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Document 51999DC0613

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen

/* KOM/99/0613 endg. */

51999DC0613

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen /* KOM/99/0613 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen

1. Einleitung

2. Schlüsselstellung der regionalen Fischereiorganisationen bei der Bewirtschaftung der weltweiten Fischereiressourcen

2.1. Die Notwendigkeit der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

2.2. Zunehmende Bedeutung der regionalen Fischereiorganisationen

2.2.1. Entstehung und Auftrag

2.2.2. Die bestehenden regionalen Fischereiorganisationen

2.2.3. Struktur und Zuständigkeiten

2.3. Die regionalen Fischereiorganisationen, Garanten einer rechtlich geregelten Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

2.3.1 Für die Vertragsparteien geltende Maßnahmen

2.3.2. Maßnahmen gegenüber Nichtvertragsparteien

3. Die wachsende und unentbehrliche Präsenz der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen

3.1. Die Gemeinschaft und die regionalen Fischereiorganisationen

3.2. Verpflichtungen aus der Mitwirkung in regionalen Fischereiorganisationen

3.2.1. Vertretung der Gemeinschaftsinteressen

3.2.2. Beitrag zum Haushalt

3.2.3. Beteiligung an den Arbeiten

3.2.4. Umsetzung der Empfehlungen

3.2.5. Anwendung der Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen

4. Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten

4.1. Wiederbesinnung der Kommission auf ihre ursprünglichen Aufgaben

4.1.1. Vertretung der Gemeinschaft

4.1.2. Legislative Aufgaben

4.2. Aufgabenteilung bei der Erhebung und Verwaltung von Daten

4.2.1. Übermittlung von Daten

4.2.2. Mitarbeit in wissenschaftlichen und technischen Ausschüssen

4.3. Inspektions- und Kontrollregelungen

5. Fazit

1. EINLEITUNG

Die Gemeinschaft hat mehrmals ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, ihre Präsenz auf internationaler Ebene auszubauen und ihre kollektive Handlungsfähigkeit in den Aussenbeziehungen zu verstärken. Besonders wichtig ist dies auf dem Gebiet der Fischerei.

Der besorgniserregende Zustand der meisten Fischbestände der Erde sowie die überdimensionierten Fangkapazitäten der grössten Fischereiflotten erfordern eine Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Diese Zusammenarbeit ist notwendig sowohl bei der Bewirtschaftung der Bestände, die in den Hoheitsgewässern mehrerer Küstenstaaten befischt werden können, als auch bei der Bewirtschaftung der Bestände, die sich ganz oder teilweise ausserhalb dieser Gewässer aufhalten. Auf diese Weise soll zum einen die Vereinbarkeit der für die Hohe See und der für die AWZ angenommenen Maßnahmen sichergestellt und zum anderen vermieden werden, daß der Grundsatz der Freiheit der Hohen See, dem die Gemeinschaft sehr grosse Bedeutung beimisst, zum Gesetz des Dschungels verkommt.

Daher muß sich die Gemeinschaft, die weltweit über das viertgrösste Fangpotential verfügt, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen unbedingt stärker an der Gestaltung, Ausarbeitung und Festlegung einer Bestandsregelung beteiligen, um sich dauerhaft für die wirtschaftlichen Interessen ihrer Hochseeflotten und die wirksame Durchführung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik einzusetzen.

Die regionalen Fischereiorganisationen sind die wichtigsten Gremien dieser internationalen Zusammenarbeit. Sie wurden durch internationale Übereinkommen geschaffen und bilden ein Forum, in dem Vertreter der Mitgliedstaaten zusammentreffen und sich auf der Grundlage der besten verfügbaren Forschungsdaten mit Fragen der Bestandsbewirtschaftung befassen können. Sie stellen insofern ein besonders geeignetes Instrument dar, als sie eben wegen ihres regionalen Charakters einen rechtlichen Rahmen für die Berücksichtigung der Besonderheiten und speziellen Merkmale ihrer jeweiligen Zone bieten.

Ihre Zahl und Bedeutung hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Auch ihre Tätigkeit hat sich verändert. Während ihre Aufgabe früher im wesentlichen auf die Ausarbeitung von Stellungnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen begrenzt war, können sie nun ihre Kompetenzen in der Bewirtschaftung und der Regulierung der Nutzung dieser Ressourcen ausüben.

Auf der Grundlage der in diesem Rahmen angenommenen Maßnahmen werden Konzepte und Prinzipien entwickelt, die nach und nach eine auf dem Seerechtsübereinkommen basierende internationale Rechtsordnung für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen entstehen lassen. Diese gilt in erster Linie für die Vertragsparteien, umfasst aber zunehmend auch Bestimmungen, die gegenüber Nichtvertragsparteien angewendet werden.

Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der Fischerei aktiv für die Vertretung und den Schutz ihrer Interessen in den regionalen Fischereiorganisationen eingesetzt. Sie ist zur Zeit Mitglied in zehn regionalen Fischereiorganisationen, hat die Aufnahme in eine elfte beantragt und ist ausserdem aktiv an der Gründung von zwei neuen Organisationen beteiligt.

Diese Beteiligung muß unter dem Blickwinkel des logischen Zusammenhangs zwischen den internen und den externen Aspekten der GFP betrachtet werden. Sicher ist es wichtig, daß die Gemeinschaft auf die Entwicklung der Arbeiten im Bereich der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf internationaler Ebene Einfluß nimmt, doch wirken sich diese Arbeiten umgekehrt auch auf die für diese Politik geltenden internen Bewirtschaftungsvorschriften aus. Die Mitwirkung in regionalen Fischereiorganisationen ist mit einem beträchtlichen Aufwand an Vertretung, Mitarbeit, Bereitstellung und Übermittlung von Daten sowie Durchführung der angenommenen Maßnahmen, insbesondere bei der Kontrolle der Fischereitätigkeit, verbunden.

