EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 42014X0618(01)

Regelung Nr. 130 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems

OJ L 178, 18.6.2014, p. 29–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/130/oj

18.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/29


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 130 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems

Tag des Inkrafttretens: 9. Juli 2013

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften

6.

Prüfverfahren

7.

Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1.

Mitteilung

2.

Anordnungen der Genehmigungszeichen

3.

Identifizierung der sichtbaren Fahrspurmarkierung

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für das Spurhaltewarnsystem von Fahrzeugen der Kategorien M2, N2, M3 und N3  (1).

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist/sind

2.1.   „Genehmigung eines Fahrzeugtyps“ das vollständige Verfahren, nach dem eine Vertragspartei des Übereinkommens bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp den technischen Vorschriften dieser Regelung entspricht;

2.2.   „Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Spurhaltewarnsystems“ eine Kategorie von Fahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Fahrzeugeigenschaften, die die Leistung des Spurhaltewarnsystems erheblich beeinflussen,

c)

Typ und Bauart des Spurhaltewarnsystems;

2.3.   „Spurhaltewarnsystem“ ein System, das den Fahrer warnt, wenn das Fahrzeug ungewollt seine Fahrspur verlässt;

2.4.   „Fahrspur“ einer der Längsstreifen, in die eine Fahrbahn aufgeteilt ist (wie in Anhang 3 dargestellt);

2.5.   „sichtbare Fahrspurmarkierung“ an der Grenzlinie der Fahrspur absichtlich angebrachte Begrenzungszeichen, die für den Fahrer während des Fahrens unmittelbar sichtbar (d. h. nicht durch Schnee usw. verdeckt) sind;

2.6.   „Abweichungsgeschwindigkeit“ die Geschwindigkeit, mit der sich ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Warnung einer sichtbaren Fahrspurmarkierung rechtwinklig annähert;

2.7.   „gemeinsames Feld“ ein Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen (z. B. Symbole) — allerdings nicht gleichzeitig — angezeigt werden können.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Spurhaltewarnsystems ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.   Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

3.2.1.

eine Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Merkmale, bemaßte Zeichnungen und die Unterlagen gemäß den Absätzen 6.2.3.2 und 6.2.3.3. Die Zahlen und/oder Symbole, die den Fahrzeugtyp festlegen, sind zu spezifizieren.

3.3.   Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigungen durchführt, ist ein für den Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften in Absatz 5, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, wobei die ersten beiden Ziffern (00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) die Nummer der Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einem anderen Fahrzeugtyp oder demselben Fahrzeugtyp mit einem anderen Spurhaltewarnsystem zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; diesem Mitteilungsblatt sind Fotografien und/oder Zeichnungen in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.4.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang 2 anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung, mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.   Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzugeben.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.   Allgemeines

5.1.1.   Jedes Fahrzeug, das mit einem der Begriffsbestimmung in Absatz 2.3 entsprechenden Spurhaltewarnsystem ausgerüstet ist, muss die Anforderungen in den Abschnitten 5.1 bis 5.5 dieser Regelung erfüllen.

5.1.2.   Die Wirksamkeit des Spurhaltewarnsystems darf durch magnetische oder elektrische Felder nicht beeinträchtigt werden. Dies ist anhand der Vorschriften der Regelung Nr. 10 Änderungsserie 03 nachzuweisen.

5.2.   Leistungsanforderungen

5.2.1.   Wenn das System gemäß Absatz 5.2.3 in Betrieb ist, muss das Spurhaltewarnsystem den Fahrer beim Fahren auf einer Straße, die aus einer Geraden und einer Kurve besteht, welche eine innere Fahrspurmarkierung mit einem Mindestradius von 250 m aufweist, immer dann warnen, wenn das Fahrzeug ohne absichtliche entsprechende Bedieneingabe über eine sichtbare Fahrspurmarkierung fährt, die für seine Fahrspur gilt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

5.2.1.1.   Das System warnt den Fahrer, wie in Absatz 5.4.1 beschrieben, wenn es gemäß den Vorschriften von Absatz 6.5 (Prüfung des Spurhaltewarnsystems) und mit Fahrspurmarkierungen gemäß Absatz 6.2.3 geprüft wird.

5.2.1.2.   Die Warnung gemäß Absatz 5.2.1 kann jedoch unterdrückt werden, wenn eine Handlung des Fahrers vorliegt, die auf die Absicht hindeutet, die Fahrspur zu verlassen.

