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Document 52002PC0170(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

/* KOM/2002/0170 endg. - AVC 2002/0083 */

52002PC0170(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits /* KOM/2002/0170 endg. - AVC 2002/0083 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits:

i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens,

ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens.

2. Die Beziehungen Libanons zur Europäischen Gemeinschaft sind derzeit Gegenstand des am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichneten (am 1. November 1978 in Kraft getretenen) und später durch Protokolle geänderten Kooperationsabkommens. 1995 erteilte der Rat seine Direktiven für die Verhandlungen über ein Assoziations abkommen, die von der Kommission förmlich eingeleitet wurden. Fortschritte wurden nur langsam erzielt; in fünf Jahren wurden fünf Verhandlungsrunden abgehalten. Das Tempo der Verhandlungen beschleunigte sich im Oktober 2000 nach der Wahl der neuen libanesischen Regierung und erreichte in der zehnten und letzten förmlichen Verhandlungsrunde im Juni 2001 seinen Höhepunkt; es folgte eine Reihe von Fachberatungen, die zum Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2001 führten. Das Abkommen wurde von der Kommission und der libanesischen Regierung am 10. Januar 2002 in Brüssel paraphiert.

3. Mit dem vorgeschlagenen Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden neue, engere Beziehungen im Rahmen der 1995 mit der Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer aufgenommen. Das Abkommen wird einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Region leisten und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Libanon und der Gemeinschaft sowie zwischen Libanon und seinen Partnern im Mittelmeerraum fördern. Mit acht der neun an der Partnerschaft Europa-Mittelmeer teilnehmenden Länder, die nicht Kandidat für die Mitgliedschaft in der EU, aber mit ihr durch ein Assoziations abkommen verbunden sind, ist das mit der Erklärung von Barcelona in die Wege geleitete Projekt nahezu realisiert, was den hohen Stellenwert unterstreicht, den die EU der Intensivierung der sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zu ihren Partnern im südlichen Mittelmeerraum beimisst. Abkommen mit Tunesien, Marokko, Ägypten, Israel, der Palästinensischen Behörde (PLO) und Jordanien sind bereits unterzeichnet, Abkommen mit Algerien und Libanon sind paraphiert; es fehlt nur noch Syrien.

4. Das Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon ähnelt in Inhalt und Aufbau den anderen Assoziationsabkommen mit Ländern der Region. Es wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und ermöglicht auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit eine Vertiefung der Beziehungen in einer ganzen Reihe von Bereichen. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte sind wesentlicher Bestandteil des Abkommens.

5. Das Abkommen umfasst hauptsächlich Folgendes:

- einen regelmäßigen politischen Dialog;

- einen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Dialog;

- die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Libanon während eines Zeitraums von höchstens zwölf Jahren im Einklang mit den WTO-Regeln;

- die erneute Bestätigung der Libanon mit dem Kooperationsabkommen von 1978 gewährten Präferenzregelung für die Ausfuhr gewerblicher Waren in die Gemeinschaft. Im Gegenzug liberalisiert Libanon seine Einfuhrregelung für Gemeinschaftswaren so, dass die Zölle am Ende der zwölfjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens auf Null gesenkt sind;

- spezifische gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungs erzeugnisse;

- die Liberalisierung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Libanon in die Gemeinschaft mit Ausnahme einer Liste empfindlicher Erzeugnisse, für die zollfreie Zollkontingente gelten. Erzeugnisse aus der Gemeinschaft können zu Vorzugsbedingungen nach Libanon eingeführt werden. Neue gegenseitige Zollzugeständnisse werden von den Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkraft treten des Abkommens geprüft;

- Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Errichtung einer regionalen Freihandelszone Europa-Mittelmeer;

- Bestimmungen über die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen sowie über Zahlungen, Wettbewerb, den Kapitalverkehr, den Schutz des geistigen Eigentums und öffentliche Aufträge;

- Bestimmungen über die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen;

- Bestimmungen über Verpflichtungen und Zusammenarbeit in den Bereichen Kontrolle der illegalen Einwanderung und Rückübernahme, Rechtsstaat sowie Bekämpfung von Drogen, organisiertem Verbrechen und Geldwäsche;

- institutionelle Bestimmungen für die Verwaltung des Abkommens, u.a. Einsetzung eines Assoziationsrates auf Ministerebene, der die Durchführung des Abkommens überwacht, und eines Assoziationsausschusses;

- Maßnahmen des Assoziationsrates zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament.

