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Document 32017D0848

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/2901

OJ L 125, 18.5.2017, p. 43–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/848/oj

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/43


BESCHLUSS (EU) 2017/848 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission (2) wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und für ihre Bewertung dieses Zustands während des ersten Umsetzungszyklus der Richtlinie 2008/56/EG anzuwenden sind.

(2)

Im Beschluss 2010/477/EU wurde darauf hingewiesen, dass Wissenschaft und Technik weiter voranschreiten müssen, um die Entwicklung oder Überarbeitung dieser Kriterien für einige qualitative Deskriptoren zu unterstützen, und dass die methodischen Standards in enger Koordinierung mit der Erstellung von Überwachungsprogrammen weiterentwickelt werden müssen. Außerdem wurde in diesem Beschluss erklärt, dass seine Überarbeitung so bald wie möglich nach Abschluss der Bewertung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG und rechtzeitig zur Unterstützung einer erfolgreichen Aktualisierung der Meeresstrategien erfolgen sollte, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG im Jahr 2018 fällig ist.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer über den Umweltzustand ihrer Meeresgewässer Bericht erstattet und der Kommission ihre Beschreibung des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/56/EG vorgenommene Bewertung (3) dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen. Die Ergebnisse zeigten, dass Qualität und Kohärenz der Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten erheblich verbessert werden müssen. Bei der Bewertung wurde auch festgestellt, dass die regionale Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG stehen muss. Außerdem wurde betont, dass sich die Mitgliedstaaten systematischer auf Standards, die sich aus dem EU-Recht ergeben, oder — falls keine solchen existieren — auf im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Übereinkünfte festgesetzte Standards stützen müssen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter vorantreibt und einheitlichere Beschreibungen des guten Umweltzustands gewährleistet, empfahl die Kommission in ihrem Bericht über die erste Umsetzungsphase, dass die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um den Beschluss 2010/477/EU der Kommission zu überarbeiten, zu verschärfen und zu verbessern und eine Reihe klarerer, einfacherer, präziserer, kohärenterer und vergleichbarer Kriterien und methodischer Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands zu erarbeiten, und gleichzeitig Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG überprüfen und erforderlichenfalls überarbeiten und konkrete Leitlinien entwickeln, die für die nächste Umsetzungsphase einen kohärenteren und einheitlicheren Bewertungsansatz gewährleisten.

(5)

Die auf diesen Schlussfolgerungen basierende Überprüfung begann im Jahr 2013, als der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG eingesetzte Regelungsausschuss einem Fahrplan mit mehreren Phasen (technische und wissenschaftliche Arbeiten, Konsultation und Beschlussfassung) zustimmte. Im Laufe dieses Prozesses konsultierte die Kommission alle interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen.

(6)

Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und bei der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG in der gesamten Union mehr Kohärenz zu gewährleisten, müssen die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Methoden gegenüber den derzeit im Beschluss 2010/477/EU festgelegten Elementen präzisiert, überarbeitet oder neu eingeführt werden. Die Anzahl der Kriterien, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Bewertung benötigen, sollte daher verringert werden, und bei denjenigen, die beibehalten werden, sollte nach einem risikobasierten Ansatz vorgegangen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen auf die wichtigsten anthropogenen Belastungen konzentrieren können, die Auswirkungen auf ihre Gewässer haben. Schließlich sollten die Kriterien und ihre Anwendung näher spezifiziert werden (auch indem Schwellenwerte vorgesehen oder festgelegt werden), sodass für alle Meeresgewässer in der Union gemessen werden kann, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht ist.

(7)

Im Einklang mit der Zusage der Kommission anlässlich der Annahme ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (4) sollte gewährleistet werden, dass dieser Beschluss mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang steht. Damit die Beschreibungen eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten einheitlicher und vergleichbar werden und es nicht zu unnötigen Überschneidungen kommt, sollten einschlägige vorhandene Überwachungs- und Bewertungsstandards und -methoden berücksichtigt werden, die in Rechtsakten der Union, darunter der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (5), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (7), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (8), der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), festgelegt sind.

(8)

Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der genannten Richtlinie die anzuwendenden Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und gegebenenfalls Schwellenwerte festzulegen. Schwellenwerte sollen dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands beschreiben und bewerten können, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird. Darüber hinaus müssen methodische Standards, einschließlich der geografischen Ebenen für die Bewertung, festgelegt werden, und es ist vorzugeben, wie die Kriterien angewendet werden sollten. Die Kriterien und methodischen Standards sollen Einheitlichkeit gewährleisten und Vergleiche der Bewertungen, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird, zwischen Meeresregionen bzw. -unterregionen ermöglichen.

(9)

Damit die Einzelheiten von Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Überprüfungen bestimmter Bestandteile ihrer Meeresstrategien vorgenommen und gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden, vergleichbar sind, sollten Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt werden, wobei auf EU-Ebene oder internationaler Ebene, einschließlich regionaler oder subregionaler Ebene, vorhandene Spezifikationen und Standards zu berücksichtigen sind.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung in Kombination mit den in den indikativen Listen in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten sowie unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgenommene Anfangsbewertung anwenden, wenn sie eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie beschreiben und koordinierte Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie erstellen.

(11)

Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands erzielten Fortschritte herzustellen, ist es zweckmäßig, die Kriterien und methodischen Standards den in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG festgelegten qualitativen Deskriptoren zuzuordnen und dabei die indikativen Listen von Ökosystembestandteilen, anthropogenen Belastungen und menschlichen Tätigkeiten in Anhang III der Richtlinie zu berücksichtigen. Einige dieser Kriterien und methodischen Standards betreffen insbesondere die Bewertung des Umweltzustands oder der wichtigsten Belastungen und Auswirkungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Richtlinie 2008/56/EG.

(12)

In Fällen, in denen keine Schwellenwerte existieren, sollten die Mitgliedstaaten durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen, beispielsweise durch Bezugnahme auf bestehende Werte oder Ausarbeitung neuer Werte im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen. In Fällen, in denen Schwellenwerte durch Zusammenarbeit auf Unionsebene festgelegt werden sollten (für die Deskriptoren für Abfälle im Meer, Unterwasserlärm und die Unversehrtheit des Meeresbodens), erfolgt dies im Rahmen der von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Gemeinsamen Umsetzungsstrategie. Solche durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene bestimmten Schwellenwerte werden erst dann in die Reihen von Merkmalen des guten Umweltzustands der Mitgliedstaaten aufgenommen, wenn sie der Kommission im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Bis zur Bestimmung solcher Schwellenwerte durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten nationale Schwellenwerte, Richtungstrends oder belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte verwenden können.

(13)

Die Schwellenwerte sollten gegebenenfalls dem Qualitätsniveau entsprechen, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt werden. Die Schwellenwerte sollten mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt werden, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und weiteren Unterteilungen Rechnung zu tragen. Denn obwohl die Festlegung von Schwellenwerten auf Unionsebene erfolgt, können dennoch unterschiedliche Schwellenwerte festgelegt werden, die für eine Region, Unterregion oder Unterteilung charakteristisch sind. Die Schwellenwerte sollten auch nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt werden. Dabei sollte die Dynamik der Meeresökosysteme und ihrer Bestandteile beachtet werden, die aufgrund von hydrologischen und klimatischen Schwankungen, Räuber-Beute-Beziehungen und anderen Umweltfaktoren räumlichen und zeitlichen Veränderungen unterworfen sein kann. Die Schwellenwerte sollten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Meeresökosysteme, deren Zustand sich verschlechtert hat, auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren.

(14)

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG muss die Gesamtbelastung infolge menschlicher Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleiben, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist und das die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Dies kann gegebenenfalls bedeuten, dass Schwellenwerte für bestimmte Belastungen und deren Umweltauswirkungen nicht unbedingt in allen Teilen der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten erreicht werden müssen, sofern die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG dadurch nicht beeinträchtigt und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen ermöglicht wird.

(15)

Es müssen Schwellenwerte festgelegt werden, die Teil der von den Mitgliedstaaten bei der Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verwendeten Reihe von Merkmalen sind, und es ist festzulegen, in welchem Ausmaß die Schwellenwerte erreicht werden sollen. Schwellenwerte allein stellen somit keine Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten dar.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der Bewertungselemente (Arten, Schadstoffe usw.), für den die Schwellenwerte erreicht worden sind. In Anbetracht der häufig nur langsamen Reaktion der Meeresumwelt auf Veränderungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Zustands ihrer Meeresgewässer gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG jedwede Zustandsänderung als Verbesserung, gleichbleibend oder Verschlechterung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum ausdrücken.

(17)

Werden gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte für ein bestimmtes Kriterium nicht erreicht, so sollten die Mitgliedstaaten erwägen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder weitere Forschungsarbeiten oder Untersuchungen durchzuführen.

(18)

Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen ist, bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen nutzen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/56/EG. Ebenso sollten sich die Mitgliedstaaten, falls keine spezifischen Kriterien, methodischen Standards (auch für die Integration der Kriterien), Spezifikationen und standardisierten Methoden für die Überwachung und Bewertung vorliegen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen stützen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen oder anderer internationaler Mechanismen vereinbart wurden. Andernfalls steht es den Mitgliedstaaten frei, sich innerhalb der Region oder Unterregion untereinander zu koordinieren. Zur Erleichterung der Durchführung der Richtlinie 2008/56/EG kann ein Mitgliedstaat darüber hinaus auf Grundlage der Besonderheiten seiner Meeresgewässer auch zusätzliche Elemente berücksichtigen, die in diesem Beschluss nicht festgelegt sind und nicht auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene behandelt werden, oder die Anwendung von Elementen dieses Beschlusses auf seine Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG in Erwägung ziehen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten über genügend Spielraum verfügen, um unter bestimmten Bedingungen den Schwerpunkt auf die wichtigsten Belastungen und ihre Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Ökosystembestandteile bestimmter Regionen oder Unterregionen zu legen und somit ihre Meeresgewässer in effizienter und wirksamer Weise zu überwachen und zu bewerten und die Priorisierung der zur Erreichung eines guten Umweltzustands zu ergreifenden Maßnahmen zu erleichtern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten erstens beschließen können, einige der Kriterien, da unzutreffend, nicht anzuwenden, sofern dies gerechtfertigt ist. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Bewertungselemente nicht zu verwenden, zusätzliche Elemente auszuwählen oder den Schwerpunkt auf bestimmte Matrices oder Bereiche ihrer Meeresgewässer zu legen, sofern dies auf der Grundlage einer Risikobewertung in Bezug auf die Belastungen und ihre Auswirkungen erfolgt. Schließlich sollte eine Unterscheidung zwischen primären und sekundären Kriterien eingeführt werden. Während die primären Kriterien angewendet werden sollten, um Einheitlichkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte bei den sekundären Kriterien ein Flexibilitätsspielraum gewährt werden. Die Anwendung eines sekundären Kriteriums sollte vom Mitgliedstaat erforderlichenfalls beschlossen werden, um ein primäres Kriterium zu ergänzen, oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass ein guter Zustand der Meeresumwelt nicht erreicht oder aufrechterhalten werden kann.