5.2.2.   Das System warnt den Fahrer außerdem wie in Absatz 5.4.2 beschrieben, wenn es gemäß den Vorschriften von Absatz 6.6 (Prüfung der Störungserkennung) geprüft wird. Das entsprechende Signal muss ein ununterbrochenes sein.

5.2.3.   Das Spurhaltewarnsystem muss mindestens ab einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 60 km/h in Betrieb sein, es sei denn, es wurde gemäß Absatz 5.3 manuell deaktiviert.

5.3.   Ist ein Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur Deaktivierung des Spurhaltewarnsystems ausgestattet, gelten die folgenden Bedingungen wie jeweils zutreffend:

5.3.1.

Das Spurhaltewarnsystem reaktiviert sich automatisch bei jeder neuen Einschaltung der Zündung (Anlasszyklus).

5.3.2.

Ein ununterbrochenes optisches Warnsignal informiert den Fahrer darüber, dass das System deaktiviert wurde. Dazu kann das gelbe Warnsignal nach Absatz 5.4.2 dienen.

5.4.   Warnanzeige

5.4.1.   Die in Absatz 5.2.1 genannte Spurhaltewarnung muss für den Fahrer wahrnehmbar sein und auf eine der folgenden Arten erfolgen:

a)

durch mindestens zwei Warnmedien, wobei zwischen optischen, akustischen und haptischen Signalen gewählt werden muss, oder

b)

durch ein entweder haptisches oder akustisches Warnmedium mit Angabe der Richtung, in die das Fahrzeug ohne Absicht des Fahrers von der Fahrspur abweicht.

5.4.1.1.   Wird für die Spurhaltewarnung ein optisches Signal verwendet, so kann dies aus dem Störungswarnsignal gemäß Absatz 5.4.2 im Blinkmodus bestehen.

5.4.2.   Die Störungswarnung gemäß Absatz 5.2.2 muss in Form eines gelben optischen Warnsignals abgegeben werden.

5.4.3.   Die optischen Warnsignale des Spurhaltewarnsystems müssen entweder aktiviert werden, wenn sich der Zündschalter (Startschalter) in der Stellung „ein“ (in Betrieb) befindet oder wenn sich der Zündschalter (Startschalter) in einer Stellung befindet, die zwischen der Stellung „ein“ (in Betrieb) und der Stellung „Start“ liegt und vom Hersteller als Prüfstellung (Anfangssystem (eingeschaltet)) angegeben ist. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Warnsignale in einem gemeinsamen Feld angeordnet sind.

5.4.4.   Die optischen Warnsignale müssen auch bei Tageslicht sichtbar sein; der Fahrer muss von seinem Sitz aus das einwandfreie Funktionieren der Signale leicht nachprüfen können.

5.4.5.   Wird der Fahrer durch ein optisches Warnsignal darauf hingewiesen, dass das Spurhaltewarnsystem vorübergehend nicht benutzbar ist, beispielsweise wegen ungünstiger Witterungsbedingungen, muss das Signal ununterbrochen leuchten. Dazu kann das Störungswarnsignal gemäß Absatz 5.4.2 verwendet werden.

5.5.   Vorschriften für die regelmäßige technische Überprüfung

5.5.1.   Bei einer regelmäßigen technischen Überwachung muss es möglich sein, den richtigen Betriebszustand des Spurhaltewarnsystems anhand einer Sichtprüfung des Status des Störungswarnsignals zu überprüfen, nachdem das System eingeschaltet wurde (aus: System in Ordnung, an: Systemstörung liegt vor).

Wenn die Fehlerwarnsignale in einem gemeinsamen Feld angeordnet sind, muss festgestellt werden, ob das gemeinsame Feld funktionsfähig ist, bevor der Status des Fehlerwarnsignals geprüft wird.

5.5.2.   Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung sind die Mittel zum Schutz gegen eine einfache unbefugte Veränderung des Betriebs des vom Hersteller gewählten Störungswarnsignals in einer vertraulichen Unterlage zu beschreiben.

Diese Schutzvorschrift ist auch eingehalten, wenn ein sekundäres Mittel zur Überprüfung des richtigen Betriebszustands des Spurhaltewarnsystems zur Verfügung steht.

