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Document 32017R0670

Delegierte Verordnung (EU) 2017/670 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse

C/2017/0403

OJ L 97, 8.4.2017, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/670/oj

8.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/670 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aromatisierte Weinerzeugnisse werden traditionell in der Union hergestellt, sind ein bedeutender Sektor für die Hersteller und die Verbraucher und stellen eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar. In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind die Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt. Außerdem wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse zu erlassen.

(2)

Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, betrügerische Praktiken zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern zu gewährleisten, sollten klar definierte Kriterien für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren Rechnung tragen.

(3)

Die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse sind in der Resolution OIV-OENO 439-2012 enthalten und sollten als Bezugsbasis für die Festlegung der in der Union zugelassenen Herstellungsverfahren dienen. Allerdings geht aus der Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse hervor, dass einige dieser Verfahren die traditionellen Herstellungsverfahren in der Union nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Sie sollten daher angepasst und ergänzt werden, um den Erfordernissen der Hersteller in Bezug auf die Herstellungsverfahren und den Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse besser gerecht zu werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse

Die zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.


ANHANG

Verzeichnis der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

Nr.

Herstellungsverfahren

Zweck

Bedingungen für die Anwendung

Vorschriften

1

Säuerung und Entsäuerung

Erhöhung oder Senkung des titrierten und des tatsächlichen Säuregehalts (Senkung oder Erhöhung des pH-Werts), um besondere organoleptische Eigenschaften zu erzielen und die Stabilität zu erhöhen.

Elektromembranbehandlung

Behandlung mit Kationenaustauschern

Für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung gelten die Vorschriften in Anlage 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (1) sinngemäß.

Für die Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung gelten die Vorschriften in Anlage 17 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

Für die Behandlung mit Kationenaustauschern gelten die Vorschriften in Anlage 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

2

Filtration und Zentrifugierung

Zielsetzung:

Transparenz der Erzeugnisse

biologische Stabilität durch die Abscheidung von Mikroorganismen

chemische Stabilität

Aromatisierte Weinerzeugnisse werden durch Filter geleitet, die Schwebstoffe und Stoffe in kolloidaler Lösung zurückhalten.

Die Filtration kann mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe, mit organischen und mineralischen Membranen, einschließlich semipermeabler Membranen, erfolgen.

 

3

Korrektur von Farbe und Geschmack

Anpassung der Farbe des Erzeugnisses

Erzielen besonderer organoleptischer Eigenschaften des Erzeugnisses

Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle)

Behandlung mit Polyvinylpolypyrrolidon

Aktivkohle: höchstens 200 g/hl

Polyvinylpolypyrrolidon: höchstens 80 g/hl

4

Erhöhung des Alkoholgehalts

Erhöhung des Alkoholgehalts

Wasserentzug durch:

Anreicherungstechniken wie Umkehrosmose

Gefrierkonzentrierung (Cryo) durch Ausfrieren und anschließende Entfernung des dabei gebildeten Eises

Erneute Gärung durch Zusatz von gärfähigem Zucker gemäß Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und anschließende Gärung durch die Zugabe von Reinzuchthefen

 

5

Senkung des Alkoholgehalts

Verringerung des Alkoholgehalts

Abtrennung von Ethanol mithilfe physikalischer Trennverfahren

Behandelte aromatisierte Weinerzeugnisse dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.

Die Verringerung des Alkoholgehalts kann bei aromatisierten Weinerzeugnisses nicht durchgeführt werden, wenn während der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses einer der folgenden Vorgänge stattgefunden hat:

Zusatz von Alkohol

Konzentration

erneute Gärung

6

Weinsteinstabilisierung

Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat sowie anderer Calciumsalze

Behandlung durch Elektrodialyse

Behandlung mit Kationenaustauscher, bei der der Ausgangswein durch eine Säule mit polymerisiertem Harz geleitet wird, das sich wie ein unlösliches Polyelektrolyt verhält und dessen Kationen mit Kationen aus der Umgebung ausgetauscht werden können.

Kühlung, bei der die Erzeugnisse auf eine niedrige Temperatur heruntergekühlt werden

Für die Behandlung durch Elektrodialyse gelten die Vorschriften in Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

Für die Behandlung mit Kationenaustauschern gelten die Vorschriften in Anlage 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

7

Mischung

Einstellung des endgültigen organoleptischen Profils von aromatisierten Weinerzeugnissen

Mischung von verschiedenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

 

8

Konservierung durch Wärme

Konservierung des Erzeugnisses durch Sicherstellung der mikrobiologischen Stabilität

Wärmebehandlungen, einschließlich der Pasteurisierung, Erhitzung auf eine zur Entfernung von Hefen und Bakterien erforderliche Temperatur

 

9

Klärung

Entfernung von unlöslichen Partikeln

Verwendung folgender Verarbeitungshilfsstoffe:

Speisegelatine

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen und Erbsen

Hausenblase

Kasein und Kaliumkaseinate

Eieralbumin

Bentonit

Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


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