(20)

Die Kriterien, einschließlich Schwellenwerte, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sollten sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Allerdings bedarf es weiterer wissenschaftlicher und technischer Fortschritte, um die Weiterentwicklung einiger dieser Kriterien, Standards, Spezifikationen und Verfahren zu unterstützen, und diese Fortschritte sollten angewandt werden, sobald das Wissen und Verständnis verfügbar sind.

(21)

Der Beschluss 2010/477/EU sollte deshalb aufgehoben werden.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält

a)

Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie auf der Grundlage der Anhänge I und III und unter Bezugnahme auf die Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie anzuwenden haben, um zu bewerten, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird;

b)

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung koordinierter Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie anzuwenden haben;

c)

einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene;

d)

eine Mitteilungspflicht für Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodische Standards.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/56/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Unterregionen“ sind die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Unterregionen;

(2)

„Unterteilungen“ sind Unterteilungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG;

(3)

„invasive nicht-einheimische Arten“ sind „invasive gebietsfremde Arten“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

(4)

„Bewertungselemente“ sind Komponenten eines Ökosystems, insbesondere dessen biologische Komponenten (Arten, Lebensräume und deren Gemeinschaften) oder Aspekte von Belastungen der Meeresumwelt (biologische, physikalische, Stoffe, Abfälle und Energie), die im Rahmen jedes Kriteriums bewertet werden;

(5)

„Schwellenwert“ ist ein Wert oder eine Spanne von Werten, der bzw. die eine Bewertung des für ein bestimmtes Kriterium erreichten Qualitätsniveaus ermöglicht und damit zur Bewertung beiträgt, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird.

Artikel 3

Anwendung von Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren

1.   Zur Durchführung dieses Beschlusses wenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten primären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren an. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anfangsbewertung und ihrer nachfolgenden Aktualisierungen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG in begründeten Fällen beschließen, eines oder mehrere der primären Kriterien nicht anzuwenden. In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission eine Begründung im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG.

Gemäß der Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG unterrichtet ein Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten, welche Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, bevor er beschließt, ein primäres Kriterium ein Einklang mit Unterabsatz 1 nicht anzuwenden.

2.   Die im Anhang festgelegten sekundären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren werden zur Ergänzung eines primären Kriteriums angewendet oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass für die Meeresumwelt ein guter Zustand in Bezug auf das betreffende Kriterium nicht erreicht oder nicht aufrechterhalten werden kann. Über die Anwendung eines sekundären Kriteriums entscheidet jeder Mitgliedstaat, sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist.

3.   Soweit in diesem Beschluss keine Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen oder standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, einschließlich für die räumliche und zeitliche Aggregierung von Daten, festgelegt sind, stützen sich die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.

4.   Solange keine unionsweiten, internationalen, regionalen oder subregionalen Listen von Bewertungselementen, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten diejenigen anwenden, die auf nationaler Ebene festgelegt wurden, vorausgesetzt, es findet eine regionale Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG statt.

Artikel 4

Festlegung von Schwellenwerten durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene

1.   In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen müssen, gilt für diese Werte Folgendes:

a)

Sie sind Teil der Reihe von Merkmalen, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung des guten Umweltzustands verwenden;

b)

sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang;

c)

sie geben gegebenenfalls das Qualitätsniveau an, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und werden in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt;

d)

sie werden auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und Unterteilungen Rechnung zu tragen;

e)

sie werden nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt;

f)

sie sind zwischen unterschiedlichen Kriterien konsistent, wenn sie denselben Ökosystembestandteil betreffen;

g)

sie basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen;

h)

sie basieren auf Daten aus Langzeitreihen, sofern verfügbar, damit der optimale Wert bestimmt werden kann;

i)

sie spiegeln die natürliche Dynamik von Ökosystemen wider, einschließlich Räuber-Beute-Beziehungen sowie hydrologischer und klimatischer Schwankungen, und tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Ökosysteme oder Teile davon, deren Zustand sich verschlechtert hat, sich auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren.

j)

sie stimmen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, mit einschlägigen Werten überein, die im Rahmen regionaler institutioneller Kooperationsstrukturen festgesetzt wurden, einschließlich derjenigen, die in regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.

2.   Bis die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festgelegt haben, können sie auf Folgendes zurückgreifen, um auszudrücken, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird:

a)

nationale Schwellenwerte, sofern die Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG eingehalten wird;

b)

Richtungstrends der Werte;

c)

belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte.

Dabei sind, soweit möglich, die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i zu beachten.

3.   Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in dem Maße erreicht werden, das nach der Definition des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG einen guten Umweltzustand beschreibt, prüfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie getroffen oder weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen durchgeführt werden sollten.

4.   Von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte können unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig überprüft und bei Bedarf rechtzeitig für die Überprüfungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG geändert werden.

Artikel 5

Zeitrahmen

1.   Soweit die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festlegen müssen, bemühen sie sich, dass dies innerhalb der Frist für die erste Überprüfung ihrer Anfangsbewertung und der Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG (15. Juli 2018) erfolgt.

2.   Sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 festzulegen, legen sie diese schnellstmöglich danach fest und übermitteln der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG bis zum 15. Oktober 2018 eine Rechtfertigung.

Artikel 6

Mitteilung

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG diejenigen im Einklang mit diesem Beschluss durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festgelegten Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodischen Standards, die er als Teil seiner Reihe von Merkmalen für die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG zu verwenden beschließt.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2010/477/EU wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den Beschluss 2010/477/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(2)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14).

(3)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) — Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final vom 20. Februar 2014).

(4)  COM(2015) 215 final.

(5)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(9)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

(10)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).


ANHANG

Kriterien und methodische Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, von Relevanz für die qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und die indikativen Listen gemäß Anhang III der Richtlinie, sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

Dieser Anhang ist in zwei Teile untergliedert:

Teil I enthält die Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie, nach denen die Mitgliedstaaten die wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie bewerten sollen.

Teil II enthält die Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, nach denen die Mitgliedstaaten den Umweltzustand gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG bewerten sollen.

TEIL I

Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/56/EG

Teil I betrifft die den jeweiligen anthropogenen Belastungen zugeordneten Deskriptoren (1): biologische Belastungen (Deskriptoren 2 und 3), physikalische Belastungen (Deskriptoren 6 und 7) sowie Stoffe, Abfälle und Energie (Deskriptoren 5, 8, 9, 10 und 11), wie sie in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgelistet sind.

Deskriptor 2

Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor

Relevante Belastung: Eintrag oder Ausbreitung nicht einheimischer Arten

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Neu angesiedelte nicht einheimische Arten.

D2C1 — Primäres Kriterium:

Die Zahl der — je Bewertungszeitraum (6 Jahre) — infolge menschlicher Aktivitäten neu in der Natur angesiedelten nicht einheimischen Arten, erfasst ab dem Bezugsjahr wie für die Anfangsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG angegeben, wird auf ein Mindestmaß und wenn möglich auf null reduziert.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit den Schwellenwert für die Zahl der Neuansiedlungen nicht einheimischer Arten fest.

Bewertungsebene:

Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet angegeben als

Zahl der im sechsjährigen Bewertungszeitraum infolge menschlicher Aktivitäten neu angesiedelten nicht einheimischen Arten, einschließlich einer Liste dieser Arten.

Etablierte nicht einheimische Arten, insbesondere invasive nicht einheimische Arten, darunter relevante Arten der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Arten, die für Kriterium D2C3 relevant sind.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Liste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D2C2 — Sekundäre Kriterien:

Häufigkeit und räumliche Verteilung etablierter nicht einheimischer und vor allem invasiver Arten, die erheblich zur Beeinträchtigung bestimmter Artengruppen oder Biotopklassen beitragen.

Bewertungsebene:

Entsprechend der Bewertung der entsprechenden Artengruppen oder Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Kriterium D2C2 (Quantifizierung nicht einheimischer Arten) ist nach bewerteten Arten anzugeben und unterstützt die Bewertung von Kriterium D2C3 (Beeinträchtigungen durch nicht einheimische Arten).

Kriterium D2C3 entspricht dem Anteil der jeweils geschädigten Artengruppe und dem Ausmaß, in dem die bewerteten Biotopklassen geschädigt wurden, und unterstützt somit die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Durch nicht einheimische Arten bedrohte Artengruppen und Biotopklassen, ausgewählt aus den für die Deskriptoren 1 und 6 berücksichtigen Artengruppen und Biotopklassen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Liste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D2C3 — Sekundäre Kriterien:

Anteil der Artengruppe oder räumliche Ausdehnung der Biotopklasse, die durch nicht einheimische und insbesondere invasive nicht einheimische Arten beeinträchtigt wird.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit die Schwellenwerte für die Schädigung von Artengruppen und Biotopklassen durch nicht einheimische Arten fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Als „neu angesiedelte“ nicht einheimische Arten gelten Arten, die im vorangegangenen Bewertungszeitraum bekanntermaßen in dem Gebiet nicht vorkamen.

2.

Als „etablierte“ nicht einheimische Arten gelten Arten, die im vorangegangenen Bewertungszeitraum bekanntermaßen in dem Gebiet vorkamen.

3.

Für D2C1: Soweit nicht klar ist, ob die Neuansiedlung nicht einheimischer Arten auf menschliche Aktivitäten oder auf eine natürliche Zuwanderung aus benachbarten Gebieten zurückzuführen ist, wird das Auftreten unter D2C1 erfasst.

4.

Für D2C2: Soweit Artenvorkommen und Artenhäufigkeit saisonabhängig sind (wie dies bei z. B. bei Plankton der Fall ist), wird die Überwachung zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb des Jahres durchgeführt.

5.

Überwachungsprogramme werden, soweit möglich, mit den Programmen für die Deskriptoren 1, 4, 5 und 6 verknüpft, da für Letztere in der Regel dieselben Probenahmemethoden angewendet werden und es sinnvoll ist, nicht einheimische Arten im Rahmen der allgemeinen Biodiversitätsüberwachung zu überwachen; Ausnahme hiervon ist eine spezielle Überwachung, die die wichtigsten Vektoren und diejenigen Gebiete priorisiert, für die ein erhöhtes Risiko der Neueinbringung nicht einheimischer Arten besteht.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D2C1: Anzahl Arten je Bewertungsgebiet, die sich während des Bewertungszeitraums (6 Jahre) neu angesiedelt haben,

D2C2: Häufigkeit (Anzahl Exemplare, Biomasse in Tonnen (t) oder Ausbreitung in Quadratkilometern (km2)), nach nicht einheimischen Arten,

D2C3: Prozentanteil der geschädigten Artengruppe (Verhältnis einheimischer zu nicht einheimischen Arten, ausgedrückt als Zahl der Arten und/oder deren Häufigkeit innerhalb der Gruppe) oder räumliche Ausbreitung der geschädigten Biotopklassen (in Quadratkilometern, km2).

