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Document 32017R0141

Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

C/2017/0298

OJ L 22, 27.1.2017, p. 14–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/04/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 08/04/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/141/oj

27.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/141 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2017

zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 29. Oktober 2015 kündigte die Kommission nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) mit einer Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und in Taiwan (im Folgenden „betroffene Länder“) an.

(2)

Das Verfahren wurde eingeleitet auf Antrag des Defence Committee of the Stainless Steel Butt-welding Fittings Industry of the European Union (im Folgenden „Antragsteller“) vom 14. September 2015 im Namen von Herstellern, auf die zwischen 37 % und 48 %s der Gesamtproduktion der Union entfallen. Ein Hersteller teilte mit, dass er den Antrag ablehnt.

(3)

Bei Einleitung des Verfahrens waren somit die in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte erfüllt; dort heißt es wie folgt: „Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Unionsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware entfallen.“ Nach Einleitung der Untersuchung müssen die Voraussetzungen für die Antragstellung nicht für die Dauer der gesamten Untersuchung erfüllt sein. Der Gerichtshof hat dies für den Fall bestätigt, dass ein Unternehmen seine Unterstützung des Antrags zurückzieht; (4) Entsprechendes gilt für den Fall einer Änderung der Warendefinition.

(4)

In der Einleitungsphase erklärte eine der interessierten Parteien, die Kommission habe den Anteil der den Antrag unterstützenden Unionshersteller an der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union unzutreffend berechnet. Diese Partei war der Auffassung, dass auf die vom Antragsteller vertretenen Unternehmen nicht 43-49 % der Unionsproduktion entfallen könnten, da in dem früheren Fall bei einer ähnlichen Warendefinition auf acht Unternehmen 48 % der Unionsproduktion entfallen seien. Die Kommission stellte fest, dass die Warendefinition bei beiden Untersuchungen zwar tatsächlich ähnlich war, dass sich die genaue Warendefinition und der berücksichtigte Zeitraum bei dieser Untersuchung jedoch von der Warendefinition und dem berücksichtigten Zeitraum der früheren Untersuchung unterscheiden. Insoweit bestanden Unterschiede hinsichtlich der vorgenommenen Bewertungen und der Ergebnisse der Bewertungen (d. h. in dieser Untersuchung äußerten sich andere Unionshersteller als in der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchung; seinerzeit wurden die Unionshersteller ausgehend von der gleichartigen Ware der Untersuchung im Jahr 2012 ausgewählt). Im Aktenvermerk zur Repräsentativität vom 28. Oktober 2015 wurde die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 mit 8 600 t angegeben. Im Aktenvermerk zur Repräsentativität vom 9. November 2012 betreffend die im Jahr 2012 eingeleitete Untersuchung wurde die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union auf 21 600 t beziffert.

(5)

Die genannte interessierte Partei betrachtete ferner die Anzahl der den Antrag unterstützenden Unternehmen als gering (3 von 16 Unionsherstellern) und forderte die Kommission auf, zu prüfen, warum sich die übrigen Unionshersteller nicht geäußert hätten. In der Antwort auf diese Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Anzahl der Hersteller, die einen Antrag unterstützen, bei Einleitung eines Verfahrens nicht von Belang ist; maßgeblich ist nach Artikel 5 Absatz 4 ausschließlich der Anteil dieser Hersteller an der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union.

(6)

Außerdem stellte die interessierte Partei die Einbeziehung eines Unionsherstellers in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union in Frage, da dieser Unionshersteller Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit erheblich höherem Mehrwert fertige als die übrigen Unionshersteller. Die Untersuchung bestätigte allerdings, dass dieser Unionshersteller auch die gleichartige Ware herstellte und verkaufte und dass die Einbeziehung dieses Unionsherstellers somit gerechtfertigt war. In der Untersuchung wurden ausschließlich die Mengen derjenigen Ware dieses Herstellers berücksichtigt, die Gegenstand der Untersuchung ist. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, alle Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler und Verwender und ihre Verbände sowie die ausführenden Hersteller und die Behörden der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)

Die Kommission wandte sich auch an Hersteller in Brasilien, Indien, Malaysia, Korea, der Schweiz, Thailand und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“), die in der Einleitungsbekanntmachung als mögliche Vergleichsländer zur Feststellung eines Normalwerts für die VR China genannt wurden.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.3.   Stichprobenverfahren

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung erklärte die Kommission, dass sie in Anbetracht der Vielzahl der von der Untersuchung betroffenen Unionshersteller ihre Analyse auf eine vertretbare Zahl von Unionsherstellern beschränken werde. Bei Einleitung der Untersuchung meldeten sich die in Erwägungsgrund 2 genannten Hersteller: ein Unionshersteller und eine Gruppe von zwei in der Union ansässigen Tochterunternehmen, die die gleichartige Ware herstellten.

(12)

Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung beantragte ein weiterer Unionshersteller die Einbeziehung in die Stichprobe. Die vier mitarbeitenden Unionshersteller wurden in die Stichprobe einbezogen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 47 % der geschätzten gesamten Unionsproduktion, und die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet.

(13)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (die Springer GmbH) teilte der Kommission später mit, dass er nicht mehr mitarbeiten werde. Dieser Hersteller wurde in der Untersuchung daher nicht weiter berücksichtigt. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Schluss, dass auch die drei in der Stichprobe verbliebenen Unionshersteller, auf die etwa 43 % der geschätzten gesamten Unionsproduktion entfallen, für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ waren. Der genannte Unionshersteller teilte der Kommission ferner mit, dass er nicht nur Unionshersteller sei, sondern auch Waren eines chinesischen Herstellers im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einführe.

(14)

Außerdem prüfte die Kommission, wie sich der Ausschluss von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Flansch und mit geringer Rauheit (siehe Abschnitt 2.2) auf die Repräsentativität der Stichprobe auswirkte. Sie stellte fest, dass die Produktion von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Flansch und mit geringer Rauheit weder bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern noch im Hinblick auf die Gesamtproduktion der Union erheblich war und insoweit keine Auswirkung auf die Repräsentativität der bereits ausgewählten Stichprobe hatte.

(15)

Eine interessierte Partei erklärte, die übrigen Unionshersteller, die den Antrag nicht unterstützten, hätten Eurostat-Statistiken über den Handel innerhalb der Union zufolge ihre Verkaufsmengen im Zeitraum 2010-2015 gesteigert und zu höheren Preisen und in größeren Mengen verkauft.

(16)

Die Kommission analysierte die mögliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern unter Berücksichtigung aller Unionshersteller aufgrund der makroökonomischen Daten (siehe Erwägungsgründe 193 bis 207). Sie stellte fest, dass die betreffende Partei bei ihrer Analyse von den KN-Codes ausging, die nicht nur die betroffene Ware umfassen, sondern auch Waren, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Zudem bezieht sich die in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr genannte Menge im Allgemeinen nicht nur auf die Unionsproduktion, sondern auch auf Weiterverkäufe eingeführter Waren. Daher konnte keine Schlussfolgerung betreffend die Verkaufspreise oder die Mengen der Unionshersteller getroffen werden. In jedem Fall werden die mikroökonomischen Daten der Stichprobe als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union betrachtet. Dass diese Daten keine Zahlen der nicht zu den Antragstellern gehörenden Hersteller beinhalten, ist darauf zurückzuführen, dass diese Hersteller die Einbeziehung in die Stichprobe nicht beantragt haben.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(18)

Drei unabhängige Einführer übermittelten Informationen und stimmten einer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf diese drei Einführer entfielen insgesamt 10 % der geschätzten Mengen, die im Untersuchungszeitraum aus der VR China und aus Taiwan eingeführt wurden. Da die Kommission alle Einführer prüfen konnte, die sich gemeldet hatten, war die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Taiwan

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Taiwan in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Die Informationen über die Einleitung der Untersuchung und die Einleitungsbekanntmachung (die einen Stichprobenfragebogen enthielt) wurden an die zehn taiwanesischen Unternehmen geschickt, die im Antrag als Hersteller genannt worden waren, die die betroffene Ware in die Union ausführten. Außerdem wurde das Taipei Representative Office in der Europäischen Union ersucht, etwaige ausführende Hersteller zu benennen und/oder zu verständigen.

(20)

Vier ausführende Hersteller in Taiwan übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung verlangten Informationen und stimmten einer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der Anzahl der mitarbeitenden taiwanesischen ausführenden Hersteller wurde die Bildung einer Stichprobe nicht als erforderlich betrachtet.

(21)

Im Laufe der Untersuchung erklärten zwei der vier Unternehmen, dass sie zu einer weiteren Mitarbeit nicht mehr bereit seien. Die Kommission teilte diesen Unternehmen mit, dass nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können.

d)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und Anträge auf individuelle Ermittlung der Dumpingspanne

(22)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Außerdem wurde die Vertretung der Volksrepublik China in der Europäischen Union ersucht, etwaige ausführende Hersteller zu benennen und/oder zu verständigen.

(23)

Neun ausführende Hersteller in der VR China legten die erbetenen Informationen vor und beantragten ihre Einbeziehung in die Stichprobe. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine aus vier Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen bestehende Stichprobe, auf die im Untersuchungszeitraum etwa 79 % der Ausfuhren der in die Union ausführenden mitarbeitenden Hersteller und ca. 35 % der Gesamtausfuhren aus der VR China in die Union entfielen. Das Kriterium für die Auswahl der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen waren die Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes zur Stichprobenbildung konsultiert; entsprechende Stellungnahmen gingen nicht ein.

(24)

Im Laufe der Untersuchung erklärte eines der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dass es zu einer weiteren Mitarbeit nicht mehr bereit sei. Die Kommission teilte diesem Unternehmen mit, dass nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können.

(25)

Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“). Allerdings beantragten die fünf nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Wie in Erwägungsgrund 99 erläutert, wurde diesen Anträgen nicht stattgegeben.

1.4.   Fragebogenantworten

(26)

An die vier Unternehmen in Taiwan, die vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China, die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer wurden Fragebogen geschickt.

(27)

Antworten auf die Fragebogen gingen nur von zwei Unternehmen in Taiwan, drei in der VR China, drei Unionsherstellern und drei Einführern ein.

(28)

Nach der vorläufigen Unterrichtung ging auch eine Antwort von einem der Hersteller eines potenziellen Vergleichslands ein, der in der Schweiz ansässig ist.

1.5.   Kontrollbesuche

(29)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen/Verbänden wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller:

OSTP Sweden AB, Schweden

OSTP Finland OY, Finnland

Erne Fittings, Österreich

Unabhängiger Einführer:

Arcus Nederland BV, Niederlande

Ausführende Hersteller in Taiwan:

Ta Chen Stainless Pipes Co. Ltd, Taichung

King Lai Hygienic Materials Co. Ltd Tainan

Ausführende Hersteller in der VR China:

Suzhou Yuli Pipeline Industry Co. Ltd und die mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen, Suzhou, Jiangsu und Shanghai

Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd, Wenzhou

Zhejiang Good Fittings Co. Ltd, Wenzhou

(30)

Ein Kontrollbesuch wurde auch in den Räumlichkeiten der Schweizer Rohrbogen AG (Basel) durchgeführt, die als Hersteller eines potenziellen Vergleichslands betrachtet wurde. Dieser Kontrollbesuch erfolgte nach der vorläufigen Unterrichtung.

1.6.   Vorläufige Unterrichtung

(31)

Im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung beschloss die Kommission, keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war die noch andauernde Suche nach einem geeigneten Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller. Da keine Dumpingspanne für die VR China ermittelt wurde, konnte auch die Menge der kumulierten gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern nicht festgestellt werden. Die für die Analyse der verschiedenen Schadensindikatoren erforderlichen Daten zum Wirtschaftszweig der Union lagen zwar vor, doch sind für die Feststellung der Schädigung nach Artikel 3 der Grundverordnung Daten zu den Mengen und Preisen der gedumpten Einfuhren unverzichtbar. Daher erfolgte im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung keine Feststellung der Schädigung und entsprechend auch keine Feststellung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren.

(32)

Die vorläufige Unterrichtung der interessierten Parteien erfolgte am 13. Juli 2016. Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung gingen Vorbringen eines taiwanesischen ausführenden Herstellers, eines chinesischen ausführenden Herstellers, der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden „CCCMC“) und des Antragstellers ein. Diese Vorbringen werden in den folgenden Erwägungsgründen behandelt.

1.7.   Endgültige Unterrichtung

(33)

Die interessierten Parteien erhielten die endgültigen Feststellungen am 27. Oktober 2016. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, bis zum 16. November 2016 schriftliche Stellungnahmen zu übermitteln und/oder eine Anhörung bei der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(34)

Drei chinesische ausführende Hersteller, die CCCMC, zwei Unionshersteller und der Antragsteller übermittelten nach der endgültigen Unterrichtung Stellungnahmen; der Unionshersteller, der auch Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverfahrens einführte, beantragte eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten, und die CCCMC beantragte eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen.

(35)

Bei der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten beantragte der Unionshersteller, die nach der passiven Veredelung wiedereingeführten Waren von Zöllen zu befreien, da sie den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigten, weil es nur eine sehr geringe Überschneidung mit der Produktion der Antragsteller gebe; außerdem liege die Einführung von Zöllen angesichts des Status des Unionsherstellers als KMU, der Tatsache, dass der Unionshersteller zum Aufbau seines Werks Fördermittel aus EU-Strukturfonds erhalten habe, und der Tatsache, dass die Einführung von Zöllen das Ende seines Unternehmens bedeuten würde, nicht im Interesse der Union. Die Kommission forderte interessierte Parteien auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

(36)

Außerdem beantragte ein chinesischer ausführender Hersteller die Berichtigung seines (falsch geschriebenen) Namens, und ein Unionseinführer schlug eine genauere Warendefinition für „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit“ vor; dieser Vorschlag wurde von der Kommission akzeptiert.

(37)

Hinsichtlich der endgültigen Unterrichtung erklärten zwei chinesische ausführende Hersteller und die CCCMC, die von der Kommission gesetzte Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen interessierter Parteien sei nicht angemessen; innerhalb dieser Frist könnten die in der endgültigen Unterrichtung erstmals vorgelegten Daten und Erwägungen nicht vollständig und umfassend behandelt werden. Dies wurde als schwerwiegende Verletzung der Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in diesem Verfahren betrachtet.

(38)

Die Kommission wies darauf hin, dass nach Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitete Antidumpingverfahren unter Wahrung strenger Fristen durchgeführt werden. Die in Rede stehenden interessierten Parteien haben die Unterrichtung über den Beschluss der Kommission, auf die Einführung vorläufiger Maßnahmen zu verzichten, und den Vorschlag der Kommission hinsichtlich der Einführung endgültiger Maßnahmen erhalten und ihnen wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung muss die Kommission nach der endgültigen Unterrichtung eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Stellungnahme setzen. Mit einer Frist von 22 Tagen wurde diese Voraussetzung erfüllt. Keine der interessierten Parteien hat eine Verlängerung dieser Frist beantragt. Außerdem wird betont, dass im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung keine weiteren Daten offengelegt werden konnten, nicht nur hinsichtlich der Feststellung eines Dumpings seitens der VR China, sondern auch betreffend eine etwaige Schädigung. Da keine Dumpingspanne für die VR China ermittelt wurde, konnte auch die Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht festgestellt werden. Die für die Analyse der verschiedenen Schadensindikatoren erforderlichen Daten zum Wirtschaftszweig der Union liegen zwar vor, doch sind für die Feststellung der Schädigung nach Artikel 3 der Grundverordnung. Daten zu den Mengen und Preisen der gedumpten Einfuhren unverzichtbar. Aus diesem Grund erfolgte im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung keine Feststellung einer etwaigen Schädigung. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Nach Stellungnahmen und Anträgen einiger interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung legte die Kommission weitere Daten und Informationen offen. Diese Bereitstellung zusätzlicher Informationen erfolgte am 25. November 2016. Daraufhin gingen Vorbringen von zwei chinesischen ausführenden Herstellern und von der CCCMC sowie vom Antragsteller und von drei Unionseinführern ein.

