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Document 52001PC0139

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

/* KOM/2001/0139 endg. - COD 2001/0076 */

OJ C 180E, 26.6.2001, p. 238–243 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0139

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt /* KOM/2001/0139 endg. - COD 2001/0076 */

Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0238 - 0243


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. rechtfertigung:

Damit im Umweltbereich ein hohes Schutzniveau gewährleistet wird (Artikel 174 Absatz 2 EG), ist das Problem der zunehmenden Umweltkriminalität zu bewältigen.

Die Gemeinschaft hat eine Fülle von Umweltschutzvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Vorschriften umzusetzen und durchführen. Gemäß Artikel 10 EG-Vertrag haben sie zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen zu verhängen [1].

[1] Siehe beispielsweise Gerichtshof, Rechtssache C-186/98, Nunes - De Matos, Slg. 1999, I-4883 und C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431. Siehe auch die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Bedeutung von Sanktionen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Binnenmarkt vom 03.05.1995, KOM (95) 162 endg. und die Entschließung des Rates vom 29 Juni 1995 zur einheitlichen und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zu Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Binnenmarkts (ABl C 188/1 vom 22.7.1995). Die Kommission achtet fortwährend darauf, dass Maßnahmen der Gemeinschaft angemessene Sanktionen beinhalten.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die derzeitigen Sanktionen der Mitgliedstaaten nicht durchwegs ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Nicht alle Mitgliedstaaten sehen strafrechtliche Sanktionen gegen die schwerwiegendsten Verletzungen des Umweltrechts der Gemeinschaft vor. Nach wie vor kommt es hier oft zu ernsten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, die nicht mit hinreichend wirksamen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

Obwohl das Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf Artikel 10 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen bereits verpflichten kann, strafrechtliche Sanktionen zu ergreifen, gibt es bisher keine Vorschrift im Gemeinschaftsrecht, die ausdrücklich derartige Strafen vorsieht. Als Folge davon besteht nicht eine rechtliche Unsicherheit in bezug auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zum Erlass von Strafvorschriften, sondern es fehlt auch eine Mindestbestand oder Besitzstand der Gemeinschaft zum Umweltstrafrecht.

In vielen Fällen geht nur von Strafvorschriften eine hinreichend abschreckende Wirkung aus. Erstens kommt in strafrechtlichen Sanktionen eine gesellschaftliche Missbilligung einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Verpflichtungen zum Schadenersatz zum Ausdruck. Sie setzen ein deutliches Signal mit einem für Straftäter erheblich intensiveren Abschreckungseffekt. Es kann zum Beispiel sein, das Verwaltungssanktionen oder andere finanzielle Sanktionen nicht abschreckend wirken, wenn die Straftäter mittellos oder im Gegenteil sehr wohlhabend sind.

Zweitens sind die Instrumente zur Strafverfolgung und Ermittlung von Straftaten (sowie die Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten) einschneidender als die Mittel des Verwaltungs- oder Zivilrechts und können die Effizienz der Ermittlungen steigern. Außerdem besteht eine zusätzliche Gewähr für die Unparteilichkeit der Ermittlungsbehörden, da die den strafrechtlichen Ermittlungen von anderen Behörden geführt werden als die Verwaltungsbehörden, die Betriebs- oder Emissionsgenehmigungen erteilt haben.

Deshalb ist ein Mindestkatalog an Straftatbeständen im Umweltbereich, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, erforderlich. Das angestrebte Ziel einer besseren und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten lässt sich auf Gemeinschaftsebene besser erreichen als auf Ebene der Mitgliedstaaten (Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag).

2. Rechtsgrundlage

Der Europäische Rat von Tampere forderte am 15./16. Oktober 1999 eine Einigung auf gemeinsame Begriffsbestimmungen, Straftatbestände und Sanktionen, die sich zunächst auf eine begrenzte Zahl besonders wichtiger Bereiche wie die Umweltkriminalität beziehen soll.

Der Rat "Justiz und Inneres" einigte sich am 28. September 2000 darauf, dass ein solcher Besitzstand bei Umweltstraftaten festgelegt werden sollte. Am 7. Juli 2000 [2] gab das Europäische Parlament eine befürwortende Stellungnahme zu einer Initiative des Königreichs Dänemark für eine Rahmenentscheidung über die Umweltkriminalität ab [3].

[2] Europäisches Parlament-Dokument Nr.° A5-0178/2000.