Deskriptor 3

Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt

Relevante Belastung: Entnahme oder Mortalität/Verletzung wild lebender Arten, einschließlich Zielarten und Nichtzielarten

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände.

Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und nach den Kriterien unter „Spezifikationen“ eine Liste der kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände.

D3C1 — Primäres Kriterium:

Die fischereiliche Sterblichkeit von Populationen kommerziell befischter Arten liegt nicht über dem Niveau, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) erzielt werden kann. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind geeignete wissenschaftliche Gremien zu konsultieren.

Bewertungsebene:

Populationen der einzelnen Arten werden auf ökologisch relevanten Ebenen innerhalb jeder Region oder Unterregion bewertet, wie sie von den zuständigen wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Basis bestimmter Aggregierungen von ICES-Gebieten (Internationaler Rat für Meeresforschung), der geografischen GFCM-Untergebiete (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und von FAO-Fischereigebieten (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) für die makaronesische biogeografische Region festgelegt wurde.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet wie folgt angegeben:

a)

bewertete Populationen; für jedes Kriterium erreichte Werte; Angabe, ob das Niveau für D3C1 und D3C2 sowie die Schwellenwerte für D3C3 erreicht wurden; Gesamtzustand der Population, bestimmt nach auf Unionsebene vereinbarten Regeln für die Integration von Kriterien;

b)

nicht bewertete Populationen kommerziell befischter Arten im Bewertungsgebiet.

Die Ergebnisse dieser Populationsbewertungen unterstützen auch die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6, soweit die betreffenden Arten für die Bewertung bestimmter Artengruppen und benthischer Lebensraumtypen relevant sind.

D3C2 (2) — Primäres Kriterium:

Die Biomasse des Laicherbestands von Populationen kommerziell befischter Arten liegt über dem Biomasseniveau, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) erzielt werden kann. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind geeignete wissenschaftliche Gremien zu konsultieren.

D3C3 (2)  (3) — Primäres Kriterium:

Die Alters- und Größenverteilung von Exemplaren innerhalb der Populationen kommerziell befischter Arten zeugt von einer gesunden Population. Eine solche Population zeichnet sich durch einen hohen Anteil an alten/großen Exemplaren und begrenzte bewirtschaftungsbedingte Beeinträchtigungen der genetischen Vielfalt aus.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und nach Konsultation wissenschaftlicher Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Schwellenwerte für die einzelnen Artenpopulationen fest.

Die Entnahme bzw. die Mortalität/Verletzung von nicht kommerziell befischten Arten (Beifänge) aufgrund von Fangtätigkeiten wird unter Kriterium D1C1 behandelt.

Durch Fangtätigkeiten verursachte physikalische Störungen des Meeresbodens und deren Auswirkungen auf benthische Gemeinschaften fallen unter die Kriterien im Rahmen von Deskriptor 6 (insbesondere Kriterien D6C2 und D6C3) und unterstützen die Bewertungen benthischer Lebensraumtypen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit für die Anwendung der Kriterien eine Liste der kommerziell befischten Arten in jedem Bewertungsgebiet, die für jeden sechsjährigen Bewertungszeitraum aktualisiert wird, und berücksichtigen dabei die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (4) sowie Folgendes:

a)

alle Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden;

b)

die Arten, für die der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Fangmöglichkeiten (zulässige Gesamtfangmengen und Fangquoten) vorsieht;

c)

die Arten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung gelten;

d)

die Arten, die unter mehrjährige Pläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen;

e)

die Arten, die unter nationale Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 fallen;

f)

alle Arten, die auf regionaler oder nationaler Ebene für kleine/lokale Küstenfischereien wichtig sind.

Für die Zwecke dieses Beschlusses sind in den einzelnen Bewertungsgebieten kommerziell befischte nicht einheimische Arten von der Liste ausgeschlossen und tragen folglich nicht zur Erreichung eines guten Umweltzustands für Deskriptor 3 bei.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 regelt die Erhebung und Verwaltung — im Rahmen mehrjähriger Programme — von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor, die für die Überwachung im Rahmen von Deskriptor 3 zu verwenden sind.

3.

Der Begriff „Populationen“ wird verstanden als „Bestände“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

4.

Für die Kriterien D3C1 und D3C2 gilt Folgendes:

a)

Für Bestände, die im Rahmen eines Mehrjahresplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden, gelten — bei gemischten Fischereien — für die fischereiliche Sterblichkeit und das Biomasseniveau, bei dem ein höchstmöglicher Dauerertrag erzielt werden kann, die Zielwerte des einschlägigen Mehrjahresplans;

b)

für das Mittelmeer und das Schwarze Meer können geeignete Proxywerte verwendet werden.

5.

Es sind folgende Bewertungsmethoden anzuwenden:

a)

Für D3C1: Wenn quantitative Bewertungen aufgrund von Ungenauigkeiten der verfügbaren Daten keine Werte für die fischereiliche Sterblichkeit ergeben, können als alternative Methode andere Variablen wie das Verhältnis von Fangmenge zu Biomasse-Index (Fang-Biomasse-Quotient) verwendet werden. In solchen Fällen ist eine geeignete Methode für die Trendanalyse festzulegen (beispielsweise kann der aktuelle Wert an dem langfristigen historischen Mittelwert gemessen werden);

b)

für D3C2: Es gilt der Schwellenwert gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Wenn quantitative Bewertungen aufgrund von Ungenauigkeiten der verfügbaren Daten keine Werte für die Biomasse des Laicherbestands ergeben, können als alternative Methode biomassebezogene Indizes wie Fang je Aufwandseinheit oder Häufigkeitserhebungen verwendet werden. In solchen Fällen ist eine geeignete Methode für die Trendanalyse festzulegen (beispielsweise kann der aktuelle Wert an dem langfristigen historischen Mittelwert gemessen werden);

c)

D3C3 muss aufzeigen, dass sich gesunde Artenpopulationen durch einen hohen Anteil an alten, großen Exemplaren auszeichnen. Folgende Merkmale sind maßgeblich:

i)

die Größenverteilung von Exemplaren innerhalb der Population, ausgedrückt als

Anteil der Fische, deren Größe die durchschnittliche Größe bei Eintritt der Geschlechtsreife überschreitet oder

95. Perzentil der Fischlängenverteilung in den einzelnen Populationen, die bei Fischforschungsfahrten oder anderen Erhebungen erfasst wird;

ii)

die genetischen Auswirkungen der Befischung von genutzten Arten, z. B. auf die Größe bei Eintritt der Geschlechtsreife, soweit relevant und realisierbar.

Im Falle weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der technischen Entwicklung dieses Kriteriums können die maßgeblichen Merkmale künftig auch anders bemessen werden.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D3C1: auf das Jahr umgerechnete fischereiliche Sterblichkeit,

D3C2: Biomasse in Tonnen (t) oder Anzahl Exemplare, nach Arten, es sei denn, gemäß Nummer 5 Buchstabe b werden andere Indizes verwendet,

D3C3: Nummer 5 Buchstabe c: für Ziffer i) erster Gedankenstrich: Anteil (Prozentsatz) oder Anzahl; für Ziffer i) zweiter Gedankenstrich: Länge in Zentimetern (cm), und für Ziffer ii): Länge in Zentimetern (cm).

Deskriptor 5

Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund

Relevante Belastungen: Eintrag von Nährstoffen; Eintrag organischen Materials

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Nährstoffe in der Wassersäule: Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN), Gesamtstickstoff (TN), gelöster anorganischer Phosphor (DIP), Gesamtphosphor (TP).

Innerhalb von Küstengewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Außerhalb von Küstengewässern: Die Mitgliedstaaten können auf regionaler oder subregionaler Ebene beschließen, eines oder mehrere dieser Nährstoffelemente nicht zu verwenden.

D5C1 — Primäres Kriterium:

Nährstoffkonzentrationen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf negative Eutrophierungsauswirkungen hindeuten.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Bewertungsebene:

Innerhalb von Küstengewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG;

außerhalb von Küstengewässern: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet wie folgt angegeben:

a)

Für jedes Kriterium erreichte Werte sowie Schätzung des Teils des Bewertungsgebiets, für den die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden;

b)

innerhalb von Küstengewässern: zur Feststellung, ob der Wasserkörper von Euthrophierung betroffen ist, werden die Kriterien nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG angewendet (5);

c)

außerhalb von Küstengewässern: Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), der nicht von Euthrophierung betroffen ist (nachgewiesen anhand der in einer — wenn möglich auf Unionsebene, zumindest jedoch auf regionaler oder subregionaler Ebene — vereinbarten Weise integrierten Ergebnisse aller angewandten Kriterien).

Außerhalb von Küstengewässern wird die Anwendung von sekundären Kriterien auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart.

Die Bewertungsergebnisse unterstützen auch Bewertungen pelagischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 wie folgt:

Verteilung und Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), in dem es in der Wassersäule zu Eutrophierung kommt (wovon auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte für die Kriterien D5C2, D5C3 und D5C4, sofern angewendet, verfehlt wurden).

Die folgenden Bewertungsergebnisse unterstützen auch Bewertungen benthischer Lebensräume im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6:

Verteilung und Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), in dem der Meeresboden von Euthrophierung betroffen ist (wovon auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte für die Kriterien D5C4, D5C5, D5C6, D5C7 und D5C8, sofern angewendet, verfehlt wurden).

Chlorophyll a in der Wassersäule

D5C2 — Primäres Kriterium:

Chlorophyll-a-Konzentrationen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung hindeuten.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Schädliche Algenblüten (z. B. Cyanobakterien) in der Wassersäule

D5C3 — Sekundäre Kriterien:

Anzahl, Ausdehnung und Dauer schädlicher Algenblüten sind nicht auf einem Niveau, das auf Beeinträchtigungen infolge von Nährstoffanreicherung hindeutet.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte das Niveau dieser Parameter fest.

Photische Grenze (Durchlichtung) der Wassersäule

D5C4 — Sekundäre Kriterien:

Die photische Grenze (Durchlichtung) der Wassersäule ist nicht aufgrund der Zunahme suspendierter Algen auf ein Niveau reduziert, das auf Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung hindeutet.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Gelöster Sauerstoff in der untersten Schicht der Wassersäule

D5C5 — Primäres Kriterium (können ersetzt werden durch D5C8):

Die Konzentration an gelöstem Sauerstoff ist nicht aufgrund der Nährstoffanreicherung auf ein Niveau reduziert, das auf Beeinträchtigungen benthischer Lebensräume (einschließlich der dort lebenden Biota und beweglichen Arten) oder andere Eutrophierungseffekte hindeutet.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Opportunistische Makroalgen benthischer Lebensräume

D5C6 — Sekundäre Kriterien:

Opportunistische Makroalgen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf eine Beeinträchtigung der Nährstoffanreicherung hindeutet.