6. Auf Wunsch der libanesischen Regierung legt die Kommission dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für ein Interimsabkommen zur Annahme vor. Das Interims abkommen soll die den Handel betreffenden Bestimmungen des Assoziations abkommens enthalten.

7. Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufrieden stellend; die Kommission hat das vorgeschlagene Abkommen paraphiert und ersucht nun den Rat,

- über die Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Libanon im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu beschließen;

- das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen im Namen der Gemeinschaft zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung ersucht.

Das Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.

2002/0083 (AVC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments [1],

[1] ABl: C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist nach dem Beschluss .../.../EG des Rates vom ... am [...] 2002 in [...] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2) Das Abkommen ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, die Anhänge und Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten paraphierten Texte sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziations ausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziations ausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 91 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates Für die Kommission

Der Präsident Der Präsident

[...]

ANHANG

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK,

im Folgenden "Libanon" genannt, andererseits,

IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Libanon diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN ANBETRACHT der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,

IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 und die anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels organisation garantiert wird,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Libanon zu stärken,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen,

EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Libanon in seinen Anstrengungen im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die soziale Entwicklung zu unterstützen,

IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzunehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertrags parteien zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für einen solchen Dialog für sachdienlich erachten;

- die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

- insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und damit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und seiner Bevölkerung zu fördern;

die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern;

die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschen rechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeer raum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.

(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

a) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;

b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeer raum und insbesondere im Nahen Osten zu leisten;

d) gemeinsame Initiativen zu fördern.

Artikel 4

Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden und Sicherheit durch Unterstützung der Zusammenarbeit. Mit dem Dialog wird auch angestrebt, auf gemeinsame Ziele ausgerichtete neue Formen der Zusammenarbeit zu schaffen.

Artikel 5

(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar

a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) auf der Ebene hoher Beamter, die Libanon einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;

d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.

(2) Zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament wird ein politischer Dialog eingerichtet.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

GRUNDSÄTZE

Artikel 6

Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT" genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO" genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 8

Ursprungserzeugnisse Libanons sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 9

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons auf die Ursprungs erzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 64 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 16 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

- zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(2) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Absatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 19 genannte Satz.

Artikel 10

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 11

(1) Libanon kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.

(2) Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschafts zweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

(3) Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Libanons für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen Durchschnitts der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

(4) Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziations ausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

(5) Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

(6) Libanon unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschafts zweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Libanon dem Assoziations ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(7) Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Libanon ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die höchstens zwölf jährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 13

Die Gemeinschaft und Libanon liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 14

(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls.

(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3.

Artikel 15

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Libanon die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Libanon ein Jahr nach Überprüfung des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Libanon im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

Artikel 16

(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziations ausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(3) Ändert die Gemeinschaft oder Libanon nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 17

(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugs möglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.

(2) Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und Export kapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern.

KAPITEL 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.

(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden keine neuen mengen mäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(4) Die Gemeinschaft und Libanon wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 19

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag des Abschlusses der Verhandlungen tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2) Für den Fall, dass Libanon der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Libanons zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am Tag des Abschlusses der Verhandlungen angewandten Zollsätze mit.

Artikel 20

Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Libanons bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rechnung getragen werden kann.

Artikel 23

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne der geltenden internationalen Regeln des Artikels VI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 24

(1) Unbeschadet des Artikels 35 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der geltenden internationalen Regeln der Artikel VI und XVI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 35 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 25

(1) Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sowie die einschlägigen internen Rechtsvorschriften finden zwischen den Vertrags parteien Anwendung.

(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach den internationalen Regeln anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 26

(1) Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 4

i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhr beschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrecht erhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber oder zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

Artikel 29

Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Libanon eingeführten Waren gilt der libanesische Zolltarif.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 30

(1) Die Behandlung, die die eine Vertragspartei der anderen hinsichtlich des Niederlassungsrechts und der Erbringung von Dienstleistungen gewährt, beruht auf ihren Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden "GATS" genannt). Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO.

