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Document 32017D2242

Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

OJ L 322, 7.12.2017, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2242/oj

7.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/29


BESCHLUSS (EU) 2017/2242 DES RATES

vom 30. November 2017

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (1) (im Folgenden „ISA“) und Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (im Folgenden „ISO“).

(2)

Seit 1995 hat die Union der Verlängerung des ISA in Zweijahreszeiträumen zugestimmt. Am 25. September 2017 hat der Rat die Kommission ermächtigt, einer Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2019 zuzustimmen.

(3)

Gemäß Artikel 8 des ISA übernimmt oder veranlasst der Internationale Zuckerrat die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen des ISA erforderlich sind. Gemäß Artikel 13 des ISA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des Internationalen Zuckerrates einvernehmlich gefasst. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern das ISA hierfür nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

(4)

Gemäß Artikel 25 des ISA verfügen die ISO-Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen. Jedes ISO-Mitglied verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach im ISA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

(5)

Angesichts der Bedeutung des Zuckersektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Zuckersektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Zucker im Interesse der Union.

(6)

Der institutionelle Rahmen des ISA und insbesondere die Verteilung der Stimmen zwischen den ISO-Mitgliedern, die auch für den Finanzbeitrag der Mitglieder zur ISO entscheidend ist, entsprechen jedoch nicht mehr den Realitäten des weltweiten Zuckermarkts.

(7)

Aufgrund der Bestimmungen des ISA über Finanzbeiträge zur ISO ist der Anteil der Union seit 1992 gleich geblieben, obwohl sich der Weltmarkt für Zucker und insbesondere die relative Position der Union darin seither erheblich verändert hat. Somit hat die Union in den vergangenen Jahren einen überproportional hohen Teil der Haushaltskosten und der Verantwortung in der ISO getragen.

(8)

Die ISA-Bestimmungen über Finanzbeiträge zur ISO können im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 44 des ISA geändert werden. Gemäß diesem Artikel kann der Internationale Zuckerrat durch besondere Abstimmung den ISO-Mitgliedern eine Änderung des ISA empfehlen. Als Mitglied des Internationalen Zuckerrats gemäß Artikel 7 des ISA sollte die Union in der Lage sein, Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des institutionellen Rahmens des ISA anzustoßen und sich daran zu beteiligen.

(9)

Daher ist es angezeigt, dass die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen zur Änderung des ISA im Internationalen Zuckerrat zu eröffnen, dass Verhandlungsrichtlinien festgelegt werden und ein Sonderausschuss bestellt wird, den die Kommission bei den Verhandlungen zurate zieht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen aufzunehmen, um das Internationale Zucker-Übereinkommens von 1992 zu ändern.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).


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