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Document 32017R0804

Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2017/2922

OJ L 121, 12.5.2017, p. 3–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 06/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/804/oj

12.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/804 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden die „Grundverordnung“), insbesondere Artikel 9 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) leitete am 13. Februar 2016 eine Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2016 vom Defence Committee of the seamless steel tubes industry of the European Union (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

(2)

Am 12. November 2016 wurde mit der Verordnung (EU) 2016/1977 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) eingeführt.

2.   Weiteres Verfahren

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen Unionshersteller, chinesische ausführende Hersteller und ein Verband chinesischer ausführender Hersteller schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(4)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(5)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre einzuführen gedenkt (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Stichprobenverfahren

(6)

In den Erwägungsgründen 7 bis 9 der vorläufigen Verordnung ersuchte die Kommission um Stellungnahme bezüglich der Repräsentativität eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(7)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, dass dieser Unionshersteller aus der Stichprobe ausgeschlossen werden sollte, da durch seine Daten die Ergebnisse für den gesamten Wirtschaftszweig verzerrt würden. Ein zweiter chinesischer ausführender Hersteller wies darauf hin, dass Vallourec das größte in die Stichprobe einbezogene Unternehmen sei und es daher unklar sei, ob die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ sei. Der Antragsteller wandte ein, dass die chinesischen Hersteller zunehmend auch mit kundenspezifischen und hochwertigen Produkten am Wettbewerb teilnähmen. Er wies ferner darauf hin, dass die Öl- und Gasprodukte hauptsächlich in Länder außerhalb der Union ausgeführt würden, sodass dieser Unterschied bei der Produktpalette auf dem Unionsmarkt nur eine kleine Rolle spiele.

(8)

Die Kommission forderte zusätzliche Daten an und führte einen weiteren Kontrollbesuch bei dem Unionshersteller durch. Die Feststellungen ergaben, dass der Unionshersteller ein breiteres Spektrum von Warentypen herstellt als die anderen Unionshersteller der Stichprobe, dass dieses breite Warenspektrum, zu dem Rohre für die Stromerzeugung, die Erdöl- und Erdgasgewinnung und das Baugewerbe gehören, jedoch unter die Warendefinition fällt. Sowohl die Unionshersteller als auch die chinesischen Hersteller stellen Grunderzeugnisse und hochwertige Waren her. Auf diesen spezifischen Unionshersteller entfällt ein großer Teil der Unionsproduktion. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Unionshersteller zum Wirtschaftszweig der Union gehört und es keine Gründe gibt, ihn aus der Stichprobe auszuschließen. Etwaige ungerechtfertigte Auswirkungen der spezifischen Gegebenheiten dieses Unternehmens auf das Schädigungsbild wurden mithilfe von Kostenberichtigungen und Gewichtungen ausgeglichen, wie in den Erwägungsgründen 81, 84 und 146 dargelegt.

(9)

Der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller brachte seine Argumente gegen die Einleitung der Untersuchung erneut vor; er lehnt unter anderem die Methode einer Festlegung einer vorläufigen Stichprobe vor der Einleitung ab. Er behauptete ferner, der Antrag sei unbegründet, von schlechter Qualität und beruhe auf Annahmen, die Warendefinition sei zu weit gefasst und fasse zu unterschiedliche Waren in einer Gruppe zusammen, außerdem gebe es zu viele vertrauliche Elemente.

(10)

Die Kommission erinnerte daran, dass die interessierten Parteien zu der Vorauswahl von in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahme des chinesischen Verbands ging erst nach Ablauf der Frist ein und zu diesem Zeitpunkt war die Stichprobe bereits bestätigt worden. Das Vorbringen wurde folglich zurückgewiesen. Hinsichtlich der übrigen Behauptungen wies die Kommission darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht erforderlich war, schon dieselben Nachweise für Dumping und Schädigung vorzulegen, die für die Einführung von Maßnahmen erforderlich wären. Die Behauptungen, die vertrauliche Anhänge des Antrags betrafen, wurden geprüft und die Berechtigung der vertraulichen Behandlung bestätigt. Der chinesische Verband erhielt eine ausführliche Antwort auf seine Einwände gegen die Einleitung der Untersuchung.

(11)

Da zu der Methode der Stichprobenauswahl keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 10 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Individuelle Ermittlung

(12)

Wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ersuchten drei ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, um eine individuelle Ermittlung der Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen beschlossen jedoch zwei dieser Hersteller, ihr Ersuchen um individuelle Ermittlung zurückzuziehen. Der einzige ausführende Hersteller, der sein ursprüngliches Ersuchen um individuelle Ermittlung bekräftigte, war Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd.

5.   Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung

(13)

Während der Untersuchung übermittelte keiner der ausführenden Hersteller Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung. Die Feststellungen in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt.

6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(14)

Zusätzlich zu den in den Erwägungsgründen 16 und 17 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Fragebögen und Kontrollbesuche übermittelte die Kommission weitere Fragen an den Antragsteller und einen Unionshersteller, um die in der vorläufigen Verordnung festgelegten Überprüfungen hinsichtlich Schädigung und Schadensursache durchzuführen. Darüber hinaus erhielt ein chinesischer ausführender Hersteller einen Fragebogen für die individuelle Ermittlung.

(15)

Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Ausführende Hersteller in der VR China:

Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd. (individuelle Ermittlung)

b)

Unionshersteller

Vallourec Deutschland GmbH, Deutschland

c)

Unabhängige Einführer

Edgen Murray GmbH, Österreich/Vereinigtes Königreich

Meever & Meever BV, Niederlande

Cuñado S.A., Spanien

7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(16)

Der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller kritisierte den Beginn des Bezugszeitraums (2012) und wandte ein, dass das Jahr 2011 als Beginn geeigneter gewesen wäre. Er brachte vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China in die EU von 2011 (46 657 Tonnen) bis 2012 (39 195 Tonnen) zurückgegangen wären. Die Zugrundelegung von 2012 als Basisjahr zeige daher einen Anstieg der Einfuhren im Bezugszeitraum (auf 42 539 Tonnen), während 2011 als Basisjahr einen Rückgang der Einfuhren aus China aufgezeigt hätte. Er ersuchte um weitere Erläuterungen zur Wahl des Jahres 2012.

(17)

Die Kommission stellte fest, dass der Bezugszeitraum entsprechend der gängigen Praxis festgelegt wurde. Wie in Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung dargelegt, umfasst der Bezugszeitraum drei volle Kalenderjahre vor dem Untersuchungszeitraum. Es gibt keine Grundlage für die Wahl eines anderen Zeittraums. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. In jedem Fall deckten die von den interessierten Parteien erhobenen Daten nur den Bezugszeitraum ab. Die Ermittlung der Schadensindikatoren war daher nur für den Zeitraum 2012 bis 2015 möglich. Die Daten zu den Einfuhrmengen aus China seit 2011 ermöglichten der Kommission daher keine Schlussfolgerungen zur Gesamtentwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Angesichts der Entwicklung hin zu einer sinkenden Rentabilität seit 2012, wie in den Erwägungsgründen 91 und 92 dargelegt, hätte die Einbeziehung des Jahres 2011 in den Bezugszeitraum sogar eine noch deutlichere negative Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgezeigt.

(18)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten ein chinesischer ausführender Hersteller und der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller vor, die Erklärung der Kommission zu den Unterschieden bei den Ausfuhrmengen in Erwägungsgrund 59 (entspricht Erwägungsgrund 47 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung) stütze sich auf keinerlei Beweise.

(19)

Die Kommission stellte klar, dass Erwägungsgrund 59 nicht den Antrag auf Einbeziehung des Jahres 2011 in den Untersuchungszeitraum betrifft, sondern die Stellungnahme einer anderen interessierten Partei, die eine Unstimmigkeit im Vergleich zu einer früheren Untersuchung derselben Ware beanstandet hatte. Auf die Einwände des Verbands der chinesischen ausführenden Hersteller zum Untersuchungszeitraum wurde in Erwägungsgrund 17 eingegangen.

(20)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(21)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, dass die Warendefinition zu weit gefasst sei, da sie Warentypen aus legiertem Stahl umfasse, deren jeweilige Kosten und Preise deutlich von der betroffenen Standardware abwichen. Er forderte den Ausschluss der Warentypen aus legiertem und hochlegiertem Stahl (3) aus der Warendefinition.

(22)

Der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller bekräftigte, dass die Warendefinition drei unterschiedliche Marksegmente zusammenfasse: a) Öl/Gas, b) Kraftwerke und c) Baugewerbe, und dass die Schädigung für jede dieser Branchen separat hätte bewertet werden müssen. Er brachte vor, dass die für ein Marktsegment bestimmte Ware bestimmte Industrienormen erfüllen müsse und daher in anderen Segmenten nicht verwendet werden könne. Als Beweis für Letzteres verwies er auf die in Kanada und den Vereinigten Staaten gängige Praxis, wo bei Antidumpinguntersuchungen die für den Öl-/Gassektor produzierten Rohre von den für andere Sektoren hergestellten Rohren separat behandelt wurden.

(23)

Bezüglich des letztgenannten Vorbringens behauptete eine Partei, dass ihre Ausfuhren in die Union nur mit den Bausektor zusammenhingen.

(24)

Hinsichtlich des ersten Vorbringens betreffend legierten und hochlegierten Stahl stellte die Kommission fest, dass die Definition der betroffenen Ware eine große Vielfalt von Warentypen abdeckt, die dieselben oder ähnliche grundlegenden technischen und materielle Eigenschaften aufweisen. Die Kommission berücksichtigte die Unterschiede zwischen den Warentypen und gewährleistete einen gerechten Vergleich. Jedem von den chinesischen ausführenden Herstellern produzierten und verkauften und jedem vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentyp wurde eine eindeutige Warenkennnummer zugeteilt. Die Warenkennnummer richtete sich nach den wichtigsten Merkmalen der Ware, in diesem Fall Warentyp, Außendurchmesser, Wandstärke, Abschreckung und Härtung, Länge, Rohrende und Prüfung. Die aus China eingeführten Warentypen wurden somit auf der Grundlage einer Warenkennnummer mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren verglichen, die dieselben oder ähnliche Merkmale aufweist. Insbesondere anhand des ersten Merkmals (Warentyp) wurde zwischen nichtlegiertem, legiertem und hochlegiertem Stahl unterschieden. Die Kosten- und Preisunterschiede aufgrund von legiertem und hochlegiertem Stahl wurden somit bei den Vergleichen berücksichtigt. Der ständigen Rechtsprechung (4) zufolge muss bei der Ermittlung, ob die Waren gleichartig und somit Teil derselben Ware sind, geprüft werden, ob sie dieselben technischen und materiellen Merkmale, dieselben grundlegenden Endverwendungen und dasselbe Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen. Dazu müssen auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren bewertet werden. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei allen Warentypen um Erzeugnisse aus Stahl handelt, für die die zur Produktion von nahtlosen Rohren erforderlichen Herstellungsverfahren verwendet werden, womit dabei ähnliche Maschinen zum Einsatz kommen, sodass die Hersteller je nach Nachfrage zwischen den verschiedenen Warenformen wechseln können. Wenngleich also alle unterschiedlichen Warentypen als solche nicht austauschbar sind, befinden sich die Hersteller im Wettbewerb um Aufträge, in denen es um eine große Bandbreite von Warentypen geht. Zudem werden diese Warentypen sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den ausführenden chinesischen Herstellern mit ähnlichen Produktionsverfahren hergestellt und von beiden Gruppen verkauft.

