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Document 52001PC0213
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the supplementary supervision of credit institutions, insurance undertakings and investment firms in a financial conglomerate and amending Council Directives 73/239/EEC, 79/267/EEC, 92/49/EEC, 92/96/EEC, 93/6/EEC and 93/22/EEC, and Directives 98/78/EC and 2000/12/EC of the European Parliament and the Council
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
/* KOM/2001/0213 endg. - COD 2001/0095 */
OJ C 213E, 31.7.2001, p. 227–244
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates /* KOM/2001/0213 endg. - COD 2001/0095 */
Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0227 - 0244
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Der Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon seine Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, bis spätestens 2005 die Integration der europäischen Finanzmärkte zu erreichen. Ein integrierter Finanzmarkt wird die Kapitalkosten für kleine und mittlere Unternehmen senken und so entscheidend zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen. Auch für die Verbraucher wird ein integrierter, angemessen regulierter und aufsichtsrechtlich solider Markt erhebliche Vorteile mit sich bringen, da er einen erhöhten Schutz vor Institutsausfällen bietet. Dieser Finanzbinnenmarkt soll mit Hilfe des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen erreicht werden, in dem für Anfang 2001 ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten angekündigt wird. Der EU-Finanzbinnenmarkt setzt eine solide Aufsicht und Stabilität des Finanzsystems voraus. Die koninuierliche, von der EU geförderte Annäherung der Aufsichtspraktiken, die durch gemeinsame Grundregeln und praxisorientierte Modalitäten zur Umsetzung und Anwendung der EU-Finanzbinnenmarkt-Richtlinien möglich wurde, hat schon jetzt erheblich zur Erreichung dieses Ziels beigetragen. In Anbetracht des erhöhten Konsolidierungstempos in der Finanzbranche und der zunehmenden Verflechtung der Finanzmärkte muss jedoch sorgfältig geprüft werden, welche Aufsichtsstrukturen dem Risiko von Institutsausfällen und Systemrisiken am besten gerecht werden, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn diese Risiken in Allfinanzgruppen aus Versicherungsunternehmen, Banken und Wertpapierfirmen ('Finanzkonglomeraten') auftreten. In einigen Mitgliedstaaten (wie den Benelux- und den skandinavischen Ländern) spielen Finanzkonglomerate eine bedeutende Rolle und zählen zum Teil bereits zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten. In anderen Mitgliedstaaten spielen sie eine geringere, wenn nicht gar untergeordnete Rolle, was sich jedoch in Zukunft ändern könnte. Da keine gesicherten Angaben über Zahl und Art der Finanzkonglomerate vorliegen (was z.T. auf das Fehlen einer harmonisierten Definition zurückzuführen ist), wird derzeit auf Initiative der Kommissionsdienststellen eine Typologie der Finanzkonglomerate in der EU erstellt, die Aufschluss über die tatsächliche Bedeutung der Finanzkonglomerate in der EU geben soll. Da kombinierte Finanzgeschäfte auch neue, für die Aufsicht relevante Risiken schaffen oder bestehende verschärfen können, müssen die Eigenkapitalanforderungen den Risiken von Finanzgruppen, die über die traditionellen Branchengrenzen hinweg tätig sind, angemessen Rechnung tragen. Etwaige Unstimmigkeiten zwischen sektoralen Rechtsvorschriften, die Schlupflöcher entstehen lassen und die Möglichkeit zur Aufsichtsarbitrage bieten, sollten beseitigt werden. Die Union sollte sich dafür einsetzen, dass ihre Aufsichtsvorschriften für Finanzinstitute den höchsten Normen entsprechen. Diese müssen regelmäßig an die neuesten Marktentwicklungen angepasst werden, und Eigenkapitalanforderungen müssen exakt die von Banken, Versicherungen und Wertpapierhäusern in der Union eingegangenen Risiken widerspiegeln. Die EU steht bei diesen Entwicklungen international mit an vorderster Front - wie bereits erwähnt sind einige der größten Finanzgruppen in der Union Finanzkonglomerate - und hat an den Arbeiten und Empfehlungen des Gemeinsamen Forums für Finanzkonglomerate der G-10 mitgewirkt. Ziel dieser Richtlinie ist es deshalb, die Stabilität der europäischen Finanzmärkte sicherzustellen, gemeinsame Normen für die Beaufsichtiung von Finanzkonglomeraten in ganz Europa festzulegen und gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für Finanzinstitute zu gewährleisten. Damit setzt die Richtlinie die Empfehlungen des Gemeinsamen Forums für Finanzkonglomerate der G-10 um und kommt auch den Empfehlungen der 'Brouwer-Gruppe' für Stabilität im Finanzsektor nach, die vom Ecofin-Rat in Lissabon gebilligt wurden. a) Die Notwendigkeit einer EU-weiten Regelung für Finanzkonglomerate Die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten sind unvollständig. 'Homogene Gruppen' von Finanzinstituten werden zu besonderen Aufsichtszwecken bereits von EU-Richtlinien erfasst. Die Richtlinien 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und 93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sehen die Konsolidierung von Bankengruppen, Wertpapierfirmengruppen und Banken-/Wertpapierfirmengruppen vor, während die Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen für Versicherungsgruppen eine zusätzliche gruppenweite Beaufsichtigung vorschreibt. 'Heterogene' Gruppen, die Institute aus den verschiedenen Branchen unter ihrem Dach vereinen, d.h. Finanzkonglomerate, sind nur begrenzt erfasst, so dass es vor allem eines umfassenden Regelwerks für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten bedarf. In diesem Bereich weisen die derzeitigen EU-Aufsichtsvorschriften erhebliche Überschneidungen und Lücken auf. Lücken insofern, als i) bestimmte Arten von Finanzgruppen (z.B. horizontale Gruppen) von den bestehenden Richtlinien nicht erfasst werden und ii) wichtige aufsichtsrechtliche Fragen (wie die Ausschaltung der Mehrfachbelegung von Eigenkapital) zwar in den sektoralen Richtlinien über die Beaufsichtigung von Banken-, Wertpapierfirmen- und Versicherungsgruppen, nicht aber auf Ebene von Gruppen, die unter die Kategorie Finanzkonglomerate fallen, geregelt sind. Überschneidungen insofern, als iii) die gleichen aufsichtsrechtlichen Fragen von Branche zu Branche nicht immer einheitlich behandelt werden, und iv) ein und dieselbe Finanzgruppe unter mehrere sektorale Richtlinien fallen kann (so kann eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Bankenrichtlinie sein). Diese Unterschiede führen zu erheblichen Lücken in den Aufsichtsvorschriften, die ja eigentlich die Stabilität des Finanzsystems gewährleisten sollen, sowie zu Wettbewerbsverzerrungen auf ansonsten höchst wettbewerbsfähigen Märkten. Sie behindern die Entwicklung eines Finanzbinnenmarkts mit gleichen Wettbewerbsbedingungen und lassen Behörden und Finanzunternehmen im Unklaren über Begriffe und deren Definitionen. Einige Mitgliedstaaten haben auf die Lücken, die der derzeitige EU-Rechtsrahmen in Bezug auf Finanzkonglomerate aufweist, reagiert und zur Bewältigung der aus oben beschriebenen Gruppenstrukturen erwachsenden Aufsichtsprobleme von sich aus nationale Maßnahmen getroffen oder geplant. So haben einige die bestehenden Rechtsvorschriften bis zum Erlass europäischer Vorschriften über Finanzkonglomerate durch bilaterale Abkommen ergänzt. Geltungsbereich und Konzept der von den Mitgliedstaaten bislang eingeleiteten Maßnahmen sind jedoch sehr unterschiedlich. In Anbetracht der zunehmend grenzübergreifenden (in einigen Fällen sogar weltweiten) Tätigkeit von Finanzkonglomeraten und der Notwendigkeit, EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Stabilität des EU-Finanzsystems zu sichern, müssen die dringlichsten durch derartige Strukturen verursachten Probleme in Angriff genommen werden. Dies wird die Rechtssicherheit für Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer erhöhen, Zweifel ausräumen und erheblich zur Stabilität des Finanzsystems der EU beitragen. Diese Stabilität kann nur durch einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen erreicht werden. Die Notwendigkeit angemessener Aufsichtsvorschriften für Allfinanzgruppen wurde auch von anderen internationalen Gremien anerkannt. Insbesondere das Gemeinsame Forum für Finanzkonglomerate, in dem Aufsichtsbehörden der drei genannten Finanzbranchen der größten Finanzmärkte vertreten sind, veröffentlichte kürzlich (d.h. im Februar und Dezember 1999) eine Reihe von Empfehlungen für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. b) Der Ansatz der Richtlinie Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Einführung von Aufsichtsvorschriften speziell für Finanzkonglomerate. Darüber hinaus werden die für eine Annäherung (d.h. Beseitigung der größten Unstimmigkeiten) der Richtlinien für homogene Finanzgruppen und für Finanzkonglomrate erforderlichen ersten Schritte unternommen, um für diese Gruppen ein Mindestmaß an Gleichbehandlung sicherzustellen. Die Harmonisierung der sektoralen Vorschriften ist jedoch nicht das Hauptziel dieser Richtlinie und kann nur schrittweise erreicht werden. Die Richtlinie soll in erster Linie sicherstellen, dass die Bemühungen der sektoralen Aufsichtsbehörden, für die ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu gewährleisten, nicht durch branchenübergreifend tätige Finanzkonglomerate untergraben werden. Zu diesem Zweck müssen Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass vorhandenes Eigenkapital gleichzeitig zur Abfederung von Risiken in zwei oder mehr Unternehmen eines Finanzkonglomerats eingesetzt wird ('Mehrfachbelegung von Eigenkapital') und ein Mutterunternehmen Schuldtitel ausgibt, um deren Erlöse als Eigenkapital an seine beaufsichtigten Tochterunternehmen weiterzugeben ('Eigenkapitalschöpfung auf Kredit'). Bei der Ausarbeitung von Methoden zur Beurteilung der Eigenkapitalausstattung wird den in den einzelnen Branchen bestehenden Eigenkapitalvorschriften, ihrer Wirksamkeit und den Gründen für etwaige Unterschiede Rechnung getragen. Die sektoralen Eigenkapitalkonzepte bleiben unangetastet, da sie den Charakteristika der in der jeweiligen Branche getätigten Geschäfte, den mit diesen Geschäften verbundenen Risiken sowie Unterschieden in Risikomanagement und Risikobewertung durch Aufsichtsbehörden und/oder die Unternehmen selbst widerspiegeln. Dies bedeutet auch, dass die Richtlinie den laufenden Diskussionen über die Überarbeitung der Eigenkapitalanforderungen im Bankensektor nicht zuvorkommen will. Die vorgeschlagene Richtlinie enthält wirksame Vorschriften, die den durch gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen innerhalb eines Finanzkonglomerats verursachten aufsichtlichen Problemen entgegenwirken sollen. Da in diesem Bereich noch keine quantitativen Begrenzungen eingeführt werden können, sollte ein angemessenes, wirksames aufsichtsrechtliches Konzept für gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen auf drei Pfeilern ruhen: * einer internen Management-Strategie mit effizienten internen Kontroll- und Managementsystemen; * einer Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden und * wirksamen Durchsetzungsbefugnissen der Aufsichtsbehörden. Die branchenübergreifenden Entwicklungen spiegeln klar die Notwendigkeit wider, die Arbeiten der Aufsichtsbehörden zu koordinieren, um so eine wirksame und angemessene Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzkonglomerate zu gewährleisten. Der Nutzen eines Koordinators für diese Aufsichtstätigkeiten wird darin liegen, * Lücken bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten zu schließen und dadurch für größere Stabilität des Finanzsystems zu sorgen; * Doppelarbeit der Aufsichtsbehörden zu vermeiden, die sowohl für die Behörden selbst als auch für die beaufsichtigten Unternehmen einer Gruppe eine Belastung darstellt und mit Kosten verbunden ist; * Verfahren und Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden zu vereinfachen. Funktion und Aufgaben des Koordinators (der Koordinatoren) hängen stark von der Situation des einzelnen Finanzkonglomerats, wie geltenden Rechtsvorschriften oder Risikoprofil ab. Die Regeln für die Bestellung des Koordinators (der Koordinatoren) sowie alle weiteren Verpflichtungen oder Vereinbarungen hinsichtlich seiner Aufgaben sind äußerst flexibel gehalten. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden sind Grundvoraussetzungen für eine wirksame Aufsicht. Keines der hier vorgeschlagenen aufsichtsbehördlichen Instrumente wird einwandfrei funktionieren, wenn der Informationsfluss zwischen den Unternehmen eines Konglomerats und ihren Aufsichtsbehörden und zwischen den Aufsichtsbehörden selbst stockt. 2. ERLÄUTERUNG DER ARTIKEL Artikel 1 - Ziele Die Richtlinie gilt für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhäuser, d.h. für beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in der EU. Wenn solche Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats sind, unterliegen sie der in der Richtlinie festgelegten zusätzlichen Beaufsichtigung. Um allzu große Unterschiede zwischen den Wettbewerbsbedingungen der beaufsichtigten Unternehmen der einzelnen Finanzbranchen zu vermeiden, nimmt die Richtlinie darüber hinaus einige Änderungen an den sektoralen Aufsichtsvorschriften vor. Artikel 2 und 3 - Begriffsbestimmungen In Artikel 2 werden die Grundbegriffe der Richtlinie eingeführt und definiert. Da mit der Richtlinie regulatorisches Neuland beschritten wird, sind diese in den bisherigen Rechtsvorschriften noch nicht enthalten. Am wichtigsten sind die Begriffsbestimmungen Finanzkonglomerat und gemischte Finanzholdinggesellschaft. Diese geben den Ausschlag für den Anwendungsbereich der Richtlinie, d.h. dafür, ob eine Gruppe als Finanzgruppe mit homogenen Finanztätigkeiten angesehen wird, die als Ganzes weiterhin unter die in Abschnitt 1 genannten sektoralen Richtlinien fällt, oder als gemischte Gruppe mit Tätigkeiten inner- und außerhalb der Finanzbranche zu betrachten ist, die den sektoralen Richtlinien zufolge einer begrenzten Aufsicht unterliegt, oder es sich um eine vorwiegend in der Finanzbranche tätige Gruppe mit heterogenen Finanztätigkeiten handelt ('Finanzkonglomerat'), die unter die neue Richtlinie fällt. Zu diesem Zweck werden zwei Schwellenwerte eingeführt: ein erster zur Abgrenzung von Finanzgruppen und nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen (50 %-Schwelle in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a) und ein zweiter zur Unterscheidung zwischen homogenen Gruppen und Finanzkonglomeraten (10 %-Schwelle in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe d). Diese werden in Artikel 3 näher bestimmt. Ein weiterer Schlüsselbegriff dieser Richtlinie ist der der Gruppe (Artikel 2 Absätze 11 und 12). Um die Einbeziehung aller wichtigen Gruppen unabhängig von ihrer Struktur sicherzustellen, wird eine breite Definition zugrunde gelegt, die sich auf den durch die BCCI-Folgerichtlinie eingeführten Begriff der engen Verbindung stützt. Dieser Begriff wird hier jedoch ausgeweitet, um andere, für die Zwecke der Richtlinie relevante Gruppen aufzunehmen. So umfasst er nunmehr auch Gruppen, zwischen denen zwar keine Kapitalbeziehungen bestehen, die aber auf einheitlicher Basis geführt werden und bei denen die Mitgliedstaaten den Rechnungslegungsvorschriften zufolge die Möglichkeit haben, die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses zu verlangen. Artikel 4 - Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung der aufsichtspflichtigen Unternehmen eines Finanzkonglomerats (siehe Artikel 1) unterscheidet die Richtlinie danach, ob sich die Leitung oder das Mutterunternehmen des Finanzkonglomerats in der Gemeinschaft oder in einem Drittland befindet und sieht gesonderte, im Prinzip aber gleichwertige Regeln vor. Da einige Gruppen aus den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 herausfallen, aber dennoch Finanzunternehmen mit erheblichen Tätigkeiten im Finanzsektor umfassen, deren Beaufsichtigung im Sinne der Richtlinie läge, räumt die Richtlinie den zuständigen Behörden die Möglichkeit ein, auch diese besonderen Gruppenstrukturen einer zusätzlichen Aufsicht zu unterziehen, wenn dabei bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Aus Gründen der Vollständigkeit und zur Vorbeugung von Missverständnissen wird in der Richtlinie ferner darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung unbeaufsichtigter Unternehmen in die gruppenweite zusätzliche Beaufsichtigung keineswegs eine Beaufsichtigung des Einzelunternehmens nach sich zieht. Artikel 5 und 6 - Angemessene Eigenkapitalausstattung, gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentration, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 - Geschäftsleitung Für die zusätzliche Beaufsichtigung der aufsichtspflichtigen Unternehmen eines Finanzkonglomerats enthält die Richtlinie eine Reihe quantitativer wie qualitativer Bestimmungen, die insbesondere die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentration sowie die Geschäftsleitung betreffen. Bei den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats muss zudem die Eignung der Aktionäre nachgewiesen werden. In letztgenanntem Bereich sind jedoch keine neuen Rechtsvorschrfiten erforderlich, da die bestehenden sektoralen Vorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erfassung der Strukturen eines Finanzkonglomerats darstellen. Bei beaufsichtigten Unternehmen, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats stehen, oder Teil eines Finanzkonglomerats sind, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union ist, erstreckt sich die zusätzliche Beaufsichtigung auf deren Solvenz, die Vorbeugung der Mehrfachbelegung von aufsichtsbehördlich vorgeschriebenem Eigenkapital innerhalb der Gruppe (Artikel 5) sowie die Höhe von Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen (Artikel 6). In Abschnitt 1 Buchstabe b wurde bereits darauf hingewiesen, dass die auf Branchenebene bestehenden Eigenkapitalvorschriften anerkannt werden. Für die Berechnung der Solvenz auf Finanzkonglomeratsebene sieht die Richtlinie verschiedene Methoden vor. Diese sind nicht neu, sondern werden gemäß den sektoralen Vorschriften bis zu einem gewissen Grad bereits bei der Beaufsichtigung auf Branchenebene angewandt. Eignung und Gleichwertigkeit dieser Methoden wurden darüber hinaus vom Gemeinsamen Forum für Finanzkonglomerate getestet (siehe Unterlage 'Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten' des Gemeinsamen Forums vom Februar 1999). Die Richtlinie schreibt Finanzkonglomeraten ferner eine angemessene Eigenkapitalstrategie auf Gruppenebene vor. Was die Risikokonzentration auf Gruppenebene anbelangt, legt die Richtlinie keine quantitativen Grenzen fest, wie in einigen der sektoralen Vorschriften der Fall. Ein branchenübergreifend einheitliches Konzept konnte nicht ohne eine weitere gründliche Untersuchung etwaiger Vor- und Nachteile festgelegt werden. Längerfristig sollte die Einführung solcher Grenzen jedoch nicht ausgeschlossen werden (siehe auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie). Bis dahin schreibt die Richtlinie den Finanzkonglomeraten vor, ihre gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen einem angemessenen Risikomanagement zu unterziehen und können die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Richtlinienziele quantitative Grenzen festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen den jüngsten Marktentwicklungen angepasst werden. So besteht insbesondere bei Finanzkonglomeraten der Trend, diese auf Geschäftsbereichsbasis und nicht wie bisher auf Basis des Einzelunternehmens zu führen. Da sich das Kriterium der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung jedoch auf die Leitung beaufsichtigter Unternehmen im Geltungsbereich der sektoralen Vorschriften bezieht, sollten die sektoralen Vorschriften geändert werden (siehe dazu Kapitel IV). Artikel 7 bis 13 - Maßnahmen zur Erleichterung der zusätzlichen Beaufsichtigung Diese Artikel umfassen mehrere Maßnahmen, die die zusätzliche Beaufsichtigung erleichtern sollen. Sie beseitigen die rechtlichen Hindernisse, die die Unternehmen eines Finanzkonglomerats am Austausch von Informationen hindern und regeln darüber hinaus die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den an der Überwachung der beaufsichtigten Unternehmen beteiligten Aufsichtsbehörden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung zur Ermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörde (der 'Koordinator'). Durch die Bestellung eines Koordinators soll auch die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Aufsichtsbehörden erleichtert und geklärt werden, welche Aufgabe jeder einzelnen von ihnen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung zukommt. Um die Ermittlung der für die Koordinatorfunktion geeignetsten Behörde und ihrer Aufgaben zu erleichtern, legt die Richtlinie Kriterien fest. Die weiteren Artikel betreffen die Nachprüfung der Informationen, die den zuständigen Behörden vorgelegt werden und die Organisation der Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden. Artikel 14 - Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft Nach diesem Artikel müssen die zuständigen Behörden überprüfen, ob beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz zwar in der Gemeinschaft haben, aber einer Gruppe außerhalb der EU angehören, in gleichem Umfang beaufsichtigt werden wie die beaufsichtigten Unternehmen einer EU-Gruppe. Falls nicht, sind analog die Vorschriften für letztgenannte Art von Finanzkonglomerat anzuwenden. Die zuständigen Behörden können ferner die Gründung einer europäischen Sub-Holding verlangen, die sie einer zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie unterziehen. Artikel 16 und 17 - Ausschussverfahren Um eine zügige Anpassung der technischen Bestimmungen der Finanzkonglomeratsrichtlinie an die raschen Veränderungen auf den Finanzmärkten zu erleichtern und so die Stabilität des Finanzsystems zu sichern und für die beaufsichtigten EU-Unternehmen auf den globalen Finanzmärkten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sieht die Richtlinie die Einsetzung eines Ausschusses vor, der die Kommission in dieser Aufgabe unterstützen wird. Dieser Ausschuss steht im Einklang mit dem Komitologiebeschluss (1999/468/EG). Die Einsetzung dieses neuen Ausschusses dürfte keine budgetären Auswirkungen haben, da er ein bestehendes beratendes Gremium (die Gemischte Technische Sachverständigengruppe für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten) ersetzt. Artikel 18 bis 25 - Änderung der sektoralen Rechtsvorschriften Um Arbitrage zwischen den sektoralen Aufsichtsvorschriften und der Finanzkonglomeratsrichtlinie sowie Überschneidungen und Lücken zwischen den einzelnen Aufsichtsregelungen zu vermeiden, müssen die sektoralen Vorschriften geändert, d.h. Mindestanpassungen an die Finanzkonglomeratsrichtlinie vorgenommen werden (siehe Punkt 1). Aus diesem Grund werden die Begriffsbestimmungen 'Beteiligung', 'verbundenes Unternehmen', 'Finanz-Holdinggesellschaft', 'Versicherungs-Holdinggesellschaft', 'gemischtes Unternehmen' und 'gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft' der sektoralen Vorschriften geändert. Ebenfalls angepasst werden die sektoralen Bestimmungen über die Konsultation der anderen zuständigen Behörden, die Bestimmungen über Nachprüfungen und über den Abzug von Eigenkapitalbestandteilen in anderen Finanzunternehmen, wodurch die Mehrfachbelegung von Eigenkapital verhindert werden soll. Darüber hinaus werden die sektoralen Aufsichtsvorschriften über gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen weiter präzisiert. 