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Document 52002DC0141

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen bürgerbeauftragten über die beziehungen zum beschwerdeführer bei verstössen gegen das gemeinschaftsrecht

/* KOM/2002/0141 endg. */

OJ C 244, 10.10.2002, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002DC0141

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen bürgerbeauftragten über die beziehungen zum beschwerdeführer bei verstössen gegen das gemeinschaftsrecht /* KOM/2002/0141 endg. */

Amtsblatt Nr. 244 vom 10/10/2002 S. 0005 - 0008


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN über die BEZIEHUNGEN ZUM BESCHWERDEFÜHRER BEI VERSTÖSSEN GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

Die Kommission hat im Rahmen ihrer Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts wiederholt eingeräumt, wie wichtig die Rolle des Beschwerdeführers bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ist, dessen Einhaltung sie insbesondere mittels der Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gewährleistet.

Die Kommission hat 1999 eine Mitteilung [1] mit einem Standardformular für Beschwerden wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat veröffentlicht, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag und Artikel 141 EAG-Vertrag führen können.

[1] ABl. C 119 vom 20.4.1999, S. 5.

In dieser Mitteilung werden außerdem die Verwaltungsmaßnahmen dargelegt, die die Kommission zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht; sie sind auf der Rückseite des Beschwerdeformulars aufgeführt.

Diese Mitteilung war insbesondere eine Reaktion auf die Initiativuntersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten und die anschließende Verpflichtung der Kommission, gewisse administrative Verfahrensweisen, insbesondere hinsichtlich der Information des Beschwerdeführers im Vorfeld einer jeden Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens, zu beachten.

Außerdem hat sich die Kommission im Jahr 2001 in ihrer Antwort auf die Beanstandungen des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Einstellung des Beschwerdeverfahrens P.S. Emfietzoglou - Macedonian Metro Joint Venture (AZ 995/98/OV) verpflichtet, die Gesamtheit ihrer internen Verfahrensvorschriften für die Beziehungen zum Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren konsolidiert zu veröffentlichen.

Die Kommission legt im Anhang der vorliegenden Mitteilung die Verwaltungsmaßnahmen zugunsten des Beschwerdeführers dar, zu deren Einhaltung sie sich bei der Bearbeitung seiner Beschwerde und der Prüfung des entsprechenden Vertragsverletzungsdossiers verpflichtet.

Diese Verwaltungsmaßnahmen ändern jedoch nichts an dem bilateralen Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag und Artikel 141 EAG-Vertrag. Hierzu kann die Kommission gemäß einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nur darauf hinweisen, dass die Einleitung des Vertragsver letzungsverfahrens und die Anrufung des Gerichtshofs in ihr Ermessen gestellt sind [2]. Der Gerichtshof hat der Kommission ferner die Befugnis zuerkannt, nach freiem Ermessen über den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu entscheiden [3].

[2] Insbesondere Urteil vom 6. Dezember 1989 in der Rs. C-329/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, S. 4159; Urteil vom 27. November 1990 in der Rs. C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, S. I-4299; Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rs. C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, S. I-275; Urteil vom 25. November 1999 in der Rs. C-212/98, Kommission/Irland, Slg. 1999, S. I-8571.

[3] Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rs. C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, S. I-2039; Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rs. C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, S. I-1097.

Darüber hinaus wendet die Kommission im Bereich der Vertragsverletzungsverfahren die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten an, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [4] eingeführt wurden; die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung wurden im Anhang zum Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung [5] erlassen.

[4] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

[5] ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.

ANHANG

BEZIEHUNGEN ZUM BESCHWERDEFÜHRER BEI VERSTÖSSEN GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

1. Definitionen und Anwendungsbereich

Eine Beschwerde ist eine Eingabe an die Kommission, mit der auf Maßnahmen oder Praktiken hingewiesen wird, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Prüfung einer Beschwerde durch die Kommission kann in ein Vertragsverletzungsverfahren münden.

Das Vertragsverletzungsverfahren ist die vorprozessuale Phase des Verfahrens das die Kommission gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein schaft ("Euratom"-Vertrag) eingeleitet hat.

Die nachstehenden Maßnahmen finden Anwendung auf die Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und den Dienststellen der Kommission im Rahmen des Vertrags verletzungsverfahrens. Sie finden nicht Anwendung auf Beschwerden, die unter andere Bestimmungen der Verträge fallen, insbesondere Beschwerden im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates [6].

[6] ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

2. Allgemeine Grundsätze

Jede Person kann bei der Kommission unentgeltlich Beschwerde gegen eine Maßnahme (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats einlegen, die nach ihrer Auffassung gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Gemein schaftsrechts verstößt.

Der Beschwerdeführer braucht weder nachzuweisen, dass Handlungsbedarf besteht, noch, dass er selbst von der beanstandeten Zuwiderhandlung hauptsächlich und unmittelbar betroffen ist.

