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Document 32017R1988

Verordnung (EU) 2017/1988 der Kommission vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 4 (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/7098

OJ L 291, 9.11.2017, p. 72–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1988/oj

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/72


VERORDNUNG (EU) 2017/1988 DER KOMMISSION

vom 3. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 4

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. September 2016 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel „Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge“ Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 (nachfolgend „Änderungen an IFRS 4“). Mit den Änderungen an IFRS 4 sollen die aufgrund des unterschiedlichen Geltungsbeginns von IFRS 9 und IFRS 17 (dem neuen Standard für Versicherungsverträge, der IFRS 4 ersetzt) vorübergehend auftretenden Bilanzierungsfragen geregelt werden.

(3)

Der IFRS 9 soll die Rechnungslegung im Hinblick auf Finanzinstrumente verbessern und Bedenken, die während der Finanzkrise in dieser Hinsicht aufgekommen waren, ausräumen. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem Aufruf der G20 entsprochen, bei der Erfassung erwarteter Verluste aus finanziellen Vermögenswerten zu einem stärker zukunftsorientierten Modell überzugehen.

(4)

Mit den Änderungen an IFRS 4 wird Unternehmen, die überwiegend im Versicherungsgeschäft tätig sind, die Möglichkeit gegeben, den Anwendungsbeginn des IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 aufzuschieben. Dieser Aufschub bewirkt, dass die betreffenden Unternehmen weiterhin gemäß dem bestehenden Standard, dem International Accounting Standard (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bilanzieren können. Die Änderungen an IFRS 4 ermöglichen es Versicherungsunternehmen außerdem, in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Teil der zusätzlichen Rechnungslegungsanomalien und vorübergehenden Volatilität zu beseitigen, die bei der Anwendung von IFRS 9 vor der Anwendung von IFRS 17 auftreten könnten.

(5)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 4 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(6)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Änderungen an IFRS 4 nicht breit genug angelegt sind, um den Erfordernissen aller bedeutenden Versicherungsunternehmen in der Union gerecht zu werden. So bleiben insbesondere die Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats von der Möglichkeit des Aufschubs der Anwendung von IFRS 9 ausgeschlossen, woraus diesen ein Wettbewerbsnachteil erwachsen könnte. Aus diesem Grund sollte den Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gestattet werden, die Anwendung von IFRS 9 bis zum 1. Januar 2021 aufzuschieben.

(7)

Ein Aufschub der Anwendung von IFRS 9 für die Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats würde bedeuten, dass innerhalb dieses Konglomerats zwei unterschiedliche Rechnungslegungsstandards angewandt würden, was Möglichkeiten für Bilanzierungsarbitrage eröffnen würde und den Anlegern das Verständnis des Konzernabschlusses erschweren könnte. Daher sollte ein solcher Aufschub an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Um zu verhindern, dass eine Gruppe Finanzinstrumente zwischen Geschäftsbereichen überträgt, um eine günstigere Bilanzierung zu erreichen, sollte die Übertragung von Finanzinstrumenten vorübergehend untersagt werden, es sei denn, die übertragenen Finanzinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet und die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden erfolgswirksamerfasst. Das Übertragungsverbot sollte nur für Finanzinstrumente gelten, die für eine Ausbuchung aus der Bilanz des übertragenden Unternehmens infrage kommen. Finanzinstrumente, die von einem Unternehmen der Gruppe emittiert wurden, sollten nicht unter dieses Verbot fallen, da gruppeninterne Bestände an solchen Finanzinstrumenten im Konzernabschluss des Konglomerats eliminiert werden.

(8)

Der Aufschub der Anwendung des IFRS 9 steht vom Ansatz her mit IFRS 4 im Einklang, der es Versicherungsgruppen gestattet, bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen darauf zu verzichten, die aus den auf die Tochterunternehmen anwendbaren allgemein anerkannten nationalen Rechnungslegungsmethoden resultierende Bemessung der Versicherungsverbindlichkeiten der Tochterunternehmen an die vom Rest der Gruppe verwendeten Rechnungslegungsmethoden anzugleichen. Zwar mag die Verwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsmethoden die Verständlichkeit der Abschlüsse einschränken, doch sind die Nutzer mit der Bilanzierung nach IAS 39 bereits vertraut und der Aufschub betrifft nur einen kurzen Zeitraum. Die Bedingungen für die Anwendung des Aufschubs dürften solchen Bedenken zusätzlich entgegenwirken.

(9)

Die Möglichkeit für die Versicherungsunternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats, die Anwendung von IFRS 9 aufzuschieben, sollte befristet sein, da es wichtig ist, dass die mit IFRS 9 eingeführten Verbesserungen so rasch wie möglich wirksam werden und IFRS 17 als Geltungsbeginn den 1. Januar 2021 vorsieht.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 4 Versicherungsverträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG kann entscheiden, dass keines seiner Unternehmen, die in der Versicherungsbranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b dieser Richtlinie tätig sind, in den Konzernabschlüssen der vor dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahre IFRS 9 anwendet, sofern sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

nach dem 29. November 2017 werden zwischen der Versicherungsbranche und jeder anderen Branche des Finanzkonglomerats keine Finanzinstrumente übertragen, es sei denn, die übertragenen Finanzinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet und Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden von den beiden von der Übertragung betroffenen Branchen erfolgswirksam erfasst;

b)

das Finanzkonglomerat gibt im Konzernabschluss an, welche Versicherungsunternehmen der Gruppe IAS 39 anwenden;

c)

die gemäß IFRS 7 erforderlichen Angaben werden getrennt für die Versicherungsbranche unter Anwendung von IAS 39 und für den Rest der Gruppe unter Anwendung von IFRS 9 aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.