(25)

Was das zweite Vorbringen betreffend Marktsegmente angeht, so wird darin nicht nachgewiesen, auf welcher Grundlage Warentypen des einen oder anderen Marktsegments aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Auch wird nicht erklärt, warum eine separate Beurteilung der Schädigung je Segment durchgeführt werden sollte. Die Definition der betroffenen Ware, die nahtlose Rohre mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm umfasst, wurde weder nach der Einleitungsbekanntmachung noch in den Fragebogenantworten oder bei den Kontrollbesuchen angefochten. Wie in Erwägungsgrund 24 ausgeführt, basiert die Warenkennnummer auf materiellen und technischen Merkmalen, nicht auf der möglichen Endverwendung oder dem Marktsegment. Die Untersuchung hat jedenfalls ergeben, dass sowohl die chinesischen ausführenden Hersteller als auch die Unionshersteller in allen drei Branchen konkurrieren. Darüber hinaus werden die Zollsätze für jeden einzelnen chinesischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts je Warentyp berechnet. Daraus ergibt sich, dass die zu entrichtenden Gesamtzölle für einen gegebenen Produktmix gleich bleiben würden. Während für einige Warentypen niedrigere Spannen und für andere höhere Spannen gelten würden, wäre die Summe aller Spannen gleich dem gewogenen Durchschnitt aller Warentypen.

(26)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten ein chinesischer ausführender Hersteller und der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller außerdem die Warendefinition infrage. Sie wandten ein, dass sich die Waren in der Öl- und Gas-Branche aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Normung, den Legierungsgehalt und die Endverwendungen von den Waren in den anderen beiden Branchen unterscheiden würden und nicht mit ihnen austauschbar seien. Die Warenkennnummer würde angeblich keinen richtigen Vergleich der Warentypen zulassen, da die Warendefinition selbst nicht eindeutig sei. Bezüglich der Hersteller, die ihren Fokus auf andere Branchen verschieben, brachten sie vor, die Schwierigkeiten in den anderen beiden Branchen seien demnach das Ergebnis der Marktkräfte und stünden nicht mit den Einfuhren aus der VR China in Verbindung. Ferner behaupteten sie, dass die Schwerpunktverlagerung der Unionshersteller auf andere Branchen eine Geschäftsstrategie sei, die aufgrund der im Vergleich zu den Öl- und Gaserzeugnissen niedrigeren Verkaufspreise der anderen Branchen zwangsläufig rückläufige Einnahmen mit sich bringe.

(27)

Die Kommission verwies auf Erwägungsgrund 24, in dem sie die Schlussfolgerung zog, dass manche der verschiedenen Warentypen zwar nicht direkt austauschbar sind, vor allem aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen bei Normung und Rohstoffen, dass sie aber dennoch dieselben oder ähnliche grundlegende technische und materielle Eigenschaften aufweisen. Was die Hersteller betrifft, die ihren Schwerpunkt auf andere Branchen verlagern, wurde in keiner der Stellungnahmen der interessierten Parteien die Fähigkeit der Hersteller infrage gestellt, ihren Schwerpunkt von einer Branche auf eine andere zu verlagern. Die Stellungnahmen bestätigten damit die Feststellungen in Erwägungsgrund 24, dass die Waren für unterschiedliche Branchen von denselben Herstellern mit ähnlichen Maschinen hergestellt wurden und dass die Hersteller zwischen verschieden Warenformen wechseln können. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Warendefinition korrekt war und die Vergleiche der Warentypen auf der Grundlage der Warenkennnummer möglich waren. Sie zog daher den Schluss, dass diese Einwände den Feststellungen der Untersuchung nicht widersprechen.

(28)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Merkmale teilen. Die genannten Vorbringen wurden daher zurückgewiesen und die Ergebnisse der Erwägungsgründe 19 bis 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Vergleichsland

(29)

Wie in den Erwägungsgründen 24 bis 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde Mexiko als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung der Normalwerte für die VR China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung vorgeschlagen.

(30)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen machte eine interessierte Partei geltend, dass Südkorea als besser geeignetes Vergleichsland betrachtet werden sollte, da die Herstellungskosten und die Herstellungsverfahren koreanischer Stahlwerke denen der chinesischen Stahlwerke ähnlicher seien. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass es zwischen einigen der chinesischen ausführenden Hersteller und dem Hersteller des Vergleichslandes oder den Unionsherstellern erhebliche Unterschiede bei den Kosten und der im Herstellungsverfahren verwendeten Technik gebe. Das Herstellungsverfahren des chinesischen Herstellers ist angeblich moderner und bestimmte Berichtigungen sollten vorgenommen werden, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten.

(31)

Es sei darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware einen Nischenmarkt bedient und daher relativ wenige Hersteller in der Lage sind, sie zu produzieren. Darüber hinaus arbeiten die Hersteller im Vergleichsland auf freiwilliger Basis mit. Zwar brachte CISA vor, dass Südkorea eine bessere Wahl als Vergleichsland wäre, schlug aber keinen bestimmten koreanischen Hersteller vor, der zur Mitarbeit bereit wäre. Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der vorläufigen Phase 13 Unternehmen in acht Ländern um ihre Mitarbeit ersuchte. Obwohl ein Unternehmen aus Südkorea darunter war, antwortete dieses Unternehmen nie auf das Ersuchen. Internetrecherchen und Abfragen der Unternehmenswebsites von 41 Herstellern von Stahlwaren in Südkorea ergaben, dass lediglich drei von ihnen nahtlose Rohre herstellen. Zwei davon produzierten Rohre mit kleinem Durchmesser, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt, und der einzige Hersteller in Südkorea, der die betroffene Ware herstellte, verwendete eine Produktionstechnik, die nicht mit den hauptsächlich von den chinesischen Herstellern verwendeten Produktionstechniken vergleichbar war. Die bei der Untersuchung gefundenen Beweise belegen ferner, dass Südkorea überwiegend nahtlose Rohre mit geringem Durchmesser herstellt, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt, oder eine Herstellungstechnik verwendet, die nicht mit der der chinesischen Hersteller der betroffenen Ware vergleichbar ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Südkorea nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen werden konnte.

(32)

Darüber hinaus ist — obwohl die chinesischen Hersteller über eine Vielzahl von Herstellungsverfahren verfügen — das Herstellungsverfahren des mexikanischen Herstellers eines der Verfahren, die die chinesischen Hersteller verwenden. Die Ähnlichkeiten der Herstellungsverfahren in Mexiko und China stützten somit die Schlussfolgerung, dass Mexiko ein geeignetes Vergleichsland für diese Untersuchung ist.

(33)

Die interessierte Partei legte keine ausreichenden Nachweise vor, um in Bezug auf die Kosten die Unterschiede zwischen ihrer angeblich fortschrittlichen Herstellungstechnik und der in Mexiko verwendeten Technik zu erklären und größenmäßig zu bestimmen. Sie legte keine Kostenangaben eines bestimmten chinesischen Herstellers vor, weder für den Wirtschaftszweig in China noch in Bezug auf einen anderen Hersteller, der ähnliche Herstellungsverfahren verwendet, die es der Kommission ermöglichen würden, die angeblichen Unterschiede zwischen der in China verwendeten Technik und der des mitarbeitenden mexikanischen Herstellers sowie deren etwaige Auswirkungen auf die Eignung Mexikos als Vergleichsland zu beurteilen. Zudem kooperierte Südkorea nicht. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. Die Kommission bestätigte folglich Mexiko als einziges geeignetes Vergleichsland.

(34)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, die Kommission habe Mexiko unkritisch als Vergleichsland akzeptiert, und zwar aus dem einzigen Grund, dass eine solche Wahl ihr die erwünschten hohen Dumpingspannen lieferte.

(35)

Dieses konkrete Vorbringen war eine bloße Äußerung und die interessierte Partei legte weder Beweise für ihre Behauptung vor, noch dafür, dass es sich bei Mexiko um ein ungeeignetes Vergleichsland handelt. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sie in dem Fall, dass sie nur die Mitarbeit von einem ausführenden Hersteller in einem Marktwirtschaftsland erhält, nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache GLS (C-338/10) dazu verpflichtet ist, dieses Land zu verwenden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.   Normalwert

(36)

Die Einzelheiten der Ermittlung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 29 bis 37 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(37)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, dass die meisten zur Feststellung der Dumpingspanne herangezogenen Daten unverhältnismäßig vertraulich behandelt worden seien. Die Partei nahm insbesondere zu der Tatsache Stellung, dass der Normalwert des mitarbeitenden Herstellers nicht offengelegt wurde.

(38)

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Informationen, deren Preisgabe 1) einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder 2) für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Da es sich bei Daten über Verkäufe und Kosten um Informationen handelt, die ihrer Natur nach vertraulich sind, wurden in der vorläufigen Verordnung Daten über Gewinne, Verkäufe, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des Vergleichslandherstellers in prozentualen Spannen angegeben, wodurch eine größtmögliche Transparenz ohne Verletzung der vertraulichen Natur der Daten möglich war. Der Vergleichslandhersteller verlangte und begründete die vertrauliche Behandlung seiner Verkaufs- und Kostendaten, deren Offenlegung der Wettbewerbsposition des Unternehmens schaden könnte. Darüber hinaus könnte die Offenlegung des Normalwerts einem Konkurrenten die Möglichkeit geben, daraus die Preise und Kosten des Vergleichslandherstellers abzuleiten. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(39)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(40)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der chinesische ausführende Hersteller Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd. (im Folgenden auch „Gross“) ein, die Kommission habe nur einen rechnerisch ermittelten Normalwert für die 27 Warentypen verwendet, die Gross im Untersuchungszeitraum ausgeführt habe, ohne zwischen den verschiedenen Stahlsorten und den Kosten für Abschreckung und Härtung im Herstellungsverfahren zu unterscheiden. Dieser spezielle Einwand basierte auf der Lesart und Auslegung einzelner Teile des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung, deren Bedeutung losgelöst von der Bedeutung des gesamten Dokuments betrachtet wurde.

