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Document 42008X0130(01)

Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

OJ C 25, 30.1.2008, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/1


Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

(2008/C 25/01)

EUROPÄISCHER KONSENS ÜBER DIE HUMANITÄRE HILFE

Humanitäre Hilfe als Herausforderung

1.

Die humanitäre Hilfe ist ein grundlegender Ausdruck des universalen Werts der zwischenmenschlichen Solidarität; sie gehorcht einem sittlichen Gebot.

2.

Unter den Begriff „humanitäre Krisen“ fallen sowohl von Menschen verursachte Katastrophen als auch Naturkatastrophen. Humanitäre Krisen sind mit immer schwerwiegenderen Folgen verbunden, die von einer Reihe von Faktoren bestimmt werden, wie neuartigen konfliktuellen Auseinandersetzungen, dem Klimawandel, dem sich verschärfenden Kampf um den Zugang zu Energieträgern und natürlichen Ressourcen, extremer Armut, unverantwortlicher Regierungsführung und Situationen der Fragilität. Hierunter leidet vor allem die Zivilbevölkerung, zumeist in Entwicklungsländern, und sehr häufig sind es die ärmsten und sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen, die am stärksten betroffen sind. Humanitäre Krisen haben zu einer hohen Zahl von Vertriebenen, sowohl Flüchtlingen als auch Binnenvertriebenen, geführt.

3.

Die Akteure der humanitären Hilfe sehen sich heutzutage mit einer Reihe großer Herausforderungen konfrontiert. Es ist zu beobachten, dass das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts in zunehmendem Maße missachtet, wenn nicht gar grob mit Füßen getreten wird. Der für die Leistung humanitärer Hilfe erforderliche Freiraum, der unerlässlich ist, um gefährdete Personengruppen erreichen und die Sicherheit und das Leben der Mitarbeiter der humanitären Hilfe gewährleisten zu können, muss erhalten werden, denn dieser Freiraum ist eine der wichtigsten Vorbedingungen nicht nur für die Bereitstellung humanitärer Hilfe überhaupt, sondern auch eine Vorbedingung dafür, dass die Europäische Union (EU) und ihre Partner im Bereich der humanitären Hilfe — gestützt auf die humanitären Grundsätze der Neutralität, Unparteilichkeit, Menschlichkeit und Unabhängigkeit, die im Völkerrecht und insbesondere im humanitären Völkerrecht verankert sind — Menschen in Not Hilfe leisten und Schutz gewähren können.

4.

Die Bereitstellung humanitärer Hilfe durch die EU ist eine zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit (1). Sie steht in einer langen Tradition und ist Spiegel der Vielfältigkeit ihrer Akteure. Die humanitäre Hilfe der EU erfolgt im Rahmen eines umfassenden internationalen Konzepts, innerhalb dessen die Vereinten Nationen, die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, humanitäre Nichtregierungsorganisationen und andere Akteure zusammenwirken, um lokale Reaktionen auf humanitäre Krisen zu unterstützen, indem mit den betroffenen lokalen Gemeinschaften auf der Grundlage eines partnerschaftlichen Konzepts zusammengearbeitet wird. Dabei behält die Regierung eines Landes, in dem eine Krise herrscht, die Hauptverantwortung für den Schutz ihrer von der Katastrophe betroffenen Bevölkerung.

5.

Insgesamt stellt die EU mit den Beiträgen der Gemeinschaft und den bilateralen Beiträgen ihrer Mitgliedstaaten gegenwärtig den größten Teil der öffentlichen internationalen humanitären Hilfe. Als größter Geber hat die EU die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Beitrag zu humanitären Maßnahmen insgesamt in effizienter und angemessener Weise erbracht wird, dass durch ihren Beitrag die internationalen Hilfsanstrengungen für Menschen in Not unterstützt werden und dass die Herausforderungen, vor denen die Akteure der humanitären Hilfe stehen, in geeigneter Weise gemeistert werden können; als größter Geber verfügt sie auch über die hierfür notwendige Erfahrung.

6.

Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe bietet eine gemeinsame Zukunftsperspektive für das Handeln der EU im Bereich der humanitären Hilfe in Drittländern sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene. Um diese gemeinsame Zukunftsperspektive geht es im ersten Teil der Erklärung; im zweiten Teil wird das Konzept für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft dargelegt, um Leitlinien dafür zu geben, wie diese Zukunftsperspektive auf Gemeinschaftsebene umgesetzt werden kann; ferner werden darin Prioritäten für ein konkretes Handeln auf Gemeinschaftsebene genannt.

7.

Auf den „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe“ haben sich der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission gemeinsam verständigt. Hiermit wollen wir unser Bekenntnis zu den Grundsätzen, die der humanitären Hilfe der EU zugrunde liegen, bekräftigen, bestehende Verpflichtungen in Bezug auf eine verantwortliche Geberpraxis EU-weit im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit anderen Akteuren im humanitären Bereich stärken, und die Grundlagen für eine engere Zusammenarbeit schaffen, um sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe der EU in den kommenden Jahren möglichst effizient durchgeführt werden kann.

TEIL I: DIE ZUKUNFTSPERSPEKTIVE DER HUMANITÄREN HILFE AUS SICHT DER EUROPÄISCHEN UNION

1.   Gemeinsames Ziel

8.

Die humanitäre Hilfe der EU dient dem Ziel, bedarfsorientiert Nothilfe zu leisten, um Menschenleben retten, menschliches Leiden vermeiden oder lindern und den Menschen ein Dasein in Würde ermöglichen zu können, wenn Regierungen und lokale Akteure überfordert, außer Stande beziehungsweise nicht willens sind, angemessene Hilfe zu leisten. Die humanitäre Hilfe der EU umfasst neben Hilfs-, Rettungs- und Schutzaktionen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in und unmittelbar nach humanitären Krisen auch Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen und die ungehinderte Beförderung der Hilfe erleichtern oder ermöglichen. Die EU reagiert mit ihrer humanitären Hilfe je nach Bedarf sowohl auf von Menschen verursachte Krisen (einschließlich komplexer Notsituationen) als auch auf Naturkatastrophen.

9.

Die lokale Fähigkeit zur Reaktion auf Krisen und zur Reduzierung des Katastrophenrisikos, einschließlich Katastrophenvorsorge und Wiederaufbau, sind entscheidend für die Rettung von Menschenleben und die Verringerung der Krisenanfälligkeit von Gemeinschaften. Deshalb sind Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, durch die die Folgen von Katastrophen verhütet werden können oder eine Folgenbegrenzung erreicht werden kann und durch die humanitäre Hilfeleistungen verbessert werden können, auch Teil der humanitären Hilfe der EU.

2.   Gemeinsame Grundsätze und bewährte Verfahren

2.1.   Humanitäre Grundsätze

10.

Die EU ist fest der Einhaltung und Propagierung der humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet. Dieses grundsatzorientierte Vorgehen ist die wesentliche Voraussetzung für die Bereitschaft und die Fähigkeit der EU und generell aller Akteure der humanitären Hilfe, vor Ort — in häufig vielschichtigem politischem und sicherheitspolitischem Umfeld — tätig zu werden. Wie die EU und ihr Bekenntnis zu diesen Grundprinzipien bei humanitären Maßnahmen wahrgenommen werden, hängt von dem im jeweiligen Einsatzgebiet von allen Akteuren der EU an den Tag gelegten Verhalten und Engagement ab.

11.

Der Grundsatz der Menschlichkeit besagt, dass menschliches Leid allerorts gelindert werden muss, wobei den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden muss. Die Würde aller Opfer muss gewahrt und geschützt werden.

12.

Neutralität besagt, dass humanitäre Hilfe geleistet wird, ohne dass in bewaffneten Konflikten oder anderen Kontroversen einer der Seiten der Vorzug gegeben wird.

13.

Unparteilichkeit bedeutet, dass humanitäre Hilfe ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit — ohne Diskriminierung zwischen betroffenen Bevölkerungsgruppen oder innerhalb dieser — geleistet wird.

14.

Der Grundsatz der Wahrung der Unabhängigkeit bedeutet, dass humanitäre Ziele nicht politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen untergeordnet werden dürfen und dass sichergestellt sein muss, dass es der einzige Zweck der humanitären Hilfe bleibt, das Leiden der Opfer humanitärer Krisen zu vermeiden oder zu lindern.

15.

Die humanitäre Hilfe der EU ist kein Instrument zur Krisenbewältigung.

2.2.   Völkerrecht

16.

Die EU tritt entschieden und unbeirrbar für die Achtung des Völkerrechts einschließlich des humanitären Völkerrechts (2), der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts ein. Sie hat im Jahr 2005 Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts angenommen. Es ist ihr ein Anliegen, diese Leitlinien in ihren Außenbeziehungen anzuwenden (3).

17.

Die EU erinnert an das Bekenntnis zur Verantwortung für den Schutz gemäß der Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 (Ergebnis des Weltgipfels 2005). Jeder einzelne Staat hat die Verantwortung für den Schutz seiner Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die internationale Gemeinschaft hat durch die Vereinten Nationen auch die Pflicht, Völker vor diesen Verbrechen zu schützen. Für den Fall, dass nationale Behörden eines Landes offenkundig dabei versagen, ihrer Pflicht zum Schutz der Bevölkerung nachzukommen, hat die internationale Gemeinschaft ihre Bereitschaft bekräftigt, kollektive Maßnahmen über den VN-Sicherheitsrat zu ergreifen.

2.3.   Verantwortliche Geberpraxis

18.

