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Document 32018D0311

Beschluss (EU) 2018/311 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

OJ L 60, 2.3.2018, p. 23–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/311/oj

2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/23


BESCHLUSS (EU) 2018/311 DES RATES

vom 27. Februar 2018

zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2014/242/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (2) (im Folgenden „Abkommen“) wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt. Darin ist insbesondere festgelegt, dass der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens überwacht.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

(3)

Um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten konsequent durchgeführt wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden Bestimmungen der Gesetzgebung der Vertragsparteien über jene Visumangelegenheiten zu klären, die nicht unter das Abkommen fallen, bedarf es gemeinsamer Leitlinien.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 47.

(2)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 49.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/201… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. September 2014 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für die Republik Aserbaidschan


(1)  ABl. EU L 128 vom 30.4.2014, S. 49.


ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. September 2014 in Kraft getreten ist, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan begründet das Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten.

Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet wurden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) und der Republik Aserbaidschan gewährleisten. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.

Es ist vorgesehen, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkommens gemachten Erfahrungen unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden.

Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Visaerleichterungsausschuss sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Ausführliche Berichte über diese Angelegenheiten und die informellen Kontakte werden in der folgenden Sitzung des Gemischten Ausschusses vorgelegt.

I.   ALLGEMEINES

1.1.   Zweck und Geltungsbereich

In Artikel 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.“

Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union und das nationale Recht der Republik Aserbaidschan.

1.2.   Geltungsbereich des Abkommens

In Artikel 2 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Republik Aserbaidschan, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

Unbeschadet des Artikels 10 (wonach Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.

In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass nach Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) alle Schengen-Mitgliedstaaten die von anderen Schengen-Mitgliedstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen müssen. Alle Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung und den allgemeinen Regeln für ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller sowie der Bereitstellung aller relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums. Des Weiteren gelten nach wie vor die Schengen-Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), (d. h. in Bezug auf die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts usw.) und gegebenenfalls nationale Vorschriften für Aspekte wie die Anerkennung von Reisedokumenten, den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, die nicht im Abkommen geregelt sind.

Auch wenn die im Abkommen enthaltenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend den in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im Schengener Informationssystems (SIS) ausgeschrieben ist oder wenn er als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. angesehen wird.

Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die in Artikel 24 des Visakodex enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann.

Was die Republik Aserbaidschan betrifft, finden der Migrationskodex (5) und andere einschlägige normative Rechtsakte der Republik Aserbaidschan Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten, wie der Begründung für die Ablehnung eines Visumantrags, dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung oder den allgemeinen Regeln für das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller sowie der Bereitstellung von Informationen zur Beantragung eines Visums, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und Ausweisungsmaßnahmen.

Andere nach den nationalen Vorschriften der Republik Aserbaidschan zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin, wenn sie eine günstigere Regelung für die Antragsteller darstellen. Beispielsweise gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan „Über Staatliche Gebühren“, die die Befreiung von der Visumgebühr ermöglichen, und die Bestimmungen des Artikels 38 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan, die die Erteilung elektronischer Visa ermöglichen, weiterhin.

Auch wenn die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks für die in Artikel 4 aufgeführten Personengruppen vom Antragsteller vorgelegt wird, kann der Visumantrag abgelehnt werden, wenn die in Artikel 36 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan (mit Ausnahme von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 7) festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind oder andere in Artikel 16 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan aufgeführte Umstände vorliegen.

1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als eine „von einem Mitgliedstaat oder der Republik Aserbaidschan erteilte Genehmigung, die für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan oder für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan erforderlich ist.“

Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten für alle Visa gemäß Kapitel 5 des Migrationskodexes der Republik Aserbaidschan.

1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer

Der Schengener Grenzkodex definiert den Begriff des Kurzaufenthalts wie folgt: „bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“.

Diese Definition gilt gemäß dem Abkommen auch für von der Republik Aserbaidschan ausgestellte Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Die Abwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm.

Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der aktuellen Definition:

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18. April 2014-18. April 2015) ist, reist am 19. April 2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18. Juni 2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

Am 11. September 2014: In den letzten 180 Tagen (16. März 2014-11. September 2014) hat sich die Person drei Tage (19. — 21. April 2014) plus 86 Tage (18. Juni — 11. September 2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

Ab dem 16. Oktober 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren drei Tagen einzureisen (am 16. Oktober 2014 spielt der Aufenthalt vom 19. April 2014 keine Rolle mehr (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17. Oktober 2014 wird der Aufenthalt vom 20. April 2014 irrelevant (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.).

