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Document 32017D2287

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/8190

OJ L 328, 12.12.2017, p. 118–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2287/oj

12.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/118


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2287 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2017

zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen von Minamata“) (2) sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 vor, dass die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen in das Zollgebiet der Union für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall nur dann zulässig ist, wenn der Einfuhrmitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr erteilt hat. Ist das Ausfuhrland keine Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn das Ausfuhrland bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

(2)

Die Formulare für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung und zur Bescheinigung, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, sollten mit den Formularen im Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 (3) übereinstimmen, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, und erforderlichenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 angepasst werden.

(3)

Zwecks Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/852 sollte die Anwendung des vorliegenden Beschlusses auf den 1. Januar 2018 verschoben werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/852 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Formular, das die Mitgliedstaaten bei der Erteilung oder Verweigerung ihrer schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden müssen, ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingestuft oder zu betrachten ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die schriftliche Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 in den unter Buchstabe b des Unterabsatzes genannten Bedingungen nur dann erteilen, wenn die dort verlangte Bescheinigung auf dem Formular in Anhang II dieses Beschlusses ausgestellt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft oder zu betrachten ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.

(2)  Die Union ratifizierte das Übereinkommen von Minamata mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(3)  Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 mit dem Titel „Guidance in relation to mercury supply sources and trade (article 3), particularly in regard to identification of stocks and sources of supply (paragraph 5 (a)) and forms and guidance for obtaining consent to import mercury (paragraphs 6 and 8)“ vom 24. September 2017.

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

FORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG — GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2017/852 ÜBER QUECKSILBER- ZUR EINFUHR VON QUECKSILBER ODER BESTIMMTEN QUECKSILBERGEMISCHEN GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG

FORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG — GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER QUECKSILBER — ZUR EINFUHR VON QUECKSILBER ODER BESTIMMTEN QUECKSILBERGEMISCHEN GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG

Hinweis: Dieses Formular gilt für die Einfuhr in die Europäische Union von Quecksilber und Gemischen von Quecksilber mit anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber („Quecksilbergemische“). Dieses Formular gilt nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (1) eingestuft oder zu betrachten ist.

Abschnitt A:   Vom Einfuhrmitgliedstaat zu übermittelnde Kontaktangaben

Name der benannten nationalen Anlaufstelle (2):

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt B:   Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Kontaktangaben

Name der benannten nationalen Anlaufstelle oder zuständiger Regierungsbeamter:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt C:   Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Angaben zur Verbringung

i)

Angabe der vorgesehenen Quecksilbermenge, die insgesamt in Reinform oder in Gemischen verbracht werden soll (in kg)

ii)

Angabe der vorgesehenen Verbringungstermine

iii)

Angabe, ob das Quecksilber (in Reinform oder in einem Gemisch) aus primärem Quecksilberbergbau stammt:

Falls „JA“:

Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata: Bitte geben Sie an, ob das Quecksilber aus neuem oder bestehendem primärem Bergbau im Sinne von Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Minamata stammt.

Ein Ausfuhrland, das keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

iv)

Bestätigung, dass das Quecksilber (in Reinform oder in einem Gemisch) nicht aus einer der drei nachstehend genannten Quellen stammt (3):

aus der Chloralkaliindustrie (z. B. Außerbetriebnahme von Chloralkalizellen);

aus der Reinigung von Erdgas,

aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung.

Abschnitt D:   Vom Einfuhrmitgliedstaat zu übermittelnde Angaben

Für welchen Zweck wird Quecksilber (in Reinform oder in Gemischen) eingeführt? Zutreffendes bitte einkreisen:

i)

Umweltgerechte Zwischenlagerung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852

JA

NEIN

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zur geplanten Verwendung des Quecksilbers (sofern bekannt).

ii)

Verwendung ist nach den Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats zulässig (4):

JA

NEIN

Falls ja, machen Sie bitte nähere Angaben zur geplanten Verwendung (in Reinform oder in einem Gemisch)?

Abschnitt E:   Angaben zur Verbringung

Einführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Ausführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt F:   Zustimmungserklärung des Einfuhrmitgliedstaats

Die Zustimmung wurde (Zutreffendes bitte einkreisen)

ERTEILT

VERWEIGERT

Bitte tragen Sie hier etwaige Auflagen, zusätzliche Einzelheiten oder sachdienliche Informationen ein.

Unterschrift der vom Einfuhrmitgliedstaat benannten zuständigen Behörde und Datum:

Name:

Funktion:

Unterschrift:

Datum:


(1)  Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Einfuhr in die Union von nicht unter dieses Formular fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers verboten.

(2)  Der Ausdruck „benannte nationale Anlaufstelle“ bezieht sich auf die nationale Anlaufstelle, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Minamata für den Informationsaustausch aufgrund des Übereinkommens benannt wurde. Diese sollte mit der „zuständigen Behörde“ identisch sein, die der Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/852 als die Behörde benannt hat, an die gemäß Artikel 4 die Einfuhranträge zu richten sind.

(3)  Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/852 sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus jeder der drei in diesem Formular genannten Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen.

(4)  Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 die Einfuhr von Quecksilber in die Union zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau verboten.


ANHANG II

FORMULAR, DAS VON LÄNDERN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEI DES ÜBEREINKOMMENS VON MINAMATA ÜBER QUECKSILBER SIND UND QUECKSILBER (IN REINFORM ODER IN GEMISCHEN) IN EINEN MITGLIEDSTAAT AUSFÜHREN WOLLEN, ZUR BESCHEINIGUNG DER QUELLE DES QUECKSILBERS ZU VERWENDEN IST

FORMULAR FÜR DIE BESCHEINIGUNG DER QUELLE DES (IN REINFORM ODER IN GEMISCHEN) AUSZUFÜHRENDEN QUECKSILBERS

Abschnitt A:   Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Angaben zur Verbringung

i)

Angabe der vorgesehenen Quecksilbermenge, die insgesamt in Reinform oder in Gemischen verbracht werden soll

ii)

Angabe der vorgesehenen Verbringungstermine

Abschnitt B:   Angaben zur Verbringung

Einführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Ausführer

Firma:

Anschrift:

Telefon:

Fax:

E-Mail-Adresse:

Abschnitt C:   Bescheinigung

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber bescheinigt meine Regierung, dass das in diesem Formular beschriebene, in der Sendung enthaltene Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

Bitte fügen Sie Nachweise für die Quelle des zur Ausfuhr bestimmten Quecksilbers bei.

Unterschrift des zuständigen Regierungsbeamten und Datum:

Name:

Funktion:

Unterschrift:

Datum:


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