(2)   Finanzkonglomerate jedoch können entscheiden, die in Artikel 1 genannten Änderungen unter den in Artikel 2 festgelegten Bedingungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).


ANHANG

Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge

(Änderungen an IFRS 4)

Änderungen an

IFRS 4 Versicherungsverträge

Paragraph 3 wird geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

3.

Nicht in diesem IFRS behandelt werden andere Aspekte der Bilanzierung von Versicherern, wie die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte, die Versicherer in ihrem Bestand halten, und finanzieller Verbindlichkeiten, die von Versicherern begeben werden (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 und IFRS 9 Finanzinstrumente); davon ausgenommen sind:

a)

Paragraph 20A, wonach Versicherer, die spezielle Kriterien erfüllen, eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nehmen dürfen,

b)

Paragraph 35B, wonach Versicherer auf designierte finanzielle Vermögenswerte den Überlagerungsansatz anwenden dürfen, und

c)

Paragraph 45, wonach Versicherer unter bestimmten Umständen ihre finanziellen Vermögenswerte ganz oder teilweise so umgliedern dürfen, dass sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Paragraph 5 wird geändert.

5.

Zur Vereinfachung der Bezugnahme wird in diesem IFRS jedes Unternehmen, das einen Versicherungsvertrag im Bestand hält, als Versicherer bezeichnet, unabhängig davon, ob der Halter für rechtliche Zwecke oder für Aufsichtszwecke als Versicherer angesehen wird. Alle Bezugnahmen auf Versicherer in den Paragraphen 3(a)–3(b), 20A–20Q, 35B–35N, 39B–39M und 46–49 sind auch als Bezugnahmen auf Emittenten von Finanzinstrumenten mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zu verstehen.

Nach den Paragraphen 20, 20K und 20N werden neue Überschriften eingefügt. Es werden die neuen Paragraphen 20A–20Q angefügt.

ERFASSUNG UND BEWERTUNG

Vorübergehende Befreiung von IFRS 9

20A

IFRS 9 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Für Versicherer, die die in Paragraph 20B genannten Kriterien erfüllen, sieht der vorliegende IFRS allerdings eine vorübergehende Befreiung vor, wonach ein Versicherer auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, anstatt IFRS 9 IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anwenden darf, aber nicht muss. Nimmt ein Versicherer die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch, so hat er

a)

diejenigen Vorschriften des IFRS 9 anzuwenden, die für die Bereitstellung der in den Paragraphen 39B–39J des vorliegenden IFRS verlangten Angaben erforderlich sind, und

b)

mit Ausnahme der in den Paragraphen 20A–20Q, 39B–39J und 46–47 des vorliegenden IFRS beschriebenen Fälle alle anderweitig einschlägigen IFRS auf seine Finanzinstrumente anzuwenden.

20B

Die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 darf ein Versicherer nur dann in Anspruch nehmen, wenn

a)

er außer den in den Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7–5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5–B5.7.20 enthaltenen Vorschriften von IFRS 9 für die Darstellung von Gewinnen und Verlusten aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, bis dahin keine andere Fassung von IFRS 9  (1) angewendet hat, und

b)

seine Geschäftstätigkeiten an seinem letzten Bilanzstichtag vor dem 1. April 2016 oder an einem darauffolgenden Bilanzstichtag (siehe Paragraph 20G) vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängen (siehe Paragraph 20D).

20C

Einem Versicherer, der die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nimmt, wird gestattet, nur die in den Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7–5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5–B5.7.20 enthaltenen Vorschriften von IFRS 9 für die Darstellung von Gewinnen und Verlusten aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, anzuwenden. Entscheidet sich ein Versicherer für die Anwendung dieser Vorschriften, hat er die maßgeblichen Übergangsbestimmungen von IFRS 9 anzuwenden, anzugeben, dass er dies getan hat, und laufend die in den Paragraphen 10–11 von IFRS 7 (in der durch IFRS 9 (2010) geänderten Fassung) dargelegten zugehörigen Angaben zu machen.

20D

Die Geschäftstätigkeiten eines Versicherers hängen nur dann vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammen, wenn

a)

der Buchwert seiner Verbindlichkeiten aus Verträgen im Anwendungsbereich dieses IFRS, unter den auch alle etwaigen gemäß den Paragraphen 7–12 von Versicherungsverträgen entflochtenen Einlagenkomponenten oder abgespaltenen eingebetteten Derivate fallen, im Vergleich zum Gesamtbuchwert all seiner Verbindlichkeiten bedeutend ist; und

b)

der Anteil des Gesamtbuchwerts seiner mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Verbindlichkeiten (siehe Paragraph 20E) am Gesamtbuchwert all seiner Verbindlichkeiten

i)

über 90 Prozent liegt oder

ii)

kleiner oder gleich 90 Prozent, aber größer als 80 Prozent ist und der Versicherer keiner bedeutenden, nicht mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Tätigkeit nachgeht (siehe Paragraph 20F).