Ab dem 15. Dezember 2014: Die Person ist berechtigt, zu einem Aufenthalt von weiteren 86 Tagen einzureisen (am 15. Dezember 2014 spielt der Aufenthalt vom 18. Juni 2014 keine Rolle mehr (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16. Dezember 2014 wird der Aufenthalt vom 19. Juni 2014 irrelevant usw.

1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder

Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen vollständig anwenden.

Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von den Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für Kurzaufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. (6)

Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen müssen alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens die von den anderen Schengen-Staaten für einen langfristigen Aufenthalt erteilten Visa und Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen. Sie akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Republik Aserbaidschan schließen sollten.

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält allerdings eine Gemeinsame Erklärung, der zufolge es wünschenswert wäre, dass diese am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterungen der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der Republik Aserbaidschan schließen.

Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und der Regierung des Königreichs Norwegen wurde am 3. Dezember 2013 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Das Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und dem Schweizer Bundesrat wurde am 10. Oktober 2016 unterzeichnet und trat am 1. April 2017 in Kraft. Darüber hinaus trat das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Aserbaidschan und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur gegenseitigen Anwendung der Vorschriften, auf das das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung Bezug nimmt, am 15. Februar 2017 in Kraft.

1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen

In Artikel 13 des Abkommens heißt es:

„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.“

Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen.

Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Republik Aserbaidschan zu nicht im Abkommen geregelten Aspekten geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens der Europäischen Union weiter gelten.

Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit der Republik Aserbaidschan geschlossen, das die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber eines Dienstpasses vorsieht: Bulgarien, Italien, Kroatien, Lettland, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. (7)

Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.

II.   SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Bearbeitungszeit für Visumanträge, die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visumantragsteller und Visuminhaber, die Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder der durch das Abkommen gebundenen Mitgliedstaaten sind, einschließlich Touristen.

2.1.1.   Antragsbearbeitungsgebühr

In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge wird eine Gebühr in Höhe von 35 EUR erhoben.“

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Antragstellern verlangt, die Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger sind (einschließlich Touristen) und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Unionsbürgern, von rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaften Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, von Unionsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken;

d)

Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen;“

Damit ein Erlass der Visumgebühr möglich ist, sollte für beide Antragsteller nachgewiesen werden, dass sie zu dieser Personengruppe gehören. Ist die Behinderung des Antragstellers offensichtlich (blinde Personen, Personen mit Amputationen), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus.

In begründeten Fällen kann der Visumantrag von einem Vertreter oder Vormund der behinderten Person gestellt werden.

„e)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen);

f)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

g)

Personen, die durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen;

h)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied zivilgesellschaftlicher oder gemeinnütziger Organisationen sind, die in den Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan registriert sind — siehe Artikel 4 des Abkommens.

„i)

Rentner und Pensionäre;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner/Pensionär vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.

„j)

Kinder unter zwölf Jahren;

k)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion;“

Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie Mitglied eines Journalisten- oder Medien-Verbands sind — siehe Artikel 4 des Abkommens.

Was die Mitgliedstaaten betrifft, wird die Gebühr den obenstehenden Personengruppen erlassen. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes die folgenden Personengruppen von der Gebühr befreit:

Forscher aus Drittländern, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Union bewegen, im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es:

„(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Nichtzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet.

Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten sich die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der Republik Aserbaidschan bemühen dafür zu sorgen, dass von allen aserbaidschanischen Antragstellern Visumgebühren in ähnlicher Höhe zu entrichten sind, wenn diese in anderen Währungen erhoben werden.

Was die Republik Aserbaidschan betrifft, wird die Gebühr im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan „Über Staatliche Gebühren“ für die folgenden ausländischen Personengruppen ebenfalls erlassen:

Mitglieder staatlicher Delegationen und Beamte;

Vertreter internationaler humanitärer Organisationen in der Republik Aserbaidschan;

Personen, die über staatliche Programme studieren oder an pädagogischen Aktivitäten beteiligt sind;

Personen, die zu Verteidigungszwecken reisen.

Antragsteller aus der Union und der Republik Aserbaidschan erhalten eine Quittung über die entrichtete Visumgebühr.

In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„(3)   Arbeitet ein Mitgliedstaat oder die Republik Aserbaidschan zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten und die Republik Aserbaidschan erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.