2001/0095 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C, S. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C, S. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C, S. nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [4], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [5], [4] ABl. C, S. [5] ABl. C, S. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das geltende Gemeinschaftsrecht enthält umfassende Vorschriften für die Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen sowie für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, die Teil einer Banken-/Wertpapierfirmengruppe bzw. einer Versicherungsgruppe, d.h. einer Gruppe mit homogenen Finanztätigkeiten, sind. (2) Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten lassen jedoch Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate. Bislang unterliegen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Liquiditätslage und die Risikokonzentration auf Konglomeratsebene, die Transaktionen zwischen Unternehmen des Konglomerats und die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt, könnte dies die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern schaden. (3) In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan [6] nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur schrittweise erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats stellt einen solchen Schritt dar. [6] KOM(1999) 232 endg. (4) Auch andere internationale Gremien haben auf die Notwendigkeit angemessener Aufsichtskonzepte für Finanzkonglomerate hingewiesen. (5) Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, sollte die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats alle Konglomerate unabhängig von ihrer Struktur erfassen. Die zusätzliche Beaufsichtigung sollte sich auf alle in den sektoralen Vorschriften genannten Finanztätigkeiten erstrecken und alle Unternehmen abdecken, die hauptsächlich diesen Tätigkeiten nachgehen. (6) Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die Finanzlage der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere deren Solvenz auf Gruppenebene zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang die Mehrfachbelegung von Eigenkapital verhindern und Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen überwachen. (7) Finanzkonglomerate werden häufig auf Geschäftsbereichsbasis verwaltet, was sich nicht immer ganz mit den rechtlichen Strukturen der Gruppe deckt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, sollten die Anforderungen an die Geschäftsleitung weiter ausgeweitet werden. (8) Die jeweils zuständigen Behörden müssen über die notwendige Handhabe verfügen, um von den Unternehmen des Finanzkonglomerats die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Informationen verlangen zu können. (9) Die Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden muss dringend verstärkt werden, wozu auch der Abschluss von Ad-hoc-Kooperationsvereinbarungen zwischen den an der Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats beteiligten Behörden zählt. (10) Für Finanzkonglomerate, die eine Reihe branchen- und meistens auch länderübergreifender Dienstleistungen anbieten, sollte aus dem Kreis der beteiligten Aufsichtsbehörden im Prinzip ein Koordinator bestimmt werden. (11) Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen mit Sitz in der Gemeinschaft können einem Finanzkonglomerat mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft angehören. Auch diese beaufsichtigten Unternehmen müssen einer angemessenen zusätzlichen Aufsicht unterzogen werden. (12) Die Ziele der Richtlinie, insbesondere die Einführung von Vorschriften über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats können in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Sie lassen sich im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Die Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mindestvorschriften. Auch wenn die Richtlinie nur Mindestvorschriften festgelegt, bleibt den Mitgliedstaaten der Erlass weitergehender Vorschriften freigestellt. (13) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und folgt den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden. (14) Da die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 dieses Beschlusses erlassen werden. [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23. (15) An den bestehenden sektoralen Vorschriften für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sollten Mindestanpassungen vorgenommen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den beaufsichtigten Unternehmen verschiedener Branchen und Aufsichtsarbitrage zwischen den sektoralen Vorschriften und der Finanzkonglomeratsrichtlinie einerseits und den sektoralen Vorschriften andererseits zu verhindern. Die Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) [8], die Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) [9], die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) [10], die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) [11], die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [12], die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen [13], die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen [14] und die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [15] sollten deshalb entsprechend geändert werden. Die angestrebte weitere Harmonisierung lässt sich nur schrittweise erreichen und muss auf einer gründlichen Analyse aufbauen - [8] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S.3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65). [9] ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). [10] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27). [11] ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG. [12] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29). [13] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG. [14] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. [15] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S.37). HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I Ziel, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Artikel 1 Ziel Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen, beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest. Darüber hinaus ändert sie die für diese beaufsichtigten Unternehmen geltenden sektoralen Vorschriften. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Kreditinstitut bezeichnet ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/12/EG; 2. Versicherungsunternehmen bezeichnet ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG oder Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG; 3. Wertpapierfirma bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG einschließlich der in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 93/6/EWG genannten Unternehmen; 4. beaufsichtigtes Unternehmen bezeichnet ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma; 5. Rückversicherungsunternehmen bezeichnet ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG; 6. sektorale Vorschriften bezeichnet die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG; 7. Finanzbranche bezeichnet die Banken- und/oder Versicherungs- und/oder Werpapierdienstleistungsbranche; die Begriffe Banken-, Versicherungs- und/oder Werpapierdienstleistungsbranche erfassen die Tätigkeiten der unter die sektoralen Vorschriften fallenden natürlichen und/oder juristischen Personen. 8. Mutterunternehmen bezeichnet ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates [16] sowie jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt; [16] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. 9. Tochterunternehmen bezeichnet ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt; alle Tochterunternehmen von Tochterunternehmen werden ebenfalls als Töchter dieses Mutterunternehmens angesehen; 10. Beteiligung bezeichnet eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 erster Satz der Richtlinie 78/660/EWG des Rates [17] oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; [17] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. 11. Gruppe bezeichnet zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen enge Verbindungen bestehen; 12. enge Verbindungen bezeichnet enge Verbindungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 92/49/EWG, Artikel 1 Buchstabe m der Richtlinie 92/96/EWG, Artikel 1 Absatz 15 der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 1 Absatz 26 der Richtlinie 2000/12/EC; als enge Verbindung gilt ferner, a) wenn eine oder mehrere dieser Personen nach Auffassung der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf eine andere Person ausübt bzw. ausüben, b) wenn diese Personen durch eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 erster Satz der Richtlinie 78/660/EWG des Rates miteinander verbunden sind, c) oder wenn diese Personen durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind; 13. Finanzkonglomerat bezeichnet eine Gruppe, die vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 die folgenden Bedingungen erfuellt: a) ihr Geschäft besteht hauptsächlich im Erbringen von Finanzdienstleistungen in der Finanzbranche; b) sie zählt mindestens ein nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 79/267/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenes, beaufsichtigtes Unternehmen; c) sie zählt mindestens ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und mindestens ein Unternehmen aus einer anderen Finanzbranche; d) sie ist in erheblichem Umfang branchenübergreifend im Sinne von Buchstabe c tätig; 14. gemischte Finanzholdinggesellschaft bezeichnet ein unbeaufsichtigtes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet; 15. zuständige Behörden bezeichnet die Behörden der Mitgliedstaaten, die per Gesetz oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und/oder Versicherungsunternehmen und/oder Wertpapierfirmen ermächtigt sind; 16. gruppeninterne Transaktionen bezeichnet alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfuellung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen der Gruppe stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher, entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht; 17. Risikokonzentration bezeichnet alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvenz oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Konglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann. Artikel 3 Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats 1. Eine Gruppe erbringt vorwiegend Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a, wenn der Anteil der konsolidierten und/oder aggregierten Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der anhand des Jahresabschlusses ermittelten konsolidierten und/oder aggregierten, Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 50 % beträgt. Steht an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen und sind die in Artikel 2 Absatz 13 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfuellt, so gilt die Gruppe unabhängig von diesem Anteil als Finanzkonglomerat. 2. Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne von Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe d anzusehen, wenn der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Finanzbranche an der anhand des Jahresabschlusses ermittelten konsolidierten und/oder aggregierten Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe sowie der Anteil der Solvenzanforderungen, die die am schwächsten vertretene Finanzbranche erfuellen muss, an den Solvenzanforderungen, die die Finanzunternehmen der Gruppe insgesamt erfuellen müssen, mehr als 10 % betragen. Die am schwächsten vertretene Finanzbranche ist die mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil. Zur Ermittlung dieses Durchschnitts werden Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt. Die Solvenzanforderungen werden nach Maßgabe der sektoralen Vorschriften und dieser Richtlinie berechnet. 3. Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die beteiligten zuständigen Behörden gemeinsam beschließen, a) dass ein Unternehmen in den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fällen nicht in die Berechnung der Anteile einbezogen werden muss; b) die Schwellen herabzusetzen, um einen abrupten Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden, insbesondere bei Gruppen, die knapp über der für Finanzkonglomerate festgelegten Schwelle liegen; c) das Kriterium der Bilanzsumme in besonderen Fällen durch die Ertragsstruktur und/oder bilanzunwirksame Tätigkeiten zu ersetzen bzw. zu ergänzen, sollten diese Parameter ihrer Auffassung nach besonders aussagekräftig sein. Artikel 4 Anwendungsbereich 1. Unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der sektoralen Vorschriften gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie die zusätzliche Beaufsichtigung der in Artikel 1 genannten beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats. 2. Folgende Unternehmen werden auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Artikeln 5 bis 13 unterzogen: a) alle beaufsichtigten Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats, b) alle beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist, c) alle beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, zwischen denen eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG besteht. Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, dürfen die Mitgliedstaaten die Artikel 5 bis 13 nur auf letztere anwenden und ist jeder in dieser Richtlinie enthaltene Verweis auf die Begriffe Gruppe und Finanzkonglomerat als Verweis auf letztere zu verstehen. 3. Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Absatz 2 unterliegt, und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, wird nach Maßgabe des Artikels 14 einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene unterzogen. 4. Bestehen Beteiligungen an oder Kapitalbeziehungen zu einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder wird ohne eine solche Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf diese Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle vorliegt, bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang diese Unternehmen mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden und die beaufsichtigten Unternehmen einer zusätzlichen Beaufsichtigung zu unterziehen sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen allesamt Finanzdienstleistungen in der Finanzbranche erbringen und die in Artikel 2 Absatz 13 Buchstaben b, c und d festgelegten Bedingungen erfuellen. Die zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele. 5. Die zusätzliche Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene zieht für die zuständigen Behörden in keiner Weise die Pflicht nach sich, gemischte Finanzholdinggesellschaften, beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz in einem Drittland und unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats einer Einzelaufsicht zu unterziehen. Kapitel II Zusätzliche Beaufsichtigung Abschnitt 1 Finanzlage Artikel 5 Angemessene Eigenkapitalausstattung 1. Unbeschadet der sektoralen Vorschriften unterziehen die zuständigen Behörden die Eigenkapitalausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Abschnitts 2 Absätze 2 bis 5 sowie des Anhangs I einer zusätzlichen Aufsicht. 2. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats vor, auf Finanzkonglomeratsebene stets Eigenmittel in mindestens der nach Anhang I ermittelten Höhe zu halten. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben den beaufsichtigten Unternehmen ferner angemessene Eigenkapitalstrategien auf Finanzkonglomeratsebene und angemessene interne Kontrollverfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung vor. Die nach Abschnitt 2 für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Unterabsätze 1 und 2. Diese Behörden stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung mindestens einmal jährlich von den beaufsichtigten Unternehmen, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder den zuständigen Behörden durchgeführt wird. Die beaufsichtigten Unternehmen oder die gemischten Finanzholdinggesellschaften legen der zuständigen Behörde die Ergebnisse ihrer Berechnungen oder die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vor. 3. Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderungen werden in den Aufsichtskreis einbezogen: Unternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/6/EWG, Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/78/EG und Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 1 Absatz 5 bzw. Artikel 1 Absatz 23 der Richtlinie 2000/12/EG. 4. Die Mitgliedstaaten oder die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden können beschließen, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen einzubeziehen, wenn a) das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der notwendigen Informationen bestehen; davon unberührt bleiben die sektoralen Vorschriften, die die zuständigen Behörden verpflichten, die Zulassung zu verweigern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht angemessen nachkommen können; b) das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats unerheblich ist; c) die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangemessen oder irreführend wäre. Sollen mehrere Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeschlossen werden, so sind diese dennoch einzubeziehen, wenn sie zusammengenommen von nicht unerheblichem Interesse sind. Schließen die zuständigen Behörden ein beaufsichtigtes Unternehmen aus einem der in Unterabsatz 1 genannten Gründe aus, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats um Informationen bitten, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Unternehmens erleichtern können. 5. Wenn die Eigenkapitalausstattung auf Finanzkonglomeratsebene unter die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Schwelle sinkt, die anderen Bestimmungen des Absatzes 2 nicht erfuellt sind oder die Solvenz trotz Erfuellung aller Anforderungen gefährdet ist, stellen die für die Beaufsichtigung der Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden sicher, dass diese beaufsichtigten Unternehmen sowie gegebenenfalls andere Unternehmen der Gruppe die notwendigen Schritte einleiten, um dies so schnell wie möglich abzustellen. Die jeweils zuständigen Behörden koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls. Artikel 6 Gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentration 1. Unbeschadet der sektoralen Vorschriften unterziehen die zuständigen Behörden die gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Risikokonzentration nach Maßgabe des Abschnitts 2 Absätze 2 bis 6 und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung. 2. Die Mitgliedstaaten oder die jeweils zuständigen Behörden schreiben den beaufsichtigten Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines soliden Berichtswesens und solider Rechnungslegungsverfahren innerhalb des Finanzkonglomerats vor, damit die finanzkonglomeratsinternen Transaktionen sowie die Risikokonzentration auf Konglomeratsebene angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden überwacht. 3. Die Mitgliedstaaten oder die jeweils zuständigen Behörden schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, der für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II alle bedeutenden finanzkonglomeratsinternen Transaktionen und jede bedeutende Risikokonzentration auf Konglomeratsebene zu melden. Diese gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen werden von den gemäß Abschnitt 2 für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden überwacht. 4. Bis zur weiteren Koordinierung der Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten finanzkonglomeratsinterne Transaktionen und Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden eine solche Begrenzung gestatten oder andere, dem gleichen Zweck dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. 5. Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche. 6. Erfuellen die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 nicht, so stellen die für die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Aufsichtsbehörden sicher, dass diese sowie gegenbenfalls andere Unternehmen der Gruppe die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dies so bald wie möglich abzustellen. Gefährden die gruppeninternen Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so leiten die zuständigen Behörden angemessene Gegenmaßnahmen ein. Die jeweils zuständigen Behörden koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls. Abschnitt 2 Maßnahmen zur Erleichterung der zusätzlichen Beaufsichtigung Artikel 7 Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden (Koordinator) 1. Um für die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung zu gewährleisten, bestimmen die jeweils zuständigen Behörden aus ihrer Mitte einen, bei Bedarf auch mehrere Koordinator(en), dessen bzw. deren Aufgabe die Koordinierung und Durchführung der zusätzlichen Aufsicht ist. 2. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich des Mitgliedstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft gegründet wird, bemühen sich um Einigung auf einen Koordinator. Kann keine unmittelbare Einigung erzielt werden, ist der Koordinator bzw. sind die Koordinatoren anhand folgender Kriterien zu ermitteln: a) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen, so übernimmt die Koordinierung die zuständige Behörde, die dieses Unternehmen nach den einschlägigen sektoralen Vorschriften zugelassen hat. b) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen, so wird die für die Koordinierung zuständige Behörde nach folgenden Kriterien ermittelt: i) Ist die Mutter eines beaufsichtigten Unternehmens eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so übernimmt die Koordinierung die zuständige Behörde, die dieses Unternehmen nach den einschlägigen sektoralen Vorschriften zugelassen hat. ii) Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutter ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im Gründungsmitgliedstaat der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so übernimmt die Koordinierung die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde; Ist das Finanzkonglomerat jedoch hauptsächlich in einer anderen Finanzbranche tätig als das in dem in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaat zugelassene, beaufsichtigte Unternehmen, so übernehmen die zusätzliche Beaufsichtigung die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde und die Behörde, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat. Wurden im Gründungsmitgliedstaat der gemischten Finanzholdinggesellschaft mindestens zwei, in unterschiedlichen Finanzbranchen tätige beaufsichtigte Unternehmen zugelassen, so übernimmt die Koordinierung die für das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde. Besteht die Leitung des Finanzkonglomerats aus mindestens zwei gemischten Finanzholdinggesellschaften, die in verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurden, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein beaufsichtigtes Unternehmen, so übernimmt die Koordinierung - wenn diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind - die für das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Behörde oder - sollte dies nicht der Fall sein - die für das beaufsichtigte Unternehmen aus der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde. iii) Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutter ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Gründungsmitgliedstaat der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so übernimmt die Koordinierung die Behörde, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat. iv) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein Mutterunternehmen, so übernimmt die Koordinierung die Behörde, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat. 3. Der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats zuständige Koordinator unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über seine Ernennung. Artikel 8 Aufgaben des Koordinators 1. Im Rahmen der zusätzlichen Aufsicht hat der Koordinator u.a. folgende Aufgaben: a) Koordinierung von Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher bzw. grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfuellung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der sektoralen Vorschriften benötigt; b) Beurteilung der Finanzlage und Prüfung und Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Eigenkapitalanforderungen und Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen; c) Beurteilung von Struktur, Organisation und internen Kontrollsystemen des Finanzkonglomerats; d) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden. Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen der Koordinator, die für die gruppenweite Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf Branchenebene zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls andere zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In einer solchen Vereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen werden. 2. Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte, Aufsichtskompetenzen und -pflichten zu delegieren, bleiben die in den sektoralen Vorschriften festgelegten Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden vom Koordinator und seinen besonderen Aufgaben zur zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats unberührt. Artikel 9 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden 1. Die für die Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Unbeschadet ihrer in den sektoralen Vorschriften festgelegten Aufgaben legen diese Behörden den anderen zuständigen Behörden - ob diese aus demselben Mitgliedstaat stammen oder nicht - alle grundlegenden oder zweckdienlichen Informationen vor, die diese zur Erfuellung ihrer Aufsichtspflichten benötigen, und versorgen auch den Koordinator mit allen Informationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner in Artikel 8 festgegegten Aufgaben benötigt. In diesem Zusammenhang übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen und auf eigene Initiative alle grundlegenden Informationen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden auf jeden Fall Informationen zu folgenden Fragen gesammelt und ausgetauscht: a) Feststellung der Gruppenstruktur, aller wichtigen Unternehmen der Gruppe sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden; b) Strategien des Finanzkonglomerats, einschließlich wichtiger Erwerbungen und Umstrukturierungen; c) Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenkapitalausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität; d) größte Aktionäre und Geschäftsleitung des Finanzkonglomerats; e) Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Finanzkonglomeratsebene; f) Vorgehen bei der Sammlung von Informationen bei den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung; g) ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten; h) die wichtigsten Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß den sektoralen Vorschriften oder gemäß dieser Richtlinie getroffen haben. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden den sektoralen Vorschriften entsprechend auch mit Zentralbanken, anderen Stellen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben und gegebenenfalls auch mit sonstigen, für die Überwachung von Zahlungssystemen zuständigen Behörden Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Angaben für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen. Ist eine solche Entscheidung für die Aufsichtstätigkeit anderer zuständiger Behörden von Bedeutung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander im Vorfeld, wenn die Informationen folgende Punkte betreffen: a) Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Verwaltungsstruktur beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die einer behördlichen Genehmigung oder Zulassung bedürfen; b) von zuständigen Behörden verhängte größere Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen. Eine zuständige Behörde kann sich unter außergewöhnlichen Umständen dazu entschließen, bestimmte Informationen nicht weiterzugeben oder andere Behörden nicht zu konsultieren, wenn sie dies unter den gegebenen Umständen für unangemessen hält. 2. Der Koordinator kann die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem sich ein Mutterunternehmen befindet, die selbst aber nicht mit der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Artikel 7 befasst sind, auffordern, das Mutterunternehmen zur Vorlage aller Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner in Artikel 8 festgelegten Koordinatoraufgaben benötigt, anzuweisen und diese an ihn weiterzuleiten. Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Informationen bereits im Rahmen der sektoralen Vorschriften erhalten, so können die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden sich an diese wenden, um die Informationen zu erhalten. 3. Die Mitgliedstaaten lassen den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Informationsaustausch zwischen ihren eigenen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden zu. Sammeln oder besitzen zuständige Behörden Informationen über ein unbeaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats, so bringt dies für die betreffenden Behörden keineswegs die Pflicht zur Beaufsichtigung des Einzelunternehmens mit sich. . Alle Informationen, in deren Besitz eine zuständige Behörde im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung, insbesondere im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustauschs mit anderen zuständigen und sonstigen Behörden gelangt, unterliegen den Bestimmungen der sektoralen Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die Weitergabe vertraulicher Informationen. Artikel 10 Interne Kontrollmechanismen Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Unternehmen, die nach Artikel 4 unter die zusätzliche Beaufsichtigung fallen, über die internen Kontrollverfahren verfügen, die zur Vorlage sämtlicher für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Informationen und Auskünfte notwendig sind. Artikel 11 Zugang zu Informationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die unter die zusätzliche Beaufsichtigung fallenden natürlichen und juristischen Personen am Austausch von Informationen hindern, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Bedeutung sind. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden beim direkten wie indirekten Kontakt mit den Unternehmen eines Finanzkonglomerats Zugang zu allen Informationen haben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung von Bedeutung sind. Artikel 12 Nachprüfung Sollten die zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Richtlinie in besonderen Fällen Informationen über ein einem Finanzkonglomerat angehörendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung, ob es sich dabei um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht. Die Behörden, die ein solches Ersuchen erhalten, entsprechen ihm im Rahmen ihrer Befugnisse und nehmen die Nachprüfung entweder selbst vor, übertragen sie einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen oder gestatten der ersuchenden Behörde, sie selbst durchzuführen. Wenn die ersuchende Behörde die Nachprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie darum bitten, ihr beizuwohnen. Artikel 13 Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden 1. Bis zur weiteren Harmonisierung der sektoralen Vorschriften sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich halten, um ein Umgehen der sektoralen Vorschriften durch die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern bzw. gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten. 2. Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen gemischte Finanzholdinggesellschaften bzw. Personen, die deren Geschäfte de facto führen, bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Strafen verhängt oder Maßnahmen zur Beendigung der festgestellten Verstöße bzw. zur Beseitigung der Ursachen dieser Verstöße ergriffen werden können. In bestimmten Fällen können derartige Maßnahmen eine gerichtliche Interventionn erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die oben genannten Strafen oder Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen. Abschnitt 3 Drittländer Artikel 14 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft 1. Unbeschadet der sektoralen Vorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Umfang zusätzlich beaufsichtigt werden. Diese Überprüfung wird von der Behörde vorgenommen, die in dem in Absatz 2 genannten Fall für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig wäre. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Beaufsichtigung, die sie als gleichwertig anerkannt haben oder anzuerkennen beabsichtigen. Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission binnen zwei Monaten, nachdem die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend unterrichtet wurden, Einwände gegen eine solche Anerkennung, so wendet die Kommission auf diesen Fall das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Verfahren an. Der betreffende Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren gefassten Beschlüssen durchzuführen. 