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Document 41997A0819(01)

Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags - Dubliner Übereinkommen

OJ C 254, 19.8.1997, p. 1–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/03/2003; Ersetzt durch 32003R0343

41997A0819(01)

Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags - Dubliner Übereinkommen

Amtsblatt Nr. C 254 vom 19/08/1997 S. 0001 - 0012


ÜBEREINKOMMEN über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (97/C 254/01)

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND -

IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember 1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,

ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - nachstehend "Genfer Abkommen" bzw. "Protokoll von New York" genannt - den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten Fassung gewährleistet wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,

IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,

ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten -

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN UND HABEN ZU DIESEM ZWECK ALS BEVOLLMÄCHTIGTE ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Melchior WATHELET

Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Hans ENGELL

Minister der Justiz

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Dr. Helmut RÜCKRIEGEL

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin

Wolfgang SCHÄUBLE

Bundesminister des Innern

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:

Ioannis VASSILIADES

Minister für öffentliche Ordnung

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

José Luis CORCUERA

Minister des Innern

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Pierre JOXE

Minister des Innern

DER PRÄSIDENT IRLANDS:

Ray BURKE

Minister der Justiz und Kommunikation

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Antonio GAVA

Minister des Innern

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Marc FISCHBACH

Minister für Bildung, Minister der Justiz, Minister des öffentlichen Dienstes

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Ernst Maurits Henricus HIRSCH BALLIN

Minister der Justiz und Minister für Angelegenheiten der Niederländischen Antillen und Arubas

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

Manuel PEREIRA

Minister des Innern

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

David WADDINGTON

Minister des Innern

Nicholas Maxted FENN, KCMG

Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Dublin

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaats ist.

b) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht.

c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde.

d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.

e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden.

f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfuellt sind.

g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfuellt sind.

(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f) und g) beurteilt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt.

(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist.

Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befaßt worden ist.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der aufgrund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.

(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluß zu bringen.

Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.

Artikel 4

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen.

Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewerber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.

Artikel 5

(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt:

a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.

b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfuellt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;

b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs handelt;

c) bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Artikel 6

Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaats illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig.

Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 7

(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Fall von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt.

(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.

Artikel 8

Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.

Artikel 9

Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen.

Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.

Artikel 10

(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet,

a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;

c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis e) auf diesen Staat über.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis d) erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.

(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.

Artikel 11

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig ist.

(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.

(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Aufnahme regeln.

Artikel 12

Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, so obliegt die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.

Artikel 13

(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten Fällen wird ein Asylbewerber gemäß folgenden Modalitäten wiederaufgenommen:

a) der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Staat entnehmen kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zuständig ist;

b) der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muß auf diesen Antrag binnen acht Tagen, nachdem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, wiederaufzunehmen.

(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Wiederaufnahme regeln.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:

- die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen Praktiken,

- die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen sorgt.

(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:

- allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;

- allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber.

(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, die personenbezogenen Informationen, die erforderlich sind, um

- den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

- die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,

- allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können.

(2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich

- die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort),

- den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),

- sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche Angaben,

- die Aufenthaltsorte und die Reisewege,

- die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,

- den Ort der Einreichung des Antrags,

- gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Unterstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaats zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden Fall ist die Erteilung dieser Auskünfte von der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig.

(4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß mitgeteilt werden.

(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

- den Mitgliedstaat festzustellen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

- die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,

- alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzuführen.

(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und ihre Aktualität.

Zeigt sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder sie zu löschen.

(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person ausgetauschten Informationen mitteilen zu lassen, solange sie verfügbar sind, er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen.

Stellt er fest, daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.

(8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen vermerkt.

(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der Empfängerstaat Informationen gleicher Art gewährt.

(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige Weise verarbeitet werden, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat über eine Stelle von der Art des in Absatz 12 genannten Gremiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.

(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Durchführung der Grundsätze des Straßburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Februar 1981 verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung der gemäß diesem Übereinkommen übermittelten Angaben beauftragt haben.

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.

(2) Sollte aufgrund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.

(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.

Artikel 17

(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände, von denen bei Abschluß dieses Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, so kann dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Ausschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder die als erforderlich erachteten Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten Artikel 16 Absatz 3 gilt.

(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf von sechs Monaten fort, so kann der Ausschuß denjenigen Mitgliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Absatz 2 ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei jedoch die Verwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht verletzt werden dürfen.

(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der Ausschuß seine Beratungen zur Revision des Übereinkommens fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.

Artikel 18

(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils einen Vertreter entsenden.

Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann an den Beratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten Arbeitsgruppen teilnehmen.

(2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten allgemeine Fragen bezüglich der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen.

Der Ausschuß legt die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach Artikel 17 Absatz 2.

Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 16 oder 17.

(3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den es der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.