[3] ABl. C 39/4 vom 11.2.2000.

Die Frage nach der geeigneten Rechtsgrundlage ist in der Arbeitsgruppe des Rates für materielles Strafrecht und im Koordinierungsausschuss nach Artikel 36 EU-Vertrag ausgiebig erörtert worden. Da hier sowohl der Umweltschutz als auch die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen betroffen sind, stellte sich die Frage, ob nach dem EG- oder nach dem EU-Vertrag vorzugehen ist.

Wie im Arbeitspapier der Kommission vom 7.2.2001 [4] dargelegt, steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Besitzstand bei Umweltkriminalität durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt werden kann und muss. Das gilt insbesondere für die Begriffsbestimmung der umweltbelastenden Tätigkeiten, die strafbar sein sollen und die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Diese Fragen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 175 EG-Vertrag. In seinen Artikeln 47 und 29 verleiht der EU-Vertrag dem Gemeinschaftsrecht eindeutig den Vorrang. Insoweit besteht daher kein Raum für einen Rechtsakt nach Artikel 34 EU-Vertrag.

[4] SEK(2001)227.

3. Wichtigster Inhalt Vorschlags nach Artikeln

a) Zweck und Anwendungsbereich (Artikel 1 und 3)

Die vorgeschlagene Richtlinie soll nur für Tätigkeiten gelten, die das Umweltrecht der Gemeinschaft beziehungsweise Vorschriften der Mitgliedstaaten verletzen, mit denen das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden soll. Die Definitionen der Merkmale der Straftatbestände sind daher in Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen im bestehenden Gemeinschaftsrecht zu verstehen. So verweist z.B. der Begriff "Ableitung von Altölen in Gewässer" auf die Richtlinie 75/439/EWG über die Entsorgung von Altölen [5].

[5] ABl. L 194/23 vom 25.7.1975. Siehe insbesondere Artikel 1 und 4 dieser Richtlinie.

Der Vorschlag erstreckt sich nicht auf alle gemeinschaftsrechtlich geregelten Tätigkeiten, sondern nur auf wichtige Formen der Umweltverschmutzung, die Einzelpersonen oder juristischen Personen zugeordnet werden können. Beispielsweise betrifft die Richtlinie nicht die Umweltverschmutzung aus diffusen Quellen, auch wenn diese Form der Umweltverschmutzung durch Vorgabe von Qualitätszielen weitgehend gemeinschaftsrechtlich erfasst wird.

b) Straftaten (Artikel 3)

Entsprechend dem Grundsatz, dass Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen sollen (Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag), erstreckt sich der Vorschlag auf umweltbelastende Tätigkeiten, welche in der Regel tatsächlich oder potentiell eine wesentliche Verschlechterung der Umwelt bewirken oder diese erheblich schädigen. Diese Tätigkeiten müssen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden, als Straftat gelten.

Artikel 3 enthält eine Liste von Aktivitäten, die gegen Verpflichtungen aus dem Umweltschutzrecht der Gemeinschaft beziehungsweise gegen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verstoßen, die zur Umsetzung dieser Anforderungen in einzelstaatliches Recht ergangen sind. Nur solche Verpflichtungen wurden ausgewählt, die die Umwelt schwerwiegend beeinträchtigen. Die Tatsache, dass diese Aktivitäten teilweise in der Gemeinschaft fortgesetzt werden, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass die bestehenden Sanktionen nicht immer die notwendige abschreckende Wirkung aufweisen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, nach denen die in Artikel 3 genannten Aktivitäten verboten sind, im Anhang zur Richtlinie abschließend aufgeführt. In all diesen Fällen werden strafrechtliche Sanktionen als Mindestanforderung überall in der Gemeinschaft für notwendig erachtet, um hinreichende Abschreckungseffekt zu erzielen. Nach dem Zweck der vorliegenden Richtlinie wird jede Änderung der im Anhang genannten Richtlinien automatisch auf die vorliegende Richtlinie anzuwenden sein. Was zukünftige Rechtsakte der Gemeinschaft betrifft, so wird in den jeweiligen neuen Rechtstexten geregelt werden, ob und inwieweit strafrechtliche Sanktionen vorzusehen sind.