In dieser Mitteilung werden unbeschadet der notwendigen und später wieder aufzugreifenden Überlegungen zu den Prinzipien und Konzepten, die die Kommission in den regionalen Fischereiorganisationen vertreten muß, lediglich die verschiedenen Aspekte der Rolle der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen sowie die Aufgabenteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten behandelt.

2. Schlüsselstellung der regionalen Fischereiorganisationen bei der Bewirtschaftung der weltweiten Fischereiressourcen

Verschiedene Faktoren haben zu der Erkenntnis geführt, daß nicht nur die Ressourcen auf Hoher See, sondern auch die Ressourcen unter der Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten erhalten und bewirtschaftet werden müssen. Daher haben sich die regionalen Fischereiorganisationen zu einem wichtigen Bewirtschaftungsinstrument entwickelt.

2.1. Die Notwendigkeit der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

Mit dem Beitritt zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 haben sich die Europäische Gemeinschaft und die anderen Vertragsstaaten unter anderem verpflichtet, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Küstenstaaten und derjenigen Länder herzustellen, die Hochseefischerei betreiben. Oberstes Ziel ist dabei die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen.

Nach der Ausdehnung der ausschließlichen Wirtschaftszonen auf 200 Seemeilen in den siebziger Jahren mussten die Hochseefischereiflotten ihre Tätigkeit verlagern und haben ihren Druck auf die Ressourcen erhöht. Dies hat in Kombination mit dem technischen Fortschritt zu einer besorgniserregenden Überfischung der meisten Bestände geführt hat.

Die Stabilisierung der internationalen rechtlichen Beziehungen und die Verwirklichung einer wirksamen Zusammenarbeit stellen eine grosse Herausforderung für die Zukunft der Hochseefischerei der Gemeinschaft dar. Daher hat sich die Gemeinschaft aktiv an der Ausarbeitung der folgenden drei neuen Instrumente beteiligt, mit denen die im Rahmen des Seerechtsübereinkommens getroffenen Bestimmungen ergänzt und präzisiert werden sollen:

- dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das die FAO 1993 angenommen hat;

- dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den die FAO-Konferenz im November 1995 angenommen hat und mit dem der Erklärung von Cancún von 1992 entsprochen wird,

- dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen vorkommen (gebietsübergreifende Bestände), und von weit wandernden Fischbeständen, das sogenannte -New Yorker Übereinkommen", das 1995 angenommen wurde.

Die Gemeinschaft ist den beiden erstgenannten Übereinkommen bereits beigetreten und sollte im Interesse einer Stärkung und Stabilisierung der internationalen Rechtsordnung die Ratifikationsurkunden für das dritte Übereinkommen unbedingt zusammen mit den Mitgliedstaaten hinterlegen.

Diese Instrumente bekräftigen die grundlegende Bedeutung der regionalen Fischereiorganisationen für die Verwirklichung der internationalen Zusammenarbeit. Vor allem im New Yorker Übereinkommen wird diese Bedeutung noch betont, denn es fordert, daß

- die Tätigkeit der bereits bestehenden Organisationen gefördert wird und dort, wo es noch keine gibt, neue geschaffen werden;

- die Länder, die ihnen noch nicht angehören, aber Fischereiinteressen in den betreffenden Gebieten haben, den Organisationen beitreten oder einwilligen, die entsprechenden Vorschriften anzuwenden;

- die für die Hohe See und die AWZ geltenden Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen miteinander vereinbar sein müssen;

- geeignete Kontrollregelungen innerhalb der Organisationen eingeführt werden, um die wirksame Anwendung der Entscheidungen zu gewährleisten;

- obligatorische Verfahren für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten eingeführt werden.

2.2. Zunehmende Bedeutung der regionalen Fischereiorganisationen

2.2.1. Entstehung und Auftrag

Die ersten regionalen Fischereiorganisationen sind zu Beginn des Jahrhunderts entstanden, die meisten wurden jedoch erst in den letzten vierzig Jahren gegründet.

Ihre zunehmende Bedeutung ist eng mit der Sensibilisierung für die Notwendigkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen verbunden. Sie haben über viele Jahre im wesentlichen eine lediglich beratende Rolle bei der Erhaltung der Ressourcen gespielt und sind erst Anfang der siebziger Jahre auch zur aktiven Bestandsbewirtschaftung übergegangen. Dazu gehörte mit zunehmender Verknappung der Fischbestände die Annahme von Erhaltungsmaßnahmen, die Begrenzung der Fangmöglichkeiten und in jüngster Zeit auch Abschreckungsmaßnahmen gegenüber Nichtvertragsparteien. Diese Entwicklung hin zu einer immer aktiveren Rolle der regionalen Fischereiorganisationen hat sich seit der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vom 3.-14. Juni 1992 in Rio de Janeiro noch erheblich beschleunigt.

Sie haben also die Aufgabe, Interessenskonflikten zwischen den Ländern um die Nutzung der Meeresressourcen vorzubeugen und ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen der Nutzung und Erhaltung dieser Ressourcen zu gewährleisten.

2.2.2. Die bestehenden regionalen Fischereiorganisationen

Es gibt ganz unterschiedliche regionale Fischereiorganisationen. Einige sind unter der Schirmherrschaft der FAO entstanden, andere wurden unabhängig von dieser Organisation gegründet. Von den erstgenannten haben einige eine rein beratende Aufgabe ohne eigene Verwaltungsorganisation (z. B. der CECAF [1]), andere haben Bewirtschaftungskompetenzen und verfügen über Verwaltungsstrukturen und einen eigenen Haushalt (z. B. die IOTC [2]). Die meisten sind für Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen zuständig.

[1] Fischereiausschuß für den östlichen Mittelatlantik.

[2] Thunfischkommission für den Indischen Ozean.