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

sollte dieses Kriterium für Gewässer außerhalb der Küstengewässer von Relevanz sein, gelten Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Makrophytengemeinschaften (mehrjähriger Seetang und Seegras wie Braunalgen, Gemeines Seegras und Neptungras) benthischer Lebensräume

D5C7 — Sekundäre Kriterien:

Die Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten oder die Tiefenverteilung der Makrophytengemeinschaften erreichen Werte, die anzeigen, dass keine Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung vorliegen, auch nicht in Form zunehmender Wassertrübung:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

sollte dieses Kriterium für Gewässer außerhalb der Küstengewässer von Relevanz sein, gelten Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Makrofauna-Gemeinschaften benthischer Lebensräume

D5C8 — Sekundäre Kriterien (sofern sie nicht das Kriterium D5C5 ersetzen):

Die Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten oder die Tiefenverteilung der Makrofauna-Gemeinschaften erreichen Werte, die anzeigen, dass keine Beeinträchtigungen infolge von Anreicherungen von Nährstoffen und organischem Material vorliegen:

a)

innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte für biologische Qualitätselemente der benthischen Fauna;

b)

außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für Küstengewässer werden die Bewertungselemente gemäß der Richtlinie 2000/60/EG gewählt.

2.

Für D5C2 und D5C3 können die Mitgliedstaaten außerdem die Parameter „Zusammensetzung“ und „Häufigkeit“ von Phytoplanktonarten verwenden.

3.

Soweit möglich, sind Informationen über die Pfade der Nährstoffeinträge (luftbürtig, landseitig, meerseitig) in die Meeresumwelt zusammenzutragen.

4.

Die Überwachung über die Küstengewässer hinaus ist aufgrund des geringen Risikos möglicherweise nicht nötig, wie in Fällen, in denen die Schwellenwerte in Küstengewässern erreicht sind, wobei Nährstoffeinträge über die Luft, meerseitig (einschließlich über Küstengewässer) und aus grenzüberschreitenden Quellen zu berücksichtigen sind.

5.

Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG unterstützen die Bewertungen der einzelnen Kriterien für Küstengewässer.

6.

Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegte Werte beziehen sich entweder auf die durch Interkalibrierung gemäß dem Beschluss 2013/480/EU der Kommission (6) bestimmten Werte oder auf die gemäß Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Werte. Diese gelten als der „Grenzwert für guten/mäßigen Zustand“ für ökologische Qualitätsquotienten.

7.

Der Begriff der „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D5C1: Nährstoffkonzentrationen in Mikromol je Liter (μmol/l),

D5C2: Chlorophyll-a-Konzentrationen (Biomasse) in Mikrogramm je Liter (μg/l),

D5C3: Blütenvorkommen, ausgedrückt als Anzahl der Vorkommen, Dauer in Tagen und räumliche Ausdehnung in Quadratkilometern (km2) pro Jahr,

D5C4: Photische Grenze in Tiefenmetern (m),

D5C5: Sauerstoffkonzentration am Boden der Wassersäule in Milligramm je Liter (mg/l),

D5C6: Ökologischer Qualitätsquotient für die Häufigkeit von Makroalgen oder deren räumliche Ausbreitung. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Prozentanteil des Bewertungsgebiets,

D5C7: Ökologischer Qualitätsquotient für Bewertungen der Zusammensetzung und relativen Häufigkeit der Arten oder für die maximale Tiefe des Makrophytenwachstums. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Anteil des Bewertungsgebiets,

D5C8: Ökologischer Qualitätsquotient für Bewertungen der Zusammensetzung und relativen Häufigkeit der Arten. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Anteil des Bewertungsgebiets.

Soweit verfügbar, verwenden die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Einheiten oder ökologischen Qualitätsquotienten.

Deskriptor 6

Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren

Relevante Belastungen: Physischer Verlust (aufgrund der dauerhaften Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und des Abbaus von Meeresbodensubstrat); (vorübergehende oder reversible) physikalische Störung des Meeresbodens

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Physischer Verlust des Meeresbodens (einschließlich der Gezeitenzonen).

D6C1 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung und Verteilung des physischen Verlusts (dauerhafte Veränderung) des natürlichen Meeresbodens.

Bewertungsebene:

Entsprechend der Bewertung der benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D6C1 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung des physischen Verlustes) werden zur Bewertung der Kriterien D6C4 und D7C1 verwendet.

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D6C2 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung der Belastungen infolge physikalischer Störungen) werden zur Bewertung des Kriteriums D6C3 verwendet.

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D6C3 (Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung durch physikalische Störungen, nach Lebensraumtypen und Bewertungsgebieten) unterstützen die Bewertung von Kriterium D6C5.

Physikalische Störung des Meeresbodens (einschließlich der Gezeitenzonen).

D6C2 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung und Verteilung der Belastungen durch physikalische Störungen des Meeresbodens.

Benthische Biotopklassen oder andere Lebensraumtypen entsprechend der Verwendung im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

D6C3 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung jedes Lebensraumtyps, der durch Veränderungen seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen aufgrund physikalischer Störungen beeinträchtigt wird (z. B. durch Veränderungen der Zusammensetzung der Arten und ihrer relativen Häufigkeit; durch Abwesenheit besonders empfindlicher oder fragiler Arten oder von Arten, die eine Schlüsselfunktion innehaben; durch Veränderungen der Größenstruktur der Arten).

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die Beeinträchtigungen durch physikalische Störungen fest.

Die Kriterien D6C1, D6C2 und D6C3 betreffen lediglich die Belastungen „physischer Verlust“ und „physikalische Störung“ und deren Auswirkungen, während die Kriterien D6C4 und D6C5 der Gesamtbewertung von Deskriptor 6 dienen (zusammen mit der Bewertung benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1). Die Kriterien D6C4 und D6C5 werden in Teil II dieses Anhangs behandelt.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Bezüglich der Überwachungsmethoden:

a)

für D6C1: Bewertung dauerhafter Veränderungen des Meeresbodens infolge verschiedener menschlicher Aktivitäten (einschließlich dauerhafter Veränderungen des natürlichen Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens durch physische Umstrukturierung, Infrastrukturentwicklungen und Substratverluste infolge des Abbaus von Meeresbodenressourcen);

b)

für D6C2: Bewertung physikalischer Störungen infolge verschiedener menschlicher Aktivitäten (wie der Grundschleppnetzfischerei);

c)

für Küstengewässer: Verwendung der hydromorphologischen Daten und relevanten Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG. Außerhalb von Küstengewässern können Daten aus Kartierungen von Infrastrukturen und zugelassenen Abbaustätten zusammengetragen werden.

2.

Bezüglich der Bewertungsmethoden sind die Daten folgendermaßen zu aggregieren:

a)

D6C1: Bewertung des Flächenverlustes im Verhältnis zur gesamten natürlichen Ausdehnung aller benthischen Lebensräume im Bewertungsgebiet (z. B. nach Ausmaß der Veränderungen infolge menschlicher Aktivitäten);

b)

D6C3: Bewertung im Verhältnis zur gesamten natürlichen Ausdehnung jedes einzelnen betrachteten benthischen Lebensraumtyps.

3.

Als physische Verluste werden dauerhafte Veränderungen des Meeresbodens bezeichnet, wenn sie bereits seit zwei Berichtszyklen (12 Jahre) oder länger anhalten oder voraussichtlich über zwei Berichtszyklen (12 Jahre) oder länger anhalten werden.

4.

Physikalische Störungen gelten als Veränderungen des Meeresbodens, von denen sich dieser wieder erholen kann, wenn die Aktivität, die die Belastung verursacht, eingestellt wird.

5.

Für D6C3 bezieht sich der Begriff „Artenzusammensetzung“ auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D6C1: Fläche des von physischem Verlust betroffenen Bewertungsgebiets in Quadratkilometern (km2),

D6C2: Fläche des von physikalischen Störungen betroffenen in Quadratkilometern (km2),

D6C3: Fläche der Beeinträchtigung jedes Lebensraumtyps in Quadratkilometern (km2) oder als Teil (in %) der natürlichen Gesamtfläche des Lebensraums im Bewertungsgebiet.

Deskriptor 7

Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme

Relevante Belastungen: Physischer Verlust (aufgrund der dauerhaften Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und des Abbaus von Meeresbodensubstrat); Veränderungen der hydrologischen Bedingungen

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Hydrografische Veränderungen des Meeresbodens und der Wassersäule (einschließlich Gezeitenzonen).

D7C1 — Sekundäre Kriterien:

Räumliche Ausdehnung und Verteilung der dauerhaften Veränderung der hydrografischen Bedingungen (z. B. Veränderungen des Wellengangs, der Strömungen, der Salinität, der Temperatur) des Meeresbodens und der Wassersäule, insbesondere in Verbindung mit einem physischen Verlust (7) des natürlichen Meeresgrundes.

Bewertungsebene:

Wie bei der Bewertung der benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D7C1 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung der hydrografischen Veränderungen) werden für die Bewertung des Kriteriums D7C2 verwendet.

Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D7C2 (Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung, nach Lebensraumtypen und Bewertungsgebieten) unterstützen die Bewertung von Kriterium D6C5.

Benthische Biotopklassen oder andere Lebensraumtypen entsprechend der Verwendung im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

D7C2 — Sekundäre Kriterien:

Räumliche Ausdehnung jedes infolge dauerhafter Veränderungen der hydrografischen Bedingungen beeinträchtigten benthischen Lebensraumtyps (physikalische und hydrografische Merkmale und zugehörige biologische Gemeinschaften).

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die nachteiligen Auswirkungen dauerhafter Veränderungen der hydrografischen Bedingungen fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Bezüglich der Überwachungs- und Bewertungsmethoden:

a)

Die Überwachung betrifft vorrangig Veränderungen im Zusammenhang mit Infrastrukturentwicklungen an der Küste oder offshore.

b)

Zur Bewertung des Ausmaßes der Auswirkungen einzelner Infrastrukturentwicklungen sind erforderlichenfalls hydrodynamische und durch Felddatenmessungen validierte Modelle für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder andere geeignete Informationsquellen zu verwenden.

c)

Für Küstengewässer sind die hydromorphologischen Daten und relevanten Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zu verwenden.

2.

Bezüglich der Bewertungsmethoden: Die Daten sind folgendermaßen zu aggregieren:

a)

D7C1: Bewertung bezogen auf die natürliche Gesamtausdehnung aller Lebensräume im Bewertungsgebiet;

b)

D7C2: Bewertung bezogen auf die natürliche Gesamtausdehnung jedes bewerteten benthischen Lebensraumtyps.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D7C1: Ausdehnung des hydrografisch veränderten Bewertungsgebiets in Quadratkilometern (km2),

D7C2: Ausdehnung der Beeinträchtigung jedes Lebensraumtyps in Quadratkilometern (km2) oder als Teil (in %) der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraums im Bewertungsgebiet.