(41)

In diesem Punkt erinnerte die Kommission daran, dass die Einzelheiten der Dumpingberechnung in den Erwägungsgründen 44 bis 47 der vorläufigen Verordnung dargelegt sind und in Erwägungsgrund 41 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung genannt werden. In Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung wurde genau ausgeführt, dass die Kommission den Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis für jeden Warentyp getrennt durchgeführt hat und zu keiner Zeit einen einzigen Normalwert für alle Warentypen verwendet hat. Die für den Vergleich herangezogenen Warentypen wurden in den Fragebogen definiert, die dem Vergleichslandhersteller, den chinesischen ausführenden Herstellern und den Unionsherstellern übermittelt wurden. Stahlsorte, Abschreckung und Härtung sowie andere Merkmale wurden festgelegt und bei jedem einzelnen Warentyp im Rahmen der Berechnung der Produktionskosten und der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts durch entsprechende Anpassung an die einzelnen Merkmale berücksichtigt. Da der Einwand auf einer Fehlinterpretation des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung beruht, wurde es zurückgewiesen.

(42)

Gross brachte außerdem vor, die Kommission sollte diejenigen Warentypen von seinen Ausfuhrverkäufen ausnehmen, die von TASMA, dem mexikanischen Vergleichslandhersteller, nicht hergestellt werden.

(43)

Basierend auf den WTO-Entscheidungen in dem Verfahren „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (5) sieht es die Praxis der Kommission vor, dass für alle vom ausführenden Hersteller ausgeführten Warentypen ein Normalwert ermittelt beziehungsweise berechnet werden sollte. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.   Ausfuhrpreis

(44)

Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wurden die Erwägungsgründe 38 und 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Vergleich

(45)

Die Einzelheiten der für den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller in der Stichprobe verwendeten Methode sind in den Erwägungsgründen 40 bis 43 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(46)

Es sei daran erinnert, dass China eine Politik der teilweisen Mehrwertsteuererstattung bei Ausfuhren anwendet. Damit der Normalwert mit denselben Steuern belastet ist wie der Ausfuhrpreis, wurde er in der vorläufigen Verordnung unter Einbeziehung der den chinesischen ausführenden Herstellern nicht erstatteten Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von nahtlosen Rohren mit großem Durchmesser bestimmt. Diese spezifische nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer belief sich für alle Warentypen auf 8 %.

(47)

Diesbezüglich brachten die Antragsteller vor, dass die erstattungsfähige Mehrwertsteuer in China nicht für alle Warentypen gleich sei. Insbesondere für Rohre, die für die Exploration von Erdöl und Erdgas verwendet werden, belief sich die erstattungsfähige Mehrwertsteuer auf 13 % und für die übrigen Warentypen auf 9 %. Der Antragsteller wandte ein, dass die Dumpingspannen entsprechend neu berechnet werden sollten und verlangte eine Bestätigung, dass die spezifische Mehrwertsteuer vor der Erstattung tatsächlich bezahlt worden war.

(48)

Da die Mehrwertsteuer in China für alle Warentypen einheitlich 17 % betrug, belief sich die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer für Rohre für die Exploration von Erdöl und Erdgas somit auf 4 % und für die übrigen Warentypen auf 8 %.

(49)

Die Kommission überarbeitete deshalb die Berichtigungen für die Unternehmen, die die tatsächliche erstattete Mehrwertsteuer für jedes einzelne Geschäft in ihren Fragebogenantworten angegeben hatten. Die betreffenden ausführenden Hersteller waren Yangzhou Steel Tube Co., Ltd. und Hengyang Valin MPM Co., Ltd. Die Dumpingspannen dieser Unternehmen wurden entsprechend neu berechnet. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der spezifischen nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuersätze ergab etwas niedrigere Dumpingspannen. Die Dumpingspannen der übrigen Unternehmen der Stichprobe blieben auf der vorläufigen Höhe.

(50)

Bei den Kontrollbesuchen wurde nachgewiesen, dass die Mehrwertsteuer vor der Erstattung tatsächlich gezahlt wurde.

5.   Dumpingspannen

(51)

Die Einzelheiten der Dumpingberechnung sind in den Erwägungsgründen 44 bis 47 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(52)

Bezüglich der ausführenden Hersteller der Stichprobe führten die genaueren Mehrwertsteuerberichtigungen des Normalwerts zu folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd.

45,4

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd.

103,8

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd.

39,9

Hengyang Valin MPM Co., Ltd.

92,9

Andere mitarbeitende Hersteller

73,6

Alle übrigen Hersteller

103,8

Für den einzigen ausführenden Hersteller, der um individuelle Ermittlung ersucht hatte — Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd. — wurde im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung eine endgültige Dumpingspanne von 66,0 % festgesetzt.

(53)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete der chinesische ausführende Hersteller Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd., seine Dumpingspanne (66,0 %) dürfe nicht höher sein als die Dumpingspannen von Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd. (im Folgenden auch „Chengde“) und Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd. (im Folgenden auch „Lontrin“), die bei 45,4 % beziehungsweise 39,9 % lägen. Die Behauptung beruhte auf der Verknüpfung von zwei Überlegungen, und zwar i) der Annahme, dass der Normalwert, der für die Berechnung der Dumpingspannen verwendet wurde, für die drei chinesischen Ausführer derselbe sei, und ii) der Tatsache, dass laut der nach Zollcodes untergliederten chinesischen Handelsstatistik der durchschnittliche Ausfuhrstückpreis von Gross höher ist als die entsprechenden Preise von Chengde und Lontrin.

(54)

Die Kommission erinnerte bezüglich der Behauptung von Gross daran, dass die Berechnung der Dumpingspanne nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen Normalwerts für jeden ausführenden Hersteller vorgenommen wurde, sondern auf der Basis des Normalwerts eines jeden Warentyps, den der jeweilige ausführende Hersteller auf den Unionsmarkt ausgeführt hat. Somit war der ausgeführte Warenmix für die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne maßgeblich. Da die drei ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum nicht denselben Warenmix ausführten, ist die Annahme von Gross unzutreffend. Ferner basierten die Ausfuhrstückpreise, die zur Berechnung der Dumpingspanne herangezogen wurden, auf den tatsächlichen Ausfuhrgeschäften und nicht auf statistischen Angaben. Außerdem wurden die Ausfuhrstückpreise auf der Ebene der Warentypen festgelegt, die nicht der Ebene der Zollcodes entspricht, auf die sich Gross in seiner Behauptung bezog. Da die Behauptung auf unzutreffenden Annahmen und unzureichenden Tatsachen beruhte, wurde sie zurückgewiesen. Allerdings führte die Korrektur einiger Flüchtigkeitsfehler, die bei der erneuten Überprüfung der Berechnung der Dumpingspannen festgestellt worden waren, zu einer Senkung der endgültigen Dumpingspanne von 66,0 % auf 52,3 %.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(55)

Da zum Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 49 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(56)

Auf die Stellungnahmen zu Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung betreffend die Stichprobe der Unionshersteller wurde oben im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen 7 bis 9 der vorläufigen Verordnung eingegangen.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsverbrauch

(57)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(58)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bestritt einer der chinesischen ausführenden Hersteller die in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung angegebene Einfuhrmenge für 2012 und behauptete, dass die Menge von den Angaben in einer früheren Untersuchung, die dieselbe Ware betroffen hatte, abweiche.

(59)

Die Kommission stellte klar, dass der Antrag zu dieser früheren Untersuchung im Dezember 2012 gestellt worden war. Er bezog sich daher nicht auf die Einfuhrmengen des gesamten Jahres 2012, sondern beruhte stattdessen auf der zweiten Jahreshälfte 2011 und der ersten Jahreshälfte 2012. Die in Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Angaben spiegelten die Eurostat-Daten der gesamten Jahre 2012 bis 2015 wider. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(60)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten ein chinesischer ausführender Hersteller und der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller vor, die Kommission sei in ihrer Erklärung in Erwägungsgrund 59 nicht auf ihren Einwand eingegangen, dass das Jahr 2011 als Beginn des Untersuchungszeitraums besser geeignet gewesen wäre.

(61)

Die Kommission stellte klar, dass in Erwägungsgrund 59 auf ein anderes Vorbringen einer anderen Partei Bezug genommen wurde. Auf den Einwand zum Untersuchungszeitraum wurde in Erwägungsgrund 17 eingegangen.

(62)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrmengen vorlagen, wurden die Erwägungsgründe 54 und 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(63)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wurde in den Erwägungsgründen 56 bis 58 sowie in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung ein Fehler bei den Einfuhrstatistiken festgestellt.

(64)

Infolgedessen wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung wie folgt geändert:

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus China ausgewiesen:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Durchschnittspreis (in EUR/t)

1 096

1 079

1 037

1 099

Index (2012 = 100)

100

98

95

100

Quelle: Europäische Kommission, Eurostat.

(65)

Die Feststellungen in Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung wurden wie folgt geändert:

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise wurden anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China blieben im Bezugszeitraum recht stabil. Im Jahr 2014 lagen die Einfuhrpreise leicht unten denen der Vorjahre, erreichten 2015 aber wieder ihr ursprüngliches Niveau.

(66)

Auch die Feststellungen in Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung wurden geändert, und zwar wie folgt:

Allerdings hängen die durchschnittlichen Einfuhrpreise vom Warenmix, insbesondere der Stahlgüte, ab und diese ist in den Handelsstatistiken nicht zu erkennen. Während der durchschnittliche Ausfuhrverkaufspreis aller chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum 1 099 EUR/t betrug, belief sich der Ausfuhrverkaufspreis der chinesischen ausführenden Hersteller der Stichprobe auf 1 102 EUR/t, bei einer Bandbreite von 946 EUR/t bis 1 444 EUR/t.

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrpreisen eingingen, wurden die Erwägungsgründe 56 bis 59 der vorläufigen Verordnung so bestätigt, wie sie in den Erwägungsgründen 64 bis 66 geändert wurden.