Einige befassen sich mit den biologischen Ressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich (z. B. die NAFO [3]), andere mit einem bestimmten Bestand oder eine Gruppe von Beständen (z. B. die ICCAT [4]). Ihr geographischer Zuständigkeitsbereich kann auf die Hohe See beschränkt sein oder sich aufgrund der biologischen Einheit von Beständen auf die Hohe See und die ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) der Küstenstaaten erstrecken. Wiederum andere Organisationen, wie z. B. die IBSFC [5], sind nur für die unter die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fallenden Zonen zuständig

[3] Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik.

[4] Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.

[5] Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee.

Zur Zeit fallen die meisten Fischereizonen auf Hoher See in die Zuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation. Die jüngste Bestandsaufnahme hat ergeben, daß es 35 regionale Fischereiorganisationen gibt, von denen 32 auf dem Gebiet der Bewirtschaftung tätig sind und die meisten Meere und Ozeane abdecken.

In einigen Jahren wird es für praktisch alle Gebiete der Hohen See regionale Fischereiorganisationen geben. Drei neue - für den Südostatlantik (SEAFO), den Südwestatlantik und den westlichen Mittelpazifik - werden zur Zeit gegründet.

2.2.3. Struktur und Zuständigkeiten

Die regionalen Fischereiorganisationen wollen ganz offensichtlich ihre Strukturen stärken und ihre Entscheidungsfreiheit ausbauen. Dies zeigt sich vor allem bei der NEAFC [6], die zur Zeit ihre Strukturen revidiert und gerade ein unabhängiges Sekretariat eingerichtet hat, oder bei der GFCM, die demnächst über ihren eigenen Haushalt verfügen wird. Der CECAF erwägt eine ähnliche Entwicklung.

[6] Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik.

Die Struktur der regionalen Fischereiorganisationen besteht im allgemeinen aus folgenden Organen:

- ein Exekutivorgan (Kommission), das Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände annimmt,

- ein wissenschaftliches Gremium, das wissenschaftliche Stellungnahmen und Empfehlungen zur Ausarbeitung und Annahme von Erhaltungsmaßnahmen abgibt [7],

[7] mit Ausnahme der NEAFC und der IBSFC, die auf eine unabhängige Einrichtung zurückgreifen, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES).

- ein Sekretariat, das für die Verwaltung der Organisation zuständig ist,

- Nebenorganen, die mit der Vorbereitung der Arbeiten befasst sind (Finanzausschuß, Durchführungsausschuß, statistischer Ausschuß&).

Diese Organe setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die von Sachverständigen und Beratern unterstützt werden können. Sie treten mindestens einmal im Jahr in einer Vollversammlung zusammen, der im allgemeinen eine Sitzung des wissenschaftlichen Gremiums vorausgeht. Neben diesen ordentlichen Sitzungen können ausserordentliche Sitzungen einberufen werden, wenn die regionale Fischereiorganisation mit spezifischen Problemen konfrontiert ist. Ausserdem gibt es zahlreiche technische und wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die insbesondere zwischen den Vollversammlungen tätig sind.

2.3. Die regionalen Fischereiorganisationen, Garanten einer rechtlich geregelten Bewirtschaftung der Fischereiressourcen

Die regionalen Fischereiorganisationen stellen den Dreh- und Angelpunkt der immer wichtigeren Regulierung der Fischereiressourcen dar.

2.3.1. Für die Vertragsparteien geltende Maßnahmen

Es handelt sich um Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in der Regel auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten festgelegt und nach dem jeweiligen Entscheidungsverfahren der regionalen Fischereiorganisation angenommen werden (Einstimmigkeit, einfache oder qualifizierte Mehrheit). Neben den technischen Maßnahmen (wie Maschenweite oder Mindestgrössen für Fische) werden regelmässig zulässige Gesamtfangmengen festgesetzt und Vorschriften über die Aufteilung auf die Vertragsparteien erlassen, für roten Thun z. B durch die ICCAT, für schwarzen Heilbutt durch die NAFO, für blauen Wittling durch die NEAFC oder für Zahnfisch durch die CCAMLR.

Das wichtigste Merkmal dieser Maßnahmen ist ihre Verbindlichkeit; sobald sie angenommen sind, werden sie für alle Vertragsparteien obligatorisch, soweit diese nicht von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, das im allgemeinen in den Satzungen der regionalen Fischereiorganisationen vorgesehen ist.

Die regionalen Fischereiorganisationen verfügen über Verwaltungsmechanismen (Überwachung der Fänge, statistische Programme, Kontrolle der Handelsströme), mit deren Hilfe sie die Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen durch die Vertragsparteien überwachen können.

Ausserdem führen sie Inspektions-, Kontroll- und Überwachungsregelungen ein, um zu überprüfen, ob die Vertragsparteien sich an die Maßnahmen halten. Die Regelungen sehen Aufbringungs- und Inspektionsverfahren vor, die die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien intensivieren.

Neben ihrer Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Ressourcen im engeren Sinne haben sie auch die Aufgabe, die allgemeinen Grundsätze oder rechtliche Konzepte des Verhaltenskodex der FAO oder des New Yorker Übereinkommens, wie z. B. den Begriff des tatsächlichen Interesses der Länder an der betreffenden Fischerei, den Vorsorgeansatz, das Prinzip der Transparenz, die Verpflichtungen des Flaggenstaats und die Vorschriften über die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu interpretieren, zu präzisieren und in die Praxis umzusetzen.

2.3.2. Maßnahmen gegenüber Nichtvertragsparteien

Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang diejenigen Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen, mit denen Fischereifahrzeuge von (nicht kooperierenden) Nichtvertragsparteien davon abgehalten werden sollen, die Verwirklichung der zur Bestandsbewirtschaftung gesetzten Ziele zu gefährden.

Dies ist um so notwendiger, als gewisse Reeder angesichts der immer strengeren Bewirtschaftungsmaßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen dazu übergehen, ihre Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes fahren zu lassen, das nicht Mitglied der Fischereiorganisation ist.