Mit der Vereinbarung dieses Europäischen Konsenses erkennen alle EU-Geber an, dass in der EU bei der humanitären Hilfe Unterschiede in Bezug auf Fähigkeiten, Umfang und spezifische Modalitäten bestehen, gleichzeitig verpflichten sie sich jedoch, die Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe (Principles and Good Practice of Humanitarian Donorship GHD) (4) zu achten und untereinander sowie mit anderen zusammenzuarbeiten, um diese Grundsätze anzuwenden. Hierzu gehört, dass humanitäre Hilfe entsprechend dem Bedarf und auf der Grundlage von Bedarfsanalysen zugewiesen wird.

19.

Als Europäische Union verpflichten wir uns, eine Grundsatzdebatte über bewährte Verfahren für Hilfeleistungen anzustoßen, damit sichergestellt ist, dass verantwortliche Geberpraxis in bessere Hilfe für Menschen, die Opfer humanitärer Krisen sind, umgesetzt werden kann.

20.

Die EU stellt fest, dass der Gesamtbedarf an humanitärer Hilfe ein konsolidiertes internationales Konzept notwendig macht, das partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Dritten vorsieht und zu dem es auch gehört, neue staatliche Geber, sich langsam als neue Geber profilierende Schwellenländer und private Wohltäter, die die humanitären Grundsätze achten, zur Finanzierung von humanitären Hilfsmaßnahmen zu ermutigen.

21.

Partnerschaftliche Zusammenarbeit ist der Dreh- und Angelpunkt für die Durchführung von humanitärer Hilfe; deshalb würde die EU ein umfassenderes internationales partnerschaftliches Konzept begrüßen, das sich auf die Geber, die durchführenden Partner und andere Beteiligte erstreckt, um so die Wirksamkeit humanitärer Hilfe sicherzustellen, wobei diesem Konzept die bestehenden Normen und bewährten Verfahren zugrunde liegen sollten.

2.4.   Beziehung zu anderen Politikbereichen

22.

Für die humanitäre Hilfe gelten spezifische Grundsätze, die sich von den für andere Arten der Hilfeleistung geltenden Grundsätzen unterscheiden. Bei der humanitären Hilfe der EU, die einen raschen Wiederaufbau einschließt, sollten soweit möglich langfristige Entwicklungsziele berücksichtigt werden; außerdem ist die humanitäre Hilfe der EU eng mit der Entwicklungszusammenarbeit verbunden, deren Grundsätze und Praktiken in dem „Europäischen Konsens zur Entwicklungspolitik“ zusammengefasst sind (5). Die EU leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente, die mit Krisenbewältigung, Katastrophenschutz oder konsularischer Hilfe in Zusammenhang stehen, eingesetzt werden können. Deshalb hat die EU es sich zur Aufgabe gemacht, dafür zu sorgen, dass ihre Krisenreaktion von Kohärenz und Komplementarität geprägt ist, um so die verschiedenen eingesetzten Instrumente bestmöglich nutzen zu können. Die EU sollte sich deshalb mehr darum bemühen, das Bewusstsein für humanitäre Grundsätze und Erwägungen zu stärken und diese Grundsätze und Erwägungen systematischer bei der Arbeit der EU-Organe zu berücksichtigen.

2.5.   Die Gleichstellungsdimension in der humanitären Hilfe

23.

Die EU erkennt die unterschiedlichen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Beiträge von Frauen, Mädchen, Jungen und Männern an und betont, dass es wichtig ist, Gleichstellungsaspekte in die humanitäre Hilfe aufzunehmen.

24.

Die EU erkennt an, dass die aktive Teilhabe von Frauen an der humanitären Hilfe von größter Bedeutung ist, und verpflichtet sich dazu, diese Einbeziehung von Frauen zu fördern.

3.   Gemeinsamer Rahmen der EU für die Leistung humanitärer Hilfe

3.1.   Koordination, Kohärenz und Komplementarität

25.

Die EU unterstützt mit Nachdruck die zentrale Rolle, die die Vereinten Nationen — und namentlich das VN-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) — bei der allgemeinen Koordinierung eines kohärenten internationalen Vorgehens bei humanitären Krisen wahrnehmen. Diese Rolle ist noch bedeutend größer, wenn das OCHA vor Ort tätig ist (und ein Koordinator für humanitäre Hilfe benannt und eingesetzt wird). Ein stärkeres Maß an Koordinierung innerhalb der EU würde die gesamte internationale Hilfeleistung bei humanitären Krisen — einschließlich der konzertierten Bemühungen um eine Verbesserung des Systems der humanitären Hilfe — verstärken und auch das Ziel der EU, eng mit anderen Akteuren der humanitären Hilfe zusammenzuarbeiten, untermauern.

26.

Daher werden die Geber humanitärer Hilfe aus der EU — unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Gepflogenheiten — im Wege einer verstärkten internen EU-Koordinierung und der Förderung bewährter Verfahren zusammenarbeiten, um die gemeinsame Vision der EU flexibel und komplementär so zu fördern, dass den internationalen Bemühungen Nachdruck verliehen wird. Dies bedeutet, dass sich die EU um eine abgestimmte Vorgehensweise bemühen wird, um den „Humanitären Raum“ zu schützen und die gesamte humanitäre Hilfe zu verstärken, auch indem Schwachstellen ermittelt werden und eine effiziente Organisation der Hilfe dort, wo sie am dringendsten benötigt wird, gefördert wird.

27.

Die Geber humanitärer Hilfe aus der EU werden sich um eine verantwortungsvolle Geberpraxis bemühen, indem Bedarfsbewertungen und Entscheidungen über geeignete Maßnahmen aufeinander abgestimmt und gemeinsame Anstrengungen unternommen werden, um Überschneidungen zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe angemessen bewertet und gedeckt wird. Die Stimmigkeit der Krisenreaktionsstrategien im konkreten Fall und die partnerschaftliche Zusammenarbeit vor Ort sollten dabei einen besonderen Schwerpunkt bilden.

28.

Die EU wird sich auf Folgendes konzentrieren:

Echtzeit-Austausch von Informationen über Lagebewertungen und über die geplanten Reaktionen auf bestimmte Krisen (sowohl auf der Ebene der zentralen Stellen als auch vor Ort),

verstärkter Austausch auf politischer Ebene über Hilfs- und Interventionsstrategien, auch in einem für regelmäßige politische Aussprachen geeigneten Gremium im Rahmen des Rates,

Austausch zur Entwicklung bewährter Verfahren und Austausch sektorbezogener Fachkenntnisse,

Gewährleistung, dass aus der Reaktion auf Krisen systematisch die entsprechenden Lehren gezogen werden.

29.

Die EU wird zur Gestaltung der internationalen humanitären Agenda beitragen und in internationalen Gremien und bei der Sensibilisierung für humanitäre Fragen zusammenarbeiten.

30.

Unbeschadet der für die humanitäre Hilfe geltenden Grundsätze der Neutralität und der Unabhängigkeit verpflichtet sich die EU dazu, für Kohärenz, Komplementarität und Effektivität in der humanitären Hilfe zu sorgen und hierfür ihre Einflussmöglichkeiten und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Grundursachen humanitärer Krisen anzugehen. Insbesondere die humanitäre Hilfe und die Entwicklungszusammenarbeit sowie die verschiedenen Instrumente zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen werden — insbesondere in Übergangssituationen und in Situationen der Fragilität — kohärent und komplementär eingesetzt, damit das Potenzial der kurz- und langfristigen Hilfe und Zusammenarbeit voll ausgeschöpft wird.

3.2.   Leistung angemessener und wirksamer Hilfe

31.

Humanitäre Hilfe sollte in transparenter Weise auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs und des Ausmaßes der Krisenanfälligkeit zugeteilt werden. Dies bedeutet, dass die Hilfeempfänger anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien ausgewählt werden und die Hilfeleistungen so erfolgen sollten, dass der festgelegte vorrangige Bedarf durch angemessene Mittel gedeckt werden kann.

32.

Um eine angemessene, wirksame, gerechte und flexible Zuweisung der Hilfe sicherzustellen, bedarf es eines konsequenten Ansatzes bei der Bedarfsermittlung sowohl auf globaler als auch auf lokaler Ebene. Unter Berücksichtigung der bestehenden Initiativen wird die EU versuchen, die Abstimmung bei der Bedarfsanalyse auf EU-Ebene zu fördern, um die derzeitigen Verfahren und deren Anwendung zu verbessern. Die EU bekräftigt die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Bedarfsanalyse. Die Analyse des globalen Bedarfs erfordert die Einigung auf eine geeignete Methode und die Programmplanungsgrundsätze. Fundierte Analysen des örtlichen Bedarfs, insbesondere in den ersten Phasen einer plötzlich ausgebrochenen Krise, erfordern ein geeignetes Maß an Präsenz und Erfahrung vor Ort sowie zuverlässige Informationen und die präzise Festlegung von Prioritäten. Die „Disaster Assessment and Coordination Teams“ der Vereinten Nationen übernehmen nach ihrer Ankunft eine Schlüsselrolle bei der Analyse vor Ort.

33.

Die EU bekräftigt ihre Zusage, dass sie für eine bedarfsorientierte Abwägung der Reaktionen auf verschiedene Krisen sorgen wird; dies gilt auch für die Hilfeleistung bei Langzeitkrisen. In Vergessenheit geratene Krisen oder Krisen, bei denen ein Eingreifen besonders schwierig ist und die internationale humanitäre Hilfe insgesamt nicht angemessen ist, verdienen die besondere Aufmerksamkeit der EU. Auch vernachlässigte Bedürfnisse bei der Hilfeleistung in speziellen Krisen bedürfen besonderer Berücksichtigung.

34.