(68)

Nach der vorläufigen Unterrichtung verlangten ein chinesischer ausführender Hersteller und der Verband chinesischer ausführender Hersteller weitere Begründungen für den Ausschluss von zwei Merkmalen aus den Warenkennnummern für die Festlegung der Preisunterbietungs- und Schadensspannen. Sie behaupteten, der Ausschluss dieser beiden Merkmale habe möglicherweise zu unverhältnismäßig hohen Schadensspannen geführt. Darüber hinaus verlangten sie Klarstellungen zu der Frage, warum die Warenkennnummern 214NN und 215NN, ausgeführt aus China, nicht mit den Unionsverkäufen der Unionshersteller übereinstimmten.

(69)

Im Einklang mit der Auskunft, die den ausführenden Herstellern bei der vorläufigen Unterrichtung erteilt worden war, stellte die Kommission klar, dass anhand der vollständigen, die sieben Merkmale umfassenden Warenkennnummer kein ausreichender Abgleich möglich war. Die Warenkennnummer wurde durch den Ausschluss der Warenmerkmale „Abschreckung und Härtung“ und „Prüfung“ vereinfacht. Aufgrund der Vereinfachung stimmten in der vorläufigen Phase 62 % bis 99 % der Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller der Stichprobe mit den Warentypen überein, die in der Union von Unionsherstellern verkauft wurden. Entgegen den Behauptungen stellte die höhere Übereinstimmungsquote sicher, dass die Feststellungen zur Schädigung auf repräsentativer Basis getroffen wurden und nicht auf der Grundlage einiger weniger Transaktionen. Im Anschluss an das Vorbringen der chinesischen ausführenden Hersteller änderte die Kommission die Vergleichsmethode. Die Einfuhrpreise der übrigen Warentypen, die nicht vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurden, wurden mit einem rechnerisch ermittelten Verkaufspreis in der Union verglichen, der auf dem durchschnittlichen Verkaufspreis in der Union der nächsten Gruppe von Warentypen beruht, d. h. denjenigen mit denselben ersten Merkmalen der Warenkennnummer. Dies führte dazu, dass 100 % der Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller der Stichprobe Unionsverkäufen zugeordnet werden konnten. Die Preisunterbietungsspannen lagen zwischen 15,2 und 29,1 %.

(70)

Bezüglich der spezifischen Warenkennnummern stellte die Kommission klar, dass die Nichtübereinstimmung dieser Ausfuhrverkäufe in der vorläufigen Phase darauf zurückzuführen war, dass es keine Unionsverkäufe dieses Warentyps mit einer Wandstärke von mehr als 30 mm gab. In der endgültigen Phase wurden auch diese Warentypen in den Preisvergleich nach der oben dargelegten angepassten Methode einbezogen.

(71)

Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte ein chinesischer ausführender Hersteller um weitere Klarstellungen zu seiner individuellen Dumpingspanne im Vergleich zu den übrigen ausführenden Herstellern auf der Basis eines Preisvergleichs der Zollstatistiken. Der ausführende Hersteller beanstandete außerdem die Vereinfachung der Warenkennnummer durch den Ausschluss zweier Merkmale und brachte vor, dass die Vereinfachung nicht gerechtfertigt gewesen sei und zu einem Vergleich auf unterschiedlichen Ebenen geführt haben könnte. Er forderte die Kommission dazu auf, stattdessen bei einigen seiner Warentypen im Zusammenhang mit den materiellen Eigenschaften durch Abschreckung und Härtung eine Berichtigung vorzunehmen, und zwar durch den Ausschluss der durchschnittlichen Abschreckungs- und Härtungskosten aus der Berechnung der Zielpreisunterbietung. Derselbe Hersteller wies ferner darauf hin, dass die Verkaufspreise in der Union bei Länge und Wandstärke keine logischen Strukturen aufweisen würden. Schließlich ersuchte er auch um Klarstellungen zum Ursprung des rechnerisch ermittelten Verkaufspreises der Union, der für die Warentypen ermittelt worden sei, für die keine Angaben über Unionsverkäufe vorgelegen hätten.

(72)

Bezugnehmend auf das erste Vorbringen erklärte die Kommission, dass die Preise auf der Grundlage jeden einzelnen Warentyps verglichen werden. Aus diesem Grund folgt das Ergebnis nicht zwangsläufig den durchschnittlichen Preismustern auf der Ebene der Zollcodes, da die Warenmixe unter ein und demselben Zollcode für zwei verschiedene ausführende Hersteller nicht identisch sind. Mit Blick auf den zweiten Einwand akzeptierte die Kommission die Forderung nach einer Berichtigung. Die Schadensspanne für diesen ausführenden Hersteller wurde dementsprechend neu berechnet, sofern die unter die Forderung fallenden Warentypen betroffen sind. Es wurde festgestellt, dass in der Union weniger als 5 % der Verkaufsmengen der betroffenen Waren einer Abschreckung und Härtung unterzogen wurden. Auf der Basis verfügbarer Daten ergaben sich für Abschreckung und Härtung Kosten zwischen 30-60 EUR/t. Die Berichtigung der Schadensspanne des chinesischen ausführenden Herstellers machte weniger als 0,2 % aus. Was den dritten Einwand bezüglich der Preisstrukturen betrifft, stellte die Kommission klar, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise der Union auf der Grundlage geprüfter Geschäfte der Unionshersteller der Stichprobe ermittelt wurden. Die Preise hingen von den konkreten Marktbedingungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts ab. Bezüglich des Ursprungs des rechnerisch ermittelten Verkaufspreises stellte die Kommission in Einklang mit den Informationen in den Dokumenten zur allgemeinen Unterrichtung klar, dass der Verkaufsstückpreis als Durchschnitt der Verkaufspreise der Union für die Warentypen mit denselben ersten Merkmalen der Warenkennnummer ermittelt wurde.

(73)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte ein weiterer chinesischer ausführender Hersteller den rechnerisch ermittelten Verkaufspreis der Union infrage. Statt die Verkaufspreise der Union wie in Erwägungsgrund 69 erläutert rechnerisch auf der Grundlage des durchschnittlichen Unionsverkaufspreises aller Waren derselben Kategorie zu ermitteln, hätte der Verkaufspreis der Union diesem ausführenden Hersteller zufolge als Durchschnitt der Unionsverkaufspreise nur derjenigen Warentypen ermittelt werden müssen, die von dem einzelnen chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführt worden seien.

(74)

Die Kommission wies darauf hin, dass eine solche Methode in Abhängigkeit vom Warenmix der einzelnen ausführenden Hersteller zu unterschiedlichen Unionsverkaufspreisen für ein und dieselbe Warenkennnummer geführt hätte. Mit einer solchen Methode würde demnach keine Gleichbehandlung aller chinesischen ausführenden Hersteller gewährleistet. Ergebnisse, die auf weniger Warentypen basieren, wären außerdem weniger repräsentativ als Ergebnisse, denen alle in der Union verkauften Warentypen zugrunde liegen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(75)

Der chinesische ausführende Hersteller beanstandete die Verwendung der Unionsverkaufspreise für die Berechnung der Preisunterbietung in Erwägungsgrund 60 und für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle in den Erwägungsgründen 138 bis 140 der vorläufigen Verordnung. Er wandte ein, dass diese Methode nicht korrekt sei, weil das Durchschnittsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise nicht mit den spezifischen Gewinnen der einzelnen Warenkennnummern identisch sei. Er brachte vor, dass der Vergleich stattdessen auf der Grundlage der Kosten hätte gemacht werden müssen.

(76)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Verwendung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Union anstelle der Preise, wie vom chinesischen ausführenden Hersteller beantragt, zu einem weniger genauen Vergleich geführt hätte. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein Vergleich auf der Grundlage von Kosten nicht für die Handelsstufe hätte berichtigt werden können, da die Handelsstufe nur berücksichtigt werden kann, wenn bestimmte Verkaufsgeschäfte unberücksichtigt bleiben, nämlich die Direktverkäufe an Endverbraucher. Eine auf Kosten beruhende Berechnung hingegen würde auf der Grundlage der Produktionskosten erfolgen und damit alle Waren zusammenfassen. Die Einfuhren aus China werden über Händler getätigt. Mit den Direktverkäufen an Endverbraucher sind üblicherweise zusätzliche individuelle Anforderungen verbunden (vgl. Erwägungsgrund 61 der vorläufigen Verordnung). Eine kostenbasierte Berechnung hätte daher zum Vergleich unterschiedlicher Typen von Geschäften und Waren miteinander geführt. Somit habe die Berücksichtigung der Handelsstufe entgegen der Behauptung zu niedrigeren Schadensspannen geführt, weil die hochpreisigen Direktverkäufe an Endverbraucher nicht in die Berechnung einbezogen wurden.

(77)

Der Antragsteller beanstandete den Ausschluss der Direktverkäufe an Endverbraucher in Erwägungsgrund 61 der vorläufigen Verordnung. Er behauptete, dass die Verkäufe der chinesischen Waren zwar tatsächlich über Händler erfolgten, sie jedoch auch maßgeschneiderte und hochwertige Waren umfassten. Dem Antragsteller zufolge gibt es daher keinen Grund, Direktverkäufe an Endverbraucher von dem Vergleich auszuschließen.

(78)

Die Kommission stellte fest, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die chinesischen Ausführer hauptsächlich über Händler verkaufen. Sie war daher der Auffassung, dass der Vergleich von Preisen auf der gleichen Handelsstufe — wie in den Erwägungsgründen 60 und 61 der vorläufigen Verordnung beschrieben — die genaueste zur Verfügung stehende Methode für den Vergleich der Einfuhrpreise aus China mit den ähnlichsten Transaktionen bei den Unionsverkäufen ist.

(79)

Folglich wurden die in den Erwägungsgründen 60 bis 62 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(80)

In den Erwägungsgründen 8 und 107 der vorläufigen Verordnung wurde auf die hohen Kosten eines der Unionshersteller der Stichprobe hingewiesen. Dieser Sachverhalt wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen weiter untersucht.