Dieses Phänomen, das allgemein mit dem Begriff -Billigflaggen" bezeichnet wird, wirkt sich im Fischereisektor besonders nachteilig aus, denn es führt nicht nur zu unfairen Wettbewerbsbedingungen, sondern droht auch, die Bewirtschaftungsmaßnahmen der in den Fischereiorganisationen zusammengeschlossenen Länder zunichte zu machen.

Das Völkerrecht beruht zwar auf dem Prinzip, daß internationale Verträge und Übereinkommen keine Verpflichtungen für Nichtvertragsparteien schaffen können, doch es gibt auch die Kooperationspflicht. Die engagierte internationale Gemeinschaft muß daher - unter Einhaltung eben dieses Völkerrechts - Maßnahmen treffen, -um Schiffe, die die Flagge von Nichtmitgliedsländern oder Nichtteilnehmern führen und Aktivitäten verfolgen, die die Wirksamkeit der von diesen Organisationen und Vereinbarungen festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen, von solchen Aktivitäten abzuhalten" (Verhaltenskodex 7.7.5).

Die regionalen Fischereiorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Festlegung der Maßnahmen, die die Länder treffen können, um einseitiges Vorgehen auf Hoher See zu verhindern. Sie beteiligen sich auch an der Festlegung und Durchführung von Aspekten des Völkerrechts, die die unterschiedlichsten Bereiche abdecken. So hat die ICCAT z. B. vor kurzem Empfehlungen zum internationalen Handel mit rotem Thun verabschiedet, die sich direkt an Nichtvertragsparteien richten.

Zu den Fragen, mit denen sich die regionalen Fischereiorganisationen zur Zeit befassen, gehören auch der Zugang zu den Häfen und das Verbot der Anlandung illegaler Fänge, der Marktzugang mit der Möglichkeit von Handelssanktionen gegenüber Ländern, die die Kooperation verweigern, sowie Maßnahmen in Zusammenhang mit der Festlegung und Tragweite der Gerichtsbarkeit der Länder über ihre Staatsangehörigen. Und nicht ausser acht gelassen werden sollten auch die auf den Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens basierenden Inspektions- und Kontrollmaßnahmen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens auch gegenüber Nichtvertragsparteien regionaler Fischereiorganisationen angewandt werden können, wenn diese das Übereinkommen ratifiziert haben.

3. DIE WACHSENDE UND UNENTBEHRLICHE PRÄSENZ DER GEMEINSCHAFT IN DEN REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN

In Anbetracht der jahrhundertelangen Tradition der Hochseefischerei in einigen Mitgliedstaaten, der Gesamtgrösse dieser Flotten, die zusammen über das weltweit viertgrösste Fangpotential verfügen, ihre Abhängigkeit von gebietsübergreifenden oder weit wandernden Arten sowie der auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen fällt der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen eine wichtige Rolle zu. Abgesehen von der Fangtätigkeit ihrer Flotte ist ferner zu bedenken, daß der Gemeinschaftsmarkt gemeinsam mit dem Markt der Vereinigten Staaten und dem japanischen Markt einer der drei grossen Absatzmärkte für die weltweiten Fänge ist. Daher hat die Gemeinschaft die Pflicht, sich an den Bemühungen um eine verantwortungsvolle Fischerei zu beteiligen.

3.1. Die Gemeinschaft und die regionalen Fischereiorganisationen

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei von zehn regionalen Fischereiorganisationen und in zwei weiteren als Beobachterin vertreten (siehe Anhang). Einem Drittel davon ist sie erst in den vergangenen vier Jahren beigetreten. Ausserdem ist sie besonders an der Einrichtung der SEAFO und einer Regelung für den Südwestatlantik beteiligt. Darüber hinaus hat sie ihr Interesse bekundet, aktiv an der Gründung der Organisation für den westlichen Mittelpazifik mitzuwirken, und die Mitgliedschaft in der IATTC [8] beantragt.

[8] Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch.

Der Grund für diese verstärkte Mitwirkung ist, daß die Gemeinschaft aktiv an der Festlegung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen mitarbeiten will, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft genutzt werden. Damit will sie sicherstellen, daß zum einen den Interessen der Hochseefischereinationen ebenso Rechnung getragen wird, wie denen der Küstenstaaten und daß zum anderen die Grundsätze und Konzepte in den regionalen Fischereiorganisationen unter Beachtung ihrer jeweiligen Besonderheiten konsequent umgesetzt werden.

Über diese Mitwirkung kann die Gemeinschaft auch politische Kohärenz und Synergie in bezug auf ihre bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern gewährleisten. Für letztere ist sie die Garantie, daß sich die Gemeinschaft für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen einsetzen wird. Und wie im New Yorker Übereinkommen vorgesehen, gewährt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Fischereiabkommen mit Entwicklungsländern eine finanzielle Unterstützung, damit letztere in den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen mitarbeiten können.

3.2. Verpflichtungen aus der Mitwirkung in regionalen Fischereiorganisationen

Die Mitwirkung in regionalen Fischereiorganisationen bringt fünf Arten von Verpflichtungen mit sich:

- Vertretung der Gemeinschaftsinteressen,

- Finanzbeitrag zum Haushalt und zur Tätigkeit der regionalen Fischereiorganisation,

- Beteiligung an deren Arbeiten,

- Umsetzung der Empfehlungen,

- Durchführung der angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

3.2.1. Vertretung der Gemeinschaftsinteressen

Die Gemeinschaft wird gemäß Artikel 300 EG-Vertrag durch die Kommission vertreten. Wenn die Gemeinschaft an der Gründung neuer regionaler Fischereiorganisationen beteiligt ist oder einer bereits bestehenden Organisation beitritt, verhandelt die Kommission im Namen der Gemeinschaft nach den Verhandlungsdirektiven des Rates und unter Anhörung eines vom Rat benannten Sonderausschusses.

Sobald eine Organisation gegründet bzw. die Gemeinschaft einer Organisation beigetreten ist, vertritt die Kommission die Interessen der Gemeinschaft in dieser Organisation. Sie ist der Organisation und den übrigen Vertragsparteien gegenüber dafür verantwortlich, daß die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommt. Die Kommission achtet auch auf Kohärenz ihrer verschiedenen Politikbereiche.

