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Document 32017R0170
Commission Regulation (EU) 2017/170 of 30 January 2017 amending Annexes II, III and V to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for bifenthrin, carbetamide, cinidon-ethyl, fenpropimorph and triflusulfuron in or on certain products (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/170 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/170 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/0387
OJ L 30, 3.2.2017, p. 1–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/170 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Carbetamid und Triflusulfuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Bifenthrin, Cinidonethyl und Fenpropimorph sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Für Bifenthrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Im Hinblick auf den RHG für Chinakohl stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Papaya, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Rapssamen, Gerstenkörner, Maiskörner, Fruchtgewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Muskelfleisch von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen und für Geflügelleber zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Johannisbeeren, Knoblauch, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Bohnen mit Hülsen, Bohnen ohne Hülsen, Erbsen mit Hülsen und Erbsen ohne Hülsen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen der europäischen Interessenverbände und Handelspartner die RHG für Kräutertees in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. |
(3) |
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen zu senken. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Grünen Salat, Kraussalat, Chicorée, Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte sowie für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Grünkohl, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Estragon, Bohnen (getrocknet), Saflor, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürze (Früchte und Beeren), Zuckerrüben (Wurzel), Muskelfleisch, Fett, Leber und Niere von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(4) |
Für Cinidonethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Die Genehmigung von Cinidon-ethyl wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1134/2011 (5) nicht erneuert. Da Cinidonethyl in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, dürften auch keine Rückstände von Cinidonethyl in Pflanzen- oder Tiererzeugnissen zu erwarten sein. Dennoch hält es die Behörde für angemessen, die RHG für Cinidonethyl auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen. |
(5) |
Für Fenpropimorph legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (6). Bezüglich der RHG für Erdbeeren, Brombeeren und Porree stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Bananen, Karotten, Meerrettich/Kren, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckerrüben (Wurzel) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für dieses Erzeugnis sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(6) |
Für Triflusulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (7). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Rote Rüben, Chicorée, Zuckerrüben (Wurzel) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte zu senken. |
(7) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei den derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bifenthrin für Chinakohl ein Wert von 0,01 mg/kg und in Bezug auf Fenpropimorph für Erdbeeren, Brombeeren und Porree ein Wert von 0,01 mg/kg gelten. |
(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 23. August 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Carbetamid, Cinidonethyl und Triflusulfuron in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 23. August 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Bifenthrin in und auf allen Erzeugnissen außer Chinakohl und im Hinblick auf Fenpropimorph in und auf allen Erzeugnissen außer Erdbeeren, Brombeeren und Porree weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 23. August 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenthrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(4):4081.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for carbetamide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(7):4192.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cinidon-ethyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(7):4166.
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1134/2011 der Kommission vom 9. November 2011 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Cinidonethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 1).
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fenpropimorph according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(3):4050.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for triflusulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(7):4190.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang III werden die Spalten für Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron gestrichen. |
(3) |
In Anhang V wird folgende Spalte für Cinidonethyl eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F) |
= |
Fettlöslich |
Bifenthrin (Summe der Isomere) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein RHG von unter 0,1 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Informationen berücksichtigen, wenn diese bis zum 3. Februar 2019 vorliegen, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2020 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
Fenpropimorph (Summe der Isomere) (F)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fenpropimorph — Code-Nummer 1000000: Fenpropimorphcarbonsäure (BF 421-2), ausgedrückt als Fenpropimorph |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F) |
= |
Fettlöslich |
Carbetamid (Summe aus Carbetamid und seinem S-Isomer)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus, zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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Triflusulfuron (6-(2,2,2-Trifluorethoxy)-1,3,5-Triazin-2,4-diamin (IN-M7222) (A)
(A) |
= |
Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für den Metabolit 6-(2,2,2-Trifluorethoxy)-1,3,5-Triazin-2,4-diamin (IN-M7222) nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 3. Februar 2018 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit auf dem Markt bis zu diesem Datum sein Fehlen. |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Cinidonethyl
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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