Einige der in Artikel 3 aufgeführten Aktivitäten sind durch die jeweiligen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts per se verboten, ohne Rücksicht darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Schaden für die Umwelt nachweisbar ist. Das Gemeinschaftsrecht sieht diese Aktivitäten als umweltschädlich oder besonders gefährlich an. Deshalb sollten diese Aktivitäten auch als Straftaten betrachtet werden, da das Risiko für die Umwelt in der Aktivität als solcher liegt, unabhängig von der Verursachung eines Schadens.

Der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, das weitgehend den Ausgangspunkt des Umweltrechts der Mitgliedstaaten bildet, istim gesamten Gemeinschaftsgebiet von besonderer Bedeutung. In Bezug auf Vertragsverletzungen hinsichtlich der praktischen Anwendung rangiert der Umweltsektor an erster Stelle der Sektoren, die auf Gemeinschaftsebene laufend begutachtet werden.

Die Kommission wird die Vorbereitung eines Rechtsaktes prüfen, der strafrechtliche Sanktionen gegen unerlaubte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nuklearstoffen vorsieht. Diese Frage dürfte im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu behandeln sein.

c) Sanktionen, Beihilfe und Anstiftung (Artikel 4)

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit trifft diese Richtlinie keine Regelungen im Bereich der Ermittlungsverfahren, der Strafverfolgung und des Strafverfahrens. Es obliegt den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob die Straftaten nach Artikel 3 in jedem Fall zu verfolgen sind, oder ob sie Möglichkeiten zum Absehen von Strafe in Fällen von geringer Bedeutung vorsehen, in denen die Auswirkungen auf die Umwelt vernachlässigt werden können.

In bezug auf natürliche Personen würde die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, für wirksame, abschreckende und angemessene strafrechtliche Sanktionen gegen die Verletzung des hier definierten Umweltschutzrechts der Gemeinschaft zu sorgen. Für einen wirksamen Schutz der Umwelt ist es auch erforderlich, dass Sanktionen gegen eine Tatbeteiligung (Beihilfe und Anstiftung) bei Straftaten nach Artikel 3 ergriffen werden. In schwerwiegenden Fällen müssten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit des Freiheitsentzuges schaffen. Diesbezüglich würden sie bei der Festlegung schwieriger Fälle über einen Ermessensspielraum verfügen.

In bezug auf juristische Personen ist es für die wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft wichtig, dass juristische Personen verantwortlich gemacht und überall in der Gemeinschaft Sanktionen gegen sie verhängt werden können. Allerdings würde die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen juristische Personen in einigen Mitgliedstaaten wohl eine Änderung grundlegender Prinzipien ihres Rechtssystems erfordern. Deshalb können die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie Sanktionen anderer Rechtsnatur anwenden, solange diese wirksam, angemessen und abschreckend sind. Beispielsweise könnten sie administrative Geldbußen verhängen, die Personen unter Aufsicht stellen, auflösen oder ihnen die Berechtigung zum Erhalt öffentlicher Zuwendungen aberkennen.

4. Art der vorgeschlagenen Richtlinie

Der Vorschlag stellt Mindestanforderungen für den strafrechtlichen Schutz der Umwelt auf. Nach Artikel 176 EG-Vertrag steht es den Mitgliedstaaten frei, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Beispielsweise können sie zusätzliche Straftatbestände und/oder zusätzliche Sanktionen oder Strafen einführen. So könnten sie zum Beispiel natürlichen Personen die Ausübung einer Tätigkeit untersagen, die einer behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, oder die Gründung, Führung oder Leitung einer Gesellschaft oder einer Stiftung verbieten.

5. Mögliche Ergänzende Maßnahmen nach dem Vertrag über die Europäische Union

Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus könnten im Rahmen des EU-Vertrags weitere Schritte im Hinblick auf eine verbesserte justitielle Zusammenarbeit unternommen werden. Auf der Grundlage der derzeitigen Debatte im Rat zur der Initiative des Königreichs Dänemark ist außerdem eine Rahmenentscheidung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EU-Vertrag denkbar. Sie könnte die internationale Zuständigkeit, Maßnahmen zur Gewährleistung gegenseitiger Auslieferung und/oder zur Koordinierung von Ermittlungen und der Strafverfolgung betreffen.

Eine Rahmenentscheidung über die Tatbestandsmerkmale von Straftaten könnte auf die anliegende Gemeinschaftsrichtlinie verweisen. Im Hinblick auf Artikel 31 Buchstabe e EU-Vertrag und den Aktionsplan des Rates und der Kommission für die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von 1998 [6] könnte ein solches Instrument das Schwergewicht auf das Gebiet der organisierten Kriminalität und/oder des Terrorismus legen.