Im humanitären Rahmen ist die Nahrungsmittelsoforthilfe ein integraler und wichtiger Bestandteil der kurzfristigen Strategie zur Leistung humanitärer Hilfe, mit der die Bedürfnisse gefährdeter Bevölkerungsgruppen befriedigt werden sollen. Daher muss die Nahrungsmittelsoforthilfe auf eine rigorose und transparente Bedarfsanalyse gestützt sein, bei der geprüft wird, welche die angemessenste und am besten geeignete Kombination aus Nahrungsmittelhilfe und anderer Hilfe bei der Krisenreaktion darstellt, und bei der der Gefahr einer unangemessenen Störung der Märkte Rechnung getragen wird. Die Kombination von Nahrungsmittelhilfe mit anderen Formen der Hilfe für den Lebensunterhalt trägt dazu bei, die Selbsthilfemechanismen der betroffenen Bevölkerungsgruppen zu stärken.

35.

Bei der Hilfe einschließlich der Nahrungsmittelhilfe sollte möglichst auf örtliche und regionale Ressourcen und Auftragnehmer zurückgegriffen werden, wobei eine unangemessene Störung der Märkte zu vermeiden ist. Die Nutzung solcher Ressourcen und Auftraggeber dient nicht nur der Vermeidung zusätzlicher Belastungen für die Umwelt und zusätzlichen finanziellen Aufwands, sondern auch der Einbeziehung lokaler Fähigkeiten und der Förderung der lokalen und regionalen Wirtschaft. Innovative Formen der Hilfeleistung (wie der Rückgriff auf Barzahlungen oder die Aushändigung von Gutscheinen) anstelle der Bereitstellung von Hilfsgütern wären ebenfalls in Betracht zu ziehen.

36.

Die EU wird dafür sorgen, dass die Zusagen für humanitäre Hilfe rechtzeitig in Mittelbindungen und Auszahlungen umgewandelt und eindeutig an die Bedarfsanalyse geknüpft werden, wobei erforderlichenfalls Anpassungen infolge der Entwicklung der Lage vorgenommen werden.

37.

Die humanitäre Hilfe muss sich an der Bedarfsanalyse und nicht so sehr an spezifischen Zielen orientieren. Für eine Deckung des bestehenden Bedarfs an humanitärer Hilfe ist der Mangel an Finanzmitteln auf globaler Ebene allerdings viel zu groß. Infolge demografischer, politischer bzw. sicherheitspolitischer und umweltpolitischer Faktoren (einschließlich des Klimawandels) dürfte der Bedarf an humanitärer Hilfe auf kurze bis mittlere Sicht wohl noch zunehmen. Die Deckung des Bedarfs an humanitärer Hilfe erfordert daher voraussichtlich die Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen auf internationaler Ebene, wozu auch die Erweiterung des Geberkreises zählt.

38.

Zusammen genommen erbringt die EU bereits den größten Anteil der von öffentlichen Stellen geleisteten internationalen humanitären Hilfe. Die EU hat bereits eine Steigerung der Gesamtausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) zugesagt, in denen auch die Beiträge für die humanitäre Hilfe enthalten sind. Die EU ist bestrebt, ihr Engagement für die humanitäre Hilfe unter Beweis zu stellen, indem sie angemessene Finanzmittel für die im Rahmen einer Bedarfsbewertung ermittelte humanitäre Hilfe mobilisiert. Diesbezüglich wäre es angezeigt, die Angemessenheit der für die humanitäre Hilfe seitens der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Ressourcen unter Berücksichtigung ihres komparativen Vorteils zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner eine Steigerung ihrer bilateralen Beiträge zur humanitären Hilfe im Rahmen der Steigerung der Gesamtausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht ziehen.

39.

Bei der Deckung des humanitären Bedarfs ist besonderer Bedürftigkeit Rechnung zu tragen. Die EU wird in diesem Zusammenhang Frauen, Kindern, älteren, kranken und behinderten Menschen besondere Aufmerksamkeit schenken und auf ihre speziellen Bedürfnisse eingehen. Ferner müssen Strategien für den Schutz vor sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in alle Aspekte der humanitären Hilfe einbezogen werden.

3.3.   Qualität und Wirksamkeit der Hilfeleistung und Rechenschaftspflicht (6)

40.

Die Aspekte Schnelligkeit und Qualität sind beide von ausschlaggebender Bedeutung für die wirksame Leistung humanitärer Hilfe. Als Geber haben wir die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die geleistete Hilfe stets der bestmöglichen Option entspricht und für den verfolgten Zweck geeignet ist. Daher sollte bei der Leistung humanitärer Hilfe eine Reihe international anerkannter Standards und Grundsätze eingehalten werden. Diese wurden im Verhaltenskodex der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und regierungsunabhängigen Organisationen für die Nothilfe (7) niedergelegt und in großen Zügen in die „Charta der Humanitären Hilfe“ übernommen. Weithin anerkannte Mindeststandards für die Katastrophenhilfe wurden generell und sektorbezogen auch durch das Sphère-Projekt vorgegeben (8). Diese Grundsätze für die Hilfeleistung entsprechen den international anerkannten OECD-DAC-Kriterien für die Evaluierung der humanitären Hilfe (9). Die EU nimmt ferner wohlwollend Kenntnis von den Arbeiten an den Rechtsvorschriften, Regeln und Grundsätzen für die internationale Katastrophenhilfe (International Disaster Response Laws/IDRL).

41.

Die EU billigt uneingeschränkt diese Grundsätze, Normen und Bewertungskriterien, die neben der Initiative „Beispielhaftes Geberverhalten im Rahmen der humanitären Hilfe“ (GHD) den allgemeinen Rahmen für die Gewährleistung eines qualitätsbezogenen Ansatzes für die Leistung humanitärer Hilfe durch die EU bilden.

42.

Die Strategien in den verschiedenen Einsatzbereichen für die humanitäre Hilfe wie die Gewährung von Unterstützung und Schutz auf den Gebieten Gesundheit, Ernährung, Wasser und Sanitärversorgung sowie Lebensunterhalt müssen an den jeweiligen Kontext und an die jeweiligen Empfänger angepasst werden, um ein Höchstmaß an Wirkung zu erzielen. Der Grundsatz der Schadensvermeidung („do no harm“) ist die Mindestanforderung an diese Strategien und Hilfeleistungskonzepte; dies bedeutet auch, dass umweltpolitische und langfristige Erwägungen von Anfang an — auch bei kurzfristigen Hilfseinsätzen — berücksichtigt werden müssen.

43.

Die Rechenschaftspflicht im Kontext der humanitären Hilfe umfasst sowohl die Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern, was die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel anbelangt, als auch die Rechenschaftspflicht gegenüber den Bedürftigen in den Ländern mit humanitären Krisen, um sicherzustellen, dass die Hilfe optimal auf die Gegebenheiten abgestimmt und so geleistet wird, dass sich die Aussichten auf eine Erholung von der Krise bessern.

44.

Qualitätsbezogene Ressourcenverwendungs- und Leistungsindikatoren, Kriterien der Kosteneffizienz (z. B. Betriebskostenaufwand im Verhältnis zur geleisteten Hilfe) und ein möglichst weit gehender partizipatorischer Ansatz in Bezug auf die Menschen vor Ort in den einzelnen Phasen der Hilfsprogramme — insbesondere bei Langzeitkrisen — sind allesamt Aspekte, die die EU sorgfältig prüfen wird.

45.

Durch die Rechenschaftspflicht gegenüber den Hilfeempfängern wird der Hilfeleistende dazu verpflichtet, innerhalb eines Rahmens von Qualitätsstandards, Grundsätzen, Strategien und Leitlinien zu arbeiten, und werden Schulungs- und Kapazitäzitätsaufbautätigkeiten gefördert, wodurch die Beteiligung der Hilfeempfänger gewährleistet wird. Ein qualitätsbezogener Ansatz erfordert es, dass durch die Auswahl der Partner nach bestimmten Eignungskriterien und durch Leistungskontrolle bei der Durchführung des Hilfseinsatzes für ein hohes Maß an Zuverlässigkeit dieser Partner gesorgt wird. Es sollte möglich sein, diese Qualitätsgarantien von den Partnern zu erhalten, wobei ihrer Größe und ihrem Spezialisierungsgrad Rechnung zu tragen ist.

46.

Die Maßnahmen im Rahmen der Rechenschaftspflicht umfassen daher die Finanzkontrolle und die Berichterstattung über die humanitären Hilfseinsätze, die Bewertung und Messung der Ergebnisse und der Wirksamkeit, Kostenanalysen und Folgenabschätzungen zu den einzelnen Hilfeleistungsoptionen, die Qualitätssicherung, die Transparenz, partizipatorische Hilfeleistungskonzepte sowie die Kommunikation.

47.

Die regelmäßige Bewertung und die Erfahrungsauswertung, durch welche die Hilfeleistung in den einzelnen Krisen einer Überprüfung unterzogen wird, stellen wertvolle Elemente dar, wenn es um eine Steigerung der Wirksamkeit der humanitären Hilfe geht. Die EU könnte sinnvollerweise bei beiden gemeinsamen Ansätzen und beim Informationsaustausch über die von jedem einzelnen Geber durchgeführte Evaluierung zusammenarbeiten. Die EU wird daher die Informationen über die Planung der Evaluierung, Ergebnisse und Hilfeleistungsmaßnahmen — auch über die Qualität der Partnerschaft — austauschen und gemeinsame Erfahrungsauswertungsmaßnahmen in Bezug auf größere Krisen, bei denen mehrere Geber tätig waren, durchführen. Die EU sollte ihre gesamte humanitäre Hilfe regelmäßig — möglichst jährlich — gemeinsam überprüfen.