Es liegt im Ermessen der Kommission zu entscheiden, ob eine Beschwerde weiterverfolgt werden muss.

3. Registrierung der Beschwerde

Alle Schreiben, die als Beschwerde geprüft werden könnten, werden im zentralen Beschwerderegister des Generalsekretariats der Kommission eingetragen.

Nicht berücksichtigt und somit nicht eingetragen werden:

- anonyme Schreiben oder Schreiben, auf denen die Anschrift des Absenders nicht oder nur unvollständig angegeben ist;

- Schreiben ohne expliziten oder impliziten Hinweis auf den Mitgliedstaat, dem die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Maßnahme oder Vorgehensweisen angelastet werden könnten;

- Schreiben, in denen das Vorgehen Einzelner oder privatrechtlicher Einheiten bean standet wird, außer in Fällen, in denen die Beschwerde die Mitwirkung von Behörden oder deren Untätigkeit gegenüber der beanstandeten Praxis erkennen lässt. Die Kommissionsdienststellen prüfen in jedem Fall, ob das betreffende Schreiben nicht Verhaltensweisen offenbart, die gegen die Wettbewerbsregeln (Artikel 81 und 82 EG-Vertrag) verstoßen;

- Schreiben, in denen keine Beschwerdegründe vorgebracht werden;

- Schreiben, in denen Beschwerdegründe vorgebracht werden, zu denen bereits eine klare Position der Kommission vorliegt, die öffentlich bekannt gemacht wurde und sich nicht geändert hat; diese Position wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt;

- Schreiben, in denen Beschwerdegründe vorgebracht werden, die eindeutig nicht vom Gemeinschaftsrecht erfasst werden.

In Zweifelsfällen konsultiert das Generalsekretariat der Kommission den/die zuständigen Dienst/e binnen 15 Kalendertagen nach Eingang des betreffenden Schreibens. Ergeht binnen 15 Werktagen keine Antwort, wird das Schreiben automatisch im zentralen Beschwerde register eingetragen.

4. Empfangsbestätigung

Für jedes Schreiben stellt das Generalsekretariat der Kommission binnen 15 Werktagen nach dessen Eingang eine Empfangsbestätigung aus.

Für die als Beschwerde eingetragenen Schreiben stellt das Generalsekretariat binnen Monatsfrist nach Absendung der ersten Empfangsbestätigung eine weitere Empfangs bestätigung mit der Nummer des Vorgangs aus, die bei jedem Schriftwechsel anzugeben ist.

Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt werden.

Beschließen die Kommissionsdienstellen, ein Schreiben nicht als Beschwerde einzutragen, so unterrichten sie den Verfasser schriftlich und geben dabei an, auf welchen der unter Punkt 3 Absatz 2 genannten Gründe dieser Beschluss sich stützt.

Die Kommission teilt dem Beschwerdeführer gegebenenfalls mit, welche anderen Rechts wege - einzelstaatliche Gerichte, Europäischer Bürgerbeauftragter, nationale Bürgerbeauf tragte sowie sonstige auf nationaler oder internationaler Ebene bestehenden Beschwerde verfahren - beschritten werden können.

5. Beschwerdeverfahren

Beschwerden sind mit per Brief, Fax oder E-Mail zu übermitteln.

Sie sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen.

Um die Bearbeitung der Beschwerden zu erleichtern und zu beschleunigen, stellt die Kommission den Beschwerdeführern ein Standardformular zur Verfügung, welches im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [7] ein Standardformular veröffentlicht wurde; das Formular kann bei den Kommissionsdienststellen angefordert oder vom Internet-Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/lexcomm/index_de.htm heruntergeladen werden.

[7] ABl. C 119 vom 30.4.1999, S. 5.

In einem Anhang zu dem Formular sind die allgemeinen Grundsätze eines Vertrags verletzungsverfahrens aufgeführt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, nicht auf die Rechte des Beschwerdeführers auswirkt. Ihm wird zudem empfohlen, die Rechtsschutzmöglichkeiten des innerstaatlichen Rechts auszuschöpfen.

Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Beschwerden sind an folgende Anschrift zu richten: Generalsekretariat der Europäischen Kommission (B-1049 Brüssel, Fax: +32.2.295.39.13, E-Mail: SG-PLAINTES@cec.eu.int). Sie können auch bei einer Vertretung der Kommission in den Mitgliedstaaten abgegeben werden.

6. Rechtsschutz des Beschwerdeführers und Schutz personenbezogener Daten

Angaben zur Person des Beschwerdeführers sowie von diesem übermittelte Daten dürfen dem betreffenden Mitgliedstaat nur mit vorheriger Zustimmung des Beschwerdeführers und unter Beachtung insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr [8] sowie der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [9] übermittelt werden.

