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Document 52001PC0448(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

/* KOM/2001/0448 endg. - CNS 2001/0175 */

OJ C 304E, 30.10.2001, p. 242–249 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0448(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien /* KOM/2001/0448 endg. - CNS 2001/0175 */

Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0242 - 0249


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 12. Februar 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien auszuhandeln. Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Abkommensentwurf einschließlich seines Anhangs über Rechte an geistigem Eigentum. Das Abkommen wurde am 21. März 2001 paraphiert.

2. Der Entwurf des Abkommens, das stillschweigend um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann, wurde ausgehandelt vor dem Hintergrund einer umfassenden und verstärkten Zusammenarbeit zwischen Indien und der Europäischen Union. Leitgedanken dabei waren die Bedeutung von Wissenschaft und Technik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der beiderseitige Wunsch, die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse zu erweitern und zu stärken.

3. Der Entwurf des Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten, an den Programmen und Maßnahmen, die für den Zweck des Abkommensentwurfs von Bedeutung sind, mitzuwirken, des Diskriminierungsverbots, des wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum.

Die Zusammenarbeit soll den auf jeder Seite geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften unterliegen.

4. Der Abkommensentwurf sieht Folgendes vor:

- Beteiligung von natürlichen und juristischen Personen, einschließlich der Vertragsparteien selbst, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen Gremien oder Unternehmen an den Forschungsprojekten der jeweils anderen Vertragspartei;

- Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

- Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;

- Austausch und Bereitstellung von Wissen und Daten;

- Besuch und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeignetem Personal zur Teilnahme an Sitzungen, Seminaren, Symposien, Workshops und sonstigen Forschungsmaßnahmen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Tätigkeiten, die vom Lenkungsausschuß für die FTE-Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den anwendbaren Programmen der Vertragsparteien festgelegt werden;

- Genehmigung von Technologiemanagementplänen durch die Vertragsparteien gemäß dem Anhang zu dem Abkommensentwurf als Voraussetzung für den Beginn der Forschungsprojekte;

- Abhängigkeit der Kooperationsmaßnahmen von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und von den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen von Indien und der Gemeinschaft; keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

5. Hinsichtlich des Anhangs über die Verbreitung und Verwertung von Wissen sowie die Inhaberschaft bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum und deren Aufteilung und Ausübung sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum gemäß den auf jeder Seite geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erfolgen soll.

Das in Artikel 3 vereinbarte Diskriminierungsverbot soll die Mitwirkenden der Gemeinschaft an indischen Programmen und Maßnahmen vor einer diskriminierenden Behandlung schützen, auch hinsichtlich der Verbreitung und Verwertung von Ergebnissen, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum. Der Lenkungsausschuß für die FTE-Zusammenarbeit soll unter anderem die Effizienz und Effektivität der Durchführung des Abkommens und damit auch die nichtdiskriminierende Behandlung von Mitwirkenden überprüfen.

6. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Personen zu bestellen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen;

- das beigefügte Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen;

- den indischen Behörden mitzuteilen, dass die von Seiten der Europäischen Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2001/0175 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ...

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Dezember 1993 [3] wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien ein Kooperationsakommen über Partnerschaft und Entwicklung unterzeichnet.

[3] ABl. L 223 vom 27.8.1994, S.23.

(2) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Indien führen spezifische Programme für Forschung und technologische Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

(3) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten.

(4) Dieses Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien.

(5) Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien auszuhandeln.

(6) Mit Beschluss vom .. ....... 2001 beschloss der Rat, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft [4] zu unterzeichnen ist.

[4] ABl. ...

(7) Das Abkommen wurde am .. ............. 2001 unterzeichnet.

(8) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien wird namens der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates gibt nach Artikel 11 des Abkommens bekannt, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen sind.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) einerseits

und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN (nachstehend "Indien" genannt) andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und Indien auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse derzeit gemeinsame Programme in den Bereichen Forschung und Technologie durchführen und die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in beiderseitigem Interesse läge,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Rahmen des am 20. Dezember 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Indien in zahlreichen wissenschaftlichen und technischen Bereichen eine lebhafte Zusammenarbeit und aktiver Informationsaustausch stattgefunden haben,

IM HINBLICK auf die auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und Indien am 28. Juni 2000 abgegebene gemeinsame Erklärung,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu erweitern, um die Koperationstätigkeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu vertiefen und die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 - Zweck

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit in Bereichen der Forschung und Entwicklung von gemeinsamem Interesse zwischen der Gemeinschaft und Indien.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist:

(a) "Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt;

(b) "Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und andere Daten, die die Mitwirkenden und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

(c) "geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

(d) "gemeinsame Forschung" Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und Indien durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren Handlungsbeauftragten schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts ausgewiesen;

(e) "Mitwirkender" oder "Forschungseinrichtung" jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut oder jedes andere Gremium oder Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder Indien, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3 - Grundsätze

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

(a) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

(b) beiderseitige Möglichkeiten, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

(c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

(d) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4 - Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend ,FTE" genannt, erstrecken, die unter den ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms nach Artikel 164 EG-Vertrag fallen, sowie ähnliche FTE-Maßnahmen in Indien auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Indiens als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5 -Art der Kooperationsmaßnahmen

Kooperative Tätigkeiten können folgende Tätigkeiten einschließen:

- Teilnahme indischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des ersten Aktionsbereichs des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an indischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der Vertragsparteien gelten;

- Gemeinsame FTE-Projekte; die gemeinsamen FTE-Projekte werden durchgeführt, sobald die Mitwirkenden einen Technologiemanagementplan gemäß dem Anhang dieses Abkommens aufgestellt haben.

- Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

- gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

- konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse / Austausch von Erfahrungen bei gemeinsamen FTE-Projekten, die finanziert wurden,

- Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Formen, die der Lenkungsausschuß empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 6 - Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

(a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen obliegen für Indien dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Department of Science & Technology) und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Europäischen Kommission (Generaldirektion Forschung) die für die jeweilige Partei als Handlungsbeauftragte fungieren.

(b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuß für die W&T-Zusammenarbeit, nachstehend "Lenkungsausschuß" genannt, ein. Dieser Ausschuß setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen und sieht jeweils Mit-Vorsitzende der Vertragsparteien vor; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(c) Der Lenkungsausschuß hat die Aufgabe,

1. die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen der FTE-Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung durchgeführten Maßnahmen zu fördern und zu überwachen;

2. a) gemeinsame, im Rahmen genehmigter, von den Handlungsbevollmächtigten veröffentlichter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegte FTE-Projekte zu empfehlen, die von den Vertragsparteien auf Kostenteilungsbasis durch finanzielle Unterstützung gefördert werden;

b) die gemeinsamen Projekte, die von den Wissenschaftlern einer Seite zur Beteiligung an den Programmen der anderen Seite eingereicht wurden, werden von jeder Vertragspartei nach dem jeweiligen Auswahlverfahren jeder Partei unter möglicher Beteiligung von Sachverständigen beider Seiten ausgewählt;

3. für das folgende Jahr gemäß Artikel 5, erster und zweiter Gedankenstrich, für eine FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

4. gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich den Wissenschaftlern beider Vertragsparteien die Zusammenlegung von Projekten vorzuschlagen, die von beidseitigem Nutzen wären und sich ergänzen können;

5. Empfehlungen gemäß Artikel 5 vierter bis achter Gedankenstrich abzugeben;

6. die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

7. die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens einschließlich der Bewertung laufender Zusammenarbeitsprojekte zu überprüfen, wobei Indien als Entwicklungsland im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung einbezogen wird.

8. jährlich den Vertragsparteien über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuß vorgelegt, der durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzt wurde.

(d) Der Lenkungsausschuß tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, und zwar vorzugsweise vor der Sitzung des durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschusses; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Indien statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

(e) Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das eine Aufzeichnung der Entscheidungen und wichtigsten erörterten Punkte enthält. Dieses Protokoll wird von den designierten Mit-Vorsitzenden des Lenkungsausschusses genehmigt.

(f) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitwirkenden an den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von den Vertragsparteien getragen, denen diese angehören. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7 - Finanzierung

(a) Kooperationsmaßnahmen setzen voraus, dass entsprechende Finanzierungsmittel vorhanden sind und unterliegen den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften (einschließlich Befreiungen von Steuern und Zöllen) und stehen im Einklang mit den Politiken und Programmen der Vertragsparteien.

(b) Die für ausgewählte Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von den Mitwirkenden geteilt, ohne dass eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei zur anderen erfolgt.

(c) Die administrativen und finanziellen Modalitäten für die Kooperationsmaßnahmen werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

(d) FTE-Projekte, in die Indien als Entwicklungsland einbezogen wird und die im Rahmen der Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung durch finanzielle Unterstützung gefördert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen von Artikel 7 Buchstaben b und c.

Artikel 8 - Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden.

Artikel 9 - Verbreitung und Verwertung von Wissen

Die Verbreitung und Verwertung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentums, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs dieses Abkommens. Dieser Anhang über die Rechte an geistigem Eigentums ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10 - Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Indien andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See. Im Weltraum oder im Einklang mit dem internationalen Recht auf dem Gebiet von Drittländern wird nicht ausgeschlossen.

Artikel 11 - Inkrafttreten, Kündigung und Streitbeilegung

(a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(b) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums stillschweigend verlängert werden.

(c) Dieses Abkommen kann mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(d) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das Außerkrafttreten oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

(e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu ... am ... in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für den Rat der Europäischen Union

Für die Regierung der Republik Indien

ANHANG : RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs aufgeteilt.

Geltung

Dieser Anhang gilt für alle gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

I. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Die Bedeutung von "geistigem Eigentum" im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt.

2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Dieser Anhang ändert bzw. berührt weder die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden noch die Regeln für die Verbreitung und Anwendung von Wissen die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt werden.