(81)

Erstens wurden die Auswirkungen der außerordentlichen Abschreibungen eines Unionsherstellers aus der Rentabilität der Unionsverkäufe ausgenommen. Die außerordentlichen Abschreibungen in den Jahresabschlüssen hingen mit der Wertverminderung bestimmter Vermögenswerte im Anschluss an den Rückgang der Verkäufe an die Öl- und Gas-Branche außerhalb der Union zusammen. Sie beliefen sich für die Gruppe auf insgesamt etwa 1 400 Mio. EUR im Zeitraum 2014-2015. Ein Teil der Abschreibungen hatte sich auf den Wert der Produktionsmittel für die betroffene Ware in Europa ausgewirkt und war als Produktionskosten verbucht worden. Dieser Teil der Abschreibungen ließ die Unionsverkäufe somit defizitärer erscheinen als sie es bei einer normalen Kostenstruktur der Unionsverkäufe gewesen wären. Diese Abschreibung wurde deshalb bei den Kosten der Unionsverkäufe nicht berücksichtigt. Infolgedessen wurden die Durchschnittskosten der Unionsverkäufe in den Jahren 2014 und 2015 um 60-80 EUR/Tonne gesenkt.

(82)

Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte ein chinesischer ausführender Hersteller um Klarstellung, ob die Kommission die Abschreibung bei allen vier Unionsherstellern in der Stichprobe untersucht hatte und wie die Abschreibung auf die betroffene Ware aufgeteilt wurde.

(83)

Die Kommission stellte klar, dass die planmäßige Abschreibung bei allen vier Unionsherstellern der Stichprobe berücksichtigt wurde. In den Fällen, in denen Vermögenswerte dazu verwendet wurden, neben der betroffenen Ware auch andere Waren herzustellen, wurde nur der Teil der Gesamtabschreibung als Kosten der betroffenen Ware berücksichtigt, der dem Mengenanteil der betroffenen Ware entsprach. Die in Erwägungsgrund 81 erläuterte Berichtigung änderte nichts an den Folgen der planmäßigen Abschreibungen. Sie betraf nur die außerordentlichen Abschreibungen in den Jahren 2014 und 2015 bei einem der Unionshersteller.

(84)

Zweitens wurden die Fixkosten für die ungenutzte Reservekapazität dieses Unionsherstellers der Stichprobe aus der Rentabilität der Unionsverkäufe ausgenommen. Von 2012 bis 2015 verlor er einen erheblichen Teil (20-40 %) der Verkäufe (die hauptsächlich auf Ausfuhren entfallen). Die Kapazität wurde nicht entsprechend dieser Verluste reduziert, sondern vielmehr beibehalten, um sie bei einer steigenden Nachfrage verwenden zu können. Daher wurden die Kosten für diese Reservekapazität nicht in die Kosten der Unionsverkäufe einbezogen.

(85)

Die Kommission prüfte, ob es gerechtfertigt wäre, die gleiche Berichtigung auch bei den anderen Unionsherstellern der Stichprobe vorzunehmen. Sie stellte fest, dass die übrigen Unionshersteller ebenfalls Verluste bei den Ausfuhrverkäufen zu verzeichnen hatten, wenn auch in geringerem Maße, und gleichzeitig ihre Kapazität aufrechterhalten hatten. Aus Gründen der Kohärenz nahm die Kommission bei den Kosten aller Unionshersteller der Stichprobe die gleiche Berichtigung vor, was jedoch nur geringe Auswirkungen hatte (nicht mehr als 0,5 Prozentpunkte der Schadensspanne).

(86)

Infolgedessen wurden die Durchschnittskosten der Unionsverkäufe in den Jahren 2014 und 2015 um 30-100 EUR/Tonne reduziert.

(87)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte ein chinesischer ausführender Hersteller weitere Informationen über die Berichtigung der Kosten an, über ihre Aufschlüsselung sowie über die Auswirkungen der Berichtigung. Außerdem brachte er vor, die veröffentlichten Finanzberichte eines der Unionshersteller in der Stichprobe würden Finanzergebnisse zeigen, die sich von den Kosten und der Rentabilität, die im Rahmen der endgültigen Unterrichtung angegeben wurden, unterschieden.

(88)

Was die Offenlegung der Kostenberichtigung angeht, wies die Kommission darauf hin, dass die Gesamtauswirkung der Berichtigung der Kosten für die Jahre 2014 und 2015 in Erwägungsgrund 86 offengelegt wurde. Die Kommission stellte klar, dass bei der Kostenberichtigung sämtliche Fixkosten berücksichtigt wurden, u. a. Geschäftskosten, indirekte Lohnkosten, Abschreibungen sowie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten. Da es sich bei den Angaben zu den Kosten um sensible Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Unionshersteller handelt, konnte die Kommission keine präzise Aufschlüsselung der Kosten offenlegen. Stattdessen gab sie die Auswirkungen in einem Wirkungsbereich an. Bezüglich des zweiten Vorbringens wies die Kommission darauf hin, dass die veröffentlichten Finanzberichte Ergebnisse für die gesamte Gruppe und alle Waren auswiesen. Dagegen betrafen die Ergebnisse der Untersuchung konkret die Verkäufe der betroffenen Ware in der Union. Daher waren die Angaben zu den Kosten und der Rentabilität in den beiden Quellen unterschiedlich, da sie sich nicht auf denselben Geschäftsbereich bezogen.

(89)

Durch die Berichtigungen sinkt der Anteil der den Unionsverkäufen zugewiesenen Gemeinkosten und damit sinken auch die Verluste bei den Unionsverkäufen in den Jahren 2014 und 2015.

(90)

Aufgrund der Berichtigungen der Kosten überarbeitete die Kommission die Feststellungen in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung wie folgt:

Im gleichen Zeitraum blieben die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union relativ konstant, nachdem die Auswirkungen der außergewöhnlichen Kosten und der Reservekapazität ausgeschlossen worden waren. Die stabilen Kosten zusammen mit den rückläufigen Verkaufspreisen führten dazu, dass der Wirtschaftszweig ab 2013 Verluste verzeichnete.

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

1 839

1 679

1 773

1 584

Index (2012 = 100)

100

91

96

86

Stückkosten verkaufter Waren (in EUR/t)

1 733

1 713

1 942

1 873

Index (2012 = 100)

100

99

112

108

Stückkosten verkaufter Waren (in EUR/t) nach Berichtigung der Kosten

1 733

1 713

1 830

1 704

Index (2012 = 100)

100

99

106

98

Quelle: Fragebogenantworten.

(91)

Darüber hinaus überarbeitete die Kommission die Feststellungen in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung wie folgt:

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

+ 5,7

– 2,0

– 9,5

– 18,3

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) nach Berichtigung der Kosten

+ 5,7

– 2,0

– 3,2

– 7,6

Cashflow (in EUR)

9 480 887

8 224 523

14 894

3 814 661

Investitionen (in EUR)

2 522 406

5 241 449

2 642 167

2 465 992

Index (2012 = 100)

100

208

105

98

Kapitalrendite (in %)

16,6

– 6,2

– 27,7

– 53,6

Quelle: Fragebogenantworten.

(92)

Schließlich überarbeitete die Kommission die Feststellungen in Erwägungsgrund 88 der vorläufigen Verordnung wie folgt:

Wie im Vorstehenden dargelegt wird, nahm die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, und demzufolge auch die Beschäftigung, im Bezugszeitraum ab. Dem Wirtschaftszweig der Union gingen Verkaufsmengen und Marktanteile verloren, während die Einfuhren aus China die Unionspreise unterboten und somit Druck auf die Preise ausübten. Infolgedessen gingen die Verkaufspreise zurück. Insbesondere geriet der Wirtschaftszweig der Union in die Verlustzone: Die Rentabilität war im Bezugszeitraum rückläufig und erzielte das schlechteste Ergebnis im UZ.

(93)

Nach der vorläufigen Unterrichtung ersuchte der Antragsteller um weitere Klarstellungen zur Festlegung der Schadensindikatoren in Fällen, in denen dieselbe Produktionslinie auch für die Herstellung von Rohren mit kleinerem Durchmesser verwendet werden kann, wie in den Erwägungsgründen 68 bis 70 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(94)

Die Kommission stellte klar, dass die Kapazitätsauslastung auf der Grundlage der Auslastung der Gesamtkapazität durch alle Waren auf denselben Produktionslinien festgestellt wurde. Für alle übrigen Schadensindikatoren wurde nur die betroffene Ware berücksichtigt.

(95)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Auswirkungen des in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung beurteilten Dumpings als erheblich angesehen werden sollten. Er ersuchte ferner um eine Klarstellung bezüglich der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung, dass früheres Dumping nicht festgestellt wurde.

(96)

Die Kommission stellte klar, dass angesichts der hohen Dumpingspannen und der erheblichen Menge und des Marktanteils sowie der deutlich niedrigeren Preise der Einfuhren aus China das Ausmaß der Dumpingspanne so groß ist, dass sie nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung einen Schadensfaktor darstellt, der sich auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkt. Die Kommission stellte ferner klar, dass Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung sich auf die Tatsache bezieht, dass die Kommission kein früheres Dumping der betroffenen Ware im Bezugszeitraum festgestellt hat. Zwar wurde 2013 eine frühere Untersuchung eingeleitet, die jedoch anschließend ohne eine Feststellung zu Dumping im Untersuchungszeitraum oder früher eingestellt wurde.

(97)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bezweifelte ein chinesischer ausführender Hersteller die Feststellungen in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung und fragte insbesondere, warum die durchschnittlichen Stückkosten verkaufter Waren im Bezugszeitraums um 8 % gestiegen seien und — falls dieser Anstieg nur auf einen Unionshersteller zurückzuführen sei — ob dies die Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union widerspiegele.

(98)

Die Kommission wies darauf hin, dass die durchschnittlichen Stückkosten verkaufter Waren nach den in den Erwägungsgründen 81 und 84 erläuterten Kostenberichtigungen im Bezugszeitraum weitgehend stabil geblieben sind. Gleichzeitig sind die durchschnittlichen Preise der Unionsverkäufe um 14 % zurückgegangen, wie in den Erwägungsgründen 78 und 79 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Dies führte ab 2013 zu Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union. Daher muss der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszeig der Union insgesamt aufgrund der rückläufigen Verkaufspreise geschädigt worden ist.

(99)

Der Verband chinesischer ausführender Hersteller ersuchte um weitere Klarstellungen zu den Arbeitskosten in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung und zu den Auswirkungen der Gemeinkosten auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(100)

Die Kommission stellte klar, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 13 % sank, wie in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung dargelegt, und die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 8 % zurückgingen, wie in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Dieser Rückgang der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten ist zum Teil auf Lohnkürzungen und zum Teil auf einen Rückgang der Zahl der Arbeitsstunden zurückzuführen. Die weniger geleisteten Arbeitsstunden je Beschäftigten spiegeln sich auch in der Durchschnittsleistung je Beschäftigten wider, die um 13 % zurückging, wie in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Infolgedessen blieben die Gesamtauswirkungen der Arbeitskosten pro Tonne im Bezugszeitraum weitgehend stabil und können daher nicht als wichtiger Faktor für die Schädigung angesehen werden.