20E

Für Zwecke der Anwendung des Paragraphen 20D(b) umfassen Verbindlichkeiten, die mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängen:

a)

Verbindlichkeiten aus Verträgen im Anwendungsbereich dieses IFRS (siehe Paragraph 20D(a)),

b)

gemäß IAS 39 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht derivative Verbindlichkeiten aus Kapitalanlageverträgen (einschließlich solcher, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und auf die der Versicherer die in IFRS 9 enthaltenen Vorschriften für die Darstellung von Gewinnen und Verlusten angewendet hat (siehe Paragraphen 20B(a) und 20C)), und

c)

Verbindlichkeiten, die entstehen, weil der Versicherer die unter (a) und (b) genannten Verträge abschließt oder daraus erwachsende Verpflichtungen erfüllt. Beispiele für solche Verbindlichkeiten sind u. a. Derivate, die zur Minderung der Risiken solcher Verträge und der diese Verträge bedeckenden Vermögenswerte eingesetzt werden, relevante Steuerschulden wie beispielsweise latente Steuerschulden für zu versteuernde temporäre Differenzen auf aus diesen Verträgen resultierende Verbindlichkeiten sowie begebene Schuldtitel, die Bestandteil des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals des Versicherers sind.

20F

Wenn ein Versicherer für die Zwecke des Paragraphen 20D(b)(ii) beurteilt, ob er einer bedeutenden, nicht mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Tätigkeit nachgeht, bezieht er in diese Beurteilung Folgendes ein:

a)

nur diejenigen Tätigkeiten, aus denen er Erträge erzielen kann und aus denen ihm Aufwendungen entstehen, und

b)

quantitative und/oder qualitative Faktoren, einschließlich öffentlich verfügbarer Informationen wie die Klassifikation der Branche, die Abschlussadressaten auf den Versicherer anwenden.

20G

Nach Paragraph 20B(b) muss ein Unternehmen an seinem letzten Bilanzstichtag vor dem 1. April 2016 beurteilen, ob es die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 erfüllt. Nach diesem Zeitpunkt

a)

muss ein Unternehmen, das zuvor die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 erfüllt hat, an einem nachfolgenden Bilanzstichtag nur dann erneut beurteilen, ob seine Geschäftstätigkeiten vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängen, wenn im Laufe des an diesem Tag endenden Geschäftsjahres eine Änderung bei den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Sinne der Paragraphen 20H–20I eingetreten ist.

b)

darf ein Unternehmen, das zuvor nicht die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 erfüllt hat, nur dann an einem nachfolgenden Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2018 erneut beurteilen, ob seine Geschäftstätigkeiten vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängen, wenn im Laufe des an diesem Tag endenden Geschäftsjahres eine Änderung bei den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Sinne der Paragraphen 20H–20I eingetreten ist.

20H

Für die Zwecke des Paragraphen 20G ist eine Änderung bei den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens eine Änderung, die

a)

infolge externer oder interner Veränderungen von der obersten Führungsebene des Unternehmens beschlossen wird,

b)

für das operative Geschäft des Unternehmens bedeutend ist und

c)

Außenstehenden gegenüber nachweisbar ist.

Eine solche Änderung liegt folglich nur dann vor, wenn das Unternehmen eine Geschäftstätigkeit, die für sein operatives Geschäft bedeutend ist oder durch die sich der Umfang einer seiner Geschäftstätigkeiten bedeutend ändert, aufnimmt oder einstellt, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn das Unternehmen einen Geschäftszweig erworben, veräußert oder eingestellt hat.

20I

Änderungen der in Paragraph 20H beschriebenen Art dürften sehr selten sein. Nachstehend Genanntes stellt keine Änderung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dar, wie sie für die Anwendung des Paragraphen 20G erforderlich ist:

a)

eine Änderung der Finanzierungsstruktur des Unternehmens, die für sich genommen keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit hat, aus der das Unternehmen Erträge erzielt und aus der ihm Aufwendungen entstehen.

b)

der Plan des Unternehmens zur Veräußerung eines Geschäftszweigs, selbst wenn die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind. Ein Plan zur Veräußerung eines Geschäftszweigs könnte zwar eine Änderung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens nach sich ziehen und zukünftig eine Neubeurteilung erfordern, doch bleiben die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten vorerst davon unberührt.

20J

Werden die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 infolge einer Neubeurteilung vom Unternehmen nicht länger erfüllt (siehe Paragraph 20G(a)), darf das Unternehmen diese Befreiung nur bis zum Ende des Geschäftsjahres, das unmittelbar nach dieser Neubeurteilung begonnen hat, weiter in Anspruch nehmen. Auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, muss das Unternehmen IFRS 9 jedoch anwenden. Stellt ein Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 20G(a) beispielsweise fest, dass es die Voraussetzungen für eine vorübergehende Befreiung von IFRS 9 am 31. Dezember 2018 (dem Ende seines Geschäftsjahres) nicht länger erfüllt, so darf es die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 nur bis zum 31. Dezember 2019 in Anspruch nehmen.