3.4.   Vielfalt und Qualität in der Partnerschaft

48.

Wenn die vor Ort vorhandenen Kapazitäten unterstützt werden sollen, hängt eine rasche und effiziente Hilfeleistung bei humanitären Krisen davon ab, dass vor Ort Partner, insbesondere aus der Zivilgesellschaft und von bevollmächtigten internationalen Organisationen, verfügbar sind, deren Legitimation, Fachwissen und Ressourcen es ihnen ermöglichen, einen bestimmten Aspekt einer Krise zu meistern.

49.

Die Vereinten Nationen und ihre Hilfsorganisationen befinden sich als Normengeber, Koordinator und auch wichtiger Erbringer von humanitärer Hilfe im Kern des internationalen Systems der humanitären Hilfe. Analog hierzu verfügt das Internationale Komitee vom Roten Kreuz über ein besonderes, auf internationale Verträge gestütztes Mandat und ist in vielen Zusammenhängen, insbesondere in Konfliktsituationen, einer von wenigen Partnern — manchmal der einzige —, die Zugang zu dem betreffenden Gebiet haben und somit in der Lage sind, Schutz zu gewähren und humanitäre Hilfe zu leisten. Die von der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften unterstützten nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sind besonders gut in den Gemeinschaften vor Ort verankert und oftmals in der besten Ausgangsposition, um unverzüglich auf Naturkatastrophen zu reagieren. Nichtstaatliche Organisationen (NRO) sind für die humanitäre Hilfe von wesentlicher Bedeutung, da sie in Anbetracht ihrer Präsenz vor Ort und ihrer Flexibilität, die oft mit einem hohen Spezialisierungsgrad einhergeht, den größten Anteil an der internationalen humanitären Hilfe erbringen. In ihnen kommt das aktive Engagement der Bürger für die Sache der humanitären Hilfe unmittelbar zum Ausdruck.

50.

Die EU weist mit Nachdruck darauf hin, dass sie bei den Partnern der Umsetzung für das Prinzip der Pluralität eintritt (VN, Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und NRO) und anerkennt, dass jeder einzelne Partner über komparative Vorteile verfügt und somit in der Lage ist, in bestimmten Situationen oder unter bestimmten Umständen erfolgreich Hilfe zu leisten. Die EU stellt ferner fest, dass es zwischen den Durchführungspartnern vor Ort einer engen Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität bedarf.

51.

Innerhalb der EU und auf internationaler Ebene gibt es verschiedene Ansätze für die Auswahl der Durchführungspartner für die Leistung der humanitären Hilfe und für die Qualitätssicherung in Bezug auf diese. Zu den Kriterien, die die EU als Geber bei der Auswahl der Durchführungspartner zugrunde legt, gehören Professionalität und Verwaltungskapazität, die Fähigkeit, auf die festgestellten Bedürfnisse zu reagieren (technische und logistische Kapazität einschließlich der Präsenz vor Ort und des Zugangs zu den Krisengebieten), Bekenntnis zu den Grundsätzen der humanitären Hilfe und Einhaltung des Völkerrechts sowie internationaler Verhaltenskodexe, Leitlinien und bewährter Verfahren für die Hilfeleistung, Fachwissen oder Legitimation, Kosteneffizienz, Partnerschaften vor Ort und Erfahrung im Einsatzumfeld, Bereitschaft an den der Gesamteffizienz des Einsatzes dienenden Koordinierungstätigkeiten mitzuwirken, Rechenschaftspflicht einschließlich einer transparenten Berichterstattung über die Ergebnisse sowie die Qualität der Durchführungskapazität einschließlich eines soliden Finanzmanagements. Im Einklang mit ihren herkömmlichen Gepflogenheiten werden die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission Informationen über ihre Vorgehensweise bei der Auswahl ihrer Durchführungspartner austauschen.

52.

Die Zuweisung der Hilfe unterliegt spezifischen Verwaltungsverfahren, die von einem Geber zum anderen unterschiedlich sein können. Alle Geber aus der EU werden bestrebt sein, möglichst viele Flexibilisierungsmöglichkeiten in ihre Regelungen aufzunehmen und die Verfahren soweit wie möglich zu straffen, um den Verwaltungsaufwand für die durchführenden Organisationen zu vermindern, gleichzeitig aber die Qualität bei der Partnerschaft zu wahren und für eine strenge Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Hilfeleistung zu sorgen.

53.

Bei humanitären Krisen ist die Selbsthilfe vor Ort eine unverzichtbare Komponente. Die Akteure vor Ort werden an vorderster Front tätig, wenn es zu unvorhergesehenen Katastrophen kommt; sie übernehmen zusehends auch die Schlüsselfunktion bei der humanitären Hilfe in komplexen Notsituationen. Die EU wird prüfen, wie sie die Kapazitätsaufbaumaßnahmen für die nachhaltige Stärkung der Katastrophenhilfe vor Ort am besten unterstützen kann, und die Durchführungspartner zur Förderung der Partnerschaft mit Organisationen vor Ort in den betroffenen Gemeinschaften auffordern.

3.5.   Kapazitäten und Krisenreaktion

54.

Innerhalb der EU bestehen bereits verschiedene Kapazitäten für den raschen Einsatz von Spezialisten-Teams und die rasche Bereitstellung von humanitärer Hilfe oder von Hilfsgütern. Die EU versucht, Doppelungen zu vermeiden, indem sie sich verstärkt darum bemüht, Kapazitätslücken zu schließen und sich dabei zur Unterstützung internationaler Anstrengungen auf bestehende Systeme, insbesondere auf die verschiedenen regionalen Logistikzentren zu stützen.

55.

Die EU prüft deshalb Mittel und Wege, wie sich durch Bündelung bestehender komparativer Vorteile die eigene Sofortreaktion auf humanitäre Krisen verbessern lässt; dabei wird sie sich mit anderen humanitären Organisationen abstimmen. Sie unterstützt die internationalen Anstrengungen, bei denen es darum geht, festgestellte Lücken in der Krisenreaktionsfähigkeit, z. B. im Zusammenhang mit der internationalen Koordinierung von Logistik, Verkehr, Kommunikation und Mobilisierung von Katastrophensoforteinsätzen zu erfassen und zu schließen. Die EU ist bestrebt, einem breiten Spektrum von Partnern Zugang zu gemeinsamen humanitären Diensten zu gewähren.

56.

Der Beitrag der EU besteht zunächst darin, in transparenter und umfassender Weise alle Komponenten ihrer bestehenden Kapazitäten zu erfassen, um sich einen Überblick über die vorhandenen und die potenziellen Kapazitäten und deren wirksamste Nutzung zu verschaffen.

3.6.   Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln und Fähigkeiten

57.

Der Einsatz von Ressourcen des Katastrophenschutzes und von militärischen Mitteln bei humanitären Maßnahmen erfolgt gemäß den Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln in komplexen Notsituationen (10) und den Osloer Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (11), und zwar insbesondere um die Einhaltung der humanitären Grundsätze der Neutralität, der Menschlichkeit, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit zu gewährleisten. Die EU wirkt darauf hin, dass ein gemeinsames Verständnis dieser Leitlinien erreicht wird. Die EU wird sich außerdem für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen zum Völkerrecht und zu den humanitären Grundprinzipien einsetzen.

Katastrophenschutz (12)

58.

Die EU kann auf verschiedene Instrumente der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zurückgreifen, um humanitäre Hilfe zu leisten; hierzu zählen auch die Ressourcen des Katastrophenschutzes, die ein breites Spektrum an staatlichen und nicht-staatlichen Mitteln umfassen. Diese Mittel unterstehen, wenn sie in einem humanitären Zusammenhang in Drittländern eingesetzt werden, einem zivilen Kommando und werden in der Regel dann eingesetzt, wenn ein Staat in Not einen entsprechenden offiziellen Antrag stellt. Sie werden im Rahmen des Verfahrens der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bilateral, über die VN oder in gegenseitiger Abstimmung über das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) eingesetzt. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Katastrophenschutzkapazitäten immer häufiger bei der Reaktion auf Katastrophen in Drittländern, insbesondere bei Natur-, Technologie- oder Umweltkatastrophen, ein. Werden Katastrophenschutzressourcen bei humanitären Krisen eingesetzt, so sollte dieser Einsatz bedarfsorientiert und zusätzlich zu humanitärer Hilfe und im Einklang mit der humanitären Hilfe erfolgen. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Koordinierung zwischen den europäischen Akteuren und Instrumenten ebenso von großer Bedeutung wie die Achtung der Gesamtkoordinierungsrolle der VN. Auf EU-Ebene werden die Katastrophenschutzressourcen im Rahmen des Mechanismus in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz eingesetzt. Das zu humanitären Zwecken eingesetzte Katastrophenschutzpersonal wird immer unbewaffnet sein.

59.

Im Falle einer Natur-, Technologie- oder Umweltkatastrophe kann durch die Ressourcen des Katastrophenschutzes auf der Basis einer Ermittlung des Bedarfs an humanitärer Hilfe und durch die möglichen Vorteile dieser Mittel in Bezug auf Schnelligkeit, Spezialisierung, Effizienz und Wirksamkeit namentlich in der Frühphase der Katastrophenhilfe ein wertvoller Beitrag zu humanitären Maßnahmen geleistet werden.

60.

