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Document 32017R1511

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5857

OJ L 224, 31.8.2017, p. 115–117 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1511/oj

31.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/115


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1511 DER KOMMISSION

vom 30. August 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beta-Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Iprodion und Silthiofam wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2017 aus.

(3)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission (4) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2017 aus.

(4)

Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe MCPA und MCPB wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission (5) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2017 aus.

(5)

Für die in den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (6) gestellt.

(6)

Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(7)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Forchlorfenuron, Indoxacarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S. 9).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 762/2013 der Kommission vom 7. August 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb, MCPA, MCPB und Metiram (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 14).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 48 zu beta-Cyfluthrin wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 50 zu Iprodion wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 64 zu Flurtamon wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 67 zu Dimethenamid-p wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 70 zu Silthiofam wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 101 zu Chlorthalonil wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 103 zu Cypermethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 105 zu Thiophanatmethyl wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 106 zu Tribenuron wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(17)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 117 zu 1-Methylcyclopropen wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(18)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 118 zu Forchlorfenuron wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt;

(19)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 119 zu Indoxacarb wird das Datum durch „31. Oktober 2018“ ersetzt.


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