Deskriptor 8

Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung

Relevante Belastungen: Eintrag anderer Stoffe (z. B. synthetische Stoffe, nicht synthetische Stoffe, Radionuklide)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

(1)

Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern:

a)

Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewählte Schadstoffe:

i)

Schadstoffe, für die gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wurde;

ii)

einzugsgebietsspezifische Schadstoffe im Sinne von Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG in Küstengewässern;

b)

weitere Schadstoffe, soweit relevant, wie Schadstoffe aus offshore-Quellen, die nicht bereits unter Buchstabe a genannt wurden und in der betreffenden Region oder Unterregion Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Schadstoffliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

(2)

Außerhalb von Territorialgewässern:

a)

Die unter Nummer 1 genannten Schadstoffe, soweit diese nach wie vor Verschmutzungswirkungen verursachen können;

b)

weitere Schadstoffe, soweit relevant, die nicht bereits unter Nummer 2 Buchstabe a genannt wurden und in der betreffenden Region oder Subregion Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Schadstoffliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D8C1 — Primäres Kriterium:

Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: Die Schadstoffkonzentration überschreiten nicht die folgenden Schwellenwerte:

a)

Für Schadstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe a der Bewertungselemente: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte;

b)

soweit Schadstoffe gemäß Buchstabe a in einer Matrix gemessen werden, für die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG kein Wert festgelegt wurde: die Konzentration dieser Schadstoffe in dieser Matrix, wie sie von den Mitgliedstaaten in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festgelegt wurde;

c)

für weitere, gemäß Nummer 1 Buchstabe b der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die Konzentrationen für eine bestimmte Matrix (Wasser, Sediment oder Biota), die Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten legen diese Konzentrationswerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit unter dem Gesichtspunkt ihrer Anwendung innerhalb und außerhalb von Küsten- und Territorialgewässern fest.

Außerhalb von Küsten- und Territorialgewässern dürfen die Schadstoffkonzentrationen die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

a)

Für gemäß Nummer 2 Buchstabe a der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die für Küsten- und Territorialgewässer geltenden Werte;

b)

für gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die Konzentrationen für eine bestimmte Matrix (Wasser, Sediment oder Biota), die Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten legen diese Konzentrationswerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Bewertungsebene:

Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG verwendet;

Außerhalb von Territorialgewässern: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt ausgedrückt:

a)

für jeden Schadstoff unter Kriterium D8C1: Schadstoffkonzentration; verwendete Matrix (Wasser, Sediment, Biota); Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; Anteil der bewerteten Schadstoffe, für die die Schwellenwerte erreicht wurden, wobei separat auch die Stoffe anzugeben sind, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) im Sinne von Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/105/EG verhalten;

b)

für jede im Rahmen von Kriterium D8C2 bewertete Art: Schätzung der Häufigkeit des Vorkommens der beeinträchtigten Artenpopulation im Bewertungsgebiet;

c)

für jeden im Rahmen von Kriterium D8C2 bewerteten Lebensraum: Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung des Bewertungsgebiets;

Die Anwendung von Kriterium D8C2 für die Gesamtbewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 8 wird auf regionaler oder subregionaler Ebene beschlossen.

Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D8C2 unterstützen gegebenenfalls die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 bzw. 6.

Schadstoffgefährdete Arten und Lebensräume.

Die Mitgliedstaaten legen die Liste dieser Arten und der zu bewertenden relevanten Gewebe sowie die Liste der betreffenden Lebensräume in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

D8C2 — Sekundäre Kriterien:

Die Gesundheit der Arten und der Zustand der Lebensräume (beispielsweise gemessen an Zusammensetzung und relativer Häufigkeit der Arten an Standorten mit chronischer Verschmutzung) werden nicht durch Schadstoffe und ihre kumulativen und synergetischen Wirkungen beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen diese Beeinträchtigungen und ihre Schwellenwerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest.

Erhebliche akute Verschmutzungen durch Schadstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), einschließlich Rohöl und ähnlicher Verbindungen.

D8C3 — Primäres Kriterium:

Räumliche Ausdehnung und Dauer von erheblichen akuten Verschmutzungen sind so gering wie möglich zu halten.

Bewertungsebene:

Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt ausgedrückt:

Schätzung der gesamten räumlichen Ausdehnung erheblicher akuter Verschmutzungen sowie ihrer Verteilung und Gesamtdauer, nach Jahren.

Dieses Kriterium wird zur Auslösung der Bewertung von Kriterium D8C4 verwendet.

Arten innerhalb der Artengruppen gemäß Teil II Tabelle 1 sowie benthische Biotopklassen gemäß Teil II Tabelle 2.

D8C4 — Sekundäre Kriterien (anzuwenden, wenn eine erhebliche akute Verschmutzung aufgetreten ist):

Die Schadwirkungen erheblicher akuter Verschmutzungen auf die Artengesundheit und den Zustand der Lebensräume (beispielsweise auf Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten) sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen und soweit möglich zu eliminieren.

Bewertungsebene:

Entsprechend der Bewertung der Artengruppen und benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D8C4 unterstützen die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6, soweit die kumulativen räumlichen und zeitlichen Auswirkungen erheblich sind, denn sie liefern eine

a)

Schätzung der Häufigkeit der jeweils beeinträchtigten Arten;

b)

Schätzung der Ausdehnung, in der die jeweiligen Biotopklassen beeinträchtigt sind.

Die Anwendung von Kriterium D8C4 für die Bewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 8 wird auf regionaler oder subregionaler Ebene beschlossen.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für die Bewertungselemente zu D8C1 werden die weiteren Schadstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, die Verschmutzungswirkungen verursachen können, auf Basis einer Risikobewertung ausgewählt. Für diese Schadstoffe müssen die Matrix und die Schwellenwerte für die Bewertung repräsentativ für die empfindlichsten Arten und den Expositionspfad sein und auch Gefahren für die menschliche Gesundheit wegen Exposition über die Nahrungskette berücksichtigen.

2.

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt Folgendes:

a)

Kriterium D8C1: Für die Bewertung von Schadstoffen in Küsten- und Territorialgewässern überwachen die Mitgliedstaaten die Schadstoffe nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG und nutzen gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Bewertungen, soweit verfügbar. Soweit möglich werden Informationen über die Pfade (Luft, Land, Meer) der Schadstoffeinträge in die Meeresumwelt zusammengetragen.

b)

Kriterien D8C2 und D8C4: Biomarker oder populationsdemografische Merkmale (wie Fruchtbarkeitsraten, Überlebensraten, Mortalitätsraten und die Reproduktionskapazität) können für die Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit relevant sein.

c)

Kriterien D8C3 und D8C4: Für die Zwecke dieses Beschlusses wird die Überwachung erforderlichenfalls aufgenommen, wenn die akute Verschmutzung eingetreten ist, und bedarf nicht der routinemäßigen Überwachung als Teil des Monitoringprogramms gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/56/EG ist.

d)

Kriterium D8C3: Die Mitgliedstaaten ermitteln die Quelle erheblicher akuter Verschmutzungen, soweit dies möglich ist. Sie können dazu auf die satellitengestützte Überwachung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zurückgreifen.

3.

Der Begriff „Schadstoffe“ bezieht sich auf einzelne Stoffe oder Gruppen von Stoffen. Im Interesse der Kohärenz der Berichterstattung wird über die Gruppierung von Stoffen auf Unionsebene entschieden.

4.

Der Begriff „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D8C1: Schadstoffkonzentrationen in Mikrogramm je Liter (μg/l) für Wasser, in Mikrogramm je Kilogramm (μg/kg) Trockengewicht für Sedimente und in Mikrogramm je Kilogramm (μg/kg) Nassgewicht für Biota,

D8C2: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder andere geeignete Einheiten, wie auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart), nach betroffenen Arten; Ausdehnung in Quadratkilometern (km2), nach betroffenen Biotopklassen,

D8C3: Dauer in Tagen und räumliche Ausdehnung erheblicher akuter Verschmutzungen, nach Jahren, in Quadratkilometern (km2).

D8C4: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder andere geeignete Einheiten, wie auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart), nach betroffenen Arten; Ausdehnung in Quadratkilometern (km2), nach betroffenen Biotopklassen.

Deskriptor 9

Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Unionsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen

Relevante Belastung: Eintrag gefährlicher Stoffe

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Schadstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006.

Für die Zwecke dieses Beschlusses können die Mitgliedstaaten beschließen, in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgelistete Schadstoffe nicht zu berücksichtigen, soweit dies auf Basis einer Risikobewertung gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten können weitere Schadstoffe bewerten, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgelistet sind. Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit eine Liste dieser weiteren Schadstoffe.

Die Mitgliedstaaten legen, wie unter „Spezifikationen“ vorgegeben, die Liste der zu bewertenden Arten und relevanten Gewebe fest. Sie können diese Liste von Arten und relevanten Geweben in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festlegen.

D9C1 — Primäres Kriterium:

Die Menge an Schadstoffen in essbarem Gewebe (Muskeln, Leber, Rogen, Fleisch bzw. andere Weichteile) von Meeresorganismen (einschließlich Fischen, Krebstieren, Weichtieren, Stachelhäutern, Seetang und anderen Meerespflanzen), die wild gefangen oder geerntet werden (mit Ausnahme von Flossenfischen aus Marikultur), überschreiten nicht die folgenden Werte:

a)

Schadstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen, die den Schwellenwerten im Rahmen dieses Beschlusses entsprechen;

b)

weitere, nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführte Schadstoffe: die Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festlegen.

Bewertungsebene:

Das Fang- bzw. das Produktionsgebiet gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

für jeden Schadstoff: Konzentration in Fisch und Meeresfrüchten; verwendete Matrix (Art und Gewebe); Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; Anteil der bewerteten Schadstoffe, für die die Schwellenwerte erreicht wurden.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Wenn die Mitgliedstaaten die für D9C1 zu verwendende Artenliste erstellen, müssen die Arten folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion relevant sein;

b)

sie müssen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 fallen;

c)

sie müssen im Hinblick auf den bewerteten Schadstoff geeignet sein;

d)

sie müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu den am meisten konsumierten oder für den Verzehr gefangenen oder geernteten Arten gehören.

2.

Bei Überschreitung des für einen Schadstoff gesetzten Standards ist anschließend eine Überwachung durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob die Kontamination in den beprobten Gebieten und Arten fortbesteht. Es wird so lange überwacht, bis ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Überschreitungsrisiko mehr besteht.

3.

Für die Zwecke dieses Beschlusses erfolgt die Beprobung zur Bewertung der Schadstoffhöchstmengen nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission (11) und der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (12).

4.

Innerhalb jeder Region oder Unterregion sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der zeitliche und geografische Umfang der Beprobung ausreicht, um eine repräsentative Probe der betreffenden Schadstoffe in Fischen und Meeresfrüchten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion zu erhalten.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D9C1: Schadstoffkonzentrationen in den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vorgesehenen Einheiten.

Deskriptor 10

Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt

Relevante Belastung: Einträge von Abfällen

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Abfälle (ohne Mikroabfälle), eingestuft in folgende Kategorien (13): synthetische Polymere, Gummi, Stoffe/Textilien, Papier/Pappe, ver-/bearbeitetes Holz, Metall, Glas/Keramik, Chemikalien, undefinierte Abfälle und Lebensmittelabfälle.

Die Mitgliedstaaten können weitere Unterkategorien festlegen.