(40)

Nach der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten beantragte der Antragsteller, die von einem der Unionshersteller beantragte Befreiung für den passiven Veredelungsverkehr (siehe Erwägungsgrund 35) nicht zu gewähren, da der in Rede stehende Unionshersteller auch die in China hergestellte betroffene Ware einführe. Entgegen der Darstellung im Vorbringen dieses Herstellers konkurrierten die Waren dieses Herstellers mit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware. In der genannten Anhörung erläuterte der Antragsteller ferner, dass die meisten Händler in der Union Waren lagerten, die sowohl nach EN/DIN als auch nach ASME/ANSI zertifiziert seien. Entgegen der Darstellung eines der Händler seien auch nach unterschiedlichen Normen zertifizierte Waren durchaus gegeneinander austauschbar.

(41)

Zwei chinesische ausführende Hersteller und die CCCMC bekräftigten erneut ihre Vorbringen insbesondere hinsichtlich der nicht erfolgten Unterrichtung über Feststellungen in Bezug auf eine Schädigung im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung, die durch den Mangel an Datenmaterial nicht zu rechtfertigen sei.

(42)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Schlussfolgerungen zu Schadensindikatoren erst offengelegt werden können, wenn die Menge der gedumpten Einfuhren bestimmt wurde. In diesem besonderen Fall wurde bei der vorläufigen Sachaufklärung für die VR China keine Dumpingermittlung durchgeführt. Dass die Rohdaten für die Schadensindikatoren erhoben wurden, bedeutet nicht, dass auch eine Schlussfolgerung zu den Schadensindikatoren gezogen werden konnte. Die Kommission sorgte für eine angemessene Unterrichtung im Sinne des Artikels 20 der Grundverordnung. Sie ist der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte dieser interessierten Parteien gewahrt wurden.

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(43)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

(44)

Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(45)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärten mehrere interessierte Parteien, die Kommission hätte statt des Zeitraums von 2012 bis zum UZ den Zeitraum von 2010 bis zum UZ berücksichtigen müssen. Die Kommission berücksichtigt üblicherweise einen Zeitraum von vier Jahren bei der Untersuchung von Schadenstrends. Die Parteien haben keine Belege dafür vorgelegt, dass der berücksichtigte Zeitraum unangemessen gewesen wäre.

(46)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung bekräftigten zwei chinesische ausführende Hersteller und die CCCMC erneut ihre Vorbringen bezüglich des zur Ermittlung von Schadenstrends berücksichtigten Zeitraums. Wie bereits erläutert, berücksichtigt die Kommission — unter Nutzung ihres großen Ermessensspielraums bei Handelsschutzuntersuchungen — bei der Bewertung der Schädigung üblicherweise einen Zeitraum von vier Jahren. Außerdem haben die interessierten Parteien keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, die für die Kommission Anlass gewesen wären, von dieser üblichen Praxis abzuweichen. Im Übrigen wurde die Sache, (5) auf die die interessierten Parteien Bezug nahmen, durch die Rücknahme des Antrags beendet. Daher wurde die Schädigung in dieser Sache nicht ermittelt. Zudem bezieht sich diese Untersuchung auf eine andere Ware als die Ware, die Gegenstand der damaligen Untersuchung war. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(47)

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer Rauheit von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90.

(48)

Sie wird hauptsächlich durch Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt. Die betroffene Ware dient zum Zusammenfügen von Rohren aus nicht rostendem Stahl und wird in unterschiedlichen Formen verwendet (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T-Stücke, Verschlussstücke usw.).

(49)

Sie kommt in zahlreichen Abnehmerindustrien und für vielfältige Endanwendungen zum Einsatz. Als Beispiele seien genannt:

petrochemische Industrie;

Getränke- und Lebensmittelherstellung und Pharmaindustrie;

Schiffbau;

Energieerzeugung, Kraftwerke;

Bauten und Industrieanlagen.

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte einer der Unionshersteller, Rohrverschlussstücke müssten von der Warendefinition ausgenommen werden, da sie nicht durch Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt würden.

(51)

Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass die betroffene Ware „hauptsächlich“, aber nicht „ausschließlich“ durch Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Rohrverschlussstücke aus markttechnischer Sicht Rohren zugerechnet und entsprechend in den Katalogen der Hersteller eingeordnet werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärten mehrere Parteien, dass die eingeführten Waren und die Unionsproduktion technisch nicht gegeneinander austauschbar seien, da unterschiedliche technische Normen (d. h. EN/DIN und ASME/ANSI) zugrunde gelegt würden, bzw. dass nach EN/DIN-Normen hergestellte Waren von der Warendefinition ausgenommen werden sollten.

(53)

Erstens ist festzuhalten, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller Waren nach beiden Typen technischer Normen herstellen. Dies gilt auch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Außerdem werden für die Herstellung nach unterschiedlichen Normen dieselben Maschinen im selben Produktionsprozess eingesetzt.

(54)

Zweitens haben die Untersuchung und eine Anhörung des Unionsherstellers, der auch Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einführt, gezeigt, dass die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften von nach EN/DIN-Normen und nach ASME/ANSI-Normen zertifizierten Waren vergleichbar sind. Aufgrund von Normen sind u. U. geringfügige Unterschiede hinsichtlich der Stärken und der Belastbarkeit erforderlich; diese Unterschiede sind aber je nach Warentyp unterschiedlich ausgeprägt, und bei vielen Warentypen bestehen erhebliche oder vollständige Überschneidungen.

(55)

Drittens konkurrieren beide Warentypen miteinander. Bei bestimmten Vorhaben sehen die Spezifikationen zwar die Zugrundelegung von EN/DIN- oder ASME/ANSI-Normen vor; wenn die Ingenieure aber tatsächlich über die zu berücksichtigende Norm entscheiden, stehen die beiden Spezifikationen in Konkurrenz zueinander. Dies wird etwa daran deutlich, dass die Berücksichtigung von EN/DIN- und ASME/ANSI-Normen je nach historischen Gegebenheiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich gehandhabt wird; bei neuen Vorhaben steht jedoch überall in der Union nichts einer beliebigen Entscheidung für die eine oder andere Norm entgegen.

(56)

Und schließlich besteht sogar nach der Entscheidung für eine Norm ein unmittelbarer Wettbewerb bei deckungsgleichen Normen; dies ist bei bestimmten Warentypen der Fall.

(57)

Außerdem sind ungeachtet ausdrücklicher Aufforderungen an den mitarbeitenden Einführer keine Beweise bei der Kommission eingegangen, die belegt hätten, dass die gleichartige Ware und die betroffene Ware nicht miteinander konkurrieren.

(58)

Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(59)

Nach weiteren Unterrichtungen bestätigten mehrere interessierte Parteien einschließlich eines unabhängigen Einführers diese im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen. Diese interessierten Parteien bekräftigten erneut, dass ASME/ANSI- und EN/DIN-Normen in erheblichem Umfang austauschbar sind. Zudem erklärte eine interessierte Partei, Anbieter von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken lieferten doppelt zertifizierte Waren, und diese doppelten Zertifizierungen könne jeder Hersteller der betroffenen Ware erhalten. Diese interessierte Partei erläuterte ferner, dass die Lagerbestände der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware bei den meisten Händlern doppelt zertifiziert seien.

(60)

Da keine weiteren Vorbringen bezüglich der Normen für die Ware übermittelt wurden, wurde der Einwand zurückgewiesen, die betroffene Ware und die gleichartige Ware hätten je nach zugrunde liegender ASME/ANSI- oder EN/DIN-Norm separat analysiert werden müssen.

2.2.   Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

2.2.1.   Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit

(61)

Drei unabhängige Einführer, die CCCMC und zwei chinesische ausführende Hersteller waren der Auffassung, bei der Warendefinition werde nicht hinreichend zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für die Industrie und Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für den Sanitärbereich unterschieden, obwohl diese Waren unterschiedlich beschaffen seien. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass vom Wirtschaftszweig der Union keine Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich hergestellt würden und dass insoweit ausschließlich Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für die Industrie Gegenstand dieses Antidumpingverfahrens sein sollten.

(62)

In einer gemeinsamen Anhörung legten die drei unabhängigen Einführer Beweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen vor und erläuterten ausgehend von den materiellen Eigenschaften, der Verpackung, der Endanwendung und dem Preisniveau mehrere wesentliche Unterschiede zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für die Industrie und Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für den Sanitärbereich.

(63)

Dem Unterschied musste mit einer Neudefinition der materiellen Eigenschaften Rechnung getragen werden; eine geeignete Unterscheidung konnte aufgrund der Oberflächenrauheit der Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke getroffen werden. Statt der Bezeichnung „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich“ sollte von „Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geringer Rauheit, d. h. von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken gesprochen werden, deren Oberfläche eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 μm aufweist. Diese Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke werden in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, in der Halbleiterindustrie, in der Pharmaindustrie und in der Gesundheitsindustrie verwendet“.

(64)

Hinsichtlich der Glattheit und der Beschaffenheit der Oberflächen bestehen wesentliche Unterschiede. Die Enden von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geringer Rauheit sind in der Regel rechtwinklig abgeschnitten (also nicht abgeschrägt); außerdem haben sie gewöhnlich geringere Wandstärken und kleinere Außendurchmesser. Es scheinen weder separate Normen zu bestehen noch scheint es so zu sein, dass es sich bei den Ausgangserzeugnissen für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit immer um kaltgewalzte oder kaltgezogene Rohre handelt (im Unterschied zu warmgewalzten Rohren bei Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit hoher Rauheit). Und schließlich werden Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit einzeln in Plastikbeutel verpackt, während Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit hoher Rauheit als Massenware in Kartons verpackt werden.

(65)

Die Waren sind nicht gegeneinander austauschbar: Industrien, die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit verwenden, können aufgrund der hygienischen Anforderungen keine Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit hoher Rauheit verwenden, und Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit sind nicht für Anwendungen geeignet, bei denen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit hoher Rauheit zum Einsatz kommen, da Erstere zum einen weniger druck- und hitzebeständig und zum anderen teurer sind. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Kilopreise von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geringer Rauheit durchschnittlich zwei- bis dreimal höher sind. Der Mehrpreis ist in erster Linie auf den größeren Arbeitsaufwand beim Polieren und bei der zusätzlichen Qualitätskontrolle zurückzuführen.

(66)

Da zum Zeitpunkt der Anhörung bereits Fragebogen verschickt worden waren, konnte keine grundlegende Änderung der Warenkontrollnummer (product code number — PCN) mehr vorgenommen werden. Allerdings konnte durch die Aufnahme des Kriteriums der „Rauheit“ zur Beschreibung der materiellen Eigenschaften in eine weitere Spalte der Transaktionstabelle und durch die Einfügung eines zusätzlichen Kriteriums in die Produktionskostentabelle in der Fragebogenantwort zwischen den beiden Arten von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken unterschieden werden. Sowohl der Wirtschaftszweig der Union als auch die Unionseinführer stimmten schließlich der Auffassung zu, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, deren Oberfläche eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 μm aufweist, nicht als betroffene Ware zu betrachten sind. Daher gelangten die Kommissionsdienststellen im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluss, dass diese Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke von der Untersuchung auszunehmen sind.

(67)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erklärte einer der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit dürften nicht von der Warendefinition ausgenommen werden. Das betreffende Unternehmen zog auch die Vorbringen interessierter Parteien bezüglich der unterschiedlichen materiellen Eigenschaften, der Verpackungsmaterialien, der Kosten und Preise und der nicht gegebenen Austauschbarkeit zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geringer und mit hoher Rauheit in Zweifel. In Taiwan wurde die Frage der unterschiedlichen materiellen Eigenschaften, Verpackungsmaterialien und Preise von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geringer und mit hoher Rauheit vor Ort geprüft, und das Bestehen der Unterschiede bestätigt. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

2.2.2.   Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch

(68)

Ein chinesisch-taiwanesischer ausführender Hersteller erklärte, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch, d. h. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, die mit einem Flansch abschließen, nach der Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht als betroffene Ware zu betrachten seien.

(69)

Die Form des Abschlusses der Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ist entscheidend dafür, wie die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Rohren verbunden werden. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen und Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch werden mit unterschiedlichen Verfahren hergestellt. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen werden mit einem Schweißverfahren hergestellt; Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch hingegen werden mit Schellen befestigt und geschraubt. Außerdem heißt es in den Erläuterungen der KN-Codes der Warendefinition, dass die Enden von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Schweißen rechtwinklig abgeschnitten oder abgeschrägt sein sollten, um das Zusammenschweißen mit den Rohren zu erleichtern.

(70)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Produktion von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Flansch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, weil Ausgangserzeugnisse in größeren Mengen benötigt werden und weil der Produktionsprozess aufwendiger ist. Im Hinblick auf den Produktionsprozess können Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen als Halbzeug für die Herstellung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Flansch betrachtet werden.

(71)

Der Wirtschaftszweig der Union bestätigte die Auffassung, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch ein eigenes Produkt seien und insoweit ein Ausschluss aus der Warendefinition gerechtfertigt sei.

(72)

Daher gelangten die Kommissionsdienststellen bereits im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluss, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch aus der Untersuchung auszunehmen seien. Diese Schlussfolgerung wurde durch keinerlei Stellungnahmen interessierter Parteien in Zweifel gezogen und wird daher aufrechterhalten.

2.3.   Gleichartige Ware

(73)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen und für dieselben grundlegenden Verwendungen eingesetzt werden:

a)

die betroffene Ware,

b)

die in Taiwan hergestellte und auf dem Inlandsmarkt in Taiwan (das auch als Vergleichsland für die VR China betrachtet wurde — siehe Erwägungsgrund 105) verkaufte Ware,

c)

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und dort verkaufte Ware.

(74)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Taiwan

3.1.1.   Einführung

(75)

Wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, arbeiteten nur zwei taiwanesische Unternehmen an der Untersuchung mit und sandten den vollständig ausgefüllten Antidumping-Fragebogen zurück. Die Verkäufe dieser Unternehmen hatten im Untersuchungszeitraum einen Anteil von 36 % an den Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in die Union.

(76)

Eines der mitarbeitenden Unternehmen stellte hauptsächlich Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke her, die nicht unter die geänderte Warendefinition fallen (siehe Erwägungsgründe 61 bis 71) (Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, deren Oberfläche eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 μm aufweist, und/oder Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch). Dieser Hersteller verkaufte die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum nicht im Inland.

(77)

Das zweite mitarbeitende Unternehmen produziert hingegen in großem Umfang die meisten Standardausführungen von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die Gegenstand der Untersuchung sind. Das Unternehmen stellt die Ware ausgehend von geschweißten Rohren ausschließlich aus den Stahlsorten 304 und 316 her und beschränkt sich auf die Produktion von Winkel- und T-Stücken (sowie auf T-Stücke ausschließlich mit dem Durchmesser der Haupt- und Abgangsrohre, die jedoch nicht geschweißt, sondern aus einem einzigen Rohrstück hergestellt werden, das in der Mitte so „heruntergezogen“ wird, dass ein T-Stück entsteht). Der Hersteller verkaufte die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum nicht im Inland.

3.1.2.   Normalwert

(78)

Da die gleichartige Ware im Inland nicht verkauft wurde, wurden die Normalwerte für die beiden taiwanesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung festgestellt, indem zu den Durchschnittskosten der Herstellung der betroffenen Ware die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und ein angemessener Gewinn hinzugerechnet wurden.

(79)

Im Falle des ersten mitarbeitenden Unternehmens wurden die VVG-Kosten und der Gewinn nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt, d. h. anhand der Beträge, die der betreffende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet — im vorliegenden Fall bei den Inlandsverkäufen von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, deren Oberfläche eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 μm aufweist.

(80)

Im Falle des zweiten mitarbeitenden Unternehmens waren keine eigenen Inlandsverkäufe für die gleichartige Ware oder die gleiche allgemeine Warengruppe zu verzeichnen; daher kam Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung zur Anwendung. Bei der Feststellung des Normalwerts ging die Kommission von denselben Werten für VVG-Kosten und für den Gewinn aus wie beim ersten Unternehmen, da dies die einzigen verfügbaren und geprüften Daten waren, und legte die Verkäufe der gleichen Warengruppe auf dem taiwanesischen Markt zugrunde.

(81)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der zweite taiwanesische ausführende Hersteller einige Einwände gegen die Zugrundelegung der Daten des ersten taiwanesischen Herstellers bei der Feststellung des Normalwerts. Erstens erklärte das Unternehmen (auf der Grundlage der nichtvertraulichen Fassung der seitens des anderen Herstellers übermittelten Fragebogenantwort und nach dessen Antworten auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen), dass der erste Hersteller keineswegs als ausführender Hersteller betrachtet werden könne, da er nur Warentypen herstelle und in die Union ausführe, die aus der Warendefinition ausgenommen seien (d. h. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit und Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch). Zweitens war das Unternehmen der Auffassung, dass die Zugrundelegung der VVG-Kosten eines einzigen Unternehmens zur Feststellung des Normalwerts eines anderen Unternehmens der Feststellung des WTO-Berufungsgremiums (6) widerspreche, dass der Normalwert nicht aufgrund der VVG-Kosten eines einzigen Unternehmens ermittelt werden könne.

(82)

In Reaktion auf diese Vorbringen stellte die Kommission bei Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des in Rede stehenden Unternehmens fest, dass im UZ ein Teil der Produktionsmenge und der in die Union ausgeführten Verkaufsmenge des Unternehmens (nämlich Vakuum-Rohrformstücke, -Rohrverschlussstücke und -Rohrverbindungsstücke mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung zur Herstellung einer Oberflächenrauheit von mehr als 0,8 μm) unter die Warendefinition dieser Untersuchung fällt. Daher wurde das Unternehmen als ausführender Hersteller der betroffenen Ware betrachtet und für dieses Unternehmen eine Dumpingspanne berechnet. Dabei ist zu betonen, dass das in Rede stehende Unternehmen diesen Warentyp im UZ auf dem taiwanesischen Inlandsmarkt nicht verkaufte; diese Tatsache wirkt sich auf die Methode der Feststellung des Normalwerts für die beiden taiwanesischen ausführenden Hersteller aus (siehe Erwägungsgründe 79 und 80). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums, auf die die interessierte Partei verwiesen hat, für die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung genannte Situation galt, d. h. für die Zugrundelegung des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten anderer Hersteller im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands. In dieser Sache beruhte die Feststellung des Normalwerts jedoch auf Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung, nach dem die VVG-Kosten anhand „jeder anderen vertretbaren Methode [festgesetzt werden können], sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen“. Daher erhält die Kommission ihren Beschluss hinsichtlich der Quelle der zur Feststellung des Normalwerts herangezogenen Daten aufrecht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auch die alternative Datenquelle zur Bestimmung der VVG-Kosten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts geprüft hat, nämlich die von dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland Schweiz übermittelten Daten. Die betreffende Zahl wurde nicht für den UZ vorgelegt; es wird jedoch bestätigt, dass sie sich in den Finanzjahren 2014 und 2015 im Bereich von 8-12 % bewegte; diese Zahl ist den berichtigten VVG-Kosten vergleichbar, die schließlich für die Berechnung herangezogen wurden (siehe Erwägungsgrund 86).

(83)

Ferner erklärte der taiwanesische ausführende Hersteller in seinem Vorbringen, dass die kritischen Daten für die Feststellung des Normalwerts nicht in angemessener Weise offengelegt wurden. Aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen konnten die in den Berechnungen zugrunde gelegten Werte für die VVG-Kosten, den Gewinn und die Kostenberichtigungen in diesem Fall nicht offengelegt werden. Das Unternehmen, das seine eigenen Herstellkosten kannte, konnte die insgesamt vorgenommene durchschnittliche Berichtigung leicht abschätzen. Allerdings forderte dieses Unternehmen die Offenlegung der konkreten Zahlen unter Berücksichtigung bestimmter Berechnungselemente, nämlich der Höhe der VVG-Kosten und des Gewinns, der normalen Wertberichtigungen für Kosten und Preise und der MwSt.-Berichtigung für den Normalwert.

(84)

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass genaue Zahlen zu VVG-Kosten, Gewinn und Kostenberichtigungen bei der Feststellung des Normalwerts nicht offengelegt werden können, weil die Daten von einem einzigen Unternehmen stammen, das ein taiwanesischer Wettbewerber des Unternehmens ist, das diese Informationen verlangt, und weil dieses Unternehmen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen um eine vertrauliche Behandlung der Daten ersucht hat. Dieses Ersuchen ist offenkundig berechtigt. Die wichtigsten in der endgültigen Berechnung verwendeten Zahlen, d. h. die VVG-Kosten und der Gewinn, werden in Erwägungsgrund 86 als Spannen angegeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Kostenberichtigungen nur in sehr geringem Umfang vorgenommen wurden und sich nur unwesentlich auf den Normalwert und die Dumpingspanne ausgewirkt haben. Preisberichtigungen wurden nicht vorgenommen, da bei der Berechnung des Normalwerts keine Inlandspreise verwendet wurden. Außerdem wurde der Normalwert für Taiwan nicht berücksichtigt.

(85)

Und schließlich bezeichnete dieses Unternehmen die VVG-Kosten und den Gewinn des Wettbewerbers als für das eigene Unternehmen nicht repräsentativ. Der andere taiwanesische Hersteller produziere nur in geringem Umfang und verkaufe Waren mit einem hohen Spezialisierungsgrad; im eigenen Unternehmen hingegen würden Standardwaren in Massenproduktion hergestellt.

(86)

Tatsächlich ergaben die Kontrollbesuche, dass die beiden Unternehmen unterschiedliche Waren herstellen und verkaufen, und dass insoweit auch die VVG-Kosten unterschiedlich strukturiert sind. Daher beschloss die Kommission, die für die Feststellung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten bei diesem zweiten Unternehmen um den Anteil der durch die Qualitätskontrolle bedingten Arbeitskosten und der FuE-Kosten zu reduzieren. Daraus ergab sich eine Verringerung der Berichtigung der VVG-Kosten auf 7-13 %, ausgedrückt als Prozentanteil des Umsatzes, und entsprechend eine Reduzierung der individuellen Dumpingspanne dieses Unternehmens. Gleichzeitig bewertete die Kommission die zur Feststellung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne (1-5 % des Umsatzes) als angemessen. Letztlich belief sich die Berichtigung der Herstellkosten bei der Berechnung des Normalwerts des in Rede stehenden ausführenden Herstellers auf 15,36 %.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(87)

Die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern in der Union ab.

(88)

Die Ausfuhrpreise wurden nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland verkauften betroffenen Ware ermittelt.

3.1.4.   Vergleich und Dumpingspanne

(89)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(90)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(91)

So wurden Berichtigungen für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Insgesamt bewegten sich die Berichtigungen im Bereich 1-10 %; dabei wurden die von den taiwanesischen ausführenden Herstellern genannten und vor Ort geprüften tatsächlichen Zahlen zugrunde gelegt. Diese Zahlen wurden von den taiwanesischen Unternehmen für die relevanten Kostenpositionen angegeben und diesen in den besonderen Unterrichtungen offengelegt.

(92)

Bei der Berechnung lehnte die Kommission eine von einer interessierten Partei geforderte Berichtigung für Währungsumrechnungen ab. Die betreffende Partei hatte die Kommission aufgefordert, statt des Wechselkurses vom Tag der Rechnungsstellung den Wechselkurs vom Tag der Zahlung zugrunde zu legen. Nach der Grundverordnung wird normalerweise das Datum der Rechnung zur Ermittlung des Wechselkurses herangezogen; in außergewöhnlichen Fällen kann ein früheres Datum (beispielsweise das Datum des Kaufauftrags) herangezogen werden. Die Grundverordnung bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die Zugrundelegung eines Datums nach dem Datum der Rechnung. Am Tag der Rechnungsstellung ist der Preis nämlich festgelegt, und das Unternehmen hat keinen Einfluss mehr auf ein mögliches Dumping. Selbst wenn (hypothetisch) ein späteres Datum herangezogen werden könnte, hätte der Antragsteller, wie bereits in der vorläufigen Unterrichtung erläutert, nicht nachgewiesen, dass die zusätzliche Bedingung, nämlich anhaltende Wechselkursschwankungen, gegeben gewesen wäre.

(93)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jedes mitarbeitende Unternehmen der für jeden Typ der gleichartigen Ware ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(94)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Festgestellte Dumpingspanne (%)

King Lai Hygienic Materials Co. Ltd

0,0

Ta Chen Stainless Pipes Co. Ltd

5,1

(95)

Bei nicht mitarbeitenden Herstellern musste die Kommission sich nach Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung auf anderweitig verfügbare Daten stützen. Wenn ausführende Hersteller nicht zur Mitarbeit bereit sind, brauchen sie unternehmensspezifische Daten nicht weiterzugeben, die als Grundlage für ihr tatsächliches Ausfuhrverhalten herangezogen werden könnten, und die Kommission muss diesbezüglich von den besten verfügbaren Daten ausgehen. In ihrer Beschlusspraxis unterscheidet die Kommission in diesem Zusammenhang zwischen Untersuchungen mit hoher Mitarbeit (d. h. mehr als 80 % der gemeldeten Ausfuhren in die Union) und Untersuchungen mit geringer Mitarbeit (höchstens 80 %). In dieser Sache lag der Grad der Mitarbeit erheblich unter der Quote von 80 %. In diesen Fällen stellt die Kommission fest, dass die höchste Dumpingspanne der mitarbeitenden Hersteller keinen guten Näherungswert für die Dumpingspanne der nicht mitarbeitenden Hersteller bietet, da einer der Gründe dafür, dass so viele Hersteller nicht zur Mitarbeit bereit waren, darin bestanden haben dürfte, dass diesen Herstellern bewusst war, dass ihre Dumpingspannen deutlich über den Dumpingspannen der mitarbeitenden Hersteller liegen würden. Dass die Mitarbeit in dieser Sache während der Untersuchung eingestellt wurde, spricht für die Richtigkeit dieser Vermutung. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die höchste festgestellte Dumpingspanne eines für die Mengen repräsentativen Warentyps des dumpenden ausführenden Herstellers (d. h. eines Warentyps, auf den mehr als 10 % der Ausfuhren in die Union entfallen) der Dumpingspanne der nicht mitarbeitenden Hersteller am nächsten kommt.

(96)

Nach der Berichtigung der VVG-Kosten für die Berechnung der Dumpingspanne des mitarbeitenden taiwanesischen ausführenden Herstellers (siehe Erwägungsgrund 86) liegt die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, bei 12,1 %.

(97)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der Antragsteller diesbezüglich, dass der residuale Zollsatz für Taiwan aufgrund des Antrags festgelegt werden müsse und sich auf 34,8 % belaufen sollte. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die meisten taiwanesischen Hersteller der betroffenen Ware lehnten eine Mitarbeit in voller Absicht ab, damit die Kommission für die Berechnung des Normalwerts nicht von ihren Inlandsverkäufen ausgehen könne. Dem Antragsteller zufolge sollte daher die Normalwertberechnung des Antrags, die auf den Inlandspreisen in Taiwan beruhte, als beste verfügbare Information herangezogen werden.

(98)

Zu dem erläuterten Vorbringen ist festzustellen, dass die Kommission bei der Berechnung des residualen Zollsatzes für Taiwan von den besten verfügbaren Informationen ausgeht und sich dabei auf die in der Untersuchung erfassten und geprüften Daten stützt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.2.   Volksrepublik China

3.2.1.   Vergleichsland

(99)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln. Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller stellte einen MWB-Antrag.

(100)

Der Antragsteller schlug die USA als mögliches Vergleichsland vor. Nach den vorliegenden Informationen wird die gleichartige Ware weltweit sin mehreren weiteren Ländern hergestellt, u. a. in Brasilien, Indien, Japan, Malaysia, Korea, der Schweiz und Thailand. Diese Länder wurden alle als mögliche Vergleichsländer berücksichtigt.

(101)

Zu allen bekannten Herstellern (52) der gleichartigen Ware in den genannten Ländern wurde Kontakt aufgenommen; keiner war jedoch zur Mitarbeit bereit. Nur ein malaysisches Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit, übermittelte aber unzureichende Informationen. Das Unternehmen konnte keine Daten zu Kosten und Inlandspreisen je PCN vorlegen. Daher konnten die unzureichenden Daten nicht zur Feststellung des Normalwerts herangezogen werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das in Rede stehende malaysische Unternehmen eine Vor-Ort-Kontrolle der übermittelten Daten abgelehnt hat.

(102)

In einem späteren Stadium der Untersuchung äußerte sich ein Schweizer Hersteller als Hersteller eines möglichen Vergleichslands und erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Das Unternehmen übermittelte die geforderten Fragebogenantworten, und anschließend erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle. In Anbetracht der gemessen an der beträchtlichen Produktpalette der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller eher beschränkten Auswahl der von diesem Unternehmen hergestellten Warentypen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von dem Schweizer Unternehmen übermittelten Daten zur Feststellung des Normalwerts der chinesischen ausführenden Hersteller nicht geeignet wäre. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nur 4,6 % der von chinesischen Herstellern in die Union ausgeführten Warentypen, auf die 4,2 % der chinesischen Ausfuhrmenge entfallen, unmittelbar den Warentypen des Schweizer Herstellers entsprachen. Im Falle von Taiwan, das letztlich als Vergleichsland herangezogen wurde, lag die Quote der unmittelbaren Übereinstimmung für die von den chinesischen Herstellern in die Union ausgeführten Warentypen bei 7,7 % und für die Ausfuhrmenge bei 11,1 %.

(103)

Daher beschloss die Kommission ungeachtet der anfänglichen Vorbringen der Antragsteller, denen zufolge taiwanesische Hersteller hauptsächlich Typen von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken herstellten, bei denen geschweißte Rohre als Ausgangserzeugnisse zum Einsatz kämen (im Gegensatz zu chinesischen Herstellern, die überwiegend nahtlose Rohre verwendeten), und vorbehaltlich der Untersuchung, Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen. Dieselbe Begründung wurde auch von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgetragen. Die CCCMC vertrat in ihrem Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung die Auffassung, die taiwanesischen Daten zu den Herstellkosten seien als Grundlage für die Feststellung des Normalwerts besser geeignet als Daten der Unionshersteller, die in der vorläufigen Unterrichtung von der Kommission als alternative Möglichkeit in Betracht gezogen wurden.

(104)

Taiwan wurde als angemessenes Vergleichsland betrachtet, weil die übermittelten Daten entgegen der Darstellung seitens der Antragsteller und ungeachtet der Verwendung anderer Ausgangserzeugnisse durchaus eine geeignete Zurechnung der Kosten zu den unterschiedlichen Merkmalen der einzelnen PCN ermöglichten. Mit mindestens zehn bekannten inländischen Herstellern der betroffenen Ware besteht auf dem taiwanesischen Markt ein ausgeprägter Wettbewerb; dieser ausgeprägte Wettbewerb kommt auch in dem hohen Anteil an Einfuhren aus mehreren Ursprungsländern bei relativ niedrigen Zöllen (7,5-10 %) zum Ausdruck.

(105)

Aus den genannten Gründen beschloss die Kommission, Taiwan als Vergleichsland für die VR China heranzuziehen.

(106)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezeichneten zwei chinesische ausführende Hersteller und die CCCMC die Auswahl Taiwans als Vergleichsland als unangemessen, da die zugrunde gelegten Herstellkosten von einem einzigen taiwanesischen Unternehmen stammten, das keine Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte. Die in Rede stehenden Parteien erklärten ferner, dass der Grad der Übereinstimmung vergleichbarer Waren zu niedrig sei. Dieser Einwand wurde auch von einem der Unionseinführer erhoben. Letzter erläuterte zudem, dass China und Taiwan nicht vergleichbar seien, da sich beide Länder hinsichtlich des Index für menschliche Entwicklung und des Pro-Kopf-BIP unterschieden.

(107)

Hinsichtlich dieser beiden Vorbringen wird zunächst daran erinnert, dass nach der einschlägigen WTO-Entscheidung (7) allen von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen ein Normwalwert zugeordnet werden sollte. Die Kommission ist der Auffassung, dass die für einen ausführenden Hersteller in einem Vergleichsland ermittelten Daten eine hinreichende Grundlage für die übrigen Warentypen bieten, da sich ausgehend von den ermittelten Typen auf die fehlenden Warentypen schließen lässt. Dass nur ein ausführender Hersteller ermittelt wurde, ist keineswegs ungewöhnlich oder neu. Die Grundverordnung sieht ferner vor, dass der Normalwert auch auf der Grundlage der Produktionskosten festgestellt werden kann, wenn keine Zahlen zu Inlandsverkäufen verfügbar sind. Zweitens wird daran erinnert, dass der Index für menschliche Entwicklung und das Pro-Kopf-BIP keine Faktoren sind, die bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen wären, ob ein Vergleichsland als angemessen anzusehen ist. Um ein angemessenes Vergleichsland zu ermitteln, verfährt die Kommission, wie in Erwägungsgrund 104 erläutert. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(108)

Und schließlich stellten zwei chinesische ausführende Hersteller und die CCCMC Fragen im Zusammenhang mit einem angeblich schweren Verfahrensfehler, der darin bestehen sollte, dass die Kommission die Dumpingspannen der chinesischen Hersteller nach den Bestimmungen der Grundverordnung über Nichtmarktwirtschaftsländer ermittelt hätte. Die Parteien machten geltend, dass die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Nichtmarktwirtschaftsland-Methode zur Bestimmung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller am 11. Dezember 2016 entfällt. Den in Rede stehenden Parteien zufolge ist die Kommission daher bei allen nach diesem Zeitpunkt erlassenen Antidumpingmaßnahmen (wie in dieser Sache) nach den Rechtsvorschriften der WTO verpflichtet, die Dumpingspanne nach der Standardmethode zu ermitteln.

(109)

Dazu stellt die Kommission fest, dass die Anwendung der geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Grundverordnung nicht in ihrem Ermessen steht. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

3.2.2.   Normalwert

(110)

Wie in Erwägungsgrund 103 erwähnt, wurde der Normalwert für ausführende Hersteller in der VR China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Vergleichsland (in diesem Fall Taiwan) ermittelt.

(111)

Da die gleichartige Ware in Taiwan nicht verkauft wurde, wurden die Normalwerte zudem nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung festgestellt, indem zu den Durchschnittskosten der Herstellung der betroffenen Ware die VVG-Kosten und der im Untersuchungszeitraum auf dem taiwanesischen Markt erzielte Gewinn hinzugerechnet wurden.

(112)

Bei der Ermittlung der Herstellkosten ging die Kommission von Daten eines taiwanesischen mitarbeitenden Herstellers (Ta Chen) aus. Der zweite taiwanesische mitarbeitende Hersteller (King Lai) stellte die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nur in sehr beschränkter Menge her und produzierte zudem Warentypen mit hohem Spezialisierungsgrad. In diesem kleinen Segment der Produktion, das gleichwohl als betroffene Ware betrachtet wird, stellt King Lai Waren her, die als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit geringer Rauheit angesehen werden könnten, bei denen die Oberflächenrauheit jedoch durch eine zusätzliche Oberflächenbehandlung auf mehr als 0,8 μm erhöht werden kann und die somit nach der Warendefinition in Erwägungsgrund 47 als betroffene Ware zu bewerten sind. Die Herstellung dieser Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ist mit hohen Kosten verbunden, und die Berücksichtigung dieser hohen Herstellkosten würde die Berechnungen verfälschen. Außerdem werden diese Warentypen von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern nicht in die EU ausgeführt (wenngleich sie aufgrund ihrer PCNs unter die Warendefinition fallen könnten, da die Rauheit kein maßgeblicher Parameter für die PCNs ist). Daher wurden die Daten zu den Herstellkosten dieses Unternehmens von der Kommission als nicht geeignet für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen Hersteller betrachtet.

(113)

Bezüglich der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts erklärte ein Unionshersteller, die Herstellkosten des taiwanesischen Unternehmens King Lai könnten nicht als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts der chinesischen Unternehmen herangezogen werden, da King Lai eine andere Ware herstelle, die nicht als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für die Industrie betrachtet werden könne; außerdem komme bei dieser Ware eine andere Herstellungsmethode zum Einsatz, und es bestehe eine andere Gewinnspanne.

(114)

In diesem Zusammenhang wird nochmals betont, dass die Kommission keineswegs Daten zu den Herstellkosten von King Lai für Vergleiche mit anderen Unternehmen verwendet hat. Zur Feststellung des Normalwerts anderer Unternehmen ist die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c ausschließlich von den VVG-Kosten und von den Gewinnen von King Lai beim Verkauf derselben allgemeinen Warenkategorie auf dem Inlandsmarkt ausgegangen. Außerdem wird daran erinnert, dass die für diese Berechnungen herangezogenen VVG-Kosten berichtigt wurden, um Unterschiede zwischen den von King Lai und von anderen Unternehmen hergestellten Produkten Rechnung zu tragen. Bezüglich der zugrunde gelegten Gewinne wird betont, dass diese sich in derselben Größenordnung (1-5 %) bewegen wie die anderer Unternehmen.

(115)

Der genannte Unionseinführer erklärte ferner, dass der zweite taiwanesische Hersteller (Ta Chen), dessen Herstellkosten als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts chinesischer ausführender Hersteller herangezogen wurden, ein großes, integriertes Unternehmen sei und als solches in der Lage sei, „Kosten zu optimieren“. Insoweit sei das in Rede stehende Unternehmen mit den kleinen chinesischen Werken nicht vergleichbar.

(116)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass die Herstellkosten der chinesischen Hersteller in der Untersuchung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt wurden, da keiner der chinesischen Hersteller den MWB-Status beantragt hatte. Trotzdem sollte betont werden, dass die angeblich „optimierten Kosten“ des taiwanesischen Herstellers allenfalls dazu geführt haben könnten, dass ein niedrigerer Normalwert und entsprechend auch niedrigere Dumpingspannen für die chinesischen ausführenden Hersteller festgestellt wurden.

(117)

Da nur eine beschränkte Anzahl von Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurden, in Taiwan festgestellt werden konnte, ermittelte die Kommission den Normalwert der übrigen Warentypen rechnerisch anhand der Herstellkosten der in Taiwan hergestellten Warentypen, die den betreffenden Warentypen am nächsten kamen, um somit einen vollständigen und gerechten Vergleich auf der Grundlage der Herstellkosten vornehmen zu können; die ermittelten Herstellkosten wurden unter Berücksichtigung der jeweiligen Merkmale berichtigt:

a)

unterschiedliche Ausgangserzeugnisse — ausgehend von geprüften Kosten des Wirtschaftszweigs der Union, nach denen die Herstellung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nahtlosen Rohren um 2,12- bis 2,97-mal teurer ist als die Herstellung aus geschweißten Rohren;

b)

unterschiedliche Stahlsorten — ausgehend von geprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union, nach denen eine Berichtigung für die Kosten von Stahlsorten auf der Grundlage der kostengünstigsten Stahlsorten vorgenommen wird, die zur Herstellung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit geschweißten Rohren als Ausgangserzeugnissen verwendet werden; die Berichtigung erfolgte je nach Stahlsorte um das 1,49- bis 3,6-Fache;

c)

unterschiedliche Formen — ausgehend von den festgestellten Preisunterschieden bei Verkäufen der chinesischen Ausführer, nach denen ein Winkelstück als die grundlegendste Form betrachtet wird und die übrigen Formen (T-Stücke, Reduzierstücke, Verschlussstücke und Sonderformen) um 1,08- bis 1,74-mal teurer sind.

(118)

Die CCCMC schlug nach der vorläufigen Unterrichtung in ihrem Vorbringen eine alternative Grundlage für Berichtigungen in Bezug auf die Punkte a und b vor und legte diesbezüglich Daten der chinesischen Märkte vor. Diese Daten wurden jedoch erstens nicht geprüft und stammen zweitens aus einem Nichtmarktwirtschaftsland. Daher würde bei Verwendung dieser Daten der Normalwert nicht nach der Vergleichsland-Methode berechnet. Somit wurde das Vorbringen der CCCMC zurückgewiesen

(119)

Nach der endgültigen Unterrichtung bezeichneten sowohl die CCCMC als auch zwei chinesische ausführende Hersteller es als unangemessen, die taiwanesischen Kostendaten anhand von Kostendaten des Wirtschaftszweigs der Union zu berichtigen. Die in Rede stehenden Parteien verwiesen auf die gängige Praxis der Union, nach der dies in der Vergangenheit anderweitig gehandhabt worden sei.

(120)

Wie bereits erläutert, wurde die frühere Praxis der EU vor dem Hintergrund der in Erwägungsgrund 107 genannten WTO-Entscheidung revidiert. Um die Normalwerte der fehlenden Warentypen festzustellen, ging die Kommission von taiwanesischen Kostendaten aus; sie berichtigte die festgestellten Kosten und vergewisserte sich mithilfe proportionaler Berichtigungen, dass diese Kosten dem Niveau der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union entsprachen. Die CCCMC konnte nicht untermauern, warum dies nicht angemessen sein sollte, und/oder einen alternativen Ansatz vorschlagen.

(121)

Nach einer zusätzlichen Unterrichtung bekräftigten die CCCMC und die beiden chinesischen ausführenden Hersteller erneut ihre Einwände gegen die Zugrundelegung von Daten des Wirtschaftszweigs der Union für die Berichtigung der bei der Feststellung des Normalwerts für fehlende Warentypen berücksichtigten Herstellkosten. Die Parteien betonten, die Kommission habe keine Beweismittel dafür vorgelegt, dass auf dem EU-Markt die gleichen Unterschiede hinsichtlich der Kosten der Ausgangserzeugnisse bestünden wie auf dem taiwanesischen Markt. Außerdem bekräftigten die Parteien erneut, dass die Kommission für die oben erläuterte Berichtigung von den Preisunterschieden bei den chinesischen Ausfuhren nahtloser Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke und geschweißter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke ausgehen könne, da die Verkaufspreise in gewissem Umfang die Entwicklung der Unterschiede bei den Produktionskosten widerspiegelten.

(122)

Zu diesen Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Umfang der Berichtigungen für als Ausgangserzeugnisse eingesetzte Rohrtypen oder Stahlsorten nicht mit den Daten des taiwanesischen Markts vergleichen konnte, da der taiwanesische Hersteller, dessen Herstellkosten als Grundlage für die Feststellung des Normalwerts herangezogen wurden, bestimmte Typen von Ausgangserzeugnissen einfach nicht verwendete. Dies war der Hauptgrund dafür, dass die Kommission überhaupt in Erwägung zog, die fehlenden Kostendaten auf anderen Märkten als dem Markt des Vergleichslands zu beschaffen. Bezüglich der Heranziehung von chinesischen Preisen wird zweitens betont, dass in diesem Verfahren keiner der chinesischen ausführenden Hersteller einen MWB-Antrag gestellt hatte. Daher waren die chinesischen Produktionskosten nicht verfügbar und konnten auch nicht geprüft werden. Aus diesem Grund kann die Kommission keine Schlussfolgerung dahin gehend ziehen, in welchem Umfang Unterschiede der Verkaufspreise Unterschiede der Produktionskosten bei verschiedenen Typen von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken widerspiegeln (8). Selbst wenn solche Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, würden sie für die Produktionskosten eines Nichtmarktwirtschaftslands gelten. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(123)

Diese interessierten Parteien stellten ferner die Berichtigung in Frage, die aufgrund der Annahme vorgenommen worden war, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nahtlosen Rohren um 2,12- bis 2,97-mal teurer sind als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus geschweißten Rohren. Die interessierten Parteien verweisen auf einen nicht untermauerten Einwand der CCCMC nach der vorläufigen Unterrichtung über die Höhe der Preise, dem zufolge der Unterschied zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus geschweißten und aus nahtlosen Rohren weniger als 30 % des Preises von geschweißten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken betragen soll.

(124)

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung auf dem festgestellten Kostenunterschied zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nahtlosen und aus geschweißten Rohren und nicht auf dem Preisunterschied zwischen geschweißten und nahtlosen Rohren an sich beruht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass keiner der chinesischen ausführenden Hersteller einen MBW-Antrag gestellt hat. Aus diesem Grund hatte auch keiner der chinesischen ausführenden Hersteller Daten zu den Produktionskosten vorgelegt, und selbst als die von der Kommission vorgenommene Ermittlung der Kosten und der Unterschiede in Zweifel gezogen wurde, wurden keine Daten übermittelt. Zudem unterscheiden sich Angaben in den Standard-Preislisten noch stärker von den Kosten- und Preisermittlungen der Kommission; sie lassen keine Rückschlüsse auf die tatsächlich berechneten Preise zu und geben über die Kosten in keiner Weise Aufschluss.

(125)

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die interessierten Parteien eine Analyse der Unterschiede ausgehend von den Preisniveaus der Hersteller Zhejiang Good und Zhejiang Jndia vor und gelangten auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die anzuwendende Preisberichtigung zwischen 0,43 und 1,70 bzw. zwischen 0,64 und 1,80 liegen müsse.

(126)

Abgesehen davon, dass die genannten Spannen sich nicht auf die Kosten, sondern auf die Preise beziehen, ist auch die Tatsache, dass aus geschweißten Rohren hergestellte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelegentlich zu höheren Preisen verkauft werden als Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nahtlosen Rohren, nicht als Anzeichen dafür zu verstehen, dass die Kosten höher angesetzt werden müssten. Die genannten Preisniveaus zeigen vielmehr, dass keinerlei wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und den Preisen besteht, die den Kunden genannt werden, bzw. dass andere Faktoren (beispielsweise der Umfang einer Bestellung) ausschlaggebend sind. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann die Kommission die zugrunde liegenden Zahlen nicht offenlegen; sie kann jedoch weitere Informationen mitteilen, nach denen beim Vergleich aufgrund der PCN die für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus geschweißten Rohren ermittelten Werte für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nahtlosen Rohren um die folgenden Faktoren zu berichtigen sind:

Von W1 zu S1

2,97

Von W2 zu S2

2,21

Von W3 zu S3

2,14

Von W4 zu S4

2,12

Weitere Umrechnungen waren nicht erforderlich, um die Werte für die von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen zu ermitteln.

(127)

Die Kommission nahm weitere Berichtigungen vor, indem sie die Kosten der billigsten Stahlsorte (W1) auf andere Sorten und/oder Sorten umrechnete, die aus nahtlosen Rohren hergestellt werden; dabei wurden ebenfalls die Produktionsdaten des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt. Auch diesbezüglich kann die Kommission aus Gründen der Vertraulichkeit die zugrunde liegenden Zahlen nicht offenlegen, sondern nur folgende Angaben machen:

Von W1 zu S2

3,14

Von W1 zu S3

3,60

Von W1 zu S4

3,16

Von W1 zu W3

1,69

Von W1 zu W4

1,49

Weitere Umrechnungen waren zur Ermittlung der Werte für die von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen nicht erforderlich.

(128)

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien in ihren Stellungnahmen zu diesen Berichtigungsfaktoren anders als bei den übrigen Berichtigungen nicht auf die Preisniveaus der beiden chinesischen ausführenden Hersteller verwiesen haben — sehr wahrscheinlich deshalb, weil diese Zahlen nicht geeignet wären, Zweifel an der Methode der Kommission aufkommen zu lassen.

(129)

Hinsichtlich der unterschiedlichen Formen wurden Berichtigungen ausgehend von den Verkaufspreisen der vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vorgenommen, die umfassender sind als die Daten der beiden Hersteller, die die chinesischen interessierten Parteien vertreten.

Ausgehend vom Preis für Winkelstücke ergeben sich folgende Faktoren:

T-Stücke

1,08

Reduzierstücke

1,22

Verschlussstücke

1,29

Sonstige Formen

1,74

(130)

In einem späteren Schritt bei der Feststellung des Normalwerts berichtigte die Kommission die nach den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 112 bis 117 berechneten Herstellkosten unter Einbeziehung der VVG-Kosten und des Gewinns. Da bei beiden taiwanesischen mitarbeitenden Herstellern keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware zu verzeichnen waren und da einer der beiden Hersteller (Ta Chen) zudem keine Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe verkaufte, musste Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung angewendet werden. Dazu ging die Kommission bei der Feststellung des Normalwerts von den Werten für VVG-Kosten und für den Gewinn des anderen taiwanesischen mitarbeitenden Unternehmens (King Lai) aus, da dies die einzigen verfügbaren und geprüften Daten waren, und legte die Verkäufe der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem taiwanesischen Markt zugrunde

(131)

Die zur Berechnung des Normalwerts der chinesischen ausführenden Hersteller herangezogenen VVG-Kosten wurden berichtigt (reduziert), da in einer Prüfung festgestellt wurde, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller auch und überwiegend Standardwaren herstellten und verkauften (siehe Erwägungsgrund 86). Daher erfolgten auch die endgültigen Berichtigungen des Normalwerts um die VVG-Kosten und den ermittelten Gewinn in dem in diesem Erwägungsgrund genannten Umfang.

(132)

Bezüglich der Berichtigungen aufgrund der VVG-Kosten ist festzuhalten, dass die beiden chinesischen ausführenden Hersteller und die CCCMC in ihren Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung ihre Zustimmung zu der Auffassung zum Ausdruck brachten, dass bei der Ermittlung der VVG-Kosten zur Feststellung des Normalwerts Abzüge vorzunehmen sind. Die Standardware wird von dem taiwanesischen Ausführer, dessen Daten in diesem Zusammenhang verwendet wurden, nämlich nicht hergestellt. Gleichzeitig haben diese Parteien allerdings in Zweifel gezogen, dass die Kommission den Umfang dieser Abzüge ordnungsgemäß ermittelt habe.

(133)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berichtigungen aufgrund eines Vergleichs der allgemeinen VVG-Kostenstruktur des taiwanesischen Unternehmens King Lai und des zweiten taiwanesischen Unternehmens (Ta Chen) vorgenommen wurden. Diese Vorgehensweise wurde gewählt, weil King Lai das einzige Unternehmen mit Verkäufen in Taiwan war (da Ta Chen weder die Ware mit der in Rede stehenden Warenkontrollnummer noch sonstige Waren dieser allgemeinen Warenkategorie im Inland verkaufte). Die Berichtigungen sind gerechtfertigt, weil das erste Unternehmen ein hoch technisches Spezialprodukt und das zweite Unternehmen Standardwaren herstellt (mit naturgemäß teilweise anderen VVG-Kosten). Nach diesem Vergleich reduzierte die Kommission die VVG-Kosten von King Lai um die FuE-Kosten und einen Teil der Arbeitskosten der mit der Qualitätskontrolle befassten Abteilung. Bei anderen Kategorien der VVG-Kosten bestanden keine wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Unternehmen. Bei der Berichtigung zog die Kommission die beiden oben genannten Kategorien der VVG-Kosten vollständig ab. Insoweit ging die Kommission bei dieser Berichtigung von einem konservativen Ansatz aus, der dazu führte, dass die Berichtigung nicht geringer, sondern eher höher ausfiel.

(134)

Die interessierten Parteien erklären ferner, die Kommission habe keinen Vergleich der VVG-Kostenstruktur des in Rede stehenden taiwanesischen Unternehmens und der chinesischen ausführenden Hersteller vorgenommen.

(135)

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass Taiwan als Vergleichsland ausgewählt wurde und dass daher auch die VVG-Kosten in Taiwan im Zusammenhang mit Inlandsverkäufen in Taiwan zugrunde zu legen sind. Die Berichtigung aufgrund eines Vergleichs mit den VVG-Kosten chinesischer Hersteller würde bedeuten, dass als Vergleichswerte die Kosten eines Nichtmarktwirtschaftslands herangezogen würden. Es wird jedoch betont, dass die zur Berechnung des Normalwerts verwendeten VVG-Kosten infolge der Berichtigung durch die Kommission auf ein im Vergleich zu den VVG-Kosten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen nicht unangemessenes Niveau reduziert wurden. Zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen haben sogar höhere VVG-Kosten angegeben als die zur Feststellung des Normalwerts herangezogenen VVG-Kosten.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(136)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller verkauften Ausfuhren in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Union.

(137)

Die Ausfuhrpreise wurden nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland verkauften betroffenen Ware ermittelt.

3.2.4.   Vergleich und Dumpingspanne

(138)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(139)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(140)

So wurden Berichtigungen für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Insgesamt bewegten sich die Berichtigungen im Bereich 5-16 %; dabei wurden die von den chinesischen ausführenden Herstellern genannten und vor Ort geprüften tatsächlichen Zahlen zugrunde gelegt. Diese Zahlen wurden von den chinesischen Unternehmen für die relevanten Kostenpositionen angegeben und diesen in den besonderen Unterrichtungen offengelegt.

(141)

China erstattet die Mehrwertsteuer nach Ausfuhren nur zum Teil; der nicht erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer beläuft sich in diesem Fall auf 8 %. Damit der Normalwert mit denselben Steuern belastet ist wie der Ausfuhrpreis, wurde er um den Teil der Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von nahtlosen Rohren mit großem Durchmesser nach oben berichtigt, der den chinesischen ausführenden Herstellern nicht erstattet wurde. (9)

(142)

Zu der vorstehenden Berichtigung wurde nach der endgültigen Unterrichtung in den Vorbringen von zwei chinesischen ausführenden Herstellern sowie von der CCCMC Stellung genommen. Die in Rede stehenden Parteien befürworteten den Grundsatz, dass eine Berichtigung für die nach der Ausfuhr nicht erstattete Mehrwertsteuer vorzunehmen sei. Da der Normalwert jedoch erheblich über dem Ausfuhrpreis liegt, waren die interessierten Parteien der Auffassung, dass angesichts der Nicht-Marktwirtschaftsbehandlung und höherer Dumpingspannen der Ausfuhrpreis um 8 % berichtigt werden müsse.

(143)

Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Kommission den Normalwert nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-423/09 berichtigt hat. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(144)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jedes mitarbeitende Unternehmen der für jeden Typ der gleichartigen Ware ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(145)

Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Festgestellte Dumpingspanne (%)

Zhejiang Yuanzhong Solar Co., Ltd

55,3

Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co., Ltd

48,9

Suzhou Yuli Pipeline Industry Co., Ltd (*1)

30,7

Jiangsu Judd Pipeline Industry Co., Ltd (*1)

30,7

Gewogener Durchschnitt

41,9

(146)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne gilt für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller.

(147)

In diesem Zusammenhang erklärte einer der Unionseinführer in seinem Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung, der Unterschied zwischen den angenommenen Dumpingspannen für das taiwanesische Unternehmen King Lai (0 %) und für das mit diesem Unternehmen verbundene Unternehmen in China (41,9 %) sei abwegig, da beide Unternehmen dieselben Arten von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken herstellten, die jedoch aus der Warendefinition ausgenommen seien.

(148)

Diesbezüglich wird erstens betont, dass — anders als offenbar von diesem Unionseinführer verstanden — bei dem taiwanesischen Hersteller King Lai keine Dumpingspanne von 0 % angenommen wurde, weil dieses Unternehmen Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke herstellte, die aus der Warendefinition ausgenommen waren. Aus der Warendefinition ausgenommene Waren wurden bei den Berechnungen der Dumpingspannen für King Lai nicht berücksichtigt. Das Unternehmen stellte jedoch in geringer Menge auch Waren her, die durch die Warendefinition dieser Untersuchung abgedeckt sind, und führte diese Waren in die Union aus. Daher musste eine Dumpingspanne festgestellt werden, die für dieses Unternehmen negativ ausfiel. Andererseits war King Lai in China nicht in die Stichprobe einbezogen, und aus diesem Grund wurde für dieses Unternehmen keine individuelle Dumpingspanne berechnet. Für das Unternehmen wurde daher die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen angenommen. Für Ware, die nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fällt, wird jedoch kein Antidumpingzoll eingeführt. Wenn also zutreffend ist, dass King Lai aus China eine Ware in die EU ausführt, die nicht durch die Warendefinition dieser Untersuchung gedeckt ist, wird diese Ware bei der Einfuhr auch nicht mit Antidumpingzöllen belegt.

(149)

Angesichts der geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und in Anbetracht des in Erwägungsgrund 95 erläuterten Sachverhalts wurde als landesweite Dumpingspanne für die VR China für den mitarbeitenden dumpenden ausführenden Hersteller die höchste Dumpingspanne für einen hinsichtlich der Menge repräsentativen Warentyp angenommen.

(150)

Die auf dieser Grundlage ermittelte landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 64,9 %.

3.2.5.   Antrag auf individuelle Ermittlung der Dumpingspanne

(151)

Fünf nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller ersuchten in diesem Verfahren um individuelle Ermittlung der Dumpingspanne. Angesichts der großen Anzahl an Anträgen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Annahme dieser Anträge mit einer unangemessen Belastung verbunden wäre, die einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens entgegenstehen würde. Mit der Annahme der Anträge der in Rede stehenden Unternehmen würde sich die Anzahl der Unternehmen, bei denen die Dumpingspannen individuell berechnet werden müssten, nämlich mehr als verdoppeln, da die ursprüngliche Stichprobe nur vier ausführende Hersteller umfasste. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge auf individuelle Ermittlungen teilweise von Gruppen stammten. Nach den vorläufigen Antworten der in Rede stehenden Unternehmen (Stichprobenformulare) würden die individuellen Ermittlungen Analysen und Prüfungen der Fragebogenantworten von mindestens sieben Unternehmen erfordern.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(152)

Den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und aus der anschließenden Untersuchung zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von mindestens 16 Unionsherstellern produziert. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(153)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurde auf etwa 8 270 t geschätzt. Die Kommission ermittelte diesen Wert aufgrund der überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe und der vom Antragsteller übermittelten Schätzdaten. Wie in den Erwägungsgründen 11 bis 13 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 43 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union.

(154)

Eine Partei verlangte eine Erklärung dafür, dass die Menge der Gesamtproduktion der Union zwischen der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung um 80 t zurückgegangen sei. In der vorläufigen Unterrichtung wurde die Gesamtproduktion der Union auf etwa 8 350 t geschätzt. Im vorstehenden Erwägungsgrund wurde erklärt, dass für die Union eine Gesamtproduktion von etwa 8 270 t festgestellt wurde. Der Grund für diesen Unterschied liegt darin, dass die Kommissionsdienststellen in der vorläufigen Sachaufklärung die Produktionsmenge eines der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller falsch eingeschätzt haben. Der Unionshersteller stellte seine Produktionstätigkeit nach dem Untersuchungszeitraum ein. Daher wurde seine Produktion unter Berücksichtigung der Schließung neu berechnet. Die Kommission bestätigte, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum auf etwa 8 270 t geschätzt wurde.

(155)

Da die Stichprobe nur aus einem einzigen Hersteller und einer Unternehmensgruppe besteht, mussten sämtliche Daten zu Mikroindikatoren indiziert werden, um nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit zu wahren.

4.2.   Unionsverbrauch

(156)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch ausgehend von der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und von den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union.

(157)

Die Menge der von dem Wirtschaftszweig der Union verkauften gleichartigen Ware wurde ausgehend von den tatsächlichen geprüften Daten ermittelt, die die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in ihren Fragebogenantworten übermittelt hatten; bei nicht mitarbeitenden Herstellern wurden die vom Antragsteller vorgelegten Daten zugrunde gelegt.

(158)

Wie in Erwägungsgrund 47 erläutert, fällt die betroffene Ware unter die beiden KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90. Unter diesen beiden KN-Codes werden außer der betroffenen Ware jedoch auch Waren eingereiht, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Daher müssen die Mengen der Einfuhren, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, von der Gesamtmenge der unter den genannten KN-Codes erfassten Einfuhren abgezogen werden.

(159)

Der Antragsteller schätzte die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware für alle Ursprungsländer aufgrund seiner Marktkenntnis. Hinsichtlich der betroffenen Länder war der Antragsteller der Auffassung, dass der überwiegende Teil der für die VR China und für Taiwan unter den beiden genannten KN-Codes gemeldeten Mengen (90 bzw. 100 %) auf die untersuchten Waren entfalle.

(160)

Bei der Überprüfung dieser Schätzung ging die Kommission von den Informationen aus, die sie in einer früheren Untersuchung im Zusammenhang mit Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl erhalten hatte, die am 10. November 2012 eingeleitet wurde. Diese Untersuchung betraf sämtliche unter diesen beiden KN-Codes eingereihten Waren einschließlich der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist. Der durchgeführten Analyse zufolge wären mindestens 22,3 % der von den chinesischen ausführenden Herstellern unter diesen KN-Codes ausgeführten Waren nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Für Taiwan wurde der im Antrag genannte Prozentsatz (100 %) bestätigt.

(161)

Bei der VR China beschloss die Kommission, die Einfuhrmengen aufgrund der konservativsten Quote (d. h. 22,3 %) zu berichtigen.

(162)

Außerdem wurde der Verbrauch auch hinsichtlich der Menge der Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Flansch/mit geringer Rauheit (siehe Abschnitte 2.2.1 und 2.2.2) berichtigt, die beide von der Warendefinition ausgenommen sind. Die eingeführte Menge wurde auf der Grundlage der Stichprobenantworten auf etwa 150 t für die VR China und etwa 20 t für Taiwan geschätzt. Daher wurden diese Mengen von den geschätzten Einfuhrmengen aus der VR China und aus Taiwan abgezogen. Für den Wirtschaftszweig der Union ergab die Untersuchung, dass die hergestellte und verkaufte Menge dieser ausgenommenen Warentypen nicht erheblich ist.

(163)

Anhand dieser Daten wurde folgender Gesamtverbrauch der Union ermittelt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in t)

 

2012

2013

2014

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

13 766

14 350

14 671

14 145

Index (2012 = 100)

100

104

107

103

Quelle: Eurostat, Stichprobenantworten, geprüfte Fragebogenantworten und Datenmaterial des Antragstellers.

(164)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um 3 %.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(165)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(166)

Die ermittelten Dumpingspannen bei den Einfuhren aus der VR China und aus Taiwan sind in den Erwägungsgründen 145 und 94 aufgeführt.

(167)

Außer bei King Lai liegen die Spannen bei allen Herstellern oberhalb der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Geringfügigkeitsschwelle. Wie in Erwägungsgrund 94 erwähnt, war die Menge der nicht gedumpten Einfuhren nicht erheblich. In jedem Fall wurden diese nicht gedumpten Einfuhren aus der Gesamtmenge der taiwanesischen Einfuhren der betroffenen Ware ausgenommen.

(168)

Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Wie in Erwägungsgrund 181 festgestellt, lagen die Marktanteile der VR China und Taiwans bei 22,7 bzw. 7,8 %.

(169)

Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren ebenfalls ähnlich. Die eingeführten Waren konkurrierten sowohl miteinander als auch mit der in der Union hergestellten betroffenen Ware. Die Waren sind gegeneinander austauschbar und wurden in der Union auf vergleichbaren Vertriebswegen und an ähnliche Kategorien von Endabnehmern verkauft.

(170)

Somit waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

(171)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärten mehrere Parteien, die Kommission habe die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen chinesischen und taiwanesischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken bei der Einfuhr in die Union einerseits und zwischen eingeführten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken und der Unionsproduktion andererseits nicht hinreichend geprüft.