(101)

Da zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen und nach Änderung der Erwägungsgründe 79, 80 und 88, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 63 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(102)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller vor, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union laut Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung zwar im Jahr 2014 ihren Höchstwert erreicht hätten, die Entwicklung der Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union im selben Jahr weise aber keinen direkten Bezug zu der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China auf.

(103)

Der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller äußerte außerdem Zweifel an den Feststellungen in Erwägungsgrund 94 der vorläufigen Verordnung. Er bestritt das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren aus der VR China und den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union. Erstens wandte er ein, dass die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union schon lange vor 2013 entstanden seien, wie der frühere, im Jahr 2012 eingereichte Antidumpingantrag belege. Zweitens könne der Anstieg der Einfuhren aus der VR China nicht als bedeutend bezeichnet werden. Drittens seien die Auswirkungen des Rückgangs der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2013 nicht erläutert worden. Viertens sollte sich die Schadensanalyse nicht auf ein bestimmtes Jahr konzentrieren. Fünftens hätten sich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2014 trotz des Anstiegs der Einfuhren aus der VR China positiv entwickelt. Insgesamt behauptete er, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union für einen möglichen Zusammenhang mit den Einfuhrmengen aus der VR China zu stark geschwankt hätten. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union müsse daher von anderen Faktoren als den Einfuhren aus der VR China verursacht worden sein.

(104)

Der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller brachte außerdem vor, die Schadensanalyse hätte für jede der drei Branchen innerhalb der Warendefinition (Öl und Gas, Stromerzeugung sowie Maschinenbau/Baugewerbe) getrennt durchgeführt werden müssen. Anderenfalls würden die Unterschiede zwischen den Waren und Preisen angeblich keinen korrekten Vergleich zulassen. Die Einfuhren aus der VR China würden vor allem die Branche Maschinenbau/Baugewerbe betreffen, wohingegen die Unionshersteller vergleichsweise häufiger in den Branchen Stromerzeugung sowie Öl und Gas tätig seien.

(105)

Ein chinesischer ausführender Hersteller gab an, dass die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China laut Handelsstatistik im betreffenden Zeitraum stabil geblieben seien. Daher könne die Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China nicht die Ursache für den Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sein.

(106)

Derselbe ausführende Hersteller stellte auch die in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung genannten Preise der Einfuhren aus der VR China und anderen Ländern infrage. Er wies darauf hin, dass die niedrigen Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China nicht die höheren Preise der chinesischen ausführenden Hersteller der Stichprobe widerspiegeln würden.

(107)

Die Kommission stimmte zu, dass sich nicht alle Schadensindikatoren gegenüber dem Vorjahr parallel zu den Einfuhren aus der VR China entwickelt haben. Allerdings zeigen sich die Auswirkungen erst mit einem Jahr Verzögerung, weil sich die Preise und die Geschäftsbeziehungen an den zunehmenden unlauteren Wettbewerb anpassen. Da die Einfuhren aus der VR China über Händler abgewickelt werden, hat die Untersuchung der unabhängigen Einführer gezeigt, dass es zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung der Waren in China und ihrer Zustellung an den Endverwender eine erhebliche zeitliche Verzögerung gibt, die sich aus der Zeit für die Produktion, den Transport, die Lagerung beim Händler und die abschließende Zustellung ergibt. Die Gesamtauswirkungen der Niedrigpreiseinfuhren können daher nur über den gesamten Bezugszeitraum hinweg beobachtet werden. Keine der Parteien stellte die Ergebnisse in Erwägungsgrund 62 der vorläufigen Verordnung infrage, laut denen die Einfuhren aus der VR China zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, mit denen die Unionspreise deutlich unterboten wurden. Es wurde auch nicht bestritten, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen gestiegen sind, und zwar bei gleichzeitig rückläufigem Unionsverbrauch, was zu einem relativ gesehen noch stärkeren Anstieg geführt hat.

(108)

Was die Branchen angeht, wies die Kommission darauf hin, dass die entscheidenden Unterschiede zwischen Warentypen durch die Warenkennnummer wiedergegeben werden, die dafür sorgt, dass nur vergleichbare Waren miteinander verglichen werden. Durch unterschiedliche Warenkennnummern werden die Hauptmerkmale der Branchen gekennzeichnet: legierter und hochlegierter Stahl (Stromerzeugungsbranche), nichtlegierter Stahl (Baugewerbe) und die besonderen Warenkategorien für Rohre, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge (Öl- und Gas-Branche). Wie bereits in Erwägungsgrund 25 erläutert, wären die für einen bestimmten Warenmix zu zahlenden Gesamtzölle außerdem auch dann gleich geblieben, wenn für jede Branche individuelle Schadensspannen festgelegt worden wären.

(109)

Hinsichtlich der Handelsstatistik stellte die Kommission fest, dass der Warenmix in dieser nicht berücksichtigt wird, wie in Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde. Den Durchschnittspreisen können daher in verschiedenen Jahren verschiedene Waren zugrunde liegen. Dagegen wurde die Preisunterbietung von 15,1 bis 30,2 % in Erwägungsgrund 62 der vorläufigen Verordnung durch einen Vergleich der Preise für dieselben Warentypen und nicht einen Vergleich der Durchschnittspreise insgesamt festgestellt. Daher werden die verschiedenen Warenmixe der chinesischen ausführenden Hersteller der Stichprobe bei der Festlegung ihrer individuellen Schadensspannen berücksichtigt.

(110)

Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 91 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(111)

Wie in Artikel 114 der vorläufigen Verordnung angekündigt, untersuchte die Kommission eingehender die Ursachen, die zu dem beträchtlichen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union geführt haben.

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(112)

Wie in Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung angefordert, legte der Antragsteller Daten vor, die zeigen, dass der weltweite Verbrauch von nahtlosen Rohren im Bezugszeitraum um mehr als 10 % zurückging. Der Rückgang betraf hauptsächlich die Erdölfördergebiete, was auf einen Stillstand bei der Erdöl- und Erdgasbohrung aufgrund der niedrigen Ölpreise zurückzuführen ist. Dagegen haben sich die Schwierigkeiten in der Öl- und Gas-Branche zwar nicht unmittelbar auf die Stromerzeugungs- und die Maschinenbau-Branche ausgewirkt, zeigten dort jedoch mittelbare Folgen. Laut dem Wirtschaftszweig der Union haben die Hersteller versucht, wegen der mangelnden Nachfrage in der Öl- und Gas-Branche an andere Branchen zu verkaufen, was auch in den anderen Branchen zu einem höheren Wettbewerbsdruck führte.

(113)

Nach der vorläufigen Unterrichtung forderten die chinesischen ausführenden Hersteller und ihr Verband zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 96 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Prozentsätzen die Ausfuhrdaten des Wirtschaftszweigs der Union an. Sie brachten außerdem vor, dass die schlechte Ausfuhrleistung — insbesondere in der Öl- und Gas-Branche — die Ursache der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung sei. Sie behaupteten, die Auswirkungen der Verkaufseinbußen seien von größerer Bedeutung gewesen als der verhältnismäßig geringe Anstieg der Einfuhren aus der VR China in die Union. Sie behaupteten, die Ursache für die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union sei der Produktivitätsrückgang aufgrund der niedrigeren Produktionsmengen.

(114)

Die Kommission stellte die nachfolgenden Daten zu den angeforderten Ausfuhrmengen zur Verfügung:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

188 730

194 744

192 027

130 367

Index (2012 = 100)

100

103

102

69

(115)

Wie zu erkennen ist, gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 31 % zurück. Dieser Ausfuhrrückgang war somit stärker als der weltweite Verbrauchsrückgang. Wie in Erwägungsgrund 96 der vorläufigen Verordnung erwähnt, gingen auch die Unionsverkäufe im Bezugszeitraum zurück, sodass der Anteil der Ausfuhren an den Gesamtverkäufen im Bezugszeitraum mit 56 % hoch blieb. Die anderen Ergebnisse in den Erwägungsgründen 96 und 97 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

(116)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrverkäufe negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte und zu der Schädigung beigetragen hat. Der Rückgang der Verkaufsmengen hatte eine geringere Kapazitätsauslastung zur Folge und erhöhte so den Anteil der Gemeinkosten bei sämtlichen Verkäufen, auch bei den Unionsverkäufen. Bei der schwachen Ausfuhrleistung handelte es sich daher um einen Faktor, der durch eine Erhöhung der Kosten der Unionsverkäufe zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beigetragen hatte. Durch die Berichtigungen der Kosten der Unionshersteller, die in den Erwägungsgründen 81 und 84 erläutert wurden, war die Auswirkung dieser Ursache weitgehend von der Berechnung der Schadensspanne ausgenommen. Wären die Auswirkungen durch die Berichtigungen nicht vollständig beseitigt worden, wären die übrigen Folgen auf der Ebene der Schadensspanne nur marginal gewesen.

(117)

Die Ausfuhrleistung kann die Schädigung nicht erklären, die von der Steigerung der Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die die Unionspreise unterboten, verursacht wurde, und ebenso wenig den daraus resultierenden Preisdruck. Ohne gedumpte Einfuhren hätten die Unionshersteller ihre Waren auf dem Unionsmarkt zu nicht schädigenden Preisen verkaufen können. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch die Ausfuhrleistung folglich nicht aufgehoben.

Verkäufe an verbundene Parteien

(118)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 und 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Einfuhren aus Drittländern und rückläufiger Verbrauch aufgrund der Krise in der Öl- und Gasbranche

(119)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, der Anstieg der Einfuhren aus der VR China habe im Bezugszeitraum 3 344 Tonnen betragen. Gleichzeitig sei der Unionsverbrauch um 18 212 Tonnen zurückgegangen und die Einfuhren aus anderen Drittländern hätten um 9 711 Tonnen zugenommen, darunter die Einfuhren aus Japan, die um 3 535 Tonnen gestiegen seien. Er wandte ein, all diese Faktoren hätten größere Auswirkungen als der Anstieg der Einfuhren aus der VR China.

(120)

Die Kommission stimmte der Auffassung zu, dass der niedrigere Verbrauch und der Anstieg der Einfuhren aus anderen Ländern zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beigetragen haben können, indem sie die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union verringert haben.