20K

Ein Versicherer, der sich zuvor für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Befreiung von IFRS 9 entschieden hat, kann sich zu Beginn jedes darauffolgenden Geschäftsjahres unwiderruflich für die Anwendung des IFRS 9 entscheiden.

Erstmalige Anwender

20L

Ein erstmaliger Anwender im Sinne von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards darf die in Paragraph 20A dargelegte vorübergehende Befreiung von IFRS 9 nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die in Paragraph 20B genannten Kriterien erfüllt. Bei der Anwendung des Paragraphen 20B(b) hat der erstmalige Anwender die anhand der IFRS an dem in diesem Paragraph genannten Datum bestimmten Buchwerte zu verwenden.

20M

IFRS 1 enthält Vorschriften und Befreiungen für erstmalige Anwender. Diese Vorschriften und Befreiungen (beispielsweise die Paragraphen D16–D17 in IFRS 1) setzen die Vorschriften der Paragraphen 20A–20Q und 39B–39J des vorliegenden IFRS nicht außer Kraft. So wird beispielsweise die Vorschrift, wonach ein erstmaliger Anwender für die Inanspruchnahme der vorläufigen Befreiung von IFRS 9 die in Paragraph 20L genannten Kriterien erfüllen muss, nicht durch die Vorschriften und Befreiungen des IFRS 1 außer Kraft gesetzt.

20N

Macht ein erstmaliger Anwender die in den Paragraphen 39B–39J verlangten Angaben, hat er hierbei auf die Vorschriften und Befreiungen des IFRS 1 zurückzugreifen, die maßgeblich sind, um die für diese Angaben erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können.

Vorübergehende Befreiung von speziellen Vorschriften des IAS 28

20O

Nach den Paragraphen 35–36 des IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen muss ein Unternehmen bei der Anwendung der Equity-Methode nach einheitlichen Rechnungslegungsmethoden verfahren. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen, darf das Unternehmen jedoch die einschlägigen Rechnungslegungsmethoden des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens beibehalten, ist aber nicht dazu verpflichtet, d. h.

a)

das Unternehmen wendet entweder IFRS 9 an, während das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nimmt oder

b)

das Unternehmen nimmt die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch, während das assoziierte Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen IFRS 9 anwendet.

20P

Bilanziert ein Unternehmen seinen Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode, so

a)

muss für den Fall, dass der Abschluss, in dem (nach Berücksichtigung aller etwaigen vom Unternehmen vorgenommenen Anpassungen) auf dieses assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen die Equity-Methode angewendet wurde, zuvor nach IFRS 9 erstellt wurde, IFRS 9 auch weiterhin angewendet werden.

b)

kann für den Fall, dass bei Erstellung des Abschlusses, in dem (nach Berücksichtigung aller etwaigen vom Unternehmen vorgenommenen Anpassungen) auf dieses assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen die Equity-Methode angewendet wurde, zuvor die Befreiung von IFRS 9 in Anspruch genommen wurde, IFRS 9 anschließend angewendet werden.

20Q

Die Paragraphen 20O und 20P(b) können für jedes assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen getrennt angewendet werden.

Es werden die neuen Paragraphen 35A–35N, 39B–39M und 46–49 eingefügt. Nach den Paragraphen 35A, 35K, 35M, 39A, 39J, 45 und 47 werden neue Überschriften eingefügt.

Ermessensabhängige Überschussbeteiligung in Finanzinstrumenten

35A

Die in den Paragraphen 20A, 20L und 20O vorgesehenen Befreiungen und der in Paragraph 35B beschriebene Überlagerungsansatz können auch von Emittenten von Finanzinstrumenten mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung in Anspruch genommen werden. Dementsprechend sind alle Bezugnahmen auf Versicherer in den Paragraphen 3(a)–3(b), 20A–20Q, 35B–35N, 39B–39M und 46–49 auch als Bezugnahmen auf Emittenten von Finanzinstrumenten mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zu verstehen.

AUSWEIS

Der Überlagerungsansatz

35B

Versicherer dürfen auf designierte finanzielle Vermögenswerte den Überlagerungsansatz anwenden, sind aber nicht dazu verpflichtet. Wendet ein Versicherer den Überlagerungsansatz an, so muss er

a)

einen Betrag, der sich am Ende der Berichtsperiode in derselben Höhe als Gewinn oder Verlust aus den designierten finanziellen Vermögenswerten ergibt, als hätte der Versicherer IAS 39 auf die designierten finanziellen Vermögenswerte angewendet, vom Periodenergebnis in das sonstige Ergebnis umgliedern. Der umgegliederte Betrag entspricht folglich der Differenz zwischen

i)

dem Betrag, der bei Anwendung von IFRS 9 für die designierten finanziellen Vermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesen wird und

ii)

dem Betrag, der für die designierten finanziellen Vermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesen worden wäre, hätte der Versicherer IAS 39 angewendet.

b)

alle anderen einschlägigen IFRS auf seine Finanzinstrumente anwenden, mit Ausnahme der in den Paragraphen 35B–35N, 39K–39M und 48-49 des vorliegenden IFRS beschriebenen Fälle.

