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Document 52002DC0663

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

/* KOM/2002/0663 endg. */

52002DC0663

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen /* KOM/2002/0663 endg. */


Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen (Richtlinie 97/5/EG) ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 12 dieses Gemeinschaftstextes vorzulegen.

Der Bericht beschreibt, wie die Bestimmungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und behandelt sowohl die juristische Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht als auch die eigentliche Anwendung der Bestimmungen im Bankgewerbe in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Im Allgemeinen wurde die Richtlinie 97/5 EG in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise umgesetzt. Bedenken bestehen jedoch in einigen spezifischen Fällen: Verschiedene Mitgliedstaaten haben z.B. die in der Richtlinie geforderte Informationspflicht vor und nach Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung noch nicht berücksichtigt, und einige Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen noch nicht angemessen umgesetzt, nach denen sie verpflichtet sind, das Bestehen geeigneter und wirksamer Beschwerde- und Abhilfeverfahren sicherzustellen. Insgesamt ist die juristische Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht jedoch verhältnismäßig zufriedenstellend erfolgt.

Die Praxis bei grenzüberschreitenden Überweisungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist jedoch alles andere als befriedigend. Die Fristen für die Ausführung der Überweisungen sind zwar annehmbar (was mit Artikel 12 ja auch ausdrücklich angestrebt wurde); die anhaltende Praxis der Doppelbelastung, fehlende Kundeninformationen und die mangelnde Bereitschaft einiger Kreditinstitute, bei verspäteten Zahlungen sowie bei verloren gegangenen Zahlungen oder unberechtigten Abbuchungen Entschädigungen zu leisten, ist hingegen besorgniserregend.

Am Ende dieses Berichts werden mögliche Aktionslinien mit Maßnahmen vorgeschlagen, die getroffen werden könnten, um die Effizienz grenzüberschreitender Überweisungen weiter zu verbessern. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden und nationalen Überweisungen wurde bereits mit der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (2560/2001/EG) eingeführt. Diese Verordnung sieht gleiche Gebühren für grenzüberschreitenden und nationale Zahlungen vor und müsste entsprechend zu einer Senkung der Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen und insbesondere für grenzüberschreitende Überweisungen führen. (Dies war ein wesentliches Anliegen der Öffentlichkeit.) Außerdem behandelt dieser Bericht weitere erforderliche Verbesserungen im Bereich der grenzüberschreitenden Überweisungen und formuliert Vorschläge für Änderungen der Richtlinie.

Mit Blick auf das Gesamtziel einer ,besseren Regulierung" schlägt der Bericht die Entwicklung hin zu einer kohärenteren und umfassenderen Gesetzgebung für den Zahlungsverkehr sowie die Einbeziehung der Vorschläge zur Änderung der Richtlinie in konsolidierte Rahmenbedingungen für Zahlungen auf dem Binnenmarkt vor. Diese Initiative würde alle legislativen Maßnahmen hinsichtlich des Massenzahlungsverkehrs auf dem Binnenmarkt beinhalten und auf diese Weise vom derzeitigen punktuell orientierten Vorgehen mit dem Ziel abkommen, in diesem Bereich eine einheitliche Rechtsvorschrift zu schaffen.

1. Einleitung 6

2. Allgemeine Bemerkungen zur Umsetzung der Richtlinie 7

2.1. Ursprung der Richtlinie 7

2.2. Ziel der Richtlinie 8

2.3. Auswirkungen der Richtlinie 8

2.4. Verbindungen zu sonstigem Gemeinschaftsrecht 9

2.5. Umsetzung der Richtlinie gemäß dem EWR-Abkommen 9

3. Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Ländern nach Artikeln 9

3.1. Allgemeine Situation 9

3.2. Angemessenheit der Umsetzung - Allgemeines 9

3.3. Artikel 1 - Anwendungsbereich 10

3.3.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 10

3.3.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 10

3.3.3. Bedenken 11

3.4. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen 11

3.4.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 11

3.4.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 12

3.4.3. Bedenken 13

3.5. Artikel 3 - Vorherige Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Überweisungen 13

3.5.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 13

3.5.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 14

3.5.3. Bedenken 14

3.6. Artikel 4 - Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen 14

3.6.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 15

3.6.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 15

3.6.3. Bedenken 16

3.7. Artikel 5 - Besondere Zusagen des Instituts 16

3.7.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 16

3.7.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 17

3.7.2.1. Genauigkeit der Angaben zu den Ausführungsfristen: 17

3.7.2.2. Genauigkeit der Gebührenangaben: 17

3.7.3. Bedenken 18

3.8. Artikel 6 - Verpflichtungen bezüglich der Fristen 18

3.8.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 19

3.8.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 19

3.8.3. Bedenken 19

3.9. Artikel 7 - Verpflichtung zur weisungsgemäßen Ausführung des grenzüberschreitenden Überweisungsauftrags 20

3.9.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 20

3.9.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 20

3.9.3. Bedenken 21

3.10. Artikel 8 - Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung 21

3.10.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 22

3.10.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 23

3.10.3. Bedenken 23

3.11. Artikel 9 - Fälle höherer Gewalt 23

3.11.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 23

3.11.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 24

3.11.3. Bedenken 24

3.12. Artikel 10 - Beilegung von Streitigkeiten 24

3.12.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten 25

3.12.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten 26

3.12.3. Bedenken 26

3.13. Sonstiges 26

3.13.1. Sanktionen 26

3.13.2. Berechtigung zum Stornieren von Überweisungen und zum Kündigen von Überweisungsverträgen 27

4. Schlussfolgerung 27

4.1. Bewertung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten 27

4.1.1. Haupt-Diskrepanzen zwischen den nationalen Regelungen und der Richtlinie 97/5/EG 28

4.1.1.1 Artikel 2 - Begriffsbestimmungen 28

4.1.1.2 Artikel 3 - Erteilung von Informationen vor dem Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung 28

4.1.1.3 Artikel 4 - Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen 28

4.1.1.4 Zusagen der Banken in Verbindung mit Aufträgen für grenzüberschreitende Überweisungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie: 28

4.1.1.5 Artikel 9 - Fälle höherer Gewalt 29

4.1.1.6 Artikel 10 - Beilegung von Streitigkeiten 29

4.2. Bewertung der Anwendung der Bestimmungen in den Mitgliedstaaten 29

4.2.1. Erteilung von Informationen vor und nach einer grenzüberschreitenden Überweisung 29

4.2.2. Ausführungsfristen 30

4.2.3. Entschädigungspflicht bei verspäteten Zahlungen 30

4.2.4. Verpflichtung zur weisungsgemäßen Ausführung der grenzüberschreitenden Überweisungsauftrags 30

4.2.5. Einer Erstattung widerrechtlich abgezogener Gebühren 30

4.2.6. ,Geld-zurück-Garantie" 30

4.3. Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie 31

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Anwendung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

1. Einleitung

Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen [1] ist zweieinhalb Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 14. Februar 1997 am 14. August 1999 in Kraft getreten (siehe Anhang 1).

[1] ABl. L 43,vom 14.2.1997, S. 25

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, ,dem gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung beigefügt werden". Absatz 2 dieses Artikels sieht insbesondere vor, dass über die Fristen zur Ausführung von Überweisungen (zeitliche Begrenzung gemäß Artikel 6 Absatz 1) berichtet wird.

Entsprechend dieser Verpflichtung teilt die Kommission mit, ob die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG in den 15 Mitgliedstaaten durch geeignete nationale legislative Maßnahmen vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden. Darüber hinaus bewertet der Bericht auch die praktische Anwendung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten. Und schließlich enthält der Bericht verschiedene Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 97/5/EG sowie zur weiteren Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich der Zahlungen auf dem Binnenmarkt.

Ein Beratungsunternehmen hat eine Studie zur Umsetzung und zur Anwendung der Richtlinie 97/5/EG durchgeführt, um diesen Bericht zu belegen [2]. Die Mitglieder der aus Regierungssachverständigen gebildeten Expertengruppe Zahlungssysteme (,Payment Systems Government Expert Group"), die Angelegenheiten im Bereich des Zahlungsverkehrs erörtern und die Umsetzung der den Zahlungsverkehr betreffenden Rechtsvorschriften überwachen sollte, wurden über die Ergebnisse der Studie informiert und um Stellungnahmen gebeten. Einige Mitgliedstaaten übermittelten weitere Bemerkungen. Die Kommission hält die Ergebnisse des Beratungsunternehmens, die bis zum 30.9.2001 von keinem der Mitgliedstaaten kommentiert wurden, für zutreffend.

[2] Der Volltext der Studie ist auf der Website der Kommission unter folgender Adresse verfügbar: http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/finances/payment/directives/97-5study.pdf

Diese Studie hat bestätigt, dass die rechtliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht im Allgemeinen in angemessener Weise erfolgte. Aus der Studie ging aber auch hervor, dass die praktische Anwendung der Richtlinie im täglichen Zahlungsverkehr bei weitem noch nicht zufriedenstellend war. Die Studie zeigte, dass die Bankgebühren für grenzüberschreitende Überweisungen - trotz der beständigen Bemühungen und Ermahnungen der Kommission und des Parlaments an die Bankenindustrie, die bestehende Praxis zu verbessern - weiterhin unannehmbar hoch sind.

Diese besorgniserregenden Ergebnisse der Studie verlangten sofortige Maßnahmen im legislativen Bereich. Am 25. Juli 2001 hat die Kommission daher dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (Verordnung (EG) Nr. 2560/2001) vorgeschlagen. Diese Verordnung wurde am 19. Dezember 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist eine Senkung der Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro dahingehend, dass die Gebühren zum 1.7.2002 (im elektronischen Zahlungsverkehr) bzw. zum 1.7.2003 (bei grenzüberschreitenden Überweisungen) den Gebühren für die entsprechenden Zahlungen auf nationaler Ebene angeglichen sein sollten.

2. Allgemeine Bemerkungen zur Umsetzung der Richtlinie

2.1. Ursprung der Richtlinie

Im Jahre 1990 hat die Kommission die ersten allgemeinen Dokumente zur Funktionsweise der Zahlungssysteme im Rahmen des Gemeinsamen Marktes veröffentlicht. Bereits im ,Diskussionspapier - Zahlungsverkehr im Binnenmarkt" [3] wurde dargestellt, dass Zahlungssysteme innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten verhältnismäßig gut funktionieren, wohingegen die Zahlungssysteme im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr weiterhin als unbefriedigend bewertet wurden. Im gleichen Jahr wurden in der ,Empfehlung der Kommission zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen" [4] verschiedene Grundsätze und Maßnahmen zur Verbesserung grenzüberschreitender Zahlungen vorgeschlagen.

[3] KOM(1990) 447 endgültig vom 26.9.1990

[4] Empfehlung 90/109/EWG, ABl. L 67, 15.3.1990, S. 39

Studien der Kommission in den Jahren 1993 und 1994 (siehe Fußnote 4) sollten Aufschluss darüber geben, ob diese Empfehlung ordnungsgemäß angewendet worden war, und die Praxis der Kundeninformation im Bankensektor überwachen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Studien, in der zahlreiche Mängel bei der Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen sowie bei der Beachtung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 1993 [5] festgestellt wurden, hat die Kommission beschlossen, rechtlich bindende Maßnahmen für grenzüberschreitende Überweisungen vorzuschlagen.

[5] ABl. C72 vom 15.3.1993

Im Jahre 1994 hat die Kommission eine Mitteilung zum grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr [6] veröffentlicht, die zwei sehr interessante Texte beinhaltete: den vorläufigen Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie (die schließlich als die hier behandelte Richtlinie 97/5 formuliert wurde) und den Entwurf einer Mitteilung zur Umsetzung der Wettbewerbsrichtlinien bei diesem Überweisungstyp [7].

[6] KOM(1994) 436 vom 18.11.94

[7] Später veröffentlicht als Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union für grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. C 251, 27.9.1995, S. 3)

Nach sehr langwierigen Verhandlungen wurde die Richtlinie am 27. Januar 1997 angenommen. Da einige Mitgliedstaaten es für sehr schwierig hielten, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, wurde der Übergangszeitraum ungewöhnlich lang bemessen (30 Monate).