D10C1 — Primäres Kriterium:

Die Zusammensetzung, die Menge und die räumliche Verteilung von Abfällen an der Küste, in der Oberflächenschicht der Wassersäule und auf dem Meeresboden sind auf einem Niveau, das die Küsten- und Meeresumwelt nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen die Schwellenwerte für dieses Niveau in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest berücksichtigen dabei regionale oder subregionale Besonderheiten.

Bewertungsebene:

Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird, nach Kriterien und Bewertungsgebieten, wie folgt angegeben:

a)

Ergebnisse für jedes Kriterium (Abfall- oder Mikroabfallmenge, nach Kategorien) und Verteilung je Matrix, wie sie für D10C1 und D10C2 verwendet wurde, sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden.

b)

Ergebnisse für D10C3 (Abfall- und Mikroabfallmenge, nach Kategorien und Arten) sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden.

Die Anwendung der Kriterien D10C1, D10C2 und D10C3 zur Bewertung des guten Umweltzustands im Rahmen von Deskriptor 10 wird auf Unionsebene vereinbart.

Die Ergebnisse für Kriterium D10C3 unterstützen ggf. auch Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1.

Mikroabfälle (Partikelgröße: < 5 mm) der Kategorien „synthetische Polymere“ und „Sonstige“.

D10C2 — Primäres Kriterium:

Die Zusammensetzung, die Menge und die räumliche Verteilung von Mikroabfällen an der Küste, in der Oberflächenschicht der Wassersäule und auf dem Meeresboden sind auf einem Niveau, das die Küsten- und Meeresumwelt nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen die Schwellenwerte für dieses Niveau in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest und berücksichtigen dabei regionale oder subregionale Besonderheiten.

In die Kategorien „synthetische Polymere“ und „Sonstige“ eingestufte Abfälle und Mikroabfälle, bewertet in Arten der folgenden Gruppen: Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische oder wirbellose Tiere.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D10C3 — Sekundäre Kriterien:

Abfälle und Mikroabfälle werden von Meerestieren in einer Menge aufgenommen, die die Gesundheit der betroffenen Arten nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen für diese Mengen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien, Fischen oder wirbellosen Tieren, die durch Abfälle im Meer gefährdet sind.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D10C4 — Sekundäre Kriterien:

Zahl der Exemplare jeder Art, die infolge von Abfällen im Meer, beispielsweise durch Verfangen oder andere Arten von Verletzungen oder Tod oder infolge gesundheitlicher Auswirkungen, beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die Beeinträchtigungen durch Abfälle fest.

Bewertungsebene:

Wie für die Bewertung der Artengruppe im Rahmen von Deskriptor 1.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

für jede im Rahmen von Kriterium D10C4 bewertete Art: Schätzung der Zahl der beeinträchtigten Exemplare im Bewertungsgebiet.

Die Anwendung von Kriterium D10C4 für die Bewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 10 wird auf Unionsebene vereinbart.

Die Ergebnisse für dieses Kriterium unterstützen ggf. auch die Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für D10C1: Das Abfallaufkommen ist an der Küste zu überwachen und kann zusätzlich in der Oberflächenschicht der Wassersäule und am Meeresboden überwacht werden. Soweit möglich sind Informationen über Herkunft und Eintragspfad der Abfälle zu erheben.

2.

Für D10C2: Das Aufkommen von Mikroabfällen ist in der Oberflächenschicht der Wassersäule und am Meeresboden zu überwachen und kann zusätzlich an der Küste überwacht werden. Mikroabfälle werden so überwacht, dass die Abfalleinträge Punktquellen (wie Häfen, Jachthäfen, Kläranlagen, Regenwasserkanalisationen) zugeordnet werden können.

3.

Für D10C3 und D10C4: Die Überwachung kann auf Zufallsvorkommnissen (z. B. Strandungen toter Tiere, verfangene Tiere in Zuchtkolonien, betroffene Exemplare je Erhebung) basieren.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D10C1: Abfallmenge je Kategorie, in Stückzahlen:

je 100 Meter (m) Küstenlinie,

je Quadratkilometer (km2) Oberflächenschicht der Wassersäule und Meeresboden,

D10C2: Mikroabfallmenge je Kategorie, in Stückzahlen und Gewicht in Gramm (g):

je Quadratmeter (m2) Oberflächenschicht der Wassersäule,

je Kilogramm (kg Trockengewicht) Küsten- und Meeresbodensediment,

D10C3: Abfall-/Mikroabfallmenge in Gramm (g) und Stückzahlen, nach Exemplaren je Art, bezogen auf die Größe (Gewicht bzw. Länge) des beprobten Exemplars,

D10C4: Zahl der betroffenen Exemplare (letal; subletal), nach Arten.

Deskriptor 11

Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt

Relevante Belastungen: Eintrag von anthropogen verursachtem Schall; Eintrag anderer Formen von Energie

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Anthropogen verursachter Impulsschall im Wasser.

D11C1 — Primäres Kriterium:

Die räumliche Verteilung, die Dauer und die Intensität der Beschallung durch anthropogen verursachten Impulsschall erreichen keine Werte, die Populationen von Meerestieren beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit auf Unionsebene Schwellen für diese Werte fest und tragen dabei regionalen oder subregionalen Besonderheiten Rechnung.

Bewertungsebene:

Region, Unterregion oder Unterteilungen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

a)

für D11C1: Dauer der Impulsschalleinträge je Kalenderjahr, ihre Verteilung innerhalb des Jahres und räumlich innerhalb des Bewertungsgebiets, sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden;

b)

für D11C2: Jahresmittelwert des Schallpegels oder anderer auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbarter Zeitparameter, nach Flächeneinheiten und deren räumliche Verteilung innerhalb des Bewertungsgebiets, sowie Anteil des Bewertungsgebiets (in %, km2), in dem die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden.

Die Anwendung der Kriterien D11C1 und D11C2 zur Bewertung des guten Umweltzustands wird im Rahmen von Deskriptor 11 wird auf Unionsebene vereinbart.

Die Ergebnisse für dieses Kriterium unterstützen auch Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1.

Anthropogen ins Wasser eingeleiteter niederfrequenter Dauerschall.

D11C2 — Primäres Kriterium:

Die räumliche Verteilung, die Dauer und die Intensität von anthropogen verursachtem niederfrequentem Dauerschall erreichen keine Werte, die Meerestierpopulationen schädigen.

Die Mitgliedstaaten legen diese Schwellenwerte in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest und tragen dabei regionalen oder subregionalen Besonderheiten Rechnung.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Für die D11C1-Überwachung:

a)

Räumliche Auflösung: geografische Standorte, deren Abgrenzung und Flächengröße auf regionaler oder subregionaler Ebene zu bestimmen sind, beispielsweise auf der Grundlage der Aktivitäten gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG.

b)

Impulsschall, dargestellt als Einzelereignis-Schalldruckpegel eines akustischen Monopols in dB re 1μΡa2s oder als Spitzenpegel (0-peak) in dB re 1μΡa m, jeweils als Quellpegel über den Frequenzbereich von 10 Hz bis 10 kHz. Die Mitgliedstaaten können die Einbeziehung anderer spezifischer Schallquellen mit höheren Frequenzbereichen in Erwägung ziehen, wenn großräumigere Wirkungen für relevant gehalten werden.

2.

Für die D11C2-Überwachung:

Jahresmittelwert (oder anderer regional oder subregional vereinbarter geeigneter Parameter) des quadrierten Schalldrucks in jedem der zwei „1/3-Oktavbänder“ mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bzw. 125 Hz, ausgedrückt als Pegel in dB re 1 μΡa, bei geeigneter räumlicher Auflösung im Verhältnis zum Druck. Der Wert kann direkt gemessen oder von einem Modell für die Interpolation zwischen oder Extrapolation von Messungen abgeleitet werden. Die Mitgliedstaaten können auf regionaler oder subregionaler Ebene auch beschließen, zusätzliche Frequenzbänder zu überwachen.

Kriterien für andere Formen des Energieeintrags (einschließlich Wärmeenergie, elektromagnetische Felder und Licht) sowie Kriterien für Umweltauswirkungen von Lärm müssen noch weiter entwickelt werden.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D11C1: Anzahl Tage je Quartal (oder Monat, falls angemessener) mit Verwendung von Impulsschallquellen; Anteil der Flächeneinheiten (in %) oder Ausmaß (in km2), in dem Impulsschallquellen im Bewertungsgebiet vorkommen, nach Jahren,

D11C2: Jahresmittelwert (oder anderer Zeitparameter) kontinuierlicher Schalldruckpegel nach Flächeneinheiten; Anteil (in %) oder Ausmaß (in km2), in dem schwellenwertüberschreitende Schallpegel im Bewertungsgebiet vorkommen.

TEIL II

Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands von Meeresgewässern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG

Teil II betrifft die den jeweiligen Ökosystembestandteilen zugeordneten Deskriptoren: Artengruppen der Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische und Kopffüßer (Deskriptor 1), pelagische Lebensräume (Deskriptor 1), benthische Lebensräume (Deskriptoren 1 und 6) und Ökosysteme einschließlich Nahrungsnetze (Deskriptoren 1 und 4) gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG (14).

Bereich

Artengruppen der Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische und Kopffüßer (Deskriptor 1)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und nicht kommerziell befischten Arten von Fischen und Kopffüßern, für die in der betreffenden Region oder Unterregion die Gefahr eines ungewollten Beifangs besteht.

Die Mitgliedstaaten legen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und entsprechend den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Datenerhebungstätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Artenliste in Tabelle 1D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 der Kommission (15) fest.

D1C1 — Primäres Kriterium:

Die Mortalität, nach Arten, aufgrund von Beifängen liegt unterhalb von Werten, die die Art bedrohen, sodass deren langfristiges Fortbestehen gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit für die einzelnen Arten die Schwellenwerte für die Sterblichkeit aufgrund von Beifängen fest.

Bewertungsebene:

Wie für die Bewertung der entsprechenden Arten oder Artengruppen im Rahmen der Kriterien D1C2-D1C5.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

Mortalität, nach Arten, sowie Angabe, ob der festgelegte Schwellenwert erreicht wurde.

Dieses Kriterium trägt zur Bewertung der entsprechenden Arten im Rahmen von Kriterium D1C2 bei.

Artengruppen gemäß Tabelle 1, soweit sie in der Region oder Unterregion vorkommen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit eine Reihe von Arten, die für die einzelnen Artengruppen repräsentativ sind und nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ ausgewählt werden. Die Liste umfasst die Säugetiere und Reptilien gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG und kann auch andere Arten, Rechtsvorschriften der Union (andere Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 2009/147/EG und Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) oder in internationalen Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen aufgelisteten Arten, umfassen.

D1C2 — Primäres Kriterium:

Die Populationsgröße der Arten wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt, sodass die langfristige Überlebensfähigkeit der einzelnen Arten gesichert ist.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die einzelnen Arten fest und berücksichtigen dabei natürliche Schwankungen der Populationsgröße, die aus D1C1, D8C4 und D10C4 hergeleiteten Sterblichkeitsraten sowie andere einschlägige Belastungen. Für Arten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG fallen, entsprechen diese Werte den Werten für die Referenzpopulation in günstigem Erhaltungszustand wie sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt wurden.