35C

Ein Versicherer darf sich nur dann für die Anwendung des in Paragraph 35B beschriebenen Überlagerungsansatzes entscheiden, wenn er IFRS 9 erstmals anwendet, worunter auch eine erstmalige Anwendung von IFRS 9 fällt, bei der er zuvor

a)

die in Paragraph 20A beschriebene vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch genommen hat oder

b)

nur die in IFRS 9 Paragraphen 5.7.1(c), 5.7.7–5.7.9, 7.2.14 und B5.7.5–B5.7.20 enthaltenen Vorschriften für den Ausweis von Gewinnen und Verlusten aus finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, angewendet hat.

35D

Bei der Anwendung des Überlagerungsansatzes ist der zwischen Periodenergebnis und sonstigem Ergebnis umgegliederte Betrag wie folgt auszuweisen:

a)

im Periodenergebnis als gesonderter Posten und

b)

im sonstigen Ergebnis als gesonderter Bestandteil des sonstigen Ergebnisses.

35E

Ein finanzieller Vermögenswert kann nur dann für den Überlagerungsansatz designiert werden, wenn er folgende Kriterien erfüllt:

a)

er bei Anwendung von IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, bei Anwendung von IAS 39 aber nicht zur Gänze erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet worden wäre, und

b)

er nicht für eine Tätigkeit gehalten wird, die nicht mit Verträgen im Anwendungsbereich dieses IFRS in Verbindung steht. Nicht für den Überlagerungsansatz in Frage kommen beispielsweise finanzielle Vermögenswerte, die für Bankgeschäfte gehalten werden, oder finanzielle Vermögenswerte, die für nicht unter diesen IFRS fallende Kapitalanlageverträge in Fonds gehalten werden.

35F

Ein Versicherer kann einen in Frage kommenden finanziellen Vermögenswert für den Überlagerungsansatz designieren, wenn er sich für die Anwendung des Überlagerungsansatzes entscheidet (siehe Paragraph 35C). Im Anschluss daran kann er einen in Frage kommenden finanziellen Vermögenswert nur dann für den Überlagerungsansatz designieren, wenn

a)

dieser Vermögenswert erstmals erfasst wird oder

b)

dieser Vermögenswert das in Paragraph 35E(b) genannte Kriterium erstmals erfüllt, zuvor aber nicht erfüllt hat.

35G

Ein Versicherer darf in Frage kommende finanzielle Vermögenswerte für den Überlagerungsansatz designieren, indem er den Paragraphen 35F auf Grundlage einzelner Instrumente anwendet.

35H

Falls relevant, gilt für die Zwecke der Anwendung des Überlagerungsansatzes auf einen neu designierten finanziellen Vermögenswert im Sinne von Paragraph 35F(b) Folgendes:

a)

sein beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Designierung ist sein neuer, zu fortgeführten Anschaffungskosten ermittelter Buchwert, und

b)

der Effektivzinssatz wird anhand des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Designierung bestimmt.

35I

Der Überlagerungsansatz ist auf einen designierten finanziellen Vermögenswert bis zu dessen Ausbuchung anzuwenden. Allerdings

a)

hat das Unternehmen für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert das in Paragraph 35E(b) genannte Kriterium nicht mehr erfüllt, die Designierung dieses finanziellen Vermögenswerts aufzuheben. Als nicht mehr erfüllt gilt dieses Kriterium beispielsweise dann, wenn das Unternehmen diesen Vermögenswert überträgt, sodass er für die Bankgeschäfte des Unternehmens gehalten wird, oder das Unternehmen kein Versicherer mehr ist.

b)

kann das Unternehmen zu Beginn jedes beliebigen Geschäftsjahres aufhören, den Überlagerungsansatz auf alle designierten finanziellen Vermögenswerte anzuwenden. Beschließt ein Unternehmen, den Überlagerungsansatz nicht weiter anzuwenden, hat es nach IAS 8 zu verfahren, um der Änderung der Rechnungslegungsmethode Rechnung zu tragen.

35J

Wenn ein Unternehmen die Designierung eines finanziellen Vermögenswerts gemäß Paragraph 35I(a) aufhebt, hat es jeden etwaigen Saldo bei diesem finanziellen Vermögenswert aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) in das Periodenergebnis umzugliedern.

35K

Stellt ein Unternehmen die Anwendung des Überlagerungsansatzes ein, weil es die in Paragraph 35I(b) dargelegte Entscheidung gefällt hat oder kein Versicherer mehr ist, darf es den Überlagerungsansatz anschließend nicht mehr anwenden. Hat ein Versicherer beschlossen, den Überlagerungsansatz anzuwenden (siehe Paragraph 35C), verfügt aber nicht über dafür in Frage kommende finanzielle Vermögenswerte (siehe Paragraph 35E), so kann er den Ansatz in der Folge anwenden, wenn die in Frage kommenden finanziellen Vermögenswerte vorliegen.