3.2.2. Beitrag zum Haushalt

Die meisten regionalen Fischereiorganisationen verfügen über einen eigenen Haushalt, in den die Vertragsparteien nach verschiedenen Kriterien (Fänge, wirtschaftlicher Status der Länder) berechnete Beiträge einzahlen. Die Haushalte einiger regionaler Fischereiorganisationen weisen zur Zeit eine steigende Tendenz auf, da die mit zunehmender Bedeutung der Organisationen auf internationaler Ebene wachsenden Verwaltungskosten gedeckt und wissenschaftliche Forschungsprogramme finanziert werden müssen. Bei den bereits etablierten Organisationen ist dagegen eine weitgehende Stabilisierung der Haushalte festzustellen. Die Mitarbeit in den regionalen Fischereiorganisationen verursacht auch Kosten durch die Beteiligung an verschiedenen Arbeitsgruppen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu den regionalen Fischereiorganisationen wird vom Gemeinschaftshaushalt getragen. Zur Zeit stehen für diesen Zweck 3,7 Mio. ECU zur Verfügung. Dieser Betrag muß mit wachsendem Bedarf und zunehmender Bedeutung einiger regionaler Fischereiorganisationen angepasst werden.

Die Beteiligung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet muß nach denselben Regeln der ausschließlichen Zuständigkeit erfolgen, wie sie für die übrigen Tätigkeiten der regionalen Fischereiorganisationen gelten, sowohl in bezug auf die Festlegung der gemeinschaftlichen Standpunkte zur Entwicklung der Haushaltsmittel der einzelnen Organisationen als auch in bezug auf die Ausübung des Stimmrechts.

Die Kommission muß ausserdem überwachen, daß die für die regionalen Fischereiorganisationen bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Finanzierung oder Kofinanzierung von besonderen Projekten, die Rechnungsprüfungsklauseln unterliegen müssen.

3.2.3. Beteiligung an den Arbeiten

Wenn die Gemeinschaft als Vertragspartei an den Vollversammlungen der regionalen Fischereiorganisationen teilnimmt, stützt sich die Kommission bei Verhandlungen, Wortmeldungen und Abstimmungen auf die -Standpunkte der Gemeinschaft", die der Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt hat. Um sicherzustellen, daß die Gemeinschaft in den verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen eine einheitliche Linie vertritt, achtet die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Standpunkte zu den einzelnen Themen darauf, daß die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in anderen internationalen Gremien eingehalten werden.

Die Kommission wird vor Ort von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt, mit denen sie im Rahmen von Koordinierungssitzungen in ständigem Kontakt steht, um diese Standpunkte abzustimmen und gegebenenfalls an unvorhergesehene Entwicklungen anzupassen.

Abgesehen von dieser Teilnahme an den Vollversammlungen der regionalen Fischereiorganisationen beteiligt sich die Kommission auch an den Arbeiten der Nebenorgane und an den Arbeitsgruppen. Darüber hinaus muß sie die Teilnahme an den Sitzungen der Wissenschaftsräte garantieren, wobei sie sich von Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten unterstützen lassen kann.

3.2.4. Umsetzung der Empfehlungen

Wenn keine Einwände erhoben werden, müssen die Empfehlungen einer regionalen Fischereiorganisation, in der die Gemeinschaft vertreten ist, eingehalten werden, sobald sie nach den Vorschriften dieser Organisation verbindlich geworden sind.

Zur gemeinschaftsinternen Durchführung dieser Empfehlungen müssen sie in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aufgenommen werden.

3.2.5. Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

Die Kommission trägt für die einheitliche und wirksame Anwendung der Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten Sorge.

Nach den Rechtsprinzipien der Gemeinschaft allerdings ist die eigentliche Durchführung der von den regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Aufgabe der Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, die in Gemeinschaftsrecht umgesetzten Maßnahmen genauso anzuwenden wie die zur Bewirtschaftung der internen Ressourcen angenommenen Maßnahmen. Für die Verwaltung der Quoten gelten beispielsweise die gleichen Mechanismen wie für die Verwaltung der Quoten in Gemeinschaftsgewässern (Erhebung der Daten über Fangmengen, Fangverbote, usw.). Das gilt auch für die Überwachung der Fangtätigkeit von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen auf Hoher See.

4. Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten

Die wachsenden Befugnisse und Aufgaben der regionalen Fischereiorganisationen bringen es mit sich, daß auch die Vertretungskapazitäten der Gemeinschaft und die Zahl der umzusetzenden Empfehlungen und der Verpflichtungen zur Datenübermittlung, Überwachung und Kontrolle ansteigen.

Wenn diese internationalen Verpflichtungen mit den begrenzten Haushaltsmitteln und dem Personalmangel bei den Gemeinschaftsorganen in Einklang gebracht werden sollen, müssen die jeweiligen Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten genauer definiert werden. Dabei sollte sich die Kommission wieder stärker ihren ursprünglichen Aufgaben zuwenden, ohne allerdings die Verantwortung der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Frage zu stellen.

Diese Aufgabenteilung ändert nichts daran, daß die Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen in Fragen des Bestandsschutzes und der Bewirtschaftung weiterhin mit nur einer Stimme spricht.

4.1. Wiederbesinnung der Kommission auf ihre ursprünglichen Aufgaben

4.1.1. Vertretung der Gemeinschaft

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in den Sitzungen der regionalen Fischereiorganisationen und muß in Sitzungen, in denen Entscheidungen getroffen werden, weiterhin anwesend sein, um den Standpunkt der Gemeinschaft mit einer einzigen Stimme zum Ausdruck zu bringen. Sie kann diese Aufgabe nicht an die Mitgliedstaaten delegieren. Daher muß auch in Zukunft eine angemessene Vertretung in allen regionalen Fischereiorganisationen gewährleistet sein, in denen sie Mitglied ist.

