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Document 32017R0238

Verordnung (EU) 2017/238 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

C/2017/0716

OJ L 36, 11.2.2017, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/238/oj

11.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/37


VERORDNUNG (EU) 2017/238 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2017

zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 (2) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Benzophenone-3 als UV-Filter in einer Konzentration von bis zu 6 Gew.- % in Sonnenschutzmitteln und von bis zu 0,5 Gew.- % in allen Arten kosmetischer Mittel zum Schutz der Formulierung kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, abgesehen von möglichen kontakt- und photoallergischen Reaktionen.

(2)

Die derzeitige Höchstkonzentration von 10 Gew.- % für Benzophenone-3 als UV-Filter in kosmetischen Mitteln sollte folglich auf 6 Gew.- % gesenkt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Anwendung der neuen Höchstkonzentration sollte erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Formulierungen ihrer Produkte in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte Unternehmen eine Frist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt werden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um konforme Produkte in Verkehr zu bringen und die Bereitstellung nicht konformer Produkte, die der neuen Höchstkonzentration nicht entsprechen, auf dem Markt einzustellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem 3. September 2017.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCP 1201/08.


ANHANG

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält Eintrag 4 folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Bedingungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN/XAN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„4

2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon

Benzophenone-3

131-57-7

205-031-5

 

6 %

Nicht mehr als 0,5 % zum Schutz der Produktformulierung

Enthält Benzophenone-3 (1)“


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