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Document 32017D1842

Beschluss (EU) 2017/1842 des Rates vom 9. Oktober 2017 über die Politik des offenen Datenzugangs des Rates und die Weiterverwendung von Ratsdokumenten

OJ L 262, 12.10.2017, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1842/oj

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1842 DES RATES

vom 9. Oktober 2017

über die Politik des offenen Datenzugangs des Rates und die Weiterverwendung von Ratsdokumenten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Neue Informations- und Kommunikationstechnologien haben ungeahnte Möglichkeiten geschaffen, Inhalte aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen und miteinander zu kombinieren. Die Entwicklung hin zu einer Informations- und Wissensgesellschaft beeinflusst das Leben aller Bürger in der gesamten Union, indem ihnen neue Möglichkeiten für den Zugang zu und den Erwerb von Kenntnissen erschlossen werden.

(2)

Informationen des öffentlichen Sektors sind eine wichtige Quelle von Wissen und Innovation für den Privatsektor und unterstützen die Schaffung von besseren digitalen Diensten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in ganz Europa.

(3)

Der Rat und die anderen EU-Organe erfassen, erstellen und verbreiten ein breites Spektrum von Informationen im Zusammenhang mit den Politiken und Tätigkeitsbereichen der Union. Die EU-Organe sind im Besitz von Dokumenten, die in digitalen Produkten und Diensten weiterverwendet werden könnten und die für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gleichermaßen eine nützliche Inhaltsquelle darstellen könnten.

(4)

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthält Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in den Mitgliedstaaten und fordert die Mitgliedstaaten auf, über diese Mindestvorschriften hinauszugehen und Maßnahmen zur Förderung des offenen Datenzugangs anzunehmen.

(5)

Nach Annahme des Beschlusses 2011/833/EU der Kommission (2) richtete die Europäische Kommission 2012 ein offenes Datenportal der Europäischen Union (im Folgenden „offenes Datenportal der EU“) ein, das als zentraler Zugangspunkt zu Daten der EU-Organe und anderer Einrichtungen der Union dienen soll.

(6)

Im Juni 2013 billigte die Union die Open-Data-Charta der G8 und verpflichtete sich zur Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen für den offenen Datenzugang, die im Gemeinsamen Aktionsplan der G8 im Rahmen der Charta festgelegt sind.

(7)

In den Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Oktober 2013 stellte der Europäische Rat fest, dass Open Data eine noch ungenutzte Quelle mit enormem Potenzial für den Aufbau stärkerer, enger vernetzter Gesellschaften ist, die den Bedürfnissen ihrer Bürger besser gerecht werden, und forderte die aktive Förderung der Weiterverwendung von Informationen im öffentlichen Sektor.

(8)

In den Schlussfolgerungen vom 2. März 2015 hob der Rat hervor, dass eine umfassende und effiziente Nutzung von Instrumenten und Diensten wie Open Data eine höhere Produktivität und bessere Dienste bewirken kann und gefördert werden sollte. Außerdem empfahl der Rat in den Schlussfolgerungen vom 29. Mai 2015 die Entwicklung eines datenfreundlichen Politikumfelds in der Union, in dem die Interoperabilität, Nutzung und Weiterverwendung staatlicher Daten für Forschungs- und Innovationszwecke gefördert und gleichzeitig der erforderliche Datenschutz gewährleistet wird.

(9)

Das offene Datenportal der EU umfasst derzeit eine große Anzahl von Datensätzen und Links zu Open-Data-Portalen der Mitgliedstaaten. Der Rat beteiligt sich seit 2015 mit den drei folgenden Datensätze am offenen Datenportal der EU: Metadaten des öffentlichen Registers des Rates, Metadaten der Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und Abstimmungen des Rates über Gesetzgebungsakte.

(10)

Bisher hat sich der Rat im Rahmen von Pilotprojekten am offenen Datenportal der EU beteiligt. Da solche Pilotprojekte erfolgreich waren, sollte eine Politik des offenen Datenzugangs für Ratsdokumente festgelegt werden, um die bislang gesammelten Erfahrungen gewinnbringend und optimal zu nutzen und dem Rat die Festlegung der Bedingungen für die Veröffentlichung und Weiterverwendung seiner Dokumente zu ermöglichen.