Neben der Anwesenheit in allen Sitzungen sind mit dieser Vertretungsfunktion auch vorbereitende Arbeiten von beträchtlichem Umfang verbunden. Dabei handelt es sich sowohl um redaktionelle Aufgaben (Ausarbeitung von gemeinsamen Standpunkten zu den Themen der Tagesordnung und von Empfehlungsentwürfen) als auch um organisatorische Fragen (Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, informelle Kontakte zu den anderen Vertragsparteien).

4.1.2. Legislative Aufgaben

Die Umsetzung der Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht ist aus zwei Gründen notwendig: Zum einen müssen für die Fischer in der Gemeinschaft klare und genaue Verpflichtungen festgelegt werden, und zum anderen muß die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Anwendung dieser Empfehlungen auf Gemeinschaftsebene geklärt werden.

Diese Umsetzung erfolgt in Form von Verordnungen des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Die Verordnungen betreffen in erster Linie die Annahme von TAC und Quoten, technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen.

Der Umfang dieser Rechtsvorschriften nimmt mit der wachsenden Zahl von Empfehlungen jedes Jahr zu. Hinzu kommt, daß die Gemeinschaft in mehr und mehr Fischereiorganisationen vertreten ist.

Zu diesem quantitativen Aspekt kommt noch der Zeitdruck hinzu. Um ihre Verpflichtungen einzuhalten und die Rechtssicherheit der Fischer zu gewährleisten, muß die Gemeinschaft die Empfehlungen umsetzen, sobald sie in Kraft getreten sind. Dies wirft das Problem der Verfahrensfristen bei der Annahme von Ratsverordnungen auf.

Daher muß die Gemeinschaft eingehend prüfen, wie die Umsetzung dieser Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht vereinfacht und rationalisiert werden kann.

Eine Möglichkeit wäre, daß der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Annahme von Durchführungsbestimmungen überträgt, die endgültige Rechtsakte betreffen, die von regionalen Fischereiorganisationen, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist, angenommen wurden. Die Kommission könnte erst handeln, wenn ein solcher Rechtsakt für die Gemeinschaft verbindlich geworden ist, d. h., wenn die Gemeinschaft innerhalb der in der Satzung der Organisation vorgesehenen Frist keine Einwände erhoben hat.

Die Kommission würde die Empfehlungen dann offiziell dem Rat (was bereits der Fall ist) und dem Europäischen Parlament notifizieren, damit die Transparenz ihrer Tätigkeit sichergestellt ist und die Gemeinschaft gegebenenfalls ihr Recht ausüben kann, Einwände zu erheben.

4.2. Aufgabenteilung bei der Erhebung und Verwaltung von Daten

4.2.1. Übermittlung von Daten

Jede Vertragspartei muß den regionalen Fischereiorganisationen eine Reihe von Informationen über die Tätigkeit ihrer Flotte mitteilen, damit die Organisationen die angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend steuern können. Dabei geht es um Angaben wie Fangmengen und Fischereiaufwand, Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, statistische Daten und Daten über Probenahmen.

In der Praxis erhalten die Mitgliedstaaten diese Angaben direkt von den Fischereifahrzeugen und übermitteln sie dann an die Kommission, die sie wiederum an die regionalen Fischereiorganisationen weiterleitet. Die Kommission handelt hier also als Vermittler zwischen den regionalen Fischereiorganisationen und den Mitgliedstaaten, denn sie vertritt die Gemeinschaft und ist allein für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen verantwortlich. Die Zahl dieser Übermittlungen nimmt stetig zu, und in einigen Fällen fungiert die Kommission nur noch als -Briefkasten", womit allerdings ein hoher Personalaufwand verbunden ist.

Es könnte zwischen zwei Arten von Daten unterschieden werden:

- administrative Daten sowie

- statistische und für die wissenschaftlichen Arbeiten notwendige Daten.

Die Kommission ist der Auffassung, daß jeder Mitgliedstaat die statistischen Daten, die ihn betreffen, im Rahmen der Verpflichtungen der Gemeinschaft direkt übermitteln und der Kommission eine Kopie zukommen lassen sollte. Sie selbst würde nur dann tätig werden, wenn Probleme bei der Datenübermittlung auftreten oder wenn die Informationen auf Gemeinschaftsebene aggregiert werden müssen. Ausserdem könnte die Übermittlung dieser Daten durch den Einsatz geeigneter DV-Instrumente vereinfacht und rationalisiert werden.

Die Gemeinschaft muß jedoch dafür sorgen, daß die zu erhebenden Daten sowohl qualitativ als auch quantitativ homogen sind, damit die Vergleichbarkeit und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

4.2.2. Mitarbeit in den technischen und wissenschaftlichen Ausschüssen

Die Kommission hat nicht genug technisches und wissenschaftliches Personal, um alle Ausschüsse der regionalen Fischereiorganisationen abzudecken. Sie könnte sich daher unter Berücksichtigung der aufgeteilten Zuständigkeiten im Bereich der Forschung in den Sitzungen von technischen oder wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten vertreten lassen, die die Position der Gemeinschaft koordinieren würden. In den Sitzungen der Wissenschaftsräte der NAFO und der ICCAT ist dies bereits der Fall. Die Kommission selbst wird erst später tätig, indem sie den politischen Standpunkt der Gemeinschaft je nach Ergebnis dieser Arbeiten koordiniert. Durch diese Regelung mit den Mitgliedstaaten könnte der Mangel an Wissenschaftlern bei der Kommission ausgeglichen werden.

Damit die Tätigkeit der Wissenschaftler, die von Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten entsandt werden, transparent bleibt, sollten die Bedingungen für ihre Beteiligung sowie die Verbreitung hierbei gewonnener Informationen einvernehmlich von Kommission und Rat festgelegt werden.