In komplexen Notsituationen sollte nur in Ausnahmefällen auf die Katastrophenschutzmittel zurückgegriffen werden. Der Einsatz dieser Mittel in komplexen Notsituationen, einschließlich Situationen besonderer Gefährung, ist besonders kritisch und heikel, da der Eindruck entstehen könnte, dass Neutralität und Unparteilichkeit nicht gewahrt sind. Dies kann dazu führen, dass sowohl die humanitären Helfer als auch die betroffene Bevölkerung zur Zielscheibe von Angriffen seitens der Krieg führenden Parteien werden; ferner besteht die Gefahr, dass nicht nur in der jeweils konkreten Notsituation, sondern auch in allen künftigen Notsituationen der Zugang zu den betroffenen Bevölkerungsgruppen verweigert wird. Diese Risiken sind sorgfältig gegen die Dringlichkeit der Notsituation der Menschen und die Notwendigkeit der Einschaltung des Katastrophenschutzes abzuwägen.

Militärische Mittel

61.

Unter ganz besonderen Umständen jedoch kann bei der humanitären Hilfe auf militärische Mittel zurückgegriffen werden, und zwar vor allem zur logistischen Unterstützung und Infrastrukturunterstützung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen. Die EU hat einen Allgemeinen Rahmen für den Einsatz der militäreigenen oder vom Militär gecharterten Transportmittel der Mitgliedstaaten sowie der ESVP-Koordinierungsinstrumente zur Unterstützung des EU-Katastrophenschutzes entwickelt (13). Hierfür wurden Standard-Verfahrensregelungen ausgearbeitet. Die EU hat außerdem Vorkehrungen für die militärische Unterstützung für die EU-Katastrophenreaktion (Ermittlung und Koordinierung verfügbarer Mittel und Fähigkeiten) getroffen (14). Um die Abgrenzung zwischen militärischen Operationen und Maßnahmen im Rahmen der humanitären Hilfe nicht zu verwischen, dürfen militärische Mittel und Fähigkeiten nur unter sehr genau festgelegten Umständen und auch nur dann zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen herangezogen werden, wenn dies das „letzte Mittel“ ist, d. h. wenn die zivilen Mittel keine vergleichbare Alternative bieten und nur durch den Einsatz militärischer Mittel, die hinsichtlich Fähigkeiten und Verfügbarkeit einzigartigen Charakter haben, eine dringend benötigte humanitäre Hilfeleistung erbracht werden kann.

62.

Werden unter solchen Umständen militärische Mittel oder Fähigkeiten eingesetzt, so müssen die vorrangige Verantwortung der zuständigen Behörden des betroffenen Landes und die globale Rolle und Verantwortung der Vereinten Nationen bei der Koordinierung internationaler Katastrophenhilfe in Drittländern gewahrt werden.

63.

Die EU bekräftigt, dass bei einem humanitären Einsatz, bei dem auf militärische Mittel zurückgegriffen wird, die zivile Natur und der zivile Charakter des Einsatzes gewahrt bleiben muss. Dies bedeutet, dass die militärischen Mittel zwar weiterhin unter militärischer Kontrolle stehen werden, der humanitäre Einsatz in seiner Gesamtheit jedoch unter der Gesamtleitung und -kontrolle der zuständigen humanitären Organisation, insbesondere des OCHA und des Koordinators für humanitäre Hilfe (mit der Gesamtzuständigkeit für die Hilfsleistung), bleiben muss. Daraus folgt jedoch nicht ein etwaiges ziviles Kommando oder ein ziviler Kontrollstatus in Bezug auf die militärischen Mittel.

64.

Nach Auffassung der EU kommt der zivil-militärischen Koordinierung als wichtigster Schnittstelle im Zusammenwirken der Akteure des zivilen/humanitären und des militärischen Bereichs bei humanitären Krisen eine zentrale Bedeutung für die Achtung und Förderung humanitärer Grundsätze zu. Diese Koordinierung wird durch Dialog, Zusammenarbeit und gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen erleichtert.

65.

Die EU bestätigt ihre Zusicherung, dass militäreigene oder vom Militär gecharterte Transportkapazitäten und/oder sonstige verfügbare Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Rahmen humanitärer Rettungseinsätze betroffenen Staaten oder humanitären Organisationen kostenfrei bereitgestellt werden. Die EU wirkt darauf hin, dass die Akteure des humanitären und des militärischen Bereichs sich verstärkt um ein besseres gegenseitiges Verständnis und um mehr Rücksichtnahme auf das Mandat und die Rolle des jeweilig anderen bemühen und in Bezug auf mögliche Konzepte für Katastrophenschutzeinsätze zusammenarbeiten. Deshalb sichert die EU zu, in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, zivil-militärische Verbindungsbeamte zu entsenden, um die zivil-militärische Koordinierung zu erleichtern und sie aktiv voranzubringen.

4.   Internationale humanitäre Maßnahmen

66.

Humanitäre Maßnahmen unterliegen einer kollektiven Verantwortung auf internationaler Ebene, und an ihnen sind zahlreiche unterschiedliche Organisationen ebenso wie Regierungen, örtliche Gemeinschaften und Einzelpersonen beteiligt. Für die EU ist die Unterstützung des Aufbaus einer gemeinsamen umfassenden Fähigkeit zur Reaktion auf humanitäre Krisen einer der wichtigsten Grundgedanken ihres Konzepts. Die EU verpflichtet sich, keine Dopplung bestehender internationaler Mechanismen vorzunehmen.

67.

Unter der Leitung der VN in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der humanitären Hilfe und Gebern durchgeführte Reformen des Instrumentariums der humanitären Hilfe haben in den vergangenen Jahren die internationalen Bemühungen um angemessene und umfassende humanitäre Hilfsmaßnahmen verstärkt. Die EU bekräftigt, dass sie die Reform des Instrumentariums der humanitären Hilfe, durch die eine bessere Unterstützung Notleidender erreicht werden soll, nachdrücklich befürwortet.

68.

Eine wichtige Herausforderung besteht darin, das Gesamtvolumen der für humanitäre Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen, um auf den wachsenden Bedarf reagieren zu können. Die EU unterstützt die Zielsetzung, die Finanzierung humanitärer Maßnahmen sowohl durch multilaterale als auch durch direkte (bilaterale) Mechanismen — die jeweils komparative Vorteile haben — kalkulierbarer und flexibler zu gestalten. Zu diesem Zweck wurden neue Finanzierungsmechanismen eingeführt, insbesondere der Zentrale Fonds der VN für die Reaktion auf Notsituationen und der Gemeinsame Fonds für humanitäre Hilfe (15). Die EU begrüßt diese neuen Mechanismen als nützliche Ergänzung einer Palette bestehender Finanzinstrumente. Sie erinnert daran, dass Beiträge zum Zentralen Fonds für die Reaktion auf Notsituationen die laufenden Verpflichtungen ergänzen (16) und nicht dazu führen sollten, dass anderen humanitären Maßnahmen und dem gesamten Spektrum der Durchführungspartner die ihnen direkt zur Verfügung stehende finanzielle Unterstützung entzogen wird.

69.

Die EU begrüßt, dass die VN ihr besonderes Augenmerk auf Krisen lenkt, für die nicht in ausreichendem Maße finanzielle Hilfe bereitgestellt wird; die VN stützen sich hierbei auf eine besondere Komponente des Zentralen Fonds für die Reaktion auf Notsituationen, aus der zusätzliche Mittel für solche Krisen bereitgestellt werden sollen, insbesondere wenn es sich um so genannte in Vergessenheit geratene Krisen (17) handelt; gleichzeitig weist die EU darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Zuweisung von Mitteln aus dem Zentralen Fonds transparent und bedarfsorientiert erfolgt.

70.

In dem Bemühen, bei humanitären Krisen insgesamt besser reagieren zu können, steht ferner der Versuch im Mittelpunkt, für mehr Kohärenz und eine bessere Koordinierung zwischen den verschiedenen Akteuren zu sorgen; außerdem wird durch die Anwendung des so genannten Cluster-Konzepts (18) und die Stärkung des Systems der Koordinatoren für humanitäre Hilfe eine eindeutige Festlegung von Prioritäten und die Ermittlung von Lücken bei den Hilfskapazitäten angestrebt. Die EU unterstützt diese Bemühungen uneingeschränkt und weist darauf hin, dass sie alle Akteure der humanitären Hilfe erfassen und dazu dienen sollten, dass die humanitäre Hilfe diejenigen, die vor Ort am meisten der Unterstützung bedürfen, besser erreicht.

71.

Über die Anstrengungen hinaus, die innerhalb der EU auf dem Gebiet der humanitären Hilfe unternommen werden, erkennt die EU uneingeschränkt an, dass es unerlässlich ist, sich in enger Abstimmung mit anderen stärker mit den Fragen der verantwortlichen Geberpraxis, der wirksamen humanitären Hilfe und der wirksamen Vertretung humanitärer Interessen auseinanderzusetzen. Die EU bekräftigt, dass ihre Bemühungen sich fest in umfassendere internationale Konzepte einfügen sollten, bei denen das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) der Vereinten Nationen die zentrale koordinierende Rolle spielt. Die Resolution 46/182 der Generalversammlung der Vereinten Nationen bleibt hier weiterhin eine der wichtigsten Leitlinien.

72.

