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Document 52001PC0012

Vorschlag für eineRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rateszur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether)

/* KOM/2001/0012 endg. - COD 2001/0018 */

OJ C 154E, 29.5.2001, p. 112–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0012

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether) /* KOM/2001/0012 endg. - COD 2001/0018 */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0112 - 0113


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Einführung und Kontext

Pentabromdiphenylether (PentaBDE) ist ein bromiertes Flammschutzmittel, das fast ausschließlich zur Herstellung von Polyurethanweichschaum für Möbel und Polsterungen eingesetzt wird. Der Stoff gehört zu der aus zehn Stoffen bestehenden Gruppe der polybromierten Diphenylether. Drei dieser polybromierten Diphenylether sind als Flammschutzmittel auf dem Markt erhältlich. Neben PentaBDE sind dies DecaBDE und OctaBDE, die jedoch nicht zur Herstellung von Polyurethanschaum verwendet werden. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe wurde eine Beurteilung der Umweltgefährdung durch PentaBDE durchgeführt. Diese Risikobewertung ergab, dass es ist notwendig ist, die bei der Herstellung und Nutzung von pentaBDE-haltigem Polyurethanschaum vom PentaBDE ausgehende Gefährdung der Umwelt zu begrenzen. Auch der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) kam in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2000 zu dem Schluss, dass diese Gefährdung zum Schutz der Umwelt eingedämmt werden muss. Darüber hinaus äußerte sich der CSTEE in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2000 besorgt über die Exposition gestillter Säuglinge gegenüber PentaBDE und wies darauf hin, dass die steigende PentaBDE-Belastung der Muttermilch möglicherweise durch eine noch nicht identifizierte Art der Verwendung des Stoffes verursacht wird.

Die Kommission verabschiedete am xx.xx.2001 eine Empfehlung für eine Strategie zur Begrenzung der Risiken gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93, die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von PentaBDE und pentaBDE-haltigen Artikeln vorsieht, um die von der Produktion und der Verwendung von Polyurethanschäumen ausgehenden Risiken für die Umwelt zu kontrollieren. Darüber hinaus empfahl die Kommission, bei sämtlichen Maßnahmen die Bedenken hinsichtlich der Exposition von Säuglingen über die Muttermilch zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage der Risikobewertung und der empfohlenen Strategie zur Begrenzung der Risiken gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, KOM(2000) 0001) schlägt die Kommission vor, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE zu beschränken.

Bei den auf dem Markt angebotenen technischen Diphenylethern handelt es sich um Gemische, die Moleküle mit unterschiedlicher Bromatomanzahl enthalten. PentaBDE ist in niedriger Konzentration auch in technischem Octabromdiphenylether (OctaBDE) enthalten. Die potentiell von (technischem) OctaBDE ausgehende Gefährdung wird derzeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bewertet; nach Abschluss der Bewertung werden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorgeschlagen.

Für die quantitative Analyse von PentaBDE stehen Verfahren wie GC/MS (Gaschromatographie/Massenspektrometrie) zur Verfügung, die auch eine Unterscheidung zwischen technischen Qualitäten von OctaBDE und PentaBDE ermöglichen.

Begründung des Vorschlags und Erwägungen zur Subsidiarität

Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt- Ziele des Vorschlags sind das Funktionieren des Binnenmarktes sowie der Gesundheits- und Umweltschutz unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft- Die einzige Möglichkeit besteht in der 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG.

Ist eine einheitliche Regelung erforderlich, oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist- Mit der 24. Änderung wird eine einheitliche Regelung zu PentaBDE vorgeschlagen, um das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Zudem wird hierdurch ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes gewährleistet. Die vorgeschlagene 24. Änderung stellt die einzige Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend.

Leitgedanke des Vorschlags

Im Rahmen der Risikobewertung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden die von PentaBDE ausgehenden Risiken identifiziert, und es wurde eine Strategie zur Begrenzung dieser Risiken aufgestellt. Diese ebenfalls in der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgesehene Strategie wird mit dem Vorschlag der Kommission in harmonisierter Weise umgesetzt, und eine Zersplitterung des Binnenmarktes durch einzelstaatliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten wird hierdurch verhindert.

