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Document 32017D2441

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/9117

OJ L 344, 23.12.2017, p. 52–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2441/oj

23.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2441 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2017

über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden.

(2)

Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente.

(3)

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Diese Prüfung sollte vor dem Hintergrund der mit der Richtlinie 2014/65/EU verfolgten Ziele durchgeführt werden, insbesondere ihres Beitrags zur Verwirklichung und zum Funktionieren des Binnenmarktes, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und schließlich — was aber nicht weniger wichtig ist — zur Finanzstabilität.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(5)

Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in der Schweiz für Börsen gelten, welche in der Schweiz errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht („FINMA“) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(6)

Im Hinblick auf die Bedingungen, dass Börsen der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen müssen, ist eine Börse nach Artikel 26 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel („Finanzmarktinfrastrukturgesetz“, „FinfraG“) definiert als „eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt“. Eine Börse kann nicht nach freiem Ermessen entscheiden, wie sie Geschäfte ausführt, und darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen. Des Weiteren muss eine Börse Teilnehmern unparteiischen und diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen bieten. Zu diesem Zweck muss eine Börse über Vorschriften verfügen, die festlegen, auf welche Weise ein Wertpapierhändler oder andere von der FINMA beaufsichtigte Parteien sowie von der FINMA zugelassene ausländische Teilnehmer die Zulassung als Teilnehmer beantragen können. Nach Artikel 27 Absatz 4 FinfraG in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel („Finanzmarktinfrastrukturverordnung“, „FinfraV“) prüft und genehmigt die FINMA Reglemente und deren Änderungen über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern einer Börse. Eine Börse muss einem nicht von der FINMA zugelassenen Teilnehmer die Mitgliedschaft verweigern, und kann einem Teilnehmer, gegen den eine gesetzliche Disqualifikation vorliegt, die Mitgliedschaft verweigern.

(7)

Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein.

(8)

Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(9)

Eine Börse darf ihre Tätigkeit erst nach Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA aufnehmen. Nach den Artikeln 4 und 5 FinfraG erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn sie der Auffassung ist, dass die für den Antragsteller geltenden Bedingungen und Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind im FinfraG und den zugehörigen Verordnungen, die Gesetzeskraft haben, festgelegt. Das FinfraG verlangt, dass eine Börse über Regelungen verfügen muss, die allen Arten der von einem Antragsteller gewünschten Verhaltensweisen und Tätigkeiten Rechnung tragen. Nach Artikel 27 Absatz 1 FinfraG gewährleistet eine Börse unter Aufsicht der FINMA eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation. Mit Genehmigung durch die FINMA wird die Selbstregulierung der Börse zu einer rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Regelung. Nach Artikel 27 FinfraG in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 FinfraV erfordert eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation die Schaffung einer Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt, einer Handelsüberwachungsstelle, einer Stelle für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und einer Beschwerdeinstanz. Diese Stellen müssen von der Geschäftsführung der Börse personell und organisatorisch unabhängig sein. Im Rahmen der Selbstregulierungs- und Überwachungsorganisation überwacht die entsprechende zuständige Stelle, dass die Regeln und Vorschriften der Börse von den Börsenteilnehmern eingehalten werden, und sorgt für die Durchsetzung von deren Einhaltung.

(10)

Des Weiteren müssen Börsen nach Artikel 18 FinfraG Teilnehmern und Market Makern diskriminierungsfreien und offenen Zugang gewähren. Die FINMA stellt sowohl während des Zulassungsverfahrens als auch fortlaufend sicher, dass die Reglemente der Börsen diese Anforderung erfüllen (siehe Abschnitte 3 bis 5 des Handelsregiments der Swiss Exchange (SIX) in Verbindung mit Weisung 1 der SIX sowie Abschnitte 3 bis 5 des Kotierungsreglements der BX Swiss). Eine Einschränkung des Zugangs ist nur aus Gründen der Sicherheit und der Effizienz möglich und unterliegt einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit (Artikel 18 FinfraG und Artikel 17 FinfraV). Antragsteller, denen der Zugang verweigert wurde, können bei einer unabhängigen Beschwerdeinstanz Beschwerde einlegen (Abschnitt 8 des SIX-Handelsregiments und Abschnitt 15 des BX Swiss-Kotierungsreglements). Die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 18 FinfraG und Artikel 17 FinfraV seitens der Börsen unterliegt der Beaufsichtigung durch die FINMA. Der Erlass von Reglementen oder diesbezüglichen Änderungen muss vorab von der FINMA genehmigt werden; die entsprechende Umsetzung kann Gegenstand einer eingehenden Untersuchung durch das Personal der FINMA, durch Prüfungen, Auskunftsersuchen oder Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 24 ff des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht („Finanzmarktaufsichtsgesetz“, „FINMAG“) sein.