6.   PRÜFVERFAHREN

6.1.   Der Hersteller muss ein kurzes Dokumentationspaket zur Verfügung stellen, das Angaben über die Grundkonstruktion des Systems und gegebenenfalls die Mittel zur Verbindung mit anderen Fahrzeugsystemen enthält. Darin ist die Funktionsweise des Systems zu beschreiben und anzugeben, wie der Betriebszustand des Systems überprüft wird, ob das System andere Fahrzeugsysteme beeinflusst und anhand welcher Methode(n) die Situationen ermittelt werden, die zur Anzeige eines Störungswarnsignals führen.

6.2.   Prüfbedingungen

6.2.1.   Die Prüfung ist auf einer flachen, trockenen asphaltierten oder betonierten Fläche vorzunehmen.

6.2.2.   Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.

6.2.3.   Sichtbare Fahrspurmarkierungen

6.2.3.1.   Bei den sichtbaren Fahrspurmarkierungen, die in der Prüfung des Spurhaltewarnsystems gemäß Absatz 6.5 verwendet werden, muss es sich um die Markierungen einer der Vertragsparteien gemäß Anhang 3 handeln, wobei die Markierungen sich in einem guten Zustand befinden und aus einem Material bestehen müssen, das dem Standard dieser Vertragspartei für sichtbare Fahrspurmarkierungen entspricht. Die für die Prüfung verwendete Anordnung der sichtbaren Fahrspurmarkierungen ist aufzuzeichnen.

6.2.3.2.   Der Fahrzeughersteller muss anhand von Unterlagen nachweisen, dass das System mit allen anderen in Anhang 3 beschriebenen Fahrspurmarkierungen funktioniert. Die diesbezüglichen Unterlagen sind dem Prüfbericht beizufügen.

6.2.3.3.   Falls das Fahrzeug mit verschiedenen Varianten des Spurhaltewarnsystems mit gebietsspezifischen Anpassungen ausgerüstet werden kann, muss der Hersteller anhand von Unterlagen nachweisen, dass die Anforderungen dieser Regelung von allen Varianten erfüllt werden.

6.2.4.   Die Prüfung ist bei Sichtverhältnissen durchzuführen, die ein sicheres Fahren mit der erforderlichen Prüfgeschwindigkeit erlauben.

6.3.   Fahrzeugzustand

6.3.1.   Prüfgewicht

Das Fahrzeug kann bei jeglicher Beladung geprüft werden, wobei die Verteilung der Masse auf die Achsen der vom Fahrzeughersteller erklärten Verteilung entsprechen muss und die zulässige Gesamtmasse für die einzelnen Achsen nicht überschritten werden darf. Nach Beginn des Prüfverfahrens dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Der Fahrzeughersteller muss anhand von Unterlagen nachweisen, dass das System bei jeglicher Beladung funktioniert.

6.3.2.   Das Fahrzeug ist mit Reifen zu prüfen, die auf den vom Fahrzeughersteller empfohlenen Reifendruck aufgepumpt sind.

6.3.3.   Ist das Spurhaltewarnsystem mit einem vom Benutzer einstellbaren Schwellenwert für die Auslösung des Warnsystems ausgestattet, so ist bei der Prüfung gemäß Absatz 6.5 der Schwellenwert auf das stärkste Ausscheren von der Fahrspur einzustellen. Nach Beginn des Prüfverfahrens dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

6.4.   Überprüfung des optischen Warnsignals

Bei stehendem Fahrzeug ist zu prüfen, ob das (die) optische(n) Warnsignal(e) den Anforderungen von Absatz 5.4.3 entsprechen.

6.5.   Prüfung des Spurhaltewarnsystems

6.5.1.   Das Fahrzeug ist bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h +/– 3 km/h ruckfrei so in die Mitte der Fahrspur zu fahren, dass seine Position stabil ist.

Unter Beibehaltung der vorgeschriebenen Fahrzeuggeschwindigkeit ist das Fahrzeug so zu fahren, dass es mit einer Abweichungsgeschwindigkeit zwischen 0,1 m/s und 0,8 m/s von der Fahrspur abkommt und entweder die rechte oder linke Fahrspurmarkierung überquert. Die Prüfung ist mit einer anderen zwischen 0,1 m/s und 0,8 m/s liegenden Abweichungsgeschwindigkeit zu wiederholen.

Anschließend sind die oben beschriebenen Prüfungen mit einer Abweichung in die entgegengesetzte Richtung zu wiederholen.

