerhalb des Binnenmarkts. Dies führt zu einer uneinheitlichen Anwendung dieser beiden Instrumente, da eine Änderung der Anhänge der Verordnung innerhalb weniger Tage nach ihrer Veröffentlichung in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig anwendbar wird [6], wohingegen eine entsprechende Änderung der Anhänge der Richtlinie einer Umsetzungsfrist unterliegt, die die meisten Mitgliedstaaten nicht einhalten können [7]. In der Praxis kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Verzögerungen von bis zu 42 Monaten, bis die Änderungsrichtlinien vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden. Dies führte dazu, dass es der Kontrolle neu ermittelter Drogenausgangsstoffe im Binnenmarkt an Wirksamkeit mangelte. In dieser Lage untätig zu bleiben, lässt sich durch nichts rechtfertigen, und eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich ist die Voraussetzung dafür, dass die Abzweigung von Ausgangsstoffen zur Herstellung illegaler Drogen verhindert wird.

[6] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 260/2001 (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 11), die am 1. März 2001, neunzehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft trat.

[7] Vgl. Richtlinie 2001/8/EG der Kommission (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 31), deren Umsetzung noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen ist.

Daher hat die Kommission beschlossen, ihren Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG zurückzuziehen. Durch die nunmehr vorgeschlagene Verordnung ließe sich besser gewährleisten, dass die Vorschriften von den Wirtschaftsbeteiligten direkt angewandt werden und dass in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig einheitliche Maßnahmen ergriffen werden. Durch sie könnte die erlaubte Verwendung der betreffenden chemischen Stoffe überwacht und deren Abzweigung für die Herstellung illegaler Drogen verhindert werden. Zudem ließe sich auf diese Weise sicherstellen, dass die Umsetzung dieses neuen Instruments ebenso rasch erfolgt wie jene der Verordnung 3677/90.

3. Inhalt des Vorschlags der Kommission

Ziel der neuen Verordnung ist es, einheitliche Maßnahmen für die Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur Herstellung illegaler Suchtstoffe verwendeter chemischer Stoffe festzulegen. Durch die neue Verordnung wird verhindert, dass Hindernisse für den freien Handel mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten entstehen. Zu diesem Zweck enthält die vorgeschlagene Verordnung Vorschriften für die Genehmigung, für die Kundenerklärungen, für die Kennzeichnung und für ein Überwachungsverfahren.

Zusätzlich schlägt die Kommission vor, den raschen Veränderungen bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen in der neuen Verordnung Rechnung zu tragen und diese an die bereits veröffentlichten Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 anzupassen.

Eine weitere Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage wird dadurch erreicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, unter den Wirtschaftsbeteiligten Informationen darüber zu verbreiten, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, so dass die Wirtschaftsbeteiligten die zuständigen Behörden über verdächtige Vorgänge mit Stoffen unterrichten, welche derzeit nicht in der Richtlinie erfasst sind, jedoch häufig zur Herstellung synthetischer Drogen verwendet werden. Dieses Konzept der Zusammenarbeit wurde bereits in einigen Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland, Österreich, Vereinigtes Königreich, Niederlande) erprobt. Die Kommission ist dafür zuständig, die Listen der Erzeugnisse, die auf diese Weise überwacht werden sollen, auszuarbeiten und ständig zu aktualisieren; sie wird dabei durch den in Artikel 15 der neuen Verordnung genannten Ausschuss unterstützt. Diese Listen werden von den Mitgliedstaaten unter den Wirtschaftsbeteiligten verbreitet.