(11)

Im Hinblick auf die wirksame Beaufsichtigung bilden das FINMAG, das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel („Börsengesetz“, „BEHG“) und das FinfraG die Hauptbestandteile des Primärrechts, das ein rechtlich durchsetzbares Regelwerk für den Wertpapierhandel in der Schweiz darstellt. Das FINMAG, das BEHG und das FinfraG verleihen der FINMA weitreichende Befugnisse bezüglich aller Aspekte der Wertpapierbranche, u. a. die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierhändlern, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Transaktionsregistern und Zahlungssystemen. Das FinfraG und die FinfraV untersagen außerdem bestimmte Verhaltensweisen auf den Märkten und verleihen der FINMA Disziplinarbefugnisse über beaufsichtigte Unternehmen und mit diesen verbundenen Personen. Artikel 29 FINMAG gewährt der FINMA umfassenden Zugang zu allen maßgeblichen Informationen von Beaufsichtigten, ihren Prüfgesellschaften und Revisionsstellen. Gemäß dem Schweizer Rahmenwerk sind die Börsen vorrangig für die Festlegung von Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Teilnehmer und für die Überwachung der Art und Weise, wie ihre Teilnehmer ihre Geschäfte führen, zuständig. Die FINMA überwacht die Reglemente der Börsen direkt, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit dem Rechtsrahmen stehen. Alle Reglemente und deren Änderungen müssen der FINMA zur Genehmigung unterbreitet werden (Artikel 27 Absatz 4 FinfraG). Von der FINMA werden Untersuchungen eingeleitet, wenn sie von den Börsen über potenzielle Gesetzesverletzungen unterrichtet wird oder wenn sie selbst einen diesbezüglichen Verdacht hegt.

(12)

Nachdem einer Börse die Bewilligung erteilt wurde, überwacht die FINMA kontinuierlich, ob diese weiterhin die Bewilligungsvoraussetzungen und die damit verbundenen Pflichten einhält (Artikel 83 FinfraG). Eine Börse ist rechtlich verpflichtet, der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen zu melden, die der Bewilligung oder der Genehmigung ursprünglich zugrunde lagen. Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmarktinfrastruktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorab die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen (Artikel 7 FinfraG). Wesentliche Voraussetzungen sind die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, die Existenz und Wirksamkeit eines internen Kontrollsystems, die Eignung der informationstechnischen Systeme sowie eine einwandfreie Geschäftsführung. Die Beaufsichtigung durch die FINMA erstreckt sich auf alle Organe der Börse, einschließlich der Überwachung ihres Handels und der Ergreifung von Sanktionen. Gemäß den Artikeln 24 und 24a FINMAG kann die FINMA Prüfungen selbst ausführen oder durch zugelassene interne oder externe Prüfgesellschaften ausführen lassen. Nach den Artikeln 27, 30 und 34 FinfraG müssen alle zugelassenen Börsen in der Lage sein, die Einhaltung der Bestimmungen des FinfraG und der FinfraV, der zugehörigen Gesetze und Reglemente sowie ihrer eigenen Vorschriften und Reglemente seitens ihrer Emittenten, ihrer Teilnehmer und der mit ihren Teilnehmern verbundenen Personen durchzusetzen. Jede Börse ist im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchsetzung der Regelkonformität ihrer Mitglieder dafür zuständig, jeglichen Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Reglemente zu untersuchen und zu ahnden.