6.5.2.   Das Spurhaltewarnsystem muss die Spurhaltewarnung gemäß Absatz 5.4.1 spätestens dann abgeben, wenn die Außenseite des Reifens des Vorderrades des Fahrzeugs, das den Fahrspurmarkierungen am nächsten ist, eine Linie überschreitet, die 0,3 m jenseits der Außenkante der sichtbaren Fahrspurmarkierung liegt, in deren Richtung das Fahrzeug zum Abdriften gebracht wird.

6.6.   Störmeldungsprüfung

6.6.1.   Es ist eine Störung des Spurhaltewarnsystems zu simulieren, beispielsweise indem die Stromzufuhr zu einem Bauteil des Systems oder die elektrische Verbindung zwischen einzelnen Bauteilen des Systems unterbrochen wird. Die elektrischen Verbindungen für das Störungswarnsignal gemäß Absatz 5.4.2 und das Bedienungselement für die Deaktivierung des Spurhaltewarnsystems gemäß Absatz 5.3 dürfen während der Simulation einer Störung des Spurhaltewarnsystems nicht unterbrochen sein.

6.6.2.   Das Störungswarnsignal gemäß Absatz 5.4.2 muss aktiviert werden und bleiben, während das Fahrzeug gefahren wird, und es muss nach einem anschließenden Zyklus „Zündung aus — Zündung an“ erneut aktiviert werden, solange die simulierte Störung besteht.

6.7.   Deaktivierungsprüfung

6.7.1.   Wenn das Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur Deaktivierung des Spurhaltewarnsystems ausgestattet ist, ist der Zündschalter (Anlassschalter) in die Stellung „eingeschaltet“ (in Betrieb) zu bringen und das Spurhaltewarnsystem zu deaktivieren. Das Warnsignal gemäß Absatz 5.3.2 muss aktiviert werden. Der Zündschalter (Anlassschalter) ist in die Stellung „ausgeschaltet“ zu bringen. Der Zündschalter (Anlassschalter) ist erneut in die Stellung „eingeschaltet“ (in Betrieb) zu bringen, wobei darauf zu achten ist, dass das zuvor aktivierte Warnsignal nicht erneut aktiviert wird; dadurch wird angezeigt, dass das Spurhaltewarnsystem wie in Absatz 5.3.1 beschrieben erneut in Betrieb gegangen ist. Wird die Zündanlage mit einem Schlüssel betätigt, ist die obige Anforderung ohne Entfernen des Schlüssels zu erfüllen.

7.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.   Jede Änderung eines Fahrzeugtyps im Sinne von Absatz 2.2 dieser Regelung ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann entweder

7.1.1.

zu dem Schluss gelangen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nachteiligen Wirkungen haben und der Fahrzeugtyp weiterhin die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, und die Genehmigung erweitern oder

7.1.2.

zu dem Schluss gelangen, dass der Fahrzeugtyp die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt und vor der Erweiterung der Genehmigung weitere Prüfungen erforderlich sind.

7.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen.

7.3.   Die Typgenehmigungsbehörde unterrichtet die anderen Vertragsparteien mit dem Mitteilungsblatt in Anhang 1 über die Erweiterung der Genehmigung. Sie teilt jeder Erweiterung eine laufende Nummer zu.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1.   Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den allgemeinen Bestimmungen in Artikel 2 und in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) entsprechen und die folgenden Vorschriften einhalten:

8.2.   Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss hinsichtlich der Herstellung dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen und die Anforderungen gemäß Absatz 5 erfüllen;

8.3.   die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, darf die in den einzelnen Fertigungsanlagen angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen. Diese Überprüfungen werden normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 8 nicht eingehalten sind.

9.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie davon unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, dann hat er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten; diese benachrichtigt wiederum unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Reglung entspricht.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Gemäß der Definition in Abschnitt 2 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2, Absatz 2) — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.


ANHANG 1

Image


ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

(siehe Absätze 4.4 bis 4.4.2)

Image

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in Belgien (E 6) nach der Regelung Nr. 130 hinsichtlich seines Spurhaltewarnsystems genehmigt worden ist. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 130 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.


ANHANG 3

IDENTIFIZIERUNG DER SICHTBAREN FAHRSPURMARKIERUNG

1.

Die Fahrspur, auf der die Genehmigungsprüfung nach den Absätzen 6.2.3 und 6.5 durchgeführt wird, muss über 3,5 m breit sein.

