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Document 32017D0810

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/810 der Kommission vom 10. Mai 2017 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung eines borsäurehaltigen Biozidprodukts durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2935)

C/2017/2935

OJ L 121, 12.5.2017, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/810/oj

12.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/810 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2017

über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung eines borsäurehaltigen Biozidprodukts durch Frankreich gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2935)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Rütgers Organics GmbH (im Folgenden der „Antragsteller“) hat Frankreich einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der von Deutschland erteilten Zulassung für ein Holzschutzmittel mit dem Wirkstoff Borsäure (im Folgenden das „Produkt“) übermittelt. Deutschland hat das Produkt zur vorbeugenden Behandlung gegen holzzersetzende bzw. holzzerstörende Pilze, Insekten sowie Boden- und Trockenholz-Termiten durch berufsmäßige Verwender zugelassen.

(2)

Borsäure ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft und genügt daher den Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung ist die Verwendung eines borsäurehaltigen Biozidprodukts auf Mitgliedstaaten beschränkt, in denen mindestens eine der Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt ist.

(3)

Frankreich war der Auffassung, dass keine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt sei, und unterrichtete den Antragsteller gemäß Artikel 37 Absatz 2 der genannten Verordnung über seinen Vorschlag, die Zulassung in Frankreich abzulehnen. Diese Ablehnung wurde mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, insbesondere von gefährdeten Gruppen, gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung begründet.

(4)

Der Antragsteller war nicht mit der vorgeschlagenen Ablehnung einverstanden und vertrat die Auffassung, sie sei durch Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht hinreichend gerechtfertigt. Infolgedessen unterrichtete Frankreich am 6. Oktober 2016 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Kommission.

(5)

Aus den von Frankreich vorgebrachten Argumenten lässt sich ableiten, dass das mit der Verwendung des Produkts durch berufsmäßige Verwender verbundene Risiko, auch wenn es den einschlägigen Expositionsbewertungsmodellen zufolge akzeptabel ist, nicht vernachlässigbar ist; auf dem französischen Markt stehen für die beabsichtigten Verwendungen des Produkts andere Holzschutzmittel zur Verfügung, die Wirkstoffe enthalten, die nicht die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, und bisher war das Produkt nicht auf dem französischen Markt erhältlich. Daher vertritt Frankreich die Auffassung, dass das Produkt nicht unbedingt erforderlich ist, um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt zu bekämpfen, und dass die Nichtzulassung des Produkts in Frankreich keine unverhältnismäßigen negativen Folgen für die französische Gesellschaft hätte.

(6)

Es ist keine der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt. Ziel der genannten Verordnung ist es, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, insbesondere von gefährdeten Gruppen, von Tieren und für die Umwelt zu gewährleisten. Berufsmäßige Verwender sind über einen längeren Zeitraum einer hohen Exposition gegenüber Biozidprodukten ausgesetzt und fallen unter die Definition von „gefährdeten Gruppen“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ad der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Nach Dafürhalten der Kommission erfüllt die vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung daher die Bedingung des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die von Frankreich vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung bei dem in Absatz 2 genannten Produkt ist durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, insbesondere von gefährdeten Gruppen, gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.

2.   Absatz 1 gilt für das im Register für Biozidprodukte unter folgender Nummer geführte Produkt:

 

BC-QC011565-51.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


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