(13)

Was die wirksame Durchsetzung anbelangt, verfügt die FINMA über eine Reihe administrativer Mechanismen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse und ihrer Autorisierung. Werden Gesetzesverletzungen oder Missstände festgestellt, ergreift die FINMA die notwendigen Abhilfemaßnahmen, wozu auch Vollstreckungsverfahren zählen können. Mit gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ordnet die FINMA Maßnahmen an, die ihrer Auffassung nach zur Gewährleistung der Gesetzeskonformität am besten geeignet sind. Zu den verfügbaren Maßnahmen zählen Verweise, spezielle Anweisungen zur Wiederherstellung der Gesetzeskonformität, Verbote für Personen zur Ausübung ihres Berufs, Verbote für Händler zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit und der Entzug von Zulassungen. Darüber hinaus kann die FINMA rechtswidrig erzielte Gewinne oder Vermögenswerte bei rechtswidrig vermiedenen Verlusten einziehen und kann die Veröffentlichung ihrer Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft anordnen. Um dafür zu sorgen, dass eine Börse die geltenden Bestimmungen wieder einhält, kann die FINMA von ihren administrativen Befugnissen Gebrauch machen, um Mitglieder des Verwaltungsrats oder Personal, deren einwandfreie Geschäftsführung angezweifelt wird, zu entlassen. Die eigenen administrativen Mechanismen der FINMA stützen sich auf Bestimmungen für strafrechtliche Sanktionen bei den in Kapitel 4 FINMAG beschriebenen Zuwiderhandlungen. Bestimmungen für strafrechtliche Sanktionen sind ebenfalls in den Artikeln 147 ff. FinfraG und in den Artikeln 42a und 43 BEHG enthalten. Die FINMA übergibt diese Fälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich. Verfolgende und urteilende Behörde bei Verstößen gegen die strafrechtlichen Bestimmungen des FINMAG und der Finanzmarktgesetze ist in der Regel das Eidgenössische Finanzdepartement. Für die Verfolgung von Insiderhandel und Kursmanipulationen gemäß FinfraG ist allerdings die Bundesanwaltschaft zuständig.

(14)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Schweizer Börsen der Zulassung und der kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(15)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(16)

Nach Schweizer Recht müssen Börsen Reglemente über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel erlassen (Artikel 35 und 36 FinfraG). Diese Reglemente müssen von der FINMA genehmigt werden. Die Reglemente tragen anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthalten insbesondere Vorschriften über die Handelbarkeit von Wertpapieren, über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Wertpapiere und die Qualität des Emittenten angewiesen sind, über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel und über die Pflicht, dass zur Zulassung von Beteiligungspapieren die Artikel 7 und 81 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) einzuhalten sind. Die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und die Kotierung — eine qualifizierte Art der Zulassung zum Handel — von Wertpapieren an Börsen werden in erster Linie durch Kotierungsreglemente und zusätzliche Vorschriften für die Kotierung und Zulassung zum Handel geregelt. Die Börse prüft den vom Emittenten für jedes Wertpapier eingereichten Antrag und vergewissert sich, dass alle maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für jeden Antrag teilt die Börse dem Antragstellen den Entscheid schriftlich mit. Die Information über einen Zulassungsentscheid ist öffentlich zugänglich. Mit der Kotierung eines Wertpapiers unterliegt der Emittent Pflichten hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Kotierung, z. B. der Pflicht zur periodischen Berichterstattung wie Finanzberichterstattung und Berichterstattung zur Unternehmensführung, aber auch der Pflicht zur ereignisbasierten Berichterstattung wie die regelmäßige Berichterstattung, die Offenlegung von Managementtransaktionen und Ad-hoc-Publizität. Gemäß Artikel 35 Absatz 3 FinfraG überwacht die Börse die Einhaltung des Reglements seitens des Emittenten und ergreift bei Verstößen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 FinfraV gewährleistet eine Börse, dass alle zum Handel zugelassenen sowie alle kotierten Wertpapiere fair, effizient und ordnungsgemäß gehandelt werden können. Bei Beteiligungspapieren sehen die Kotierungsreglemente Bestimmungen für den Streubesitz vor, damit diese Wertpapiere effizient gehandelt werden können. Die unabhängigen Organe der Börse können den Wertpapierhandel vorübergehend aussetzen, wenn außerordentliche Umstände, und insbesondere die Verletzung wichtiger Offenlegungspflichten seitens des Emittenten, darauf hinweisen, dass eine solche Aussetzung des Handels ratsam ist. Sie können die Kotierung von Wertpapieren aufheben (Dekotierung), wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft infrage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus kann die FINMA eine Börse dazu zwingen, den Handel mit einem bestimmten Wertpapier auszusetzen, indem sie von ihren Befugnissen gemäß Artikel 31 FINMAG Gebrauch macht, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des FinfraG wieder eingehalten werden oder um auf andere Missstände zu reagieren.