Für die Union führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus.

Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Mitgliedstaaten der EU aus.“

Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über deren Aufgaben.

2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit

In Artikel 7 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“

Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Visumantrags über den Antrag entschieden.

Dieser Zeitraum kann in Einzelfällen auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn eine weitere Prüfung des Antrags erforderlich ist oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.

Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Unterlagen für den Visumantrag vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.

Haben diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Wartezeit bis zum Termin grundsätzlich nicht als Bearbeitungszeit. Hierfür sowie für weitere praktische Modalitäten für die Antragstellung gelten die allgemeinen Regeln nach Artikel 9 des Visakodexes und dem Migrationskodex der Republik Aserbaidschan.

In Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“

„In begründeten dringlichen Fällen (in denen das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte) kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.“

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens ist bei der Terminvergabe eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag entscheidet der Konsularbeamte.

2.1.3.   Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Ausweispapieren

In Artikel 8 des Abkommens heißt es:

„Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten verlassen.“

Im Fall des Verlusts oder Diebstahls von Ausweisdokumenten reichen gültige Ausweispapiere, die die Visuminhaber zum Grenzübertritt berechtigen und die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Einrichtungen ausgestellt wurden, als Grundlage für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder des Schengen-Raums aus. Die Behörden des Gastlandes können keine weiteren Dokumente, Genehmigungen oder Formalitäten vom Visuminhaber oder der konsularischen Einrichtung erwarten.

2.1.4.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

In Artikel 9 des Abkommens heißt es:

„Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Aserbaidschan oder des Aufenthaltsmitgliedstaates gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Gültigkeitsdauer und/oder Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“

Auf die Visumverlängerung aus gerechtfertigten persönlichen Gründen, aus denen der Visuminhaber nicht die Möglichkeit hat, vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auszureisen, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe jedoch gebührenfrei verlängert.

In Bezug auf die Republik Aserbaidschan findet der Migrationskodex auf Aspekte im Zusammenhang mit der Verlängerung eines befristeten Aufenthalts von Ausländern in der Republik Aserbaidschan Anwendung.

Die Entscheidung über eine Verlängerung eines befristeten Aufenthalts von Ausländern in der Republik Aserbaidschan ist ein amtliches Dokument, mit dem Ausländern der vorübergehende Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan gestattet wird.

Ausländer, deren befristeter Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan verlängert wurde, können das Land an staatlichen Grenzübergangsstellen gegen Vorlage ihrer Pässe oder anderer Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und der Entscheidung über eine Verlängerung eines befristeten Aufenthalts verlassen.

2.2.   Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten

2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks

Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die dort angegebenen Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich.

Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich erscheinen muss, um den Visumantrag oder die nötigen Unterlagen beispielsweise zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen.

Bestehen im Einzelfall noch Zweifel hinsichtlich der Echtheit des Dokuments zum Nachweis des Reisezwecks, kann die Botschaft und/oder das Konsulat gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes und dem Migrationskodex der Republik Aserbaidschan den Antragsteller zu einem weiteren Gespräch bestellen, in dem der Antragsteller bezüglich des tatsächlichen Zwecks des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann. In solchen Einzelfällen können vom Visumantragsteller freiwillig zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder vom Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Dies erfolgt jedoch nicht systematisch und wird vom Gemischten Ausschuss genau kontrolliert.

Grundsätzlich ist das Original des nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Dokuments mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien des Dokuments mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags ist es allerdings möglich, dass das Konsulat das Originaldokument verlangt; gleiches gilt, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen.

Auf die in Artikel 4 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.

Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

In Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Folgende Kategorien von Unionsbürgern und Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“

Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Die Einladung sollte von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Missionen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Aserbaidschan reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen.

„b)

unbeschadet von Artikel 10 Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan oder einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der Delegation angehört bzw. ein ständiges Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“

In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.

Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass).

„c)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine von den zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden;“

Das nationale Handelsregister wird zudem ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Wirtschaftsunternehmen bestätigt.

„d)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands der Republik Aserbaidschan oder des nationalen Verkehrsunternehmensverbands eines Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienst mit Angabe des Zwecks, der Fahrtstrecke, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“

Der für die Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zuständige Verband ist der nationale Verband des Herkunftslandes des Fahrers. Regionale oder andere Zweigstellen nationaler Verbände der Mitgliedstaaten können ebenfalls schriftliche Aufforderungen ausstellen.