(121)

Allerdings können diese Faktoren nicht die zunehmenden Einfuhren aus der VR China zu Preisen erklären, die die Unionspreise unterboten. Die Einfuhren aus der VR China haben vor dem Hintergrund eines rückläufigen Unionsverbrauchs zugenommen. Insbesondere waren die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern höher als die Preise der Einfuhren aus der VR China — bei steigenden Durchschnittspreisen und niedrig bleibendem Marktanteil im Bezugszeitraum (vgl. Erwägungsgründe 101 bis 105 der vorläufigen Verordnung). Die Einfuhren aus Drittländern können daher nicht die Ursache für den Rückgang der Verkaufspreise in der Union gewesen sein. Die Schädigung — falls vorhanden — durch Einfuhren aus Drittländern für Preise und Mengen wäre nur marginal. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch diese Faktoren folglich nicht aufgehoben. In jedem Fall finden diese Faktoren, soweit sie mehr als marginale Auswirkungen hatten, in der Berichtigung bezüglich ungenutzter Kapazitäten in den Erwägungsgründen 84 und 85 ihren Niederschlag.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte ein chinesischer ausführender Hersteller Zweifel an den in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Angaben aus der Handelsstatistik und behauptete, die Preise je Tonne für die Einfuhren aus anderen Ländern als China und Japan seien ungewöhnlich hoch. Der chinesische ausführende Hersteller behauptete, die Ursache dafür liege darin, dass zu niedrige Einfuhrmengen angegeben worden seien, was zu hohen Durchschnittspreisen führte. Er wandte ein, damit seien die Ergebnisse zur Schadensursache fehlerhaft, da sie die angeblich höheren Mengen und niedrigeren Preise der Einfuhren aus Drittländern außer Acht gelassen hätten.

(123)

Die Kommission stellte klar, dass den Angaben in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung öffentlich zugängliche Eurostat-Daten zugrunde gelegt wurden. Die Kommission vervollständigte die Angaben in Form einer umfassenderen Tabelle, die auch die Einfuhren aus den USA und aus allen anderen Ländern neben China, Japan und den USA aufführte. Sie korrigierte außerdem die Fehler, die nach der endgültigen Unterrichtung festgestellt worden waren. Infolgedessen wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung wie folgt geändert:

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht aufgehoben wird.

Land

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

VR China

Menge (in Tonnen)

39 195

35 337

41 590

42 539

Index (2012 = 100)

100

90

106

109

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

22,2

20,6

26,8

26,8

Index (2012 = 100)

100

93

121

121

Durchschnittspreis (in EUR/t)

1 096

1 079

1 037

1 099

Index (2012 = 100)

100

98

95

100

Japan

Menge (in Tonnen)

2 222

8 922

3 690

5 757

Index (2012 = 100)

100

402

166

259

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,3

5,2

2,4

3,6

Index (2012 = 100)

100

414

166

259

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 146

1 700

2 779

1 143

Index (2012 = 100)

100

79

130

53

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in Tonnen)

5 313

16 308

18 387

15 024

Index (2012 = 100)

100

307

346

283

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

3,0

9,5

11,9

9,5

Index (2012 = 100)

100

316

394

315

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 717

2 060

2 889

4 073

Index (2012 = 100)

100

76

106

150

USA

Menge (in Tonnen)

1 179

2 591

3 867

2 392

Index (2012 = 100)

100

220

328

203

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

0,7

1,5

2,5

1,5

Index (2012 = 100)

100

227

374

226

Durchschnittspreis (in EUR/t)

3 360

2 514

2 695

15 421

Index (2012 = 100)

100

75

80

459

Drittländer insgesamt, außer China, Japan und USA

Menge (in Tonnen)

1 915

4 795

10 830

6 875

Index (2012 = 100)

100

250

566

359

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,1

2,8

7,0

4,3

Index (2012 = 100)

100

258

645

400

Durchschnittspreis (in EUR/t)

2 983

2 485

2 996

2 557

Index (2012 = 100)

100

83

100

86

Quelle: Europäische Kommission, Eurostat.

(124)

Die Einfuhrstatistik belegte, dass die Einfuhren aus den USA im UZ einen besonders hohen Stückpreis aufwiesen. Die Preise der Einfuhren aus den übrigen Drittländern deckten sich weitestgehend mit den Unionspreisen und blieben im Laufe der Zeit relativ stabil. Daher spiegelten die hohen Durchschnittspreise die abweichenden Einfuhrpreise aus den USA wider. Die Kommission wies darauf hin, dass keine Belege dafür vorgelegt wurden, dass die Daten der Einfuhrstatistik falsch waren. Angesichts der schon in früheren Jahren verhältnismäßig hohen Preise der Einfuhren aus den USA und ihres kleinen Marktanteils hätte selbst das Vorliegen eines von dem chinesischen ausführenden Hersteller behaupteten Fehlers die Feststellungen in Erwägungsgrund 121 nicht geändert, nach denen die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen bedeutenden Schädigung nicht aufgehoben haben.

(125)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bestehende Unterschiede bei den Kosten und Rentabilitätsspannen

(126)

Wie in den Erwägungsgründen 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung angekündigt, untersuchte die Kommission eingehender die Lage eines der Unionshersteller.

(127)

Die durchschnittlichen Kosten dieses Unionsherstellers waren tatsächlich höher als die der übrigen Unionshersteller. Dies ist jedoch durch die gegenüber den übrigen Unionsherstellern breitere Produktpalette zu erklären, einschließlich eines höheren Anteils an teureren Erzeugnissen aus legiertem und hochlegiertem Stahl. Der Unionshersteller verkauft auch maßgeschneiderte Produkte direkt an Endabnehmer und nicht an Vertriebshändler. Mit diesen Verkäufen werden in der Regel höhere Preise erzielt.

(128)

Der Unionshersteller zeigte, dass einige der chinesischen ausführenden Hersteller die nötigen Qualitätszertifikate erhalten hatten, um auch die sicherheitskritischsten Anwendungen in der Union beliefern zu können, und dass sie damit auch im oberen Segment der Union im Wettbewerb um dieselben Projekte wie der Unionshersteller standen, was einen Preisdruck auf dessen Unionsverkäufe verursachte.

(129)

Im Bezugszeitraum gingen die Produktionsmengen bei dem Unionshersteller schneller zurück als bei den übrigen Unionsherstellern, insbesondere im Ausfuhrgeschäft, was dazu führte, dass die Fixkosten stärker ins Gewicht fielen. Es wurden Sonderabschreibungen durchgeführt, um den Schwierigkeiten an den Öl- und Gasmärkten Rechnung zu tragen. Außerdem war die Rentabilität der Unionsverkäufe auch vom Rückgang der Verkaufspreise in der Union betroffen.

(130)

Auch wenn ein Teil der Verluste des Unionsherstellers auf die Einbußen bei den Verkaufsmengen und die daraus folgende niedrige Kapazitätsauslastung zurückzuführen war, stellte die Kommission auch fest, dass ein Teil seiner finanziellen Verluste der Preissenkung auf dem Unionsmarkt geschuldet war. Es besteht demnach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China, der Unterbietung der Unionspreise und der vom Unionshersteller erlittenen Schädigung. Dieser ursächliche Zusammenhang, der sich auf die Verkaufspreise der Union auswirkt, wird durch die spezifischen Kosten des Unionsherstellers in den Jahren 2014 bis 2015 nicht aufgehoben.

(131)

Wie in den Erwägungsgründen 81, 84, 85, 90 und 91 erläutert, wurden bei den Kosten des Unionsherstellers Berichtigungen vorgenommen und die Rentabilität der Unionsverkäufe wurde neu berechnet. Durch die Berichtigungen wurden die Auswirkungen der Ausfuhrverkäufe und der Abschreibungen im Zusammenhang mit der besonderen Situation auf den Öl- und Gasmärkten weitgehend beseitigt. Wären die Auswirkungen durch die Berichtigungen der Kosten nicht vollständig beseitigt worden, wären die übrigen Folgen auf der Ebene der Schadensspanne nur marginal gewesen. Auch nach den Kostenberichtigungen war die Rentabilität des Unionsherstellers von der Unterbietung seiner Verkaufspreise in der Union weiterhin negativ betroffen.

Schwerpunktverlagerung des Wirtschaftszweigs der Union auf niedrigpreisigere Waren

(132)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten ein chinesischer ausführender Hersteller und der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller vor, die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beim Verkauf in den anderen Branchen neben Öl und Gas seien das Ergebnis der Marktkräfte und stünden nicht mit den Einfuhren aus der VR China in Verbindung (vgl. Erwägungsgrund 26). Sie behaupteten ferner, die Unionshersteller hätten eine Geschäftsstrategie — die Verlagerung des Schwerpunkts von Öl- und Gas-Erzeugnissen auf Branchen mit niedrigeren Preisen — gewählt, was zu den negativen Entwicklungen bei der Rentabilität geführt habe.

(133)

Die Kommission wies darauf hin, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Unionspreise für alle unter die Warendefinition fallenden Waren unterboten haben, nicht nur diejenigen in der Öl- und Gas-Branche. Daher war die von den Einfuhren aus der VR China verursachte Schädigung nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt. Wären die Unionspreise nicht durch gedumpte Einfuhren unterboten worden, hätte der Wirtschaftszweig der Union in allen Branchen höhere Preise erzielen können, unabhängig vom Geschäftsschwerpunkt der Unionshersteller. Sofern eine Verlagerung des Schwerpunkts auf die anderen Branchen eine Ursache der Schädigung war, lag dies an der Ausfuhrleistung und dem rückläufigen Verbrauch; beide Faktoren wurden bereits als andere potenziell schädigende Faktoren geprüft, und zwar mit dem Ergebnis, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung nicht aufheben konnten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

Kumulative Beurteilung anderer Faktoren, die festgestelltermaßen zur Schädigung beitragen

(134)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die anderen Schädigungsursachen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung weder einzeln noch zusammen genommen aufheben. Grund dafür ist, dass die gedumpten Einfuhren die Schädigung eindeutig dadurch verursacht haben, dass sie die Unionspreise unterboten und dadurch die Verkaufspreise am Unionsmarkt gedrückt haben.