4.3. Inspektions- und Kontrollregelungen

Eine verantwortungsvolle und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfordert logischerweise auch eine Kontrolle der Fischerei. Mit der Bedeutung der regionalen Fischereiorganisationen haben auch die Überwachungsprobleme zugenommen, was diesen Aspekt besonders heikel erscheinen lassen. Wenngleich der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Fischerei und somit die Rolle der Kommission nicht in Frage gestellt werden soll, tragen doch die Mitgliedstaaten kraft ihrer Durchsetzungsbefugnisse als Flaggenstaaten die Hauptverantwortung für die Anwendung der Kontrollmaßnahmen, vor allem für die Inspektions- und Kontrollregelungen.

Diese Aufgabenteilung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 festgelegt und bei der Änderung der Verordnung zur Intensivierung der Kontrollregelung, die der Rat im Dezember 1998 angenommen hat, bestätigt und präzisiert. Darin wird nochmals die grundsätzliche Zuständigkeit des Flaggenstaats für seine Fischereifahrzeuge, die in Gewässern von Drittländern oder in internationalen Gewässern fischen, bekräftigt.

Die NAFO etwa hat eine Inspektions- und Kontrollregelung eingeführt, für deren Durchführung eine Aufgabenteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorgenommen wurde [9]. Die Kommission verwaltet auch das gemeinschaftliche Pilotprojekt für die Beobachtung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im NAFO-Bereich fischen. Um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kanada in Kontrollfragen zu intensivieren, chartert die Kommission bereits seit einigen Jahren ein Inspektionsschiff. In den letzten Jahren haben einige Mitgliedstaaten Personal und Material für die Inspektionsregelung zur Verfügung gestellt, um die Maßnahmen der Gemeinschaft zu unterstützen.

[9] Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik.

Die Durchführung der NAFO-Inspektionsregelung und der Beobachterregelung durch die Kommission erfordert zwei Vollzeit-Inspektoren der Gemeinschaft vor Ort sowie ständigen Personaleinsatz in Brüssel für operationelle Aufgaben.

Diese Investition, die sowohl in der Vorreiterrolle der NAFO als auch in der besonders ernsten Situation der Bestände in diesem Gebiet und der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kanada seit Anfang der 90er Jahre begründet liegt, kommt jedoch nicht für die Inspektions- und Beobachtungsregelungen in Frage, die die anderen regionalen Fischereiorganisationen früher oder später einführen werden, wie es die NEAFC gerade im November 1998 getan hat.

Die Kommission muß sich nach ihren allgemeinen Leitlinien in diesem Gebiet wieder auf ihre ursprünglichen Aufgaben konzentrieren, d. h. sie muß die Anwendung der Inspektions- und Beobachterregelungen durch die Mitgliedstaaten überwachen und koordinieren und sich von der Kontrolle selbst, d. h. von der Durchführung dieser Regelungen, zurückziehen.

Die Mitgliedstaaten müssen also gemäß ihrer Zuständigkeit für Kontrollaufgaben für die materielle Ausstattung (Inspektions- oder Überwachungsschiffe), das Personal (Inspektoren, Beobachter) und die notwendigen Finanzmittel für die Durchführung dieser neuen Inspektions-, Kontroll- und Beobachterregelungen sorgen. Dabei handelt es sich um direkte Ausgaben der Mitgliedstaaten, die unabhängig vom Beitrag zum Haushalt der regionalen Fischereiorganisationen aufzubringen sind.

Die Kommission könnte dann von Fall zu Fall vorübergehend tätig werden, um die Einführung einer neuen Politik oder neuer Inspektions-, Kontroll- und Beobachterregelungen zu erleichtern. Doch auch diese Aufgaben sollten allmählich von den Mitgliedstaaten übernommen werden. Die Kommission könnte ausserdem in Ausnahmesituationen eingreifen und z. B. ein Inspektionsschiff chartern.

5. FAZIT

Mit dem Wunsch, ihre Rolle auf internationaler Ebene zu intensivieren, bekräftigt die Gemeinschaft auf dem Gebiet der Fischerei und besonders in bezug auf die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf Hoher See ihr Engagement, das sie mit der Ratifizierung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der anderen internationalen Instrumente zur Ergänzung dieses Übereinkommens eingegangen ist. Hierzu gehören:

- die starke, unverzichtbare Präsenz und aktive Mitwirkung der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen entsprechend ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Aussenbeziehungen im Bereich der Fischerei,

- die Bereitstellung der Personal- und Sachmittel, die für die wirksame Mitarbeit in den regionalen Fischereiorganisationen notwendig sind, durch die Kommission und die Mitgliedstaaten,

- wirksame und transparente Bestimmungen für die Umsetzung der Empfehlungen der regionalen Fischereiorganisationen,

- der Aufbau einer engen und wohlverstandenen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, wobei die Kommission sich wieder auf ihre ursprünglichen Aufgaben konzentrieren sollte, d. h. die Vertretung der Interessen der Union und ihrer Fischer sowie legislative Aufgaben,

- die Übernahme der finanziellen, materiellen und personellen Verpflichtungen, die sich aus der Kontrolltätigkeit ergeben, durch die Mitgliedstaaten: die NAFO kann und darf nur einen Ausnahmefall darstellen, dem baldmöglichst ein Ende zu setzen ist.

ANHANG

LISTE DER REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN,

iTTTABLEn denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder Beobachterin ist

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Titel I A2 A4 A5 A7

A 7000

A 7002

A 7003

A 7010

B7-8001

B2-902

3. RECHTSGRUNDLAGE

B7-8001:

- Internationale Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei ist:

Beschluß des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluß des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981) (CCAMLR).

Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluß des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24) (NASCO).

Beschluß des Rates vom 25. Juli 1983 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und in den Belten (ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 4) (IBSFC).

Beschluß des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33) (ICCAT).

Beschluß des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21) (NEAFC).

Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1) (NAFO).

Beschluß des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.95, S. 24) (CTOI).

Beschluß (EG) 98/416 des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S.34) (CGPM).