Wechselwirkungen mit anderen Vorschriften

35L

Paragraph 30 dieses IFRS gestattet eine Form der Bilanzierung, die auch als „Schattenbilanzierung“ bezeichnet wird. Wendet ein Versicherer den Überlagerungsansatz an, könnte die Schattenbilanzierung einschlägig sein.

35M

Wenn ein Betrag gemäß Paragraph 35B aus dem Periodenergebnis in das sonstige Ergebnis umgegliedert wird, könnte dies die Aufnahme anderer Beträge (wie Ertragsteuern) in das sonstige Ergebnis zur Folge haben. Um alle etwaigen Folgen dieser Art zu bestimmen, hat ein Versicherer die maßgeblichen IFRS, wie etwa IAS 12 Ertragsteuern, anzuwenden.

Erstmalige Anwender

35N

Entscheidet sich ein erstmaliger Anwender für die Anwendung des Überlagerungsansatzes, so muss er zur Abbildung dieses Ansatzes die Vergleichsinformationen nur dann anpassen, wenn er Vergleichsinformationen auch gemäß IFRS 9 anpasst (siehe Paragraphen E1–E2 in IFRS 1).

ANGABEN

Angaben zur vorübergehenden Befreiung von IFRS 9

39B

Entscheidet sich ein Versicherer für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Befreiung von IFRS 9, müssen die von ihm gemachten Angaben die Abschlussadressaten in die Lage versetzen,

a)

nachzuvollziehen, wie der Versicherer die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der vorübergehenden Befreiung erfüllt und

b)

Versicherer, die die vorübergehende Befreiung in Anspruch nehmen, mit Versicherern, die IFRS 9 anwenden, zu vergleichen.

39C

Zur Einhaltung des Paragraphen 39B(a) hat ein Versicherer anzugeben, dass er die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch nimmt und wie er zu dem in Paragraph 20B(b) genannten Zeitpunkt zu dem Schluss gelangt ist, dass er die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der vorläufigen Befreiung von IFRS 9 erfüllt. In diesem Zusammenhang war u. a. zu beurteilen,

a)

ob der Buchwert seiner Verbindlichkeiten aus Verträgen im Anwendungsbereich dieses IFRS (d. h. den in Paragraph 20E(a) beschriebenen Verbindlichkeiten) kleiner oder gleich 90 Prozent des Gesamtbuchwerts all seiner Verbindlichkeiten war, welcher Art die mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen als denen im Anwendungsbereich dieses IFRS (d. h. den in den Paragraphen 20E(b) und 20E(c) beschriebenen Verbindlichkeiten) waren und welchen Buchwert sie hatten,

b)

ob der prozentuale Anteil des Gesamtbuchwerts seiner mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Tätigkeiten am Gesamtbuchwert all seiner Verbindlichkeiten kleiner oder gleich 90 Prozent, aber höher als 80 Prozent war, wie er bestimmt hat, dass er keiner bedeutenden, nicht mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Tätigkeit nachgegangen ist sowie, welche Informationen er dabei berücksichtigt hat, und

c)

ob der Versicherer aufgrund einer Neubeurteilung gemäß Paragraph 20G(b) die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der vorübergehenden Befreiung von IFRS 9 erfüllt hat:

i)

den Grund für die Neubeurteilung,

ii)

das Datum, zu dem die maßgebliche Änderung seiner Geschäftstätigkeit eingetreten ist. und

iii)

eine ausführliche Erläuterung der Änderung seiner Geschäftstätigkeit und eine qualitative Beschreibung der Auswirkung dieser Veränderungen auf den Abschluss des Versicherers.

39D

Gelangt ein Unternehmen bei der Anwendung des Paragraphen 20G(a) zu dem Schluss, dass seine Geschäftstätigkeiten nicht mehr vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängen, hat es in jeder Berichtsperiode vor der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 folgende Angaben zu machen:

a)

den Hinweis darauf, dass es die Voraussetzungen für eine vorläufige Befreiung von IFRS 9 nicht länger erfüllt,

b)

das Datum, zu dem die maßgebliche Änderung seiner Geschäftstätigkeit eingetreten ist, und

c)

eine ausführliche Erläuterung der Änderung seiner Geschäftstätigkeit und eine qualitative Beschreibung der Auswirkung dieser Veränderungen auf den Abschluss des Unternehmens.

39E

Zur Einhaltung des Paragraphen 39B(b) hat ein Versicherer für die nachstehend genannten beiden Gruppen finanzieller Vermögenswerte den beizulegenden Zeitwert am Ende der Berichtsperiode und den Betrag, um den sich der beizulegende Zeitwert während dieser Periode geändert hat, getrennt voneinander anzugeben:

a)

finanzielle Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (d. h. finanzielle Vermögenswerte, die die in den Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) von IFRS 9 genannte Voraussetzung erfüllen), ohne alle etwaigen finanziellen Vermögenswerte, die die in IFRS 9 enthaltene Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllen oder auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden und deren Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird (siehe IFRS 9 Paragraph B4.1.6).

b)

alle außer den in Paragraph 39E(a) genannten finanziellen Vermögenswerte, d. h. jeder finanzielle Vermögenswert,

i)

dessen Vertragsbedingungen nicht zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen,

ii)

der die in IFRS 9 enthaltene Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllt oder

iii)

der auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und dessen Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird.