Die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen ist nun seit fast drei Jahren (seit dem 14. August 1999) in Kraft.

2.2. Ziel der Richtlinie

Die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen beschreibt die Mindestanforderungen an die Mitteilung von Informationen über grenzüberschreitende Überweisungen und an die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen, um sicherzustellen, dass Geldbeträge zwischen verschiedenen Ländern der Gemeinschaft rasch, zuverlässig und kostengünstig grenzüberschreitend überwiesen werden können.

Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Regelungen in folgenden Bereichen vor:

* Transparenz: Die Richtlinie beschreibt Verpflichtungen zur Mitteilung von Informationen vor und nach den einzelnen Transaktionen. Ausgestattet mit den zur Verfügung gestellten Informationen zu den Bedingungen grenzüberschreitender Überweisungen sollen die Benutzer von Zahlungssystemen besser in der Lage sein, die auf dem Markt angebotenen Bedingungen zu vergleichen; auf diese Weise sollen der Wettbewerb zwischen verschiedenen Systemen verstärkt und außergewöhnlich hohe Gebühren ausgeschlossen werden.

* Ausführung: Die Richtlinie beschreibt bestimmte Prinzipien als Standardbedingungen für Überweisungen (Frist für die Ausführung der Überweisungen, Kostenaufschlüsselung und Haftung der überweisenden Bank für ,verlorene" Überweisungen. Insgesamt sollen diese Regelungen sicherstellen, dass grenzüberschreitende Überweisungen durch die Einführung von Grundsätzen für die gesamte Gemeinschaft die Anforderungen eines echten Gemeinsamen Marktes erfuellen.

* Abhilfeverfahren: Die Richtlinie führt Bestimmungen für Beschwerdeverfahren ein. Indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für angemessene und wirksame Abhilfemechanismen zu sorgen, werden den Kunden wirksame Instrumente zur Durchsetzung ihrer Rechte nach Maßgabe dieser Richtlinie an die Hand gegeben.

2.3. Auswirkungen der Richtlinie

Die Richtlinie hätte enorme Auswirkungen auf das Funktionieren grenzüberschreitender Überweisungen innerhalb der Europäischen Union, wären die Bestimmungen der Richtlinie von sämtlichen Banken ordnungsgemäß angewendet worden. Die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen wurde inzwischen zwar deutlich beschleunigt; das Ziel, zu bewirken, dass diese Überweisungen billiger und zuverlässiger ausgeführt werden, kann aber noch nicht als erreicht betrachtet werden. Diese Defizite im Verhalten der Banken führten schließlich zum Vorschlag und zur Annahme der kürzlich veröffentlichten Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro [8].

[8] Verordnung 2560/2001 vom 19.12.2001; ABl. L 344, 28.12.2001, S.13

2.4. Verbindungen zu sonstigem Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen war der erste rechtlich bindende Rechtsakt auf EU-Ebene, der sich mit Zahlungen im Allgemeinen und mit Überweisungen im Besonderen befasste. Später sah die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro weitere Regelungen für grenzüberschreitende Überweisungen vor, indem der Grundsatz eingeführt wurde, dass vor Ausführung der Überweisungen verlangte Gebühren bei grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Überweisungen identisch sein müssen.

2.5. Umsetzung der Richtlinie gemäß dem EWR-Abkommen

Im Rahmen des EWR-Abkommens gilt die Richtlinie auch für Island, Liechtenstein und Norwegen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist dabei, einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie seitens dieser Länder zu erstellen.

3. Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Ländern nach Artikeln

3.1. Allgemeine Situation

Entsprechend dem langen Übergangszeitraum, der für die Umsetzung nationaler Maßnahmen gewährt wurde (30 Monate), musste die Richtlinie erst zum 14. August 1999 umgesetzt werden. Verschiedene Mitgliedstaaten hielten es jedoch für wünschenswert, dass die Richtlinie noch vor Beginn von Stufe III der Wirtschafts- und Währungsunion (am 1. Januar 1999) umgesetzt würde. Aus diesem Grund haben die Mitgliedstaaten in das Protokoll des Rats folgende Erklärung aufgenommen: ,Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen den Willen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1999 nachzukommen." Trotz dieser Absichtserklärung hat kein Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 1999 diese politische Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie erfuellt.

Die meisten Mitgliedstaaten (11) haben die Richtlinie binnen der juristischen Frist bis zum 14. August 1999 in nationales Recht umgesetzt (siehe Anhang 3). Verschiedene Mitgliedstaaten hatten Rechtsvorschriften vor Ablauf der juristischen Frist angenommen (und im Falle der Niederlande sogar vor dem in der gemeinsamen Erklärung genannten Termin), wenngleich die Vorschriften nicht sofort in Kraft treten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden sollten.

Vier Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal) haben die Richtlinie binnen der juristischen Frist nicht umgesetzt. In einem Fall (Griechenland) wurde versucht, die verspätete Umsetzung durch den Verweis auf die rückwirkende Inkraftsetzung des nationalen Rechts zu rechtfertigen.

Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie angenommen (siehe Anhang 2).

3.2. Angemessenheit der Umsetzung - Allgemeines

Juristische Bedenken (z.B. hinsichtlich der Anforderungen an die Mitteilung von Informationen oder hinsichtlich der Bestimmungen zu Abhilfeverfahren) wurden in begrenzter Anzahl beschrieben. Ansonsten entsprach die Umsetzung der Richtlinie in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten.

In diesem Bericht werden zwischen den Mitgliedstaaten eine Reihe von Diskrepanzen (keine expliziten Konflikte) bei den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und der eigentlichen Richtlinie festgestellt. Diese Diskrepanzen könnten in der Zukunft theoretisch [9] zur Frage führen, ob die Mindestanforderungen für die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten tatsächlich erfuellt werden.

[9] Bis zum heutigen Tag existiert in keinem der Mitgliedstaaten ein richterliches Urteil zur Auslegung der Bestimmungen von Richtlinie 97/5/EG oder der zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeführten nationalen Rechtsvorschriften.

3.3. Artikel 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1 beschreibt den Geltungsbereich der Richtlinie. Die Richtlinie gilt für grenzüberschreitende Überweisungen mit einem Wert von bis zu EUR 50 000 (unabhängig davon, ob die Überweisungen in den einzelstaatlichen Währungen oder in Euro erfolgen). Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ,grenzüberschreitende Überweisung" einen Geschäftsvorgang, der auf Veranlassung eines Auftraggebers über ein Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck durchgeführt wird, einem Begünstigten bei einem Institut in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person handeln kann.

3.3.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Eine Reihe von Mitgliedstaaten (Finnland, Deutschland und Portugal) hat die Gelegenheit genutzt, Rechtsvorschriften nicht nur für grenzüberschreitende Überweisungen, sondern auch für nationale Überweisungen zu erlassen.

Da die Richtlinie nach Maßgabe des EWR-Abkommens und der mit diesem Abkommen verbundenen Verfahrensweisen auch innerhalb des EWR gilt, haben die meisten Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ausdrücklich festgelegt, dass die Bestimmungen auch für das Rechtsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten sollen. Das dänische Recht geht noch einen Schritt weiter und sieht die Möglichkeit vor, die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie auf weitere Länder auszudehnen (allerdings in jedem Fall mit dem Vorbehalt, dass in diesen Ländern entsprechende Regelungen bestehen).

Deutschland hat die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie dahingehend ausgedehnt, dass die Bestimmungen auch für grenzüberschreitende Überweisungen über den in der Richtlinie genannten Hoechstbetrag von EUR 50 000 hinaus gilt. Die deutschen Bestimmungen sehen eine Hoechstgrenze von EUR 75 000 vor.

3.3.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Bezüglich der praktischen Anwendung dieser Bestimmung der Richtlinie wurden keine Probleme mitgeteilt.

3.3.3. Bedenken

Keine.

3.4. Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

In diesem Artikel werden 12 in der Richtlinie verwendete Begriffe näher bestimmt. Dies betrifft die an grenzüberschreitenden Überweisungen beteiligten Parteien: ,Institut" (Kreditinstitut, andere Institute, Finanzinstitut, zwischengeschaltetes Institut) und ,Kunde" (Auftraggeber und Begünstigter) sowie die Bedingungen grenzüberschreitender Überweisungen (grenzüberschreitende Überweisung, Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung, Referenzzinssatz, Tag der Annahme).

Es ist zu betonen, dass die Richtlinie für jede juristische oder natürliche Person außer Kreditinstituten gilt, die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Überweisungen ausführt. Wenn in einem Mitgliedstaat nicht als Banken oder nicht einmal als im Finanzbereich tätig ausgewiesene Institute Zahlungstransaktionen ausführen dürfen, unterliegen diese Institute der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten können die Ausführung von Überweisungstransaktionen bestimmten Institutkategorien, insbesondere Banken, vorbehalten und machen von dieser Möglichkeit häufig auch Gebrauch.

3.4.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

In die Rechtsvorschriften einer Reihe von Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Deutschland, Portugal und Schweden) wurden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 97/5/EG nicht übernommen. In der Praxis wird nicht davon ausgegangen, dass fehlende Begriffsbestimmungen in Einzelfällen Anlass zu erheblichen juristischen Streitigkeiten geben könnten. Im Falle einer Streitigkeit würden ergänzend zum allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes, nach dem nationale Maßnahmen im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes auszulegen sind, die allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen nationalen Rechts gelten.

Aus der Zugrundelegung abweichender oder zusätzlicher Begriffsbestimmungen einzelner Mitgliedstaaten sind keine erheblichen Rechtsstreitigkeiten entstanden.

Gewisse begriffliche Unterschiede sind Anlass für eher allgemeine, grundsätzliche Fragen:

,Kreditinstitut": Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie beziehen sich in einigen Mitgliedstaaten (z.B. in Italien und in Schweden) nicht auf ,Kreditinstitute" (gemäß der Richtlinie), sondern auf in sonstiger Weise bestimmte Institute. In Italien gelten die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie für ,Banken". In Schweden sind die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie für ,Banken" und für ,sonstige Unternehmen" maßgeblich. In der Praxis dürfte dies aber kaum wesentliche Folgen haben;

,Finanzinstitut": In mehreren Mitgliedstaaten (Österreich, Italien, Portugal, Niederlande, Deutschland und Dänemark) kommt dieser Begriff in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht vor; es wird jedoch nicht angenommen, dass dies hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Kreditinstituten von juristischer Bedeutung sein könnte;

,Banking Day": Mindestens ein Mitgliedstaat (Belgien) hat bemängelt, dass die Richtlinie keine Begriffsbestimmung für den Ausdruck ,Banking Day" enthält. Einige Mitgliedstaaten haben eine Begriffsbestimmung für die Ausdrücke ,Banking Day" (Belgien), ,Bankgeschäftstag" (Italien), ,Bankarbeitstag" (Österreich) und ,Bankentag"' (Schweden) bzw. für entsprechende Begriffe in die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinie 97/5/EG eingefügt. Diese Begriffsbestimmungen berücksichtigen die jeweiligen nationalen Erfordernisse und Traditionen.

,Grenzüberschreitende Überweisung": Einige Mitgliedstaaten (Finnland, Deutschland und Portugal) haben die Gelegenheit anlässlich der Umsetzung der Richtlinie genutzt, auch innerstaatliche Vorschriften für nationale oder internationale Überweisungen zu erlassen. In diesen Fällen wurden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie um weitere Begriffsbestimmungen ergänzt. In Belgien wird der Ausdruck ,Geldtransfer" anstelle des Ausdrucks ,Überweisung" verwendet. Eine Auswirkung dieses Unterschieds bestand in der Betonung der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nur für Überweisungen gelten, die durch Einzahlung auf ein vorhandenes Konto oder durch Abhebung von einem vorhandenen Konto veranlasst werden (im Gegensatz zu Abbuchungen aufgrund einer Einzugsermächtigung). Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zum Text der Richtlinie 97/5/EG;

,Tag der Annahme": In einem Mitgliedstaat (Spanien) wurde die Bestimmung des Begriffs ,Tag der Annahme" dahingehend ergänzt, dass die Annahme binnen eines Tages nach Mitteilung der entsprechenden Informationen seitens der Kunden vorausgesetzt wird. In einigen Mitgliedstaaten wurde die in der Richtlinie zugrunde gelegte Begriffsbestimmung nicht übernommen (Portugal, Deutschland, Dänemark und Österreich). Im Vereinigten Königreich wird das ,commencement date" als das Datum beschrieben, ab dem eine Reihe unterschiedlicher Konditionen erfuellt sind. Über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus ermöglicht das britische Recht den Kunden und ihren Instituten auch, eine längere Frist für den Tag der Annahme zu vereinbaren. Eine entsprechende Bestimmung ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen.