(11)

Eine Politik des offenen Datenzugangs für Ratsdokumente würde den Informationsfluss zwischen dem Rat und der breiten Öffentlichkeit verbessern; sie würde zur umfassenderen Nutzung und Verbreitung von Informationen über die Union führen; sie würde das Ansehen des Rates im Hinblick auf Offenheit und Transparenz steigern; und sie würde die Rechenschaftspflicht des Rates als öffentliche Einrichtung ausbauen.

(12)

Die Politik des offenen Datenzugangs für Ratsdokumente sollte die Entwicklung von Tools und Anwendungen fördern, die dem Nutzer bei der Suche und Identifizierung von Dokumenten für eine Weiterverwendung helfen.

(13)

Dieser Beschluss sollte nicht für Dokumente gelten, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie geistiges Eigentum Dritter sind oder Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten unterliegen.

(14)

Das Recht auf Zugang zu Ratsdokumenten wird nach wie vor durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt.

(15)

Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gelten und diese sollten bei der Umsetzung und Anwendung dieses Beschlusses beachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   Mit diesem Beschluss wird eine Politik des offenen Datenzugangs des Rates (im Folgenden „Politik des offenen Datenzugangs“) eingeführt, indem die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten nach Artikel 2 Absatz 1, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, festgelegt werden.

(2)   Mit der Politik des offenen Datenzugangs werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Verbesserung des Informationsflusses zwischen dem Rat und der breiten Öffentlichkeit und

b)

Erleichterung der umfassenden Weiterverwendung von Informationen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für Dokumente, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, sofern diese vom Rat veröffentlicht wurden.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für Dokumente, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie

a)

geistiges Eigentum Dritter sind oder

b)

Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten unterliegen.

(3)   Dieser Beschluss wird unbeschadet und unter Beachtung folgender Vorschriften umgesetzt und angewandt:

a)

der Vorschriften für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

b)

der Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und

c)

der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und insbesondere des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (5).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Dokument“

a)

jeden Inhalt, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), der einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen und Entscheidungen aus dem institutionellen Zuständigkeitsbereich des Rates betrifft;

b)

einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts;

2.

„Weiterverwendung“ die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die das Dokument erstellt wurde, unterscheiden;

3.

„personenbezogene Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

4.

„offenes Format“ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

5.

„maschinenlesbares Format“ ein Format, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig identifizieren können.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „Generalsekretariat“) sorgt dafür, dass Dokumente wie folgt zur Weiterverwendung bereitgestellt werden:

a)

für alle,

b)

ohne dass dies jeweils beantragt werden muss,

c)

unentgeltlich und

d)

zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken.

Artikel 5

Nichtdiskriminierung und ausschließliche Rechte

(1)   Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

(2)   Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.

Artikel 6

Bedingungen für die Weiterverwendung

(1)   Dokumente werden unter den folgenden Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt:

a)

Verpflichtung des Nutzers, die Quelle des Dokuments anzugeben,

b)

Verpflichtung, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen,

c)

Haftungsausschluss des Rates für jegliche Folgen der Weiterverwendung.

(2)   Erforderlichenfalls kann das Generalsekretariat andere Bedingungen für eine bestimmte Art von Dokumenten anwenden.

(3)   Das Generalsekretariat trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte, der Interessen und des öffentlichen Ansehens des Rates in allen geeigneten Foren.

Artikel 7

Verfügbare Formate

(1)   Das Generalsekretariat stellt die Dokumente wie folgt zur Verfügung:

a)

in allen vorhandenen Formaten oder Sprachfassungen, die sich im Besitz des Rates befinden,

b)

im Internet und

c)

— soweit möglich und sinnvoll — in einem offenen und maschinenlesbaren Format.

(2)   Das Generalsekretariat ist nicht dazu verpflichtet,

a)

Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren,

b)

Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht,

c)

Dokumente in andere als die bereits verfügbaren amtlichen Sprachfassungen zu übersetzen oder

d)

weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten zu erstellen oder die Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung in einem bestimmten Format aufzubewahren.

Artikel 8

Bericht

Bis zum 10. Oktober 2022 legt das Generalsekretariat dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor, einschließlich der Durchführungsmaßnahmen, die das Generalsekretariat erlassen hat, um Dokumente in offenen und maschinenlesbaren Formaten zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KIISLER


(1)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(2)  Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten (ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 39).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


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