(4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 19

In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Färöer und Grönland keine Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommmens nur für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen Gebiete, deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte Königreich eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden.

Artikel 21

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaates, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeipunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Convenio.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne konvention.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé êÜôùèé ðëçñåîïýóéïé õðÝãñáøáí ôçí ðáñïýóá óýìâáóç.

In witness whereof, the undersigned plenipotentiaries have hereunto set their hands.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas de la présente convention.

Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gCoinbhinsiún seo.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente convenzione.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden deze overeenkomst hebben ondertekend.

Em fé do que os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final da presente convenção.

Hecho en Dublín el quince de junio de mil novecientos noventa, en un ejemplar único, en lenguas alemana, inglesa, danesa, española, francesa, griega, irlandesa, italiana, neerlandesa y portuguesa, dando fe asimismo los textos redactados en cada una de dichas lenguas depositados en los archivos del Gobierno de Irlanda que transmitirá una copia certificada conforme a cada uno de los Estados miembros.

Udfærdiget i Dublin, den femtende juni nitten hundrede og halvfems i ét eksemplar på dansk, engelsk, fransk, græsk, irsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk og tysk, hvilke tekster har samme gyldighed og deponeres i arkiverne hos Irlands regering, som sender en bekræftet kopi til hver af de andre medlemsstater.

Geschehen zu Dublin am fünfzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

¸ãéíå óôï Äïõâëßíï óôéò äÝêáðÝíôå Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá, óå Ýíá ìüíï áíôßôõðï óôçí áããëéêÞ, ãáëëéêÞ, ãåñìáíéêÞ, äáíéêÞ, åëëçíéêÞ, éñëáíäéêÞ, éóðáíéêÞ, éôáëéêÞ, ïëëáíäéêÞ êáé ðïñôïãáëéêÞ ãëþóóá. Ôá êåßìåíá óôéò ãëþóóåò áõôÝò åßíáé åîßóïõ áõèåíôéêÜ êáé åßíáé êáôáôåèåéìÝíá óôá áñ÷åßá ôçò êõâÝñíçóçò ôçò Éñëáíäßáò ç ïðïßá èá äéáâéâÜóåé åðéêõñùìÝíï áíôßãñáöï óå êÜèå êñÜôïò ìÝëïò.

Done at Dublin this fifteenth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety, in a single original, in the Danish, Dutch, English, French, German, Greek, Irish, Italian, Portuguese and Spanish languages, the texts drawn up in each of these languages being equally authentic and being deposited in the archives of the Government of Ireland which shall transmit a certified copy to each of the other Member States.

Fait à Dublin, le quinze juin mil neuf cent quatre-vingt-dix, en un exemplaire unique, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, française, grecque, irlandaise, italienne, néerlandaise et portugaise, les textes établis dans chacune de ces langues faisant également foi et étant déposés dans les archives du gouvernement d'Irlande qui transmettra une copie certifiée conforme à chacun des autres États membres.

Arna dhéanamh i mBaile Átha Cliath ar an gcúigiú lá déag de Mheitheamh sa bhliain míle naoi gcéad nócha, i scríbhinn bhunaidh amháin sa Bhéarla, sa Danmhairgis, sa Fhraincis, sa Ghaeilge, sa Ghearmáinis, sa Ghréigis, san Iodáilis, san Ollainnis, sa Phortaingéilis agus sa Spáinnis agus comhúdarás ag na téacsanna i ngach ceann de na teangacha sin; déanfar iad a thaisceadh i gcartlann Rialtas na hÉireann agus cuirfidh an Rialtas sin cóip dheimhnithe chuig gach ceann de na Ballstáit eile.

Fatto a Dublino, addì quindici giugno millenovecentonovanta, in esemplare unico, nelle lingue danese, francese, greca, inglese, irlandese, italiana, olandese, portoghese, spagnola e tedesca, il cui testo in ciascuna di queste lingue fa ugualmente fede ed è depositato negli archivi del governo d'Irlanda che provvederà a rimetterne copia certificata conforme a ciascuno degli altri Stati membri.

Gedaan te Dublin, de vijftiende juni negentienhonderd negentig, in één exemplaar in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Spaanse, de Franse, de Griekse, de Ierse, de Italiaanse, de Nederlandse en de Portugese taal, zijnde de teksten in elk van deze talen gelijkelijk authentiek en nedergelegd in het archief van de regering van Ierland, die een voor eensluidend gewaarmerkt afschrift daarvan toezendt aan alle overige lidstaten.

Feito em Dublim, em quinze de Junho de mil novecentos e noventa, num único exemplar, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, francesa, grega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa e portuguesa, fazendo fé qualquer dos textos, que serão depositados nos arquivos do Governo da Irlanda, que enviará uma cópia autenticada a cada um dos outros Estados-membros.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôïí Ðñüåäñï ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Per il presidente della Repubblica italiana

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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