Richtlinie 97/5/EG enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Wertstellungstag (d.h. zu dem Tag, an dem Geldbeträge gutgeschrieben werden und auf dem Konto eines Begünstigten verfügbar sind). In einigen Mitgliedstaaten wird der Begriff ,Wertstellungstag" nicht näher bestimmt (Dänemark, Deutschland, Portugal und Vereinigtes Königreich) [10]; die praktische Handhabung ist jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich.

[10] In Deutschland bietet diese Regelung, die auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 zurückzuführen ist, einen höheren Verbraucherschutz als in der Richtlinie vorgesehen. Nach dieser Entscheidung ist die Festsetzung des Wertstellungstages als Folgetag des Tages, an dem der betreffende Geldbetrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wurde, als Verletzung der Verbraucherrechte gemäß dem deutschen AGB-Gesetz zu bewerten.

3.4.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Hinsichtlich der praktischen Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten wurden ebenso wie in Bezug auf die Zugrundelegung unterschiedlicher oder zusätzlicher Begriffsbestimmungen seitens der Mitgliedstaaten keine Probleme mitgeteilt.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Zukunft bei der Handhabung grenzüberschreitender Überweisungen verschiedener Mitgliedstaaten Unterschiede zu Tage treten könnten. So paradox dies auch erscheinen mag, ist aus juristischer Sicht jedoch ohne weiteres denkbar, dass all diese Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts uneingeschränkt erfuellen. Ein Beispiel könnte etwa die Frage der Ausführungsfristen sein: Der Ausdruck ,Banking Day" wird in der Richtlinie nicht bestimmt; einige Mitgliedstaaten beschreiben den Begriff ,Banking Day" in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie allerdings mit entsprechenden Begriffskonzepten. Unterschiedliche - voneinander abweichende - Begriffsbestimmungen stehen dann nicht im Widerspruch zur Richtlinie, sind aber Anlass für Schwierigkeiten etwa bei der Berechnung der Ausführungsfristen gemäß dem Begriffskonzept ,Banking Days".

3.4.3. Bedenken

Die unterschiedliche Bestimmung des Begriffs ,Tag der Annahme" in Spanien könnte Schwierigkeiten bedingen, da die Annahme in Spanien erst am dem Geschäftstag des Auftrags ,folgenden" Tag als erfolgt gilt; dies wirkt sich auf die Berechnung der Ausführungsfristen aus.

3.5. Artikel 3 - Vorherige Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Überweisungen

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/5/EG sind die Institute verpflichtet, ihren Kunden schriftliche Informationen ,in leicht verständlicher Form" zur Verfügung zu stellen, bevor sie grenzüberschreitende Überweisungen ausführen. Diese Informationen müssen mindestens die Ausführungsfrist, die Berechnungsmodalitäten aller zu zahlenden Provisionen und Gebühren, das Wertstellungsdatum, die Einzelheiten des eingerichteten Beschwerde- und Abhilfeverfahrens sowie gegebenenfalls den anzunehmenden Wechselkurs umfassen.

3.5.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

In einigen Ländern können geringfügige Auslegungsfragen auftreten. In Österreich z.B. wird der Ausdruck ,in leicht verständlicher Form" nicht übernommen. (Diese Spezifizierung wäre jedoch wohl implizit durch das österreichische Verwaltungsrecht gegeben.) Ebenfalls in Österreich wird die Bestimmung hinsichtlich des ,Wertstellungstages" als Bestandteil der vorherigen Informationen nicht übernommen. Und schließlich wurde in Österreich die Bestimmung betreffend die Beschwerde- und Abhilfeverfahren nicht übernommen.

Einige Mitgliedstaaten (Italien, Österreich, Vereinigtes Königreich, Schweden und Frankreich) haben in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie den gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 3 der Richtlinie 97/5/EG vorgeschriebenen Ausdruck ,angewandte Referenzkurse" nicht übernommen, sondern z.B. durch den Ausdruck ,angenommener Wechselkurs" ersetzt.

Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie gehen über die Informationspflichten nach Maßgabe der Richtlinie hinaus, indem sie vorsehen, dass die Kreditinstitute vorherige Informationen nicht nur hinsichtlich des Wechselkursreferenzsatzes, sondern auch bezüglich des Umrechnungsdatums zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind die Kreditinstitute gemäß den dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, die Kunden nicht nur über die Beschwerdeverfahren als solche, sondern auch über den Entschädigungsanspruch der Kunden in Verbindung mit diesen Verfahren hinzuweisen.

3.5.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Nur 16 von 40 geprüften Kreditinstituten haben den Kunden eine Broschüre bzw. sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt. Sämtliche Broschüren / sonstigen Unterlagen enthielten Informationen zu den entstehenden Gebühren. Informationen hinsichtlich der übrigen Bereiche fehlten in mehr als sechs Fällen; Informationen zu Beschwerde- und Abhilfeverfahren wurden am seltensten erteilt (nur in drei Fällen). Nur 3 Broschüren enthielten sämtliche gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/5/EG vorgeschriebenen Informationen (2 Banken aus dem Vereinigten Königreich und eine belgische Bank).

Hinsichtlich der Qualität der Broschüren bzw. der sonstigen Unterlagen wurden nur die Informationen zu den berechneten Gebühren als angemessen bis gut bewertet. Die Angaben in den Broschüren zu Fristen, Wechselkursen und Wertstellungstagen wurden im Allgemeinen als mangelhaft bewertet, und die Angaben zu Beschwerde- und Abhilfeverfahren wurden eher als ungenügend denn nur als mangelhaft eingestuft.

3.5.3. Bedenken

Die österreichischen Umsetzungsbestimmungen verpflichten die Institute nicht, ihre Kunden über Beschwerde- und Abhilfeverfahren zu informieren. Diese Tatsache ist als unvollständige Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 97/5/EG zu werten.

Gegenstand der übrigen Bedenken sind nicht eine unangemessene oder unvollständige Umsetzung, sondern die Tatsache, dass die nationalen Rechtsvorschriften zu grenzüberschreitenden Überweisungen seitens der Institute nicht ordnungsgemäß angewendet werden. Die zur Substantiierung dieses Berichts durchgeführte Studie hat eindeutig gezeigt, dass viele Institute die Verpflichtungen zur vorherigen Information gemäß der Richtlinie und gemäß den nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht erfuellen.

3.6. Artikel 4 - Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen

Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung sind den Kunden schriftliche Informationen hinsichtlich verschiedener Einzelheiten der Überweisung zur Verfügung zu stellen: eine Bezugsangabe, mit der der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung zuordnen kann, der eigentliche Überweisungsbetrag, der Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie gegebenenfalls das Wertstellungsdatum und der Wechselkurs. Wenn die Gebühren vollständig oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, sollte letzterer von seinem Institut dahingehend informiert werden.

3.6.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Artikel 4 der Richtlinie enthält Bestimmungen betreffend ,leicht verständliche schriftliche Informationen, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege". Einige Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark und Irland) haben nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Informationen (a) leicht verständlich sein und / oder (b) schriftlich vorliegen müssen und / oder (c) gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege zu übermitteln sind.

In Irland besteht keine ausdrückliche Verpflichtung, die geforderten Informationenskategorien vorzulegen; vielmehr wird in allgemeiner Form vorgeschrieben, dass die Informationen ,zugänglich gemacht" werden müssen.

Gemäß Artikel 4 können Kunden auf Ihre Ansprüche auf Informationen nach einer Überweisung verzichten. Diese Bestimmung wird nicht immer in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt. Ein Verzichtsrecht wird in Deutschland, Dänemark, Spanien und Frankreich nicht eingeräumt; in Schweden und in Belgien ist dieses Recht nur eingeschränkt gegeben. Diese mangelnde Umsetzung ist wohl als verstärkter Kundenschutz zu betrachten.

Im Vereinigten Königreich bestehen Bestimmungen, welche die den Kreditinstituten auferlegten Verpflichtungen zur Erteilung von Informationen nach einer Überweisung deutlicher bestimmen. Im Vereinigten Königreich ist eine Frist von einem Monat vorgesehen, binnen derer die Kreditinstitute Informationen vorlegen müssen. Diese Bestimmung bietet einen besseren Verbraucherschutz als die Richtlinie. In Dänemark werden die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/5/EG als absolute Anforderungen übernommen. (Diese Handhabung ist allerdings eigentlich nicht im engeren Sinne als Bestimmung zu betrachten, die ,strenger" gefasst wäre als die Bestimmungen der Richtlinie.) Die dänischen Rechtsvorschriften beinhalten ebenfalls eine zusätzliche Bestimmung betreffend die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Erteilung von Informationen nach einer Überweisung: Nach den dänischen Bestimmungen sind diese Informationen ,unverzüglich" zu erteilen.

3.6.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Bei 97,6 % aller von der Studie zur Umsetzung der Richtlinie berücksichtigten ausgeführten Überweisungen erhielten die Auftraggeber grenzüberschreitender Überweisungen Informationen zu den Überweisungen entweder auf eigenen Vordrucken (82 %) oder in ihren Bankauszügen.

Der Umfang der dem Auftraggeber erteilten Informationen wurde im Allgemeinen als gut bewertet. Informationen zum Ursprungsbetrag der Überweisungen sowie die angenommenen Gebühren wurden fast immer mitgeteilt. Die Bezugsangabe war bei 74 % aller Überweisungen vorhanden; in Belgien, in Irland und im Vereinigten Königreich wurde die Bezugsangabe allerdings nur bei jeder zweiten Überweisung gefunden, und in Portugal fehlte die Bezugsangabe völlig. Der Wertstellungstag wurde bei 75 % aller Überweisungen angegeben, allerdings wiederum nicht in allen Ländern (insbesondere nicht in Belgien, wo der Wertstellungstag von keiner Bank angegeben wurde, und nicht im Vereinigten Königreich, wo nur eine der vier berücksichtigten Banken den Wertstellungstag regelmäßig in den Belegen des Auftraggebers vermerkte). Der Wechselkurs wurde allgemein bei 95,1 % aller Überweisungen angegeben; nur eine Bank in Deutschland und eine Bank im Vereinigten Königreich gaben den Wechselkurs nicht an.

Die Zahlungsempfänger erhielten Informationen in geringerem Umfang als die Auftraggeber. 86,5 % aller Begünstigten erhielten Informationen auf Vordrucken oder auf den Bankauszügen. Die Informationen zum Ursprungsbetrag der Überweisungen waren äußerst mangelhaft. Auf mehr als der Hälfte der vorgelegten Vordrucke und Auszüge fehlte diese Angabe völlig. Der Informationsgehalt hinsichtlich der übrigen Kriterien war erheblich höher: 74 % aller eingegangenen Überweisungen enthielten die vorgesehene Bezugsangabe. Auffallend waren allerdings das Vereinigte Königreich und Irland, wo diese Information bei weniger als 50 % aller Überweisungen erteilt wurde. Die dem Begünstigten berechneten Gebühren wurden bei 87 % der Überweisungen genannt, bei denen Abzüge vorgenommen wurden. Wenn diese Information nicht erteilt wird, können die Zahlungsempfänger nicht zweifelsfrei feststellen, ob ihre Bank Gebühren erhoben hat oder ob der Auftraggeber einen zu geringen Betrag überwiesen hat. Der Wertstellungstag wurde bei 77 % der Überweisungen genannt.

3.6.3. Bedenken

Hinsichtlich der praktischen Anwendung ergibt sich bei Artikel 4 ein ähnliches Bild wie bei Artikel 3; nach Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung erteilten die mit grenzüberschreitenden Überweisungen befassten Institute zwar in größerem Umfang Informationen als vor der Ausführung der Überweisungen; die Situation ist bei weitem jedoch noch nicht befriedigend. Die zur Substantiierung des Berichts durchgeführte Studie zeigte eindeutig, dass bestimmte Informationsverpflichtungen im Anschluss an grenzüberschreitende Überweisungen von den Instituten nicht erfuellt wurden.