(2) Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine nach Artikel XX des GATS erstellte Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen vorzulegen, sobald sie fertiggestellt ist.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines "Abkommens über wirtschaftliche Integration" im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen.

(4) Das Ziel des Absatzes 3 wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

(5) Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemeinschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verschärfen.

(6) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Dienstleistungserbringer" einer Vertragspartei ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.

b) "juristische Person" ist eine Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons hat. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Libanons, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit weist eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Gemeinschaft bzw. Libanons auf.

c) "Tochtergesellschaft" ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

d) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons besitzt.

TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 31

Im Rahmen dieses Abkommens ist vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine Diskriminierung, die auf der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder dem Ort, an dem das Kapital investiert ist, beruht, nicht zulässig.

Artikel 32

Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.

Artikel 33

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Libanons berühren die Artikel 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, die Niederlassung, die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen.

Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Libanon oder von Gebietsansässigen Libanons in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

Artikel 34

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons kann die Gemeinschaft bzw. Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Libanon unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL 2

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

Artikel 35

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, wie in den Rechtsvorschriften der Vertrags parteien festgelegt;

(2) Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wettbewerbsrechts und führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung der Vertraulichkeit einen Informationsaustausch durch. Die für die Zusammenarbeit bei der Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens vom Assoziationsausschuss erlassen.

(3) Wenn die Gemeinschaft oder Libanon der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise eine erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziations ausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 36

Unbeschadet ihrer im Rahmen des GATT eingegangenen bzw. noch einzugehenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten und Libanon alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats angehörigen der Mitgliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 37

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfuellung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

Artikel 38

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs 2 gewährleisten die Vertrags parteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 2 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 39

(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.

(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE UND SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 40

Ziele

(1) Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlichen Strategien und Verfahren fest.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.

(3) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

Artikel 41

Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der libanesischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Libanon und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der libanesischen Wirtschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeits plätzen beitragen.

(3) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammen arbeit.

(4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 42

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z.B. Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechts vorschriften;

f) Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

Artikel 43

Bildung und Ausbildung

Mit der Zusammenarbeit wird angestrebt,

a) die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung, spürbar verbessert werden kann;

b) zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindungen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Austausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen;

c) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern.

Artikel 44

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertrags parteien zu fördern, insbesondere durch

- Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,

- Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

- Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b) die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine technologische Entwicklung zu fördern;

c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie und die Verbreitung von Know-how zu fördern;

d) Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäischen Forschungs rahmenprogrammen zu prüfen.

Artikel 45

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

- Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

- Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle;

- Versalzung;

- Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;

- Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen;

- Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umwelt verträglichkeitsprüfung;

- Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

- Schutz und Erhaltung des Bodens;

- rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen;

- gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Programme und Projekte.

Artikel 46

Industrielle Zusammenarbeit

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Libanons zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Libanons zu den Unternehmensnetzen der Gemeinschaft;

b) die Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft des öffentlichen und des privaten Sektors (einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft) zu unterstützen;

c) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;

d) das Humankapital und das Industriepotenzial Libanons durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;

e) zur Finanzierung ertragbringender Investitionen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern;

f) die Entwicklung der KMU zu fördern, insbesondere durch

- Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen, zum Teil durch Nutzung der Gemeinschaftsnetze und -instrumente für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit und Partnerschaft,

- Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen,

- Bereitstellung von Informationen und unterstützenden Dienstleistungen,

- Entwicklung des Humankapitals, um die Innovation, die Einrichtung von Projekten und die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten zu fördern.

Artikel 47

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Libanon zu verstärken, u.a. durch

a) geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informations kanälen für Investitionsregelungen;

b) Information über europäische Investitionsregelungen (technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize, Investitionsversicherung usw.) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Libanons, Vorteile daraus zu ziehen;

c) Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Libanon;

d) Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen;

e) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutz abkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Libanon und den Mitgliedstaaten.

Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.

Artikel 48

Zusammenarbeit in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a) Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung, Messwesen, Qualitäts sicherung und Konformitätsbewertung;

b) Modernisierung der libanesischen Laboratorien;

c) Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

d) Ausbau der libanesischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind.

Artikel 49

Angleichung der Rechtsvorschriften

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 50

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

a) um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln;

b) um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu verbessern.