„e)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der gastgebenden Hochschule, Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der geplanten Kursbelegung;“

Ein Studenten- bzw. Schülerausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gasthochschule bzw. Gastschule ausgestellt wurde, an der die Studien oder die Ausbildung stattfinden sollen.

„f)

an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an diesen Aktivitäten;“

„g)

Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

Freie Journalisten und ihre Assistenten gehören nicht zu dieser Personengruppe.

Vorzulegen ist ein(e) von einem journalistischen Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte(s) Bescheinigung oder Dokument, woraus hervorgeht, dass der Antragsteller Berufsjournalist oder eine Begleitperson in beruflicher Funktion ist und die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.

„h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Aserbaidschan oder des Nationalen Olympischen Komitees der Republik Aserbaidschan bzw. der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;“

Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler in beruflicher Funktion begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen.

„i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;“

Für die Ausstellung der schriftlichen Einladung ist der Verwaltungsleiter/Bürgermeister der gastgebenden Stadt oder Gemeinde zuständig, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.

„j)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“

Einzureichen ist ein von einer medizinischen Einrichtung ausgestelltes Dokument, das die drei Elemente (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie ausreichende Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten, z. B. ein Nachweis der Vorauszahlung) belegt.

„k)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

l)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde gemäß nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;“

Vorzulegen ist ein Dokument der zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller diese Organisation vertritt.

Einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen als solche nicht unter das Abkommen.

„m)

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

n)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das oben genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Das oben genannte amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, muss vorgelegt werden.

Das Abkommen schafft keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle der Ausstellung falscher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften.

2.2.2.   Mehrfachvisa

Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Republik Aserbaidschan reisen muss, kann ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt.

In Artikel 5 des Abkommens heißt es:

„(1)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan rechtmäßig wohnhafte Unionsbürger oder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürger mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhafte Staatsbürger der Republik Aserbaidschan besuchen;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder eines Mitgliedstaats stattfinden.

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder von Unionsbürgern mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan oder

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation

weniger als fünf Jahre beträgt.“

Für diese Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einem Unionsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder zu einem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder mit einer auf die Amtszeit oder das Aufenthaltsrecht dieser Person begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn Amtszeit oder Aufenthaltsrecht weniger als fünf Jahre betragen.

Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Wohnsitz der einladenden Person nachweisen.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, sollte die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit bestätigt werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind.

In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, ist die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum zu beschränken.

„(2)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

b)

Journalisten und technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

c)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

d)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend vom Gebiet der Republik Aserbaidschan in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt in Fahrzeugen befördern, die in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Aserbaidschan zugelassen sind;

e)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

f)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen;

g)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

h)

an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen;

i)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion;

j)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder die Republik Aserbaidschan gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten stattfinden;

k)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Republik Aserbaidschan oder die Mitgliedstaaten reisen.

Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt, falls der Antragsteller im Vorjahr (12 Monate) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet hat (wenn er zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten hat) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen.

In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

„(3)   Diplomatische Missionen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in der Republik Aserbaidschan darf 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.“

Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Gruppen von Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die zwei ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet, und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monate) zwei jeweils mindestens ein Jahr gültige Visa erteilt wurden und diese Person diese Visa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet hat. Die diplomatischen Missionen und konsularischen Einrichtungen werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums, d. h. zwei bis fünf Jahre, entscheiden.

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat.

2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen

In Artikel 10 des Abkommens heißt es:

„(1)   Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Aserbaidschan mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich ohne Visum höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten aufhalten.“

Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten sind nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren.

III.   ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN

Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher sind die Vertragsparteien übereingekommen, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

IV.   STATISTIKEN

Damit der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, übermitteln die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben. Soweit möglich, sollten diese statistischen Angaben die folgenden Informationen beinhalten, aufgeschlüsselt nach Monaten:

die Anzahl der abgelehnten Visumanträge;

die Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa;

die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa;

die Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(2)  ABl. EU L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. EU L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(5)  Der Migrationskodex der Republik Aserbaidschan wurde am 2. Juli 2013 durch das Gesetz Nr. 713-IVQ der Republik Aserbaidschan angenommen und trat am 1. August 2013 in Kraft.

(6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23). Mangels diplomatischer Beziehungen nimmt Zypern derzeit die Inhaber aserbaidschanischer Pässe (mit Ausnahme von Diplomatenpässen) von den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 565/2014/EU aus.

(7)  Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates.

(8)  Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).


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