2. Ist keine gleichwertige zusätzliche Beaufsichtigung gegeben, wenden die Mitgliedstaaten auf die beaufsichtigten Unternehmen analog die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung an. Alternativ dazu können die zuständigen Behörden eine der in Absatz 3 genannten Methoden anwenden. 3. Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden die Anwendung anderer Methoden gestatten, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung gewährleisten. Diesen Methoden müssen zumindest die Behörden zugestimmt haben, die auf Branchenebene für die gruppenweite Beaufsichtigung der aufsichtspflichtigen Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständig sind, sowie gegebenenfalls andere betroffene Behörden. Die zuständigen Behörden können insbesondere die Gründung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verlangen und die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holding steht, anwenden. Die Methoden müssen gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzten Ziele erreicht werden, und sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren mitzuteilen. Artikel 15 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern 1. Bei der Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen gelten Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG und Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG mutatis mutandis. 2. Die Kommission, der Beratende Bankenausschuss und der Versicherungsausschuss überprüfen das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die daraus resultierende Lage. Kapitel III Befugnisse der Kommission und Ausschussverfahren Artikel 16 Befugnisse der Kommission Die folgenden, an dieser Richtlinie vorzunehmenden Anpassungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen: a) Klärung der Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; b) Klärung der Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten; c) terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit künftigen gemeinschaftlichen Rechtsakten über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Fragen; d) Klärung und Anpassung der in Artikel 5 festgelegten Eigenkapitalanforderungen und der in Anhang I genannten Grundsätze, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen. Artikel 17 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Finanzkonglomerate unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden. 3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt. Kapitel IV Änderung bestehender Richtlinien Artikel 18 Änderung der Richtlinie 73/239/EWG Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert: 1) In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e wird folgender Unterabsatz angefügt: "Werden die Geschäfte eines Versicherungsunternehmens von Personen mitgeführt, die bei einer anderen juristischen Person tätig sind, oder üben solche Personen einen erheblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte eines Versicherungsunternehmens aus, so gilt Unterabsatz 1 mutatis mutandis auch für diese." 2) Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 12a 1. Die zuständigen Behörden des anderen beteiligten Mitgliedstaates werden konsultiert, bevor einem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das a) Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist, b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist oder c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen. 2. Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines beteiligten Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Ruf und die Erfahrung der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und Ruf und Erfahrung der Geschäftsleitung, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen von Nutzen sind." 3) In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Von der Solvabilitätspanne abgezogen werden Beteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, die über 10 v.H. ihres Kapitals hinausgehen, sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne dieses Absatzes, im Sinne von Artikel 18 Unterabsatz 2 Nummer 1 fünfter und sechster Gedankenstrich der Richtlinie 79/267/EWG und im Sinne von Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG, die ein Versicherungsunternehmen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzinstituten, an deren Kapital es zu mehr als 10 v.H. beteiligt ist, hält. Werden vorübergehend Aktien eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Umstrukturierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung dieser Bestimmung absehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG** oder der Richlinie 2001/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, die Möglichkeit einräumen, für die Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Ebene des Einzelunternehmens von einem Abzug der oben genannten Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile abzusehen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden. *ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. **ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1." Artikel 19 Änderung der Richtlinie 79/267/EWG Die Richtlinie 79/267/EWG wird wie folgt geändert: 1) In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e wird folgender Unterabsatz angefügt: "Werden die Geschäfte eines Lebensversicherungsunternehmens von Personen mitgeführt, die bei einer anderen juristischen Person tätig sind, oder üben solche Personen einen erheblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte eines Lebensversicherungsunternehmens aus, so gilt Unterabsatz 1 mutatis mutandis auch für diese." 2) Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 12a 1. Die zuständigen Behörden des anderen beteiligten Mitgliedstaates werden konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das a) Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Lebensversicherungsunternehmens ist, b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Lebensversicherungsunternehmens ist oder c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Lebensversicherungsunternehmen. 2. Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines beteiligten Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Ruf und die Erfahrung der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und Ruf und Erfahrung der Geschäftsleitung, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen von Nutzen sind." 3) In Artikel 18 wird folgender Unterabsatz angefügt: " 4. Von der Solvabilitätspanne abgezogen werden Beteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, die über 10 v.H. ihres Kapitals hinausgehen, sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne dieses Absatzes, im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 siebter und achter Gedankenstrich der Richtlinie 73/239/EWG und im Sinne von Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG, die ein Versicherungsunternehmen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzinstituten, an deren Kapital es zu mehr als 10 v.H. beteiligt ist, hält. Werden vorübergehend Aktien eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Umstrukturierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung dieser Bestimmung absehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG** oder der Richlinie 2001/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, die Möglichkeit einräumen, für die Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Ebene des Einzelunternehmens von einem Abzug der oben genannten Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile abzusehen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden. *ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. **ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1." Artikel 20 Änderung der Richtlinie 92/49/EWG In Artikel 15 der Richtlinie 92/49/EWG wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, ein Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder fiele dadurch unter die Kontrolle des Erwerbers, so muss die Bewertung des Erwerbs im Rahmen der in Artikel 12a der Richtlinie 73/239/EWG genannten vorherigen Konsultation erfolgen." Artikel 21 Änderung der Richtlinie 92/96/EWG In Artikel 14 der Richtlinie 92/96/EWG wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, ein Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder fiele dadurch unter die Kontrolle des Erwerbers, so muss die Bewertung des Erwerbs im Rahmen der in Artikel 12a der Richtlinie 79/267/EWG genannten vorherigen Konsultation erfolgen." Artikel 22 Änderung der Richtlinie 93/6/EG Artikel 7 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG erhält folgende Fassung: "- Eine Finanz-Holdinggesellschaft ist ein Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/..../EG des Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist, - Als gemischtes Unternehmen gilt ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/.../EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört. *ABl. L ......." Artikel 23 Änderung der Richtlinie 93/22/EG Die Richtlinie 93/22/EG wird wie folgt geändert: 1) In Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird dem zweiten Gedankenstrich folgender Satz angefügt: "Werden die Geschäfte einer Wertpapierfirma von Personen mitgeführt, die bei einer anderen juristischen Person tätig sind, oder üben solche Personen einen erheblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einer Wertpapierfirma aus, so gilt dies mutatis mutandis auch für diese." 2) In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt: Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständige Behörde eines beteiligten Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, oder c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Ruf und die Erfahrung der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und Ruf und Erfahrung der Geschäftsleitung, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen von Nutzen sind." 3.) Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligung um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut oder ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder eine Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs im Rahmen der in Artikel 6 genannten vorherigen Konsultation erfolgen." Artikel 24 Änderung der Richtlinie 98/78/EG Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert: 1) In Artikel 1 erhalten die Buchstaben g, h, i und j folgende Fassung: g) Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das zu einem anderen in der in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG bezeichneten Beziehung steht; h) verbundenes Unternehmen ein Tochterunternehmen, ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das zu einem anderen in der in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG bezeichneten Beziehung steht; i) Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates handelt* und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittlands sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist; j) gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/.../EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat. *ABl. L ......." 2) In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Wenn die ersuchende Behörde die Nachprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie darum bitten, ihr beizuwohnen. 3) Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungsunternehmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines soliden Berichtswesens und solider Rechnungslegungsverfahren vor, damit die in Absatz 1 genannten Geschäfte angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungsunternehmen ferner vor, den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich alle wichtigen Geschäfte zu melden. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überwacht. 4) Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 10 a Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern 1. Die Kommission kann dem Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern unterbreiten, in denen die Einzelheiten der zusätzlichen Beaufsichtigung folgender Unternehmen geregelt werden: a) Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 mit Sitz in einem Drittland haben und b) Drittlands-Versicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben. 2. Die in Absatz 1 genannten Abkommen sollen insbesondere sicherstellen, dass a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen, und b) die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen. 3. Die Kommission und der Versicherungsausschuss überprüfen das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die daraus resultierende Lage." 5) In Anhang I Nummer 1 Buchstabe B wird folgender Absatz angefügt: "Bestehen zwischen einigen der Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so legen die zuständigen Behörden den proportional zu berücksichtigenden Anteil fest." Artikel 25 Änderung der Richtlinie 2000/12/EG Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert: 1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. 'Beteiligung für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis': eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 erster Satz der Richtlinie 78/660/EWG oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;" " b) die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung: "21. 'Finanz-Holdinggesellschaft': ein Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/..../EG des Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist; 22. 'gemischtes Unternehmen': ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/.../EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört. *ABl. L ......." " 2) In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Werden die Geschäfte eines Kreditinstituts von Personen mitgeführt, die bei einer anderen juristischen Person tätig sind, oder üben solche Personen einen erheblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte eines Kreditinstituts aus, so gilt dies mutatis mutandis auch für diese." 3) In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt: Die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines beteiligten Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wird, das a) Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder c) von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Ruf und die Erfahrung der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und Ruf und Erfahrung der Geschäftsleitung, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen von Nutzen sind." 4) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: " 2. Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 1 genannten Beteiligungen um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Institut, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs im Rahmen der in Artikel 12 genannten vorherigen Konsultation erfolgen." 5) Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 erhalten die Nummern 12 und 13 folgende Fassung: 12. Beteiligungen an anderen Kreditinstituten, Finanzinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von mehr als 10 v.H. ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne von Artikel 35 und Kapitalbestandteile im Sinne Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 siebter und achter Gedankenstrich der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 18 Unterabsatz 2 Nummer 1 fünfter und sechster Gedankenstrich der Richtlinie 79/267/EWG, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten, Finanzinstituten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen besitzt, an deren Kapital es zu je mehr als 10 v.H. beteiligt ist. Werden vorübergehend Aktien eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Umstrukturierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung dieser Bestimmung absehen. 13. Beteiligungen an anderen Kreditinstituten, Finanzinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von maximal 10 v.H. ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne von Artikel 35 und Kapitalbestandteile im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 siebter und achter Gedankenstrich der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 18 Unterabsatz 2 Nummer 1 fünfter und sechster Gedankenstrich der Richtlinie 79/267/EWG, die das Kreditinstitut in anderen als den unter Nummer 12 genannten Kreditinstituten, Finanzinstituten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen besitzt, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 v.H. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter Nummer 12 und unter dieser Nummer genannten Bestandteile berechnet wurden." b) in Unterabsatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2001/.../EG unterliegen, die Möglichkeit einräumen, für die Berechnung der Eigenmittel auf Ebene des Einzelunternehmens von einem Abzug ihrer Beteiligungen an anderen Kreditinstituten, Finanzinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abzusehen, wenn diese in die Konsolidierung oder die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind." 6) Artikel 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird ein Unterabsatz 3 angefügt: "Besteht zwischen Unternehmen eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat." b) In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen. 7) Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 55 a Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen einer allgemeinen Aufsicht unterziehen. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines soliden Berichtswesens und solider Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit der Mutter, d.h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 48 hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht. Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein." 8.) In Artikel 56 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Wenn die ersuchende Behörde die Nachprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie darum bitten, ihr beizuwohnen. 9.) Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 56a Mutterunternehmen aus Drittländern Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, nicht der in Artikel 52 festgelegten Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den in Artikel 52 festgelegten Grundsätzen entspricht. Diese Überprüfung wird von der Behörde vorgenommen, die in dem in Unterabsatz 2 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede Beaufsichtigung, die er als gleichwertig anerkannt hat oder anzuerkennen beabsichtigt. Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission binnen zwei Monaten, nachdem der Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend unterrichtet wurden, Einwände gegen eine solche Anerkennung, so wendet die Kommission auf diesen Fall das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Verfahren an. Der betreffende Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um die nach diesem Verfahren gefassten Beschlüssen durchzuführen. Ist eine entsprechende Aufsicht nicht gegeben, wenden die Mitgliedstaaten auf das Kreditinstitut analog die Bestimmungen des Artikels 52 an. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörde gestatten, zu anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese angemessen sind und die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten. Alle beteiligten zuständigen Behörden müssen diesen Techniken zugestimmt haben. Die beteiligten zuständigen Behörden können insbesondere die Gründung einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verlangen und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Techniken müssen gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erreicht werden und sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, woraufhin das im ersten Absatz genannte Verfahren Anwendung findet. Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 26 Umsetzung Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem [....] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 27 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 28 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I Angemessene Eigenkapitalausstattung Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen, die die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats erfuellen müssen, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen und einer der hier beschriebenen Methoden berechnet. I. Grundsätze 1. Umfang und Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen Wird zur Ermittlung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen für ein Finanzkonglomerat die Methode 1 ('Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses') angewandt, so werden Eigenmittel und Solvenzanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden sektoralen Vorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung errechnet, die insbesondere in Artikel 54 der Richtlinie 2000/12/EG und Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe B der Richtlinie 98/78/EG festgelegt sind. Bei Anwendung von Methode 2 oder 3 ('Abzugs- und Aggregationsmethode', 'Anforderungsabzugsmethode') ist bei der Berechnung der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. 'Anteil' bezeichnet den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen mit Solvenzdefizit oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche mit fiktivem Solvenzdefizit, so ist unabhängig von der gewählten Methode bei der Berechnung die Solvenzlücke des Tochterunternehmens in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, nach Auffassung der zuständigen Behörden in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass das Solvenzdefizit des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legen die zuständigen Behörden den zu berücksichtigen Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den vorhandenen Beziehungen ergibt. 2. Unabhängig davon, welche der unter Ziffer II festgelegten Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen an beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats verwendet wird, sorgen die zuständigen Behörden für die Einhaltung folgender Grundsätze: i) Die Mehrfachnutzung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenkapital), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung sind auszuschließen. Damit sowohl Mehrfachbelegung von Eigenkapital als auch gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, wenden die zuständigen Behörden analog die einschlägigen Grundsätze der sektoralen Vorschriften an. ii) Solange die sektoralen Vorschriften nicht weiter harmonisiert sind, werden zur Deckung der Solvenzanforderungen für die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen die Eigenkapitalbestandteile verwendet, die die entsprechenden sektoralen Vorschriften vorsehen; nur Bestandteile, die in allen sektoralen Vorschriften als Eigenkapital anerkannt werden ('branchenübergreifendes Eigenkapital'), kommen in Frage, um die Erfuellung der zusätzlichen Solvenzanforderungen auf Ebene des Finanzkonglomerats zu überprüfen. Können bestimmte Eigenkapitalbestandteile, die als branchenübergreifendes Eigenkapital in Frage kämen, den sektoralen Vorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenkapital verwendet werden, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mutatis mutandis. Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenkapitalvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe auf die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind. Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche eine fiktive Solvenzanforderung anhand von Ziffer II errechnet, so entspricht diese der Eigenkapitalanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen sektoralen Vorschriften zufolge erfuellen müsste, wäre es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche. Für eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gelten die Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Branche. II. Berechnungsmethoden Methode 1: 'Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses' Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen, die die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats erfuellen müssen, werden auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen ergeben sich aus der Differenz zwischen i) den aufgrund des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die in den einschlägigen sektoralen Vorschriften zugelassenen Bestandteile verwendet werden können, und (ii) der Summe der Solvenzanforderungen, die die in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen jeweils erfuellen müssen; die Solvenzanforderungen an die einzelnen Finanzbranchen werden nach den jeweiligen sektoralen Vorschriften errechnet. Bei den genannten sektoralen Vorschriften handelt es sich in Bezug auf Kreditinstitute insbesondere um Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in Bezug auf Versicherungsunternehmen insbesondere um die Richtlinie 98/78/EG und in Bezug auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen insbesondere um die Richtlinie 93/6/EWG. Bei unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der sekoralen Solvenzanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvenzanforderung ermittelt. Die Differenz darf nicht negativ sein. Methode 2: 'Abzugs- und Aggregationsmethode' Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen, die die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats erfuellen müssen, werden auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet. Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen ergeben sich aus der Differenz zwischen i) der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Unternehmens des Finanzkoglomerats, wobei die in den einschlägigen sektoralen Vorschriften zugelassenen Bestandteile verwendet werden können, und ii) der Summe aus - den Solvenzanforderungen, die jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen der Gruppe erfuellen muss, und die gemäß den einschlägigen sektoralen Vorschriften errechnet werden, und - dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe. Bei unbeaufsichtigten Unternehmen wird eine fiktive Solvenzanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvenzanforderungen werden bei der Ermittlung ihres Anteils gemäß Ziffer I berücksichtigt. Die Differenz darf nicht negativ sein. Methode 3: 'Anforderungsabzugsmethode' Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen, die die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats erfuellen müssen, werden auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet. Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen ergeben sich aus der Differenz zwischen i) den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerats, wobei die in den einschlägigen sektoralen Vorschriften zugelassenen Bestandteile verwendet werden können, und ii) der Summe aus - den Solvenzanforderungen, die das unter i bezeichnete Mutterunternehmen oder Unternehmen an der Spitze erfuellen muss, und - dem höheren Buchwert der Beteiligungen, die ersteres an anderen Unternehmen der Gruppe hält, und den Solvenzanforderungen, denen diese Unternehmen unterliegen; die Solvenzanforderungen letzterer werden bei der Ermittlung ihres Anteils gemäß Ziffer I berücksichtigt. Bei unbeaufsichtigten Unternehmen wird eine fiktive Solvenzanforderung ermittelt. Bei der Bewertung der Bestandteile, die für die Berechnung des zusätzlichen Eigenkapitals zulässig sind, können Beteiligungen nach der in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode bewertet werden. Die Differenz darf nicht negativ sein. Methode 4: Kombination aus den Methoden 1,2 und 3 Die zuständigen Behörden können die Methoden 1, 2 und 3 oder zwei dieser Methoden miteinander kombinieren. ANHANG II Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen zu gruppeninternen Transaktionen und zur Risikokonzentration Der Koordinator, die auf Branchenebene für die gruppenweite Beaufsichtigung der aufsichtspflichtigen Unternehmen des Finanzkonglomerats zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls andere betroffene Behörden legen gemeinsam fest, welche Arten von Transaktionen und Risiken von den beaufsichtigten Unternehmen eines bestimmten Finanzkonglomerats im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 zu melden sind. Dabei berücksichtigen die jeweils zuständigen Behörden die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats. Um bedeutende gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen, die im Rahmen von Artikel 6 gemeldet werden müssen, ermitteln zu können, legen die jeweils zuständigen Behörden auf der Basis der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder technischer Bestimmungen angemessene Schwellenwerte fest. Bei der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen überprüfen die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der sektoralen Vorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken. Um vor allem ein Umgehen der sektoralen Vorschriften zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten, die sektoralen Vorschriften über gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen auch auf Ebene des Finanzkonglomerats anzuwenden. FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Titel des vorgeschlagenen Rechtsakts Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Dokumentennummer Der vorgeschlagene Rechtsakt 1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt- Im Finanzdienstleistungs-Aktionsplan der Kommission werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarkts im Finanzdienstleistungssektor erforderlich sind. So werden darin zusätzliche Aufsichtsvorschriften für branchenübergreifend tätige Finanzgruppen (die so genannten Finanzkonglomerate) angekündigt, die Lücken in den derzeitigen sektoralen Vorschriften schließen, für die Finanzaufsicht relevante zusätzliche Risiken abdecken und für die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen solcher Konglomerate eine solide Aufsicht gewährleisten sollen. Die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften erfassen lediglich homogene Finanzgruppen und weisen hinsichtlich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten erhebliche Überschneidungen und Lücken auf, die bereits zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen beaufsichtigten Unternehmen geführt haben. Ein einheitlicher Finanzmarkt wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft erhöhen. Die weitere Schließung der Lücken der derzeitigen Rechtsvorschriften wird die Solidität der Aufsicht und die Stabilität der Finanzmärkte erhöhen. Dies wird für alle Akteure auf den Finanzmärkten von Nutzen sein: für Finanzinstitute ebenso wie für Sparer, für Versicherungsnehmer und für Anleger im Allgemeinen. Da die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie, insbesondere die Einführung von Vorschriften über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats in Anbetracht des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht angemessen erreicht werden können, sollten sie auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Richtlinie geht allerdings nicht über das dazu erforderliche Mindestmaß hinaus. Auswirkung auf die Unternehmen 2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- - Welche Wirtschaftszweige- Betroffen sind alle Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die einem Finanzkonglomerat angehören, sowie deren Mutterunternehmen, wenn es sich dabei um gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt. - Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- Auch wenn die Richtlinie nicht nach Größe unterscheidet, handelt es sich bei den meisten Finanzkonglomeraten doch um international, in einigen Fällen sogar weltweit tätige Gruppen. - Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten- Nein 3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen - Die Unternehmen werden die Bestimmungen über Solvenz (das Finanzkonglomerat sollte über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen), Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen (das Finanzkonglomerat sollte über ein angemessenes Risikomanagement verfügen) sowie über Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung einhalten müssen. Die Richtlinie führt Meldepflichten ein und gibt den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, die für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen anzufordern und deren Richtigkeit zu überprüfen. Des weiteren nimmt die Richtlinie technische Änderungen an den sektoralen Richtlinien vor, um diese in einigen Punkten mit der Finanzkonglomerats-Richtlinie in Einklang zu bringen. 4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben- - Für die Beschäftigung Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung. Da die Richtlinie jedoch zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes beiträgt, wird es in diesem Bereich indirekte positive Auswirkungen geben. - Für Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen Wie oben bereits erwähnt, wird ein Finanzbinnenmarkt die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft erhöhen, zur Stabilität des Finanzsystems beitragen und sich dadurch positiv auf Investitionen und Unternehmensneugründungen auswirken. - Für die Wettbewerbsposition der Unternehmen Gleiches gilt für die Wettbewerbsposition der Unternehmen. 5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (wie reduzierte oder gesonderte Anforderungen)- Es gibt keine besonderen Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen. Wie oben bereits erläutert, sind Finanzkonglomerate jedoch das Ergebnis von Konsolidierung und Globalisierung, so dass es sich in den meisten Fällen um große Gruppen handelt. Anhörung 6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar. Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben ein Konsultationspapier über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und einen ersten Arbeitsentwurf dieser Richtlinie in der Branche verteilt. In den darauf eingegangenen Stellungnahmen wurde allgemein die Notwendigkeit eines angemessenen Aufsichtsrahmens für Finanzkonglomerate anerkannt, wenngleich hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts der Regulierung unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden.