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Document 32017D1385

Beschluss (GASP) 2017/1385 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

OJ L 194, 26.7.2017, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0471

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1385/oj

26.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/61


BESCHLUSS (GASP) 2017/1385 DES RATES

vom 25. Juli 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 20. Juni 2016 den Beschluss (GASP) 2016/993 (2) erlassen, mit dem der Beschluss (GASP) 2015/778 geändert wurde, indem das Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bis zum 27. Juli 2017 verlängert und um zwei unterstützende Aufgaben ergänzt wurde, nämlich Kapazitätsaufbau und Schulung der libyschen Küstenwache und Marine sowie Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf hoher See vor der Küste Libyens.

(3)

Der Rat hat am 19. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2314 (3) erlassen, mit dem die der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erteilten Befugnisse für den Informationsaustausch mit einschlägigen Akteuren gestärkt wurden.

(4)

Am 3. Februar 2017 haben die Mitglieder des Europäischen Rates in der Erklärung von Malta über die externen Aspekte der Migration: Vorgehen in Bezug auf die zentrale Mittelmeerroute bekräftigt, dass insbesondere der Ausbildung, Ausrüstung und Unterstützung der libyschen nationalen Küstenwache und anderer relevanter Agenturen sowie weiteren Anstrengungen zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser durch verstärkte operative Maßnahmen im Rahmen eines integrierten Ansatzes, in den Libyen und andere Länder entlang der Route sowie relevante internationale Partner, die beteiligten Mitgliedstaaten, GSVP-Missionen und -Operationen, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) einzubeziehen sind, Vorrang eingeräumt wird.

(5)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zu Libyen vom 6. Februar 2017 erklärt, dass die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sich weiterhin in erster Linie damit befassen wird, das Geschäftsmodell der Schleuser- und Menschenhändlernetze zu zerschlagen; zudem wird die Operation ihre beiden unterstützenden Aufgaben weiter erfüllen.

(6)

Der Beitrag der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zum Informationsaustausch kann auch einen Beitrag zur Umsetzung der Resolutionen 2146 (2014) und 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates leisten.

(7)

Am 12. Juni 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit UNSCR 2357 (2017) die Ermächtigungen verlängert, die mit der Resolution 2292 (2016) des VN-Sicherheitsrates betreffend die strikte Einhaltung des Waffenembargos auf hoher See vor der Küste Libyens erteilt wurden.

(8)

Am 23. Juni 2017 hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen insbesondere betont, dass die Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser und Menschenhändler ein vorrangiges Ziel bleibt und dass die Ausbildung und die Ausrüstung der libyschen Küstenwache in diesem Zusammenhang Schlüsselkomponenten des Konzepts der EU sind.

(9)

Am 4. Juli 2017 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee auf der Grundlage der strategischen Überprüfung der Operation übereingekommen, das Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern.

(10)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/778 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Sie kann diese Daten und Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen und die einschlägigen Informationen, die bei der Ausführung dieser zentralen Aufgabe erlangt werden, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und an die zuständigen Stellen der Union weiterleiten.“

2.

In Artikel 2a wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)   Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten unterstützenden Aufgabe wird in enger Kooperation mit den anderen Akteuren ein Beobachtungsmechanismus eingerichtet.“

3.

In Artikel 2b wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Darüber hinaus führt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA innerhalb ihres Operationsgebiets und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Überwachungstätigkeiten zum Menschenhandel und zum unerlaubten Handel mit Gütern durch und sammelt dazu Informationen einschließlich Informationen zu Rohöl und anderen unerlaubten Ausfuhren, die gegen die Resolutionen 2146 (2014) und UNSCR 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates verstoßen, wodurch sie einen Beitrag zur Lageerfassung und zur maritimen Sicherheit leistet. Die in diesem Zusammenhang gesammelten Informationen können an die rechtmäßigen libyschen Behörden und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der Union weitergegeben werden.“

4.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Für den Zeitraum vom 28. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 6 000 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen 0 %.“

5.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA endet am 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).

(2)  Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 18).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/2314 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 62).


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