[8] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[9] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

7. Kommunikation mit dem Beschwerdeführer

Die Dienststellen der Kommission setzen sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung und unterrichten ihn schriftlich nach jeder Entscheidung der Kommission (Aufforderung zur Äußerung, mit Gründen versehene Stellungnahme, Befassung des Gerichtshofs der Euro päischen Gemeinschaften oder Einstellung) über den Stand des infolge seiner Beschwerde eingeleiteten Verfahrens.

Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt werden.

Der Beschwerdeführer kann während des Verfahrens jederzeit beantragen, den Kommissions dienststellen seine Beschwerde vor Ort und auf eigene Kosten darzulegen bzw. näher zu erläutern.

8. Fristen für die Prüfung der Beschwerde

In der Regel entscheiden die Kommissionsdienststellen binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Generalsekretariat, ob eine Beschwerde Anlass zur Absendung einer Aufforderung zur Äußerung gibt oder ob der Vorgang eingestellt wird.

Wird die Frist überschritten, so wird der Beschwerdeführer auf Wunsch von der zuständigen Dienstelle unterrichtet.

9. Abschluss der Beschwerdeprüfung

Nach Abschluss der Beschwerdeprüfung können die Kommissionsdienststellen dem Kolle gium vorschlagen, entweder mit einer Aufforderung zur Äußerung das Vertragsverletzungs verfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten oder den Fall als erledigt zu betrachten.

Die Kommission entscheidet darüber nach Ermessen. Diese Ermessensbefugnis betrifft sowohl die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Eröffnung oder Einstellung eines Vertragsverletzungsverfahrens als auch die Wahl der Beschwerdegründe.

Die Kommission unterrichtet den Beschwerdeführer schriftlich über ihre Entscheidung zu dem auf Grund seiner Beschwerde eröffneten Vertragsverletzungsverfahren sowie über alle weiteren diesbezüglichen Entscheidungen.

Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt werden.

10. Einstellung des Verfahrens

Außer in besonderen dringlichen Fällen wird der Beschwerdeführer von der zuständigen Kommissionsdienststelle unterrichtet, wenn diese beabsichtigt, die Einstellung des Beschwer deverfahrens vorzuschlagen. Sie übermittelt dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Schreiben, in dem sie die Einstellung des Verfahrens begründet und den Beschwerdeführer auffordert, binnen vier Wochen etwaige Bemerkungen mitzuteilen.

Gehen zahlreiche Beschwerden mit ein und demselben Beschwerdegrund ein, so können die einzelnen Empfangsbestätigungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie auf dem Server "Europa" der Europäischen Gemeinschaften ersetzt werden.

Erteilt der Beschwerdeführer keine Antwort, ist er aus von ihm selbst zu vertretenen Gründen nicht erreichbar oder sieht die zuständige Dienststelle aufgrund der Bemerkungen des Beschwerdeführers keinen Anlass, ihren Standpunkt zu überprüfen, so wird ein Vorschlag für eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Der Beschwerdeführer wird über die Entscheidung der Kommission unterrichtet.

Sieht sich die zuständige Dienststelle aufgrund der Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst, ihren Standpunkt zu überprüfen, wird die Beschwerde weiterverfolgt.

11. Vereinfachtes Einstellungsverfahren

Die Vertragsverletzungsakten, bei denen noch keine Aufforderung zur Äußerung ergangen ist, können nach einem vereinfachten Verwaltungsverfahren ohne Prüfung durch das Kollegium eingestellt werden.

Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn die Kommissionsdienststellen nach einer ersten Prüfung der Beschwerde eindeutig zu dem Ergebniss gelangen, daß die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder gegenstandslos ist, oder daß keine oder keine hinreichenden Beweise vorliegen. Es kann ebenfalls angewandt werden, wenn der Beschwerdeführer kein Interesse mehr für die Verfolgung der Beschwerde zeigt.

Beabsichtigt die zuständige Dienststelle, dieses Verfahren anzuwenden, so unterrichtet sie den Beschwerdeführer nach dem in Punkt 10 vorgesehenen Verfahren.

12. Bekanntmachung von Entscheidungen

Die Entscheidungen der Kommission werden binnen acht Tagen nach ihrer Annahme auf der Internetseite des Generalsekretariats der Kommission veröffentlicht unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm

infractions.

Entscheidungen über die Absendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den Mitgliedstaat oder die Befassung des Gerichtshofs werden, sofern die Kommission nichts anderes beschließt, in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

13. Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren

Der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wie sie durch die Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission [10] durchgeführt wurde.

[10] ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94.

14. Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten

Ist ein Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei der Prüfung seiner Beschwerde durch die Kommission Missstände dadurch aufgetreten sind, dass letztere eine der vorstehenden Maßnahmen nicht beachtet hat, so kann er sich Maßgabe von Artikel 21 und 195 EG-Vertrag an den Bürgerbeauftragten wenden.

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