Bewertungsebene:

Für jede Artengruppe wird eine ökologisch relevante Bewertungsebene verwendet:

für tief tauchende Zahnwale, Bartenwale und Tiefseefische: Region;

für Vögel, kleine Zahnwale, demersale und pelagische Fische des Schelfes: Region oder Unterteilungen (Ostsee und Schwarzes Meer); Unterregion (Nordostatlantik und Mittelmeer);

für Robben, Schildkröten, Kopffüßer: Region oder Unterteilungen (Ostsee); Unterregion (Nordostatlantik und Mittelmeer);

für Küstenfische: Unterteilung der Region oder Unterregion;

für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände: wie bei Deskriptor 3.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Der Zustand der einzelnen Arten wird auf der Grundlage der für die Anwendung ausgewählten Kriterien individuell bewertet; inwieweit für jede Artengruppe und jedes Bewertungsgebiet ein guter Umweltzustand erreicht wurde, ist dabei wie folgt anzugeben:

a)

Die Bewertungen müssen den (die) Wert(e) für jedes je Art angewendete Kriterium ausdrücken und ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden;

b)

der Gesamtzustand der unter die Richtlinie 92/43/EWG fallenden Arten ist nach der in dieser Richtlinie beschriebenen Methode zu bestimmen. Der Gesamtzustand kommerziell befischter Arten ist im Rahmen von Deskriptor 3 zu bewerten. Für andere Arten ist der Gesamtzustand nach einer auf Unionsebene vereinbarten Methode und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten zu bestimmen;

c)

der Gesamtzustand der Artengruppe ist nach einer auf Unionsebene vereinbarten Methode und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten zu bestimmen.

D1C3 — Primäres Kriterium für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände und sekundäre Kriterien für andere Arten:

Die populationsdemografischen Merkmale (wie Körpergrößen-/Altersklassenstruktur, Geschlechterverhältnis, Fruchtbarkeit und Überlebensraten) der Arten sind Indikatoren für eine gesunde Population, die nicht durch anthropogene Belastungen beeinträchtigt ist.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für bestimmte Merkmale der einzelnen Arten fest und berücksichtigen dabei die sich aus D8C2 und D8C4 sowie anderen einschlägigen Belastungen ergebenden Beeinträchtigungen der Gesundheit dieser Arten.

D1C4 — Primäres Kriterium für unter die Anhänge II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG fallende Arten, sowie sekundäre Kriterien für andere Arten:

Das Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls das Verbreitungsmuster der Arten entspricht den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die einzelnen Arten fest. Für Arten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG fallen, entsprechen diese Werte den Werten für Referenzverbreitungsgebiete mit günstigem Erhaltungszustand, wie sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt wurden.

D1C5– Primäres Kriterium für unter die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG fallende Arten, sowie sekundäre Kriterien für andere Arten:

Der Lebensraum der betreffenden Arten hat den Umfang und befindet sich in dem Zustand, wie sie für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus der Arten erforderlich sind.

Bewertungselemente

Tabelle 1

Artengruppen  (16)

Ökosystembestandteil

Artengruppen

Vögel

Herbivore Wasservögel

Watvögel

Vögel mit Nahrungsaufnahme von der Wasseroberfläche (Oberflächenfresser)

Vögel mit Nahrungsaufnahme in der Wassersäule (Wassersäulenfresser)

Vögel mit Nahrungssuche im Benthal (Benthosfresser)

Säugetiere

Kleine Zahnwale

Tieftauchende Zahnwale

Bartwale

Robben

Reptilien

Schildkröten

Fische

Fische des Küstenmeeres

Pelagische Fische des Schelfes

Demersale Fische des Schelfes

Tiefseefische

Kopffüßer

Kopffüßer des Küstenmeeres und des Schelfes

Tiefseekopffüßer

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Artengruppen der Meeresvögel, Meeressäugetiere, Meeresreptilien, Meeresfische und Kopffüßer“

1.

Für D1C1 sind die Daten für jedes ICES-Gebiet oder für jedes geografische GFCM-Untergebiet oder für FAO-Fischereigebiete der makaronesischen biogeografischen Region nach Arten und Fischereibranchen vorzulegen, damit sie für die betreffenden Arten und die relevante Bewertungsebene aggregiert und die jeweiligen Fischereien und Fanggeräte identifiziert werden können, die Beifängen der betreffenden Art am ehesten Vorschub leisten.

2.

Der Begriff „Küste“ entspricht einer Reihe physikalischer, hydrologischer und ökologischer Parameter und ist nicht auf Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG beschränkt.

3.

Arten können ggf. auf Populationsebene bewertet werden.

4.

Soweit möglich sind für die Zwecke dieses Beschlusses die Bewertungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verwenden:

a)

für Vögel entsprechen die Kriterien D1C2 und D1C4 den Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG für die „Populationsgröße“ und die „Karte der Brutgebiete und Umfang des Verbreitungsgebiets“;

b)

für Säugetiere, Reptilien und nicht kommerziell befischte Fischbestände entsprechen die Kriterien den im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG verwendeten Kriterien wie folgt: D1C2 und D1C3 entsprechen dem Kriterium „Population“, D1C4 entspricht dem Kriterium „Verbreitungsgebiet“ und D1C5 entspricht dem Kriterium „Artenlebensraum“;

c)

für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände sind für die Zwecke von Deskriptor 1 die Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 3 zu verwenden, wobei das Kriterium D3C2 für die Zwecke von D1C2 und D3C3 für die Zwecke von D1C3 zu verwenden ist.

5.

Die Bewertungen der belastungsbedingten Beeinträchtigungen im Rahmen der Kriterien D1C1, D2C3, D3C1, D8C2, D8C4 und D10C4 sowie die Bewertungen der Belastungen im Rahmen der Kriterien D9C1, D10C3, D11C1 und D11C2 sollten bei den Bewertungen der Arten im Rahmen von Deskriptor 1 berücksichtigt werden.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D1C2: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder Biomasse in Tonnen (t), nach Arten).

Bereich

Pelagische Lebensräume (bezogen auf Deskriptor 1)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Pelagische Biotopklassen (variable Salinität (17), Küste, Schelf und Schelfmeer/Tiefsee), soweit in der Region oder Unterregion vorhanden, und andere Lebensraumtypen/Biotopklassen im Sinne von Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ weitere Lebensraumtypen auswählen.

D1C6 — Primäres Kriterium:

Der Zustand des Lebensraumtyps einschließlich seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen ist aufgrund anthropogener Belastungen nicht beeinträchtigt (z. B. typische Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten; Abwesenheit besonders anfälliger oder fragiler Arten oder von Arten, die eine Schlüsselfunktion wahrnehmen; Größenstruktur der Arten).

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für den Zustand der einzelnen Lebensraumtypen fest und gewährleisten Vereinbarkeit mit entsprechenden, im Rahmen der Deskriptoren 2, 5 und 8 festgelegten Werten.

Bewertungsebene:

Unterteilung der Region oder Unterregion (wie bei Bewertungen von benthischen Biotopklassen), um biogeografischen Unterschieden bei der Artenzusammensetzung des Lebensraumtyps Rechnung zu tragen.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

a)

Schätzung des Anteils und der Fläche jedes bewerteten Lebensraumtyps, für den der festgelegte Schwellenwert erreicht wurde;

b)

Liste nicht bewerteter Biotopklassen im Bewertungsgebiet.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Pelagische Lebensräume“

1.

Der Begriff „Küste“ entspricht einer Reihe physikalischer, hydrologischer und ökologischer Parameter und ist nicht auf Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG beschränkt.

2.

Bewertungen der belastungsbedingten Beeinträchtigungen, auch im Rahmen von D2C3, D5C2, D5C3, D5C4, D7C1, D8C2 und D8C4, sind bei den Bewertungen pelagischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 zu berücksichtigen.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D1C6: Ausdehnung beeinträchtigter Lebensräume in Quadratkilometern (km2) oder als Prozentsatz der Gesamtfläche des Lebensraumtyps:

Bereich

Benthische Lebensräume (bezogen auf die Deskriptoren 1 und 6)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Für die Kriterien D6C1, D6C2 und D6C3 siehe Teil I dieses Anhangs.

Benthische Biotopklassen gemäß Tabelle 2, soweit in der Region oder Unterregion vorhanden, sowie andere Lebensraumtypen im Sinne von Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ weitere Lebensraumtypen, die auch die Lebensraumtypen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder internationalen Übereinkommen wie den regionalen Meeresübereinkommen umfassen können, zu folgenden Zwecken auswählen:

a)

Bewertung jeder Biotopklasse im Rahmen von Kriterium D6C5;

b)

Bewertung dieser Lebensraumtypen.

Eine einzige Reihe von Lebensraumtypen dient für die Bewertung sowohl benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 als auch der Unversehrtheit des Meeresbodens im Rahmen von Deskriptor 6.

D6C4 — Primäres Kriterium:

Die Ausdehnung des Verlustes an Lebensraumtyp infolge anthropogener Belastungen geht nicht über einen bestimmten Anteil der natürlichen Ausdehnung des Lebensraumtyps im Bewertungsgebiet hinaus.

Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten den maximal zulässigen Verlust an Lebensraum als Anteil der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraumtyps fest.

Bewertungsebene:

Unterteilung der Region oder Unterregion, die den biogeografischen Unterschieden der Artenzusammensetzung der Biotopklasse Rechnung trägt.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Eine Überarbeitung einzige Bewertung je Lebensraumtyp nach den Kriterien D6C4 und D6C5 dient zur Bewertung sowohl benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 als auch der Unversehrtheit des Meeresbodens im Rahmen von Deskriptor 6.

Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben:

a)

für D6C4: Schätzung des Anteils und der Ausdehnung des Verlusts an Lebensraum, nach Lebensraumtypen, sowie Angabe, ob der festgelegte maximal zulässige Verlustwert eingehalten wurde;

b)

für D6C5: Schätzung des Anteils und der Ausdehnung von Beeinträchtigungen, einschließlich des Verlustanteils gemäß Buchstabe a, nach Lebensraumtypen, sowie Angabe, ob der festgelegte maximal zulässige Verlustwert eingehalten wurde;

c)

Gesamtzustand des Lebensraumtyps, ermittelt nach einer auf der Ebene der Union auf Basis der Buchstaben a und b vereinbarten Methode, sowie eine Liste der Biotopklassen im Bewertungsgebiet, die bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden.

D6C5 — Primäres Kriterium:

Die Ausdehnung der Beeinträchtigung des Zustands des Lebensraumtyps, einschließlich Veränderungen seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen (z. B. typische Zusammensetzung und relative Häufigkeit dieser Arten; Fehlen besonders sensibler und anfälliger Arten oder von Arten, die eine zentrale Funktion wahrnehmen; Größenstruktur von Arten) durch anthropogene Belastungen geht nicht über einen bestimmten Prozentsatz der natürlichen Ausdehnung des Lebensraumtyps im Bewertungsgebiet hinaus.

Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten Schwellenwerte für die Beeinträchtigung des Zustands der einzelnen Lebensraumtypen fest und gewährleisten Vereinbarkeit mit ähnlichen Werten, wie sie im Rahmen der Deskriptoren 2, 5, 6, 7 und 8 festgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten die maximal zulässige räumliche Ausdehnung dieser Beeinträchtigung als Anteil der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraumtyps fest.

Bewertungselemente

Tabelle 2

Biotopklassen, einschließlich ihrer biologischen Gemeinschaften (relevant für Kriterien im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6), die sich in einen oder mehrere Biotopklassen der Datenbank des Europäischen Naturinformationssystems EUNIS für Habitatklassifizierungen  (18) unterteilen lassen. Aktualisierungen der EUNIS-Datenbank werden bei den für die Zwecke der Richtlinie 2008/56/EG und des vorliegenden Beschlusses verwendeten Lebensraumtypen berücksichtigt.

Ökosystembestandteil

Benthische Biotopklassen

Zugehörige EUNIS-Lebensraumcodes (Version 2016)

Benthische Lebensräume

Felslitoral und biogene Riffe

MA1, MA2

Litorale Sedimente

MA3, MA4, MA5, MA6

Felsen und biogene Riffe des Infralitorals

MB1, MB2

Grobsediment des Infralitorals

MB3

Mischsediment des Infralitorals

MB4

Sandböden des Infralitorals

MB5

Schlickböden des Infralitorals

MB6

Felsen und biogene Riffe des Circalitorals

MC1, MC2

Grobsediment des Circalitorals

MC3

Mischsediment des Circalitorals

MC4

Sandböden des Circalitorals

MC5

Schlickböden des Circalitorals

MC6

Felsen und biogene Riffe des küstenfernen Circalitorals

MD1, MD2

Grobsediment des küstenfernen Circalitorals

MD3

Mischsediment des küstenfernen Circalitorals

MD4

Sandböden des küstenfernen Circalitorals

MD5

Schlickböden des küstenfernen Circalitorals

MD6

Felsen und biogene Riffe des oberen Bathyals (19)

ME1, ME2

Sediment des oberen Bathyals

ME3, ME4, ME5, ME6

Felsen und biogene Riffe des unteren Bathyals

MF1, MF2

Sediment des unteren Bathyals

MF3, MF4, MF5, MF6

Abyssal

MG1, MG2, MG3, MG4, MG5, MG6

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Benthische Lebensräume“

1.

Für die Bewertung des Zustands der einzelnen Lebensraumtypen ist wo immer möglich auf Bewertungen (z. B. von Untertypen von der Biotopklassen) im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2000/60/EG zurückzugreifen.

2.

Für die Bewertung des Kriteriums D6C4 ist die Bewertung im Rahmen von Kriterium D6C1 zu verwenden.

3.

Die Kriterien D6C4 und D6C5 entsprechen den Kriterien „Verbreitungsgebiet/Vom Lebensraumtyp eingenommene Fläche innerhalb des Verbreitungsgebiets“ und „Spezifische Strukturen und Funktionen“ der Richtlinie 92/43/EWG.

4.

Für D6C5: Bewertungen negativer Auswirkungen von Belastungen, auch im Rahmen der Kriterien D2C3, D3C1, D3C2, D3C3, D5C4, D5C5, D5C6, D5C7, D5C8, D6C3, D7C2, D8C2 und D8C4, sind zu berücksichtigen.

5.

Für D6C5 bezieht sich der Begriff „Artenzusammensetzung“ auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

Maßeinheiten für die Bewertungskriterien:

D6C4: Fläche des Lebensraumverlusts in Quadratkilometern (km2) und als Anteil der Gesamtfläche des Lebensraumtyps,

D6C5: Fläche beeinträchtigter Lebensräume in Quadratkilometern (km2) und als Anteil der Gesamtfläche des Lebensraumtyps.

Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen — Bereiche „Artengruppen der See- und Küstenvögel, Meeressäugetiere, Meeresreptilien, Meeresfische und Kopffüßer“, „Pelagische Lebensräume“ und „Benthische Lebensräume“

Die Auswahl der den Artengruppen und den großen pelagischen und benthischen Biotopklassen zuzuordnenden Arten und Lebensräume erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Wissenschaftliche Kriterien (ökologische Relevanz):

a)

Repräsentativ für den Ökosystembestandteil (Artengruppe oder Biotopklasse) und die Funktionsweise des Ökosystems (z. B. Vernetzung von Lebensräumen und Populationen, Vollständigkeit und Unversehrtheit wichtiger Lebensräume); relevant für die Bewertung von Zustand/Auswirkungen, z. B. aufgrund einer Schlüsselfunktion innerhalb des Ökosystembestandteils (z. B. Biodiversitätsreichtum oder Spezifität der Biodiversität, Produktivität, trophische Verknüpfung, spezifische Ressource oder Dienstleistung) oder besonderer Entwicklungsmerkmale (Alter und Größe zur Brutzeit, Langlebigkeit, Migrationsmerkmale);

b)

relevant für die Bewertung einer bedeutenden anthropogenen Belastung, der der Ökosystembestandteil ausgesetzt ist; empfindlich und exponiert gegenüber dieser Belastung (vulnerabel) im Bewertungsgebiet;

c)

im Bewertungsgebiet in einer Zahl oder einem Umfang vorhanden, der die Entwicklung eines geeigneten Bewertungsindikators ermöglicht;

d)

die ausgewählten Arten oder Lebensräume erfassen, soweit möglich, die gesamte Bandbreite der ökologischen Funktionen des betrachteten Ökosystembestandteils sowie die wichtigsten Belastungen, denen dieser ausgesetzt ist;

e)

wenn Arten oder Artengruppen eng mit einer bestimmten Biotopklasse verbunden sind, können sie zur Überwachung und Bewertung in diesen Lebensraumtyp einbezogen werden; in solchen Fällen werden die Arten bei der Bewertung der Artengruppe nicht berücksichtigt.

2.

Zusätzliche praktische Kriterien (die die wissenschaftlichen Kriterien nicht außer Kraft setzen):

a)

Überwachung/technische Durchführbarkeit;

b)

Überwachungskosten;

c)

angemessene Datenzeitreihen.

Es ist davon auszugehen, dass die zu bewertende repräsentative Auswahl von Arten und Lebensräumen für die Region oder Unterregion typisch sind, wenngleich bestimmte Arten in mehreren Regionen oder Unterregionen vorkommen können.

Bereich

Ökosysteme, einschließlich Nahrungsnetze (bezogen auf die Deskriptoren 1 und 4)

Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards

Bewertungselemente

Bewertungskriterien

Methodische Standards

Trophische Gilden eines Ökosystems.

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste trophischer Gilden in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit.

D4C1 — Primäres Kriterium:

Die Diversität (Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten) der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

Bewertungsebene:

Regionale Ebene für die Ostsee und das Schwarze Meer; subregionale Ebene für den Nordostatlantik und das Mittelmeer.

Gegebenenfalls können Unterteilungen vorgenommen werden.

Anwendung von Bewertungskriterien:

Soweit Werte von den Schwellenwerten abweichen, kann dies zwecks Ermittlung der Ursachen weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen nach sich ziehen.

D4C2 — Primäres Kriterium:

Die Ausgewogenheit der Gesamthäufigkeit zwischen den trophischen Gilden wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

D4C3 — Sekundäre Kriterien:

Die Größenverteilung von Exemplaren der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

D4C4 — Sekundäre Kriterien (zur Unterstützung von Kriterium D4C2, soweit erforderlich):

Die Produktivität der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt.

Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest.

Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung

1.

Der Begriff „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene.

2.

Für die als Bewertungselemente ausgewählten trophischen Gilden ist die Liste trophischer Gilden des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) (20) zu berücksichtigen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)

Es müssen mindestens drei trophische Gilden erfasst sein;

b)

bei zweien davon muss es sich um Nicht-Fisch-Gilden handeln;

c)

bei mindestens einer davon muss es sich um einen Primärproduzenten handeln;

d)

die Gilden repräsentieren vorzugsweise zumindest den oberen, den mittleren und den unteren Teil der Nahrungskette.

Maßeinheiten

D4C2: Gesamthäufigkeit (Zahl der Exemplare oder Biomasse in Tonnen (t)) für alle Arten innerhalb der trophischen Gilde.


(1)  Jeder Verweis auf einen „Deskriptor“ in diesem Beschluss bezieht sich auf den relevanten qualitativen Deskriptor für die Beschreibung eines guten Umweltzustands (siehe entsprechende Nummern in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG).

(2)  D3C2 und D3C3 sind zustandsbezogene Kriterien für kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände, werden aus Gründen der Klarheit jedoch im Rahmen von Teil I behandelt.

(3)  D3C3 ist möglicherweise zur Verwendung für die für 2018 vorgesehene Überprüfung der Anfangsbewertung und Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG nicht verfügbar.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(5)  Im Kontext der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG veröffentlichte Leitlinien können für diese Bewertung relevant sein (z. B. Nr. 13 — „Overall Approach to the Classification of Ecological Status and Ecological Potential“ und Nr. 23 — „Eutrophication Assessment in the Context of European Water Policies“)

(6)  Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1).

(7)  Für den Begriff „physischer Verlust“ gilt die Definition gemäß Nummer 3 der Spezifikationen für Deskriptor 6.

(8)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 18).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(13)  Hierbei handelt es sich um die Kategorien „Level 1 — Material“ aus der in den Leitlinien für die Überwachung der Vermüllung der europäischen Meere (Guidance on Monitoring of marine litter in European seas, 2013, ISBN 978-92-79-32709-4) enthaltenen Masterliste der Abfallkategorien der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Masterliste präzisiert, welche Abfälle in welche Kategorie einzustufen sind (beispielsweise deckt die Kategorie „Chemikalie“ Begriffe wie Paraffin, Wachs, Öl und Teer ab.

(14)  Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 kann für die Erhebung relevanter fischereibezogener Daten im Rahmen der Deskriptoren 1, 4 und 6 verwendet werden.

(15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1251 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Annahme eines mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor für den Zeitraum 2017-2019 (ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 113).

(16)  Es sollten in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erhobene relevante fischereibezogene Daten verwendet werden.

(17)  Betrifft Situationen, in denen sich Schadstofffahnen aus Mündungsgebieten über Gewässer hinaus ausbreiten, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG als Übergangsgewässer bezeichnet werden.

(18)  Evans, D. (2016). Revising the marine section of the EUNIS Habitat classification — Bericht eines Workshops zum Thema biologische Vielfalt, der am 12./13. Mai 2016 im European Topic Centre stattgefunden hat. ETC/BD-Arbeitsunterlage Nr. A/2016.

(19)  Soweit in der EUNIS-Datenbank nicht ausdrücklich definiert, kann die Trennungslinie zwischen dem oberen und dem unteren Bathyal als Tiefengrenze vorgegeben werden.

(20)  ICES Advice (2015) Book 1, ICES special request advice, veröffentlicht am 20. März 2015.


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