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Document 32017D1910

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1910 der Kommission vom 17. Oktober 2017 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Spaniens als frei von Brucellose (B. melitensis), der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status Zyperns und bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Rinderbrucellose und in Bezug auf den Status Italiens als amtlich frei von Rinderleukose sowie der Entscheidung 2005/779/EG in Bezug auf den Status der italienischen Region Kampanien als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6891) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/6891

OJ L 269, 19.10.2017, p. 46–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1910/oj

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1910 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2017

zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Spaniens als frei von Brucellose (B. melitensis), der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status Zyperns und bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Rinderbrucellose und in Bezug auf den Status Italiens als amtlich frei von Rinderleukose sowie der Entscheidung 2005/779/EG in Bezug auf den Status der italienischen Region Kampanien als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6891)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A.II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (3), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/68/EWG regelt tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Brucellose (Brucella melitensis) anerkannt werden können.

(2)

In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (4) ist festgelegt, dass die in Anhang II genannten Gebiete von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(3)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonomen Gemeinschaften La Rioja und Valencia und die Provinzen Albacete, Cuenca und Guadalajara der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.

(4)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonomen Gemeinschaften La Rioja und Valencia und die Provinzen Albacete, Cuenca und Guadalajara der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände anerkannt werden sollten.

(5)

Der Eintrag für Spanien in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Brucellose oder enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können.

(7)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (5) sieht vor, dass die in Anhang II Kapitel 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt werden. Die Entscheidung 2003/467/EG sieht des Weiteren vor, dass die in Anhang III Kapitel 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten als amtlich frei von Rinderleukose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt werden.

(8)

Zypern hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt.

(9)

Aus der Bewertung der von Zypern vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt und als solcher in Anhang II Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollte.

(10)

Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonomen Gemeinschaften Katalonien, Kastilien-La Mancha und Galicien sowie die Provinz Zamora der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt sind.

(11)

Aus der Bewertung der von Spanien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonomen Gemeinschaften Katalonien, Kastilien-La Mancha und Galicien sowie die Provinz Zamora der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León als amtlich frei von Brucellose in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt und dementsprechend in Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollten.

(12)

Einige Regionen Italiens sind derzeit in der Liste in Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG als amtlich anerkannt rinderleukosefrei aufgeführt. Italien hat der Kommission nun Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sein gesamtes Hoheitsgebiet die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich rinderleukosefrei in Bezug auf die Rinderbestände erfüllt.

(13)

Aus der Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich rinderleukosefrei in Bezug auf die Rinderbestände anerkannt und als solcher in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG aufgeführt werden sollte und dass die Verweise auf bestimmte Regionen dieses Mitgliedstaats in Kapitel 2 des genannten Anhangs gestrichen werden sollten.

(14)

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission (6) wurde nach Ausbrüchen der Vesikulären Schweinekrankheit in Italien erlassen. Sie enthält Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit (VSK) für die als VSK-frei anerkannten italienischen Regionen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, sowie für die nicht als VSK-frei anerkannten italienischen Regionen, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind.

(16)

In Italien wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit mit dem Ziel durchgeführt, für alle Regionen Italiens den Status als VSK-frei zu erlangen. Italien hat der Kommission Informationen über den VSK-freien Status der Region Kampanien vorgelegt, denen zufolge die Seuche in der genannten Region getilgt worden ist.

(17)

Aus der Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Region Kampanien als frei von Vesikulärer Schweinekrankheit anerkannt, aus der Liste in Anhang II der Entscheidung 2005/779/EG gestrichen und stattdessen in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt werden sollte.

(18)

Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/779/EG entsprechend geändert werden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/779/EG werden gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(4)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).

(5)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

(6)  Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28).


ANHANG I

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Asturien,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Kantabrien,

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Provinzen Albacete, Cuenca und Guadalajara,

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León,

Autonome Gemeinschaft Extremadura,

Autonome Gemeinschaft Galicien,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Navarra,

Autonome Gemeinschaft Baskenland,

Autonome Gemeinschaft Valencia.“


ANHANG II

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

FR

Frankreich

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“

b)

In Kapitel 2 erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

„In Spanien:

Autonome Gemeinschaft Asturien,

Autonome Gemeinschaft Balearen,

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln,

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha,

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, Soria, Valladolid und Zamora,

Autonome Gemeinschaft Katalonien,

Autonome Gemeinschaft Galicien,

Autonome Gemeinschaft La Rioja,

Autonome Gemeinschaft Murcia,

Autonome Gemeinschaft Navarra,

Autonome Gemeinschaft Baskenland.“

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

KAPITEL 1

Amtlich anerkannt rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

ES

Spanien

IT

Italien

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

b)

In Kapitel 2 wird der Eintrag für Italien gestrichen.


ANHANG III

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2005/779/EG werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird zwischen dem Eintrag für Basilicata und dem Eintrag für Emilia-Romagna folgender Eintrag eingefügt:

„—

Kampanien“

(2)

In Anhang II wird der Eintrag für Kampanien gestrichen.


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