(172)

Aufgrund ihrer Marktkenntnis erklärten diese Parteien, zwischen in China und in Taiwan hergestellten und in die Union ausgeführten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken bestünden wesentliche Unterschiede. Diese Parteien waren der Auffassung, aufgrund der materiellen Eigenschaften der Waren, des Umfangs, in dem die Waren für die gleichen oder für ähnliche Endverwendungen eingesetzt werden könnten, und des Umfangs, in dem Verbraucher die Waren als alternative Waren für bestimmte Zwecke und zur Bedienung einer bestimmten Nachfrage wahrnähmen und behandelten, konkurrierten die ausgeführten Waren nicht miteinander.

(173)

Die umfangreichen Berichtigungen, die die Kommission vorgenommen habe, um eine gewisse Vergleichbarkeit der Preise zwischen chinesischen und taiwanesischen Waren herzustellen, zeigten, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Beschaffenheit in Bezug auf die Ausgangserzeugnisse (nahtlose oder geschweißte Rohre), Stahlsorten und Produktionsprozesse bestünden. Dies wirke sich auf den Preis aus und stehe der Annahme einer Austauschbarkeit auf dem Markt entgegen. Die Preistrends deuten auf eine Disparität der Preise der beiden Ursprungsländer hin.

(174)

Erstens betrachtet die Kommission die Frage des Wettbewerbs zwischen unterschiedlichen Warentypen als für die Schadensbeurteilung nicht relevant. So lange alle Warentypen eine einzige Ware bilden, braucht bei der Schadensbeurteilung aus den in den Erwägungsgründen 43 bis 50 genannten Gründen nicht mit der Begründung unterschieden zu werden, dass unterschiedliche Warentypen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auch getrennten Produktmärkten zuzuordnen wären.

(175)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass, selbst wenn die Frage des Wettbewerbs zwischen Warentypen relevant wäre, keinerlei Beweise aktenkundig sind, die die Behauptung eines fehlenden Wettbewerbs stützen würden. Die Kommission festgestellt, dass die von dem chinesischen ausführenden Hersteller und von den taiwanesischen ausführenden Herstellern ausgeführte Ware durchaus mit anderen Angeboten auf dem Unionsmarkt konkurriert. Diese Waren sind weitgehend gegeneinander austauschbar. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der durchschnittliche Preis der betroffenen Ware. Es besteht eine eindeutige Überschneidung dann, wenn sich der Preis der aus nahtlosen Rohren hergestellten Ware ähnlich gestaltet wie der Preis der Ware aus geschweißten Rohren (10). Hinsichtlich des Wettbewerbs mit dem Wirtschaftszweig der Union ist festzuhalten, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller der Untersuchung zufolge aus beiden Ausgangserzeugnissen alle Warentypen herstellten oder herstellen konnten. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen, und die kumulative Analyse der Auswirkungen der Einfuhren wurde bestätigt.

(176)

Nach der weiteren Unterrichtung bekräftigten diese interessierten Parteien ihre Darstellung, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht hätten kumulativ beurteilt werden sollen. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Ergebnisse die gleichen sind, selbst wenn bei der Bewertung des Wettbewerbs zwischen Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach Warenkontrollnummern unterschieden wird, und dass eindeutig ein Preiswettbewerb besteht. Deshalb wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(177)

Darüber hinaus erklärten diese Parteien, die Produktion eines Unionsherstellers bestehe überwiegend aus Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus besonderen Sorten von nicht rostendem Stahl; die chinesische Produktion hingegen bestehe zu 70 % aus austenitischen Standardsorten (304er oder 316er Stahl); daher sei kein Wettbewerb zwischen diesen Waren gegeben.

(178)

Dazu stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsbeziehung zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in der Untersuchung durch die kumulative Analyse bestätigt wurde (siehe Erwägungsgrund 174). Hinsichtlich der Stahlsorte ist zudem festzuhalten, dass bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller etwa 90 % der Produktion der gleichartigen Ware aus nicht rostenden Standard-Stahlsorten hergestellt wurden. Insoweit stehen chinesische Waren in direktem Wettbewerb mit den Waren dieses Unionsherstellers. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(179)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorgebracht wurden, wurde die kumulative Bewertung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigt.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(180)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank, der Marktkenntnis des Antragstellers und weiterer der Kommission vorliegender Informationen (siehe Erwägungsgründe 156 bis 164). Der Marktanteil der Einfuhren wurde ermittelt, indem die Einfuhrmengen mit dem Unionsverbrauch verglichen wurden (siehe Tabelle 1).

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in t) und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZ

Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3 395

3 877

4 508

4 340

Index (2012 = 100)

100

114

133

128

Marktanteil der betroffenen Länder (ohne nicht gedumpte Einfuhren) (in %)

24,7

27,0

30,7

30,7

Index (2012 = 100)

100

110

124

124

Menge der Einfuhren aus der VR China

2 686

2 759

3 248

3 238

Index (2012 = 100)

100

103

121

121

Marktanteil der VR China (in %)

19,5

19,2

22,1

22,9

Index (2012 = 100)

100

99

113

117

Menge der gedumpten Einfuhren aus Taiwan

709

1 118

1 260

1 102

Index (2012 = 100)

100

158

178

155

Marktanteil Taiwans (ohne nicht gedumpte Einfuhren) (in %)

5,2

7,8

8,6

7,8

Index (2012 = 100)

100

151

167

151

Quelle: Eurostat, geprüfte Fragebogenantworten und Informationen des Antragstellers.

(181)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

(182)

Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen erheblich gestiegen sind (um 28 %). Der entsprechende Marktanteil der gedumpten Einfuhren in die Union stieg im Bezugszeitraum um sechs Prozentpunkte.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(183)

Was die Entwicklung der Einfuhrpreise anbelangt, musste sich die Kommission bei der Ermittlung der Durchschnittspreise der Einfuhren auf Eurostat-Daten stützen, da keine anderen Datenquellen verfügbar waren. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/t)

 

2012

2013

2014

UZ

VR China

8 285

8 078

6 916

6 936

Index (2012 = 100)

100

98

83

84

Taiwan

7 543

5 189

4 653

5 840

Index (2012 = 100)

100

69

62

77

Quelle: Eurostat.

(184)

Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus China fiel von 8 285 EUR/t im Jahr 2012 auf 6 936 EUR/t im Untersuchungszeitraum. Im Bezugszeitraum (2012 bis UZ) belief sich der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gedumpten Einfuhren aus China auf etwa 16 %. Der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus Taiwan fiel von 7 543 EUR/t im Jahr 2012 auf 5 840 EUR/t im Untersuchungszeitraum. Im Bezugszeitraum betrug der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gedumpten Einfuhren aus Taiwan etwa 23 %.

(185)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte eine interessierte Partei, die Kommission hätte die Wirkung des rückläufigen Nickelpreises auf den Preis der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum berücksichtigen müssen, da die Entwicklung des Nickelpreises ein wesentlicher Faktor für die Edelstahlpreise sei. Nickel ist zwar einer der wesentlichen Kostenfaktoren bei der Herstellung von Rohren (als Ausgangserzeugnis der betroffenen Ware); es besteht jedoch kein direkter Zusammenhang mit der betroffenen Ware. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass der Preis der betroffenen Ware nicht mit dem Nickelpreis korreliert. (11) Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(186)

Die Kommission bewertete die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch Vergleiche der folgenden Parameter:

a)

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der drei Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, berichtigt auf den Preis ab Werk, und

b)

der entsprechenden gewogenen CIF-Durchschnittspreise frei Grenze der Union je Warentyp der von den mitarbeitenden Herstellern aus den betroffenen Ländern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, wobei angemessene Berichtigungen für nach der Einfuhr anfallende Kosten (2 %) und für Einfuhrzölle (3,7 %) vorgenommen wurden.

(187)

Der Preisvergleich wurde nach Warentypen getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen entsprechend den Meldungen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum ausgedrückt.

(188)

Aus den erläuterten Gründen wurde festgestellt, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China und aus Taiwan die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 59,4 % bzw. um 76,1 % unterboten.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(189)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasst nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(190)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten und Informationen im Antrag sowie ggf. aufgrund von Eurostat-Statistiken; die Daten beziehen sich daher auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den ordnungsgemäß überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(191)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(192)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind: durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(193)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZ

Produktionsmenge

8 967

8 780

8 304

8 272

Index (2012 = 100)

100

98

93

92

Produktionskapazität

22 779

21 194

21 163

19 721

Index (2012 = 100)

100

93

93

87

Kapazitätsauslastung (in %)

39

41

39

42

Index (2012 = 100)

100

105

100

106

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten und Informationen des Antragstellers.

(194)

Die Produktionsmenge blieb zwischen 2012 und 2013 relativ stabil. Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 6 % zurück. Im Bezugszeitraum nahm die Produktionsmenge insgesamt um 8 % ab.

(195)

Gleichzeitig kam es im Bezugszeitraum zu einem drastischen Rückgang der Produktionskapazität (um 13 %). Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass ein Unionshersteller aus dem Markt ausschied und dass die Produktion eines anderen Unionsherstellers zurückging; beides hatte eine Verringerung der Produktionskapazität um etwa 3 600 t zur Folge.

(196)

Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die technische Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Inbetriebnahme, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden. Dies ist jedoch nur die theoretische Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union.

(197)

Die Kapazitätsauslastung ist in dieser Branche schwer abzuschätzen, da sie je nach Art der Ausrüstung und je nach Produktionsmenge unterschiedlich sein kann. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gab an, die Kapazitätsauslastung habe in der Vergangenheit höchstens bei 60 % gelegen. Insoweit ist die oben genannte theoretische Produktionskapazität gemessen an der tatsächlichen Produktionskapazität eindeutig zu hoch angesetzt.

(198)

Entsprechend bestand im Bezugszeitraum konstant eine geringe Kapazitätsauslastung (etwa 42 %). Wegen der Umstrukturierung eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und des Ausscheidens eines anderen Unionsherstellers aus dem Markt erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte. Eine niedrige Kapazitätsauslastung führt zu einer schlechteren Absorption von Fixkosten, was einer der Gründe für die geringe Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(199)

Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union und ihr Marktanteil entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

7 856

7 717

7 401

7 302

Index (2012 = 100)

100

95

91

89

Marktanteil (in %)

57,1

53,8

50,4

51,6

Index (2012 = 100)

100

94

88

90

Quelle: Eurostat, Antrag, geprüfte Fragebogenantworten und Informationen des Antragstellers.

(200)

Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt um 11 % zurück; gleichzeitig erhöhte sich der Unionsverbrauch um 3 %. Die Verkaufsmengen der chinesischen und der taiwanesischen gedumpten Waren erhöhten sich um 945 t (21 bzw. 55 %); der Unionsverbrauch stieg um 379 t. Im Zusammenhang mit dem rückläufigen Verbrauch auf dem Unionsmarkt ist festzustellen, dass die Verringerung der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammenfällt. Zudem war der Wirtschaftszweig der Union wegen des ständigen Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren gezwungen, seine Produktion zurückzufahren, damit die Waren nicht letztlich mit Verlust verkauft werden mussten.

4.4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(201)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZ

Zahl der Beschäftigten

581

526

532

484

Index (2012 = 100)

100

91

92

83

Produktivität (in t/Beschäftigten) —

15,4

16,7

15,6

17,0

Index (2012 = 100)

100

108

101

110

Quelle: Eurostat, Antrag, geprüfte Fragebogenantworten und Informationen des Antragstellers.

(202)

Entsprechend dem Rückgang der Produktions- und der Verkaufsmenge war ferner festzustellen, dass auch die Beschäftigungszahlen im Wirtschaftszweig der Union erheblich zurückgingen. Beschäftigte wurden entlassen, um den Personalbestand zu reduzieren; der Personalabbau belief sich auf 17 %. Insoweit fiel die 10 %ige Produktivitätssteigerung der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union gemessen als Produktion je Beschäftigten und Jahr erheblich höher aus als die mit einer Erhöhung um 3 Prozentpunkte ermittelte Steigerung der Kapazitätsauslastung (siehe Erwägungsgrund 193). Dies deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union versuchte, sich an veränderte Marktbedingungen (Zunahme gedumpter Einfuhren) anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

4.4.2.4.   Lagerbestände

(203)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZ

Schlussbestände (in t)

2 191

1 850

2 002

1 697

Index (2012 = 100)

100

84

91

77

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

24,4

21,1

24,1

20,6

Index (2012 = 100)

100

86

99

84

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten und Informationen des Antragstellers.

(204)

Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände um 23 % zurück. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Die Branche muss jedoch auch Lagerbestände unterschiedlicher Produkte vorhalten, um mit den kurzen Lieferzeiten anderer Hersteller konkurrieren zu können. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Dieser Indikator blieb relativ konstant und lag bei etwa 20 bis 24 % des Produktionsvolumens.

(205)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Verringerung der Lagerbestände in erster Linie aufgrund strengerer Betriebskapitalanforderungen seitens des Managements des Wirtschaftszweigs der Union erfolgte.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne

(206)

Außer bei einem kleineren taiwanesischen Ausführer lagen alle Dumpingspannen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen hohen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht unerheblich.

4.4.2.6.   Wachstum

(207)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum um etwa 3 %, während die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum um 11 % zurückgingen. Ungeachtet dieser Zunahme des Verbrauchs verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile. Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern hingegen erhöhte sich im Bezugszeitraum.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(208)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2012

2013

2014

UZ

Verkaufspreis

Index (2012 = 100)

100

95

96

95

Produktionsstückkosten

Index (2012 = 100)

100

101

103

98

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(209)

Die obige Tabelle zeigt die Entwicklung der Verkaufspreise je Einheit in der Union im Vergleich zu den entsprechenden Produktionskosten. Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis entwickelte sich weitgehend analog zu den Produktionskosten. Infolge der sinkenden Preise des wesentlichen Ausgangserzeugnisses gingen die Produktionskosten von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum um 2 % zurück, während die Verkaufspreise um 5 % sanken.

(210)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte eine interessierte Partei, die Kommission hätte die allgemeine Marktlage berücksichtigen müssen. Dies gelte insbesondere für den Verfall der Ölpreise, durch den auch die Produktionskosten der Ware gesunken seien. Die Partei hat jedoch keine Beweismittel zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegt. Insbesondere blieb unklar, wie genau der Rückgang der Ölpreise auf dem Weltmarkt mit den Produktionskosten der besonderen gleichartigen Ware in diesem Verfahren in Zusammenhang stehen sollte. Außerdem bezog sich die Schadensanalyse der Kommission auf einen Zeitraum zwischen 2012 und dem UZ, in dem sämtliche Ausgangserzeugnisse ebenso wie der Energieverbrauch berücksichtigt wurden. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(211)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

Index (2012 = 100)

100

111

110

110

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(212)

Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 10 %; dies war geringfügig mehr als der inflationsbedingte allgemeine Anstieg der Preise in der Union. Diese Entwicklung sollte jedoch vor dem Hintergrund des massiven Beschäftigungsabbaus (siehe Erwägungsgründe 201 und 202) gesehen werden.

4.4.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(213)

Die Bereiche Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index (2012 = 100)

100

33

23

66

Cashflow

Index (2012 = 100)

100

61

33

57

Investitionen

Index (2012 = 100)

100

178

128

122

Kapitalrendite

Index (2012 = 100)

100

28

19

48

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(214)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettoverlust vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(215)

Die Rentabilität sank von [8-10 %] im Jahr 2012 auf [2-4 %] in den Jahren 2013 und 2014, erhöhte sich im UZ aber wieder auf [4-6 %]. Im Bezugszeitraum verloren die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Verkaufsmengen und Marktanteile und beschlossen, sich auf Hochpreissegmente zu konzentrieren, in denen gedumpte Einfuhren weniger präsent waren. Diese Strategie ermöglichte ihnen eine Steigerung ihrer Rentabilität im UZ.

