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Document 52001PC0789(03)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

/* KOM/2001/0789 endg. - CNS 2001/0315 */

OJ C 75E, 26.3.2002, p. 425–447 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0789(03)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen /* KOM/2001/0789 endg. - CNS 2001/0315 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0425 - 0447


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [1] wird der Beschluss 87/373/EWG vom 13. Juli 1987 aufgehoben.

[1] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

Die Erklärung Nr. 2 des Rates und der Kommission zum Beschluss 1999/468/EG besagt, dass der Rat und die Kommission darin übereinstimmen, dass die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen angepasst werden sollten, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

Die gemeinsame Erklärung sieht vor, dass die automatische Anpassung der Verfahren I, IIa, IIb, IIIa und IIIb sowie die Änderung der Schutzverfahren von Fall zu Fall entschieden werden sollte.

Die vorliegende Verordnung berührt weder die inhaltlichen Bestimmungen der geänderten Rechtsakte noch deren Anwendung.

Die vorliegende Verordnung sieht die Anpassung der Rechtsakte zur Einsetzung der Ausschüsse sowie der Rechtsakte vor, in denen auf diese Ausschüsse verwiesen wird, ohne jedoch den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp zu berühren.

Die vorliegende Verordnung ist nicht anwendbar auf Rechtsakte, die bereits durch einen Rechtsakt zur Änderung des Basisrechtsakts angepasst wurden.

Die Verordnung berührt nicht die Bestimmungen der seit dem 18. Juli 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses 1999/468/EG, vorgelegten Rechtsakte der Kommission zur Änderung des Basisrechtsakts.

Diese Verordnung ist anwendbar auf Rechtsakte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch in Kraft sind.

2001/0315 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Anpassung der Bestimmungen über die in Rechtsakten des Rates nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) vorgesehenen Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36, 37 und 133,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3]

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] ersetzt den Beschluss 87/373/EWG [6].

[5] ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

[6] ABl. L 197, 18.7.1987, S. 33.

(2) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission [7] zum Beschluss 1999/468/EG sind die auf den Beschluss 87/373/EWG zurückgehenden Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen anzupassen, um diese Bestimmungen mit den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG in Einklang zu bringen.

[7] ABl. C 203, 17.7.1999, S. 1.

(3) Die besagte Erklärung gibt die Modalitäten der Anpassung der Ausschussverfahren an, die automatisch erfolgt, sofern sie nicht den im Basisrechtsakt vorgesehenen Ausschusstyp berührt.

(4) Die in den zu ändernden Vorschriften festgelegten Fristen müssen ihre Gültigkeit behalten. Sofern keine bestimmte Frist für die Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorgesehen war, sollte eine Frist von drei Monaten festgelegt werden.

(5) Dementsprechend sind die Bestimmungen der Rechtsakte, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs I gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(6) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIa und IIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

(7) Die Bestimmungen von Rechtsakten, die eine Bezugnahme auf das Ausschussverfahren des Typs IIIa und IIIb gemäß dem Beschluss 87/373/EWG vorsehen, sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die eine Bezugnahme auf das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorsehen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Soweit das Beratungsverfahren betroffen ist, sind die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 2

Soweit das Verwaltungsverfahren betroffen ist, sind die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 3

Soweit das Regelungsverfahren betroffen ist, sind die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte in der dort beschriebenen Weise zu ändern.

Artikel 4

Verweise auf die Bestimmungen der in den Anhängen genannten Rechtsakte sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu verstehen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Beratungsverfahren

Geänderte Rechtsakte:

1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, 19.8.1991, S. 1)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so ist das Konsultationsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden."

2. Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 395, 31.12.1992, S. 1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so ist das Konsultationsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden."

3. Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265, 30.9.1998, S. 31)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

,Artikel 3

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so ist das Konsultationsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden."

ANHANG II

Verwaltungsverfahren

Geänderte Rechtsakte:

1. Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. B 109, 23.6.1965, S. 1859)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

2. Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. L 55, 2.3.1968, S. 1)

Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 14 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

« (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

3. Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93, 17.4.1968, S. 15)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss des Rates vom 14. Juni 1966 eingesetzten Ausschuss, dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

4. Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246, 5.11.1971, S. 1)

Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

5. Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung (ABl. L 182, 5.7.1974, S. 1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

6. Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282, 1.11.1975, S. 49)

Artikel 16 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

7. Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77)

Artikel 16 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

8. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157, 10.6.1992, S. 10)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, den ,Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten", der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

9. Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215, 30.7.1992, S. 70)

Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. 2. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

10. Verordnung (EG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, 31.12.1992, S. 1)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

11. Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. L 40, 17.2.1993, S. 1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

12. Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, 20.10.1993, S. 1)

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

,Artikel 36

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 3760/92 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

13. Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 66, 10.3.1994, S. 1)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

,Artikel 23

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

14. Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (ABl. L 159, 28.6.1994, S. 1)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

15. Verordnung (EG) Nr. 1798/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994-1997) (ABl. L 189, 23.7.1994, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

16. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, 30.12.1994, S. 8)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

17. Verordnung (EWG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, 21.3.1995, S. 1)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt."