39F

Wenn der Versicherer die in Paragraph 39E verlangten Angaben macht,

a)

kann er für den Fall, dass er nicht zur Angabe des beizulegenden Zeitwerts verpflichtet ist, in Anwendung von Paragraph 29(a) in IFRS 7 davon ausgehen, dass der nach IAS 39 bemessene Buchwert des finanziellen Vermögenswerts einen angemessenen Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt (beispielsweise bei kurzfristigen Forderungen Lieferungen und Leistungen); und

b)

hat er zu prüfen, welcher Detaillierungsgrad erforderlich ist, um den Abschlussadressaten das Verständnis der Charakteristika der finanziellen Vermögenswerte zu ermöglichen.

39G

Zur Einhaltung des Paragraphen 39B(b) hat ein Versicherer Angaben zum Ausfallrisiko zu machen, wozu auch bedeutende Ausfallrisikokonzentrationen bei den in Paragraph 39E(a) beschriebenen finanziellen Vermögenswerten zählen. Für diese finanziellen Vermögenswerte hat der Versicherer am Ende des Berichtszeitraums zumindest Folgendes anzugeben:

a)

die Buchwerte gemäß IAS 39, gestaffelt nach den in IFRS 7 festgelegten Ausfallrisikoratingstufen (für den Fall finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, bevor Anpassungen um etwaige Wertberichtigungen vorgenommen werden).

b)

bei den in Paragraph 39E(a) beschriebenen finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Ausfallrisiko am Ende des Berichtszeitraums nicht niedrig ist, den beizulegenden Zeitwert und den Buchwert gemäß IAS 39 (für den Fall finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, bevor Anpassungen um etwaige Wertberichtigungen vorgenommen werden). Für die Zwecke dieser Angabe liefert Paragraph B5.5.22 in IFRS 9 die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument als niedrig anzusehen ist.

39H

Zur Einhaltung des Paragraphen 39B(b) hat ein Versicherer anzugeben, wo ein Abschlussadressat öffentlich verfügbare IFRS 9-Informationen über ein Unternehmen der Gruppe erhalten kann, die nicht im Konzernabschluss für den betreffenden Berichtszeitraum enthalten sind. Derartige Informationen könnten beispielsweise im öffentlich verfügbaren Einzelabschluss oder separaten Abschluss eines Unternehmens der Gruppe enthalten sein, das IFRS 9 angewendet hat.

39I

Hat sich ein Unternehmen dafür entschieden, die in Paragraph 20O vorgesehene Befreiung von bestimmten Vorschriften des IAS 28 in Anspruch zu nehmen, so hat es dies anzugeben.

39J

Hat ein Unternehmen bei der Bilanzierung seines Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch genommen (siehe beispielsweise Paragraph 20O(a)), so hat es zusätzlich zu den in IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen verlangten Angaben Folgendes anzugeben:

a)

die in den Paragraphen 39B–39H beschriebenen Informationen für jedes assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das für das Unternehmen wesentlich ist. Anzugeben sind die Beträge, die in dem IFRS-Abschluss des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens nach Berücksichtigung aller etwaigen vom Unternehmen bei Anwendung der Equity-Methode vorgenommenen Anpassungen (siehe IFRS 12 Paragraph B14(a)) ausgewiesen werden, und nicht der Anteil des Unternehmens an diesen Beträgen.

b)

die in den Paragraphen 39B–39H beschriebenen quantitativen Informationen aggregiert für alle assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die für sich genommen für das Unternehmen unwesentlich sind. Die aggregierten Beträge,

i)

die angegeben werden, müssen dem Anteil des Unternehmens an diesen Beträgen entsprechen und

ii)

sind für assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen getrennt anzugeben.

Angaben zum Überlagerungsansatz

39K

Wendet ein Versicherer den Überlagerungsansatz an, müssen die von ihm gemachten Angaben die Abschlussadressaten in die Lage versetzen, Folgendes nachzuvollziehen:

a)

wie sich der Gesamtbetrag, der in der Berichtsperiode zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert wird, errechnet und

b)

wie sich diese Umgliederung auf den Abschluss auswirkt.