3.7. Artikel 5 - Besondere Zusagen des Instituts

Artikel 5 verpflichtet die Institute, auf Ersuchen eines Kunden hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung bindende Zusagen betreffend die Frist für die Ausführung der Überweisung sowie die damit verbundenen Provisionen und Gebühren zu treffen. Allerdings werden die Institute nicht gezwungen, eine Geschäftsbeziehung mit der betreffenden Person aufzunehmen; erfolgt jedoch eine bindende Zusage mit der Absicht, in eine Geschäftsbeziehung einzutreten, ist das Institut an seine Zusage gebunden.

3.7.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Italien hat diese Bestimmung nicht in vollem Umfang umgesetzt. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie beziehen sich nur auf die Haftung dafür, dass eine Überweisung nicht in der vorgesehenen Frist ausgeführt wird; Zusagen hinsichtlich der benötigten Frist sowie betreffend Provisionen und Gebühren sind nicht vorgesehen.

Die Möglichkeit, dass ein Kreditinstitut ,keine Geschäftsbeziehungen zu dem betreffenden Kunden aufzunehmen [wünscht]", wird in Artikel 5 der Richtlinie 97/5/EG ebenfalls berücksichtigt. Im Allgemeinen wird dies durch sonstige (d.h. nicht umzusetzende) einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. In Frankreich z.B. haben die Kunden die Möglichkeit, ein Bankkonto zu führen und ausschließlich passive Bankleistungen in Anspruch zu nehmen. In anderen Mitgliedstaaten (Portugal, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Schweden) wurde diese Bestimmung aus Artikel 5 in keiner Weise umgesetzt. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass dies ein Problem bei der ordnungsgemäßen Umsetzung darstellen könnte.

In Österreich gehen die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Richtlinie hinaus: Die österreichischen Rechtsvorschriften untersagen, dass die Kreditinstitute für die Ausführung von Überweisungen Gebühren oder Provisionen berechnen, wenn bestimmte zwischen den beteiligten Parteien vereinbarte Zusagen nicht erfuellt wurden.

3.7.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

3.7.2.1. Genauigkeit der Angaben zu den Ausführungsfristen:

Im Laufe dieser Studie wurden die Institute vom Beratungsunternehmen vor Ausführung einer Überweisung gefragt, binnen welcher Frist die Zahlungen beim Empfänger gutgeschrieben werden. Die meisten Institute gaben eine Frist von maximal fünf bis sieben Tagen an. Die wesentlichen Ausnahmen waren Banken in Frankreich und in Italien, in denen erklärt wurde, die Frist betrage nur einen Tag. Eher vorsichtig verhielten sich die Banken in den Niederlanden: Dort wurden von zwei Banken Fristen von 10 und 15 Tagen angegeben.

Nahezu 90 % der Überweisungen wurden binnen der vom ausführenden Institut genannten Frist gutgeschrieben. Bei weiteren 8 % erfolgte die Gutschrift binnen 3 Tagen nach Ablauf der genannten Frist.

Etwa 50 % der Banken der Begünstigten setzten den Wertstellungstag vor dem Tag an, an dem die Überweisungen tatsächlich dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurden. Dies betraf insgesamt 12,2 % der erhaltenen Überweisungen. Dies scheint häufiger bei den Überweisungen vorgekommen zu sein, bei denen die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers später erfolgte als ursprünglich angegeben. Indem die Wertstellung der eingegangenen Überweisungen auf einen Termin innerhalb der vom Auftraggeber definierten Frist festgesetzt wird, möchten die Banken der Bestimmung der Richtlinie Rechnung tragen, nach der der Empfänger für Zinsverluste infolge verspäteter Überweisungen entschädigt werden soll.

3.7.2.2. Genauigkeit der Gebührenangaben:

Nach den Informationen, die den Auftraggebern erteilt wurden, wären Überweisungskosten in Höhe von insgesamt durchschnittlich EUR 20 zu erwarten gewesen. Diese Kosten lagen etwa 20 % niedriger als die tatsächlichen mittleren Kosten (EUR 24,09).

Diese Diskrepanz zwischen dem Preis, der vor der Überweisung genannt wurde, und den tatsächlich erhobenen Gebühren ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Banken die Höhe der den Begünstigten entstehenden Gebühren im Voraus nicht kannten, oder dass die Institute nur den Anteil der Bank des Auftraggebers an den Überweisungskosten angaben.

Bei etwa der Hälfte der Auftraggeber wurden Kosten in Höhe von bis zu 20 % des eigentlichen Betrages genannt. Bei einem weiteren Viertel war der tatsächliche Betrag 20 - 60 % höher als angegeben. Bei den übrigen Auftraggebern (etwa 25 %) waren die tatsächlichen Kosten um über 60 % höher als die von ihrer jeweiligen Bank genannten Kosten; dies war in der Regel darauf zurückzuführen, dass die beim Begünstigten anfallenden Gebühren nicht berücksichtigt wurden.

3.7.3. Bedenken

In Italien wurde Artikel 5 nicht in nationales Recht umgesetzt. Das betreffende Dekret sieht keine ausdrücklichen Zusagen der Institute zu Fristen, Provisionen und Gebühren vor.

Die Zusagen der Institute zu den Ausführungsfristen sind verhältnismäßig befriedigend; bezüglich der (bindenden) Zusagen der Banken zu Gebühren und Provisionen ist dies nicht der Fall. Dieser Mangel hängt in der Tat mit der Tatsache zusammen, dass die Banken die seitens der Empfängerbanken berechneten Gebühren nicht kennen.

3.8. Artikel 6 - Verpflichtungen bezüglich der Fristen

Artikel 6 behandelt die Fristen für die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen. Absatz 1 bestimmt die Frist für die Überweisung vom ,Institut" des Auftraggebers auf das ,Institut" des Begünstigten; Gegenstand von Ziffer 2 ist die Beziehung zwischen dem Institut des Begünstigten und dem Begünstigten. In beiden Absätzen wird jeweils im ersten Satz betont, dass gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit letztlich die jeweils vereinbarte Frist maßgeblich ist. Nur wenn keine entsprechende Frist genannt wird, werden gesetzliche Standardfristen zugrunde gelegt: 5 Tage (Auftraggeber / Institut des Begünstigten) und 1 Tag (Institut des Begünstigten / Konto des Begünstigten).

Der Auftraggeber muss von seinem eigenen Institut entschädigt werden, wenn die vereinbarte Frist oder die 5-Tage-Frist der ersten Überweisungsstufe (Auftraggeber / Institut des Begünstigten) überschritten wird. Der Begünstigte wiederum ist von seinem Institut zu entschädigen, wenn die Verzögerung in der zweiten Überweisungsstufe (Institut des Begünstigten / Konto des Begünstigten) erfolgt. Wenn der Auftraggeber oder der Begünstigte die Verzögerung verursacht hat, erfolgt keine Entschädigung (Artikel 6 Ziffer (3)).

Die Entschädigung erfolgt in Form von Verzugszinsen. Eine umfassendere Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird in der Richtlinie weder bestimmt noch ausgeschlossen; maßgeblich sind die allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber, dem Begünstigten und den jeweiligen Instituten (siehe Artikel 6 Ziffer (4)). Die Höhe der Verzugszinsen ist gemäß einem ,Referenzzinssatz" zu berechnen (Artikel 2 Buchstabe (k)). Dieser Zinssatz ist von den Mitgliedstaaten in einer Höhe festzusetzen, die ,einer Entschädigung entspricht"; mit anderen Worten: Der Zinssatz sollte sich in Höhe eines üblichen Strafzinssatzes bewegen; dieser Strafzinssatz kann gesetzlich geregelt oder nach den Sätzen festgesetzt werden, die Banken für die Überbrückungsfinanzierung verzögerter Überweisungen berechnen.

3.8.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Schwierigkeiten durch eine unangemessene oder unvollständige Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten wurden nicht festgestellt.

3.8.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Die Überweisungen dauerten durchschnittlich 2,97 Tage. 95,4 % der Überweisungen wurden binnen sechs Werktagen gutgeschrieben; diese Frist ist in der Richtlinie als Normalfall vorgesehen. 99,7 % der Überweisungen wurden binnen 15 Werktagen gutgeschrieben.

Die längsten durchschnittlichen Fristen waren in Schweden (4,61 Tage), im Vereinigten Königreich (4,19 Tage) und in Dänemark (4,07 Tage) zu verzeichnen. Am kürzesten waren die Fristen in Irland (1,67 Tage), Griechenland (1,82 Tage) und Frankreich (1,99 Tage).

Die seitens der Banken zugesagten Fristen wurden bei 89,8 % der Überweisungen eingehalten; bei 98,4 % erfolgten die Gutschriften binnen drei Tagen nach dem von der Bank des Auftraggebers genannten Termin.

In den meisten Fällen war der dem Empfänger zugebilligte Wertstellungstag identisch mit dem Tag der Verbuchung auf dem Konto der Empfängerbank (bzw. lag einen Tag nach dem genannten Verbuchungstermin); dies war allerdings nicht immer der Fall: In 12,2 % aller Fälle (im Wesentlichen bei Überweisungen, die verspätet gutgeschrieben wurden) lag der Wertstellungstag mehrere Tage vor dem Buchungstag. In diesen Fällen unterschätzte die ausführende Bank die Frist bis zur Gutschrift des Geldbetrags, und die Beträge standen dem Begünstigten am Wertstellungstag tatsächlich noch nicht zur Verfügung.

In Fällen, in denen Überweisungen gegenüber der vereinbarten Frist um mehr als einen Tag verspätet waren, erkundigten sich die Auftraggeber bei ihrer Bank, warum sich die Überweisungen verzögerten und ob sie einen Anspruch auf Entschädigung hätten. Die Banken gaben unterschiedliche Auskünfte und erklärten am häufigsten, dass der Empfänger sich an seine Bank wenden möge, da die Bank des Auftraggebers keinen Einfluss auf den Buchungs- bzw. Wertstellungstag habe, an dem der Betrag der Bank des Empfängers gutgeschrieben werde. Keine Bank bot dem Auftraggeber Entschädigung für verspätete Überweisungen an.

Bei den Instituten, bei denen die Überweisungen außerordentlich lange dauerten, wurde die Angelegenheit weiter verfolgt. Nur eine Bank zahlte schließlich eine gewisse Entschädigung auf Kulanzbasis. In einem anderen Fall wollte sich der Auftraggeber ,wegen der unangenehmen Weise, in der die Bank den Auftraggeber bei der erstmaligen Nachfrage behandelt hatte" nicht nochmals an seine Bank wenden.

3.8.3. Bedenken

Abgesehen von Einzelfällen und von sehr spezifischen Sonderfällen, in denen die Überweisung außerordentlich lange dauerte, ist die Situation hinsichtlich der Ausführungsfristen verhältnismäßig zufriedenstellend.

Das Verhalten der Institute bei Beanspruchung von Entschädigungszahlungen für verspätete Überweisungen ließ allerdings sehr zu wünschen übrig: Die Banken wussten entweder nichts von ihrer Entschädigungspflicht oder weigerten sich, ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen nachzukommen.

3.9. Artikel 7 - Verpflichtung zur weisungsgemäßen Ausführung des grenzüberschreitenden Überweisungsauftrags

Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind verpflichtet, Überweisungen in voller Höhe auszuführen (es sei denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten übernommen werden sollen). Entsprechend wird die ,OUR"-Überweisung (d.h. der Auftraggeber übernimmt alle anfallenden Gebühren) zum Regelfall; alle sonstigen Regelungen [11] sollten die Ausnahme bleiben. Entsprechend sind im Allgemeinen alle sonstigen Abzüge vom überwiesenen Geldbetrag rechtswidrig, und die betreffenden Beträge müssen zurückgezahlt werden. Diese Bestimmung der Richtlinie 97/5/EG soll die Aufteilung der Kosten zwischen Auftraggeber und Begünstigtem klären und untersagt die Praxis der Doppelbelastung.