Vorbereitende Arbeiten für neue internationale Fischereiorganisationen (IATTC, SEAFO) und internationale Fischereiorganisationen, in denen die Gemeinschaft Beobachterstatus hat (ICES, IWC, ÖCD).

B2-902:

Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 175 vom 6.7.1988, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 436/92 (ABl. L 54 vom 28.2.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 5).

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Fischerei erfordert, daß sie als Vertragspartei einer zunehmenden Zahl von Fischereiorganisationen beitritt, deren Aufgabenbereich immer grösser wird.

Die Gemeinschaft ist zur Zeit Vertragspartei von zehn regionalen Fischereiorganisationen und in zwei weiteren als Beobachterin vertreten. Grund für diese weitreichende Beteiligung ist der Wunsch, aktiv an der Festlegung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der von den Fischern der Gemeinschaft genutzten Fischereiressourcen mitzuwirken, um sicherzustellen, daß zum einen den Interessen der Hochseefischereinationen ebenso Rechnung getragen wird wie denen der Küstenstaaten und daß zum anderen die Grundsätze und Konzepte in den regionalen Fischereiorganisationen unter Beachtung ihrer jeweiligen Besonderheiten konsequent umgesetzt werden.

Mit der Beteiligung an den regionalen Fischereiorganisationen sind fünf Arten von Verpflichtungen verbunden:

- die Vertretung der Interessen der Gemeinschaft (Teil A des Haushaltsplans): Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in den Sitzungen der regionalen Fischereiorganisationen und muß in Sitzungen, in denen Entscheidungen getroffen werden, anwesend sein, um den Standpunkt der Gemeinschaft mit einer einzigen Stimme zum Ausdruck zu bringen. Die Kommission erledigt auch die redaktionellen und organisatorischen Vorbereitungen.

- finanzieller Beitrag zum Haushalt und zur Tätigkeit der regionalen Fischereiorganisationen (Haushaltslinie B7-8001)

- Beteiligung an der Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen (Haushaltslinie B7-8001): Da die Kommission nicht über genug technisches und wissenschaftliches Personal verfügt, um alle derartigen Ausschüsse der regionalen Fischereiorganisationen abzudecken, lässt sie sich unter Berücksichtigung der Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Forschung in diesen Ausschüssen von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten vertreten.

- Umsetzung der Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht (Teil A des Haushaltsplans): Diese Verpflichtung obliegt der Gemeinschaft. Dabei müssen zum einen klare Verpflichtungen für die Fischer der Gemeinschaft aufgestellt werden und zum anderen die jeweiligen Rollen der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung dieser Empfehlungen festgelegt werden.

Diese Umsetzung erfolgt in Form von Verordnungen des Rates, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

- Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Haushaltslinie B2-902)

4.2 Dauer der Maßnahme und ggf. Bestimmungen über ihre Erneuerung oder Verlängerung

Unbestimmte Dauer

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 OA: B7-8001/DNO: Teil A

B2-902

5.2 GM: B7-8001

B2-902

NGM: Teil A

5.3 Betroffene Einnahmen: entfällt

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

- B7-8001: 100%ige Subvention

- B2-902: 100%ige Finanzierung

- Teil A: 100%ige Finanzierung

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. EUR (laufende Preise)

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7.3 In Teil B des Haushalts enthaltene operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw.

VE en Mio. EUR, bis zur 3. Dezimalstelle

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7.4 Vorläufiger Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. EUR

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8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Abschluß von Übereinkommen mit den internationalen Fischereiorganisationen zur Aufnahme von Rechnungsprüfungsklauseln bei der Durchführung spezifischer Aktionen/Projekte.

9. ANGABEN ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITS-ANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe

- Einzelziele: Aktive Mitwirkung der Europäischen Gemeinschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, deren Aufgabe die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen auf Hoher See ist.

- Zielgruppe: Internationale Fischereiorganisationen, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder Beobachterin ist (IOTC, CCAMLR, GFCM, FAO, IBSFC, ICES, IWC, NAFO, NASCO, NEAFC, ICCAT, SEAFO).

- Hochseefischereiflotte

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit des Einsatzes von Haushaltsmitteln der Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität: Die Gemeinschaft muß gemäß ihrer ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der Fischerei diese externe Zuständigkeit ausüben und in den regionalen Fischereiorganisationen präsent sein, um die Interessen der Gemeinschaftsflotte zu vertreten und ihrem Engagement für die Erhaltung der Ressourcen Ausdruck zu verleihen.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die internationalen Fischereiorganisationen legen ihren Vertragsparteien jedes Jahr Haushaltsentwürfe vor. Dies bietet der Kommission die Möglichkeit, die Entwürfe zu prüfen und Stellung zu nehmen. Ebenso wird jedes Jahr die Durchführung des Haushalts von den Vertragsparteien überprüft.

Ausserdem schließt die Kommission mit den internationalen Fischereiorganisationen Übereinkommen über Rechnungsprüfungsklauseln bei der Durchführung spezifischer Aktionen/Projekte ab, die von der Europäischen Gemeinschaft kofinanziert werden.

Diese Klauseln erlauben der Kommission Beleg- und Vor-Ort-Kontrollen der Projekte/Aktionen, die sie kofinanziert.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A VON EINZELPLAN 3 DES HAUSHALTSPLANS)

10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand

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Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel hängt vom jährlichen Beschluß der Kommission über die Mittelzuteilung ab, bei dem sie insbesondere berücksichtigt, wie viele Planstellen und zusätzliche Finanzmittel die Haushaltsbehörde genehmigt.

Für das zusätzliche Personal ist anzugeben, in welchen Abständen die Bereitstellung erforderlich wäre.

1 A; 1 ANS; 1 B (ab 2000)

2 A; 1 Hilfskraft A; 1 B (ab 2001)

10.2 Globale finanzielle Auswirkungen des zusätzlichen Personals

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3 Erhöhung der sonstigen Verwaltungsausgaben aufgrund der Aktion, insbesondere Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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