[6] ABl. C 19 vom 23.1.1999, Ziffer 46.

2001/0076(COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

[8] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [9],

[9] ABl. C , , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [10],

[10] ABl. C , , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 Absatz 2 EGV zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.

(2) Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Wirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.

(3) Maßnahmen, die das Gemeinschaftsrecht und/oder Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verletzen, sollten überall in der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und angemessenen Sanktionen geahndet werden.

(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen. Diese Beachtung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten zum Ausdruck kommt.

(5) Gemeinschaftliche Regeln über strafrechtliche Sanktionen ermöglichen in und unter den Mitgliedstaaten die Verwendung von Ermittlungsmethoden und Verfahren der Zusammenarbeit, die effizienter sind als die den Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehenden Instrumente

(6) Die Übertragung des Sanktionsverfahrens auf Justizbehörden statt auf Verwaltungsbehörden bedeutet, dass die Ermittlungen und die Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften Behörden obliegen, die von den für Betriebs- und Emissionsgenehmigungen zuständigen Behörden unabhängig sind.

(7) Um einen wirksamen Umweltschutz zu erreichen, sind Sanktionen mit einem stärkeren Abschreckungseffekt erforderlich, insbesondere gegen umweltbelastende Tätigkeiten, die in der Regel oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung der Umweltqualität führen.

(8) Diese Tätigkeiten sollten daher überall in der Gemeinschaft als Straftaten gelten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden. Diese Straftaten sollten mit Strafen, in schweren Fällen auch mit Freiheitsentzug, bewehrt sein.

(9) Die Beihilfe und Anstiftung zu solchen Tätigkeiten sollte ebenfalls eine Straftat darstellen, damit ein wirksamer Umweltschutz zu erreichen ist. Das gilt auch für Unterlassungen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, weil sie dieselben Wirkungen haben können wie aktives Tun und daher entsprechenden Strafen unterliegen sollten.

(10) Auch juristische Personen sollten überall in der Gemeinschaft mit wirksamen, abschreckenden und angemessenen Sanktionen belegt werden können, da Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht in großem Umfang im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.

(12) Dieser Rechtsakt achtet die Grundrechte und Grundsätze wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 - Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist eine wirksamere Anwendung des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft durch die gemeinschaftsweite Festlegung eines Mindestkatalogs von Straftaten.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie

(a) bedeutet "juristische Person" eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem einzelstaatlichen Recht hat, ausgenommen Staaten und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer Hoheitsrechte und für internationale Organisationen des öffentlichen Rechts handeln.

(b) bedeuten "Tätigkeiten" aktives Verhalten und pflichtwidriges Unterlassen, soweit eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.

Artikel 3 - Straftaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Tätigkeiten Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden und die im Anhang aufgeführten Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft und/oder Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung solcher Vorschriften der Gemeinschaft verletzen:

(a) Ableitung von Kohlenwasserstoffen, Altölen oder Klärschlamm in Gewässer;

(b) Ablagerung, Ableitung oder Beseitigung einer Menge von Stoffen in die Atmosphäre, in den Boden oder in Gewässer und Behandlung, Beseitigung, Lagerung und Beförderung sowie Aus- oder Einfuhr gefährlicher Abfallstoffe;

(c) Beseitigung von Abfällen auf dem oder im Boden oder in Gewässern einschließlich des Betriebes einer Abfalldeponie;

(d) Besitz, Entnahme, Beschädigung oder Tötung von sowie Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon;

(e) erhebliche Schädigung geschützter Lebensräume;

(f) Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen;

(g) Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden.

Artikel 4 - Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Straftaten gemäß Artikel 3 sowie Beihilfe und Anstiftung zu diesen Straftaten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

a) Hinsichtlich natürlicher Personen sollen die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen vorsehen, einschließlich des Freiheitsentzuges in schwerwiegenden Fällen.

b) Hinsichtlich natürlicher und juristischer Personen sollen die Mitgliedstaaten in angemessenen Fällen Maßnahmen zum Ausschluß von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, vorübergehende oder ständige Verbote von Handelstätigkeiten, oder die richterliche Aufsicht beziehungsweise eine richterlich angeordnete Auflösung vorsehen.