[11] Insbesondere ,SHARE"-Überweisungen (jede Partei übernimmt ihre jeweils eigenen Kosten) und ,BEN"-Überweisungen (alle Gebühren werden dem Begünstigten in Rechnung gestellt)

3.9.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Schwierigkeiten durch eine unangemessene oder unvollständige Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten wurden nicht festgestellt.

3.9.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Gemäß der Studie wurde 81,7 % aller Begünstigten der überwiesene Geldbetrag vollständig gutgeschrieben. 16,2 % der Begünstigten erhielten weniger als den Ursprungsbetrag des Überweisungsauftrags, da von der Bank des Begünstigten oder von einem zwischengeschalteten Institut Gebühren abgezogen wurden.

2,0 % der Begünstigten erhielten einen höheren Betrag als erwartet. Dies war im Allgemeinen darauf zurückzuführen, dass die Bank des Auftraggebers einen höheren Betrag überwies, um die von der Bank des Empfängers erhobenen Gebühren zu decken. Wenn die Bank des Empfängers diese Gebühren dann tatsächlich nicht in Rechnung stellte, wurde dem Empfänger ein unerwartet höherer Betrag gutgeschrieben.

Meist wurden Empfängern deshalb Gebühren berechnet, weil Überweisungen nicht als ,OUR"-Überweisungen ausgeführt wurden. Entgegen der Weisung des Auftraggebers haben einige Banken die Überweisungen nicht als ,OUR"-Überweisungen ausgeführt. Einige Banken teilten ihren Kunden mit, dass sie nicht in der Lage seien, ,OUR"-Überweisungen auszuführen. Entgegen der Richtlinie führten einige Banken die Überweisungen nicht im Regelfall als ,OUR"-Überweisungen aus.

In den 239 Fällen, in denen dem Begünstigten Gebühren berechnet wurden, erkundigte sich der Auftraggeber bei seiner Bank, ob die Überweisung als ,OUR"-Überweisung ausgeführt worden war. In der überwiegenden Mehrheit waren diese Überweisungen nicht als ,OUR"-Überweisungen ausgeführt worden, obwohl eine entsprechende Verpflichtung bestand, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Nur drei Banken (37 Überweisungen) erklärten sich bereit, die dem Empfänger in Rechnung gestellten Gebühren unverzüglich wieder gutzuschreiben.

In 16 Fällen (42 Überweisungen) bestätigte die Bank des Auftraggebers, dass die Überweisungen als ,OUR"-Überweisungen ausgeführt worden waren und empfahl den Empfängern, sich an ihre jeweiligen Banken zu wenden. Auf weitere Nachfragen erklärte die Bank des Empfängers am häufigsten, dass die betreffende Überweisung entgegen den Angaben der Bank des Auftraggebers gegenüber dem Auftraggeber nicht als ,OUR"-Überweisung ausgeführt worden war. Andere Empfängerbanken erklärten, sie hätten keine Gebühren abgezogen und äußerten die Vermutung, dass eine zwischengeschaltete Bank eine weitere Gebühr erhoben haben könnte. Letztlich schrieben eine Bank in Deutschland, eine Bank im Vereinigten Königreich und eine Bank in Spanien den Empfängern sämtliche Abzüge wieder gut.

3.9.3. Bedenken

Die Situation hinsichtlich der doppelten Berechnung von Gebühren hat sich zwar erheblich gebessert; die Bestimmungen der Richtlinie mit dem Ziel einer völligen Abschaffung der Praxis der Erhebung von Gebühren beim Begünstigten (außer bei ausdrücklichem Auftrag des Auftraggebers einer Überweisung) werden von der Bankenindustrie jedoch noch nicht in vollem Umfang erfuellt. Wie bereits in Punkt 1.7.3 dargestellt, hängt dieser Mangel mit der Tatsache zusammen, dass die Banken nicht wissen, welche Gebühren die Empfängerbank tatsächlich berechnet.

Es ist jedoch beunruhigend, dass einige Institute die Verpflichtung zur Erstattung sämtlicher unrechtmäßig abgezogenen Gebühren nicht kennen oder nicht erfuellen, obwohl diese Verpflichtungen sowohl in der Richtlinie als auch in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorgesehen sind.

3.10. Artikel 8 - Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung

Dieser Artikel führt den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung der Bank des Auftraggebers für eine Erstattung verlorener gegangener Überweisungen ein. Diese ,Geld-zurück-Garantie" beschränkt sich auf einen Betrag in Höhe von maximal EUR 12 500 und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Da diese Haftung ,verschuldensunabhängig" ist, besteht auch keine Einschränkung bei Fehlern oder rechtswidrigem Verhalten seitens der betroffenen Banken; vielmehr wird dieser Haftungsmechanismus bereits ausgelöst, wenn eine Überweisung den vorgesehenen Empfänger nicht erreicht: Dem Auftraggeber wird der betreffende Betrag von seiner Bank erstattet, und die Bank kann diesen Betrag dann wiederum vom verantwortlichen Institut einfordern. Dieser Mechanismus erspart den Benutzern von Zahlungssystemen die Notwendigkeit, sich mit einer Reihe von Banken in einer Überweisungskette in Verbindung zu setzen, um zu klären, welche dieser Banken haftbar ist. (Schließlich sind die Banken dafür erheblich besser ausgerüstet als ihre Kunden.)

Eine umfassendere Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird in der Richtlinie weder bestimmt noch ausgeschlossen; Art. 8 sieht eindeutig vor, dass diese ,Geld-zurück-Garantie" ,unbeschadet etwaiger sonstiger Forderungen" besteht. Entsprechend sind alle Beträge in Höhe von mehr als EUR 12 500 sowie sonstige Schäden aufgrund der Nichtabwicklung einer Überweisung auf dem Wege normaler Rechtsstreitigkeiten zurückzufordern; maßgebliche Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber, dem Begünstigten und den jeweiligen Instituten.

3.10.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

In den Niederlanden besteht eine andere Hoechstgrenze für die Rückerstattung als gemäß der Richtlinie (EUR12 500). Die Geld-zurück-Garantie gilt für den allgemeinen Rahmen der niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EUR 50 000).

Nach spanischem Recht unterliegt ein zwischengeschaltetes Institut der Erstattungspflicht gemäß Artikel 8 nur dann, wenn das Institut die überwiesenen Beträge seinerseits ,erhalten" hat (im Gegensatz zur Formulierung ,[Institut,] das den Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung angenommen hat" (gemäß der Richtlinie)). Sonstige nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie beziehen sich auf Fälle, in denen eine Überweisung ,nicht ankam" (Österreich), ,nicht ausgeführt wurde" (Deutschland), ,bei der die Zahlung nicht abgewickelt wurde" (Finnland) und in denen ,die Geldbeträge nicht überwiesen wurden" (Vereinigtes Königreich).

Die Richtlinie enthält keine spezifischen Bestimmungen hinsichtlich der Bedingungen, unter denen ein Verschulden seitens eines zwischengeschalteten Kreditinstituts (z.B. ein Verzug bei der Abwicklung der Überweisung) eine Haftung für das ausführende Kreditinstitut bedingen würde. In einigen Mitgliedstaaten (Deutschland, Vereinigtes Königreich) bestehen auch in dieser Hinsicht ausdrückliche Bestimmungen. In Deutschland z.B. ist das ausführende Kreditinstitut für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts nur dann nicht haftbar, wenn die wesentliche Ursache in dem vom Kunden gewählten zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt [12]

[12] Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Risiken, die ein Kreditinstitut ausdrücklich übernommen hat

Unter den Beispielen für die Nichtabwicklung von Überweisungen in der Richtlinie sieht Artikel 8 insbesondere vor, dass in den Fällen, in denen eine grenzüberschreitende Überweisung wegen der Nichtabwicklung seitens eines vom Auftraggeber gewählten zwischengeschalteten Instituts nicht ausgeführt werden konnte, letzteres den Geldbetrag der Überweisung ,im Rahmen des Möglichen" erstatten muss. Mit anderen Worten: Die Richtlinie sieht also keine Haftung des zwischengeschalteten Instituts gegenüber dem Auftraggeber vor. In Deutschland wird in der Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie eine zusätzliche unmittelbare Haftung des zwischengeschalteten Instituts gegenüber dem Kunden begründet. Dieser Schutz übertrifft den Verbraucherschutz nach Maßgabe der Richtlinie 97/5/EG. Ähnliche Bestimmungen enthält das deutsche Gesetz betreffend die unmittelbare Haftung zwischengeschalteter Institute gegenüber auftraggebenden Instituten.

3.10.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Zwei von 1480 Überweisungen, die im Rahmen der Studie zur Erstellung dieses Berichts ausgeführt wurden, kamen nie beim vorgesehenen Begünstigten an.

Die ,Geld-zurück-Garantie" funktionierte nicht: Eine der verlorenen Überweisungen wurde dem Begünstigten nicht erstattet, da die Überweisung schließlich mehr als sechs Monate nach Forderung der Erstattung seitens des Auftraggebers ausgeführt wurde; der andere verlorene Überweisungsbetrag wurde dem Auftraggeber letztlich - widerwillig - erstattet.

3.10.3. Bedenken

Die Bestimmung bezüglich der ,Geld-zurück-Garantie" wurde angemessen in nationales Recht umgesetzt; die Studie zeigt jedoch, dass die Institute, welche die grenzüberschreitenden Überweisungen ausgeführt hatten, in allen Fällen, in denen Überweisungen verloren gingen, entweder nichts von ihrer Verpflichtung zur Erstattung verlorener Überweisungsbeträge wussten oder nicht willens waren, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Die Tatsache, dass in den Niederlanden für die ,Geld-zurück-Garantie" eine wesentlich höhere Schwelle angesetzt wird als in den übrigen Mitgliedstaaten, könnte zu einer Situation führen, deren Auswirkungen möglicherweise noch eingehender analysiert werden müssen.

3.11. Artikel 9 - Fälle höherer Gewalt

Dieser Artikel sieht vor, dass die an einer Überweisung beteiligten Institute in zwei Fällen von ihren Verpflichtungen entbunden werden: erstens beim Verdacht der Geldwäsche und zweitens in Fällen höherer Gewalt.

3.11.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Eine Reihe von Mitgliedstaaten legt den Begriff ,höhere Gewalt" in einer Weise aus, die eindeutig vom Text der Richtlinie abweicht, der höhere Gewalt als ,ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse" definiert, ,auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können". In Ländern mit abweichenden Bestimmungen (Italien, Portugal und Schweden) wird den Verbrauchern, die grenzüberschreitende Überweisungsdienste in Anspruch nehmen, ein geringerer oder ein umfassenderer Schutz angeboten als im Gemeinschaftsrecht vorgesehen. In Deutschland z.B. besteht eine Erstattungspflicht selbst dann, wenn der für die Überweisung vorgesehene Geldbetrag nicht mehr verfügbar ist.

Bestimmte Mitgliedstaaten (Belgien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich) haben in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/5/EG ausdrücklich auf die Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 91/308/EWG) oder entsprechende Bestimmungen verwiesen. In zwei Fällen (Finnland und Vereinigtes Königreich) sehen die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie ausdrücklich eine Haftungsbeschränkung in den Fällen vor, in denen ein Institut die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG wegen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Geldwäsche nicht erfuellt. In einem anderen Mitgliedstaat (Schweden) kann die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen länger dauern.

Andere Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Spanien) beziehen sich in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 nicht ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften zur Geldwäsche. In der Praxis wird das Fehlen eines Verweises auf nationale Vorschriften zur Geldwäsche jedoch nicht zu Rechtsstreitigkeiten führen und wird auch nicht als unangemessene Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG betrachtet.

Richtlinie 91/308/EWG wurde in den Mitgliedstaaten in vollem Umfang umgesetzt. Obwohl in bestimmten Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinie 97/5/EG nicht ausdrücklich auf Richtlinie 91/308/EWG verwiesen wird, sind die Bestimmungen dieser Richtlinie bindend und Gegenstand der öffentlichen Politik. Entsprechend würde sich ein Institut sehr wahrscheinlich zu seiner Verteidigung auf die öffentliche Politik als Grundlage der Richtlinie 91/308/EWG berufen, wenn aufgrund des legitimen Verdachts, dass eine grenzüberschreitende Überweisung tatsächlich eine Transaktion zur Geldwäsche darstellte, ein Fall eingetreten sein sollte, in dem eine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 97/5/EG nicht erfuellt wurde. In diesen Fällen wären die besonderen Tatsachen, Umstände und geltenden nationalen Bestimmungen maßgeblich dafür, ob diese Verteidigung anerkannt würde, da die Erfuellung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht als allgemeiner Vorwand zur Umgehung der Verpflichtungen gemäß Richtlinie 97/5/EG dienen soll.