(17)

Der Schweizer Rechtsrahmen enthält Bestimmungen, nach denen Marktteilnehmern Vorhandelsinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Artikel 29 Absatz 1 FinfraG bildet die Rechtsgrundlage für die Vorhandelstransparenz und sieht vor, dass die Börse die fünf günstigsten Geld- und Briefkurse für jede Aktie und jedes andere Wertpapier in Echtzeit sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlicht. Dasselbe gilt auch für verbindliche Interessenbekundungen (Artikel 27 Absatz 3 FinfraV). Ausnahmen sind möglich bei Referenzkurssystemen, bei Systemen, die ausschließlich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren, bei Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, und bei Aufträgen mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang. Des Weiteren enthält der Schweizer Rechtsrahmen Bestimmungen, nach denen Nachhandelsinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Nachhandelstransparenz ist in Artikel 29 Absatz 2 FinfraG festgelegt, der vorsieht, dass die Börse Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den außerhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Wertpapieren umgehend veröffentlicht. Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse. Für die Nachhandelstransparenz gelten die gleichen Ausnahmen wie für die Vorhandelstransparenz. Informationen über bestimmte atypische Geschäfte werden auch später veröffentlicht. Die Vor- und Nachhandelsdatendienste der Börse sind vollständig transparent und werden allen Börsenteilnehmern diskriminierungsfrei angeboten. Spätere Daten stehen allen Nutzern kostenfrei zur Verfügung.

(18)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Schweizer Börsen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(19)

Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(20)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen die Börsenreglemente über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel die zu veröffentlichenden Informationen festlegen, auf deren Grundlage die Anleger die Eigenschaften der Wertpapiere und die Qualität des Emittenten beurteilen können. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einer Schweizer Börse zugelassen sind, müssen jährliche Finanzberichte und Finanzzwischenberichte veröffentlichen. Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse auf seiner Website zugänglich machen. Zum Handel an einer Schweizer Börse zugelassene Wertpapiere können auch an einem anderen Handelsplatz gehandelt werden. Die Meldepflicht der Emittenten gilt unabhängig von dem Platz, an dem der Handel stattfindet. Die Offenlegung umfassender und zeitnaher Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht Anlegern die Bewertung der geschäftlichen Leistungsfähigkeit der Emittenten und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss eine angemessene Transparenz gegenüber den Anlegern.

(21)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten, deren Wertpapiere an Schweizer Börsen zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(22)

Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(23)

Gemäß den Artikeln 142 und 143 FinfraG sind Insiderhandel und Marktmanipulation durch eine Person untersagt. Darüber hinaus stellen das Ausnützen oder versuchte Ausnützen von Insiderinformationen und die Kursmanipulation gemäß den Bedingungen der Artikel 154 und 155 FinfraG einen Straftatbestand dar. Die Börse muss Reglemente bezüglich der Bekanntmachung von Insiderinformationen durch die Emittenten erlassen. Gemäß den Kotierungsreglementen einer Börse muss ein Emittent den Markt über kursrelevante Tatsachen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind oder im Begriff sind, einzutreten, informieren, sobald er Kenntnis davon erhält. Als kursrelevant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer gewährleistet ist. Außerdem müssen Schweizer Börsen nach Artikel 31 Absatz 1 FinfraG die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse überwachen, sodass Insidergeschäfte, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck muss eine Börse zudem die ihr gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, außerhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse untersuchen (Artikel 31 Absatz 1 FinfraG). Diese Aufsichtspflicht muss von einem unabhängigen Organ der Börse wahrgenommen werden. Auf der Grundlage ihrer Auskunftspflicht müssen Emittenten der FINMA auf Verlangen eine Insiderliste vorlegen können, einschließlich aller zusätzlichen Informationen und Unterlagen, die die FINMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Artikel 29 Absatz 1 FINMAG in Verbindung mit Artikel 145 FinfraG). Eine Börse muss die FINMA von jeglichem Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände in Kenntnis setzen. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, muss sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde informieren (Artikel 31 Absatz 2 FinfraG). Die FINMA untersucht Gesetzesverletzungen auf der Grundlage der von den Börsen erhaltenen Informationen sowie aufgrund ihrer eigenen Marktüberwachung mit dem Ziel, die Bestimmungen der Aufsichtsgesetze zur Untersagung von Marktmissbrauch durchzusetzen.