39L

Zur Einhaltung des Paragraphen 39K hat ein Versicherer Folgendes anzugeben:

a)

den Umstand, dass er den Überlagerungsansatz anwendet,

b)

den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte, auf die der Versicherer den Überlagerungsansatz anwendet, am Ende der Berichtsperiode nach Klassen finanzieller Vermögenswerte,

c)

die Grundlage, auf der finanzielle Vermögenswerte für den Überlagerungsansatz designiert werden, einschließlich einer Erläuterung aller designierten finanziellen Vermögenswerte, die außerhalb der rechtlichen Einheit, die Verträge im Anwendungsbereich dieses IFRS begibt, gehalten werden,

d)

eine Erläuterung des Gesamtbetrags, der in der Berichtsperiode zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert wird, die so gestaltet ist, dass die Abschlussadressaten nachvollziehen können, wie sich dieser Betrag ableitet; diese umfasst auch

i)

den Betrag, der bei Anwendung von IFRS 9 für die designierten finanziellen Vermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesen wird; und

ii)

den Betrag, der für die designierten finanziellen Vermögenswerte im Periodenergebnis ausgewiesen worden wäre, hätte der Versicherer IAS 39 angewendet.

e)

die Auswirkungen der in den Paragraphen 35B und 35M beschriebenen Umgliederung auf jeden betroffenen Posten des Periodenergebnisses und

f)

für den Fall, dass der Versicherer im Laufe des Berichtszeitraums die Designierung finanzieller Vermögenswerte geändert hat:

i)

den Betrag, der in der Berichtsperiode in Anwendung des Überlagerungsansatzes in Bezug auf neu designierte finanzielle Vermögenswerte (siehe Paragraph 35F(b)) zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert wurde,

ii)

den Betrag, der in der Berichtsperiode zwischen dem Periodenergebnis und dem sonstigen Ergebnis umgegliedert worden wäre, wäre die Designierung der finanziellen Vermögenswerte nicht aufgehoben worden (siehe Paragraph 35I(a)) und

iii)

den Betrag, der in der Berichtsperiode für finanzielle Vermögenswerte, deren Designierung aufgehoben wurde, aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis in das Periodenergebnis umgegliedert wurde (siehe Paragraph 35J).

39M

Hat ein Unternehmen bei der Bilanzierung seines Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode den Überlagerungsansatz angewendet, so hat es zusätzlich zu den in IFRS 12 verlangten Angaben Folgendes anzugeben:

a)

die in den Paragraphen 39K–39L beschriebenen Informationen für jedes assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, das für das Unternehmen wesentlich ist. Anzugeben sind die Beträge, die in dem IFRS-Abschluss des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens nach Berücksichtigung aller etwaigen vom Unternehmen bei Anwendung der Equity-Methode vorgenommenen Anpassungen (siehe IFRS 12 Paragraph B14(a)) ausgewiesen werden, und nicht der Anteil des Unternehmens an diesen Beträgen.

b)

die in den Paragraphen 39K–39L(d) und 39L(f) beschriebenen quantitativen Informationen und die Auswirkung der in Paragraph 35B beschriebenen Umgliederung auf das Periodenergebnis und das sonstige Ergebnis, aggregiert für alle assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die für sich genommen für das Unternehmen unwesentlich sind. Die aggregierten Beträge,

i)

die angegeben werden, müssen dem Anteil des Unternehmens an diesen Beträgen entsprechen und

ii)

sind für assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen getrennt anzugeben.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Anwendung von IFRS 4 gemeinsam mit IFRS 9

Vorübergehende Befreiung von IFRS 9

46.

Mit der im September 2016 herausgegebenen Verlautbarung Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge (Änderungen an IFRS 4) wurden die Paragraphen 3 und 5 geändert und die Paragraphen 20A–20Q, 35A und 39B–39J sowie Überschriften nach den Paragraphen 20, 20K, 20N und 39A eingefügt. Diese Änderungen, die Versicherern, die bestimmte Kriterien erfüllen, die Inanspruchnahme einer vorläufigen Befreiung von IFRS 9 ermöglichen, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

47.

Macht ein Unternehmen die in den Paragraphen 39B–39J verlangten Angaben, hat es die in IFRS 9 enthaltenen Übergangsvorschriften anzuwenden, die maßgeblich sind, um die für diese Angaben erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können. Als Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung gilt für diese Zwecke der Beginn des ersten Geschäftsjahres, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt.

Der Überlagerungsansatz

48.

Mit der im September 2016 herausgegebenen Verlautbarung Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge (Änderungen an IFRS 4) wurden die Paragraphen 3 und 5 geändert und die Paragraphen 35A–35N und 39K–39M sowie Überschriften nach den Paragraphen 35A, 35K, 35M und 39J eingefügt. Diese Änderungen, die Versicherern die Anwendung des Überlagerungsansatzes auf designierte finanzielle Vermögenswerte ermöglichen, sind bei der erstmaligen Anwendung des IFRS 9 anzuwenden (siehe Paragraph 35C).

49.

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung des Überlagerungsansatzes, so muss es

a)

diesen Ansatz bei der Umstellung auf IFRS 9 rückwirkend auf die designierten finanziellen Vermögenswerte anwenden. Dementsprechend hat das Unternehmen beispielsweise die Differenz zwischen dem nach IFRS 9 bestimmten beizulegenden Zeitwert der designierten finanziellen Vermögenswerte und deren nach IAS 39 bestimmten Buchwert als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts des kumulierten sonstigen Ergebnisses zu erfassen.

b)

zur Abbildung des Überlagerungsansatzes die Vergleichsinformationen nur dann anpassen, wenn es Vergleichsinformationen auch gemäß IFRS 9 anpasst.


(1)  2009, 2010, 2013 und 2014 wurden vom Board sukzessive Fassungen des IFRS 9 herausgegeben.


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