18. Verordnung (EG) Nr. 1526/97 des Rates vom 26. Juni 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 210, 4.8.1997, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

19. Verordnung (EG) Nr. 2135/97 des Rates vom 24. Juli 1997 über die Verwaltung des Systems doppelter Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG- und den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 300, 4.11.1997, S. 1)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

20. Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. L 148, 19.5.1998, S. 22)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,Artikel 4

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

21. Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 (ABl. L 215, 1.8.1998, S. 12)

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

,Artikel 30

(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder gegebenenfalls der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte erlassen.

(2) Bei Fleisch und Reis betreffen die Durchführungsbestimmungen insbesondere

a) die Berechnungsgrundlage und den Bezugszeitraum, die für die Festsetzung des Betrags, um den die Einfuhrabgaben gesenkt werden, zugrunde gelegt werden;

b) die Regeln für die Festsetzung des entsprechenden Betrags, der vom Ausfuhrland zu erheben ist;

c) die Ausstellung der Einfuhrlizenzen und/oder die Schaffung eines Systems von Einfuhrbescheinigungen;

d) die zulässigen Nachweise und die Kontrollmaßnahmen.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bestimmungen über die Anwendung der Zollkontingente, Zollplafonds und Referenzmengen des Artikels 17 sowie die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten erforderlich werden, von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex nach dem Verfahren des Absatzes 4 erlassen.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(5) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(6) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten, Zollplafonds oder Referenzmengen prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats stellt.

(7) Sobald ein Zollplafond ausgeschöpft ist, kann die Kommission für die Einfuhr der betreffenden Ware bis zum Ende des Kalenderjahres die für Drittländer geltenden Zölle durch Verordnung wiedereinführen."

22. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226, 13.8.1998, S. 16)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss, den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

23. Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, 26.6.1999, S. 21)

Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

24. Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 160, 26.6.1999, S. 48)

Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

25. Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, 14.7.1999, S. 1)

Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

ANHANG III

Regelungsverfahren

Geänderte Rechtsakte:

1. Entscheidung des Rates 80/1096/EWG vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (ABl. L 325, 1.12.1980, S. 5)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

,Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

2. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194, 22.7.1988, S. 10)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) In den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Fällen ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, 31.12.1988, S. 36)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

4. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. L 212, 22.7.1989, S. 87)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

5. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302, 19.10.1989, S. 1)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

6. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, 30.12.1989, S. 13)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) In den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Fällen ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

7. Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 82, 29.3.1990, S. 1)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) In den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Fällen ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

8. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224, 18.8.1990, S. 1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

,Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien über Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

9. Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224, 18.8.1990, S. 19)

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

,Artikel 41

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

,Artikel 42

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

10. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224, 18.8.1990, S. 42)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

,Artikel 24

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

,Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

11. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224, 18.8.1990, S. 62)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

12. Entscheidung des Rates 90/495/EWG vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (ABl. L 276, 6.10.1990, S. 37)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

13. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303, 31.10.1990, S. 6)

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

,Artikel 32

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

,Artikel 33

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

14. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 350, 14.12.1990, S. 71)

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

"Artikel 10a

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

15. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABL. L 363, 27.12.1990, S. 51)

Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

16. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 41)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

,Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

17. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46, 19.2.1991, S. 1)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

,Artikel 26

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

,Artikel 27

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

18. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46, 19.2.1991, S. 19)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

19. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, 22.7.1991, S. 1)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

,Artikel 14

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

20. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, 19.8.1991, S. 1)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

,Artikel 20

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

21. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 1)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

22. Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 15)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

23. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 69)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

,Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

24. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, 11.12.1991, S. 17)

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

,Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

25. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340, 11.12.1991, S. 28)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

26. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340, 11.12.1991, S. 33)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

27. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 157, 10.6.1992, S. 10)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

,Artikel 22

(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

28. Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157, 10.6.1992, S. 19)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

29. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (ABl. L 167, 22.6.1992, S. 1)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

,Artikel 21

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

30. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268, 14.9.1992, S. 35)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

,Artikel 22

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

31. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, 14.9.1992, S. 1)

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

,Artikel 31

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

32. Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243, 25.8.1992, S. 27)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

33. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260, 5.9.1992, S. 1)

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

,Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

34. Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, 24.7.1992, S. 1)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

,Artikel 15

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

35. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 208, 24.7.1992, S. 9)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

36. Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. L 62, 15.3.1993, S. 38)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

,Artikel 16

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

37. Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62, 15.3.1993, S. 69)

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

,Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

38. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340, 31.12.1993, S. 21)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

,Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

39. Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67, 10.3.1994, S. 1)

Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

,(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden. (3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

40. Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322, 15.12.1994, S. 1)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr mit Textilien unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt."

41. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. L 368, 31.12.1994, S. 10)

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

,Artikel 20

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

42. Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (ABl. L 348, 31.12.1994, S. 1)

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

,Artikel 19

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(2) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

43. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. L 243, 11.10.1995, S. 17)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ein.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf fünfzehn Tage festgesetzt."

44. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332, 30.12.1995, S. 15)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

,Artikel 16

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 70/372/EWG eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

45. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. L 332, 30.12.1995, S. 33)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

46. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125, 23.5.1996, S. 10)

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

,Artikel 33

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

47. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel- Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125, 25.5.1996, S. 35)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem mit Beschluss 70/372/EWG eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss, nachstehend ,Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

48. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226, 13.8.1998, S. 16)

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

,Artikel 18

(1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

49. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221, 8.8.1998, S. 23)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

,Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

50. Richtlinie 1999/74/EWG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203, 3.8.1999, S. 53)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

,Artikel 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

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