(216)

In den Jahren 2013 und 2014 waren die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht in der Lage, gestiegene Produktionskosten an die Abnehmer weiterzugeben; im UZ konnten sie sich jedoch den auf eine höhere Kapazitätsauslastung und den geringeren Wettbewerbsdruck in den Hochpreissegmenten des Marktes zurückzuführenden Rückgang der Produktionskosten zunutze machen.

(217)

Unter Netto-Cashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow folgte einem Abwärtstrend (–43 %), was in erster Linie auf den Abbau der Lagerbestände zurückzuführen war.

(218)

Die Kapitalrendite ging von 2012 bis 2014 zurück und erholte sich entsprechend der allgemeinen Rentabilitätsentwicklung im UZ. Die Investitionstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um 22 %. Diese Erhöhung um 22 % ist jedoch im Lichte der absoluten Zahlen zu bewerten. Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union lagen im Jahr 2012 bei weniger als 1 Mio. EUR; im UZ wurde das Volumen von 1 Mio. EUR erreicht.

(219)

Mehrere Parteien erklärten, der Rentabilitätsrückgang von 2012 bis 2013 müsse vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Investitionen im Wirtschaftszweig der Union bewertet werden. Die Investitionen hätten zwischen 2012 und 2013 um 78 % zugenommen. Nach der zweiten Unterrichtung bekräftigten diese Parteien ihr Vorbringen erneut und betonten, die Erhöhung um 78 % müsse als „äußerst hohe“ Investitionsausgabe betrachtet werden.

(220)

Dazu stellte die Kommission fest, dass die Unionshersteller nicht investiert haben, um ihre Produktionsmethode zu verbessern, sondern dass die Investitionen wie oben erläutert für verpflichtend vorgeschriebene Sicherheitsausrüstungen und für Wartungsmaßnahmen erfolgten. Trotz der gestiegenen Investitionen ging jedoch die Kapitalrendite erheblich zurück. Außerdem sollten Investitionen zum Gesamtverkauf der gleichartigen Ware in Bezug gesetzt werden, und die in Rede stehende Investition betraf nur zwischen 2 und 4 % der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware. Und schließlich sind Investitionen nur einer der Schadensindikatoren und dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(221)

Es ist festzuhalten, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufweisen. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit der Produktion und dem Marktanteil der Unionshersteller deuten auf erhebliche Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union sowie auf eine anhaltende Preisunterbietung hin. Der einzige positive Indikator, nämlich die leichte Rentabilitätssteigerung im UZ, wurde zu Lasten der Verkaufsmengen und der Marktanteile unter Verlagerung in das Hochpreissegment erzielt. Wenn die gedumpten Einfuhren allerdings auch im Hochpreissegment angeboten werden, ist diese Entwicklung möglicherweise nicht von Dauer. Insoweit bestätigt die Bewertung aller makro- und mikroökonomischen Indikatoren insgesamt einen negativen Trend. Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

(222)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde.

(223)

Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller, die geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union und die nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan.

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(224)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der ausführenden Hersteller gingen von 8 129 EUR/t im Jahr 2012 auf 6 658 EUR/t im UZ zurück (–18,1 %). Indem sie ihren Verkaufsstückpreis im Bezugszeitraum ständig weiter senkten, konnten die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern ihren Marktanteil von 2012 (24,7 %) bis zum Untersuchungszeitraum (30,7 %) erheblich erhöhen.

(225)

Seit 2012 haben sich die kontinuierlich zunehmenden Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu Preisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten wurden, eindeutig negativ auf die Finanzergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt. Während der Wirtschaftszweig der Union durch Personalabbau und Werksschließungen seine Kosten senkte, erhöhte sich die Menge der gedumpten Einfuhren bei konstant rückläufigen Preisen; aus diesem Grund musste der Wirtschaftszweig der Union weitere Reduzierungen seiner Verkaufsmenge hinnehmen. In der Folge verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile und konnte keinen Nutzen aus dem gestiegenen Verbrauch ziehen.

(226)

Angesichts des eindeutig festgestellten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Höhe der ständig zunehmenden gedumpten Einfuhren zu kontinuierlich sinkenden Preisen einerseits und den Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union andererseits wird gefolgert, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen war.

(227)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte eine interessierte Partei ein, der Rückgang der Verkaufspreise ausführender Hersteller sei durch den Rückgang des Nickelpreises zu erklären. Wie jedoch in Erwägungsgrund 185 erläutert, besteht keine direkte Korrelation zwischen dem Nickelpreis und den Einfuhrpreisen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(228)

Mehrere Parteien erklärten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugeschrieben werden, da die Preise nur bei einem einzigen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum zurückgegangen seien und die übrigen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ihre Verkaufspreise hätten aufrechterhalten können. Dieser Einwand wird aus den im Folgenden genannten Gründen zurückgewiesen. In diesem Fall lassen die Statistiken zur Situation innerhalb der EU keine zuverlässigen Aussagen zu, da sie nicht nur die betroffene Ware, sondern auch andere Arten von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken erfassen. Zudem war im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein erheblicher Rückgang zu verzeichnen (– 5 %); diese Entwicklung ging jedoch zu Lasten der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs, die um 11 % abnahm, und zu Lasten des Marktanteils, der im selben Zeitraum um 5,5 % zurückging.

(229)

Nach der zweiten Unterrichtung erklärten die interessierten Parteien, entgegen der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 228 seien die Eurostat-Daten durchaus ein Anhaltspunkt für das Preisverhalten der Unionshersteller; daher könne zutreffend festgestellt werden, dass die Preise der Unionshersteller im Bezugszeitraum stabil geblieben seien. Die Kommission ist diesbezüglich zu folgendem Schluss gelangt. Wie bereits erläutert, ist die Warendefinition des relevanten KN-Codes umfassender als die Warendefinition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware (siehe Erwägungsgrund 158). Außerdem irren diese interessierten Parten, wenn sie erklären, die Unionsversteller erzeugten ausschließlich die gleichartige Ware, die unter die beiden in Rede stehenden KN-Codes falle. Tatsächlich stellt der Wirtschaftszweig der Union auch Waren her, die zwar nicht unter die Warendefinition dieser Verordnung, wohl aber unter die beiden in Rede stehenden KN-Codes fallen. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(230)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, bestätigte die Kommission, dass gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware eine erhebliche Schädigung für den Wirtschaftszweig der Union verursacht haben.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(231)

Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhrmenge aus anderen Ländern (in t) und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZ

Menge der Einfuhren aus Drittländern

2 515

2 755

2 762

2 503

Index (2012 = 100)

100

110

110

100

Marktanteil (in %)

18,3

19,2

18,8

17,7

Menge der Einfuhren aus der Schweiz

1 217

1 340

1 476

1 503

Index (2012 = 100)

100

110

121

123

Marktanteil (in %)

8,8

9,3

10,1

10,6

Menge der Einfuhren aus Brasilien

339

350

229

278

Index (2012 = 100)

100

103

68

82

Marktanteil (in %)

2,5

2,4

1,6

2,0

Menge der Einfuhren aus Indien

120

146

204

201

Index (2012 = 100)

100

121

169

167

Marktanteil (in %)

0,9

1,0

1,4

1,4

Menge der Einfuhren aus Malaysia

195

322

297

314

Index (2012 = 100)

100

165

152

161

Marktanteil (in %)

1,4

2,2

2,0

2,2

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

642

595

554

205

Index (2012 = 100)

100

93

86

32

Marktanteil (in %)

4,7

4,2

3,8

1,5

Quelle: Eurostat, Antrag, geprüfte Fragebogenantworten und Informationen des Antragstellers.

(232)

Der größte Ausführer der betroffenen Ware in die Union ist nach der VR China die Schweiz mit einem Marktanteil von 10 % (VR China/Taiwan 30,7 %). Die Preise dieser Einfuhren waren ähnlich gelagert wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (10 300 EUR/t).

(233)

Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Ursprungsländern blieben im Bezugszeitraum stabil (etwa 2 500 t bzw. 37 %). Daher wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen/taiwanesischen gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht aufgehoben wurde.

(234)

Mehrere interessierte Parteien erklärten, die Kommission hätte den Preiseffekt der Einfuhren aus Indien prüfen müssen. Nach der zweiten Unterrichtung wurde dieses Vorbringen bekräftigt, und die Parteien erklärten, die durchschnittlichen indischen Preise hätten sich im Bezugszeitraum in freiem Fall befunden. Die Kommission stellte fest, dass auf indische Einfuhren ein Marktanteil von 1,4 % entfällt. Der Durchschnittspreis der gleichartigen Ware aus Indien lag im Bezugszeitraum bei etwa 9 500 EUR/t. Tatsächlich ging der Durchschnittspreis der Ware mit Ursprung in Indien von etwa 13 700 EUR/t im Jahr 2012 auf etwa 9 500 EUR/t im UZ zurück; dieser Preis war aber immer noch um 27 % höher als der Durchschnittspreis der betroffenen Ware mit Ursprung in China und um 61 % höher als die taiwanesischen Preise. Daher wird der ursächliche Zusammenhang durch diese Einfuhren nicht aufgehoben.

(235)

Mehrere interessierte Parteien erklärten, die Kommission hätte die Preisauswirkung von Einfuhren der gleichartigen Ware aus Russland prüfen müssen. Der Antragsteller hingegen war der Auffassung, diese Einfuhren hätten bei der Analyse der Schadensursache nicht berücksichtigt werden dürfen, da die unter den KN-Codes angemeldeten Waren keine gleichartigen Waren seien.

(236)

Die Kommission stellte fest, dass die von Eurostat mitgeteilten Preise für Einfuhren aus Russland für die betroffenen KN-Codes im Untersuchungszeitraum bei etwa 1 000 EUR/t lagen. Insoweit ist festzuhalten, dass die russischen Einfuhren eine andere Ware betreffen, die mehr als siebenmal billiger ist als die chinesischen Einfuhren. Daher wurden diese Einfuhren für die Analyse der Schadensursache als unerheblich betrachtet.

(237)

Nach der zweiten Unterrichtung erklärten mehrere interessierte Parteien, die Wirkung von Einfuhren mit Ursprung in Russland und in Indien müsse kumulativ bewertet werden. Wie in Erwägungsgrund 236 erläutert, wurden Einfuhren mit Ursprung in Russland bei der Analyse der Schadensursache nicht berücksichtigt, weil die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass die Waren mit Ursprung in Russland nicht unter die Warendefinition der betroffenen Ware fallen und somit auch nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Daher können diese Einfuhren nicht kumulativ mit den Einfuhren mit Ursprung in Indien bewertet werden. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

6.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(238)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung

 

2012

2013

2014

UZ

Menge der Ausfuhren an unabhängige Abnehmer

645

553

530

596

Index (2012 = 100)

100

86

82

92

Durchschnittspreis (in EUR/t)

13 567

12 386

11 890

11 619

Index (2012 = 100)

100

91

88

86

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(239)

Nach Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sind die Ausfuhrpreise im Bezugszeitraum um 14 % zurückgegangen; die Ausfuhrmengen an unabhängige Abnehmer in Drittländern verringerten sich um weniger als 1 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union. Der Verlust im UZ war jedoch mit weniger als 0,8 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union nicht erheblich.

(240)

Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhebt.

6.2.3.   Geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union

(241)

Angesichts der geringen Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Bezugszeitraum hat die Kommission auch geprüft, ob etwaige Überkapazitäten zur Schädigung beigetragen oder sogar den ursächlichen Zusammenhang aufgehoben haben könnten. In dieser Phase ist die Kommission jedoch nicht der Auffassung, dass dies der Fall ist. Erstens müssen die Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 197 erläutert, über eine erhebliche theoretische Kapazität verfügen, damit die Nachfrage sämtlicher Abnehmer gedeckt werden kann; es wäre jedoch wirklichkeitsfremd, diese theoretische Kapazität in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zweitens war der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2012 mit einer geringeren Kapazitätsauslastung rentabel; daher ist festzustellen, dass die Schädigung nicht auf Überkapazitäten zurückzuführen ist. Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang durch die Wirkung dieser geringen Kapazitätsauslastung nicht aufgehoben wird.

6.2.4.   Nicht gedumpte Einfuhren aus Taiwan

(242)

Gemessen am Gesamtverbrauch der Union in Höhe von 14 145 t war die Menge der nicht gedumpten Einfuhren mit 300 kg im UZ geringfügig. Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen solcher Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union unwesentlich sind und somit nicht geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang aufzuheben.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(243)

Es wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern festgestellt.

(244)

Aufgrund des erheblichen Preis- und Mengendrucks, der durch die zunehmenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt wurde, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen aus der langsamen Erholung des EU-Markts ziehen. Die vorstehende Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und aus Taiwan beeinträchtigt war, mit denen die Unionspreise unterboten wurden. Chinesische und taiwanesische Ausführer erlangten beträchtliche Marktanteile (30,7 % im UZ gegenüber 24,7 % im Jahr 2012) zu Lasten des Wirtschaftszweigs der Union. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2012 und dem UZ um 5,5 Prozentpunkte zurück, und die Verkaufsmengen verringerten sich um 11 %, während der Verbrauch im Unionsmarkt stieg.

(245)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang durch die übrigen ermittelten Faktoren, d. h. die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller, die geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union und die nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan, nicht aufgehoben wurde. Selbst die kombinierte Wirkung dieser Faktoren änderte nichts an der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die gedumpten Einfuhren nicht derart erheblich beeinträchtigt worden wäre. Insbesondere wäre der Marktanteil nicht so weit zurückgegangen, und es wäre eine höhere Rentabilität erreicht worden.

(246)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission in dieser Phase den Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde und dass die anderen Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in kombinierter Wirkung — nicht geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang aufzuheben.

7.   UNIONSINTERESSE

(247)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob ein zwingender Grund für den Schluss gegeben war, dass im vorliegenden Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(248)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in zehn Mitgliedstaaten angesiedelt (Österreich, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen, Spanien und Schweden); in diesem Wirtschaftszweig sind etwa 500 Beschäftigte in direktem Zusammenhang mit Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen tätig.

(249)

Keiner der bekannten Hersteller lehnte die Einleitung des Verfahrens ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren gezeigt hat, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.

(250)

Durch die Einführung endgültiger Antidumpingzölle dürften auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden, und der Wirtschaftszweig der Union dürfte in der Lage sein, sich zu erholen. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird. Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung erlitten. Es sei daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen.

(251)

Ernsthafte Beeinträchtigungen ließen insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit der Produktionsmenge, der Produktionskapazität und dem Marktanteil der Unionshersteller erkennen. Die Einführung von Maßnahmen ist daher wichtig, damit die Marktpreise wieder auf ein nicht gedumptes bzw. nicht schädigendes Niveau angehoben werden können und damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Wenn keine Maßnahmen ergriffen würden, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr wahrscheinlich weiter verschlechtern.

(252)

Nach dem in Erwägungsgrund 35 erläuterten Vorbringen prüfte die Kommission den Antrag (u. a. durch eine Vor-Ort-Kontrolle in der Zentrale des Wirtschaftszweigs der Union). Entgegen dem Vorbringen im Antrag gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, i) dass die im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs eingeführten Waren unmittelbar mit anderen Waren der Unionshersteller konkurrieren, ii) dass der eingeführte Zoll von 41,9 % für den chinesischen Hersteller, von dem das EU-Unternehmen Waren im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einführte, finanziell nur begrenzte Auswirkungen (10-15 %) auf die Einnahmen des Unionsherstellers aufgrund der passiven Veredelung haben dürfte und iii) dass die Rentabilität der passiven Veredelung des Unionsherstellers durch die Einführung von Maßnahmen nicht gefährdet werden dürfte, somit auch kein Personalabbau zu erwarten sein dürfte und die mit EU-Mitteln verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden dürften. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Handelszölle nach dem Zollkodex der Union in der Regel auch für den passiven Veredelungsverkehr gelten, bei dem die außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten einen nichtpräferenziellen Ursprung der betreffenden Ware begründen, wie es in diesem Verfahren offenbar der Fall ist. Dagegen wird kein Zoll fällig, wenn und insoweit der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren in der Union bestehen bleibt.