3.11.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Bezüglich der praktischen Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie wurden keine Probleme mitgeteilt.

3.11.3. Bedenken

Keine.

3.12. Artikel 10 - Beilegung von Streitigkeiten

Die Richtlinie stellt bestimmte Anforderungen an die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen. Wenn die Bankkunden die Erfuellung dieser Anforderungen nur auf gerichtlichem Wege durchsetzen könnten, wäre die Richtlinie nicht geeignet, die Situation der Kunden zu verbessern; kaum ein Kunde würde tatsächlich ein Gericht anrufen (etwa wegen einer doppelten Belastung in Höhe von 20 Euro).

Artikel 10 der Richtlinie 97/5/EG soll den Kunden ein wirksames Instrument an die Hand geben, die Rechte gemäß dieser Richtlinie einzufordern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ,dafür Sorge [zu tragen], dass angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten" zwischen einem Auftraggeber und seinem Institut vorhanden sind. Gegebenenfalls können bestehende Verfahren genutzt werden.

Die Verfahren sollten angemessen und wirksam sein: Die Kunden sollten Ansprüche vor einer derartigen alternativen Stelle zur Beilegung von Streitigkeiten schneller und kostengünstiger vorbringen können als vor Gericht, d.h. das vorhandene Verfahren sollte wirklich eine Alternative darstellen.

3.12.1. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Die Praxis der Handhabung von Beschwerde- und Abhilfeverfahren ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Diese Unterschiede betreffen den Zugang zu den Beschwerde- und Abhilfeverfahren (Zugang erst nach Ausschöpfung der vorhandenen Rechtsbehelfe bzw. besteht überhaupt ein direkter Zugang und wenn ja, unter welchen Bedingungen), die Formalitäten beim Vorbringen einer Beschwerde, die Auswirkungen (wenn gegeben) auf eigenständige Rechtsstreitigkeiten, Verbindlichkeit von Entscheidungen usw. Diese Unterschiede stellen jedoch kein Problem dar, so lange die Verfahren als solche ,abgemessen und wirksam" sind. Nähere Informationen zu den verschiedenen Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten sind Anhang 3 zu entnehmen.

Bei der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten meist bereits bestehende Verfahren für Bank- und Finanzdienste im Allgemeinen. Eigene Abhilfe- oder Beschwerdeverfahren speziell für grenzüberschreitende Überweisungen wurden außer in Italien nicht eingerichtet; dort sieht ein Dekret [13] die Einrichtung besonderer Regelungen zur Handhabung von Streitigkeiten in Verbindung mit grenzüberschreitenden Überweisungen vor. Die deutsche Regelung ist ebenfalls zumindest teilweise ausdrücklich für grenzüberschreitende Überweisungen (sowie zur verbindlichen Beilegung von Streitigkeiten in Verbindung mit Zahlungsaufträgen und Wertpapiergeschäften) vorgesehen.

[13] Ministerialerlass Nr. 456 vom 13.12.2001 zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 97/5/EG in italienisches Recht (ABl. vom 3.1.2002)

Die Verbraucher werden nur in wenigen Abhilfe- / Beschwerderegelungen berücksichtigt, die gemäß Artikel 10 eingeführt wurden.

Frankreich hat sich ursprünglich auf die Fortführung der von den einzelnen Banken eingerichteten und bereits bestehenden Regelungen beschränkt; von diesen Regelungen waren jedoch nicht sämtliche Institute betroffen, die grenzüberschreitende Überweisungen ausführen. Entsprechend wurde diese Bestimmung in Frankreich verspätet umgesetzt. Inzwischen sieht das ,loi Murcef" [14] bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten auch in Fällen mit grenzüberschreitenden Überweisungen eine Schlichtung verpflichtend vor.

[14] Gesetz Nr. 2001-1168 vom 11.12.2001 (ABl. vom 12.12.2001)

Österreich hat noch keine Abhilferegelung eingerichtet; allerdings wurde eine Arbeitsgruppe konstituiert, die mit der Ausarbeitung einer Regelung beauftragt ist. Entsprechend wird diese Bestimmung in Österreich verspätet umgesetzt.

Portugal hat noch keine Ombudsmannregelung eingerichtet. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie bieten den beteiligten Parteien die Möglichkeit, Schiedsverfahren zu beantragen; in der Praxis stehen die damit verbundenen hohen Kosten einem Schiedsverfahren allerdings häufig entgegen. Bestehende portugiesische Ombudsmannregelungen für Finanzdienste sind nur in begrenzten geographischen Gebieten zuständig und können nur geringe Streitwerte zum Gegenstand haben. Entsprechend wird diese Bestimmung in Portugal verspätet umgesetzt.

3.12.2. Praktische Anwendung der Bestimmung in den Mitgliedstaaten

Bis Dezember 2001 wurden nur sehr wenige Streitigkeiten in Verbindung mit grenzüberschreitenden Überweisungen zum Gegenstand der nationalen Beschwerde- und Abhilferegelungen gemacht. Dies ist teilweise auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Kunden zögern, Streitigkeiten über mehrere mündliche oder schriftliche Reklamationen bei der jeweiligen Bank hinaus zu verfolgen. In vielen Fällen war der strittige Betrag gemessen an der Verfahrensdauer und an den damit verbundenen Kosten eher gering; entsprechend haben die Kunden keine weiteren Schritte unternommen. Außerdem scheinen viele Kunden Bedenken zu haben, ihre Banken zu ,verärgern" oder ihre künftige Beziehung zu ihrer Bank zu beschädigen.

Andererseits wissen die Kunden allerdings auch nur sehr selten überhaupt von der Existenz von Beschwerde- und Abhilferegelungen; Kundeninformationen der Institute in dieser Hinsicht sind praktisch nicht vorhanden (siehe Punkt 3.5.2).

3.12.3. Bedenken

Das Fehlen geeigneter Abhilfeverfahren in Österreich und in Portugal gibt Anlass zu erheblicher Besorgnis.

Allgemein fehlen Informationen zu bestehenden Beschwerde- und Abhilferegelungen: Wenn die Kunden über die Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte nach Maßgabe der Richtlinie sowie gemäß den bestehenden nationalen Gesetzen zur Umsetzung der Richtlinie nicht informiert sind, wissen die Kunden nicht, wie sie sich verhalten sollen, wenn die maßgeblichen Bestimmungen nicht ordnungsgemäß oder falsch angewendet werden. Meistens sehen die Kunden davon ab, ihre Beschwerden, die normalerweise nur geringe Streitwerte haben, bei einem Gericht vorzubringen. Eine bessere Aufklärung über die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Verfahren müsste jedoch dazu beitragen, den Wettbewerb zu verstärken und die derzeitige unbefriedigende Situation zu verbessern.

3.13. Sonstiges

3.13.1. Sanktionen

Die Richtlinie sieht keine besondere Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, Sanktionen für die Fälle festzusetzen, in denen die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht erfuellt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verpflichtung zur Einrichtung geeigneter Sanktionen nicht in einem Rechtstext der Europäischen Union enthalten sein muss. In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs [15] wurde bereits bestimmt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in ihren Gesetzen zur Umsetzung der Richtlinien Sanktionen unabhängig davon vorzusehen, ob die Sanktionen in der ursprünglichen Richtlinie ausdrücklich genannt wurden.

[15] C-354/99 vom 18.10.2001

Nur wenige Mitgliedstaaten (z.B. Österreich, das Vereinigte Königreich und Dänemark) sehen in ihren Rechtsvorschriften Sanktionen ausdrücklich vor. In Verbindung mit bestimmten Zusagen gegenüber den Kunden sehen die österreichischen Rechtsvorschriften eine besondere Form von ,Sanktionen" vor: Wenn besondere von den Kunden geforderte Zusagen nicht erfuellt werden, können die österreichischen Kreditinstitute keine Provisionen und Gebühren für die Ausführung einer Überweisung verlangen.

Eine weitere wichtige Frage ergibt sich aus den belgischen Rechtsvorschriften: Sollten Sanktionen auferlegt werden, wenn die aus Richtlinie 97/5/EG abgeleiteten Verpflichtungen vollständig oder teilweise nicht erfuellt werden? In Belgien sind Strafen für Kreditinstitute in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie z.B. nicht ausdrücklich vorgesehen, wenn ein Kreditinstitut den Kunden die betreffenden Informationen auch nach einer grenzüberschreitenden Überweisung nicht erteilt hat.

Einige Mitgliedstaaten (z.B. Dänemark) verweisen auf die strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften, die nicht ausdrücklich mit grenzüberschreitenden Überweisungen in Verbindung stehen. Aus naheliegenden Gründen sind Bestimmungen in Verbindung mit strafrechtlichen Sanktionen im Gemeinschaftsrecht nicht enthalten und kommen auch in Richtlinie 97/5/EG nicht vor.

3.13.2. Berechtigung zum Stornieren von Überweisungen und zum Kündigen von Überweisungsverträgen

Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen hinsichtlich einer Berechtigung der Kreditinstitute, Überweisungen zu stornieren, die von einem Kunden ordnungsgemäß in Auftrag gegeben wurden. In Deutschland bestehen ausdrückliche Bestimmungen zur Regelung dieses Falls.

Außerdem enthalten die deutschen Rechtsvorschriften detaillierte Bestimmungen, nach denen die Kunden in Auftrag gegebene Überweisungen stornieren und Kreditinstitute und Kunden gleichermaßen Überweisungsverträge kündigen können.

4. Schlussfolgerung

4.1. Bewertung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Die Frist für die Umsetzung von Richtlinie 97/5/EG ist am 14. August 1999 abgelaufen. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Frist eingehalten, und seit diesem Zeitpunkt haben alle Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt.

Zwischen den nationalen Regelungen und der durch die Richtlinie 97/5/EG eingeführten Regelung bestehen gewisse Diskrepanzen. Diese Diskrepanzen wurden oben in Abschnitt 3 genannt.

4.1.1. Haupt-Diskrepanzen zwischen den nationalen Regelungen und der Richtlinie 97/5/EG

4.1.1.1 Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Die Diskrepanzen betreffen das Übergehen von Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie oder die Verwendung von Begriffsbestimmungen abweichend von den Begriffsbestimmungen der Richtlinie. Dieses Übergehen und diese Diskrepanzen dürften jedoch keine unangemessene Umsetzung der Richtlinie zur Folge haben. Die abweichende Auslegung des Begriffs ,Tag der Annahme" könnte Probleme nach sich ziehen; in Spanien wird die Annahme am Geschäftstag ,nach" dem jeweiligen Auftrag und nicht an dem Tag angesetzt, an dem die Bedingungen des jeweiligen Auftrags erfuellt sind. Die Berechnung der Ausführungsfristen beginnt entsprechend erst einen Tag nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt.

4.1.1.2 Artikel 3 - Erteilung von Informationen vor dem Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung

Eine Reihe von Fragen ergab sich ferner in Verbindung mit der Erteilung von Informationen vor dem Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/5/EG. Diese Fragen betreffen im Wesentlichen Österreich: Die österreichischen Rechtsvorschriften sehen keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen in ,leicht verständlicher Form" vor, nennen keinen ,Wertstellungstag" und enthalten keine Informationen zu Beschwerde- und Abhilfeverfahren (was Ausdruck der Tatsache ist, dass entsprechende Regelungen in Österreich nicht vorhanden sind).

4.1.1.3 Artikel 4 - Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen

Weitere Informationspflichten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/5/EG wurden in Österreich, Dänemark und Irland nicht in vollem Umfang erfuellt. In allen Fällen werden Rechte nicht genannt oder zumindest eingeschränkt; dies ist als unangemessene Umsetzung zu bewerten und könnte sich rechtserheblich auswirken z.B. indem in Österreich und in Irland die in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Erteilung eindeutiger schriftlicher Informationen gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege nur teilweise oder in unangemessener Form umgesetzt wird. (Im Falle Dänemarks fehlte nur der Hinweis ,gegebenenfalls"; entsprechend ist eine Umsetzung de minimis anzunehmen.)