(135)

Dagegen hatten die anderen Schädigungsursachen nichts mit der Unterbietung der Verkaufspreise der Union zu tun und ihr kumulativer Einfluss war gering. Die von den zurückgehenden Verkaufsmengen verursachte Schädigung stand nicht mit den Unionspreisen in Verbindung und ihre Auswirkungen waren nach den Berichtigungen bei den Kosten der Unionshersteller höchstens marginal. Bei den Einfuhren aus Drittländern handelte es sich um kleine Mengen, die zu hohen und steigenden Preisen eingeführt wurden. Sie verursachten daher keinen Preisdruck und ihre Auswirkungen — falls vorhanden — waren marginal. Der besonderen Kostenstruktur eines Unionsherstellers wurde durch die Berichtigungen der Kosten Rechnung getragen und jedwede sonstigen Auswirkungen nach den Berichtigungen der Kosten waren höchstens marginal.

(136)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, das allgemeine Lohn- und Kostenniveau in China sei niedriger als in der Union, was erklären würde, warum die chinesischen Preise unter den Unionspreisen lägen. Er behauptete, die Preisunterbietung sei daher ein normales Phänomen und Vergleiche zwischen den Unionspreisen und den Einfuhrpreisen unfair.

(137)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Antidumpingzölle nur in den Fällen eingeführt werden, in denen die Preise der Ausfuhrverkäufe unter dem Normalwert liegen. Die Argumente hinsichtlich generell niedrigerer Kosten waren daher nicht relevant.

(138)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten ein weiterer chinesischer ausführender Hersteller und der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller die Feststellungen zur Schadensursache infrage. Sie brachten vor, die Einfuhren aus der VR China könnten die schwankende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht erklären. Sie wandten ein, dass andere Ursachen als die Einfuhren aus der VR China die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Sie behaupteten, dass Berichtigungen der Kosten keine Schadensursachenanalyse ersetzen könnten.

(139)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Berichtigungen der Kosten die tatsächlichen Kosten des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten (vgl. Erwägungsgründe 81, 84, 85 und 86). Außerdem stellte die Kommission fest, dass mit den nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachten Argumenten nicht die Feststellung infrage gestellt wurde, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum vor dem Hintergrund eines rückläufigen Unionsverbrauchs angestiegen sind. Auch die Feststellung, dass die Einfuhren aus der VR China die Unionspreise unterboten haben und der Wirtschaftszweig der Union dadurch eine Schädigung erlitten hat, wurde nicht angezweifelt. Die Kommission hat die übrigen Faktoren, die ihren Anteil an der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung hatten, eingehend in den Erwägungsgründen 111 bis 135 geprüft. Die kumulative Prüfung der Zurechnung der übrigen Faktoren in den Erwägungsgründen 134 und 135 ergab, dass die übrigen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China, durch die die Unionspreise unterboten wurden, und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung weder einzeln noch zusammengenommen aufgehoben haben und dass keine Schädigung, die den übrigen Faktoren zuzurechnen war, den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(140)

Selbst nach der Bewertung der kumulativen Wirkung der übrigen möglicherweise zur Schädigung beitragenden Faktoren wurde der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung daher nicht aufgehoben. Auf dieser Grundlage wurden die in Erwägungsgrund 115 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

G.   UNIONSINTERESSE

(141)

Nach der vorläufigen Unterrichtung widersprach ein chinesischer ausführender Hersteller den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung, wonach es mehrere alternative Bezugsquellen gibt. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Belegen untermauert. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die meisten unabhängigen Einführer bereits andere Bezugsquellen nutzen.

(142)

Das Vorbringen wurde zurückgewiesen und die in den Erwägungsgründen 116 bis 132 der vorläufigen Verordnung angeführten Schlussfolgerungen wurden bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(143)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, die für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinnspanne von 5,7 % sei nicht unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt worden (vgl. Erwägungsgrund 137 der vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen war jedoch nicht begründet und enthielt keine Angaben darüber, welche Methode oder welche Gewinnspanne stattdessen hätten verwendet werden sollen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(144)

Der Antragsteller gab an, dass die angemessene Höhe der Zielgewinnspanne bei +15 % liegen sollte, da bereits im Jahr 2012 Einfuhren aus der VR China auf den Markt kamen. Zur Rechtfertigung einer solchen Höhe schlug er vor, Gewinndaten aus den Jahren vor 2012 zu verwenden.

(145)

Der Kommission wies darauf hin, dass die Methode zur vorläufigen Bestimmung der Zielgewinnspanne auf der Grundlage des Jahres 2012 im Antrag vorgeschlagen wurde und dass die Höhe auf überprüften Daten der Unionshersteller basierte. Die Unionshersteller legten keine Gewinndaten aus den Jahren vor 2012 vor, die überprüft werden konnten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen und die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 134 bis 137 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt, was die Methode zur Bestimmung der Zielgewinnspanne auf der Grundlage des Jahres 2012 betrifft.

(146)

In der vorläufigen Phase wurde die durchschnittliche Rentabilität in hohem Maß von den hochpreisigen Waren bestimmt, da die Berechnung auf den Verkaufswerten basierte. Allerdings betreffen die Mehrheit der Unionsverkäufe und der Einfuhren aus der VR China Grunderzeugnisse zu Niedrigpreisen. Die Methode auf der Grundlage der Verkaufswerte misst den hochpreisigen Waren daher angesichts ihres tatsächlichen Anteils am Unionsmarkt eine zu hohe Bedeutung bei. Aus diesen Gründen wurde die Bedeutung der Unionshersteller zum Zweck der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle so bemessen, dass sie ihrem Anteil an den Verkaufsmengen entspricht, und nicht den Verkaufswerten.

(147)

Die gewogene durchschnittliche Rentabilität beträgt:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, gewogen nach der Menge der Verkäufe in der Union (in %)

+ 4,7

– 0,9

– 4,0

– 3,9

(148)

Somit änderte sich der Gewinn im Jahr 2012 von + 5,7 % auf + 4,7 %. Die Zielgewinnspanne wurde daher auf + 4,7 % festgesetzt.

(149)

Im Einklang mit den Erwägungsgründen 139 und 140 der vorläufigen Verordnung werden die gewogene Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im UZ und die Zielgewinnspanne für die Berechnung der nicht schädigenden Preise verwendet.

(150)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte ein chinesischer ausführender Hersteller die Berechnung des Zielstückpreises infrage. Er brachte vor, die Zielstückpreise sollten nur 4,7 % höher als die Verkaufspreise der Union liegen, wohingegen die Differenz zwischen den beiden Preisen bei der endgültigen Unterrichtung 9 % betragen hätte.

(151)

Die Kommission stellte klar, dass sich die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Union und dem Zielstückpreis aus den durchschnittlichen Verlusten (– 3,9 %) und dem Zielgewinn (+ 4,7 %) zusammensetzt. Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage der Verkaufspreise der Union berechnet (vgl. Erläuterungen in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung). Dieselben Beträge ergeben eine Differenz von 9 %, wenn sie als Prozentsatz der CIF-Einfuhrwerte ausgedrückt werden.

(152)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezog sich ein weiterer chinesischer ausführender Hersteller auf den veröffentlichten Jahresabschluss eines Unionsherstellers in der Stichprobe und brachte vor, der Unionshersteller habe 2014 Gewinne erwirtschaftet und der Betrieb könne auch 2015 trotz seiner Verluste als rentabel angesehen werden, wenn man die Kosten durch Nichtberücksichtigung der Wertminderung von Vermögenswerten, durch Senkung der Kosten für verkaufte Waren entsprechend den Verkäufen und durch Senkung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten entsprechend den Verkäufen berichtigt würden. Der chinesische ausführende Hersteller wandte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union auf dieser Grundlage in den Jahren 2013 bis 2015 Gewinne erwirtschaftet habe und die Berechnung der Schadensspanne daher weder einen Zielgewinn umfassen noch die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigen sollte.

(153)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Finanzergebnisse im Jahresabschluss Ergebnisse für die gesamte Gruppe und alle Waren auswiesen, wohingegen die Ergebnisse der Untersuchung konkret die Verkäufe der betroffenen Ware in der Union betrafen. Daher konnte die Rentabilität der Verkäufe der betroffenen Ware in der Union nicht auf der Grundlage des veröffentlichten Jahresabschlusses berechnet werden, da dieser sich nicht auf denselben Geschäftsbereich bezog.

(154)

Die Stellungnahmen bezüglich der Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle wurden in den Erwägungsgründen 75 bis 78 behandelt. Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 138 bis 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(155)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(156)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzollsätze festgesetzt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Schadensspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd.

29,2

45,4

29,2

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd.

54,9

103,8

54,9

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd.

44,6

39,9

39,9

Hengyang Valin MPM Co., Ltd.

48,2

92,9

48,2

Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd.

41,4

52,3

41,4

Andere mitarbeitende Hersteller

45,6

73,6

45,6

Alle übrigen Hersteller

54,9

103,8

54,9

(157)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(158)

Ein Unternehmen darf die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (6) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(159)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ erhoben werden.

(160)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(161)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt werden.

(162)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 (TARIC-Code 7304299090) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd.

29,2

C171

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd.

54,9

C172

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd.

39,9

C173

Hengyang Valin MPM Co., Ltd.

48,2

C174

Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd.

41,4

C204

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

45,6

C998

Alle übrigen Hersteller

54,9

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Diese Anforderung gilt nicht für die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) 2016/1977 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Legt ein ausführender Hersteller in China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

i)

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Waren mit Ursprung in China im Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2015) nicht ausgeführt hat,

ii)

dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und

iii)

dass er die betroffene Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste im Anhang aufgenommen wird.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) 2016/1977 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1977 der Kommission vom 11. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 305 vom 12.11.2016, S. 1).

(3)  Chromgehalt höher oder gleich 0,5 % und geringer als 7 %. Chromgehalt höher oder gleich 7 % und geringer als 10,5 %. Diese Warentypen wurden in der Tabelle „Warenkennnummer“ (PCN-Tabelle) als Klassen 4 und 5 an der ersten Stelle der Warenkennnummer aufgeführt.

(4)  Rechtssache C-595/11; ABl. C 164 vom 8.6.2013, S. 6.

(5)  WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2015-7, WT/DS397/AB/RW vom 18. Januar 2016.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volkrepublik China

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Tianjin Pipe Manufacturing Co., Ltd.

C998

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd.

C998

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd

C998

Wuxi SP. Steel Tube Manufacturing Co., Ltd

C998

Zhangjiagang Tubes China Co., Ltd.

C998

TianJin TianGang Special Petroleum Pipe Manufacture Co., Ltd

C998

Shandong Zhongzheng Steel Pipe Manufacturing Co., Ltd.

C998


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