3. Die Vertragsparteien orientieren sich an folgenden Grundsätzen, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

(a) Wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums;

(b) effektive Nutzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien;

(c) nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden in Bezug auf die Inhaberschaft, die Verwertung und Verbreitung von Wissen und die Inhaberschaft, die Aufteilung und die Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum;

(d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP). Der TMP ist ein besonderer, zwischen den Mitwirkenden abzuschließender Vertrag über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Inhaberschaft und Verwertung, einschließlich der Veröffentlichung von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird.

Im TMP werden normalerweise u.a. folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, die Notwendigkeit von Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern (d.h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den TMP geregelt. Die TMP müssen vor dem Abschluss der speziellen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, denen sie beigelegt sind, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden.

5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im TMP nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit, die durch das vereinbarte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht ausgeräumt werden kann, gehört solches Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, von denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

6. Jede Vertragspartei stellt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere fördern:

(i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

(ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

8. Die Kündigung oder das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die Rechte und Pflichten der Mitwirkenden in Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum im Rahmen genehmigter laufender Projekte gemäß diesem Anhang unberührt.

II. Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) zu behandeln.

Unbeschadet des Abschnitts III werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissen-schaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ ablehnen. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

III. Nichtoffenbartes Wissen

A. Nichtoffenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

(a) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im Allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

(b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

(c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nichtoffenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nichtoffenbartes Wissen, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

3. Nichtoffenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nichtoffenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegt und wie oben ausgeführt ohne weiteres deutlich als solches kenntlich gemacht ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die im Rahmen dieses Abkommens nichtoffenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nichtoffenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nichtoffenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur

Nichtoffenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nichtoffenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens im Voraus schriftlich die Vertraulichkeit des mitzuteilenden Wissens bekanntgemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nichtoffenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

FINANZBOGEN

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

GD/Dienststelle: GD Forschung

1. Haushaltslinie

1.1 Bezeichnung der Maßnahme

Internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit: Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Indien

1.2. Einschlägige Haushaltslinien

Reisekosten für EG-Bedienstete und EG-Sachverständige im Zusammenhang mit dem Follow-up und der Durchführung des Abkommens gehen zu Lasten der jeweiligen Haushaltslinien der einzelnen Programme des gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogramms (Kapitel B6-61/62-GD RTD).

2. Allgemeine Zahlenangaben

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Voranschlag)

a. Vorbereitende Maßnahmen, Überprüfung der Zusammenarbeit: Sitzungen des Lenkungsausschusses über die Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Technologie, Informationsaustausch, Besuche von Bediensteten und Sachverständigen in Indien 50.000 EUR

b. Wissenschftliche und technische Workshops/Sitzungen 60.000 EUR

INSGESAMT : 110.000 EUR/Jahr

3. Haushaltstechnische Merkmale

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Rechtsgrundlage

4.1. Verpflichtung zur Angabe einer Rechtsgrundlage bei den einzelnen Haushaltslinien

Mit Rechtsgrundlage - Mehrjahresprogramm - Mitentscheidung (mit besonderer finanzieller Bezugnahme).

4.2. Titel und Bezugnahme

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Gedankenstrich.

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998 bis 2002).

5. Beschreibung und Begründung

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft und Ziele

5.1.1. Allgemeine Ziele der Maßnahme

Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und Indien bei Forschungsprojekten in den unter das Rahmenprogramm fallenden Bereichen.

5.1.2. Dauer der Maßnahme

Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen und kann in beiderseitigem Einvernehmen jeweils um fünf weitere Jahre verlängert werden.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.2.2. Art der Ausgaben

100%iger Zuschuss (Reisen von Kommissionsbediensteten und Sachverständigen nach Indien; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in Europa und in Indien).

6. Finanzielle Auswirkungen

6.1. Einzelziele

6.2. Operationelle Ausgaben administrativer und technischer Art für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.2.1.Ausgaben für die Verwaltung des Beschlusses (Voranschlag)

Vorläufige Aufschlüsselung, Beträge (ausgedrückt in Millionen Euro zum Wert von 1999)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Überwachung und Bewertung

7.1. Überwachung

7.1.1. Einzelziele

- mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und Indien die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der indischen Wissenschaftsgemeinschaft und der indischen Industrie an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an indischen Forschungsprojekten;

- Die Kooperation kommt in der EG und in Indien direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

7.1.2. Begründung der Maßnahme

Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung der Rahmenprogramme fällt, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Beteiligung Indiens an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Bediensteten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in Indien).

7.2. Überwachung und Bewertung der Maßnahme

Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet.

Die Bewertung betrifft folgende Punkte:

a. Einholen von Informationen: anhand von Angaben aus den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme.

b. Gesamtbewertung der Maßnahme: Sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen bewertet.

8. Geplante Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

In jeder Phase der Unterzeichnung und Durchführung der Forschungsverträge sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen. Sie betreffen insbesondere

- Überprüfungen der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung (wissenschaftliche und technische Überprüfung)

- Interne Buchprüfung durch den Auditdienst

- Inspektionen vor Ort durch den Auditdienst der Kommission und den Europäischen Rechnungshof

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