Die EU räumt ein, dass ihr Beitrag als eine Union traditioneller (staatlicher) Geber humanitärer Hilfe nur einen kleinen Teil dessen ausmacht, was im Rahmen weltweiter Solidarität und Menschlichkeit durch Privatspenden und eine umfassende Unterstützung für Notleidende durch Familien oder Gruppen aufgebracht wird. Eine Erweiterung der staatlichen Geberbasis könnte erheblich dazu beitragen, dem steigenden Bedarf an humanitärer Hilfe zu begegnen. Sämtliche Arten humanitärer Hilfe sollten im Einklang mit den humanitären Grundsätzen geleistet werden. Um sicherstellen zu können, dass Ressourcen dort eingesetzt werden, wo Bedarf besteht, und um für mehr Nachprüfbarkeit zu sorgen, ist es wichtig, dass alle Geber ihre Beiträge zur humanitären Hilfe dem vom OCHA der VN verwalteten Financial Tracking Service (Finanzüberwachungsdienst) melden. Außerdem sollte in zweckdienlicher Weise untersucht werden, wie nicht-staatliche Finanzquellen vollständiger durch den VN-Financial Tracking Service erfasst werden können, um sich ein genaues Bild von der insgesamt geleisteten humanitären Hilfe machen zu können.

73.

Die EU wird weiterhin eng mit anderen wichtigen öffentlichen Gebern humanitärer Hilfe zusammenarbeiten, und zwar sowohl im Rahmen der Initiative zur verantwortlichen Geberpraxis als auch im Rahmen der umfangreichen Kontakte zwischen Gebern in bilateralen und multilateralen Kontexten. Die EU wird ferner gemeinsame und bilaterale Bemühungen um Einbeziehung Dritter unterstützen, um die Geberbasis über ihre traditionellen Grenzen hinaus zu erweitern.

74.

Die EU ist der Auffassung, dass den lokalen Kapazitäten bei der Rettung von Menschenleben — insbesondere bei plötzlich auftretenden Naturkatastrophen — eine zentrale Rolle zukommt. Deshalb wird sie sich verstärkt darum bemühen, dass denjenigen, die im Katastrophenfall am ehesten Hilfe zu leisten vermögen, mehr Kapazitäten vor Ort zur Verfügung gestellt werden.

5.   Kontinuität/Kontiguität bei der Hilfeleistung

5.1.   Verminderung von Risiken und Krisenanfälligkeit durch verstärkte Vorsorge

75.

Die EU stellt fest, dass Risiken und Krisenanfälligkeit durch verstärkte Vorsorge vermindert werden müssen, um das Leben, insbesondere in den für Naturkatastrophen und den Klimawandel anfälligen Zonen, zu erhalten. Die EU bekennt sich zur Katastrophenrisikoverringerung und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern durch kohärente und abgestimmte Maßnahmen auf lokaler, regionaler und staatlicher Ebene. Daher wird die EU die internationalen Bemühungen innerhalb des Hyogo-Aktionsrahmens fördern und die Koordinierungsfunktion der Internationalen Strategie zur Katastrophenvorsorge unterstützen, um die Katastrophenbewältigungskapazitäten auf allen Ebenen mithilfe strategischer Planung und strategischer Maßnahmen zu steigern.

76.

Die EU wird ein strategisches Gesamtkonzept zur Unterstützung der Maßnahmen in diesem Bereich erstellen, wobei die katastrophenanfälligen Länder und Regionen und die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen einen besonderen Schwerpunkt bilden werden. Sie wird gemeinschaftsbezogene Vorsorgetätigkeiten bei humanitären Einsätzen fördern und die Belange der Katastrophenrisikoverringerung auf der Grundlage der Eigenverantwortung und der nationalen Strategien der katastrophenanfälligen Länder in ihre Entwicklungspolitik einbeziehen (19)  (20).

5.2.   Übergang und zügiger Wiederaufbau sowie Gewährleistung der Verknüpfung mit der Entwicklungshilfe

77.

Der Wiederaufbau nach einer Katastrophe ist eine Herausforderung ersten Ranges, die über die Soforthilfe hinausgehende Struktur- und Entwicklungsmaßnahmen erfordert. Daher ist zu gewährleisten, dass die humanitäre Hilfe, die Entwicklungshilfe und andere einschlägige Hilfsinstrumente besser ineinandergreifen, insbesondere in Gefährdungslagen und bei den Wiederaufbaubemühungen betroffener Gemeinschaften nach einer Krise. Eine verbesserte Verknüpfung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung (LRRD) setzt voraus, dass die Akteure der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe sich schon ganz zu Beginn der Hilfsmaßnahmen in einer Krise abstimmen und gleichgerichtet vorgehen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Dies erfordert die gegenseitige Berücksichtigung der unterschiedlichen Modalitäten, Instrumente und Konzepte seitens aller genannten Akteure sowie flexible und innovative Übergangsstrategien. Auf internationaler Ebene wird mit dem „Cluster für einen zügigen Wiederaufbau“ das spezifische Ziel verfolgt, dass bereits zu Beginn der Katastrophenhilfe der Verknüpfung zwischen Nothilfe und Entwicklungshilfe Rechnung getragen wird.

78.

Die EU wird bei der Propagierung praktischer Ansätze für die Verknüpfung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gemeinsam tätig werden. Diese Ansätze sollten auf den gesammelten Erfahrungen und den Lehren aus der Vergangenheit beruhen und sich mit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den für die humanitäre Hilfe und den für die Entwicklungshilfe zuständigen Stellen und anderen einschlägigen Akteuren — auch im Rahmen der internationalen Gemeinschaft — insbesondere vor Ort sowie in Gefahrenlagen oder in komplexen Notfällen befassen. In Übergangssituationen muss nach wie vor für Synergien zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe gesorgt werden, wobei zu beachten ist, dass diese unterschiedlichen Zielen, Grundsätzen und Konzepten folgen.

TEIL II — DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE HUMANITÄRE HILFE

79.

Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der humanitären Hilfe wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 (21) geregelt, in der die Hauptziele der humanitären Hilfe der Gemeinschaft für Drittländer dargelegt sind.

80.

Die Gemeinschaft wird die in Teil I definierten gemeinsamen Grundsätze und bewährten Verfahren innerhalb des gemeinsamen Rahmens für die Leistung von humanitärer Hilfe der EU anwenden.

1.   Komparativer Vorteil

81.

Die Gemeinschaft zeichnet sich durch einen komparativen Vorteil und Mehrwert aus, so dass ihre Politik die bilaterale Politik der Mitgliedstaaten und anderer Geber humanitärer Hilfe ergänzen kann.

82.

Die Kommission erbringt im Namen der Gemeinschaft einen Mehrwert dadurch, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt.

83.

Erstens: die Gewährleistung einer weltweiten Präsenz. Die Durchführung der humanitären Hilfe der Gemeinschaft wird durch ein Netz von weltweit tätigen Experten unterstützt, die von Büros im Einsatzraum, unter anderem auch von regionalen Unterstützungsbüros aus arbeiten. Dies macht die Gemeinschaft als Geber zu einem von nur wenigen Gebern mit einer umfassenden Präsenz von Spezialisten für den Bereich der humanitärem Hilfe vor Ort. Überdies kann die Kommission sich auf ihr umfangreiches Netz von Delegationen stützen. Dies gestattet es der Gemeinschaft, ihre Aufgabe der Gewährung von Hilfe auf der Grundlage der Präsenz, des Expertenwissens (insbesondere bei der Bedarfsbewertung) und der Reaktionsschnelligkeit effizient zu erfüllen und die Partner an Ort und Stelle bei der Verbesserung der humanitären Hilfe insgesamt tatkräftig zu unterstützen. Darüber hinaus befindet sich die Gemeinschaft in einer guten Ausgangsposition, um die bilateralen Krisenreaktionsbeiträge der EU-Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zu ergänzen.

84.

Zweitens: die Gewährleistung der Kohärenz bei den Gemeinschaftspolitiken — mit Unterstützung der Mitgliedstaaten —, und zwar insbesondere an den Schnittstellen zwischen den Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklung, Ernährungssicherheit, öffentliche Gesundheit und Menschenrechte, unter anderem durch Verknüpfung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung mit Strategien für die Katastrophenrisikominderung und die Vorbereitung auf den Ernstfall.

85.

Drittens: die Förderung bewährter Verfahren im Bereich der humanitären Hilfe. Im Laufe der Jahre hat die Gemeinschaft hohe Anerkennung für ihre Vorbildfunktion als Geber und für ihre erheblichen Beiträge zur humanitären Hilfe erhalten. Die Gemeinschaft steht an der Spitze, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass humanitäre Hilfe bedarfsorientiert gewährt wird und dass im Rahmen der internationalen humanitären Hilfe keine humanitäre Krise übersehen wird. Die Gemeinschaft befindet sich auch insofern in einer einzigartigen Ausgangsposition, als sie andere Geber humanitärer Hilfe ermutigen kann, wirksame und auf Grundsätzen basierende Strategien für die Gewährung humanitärer Hilfe anzuwenden.

86.

Viertens: die Gemeinschaft hat oft einen komparativen Vorteil dadurch, dass sie in politisch sensiblen Situationen flexibler handeln kann.

87.

Fünftens: die Förderung der Koordinierung. Die Kommission wird auch weiterhin die enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denjenigen der Mitgliedstaaten sowohl auf Ebene der Beschlussfassung als auch an Ort und Stelle förden. Die Kommission wird zudem die Koordinierung mit anderen Gebern unterstützen und mit dem VN-System zusammenarbeiten, um die strategische Koordinierung von spezifischen Krisenreaktionen und von politischen Fragen zwischen den Zentralen und vor Ort zu gewährleisten.

2.   Umsetzung beispielhaften Geberverhaltens in die Praxis

88.