Artikel 51

Landwirtschaft und Fischerei

Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

a) Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion;

b) Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren;

c) Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;

d) Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Vertragsparteien;

e) Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstützung der Agrar forschung, der Beratungsdienste, des landwirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung des Personals im Agrarsektor;

f) Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit;

g) Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaft lichen Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Vernichtung illegaler Kulturen betroffen sind;

h) Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;

i) Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur;

j) Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme;

k) Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;

l) Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Waldweiden und Bekämpfung der Desertifikation;

m) Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und Förderung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienstleistungen;

n) Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems.

Artikel 52

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

a) die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;

b) die Festlegung und Anwendung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;

c) die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen;

d) die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luft verkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen;

e) die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens.

Artikel 53

Informationsgesellschaft und Telekommunikation

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikations technologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.

(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird Folgendes angestrebt:

- ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

- ein Informationsaustausch und technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und der Telekommunikationstechnologie;

- die Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologie und moderner Einrichtungen für fortgeschrittene Kommunikations- und Informationsdienste und -technologien;

- die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informations gesellschaft;

- die Beteiligung libanesischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens;

- der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Libanon;

- ein Dialog über die Zusammenarbeit in den die internationalen Dienste betreffenden Regelungsfragen, einschließlich der mit dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre zusammenhängenden Aspekte.

Artikel 54

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

a) Förderung der erneuerbaren Energie;

b) Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz;

c) angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken, insbesondere zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern der beiden Vertrags parteien;

d) Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

Artikel 55

Tourismus

Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt:

- Förderung von Investitionen in den Tourismus;

- Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik;

- Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das Jahr;

- Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus;

- Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden;

- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität;

- Verbesserung des Informationsflusses;

- Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen;

- Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewährleistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismusbereich.

Artikel 56

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

- die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren;

- die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons;

- den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung;

- technische Hilfe, soweit erforderlich.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

Artikel 57

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von Daten, einschließlich Datenbanken, in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

Artikel 58

Verbraucherschutz

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit Folgendes:

- Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

- Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

- Informations- und Sachverständigenaustausch;

- Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.

Artikel 59

Zusammenarbeit beim Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und des reibungs losen Funktionierens der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen. Einer unabhängigen und effizienten Justiz und gut ausgebildeten Juristen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.

Artikel 60

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, zur Bekämpfung der Geldwäsche wirksame Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.

Artikel 61

Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammen zuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Korruption, Nachahmung von Finanzinstrumenten, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.

(3) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.

Artikel 62

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen den fünf Grundsätzen, die auf der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen von 1998 verabschiedet wurden.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen umfassen: Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung und Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

Artikel 63

Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind.

Artikel 64

(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;

b) der Migration;

c) der illegalen Einwanderung;

d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

Artikel 65

(1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind, u.a.:

a) Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Gebieten, deren Bevölkerung vertrieben wurde;

b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien;

c) Unterstützung und Ausbau der libanesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Kranken versicherungssystems;

e) Verbesserung des Gesundheitswesens, insbesondere durch Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Prävention, Gesundheitsschutz sowie ärztliche Ausbildung und ärztliches Management;

f) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen libanesischen und europäischen Jugendlichen, Jugendbetreuern, Vertretern von Jugend-NRO und sonstigen Fachleuten aus dem Jugendbereich, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über alle Aspekte von beiderseitigem Interesse auf, insbesondere über soziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wieder eingliederung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleich behandlung von Männern und Frauen, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Berufsausbildung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Artikel 66

Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND INFORMATION

Artikel 67

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammen arbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

- Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften usw.),

- Austausch von Kunstausstellungen und Künstlern,

- Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.

(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Libanons an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Libanon ausgedehnt werden können.

(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.

(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemein samen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.

(6) Die Zusammenarbeit wird nach Artikel 42 durchgeführt.

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG

Artikel 68

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

- erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet Libanons aufhalten, auf Ersuchen Libanons ohne Weiteres rück zuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;

- erklärt sich Libanon bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitglied staates ohne Weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.

Die Mitgliedstaaten und Libanon versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die im Einklang mit Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

Für Libanon gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die nach libanesischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Libanons angesehen werden.

Artikel 69

Nach Inkrafttreten des Abkommen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personen kategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.

Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Libanon geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet.