2.

Soweit in diesem Anhang nicht anders angegeben, wird davon ausgegangen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten sichtbaren Fahrspurmarkierungen weiß sind.

3.

Tabelle der angegebenen sichtbaren Fahrspurmarkierungen für die Genehmigungsprüfung gemäß den Absätzen 6.2.3 und 6.5

Tabelle 1

Muster

Land

Breite

Markierung am linken Fahrspurrand

Mittellinie

Markierung am rechten Fahrspurrand

Markierung am linken Fahrspurrand

Mittellinie

Markierung am rechten Fahrspurrand

Spurbreite Spurbreite

Festlegung der Spurbreite für die Zwecke dieser Regelung

 

Image

KANADA

Image

Image

Mittellinien gelb, Linien am rechten Fahrspurrand weiß, Linie am linken Fahrspurrand gelb

KANADA

Verkehr in zwei Richtungen

Image

Image

Mittellinien gelb, Linien am rechten Fahrspurrand weiß, Linie am linken Fahrspurrand gelb

KANADA

Verkehr in nur eine Richtung

Image

Image

Mittellinien gelb, Linien am rechten Fahrspurrand weiß, Linie am linken Fahrspurrand gelb

KANADA

Verkehr in zwei Richtungen, Fahrspurwechsel verboten

Image

Image

Mittellinien gelb, Linien am rechten Fahrspurrand weiß, Linie am linken Fahrspurrand gelb

KANADA

Verkehr in zwei Richtungen, Spurwechsel nur von einer Spur aus erlaubt

Image

Image

Mittellinien weiß

KANADA

Warnlinien (continuity lines) bei Zusammenführungen und Teilungen von Fahrspuren

Image

Image

Weiße Linien

KANADA

Leitlinien (guiding lines)

Image

Image

DÄNEMARK

Image

Image

FINNLAND

Image

Image

FRANKREICH

Autobahn (1)

Image

Image

FRANKREICH

Schnellstraße (4 Spuren oder 2 × 2 Spuren)

Image

Image

FRANKREICH

(sonstige Straßen)

Image

Image

DEUTSCHLAND

Nebenstraßen

Image

Image

DEUTSCHLAND

Autobahn

Image

Image

GRIECHENLAND

Image

Image

ITALIEN

Nebenstraßen und Ortstraßen

Image

Image

ITALIEN

Autobahn

Image

Image

ITALIEN

Hauptverkehrsstraßen

Image

Image

IRLAND

Image

Image

JAPAN

Image

Image

NIEDERLANDE

Image

Image

NORWEGEN

Image

Image

PORTUGAL

Image

Image

RUSSISCHE FÖDERATION

Mehr als eine Fahrspur für jede Richtung

(Grundvariante)

Image

Image

RUSSISCHE FÖDERATION

Mehr als eine Fahrspur für jede Richtung

(Variante 1 mit einer Fahrspur für den Gegenverkehr)

Image

Image

RUSSISCHE FÖDERATION

Mehr als eine Fahrspur für jede Richtung

(Variante 2 mit einer Fahrspur für den Gegenverkehr)

Image

Image

RUSSISCHE FÖDERATION

Eine Fahrspur für jede Richtung

(Variante 1)

Image

Image

RUSSISCHE FÖDERATION

Eine Fahrspur für jede Richtung

(Variante 2)

Image

Image

SPANIEN

Image

Image

SCHWEDEN

Image

Image

SCHWEIZ

Image

Image

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Autobahn (1)

Image

Image

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Straße mit zwei Fahrspuren

Image

Image

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Straße mit einer Fahrspur (Geschwindigkeitsbegrenzung > 40 mph)

Image


(1)  Außer bestimmte Bereiche (z. B.: Auffahrten, Langsamfahrspuren usw.)

(*)   Anmerkung:

Bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit von höchstens 60 km/h:

 

a = 1…3 m; b = 3…9 m; a:b = 1:3;

 

c = 3…6 m; d = 1…2 m; c:d = 3:1;

 

e = 1 m; f = 2 m; e:f = 1:2

Bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h:

 

a = 3…4 m; b = 9…12 m; a:b = 1:3;

 

c = 6…9 m; d = 2…3 m; c:d = 3:1;

 

e = 2 m; f = 4 m; e:f = 1:2


Top