Hinsichtlich der Bedarfsbewertung hat die Kommission ein spezifisches Verfahren für die Analyse der generellen Krisenanfälligkeit bzw. des Krisenzustands auf Ebene des jährlichen Ländervergleichs entwickelt — die globale Bedarfsbewertung. Dieses Verfahren ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt und als „bewährtes Verfahren“ im Kontext des beispielhaften Geberverhaltens im Bereich der humanitären Hilfe weit verbreitet worden. Dieser Ansatz bildet den Rahmen für die Jahresprogrammierungsstrategie der Gemeinschaft im Bereich der humanitären Hilfe. Detaillierte Bedarfsbewertungen, die zu spezifischen Krisenreaktionen führen, werden auf der Grundlage von wertvollen operativen Erfahrungen und in enger Verbindung mit den für die Umsetzung zuständigen Partnern durchgeführt.

89.

Zur Gewährleistung eines gerechten Ansatzes, bei dem den im Rahmen der globalen humanitären Hilfe vernachlässigten Krisen besondere Beachtung geschenkt wird, wendet die Kommission einen besonderen Ansatz an, um „in Vergessenheit geratene Krisen“ zu erkennen und um Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen.

90.

Die Kommission hat im Wege der Mittelbereitstellung für die Vorbereitung auf Katastrophen einschließlich des DIPECHO-Programms, die aus dem Budget für humanitäre Hilfe unterstützt wird, beträchtliche praktische Erfahrungen in Bezug auf die Vorbereitung auf Katastrophen gewonnen, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen liegt, die auf örtliche Gemeinschaften ausgerichtet sind; hierzu gehören unter anderem folgende Maßnahmen: Sensibilisierungsmaßnahmen, Notfallübungen, örtliche Frühwarnsysteme, Ausbildungs- und Bildungsmaßnahmen. Mit diesen Maßnahmen sollen die Auswirkungen von Katastrophen auf gefährdete Bevölkerungsgruppen gelindert werden. Dieser auf örtliche Gemeinschaften ausgerichtete Ansatz für die Vorbereitung auf Katastrophen sollte parallel zu weiteren Bemühungen im Hinblick auf die durchgängige Einbeziehung der Katastrophenrisikominderung in die längerfristige Entwicklungshilfe weiterhin angewendet werden.

91.

Die Kommission wird bei der Hilfe ein hohes Qualitätsniveau und Schnelligkeit gewährleisten. Zu diesem Zweck könnte sie ihre Reaktionsbereitschaft auf den Katastrophenfall, einschließlich der Fähigkeit der Lagebewertung und Prüfung der Einsatzkapazitäten sowie der Einsatzvorkehrungen, verstärken, und zwar insbesondere unter Nutzung des umfangreichen Wissens von Experten der Kommission im Einsatzraum bzw. ihrer dortigen Präsenz (Experten von ECHO und der regionalen Unterstützungsbüros). Die Vorkehrungen der Kommission werden weiterhin für Mehrwert sorgen und sollten an die Vorkehrungen der Mitgliedstaaten und ihrer für die Umsetzung zuständigen Partner anknüpfen (einschließlich der „Disaster Assessment and Coordination Teams“ der Vereinten Nationen).

92.

Die Kommission arbeitet in enger Partnerschaft mit den humanitären Organisationen zusammen, insbesondere mit den Nothilfeagenturen der VN, dem Roten Kreuz/Roten Halbmond und den NRO, die am besten in der Lage sind, humanitäre Hilfe an Ort und Stelle durchzuführen. Ein starker partnerschaftlicher Ansatz ist in den Übereinkünften zur Regelung der Beziehungen zu diesen Organisationen verankert.

93.

Die Gemeinschaft muss sowohl in Bezug auf Katastrophenschutz- als auch auf Krisenreaktionsmechanismen sicherstellen, dass die humanitären Maßnahmen von anderen Zielen, wie z. B. von politischen und militärischen Zielen, unabhängig sind.

94.

Die finanzielle Rechenschaftspflicht in Bezug auf den Gemeinschaftshaushalt ist auf EU-Ebene zwingend vorgegeben. Die Berichtsanforderungen und -verfahren für die von der Kommission verwaltete humanitäre Hilfe zählen deshalb derzeit im Kreis der wichtigsten offiziellen Geber zu den besonders anspruchsvollen. Dies ist eine klare Vorgabe bezüglich der Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern, die von den Organen genau verfolgt wird und die darin zum Ausdruck kommt, dass alle Finanzierungsbeschlüsse der Gemeinschaft veröffentlicht werden. Die Gemeinschaft sagt zu, ihre Bemühungen zur Straffung und Vereinfachung ihrer Verfahren für die humanitäre Hilfe fortzusetzen, um den Verwaltungsaufwand für die mit der Umsetzung betrauten Organisationen im Rahmen der geltenden Vorschriften zu verringern. Die Harmonisierung der Berichterstattung durch die Gemeinschaft im Bereich der humanitären Hilfe wird im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über die allgemeine finanzielle Rechenschaftspflicht und Kontrolle erfolgen.

95.

Zur Gewährleistung und Steigerung der Effizienz und Kohärenz der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Instrumente der humanitären Hilfe wendet die Kommission das „14-Punkte-System“ auf die Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Beiträge zu humanitären Maßnahmen an. Diese Berichte sind mit dem Erfassungssystem der VN (OCHA der VN) harmonisiert und werden an dieses System weitergeleitet; hiermit wird ein Beitrag zur Gesamtqualität der Berichterstattung im Bereich der humanitären Hilfe geleistet.

96.

Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament unterstützen die Kommission bei der Umsetzung beispielhaften Geberverhaltens in die Praxis und verpflichten sich, die Frage, ob die Haushaltsmittel im Rahmen der künftigen Finanziellen Vorausschau angemessen sind, sorgfältig zu prüfen.

97.

Konkret wird die Gemeinschaft mittelfristig bestrebt sein,

ihre Rolle bei der Vertretung humanitärer Interessen auszubauen,

die Anstrengungen im Hinblick auf eine Sensibilisierung für die Berücksichtigung humanitärer Grundsätze/Erwägungen bei der Arbeit der EU-Organe zu verstärken,

als treibende Kraft — insbesondere innerhalb der EU — zu wirken, was die Förderung eines gut koordinierten Ansatzes für vorbildliche Verfahren in Bezug auf die Leistung humanitärer Hilfe anbelangt,

die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an der Leistung humanitärer Hilfe gegebenenfalls durch die gemeinsame Nutzung der gesammelten Erfahrungen und ein Angebot spezifischer Leitlinien (z. B. zu Modalitäten, Partnern) zu erleichtern und dabei der Förderung der Beteiligung der Zivilgesellschaft der zuletzt beigetretenen EU-Mitgliedstaaten besondere Beachtung zu schenken,

mit anderen, einschließlich der VN, des Roten Kreuzes/Roten Halbmonds und humanitärer NRO, bei der Sicherstellung einer besseren Bedarfsanalyse und der Ermittlung fortbestehender Lücken bei den Hilfskapazitäten zusammenzuarbeiten,

die gemeinsame Nutzung von Strategien, Bedarfsbewertungen und Hintergrundanalysen systematischer zu fördern, um die Gesamtleistung im Hinblick auf eine bessere Durchführung der Hilfe zu verbessern,

in spezifischen Politikbereichen (z. B. Kinder in Krisensituationen, Nahrungsmittelhilfe, medizinische Versorgung) sektorspezifische Strategien mit Zusatznutzen auf der Grundlage von international bewährten Verfahren zu fördern,

die Koordinierung mit anderen Strategien und Instrumenten (Verknüpfung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung, Stabilitäts- und Katastrophenschutzinstrumenten) zu verstärken,

ihre Fähigkeit zur raschen und flexiblen Reaktion im Falle einer plötzlich eintretenden Katastrophe weiter zu verbessern,

die Frage des Transports und der Logistik sowie der Reaktionsbereitschaft für den Katastrophenfall, einschließlich der Bevorratung mit Hilfsgütern, genauer zu prüfen,

die Arbeit mit den Partnern fortzusetzen, um die Qualität und die Einhaltung der Rechenschaftspflicht im Bereich der humanitären Hilfe sicherzustellen, und dabei zugleich eine flexible und rasche Hilfe zu unterstützen, soweit dies notwendig ist,

die administrativen Anforderungen weiterhin zu straffen und zu vereinfachen, damit die Zusammenarbeit mit den Partnern gestärkt und die Effizienz vor Ort verbessert werden,

für eine kohärente Auslegung und Anwendung von international vereinbarten Normen und Leitlinien bei der Leistung humanitärer Hilfe zu sorgen und diese Leitlinien dabei durch einen maßgeschneiderten Ansatz zu ergänzen, falls Lücken festgestellt werden,

zusätzlich zur Fortführung des regelmäßigen Programms der externen Bewertung und Rechnungsprüfung für eine systematische Nutzung der aus den Krisenreaktionen gewonnenen Erfahrungen zu sorgen und dadurch zur Steigerung der Wirksamkeit von durch die Gemeinschaft finanzierten Hilfsmaßnahmen beizutragen,

der europäischen Öffentlichkeit mitzuteilen, welche Auswirkungen und welche Bedeutung die humanitären Hilfe der Gemeinschaft hat, um eine anhaltend hohe Unterstützung durch die Bürger sicherzustellen.

98.

Die Gemeinschaft ist daher bestrebt, Zusatznutzen zu erbringen, indem sie beispielhaftes Geberverhalten und starke Partnerschaft selbst in die Praxis umsetzt, während sie andere ermutigt, dies auch zu tun, indem sie bedarfsorientierte Hilfsreaktionen von hoher Qualität fördert, bei denen die Erfahrungen aus früheren Krisen berücksichtigt werden, und indem sie kontinuierlich um Leistungsverbesserung und Professionalität bei der Leistung der Hilfe bemüht ist.

TEIL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

99.