Die Kommission nutzt die Gelegenheit auch für eine klarere Definition dessen, was sie unter einem ,erfassten Stoff" versteht, denn die Maßnahmen für Sassafrasöl werden zurzeit innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlich ausgelegt. Dieses Öl wird in einigen Mitgliedstaaten als Mischung betrachtet, die überwacht werden muss, weil sie Safrol enthält, während andere Mitgliedstaaten dieses Öl als natürliches Erzeugnis ansehen, für das keine Kontrollmaßnahmen gelten. Dieses Problem lässt sich dadurch lösen, dass auch die natürlichen Erzeugnisse in die Begriffsbestimmung für ,erfasste Stoffe" einbezogen werden, so dass Sassafrasöl einer Überwachung unterzogen werden kann; allerdings gilt diese Begriffsbestimmung nur für solche natürlichen Erzeugnisse, aus denen sich die erfassten Stoffe leicht extrahieren lassen.

Des Weiteren schlägt die Kommission vor, ,nicht erfasste Stoffe" in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 12 Buchstabe b des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu definieren.

Und schließlich ist dies nach Ansicht der Kommission eine gute Gelegenheit, die neue Einstufung von Kaliumpermanganat zu berücksichtigen. Der in Artikel 15 der neuen Verordnung genannte Ausschuss war der Meinung, dass dieser chemische Stoff Anlass zu besonderer Besorgnis gibt. Der Ausschuss sprach die Empfehlung aus, Kaliumpermanganat in die Kategorie 2 des Anhangs I aufzunehmen. Es wurden sowohl für Kaliumpermanganat als auch für Essigsäureanhydrid Schwellenwerte festgelegt, um zu gewährleisten, dass der Handel mit diesen Erzeugnissen im Binnenmarkt nicht beeinträchtigt wird.

2002/0217 (COD)

Vorschlag für eine verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat durch den Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 [11] das am 19. Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend das ,Übereinkommen der Vereinten Nationen" genannt, soweit es ihre Befugnisse berührt, genehmigt.

[11] ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56: Beschluss des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

(2) Die Vorschriften von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Handel mit Vorprodukten (d. h. Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden) werden, soweit es den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betrifft, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen [12] umgesetzt.

[12] ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1116/2001 (ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 4).

(3) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen sieht in Artikel 12 den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung von Herstellung und Vertrieb von Vorprodukten vor. Dies erfordert, dass Maßnahmen für den Handel mit Vorprodukten zwischen den Mitgliedstaaten erlassen werden. Derartige Maßnahmen wurden durch die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, eingeführt. Um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit einheitliche Regelungen zur Anwendung kommen, ist eine Verordnung wohl besser geeignet als die geltende Richtlinie.

(4) Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat 1992 durch Beschlüsse auf ihrer 35. Sitzung zusätzliche Stoffe in die Tabellen im Anhang des Übereinkommens aufgenommen. In dieser Verordnung sollten entsprechende Bestimmungen festgelegt werden, damit Fälle unerlaubten Abzweigens von Drogen in der Gemeinschaft erkannt werden können und sichergestellt wird, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt gemeinsame Überwachungsregeln gelten.

(5) Die Vorschriften von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen beruhen auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. In der Mehrzahl aller Fälle findet der Handel mit diesen Stoffen völlig legal statt. Die Frachtpapiere und die Kennzeichnung dieser Stoffe müssen ausreichend aussagekräftig sein. Ferner ist es von Bedeutung, dass einerseits den zuständigen Behörden die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten gegeben und andererseits dem Geist des Übereinkommens der Vereinten Nationen entsprechende Mechanismen entwickelt werden, die auf einer engen Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und der Entwicklung von Ermittlungsmaßnahmen aufbauen.

(6) Die Maßnahmen für Sassafrasöl werden zurzeit innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlich ausgelegt, da es in einigen Mitgliedstaaten als Mischung betrachtet wird, die Safrol enthält, und daher überwacht wird, während andere Mitgliedstaaten dieses Öl als natürliches Erzeugnis ansehen, für das keine Kontrollmaßnahmen gelten. Dieses Problem lässt sich dadurch lösen, dass auch die natürlichen Erzeugnisse in die Begriffsbestimmung für ,erfasste Stoffe" einbezogen werden, so dass Sassafrasöl einer Überwachung unterzogen werden kann; allerdings gilt diese Begriffsbestimmung nur für solche natürlichen Erzeugnisse, aus denen sich die erfassten Stoffe leicht extrahieren lassen.