Artikel 5 - Berichterstattung

Alle drei Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission in Form eines Berichts über die Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte übermittelt die Kommission dem Europïschen Parlament und dem Rat einen Gemeinschaftsbericht.

Artikel 6 - Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [1. September 2003] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 7 - Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8 - Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

Liste der in Artikel 3 erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt [11]

[11] Die nachfolgenden Rechtsvorschriften schliessen die Abänderungen der Rechtsvorschriften ein, die bis 1. März 2001 verabschiedet worden sind.

Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung [12],

[12] ABl. 1970, L 76, S.1.

Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2.August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [13];

[13] ABl.1972, L190, S.1

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16.Juni 1975 über die Altölbeseitigung [14];

[14] ABl.1975, L 194, S.23

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.Juli 1975 über Abfälle [15];

[15] ABl.1975, L 194, S.39

Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4.Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft [16];

[16] ABl. 1976, L 129, S.23

Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [17];

[17] ABl. 1976, L 262, S. 201

Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28.Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [18];

[18] ABl. 1977, L 220, S.38

Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20.Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion [19];

[19] ABl. 1978, L 54, S. 19

Richtlinie, 79/117/EWG des Rates vom 21.Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten [20];

[20] ABl.1979, L 33, S.36

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [21];

[21] ABl.1979, L 103, S.1

Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17.Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe [22];

[22] ABl.1980, L 20, S.43

Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20.Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen [23];

[23] ABl.1981, L 39, S.1

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22.März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse [24];

[24] ABl.1982, L 81, S.29

Die Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28.März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus [25];

[25] ABl.1983, L 91, S.30

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8.März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweiges Alkalichloridelektrolyse [26];

[26] Abl.1984, L 74, S.49

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26.September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen [27];

[27] ABl.1983, L 291, S.1

Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28.Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen [28];

[28] ABl.1984, L 188, S.20

Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9.Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorocyclohexan [29];

[29] ABl.1984, L 274, S.11

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12.Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft [30];

[30] ABl.1986, L 181, S.6

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12.Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG [31];

[31] ABl;1986, L 181, S.16

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3.Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen [32];

[32] ABl.1988, L 36, S.33

Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24.November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft [33];

[33] ABl.1988, L 336, S. 1

Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8.Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll [34];

[34] ABl. 1989, L 163, S.32

Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21.Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll [35];

[35] ABl.1989, L 203, S.50

Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23.April 1990 über Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen [36];

[36] ABl.1990, L 117, S.1

Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23.April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt [37];

[37] ABl.1990, L 117, S.15

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser [38];

[38] ABl.1991, L 135, S. 40

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.Dezember 1991 über gefährliche Abfälle [39];

[39] ABl.1991, L 377, S.20

Richtlinie 92/43 des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [40];

[40] ABl.1992, L 206, S. 7

Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15.Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie [41];

[41] ABl.1992, L 409, S.11

Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1.Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft [42];

[42] ABl.1993, L 30, S. 1

Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13.September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) [43];

[43] ABl. 1993, L 237, S. 28

Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG [44];

[44] ABl.1994, L 100, S.42

Richtlinie 94/63/EG des Rates vom 20.Dezember 1993 zur Begrenzung der Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen [45];

[45] ABl.1994, L 365, S.24

Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16.Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle [46];

[46] ABl.1994, L 365, S.34

Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19.Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) [47];

[47] ABl.1995, L 157, S.1

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16.September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) [48];

[48] ABl.1996, L 243, S.31

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [49];

[49] ABl.1996, L 257, S.26

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [50];

[50] ABl.1997, L 10, S.13

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte [51];

[51] ABl.1997, L 59, S.1

Verordnung (EG) Nr. 338/97des Rates vom 9.Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [52];

[52] ABl.1997, L 61, S.1

Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG [53];

[53] ABl.1998, L 350, S. 1

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG [54];

[54] ABl.1998, L 350, S.58

Richtlinie 99/13/EG des Rates vom 11.März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen [55];

[55] ABl.1999, L 85, S.1

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über Abfalldeponien [56];

[56] ABl.1999, L 182, S.1

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26.April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG [57];

[57] ABl. 1999, L 121, S.13

Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG [58];

[58] AB1. 2000, L 44, S.1

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18.September 2000 über Altautos [59];

[59] ABl.2000, L 269, S.34

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände [60];

[60] ABl.2000, L 332, S.81

Richtlinie, 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [61];

[61] ABl.2000, L 327, S.1

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [62]

[62] ABl.2000, L 244, S.1

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