Artikel 70

Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 71

Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeigneten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmitteln geprüft.

Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald das Abkommen in Kraft ist.

Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

- die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft,

- den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

- die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,

- die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandels zone auf die libanesische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Industrie,

- flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für die Reform der sozialen Sicherheit.

Artikel 72

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungs programme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Libanons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmen bedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu erhöhen.

Artikel 73

Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung des Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf Ministerebene zusammentritt, sooft die Umstände dies erfordern.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 75

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der libanesischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäfts ordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der libanesischen Regierung geführt.

Artikel 76

Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 77

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziations ausschuss übertragen.

Artikel 78

(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der libanesischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel abwechselnd in der Gemeinschaft und in Libanon zusammen.

Artikel 79

(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 80

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeits gruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.

Artikel 81

Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem libanesischen Pendant zu erleichtern.

Artikel 82

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.

Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 83

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten inner staatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 84

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Libanons bewirken.

Artikel 85

Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

- die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

- eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

- eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 86

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.

Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 87

Die Anhänge 1 und 2 und die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 88

"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Libanon andererseits.

Artikel 89

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 90

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Libanons andererseits.

Artikel 91

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 92

(1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Libanon, die am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zur Präambel

Die Vertragsparteien erklären, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Liberalisierung ihres Handels Maßnahmen zur Anpassung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft voraussetzt, die Auswirkungen auf die Haushaltsmittel und das Tempo des Wiederaufbaus in Libanon haben könnten.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, Anstrengungen zur Erzielung einer gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedensregelung für den Nahen Osten zu unterstützen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14

Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Ausfuhr giftiger Abfälle zu verbieten, und die Europäische Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, Libanon bei der Suche nach Lösungen für die mit diesen Abfällen zusammenhängenden Probleme zu helfen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28

Um der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Errichtung der Freihandelszonen zwischen Libanon und den anderen Mittelmeerländern erforderlich ist, sagt die Gemeinschaft zu, Anträge auf vorzeitige Anwendung der diagonalen Kumulierung mit diesen Ländern wohlwollend zu prüfen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35

Die Durchführung der in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenarbeit hängt davon ab, dass ein libanesisches Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und eine für seine Anwendung zuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Rechte an Patenten, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

Artikel 38 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, anderen als den in Anhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften beizutreten.

Die Gemeinschaft unterstützt die Libanesische Republik mit technischer Hilfe in ihren Bemühungen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 38 zu erfuellen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der produktive Sektor Libanons modernisiert werden muss, um ihn besser an die Wirklichkeit der Weltwirtschaft und der europäischen Wirtschaft anzupassen.

Die Gemeinschaft kann Libanon bei der Durchführung eines Unterstützungsprogramms für die umzustrukturierenden und zu modernisierenden Wirtschaftszweige unterstützen, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich aus der Liberalisierung des Handels und insbesondere aus dem Abbau der Zölle ergeben könnten.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Absatz 2 genannten internationalen Normen auch die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegten Normen gehören.

Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65)

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung der ausländischen Arbeitnehmer beimessen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dass jeder von ihnen bereit ist, auf Ersuchen Libanons bilaterale Abkommen über die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen sowie die Ansprüche auf Sozialleistungen der libanesischen Arbeitnehmer auszuhandeln, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67

Die Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von Stätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Sie kommen überein, in dem Bemühen zusammenzuarbeiten, die Rückgabe des Teils des kulturellen Erbes Libanons zu gewährleisten, der seit 1974 illegal aus dem Land gebracht wurde.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86

a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Artikel 86 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

- in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfuellung des Abkommens,

- im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 86 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 86 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungs verfahren in Anspruch nehmen.

Gemeinsame Erklärung zu Visa

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa vereinfacht und beschleunigt werden können, insbesondere für Personen, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; berücksichtigt werden auch Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Libanon daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 35 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Anhang 1 Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen

Anhang 2 Geistiges und gewerbliches Eigentum

Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon

Protokoll Nr. 3 Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll Nr. 4 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

ANHANG 1

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 7 UND 12 GENANNTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, DIE UNTER DIE HS-KAPITEL 25 BIS 97 FALLEN

HS-Code 2905.43 (Mannitol)

HS-Code 2905.44 (Sorbit)

HS-Code 2905.45 (Glycerin)

HS-Position 33.01 (etherische Öle)

HS-Code 3302.10 (Riechstoffe)

HS-Positionen 35.01 to 35.05 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

HS-Code 3809.10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

HS-Positionen 38.23 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole)

HS-Code 3824.60 (Sorbit n.e.p.)

HS-Positionen 41.01 to 41.03 (Häute und Felle)

HS-Position 43.01 (rohe Pelzfelle)

HS-Positionen 50.01 to 50.03 (Grège und Abfälle von Seide)

HS-Positionen 51.01 to 51.03 (Wolle und Tierhaare)

HS-Positionen 52.01 to 52.03 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)

HS-Position 53.01 (Rohflachs)

HS-Position 53.02 (Rohhanf)

ANHANG 2

(Artikel 38)

GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM

1. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ratifiziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über geistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971, geändert 1979)

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

2. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Libanon folgenden multilateralen Übereinkünften bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)

- Abkommen über das Warenzeichengesetz (1994)

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)

- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels organisation (TRIPs, Marrakesch 1994)

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Übereinkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren:

- WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)

- WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996)

3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

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LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 1

Liste der in Artikel 14 genannten Erzeugnisse

1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen.

2. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

3. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

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(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(2) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.

(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 1 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 35) mit späteren Änderungen).

(4) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen).

(5) Das Zugeständnis gilt für Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl, das in Libanon vollständig gewonnen worden ist und unmittelbar von Libanon in die Gemeinschaft befördert wird.

Protokoll Nr. 2

Liste der in Artikel 14 genannten Erzeugnisse

1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen.

2. Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes. Bei Codes mit dem Zusatz "ex" ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Protokoll Nr. 3

über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaft lichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

Artikel 2

(1) Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.

(2) Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nicht anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens.

Artikel 3

Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 des Abkommens genannten Ausgangssatz.

Artikel 4

(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 5

Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

Protokoll Nr. 3

Anhang 1 - Regelung der Gemeinschaft

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Liste 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Regelung der Gemeinschaft

Liste 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Regelung der Gemeinschaft

Liste 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Protokoll Nr. 3

Anhang 2 - Libanesische Regelung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes. Bei Codes mit dem Zusatz "ex" ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(2) Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für den Mindestzoll noch für den Verbrauchszoll in Spalte C.

PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Allgemeines

Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung

Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 8 Maßgebende Einheit

Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 10 Warenzusammenstellungen

Artikel 11 Neutrale Elemente

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Territorialitätsprinzip

Artikel 13 Unmittelbare Beförderung

Artikel 14 Ausstellungen

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16 Allgemeines

Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

Artikel 22 Ermächtigter Ausführer

Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27 Belege

Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 29 Abweichungen und Formfehler

Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 33 Streitbeilegung

Artikel 34 Sanktionen

Artikel 35 Freizonen

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 36 Anwendung des Protokolls

Artikel 37 Besondere Bestimmungen

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Änderung des Protokolls

Artikel 39 Durchführung des Protokolls

Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren

ANHÄNGE

Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungs eigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungs eigenschaft zu verleihen

Anhang IIa: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungs eigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III: Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen

Anhang IV: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Waren verkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang V: Erklärung auf der Rechnung

Anhang VI: Gemeinsame Erklärungen

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Überein kommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird.

h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

j) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll "Harmonisiertes System" oder "HS" genannt).

k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m) "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Libanons:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Libanon, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Libanons sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Diagonale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder, die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens gehören, im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Libanon in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(3) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Libanon teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

(4) Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfuellt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfuellt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.

Artikel 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Libanons aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres untergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Libanon ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Libanons führen,

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht und

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht.

Artikel 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfuellt sind.

Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung.

(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungs vorgänge;

d) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungs zeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Libanons zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Libanon an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 8

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs erzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Libanon erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Libanon in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Libanon oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 14

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in Artikel 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Libanon verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Libanon in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Libanon verkauft oder überlassen hat,

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Libanon oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungs erzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungs nachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Libanon nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Libanon geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Libanon in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Waren zusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirt schaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.