(7) Jene Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, sollten in einem Anhang aufgeführt werden.

(8) Es sollte gewährleistet werden, dass zur Herstellung oder Verwendung bestimmter erfasster Stoffe, die im Anhang aufgeführt sind, eine Genehmigung erforderlich ist. Zusätzlich sollte die Auslieferung solcher Stoffe nur an Personen zulässig sein, die entweder Inhaber einer Genehmigung sind oder die eine Kundenerklärung unterzeichnet haben. Die Einzelheiten der Vorschriften betreffend die Kundenerklärung sollten in Anhang III festgelegt werden.

(9) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu zu ermuntern, verdächtige Vorgänge mit Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, den zuständigen Behörden zu melden.

(10) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um eine bessere Kontrolle des Handels mit erfassten Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(11) Alle Vorgänge, deren Ergebnis das Inverkehrbringen der erfassten Stoffe aus den Kategorien 1 und 2 des Anhangs I ist, sollten durch Unterlagen gebührend belegt werden. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten den zuständigen Behörden jeden verdächtigen Vorgang mit den in Anhang I aufgeführten Stoffen melden. Es sollten jedoch Ausnahmen für Vorgänge mit den Stoffen von Kategorie 2 des Anhangs I gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten.

(12) Es wurde jedoch eine erhebliche Anzahl weiterer Stoffe, darunter viele, die in großen Mengen legal gehandelt werden, als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung synthetischer Drogen ermittelt. Diese Stoffe denselben strengen Kontrollen zu unterwerfen, die für die Stoffe des Anhangs gelten, würde ein unnötiges Handelshemmnis schaffen und für die Wirtschaftsbeteiligten eine Genehmigungspflicht sowie ferner die Verpflichtung mit sich bringen, über jeden Vorgang Unterlagen zu führen. Daher sollte auf Gemeinschaftsebene ein flexiblerer Mechanismus eingeführt werden, der es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestattet, Informationen über verdächtige Vorgänge mit diesen Stoffen zu erhalten.

(13) Im Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogen, der vom Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 gebilligt wurde, ist die Einführung eines Verfahrens der Zusammenarbeit vorgesehen. Um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der chemischen Industrie insbesondere hinsichtlich jener Stoffe zu unterstützen, die zwar nicht unter diese Verordnung fallen, aber trotzdem zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen verwendet werden können, sollten Leitlinien ausgearbeitet werden, die eine Hilfe für die Industrie sind.

(14) Die Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] erlassen werden.

[13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15) Zielsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme ist es, eine einheitliche Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu gewährleisten und deren Abzweigung zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen zu verhindern, was von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, da die Problematik eine internationale Komponente hat und raschen Veränderungen unterworfen ist, so dass sich diese Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen und die Gemeinschaft daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen erlassen kann. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß diesem Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16) Die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 [14], die Richtlinien der Kommission 93/46/EWG vom 22. Juni 1993 [15] und 2001/8/EG vom 8. Februar 2001 [16] sowie die Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1485/96 vom 26. Juli 1996 [17] und (EG) Nr. 1533/2000 vom 13. Juli 2000 [18] sollten aufgehoben werden -

[14] ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76: Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

[15] ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 134: Richtlinie 93/46/EWG des Rates vom 22 Juni 1993, die die Anhänge der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ersetzt und ändert.