(253)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(254)

Wie in Erwägungsgrund 18 erläutert, übermittelte nur ein unabhängiger Einführer detaillierte Informationen zu den Auswirkungen von Antidumpingzöllen. Dieser Einführer war der Auffassung, zunächst würden die Preise steigen; dies würde sich nachteilig auf die Lieferzeiten und die Wettbewerbsfähigkeit seines Unternehmens auswirken. Außerdem würde er sich künftig stärker auf andere Länder konzentrieren, in denen ebenfalls Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke hergestellt würden (Malaysia, Vietnam und Korea). Der Prozess der Auswahl neuer Partner in anderen Ländern würde jedoch Zeit und Geld kosten. Zudem würde es Störungen hinsichtlich der Lagerbestände und der Produktqualität geben; diese Störungen hätten Beeinträchtigungen der Qualität der für die Abnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zur Folge.

(255)

Allerdings wurde festgestellt, dass Einführer auf andere Versorgungsquellen umstellen und somit die nachteiligen Auswirkungen der Maßnahmen mindern können.

(256)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt eine interessierte Partei diese Feststellung. Sie erklärte, die Unionshersteller würden nicht mehr in der Lage sein, den Unionsmarkt zu bedienen. Außerdem wären die Hersteller von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken beispielsweise in Malaysia und in Thailand nicht imstande, die zur Versorgung der Einführer in der Union benötigten Mengen und die erforderliche Qualität herzustellen.

(257)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Die Unionshersteller sind gegenwärtig mit einer durchschnittlichen Kapazitätsauslastung von 42 % tätig. Daher ist wahrscheinlich, dass die Unionshersteller in der Lage sein werden, ihre Produktion zu steigern und den Unionsmarkt in größerem Umfang als heute zu versorgen. Hinzu kommt, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke auch in mehreren anderen Drittländern hergestellt werden (u. a. in Thailand, Korea oder Japan). Daher stellt die Kommission fest, dass eine Verknappung der Ware auf dem Unionsmarkt nicht zu befürchten ist.

(258)

Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Einführer hätte.

7.3.   Interesse der Verwender

(259)

Die betroffene und die gleichartige Ware werden in mehreren Bereichen in der Industrie verwendet. Entscheidend für die Verwender ist die Verfügbarkeit der Ware in der benötigten Menge und der erforderlichen Qualität.

(260)

Da an der Untersuchung nur ein Verwender mitarbeitete, konnte die Kommission die generellen Auswirkungen der Maßnahme auf die Verwender nicht quantifizieren. Der Antwort des mitarbeitenden Verwenders zufolge werden die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Kosten dieses Unternehmens jedoch geringfügig sein (weniger als 1 % des Umsatzes dieses Unternehmens). In jedem Fall ist der Wirtschaftszweig der EU in der Lage, die Nachfrage in der EU zu decken, und bei fairen Marktbedingungen können auch andere Drittländer in die EU liefern.

(261)

Aus den genannten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Verwender nicht erheblich beeinträchtigen würde.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(262)

Angesichts der erläuterten Sachverhalte gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern sprechen.

(263)

Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer und Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen abgemildert.

(264)

Bei Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt sind zudem die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, offensichtlich größer als die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(265)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, damit sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren erholen kann.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(266)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(267)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.

(268)

Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.

(269)

Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den Gewinnen aus Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an unabhängige Parteien im Jahr 2012 vorläufig mit [7-12 %] angesetzt. Im Jahr 2012, als die chinesischen und die taiwanesischen Einfuhren bereits auf dem Unionsmarkt angeboten wurden, waren die Preise der gedumpten Einfuhren noch nicht wesentlich zurückgegangen. Daher betrachtet die Kommission die Rentabilität im Jahr 2012 als Rentabilität unter normalen Marktbedingungen.

(270)

Die Kommission berechnete einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem die genannte Gewinnspanne von [7 -12 %] auf die Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum aufgeschlagen wurde. Die von einem der drei Unionshersteller genannten Herstellkosten wurden ausgehend von den Standardkosten (Kosten des Ausgangserzeugnisses zuzüglich Umwandlungskosten und VVG-Kosten) neu berechnet, da die tatsächlichen Kosten wegen der sehr geringen Produktionsmenge, die von Waren mit bestimmten Kontrollnummern im UZ verkauft wurden, nicht repräsentativ waren.

(271)

Die Kommission bestimmte die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen der Einfuhrkosten und Zölle, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(272)

Es ergeben sich Zielpreisunterbietungsspannen zwischen 75,4 und 127,1 %, wenn die chinesischen CIF-Preise mit den Preisen ab Werk des Wirtschaftszweigs der Union verglichen werden, bzw. von 104,4 bis 110,0 % bei einem Vergleich der taiwanesischen CIF-Preise mit den Preisen ab Werk des Wirtschaftszweigs der Union.

(273)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten mehrere Parteien eine detailliertere Schadensberechnung. Die Kommission war der Auffassung, dass alle interessierten Parteien bereits eine detaillierte Schadensberechnung erhalten hatten. Sie hat alle maßgeblichen Ergebnisse nach ihren üblichen Verfahren und unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit der Ausgangsdaten offengelegt.

(274)

Mehrere Parteien bezeichneten es als unangemessen, den nicht schädigenden Preis ausgehend von den Produktionskosten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu ermitteln, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass deren Produktionskosten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentativ wären. Diese Parteien haben nicht erläutert, warum die Kommission in diesem Fall von ihrer üblichen Praxis der Zugrundelegung der Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abweichen sollte. Zudem hat die Untersuchung — anders als im Vorbringen der Parteien dargestellt — ergeben, dass die Produktionskosten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchaus repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union sind. In der Untersuchung hat die Kommission keine Anhaltspunkte gefunden und keine Probleme festgestellt, die darauf hingedeutet hätten, dass die Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht repräsentativ für die gleichartige Ware wären.

(275)

Die betreffenden interessierten Parteien erklärten ferner, die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspannen sei fehlerhaft, weil aus Statistiken hervorgehe, dass der Durchschnittspreis eines der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erheblich über den Durchschnittspreisen der anderen Hersteller liege. Die Kommission räumt ein, dass die Preise eines Unionsherstellers über den Preisen der übrigen Unionshersteller liegen; sie wies jedoch darauf hin, dass eine Analyse der Preise ausgehend von KN-Codes irreführend sei, da dabei der zugrunde liegende Produktmix und die Tatsache, dass bestimmte Waren von der Warendefinition ausgenommen waren, nicht berücksichtigt werden. Wie bereits erläutert, wurde die Zielpreisunterbietungsspanne ausgehend von den Produktionskosten nach Warentypen berechnet. Insoweit wurden ausschließlich die Kosten der Produktion vergleichbarer Warentypen berücksichtigt.

(276)

Selbst wenn die Kommission die Kostendaten dieses Unionsherstellers nicht berücksichtigen und ausschließlich von den Kostendaten der übrigen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausgehen würde, würden sich die Ergebnisse im selben Bereich bewegen. Die nach dieser Methode ermittelten Zielpreisunterbietungsspannen liegen zwischen 60 und 95 %, wenn die chinesischen CIF-Preise mit den Zielpreisen ab Werk des Wirtschaftszweigs der Union verglichen werden. Zudem hätte die Anerkennung dieses Einwands keine Auswirkungen auf die endgültigen Maßnahmen. Und schließlich müssten Warentypen verglichen werden, die mit einem vollständig anderen Ausgangserzeugnis hergestellt werden. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(277)

Mehrere Parteien erklärten, die Zugrundelegung der Standardkosten statt der tatsächlichen Kosten habe zu einem verzerrten Zielpreis geführt, da verschiedene Eigenschaften der Ware nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sie die von einem in die Stichprobe einbezogenen Hersteller angegebenen Herstellkosten außer Acht gelassen hatte, weil die tatsächlichen Herstellkosten — entgegen der Darstellung der interessierten Parteien — zu einem verzerrten Ergebnis geführt hätten. Mit der Standardkosten-Methode konnte die Kommission die durch die untypisch niedrigen Mengen bedingte Verzerrung vermeiden. Aus diesem Grund bestätigte die Kommission die Eignung der verwendeten Methode.

(278)

Mehrere Parteien erklärten, die Methode zur Berechnung der Zielpreisunterbietung hätte einheitlich angewendet werden müssen, d. h. für die betroffene Ware und für die gleichartige Ware hätten die gleichen Warentypengruppen verwendet werden sollen. Die Kommission räumte die Mängel der ursprünglich verwendeten Methode ein und änderte die Berechnung der Zielpreisunterbietung entsprechend. Sie stellte jedoch fest, dass diese Änderung sich nur auf Warentypen auswirkte, bei denen nahtlose Rohre als Ausgangserzeugnis eingesetzt wurden, und nur die ausführenden Hersteller betraf, die das genannte Ausgangserzeugnis verwendeten. Daher ergaben sich bei einem Vergleich der chinesischen CIF-Preise mit den Zielpreisen ab Werk des Wirtschaftszweigs der Union neue Zielpreisunterbietungsspannen zwischen 75,7 und 112,2 %.

(279)

Nach der zweiten Unterrichtung bezeichneten mehrere interessierte Parteien es als unangemessen, den Preis der ausführenden Hersteller mit dem aufgrund der Materialsorte für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nahtlosen Rohren ermittelten Zielpreis zu vergleichen. Außerdem betonten die Parteien, der Zielpreis hätte statt für jede Materialsorte für jeden Warentyp ermittelt werden sollen.

(280)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie versucht hat, die Berechnung so vorzunehmen, wie von den interessierten Parteien gefordert (d. h. anhand einer Analyse nach Warenkontrollnummern). Dabei stellte sich jedoch heraus, dass die Ergebnisse bei bestimmten Warenkontrollnummern wegen der sehr unterschiedlichen Mengen der Einfuhren in die Union und der großen Unterschiede der Produktionsmengen der Unionshersteller nicht zuverlässig waren. Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in den Erwägungsgründen 270 und 271 beschriebene Methode besser geeignet war; somit wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(281)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, bestätigte die Kommission für Taiwan die in Erwägungsgrund 272 genannten Zielpreisunterbietungsspannen.

8.2.   Endgültige Maßnahmen

(282)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzollsätze gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Schadensspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

Taiwan

King Lai Hygienic Materials Co., Ltd

0,0

0,0

Ta Chen Stainless Pipes Co., Ltd

104,4

5,1

5,1

Residualer Zollsatz

110,0

12,1

12,1

Volksrepublik China

Zhejiang Good Fittings Co., Ltd

112,2

55,3

55,3

Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co., Ltd

105,9

48,9

48,9

Suzhou Yuli Pipeline Industry Co., Ltd (*2)

75,7

30,7

30,7

Jiangsu Judd Pipeline Industry Co., Ltd (*2)

75,7

30,7

30,7

Gewogener Durchschnitt (*3)

93,1

41,9

41,9

Residualer Zollsatz (*4)

127,1

64,9

64,9

(283)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(284)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle relevanten Angaben enthalten, einschließlich Informationen zu etwaigen Änderungen der produktionsbezogenen Tätigkeiten des Unternehmens und zu Inlands- und Ausfuhrverkäufen im Zusammenhang mit z. B. einer Umfirmierung oder einer Änderung bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzölle gelten.

(285)

Um das das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ erhoben werden.

(286)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(287)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung hat die Kommission die interessierten Parteien aufgefordert, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(288)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Oberflächenrauheit (Ra) von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015 und 7307239025).

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Taiwan

King Lai Hygienic Materials Co., Ltd

0,0

C175

Ta Chen Stainless Pipes Co., Ltd

5,1

C176

Alle übrigen Unternehmen

12,1

C999

Volksrepublik China

Zhejiang Good Fittings Co., Ltd

55,3

C177

Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co., Ltd

48,9

C178

Suzhou Yuli Pipeline Industry Co., Ltd

30,7

C179

Jiangsu Judd Pipeline Industry Co., Ltd (*)

30,7

C180

Alle anderen mitarbeitenden Unternehmen:

Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan) Co., Ltd

41,9

C182

Kunshan Kinglai Hygienic Materials Co., Ltd

41,9

C184

Wifang Huoda Pipe Fittings Manufacture Co., Ltd

41,9

C186

Yada Piping Solutions Co., Ltd

41,9

C187

Jiangsu Huayang Metal Pipes Co., Ltd

41,9

C188

Alle übrigen Unternehmen

64,9

C999

3.   Legt ein ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2014 bis 30. September 2015) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, kann die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz der Unternehmen in der Stichprobe gilt.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26.1.2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(3)  ABl. C 357 vom 29.10.2015, S. 5.

(4)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Rechtssache C-511/13 P, Philips Lighting Poland S.A., Philips Lighting BV/Rat der Europäischen Union, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd, GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt. (GE Hungary Zrt.), Osram GmbH, Europäische Kommission.

(5)  Beschluss 2013/440/EU der Kommission vom 20. August 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. L 223 vom 21.8.2013, S. 13).

(6)  EU-India Bed Linen (Sache AB-2000-13), Randnummer 76: „… die Verwendung des Ausdrucks ‚gewogener Durchschnitt‘ in Verbindung mit den Begriffen ‚Mengen‘ und ‚Ausführer oder Hersteller‘ im [englischen] Plural im Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer ii des [Antidumping-Übereinkommens der WTO] impliziert eindeutig die Verwendung der Daten mehr als eines Ausführers oder Herstellers. Wir gelangen daher zu dem Schluss, dass die in dieser Bestimmung beschriebene Methode zur Berechnung von Mengen oder von VVG-Kosten und von Gewinnen nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn Daten zu mehr als einem Ausführer oder Hersteller verfügbar sind.“

(7)  Article 21.5 Appellate Body Report, EU — Definitive Anti-Dumping Measures on Certain Iron or Steel fasteners from China, WT/DS397/AB/RW.

(8)  Außerdem sind die Preise im chinesischen Stahlsektor aufgrund der Tätigkeit von staatseigenen Unternehmen sowie infolge unterschiedlicher Subventionsregelungen ohnehin verzerrt. Siehe u. a. Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa, COM(2016) 155 final; Subsidies to Chinese Industry: State Capitalism, Business Strategy and Trade Policy, Usha C. V. Haley und George T. Haley, Oxford University Press, USA, 25. April 2013.

(9)  Diese Methode wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-423/09, Dashiqiao/Rat, ECLI:EU:T:2011:764, Rn. 34 bis 50, bestätigt.

(*1)  Ein Unternehmen der Yuli-Judd-Gruppe.

(10)  Der Vergleich zwischen von den chinesischen ausführenden Herstellern und von dem taiwanesischen ausführenden Hersteller verkauften ähnlichen Warentypen (45 Warentypen) zeigt, dass die durchschnittlichen Preise chinesischer nahtloser Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke um etwa 15 % über den Preisen durchschnittlicher taiwanesischer geschweißter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke lagen. Angesichts der erheblich höheren Qualität von nahtlosem Stahl und der Bedeutung dieser Qualität für die Kaufentscheidung konkurrieren die Waren miteinander; dies gilt auch nach einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung.

(11)  Siehe Website der Londoner Metallbörse: https://www.lme.com/en-gb/metals/non-ferrous/nickel/.

(*2)  Ein Unternehmen der Yuli-Judd-Gruppe.

(*3)  Wird auf die folgenden mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angewandt: Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan) Co., Ltd, Kunshan Kinglai Hygienic Materials Co.,Ltd, Wifang Huoda Pipe Fittings Manufacture Co., Ltd, Yada Piping Solutions Co., Ltd und Jiangsu Huayang Metal Pipes Co., Ltd.

(*4)  Wird auf nicht mitarbeitende Unternehmen und auf Shanghai Max Fittings Co., Ltd (ein ursprünglich in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen, das aber später nicht mehr zur Mitarbeit bereit war) angewandt.


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