4.1.1.4 Zusagen der Banken in Verbindung mit Aufträgen für grenzüberschreitende Überweisungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie:

Unangemessene Umsetzung in Italien: Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach italienischem Recht zur Erteilung von Informationen vor einer Überweisung sehen die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht vor, dass die Institute (gegebenenfalls) an getroffene Zusagen in Bezug auf Fristen, Kommissionen und Gebühren gebunden sind.

4.1.1.5 Artikel 9 - Fälle höherer Gewalt

Hinsichtlich der Geldwäsche ist festzuhalten, dass sich mehrere Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen zu höherer Gewalt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/5/EG nicht ausdrücklich auf Richtlinie 91/308/EWG beziehen. Die Institute sehen sich gezwungen, ihre Verpflichtungen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG und zur Umsetzung von 91/308/EWG gleichermaßen zu erfuellen und räumen dann eher der Erfuellung der Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Vorrang ein. Dies wiederum bietet den Instituten bei Ansprüchen aufgrund der Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Überweisungen die Möglichkeit einer Verteidigung unter Hinweis auf die öffentliche Politik. Diese Frage wurde oben in Abschnitt 2.6.5 erörtert.

4.1.1.6 Artikel 10 - Beilegung von Streitigkeiten

Drei Mitgliedstaaten haben Artikel 10 der Richtlinie offenbar nicht in geeigneter Weise umgesetzt, da sie nicht sichergestellt haben, dass ,angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren" gegeben sind; im Einzelnen betrifft dies folgende Mitgliedstaaten:

* Frankreich führt individuelle Regelungen fort. Diese Praxis wurde mit der Annahme des ,loi Murcef" inzwischen jedoch geändert; dieses Gesetz sieht bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten eine Schlichtung verpflichtend vor.

* Österreich hat einfach eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine Regelung erarbeiten soll. Dies ist nicht als angemessene Umsetzung zu bewerten.

* In Portugal bestehen allgemeine Regelungen zu Schiedsverfahren; angesichts der Probleme bei Schiedsgerichtsverfahren, die häufig nur verhältnismäßig bescheidene Streitwerte zum Gegenstand haben, ist letztlich jedoch festzustellen, dass keine Regelung besteht, welche für die Anhörung von Beschwerden in Verbindung mit grenzüberschreitenden Überweisungen gemäß Richtlinie 97/5/EG zuständig wäre. Die zur Behandlung von Beschwerden aufgrund grenzüberschreitender Überweisungen vorläufig mitgeteilte Regelung ist nur für Schiedsgerichtsverfahren und nur für die Schlichtung von Streitigkeiten in Lissabon zuständig.

4.2. Bewertung der Anwendung der Bestimmungen in den Mitgliedstaaten

4.2.1. Erteilung von Informationen vor und nach einer grenzüberschreitenden Überweisung

Die Anwendung der Bestimmung zur Erteilung von Informationen war nicht als zufriedenstellend zu bewerten:

* Nur 16 der 40 Auftraggeber wurden eine Broschüre oder sonstige Unterlagen zur Ausführung der Überweisungen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten sonstigen Unterlagen enthielten Informationen zu Kosten; im Allgemeinen fehlten jedoch Angaben zu Fristen, Wechselkursen, Wertstellungstagen und Abhilfeverfahren gemäß der Richtlinie.

* Die Auftraggebern und Empfängern nach Ausführung der Überweisungen zur Verfügung gestellten Informationen waren im Allgemeinen als gut zu bewerten. Die häufigste Unterlassung bestand darin, dass der Ursprungsbetrag der Überweisung nicht einmal bei der Hälfte der Empfänger genannt wurde.

4.2.2. Ausführungsfristen

Das Verhalten der Institute betreffend die Ausführungsfristen war im Rahmen der Richtlinie durchschnittlich als gut zu bewerten. 95,4 % der Überweisungen kamen binnen sechs Werktagen und 99,7 % binnen 15 Werktagen an. Die Überweisungen dauerten durchschnittlich 2,97 Tage. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung gegenüber früheren Studien dar.

4.2.3. Entschädigungspflicht bei verspäteten Zahlungen

Ihrer Entschädigungspflicht bei verspäteten Zahlungen kamen die Institute im Allgemeinen nicht nach: Keine Bank bot dem Auftraggeber Entschädigung für verspätete Überweisungen an. Aufforderungen zur Zahlung von Entschädigungen kamen die Institute im Allgemeinen nicht nach, weil ihnen die Verpflichtung nicht bewusst war bzw. die Institute verneinten jegliche Entschädigungspflicht bei verspäteten Zahlungen.

4.2.4. Verpflichtung zur weisungsgemäßen Ausführung der grenzüberschreitenden Überweisungsauftrags

Das Verhalten der Institute bezüglich der Aufteilung der Gebühren hatte sich ebenfalls gegenüber früheren Studien gebessert. Trotzdem wurden bei 16,2 % der Überweisungen unerwartete Abzüge beim Empfänger vorgenommen, in der Regel, weil weiterhin Doppelbelastungen vorkamen. Die überwiegende Mehrheit dieser Überweisungen wurde nicht als ,OUR"-Überweisungen (d.h. der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten) ausgeführt.

4.2.5. Einer Erstattung widerrechtlich abgezogener Gebühren

Im Allgemeinen mussten die Kunden sehr nachdrücklich auf einer Erstattung widerrechtlich abgezogener Gebühren bestehen. Einige der doppelt belastenden Banken korrigierten die betroffenen Überweisungen, indem sie die dem Empfänger berechneten Gebühren wieder gutschrieben; andere Banken unterstützten ihre Kunden ungeachtet ihrer entsprechenden Verpflichtung jedoch in keiner Weise. Vielmehr behaupteten diese Banken, dass die Empfängerbank oder eine zwischengeschaltete Bank die Gebühren abgezogen habe. Sehr oft ,verzichteten" die Kunden wegen der unfreundlichen Behandlung durch die Institute auf eine weitere Betreibung ihrer Ansprüche.

4.2.6. ,Geld-zurück-Garantie"

Das Verhalten der Banken hinsichtlich der ,Geld-zurück-Garantie" war nicht als zufriedenstellend zu bewerten. Die beiden Fälle der Studie, bei denen diese Geld-zurück-Garantie hätte greifen müssen, wurden nicht wie in der Richtlinie vorgesehen behandelt. Eine verlorene Überweisung wurde niemals erstattet; die andere verlorene Überweisung wurde erst Monate später widerwillig auf Kulanzbasis erstattet.

4.3. Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie

Wie bereits von Kommissionsmitglied Bolkestein im Herbst 2000 gegenüber dem Europäischen Parlament dargestellt (Diskussion des Peijs-Berichts [16] in der Plenarsitzung), beabsichtigt die Kommission, eine Verkürzung der normalen maximalen Frist für die Ausführung grenzüberschreitender Überweisungen von derzeit 6 Bankarbeitstagen auf eine erheblich kürzere Frist. Angesichts der technischen Möglichkeiten einer verbesserten Infrastruktur erscheinen diese kürzeren Fristen - die auch der derzeitigen Praxis auf nationaler erheblich näher kämen - nur konsequent. In Anbetracht der derzeitigen durchschnittlichen Frist von 2,97 Tagen bei grenzüberschreitenden Überweisungen dürften die kürzeren Fristen nicht zu viele Probleme für die Bankenindustrie hervorrufen.

[16] Entschließung des Europäischen Parlaments gegenüber dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Mitteilung der Kommission über Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt vom 26.10.2000; KOM(2000) 36-C5-0103/2000-2000/2018(COS)

Darüber hinaus versprach die Kommission, den Hoechstbetrag der ,Geld-zurück-Garantie" auf EUR 50 000 anzuheben, um diesen Betrag dem allgemeinen Umfang der Richtlinie anzupassen.

Beide Maßnahmen zielen darauf ab, den Binnenmarkt für Massenzahlungen weiter zu entwickeln und die Bedingungen nationaler und grenzüberschreitender Überweisungen aneinander anzupassen. In der Entschließung des Europäischen Parlaments über die Mitteilung der Kommission über Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt [17] hat das Europäische Parlament bereits zu verstehen gegeben, dass es die Kommission bei diesen Änderungen der Richtlinie 97/5/EG unterstützen wird.

[17] KOM(2000) 36 endgültig

In diesem Bericht wurden außerdem einige weitere zu prüfende Bedenken dargestellt.

Die Kommission hält es jedoch nicht für angemessen, eine Änderung der Richtlinie nur für die wenigen in diesem Bericht genannten Punkte vorzuschlagen. Vielmehr bestehen einige weitere Gründe für eine Änderung des Gemeinschaftsrechts betreffend Zahlungen auf dem Binnenmarkt im Allgemeinen, um tatsächlich einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum innerhalb der Europäischen Union zu schaffen. Vorrang sollte einer umfassenden Abstimmung hinsichtlich eines kohärenten und umfassenden rechtlichen Rahmens eingeräumt werden, der über gewisse isolierte Einzelvorschläge hinaus geht. Anlass für eine entsprechende Initiative sind im Wesentlichen folgende zusätzliche Gründe:

* Mit der Annahme der ,Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro" [18] wurde ein wesentliches Kriterium dafür definiert, wie den Kunden Zahlungsdienste (national und grenzüberschreitend) anzubieten sind: Preisunterschiede sind rechtswidrig, und der Binnenmarkt für Zahlungen ist als ,nationaler" Markt zu betrachten. Die Richtlinie sieht für Banken jedoch bestimmte Anforderungen an grenzüberschreitende Überweisungen vor, die für nationale Überweisungen nicht gelten. Beispielsweise schreibt die Richtlinie ,OUR"-Überweisungen als Standard in den Fällen vor, in denen der Auftraggeber keine spezifischen Anweisungen erteilt; in den meisten - wenn nicht in allen - Mitgliedstaaten wird die ,OUR"-Ausführung bei nationalen Überweisungen nicht häufig praktiziert. Daher sollte die Kommission näher prüfen, wie diese Diskrepanz behoben werden kann, und eine kohärente Zahlungsform für den Binnenmarkt vorschlagen.

[18] Verordnung 2560/2001 vom 19.12.2002 (ABl. 344 vom 28.12.2001, 2001, S.13)

* In einer im Jahre 2001 abgeschlossenen Studie zur Umsetzung und Anwendung der ,Geschäfte, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden" [19] wurde festgestellt, dass erhebliche Defizite bestehen, die behoben werden müssen. In der Empfehlung wird erklärt, dass die Kommission beabsichtigt, geeignete bindende Rechtsvorschriften vorzuschlagen, wenn sie zu der Erkenntnis gelangt, dass Bestimmungen unbefriedigend umgesetzt wurden.

[19] Empfehlung 97/489 vom 30.7.1997 (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52)

* Die Kommission wird Vorschläge bezüglich der Handhabung von ,Erstattungen" gemäß der Empfehlung 97/489 und gemäß sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union unterbreiten.

* Zahlungsinstrumente und -systeme unterliegen noch weitgehend unterschiedlichen nationalen Regelungen. Diese Situation kann ein Hindernis für einen effizienten einheitlichen Raum für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt darstellen, da sie zu Ineffizienz führt oder die Integration der erforderlichen Infrastruktur und eine weitere Konsolidierung in Hinblick auf die Verringerung der Transaktionskosten behindert. Eine Strategie zur Erreichung eines Marktes für den Zahlungsverkehr, der über nationale Grenzen hinausgeht, könnte zu Vorteilen durch eine engere Zusammenarbeit mit Lieferanten (,collaborative sourcing") und durch ,Größenvorteile" führen. Außerdem ist das Phänomen der Auslagerung (,outsourcing") und der Konzentration des Zahlungsverkehrs in so genannten ,Transaction Factories" zu beobachten. Außerdem bemühen sich neue Akteure um den Zugang zu den Märkten für den Zahlungsverkehr, die als Nichtbanken häufig auf ordnungspolitische Hindernisse oder Probleme durch Rechtsunsicherheit stoßen. Diese Fragen müssen analysiert werden.