(24)

Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der Schweizer Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(25)

Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten in der Schweiz betriebenen und von der FINMA beaufsichtigten Börsen unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein Rahmen betrachtet werden sollte, der ein gleichwertiges System für die Anforderungen an Handelsplätze vorsieht, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt sind.

(26)

Angesichts der Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in der Schweiz emittierten und dort zum Handel zugelassenen Aktien auch an Handelsplätzen in der EU gehandelt werden, sollte sichergestellt werden, dass alle Wertpapierfirmen, die den Handelspflichten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, auch weiterhin mit Aktien handeln können, die zum Handel an Schweizer Börsen — dem Ort ihrer Primärliquidität — zugelassen sind. Da die Primärliquidität von zum Handel an Schweizer Börsen zugelassenen Aktien bei diesen Börsen liegt, würde die Anerkennung des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Schweiz Wertpapierfirmen in die Lage versetzen, in der Schweiz zugelassene Aktien an Schweizer Börsen zu handeln und ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung ihren Kunden gegenüber nachzukommen.

(27)

Der Beschluss gründet auf Daten, die belegen, dass der gesamte Handel in der EU mit einer Vielzahl von an Schweizer Börsen zugelassenen Aktien so häufig ist, dass Unternehmen, die der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) unterliegen, nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ausnahme Gebrauch machen können. Das bedeutet, dass die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dargelegten Handelspflichten für eine beträchtliche Anzahl von Aktien gelten, die zum Handel in der Schweiz zugelassen sind.

(28)

Um einen wirkungsvollen Informationsaustausch und eine wirkungsvolle Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der FINMA zu gewährleisten, wird der Beschluss ferner durch Kooperationsvereinbarungen ergänzt.

(29)

Dieser Beschluss beruht auf den rechtlich bindenden Anforderungen, die für Schweizer Börsen zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gelten. Die Kommission sollte die Entwicklung der rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen für Schweizer Börsen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen.

(30)

Dieser Beschluss trägt auch den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2017 Rechnung, wonach eine Voraussetzung für die weitere Entwicklung des sektorbezogenen Ansatzes mit der Schweiz nach wie vor die Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens für bestehende und künftige Abkommen über die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der EU ist. Um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen, sollte dieser Beschluss am 31. Dezember 2018 auslaufen, es sei denn, er wird von der Kommission vor diesem Termin verlängert. Bei der Entscheidung über eine etwaige Verlängerung dieses Beschlusses sollte die Kommission insbesondere den Fortschritten Rechnung tragen, die mit Blick auf die Unterzeichnung eines Abkommens zur Schaffung eines solchen gemeinsamen institutionellen Rahmens erzielt wurden.

(31)

Die Kommission sollte die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen, die für Börsen in der Schweiz gelten, regelmäßigen Überprüfungen unterziehen. Diese Überprüfungen nehmen der Kommission nicht die Möglichkeit, zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss gewährten Gleichwertigkeit und insbesondere eine Beurteilung der Fortschritte erfordern, die bei der Schaffung eines gemeinsamen institutionellen Rahmens für bestehende und künftige Abkommen über die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union erzielt wurden. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(32)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses.

(33)

Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2018 gelten, muss der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen, der für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Börsen in der Schweiz gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen betrachtet, die sich aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er läuft am 31. Dezember 2018 aus.

Brüssel, den 21. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).


ANHANG

Börsen in der Schweiz, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden:

a)

SIX Swiss Exchange AG

b)

BX Swiss AG


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