Mit der Vereinbarung dieser Erklärung verpflichten sich der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission, auf die Förderung der Wirksamkeit der humanitären Hilfe der EU hinzuarbeiten.

100.

Die Europäische Kommission wird einen Aktionsplan mit praktischen Maßnahmen vorlegen, damit diese Erklärung in enger Abstimmung mit anderen relevanten Beteiligten und unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten aller an der Bereitstellung der humanitären Hilfe der EU beteiligten Akteure umgesetzt werden kann.

101.

Die von der EU bei der Umsetzung dieses Konsenses über die humanitäre Hilfe erzielten Fortschritte sollten im Rat und mit dem Europäischen Parlament regelmäßig erörtert und fünf Jahre nach der Unterzeichnung überprüft werden.


(1)  Humanitäre Hilfe wird von der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 179 (Entwicklungszusammenarbeit) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geleistet.

(2)  Die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle (1977).

(3)  „Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts“ (ABl. C 327 vom 23.12.2005, S. 4).

(4)  „The Principles and Good Practice of Humanitarian Donorship“ (Grundsätze und bewährte Verfahren für humanitäre Hilfe), Stockholm, 17. Juni 2003, im April 2006 von der OECD-DAC gebilligt.

(5)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens (ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1).

(6)  Die Grundsätze, Normen und Bewertungskriterien für die humanitäre Hilfe sind in der Anlage zu dieser gemeinsamen Erklärung enthalten.

(7)  Verhaltenskodex der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und der regierungsunabhängigen Organisationen für die Durchführung von Katastrophennothilfeprogrammen (1994).

(8)  „Charta der Humanitären Hilfe“ und Mindeststandards des Sphère-Projekts.

(9)  OECD-DAC-Leitlinien für die Evaluierung der humanitären Hilfe in komplexen Notfällen.

(10)  Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen (März 2003).

(11)  Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe — „Osloer Leitlinien“ (im November 2006 vom Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen wieder aufgegriffen).

(12)  In dem hier gegebenen Kontext bezieht sich der Begriff „Katastrophenschutz“ allein auf Einsätze im Rahmen der Katastrophenhilfe. Der Katastrophenschutz kann allerdings nicht nur in der Katastrophenhilfe sondern auch als Instrument zur Krisenbewältigung nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union und zur Unterstützung der konsularischen Hilfe eingesetzt werden.

(13)  Allgemeiner Rahmen für den Einsatz der militäreigenen oder vom Militär gecharterten Transportmittel der Mitgliedstaaten sowie der ESVP-Koordinierungsinstrumente zur Unterstützung des EU-Katastrophenschutzes, Dok. 8976/06.

(14)  Militärische Unterstützung für die EU-Katastrophenreaktion: Ermittlung und Koordinierung verfügbarer Mittel und Fähigkeiten, Dok. 9462/3/06 REV 3 und Dok. 14540/06 + COR 1.

(15)  Zusammengelegte Mittel auf Landesbasis, die für die die humanitäre Hilfe durchführenden Partner zugänglich sind und von dem Residierenden Koordinator/Koordinator für humanitäre Hilfe der VN verwaltet werden.

(16)  Resolution 60/124 der Generalversammlung der VN vom 15. Dezember 2005.

(17)  Humanitäre Krisen, die von der Kommission (GD ECHO) im Rahmen ihrer Beurteilung in Vergessenheit geratener Krisen ermittelt wurden und nur begrenzt Reaktionen von Gebern hervorrufen, insgesamt unterfinanziert sind und wenig Aufmerksamkeit von Seiten der Medien erhalten.

(18)  Ständiger interinstitutioneller Ausschuss (VN) „Guidance Note on Using the Cluster Approach to Strengthen Humanitarian Response“, 23. November 2006. Das „Cluster-Konzept“ greift auf zwei Ebenen. Auf der globalen Ebene werden nach dem Konzept Kapazitäten in Bereichen aufgebaut, in denen Lücken ermittelt wurden. Vor Ort werden nach dem „Cluster-Konzept“ die Koordinierung und die Reaktionsfähigkeit gestärkt, indem Cluster von Organisationen und Akteuren auf dem Gebiet der humanitären Hilfe mobilisiert werden, um in bestimmten Tätigkeitsbereichen zu intervenieren, wobei jeder Cluster eine eindeutig festgelegte und rechenschaftspflichtige Führung hat.

(19)  Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik, Nummer 21.

(20)  In diesem Zusammenhang begrüßt die EU die im Bericht „Key propositions for Building Back Better“ von William J. Clinton (Sonderbeauftragter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Wiederaufbau nach dem Tsunami) vom Dezember 2006 dargelegten Grundsätze für einen umweltverträglicheren, sozial gerechteren und technisch sichereren Wiederaufbau („Building Back Better“).

(21)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.


ANLAGE

Grundsätze, Standards und Evaluierungskriterien für humanitäre Hilfe

Nothilfe und Schutz sollten unter Achtung der Menschenwürde, der humanitären Werte und der Menschenrechte, wie sie im Völkerrecht festgelegt sind, geleistet werden. Die Hilfeleistung darf deshalb nicht durch spezifische Interessen wirtschaftlicher, politischer, kultureller oder religiöser Art beeinflusst werden. Die Analyse des Bedarfs sollte in allen Fällen der Grundstein des humanitären Programms sein. Hier gelten die humanitären Grundsätze der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Unabhängigkeit von politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Erwägungen, einschließlich der Außenpolitik einer Regierung oder einer Gruppe von Regierungen. (→ OECD-DAC-Kriterien der Wirkung, des Umfangs und der Effektivität)

Gute Nothilfe sollte gemessen an den verfügbaren Ressourcen möglichst nah für möglichst viele Betroffene und möglichst schnell geleistet werden. Dafür bedarf es der Entwicklung geeigneter und rechtzeitig verfügbarer Kapazitäten für Notfallbereitschaft und Notfallreaktion. (→ OECD-DAC-Kriterien der rechtzeitigen Verfügbarkeit, des Umfangs und der Effektivität)

Diejenigen, die die Hilfe verwalten, sollten für die Ergebnisse und die Wirkung, die sie erzielen, und nicht nur dafür rechenschaftspflichtig sein, wie die Ressourcen verwaltet werden. Sie sollten gegenüber den Betroffenen und den Steuerzahlern, die hinter dem Geber stehen, rechenschaftspflichtig sein. Professionelle Planung, Überwachung, Evaluierung und Rechnungsprüfung sind ein Instrumentarium, mit dem sich Rechenschaftspflicht und Transparenz erreichen lassen. (→ OECD-DAC-Kriterien der Wirkung, der Nachhaltigkeit, des Umfangs und der Effektivität)

Alle Betroffenen sollten als mit Würde ausgestattete, befähigte Menschen und nicht als hilflose Objekte betrachtet werden. Die Art, wie Hilfe geleistet wird, kann genauso wichtig wie die Hilfe selbst sein. Die betroffene Bevölkerung sollte an der Beschlussfassung, die sich auf ihr Leben auswirkt, teilhaben. Teilhabe ist sowohl ein universelles Recht als auch eine Praxis des guten Managements. (→ OECD-DAC-Kriterium der Angemessenheit und der Relevanz)

Hilfe sollte in einer Weise geleistet werden, dass der Vielschichtigkeit und der Vielfalt der Gefährdungen der Menschen Rechnung getragen wird; dabei sollten horizontale Fragen wie geschlechterspezifische Fragen und sofortige und langfristige Umweltauswirkungen einbezogen werden. Die Bedürfnisse von Männern sind nicht mit denen von Frauen identisch. Ebenso wenig sind die Rechte und die Bedürfnisse von Kindern mit denen eines Heranwachsenden oder eines Erwachsenen identisch. Desgleichen können für spezifische ethnische oder religiöse Gruppen besondere Konzepte, Erwägungen und Rücksichtnahmen erforderlich sein, beispielsweise was die Art der bereitgestellten Lebensmittel betrifft. (→ OECD-DAC-Kriterium der Angemessenheit und der Relevanz)

Zwar sind unmittelbare Lebensrettung und lebenserhaltende Versorgung von absoluter Priorität, aber Nothilfe sollte auch eine solide Grundlage für längerfristige Entwicklung einschließlich kultureller Entwicklung und Umweltentwicklung sein. Längerfristige Planung und Koordinierung mit Gebern ist erforderlich, um zu integrierten Programmen zu gelangen, bei denen Notprogramme mit mittelfristigen Programmen ineinander greifen, insbesondere Programmen für Rehabilitation, Wiederaufbau und Entwicklung. Damit soll Menschen geholfen werden, ihre eigenen traditionellen Bewältigungsmechanismen wiederherzustellen und zu stärken. (→ OECD-DAC-Kriterien der Wirkung, des Ineinandergreifens, des Umfangs und der Effektivität)

Ressourcen für Nothilfe sollten professionell verwaltet werden; dabei ist besonders auf die anfallenden Kosten zu achten. Eine gute Praxis bei der Personalverwaltung und -förderung ist eine zentrale Managementfunktion; dabei sind Sicherheit, Wohlergehen, Rechte, Würde und Effektivität des Personals vorrangige Ziele. (→ OECD-DAC-Kriterien der (Kosten-)Effizienz und der Effektivität)

Etwaige ungewollte schädliche Auswirkungen der humanitären Reaktion (beispielsweise eine Verlängerung des Konflikts) oder Auswirkungen, die einem Gefälle zwischen Hilfeempfängern Vorschub leisten, sollten gleich zu Beginn der Programmplanung ermittelt und proaktiv vermieden werden. (→ OECD-DAC-Kriterien der Effektivität, der Angemessenheit, der Relevanz und der Wirkung)


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