[16] ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 31: Richtlinie 2001/8/EG vom 8. Februar 2001 zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

[17] ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 28: Verordnung (EG) Nr. 1485/96 vom 26 Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

[18] ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 75: Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

Durch diese Verordnung werden einheitliche Verfahren zur Kontrolle und Überwachung bestimmter Stoffe eingeführt, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, um so zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) der Begriff ,erfasster Stoff" bezeichnet alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und natürliche Erzeugnisse, die derartige Stoffe enthalten. Davon ausgeschlossen sind Arzneimittel (gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG [19]), pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, natürliche Erzeugnisse und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht ohne weiteres einfach bzw. wirtschaftlich verwendet oder extrahiert werden können;

[19] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

b) der Begriff ,nicht erfasste Stoffe" bezeichnet alle Stoffe, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, von denen jedoch ermittelt wurde, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden;

c) der Begriff ,Inverkehrbringen" bezeichnet jegliche Abgabe von erfassten Stoffen, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehört auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe;

d) der Begriff ,Wirtschaftsbeteiligter" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in der Gemeinschaft in Verkehr bringt;

e) Das ,Internationale Suchtstoffkontrollamt" bezeichnet das Gremium, das durch das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde.

Artikel 3 Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen erfasster Stoffe

1. Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I in der Gemeinschaft in Verkehr bringen, holen zuvor eine Genehmigung der zuständigen Behörden dafür ein.

2. Bei der Beurteilung, ob eine Genehmigung zu erteilen ist, berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die zuständigen Behörden können die Genehmigung jederzeit aussetzen oder zurückziehen, wenn berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht mehr erfuellt oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

3. Die Wirtschaftsbeteiligten, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringen, sind dazu verpflichtet, die Anschrift der Geschäftsräume, in denen diese Stoffe hergestellt bzw. gehandelt werden, den zuständigen Behörden zu melden und ihnen deren Änderung bekannt zu geben.

Artikel 4 Erklärung des Kunden und Erlaubnis

1. Jeder in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorien 1 oder 2 des Anhangs I dieser Verordnung beliefert, hat eine Erklärung dieses Kunden einzuholen, der der (die) genaue(n) Verwendungszweck(e) der erfassten Stoffe zu entnehmen ist (sind). Für jeden einzelnen erfassten Stoff ist eine eigene Erklärung erforderlich. Die Erklärung stimmt mit dem unter Nummer 1 des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführten Muster überein. Juristische Personen fertigen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

2. Als Alternative zur oben genannten Erklärung für einen einmaligen Vorgang kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der einen Kunden regelmäßig mit einem erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs I dieser Verordnung beliefert, eine einzige Erklärung für mehrere Vorgänge akzeptieren, die in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr stattfinden, sofern er davon ausgehen kann, dass die folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a) es handelt sich um einen Kunden, den er in den zwölf vorausgegangenen Monaten mindestens drei Mal mit dem betreffenden Stoff beliefert hat,

b) der Wirtschaftsbeteiligte hat keinen Anlass zu der Vermutung, dass der betreffende Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet wird,

c) die bestellten Mengen liegen im Bereich des üblichen Verbrauchs dieses Kunden.

Die Erklärung stimmt mit dem unter Nummer 2 des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführten Muster überein. Juristische Personen fertigen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

3. Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer in Artikel 3 genannten Genehmigung ist, gibt erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Personen ab, die Inhaber einer Genehmigung im Sinne von Artikel 3 sind oder eine Kundenerklärung im Sinne der Absätze 1 und 2 unterzeichnet haben.

4. Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter in Kategorie 1 des Anhangs I aufgeführte Stoffe ab, so versieht er eine Ausfertigung der Erklärung des Kunden mit Stempel und Datum, um so ihre Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Dieses Papier muss die Stoffe der Kategorie 1 bei einem Transport innerhalb der Gemeinschaft stets begleiten und muss während der gesamten Dauer der Transportvorgänge den für die Überprüfung der Fahrzeugladung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung vorgelegt werden können.

Artikel 5 Unterlagen

1. Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass für alle Vorgänge, deren Ergebnis das Inverkehrbringen von erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I ist, ordnungsgemäße Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 ausgestellt werden.