(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Libanon abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Libanon geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Libanon und Ursprungserzeugnisse Libanons erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitglied staates der Gemeinschaft oder Libanons ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Waren verkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 18

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "...".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "...".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 20

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Libanon der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Libanon durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraus setzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungs nachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Libanon an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Libanon nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhr förmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Landeswährung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

(4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanons werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Libanons vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Libanons übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Libanon einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Libanons oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziations ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und Libanon treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Libanons mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Libanon gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs erzeugnisse Libanons oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Libanons:

a) Erzeugnisse, die in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungs erzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Waren verkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Libanon" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 39

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Libanon treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 40

Durchfuhr- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Libanon unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2

2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1 Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungs eigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Libanon.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3 Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normaler weise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.

3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungs eigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1 Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2 Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3 Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papier herstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4 Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, voraus gesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reiß verschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäure anhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

7.2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung,

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäure anhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

ij) die Isomerisation,

k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasser stoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IIa

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

LISTE DER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER TÜRKEI, FÜR DIE ARTIKEL 4 NICHT GILT, NACH HS-KAPITELN UND POSITIONEN

Kapitel 1

Kapitel 2

Kapitel 3

0401 bis 0402

ex 0403 - Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao

0404 bis 0410

0504

0511

Kapitel 6

0701 bis 0709

ex 0710 - Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

ex 0711 - Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0712 bis 0714

Kapitel 8

ex Kapitel 9 - Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903

Kapitel 10

Kapitel 11

Kapitel 12

ex 1302 - Pektin

1501 bis 1514

ex 1515 - Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex 1516 - Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

ex 1517 und

ex 1518 - Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette

ex 1522 - Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras

Kapitel 16

1701

ex 1702 - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10

1703

1801 und 1802

ex 1902 - Teigwaren, gefuellt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, enthaltend

ex 2001 - Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 und 2003

ex 2004 - Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl oder Grieß, und Zuckermais, in Form von Flocken

ex 2005 - Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais

2006 und 2007

ex 2008 - Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzenteile

2009

ex 2106 - Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen

2204

2206

ex 2207 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ex 2208 - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

2209

Kapitel 23

2401

4501

5301 und 5302

ANHANG IV

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag aud eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1

Druckanweisungen

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und [xxx] können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermäch tigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

// 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

// Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung(1)

| | von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind

| | nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die

Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht. (siehe beigefügte Bemerkungen)

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit resucht.

Ort................................................., datum.................................

Stempel

.......................................................

(Unterschrift)

//

Ort............................................, datum...............................

Stempel

.......................................................

(Unterschrift)

(1) Zutreffendes Feld ankreuzen.

AMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjeningen, der die Bescheinigung ausgefuellt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ERKLÄRUNG DES AUFSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfuellen, um die beigefügte Bescheingung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfuellen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR ( [2]):

[2] Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiedrausgeführten Waren.

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;

BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

Ort , datum

.

(Unterschrift)

ANHANG V

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... [3]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... [4] sind.

[3] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[4] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...[5]) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...[6].

[5] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[6] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...[7]), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...[8].

[7] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[8] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Griechische Fassung

Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ õð´áñéè. ....[9]) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò ....[10].

[9] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[10] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...[11]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin [12].

[11] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[12] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...[13]), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...[14].

[13] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[14] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...[15]) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...[16].

[15] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[16] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...[17]) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn [18].

[17] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[18] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n° ...[19]), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...[20].

[19] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[20] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...[21]) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita [22].

[21] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[22] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...[23]) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung [24].

[23] Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

[24] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

Arabische Fassung

[25]

[25] Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(Ort und Datum)

[26]

[26] Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

ANHANG VI

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zur Übergangszeit für die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

1. Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 3. Mai 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an.

2. Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Libanons geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen durchgeführt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Libanon als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

PROTOKOLL Nr. 5

über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zollrecht" ist die Gesamtheit der von der Gemeinschaft bzw. Libanon erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b) "Ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c) "Ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d) "Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e) "Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungs behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungs gemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

- neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

- Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

- natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

- Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwider handlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) ersuchende Behörde,

b) Maßnahme, um die ersucht wird,

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) die Souveränität Libanons oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechts vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwider handlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

(4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Libanons einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

- lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

- gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

- lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Libanon geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des vom Assoziationsausschuss nach Artikel 12 des Assoziationsabkommens eingesetzten Ausschusses zu klären.

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