Kosten und Nutzen

Kosten Die vorgeschlagene Richtlinie dürfte für Industrie und Handel nur geringfügige Probleme aufwerfen. Auf dem Markt für Flammschutzmittel werden Alternativprodukte angeboten, die sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig sind. Im Verhältnis zum Umsatz der betroffenen Branchen sind die Kosten - einmalig anfallende Kosten für die Änderung von Zusammensetzungen sowie jährliche Kosten - unerheblich.

Nutzen Der Vorschlag gewährleistet das Funktionieren des Binnenmarktes und den Gesundheits- und Umweltschutz. Da auf dem Markt für Flammschutzmittel gleichwertige Alternativen angeboten werden, führt der Vorschlag nicht zu einer erhöhten Gefährdung der Umwelt oder einer größeren Brandgefahr.

Verhältnismässigkeit

Die 24. Änderung ist für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den Gesundheits- und Umweltschutz von Nutzen. Dieser Nutzen könnte mit geringem Kostenaufwand erzielt werden.

Bei der Ausarbeitung der 24. Änderung durchgeführte Anhörungen

Auf mehreren Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Industrie, vertreten durch den Europäischer Rat der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC), sind Ratschläge zur Ausarbeitung des Vorschlags eingeholt worden.

Übereinstimmung mit dem Vertrag

Dieser Vorschlag soll das Funktionieren des Binnenmarkts und zugleich ein hohes Niveau beim Gesundheits- und Umweltschutz gewährleisten und entspricht somit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.

Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses

In Übereinstimmung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen.

2001/0018 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3],

[3] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 EG-Vertrag ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe [4] wurde eine Risikobewertung zur Einschätzung der Gefährdung der Unwelt durch Pentabromdiphenylether (PentaBDE) durchgeführt. Diese Bewertung ergab, dass es notwendig ist, die von PentaBDE ausgehende Gefährdung der Umwelt zu begrenzen. Auch der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) kam in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2000 zu dem Schluss, dass diese Gefährdung zum Schutz der Umwelt eingedämmt werden muss. Darüber hinaus äußerte sich der CSTEE in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2000 besorgt über die Exposition gestillter Säuglinge gegenüber PentaBDE und wies darauf hin, dass die steigende PentaBDE-Belastung der Muttermilch möglicherweise durch eine noch nicht identifizierte Art der Verwendung des Stoffes verursacht wird.

[4] ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(3) Die Kommission hat eine Empfehlung [5] für eine Strategie zur Begrenzung der Risiken gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 verabschiedet, die zum Schutz der Umwelt Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von PentaBDE vorsieht. Ferner sprach sich die Kommission dafür aus, bei sämtlichen Maßnahmen die Frage der Exposition von Säuglingen über die Muttermilch zu berücksichtigen.

[5] ABl. C vom , S. .

(4) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE und das Inverkehrbringen von pentaBDE-haltigen Artikeln sollte zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bürger untersagt werden.

(5) Bei den auf dem Markt angebotenen technischen Diphenylethern handelt es sich um Gemische, die sich aus Molekülen mit unterschiedlicher Bromatomanzahl zusammensetzen. Technischer Octabromdiphenylether (OctaBDE) enthält neben den beiden Hauptbestandteilen OctaBDE und HeptaBDE auch PentaBDE. Für OctaBDE wird derzeit eine Risikobewertung nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 durchgeführt. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass im Rahmen dieser Risikobewertung Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos vorgeschlagen werden; da sie aber noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Verwendung von OctaBDE nicht durch diesen Vorschlag einschränkt werden.

(6) PentaBDE-Konzentrationen von mehr als 0,1 % können mit Standard-Analyseverfahren wie GC/MS (Gaschromatographie/Massenspektrometrie) ermittelt werden. Zudem ermöglichen diese Verfahren eine Unterscheidung zwischen technischen Qualitäten von OctaBDE und PentaBDE.

(7) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie enthalten sind in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [6] und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [7] und der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit -

[6] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

[7] ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2002 [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2003 [achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird der folgende Punkt [XX] angefügt:

,[XX] Diphenylether-Pentabromderivat

C12H5Br5O // 1. Darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoff verwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent als Bestandteil von Zubereitungen eingesetzt werden.

2. Artikel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten,.

3. Abweichend hiervon gelten diese Bestimmungen nicht für technischen Octabromdiphenylether, sofern er weniger als 5 Gewichtsprozent Dipenylether-Pentabromderivat enthält."

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