2. Die Handelspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Verwaltungs unterlagen, Fracht- und sonstige Versandpapiere enthalten ausreichende Angaben zur eindeutigen Feststellung folgender Punkte:

a) der Bezeichnung des erfassten Stoffs entsprechend den Angaben in den Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,

b) der Menge und des Gewichts des erfassten Stoffs und, sofern es sich um ein Gemisch handelt, der Menge und des Gewichts des Gemisches sowie der Menge und des Gewichts bzw. des prozentualen Gewichtsanteils jedes in dem Gemisch enthaltenen Stoffes der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,

c) des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

3. Die Unterlagen müssen ferner eine Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 enthalten.

4. Die Wirtschaftsbeteiligten führen ausführliche Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten, wie sie für die Erfuellung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich sind.

5. Die in Absatz 1 bis 4 genannten Unterlagen und Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von nicht weniger als drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 genannte Vorgang stattfand, aufzubewahren und müssen bei Aufforderung durch die zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt werden können.

Artikel 6 Ausnahmen

Die Auflagen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 gelten nicht für Vorgänge mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I, wenn die betreffenden Mengen nicht die in Anhang II angegebenen Mengen überschreiten.

Artikel 7 Kennzeichnung

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass an den erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I vor deren Inverkehrbringen eine Kennzeichnung angebracht wird. Eine solche Kennzeichnung muss die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I tragen. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

Artikel 8 Unterrichtung der für erfasste Stoffe zuständigen Behörden

1. Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen von erfassten Stoffen oder Vorgänge damit, die vermuten lassen, dass solche Stoffe, die entweder in Verkehr gebracht oder hergestellt werden sollen, möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden.

2. Die Wirtschaftsbeteiligten geben den zuständigen Behörden auf deren Aufforderung in Form einer Zusammenfassung Auskunft über jene Vorgänge mit erfassten Stoffen, die von ihnen abgewickelt wurden.

Artikel 9 Leitlinien

1. Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie zu erleichtern, und zwar vor allem in Bezug auf die nicht erfassten Stoffe, die gemeinhin zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, werden von der Kommission entsprechend dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 Leitlinien zur Unterstützung der chemischen Industrie ausgearbeitet und aktualisiert.

2. Diese Leitlinien enthalten insbesondere:

a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,

b) eine regelmäßig aktualisierte Liste der nicht erfassten Stoffe, die gemeinhin zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,

c) sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.

3. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien und die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Liste regelmäßig in der von ihnen für die Ziele der Leitlinien zweckmäßig gehaltenen Art und Weise verbreitet werden.

Artikel 10 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

Um die korrekte Anwendung der Artikel 3 bis 7 zu gewährleisten, erlässt jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden in der Lage sind:

a) Auskunft über jede Bestellung von erfassten Stoffen oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,

b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,

c) um die Vertraulichkeit von geschäftlichen Auskünften zu wahren.

Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde bzw. die Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet von Artikel 15 gelten sinngemäß die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 515/97 [20], insbesondere jene über die Vertraulichkeit. Die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden handeln als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 515/97.

[20] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

Artikel 12 Strafen

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Strafen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Strafen müssen ausreichend, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission diese Bestimmungen spätestens in [achtzehn Monaten] bekannt und teilen ihr jede anschließende Änderung unverzüglich mit.

Artikel 13 Mitteilungen der Mitgliedstaaten

1. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr alle sachdienlichen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sowie die Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung, damit das System zur Überwachung des Handels mit erfassten Stoffen und nicht erfassten Stoffen erforderlichenfalls angepasst werden kann.

2. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen und in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten legen die Kommissionsdienststellen dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt eine Zusammenfassung der gemäß Absatz 1 gemachten Mitteilungen vor.

Artikel 14 Durchführungsverfahren

Die folgenden für die Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 2 erlassen:

1. die Festlegung, sofern erforderlich, der Bedingungen für die Ausstellung der Unterlagen und für die Kennzeichnung gemäß Artikel 5 und 6 bei Gemischen und Zubereitungen, die in der Kategorie 2 des Anhangs I aufgeführte Stoffe enthalten,

2. die Änderung der Anhänge dieser Verordnung, falls die Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen selbst geändert werden sollten,

3. die Änderung der in Anhang II festgelegten Schwellenwerte,

4. die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannte Erklärung des Kunden sowie die ausführlichen Vorschriften für ihre Verwendung.

Artikel 15 Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingerichtet wurde.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum beträgt drei Monate.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16 Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen

Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission über die Maßnahmen, die er gemäß dieser Verordnung ergreift.

Die Kommission teilt dies Informationen den übrigen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 17 Aufhebung

1. Die Richtlinie 92/109/EWG des Rates, die Richtlinien 93/46/EWG und 2001/8/EG der Kommission sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 1485/96 und (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission werden hiermit aufgehoben.

2. Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien oder Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.

3. Sämtliche Genehmigungen und Erklärungen von Kunden, die entsprechend den durch diese Verordnung ersetzten Richtlinien oder Verordnungen erteilt oder ausgestellt wurden, bleiben davon unberührt und behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

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Kategorie 3

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ANHANG II

Stoff // Schwellenwert

Essigsäureanhydrid // 100 l

Kaliumpermanganat // 100 kg

Anthranilsäure und ihre Salze // 1 kg

Phenylessigsäure und ihre Salze // 1 kg

Piperidin und seine Salze // 0,5 kg

ANHANG III

1. Muster einer Erklärung für einmalige Vorgänge (Kategorie 1 oder 2)

Erklärung des Kunden über den (die) genauen Verwendungszweck(e)des erfassten Stoffes der Kategorie 1 oder 2 (einmaliger Vorgang)

Ich/Wir

Name:

Anschrift:

Erlaubnis-/Genehmigungs-/Registrierungskennzeichen:

(nicht zutreffendes streichen)

ausgestellt am von

(Name und Anschrift der Behörde)

und unbefristet gültig/gültig bis

(nicht zutreffendes streichen)

habe(n) bei

Name:

Anschrift:

den folgenden Stoff bestellt

Stoffbezeichnung:

KN-Code: Menge:

Der Stoff wird ausschließlich verwendet für

Ich/Wir bestätige(n), dass der oben genannte Stoff nur unter der Bedingung weiterverkauft oder anderweitig an einen Kunden geliefert wird, dass der Kunde eine diesem Muster entsprechende Erklärung über den genauen Verwendungszweck, oder für Stoffe der Kategorie 2 eine Erklärung bezüglich der mehrmaligen Vorgänge, abgibt.

Unterschrift: Name:

(in Blockschrift)

Stellung im Unternehmen: Datum:

2. Muster einer Erklärung für mehrmalige Vorgänge (Kategorie 2)

Erklärung des Kunden über den (die) genauen Verwendungszweck(e)des erfassten Stoffes der Kategorie 2 (mehrmalige Vorgänge)

Ich/Wir

Name:

Anschrift:

Registrierungskennzeichen:

ausgestellt am von

(Name und Anschrift der Behörde)

unbefristet gültig/gültig bis

(nicht zutreffendes streichen)

beabsichtige(n), bei

Name:

Anschrift:

den folgenden Stoff zu bestellen:

Stoffbezeichnung:

KN-Code: Menge:

Der Stoff wird ausschließlich verwendet für

und soll als Vorrat für höchstens.......................................................................Monate dienen.

(maximal 12 Monate)

Wir bestätigen, dass der oben genannte Stoff nur unter der Bedingung weiterverkauft oder anderweitig an einen Kunden geliefert wird, dass der Kunde die gleiche Erklärung über den genauen Verwendungszweck oder eine Erklärung bezüglich der einmaligen Vorgänge abgibt.

Unterschrift: Name:

(in Blockschrift)

Stellung im Unternehmen: Datum:

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