* Die Neuerungen im Bereich der Informationstechnologie (IT) haben bedeutende Auswirkungen auf die Entwicklung von Zahlungsinstrumenten, -infrastrukturen und -märkten. Die erheblichen Kosten der IT für diesen Geschäftsbereich erfordern gut überlegte strategische Entscheidungen bei der Erwägung der Entwicklungen im infrastrukturellen Umfeld (Normen, technische Plattformen usw.) und der Kooperationsmöglichkeiten. E-Geld-Institute und zahlreiche Vorschläge für neue elektronische Zahlungsinstrumente sind Phänomene, deren Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen sind.

* Insbesondere in Reaktion auf die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro haben europäische Banken vor kurzem ihre gemeinsamen Vorstellungen im Weißbuch ,Euroland - Our Single Payment Area" dargelegt. Darin wird gefordert, dass die Kräfte zugunsten der europäischen Verbraucher, Unternehmen und Banken gebündelt werden und sich die Regulierungsbehörden dazu verpflichten, ihren Beitrag zu leisten. Man erwartet, dass der Entwurf der Banken für den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA = Single European Payment Area) eine Liste rechtlicher Voraussetzungen oder wünschenswerter Entwicklungen enthält, die an die öffentlichen Behörden, einschließlich der europäischen Institutionen, gerichtet ist. Die Kommission beabsichtigt, diese Vorstellungen, sobald sie bekannt sind, bei der Erörterung dieses Rechtsrahmens zu berücksichtigen.

Im Geiste der Mitteilung der Kommission ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" haben die Dienste der Kommission bereits ein informelles Diskussionspapier in einem größeren Kreis verbreitet, um Gedanken und Vorschläge für einen möglichen Rahmen zu sammeln. Auf der Grundlage dieser Beiträge wird die Kommission ein Konsultationspapier erarbeiten, dessen Bewertung möglicher künftiger Bestimmungen eines Gesetzesvorschlags später dem Rat und dem Parlament vorgelegt werden sollen (im Jahre 2003).

ANHANG 1 - Nationale Umsetzungsmaßnahmen - Stand 27. September 2002

Tabelle 1: Übersicht über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen (Titel und ergänzende Informationen - wenn verfügbar)

Mitgliedstaat // Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie

Österreich // Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Nr. 123), erlassen vom Parlament und veröffentlicht am 21. Juli 1999 (Überweisungsgesetz - Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 159)

Belgien // Gesetz über grenzüberschreitende Überweisungen: Loi relative aux virements d'argent transfrontaliers, erlassen am 9. Januar 2000, veröffentlicht und ergänzt durch das Königliche Dekret zur Änderung des Königlichen Dekrets vom 23. März 1995 betreffend Preisangaben für gleichartige Finanzdienste

Dänemark // Gesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Nr. 237): Lov om graenseoverskridende pengeoverforsler vom 21. April 1999

Finnland // Gesetz über Überweisungen (Nr. 821/1999): Tilisiirtolaki, erlassen am 28. Juli 1999, veröffentlicht am 4. August 1999

Frankreich // Gesetz über Ersparnisse und finanzielle Absicherung (Nr. 99-532): Loi relative à l'épargne et à la sécurité financière (Abschnitt 78, Teil II, Kapitel V), veröffentlicht am 29. Juni 1999 (JORF, Seite 9507), ergänzt durch die Umsetzungsverordnung Nr. 99-09, veröffentlicht am 27. Juli 1999 (JORF, Seiten 11160-11161), mit Korrigendum 21. August 1999 (JORF, Seiten 12559-12560), aufgenommen in den Code monétaire et financier als Abschnitt L 133-1.

Deutschland // Überweisungsgesetz, erlassen am 21. Juli 1999 (Überweisungsgesetz, BGBI, Teil IS. 1642)

Griechenland // Dekret des Präsidenten 33/2000, erlassen am 8. Februar 2000 und veröffentlicht am 16. Februar 2000 (Staatsanzeiger, Nr. 27, Band A)

Irland // Statutory Instrument N°. 231: The European Communities (Cross-Border Credit Transfers) Regulations 1999

Italien // Gesetzesdekret Nr. 253: Attuazione della direttiva 97/5/CEE sui bonifici transfrontalieri, erlassen am 28. Juli 2000, veröffentlicht am 11. September 2000 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana, Serie General, Nr. 212)

Luxemburg // Gesetz erlassen am 29. April 1999 zur Änderung des Gesetzes vom 5. April 1993 betreffend den Finanzsektor; Veröffentlichung im Mémorial vom 12. Mai 1999; in Kraft getreten am 16. Mai 1999

Niederlande // Gesetz über grenzüberschreitende Transaktionen: Wet grensoverschrijdende betaaldiensten, erlassen im October 1998 und veröffentlicht am 12. November 1998 (Staatsanzeiger 686/1998), umgesetzt durch das Königliche Dekret vom 28. Juli 1999 (Stb. 1999, 341)

Portugal // Gesetzesdekret 41/2000 vom 17. März 2000: Decreto-Lei nº 41/2000 de 17 de Março, veröffentlicht am 17. März 2000 (Diario da republica, Serie A, N° 65, Seite 1022)

Spanien // Gesetz 9/1999: Ley 9/1999, de 12 de abril, por la que se regula el régimen jurídico de las transferencias entre estados miembros de la uníon Europea, erlassen am 12. April 1999 und veröffentlicht am 13. April 1999 (Staatsanzeiger Nr. 88, Seite 13653), ergänzt durch den Ministerialerlass vom 16. November 2000: Orden de 16 de noviembre de desarrollo de la Ley 9/1999, de 12 de abril por la que se regula el régimen jurídico de las transferencias entre Estados Miembros de la Unión Europea así como otras disposiciones en materia de gestión de transferencias en general

Schweden // Gesetz SFS Nr. 1999:268 über Überweisungen innerhalb der Europäischen Union: Lag om betalningsöverföringar inom Europeiska ekonomiska samarbetsområdet, erlassen am 12. Mai 1999 und veröffentlicht am 1. Juni 1999

Vereinigtes Königreich // Statutory Instrument N°. 1876: The Cross-Border Credit Transfers Regulations 1999, vom 30. Juni 1999

Tabelle 2: Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (Datum der Umsetzung):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2 - Nationale Beschwerde- und Abhilfeverfahren - Stand 27. September 2002

Österreich:

Arbeitskreis ,Ombudsstellen der österreichischen Kreditwirtschaft" Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstrasse 63 A-1045 Wien Tel.: +43.1.501.05.31.32 Telefax: +43.1.501.05.272 E-Mail: BSBV@WKOESK.WK.OR.AT

Belgien:

Association Belge des Banques (ABB) Square de Meêus 35 B - 1040 Bruxelles Tel.: +32.2.507.68.11 Telefax: +32.2.507.69.79 E-Mail: ombudsman@abb.bvb.be

Médiateur auprès de la Poste Dienst Ombudsman De Post W.T.C. Tour II Chaussée d'Anvers/Antwerpsesteenweg 59 B - 1000 Bruxelles/Brussel Tel.: +32.2.204.81.00 (FR) Tel.: +32.2.204.82.00 (NL) Tel.: +32.2.204.83.00 (DE) Telefax: +32.2.204.84.00

Dänemark:

Pengeinstitutankenævnet Østerbrogade 64, 4 DK - 2100 København Ø Tel.: +45.35.43.63.33 Telefax: +45.35.43.71.04

Finnland:

Advisory office for Bank Consumers Museokatu 8 A 7 FIN - 00100 Helsinki Tel.: +358.9.4056.1230 Telefax: +358.9.4056.1235 E-Mail: pankkialan.asiakasneuvonta@rahoitusalankl.fi

Consumer Complaint Board Box 306 Kaikukatu 3 FIN - 00531 Helsinki Tel.: +358.9.7726.7900 Telefax: +358.9.753.4880 E-Mail: kirjaamo@kuluttajavl.fi

Frankreich:

Im Allgemeinen werden Schlichter von den einzelnen Banken bestimmt. Die französische Bankenvereinigung kann behilflich sein, eine geeignete Regelung zu finden. Association Française des Banques 18 rue La Fayette 75009 Paris Tel: +33.1.48.00.52.52 Telefax: +33.1.42.46.76.40

Deutschland:

Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle Postfach 10 06 02 D - 60006 Frankfurt am Main Tel.: +49.69.9566-40.50 Telefax: +49.69.9566-40.56 E-Mail: schlichtung@bundesbank.de

Bundesverband Deutscher Banken Ombudsmann Postfach 040307 D - 10062 Berlin Tel: +49 30 16633161 (or 62) Telefax: +49 30 16633169 E-Mail: ombudsmann@bdb.de

Bundesverband Öffentlicher Banken Ombudsmannsystem für den grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr Postfach 110272 D - 10832 Berlin Tel: +49 30 81920 Telefax: +49 30 8192222 E-Mail: Postmaster@voeb.de

Griechenland:

Commission for Consumer's Protection of Public Enterprises and Organisations Presided by the Secretary General of Commerce 20, Caningos Str. GR - 101 81 Athens Tel: + 301 383.79.82 Tel.: + 301 384.17.73 Telefax: + 301 382.96.40 Hellenic Banking Ombudsman 12-14 Karagiorgi Servias Street GR - 105 52 Athens Tel.: +30.1.33.76.700 Telefax: +30.1.32.38.821 E-Mail: contact@bank-omb.gr

Irland:

The Ombudsman for the Credit Institutions 8 Adelaide Court IRL - Dublin 8 Tel.: +353.1.478.37.55 Telefax: +353.1.478.01.57

Italien:

Ombudsman Bancario Via delle Botteghe Oscure 46 I - 00186 Roma Tel.: +39.06.67.67.353 Telefax: +39.06.67.67.400 E-Mail: abi@abi.it

Luxemburg:

Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) 110, Route d'Arlon L - 2991 Luxembourg Tel.: +352.26.251.203 Telefax: +352.26.251.601 E-Mail: banques@cssf.lu , direction@cssf.lu

Niederlande:

Stichting Geschillencommissie Bankzaken Surinamstraat 24 NL - 2585 GJ 's Gravenhage Tel.: +31.70.310.53.10 Telefax: +31.70.365.88.14

Portugal:

Ein eigener Banken-Ombudsmann wird benannt. Bis zur Ernennung des Ombudsmanns sind Beschwerden an folgende Anschrift zu richten: Centro de Arbitragem de Conflitos de Consumo Mercado Chão de Loureiro (1st floor) Largo do Chão do Loureiro P - 1100 Lisboa Tel.: +351.1.888.36.23 Telefax: +351.1.888.37.67 E-Mail: lis-arbitragem@ip.pt

Spanien

Banco de España Servicio Jurídico / Sevicio de Reclamaciones Alcalá, 50 E - 28014 Madrid Tel.: +34.91.338.57.58 Telefax: +34.91.338.65.22

Schweden:

The National Board for Consumer Complaints P.O. Box 174 S - 101 23 Stockholm Tel.: +46.8.783.17.00 Telefax: +46.8.783.17.01 E-Mail: staffan.lind@arn.se

Vereinigtes Königreich

Financial Ombudsman Service South Quay Plaza 183, Marsh Wall London E14 9SR Tel.: +44.207.942.0942 Telefax: +44.207.942.0943 E-Mail: enquiries@financial-ombudsman.org.uk

EFTA-Länder

Island:

Customer Complaint Committee c/o Financial Supervisory Authority Suðurlandsbraut 32 IS-108 Reykjavík Tel.: (354) 525-2700 Telefax: (354) 525-2727 E-Mail: urskfjarm@fme.is

Norwegen:

The Norwegian Banking Complaints Board Universitetsgaten 8 Post Box 6855, St. Olavs Plass N - 0130 OSLO Tel.: +47.22.20.30.14 Telefax: +47.22.20.31.90 E-Mail: per.fiskerud@bankklagenemnda.no

Liechtenstein:

Amt für Finanzdienstleistungen Herrengasse 8 FL-9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein Tel.:+423.236.62.21 Telefax: +423.236.62.24 E-Mail: isolde.sigmeth@afd.llv.li

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